05 CG. 2001.384
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Hxxx , vertreten durch lic. iur. Harry Gstöhl, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Oxxx, vertreten durch Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wegen DEM 262.401,35 s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 4.3.2010, 05 CG.2001.384-177, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.9.2009 (ON 169) im Umfang der Anfechtung keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 6.354,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Exxx, ein mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden, gegen die Rechtspflege und gegen fremdes Vermögen, unter anderem auch wegen Betruges vorbestrafter deutscher Staatsangehöriger, schloss am 16.4.1993 mit dem Beklagten, einem in Eschen tätigen Treuhänder im Sinne des Art 1 Abs 2 TrHG hinsichtlich der im Öffentlichkeitsregister zu Register-Nr H898/77 (nunmehr: FL-0001.508.424-9) seit 11.1.1993 eingetragenen Ixxx (im Folgenden: Ixxx genannt), einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, als deren Repräsentant und (einziger) Verwaltungsrat der Beklagte fortan fungierte, einen Mandatsvertrag. Darin verpflichtete sich der Beklagte, die Verwaltung entsprechend den Weisungen des Auftraggebers oder eines Weisungsberechtigten, nämlich des Exxx, im Rahmen der durch Gesetz, Recht und gute Sitten auferlegten Schranken auszuüben. Exxx als Auftraggeber verpflichtete sich, den Beklagten über alle Aktivitäten und Tätigkeiten der Gesellschaft vollumfänglich zu informieren und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemässe Verwaltung geführt werden kann.
Das Grundkapital der Ixxx betrug CHF 50.000,-- und war voll einbezahlt. Exxx war in der Folge Alleinaktionär, einziger Instruktionsberechtigter und allein wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Ixxx berechtigt. Am 10.5.1993 erteilte der Beklagte als Verwaltungsrat der Ixxx Exxx Vollmacht für Finanzgeschäfte, für den Kauf und Verkauf von Immobilien, für den Handel, für Behördenkontakte und für alle Geschäfte, die im Sinn des Verwaltungsrates sind und dem Firmenzweck entsprechen. Am 23.2.1994 wurde die Geschäftsverbindung der Ixxx mit der Lxxx eröffnet, wobei ausschliesslich der Beklagte zeichnungsberechtigt war.
Exxx war Mitgesellschafter der Fxxx (bezeichnet auch als Fxxx bzw Bxxx) mit Sitz in Graz gewesen. Als er als Gesellschafter ausschied, wurde zwischen ihm und der Fxxx die Leistung einer Abschlagszahlung vereinbart, die unter dem Titel "Konsulentenleistungen" von der Fxxx an die Ixxx ausbezahlt werden sollte. Am 15.9.1995 unterfertigte der Beklagte als Verwaltungsrat der Ixxx den entsprechenden Konsulentenvertrag mit der Fxxx, wonach ein Pauschalbetrag von ATS 2,670.000,-- in drei Teilzahlungen, nämlich ATS 350.000,-- zum 15.10.1997, ATS 1 Mio zum 31.12.1997 und ATS 1,320.000,-- zum 1.7.1998 ausbezahlt werden sollten. In der Folge wurde am 11.9.1997 auf Grundlage dieses Konsulentenvertrages seitens der Fxxx eine Schuldanerkenntniserklärung in Form eines Notariatsakts, jedoch nur über einen Betrag von ATS 2,270.000,-- abgegeben.
Im September 1995 tätigte die Ixxx Immobiliengeschäfte in Deutschland und verkaufte Eigentumswohnungen an mehrere Personen.
2. Der Kläger brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, ihm sei im Prozess gegen die Ixxx mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24.8.1999 der Hauptsachenbetrag von DEM 250.000,-- zzgl 5 % Zinsen seit dem 16.7.1997 sowie DEM 12.401,35 an vorprozessualen Anwaltskosten, CHF 15.486,-- an Gerichtsgebühren sowie CHF 14.000,-- an Prozessentschädigung zuerkannt worden. Der Beklagte habe als Verwaltungsrat der Ixxx am 2.9.1999 einen Konkursantrag eingebracht. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13.1.2000 sei dieser Antrag mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und die Löschung der Ixxx im Öffentlichkeitsregister angeordnet worden. Der Kläger mache nunmehr diese Beträge gegenüber dem Beklagten aus dem Rechtsgrund der Verantwortlichkeit geltend. Der Beklagte habe überdies den Konkursantrag gestellt, obwohl die Ixxx in Spanien über Liegenschaften im Wert von mehreren Millionen Schweizer Franken verfüge.
Am 26.5.1997 sei zwischen dem Kläger als Verkäufer und der Ixxx als Käuferin ein Kaufvertrag über sechs Oldtimer-Fahrzeuge zum Kaufpreis von DEM 3,685.000,-- abgeschlossen worden. Den Beklagten hätte bereits damals die Verpflichtung getroffen, die Forderung des Klägers als Verbindlichkeit einzubuchen. In der Folge habe die Ixxx diesen Kaufvertrag nicht mehr erfüllen wollen, und die Forderung sei strittig geworden. Dies sei dem Beklagten spätestens mit der Einleitung des Sühneverfahrens vor dem Friedensrichteramt Zürich bekannt gewesen. Am 22.9.1998 habe Exxx als bevollmächtigter Vertreter der Ixxx an der Sühneverhandlung teilgenommen. Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte Rücklagen in Höhe des Prozessrisikos bilden müssen. Der Beklagte habe es unterlassen, gemäss den Art 208 und 209 PGR bei Überschuldung und Kapitalverlust Sanierungsmassnahmen zu ergreifen oder den Konkurs zu beantragen. Als ihm am 18.5.1999 das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich zugestellt worden sei, habe er mit Ausnahme der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde nichts Weiteres unternommen.
Dem Kläger sei nur deshalb ein Schaden entstanden, weil es der Beklagte unterlassen habe, vorsorglich einen Betrag für die Prozessführung zurückzustellen. Der Beklagte als Verwaltungsrat hätte davon ausgehen müssen, dass im Falle des Prozessverlustes die Ixxx für eine allfällig geschuldete Summe nicht aufkommen könne und deshalb die Überschuldung drohe. Wäre rechtzeitig das Konkursverfahren eröffnet worden, hätte dies den Kläger als Gläubiger gewarnt; ausserdem wäre der Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich unterbrochen worden, es wären keine weiteren Kosten angefallen und der Kläger hätte zumindest mit der Konkursquote befriedigt werden können. Am 7.10.1998 habe die Ixxx noch über ATS 700.000,-- und am 25.1.1999 noch über ATS 400.000,-- verfügt.
3. Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich in Liechtenstein nicht vollstreckbar sei, weil die Gerichtsstandsvereinbarung im Kaufvertrag nicht öffentlich beurkundet worden sei. Damit habe für den Beklagten keine Verpflichtung bestanden, aufgrund dieses Urteils Rückstellungen zu tätigen oder gar einen Konkursantrag zu stellen. Aber auch wenn man von der Vollstreckbarkeit dieses Urteils ausgehen würde, hätte eine Pflicht zur Anmeldung des Konkurses erst nach Rechtskraft des Urteils bestanden. Die Rechtskraft sei am 24.8.1999 eingetreten, die am 2.9.1999 erfolgte Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei daher rechtzeitig gewesen. Die Sühneverhandlung habe keine Verpflichtung zur Anmeldung des Konkurses ausgelöst. Im Übrigen sei die geltend gemachte Forderung ohnedies aufgrund der seinerzeit in Geltung gestandenen Bestimmung des Art 226 PGR verjährt.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 23.9.2009 (ON 169) das gesamte Klagebegehren kostenpflichtig ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die mit CHF 50.928,64 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es traf über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen:
4.1. Im Jahr 1997 kam Exxx mit Gxxx in Kontakt. Gxxx hatte seitens des Cxxx, vertreten durch Bxxx, Zürich, sechs Oldtimer zum Preis von DEM 2,263.750,-- (richtig: DEM 2,763.750,--) zum Kauf angeboten erhalten, wobei er diese sechs Oldtimer unter nomineller Zwischenschaltung des Klägers, der als Verkäufer fungieren sollte, an die Ixxx, vertreten durch Exxx, um den genannten Betrag weiterverkaufen wollte. Exxx erklärte namens der Ixxx gegenüber Gxxx mit Schreiben vom 18.3.1997, dass "wir am 3.4.1997 eine Bankgarantie über DEM 7 Mio erhalten, für den Ankauf der Oldtimer-Sammlung" von Herrn Bxxx. Am 26.4.1997 gab Exxx namens der Ixxx eine schriftliche Kaufabsichtserklärung gegenüber dem nominellen Verkäufer (dem Kläger) wie folgt ab:
"Wir erklären verbindlich, dass wir bereit sind und in der Lage, für Kunden unseres Hauses folgende Fahrzeuge, vorbehaltlich der Besichtigung, anzukaufen. Der Kaufpreis wird Zug um Zug gegen Aushändigung der Papiere an eine von Ihnen noch zu nennende Bank bezahlt oder durch Bank bestätigten Scheck. ...". Der Gesamtpreis der Fahrzeuge war in dieser Kaufabsichtserklärung mit DEM 3,685.000,-- beziffert.
Gxxx bestand gegenüber Exxx jedoch auf weiteren Nachweisen betreffend die Bonität der Ixxx, worauf er von Exxx zwar keine Bilanzen der Ixxx, wohl jedoch eine Auskunft von Dxxx erhielt, die die finanziellen Mittel der Ixxx mit CHF 50.000,-- bis CHF 90.000,-- benannte und eine Kreditempfehlung in Höhe von CHF 7.500,-- abgab. Nachdem Gxxx weitere Sicherheiten verlangt hatte, wurde ihm von Exxx eine schriftliche Bestätigung der spanischen Bank Cxxx zugemittelt, deren deutsche Übersetzung lautet (auszugsweise):
'... Rxxx bescheinigt in seiner Eigenschaft als Direktor der Filiale der Cxxx, dass die handelsrechtliche Gesellschaft Ixxx nach Durchsicht der ihm vorliegenden Unterlagen über ausreichend Vermögen in Spanien verfügt, um die Transaktion in Höhe von Sfr 3,900.000,-- für den Kauf verschiedener Fahrzeuge zu tätigen. Zur Bestätigung wird die vorliegende Bescheinigung auf Antrag der Betroffenen in Xalo, am 12. Mai 1997, ausgestellt. ...'
Zu dieser Bestätigung war es wie folgt gekommen: Rxxx, Direktor der Filiale dieser Bank in Xalo, Spanien, wurde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von seinem Schwager, einem Herr Mxxx, in Begleitung eines deutschen Staatsangehörigen namens "Phiske" aufgesucht. Über Ersuchen dieses Schwagers und des ihn begleitenden deutschen Staatsangehörigen sowie nach Vorlage eines Dokuments über ein Hotel oder eine Immobilie in Andalusien stellte Rxxx die Bestätigung aus. Er wollte damit - ungeachtet des Wortlauts dieser Bestätigung - lediglich bescheinigen, dass ausreichend Vermögenswerte der Ixxx vorhanden zu sein schienen, und zwar "schienen" deshalb, weil er im Register nicht nachprüfte, ob überhaupt ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind. Da es sich aus seiner Sicht nur um eine "Bescheinigung" handelte, wurde von ihm weder eine Kopie dieser Bescheinigung aufbewahrt, noch eine Kopie der ihm von seinem Schwager und Herrn "Pxxx" vorgelegten Dokumente zurückbehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ixxx jemals über Vermögenswerte (Immobilien oder andere Vermögenswerte) in Spanien verfügt hat.
Am 26.5.1997 erklärte Exxx namens der Ixxx gegenüber der Kxxx unter Vorlage des Schreibens der Cxxx vom 12.5.1997, dass die Ixxx in der Lage ist, über ihre Bankverbindung in Spanien den Geldbetrag über den Ankauf der benannten Oldtimer aufzubringen. Am selben Tag unterfertigten der Kläger als Verkäufer und Exxx als Käufer namens der Ixxx einen schriftlichen Kaufvertrag betreffend die sechs Oldtimer über einen Gesamtpreis von DEM 3,685.000,--. Danach war der Kaufpreis bis 15.7.1997 auf ein Konto bei der Kxxx zu überweisen und würde für den Fall, dass die Ixxx mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät, die "vorgelegte Bankbürgschaft der Cxxx" in Anspruch genommen. Nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises sollten die Fahrzeugpapiere und -schlüssel an den Käufer ausgehändigt werden.
Am 11.7.1997 schlossen der Kläger und Gxxx eine Abtretungsvereinbarung, wonach der Kläger die Kaufpreisforderung über DEM 3,685.000,-- aus dem Kaufvertrag vom 26.5.1997 an Gxxx abtritt und dieser die Abtretung annimmt. Von dieser Abtretung wurde die Ixxx mit Schreiben des Rechtsfreundes des Gxxx vom 17.7.1997 - bis 15.7.1997 war nämlich der Kaufpreis nicht entrichtet worden (und wurde auch in der Folge nicht entrichtet) - verständigt und gelangte damit auch dem Beklagten zur Kenntnis. Inhaltlich wurde in diesem Schreiben neben dem Hinweis auf die zwischenzeitig getroffene Abtretungsvereinbarung ausgeführt, dass eine Nachfrist bis 22.7.1997 gesetzt werde, worauf die Annahme des Kaufpreises abgelehnt und Schadenersatz (Nichterfüllungsschaden) in Höhe von schätzungsweise DEM 400.000,-- geltend gemacht werde. Nachdem auch die Nachfrist ungenützt verstrichen war, machte Gxxx mit Schreiben seines Rechtsfreundes vom 8.9.1997 Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 26.5.1997 in Höhe von insgesamt DEM 933.651,37, darin enthalten ein entgangener Gewinn des Klägers in Höhe von DEM 250.000,-- geltend. Die Zahlung sollte bis 25.9.1997 erfolgen. Der Beklagte nahm daraufhin mit Exxx Kontakt auf, worauf dieser den Bestand der Forderung des Gxxx bestritt und der Beklagte namens der Ixxx mit Schreiben vom 16.9.1997 die gegenüber der Ixxx erhobene Forderung zurückwies. Weitere Schritte wurden in der Folge von Gxxx nicht gesetzt.
Mit Schreiben vom 13.1.1998 ersuchte die Ixxx die Fxxx um Verrechnung hinsichtlich eines offenen, von der Fxxx aufgrund des Konsulentenvertrages bzw des Notariatsaktes geschuldeten Teilbetrages von DEM 43.000,--, was einem Betrag von ATS 300.000,-- entsprach. Dieses Schreiben wurde vom Beklagten aufgrund einer ausdrücklichen (handschriftlich erteilten) Weisung des Exxx erstellt. Am 2.2. und am 12.2.1998 korrespondierten die Fxxx und die Ixxx, weil es unterschiedliche Auffassungen betreffend die Tragung von Umsatz- und Quellensteuern hinsichtlich der aus dem Konsulentenvertrag von der Fxxx an die Ixxx zu zahlenden Beträge gegeben hatte. Am 23.2.1998 erteilte der Beklagte namens der Ixxx dem Exxx Vollmacht, die diesen unter anderem berechtigte, vor Behörden die erforderlichen Erklärungen abzugeben und Dokumente zu zeichnen, die im Interesse der Verwaltung sind und dem Zweck der Gesellschaft entsprechen, jedoch den Exxx auch verpflichtete, alle Dokumente, die er im Namen der Gesellschaft zeichnet, sofort an deren Sitz zu senden.
Am 19.8.1998 langte die über Antrag des Klägers ergangene Vorladung zur Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt Zürich I beim Beklagten als Verwaltungsrat der Ixxx ein, die er noch am selben Tag an Exxx per Fax weiterleitete. Dieser erklärte daraufhin gegenüber dem Beklagten, dass die Forderung bestritten werde, weil sie nicht gerechtfertigt sei. Als Kläger schien in dem dem Beklagten ebenfalls übermittelten, an das Friedensrichteramt gerichteten Antrag vom 13.8.1998 Hxxx und nicht Gxxx auf. Es wurde darin im Sinne einer Teilklage ein Betrag von CHF 50.000,-- geltend gemacht, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Nachklage vorbehalten bleibe. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass dem Kläger ein erheblicher Schade unter anderem in Form eines entgangenen Gewinns entstanden sei, weil die Parteien am 26.5.1997 einen Kaufvertrag über verschiedene Oldtimer-Autos im Betrag von DEM 3,685.000,-- geschlossen hätten, die Ixxx ihrer Verpflichtung gemäss Kaufvertrag jedoch nicht nachgekommen sei. Zur Sühneverhandlung, die in der Folge auf 22.9.1998 vertagt wurde, erschien für die Ixxx Exxx. Am 25.1.1999 wurde dem Beklagten als Verwaltungsrat der Ixxx die vom Kläger am 7.1.1999 beim Handelsgericht Zürich eingereichte Klage über DEM 250.000,-- zugestellt. Erstmals in dieser Klagsschrift vom 7.1.1999 wurde der Ixxx zur Kenntnis gebracht, dass Gxxx die von ihm geltend gemachten Schadenersatzansprüche am 8.7.1998 an den Kläger abgetreten hatte.
Der Beklagte als Verwaltungsrat der Ixxx unterliess es, während der ihm vom Handelsgericht des Kantons Zürich eingeräumten Fristen Klagsantwortschriften einzureichen, worauf dieses Gericht am 22.4.1999 ein Urteil (vergleichbar mit einem Versäumnisurteil) erliess und die Ixxx zur Zahlung von DEM 250.000,-- zzgl vorprozessualer Kosten in Höhe von DEM 12.401,37 verurteilte. Weiters wurde die Ixxx dazu verurteilt, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, RA Dxxx, eine Prozessentschädigung von CHF 14.000,-- zu bezahlen, dies mit der Begründung, dass aufgrund des Obsiegens der unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung direkt dem Rechtsvertreter zuzusprechen sei. Weiters wurden die Gerichtsgebühren mit insgesamt CHF 15.486,--, bestehend aus CHF 15.000,-- an eigentlichen Gerichtsgebühren, CHF 335,-- an Schreibgebühren, CHF 56,-- an Barauslagen und CHF 95,-- an Kosten für Zustellungen und Porti, festgesetzt. Der Beklagte als Verwaltungsrat der Ixxx erhob zwar fristgerecht gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde, allerdings trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheidung vom 13.7.1999 auf dieses Rechtsmittel nicht ein, sodass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20.4.1999 am 24.8.1999 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beklagte nahm daraufhin mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter Kontakt auf und reichte am 2.9.1999 das Schreiben Beilage J beim Landgericht als Konkursgericht unter Hinweis darauf ein, dass die Ixxx vom Handelsgericht Zürich zur Bezahlung von DEM 250.000,-- und weiterer Beträge verurteilt worden sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommen könne, weil die Aktionäre kein weiteres Kapital in die Gesellschaft einbringen würden. Im daraufhin eröffneten Verfahren zum Aktenzeichen S 1999.204 des Fürstlichen Landgerichts als Konkursgericht wurde der Beklagte als Verwaltungsrat der Ixxx zur Einvernahme vorgeladen und aufgefordert, eine aktuelle Bilanz und ein Gläubigerverzeichnis mitzubringen. Der Beklagte gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass die Ixxx über keinerlei Aktiva verfüge und nur eine Verbindlichkeit habe. Nachdem der Kläger den ihm aufgetragenen Kostenvorschuss von CHF 10.000,-- nicht erlegt hatte, wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts als Konkursgericht vom 13.1.2000 der Antrag des Beklagten als Verwaltungsrat auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und die Löschung der Ixxx im Öffentlichkeitsregister angeordnet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Rechtsanwalt Dxxx die ihm zugesprochene Prozessentschädigung von CHF 14.000,-- an den Kläger abgetreten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Kanton Zürich bzw die Obergerichtskasse des Kantons Zürich die Gerichtskostenforderung von CHF 15.486,-- an den Kläger abgetreten hat.
Im Zeitraum ab August 1998 stellte sich die Vermögenssituation der Ixxx wie folgt dar: Die Geschäftsverbindungen zur Lxxx, zur Sxxx, zur Lxxx und zur Rxxx bestanden nicht mehr. Bei der Lxxx bestanden für die Ixxx drei Konten, nämlich die Konten mit den Nr 184.882.91 ATS, 392.734.02 DEM, 188.924.99 EUR. Hervorzuheben sind folgende: Lxxx Konto ATS: 7.10.1998 Überweisung vom Konto der Rxxx ATS 700.000,--; 2.11.1998 Überweisung auf das Lxxx Konto DEM ATS 699.600,--. Lxxx Konto DEM: 2.11.1998 Überweisung vom Lxxx-Konto ATS DEM 98.749,24; neben diversen Überweisungen 24.11.1998 Barauszahlungen Exxx DEM 30.073,45.
Am 23.9.1998 eröffnete die Ixxx eine Geschäftsbeziehung zur Rxxx. Dort sind folgende Kontobewegungen hervorzuheben: 2.10.1998 Überweisung seitens der Fxxx ATS 700.000,--, 7.10.1998 Überweisung auf das Konto der Ixxx bei der Lxxx ATS 700.280,--; 25.1.1999 Überweisung seitens der Fxxx ATS 399.420,--; 28.1.1999 Barbehebung des Exxx über vom Beklagten ausgestellte Vollmacht vom 28.1.1999 ATS 395.000,--.
Aufgrund einer Weisung des Exxx ersuchte der Beklagte als Verwaltungsrat der Ixxx mit Schreiben vom 26.11.1998 Pxxx, Rechtsanwalt in Feldkirch, aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes vom 11.9.1997 die Zwangsvollstreckung gegenüber der Fxxx hinsichtlich eines angeblichen Restbetrages zu beantragen. Er erwirkte am 8.1.1999 die Bewilligung der Fahrnisexekution, allerdings bestritt die Fxxx mit Schreiben ihres Rechtsfreundes vom 16.7.1999 das Bestehen einer restlichen Forderung. Am 21.9.1999 teilte Exxx namens der Ixxx RA Pxxx mit, dass noch ATS 670.000,-- von der Firma Fxxx zu bezahlen wären.
Am 28.1.1999 stellte die Liechtensteinische Steuerverwaltung einen Konkursantrag gegen die Ixxx wegen offener Steuerschulden, zog diesen Antrag jedoch am 23.2.1999 zurück, weil die volle Steuerschuld bezahlt worden war.
4.2. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Verjährungseinwand, weil es sich bei der Frist des Art 226 Abs 1 PGR (idF LGBl 2009/279) um keine von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige absolute Verjährungsfrist handle.
Die massgebliche Frage, ob der Beklagte als organschaftlicher Vertreter der Ixxx bereits vor dem 2.9.1999 zur Konkursantragstellung verpflichtet gewesen sei, sei zu verneinen. Die Ixxx sei nämlich vor diesem Zeitpunkt weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Sie habe im relevanten Zeitraum, nämlich ab August 1998, über Vermögenswerte in Form von Forderungen bzw Bankguthaben über ATS 1,1 Mio und im Jänner noch über ATS 400.000,-- verfügt. Bei Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit sei nicht zwingend auf titulierte Forderungen abzustellen, nur sei dann ein strengerer Massstab anzulegen. Die Ixxx wäre dann bereits zahlungsunfähig gewesen, wenn sie mit einer unbestrittenen Verbindlichkeit konfrontiert worden wäre. Von einer solchen Forderung könne aber nicht die Rede sein, handle es sich doch um eine Schadenersatzforderung aus einem durchaus "zweifelhaften" Geschäft. Da auch die materiellen Einwendungen des Exxx gegenüber Gxxx gegen die Schadenersatzforderung nicht zu übersehen seien, sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung von DEM 250.000,-- eine fällige Verbindlichkeit darstelle.
Ähnliches gelte für die Frage der Überschuldung. Die Ixxx wäre nur dann überschuldet und zur Rücklagenbildung verpflichtet gewesen, wenn mit der Inanspruchnahme eines Betrages von DEM 250.000,-- ernsthaft zu rechnen gewesen wäre. Dabei sei das formale Argument des Beklagten zu berücksichtigen, dass nämlich das Urteil des Handelsgerichts Zürich mangels öffentlicher Beurkundung der Gerichtsstandsvereinbarung in Liechtenstein nicht vollstreckbar gewesen sei. Mangels Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten entfalle dessen Haftung für die vom Kläger geltend gemachten Forderungen.
In Bezug auf die geltend gemachten Teilforderungen von CHF 15.486,-- an Gerichtsgebühren und CHF 14.000,-- an Rechtsanwaltskosten sei festzuhalten, dass diese Beträge dem Kläger ohnehin nicht zustünden, sondern dem Kanton Zürich bzw Rechtsanwalt Dxxx.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der im Umfang von DEM 262.401,35 s.A. erhobenen Berufung des Klägers - die Klagsabweisung über CHF 19.486,-- s.A. erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft - keine Folge und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 10.391,50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
5.1. Das Obergericht verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, es wäre ein Buchsachverständigengutachten einzuholen gewesen. Dem Erstgericht sei nämlich beizupflichten, dass allein zur Aufführung der sich aus den Bankunterlagen auch datumsmässig genau ergebenden Kontobewegungen kein Sachverständigengutachten notwendig sei, sondern hiezu das Fachwissen des Richters ausreiche, weshalb die Mängelrüge erfolglos sei.
5.2. Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge vertrat das Fürstliche Obergericht die Ansicht, dass das Urteil des Handelsgerichts Zürich in Liechtenstein nicht vollstreckbar gewesen sei. Die Ausführungen der Parteien zur Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich seien unbeachtlich, weil es hier nur um die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung gehe. Ebenso wenig spiele die Frage der Rechtsöffnung eine Rolle. Eine aufgrund des Urteils des Handelsgerichts Zürich in Liechtenstein hypothetisch erteilte Rechtsöffnung wegen eines Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl könnte durch Aberkennungsklage bekämpft werden. Eine Aberkennungsklage stelle einen normalen Zivilprozess dar; auch in diesem Fall wäre es für den Kläger zur Erlangung eines Titels notwendig gewesen, gegen den Beklagten einen Zivilprozess in Liechtenstein zu führen.
Die als fehlend gerügten Feststellungen zur Vermögenssituation der Ixxx vor dem Vertragsabschluss vom 26.5.1997 seien deshalb entbehrlich, weil der Kläger ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet habe. Ausserdem sei die Argumentation des Klägers, wonach der Beklagte einen Kaufvertrag gar nicht hätte zulassen dürfen, weil er von der mangelnden Erfüllbarkeit hätte ausgehen müssen, nicht stichhältig. Selbst wenn die Ixxx schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vermögenslos gewesen sein sollte, sage dies bei Handelsgeschäften nichts darüber aus, ob nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises - hier Mitte Juli 1997 - das Geld vorhanden gewesen wäre. Gerade bei Handelsgeschäften sei es nicht unüblich, dass die nötigen Finanzmittel dadurch hereinkämen, dass die Kaufvertragsparteien die Handelsware selbst weiterverkaufen und den Kaufpreis lukrieren.
In Bezug auf die den Mittelpunkt der Rechtsrüge einnehmende Frage der Überschuldung erachtete es das Obergericht als unstrittig, dass bei Schlagendwerden der Forderung des Klägers über DEM 250.000,--, sei es im November 1998 oder im Jänner 1999, die Ixxx überschuldet gewesen wäre, weil ein zu Liquidationswerten erstellter Überschuldungsstatus jedenfalls negativ gewesen wäre (unter Bezugnahme auf LES 2009, 45). Eine solche Überschuldungsprognose der Ixxx als Sitzgesellschaft, die an Vermögen nur die wechselnden Saldi der Kontobeziehungen gehabt habe, habe aber die Vermittlungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Zürich (über DEM 50.000,--) und die Zustellung der Klage vor dem Handelsgericht Zürich (über DEM 250.000,--) nicht ausgelöst.
Es sei vornehmlich zu berücksichtigen, dass die Forderungen des Klägers seitens der Ixxx von vornherein bestritten worden sei. Bei der Forderung des Klägers habe es sich nicht um eine Forderung aus dem Kaufvertrag gehandelt, sondern um die Geltendmachung von Gewinnentgang infolge Nichterfüllung durch die Ixxx, was schon der Höhe nach zu Einwänden und Beweisproblemen im Rahmen eines durchzuführenden Zivilprozesses führen könne. Ausserdem sei die Klage zwar vor dem zuständigen Handelsgericht Zürich eingebracht worden, doch sei von vornherein klar gewesen, dass ein Urteil des Handelsgerichts Zürich für das Fürstentum Liechtenstein - und nur dort habe sich offenbar Vermögen der Ixxx befunden - vermögensrechtlich keine Bedeutung gehabt habe. Hätte der Kläger seinen Anspruch auf Gewinnentgang gegen die Ixxx durchsetzen wollen, hätte er notwendigerweise unter der zuletzt genannten Prämisse einen Zivilprozess im Fürstentum Liechtenstein führen müssen. Erst bei Einbringung einer Klage in Liechtenstein hätte der Beklagte als Verwaltungsrat die Pflicht gehabt, die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung des Anspruchs abzuwägen und dann, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgelegen hätte, die Zahlungsfähigkeit und Überschuldung der Ixxx zu überprüfen. Dem Beklagten als Verwaltungsrat der Ixxx sei somit keine verspätete Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses vorzuwerfen, weshalb eine direkte Haftung des Beklagten entfalle.
6. Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts richtet sich im vollen Umfang die fristgerecht erstattete, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision des Klägers. Er beantragt darin, die Entscheidung des Obergerichts dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren im Umfang von DEM 250.000,-- zzgl 5 % Zinsen seit 16.7.1997 sowie DEM 12.401,35 an vorprozessualen Anwaltskosten stattgegeben werde; hilfsweise wird der Zuspruch von CHF 121.005,-- (entspricht ATS 700.000,-- zzgl ATS 399.420,-- zum Umrechnungskurs am Tag der Berufungseinbringung) zzgl 5 % Zinsen seit 7.1.1999 begehrt. Zudem wird ein Kostenantrag gestellt.
Die Revision bringt im Wesentlichen und zusammengefasst vor:
6.1.1. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Untergerichte unter Abstellung auf den Einzelfall und unter Heranziehung des im Bericht und Antrag vom 30.5.1969 zum Vollstreckungsübereinkommen Schweiz-Liechtenstein (LGBl 1970 Nr 14) formulierten Schutzzwecks, insbesondere des Art 2 Abs 1 Z 8, die Anwendbarkeit der qualifizierten Schriftform (öffentliche Beurkundung der Gerichtsstandsvereinbarung) verneinen müssen.
Insoweit sich die im Öffentlichkeitsregister eingetragene, noch dazu inländische Gesellschaft gegenüber der mit liechtensteinischen Rechtsvorschriften unerfahrenen ausländischen Privatperson auf den Formmangel berufe, erfolge dies im Sinne des Art 2 PGR rechtsmissbräuchlich. Bei Würdigung aller hier konkreten Umstände verbiete sich die Berufung auf die Formnichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung.
6.1.2. Verfehlt sei auch der Rechtsstandpunkt der Untergerichte hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art 9 Abs 1 Z 9 des Vollstreckungsübereinkommens. Exxx sei als Bevollmächtigter der Ixxx in der Vermittlungsverhandlung vom 24.9.2008 vor dem Friedensrichteramt Zürich eingeschritten und habe die vom Kläger eingereichte Teilklage von DEM 50.000,-- zur Gänze bestritten und unter Kosten- und Entschädigungsfolge Abweisung beantragt. Da der Rechtsstreit unvermittelt geblieben sei, sei die Klage beim zuständigen Handelsgericht Zürich eingebracht worden, gegen dessen Urteil vom 20.4.1999 der Revisionsgegner (richtig wohl: die Ixxx) Nichtigkeitsbeschwerde erhoben habe. Das Handelsgericht Zürich (richtig: der Kassationsgerichtshof des Kantons Zürich) habe das Urteil des Handelsgerichtes Zürich bestätigt. Entgegen der Ansicht der Untergerichte habe sich die Ixxx sohin durch ihre vollumfängliche Bestreitung im Rahmen der Verhandlung vor dem Friedensrichteramt vom 24.9.1998 und durch die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art 2 Abs 1 Z 9 des Abkommens auf den Streit eingelassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 2 Abs 1 Z 9 wäre daher zu bejahen gewesen.
6.2. Unrichtig sei ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechtsrüge betreffend die fehlenden Feststellungen des Erstgerichts zur Vermögenssituation der Ixxx vor dem Vertragsabschluss vom 26.5.1997 sei mangels Vorbringens irrelevant, weil der Kläger seine Schadenersatzklage ausdrücklich auf Konkursverschleppung und die dadurch entstandene direkte Haftung des Verwaltungsrats gestützt habe. Tatsächlich habe der Revisionswerber dazu ein Vorbringen erstattet, was das Berufungsgericht selbst in seiner Entscheidung unter Pkt 1.1 wie folgt wiedergegeben habe: "Am 26.5.1997 sei zwischen dem Kläger als Verkäufer und der Ixxx als Käuferin ein Kaufvertrag über sechs Oldtimerfahrzeuge abgeschlossen worden [...] Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte bereits Schritte setzen müssen, um den Sachverhalt aufzuklären. Ihn hätte die Verpflichtung getroffen, bereits im Jahr 1997 diese Forderung des Klägers als Verbindlichkeit einzubuchen. ..."
6.3. Das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung ausser Acht gelassen, dass die Bonität und die Zahlungsfähigkeit der Ixxx nicht nur im zeitlichen Konnex zur gerichtlichen Durchsetzung bzw Vollstreckung der klagsgegenständlichen Forderung, sondern auch bereits zum Vertragsabschluss am 26.5.1997 von Bedeutung gewesen seien. Grundvoraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrages vom 26.5.1997 sei die Vorlage der Bankbestätigung, ausgestellt von Rxxx in dessen Eigenschaft als Filialdirektor, gewesen. Gemäss dieser Bestätigung, die am Tag des Vertragsabschlusses auch der Kxxx als Sicherheit und Bonitätsnachweis präsentiert worden sei, habe die Ixxx in Spanien über ausreichend Vermögen verfügt, um eine Transaktion von CHF 3,9 Mio für den Kauf verschiedener Fahrzeuge zu tätigen. Wenn das Erstgericht nicht habe feststellen können, ob die Ixxx tatsächlich jemals Vermögen (Immobilien oder andere Vermögenswerte) in Spanien gehabt habe, könne daraus nur abgeleitet werden, dass die Ixxx im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermögenslos gewesen sei. Aus den Kontoaufstellungen ergebe sich, dass die Konten überhaupt erst lange nach Abschluss des Kaufvertrages eröffnet worden seien. Da den Feststellungen nicht entnommen werden könne, ob der Kaufpreis von DEM 3,685.000,-- der Ixxx kreditiert oder sonst gestundet worden sei, und die Ixxx ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen sei, sei die Forderung gegenüber der Ixxx jedenfalls fällig und diese aufgrund der Vermögenssituation nicht in der Lage gewesen, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Aufgrund seines alleinigen Zeichnungsrechts auf sämtlichen Ixxx-Konten habe der Beklagte Kenntnis von der Liquidationssituation der Ixxx gehabt. Die Ixxx sei bereits im Herbst 1997 konkursreif gewesen. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Vertragsabschluss als Ganzes zu verhindern oder jedenfalls rückgängig zu machen.
6.4. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe Exxx namens der Ixxx gegenüber dem Kläger ausdrücklich und verbindlich zugesichert, zu einem Kauf in dieser Grössenordnung finanziell in der Lage zu sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei bei Handelsgeschäften nicht unüblich, dass die nötigen Finanzmittel dadurch hereinkommen, in dem der Kaufvertragspartner den Kaufpreis durch Weiterverkauf lukriere, seien rein spekulativ und verfehlt.
6.5. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne die Tatsache der Forderungsbestreitung allein den Schuldner von einer Überschuldungsprognose nicht befreien. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob es sich um eine Forderung aus dem Kaufvertrag oder um die Geltendmachung von Gewinnentgang handle. Der Beklagte hätte spätestens mit Zustellung der Vorladung vor das Friedensrichteramt in Zürich bzw mit Zustellung der Klage die Überschuldung der Ixxx feststellen und entsprechende Vermögenswerte sichern bzw Sanierungsmassnahmen einleiten oder den Konkursantrag stellen müssen.
6.6. Die Untergerichte hätten in der Erteilung der Vollmacht durch den Beklagten an Exxx am 28.1.1999 zur Barbehebung von ATS 395.000,-- einen groben Verstoss gegen die Pflicht des Beklagten zur sorgfältigen Geschäftsführung erkennen müssen. Die Vollmachtserteilung sei nur drei Tage nach der Klagszustellung, nämlich am 28.1.1999, erfolgt. Exxx habe den Geldbetrag noch am selben Tag behoben, wodurch die liquiden Mittel der Ixxx nahezu ausgeschöpft worden seien. Der Beklagte habe in Kenntnis der Ernsthaftigkeit der Verfolgung der Forderung durch den Kläger dessen Zugriff auf eine mögliche Konkursquote vereitelt.
6.7. Das Urteil des Handelsgerichts Zürich stelle jedenfalls eine rechtsöffnungsfähige Urkunde dar, mit der im Fürstentum Liechtenstein als Ergebnis eines durchgeführten Rechtsöffnungsverfahrens die Klagsforderung auch vollstreckt werden könne. Dadurch, dass der Revisionswerber in der Schweiz für die Durchsetzung seiner Forderung den streitigen Weg eingeschlagen habe, habe dem Revisionsgegner auch die Ernsthaftigkeit der Verfolgung und die drohende Inanspruchnahme bewusst sein müssen. Die Annahme der Untergerichte, dass eine Inanspruchnahme der Ixxx als äusserst unwahrscheinlich anzusehen gewesen sei, sei unrichtig.
7. Der Beklagte hat in seiner fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung den geltend gemachten Rechtsmittelgrund bestritten und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
7.1. Das Obergericht habe zu Recht ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut des Vollstreckungsübereinkommens für eine Auslegung, wie sie der Kläger wünsche, kein Raum bleibe. Bei der erwähnten Abkommensbestimmung komme es nicht auf die Kaufmannseigenschaft der Parteien an, sondern auf die Eintragung im Handels- bzw Öffentlichkeitsregister. Der Kläger habe nicht behauptet, dass er in einem Register eingetragen (gewesen) sei. Das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung der Gerichtsstandsvereinbarung für die Begründung einer Gerichtszuständigkeit im Sinne des Vollstreckungsübereinkommens sei unbestrittenermassen nicht erfüllt.
Der Revisionswerber ziehe aus den von ihm zitierten Materialien (BuA vom 30.5.1969) insoweit falsche Schlussfolgerungen, als es Sinn und Zweck von Abs 2 Z 7 und 8 des Abkommens sein soll, dass Kaufleute und Unternehmer, unabhängig von ihrem Eintrag im Register, als Vertragsparteien betroffen seien. Er übersehe dabei, dass im Handels- bzw Öffentlichkeitsregister eingetragene Parteien definitionsgemäss Kaufleute oder Unternehmer sein müssen, wogegen umgekehrt nicht für sämtliche Kaufleute nach den jeweiligen nationalen Rechten ein Registereintrag vorgeschrieben sei. Die vom Kläger gewünschte Auslegung widerspreche nicht nur dem Abkommenswortlaut, sondern auch einer historischen und teleologischen Betrachtungsweise.
7.2. Der Einwand des Klägers, die Berufung auf den Formmangel sei rechtsmissbräuchlich, scheitere allein daran, dass der Kläger unzulässigerweise den Beklagten mit der Ixxx als Kaufvertragspartei vermenge. Im Übrigen könne im Hinweis, es fehle die öffentliche Beurkundung der Gerichtsstandsklausel, keinerlei rechtsmissbräuchliches Verhalten erkannt werden. Der Mangel führe im konkreten Fall lediglich zum Ergebnis, dass das Urteil des Handelsgerichts Zürich in Liechtenstein nicht vollstreckbar sei. Auch unter Bedachtnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 104 II 102) sei die Berufung auf die Rechtsmissbräuchlichkeit unbegründet und unzulässig.
7.3. Die Rechtsauffassung des Klägers, die Voraussetzungen gemäss Art 2 Abs 1 Z 9 des Vollstreckungsübereinkommens seien zu bejahen, sei unrichtig. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass der beklagten Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, hinsichtlich der Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts einen Vorbehalt anzubringen. Dazu sei eine entsprechende Belehrung durch den Richter erforderlich. Der Kläger habe gar nicht vorgebracht, dass es im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich zu einer solchen Belehrung der Ixxx gekommen sei. Dazu komme, dass die Ixxx zur Hauptsache nicht verhandelt habe. Bei der Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt Zürich könne es sich sowieso nicht um eine Hauptsache handeln, weil in einem Sühneverfahren der geltend gemachte Anspruch lediglich der Höhe nach substanziiert werden müsse. Im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich habe die Ixxx keine Klagsantwortschriften eingebracht. Mit der blossen Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen oder -schritte getätigt worden seien, sei jedenfalls kein Verhandeln in der Hauptsache verbunden.
7.4. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Obergericht zutreffend auf ein fehlendes Vorbringen hinsichtlich der Vermögenssituation der Ixxx vor dem Vertragsabschluss am 26.5.2007 hingewiesen. Unabhängig davon hätten die Fragen der Konkursverschleppung und der Pflicht zur Rückstellungsbildung nichts damit zu tun, ob die Ixxx das Kaufgeschäft überhaupt hätte abschliessen dürfen oder können.
Mit seiner Behauptung, die Ixxx sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermögenslos gewesen, verlasse der Kläger den festgestellten Sacherhalt. Die Revision sei insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt.
7.5. Die Voraussetzungen für eine Konkursantragspflicht bzw eine Rückstellungspflicht seien nicht vorgelegen. Der Kläger habe zwar gegen die Ixxx gerichtliche Schritte eingeleitet, allerdings bei einem im Sinn des Vollstreckungsübereinkommens unzuständigen Gericht. Da eine Urteilsvollstreckung in Liechtenstein von vornherein aussichtslos gewesen sei, sei das Kriterium der ernsthaften Rechtsverfolgung zu verneinen. Die Ixxx habe sich zu Recht auf das Verfahren in der Schweiz nicht eingelassen. Sie hätte erst dann ernstlich mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen, wenn mit dem Urteil des Handelsgerichts Zürich die Rechtsöffnung in Liechtenstein beantragt (und damit bei einer allfälligen Aberkennungsklage ein ordentlicher Zivilprozess in Gang gesetzt) worden wäre. Mit einer rechtsöffnungsfähigen Urkunde wie dem Urteil des Handelsgerichts Zürich hätte die Klagsforderung in Liechtenstein nicht vollstreckt werden können; dazu hätten die Voraussetzungen des Vollstreckungsübereinkommens vorliegen müssen.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
Dazu hat der Senat erwogen:
8.1. Vorab ist anzumerken, dass die Untergerichte für die Lösung der anstehenden Rechtsfragen zu Recht - und im schlüssigen Einvernehmen mit den Parteien - liechtensteinisches Recht angewendet haben. Nach Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG sind nämlich ausservertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Das IPRG ist per 1.1.1997 in Kraft getreten, sodass es für das hier behauptete Fehlverhalten des Beklagten - der Kaufvertrag datiert vom 25.6.1997, und allfällige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Rückstellung bzw einer verspäteten Konkursantragstellung liegen zeitlich gesehen nach dem Kaufvertrag - anzuwenden ist.
8.2. Zu Recht wird auch in der Revisionsbeantwortung - und zuvor schon im Berufungsverfahren - der Verjährungseinwand seitens des Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten (LES 2010, 73; LES 2009, 15; LES 2003, 48).
8.3.1. Zutreffend wurde von den Vorinstanzen die Frage der Anwendung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (LGBl 1970/14) verneint. Nach Art 1 Abs 2 des Abkommens muss die Entscheidung von einem nach den Bestimmungen des Art 2 zuständigen Gericht gefällt sein. Nach der hier massgeblichen Bestimmung des Art 2 Abs 1 Z 8 hätte die im Kaufvertrag vom 25.6.1997 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet werden müssen, weil der Kläger im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) nicht eingetragen ist. Eine solche Eintragung könnte - entgegen der irrigen Rechtsansicht des Klägers - nur dann entfallen, wenn beide Parteien im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen gewesen wären. Ebenso wenig ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich gemäss Art 2 Abs 1 Z 9 begründet, weil die Ixxx im dortigen Verfahren zur Hauptsache nicht verhandelt hat; es ist in erster Instanz ein Versäumnisurteil ergangen. Damit bestand für die Ixxx gar keine Möglichkeit, einen Zuständigkeitsvorbehalt anzubringen bzw sich trotz Belehrung durch den Richter - eine solche setzt eine mündliche Verhandlung voraus - in den Streit einzulassen.
Zusammenfassend kommt eine Anerkennung der vom Kläger in der Schweiz erwirkten gerichtlichen Entscheidung in Liechtenstein mangels der im Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht in Betracht.
8.3.2. Im Übrigen könnte das Urteil des Handelsgerichts Zürich selbst bei Anerkennung in Liechtenstein keine Bindungswirkung entfalten. Während der Kläger vor dem Handelsgericht Zürich Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 25.6.1997 gegenüber der Ixxx geltend gemacht hat, geht es hier um einen Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Verwaltungsrat der Ixxx, also gegen den Beklagten persönlich. Die Bindungswirkung beschränkt sich grundsätzlich nur auf die Parteien und den geltend gemachten Anspruch (vgl Klauser/Kodek ZPO16 2006] § 411 ZPO E 89; Rechberger in Rechberger³ § 411 Rz 6).
8.4.1. Auf das Verantwortlichkeitsrecht (zu dessen strenger Handhabung nach PGR siehe LES 2008, 363; LES 2003, 48) sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze anzuwenden und deshalb unter anderem die Frage des Schadens, seiner Qualifikation als unmittelbar oder mittelbar sowie der Berechnung und Bemessung nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen. Die Verantwortlichkeitsbestimmungen des PGR unterscheiden unter anderem zwischen dem der Verbandsperson einerseits und dem einem Gläubiger andererseits unmittelbar (direkt, primär) zugefügten Schaden. Ein Gläubiger der Gesellschaft hat gemäss Art 223 Abs 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist. Durch eine Konkursverschleppung erleidet nicht die insolvente - und wie auch hier später gelöschte - Gesellschaft einen Schaden, die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbieten kann oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leistet. Geschädigt sind in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben. Es handelt sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger, deren Interessen vom Schutzzweck des Art 209 Abs 1 PGR erfasst sind. Nach der Bestimmung des Art 226 Abs 1 PGR haftet das Organ den Gläubigern nach vertragsrechtlichen Grundsätzen (LES 2001, 41; LES 2003, 204; LES 2005, 321).
8.4.2. Da der Kläger seine Forderung vor dem Zeitpunkt erworben hat, zu dem der Konkursantrag nach seinen Behauptungen pflichtgemäss hätte gestellt werden müssen, gehört er damit zur Gruppe der sogenannten Altgläubiger. Der einem Altgläubiger durch die Konkursverschleppung unmittelbar zugefügte Schaden besteht in dem Betrag, den er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung über die tatsächlich erlangte Quote hinaus zugewiesen bekommen hätte. Der Quotenschaden entspricht also der Differenz zwischen fiktiver Quote bei rechtzeitiger Konkursanmeldung und der tatsächlich erzielten Quote (LES 2001, 41; 8 Ob 108/08b).
8.4.3. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte hätte den Kaufvertrag unterbinden bzw rückgängig machen müssen, wird auf die zutreffende Argumentation des Obergerichts verwiesen. Érgänzend wird dazu ausgeführt, dass der gegenständliche Kaufvertrag jedenfalls ein vom Firmenzweck gedecktes "Umlaufgeschäft" war; die an Exxx erteilte Vollmacht umfasste unter anderem Finanzgeschäfte, Kauf und Verkauf von Immobilien und den Handel. Es ist üblich und liegt in der Natur der Sache, dass bei derartigen Geschäften der zu zahlende Kaufpreis durch Weiterveräusserung lukriert werden soll. Auch hier hatte, wie der die gesamte Kaufvertragskonstruktion einfädelnde Zeuge Gxxx angab, die Ixxx einen Interessenten aus den USA bei der Hand, der doppelt so viel wie die Ixxx für die Oldtimer-Fahrzeuge zahlen wollte (ZV Gxxx in Band I ON 18 Seite 4). Unter diesem Gesichtspunkt bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, den Kaufvertrag zu verhindern, hätte dieses Geschäft doch bei Weiterveräusserung der Fahrzeuge an den Interessenten aus den USA einen Gewinn für die Ixxx abgeworfen. Eine Verletzung konkreter Kontroll- und Informationspflichten, wie sie den Verwaltungsrat bei Delegierung einzelner Geschäftsführeragenden an andere Personen - hier: an Exxx - treffen (vgl LES 2002, 109), wird vom Kläger gar nicht behauptet und finden sich auch im festgestellten Sachverhalt dazu keine Anhaltspunkte.
8.4.4. Die weiters zu stellende Frage, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte, nachdem der Kaufvertrag vom 25.6.1997 "geplatzt" war, verpflichtet gewesen wäre, Konkursantrag zu stellen, wurde von den Vorinstanzen bereits zutreffend beantwortet.
Klarzustellen ist, dass Insolvenz und Unzuverlässigkeit bei der Vertragserfüllung - entgegen dem offensichtlichen Wunschdenken des Klägers - einander nicht gleichzustellen sind (Mohr, KO10 [2006] § 66 E 2). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff (8 Ob 87/02f) und als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung daher im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (Mohr aaO § 66 E 5; Dellinger in Konecny/Schubert, KO § 66 Rz 7). Die liechtensteinische Konkursordnung baut grundsätzlich auf der österreichischen Konkursordnung auf (vgl Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 348), sodass insbesondere bei der Auslegung von Rechtsbegriffen wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (Art 8 KO ~ § 66 öKO) sind nur Geldschulden relevant; sonstige Verpflichtungen wie Sach-, Dienst- oder Werkleistungspflichten und Herausgabepflichten sind demgegenüber unbeachtlich (Dellinger aaO § 66 Rz 8). Nach herrschender Meinung werden Geldschulden nur dann berücksichtigt, wenn sie fällig sind. Dies ist nahe liegend, denn die Zahlung braucht vor Fälligkeit nicht geleistet zu werden und ohne Zahlungspflicht ist die Frage, ob man zahlen kann, wenigstens vorläufig nicht relevant. Dementsprechend sind auch aufschiebend bedingte Forderungen nicht zu berücksichtigen. Zahlungsunfähigkeit setzt danach ein absolutes Unvermögen des Schuldners voraus, alle im Moment fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (Mohr aaO § 66 E 6; Dellinger aaO § 66 Rz 16, 17; LES 2006, 316).
Nach den massgeblichen Feststellungen erhielt Gxxx vom Cxxx sechs Oldtimer zum Kaufpreis von DEM 2,763.750,-- angeboten; diese Fahrzeuge sollten unter nomineller Zwischenschaltung des Klägers als Verkäufer um einen Preis von DM 3.685.000,-- an die Ixxx weiterverkauft worden wären. Der Gewinnaufschlag/die "Verkaufsprovision" hätte damit 33,34 % betragen. Wer diese Verkaufsprovision lukriert hätte, ob sie nämlich Gxxx alleine zugekommen wäre, oder ob und gegebenenfalls welche Aufteilung zwischen Gxxx und dem Kläger vereinbart worden ist, ergibt sich hingegen aus den Feststellungen nicht. Anhaltspunkte ergeben sich zwar aus dem - im Konjunktiv - festgestellten Forderungsschreiben von Gxxx vom 8.9.1997, in dem von einem "Deckungskauf" des Klägers von Gxxx mit einem Kaufpreis von DEM 3,435.000,-- und damit im Verhältnis zum Verkaufspreis von DEM 3,685.000,-- gegenüber der Ixxx von einem entgangenen Gewinn des Klägers von DEM 250.000,-- die Rede ist, doch steht damit nicht konkret fest, ob der Kläger als nominell zwischengeschalteter Verkäufer seinerseits die sechs Oldtimer tatsächlich um DEM 3,435.000,-- von Gxxx gekauft hat. Gxxx liess nicht nur in Bezug auf die Bonität der Ixxx grösste Vorsicht walten, sondern ging, wie sich aus seiner Aussage ergibt, auch in Bezug auf das von ihm iniziierte Kaufgeschäft kein Risiko ein. Nach seinen Angaben sollte der Kauf der Fahrzeuge seinerseits vom Cxxx erst definitiv werden, wenn sicher gewesen wäre, dass der Kaufpreis von der Ixxx auch tatsächlich bezahlt wird. Der von ihm mit dem Cxxx abgeschlossene Kaufvertrag stand also unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Zahlung seitens der Ixxx. Gxxx führte ferner an, dass von der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis, nämlich DEM 921.250,--, dem Kläger ein Drittel und ihm zwei Drittel hätten zustehen sollen (Band I ON 18 Seite 3). Er merkte zwar in seiner ergänzenden Einvernahme vom 15.1.2003 an, dass es zwischen dem Kläger und ihm viele mündliche Vereinbarungen gegeben habe - er gestand auch zu, dass es einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Kläger nicht gegeben habe (Band I ON 26 Seite 7) - , doch ergibt sich insgesamt aus seiner Aussage kein konkreter Hinweis, dass mit dem Kläger eine "Verkaufsprovision" von DEM 250.000,-- tatsächlich vereinbart war.
Die Aussage des Klägers ist gleichermassen unbestimmt. Zunächst gab er seinen Schaden mit der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis an die Ixxx an und bezifferte seinen entgangenen Gewinn mit DEM 921.250,-- .Wenig später änderte er seine Aussage dahin, dass der Gewinn mit Gxxx geteilt werden sollte (Band I ON 32 Seite 4, 6). Damit hat auch der Kläger keine konkrete Vereinbarung mit Gxxx hinsichtlich einer "Verkaufsprovision" von DEM 250.000,-- behauptet.
Unter Bedachtnahme auch auf diese ergänzenden Überlegungen wird nicht nur verständlich, dass Exxx von Anfang an die vom Kläger betriebene Forderung von DEM 250.000,-- in Abrede gestellt hat (vgl PV Beklagter in Band I ON 37 Seite 6), sondern hat diese Forderung zu keinem Zeitpunkt die Rechtsqualität einer fälligen Forderung erlangt. Damit hat sie aber bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Ixxx auch aus dieser Erwägung unbeachtlich zu bleiben. Die vom Kläger eingemahnte Rückstellungspflicht oder gar die Pflicht zur Konkursantragstellung - bis zu jenem Zeitpunkt, in dem der Beklagte ohnehin Konkurs beantragt hat - entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
8.4.5. Entgegen der Ansicht in der Revision lag auch zu keinem Zeitpunkt eine Überschuldung (Art 9 KO ~ § 67 öKO) der Ixxx vor. Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn ihr Aktivvermögen unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeiten nicht mehr die echten Verbindlichkeiten deckt (Mohr aaO § 67 E 3; Dellinger aaO § 67 Rz 1; Marxer & Partner aaO 350). Unter Bedachtnahme darauf scheitert die Annahme der Überschuldung schon daran, dass die klagsgegenständliche Forderung keine echte, eine Handlungspflicht des Beklagten als Verwaltungsrat der Ixxx auslösende Verbindlichkeit dargestellt hat. Die bei der Erörterung der Zahlungsunfähigkeit dargelegten Argumente sind auch hier schlagend. Davon ausgehend war der Beklagte auch nicht verpflichtet, die von Exxx am 28.1.1999 erfolgte Barbehebung von ATS 395.000,-- zu unterbinden; dem Beklagten kann also im Zusammenhang mit der fortan bestehenden Illiquidität der Ixxx kein Fehlverhalten angelastet werden.
8.5. Soweit der Revisionswerber noch vorbringt, das Urteil des Handelsgerichts Zürich stellt eine rechtsöffnungsfähige Urkunde dar, weshalb dem Revisionsgegner die Ernsthaftigkeit der Verfolgung und die drohende Inanspruchnahme hätte bewusst sein müssen, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Ausländische Urteile, die mangels eines Vollstreckungsabkommens von Liechtenstein mit dem betreffenden Staat nicht vollstreckbar sind und insoweit keinen Exekutionstitel bilden oder - wie hier - mangels Erfüllung der im Vollstreckungsübereinkommen normierten Voraussetzungen nicht vollstreckbar sind, stellen lediglich öffentliche Urkunden dar, aufgrund derer nach vorherigem Schuldentrieb - bzw Rechtsbotverfahren und darauf erhobenem Widerspruch bzw Rechtsvorschlag eine Rechtsöffnung beantragt werden kann; sofern der Gläubiger die Rechtsöffnung erhält, kann der Schuldner gemäss § 53 RSO binnen 14 Tagen die Aberkennungsklage einbringen. Nur dann, wenn keine solche Klage eingebracht wird, bekommt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. Gleiches gilt, wenn die Aberkennungsklage rechtskräftig abgewiesen wird. Der Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art 51 RSO hat einen rein vollstreckungsrechtlichen Charakter, er spricht hingegen nicht über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung aus dem ausländischen Urteil ab. Seine Wirkung erstreckt sich nur auf das Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren, in welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde (LES 2003, 29).
Der Kläger hat keine derartigen Schritte zur Hereinbringung der von ihm behaupteten Forderung unternommen. Die "theoretischen" Erörterungen hierüber entbehren damit einer Grundlage.
8.6. Zusammenfassend haben die Untergerichte frei von Rechtsirrtum eine Haftungsgrundlage für den Klagsanspruch verneint. Die Revision bleibt erfolglos.
8.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten für die Revisionsbeantwortung tarifgemäss verzeichnet.
Vaduz, 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat