05 CG. 2005.297
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen EUR 350.000,-- s.A. infolge des Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 13.03.2012, 5 CG.2005.297-18, mit dem aus Anlass des Rekurses des Beklagten der Unterbrechungsbeschluss des F Landgerichtes vom 22.12.2005 (ON 8) als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs des Klägers, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, wird für zurückgenommen erklärt.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 9.230,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger focht den Beschluss des Obergerichtes vom 13.03.2012, 5 CG.2005.297-18, mit Revisionsrekurs an. Hiezu erstattete der Beklagte eine Revisionsrekursbeantwortung verbunden mit einem Kautionsantrag. Mit dem am 23.05.2012 dem Klagsvertreter zugestellten und in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Präsidenten des OGH vom 21.05.2012 wurde dem Kläger als Rechtsmittelwerber zur Sicherstellung der Kosten des Beklagten im Revisionsrekursverfahren der Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 9.480,50 binnen vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls der Revisionsrekurs als zurückgenommen angesehen würde.
Nach fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist stellte der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 29.06.2012 den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. In Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde dieser Antrag dem Kläger zur allfälligen Äusserung binnen 14 Tagen mit dem Beifügen zugestellt, dass eine Nichtäusserung die Zustimmung bedeute.
Eine Stellungnahme des Klägers ist ausgeblieben.
Damit ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass der Kläger die Sicherheitsleistung nicht erlegte, was gemäss § 60 Abs 3 ZPO dazu führt, dass der Revisionsrekurs des Klägers für zurückgenommen zu erklären ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Beklagte hat auch im Zurücknahmeantrag vom 29.06.2012 entgegen der Bestimmung des Art 6 RATG den seinem Kostenverzeichnis zugrunde gelegten Frankengegenwert für die Klagsforderung von EUR 350.000,-- nicht angegeben. Aus den bereits im Kautionsbeschluss genannten Gründen hat er sich bei den von ihm ausgehend von einer zu geringen Bemessungsgrundlage mit CHF 9.230,80 verzeichneten Kosten behaften zu lassen (§ 405 ZPO).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 01. Oktober 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat