05 CG. 2006.290
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) M***, 2) M***, beide vertreten durch Mag. Rudolf Schächle, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei K***, vertreten durch Jehle & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Feststellung (Streitwert CHF 50.000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 23.9.2010, 05 CG.2006.290-178, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.1.2009, ON 149, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 4 Wochen die mit CHF 2.308,57 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
2.1 Die Beklagte ist eine im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein zu Register-Nr H.766/78 eingetragene Aktiengesellschaft mit dem statutarischen Zweck der Erbringung von Ingenieurarbeiten für Hoch- und Tiefbau, als deren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht K*** fungiert. Dieser verfügt über eine Bewilligung der Regierung zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Bauingenieurs im Sinne des Gesetzes vom 27.9.1989 über die Berufsausübung der im Bauswesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl 1989 Nr 60. Nach diesem Gesetz in der hier massgeblichen Fassung LGBl 1999 Nr 12, das nach seinem Art 1 die Durchsetzung der anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des Menschen sowie die Förderung einer wirtschaftlichen und den Bedürfnissen des Umwelt- und Ortsbildschutzes entsprechenden Planung und Bauausführung bezweckt, wurde die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten dann erteilt, wenn der Bewerber unter anderem die entsprechende fachliche Befähigung und praktische Tätigkeit nachweisen konnte, dh über ein Diplom einer von der Regierung anerkannten Universität, Hochschule oder Fachschule verfügte und den Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit nach Absolvierung der Studien erbringen konnte (Art 7 Abs 1 lit b, 8 Abs 1 und 9 Abs 1). Nach Art 6 der hier massgeblichen Verordnung vom 30.4.1990 zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten, LGBl 1990 Nr 25, umfasst der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs
a) Beratung, Planung und Berechnungen in nachstehenden Gebieten:
Konstruktionen im Bauwesen
Anlagen des Wasserbaus, des Siedlungswasserbaus und der Entsorgung
Grundbau, Felsbau und Bodenmechanik
siedlungsplanerische Konzepte, Verkehrsanlagen, Transportanlagen und Verkehrsplanung
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation
c) Ingenieurvermessung
d) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen (Art 9).
2.2 Im Jahr 2000 beschlossen die beiden Kläger - sie sind Geschwister - , auf den in ihrem Eigentum befindlichen Parzellen 734/X (Erstkläger) und 735/X (Zweitklägerin), die im Mai 2002 zum Grundstück mit der nunmehrigen Nr 1657 in Schaanwald vereinigt wurden und an welchen der Erstkläger 517/1000 Miteigentumsanteile und die Zweitklägerin 483/1000 Miteigentumsanteile hielt, ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Parzelle 1657 liegt nördlich der Vorarlbergerstrasse und südlich der Ö***-Eisenbahnlinie auf einem von Süden nach Norden abfallenden Hang. Ein Bruder des Erstklägers und der Zweitklägerin, M***, liess im Jahr 1991 auf dem Grundstück (mit der nunmehrigen Bezeichnung) Nr 1659 - dieses liegt nördlich der Parzelle 1657 - ein Einfamilienhaus errichten.
Die B***, erstellte dazu am 12.9.1991 einen geologisch-geotechnischen Bericht. Bauingenieur bei diesem Bauvorhaben war die Ingenieurbüro H***, gewesen. Diese hatte die B*** mit Schreiben vom 7.9.1991 im Auftrag der Bauherrschaft und mit Kenntnis der Bauleitung ersucht, die besprochene Baugrunduntersuchung vorzunehmen. Im Bericht der B*** vom 12.9.1991 wird die Ingenieurbüro H*** als Auftraggeber bezeichnet. In diesem Bericht wird Folgendes ausgeführt:
"Am 4.9.1991 sind wir auf den Bauplatz gerufen worden, um anhand der vollständig geöffneten Baugrube den Baugrund bezüglich der Fundation des geplanten Einfamilienhauses zu beurteilen. Damals gingen wir vor Ort von einer 102 m dicken Lage unter der Baugrubensohle aus, welche bodenphysikalisch sehr ungünstig beschaffen sein dürfte. Zur Verifikation der Annahme schlugen wir das Anbringen von sechs Rammsondierungen vor, die anderntags realisiert wurden [...]. Der mit der Baugrube erschlossene Baugrund liegt im Kampfgebiet zwischen den Rüfeschüttungen der Maurer Rüfe und den alluvialen Talablagerungen der Ebene der Esche. Unter einer rund ein Meter mächtigen und stark verlehmten nicht oxidierten Rüfenschüttungslage, in welcher Hangfussverschwemmungslinsen erkennbar waren bzw heute noch erkennbar sind, folgen Lagen aus siltigem Sand, Silt, tonigem Silt und siltigem Torf, diese Lagen alle als Stillwasser- oder Hinterwasserablagerungen der alluvialen Talbildung. Die Lagen der Talbildung sind ebenfalls nicht oxidiert, dafür aber nahezu wassergesättigt. Die Schichten aus der Maurerrüfe dürften hier mit den Lagen der Talbildung verfingert und miteinander in diskordanter Lagerung sein. Eine geologische Vorverdichtung fand nie statt. [...] Das Baugrundmodell, ermittelt aus den Rammungen, sieht wie folgt aus - Meterangaben ab Baugrubensohle vom 5.9.1991:
von der Sohle bis in Tiefen zwischen 1,2 m bis 2,2 m: Silt, toniger Silt und Torflagen;
bis in Tiefen zwischen 5,4 m bis 7,0 m: Wechsellagerungen von Sand-, Kies- Schutt- und eventuell Torflagen;
errammt bis 10 m ab Sohle: recht steinige Schutt- und/oder Kies- und Grobkieslagen, stellenweise wahrscheinlich recht kohärent;
alle Rammlöcher füllten sich mit Wasser. Der regionale geschlossene Grundwasserstand dürfte errammt worden sein.
[...]
Fundation:
Fundation mit Einzelfundamenten: Sowohl bezüglich des erdstatischen Grundbruchs sowie auch bezüglich der Setzungen wären Einzelfundamente zu riskant.
Plattenfundation: Die Bodentragfähigkeit wäre längstens ausreichend. Hingegen ist mit Setzungen um 2 bis 4 cm und mit annähernd ebensolchen Differenzsetzungsbeträgen zu rechnen.
Pfahlfundation: Die Pfähle müssten in einer mittleren Tiefe von ca 6,5 m ab Oberkante Baugrubensohle eingebunden werden [...].
Jede einigermassen renommierte Pfahlramm-Firma ist in der Lage, mittels der Rammformel die Tragfähigkeit eines jeden Pfahls zu bestimmen. Falls sie dazu nicht in der Lage sein sollte, bieten wir gerne unsere Hilfe an."
2.3 Anlässlich einer Baustellenbesprechung vom 6.9.1991 hielt Ing. H*** fest, dass Dr. Z*** von der B*** darauf aufmerksam machte, dass bei einer Flachfundation eine Verkippung des Gebäudes in der Grössenordnung der zu erwartenden Setzungen möglich sei und dass die Pfahlfundation als bessere, aber auch als kostenaufwendigere Lösung angesehen werde. Daraufhin entschied sich M*** für eine Pfahlfundation. Dem Erstkläger war schon vor dem Jahr 2002 bekannt, dass das Haus seines Bruders M*** auf Gst-Nr 1659 mit einem Pfahlfundament errichtet worden war. Von der Existenz des Berichts der B*** vom 12.9.1991 erhielt er jedoch erst im Jahr 2006 Kenntnis. Die Zweitklägerin hatte weder davon, dass das Haus ihres Bruders M*** auf einem Pfahlfundament errichtet worden war, noch vom Bericht der B*** vom 12.9.1991 Kenntnis.
2.4 Die G*** erstellte am 10.12.1991 ein geologisches Gutachten betreffend eine Wohnüberbauung, bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern, auf den Parzellen 233a und 233/XI (nunmehrige Bezeichnung beider Parzellen: Gst-Nr 1626) in Schaanwald. Auftraggeber dieses geologischen Gutachtens war die Ingenieurbüro M*** in Mauren. Der Auftrag lautete, für die projektierte Überbauung eine geologisch-geotechnische Beurteilung mit einer Empfehlung für die Fundation auszuarbeiten. In ihrem Bericht vom 10.12.1991 hielt die G*** dazu Folgendes fest:
"Das Untersuchungsgelände liegt am Übergang der Maurer-Rüfe zur Schotter- und Schwemmlandebene Böschen. Die Ebene ist bekannt für wenig belastbaren Baugrund mit zahlreichen Torfhorizonten. Örtlich muss angenommen werden, dass der Rüfe-Schuttkegel randlich mit den Ablagerungen (und eventuellen Torfhorizonten) der Ebene verzahnt ist. Vom Tiefbauamt der Landesverwaltung wurde uns Einsicht in die Untersuchungs- und Bauunterlagen der Brücke über die Ö***-Linie direkt nördlich der hier untersuchten Parzelle gewährt. Die dort gewonnenen Resultate bestätigten die Grenzlage der zu begutachtenden Parzellen. Die konkreten Baugrundverhältnisse mussten daher mit einer Sondierkampagne geklärt werden. Ungefähr in Gebäudemitte wurde hier eine Sondierbohrung abgeteuft. Zur Ergänzung der Bohrresultate wurden insgesamt 12 Rammsondierungen durchgeführt, je eine an allen acht Gebäudeecken, drei im Bereich der Tiefgarage und eine als Eichung bei der Sondierbohrung. [...] Die wichtigsten Fragestellungen, die mögliche Fundationsart und die zulässige Sohlpressung, können aufgrund der ausgeführten Untersuchungen mit genügender Sicherheit angegeben werden. Eine Pfahlfundation erscheint für das vorgesehene Objekt nicht notwendig. Bis auf eine Tiefe von 16,6 m konnten keine stark zusammendrückbaren Bodenschichten (wie unverwitterter Torf) gefunden werden. Eine Plattenfundation ist wegen der guten Möglichkeiten des Lastenausgleichs zu empfehlen. Die Auffüllung, welche maximal auf eine Tiefe von 3,5 bis 3,4 m reicht, ist im Bereich der Wohnhäuser als knapp tragfähiger Baugrund zu bezeichnen. Wegen der örtlich sehr unterschiedlichen Verdichtung ist aber die Möglichkeit von grösseren Setzungsdifferenzen gegeben. Wir empfehlen daher, im Bereich der Wohnhäuser die Auffüllung vollständig abzutragen und durch Koffermaterial, in zwei Schichten á ca 50 cm eingewalzt, zu ersetzen."
Dieser Bericht der G*** war der Beklagten schon vor dem Jahr 2002 bekannt.
2.5 Nach ihrem Entschluss, auf der Parzelle Nr 1657 in Schaanwald ein Mehrfamilienhaus zu errichten, kamen die Kläger über Bekannte mit der Architekturbüro B*** in Kontakt, einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in CH-9450 Altstätten, als deren Verwaltungsrat B***, ein Architekt, fungiert. Intern war bei der Architekturbüro B*** neben B*** auch noch H***, ein Bauzeichner und Bauleiter, für das Projekt der Kläger zuständig. In der nunmehrigen "Vorprojektphase" wurden von der Architekturbüro B*** für die Kläger Skizzen und Entwürfe für das zu errichtende Mehrfamilienhaus erstellt und auch ungefähre Kostenberechnungen vorgenommen. Mit 11./27.6.2001 lagen Kostenberechnungen auf Basis eines umbauten Raumes von 3.350 m³ á CHF 630,-- vor. Dazu kamen als Nebenkosten noch die Kosten für ein eventuelles Pfahlfundament des Gebäudes in Höhe von CHF 30.000,-- (CHF 12.000,-- als Anteil für den Erstkläger und CHF 18.000,-- für den Anteil der Zweitklägerin). Anlässlich von Besprechungen wies die Architekturbüro B*** die Kläger darauf hin, dass sich die Frage, ob ein Pfahlfundament zu errichten sei oder nicht, bei Bauvorhaben im Rheintal fast immer stellt, und dass zu einem überwiegenden Prozentsatz Bauvorhaben auf Pfahlfundamenten errichtet werden müssen. Deshalb wurden in die Kostenschätzungen die voraussichtlichen Kosten für die Errichtung eines Pfahlfundaments aufgenommen. Wäre ein Pfahlfundament nötig gewesen, so wäre dieses von den Klägern leicht finanzierbar gewesen, erfolgte doch die Darlehenszusage seitens der V*** auf Basis der für die Errichtung eines Pfahlfundaments angenommenen Kosten von CHF 30.000,--. Die Architekturbüro B*** erstellte nunmehr Pläne für die Baueingabe im Massstab 1:100. In diesen Plänen ist ein Fundament eingezeichnet, doch ist dies nicht aussagekräftig: Es ist die Entscheidung des Statikers, welche Fundamentart verwendet wird. Dieser hat einen Fundamentplan zu erstellen.
3.1.1 Mit ihrer am 3.10.2006 eingebrachten Feststellungsklage brachten die Kläger im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie hätten im Herbst 2003 festgestellt, dass sich das Bauwerk in östliche Richtung geneigt habe. Das Ausmass der Neigung habe am 5.3.2004 5,7 cm und am 6.6.2005 6,2 cm betragen. Es sei davon auszugehen, dass sich das Bauwerk in Zukunft weiter setzen werde. Am ganzen Gebäude seien bereits Risse entstanden. Der den Kläger entstandene Schaden bestehe in der Wertminderung und in den Sanierungskosten. Eine Bezifferung des Schadens sei jedoch noch nicht möglich. Das geltend gemachte Feststellungsbegehren sei daher gerechtfertigt.
3.1.2 Die Beauftragung der Beklagten sei so erfolgt, dass die B*** als Architektin auf die Notwendigkeit eines hausexternen Statikers aufmerksam gemacht habe. Der Erstkläger habe den Verwaltungsrat der Beklagten gekannt. Die B*** habe im Namen und auf Rechnung der Kläger die Beklagte als Statikerin mit der Prüfung des Bodens beauftragt. Es sei daher zwischen den Klägern und der Beklagten ein Werkvertrag zu Stande gekommen, auf den liechtensteinisches Recht zur Anwendung komme. Die Kläger hätten der Beklagten den Auftrag erteilt, den Baugrund genauestens zu prüfen. Zu diesem Zweck habe die Beklagte einen sogenannten "Sondierungsschlitz", nämlich eine ca 1,5 m tiefe Grube, erstellt, um den Untergrund beurteilen zu können. Die Beklagte hätte jedoch mehrere Sondierungsschlitze und diese tiefer/breiter zu erstellen gehabt, um die gesamte Bodenbeschaffenheit beurteilen zu können. Bei richtiger Beurteilung hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ein Pfahlfundament notwendig sei. In der Honorarabrechnung der Beklagten sei auf die durchgeführte "Baugrunduntersuchung" hingewiesen worden. Am 3.7.2002 habe die Beklagte ihre Honorarnote zur Rechnungsprüfung an die Architekturbüro B*** übermittelt. Diese habe nach Überprüfung den Klägern als Auftraggeber die Bezahlung empfohlen.
3.1.3 Die Beklagte habe als Expertin aus dem Bereich des Ingenieurwesens (Statik) schuldhaft nicht erkannt, dass das Bauwerk mit einer Pfahlfundierung hätte versehen werden müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass ein Baugrund aus weichen Materialien vorliege, weshalb sie die Kläger darüber aufklären und auf die Notwendigkeit einer Pfahlfundierung hinweisen hätte müssen. Sie habe es unterlassen, die Tragfähigkeit des Baugrundstücks sach- und fachgerecht sowie dem Stand der Technik entsprechend zu untersuchen und zu prüfen, etwa auch Rammsondierungen etc durchzuführen. Zudem hätte sie einen Geotechniker/Geologen beiziehen oder zumindest den Beizug dieses Spezialisten empfehlen müssen. Sie habe folglich ein unrichtiges Fundament empfohlen. Hätte sie auf die Umstände hingewiesen, hätte sich der Kläger entscheiden können, entweder nicht zu bauen oder in Kenntnis der Gefahr zu bauen oder das Grundstück zu veräussern. Die Frage der Beurteilung der Bodentragfähigkeit und der geologischen Aspekte falle in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
3.1.4 Die Beklagte habe in der näheren Umgebung bereits ähnliche Arbeiten durchgeführt und somit aus eigener Erfahrung wissen müssen, dass in dieser Umgebung Pfahlfundamente notwendig seien. Der Geologe T*** habe am 11.10.2002 eine geologisch-geotechnische Baugrundbeurteilung der Strasse und der Kanalisation "Erschliessung in den Teilen" erstellt. Darin habe er ausgeführt, dass die Verlandungssedimente, insbesondere die Torflagen, als setzungsempfindlich beurteilt werden müssten. Wie Sondierbohrungen zeigten, müsse in einer Tiefe bis von ca 4 bis 5 m mit Torflagen gerechnet werden. Die darunter folgenden Verlandungssedimente zeigten immer wieder einen erhöhten Anteil von organischem Material an. Es könnten daher auch in tieferen Lagen noch Torflinsen auftreten. Um Setzungen zu vermeiden, sei daher eine Pfählung der Kanalisation zu empfehlen. Aus einem Gutachten des Geologen T*** vom 28.11.2007 gehe hervor, dass in den letzten Jahren Setzungsschäden an Gebäuden festgestellt worden seien und die bisherige Erfahrung, wonach in dieser Hanglage in der Regel keine Pfahlfundation notwendig sei, kritisch beurteilt werden müsse. Dem Privatgutachten der Beklagten, dass bei Errichtung eines Pfahlfundaments die Pfähle mit der Zeit abscheren und versagen würden, sei zu entgegnen, dass das im Jahr 1991 errichtete Haus des Bruders der Kläger mit einem Pfahlfundament versehen worden sei und dieses "sehr gut" stehe.
3.1.5 Von den Erstgesprächen der Kläger mit der Architekturbüro B***, die im Jahr 2001 stattgefunden hätten, bis zur anderslautenden Empfehlung der Beklagten seien in der Kostenschätzung des Architekten die Kosten für ein Pfahlfundament mit CHF 30.000,-- beinhaltet gewesen. Über Empfehlung der Beklagten sei die Pfahlfundation gestrichen worden.
4.1 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete - zusammengefasst - ein, den Klägern mangle es am Feststellungsinteresse. Zum einen hätten die Kläger bereits eine Leistungsklage einbringen können, zum anderen sei der Behauptung der Kläger, die Feststellungsklage sei notwendig gewesen, um die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zu unterbrechen, der Boden entzogen, weil die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis 31.12.2007 verzichtet habe.
4.2 Zwischen den Klägern und der Beklagten sei niemals ein Vertrag zustandegekommen. Ein Vertrag sei lediglich zwischen der Beklagten und der Architekturbüro B*** geschlossen worden. Die Architekturbüro B*** habe sich nie als Vertreterin der Kläger ausgewiesen. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass im Zweifel ein Eigengeschäft der Architekturbüro B*** vorliege, welche dieses Eigengeschäft anschliessend an die Bauherren weiterverrechne. Wenn die Beklagte mit einem Bauherrn einen Ingenieurvertrag abschliesse, werde dieser immer schriftlich abgeschlossen.
4.3 Der von den Klägern behauptete Schaden bestehe nicht einmal dem Grunde nach. Eine allfällige Verkippung des Bauwerks liege im Toleranzbereich. Die Beklagte habe lediglich die statischen Berechnungen durchzuführen gehabt, sie sei jedoch nie damit beauftragt worden, den Baugrund zu untersuchen und ein Baugrundgutachten zu erstellen. Im Übrigen gehörten die Erstellung eines Baugrundgutachtens und die Untersuchung des Baugrundes nicht zu den Aufgaben des Statikers, sondern müssten von Geologen bzw Bodenmechanikern erledigt werden. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet gewesen, den Boden oberflächlich zu untersuchen, was sie auch getan habe. Bei der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks und bei der Erstellung von Sondierschlitzen seien sowohl der Vertreter der Architekturbüro B*** als auch die Beklagte übereinstimmend von guten Bodenverhältnissen ausgegangen.
4.4 Die Beklagte, die über eine 20-jährige Erfahrung in Bezug auf den Baugrund in der Gemeinde Mauren/Schaanwald verfüge, sei schon unzählige Male für die Berechnung der Statik von Ein- und Mehrfamilienhäusern beigezogen worden. Die Beklagte habe, um die in den Architektenplänen getroffenen Annahmen bezüglich des Baugrundes zu kontrollieren, gemeinsam mit einem Vertreter der Architekturbüro B*** Sondierschlitze begutachtet. Dabei sei das übliche steinige Material (Rüfimaterial) zum Vorschein gekommen, das für Bauten sehr gut geeignet sei, ohne dass es einer Pfahlfundation bedürfe. In der Umgebung des streitgegenständlichen Objekts sei - mit Ausnahme des Hauses des Bruders der beiden Kläger - stets mit einer Flachgründung gebaut worden. Im Übrigen habe die Beklagte über zwei geologische Gutachten aus der Umgebung des streitgegenständlichen Objekts verfügt, die keine Pfählung empfohlen hätten. Sie habe daher annehmen dürfen, dass beim Baugrund der Kläger dieselben geologischen Verhältnisse bestünden. Während der Bauphase sei der Baugrund ständig von der Beklagten überwacht worden. Beim Baugrubenaushub hätten sich keinerlei Anzeichen für einen schlechten Baugrund ergeben. Ebenso wenig seien die sehr schweren Maschinen und Geräte jemals in den Baugrund eingesunken. Somit habe keine Verpflichtung bestanden, den Architekten oder die Kläger auf irgendwelche Zweifel betreffend die Tragfähigkeit des Baugrundes hinzuweisen.
4.5 Es sei Aufgabe der Architekturbüro B*** gewesen, sich über die Tragfähigkeit des Baugrundes zu vergewissern und, falls Zweifel an der Tragfähigkeit des Baugrundes bestanden hätten, einen Geologen beizuziehen. Aufgabe des Architekten sei es, die vom Statiker zur Verfügung gestellte Statik im gewissen Umfang zu überprüfen. Es sei auch seine Aufgabe zu kontrollieren, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Die vor Baubeginn berechnete Pressung des Baugrundes sei korrekt. Die Annahmen in Bezug auf die zulässige Bodenpressung für den zum Vorschein gekommenen Baugrund (Rüfischutt) habe die Beklagte einem Gutachten entnommen. Auf die sich daraus ergebende maximale Bodenpressung von 1,5 kg/cm² seien die Fundamentriegel bemessen worden. Es liege kein Mangel in der Statik vor. Auch die Aufschüttung habe keinerlei Auswirkungen auf die Setzungen gehabt. Falls nämlich - wie hier - genügend tragfähiger Baugrund vorhanden sei, sei die Aufschüttung für die Wahl der Fundation nicht von Bedeutung. Die Aufschüttung überschreite im Übrigen auch die maximale Bodenpressung von 1,5 kg/cm² nicht.
4.6 Den Klägern sei bereits im Jahr 2006 mehrfach empfohlen worden, die Aufschüttung zu entfernen. Dies hätten die Kläger jedoch unterlassen und somit einen allenfalls entstandenen Schaden selbst vergrössert. Die Beklagte könne dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
Die Setzung des Hauses könnte auch durch eine mangelhafte Bauführung oder einen Planungsfehler der Architekturbüro B*** hervorgerufen worden sein. Ebenfalls könnte sein, dass die Neuverlegung der Bahntrasse durch die Ö*** im Jahr 2002 und die damit verbundenen Schwingungen und Erschütterungen ursächlich für die Setzungen gewesen seien. Schliesslich könnten als Schadensursache auch die von den Klägern selbst vorgenommenen Aufschüttungen sowie eine Änderung der Grundwasserverhältnisse in Betracht kommen. Es könnten oberflächennahe Torfschichten durch die Vorplatzversiegelung ausgetrocknet sein und sich damit gesetzt haben. Den beiden Klägern sei bekannt gewesen, dass ihr Bruder ein geologisches Gutachten für die Fundation seines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses habe erstellen lassen. Sie wären daher verpflichtet gewesen, die Beklagte auf dieses geologische Gutachten und die beim Bauwerk ihres Bruders vorgenommene Pfahlfundation hinzuweisen. Es werde daher ausdrücklich die Einrede des Selbstverschuldens erhoben.
Die Beklagte habe der Architekturbüro B*** mehrfach eine unterkellerte Flachfundation mit Fundamentplatte empfohlen, was jedoch von der Architekturbüro B*** als Vertreterin der Kläger nach Rücksprache mit diesen aus Kostengründen abgelehnt worden sei. Die Beklagte könne daher nur für denjenigen Teil des Schadens haften, der allenfalls entstanden wäre, wenn es aufgrund einer Unterkellerung mit Plattenfundament zu einer Setzung des Hauses gekommen wäre, nicht jedoch für einen darüber hinausgehenden Schaden. Somit werde hilfsweise eingewendet, dass ein Schaden auch bei einem rechtmässigen Verhalten der Beklagten entstanden wäre.
4.7 Da die Architekturbüro B*** nicht nur Architektur-, sondern auch Bauleitungsaufgaben für die Kläger übernommen habe, sei sie als Hilfsperson nach § 44 Schlussabteilung PGR zu betrachten. Wenn der Baugrund tatsächlich so weich und mangelhaft gewesen sei, wie von den Klägern vorgebracht werde, so hätte die Architekturbüro B*** als Bauleiterin bzw Architektin den offensichtlich mangelhaften Baugrund auf jeden Fall erkennen und die Kläger über die mangelnde Tragfähigkeit desselben informieren und weitergehende Untersuchungen anordnen müssen. Diese Versäumnisse der Architekturbüro B*** als Hilfsperson der Kläger müssten sich diese als Selbstverschulden anrechnen lassen.
Die Architekturbüro B*** habe in ihren Plänen Streifenfundamente vorgegeben. Anhand dieser Pläne habe die Beklagte die statischen Berechnungen vorzunehmen und auch die Dimensionierung der Riegel zu berechnen gehabt. Sie habe damit ausschliesslich das ihr von der Architekturbüro B*** vorgegebene Modell zur Lastabtragung in den Untergrund zu berechnen gehabt. Mit der Wahl des Modells zur Lastabtragung in den Untergrund habe sie nichts zu tun gehabt.
4.8 Aus dem Gutachten der Firma G*** vom März 2004 ergebe sich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bauausführung von einem tragfähigen Baugrund ausgehen habe dürfen. Im Rheintal müsste nur in der Ebene teilweise ein Pfahlfundament verwendet werden. Hingegen müsse im Rüfischutt, sowie das hier der Fall sei, kein Fundament errichtet werden. Aus diesem Grund seien in Schaanwald bisher auch die Gebäude mit Flachfundamenten gegründet worden, was die ortsübliche Bauweise darstelle.
Da sich der Hang in einem sehr labilen Gleichgewicht befinde und geringfügige Kriecherscheinungen im Untergrund vorhanden wären, würden Horizontalverschiebungen stattfinden. Wäre daher das Gebäude mit einer Pfahlfundation versehen worden, hätte dies im Laufe der Zeit zur Folge, dass die Pfähle abscheren würden und somit die ganze Statik versagen würden. Mit zwei Sondierungsbohrungen und vier bis sechs Rammbohrungen hätte auf keinen Fall erkannt werden können, dass sich der Hang horizontal verschiebe. Somit wären auch bei Errichtung des Pfahlfundaments die nunmehr behaupteten Schäden ebenfalls und höchstwahrscheinlich in einem weitaus gravierenderen Ausmass entstanden.
Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
5.1 Nach Erstellung der Pläne für die Baueingabe durch die Architekturbüro B*** nahm H*** mit den Klägern Kontakt auf und wies daraufhin, dass nun noch ein Statiker benötigt würde. Dieser würde die Bodenuntersuchung und die statischen Berechnungen durchführen. Die Kläger könnten eine geeignete Person namhaft machen. Da dem Erstkläger der Verwaltungsrat der Beklagten bekannt war, schlug er die Beklagte für die Durchführung dieser Arbeiten vor. H*** nahm daraufhin telefonisch mit dem Verwaltungsrat der Beklagten Kontakt auf und lud diesen ein, ein Offert zu erstellen. Damit die Beklagte überhaupt in der Lage war, ein Angebot zu erstellen, übermittelte die Architekturbüro B*** der Beklagten den Plan vom 15.10.2001 mit der Bezeichnung "Baueingabe: Grundrisse und Schnitte 1:100". Aus diesem Plan ist ersichtlich, dass nördlich des Bauobjektes die bestehende Hanglage durch eine Aufschüttung auf das gewachsene Terrain im Ausmass von bis zu 4 m (Breite) x 2 m (Höhe) ausgeglichen werden sollte.
Nachdem die Beklagte zunächst ein Offert über CHF 11.997,40 gestellt hatte, bot sie noch am selben Tag ihre Leistungen schlussendlich mit CHF 10.500,-- wie folgt an:
H*** nahm nach Einlangen dieses Offerts mit dem Erstkläger Kontakt auf, der sich mit dem Offert einverstanden erklärte. Daraufhin kontaktierte H*** wiederum die Beklagte und teilte mit, dass das Offert angenommen sei. Die Abkürzung "BKP" im Offert steht für Baukostenplan; dabei handelt es sich um einen Anlagekontenplan für sämtliche Kosten, die bei der Erstellung einer baulichen Anlage anfallen.
Dieser Baukostenplan enthält in der Gruppe 2 (Gebäude) in der Untergruppe 29 sämtliche anfallenden Honorare wie Architekt, Bauingenieur, Elektroingenieur, HLK-Ingenieur, Sanitäringenieur, Spezialisten ua. In die Untergruppe 292 fallen die Kosten des Bauingenieurs. Auch im Kostenvoranschlag bzw der Bauabrechnung des Architekturbüros B*** sind in der Position 29 das Architektenhonorar (BKP 291) und gesondert davon das Honorar der Beklagten (BKP 292) getrennt für Erstkläger und Zweitklägerin ausgewiesen.
Am 14.1.2002 unterzeichneten die beiden Kläger sowie B*** als Verwaltungsrat der Architekturbüro B*** die gleichlautenden Verträge für Architekturleistungen betreffend den Neubau des gegenständlichen Mehrfamilienhauses in Schaanwald. Nach dem wesentlichen Inhalt dieser Verträge vereinbarten die Parteien, dass auf ihr Vertragsverhältnis die SIA-Norm 102 für Leistungen und Honorare der Architekten vom 28.1.1984 und darüber hinaus schweizerisches Recht anzuwenden ist (Pkt 1.2.1 und Vertragsgrundlage). Nach Pkt 1.4.3 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Architekten nach dem Vertrag. Im Zweifelsfall hat der Architekt die Weisung des Auftraggebers für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehren sowie für Anordnungen einzuholen, die terminlich, qualitativ oder finanziell wesentlich sind. Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten und weiteren Beauftragten, vertritt der Architekt den Auftraggeber rechtsverbindlich, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt zusammenhängen. Nach Pkt 1.4.4 hat der Architekt den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen, insbesondere hinsichtlich Terminen, Qualität und Kosten, aufmerksam zu machen und von unzweckmässigen Anordnungen oder Begehren abzumahnen. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Forderung, ist der Architekt für deren Folgen nicht verantwortlich.
Nach Pkt 1.4.5 ist der Architekt befugt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Hilfspersonen beizuziehen, für deren Hilfstätigkeit ist er verantwortlich. Nach Pkt 12 (Vertretungsbefugnis) ist der Architekt befugt, Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrag von CHF 2.000,-- pro Bestellung selbständig zu vergeben, wobei der Auftraggeber über die Bestellung umgehend zu orientieren ist. Entsprechend Pkt 1.7 ("Haftung für Dritte") haftet der Architekt nicht für Leistungen von beigezogenen selbständigen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen. Nach Art 3.3.1 der SIA-Norm ist in den Grundleistungen des Architekten die Gesamtleitung enthalten, die unter anderem die Beratung des Auftraggebers und seine Vertretung gegenüber Dritten im üblichen Rahmen umfasst. Nach Pkt 3.3.2 hat der Architekt dem Auftraggeber eine Projektorganisation mit Angabe der Funktionen, deren Verantwortungen und des Informationsflusses vorzuschlagen. Ebenso hat er Vorschläge für den erforderlichen Umfang des Beizugs von Spezialisten und eventuellen Beratern zu unterbreiten und zu begründen. Nach Pkt 3.4 "Zusammenarbeit mit anderen an der Planung beteiligten Fachleuten" werden die Leistungen des Architekten in Einzelbereichen in Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Fachrichtungen erbracht, die als Spezialisten bezeichnet werden. Nach Pkt 3.4.2 wird diese Arbeitsgruppe gebildet, und zwar entweder durch Einzelbeauftragung des Architekten und der verschiedenen Spezialisten oder durch Gesamtbeauftragung des Architekten, der die entsprechenden Leistungen selber erbringt oder an Spezialisten weitervergibt.
Nach Art 4.1.1 zählt es zu den Aufgaben des Architekten in der Vorprojektphase, auf Basis der Kennwerte des Grundstücks die notwendigen Daten und Arbeitsunterlagen zu sammeln und unter anderem Vorschläge zum Einsatz von Spezialisten und Beratern für Tragkonstruktionen, Geotechnik, Energie- und Installationskonzepte ua zu erstatten. Nach Pkt 4.4.4 "Bauleitung" hat der Architekt unter anderem den Einsatz und die Leitung der Spezialisten, Unternehmer und Lieferanten zu bewerkstelligen und ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Nach Pkt 7.16.1 "Spezialisten und Berater" werden bei Einzelbeauftragung der Spezialisten durch den Auftraggeber gemäss Art 3.4.2 deren Honorare durch den Auftraggeber getragen, wobei sie keine Reduktion des Architektenhonorars zur Folge haben, sofern der Architekt die ihm obliegenden Grundleistungen erfüllt. Nach Pkt 7.16.4 setzt sich bei Gesamtbeauftragung des Architekten gemäss Art 3.4.2 dessen Gesamthonorar zusammen aus den Honoraren des Architekten und aller Spezialisten ohne Reduktion, jedoch allenfalls mit einem Zuschlag im Rahmen des Korrekturfaktors (Art 7.5) für die Übernahme der Gesamtverantwortung.
Ende Januar/Anfang Februar 2002 fand auf dem Gst-Nr 1657 in Schaanwald im Beisein des Verwaltungsrats der Beklagten, H*** von der Architekturbüro B***, des Erstklägers und S*** (dieser mit einem Raupenbagger) ein Treffen statt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Initiative dazu vom Verwaltungsrat der Beklagten oder von H*** ausgegangen ist. S*** erstellte mit seinem Raupenbagger zumindest einen, möglicherweise auch zwei Gräben mit einer Dimension von ca 1 m in der Breite, 2 bis 2,5 m in der Länge und 2 m in der Tiefe. Es kann nicht genau festgestellt werden, ob es H*** war oder der Verwaltungsrat der Beklagten, der anordnete, wo und wie der Graben oder die Gräben erstellt werden sollen. Der Graben oder die Gräben wurden im Bereich zwischen der nördlichen Gebäudekante und der nördlichen Grundstücksgrenze erstellt. Das Aushubmaterial wurde vom Verwaltungsrat der Beklagten und von H*** in Augenschein genommen. Es handelte sich dabei um sogenannten Rüfischutt, das ist grobkörniger Kies, nicht jedoch um Matsch, Torf oder organisches Material.
Der Verwaltungsrat der Beklagten verfügt über eine langjährige Erfahrung auf seinem Fachgebiet. Er bzw die Beklagte war bei zahlreichen Gebäuden in der näheren Umgebung bereits in der Funktion eines Bauingenieurs beigezogen worden. Ihm war bekannt, dass die Errichtung von Bauten ohne Pfahlfundament die Regelbauweise in diesem Gebiet darstellt. Beim Material, das beim Aushub der Gräben angefallen war, handelte es sich genau um solches Material, wie er es bei den umliegenden Gebäuden, bei denen er ebenfalls beigezogen worden war, gesehen hatte. Der Verwaltungsrat der Beklagten kam aufgrund des von ihm begutachteten Materials in Zusammenhalt mit seiner langjährigen Erfahrung, insbesondere hinsichtlich umliegender Häuser, zum Ergebnis, dass ein Streifenfundament ausreichend und ein Pfahlfundament nicht notwendig ist. Die Tragfähigkeit des Bodens nahm er mit maximal 1,5 kg/cm² (= 1,5 kN/m²) an. Zu dieser Annahme kam er aufgrund des Studiums einschlägiger Literatur für Bodenmechanik und aufgrund des geologischen Gutachtens der G*** vom 10.12.1991. Dies teilte er H*** von der Architekturbüro B*** mit, worauf dieser ihn und den Erstkläger davon in Kenntnis setzte, dass die Erstellung eines Pfahlfundaments nicht notwendig sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Kläger oder die Architekturbüro B*** vom Inhalt des Gutachtens der G*** vom 10.12.1991 in Kenntnis setzte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Erstkläger davon, dass das Haus seines Bruders M*** auf dem Gst-Nr 1659 mit einem Pfahlfundament errichtet wurde, der Architekturbüro B*** und/oder der Beklagten Mitteilung machte.
Als die Beklagte in der Folge die Massen für die Fundamentriegel zur Aufnahme in die Ausschreibung der Baumeisterarbeiten ermittelte, stellte sie fest, dass die Erstellung des Fundaments sehr aufwendig sein werde. Daraufhin nahm der Verwaltungsrat der Beklagten mit H*** von der Architekturbüro B*** Kontakt auf und machte ihn darauf aufmerksam, dass er eine Unterkellerung empfehlen würde, da dadurch eine bessere Flächengründung erreicht würde und der ohnedies relativ geringe Mehraufwand für eine Unterkellerung sinnvoll sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsrat der Beklagten H*** darauf hinwies, dass ohne Unterkellerung die Gefahr der Setzung oder Verkippung des Bauwerks bestünde. Eine Unterkellerung, um bloss über Kellerräume verfügen zu können, kam für die Kläger aus Kostengründen nicht in Betracht. Wären sie jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer Unterkellerung und der damit verbundenen Errichtung einer Fundamentplatte oder der Errichtung eines Pfahlfundaments eine ansonsten drohende Setzung oder Verkippung des Gebäudes verhindert werden könne, so wären sie zur Bezahlung der Mehrkosten bereit gewesen und hätten diese auch finanzieren können.
Mit 1.3.2002 war seitens der Architekturbüro B*** der Grundrissplan im Massstab 1:50 fertiggestellt. In den vier Garagen war jeweils ein Bodenablauf jeweils in der Mitte der Garage eingeplant. Dazu ist Folgendes festgehalten: "Überzug 2-6 cm im Gefälle auf Bodenablauf". Am 3.4.2002 war der Querschnittsplan der Architekturbüro B*** fertiggestellt. Auch in diesem Plan sind jeweils Fundamente des Hauses eingezeichnet. Bei diesen ist jeweils angemerkt: "Fundamente und Riegel nach Angaben des Ingenieurs". Am 20.3. und 4.4.2002 fanden die ersten Arbeiten der B*** am gegenständlichen Grundstück statt. Es wurden Telefonleitungen und Abwasserrohre verlegt.
Am 8.4.2002 fand an Ort und Stelle eine Besprechung statt, an der H***, der Verwaltungsrat der Beklagten und B***, der zuständige Bauführer der B***, teilnahmen. Dabei wurde folgende Vorgangsweise besprochen: Zunächst sollte seitens der B*** im Bereich des zu errichtenden Gebäudes eine Aufschüttung bis auf die gewünschte neue Terrainhöhe vorgenommen werden. Nach Erstellung dieser Aufschüttung sollten diejenigen Bereiche, und zwar bis zum gewachsenen Grund hinunter, ausgebaggert werden, die in der Folge als Streifenfundamente zu dienen hätten. Sodann wäre Beton in die ausgebaggerten Öffnungen einzufüllen, was dann das Streifenfundament darstellen würde.
In der Zeit vom 10.4. bis 12.4.2002 wurde seitens der B*** die Aufschüttung erstellt. Die Aufschüttung erfolgte seitens der Firma B*** - wie üblich - in der Form, dass das angelieferte Material (insgesamt 80 LKW-Fuhren) in Schichten von je 30 cm mit einem Raupenbagger einplaniert und mit einer Grabenwalze (Vibrationswalze) verdichtet wurde. Am 15.4.2002 waren seitens der Beklagten der Fundamentplan, am 29.4.2002 die Pläne für die Schalung der Bodenplatte und die Bewährung der Wände im Erdgeschoss, am 8.5.2002 die Pläne für die Schalung der Decke des Erdgeschosses und der Wände des Obergeschosses, für die Bewährung der Decke des Erdgeschosses und der Wände des Obergeschosses und für die Schalung der Decke des Obergeschosses, am 27.5.2002 der Plan für die Bewährung der Decke des Obergeschosses und am 13.6.2002 die Pläne für die Schalung und die Bewährung des Dachgeschosses fertiggestellt. Mit 23.4., 29.4., 14.5., 29.5. und 17.6.2002 wurden seitens der Beklagten jeweils Betonstahllisten für das Bauvorhaben erstellt, wobei diese Pläne und Listen jeweils sach- und fachgerecht erstattet wurden.
Am 29.4.2002 waren die Ausnehmungen aus dem aufgeschütteten Material, in das der Beton für die Streifenfundamente eingegossen werden sollte, jeweils bis zum gewachsenen Grund hinunter erstellt. An diesem Tag fanden sich H*** und der Verwaltungsrat der Beklagten oder einer seiner Mitarbeiter auf der Baustelle ein. Der Verwaltungsrat der Beklagten oder einer seiner Mitarbeiter kontrollierte an diesem Tag und in der Folge, als das Fundament errichte wurde, punktuell, ob seitens der B*** das Fundament und auch die weiteren Arbeiten so ausgeführt wurden, wie es von der Beklagten vorgegeben wurde. Die B*** erstellte in der Folge das Fundament sowie die weiteren Gebäudeteile entsprechend den Plänen und den Vorgaben der Beklagten.
Mit Honorarrechnung vom 3.7.2002 begehrte die Beklagte den vereinbarten Betrag von CHF 10.500,--. Diese Honorarrechnung erging an die Architekturbüro B*** und wies folgenden Inhalt auf:
Seitens der Architekturbüro B*** wurden die einzelnen Positionen kontrolliert, die die beiden Kläger treffenden Anteile ausgerechnet und sodann den beiden Klägern mit Zahlungsanweisung Nr 17 bzw Vergütungsauftrag Nr 17 zur Zahlung empfohlen. Mit 5.7. (Erstkläger) bzw 16.7.2002 (Zweitklägerin) wurde der von der Beklagten in Rechnung gestellte Betrag von den Klägern an diese überwiesen.
Diese Art der Rechnungstellung und Bezahlung fand auch in Bezug auf die Arbeiten des Ingenieurbüros für Haustechnik B*** statt: Die B*** richtete am 18.7.2002 eine Abrechnung (Akontozahlung) betreffend das gegenständliche Bauvorhaben direkt an die Architekturbüro B***. Auch hier wurde seitens der Architekturbüro B*** die Rechnung kontrolliert und sodann den Klägern zur Zahlung empfohlen, worauf die Kläger ihre Anteile dieser Rechnung an die B*** zahlten.
Das gegenständliche Gebäude wurde seitens der B*** sach- und fachgerecht errichtet. Es wies zum Zeitpunkt der Übergabe - Dezember 2002 - keinerlei Verkippung auf. Die Wände waren lotrecht und die Bodenflächen exakt horizontal.
Von in etwa Mitte bis Herbst 2003 führten die Ö*** im Bereich nördlich des gegenständlichen Grundstücks eine Gleisneuanlage durch, dh es wurden neue Schienen und Schwellen mit gereinigtem Schotterbett erstellt. Diese Arbeiten waren aber nicht ursächlich für die Setzung bzw Verkippung des Gebäudes der Kläger.
Im Verlaufe des Jahres 2003 begann das Gebäude der Kläger zu verkippen. Der Grund für die Verkippung lag darin, dass sich im Untergrund, nämlich unterhalb der Aufschüttung, Wechsellagerungen von Gehängeschutt und Verlandungssedimenten befinden. Diese bestehen aus tonig/siltigen Sanden mit variierendem Kiesanteil (Gehängeschutt) und aus tonig/siltigen Sanden sowie praktisch reinen Torflagen von bis zu 80 cm Stärke (Verlandungssedimente). Die Lagerung ist locker bzw weich und der gesamte Schichtkomplex ist - vor allem in den organischen Bereichen - relativ stark setzungsempfindlich. Torfschichten finden sich bis in eine Tiefe von ca 20 m, und zwar gerechnet ab der Oberkante des ursprünglichen Geländes, ohne Berücksichtigung der Aufschüttung.
Es sind zwei Ursachen, die zur Verkippung des Gebäudes im nunmehr bestehenden Ausmass geführt haben, nämlich das gewählte Fundierungskonzept und die Terrainaufschüttungen. Die gewählte Fundationsart mit Einzel- und Streifenfundamenten bzw Fundierungsschlitzen leitet die Bauwerklasten in die oberflächennahen Zonen des anstehenden Untergrundes ein. Dadurch entstehen bei den innenliegenden Streifen relativ hohe Bodenpressungen unter den Gründungsschlitzen, die von den unterlagernden Böden nicht ohne Verformungen (Setzungen) aufgenommen werden können. Massgeblich sind aber auch die Terrainaufschüttungen, die mit unterschiedlicher Höhe durchgeführt wurden. Diese Aufschüttungen bedeuten für den Untergrund eine signifikante zusätzliche Belastung. Somit wirken auf der Talseite Lasten entsprechend 5 bis 6 Geschossebenen, während auf der Bergseite nur Lasten von 3 Geschossebenen wirksam sind. Dies führt bei den vorhandenen, setzungsempfindlichen Baugrundverhältnissen zu den vorliegenden Verkippungen. Auch ohne die projektgemäss notwendigen Terrainaufschüttungen wäre es zu signifikanten Setzungen gekommen.
Das Gebäude der Kläger war bereits bis zum 5.3.2004 verkippt. Im Zeitraum vom 5.3.2004 bis 19.3.2008 bewegten sich folgende Punkte im gegenständlichen Gebäude wie folgt:
Am 5.3.2004 bestand zwischen den Punkten 1a und 2a, die bei Fertigstellung des Gebäudes auf demselben Niveau gelegen waren, ein Höhenunterschied von 57 mm, dh Pkt 1a lag um 57 mm höher als Pkt 2a. In der Folge nahmen die Höhe dieser Punkte folgende Entwicklung:
In der Zeit vom 30.6.2006 bis zum 19.3.2008 veränderten sich die Höhenlagen der Pkt 1 bis 13 wie folgt:
Zum 19.3.2008 stellte sich die Verkippung des Gebäudes wie folgt dar:
die Verkippung in Richtung Nord beträgt beim westlichen Gebäudeteil 6,2 cm bzw 6,4 cm, das ist ein Gefälle von 6,8 Promille bzw 7,1 Promille, was einer Verkippung von 1:145 bzw 1:140 entspricht.
die Verkippung in Richtung Nord beträgt beim östlichen Gebäudeteil 6,3 cm bzw 7,3 cm, das ist ein Gefälle von 6,0 Promille bzw 6,9 Promille, was einer Verkippung von 1:165 bzw 1:145 entspricht.
die Verkippung nach innen beträgt im westlichen Gebäudeteil 2,8 cm bzw 3,0 cm, das ist ein Gefälle von 2,9 Promille bzw 3,8 Promille, was einer Verkippung von 1:345 bzw 1:265 entspricht.
die Verkippung nach innen beträgt im östlichen Gebäudeteil 3,8 cm bzw 2,8 cm, das ist jeweils ein Gefälle von 3,4 Promille, was einer Verkippung von 1:295 bzw 1:290 entspricht.
Die zuvor wiedergegebenen Begriffe bedeuten Folgendes:
Gefälle: Die Angabe eines Gefälles von zB 6,8 Promille bedeutet, dass pro 100 m in waagrechter Richtung die Höhe um 68 cm zunimmt.
Bruchzahl: Die Bruchzahl von zB 1:145 bedeutet, dass pro 145 m in waagrechter Richtung die Höhe um 1 m zunimmt. Dividiert man 1 m durch 145, so ergibt sich ein Quotient von 0,0068, also 6,8 Promille.
In der Zeit vom 24.9.2006 bis zum 5.3.2007 fanden auf dem gegenständlichen Grundstück im Tiefenbereich von ca 5 bis 6,5 m unter Terrain Horizontalverschiebungen zur Talseite in einer Grössenordnung von 2 bis 3 mm statt. Diese Horizontalverschiebung zur Talseite vergrösserte sich bis zum 10.9.2007 bis auf etwa 4 mm. Bis zum 1.2.2008 konnten keine weiteren Horizontalverschiebungen im Tiefenbereich von 5,0 bis 6,5 m unter Terrain festgestellt werden. Diese geringfügigen Horizontalverschiebungen würden zu keinen derart grossen Verformungen und Verkippungen des Bauwerks führen, wie sie beobachtet wurden.
Ein Abklingen der Setzungen ist derzeit noch nicht feststellbar. Bei Errichtung des Gebäudes auf einem Pfahlfundament wären die gegenständlichen Verkippungen vermeidbar gewesen.
Winkelverdrehungen bzw Setzungsunterschiede bis zu 1:500 (bzw maximal 2 Promille) sind unschädlich, dh sie können von Gebäuden ohne Schäden aufgenommen werden. Die Winkelverdrehung von 1:500 wird als Schadensgrenze definiert, bis zu der eine Rissbildung nicht zu erwarten ist. Bei einer Winkelverdrehung von 1:300 treten üblicherweise erst die Risse in tragenden Wänden und bei einer Winkelverdrehung von 1:150 erhebliche Risse in tragenden Wänden auf. Bei ausreichend hoher Steifigkeit eines Gebäudes muss auch bei einer Winkelverdrehung von 1:140 nicht unbedingt mit architektonischen Schäden gerechnet werden.
5.2.1 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die beiden Kläger mit der Architekturbüro B*** in vertraglichen Beziehungen gestanden seien und die Architekturbüro B*** auch berechtigt gewesen sei, für die Kläger den Vertrag mit der Beklagten abzuschliessen. Die Kläger seien vom Architekturbüro vom Offert der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden und hätten sich mit der Vergabe an die Beklagte einverstanden erklärt. Es habe zwar nicht festgestellt werden können, dass H*** vom Architekturbüro B*** gegenüber dem Verwaltungsrat der Beklagten ausdrücklich erklärt habe, das Architekturbüro werde als Vertreter der Kläger tätig, doch sei dies nicht erforderlich, weil nach der Verkehrssitte eine schlüssige Offenlegung oder eine schlüssige Erkennbarkeit gegeben sei. Hinsichtlich eines Architekten bestehe grundsätzlich das Indiz, dass diese gewöhnlich auf fremde Rechnung handle und Aufträge erteile. Somit sei von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen.
5.2.2 Das Erstgericht bejahte auch das Feststellungsinteresse der Kläger. Nach Ansicht des Erstgerichts könne hier ein Leistungsbegehren nicht all das bieten, was von einem Feststellungsbegehren umfasst werde. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Verkippung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sei. Somit stehe noch nicht fest, welche Schäden entstanden seien. Es sei den Klägern auch nicht zuzumuten, Teilansprüche neben dem Feststellungsbegehren geltend zu machen.
5.2.3 Was die Schadenersatzpflicht betreffe, sei es an der Beklagten gelegen, gemäss § 1298 ABGB den Beweis dafür zu erbringen, dass sie am Schaden, nämlich an der eingetretenen Verkippung des Gebäudes, kein Verschulden treffe. Dabei treffe die Beklagte die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB. Bei den statischen Berechnungen sei der Beklagten kein Vorwurf zu machen. Die Beklagte hafte den Klägerinnen aber deshalb, weil sie die nicht ausreichende Tragfähigkeit des Baugrundes schuldhaft nicht erkannt und/oder die Kläger auf die Gefahr des Vorhandenseins nicht tragfähigen Untergrunds nicht hingewiesen habe.
5.2.4 Die Tatsache, dass es der Erstkläger unterlassen habe, das Architekturbüro B*** bzw die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen, dass das Haus seines Bruders mit einem Pfahlfundament errichtet worden sei, führe zu keinem Mitverschulden des Erstklägers. Die Beklagte habe nämlich aufgrund des Berichtes des Dr. T*** vom 10.12.1991 ausreichende Kenntnis von dem Baugrundrisiko gehabt.
5.2.5 Ob die Kläger die Aufschüttung aufgrund eines Hinweises der Beklagten aus dem Jahr 2006 hätten entfernen sollen und damit eine Verlangsamung der Verkippung eingetreten wäre, sei nicht zu erörtern, weil es sich dabei nur um den die Schadenshöhe betreffenden Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht handle.
6.1 Das Obergericht verneinte die von der Beklagten im Rahmen ihres Rechtsmittels erhobenen Mängelrügen. Es erachtete auch deren Beweisrüge insgesamt als nicht berechtigt und übernahm die vom Erstgericht aufgrund einer sehr sorgfältigen und umfangreichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Obergericht zusammengefasst aus:
6.2.1 Die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, der Beklagten sei klar gewesen, dass der Vertrag zwischen den Klägern und ihr und nicht zwischen der Architekturbüro B*** und ihr zu Stande gekommen sei, sei zu billigen. Das Stellvertretungsrecht sei zwar vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht, doch sei in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliege, eine sorgfältige Prüfung, wie der Dritte von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen das Auftreten des Handelnden verstehen habe müssen, zu prüfen. Dieser Offenlegungsgrundsatz verlange nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen gestützt werden können, seien nach der Verkehrssitte zu bewerten. Gerade bei einem Vertrag mit einem Architekten bestehe nach der Verkehrssitte grundsätzlich das Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handle und Aufträge erteile. Die Berufungswerberin könne kein einziges Argument anführen, weshalb nach den angeführten Grundsätzen der Vertrag zwischen ihr und der Architekturbüro B*** zu Stande gekommen sein soll oder auch warum die Beklagte einen Vertragsabschluss mit einem Partner mit Sitz im Ausland bevorzugt hätte. Es sei somit von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen.
6.2.2 Nach den Feststellungen sei die Verkippung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen, sodass noch künftige, derzeit eben noch nicht erkennbare und behebbare Schäden entstehen können. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten sei in geradezu typischer Weise vorhanden. Soweit die Beklagte ausführe, es komme nur darauf an, ob bereits im Jahr 2006 eine Sanierung möglich gewesen wäre, entferne sich die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt.
6.2.3 Im Zusammenhang mit der im Rechtsmittel relevierten Frage der Schadensminderungspflicht sei die Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt. Soweit die Berufungswerberin damit argumentiere, dass in Entsprechung der Schadensminderungspflicht über den Rat der Beklagten die Aufschüttung zu entfernen gewesen wäre, werde die Feststellung des Erstgerichts übersehen, dass bei Erteilung des Ratschlages die Verkippung bereits vorhanden gewesen sei. Die Schadenshöhe könne daher schon deswegen nicht gegen null gehen. Was die "Sowieso-Kosten" betreffe, also jene Mehrkosten, die auch bei ordnungsgemässer Fundierung mit Pfählen angefallen wären, könne dieser Abzug denklogischerweise nur von den Sanierungskosten erfolgen, also im Rahmen eines allfälligen Leistungsbegehrens. Mit der Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden habe dies nichts zu tun.
6.2.4 Soweit die Berufungswerberin behaupte, nach dem heutigen Stand der Technik liege die Schadensgrenze in Bezug auf die Verkippung bei 1:250, sei zu entgegnen, dass sich die Beklagte damit von den Feststellungen entferne und insoweit die Rechtsrüge unbeachtlich sei.
6.2.5 Wenngleich der Berufungswerberin darin zu folgen sei, dass beim Werkvertrag gemäss § 1157 ABGB das Risiko der Tauglichkeit des Stoffes grundsätzlich beim Besteller liege und den Werkunternehmer nur eine Warnpflicht treffe, übersehe sie allerdings in ihrer Argumentation, dass gerade die Prüfung der Tauglichkeit des Stoffes, also des Baugrundes, von den Klägern mit mündlichem Vertrag auf sie übertragen worden sei. Im Offert an das Architekturbüro B*** werde für die bodenmechanische Berechnung und Auswertung mit Ausführungsprojekt und Werkplänen sowie Baukontrollen pauschal ein Betrag von CHF 2.000,-- ausgewiesen. Noch deutlicher zeige sich die Übernahme der Verantwortung für die Tauglichkeit des Baugrundes aus der festgestellten Honorarrechnung, in der die angebotenen CHF 2.000,-- unter der Bemerkung "Baugrunduntersuchung, Auswertung mit Ausführungsprojekt und Werkplänen für die Riegel unter der Bodenplatte" verrechnet worden seien. Die Architekturbüro B*** als Vertreterin der Kläger habe sich sohin mit Fug darauf verlassen können, dass die Frage der Pfahlgründung durch die sachverständige Aussage der Beklagten entschieden werde. So sei festgestellt worden, dass der Verwaltungsrat der Beklagten aufgrund des von ihm begutachteten Materials im Zusammenhalt mit seiner langjährigen Erfahrung, insbesondere hinsichtlich der umliegenden Häuser zum Ergebnis gekommen sei, dass ein Pfahlfundament nicht notwendig, vielmehr ein Streifenfundament ausreichend sei. Eine derartige Feststellung wäre mangels Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats der Beklagten für die Tauglichkeit des Baugrundes unverständlich. Darüber hinaus habe die Beklagte den Baugrund auch tatsächlich untersucht. Es seien ein oder zwei Sondierschlitze in einer Tiefe von 2 m gezogen und aufgrund dieser Untersuchung die Entscheidung für ein Streifenfundament getroffen worden. Dazu komme, dass die Beklagte auch das Gutachten der Firma G*** aus dem Jahr 1991 gekannt habe, in dem ausgeführt worden sei, dass der Rüfischuttkegel am Rand mit den Ablagerungen der Ebene verzahnt sei, was sich gerade im vorliegenden Fall als richtig und letztlich als fatal herausgestellt habe.
6.2.6 Mit ihrer Behauptung, sie habe keine Warn- und Hinweispflichten gehabt, weil es keine Anhaltspunkte für einen schlechten Baugrund gegeben habe, entferne sich die Beklagte von den Feststellungen, wonach sie das Gutachten der Firma G*** aus dem Jahr 1991 gekannt und damit - zumindest - vom Risiko gewusst habe. Dem wiederholt von der Beklagten vorgetragenen Argument, dass die Architekturbüro B*** zur Überprüfung des Baugrundes zuständig gewesen wäre, sei entgegen zu halten, dass diese Aufgabe vertraglich der Beklagten überbunden worden sei. Es komme daher nicht auf das Verhalten der Kläger oder der Architekturbüro B*** an, sondern auf das sachgemässe oder sachwidrige Vorgehen der Beklagten.
6.2.7 Die von der Berufungswerberin relevierte Horizontalverschiebung spiele derzeit keine Rolle, auch nicht in Form des rechtmässigen Alternativverhaltens. Einerseits stehe nicht fest, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Ausmass sich die Horizontalverschiebung in der Zukunft ergeben hätte. Diesbezügliche lineare Berechnungen reichten jedenfalls nicht aus. Es sei weder vorgebracht noch festgestellt worden, ob dann sämtliche Pfähle versagen würden oder nur ein Teil, wenn ja welcher und ob bei Versagen nur eines Teiles der Pfähle ebenfalls eine Verkippung stattfinden würde. Die Einrede des rechtmässigen Alternativverhaltens bestünde nur dann zu Recht, wenn auch bei der alternativen Handlung im gleichen Zeitrahmen die gleichen Schäden eingetreten wären. Ein solches Vorbringen sei nicht erstattet worden und fehlten dazu auch entsprechende Beweisergebnisse.
6.2.8 Soweit die Berufungswerberin das Fehlen von Feststellungen rüge, dass die Architekturbüro B*** auf das Baugrundrisiko nicht hingewiesen habe und die Kläger auf die Einholung eines geologischen Gutachtens verzichtet hätten, sei - wiederholend - darauf hinzuweisen, dass weder der Kläger noch der Architekt auf die Einholung eines geologischen Gutachtens verzichtet hätten, weil ein solches vom beauftragten Fachmann gar nicht vorgeschlagen worden sei. Das Baugrundrisiko betreffend sei die Überprüfung desselben auf die Beklagte übertragen worden.
6.2.9 Soweit die Berufungswerberin die Aussage des Sachverständigen DI P*** im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung diskutiere, handle es sich nicht um ein Tatsachenvorbringen. Wollte man darin insoweit ein Tatsachenvorbringen erkennen, dass es nämlich in ca 20 Jahren zu einer Horizontalverschiebung von 7 cm und mehr kommen werde, und die vorgeschlagene Pfählung untauglich sei, sei dieses Vorbringen unwesentlich, weil die Frage, was in 20 Jahren eintreten könnte, für die derzeitige Beurteilung der Richtigkeit einer Pfahlgründung nicht wesentlich sei. Für die rechtliche Beurteilung komme es auch nicht darauf an, welche Pfählung von DI P*** empfohlen worden sei, weil es nur darum gehe, ob durch eine andere Fundierung die Schäden hätten verhindert werden können. Dies wäre nach den Feststellungen durch eine Pfählung welcher Art auch immer machbar gewesen. Ein Vorbringen des Inhalts, was auch bei einer Pfählung alles passieren könnte (Auftreten des Piloten auf Findlinge, Horizontalverschiebung), sei unwesentlich, weil auch dann offen bliebe, ob mit anderen technischen Varianten das Problem beherrscht hätte werden können.
Die Revision führt zusammengefasst und im Wesentlichen aus:
7.1 Mängelrüge:
Das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Berufungsgericht mit den erhobenen Beweis- oder Verfahrensrügen zum einen überhaupt nicht auseinandergesetzt und zum anderen unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erstinstanzlich getroffene Feststellungen, ohne das Beweisverfahren zu wiederholen oder zu ergänzen, umgewürdigt habe.
7.1.1 Zu den Ausführungen zur fehlenden Beweisaufnahme und Nichtzulassung von Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung der Schadensminderungspflicht:
Die Revisionswerberin habe im erstinstanzlichen Verfahren die Verletzung der Schadensminderungspflicht eingewendet und damit anspruchsvernichtende Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Das Erstgericht hätte daher zu diesem Komplex Beweise aufnehmen müssen. Diese Stoffsammlungsmängel des Erstgerichts bewirkten eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage und verhinderten damit eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache.
7.1.2 Zu den Ausführungen zur Nichtzulassung des beantragten Zeugen DI T***:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stelle die unterlassene Anhörung des Zeugen T*** eine Vorwürdigung der Beweise dar. Der Zeuge T*** hätte detailliert aufzeigen können, dass erst einige Jahre nach Vollendung des Bauvorhabens der Kläger das Vorhandensein von schlechtem Baugrund in diesem Gebiet bekannt geworden sei. Vorher sei man stets davon ausgegangen, dass der Baugrund genügend tragfähig sei. Die Revisionswerberin habe ausschliesslich die Pflicht gehabt, den Baugrund zu besehen. Insoweit habe lediglich eine vertragliche Nebenleistungspflicht bestanden. Die erfolgte Besehung zusammen mit dem Erstkläger und dem Vertreter des Architekturbüros sei vollkommen ausreichend gewesen, weil die Revisionswerberin mangels gegenteiliger Hinweise von einem genügend tragfähigen Baugrund habe ausgehen dürfen. Genau um die Klärung dieser Frage wäre es bei der Einvernahme des Zeugen T*** gegangen. Mit dessen Anhörung hätte für die Revisionswerberin ein günstigeres Beweisergebnis erzielt werden können.
7.1.3 Zum gerügten Begründungsmangel:
Das Berufungsgericht habe sich mit der erhobenen Rechtsrüge in der Berufung effektiv nicht auseinandergesetzt. Es habe vielmehr nur eine Scheinbegründung geliefert. Schon der Erstrichter habe in seiner Urteilsbegründung nicht ausgeführt, weshalb die Argumente von DI P*** richtig sein sollen. Damit lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb eine ungenügende Baugrunduntersuchung vorgenommen worden sei. Ein mängelfreies Urteil erfordere allerdings logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den widerstreitenden Argumenten befassen.
Der Argumentation des Berufungsgerichts sei auch entgegenzuhalten, dass DI A*** ein Geologe und kein Statiker sei und lediglich Geologen Baugrunduntersuchungen vornehmen könnten. Die Revisionswerberin sei mit der Baugrunduntersuchung niemals beauftragt gewesen und habe somit auch keine dem Stand der Technik entsprechende Baugrunduntersuchung vornehmen müssen. Eine solche hätten der Architekt respektive die Bauherren vornehmen lassen müssen, zumal sie selbst von schlechten Baugrundverhältnissen ausgegangen seien und die Bauherrschaft sogar gewusst habe, dass ihr Bruder sein Haus habe pilotieren lassen.
7.1.4 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 1 des Berufungsurteils:
Das Berufungsgericht habe sich mit der erhobenen Beweisrüge zu diesem Punkt überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine reine Scheinbegründung vorgenommen. Das Berufungsgericht unterstelle, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Klärung der Frage, ob eine Pfählung erforderlich sei, der Revisionswerberin vertraglich übertragen worden sei. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung habe das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein mündlicher Vertrag zwischen den Revisionsgegnern, vertreten durch die Architekturbüro B***, und der Revisionswerberin in Bezug auf die Prüfung der Tragfähigkeit des Baugrundes zu Stande gekommen sei. Tatsächlich hätten die Revisionsgegner niemals behauptet, dass die Revisionswerberin die vertragliche Hauptleistungspflicht gehabt habe, den Baugrund auf dessen Tragfähigkeit zu überprüfen. Folgedessen sei der Erstrichter aufgrund der getroffenen Feststellungen zum rechtlichen Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin ihre Prüfpflicht und/oder ihre Warn- und Hinweispflichten als vertragliche Nebenleistungspflichten verletzt habe. Wenn, wie aufgezeigt, das Berufungsgericht von einem von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt ausgehe und die Beweisrüge ausschliesslich mit dem Argument abtue, dass ein mündlicher Vertrag in Bezug auf die Prüfung der Tragfähigkeit des Baugrundes zu Stande gekommen sei, so sei die Behandlung der Beweisrüge eklatant mangelhaft. Infolge dessen habe die Streitsache nicht erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt werden können. Wenn die Architekturbüro B*** davon ausgehe, dass der Baugrund nicht genügend tragfähig sei, so sei dieses Wissen jedenfalls den Revisionsgegnern zuzurechnen. Zur Überprüfung der Tragfähigkeit des Baugrundes sei im Übrigen ein Statiker gar nicht qualifiziert, sondern könne dies ausschliesslich ein Geologe oder Bodenmechaniker vornehmen. Gleichermassen absurd sei die Annahme, dass die Revisionswerberin für die zusätzliche Berechnung der Dimension der Riegel und der Teilnahme am Lokalaugenschein auch das Risiko der genügenden Tragfähigkeit des Baugrundes für ein Honorar von total CHF 2.000,-- übernommen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Überbindung der Überprüfung des Baugrundes dezidiert verlangt worden wäre und die Revisionswerberin diese vertragliche Verpflichtung explizit übernommen hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
7.1.5 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 2 des Berufungsurteiles:
Auch hier habe das Berufungsgericht die getroffenen Feststellungen, ohne das Beweisverfahren zu wiederholen, umgedeutet. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, dass die Revisionswerberin zum Ergebnis gelangt sei, ein Streifenfundament sei ausreichend und ein Pfahlfundament nicht notwendig, bedeute nämlich nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Revisionswerberin habe die Entscheidung, dass keine Pfahlfundierung erforderlich sei, getroffen. Auch bei extensivster Auslegung der Worte des Erstrichters lasse sich nicht entnehmen, dass die Revisionswerberin die Entscheidung in Bezug auf die Verwendung der Fundamentart verbindlich und verantwortlich getroffen habe.
Im Übrigen übergehe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage von Architekt B***, wonach die Architekturbüro B*** ein Streifenfundament geplant und vorgeschlagen und, nachdem die Beklagte nicht dagegen interveniert habe, auch als richtig angesehen habe. Hätte das Berufungsgericht sich mit der erhobenen Beweisrüge ordnungsgemäss auseinandergesetzt, hätte es sich mit dieser Aussage des Zeugen B*** befassen müssen. Dies habe es jedoch nicht getan.
7.1.6 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 3 des Berufungsurteils:
Auch mit dieser Beweisrüge habe sich das Berufungsgericht nur mangelhaft befasst. Es sei detailliert gerügt worden, dass der Erstkläger ausgesagt habe, er habe die Architekturbüro B*** über den Umstand, dass sein Bruder sein Gebäude mit einem Pfahlfundament errichtet habe, vor Baubeginn informiert. Gleichermassen sei detailliert darauf hingewiesen worden, dass diese Aussage glaubwürdig und nachvollziehbar sei. Das Erstgericht habe die Aussage des Erstklägers völlig übergangen und in seiner Beweiswürdigung ausser Acht gelassen. Wenn aber die Architekturbüro B*** davon Kenntnis gehabt hätte, wie festzustellen gewesen wäre, dass der Bruder der Kläger sein Gebäude habe pilotieren lassen, wäre die Architekturbüro B*** verpflichtet gewesen, den Baugrund detailliert überprüfen zu lassen. Dieses Fehlverhalten der Architekturbüro B*** sei den Revisionsgegnern als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen, weshalb auch aus diesem Grunde die Klage hätte abgewiesen werden müssen.
7.1.7 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 4 des Berufungsurteils:
Wenngleich einzuräumen sei, dass sich das Berufungsgericht mit dieser Beweisrüge auseinandergesetzt habe, so sei diese Auseinandersetzung doch mangelhaft ausgefallen. Im Rahmen der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass ausschliesslich K*** detailliert habe sagen können, dass die Sondierschlitze ca 3 bis 4 m tief gewesen seien. Wenn das Berufungsgericht zur Begründung der Abweisung der Beweisrüge ausschliesslich auf die Aussage des Zeugen S*** abstelle, der in seiner Aussage vage geblieben sei und ausgeführt habe, am ehesten abschätzen zu können, wie tief er gegraben habe, jedoch mit keiner Silbe erwähnt habe, dass er sich in Bezug auf die Tiefe der Baggerschlitze nicht sicher gewesen sei, dann sei die Überprüfung der Beweisrüge nur mangelhaft erfolgt.
7.1.8 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 6 des Berufungsurteils:
Das Erstgericht habe sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Autorität des Sachverständigen DI P*** gestützt, ohne sich mit den Sachargumenten der Revisionswerberin auseinanderzusetzen. DI P*** habe selbst eingestehen müssen, dass es auch bei einer Pfahlfundation zu Verkippungen komme. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, dass bei einer Fundierung auf Piloten die Verkippung vermeidbar gewesen wäre, so sei dies nachweislich unrichtig, weil DI P*** ausgesagt habe, dass auf jeden Fall mit einer Verkippung bis zu 25 % zu rechnen sei.
Im Übrigen habe das Berufungsgericht auch die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass DI P*** ein vollkommen untaugliches Gutachten erstellt habe. Er selbst habe eine Erkundungstiefe von 15 bis 20 m vorgeschlagen und im gleichen Atemzug Pfahllängen von 20 bis 25 m verwenden wollen. Das Gutachten sei daher in sich widersprüchlich. DI P*** stütze sich auf reine Annahmen und habe nicht einmal, wie dies der von der Revisionswerberin beigezogene Sachverständige getan habe, die Verkippung mit einer Pfahlfundation berechnet. Dennoch habe das Berufungsgericht ungeprüft und, ohne auf die Argumente in der Berufung einzugehen, die erstinstanzlichen Feststellungen übernommen.
7.1.9 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 7 des Berufungsurteils:
Das Berufungsgericht könne keine überzeugenden Gründe anführen, weshalb die Schadensgrenze nicht mit 1:250 festgesetzt werde. Auf die Sachargumente der Revisionswerberin in ihrer Berufung sei nicht eingegangen worden. DI V*** habe in seinem Gutachten detailliert ausgeführt, dass die Schadensgrenze bei etwa 1:300 liege; strengere Vorgaben wären separat zu vereinbaren. Auch DI A***, der von den Klägern beigezogene Privatsachverständige, sei zum selben Ergebnis wie DI V*** gelangt. Weshalb der Erstrichter und diesem folgend das Berufungsgericht zu völlig anderen Resultaten gelange, sei nicht nachvollziehbar. Da beim Gebäude der Kläger aufgrund der Verkippung noch keine Deformationen festgestellt worden seien, könne nur der Schluss gezogen werden, dass die differentiellen Setzungen auf jeden Fall kleiner als 1:250 sein müssen. Ebenso wenig gehe das Berufungsgericht auf das Argument ein, dass die neueste Literatur von einer Schadensgrenze für Bauwerke bei einer Winkelverdrehung von 1:250 ausgehe.
7.1.10 Zur Behandlung der Beweisrüge in Ziffer 8 Punkt 8 des Berufungsurteils:
In der Berufung sei gerügt worden, dass es zu den Feststellungen betreffend die Setzungen des Gebäudes keinerlei Beweiswürdigung gebe. Statt dessen sei vom Erstgericht einzig und allein auf eine Beilage (Beilage 3 in ON 92) verwiesen worden. Ein Verweis auf eine Beilage stelle jedoch keine Beweiswürdigung dar. Es sei dem Berufungsgericht verwehrt, anstelle des Erstrichters eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Wenn es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen übernehmen wolle, sei es verpflichtet, das Beweisverfahren zu diesem Punkt zu wiederholen. Da das Berufungsgericht dies nicht getan habe, verletze es den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Überdies gehe das Berufungsgericht nicht auf das Argument ein, dass die Messungen von DI M*** ohne klar Aussage seien, weil er sich auf keine fundierten Grundlagen stütze, sondern allfällige Höhenunterschiede nur noch abschätzen habe können. Dass diese Schätzungen unrichtig seien, ergebe sich allein deshalb, weil beim Gebäude der Kläger keinerlei Auswirkungen infolge Verkippung des Gebäudes hätten festgestellt werden können. Hätte es tatsächlich Verkippungen im Ausmass, wie dies DI M*** behauptet habe, gegeben, müssten auch erhebliche Risse feststellbar sein. Solche Risse gebe es jedoch nicht.
7.2 Rechtsrüge:
7.2.1 Zum angenommenen Vertragsverhältnis:
Die Rechtsauffassung, es sei zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, sei unrichtig. Auch im Baugewerbe gelte der Offenlegungsgrundsatz. Mit seinem Verweis auf die öRspr gehe das Berufungsgericht fehl. Im Zweifel gehe auch die öRspr von einem Eigengeschäft des Handelnden aus.
Da beim Abschluss des Vertrages betreffend die von der Revisionswerberin zu erbringenden Statikberechnungen niemals offengelegt worden sei, dass die Architekturbüro B*** als Stellvertreterin für die Revisionsgegner tätig werde, habe die Revisionswerberin davon ausgehen dürfen und müssen, dass zwischen dem Architekten und der Bauherrschaft ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen worden sei und der Architekt infolge dessen Einzelverträge mit den Spezialisten abgeschlossen habe. Weil die Revisionswerberin von einem Vertragsverhältnis mit der Architekturbüro B*** ausgegangen sei, habe sie konsequenterweise die Honorarrechnung auch an sie gestellt. Sie habe nach ihrem Empfängerhorizont von einem Eigengeschäft der Architekturbüro B*** als Generalunternehmerin ausgehen dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht die Klage mangels des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses abweisen müssen.
7.2.2 Zur angenommenen Zulässigkeit der Feststellungsklage:
Die Revisionsgegner hätten bereits zum Zeitpunkt der Klagserhebung eine Leistungsklage anstrengen können. Die Klage sei daher wegen fehlendem Feststellungsinteresse abzuweisen. Die Kläger hätten bereits in ihrer Klagserzählung ausgeführt, dass sie das Gebäude vollständig sanieren könnten. Auch DI A*** habe ausgesagt (ON 43 Seite 33 letzter Absatz), dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt (4.9.2007) das Gebäude vollständig saniert werden könnte. Die Kläger wären daher verpflichtet gewesen, das Gebäude zu sanieren und im Rahmen eines Leistungsprozesses einen auch der Höhe nach bestimmten Schaden einzuklagen. Die Leistungsklage sei das geeignetste und für die Kläger zielführendere Rechtsschutzinstrument. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses bzw der Mangel desselben sei in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen zu prüfen.
7.2.3 Zur fehlenden Berücksichtigung der Verletzung der Schadensminderungspflicht und der sogenannten "Sowieso-Kosten" in Z 2 lit a des Urteilstenors:
Die Verletzung der Schadensminderungspflicht stelle den Grund der geltend gemachten Forderung zur Gänze bzw teilweise in Frage. Es hätten daher dazu ebenso Feststellungen getroffen werden müssen, wie zu den sogenannten "Sowieso-Kosten". Auch die "Sowieso-Kosten" hätten zu einer Einschränkung des Urteilsspruchs (gemeint des Haftungsumfanges) führen müssen. Da der Erstrichter jegliche Fragen zur Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zugelassen habe, leide das erstinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Revisionswerberin nie damit argumentiert, dass die Schadensminderungspflicht ausschliesslich darin liege, es müsse auf Rat der Beklagten die Aufschüttung entfernt werden. Vielmehr habe sie die Auffassung vertreten, dass in Übereinstimmung mit den Angaben von DI A*** und in Übereinstimmung mit den Behauptungen in der Klage das Gebäude hätte saniert werden können und müssen. Die Revisionswerberin könne daher nur für den noch zu bestimmenden Schaden haften, der den Klägern in Zusammenhang mit der das Ausmass von 1:500 überschreitenden Verkippung des Mehrfamilienhauses bis ins Jahr 2006 entstanden sei. Eine Haftung für spätere Schäden hätte abgewiesen werden müssen.
7.2.4 Zur angenommenen Schadensgrenze (gemäss Pkt 9.4 des Berufungsurteils):
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Bestimmung der Schadensgrenze nicht nur eine Tat-, sondern auch eine Rechtsfrage. Nach dem heutigen Stand der Technik müsse jeder Bauherr eines Einfamilienhauses damit rechnen, dass Risse entstehen. Im vorliegenden Fall seien aus materialtechnischen Gründen Risse gar nicht vermeidbar. Ebenso wenig sei Rissfreiheit vereinbart worden. Der Wert von 1:500 sei mangels Vereinbarung auch nicht zutreffend.
7.2.5 Zu den unterstellten Pflichtverletzungen (gemäss Pkt 9.5 des Berufungsurteils):
Nach allgemeiner Auffassung und nach ständiger Rechtsprechung des öOGH trage der Architekt des Bauherrn die Verantwortung für die Überprüfung des Baugrundes und habe entsprechende Erkundigungen über die Bodenverhältnisse einzuholen, wenn die eigenen Kenntnisse nicht hinreichend seien. Nach der öRspr falle das Baugrundrisiko in die Sphäre des Werkbestellers, wobei eine abweichende Vereinbarung beachtlich sei. Eine solche abweichende Vereinbarung sei aber nie getroffen worden, der Revisionswerberin sei nie mit hinreichender Deutlichkeit die Überprüfung des Baugrundes auf dessen Tragfähigkeit übertragen worden.
Mit seiner Rechtsmeinung, die Kläger hätten die Prüfung des Baugrundes mit mündlichem Vertrag auf die Beklagte übertragen, verlasse das Berufungsgericht, ohne dass eine Beweisergänzung oder Beweiswiederholung stattgefunden hätte, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Es habe niemals einen mündlichen Vertrag gegeben, dass die Revisionswerberin die vertragliche Hauptleistungspflicht gehabt habe, für den Betrag von CHF 2.000,-- den Baugrund auf dessen Tragfähigkeit zu überprüfen.
Der Revisionswerberin sei von den Klägern ausschliesslich zum Vorwurf gemacht worden, sie habe die mangelnde Tragfähigkeit des Baugrundes in schuldhafter Weise bei der "Besehung" nicht erkannt und dadurch als vertragliche Nebenleistungspflicht ihre Warnpflicht gegenüber den Klägern verletzt. Mit seiner Umwürdigung von Tatsachen verhalte sich das Berufungsgericht nicht nur parteiisch, sondern verstosse gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Auch darin sei eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken.
Entgegen der Behauptung des Berufungsgerichts habe sich die Architekturbüro B*** nicht auf die Meinung der Revisionswerberin, ob eine Pfahlgründung (gemeint wohl: Streifenfundament) ausreichend sei, verlassen dürfen. Der Verwaltungsrat der Revisionswerberin sei Bauingenieur und nicht Geologe. Er habe zur Frage der Tragfähigkeit des Baugrundes keine Sachverständigenaussage machen können. Der Architekt hätte auf jeden Fall überprüfen müssen, ob die Meinung der Revisionswerberin richtig sei und insbesondere bei der Annahme, dass schlechter Baugrund vorhanden sei, zwingend ein Baugrundgutachten durch einen Geologen oder Bodenmechaniker einholen lassen müssen. Die Verantwortlichkeit bezüglich des Baugrundes sei trotz Meinungsäusserung der Revisionswerberin weiterhin bei den Revisionsgegnern respektive der Architekturbüro B*** als umfassende Bautreuhänderin für die Bauherrschaft geblieben.
7.2.6 Zu den Ausführungen gemäss Pkt 9.5.3 des Berufungsurteiles:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei nicht festgestellt worden, dass die Revisionswerberin die vertragliche Verpflichtung gehabt habe, den Boden auf die Tragfähigkeit zu untersuchen und die Frage zu klären, ob ein Pfahlfundament verwendet werden müsse oder ein Streifenfundament ausreiche. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes hätte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass der vom Erstgericht herangezogene Vergleichsmassstab falsch sei. Richtigerweise hätte man das Verhalten der Revisionswerberin mit dem Verhalten eines sorgfältigen Statikers und nicht mit dem Vorgehen eines Geologen vergleichen müssen. Damit entbehre der Vorwurf, die Revisionswerberin habe eine nicht ausreichende Sondage vorgenommen, einer Grundlage. Die Revisionswerberin habe ausschliesslich die Verpflichtung gehabt, den Baugrund zu "besehen".
7.2.7 Zur unterstellten Verletzung der Warn- und Hinweispflichten gemäss Ziffer 9.5.4 des Berufungsurteiles:
Das Berufungsgericht verkenne, dass sich das Gutachten der Firma G*** aus dem Jahr 1991 nur auf den "randlichen Bereich" beziehe. Das Haus der Revisionsgegner befinde sich jedoch nicht in jenem "randlichen Bereich", sondern unmittelbar auf dem Rüfe-Schuttkegel. Für das gegenständliche Baugrundstück hätten daher keine Anhaltspunkte für ein Risiko bestanden.
Zudem sei dem Berufungsgericht entgegen zu halten, dass die Architekturbüro B*** selbst von einem schlechten Baugrund ausgegangen und der Meinung gewesen sei, dass gepfählt werden müsse. In diesem Fall habe die Revisionswerberin keine Warn- und Hinweispflichten mehr verletzen können.
7.2.8 Zum Selbst- bzw Mitverschulden der Kläger:
Dass die Architekturbüro B*** keinen Geologen oder Bodenmechaniker zur Baugrunduntersuchung beigezogen habe, müssten sich die Kläger als Mitverschulden anrechnen lassen. Der Architekt sei nämlich Erfüllungsgehilfe der Kläger. Nach Auffassung der Kläger habe auch der Architekt mangelhaft gearbeitet. Die Kläger hätten nämlich der Architekturbüro B*** den Streit mit der Behauptung verkündet, diese wäre als ihre Vertreterin verpflichtet gewesen, den Baugrund auf seine Tragfähigkeit zu überprüfen. Die Klage hätte daher vollumfänglich, zumindest aber teilweise abgewiesen werden müssen.
Die Revisionsbeantwortung führt im Wesentlichen und zusammengefasst folgende Argumente an:
Das Obergericht habe sich in seinem Urteil mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, der Nichtzulassung des beantragten Zeugenbeweises (DI T***), der Begründungsmängel sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellungen als Folge unrichtiger Beweiswürdigung eingehend auseinandergesetzt, wobei die eindrückliche Begründung durch nichts zu ergänzen sei. Dem OGH sei es verwehrt, auf die neuerlich im Rahmen der Revision geltend gemachten Rügen und Einwände einzugehen. Vorsorglich werde vorgetragen:
8.1 Zur Mängelrüge:
8.1.1 Zur "fehlenden Beweisaufnahme und Nichtzulassung von Fragen im Zusammenhang mit der Verletzung der Schadensminderungspflicht":
Dieser Revisionsgrund wäre im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen. Insoweit sei die Verfahrensrüge nicht gesetzeskonform ausgeführt. Im Übrigen grenze der erst am 2.9.2008 erhobene Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht an Prozessverschleppungsabsicht. Die Kläger seien finanziell nicht in der Lage, derart teure Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Da die Setzungen des Hauses nicht abgeschlossen seien, sei eine Sanierung unmöglich.
8.1.2 Zur "Nichtzulassung des beantragten Zeugenbeweises":
Diese Verfahrensrüge sei nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der Zeuge DI T*** sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu den in der Berufungs- und Revisionsschrift angegebenen Beweisthemen angeboten worden. Daher verstosse die Revision in diesem Punkt gegen das Neuerungsverbot. Ungeachtet dessen sei offenkundig, dass DI T*** am gesamten Bauprojekt niemals beteiligt gewesen sei, sodass er hiezu keine Angaben machen könne. Ausserdem seien die vom Gericht bestellten Sachverständigen zum Ergebnis gekommen, dass die Revisionswerberin die Tragfähigkeit des Baugrundes mangelhaft geprüft und eine unrichtige Fundation empfohlen habe.
8.1.3 Zum Begründungsmangel:
Der Behauptung der Revisionswerberin, die Begründung des Erst- und des Berufungsgerichts sei eine Scheinbegründung, sei entgegenzuhalten, dass eine Scheinbegründung eine Nichtigkeit darstelle. Die Revisionswerberin habe sich beim Rechtsmittelgrund "vergriffen"; insoweit sei die Revision nicht gesetzeskonform ausgeführt.
Worin eine Scheinbegründung oder ein Begründungsmangel liegen soll, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Wollte man auf diesen Einwand inhaltlich eingehen, sei auszuführen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige DI P*** mehrfach und nachvollziehbar festgestellt habe, dass die von der Revisionswerberin durchgeführte Baugrunduntersuchung angesichts der gegebenen Grösse des Bauvorhabens als unzureichend einzustufen sei. Dem widerspreche auch die Aussage des DI A*** nicht.
8.1.4 Zu "unrichtige Tatsachenfeststellungen als Folge unrichtiger Beweiswürdigung":
Mit dieser Rüge versuche die Beklagte unzulässigerweise die erst- und zweitinstanzlichen Tatsachen zu bekämpfen. Ungeachtet dessen würde gelten:
Da es die Beklagte unterlassen habe, die Tragfähigkeit des Bodens durch Sondierungsbohrungen/Bohrungen genau zu untersuchen oder die Kläger auf die Möglichkeit einer solcherart gründlicheren Untersuchung hinzuweisen, sei es zur schuldhaft unrichtigen Empfehlung und letztlich zum unrichtigen, die Verkippungen des Gebäudes verursachenden Fundament gekommen. Die Beklagte hätte aufgrund des geologischen Gutachtens der G*** vom 10.12.1991 wissen müssen, dass der Baugrund wenig belastbar sei.
Die Argumentation der Revisionswerberin, das Architekturbüro B*** habe das Modell zur Lastabtragung und die Fundamentart verbindlich vorgegeben und hätte daher selbst prüfen müssen, ob die Fundationsart die richtige sei, sei objektiv unrichtig und entspreche auch nicht den logischen Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Die Zeugen B*** und H*** hätten nachvollziehbar ausgesagt, dass es die Entscheidung des Statikers sei, welches Fundament verwendet werde. Schliesslich habe der Verwaltungsrat der Beklagten selbst ausgesagt, dass die Empfehlung, welche Fundation einzubauen sei, vom Statiker ausgesprochen werde, sofern tragfähiger Boden vorhanden sei. Die erstgerichtlichen Feststellungen würden daher auch von der Aussage von DI K*** gestützt. Schliesslich werde auch an dieser Stelle auf die zahlreichen Aussagen der Gerichtsgutachter hingewiesen, wonach die Beklagte den Baugrund nicht sach- und fachgerecht untersucht habe. Aufgrund der Nichterfüllung dieser Sorgfaltspflichten hafte die Beklagte für den eingetretenen Schaden.
Der Sachverständige DI B*** habe ausgeführt, dass bei der Gutachtenserstattung von Mittelwerten ausgegangen und eine ordnungsgemässe Ausführung des Bauwerks unterstellt worden sei. Somit seien keine Masstoleranzen quantitativ in Abzug gebracht oder auch summiert worden. Wären im Zeitpunkt der Bauabnahme Schiefstellungen vorhanden gewesen, die die Masstoleranzen überschritten hätten, so wäre ein - wiederum von der Beklagten verursachter und verschuldeter - Baumangel vorgelegen, weil die Tragfähigkeit des Baugrundes nicht ordnungsgemäss untersucht und eine unrichtige Empfehlung zur Fundamentart abgegeben worden sei.
8.2 Zur Rechtsrüge:
8.2.1 Zum Vertragsverhältnis:
Angesichts der aussergerichtlichen Bemühungen der Beklagten um eine Schadenswiedergutmachung sei es befremdlich, die Passivlegitimation zu bestreiten. Die Behauptung, dass die Beklagte nicht Auftragnehmerin gewesen sei, sei lebensfremd. Aus der in der Offerte und der Honorarrechnung verwendeten Terminologie gehe klar hervor, dass unter anderem eine Baugrunduntersuchung angeboten, beauftragt, ausgeführt und bezahlt worden sei. Das Architekturbüro B*** sei - gemäss Werkvertrag - Bevollmächtigte der Kläger gewesen. Es habe die Rechnungskontrolle durchgeführt und an die Kläger weitergeleitet. Die Kläger hätten diese Honorarrechnung goutiert und bezahlt. Die Auftraggeber seien daher die Kläger.
8.2.2 Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage:
Da der Verkippungsvorgang noch nicht abgeschlossen sei, sei eine Leistungsklage ausgeschlossen. Im Übrigen müsse, bevor saniert werde, ein Sanierungskonzept erstellt werden. Die Kläger seien finanziell nicht in der Lage, irgendwelche Sanierungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Es fehlten ihnen dazu die Mittel, sie seien beinahe konkursreif. Da auch die Beklagte keinen Vorschuss zur Sanierung freiwillig zahle, zum heutigen Zeitpunkt auch keine Sanierung möglich sei und die angefragten Subunternehmer so lange keine Aufträge ausführten, bis die Gerichtsverfahren abgeschlossen seien, treffe die Kläger keine Schadensminderungspflicht und bestehe ein Feststellungsinteresse.
8.2.3 Zur "Verletzung der Schadensminderungspflicht und der sogenannten Sowieso-Kosten":
Im Feststellungsprozess träfen die Kläger keine Schadensminderungspflichten. Selbst wenn solche bestehen sollten, hätten die Kläger keinen Verstoss gegen derartige Pflichten zu verantworten. Die Kläger seien finanziell nicht in der Lage gewesen und auch aktuell nicht in der Lage, irgendwelche Reparaturarbeiten zu beauftragen und zu bezahlen.
Die von der Revisionswerberin angesprochenen Sowieso-Kosten könnten nur in einem Leistungsverfahren berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die Rechtsrüge mangels eines konkreten Vorbringens dazu nicht gesetzeskonform ausgeführt.
8.2.4 Zur Schadensgrenze (1:500):
Die im Zusammenhang mit der festgestellten Verkippungsgrenze von 1:500 erhobene Beweisrüge der Beklagten sei erfolglos gewesen. Diese Tatfrage sei nicht revisibel, sodass die diesbezüglichen Revisionsausführungen zurückzuweisen seien.
8.2.5 Zum behaupteten (Mit-)Verschulden der Kläger:
Mit den dazu ergangenen, weitwendigen und sich wiederholenden Ausführungen entferne sich die Beklagte von den erstinstanzlichen Feststellungen. Die Rechtsrüge sei daher in diesem Punkt nicht gesetzeskonform ausgeführt. Dass es sich bei der Baugrunduntersuchung im Feber 2002 nur um die Anwesenheit an der "Besehung" gehandelt habe, sei eine reine Schutzbehauptung.
Die Beklagte sei als Sachverständige beigezogen worden, weil die Kläger und deren Architekt nicht in der Lage gewesen seien, die Tragfähigkeit des Baugrundes beurteilen zu können. Wenn die Beklagte nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, die Tragfähigkeit des Baugrundes zu beurteilen, so hätte sie entweder einen anderen Spezialisten beauftragen oder den Auftrag überhaupt ablehnen müssen. Beides sei nicht geschehen, sodass die Beklagte für den Schaden alleine hafte. Angesichts der Bejahung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Empfehlung der Beklagten für ein Streifenfundament habe für die Kläger keine Pflicht bestanden, weitere Professionisten mit dieser Frage zu betrauen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
9.1 Vorbemerkungen:
Gemäss § 475 Abs 1 ZPO (entspricht § 506 Abs 1 öZPO) hat die Revisionsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes ua die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) zu enthalten. Insoweit die Revision auf den in § 472 Z 4 ZPO (§ 503 Z 4 öZPO) angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Gesetzmässig ist die Ausführung einer Rechtsrüge nur dann, wenn der Revisionswerber seinen Erwägungen den festgestellten Sachverhalt zu Grunde legt. Das blosse Aufstellen von Rechtsbehauptungen, die in den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte keine Grundlage finden, genügt nicht; eine Rechtsrüge darf nicht als Ersatz für die im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge dienen. Diesen Grundsätzen widersprechende Revisionsausführungen haben unbeachtlich zu bleiben (LES 2002, 334 uva; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny² § 506 ZPO Rz 22).
Das Berufungsverfahren bleibt dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge des Berufungswerbers oder mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hat (LES 2009, 196 uva). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist jedoch mängelfrei, wenn eine Befassung, zumindest in grossen Zügen, stattgefunden und das Berufungsgericht nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat. Wenn das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt, muss es sich auch nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen. Es genügt in solchen Fällen, dass das Berufungsgericht die gesamten erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt und hinsichtlich der Details auf die Ausführungen des Erstgerichts verweist. Dazu kommt, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (LES 1995, 85).
Die von Weitläufigkeiten getragene Revision widerspricht über weite Strecken einer gesetzmässigen Ausführung, sodass darauf nicht einzugehen ist. Die nachstehenden Darlegungen beschränken sich daher auf jenes Substrat der Revision, das erkennbar gesetzmässig ausgeführt wurde.
9.2 Zur Mängelrüge:
9.2.1 Soweit die Revisionswerberin unter Bedachtnahme auf ihren Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorträgt, es wären dazu Beweise aufzunehmen und folglich auch Feststellungen zu treffen gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass diese - auch in der Rechtsrüge wiederholten - Überlegungen nicht von Bedeutung sind, weil es sich dabei um die Schadenshöhe betreffende Tatsachenbehauptungen handelt, die im Feststellungsprozess, wie im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge noch näher auszuführen sein wird, nicht zu beachten sind (siehe Pkt 9.3.5).
9.2.2 Was die kritisierte Nichtanhörung des Zeugen DI T*** anlangt, wird darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge in der Berufung der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt und eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit verneint hat (siehe Pkt 7.2 im Berufungsurteil). Eine neuerliche Geltendmachung dieses angeblichen Mangels ist der Beklagten daher verwehrt.
9.2.3 Im Übrigen setzte sich das Berufungsgericht unter Pkt 8 seiner Entscheidung detailliert mit der Beweisrüge der Beklagten auseinander und begründete nachvollziehbar, warum es die von einer "sehr sorgfältigen und umfangreichen Beweiswürdigung des Erstgerichts" getragenen Feststellungen zur Gänze billigte. Von einer Scheinbegründung kann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rede sein. Der diesbezüglichen Mängelrüge der Beklagten ist damit der Boden entzogen.
9.2.4 Ob der Erstkläger sein Wissen um die Pfahlfundierung beim Haus seines Bruders an die Architekturbüro B*** hätte weitergeben müssen, ist eine Rechtsfrage - eine allenfalls mangelhafte Auseinandersetzung mit der Beweisrüge der Beklagten durch das Berufungsgericht ist diesbezüglich ohne Belang - , die folglich der Rechtsrüge zuzuordnen ist. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch näher auszuführen sein wird, bewirkt dieses Wissens des Erstklägers kein Mitverschulden, weil die Frage und Prüfung der Fundierungsart vertraglich auf die Beklagte überbunden wurde. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Erstkläger verpflichtet gewesen wäre, die Architekturbüro B*** über diesen Umstand zu informieren.
9.3 Zur Rechtsrüge:
9.3.1 Prozessuales:
Die Feststellungsklage nach § 232 ZPO (§ 228 öZPO) setzt die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und das rechtliche Interesse des Klägers an dessen alsbaldiger Feststellung voraus. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage beruht auf den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozessökonomie. Ihr daraus resultierender Zweck besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klar zu stellen, vorbeugend den Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und damit die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden. Eine Feststellungsklage ist dann nicht zulässig, wenn die Einbringung einer Leistungsklage möglich ist. Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch zur Gänze ausgeschöpft wird bzw wenn weitere als die durch das Leistungsbegehren umfassten Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen oder nach menschlichem Ermessen auszuschliessen sind (LES 2004, 210; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 228 ZPO E 398, 401).
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze erweist sich die Feststellungsklage als zulässig. Allein der Umstand, dass die Setzung/Verkippung des Einfamilienhauses noch nicht abgeschlossen ist, rechtfertigt die vorliegende Feststellungsklage, weil die Stellung eines Leistungsbegehrens (einer Deckungsklage) unzweckmässig wäre (Klauser/Kodek aaO § 228 ZPO E 400). Aber selbst wenn man eine (Teil-)Leistungsklage als möglich erachten wollte, wäre für die Beklagte im Sinne ihres den Feststellungsanspruch der Kläger verneinenden Standpunktes nichts gewonnen, weil das Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen ist, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, ein für allemal Klarheit für die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen zu schaffen (vgl verstärkter öOGH-Senat 1 Ob 113/02b; MietSlg LIV/24).
Genau das wird mit der vorliegenden Feststellungsklage bezweckt. Wie noch näher auszuführen sein wird, wird damit das zwischen den Streitteilen zustandegekommene Vertragsband und die daraus resultierende schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten ein für allemal klargestellt.
9.3.2 Zum Vertragsverhältnis:
Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen über das Vertretungsrecht (§§ 1002 ff ABGB), das Werkvertragsrecht (§§ 1151 ff ABGB) und das Schadenersatzrecht (§§ 1295 ff ABGB) entsprechen jenen des öABGB als Rezeptionsgrundlage, sodass praxisgemäss die ständige öRspr und die herrschende öLehre zu deren Auslegung heranzuziehen sind.
Damit das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person für eine andere wirkt, sind kumulativ fünf Voraussetzungen nötig, nämlich ausreichende Vertretungsmacht, das Handeln im Namen des Vertretenen (Offenlegung), zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit des Handelnden, die Bildung eines eigenen Geschäftswillens und keine Höchstpersönlichkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts (P. Bydlinski in KBB³ § 1022 ABGB Rz 13). Zu diskutieren ist hier lediglich die Frage der Offenlegung, die anderen Voraussetzungen sind ohnehin nie in Frage gestanden.
Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0019427; RS0088884; P. Bydlinski aaO § 1002 Rz 14; Apathy in Schwimann, ABGB³ IV, § 1017 Rz 4). Der Offenlegungsgrundsatz verlangt indes nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (6 Ob 69/04x). Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden können, sind, wie das Obergericht in seiner Entscheidung bereits völlig zutreffend ausgeführt hat, nach der Verkehrssitte zu bewerten. Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an (4 Ob 6/02i).
Unter Beachtung dieser Rechtssätze besteht kein Zweifel, dass die Architekturbüro B*** als Stellvertreter der Kläger tätig geworden ist und die Vertragsverhandlungen samt Abschluss mit der Beklagten für die Kläger geführt hat. Allein der - bislang nicht beachtete - Umstand, dass die Beklagte in ihrer Offerte ausdrücklich auf "EFH [Einfamilienhaus] Neubau B & M M*** in Schaanwald" Bezug nimmt, macht deutlich, dass für die Beklagte nicht nur erkennbar war, für wen die Architekturbüro B*** rechtsgeschäftlich tätig geworden ist, sondern sie davon ausdrücklich gewusst hat. Zu Recht wurde von den Unterinstanzen ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen angenommen.
Selbst im Falle der Ausklammerung des Stellvertretungsrechts würde man mit Hilfe des von der Lehre entwickelten und in der Rechtsprechung verankerten Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum selben Ergebnis kommen. Bei einem derartigen Vertrag werden die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auf Dritte erstreckt, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst sind somit "Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist" (Karner in KBB³ § 1295 ABGB Rz 19 mzN aus der Judikatur). Wenngleich das blosse Vermögen eines Dritten in der Regel nicht in den Schutzbereich eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen ist, ist eine Ausnahme von dieser Regel dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten - hier den Klägern - zukommen soll (RIS-Justiz RS0017068 [T6]). Damit lassen sich auch bei dieser Konstruktion direkte vertragliche Ersatzansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten ableiten (vgl 4 Ob 236/02p).
9.3.3 Zur Haftung der Beklagten:
Der § 1151 Abs 1 ABGB (= § 1151 Abs 1 zweiter Satz öABGB) normiert die entgeltliche Übernahme der Herstellung eines Werks als Werkvertrag. Die zwischen den Streitteilen zu Stande gekommene Vertragsbeziehung ist daher in diesem Sinn als Werkvertrag zu qualifizieren. Inhalt und Umfang des Werkvertrags wurden in der von den Klägern angenommenen Offerte der Beklagten vom 29.10.2001 festgelegt. Danach verpflichtete sich die Beklagte, gemäss der in der Offerte angeführten Position "Pfählungsarbeiten" die Frage der Fundamentart aufgrund einer Baugrunduntersuchung zu klären.
Es ist zwar richtig, wie die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel aufzeigt, dass das Baugrundrisiko grundsätzlich in die Sphäre des Bestellers - also der Kläger - fällt. Zu beachten ist jedoch die hier vorliegende abweichende Vereinbarung (vgl 6 Ob 274/04v; 5 Ob 582/88). Die sachverständige Prüfung des Baugrundrisikos wurde vertraglich auf den Werkunternehmer, also die Beklagte, überbunden. Dass es sich dabei um ein unkalkulierbares und unbegrenztes und damit im Sinne des § 879 ABGB unzulässig weitergegebenes Risiko gehandelt hat (vgl 7 Ob 2382/96m RdW 1998, 66; 3 Ob 146/99p; 5 Ob 113/04k; Thaler, ecolex 2001, 192), wurde nicht behauptet und ist auch sonst im Beweisverfahren nicht hervorgekommen.
Die Beklagte, die bereits bei zahlreichen Gebäuden in der näheren Umgebung beigezogen worden war, wusste aufgrund des geologischen Gutachtens der Firma G*** vom 10.12.1991 bzw musste davon ausgehen, dass der Baugrund, auf dem das Haus der Kläger entstehen sollte, in einem wenig belastbaren Bereich mit zahlreichen Torfhorizonten lag. Sie übersieht in ihrer Argumentation in der Rechtsrüge, dass bei der Verletzung vertraglicher Verbindlichkeiten die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB gilt. Sie muss beweisen, dass sie an der Nichterfüllung der übernommenen Leistungspflichten kein Verschulden trifft (Karner aaO § 1298 ABGB Rz 1 ff mzN aus der Judikatur).
Es steht fest, dass die Verkippung des Gebäudes auf das gewählte Fundierungskonzept und auf die Terrainaufschiebungen zurückzuführen ist, wobei es auch ohne die Terrainausschüttungen zu signifikanten Setzungen gekommen wäre. Die Kläger haben daher den Schaden und die Kausalität bewiesen, hingegen ist der Beklagten der Nachweis, sie träfe an dem in ihrer Sphäre liegenden objektiven Mangel (vgl Koziol, HPR I³ Rz 16/33) - nämlich an der unzureichenden Bodenuntersuchung - , kein Verschulden, nicht gelungen.
9.3.4 Zum allfälligen Mitverschulden:
Der Erstkläger hatte zwar Kenntnis, dass das Haus seines Bruders M*** mit einem Pfahlfundament errichtet worden war. Das zu Grunde liegende Gutachten der Firma G*** vom 10.12.1991 kannte er zum Zeitpunkt der Errichtung seines Gebäudes allerdings noch nicht, von seiner Existenz erfuhr er erst im Jahr 2006. Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag das Wissen des Erstklägers um eine Pfahlfundation beim Haus seines Bruders kein Mitverschulden zu begründen, weil gerade die Baugrunduntersuchung an die Beklagte als eine professionelle, sachverständige Unternehmerin (§ 1299 ABGB) ausgelagert wurde. Der Erstkläger als geologischer Laie vermochte nicht einzuschätzen, ob der Baugrund, auf dem das Einfamilienhaus entstehen sollte, in Bezug auf die geologischen Verhältnisse gleichermassen problematisch einzuschätzen und eine Pfahlfundation vorzunehmen ist. Im Übrigen hätten die Kläger eine Pfahlfundation auch akzeptiert, sah doch die von der Architekturbüro B*** vorgenommene Kalkulation einen Betrag von CHF 30.000,-- für ein eventuelles Pfahlfundament vor und war diese Position auch von der Darlehenszusage der V*** umfasst.
Soweit die Beklagte versucht, der Architekturbüro B*** in Bezug auf die Baugrunduntersuchung und die damit im Zusammenhang stehende Fundierungsart Versäumnisse zu unterstellen, die sich die Kläger als Bauherren anrechnen lassen müssen, ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Frage der Baugrunduntersuchung an die Beklagte vertraglich überbunden wurde. Ein allfälliger Mangel in der Bauaufsicht - etwa beim Aushub der Sondierungsschlitze auf dem Grundstück der Kläger - kann die Verantwortung der Beklagten nicht mindern. Die Bauaufsicht soll zwar den Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten. Die Bauüberwachung erfolgt ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (RIS-Justiz RS0108535; ecolex 2004/81).
9.3.5 Zur Schadensminderungspflicht:
Die von der Revisionswerberin relevierte Frage, die Kläger hätten gegen die Schadensminderungspflicht verstossen, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Sanierung hätte begonnen werden können, ist im Streit um den Anspruchsgrund nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft - so wie die Frage allfälliger Sowieso-Kosten - die Schadenshöhe und gehört damit typischerweise in den Leistungsstreit.
9.3.6 Mit der aufgezeigten rechtlichen Lösung zeigt sich zusammenfassend, dass auch sämtlichen von der Revisionswerberin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln der Boden entzogen und damit der Revision insgesamt ein Erfolg zu versagen ist.
9.3.7 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Die Kosten für die Revisionsbeantwortung wurden von den Klägern richtig und tarifgemäss mit CHF 2.308,57 verzeichnet.
Vaduz, 9. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat