05 AG. 2008.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C***, vertreten durch D***, wegen Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis (Revisionsinteresse CHF 12'327.20 s.A.), infolge Revision der Beklagten vom 18.06.2012 (ON 94) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2012 (ON 93), womit der Berufung der Beklagten vom 10.11.2011 (ON 82) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.10.2011 (ON 79), abgesehen vom Kostenpunkt, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision, deren Kosten die Beklagte selber zu tragen hat, wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2012 (ON 93) wird bestätigt.
Mit Klage vom 11.07.2008 (ON 1) begehrte der Kläger (zunächst im Rechtsfürsorgeverfahren, das nach Aufhebung von § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB als ordentliches Verfahren fortgesetzt wurde: ON 72, S 2 oben, und ON 93, S 38 [7.1]), die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 8'884.80 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, zudem den weiteren Betrag von CHF 4'442.40 samt näher bestimmten Zinsen, falls während des Verfahrens auch der Julilohn 2008 fällig werden sollte; hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen mit Lohnansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis. Mit Schriftsatz vom 29.09.2008 (ON 5, S 1 [8]) dehnte er das Klagebegehren auf den Betrag von CHF 13'327.20 aus.
Mit Urteil vom 06.10.2011 (ON 79) erkannte das Fürstliche Landgericht:
2.1.
Die eingeklagte Forderung bestehe mit CHF 12'327.20 zu Recht und mit CHF 1'250.00 nicht zu Recht.
2.2.
Die Gegenforderung der Beklagten im Betrag von CHF 10'366.02 (früher: CHF 12'149.00) bestehe bis zum Betrag der eingeklagten Forderung mit CHF 1'000.00 zu Recht. Die Gegenforderung der Beklagten im Betrag von CHF 379'242.41 (früher: CHF 365'556.80, CHF 950'579.55 und CHF 268'520.20) bestehe bis zum Betrag der eingeklagten Forderung nicht zu Recht.
2.3.
Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Betrag von CHF 12'327.20 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das auf Zuspruch eines weiteren Betrags von CHF 1'250.00 samt näher bestimmten Zinsen gerichtete Mehrbegehren werde abgewiesen.
2.4.
Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 79, S 14 ff) und deren Würdigung (ON 79, S 49 ff ) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff 2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 79, S.20 ff):
3.1.
Mit Schreiben vom 27.08.2003 teilte der Kläger der Beklagten zuhanden von E*** Folgendes mit (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage T):
Die gestern Dir mitgeteilte Idee halte ich kurz schriftlich wie folgt fest:
... Das geistige Eigentum ist bei meiner Immobilien Firma F*** bzw. bei mir persönlich... Die gestern Dir mitgeteilte Idee wird vorerst für eine solche Überbauung im FL in die Gesellschaft C*** unter zu diskutierenden Bedingungen eingebracht (z.B. für eine solche Überbauung in ..)...
3.2.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kamen der Kläger und E*** überein, dass sie das Projekt "Bauvorhaben ..." in ... gemeinsam "machen" würden. Sie beide würden das Risiko des Projekts tragen, aber auch einen allfälligen Gewinn erhalten. Die Beklagte sollte verschiedene Dienste einbringen und für ihre Leistungen einen festen Betrag erhalten; dieser wurde mit CHF 340'000.00 festgelegt.
3.3.
Mit Schreiben vom 15.11.2003 teilte der Kläger E*** und dessen Vater, G*** , mit, dass der Kauf zustande kommen und (unter anderem) die Restfinanzierung mit der finanzierenden Bank zu besprechen sein werde.
3.4.
Am 28.01.2004 unterzeichneten H*** einerseits und der Kläger sowie E*** anderseits eine vorvertragliche Vereinbarung. Sie hatte unter anderem folgenden Inhalt (Hervorhebungen vom Fürstlichen Landgericht; nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage W):
H*** ist Alleineigentümer der im Grundbuch ... eingetragenen Liegenschaft... A*** und E*** beabsichtigen, den noch unüberbauten Teil der Liegenschaft Nr. I*** in Etappen zu überbauen. Dazu ist beabsichtigt, mittels Erlass eines Überbauungsplanes die Grundlage für eine höhere Ausnützung sowohl der unüberbauten als auch der bereits überbauten Grundstücksfläche dieser Parzelle zu schaffen.
...
II. ... Angesichts dieser... Umstände vereinbaren die Parteien, dass insgesamt eine Fläche von mindestens 963 Klafter für die von A*** und E*** geplante Überbauung von der Liegenschaft Nr. I*** abparzelliert wird... Die Kanalisationsleitung wird von A*** und E*** festgelegt... Unter der Bedingung, dass A*** und E*** erwirken, dass für sämtliche vier Grundstücke... ein Überbauungsplan erlassen wird...
...
III. ... A*** und E*** verpflichten sich solidarisch, die Parkplätze auf eigene Kosten zu erstellen... A*** und E*** sind berechtigt, H*** oder mehrere Drittpersonen vorzuschlagen, welche an ihrer Stelle oder mit ihnen zusammen käuferseits den Grundstückskaufvertrag mit H*** zu den nachstehend festgelegten Bedingungen sowie den Dienstbarkeitsvertrag betreffend Parkplatzbenützungsrecht abschliessen und an ihrer Stelle oder mit ihnen zusammen die Verpflichtung zur Erstellung der Parkplätze solidarisch übernehmen... Sofern anstelle von A*** und E*** eine oder mehrere Drittpersonen die beiden Verträge abschliessen, so garantieren A*** und E*** solidarisch die Erfüllung der Verträge durch diese Drittpersonen.
...
IX. ... A*** und E*** verpflichten sich, vor Verbücherung der Eigentumsübertragung jegliche Bautätigkeiten auf den gegenständlichen Grundstücksflächen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von H*** zu unterlassen... Die Überbauung der Grundstücke A und gegebenenfalls B und/oder C erfolgt im Namen und auf Rechnung von A*** und E*** bzw. allenfalls an deren Stelle tretender Drittpersonen. H*** übernimmt für sämtliche Schäden jeder Art, welche Dritten oder seinen Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Überbauung entstehen, keine Haftung. A*** und E*** bzw. die allenfalls an deren Stelle tretenden Drittpersonen verpflichten sich insofern zur vollen Schad- und Klagloshaltung von H*** .
...
XIV. ... A*** und E*** verpflichten sich, H*** den Abschluss eines bzw. gegebenenfalls mehrerer Werkverträge bezüglich der im Zuge der Überbauung der Grundstücke A, B und C zu leistenden Spenglerarbeiten (BKB 222) zu denjenigen Werklohnkonditionen anzubieten, welche den Durchschnitt derjenigen drei Offerten entsprechen, die nach Ausschluss der preislich niedrigsten und der preislich höchsten von fünf einzuholenden Offerten übrig bleiben. A*** und E*** verpflichten sich, H*** die eingeholten Offerten zur Prüfung vorzulegen. Sollte für die Überbauung dieser Grundstücke anstelle von A*** und E*** eine andere Bauträgerschaft verantwortlich zeichnen, so garantieren A*** und [richtig] E*** solidarisch, dass eine solche Bauträgerschaft diese Verpflichtung H*** gegenüber erfüllt.
...
3.5.
Am 15.06.2004 unterzeichneten H*** einerseits und der Kläger sowie E*** anderseits eine Vereinbarung. Sie hatte unter anderem folgenden Inhalt (Hervorhebungen vom Fürstlichen Landgericht; nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage X):
H*** einerseits und A*** sowie E*** andererseits haben am 28.01.2004 eine vorvertragliche Vereinbarung abgeschlossen, mit welcher die Grundsätze und Rahmenbedingungen derjenigen Rechtsgeschäfte geregelt wurden, welche im Hinblick auf die von A*** und E*** beabsichtigte etappierte Überbauung des noch unüberbauten Teiles der ... Liegenschaft Nr. I*** abzuschliessen sind...
...
IV./C/3 Die Käufer des Grundstückes ... Parz[elle] Nr.J*** ... [= E*** und der Kläger] verpflichten sich solidarisch, die Parkplätze, welche entweder asphaltiert oder mit Zementsteinen gepflastert auszuführen sind, im Zuge der Überbauung des Grundstückes Parz[elle] Nr. J*** auf eigene Kosten zu erstellen.
...
V./A Rechtsgeschäft
H*** verkauft und übergibt das im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Mutation Nr. K*** der Gemeinde ...... abparzellierte und im Grundbuch neu aufgenommene Grundstück ... Parz[elle Nr. J*** ... mit 1'440 m2... an A*** und E*** , welche dieses Grundstück jeweils wie folgt zu Miteigentum kaufen und übernehmen:
A*** : Miteigentumsanteil von 500/1000
E*** : Miteigentumsanteil von 500/1000
B/2 Der Kaufpreis für das Grundstück ... Parz[elle] Nr. J*** mit 1'440 m2 beläuft sich somit auf CHF 1'601'496.00...
C/1 Der Kaufpreis wird von den Käufern [= E*** und der Kläger], welche solidarisch für dessen Bezahlung einstehen in folgender Weise beglichen:
Eine Anzahlung in Höhe von CHF 500'000.00 wurde bereits geleistet.
Eine zweite Teilzahlung von CHF 400'000.00... wird 8 Tage nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung... zur Zahlung fällig...
Die Restzahlung von CHF I*** '496.00... wird 14 Tage nach Verbücherung der vorliegenden Vereinbarung, spätestens jedoch am 31.03.2005,... zur Zahlung fällig werden.
...
C/3 Die Käufer [= E*** und der Kläger] stellen die Leistung der zweiten Teilzahlung sowie der Restzahlung durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Liechtensteinischen Landesbank AG [LLB] sicher, welches H*** bei der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung ausgehändigt wird.
...
V./E Gewährleistung
... H*** übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft, Beschaffenheit, Verwendbarkeit oder Grösse des Kaufsgrundstückes, ebenso wenig für die Richtigkeit dessen Grenzen.
... Die Käufer [= E*** und der Kläger] kennen das Kaufsgrundstück und übernehmen es im heutigen ihnen bekannten Zustand. Sie verzichten deshalb auf jegliche Gewährleistungsansprüche...
...
3.6.
Die in der Vereinbarung vom 15.06.2004 (vorstehende Ziff 3.5) erwähnte, bereits geleistete Anzahlung im Betrag von CHF 500'000.00 wurde wie folgt aufgebracht:
Kläger/L*** [= Ehegattin des Klägers] CHF 150'000.00
E*** CHF 150'000.00
G*** [= Vater von E*** ] CHF 200'000.00
CHF 500'000.00
3.7.
Die in der Vereinbarung vom 15.06.2004 (vorstehende Ziff 3.5) erwähnte zweite Teilzahlung im Betrag von CHF 400'000.00 wurde wie folgt aufgebracht:
M*** CHF 200'000.00
N*** CHF 200'000.00
CHF 400'000.00
3.8.
Am 17.11.2004 bestätigte Baumeister M*** dem Kläger, E*** und der LLB Folgendes (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage Z2):
Hiermit bestätige ich wie folgt im Zusammenhang mit der Überbauung ...... auf der ... Parz[elle] J*** ...
Mein schriftliches Versprechen, mich an der Überbauung mit einem Betrag von CHF 1 Mio. zu beteiligen und hierfür allenfalls 2 Wohnungen zu übernehmen bzw. als Sicherheit zu halten, ist wie folgt zu verstehen:
... Die CHF 1 Mio. werde ich zum Teil in Form von Bargeld (CHF 200'000.- wurden bereits bezahlt), zum Teil... in meiner Funktion als Bauunternehmer in Form von Material und Arbeit erbringen.
... Die bereits reservierte Attikawohnung möchte ich in jedem Fall zum Sonder-Kaufpreis von CHF 800'000.- erwerben. Hierfür sollen die von der LLB errechneten Eigenmittel in Höhe von [richtig] CHF 215'000.- verwendet werden.
... Die restlichen CHF 785'000.- können als Eigenmittel (Stehbetrag) für den Rest der Überbauung ...... verwendet werden.
...
Ein 1. Wahlrecht haben E*** und A*** miteinander. Wenn sie diese Wohnung lieber an eine Drittperson verkaufen, sollen sie dies tun können
...
3.9.
O***, ein Mitarbeiter des Klägers, hielt in einer Notiz vom 26.11.2004 unter dem Titel "Bau-Projekt ..." Folgendes fest (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage Z3):
E*** und A*** als Privatpersonen erteilen gemeinsam an C*** [Aktiengesellschaft] den Auftrag (Werkvertrag), das Bauprojekt ... auszuführen.
PM und GH finanzieren den Bodenkauf und den Bau unter Mithilfe von Darlehen und Krediten Dritter.
Die MwSt wird gem[äss] Ziff 16 (Baugewerbe, Broschurnummer 04) Bauten für fremde Rechnung abgerechnet.
Der Verkaufserlös aus dem Bauprojekt ... fällt jedoch gänzlich PM/GH zu. Die forschreitenden Baukosten werden belastet an
Partner PM/GH
Käufer
Es ist somit dahin zu sorgen, dass die Aufwendungen und Erträge für C*** klar erfasst werden, anderseits jene von PM und GH. Es dürfen nur Zahlungen [?]
So ist festzuhalten:
Partnerschaft PM/GH
Auftrag (Werkvertrag GU) mit C***
Allfällige Mitfinanzierung Dritter
3.10.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 27) Ziff 16 der in der Notiz vom 26.11.2004 (vorstehende Ziff 3.9) erwähnten Branchenbroschüre der Steuerverwaltung ("Baugewerbe") aus der entsprechenden Internet-Eintragung wiedergab, kann darauf verwiesen werden.
3.11.
Mit Schreiben vom 13.12.2004 bestätigte die LLB dem Kläger und E*** die Finanzierung der Überbauung "..." und hielt dazu Folgendes fest:
Voranschlag Bauland CHF 1'600'000.00
Baukosten CHF 5'055.000.00
Anlagekosten CHF 6'655'000.00
Bei einem Erlös aus Verkauf von CHF 3'270'000.00
wurde ein Finanzierungsbedarf von CHF 3'385'000.00
gesehen, da die Anlagekosten, wie dargelegt, CHF 6'655'000.00
betragen würden.
Der Finanzierungsbedarf von CHF 3'385'000.00 wurde wie folgt aufgeschlüsselt:
Hypothek LLB Baulandkauf CHF 700'000.00
Baukredit LLB CHF 1'760'000.00
"Stehbeträge" (CHF 785'000 + CHF 140'000.00) CHF 925'000.00
CHF 3'385'000.00
Demnach - so die LLB im Schreiben vom 13.12.2004 - seien Grundpfandrechte von insgesamt CHF 2'600'000.00 im ersten bzw. zweiten Rang, lastend auf der ... Parzelle Nr. J***, zu erstellen. Ausdrücklich stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Beklagte im Schreiben der LLB vom 13.12.2004 nicht erwähnt wurde.
3.12.
Am 09.12.2004 wurde bei der LLB das Baukreditkonto 212.407.67, lautend auf "A*** oder E*** ", mit der Bezeichnung "Überbauung Bretscha" eröffnet.
3.13.
Am 16. bzw. 17.12.2004 wurden hinsichtlich der ... Parzelle Nr. J*** Grundpfandverschreibungen über CHF 700'000.00 (Hypothekarkonto der LLB Nr., lautend auf "A oder E*** ", und CHF 1'900'000.00, die jeweils als Gläubiger die LLB auswiesen, grundbücherlich eingetragen. Am 03.06.2005 wurde hinsichtlich der ... Parzelle Nr. J*** eine Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.00, die als Gläubigerin wiederum die LLB auswies, grundbücherlich eingetragen.
3.14.
Am 26.06.2006 unterzeichneten der Kläger und E*** eine öffentliche Urkunde über den Vertrag betreffend Begründung von Stockwerkeigentum. Danach wandelten sie die ... Parzelle Nr. J*** , auf der ein Mehrfamilienhaus mit 21 Stockwerkeinheiten ("...") errichtet werden sollte, in Stockwerkeigentum (21 Stockwerkeinheiten) im Sinn von Art 170a ff SR um. Zugleich nahmen sie eine Zuteilung vor, welche das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 29) tabellarisch festgestellt hat; darauf kann verwiesen werden. Die Begründung des Stockwerkeigentums wurde noch am gleichen Tag in das Grundbuch eingetragen.
3.15.
Mit der Eintragung der Stockwerkeinheiten S *** bis S *** (vorstehende Ziff 3.14) wurden zugleich die Grundpfandverschreibungen über CHF 700'000.00, CHF 1'900'000.00 und CHF 200'000.00 hinsichtlich der ... Parzelle Nr. J*** (vorstehende Ziff 3.13) gelöscht und anteilig auf die einzelnen Stockwerkeinheiten übertragen. Kreditnehmer und Schuldner blieben der Kläger und/oder E***.
3.16.
Mit Tauschvertrag vom 07.05.2008 tauschten A*** und E*** das hälftige Miteigentum an zwei Stockwerkeinheiten, sodass beide wie folgt zu Alleineigentümern wurden:
S *** Alleineigentümer (nunmehr) E***
S *** Alleineigentümer (nunmehr) A***
3.17.
Der Kläger und E*** schlossen hinsichtlich bestimmter Stockwerkeinheiten, an bestimmten Daten mit bestimmten Personen gleichlautende Vereinbarungen, in denen jeweils bestimmte Kaufpreise angeführt wurden. Einzelheiten hat das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 31) festgestellt; darauf kann verwiesen werden. Die Vereinbarungen wurden in der Folge grundbücherlich durchgeführt. Ihren durchwegs gleichen Inhalt hat das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 31 ff) im Wortlaut festgestellt; auch darauf kann verwiesen werden.
3.18.
Hinsichtlich P*** (Ehegattin von E*** und seit dem 15.05.2008 Verwaltungsrätin der Beklagten) wies die Vereinbarung einen abweichenden Inhalt auf, den das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 33 f) auszugsweise im Wortlaut festgestellt hat; darauf kann verwiesen werden.
3.19.
Am 06.06.2006 (hinsichtlich Q*** am 27.04.2007) unterzeichneten die zuvor festgestellten Personen (vorstehende Ziff 3.17) - mit Ausnahme von P*** - einerseits und E*** bzw. der Kläger (beide handelnd für die Beklagte) anderseits einen Generalunternehmervertrag, dessen wesentlichen Inhalt das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 34 f) festgestellt hat; darauf kann verwiesen werden.
3.20.
In einer Tabelle stellte das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 37) fest, welche Käufer und Käuferinnen welche Stockwerkeinheiten aufgrund welcher Vereinbarung zu welchem Kaufpreis übernommen hatten. Die in dieser Tabelle nicht erfassten Stockwerkeinheiten verblieben im Eigentum des Klägers und von E***.
3.21.
Mit Schreiben vom 02.05.2007, das auch von E*** mit dem Zusatz "Einverstanden erklärt" eigenhändig unterzeichnet wurde, teilte der Kläger der LLB Folgendes mit (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage Z1):
Wie am Tel. anfangs dieser Woche besprochen, sind E*** und ich im internen Verhältnis so verblieben, dass WIRTSCHAFTLICH untereinander erst unterschieden wird, wenn einer von beiden eine STWE-Einheit der Nutzung für sich selbst oder andere zuführt. Dies unabhängig davon, ob beide Miteigentümer oder Allein-Eigentümer einer Einheit sind. Als 1. Beispiel hie[r]für galten zwei STWE-Einheiten, die E*** seit 1. Feb. 2007 als Büro mit internem Kaufpreis von CHF 565'000.- und Besprechungszimmer/Schaltzimmer mit internem Kaufpreis von CHF 65'000.- nutzt.
3.22.
Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte die LLB die "Konsolidierung des bestehenden Engagements per 31. Dezember 2007" mit, aus der sich eine Unterdeckung von CHF 48'000.00 ergab. Einzelheiten hat das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 38 f) festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.23.
Am 28.02.2008 unterzeichneten der Kläger und E*** zwei Schriftstücke: ein Scheiben an die Beklagte mit dem Titel "Endabrechnung per 29.02.2008 in Sachen Überbauung ..." und ein Schreiben mit dem Titel "Überbauung ...". Deren wesentlichen Inhalt hat das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 39 f) im Wortlaut festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.24.
Am 29.02.2008 unterzeichneten der Kläger und E*** eine Aufstellung mit dem Titel "Gesamtschuldenverteilung auf PM und GH in Sachen Überbauung ...". Unter der Rubrik "Aufteilung" waren der Kläger bzw. E*** bei verschiedenen Stockwerkeinheiten jeweils als "Alleineigentümer" bezeichnet. Der Aufstellung angeschlossen war eine Baukostenabrechnung mit dem Stand 30.01.2008; unter dem Titel "Honorare" wies sie Zahlungen im Betrag von insgesamt CHF 353'450.00 und CHF 8'000.00 an die R*** aus.
3.25.
Mit Begleitschreiben vom 03.03.2008, das auch von E*** unterzeichnet wurde, übermittelte der Kläger unter anderem die erwähnten Unterlagen der LLB. Er führte aus, dass in der Beilage die Endabrechnung für das Bauprojekt ... übersandt werde, und ersuchte, den Gesamtbetrag vom CHF 122'347.00 wie folgt aufzuteilen:
Überweisung
auf das gemeinsame Mietzinskonto
des Klägers/von E*** CHF 2'347.45
an den Kläger CHF 60'000.00
an E*** CHF 60'000.00
CHF 122'347.45
3.26.
Mit E-Mail vom 04.03.2008 teilte der Kläger E*** mit, dass für die LLB die Zusammenstellung passe.
3.27.
Der Kläger ist unter verschiedenen Firmen tätig: so unter den Einzelfirmen "F***", "S***" sowie unter der ihm zuzurechnenden Firma "T***", die auch als Repräsentanz der Beklagten wirkte.
3.28.
Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beklagte (neben seiner Funktion als Verwaltungsrat) stellte der Kläger unter anderem folgende Rechnungen:
22.12.2004 Akontorechnung Korrespondenz mit Vertreter
des Verkäufers, Mithilfe bei
Kaufvertrag, Projektentwicklung 7'500.00
16.08.2005 2. Akontorechnung Diverse Arbeiten betreffend
Überbauung ... 10'760.00
2006 Rechnung Verträge 26'563.10
25.01.2007 Überbauung Vertrag mit Miteigentümer
... und Benützungsregelung der
Stockwerkeigentümer, Spesen 12'599.95
11.07.2007 Überbauung Kaufvertrag und General-
... unternehmervertrag sowie
Spesen 4'325.50
12.12.2007 Projekt Pauschal 5'380.00
Überbauung
...
Diese Beträge wurden dem Kläger von der Beklagten durchwegs überwiesen.
3.29.
Für Buchhaltungsarbeiten und für die Erstellung von Steuererklärungen stellte der Kläger Rechnungen, die das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 43) tabellarisch festgestellt hat; darauf kann verwiesen werden. Die entsprechenden Rechnungen wurden von der Beklagten durchwegs beglichen.
3.30.
Am 11.04.2008 stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag von CHF 11'814.50 für folgende Tätigkeiten in Rechnung (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 2):
Buchen der Grundaufschriebe und Belege 3. u. 4. Quartal 2007 und Erstellen der MWST
Begutachten und Erläuterung des Steuerbescheides 2006
Erstellen des [richtig] Substanzwertes 2007 aufgrund erster Angaben
Besprechen des Jahresergebnis[s]es mit A*** und L***
Bereinigen des Buchwertes der unverkauften STWE sowie verkauften Bodens
Erstellen der Bilanz und Erfolgsrechnung für die a.o. GV
Auflisten von diversen Konto ab 2005 bis 2007
Buchen des 1. Quartals 2008 für die a.o. GV auf Basis des provisorischen Ergebnis[ses]
3.31.
Im Namen der Beklagten antwortete E*** mit Schreiben vom 07.05.2008 (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 3):
... für Freigabe Zahlung, Rechnung, Buchhaltung bitte ich um prüfungsfähige Rechnung, aus welcher der Aufwand ersichtlich ist. Eine Pauschalrechnung kann ich nicht freigeben.
Zudem wird Aufwand für Erstellen der Bilanz- und Erfolgsrechnung nicht oder nur teilweise ausbezahlt, da hier noch kein richtiges Ergebnis gefunden wurde.
3.32.
Am 08.05.2008 stellte der Kläger zwei "Akontorechnungen". Die eine Rechnung lautete (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 4):
Wir erlauben uns, für geleistete Buchhaltungsarbeiten (Abschluss-Stichtag: 30. April.2008) den Betrag von
Exkl. MWST CHF 5'000.-
in Rechnung zu stellen.
Den Betrag bitten wir Sie, innert 24 Tagen nach Erhalt, das ist bis Fr., 9. Mai 2008, 12.00 mittags bar zu bezahlen...
Die andere Rechnung lautete (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 5):
Wir erlauben uns, für geleistete Buchhaltungsarbeiten (Abschluss-Stichtag: 10. April 2008) den Betrag von
Exkl. MWST CHF 10'000.-
in Rechnung zu stellen.
Den Betrag bitten wir Sie, innert 24 Tagen nach Erhalt, das ist bis Fr., 9. Mai 2008, 12.00 mittags bar zu bezahlen...
Dies ist der Widerruf unserer Rechnung vom 11. April 2008 über CHF 11'814.50. Diese wird durch die vorliegende à-Konto-Rechnung ersetzt...
Das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 45) stellte fest, dass es sich beim Ausdruck "innert 24 Tagen nach Erhalt" offenkundig um einen Schreibfehler handelte. Richtig müsste es heissen: "innert 24 Stunden nach Erhalt". Dies ergab sich zwanglos aus der gesetzten Zahlungsfrist (bis 9. Mai 2008, 12.00 Uhr).
3.33.
Zugleich übermittelte der Kläger der Beklagten einen von ihm bereits unterzeichneten "Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates" (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach den Beilagen 6 und 7):
Das Büro S***, hat mit Schreiben vom 11. April 2008 Buchhaltungsarbeiten in Höhe von CHF 11'814.50 [in Rechnung] gestellt. VR E*** "gab diese nicht zur Zahlung frei". Reklamiert von E*** wird vor allem, dass in der Rechnung der Zeitaufwand etc. nicht auf[ge]zeigt ist.
Nun liegt unserer Gesellschaft der Widerruf der Rechnung vom 11. April 2008 vor. Gleichzeitig übergeben wurden 2 à-Konto-Rechnungen von heute 8. Mai 2008 vom gleichen Büro. Eine davon lautet über CHF 10'000.- und betrifft geleistete Buchhaltungsarbeiten bis zum 10. April 2008. Die andere lautet über CHF 5'000.- und betrifft geleistete Buchhaltungsarbeiten vom 11. April bis 30. April 2008. Beide haben das Zahlungs-Ziel/Aufforderung: Bezahlung innert 24 Stunden nach Erhalt vom 8. Mai 2008, ausdrücklich Barzahlung bis am Fr., 9. Mai 2008 um 12.00 h.
Fragestellung: Bezahlen oder nicht bezahlen?
Antrag des VR-Präsidenten auf Bezahlung der beiden à-Konto-Rechnungen vom 8. Mai 2008 betr. Buchhaltung wie vom Rechnungssteller gefordert.
Beschluss: Antrag angenommen 8/5/2008 [Unterschrift]
A***
...
Dieses Schreiben wird heute, Do., 8. Mai 2008, vor 11.00 Uhr E*** via FAX... übermittelt, zusammen mit den beiden à-Konto-Rechnungen. Er ist aufgefordert, bis spätestens am Fr., 9. Mai 2008 um 10... Uhr dieses Zirkularbeschluss-Schreiben ausgefüllt an FAX-Nr.373 55 35 zu übermitteln. Liegt das ausgefüllte Schreiben nicht zeitgerecht vor und/oder ist es nicht dem Antrag entsprechend ausgefüllt von E*** , darf der VR-Präsident von dessen Einverständnis ausgehen.
3.34.
Über Fax schrieb E*** dem Kläger zurück (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 6):
Vor der GV von Die., 13.05.08 werde ich keine Rechnungen mehr freigeben, welche nicht durch ein Auftragsschreiben hinterlegt sind.
[Unterschrift E*** ]
09.05.08
3.35.
Noch am gleichen Tag, 09.05.2008, antwortete E*** (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 7):
VR E*** ,
Beschluss: Antrag NEGATIV 09.05.08 [Unterschrift]
E***
... die Zahlung nicht ausführen 09.05.08 [Unterschrift]
E***
3.36.
Um 12.30 Uhr des gleichen Tags, 09.05.2008, hielt der Kläger fest (nachstehende Wiedergabe formal bereinigt nach der Beilage 7):
... (DEF.) Beschluss als Stichentscheid des VR-Präsidenten:
Antrag angenommen = die beiden à-Konto-Rechnungen werden heute bezahlt
09.05.2008 1230 [Unterschrift A***]
3.37.
Art 11 der Statuten der Beklagten sieht vor, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder fasst und der Präsident des Verwaltungsrats bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, doch bedarf es dann der Einstimmigkeit des Verwaltungsrats.
3.38.
Immer noch am gleichen Tag, 09.05.2008, bezog der Kläger vom Konto Nr. *** der Beklagten bei der Verwaltungs- und Privatbank AG, Vaduz, den Betrag von CHF 15'000.00. E*** und/oder seine seit dem 15.05.2008 als weitere Verwaltungsrätin tätige Ehegattin (P*** ) erfuhren ebenfalls am 09.05.2008, dass der Betrag von CHF 15'000.00 bereits abgehoben worden war.
3.39.
Mit Schreiben vom 16.05.2008 kündigte E*** als Verwaltungsrat der Beklagten das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis auf den 31.07.2008. Zugleich wurde der Kläger ab sofort von der vertraglichen Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen für die Beklagte freigestellt.
3.40.
Am 16.06.2008 stellte der Kläger der Beklagten eine Honorarrechung für Dienstleistungen vom November 2007 bis zum 08.04.2008 (109 Stunden) und vom 09.04.2008 bis zum 08.05.2008 (80.25 Stunden) im Gesamtbetrag (einschliesslich Mehrwertsteuer) von CHF 20'512.65. Davon zog er die beiden Beträge der Akontorechnungen vom 08.05.2008 über CHF 15'000.00 (vorstehende Ziff 3.32) ab. Daraus ergab sich ein Restguthaben von CHF 5'512.65. Das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 47 f) hat die einzelnen vom Kläger in dieser Honorarrechnung geltend gemachten Positionen festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.41.
Das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 48 unten) stellte fest, dass der Kläger (persönlich bzw. durch Mitarbeiter) für die Beklagte vom November 2007 bis zum 08.04.2008 Leistungen im Umfang von etwa 83 Stunden und vom 09.04.2008 bis zum 08.05.2008 Leistungen im Umfang von etwa 46 Stunden erbracht hatte.
3.42.
Der Kläger hatte bei der Beklagten zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'442.40 bezogen.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 58 ff) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) rechtlich wie folgt:
4.1.
Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsvertrag bestanden. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger einen monatlichen Lohn von CHF 4'442.40 zu bezahlen, und zwar - wegen der von der Beklagten am 16.05.2008 nach § 1173a Art 45c Abs1 ABGB auf den 31.07.2008 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses - auch noch für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 (§ 1173a Art 9 Abs1 ABGB).
4.2.
Nach Auffassung der Beklagten, habe sich der Kläger am 08.05.2008 durch den Bezug eines Betrags von CHF 15'000.00 zulasten des Kontos der Beklagten (ohne dass hierfür ein statutenkonform zustande gekommener Beschluss des Verwaltungsrats vorgelegen sei) treuwidrig verhalten. Er habe es der Beklagten unmöglich gemacht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dadurch seien seine Lohnansprüche erloschen. Es wäre indes Sache der Beklagten gewesen, nach Bekanntwerden des Bezugs von CHF 15'000.00 zulasten des Vermögens der Beklagten den Kläger nach § 1173a Art 53 ABGB fristlos zu entlassen. Dies habe sie nicht getan, obwohl ihr bereits am 09.05.2008 der zwischen E*** und dem Kläger geführte "Schriftverkehr" (Stichwort: Zahlungsfrist 24 Stunden) und der Bezug von CHF 15'000.00 bekannt gewesen sei (vorstehende Ziff 3.31 bis Ziff 3.38). Wenn die Beklagte am 16.05.2008 dennoch die blosse Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Freistellung des Klägers ausspreche, könne sie nicht im Nachhinein Entlassungsgründe nachschieben. Zwar könne selbst nach einer ordentlichen Kündigung eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden; an deren Begründung seien jedoch erhöhte Ansprüche zu stellen. Die Auffassung der Beklagten, wonach die Ansprüche des Klägers aufgrund seines (im Übrigen nicht zu beurteilenden) Verhaltens gleichsam EX LEGE erlöschen würden, könne nicht geteilt werden. Ausserdem habe die Beklagte (in näher auszuführendem Sinn: nachstehende Ziff 4.4.1) dem Kläger ohnehin einen Betrag von CHF 14'000.00 geschuldet, so dass ein Entlassungstatbestand nach § 1173a Art 53 Abs 2 ABGB nicht vorgelegen habe, jedenfalls keine besonders schwere Verfehlung. Die eingeklagte Forderung erweise sich somit im ausgesprochenen Umfang samt Zinsen (§ 1000 Abs1 ABGB) jeweils ab Fälligkeitsdatum (Monatsende) als zu Recht bestehend.
4.3.
Dagegen könne dem Kläger die von ihm geltend gemachte "Mahngebühr" im Betrag von CHF 250.00 nicht zugesprochen werden. Denn ein Mahnschreiben wäre in dem von ihm geltend gemachten Einheitssatz enthalten gewesen (Art 23 Abs1 RATG) und hätte somit keine weiteren Kosten verursacht.
4.4.
Dass die Beklagte Gegenforderungen einwendete, erachtete das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 60 ff) zwar - entgegen der Auffassung des Klägers - für zulässig; die eingewendeten Gegenforderungen seien jedoch nicht berechtigt.
4.4.1.
Zur Gegenforderung von CHF 10'366.02 (früher: CHF 12'149.00) bezog sich das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 60) auf die Einwendung der Beklagten, wonach der Kläger anlässlich seines eigenmächtigen Bezugs von CHF 15'000.00 am [richtig: ON 79, S 47 {2. Abschnitt} und Beilage 8; vorstehende Ziff 3.38] 09.05.2008 den als Gegenforderung eingewendeten Betrag zu viel bezogen habe. Nach den Feststellungen seien indes Arbeitsleistungen des Klägers (bzw. seiner Mitarbeiter) im Umfang von etwa 83 und 46 Stunden gerechtfertigt (vorstehende Ziff 3.41); dies entspreche Beträgen von CHF 9'000.00 bzw. CHF 5'000.00. Am 09.05.2008 habe der Kläger somit CHF 1'000.00 zu viel bezogen. Die insoweit eingewendete Gegenforderung bestehe deshalb mit CHF 1'000.00 zu Recht.
4.4.2.
Zur eingewendeten Gegenforderung von CHF 379'242.41 (früher: CHF 365'556.80, CHF 950'579.55 und CHF 268'520.20) bezog sich das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 60 unten f) auf die Feststellungen, wonach der Kläger und E*** übereingekommen seien, das Bauprojekt "..." gemeinsam durchzuführen. Die Beklagte hätte den Betrag von CHF 340'000.00 als Honorar erhalten sollen. Darin sei das Zustandekommen einer einfachen Gesellschaft nach Art 680 ff PGR (§§ 1175 ff öABGB) in Verbindung mit § 32 SchlT PGR zu erblicken. Dies wäre auch ohne die entsprechende Feststellung ("kamen überein") die rechtliche Konsequenz gewesen; denn Verträge könnten nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), sondern auch stillschweigend (konkludent) zustande kommen (§ 863 Abs1 ABGB). Einem konkludenten Verhalten hätte jedenfalls entsprochen, dass E*** die im Einzelnen festgestellten Urkunden Ende Februar/Anfang März 2008 unterzeichnet habe. Damit aber sei es - wie in der Beweiswürdigung erörtert - bedeutungslos, welche Zahlen in der Buchhaltung der Beklagten aufscheinen würden. Massgebend seien die zwischen den Parteien (ausdrücklich oder konkludent) getroffenen Vereinbarungen. Danach stehe der Beklagten der Betrag von CHF 340'000.00 zu, den sie bereits erhalten habe. Dem Kläger und E*** gehöre ein allfälliger Gewinn, wogegen sie für einen Verlust persönlich einzustehen hätten. Als vertretungsberechtigte Verwaltungsräte der Beklagten, die nach den Feststellungen weniger als 30 Mitglieder gehabt habe, hätten E*** und der Kläger nach Art 186 Abs 3 PGR zulässigerweise ein Insichgeschäft mit der Beklagten abschliessen können; danach stehe der Beklagten eben (nur) der Betrag von CHF 340'000.00 als Honorar zu. Der Gewinn (aber auch ein allfälliger Verlust) verbleibe beim Kläger und E***. Die insoweit eingewendete Gegenforderung bestehe deshalb nicht zu Recht.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.10.2011 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) gerichteten Berufung der Beklagten vom 10.11.2011 (ON 82) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 13.12.2011 (ON 67), abgesehen vom Kostenpunkt, keine Folge. Es bestätigte (inhaltlich, wenn auch etwas anders formuliert) das angefochtene Urteil, wobei es die eingeklagte Forderung, soweit sie zu Recht bestand, mit CHF 13'327.20 (statt mit CHF 12'327.20) richtig stellte (3 Monatsgehälter zu CHF 4'442.40: ON 93, S.66 [12.4]). Der vom Fürstlichen Obergericht abgeänderte Kostenspruch des Fürstlichen Landgerichts war im Revisionsverfahren nicht mehr wesentlich.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) sein Bewenden. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.03.2012 (ON 89, S 2) hatte das Fürstliche Obergericht beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die von der Beklagten erhobene Beweisrüge erachtete es für nicht berechtigt (ON 93, S 42 ff [9 und 10]); vielmehr hielt es zusammenfassend ausdrücklich fest, dass von einem mängelfrei zustande gekommenen Urteil auszugehen sei, welches in seinen Feststellungen durch die Beweisrüge nicht habe erschüttert werden können (ON 93, S 60 [10.2]). Neues Vorbringen erachtete das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 64 ff [12]) für unerheblich.
In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 60 ff [11]) im Wesentlichen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1.
Mit der Rechtsrüge mache die Beklagte - den festgestellten Sachverhalt völlig ausblendend - geltend, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, Ende Juli 2008, sei ihr nicht bekannt gewesen, ob sich der Kläger durch den Bezug von CHF 15'000.00 von ihrem Konto überhaupt treu- und rechtswidrig verhalten habe, so dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre. Erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist habe sie erfahren, dass dem Kläger die von ihm bezogenen Gelder für angebliche Honorare zu einem massgeblichen Teil nicht zuständen und dass sein Vorgehen deshalb einer besonders schweren Verfehlung im Sinn von § 1173a Art 53 Abs2 ABGB gleichkomme. Die Beklagte mache geltend, keine Kündigungsgründe nachgeschoben zu haben; vielmehr ziehe der fragliche Geldbezug als schwere Verfehlung den Untergang der Lohnansprüche des Klägers nach sich.
7.2.
Einen Untergang von Lohnansprüchen sei dem liechtensteinischen Arbeitsvertragsrecht, das seiner schweizerischen Rezeptionsgrundlage entspreche, jedoch fremd.
7.3.
Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen habe die Beklagte am 16.05.2008 auf den 31.07.2008 eine Kündigung nach § 1173a Art 45c Abs1 ABGB ausgesprochen. Sofort nach Bekanntwerden des nunmehr angesprochenen Sachverhalts wäre es an ihr gewesen, das Arbeitsverhältnis nach § 1173a Art 53 ABGB fristlos aufzulösen. Die Rechtsrüge der Beklagten sei insofern nicht prozessordnungsgemäss ausgeführt, als sie die Feststellung unterschlage, wonach bereits am 09.05.2008 der zwischen E*** und dem Kläger geführte Schriftverkehr und der Bezug des Betrags von CHF 15'000.00 ihr (in der Person von E*** und/oder der seit dem 15.05.2008 als Verwaltungsrätin wirkenden P*** ) bekannt gewesen seien.
7.4.
Zudem übergehe die Rechtsrüge der Beklagten, dass diese dem Kläger vom bezogenen Betrag (CHF 15'000.00) den Betrag von CHF 14'000.00 geschuldet habe. Selbst wenn man einen "Verwirkungstatbestand" anerkennen wollte, läge jedenfalls keine schwere Verfehlung darin, dass sich der Kläger in seinen Aufschrieben um rund CHF 1'000.00 verrechnet habe. Abgesehen davon, würden die Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vermitteln, dass dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er zu viele Stunden verrechnet habe.
7.5.
Die von der Beklagten eingewendeten statutarischen Erfordernisse (fehlender rechtsgültiger Beschluss über den Bezug von CHF 15'000.00) vermöchten an der materiellen Richtigkeit des geschuldeten Betrags von CHF 14'000.00 nicht zu ändern.
7.6.
Frühere Überbauungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, inwiefern hierzu sekundäre Feststellungsmängel vorliegen sollten.
7.7.
Einredeweise mache die Beklagte als Gegenforderung den Betrag von (neu) CHF 99'092.00 bis zum Betrag der eingeklagten Forderung geltend: Für seine Tätigkeiten habe der Kläger einen Gesamtbetrag von CHF 67'128.55 und für Buchhaltungsarbeiten einen Betrag von CHF 31'963.45 als gewinnberechtigter Verwaltungsrat zu Unrecht in Rechnung gestellt; die Beklagte habe Anspruch auf Rückerstattung.
7.8.
Die Feststellungen würden indes kein wie immer geartetes Tatsachensubstrat hierfür vermitteln. Danach habe es sich vielmehr um Aufträge gehandelt, die dem Büro des Klägers erteilt und - nach den Vereinbarungen - gesondert in Rechnung gestellt worden seien.
7.9.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 64 ff [12]) dar, dass das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen der Beklagten am Ergebnis nichts zu ändern vermöge. Geschäftsberichte würden nichts über interne Vereinbarungen aussagen; für die neu aufgestellte Behauptung, möglicherweise sei eine Unterschrift gefälscht, gebe es nicht den geringsten Hinweis.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2011 (vorstehende Ziff 5 bis Ziff 7) richtete sich die Revision der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 (ON 94) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass es (formal an die bisherige Terminologie angeglichen) lautet:
Die eingeklagte Forderung im Betrag von CHF 13'327.20 besteht nicht zu Recht, in eventu: Die eingeklagte Forderung besteht mit CHF 2'711.18 zu Recht und mit CHF 10'616.02 nicht zu Recht.
Die Gegenforderung der Beklagten im Betrag von CHF 10'366.02 (früher: CHF 12'149.00) besteht zu Recht. Die Gegenforderung der Beklagten im Betrag von CHF 379'242.41 (früher: CHF 365'556.80, CHF 950'579.55 und CHF 268'520.20) besteht bis zum Betrag der eingeklagten Forderung zu Recht.
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die [näher bestimmten] Prozesskosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen.
Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. In eventu sollte das angefochtene Urteil im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
Am 20.06.2012 (ON 95) wurde der Kläger eingeladen, eine Revisionsbeantwortung einzureichen; dies tat er indes nicht (ON 96).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Als das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde, galt § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB in der Fassung LGBl 1974 Nr 18. Danach waren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, bei denen die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstands CHF 30'000.00 nicht überstieg, im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen. Entsprechend wurde das gegenständliche Verfahren als Rechtsfürsorgeverfahren eingeleitet. Mit dem Gesetz vom 25.11.2010 über die Abänderung des ABGB (LGBl 2010 Nr 457) wurde § 1173a Art 71 Abs 3 ABGB aufgehoben; die Abänderung trat gleichzeitig mit dem AussStrG, also am 01.01.2011, in Kraft. In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 14.06.2011 (ON 72, S 2) wurde festgestellt, dass das Verfahren nunmehr nach den Bestimmungen der ZPO (nicht mehr nach den Bestimmungen des aufgehobenen RFVG) durchzuführen sei. In seinem Urteil vom 13.03.2012 (ON 93, S 38 [7.1]) begründete das Fürstliche Obergericht, inwiefern das Fürstliche Landgericht das ursprüngliche Rechtsfürsorgeverfahren zutreffend nach den Bestimmungen der ZPO fortgesetzt habe. Weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren noch im Revisionsverfahren kamen die Parteien auf diesen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt zurück, so dass darauf nicht mehr einzugehen war.
Nach § 1173a Art 71 Abs1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision grundsätzlich (unter Vorbehalt unzulässiger Rügen) als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 93 [Empfangsbestätigung] und ON 94 [Postaufgabevermerk]). Eine Revisionsbeantwortung wurde, wie erwähnt (vorstehende Ziff 9) nicht eingereicht.
Einleitend wies die Beklagte in ihrer Revision (ON 94, S 2, vor "Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens") darauf hin, dass in Ziff I/1 des angefochtenen Spruchs die eingeklagte Forderung (soweit sie als zu Recht bestehend anerkannt wurde) irrtümlich mit CHF 13'327.20, statt richtig mit CHF 12'327.20, beziffert werde. Hierzu war vorweg Stellung zu nehmen.
12.1.
Um einen Irrtum handelte es sich bei der beanstandeten Bezifferung nicht. Vielmehr erwog das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 66 [12.4]), es sei richtigzustellen, dass die eingeklagte Forderung nicht mit CHF 12'327.20, sondern mit CHF 13'327.20 zu Recht bestehe. Dies ergebe sich zwingend aus den Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts, wonach drei Monatsgehälter von je CHF 4'442.40 geschuldet seien. Das Versehen sei aus Anlass der Bestätigung des Urteils zu berichtigen.
12.2.
Das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 58 unten) hatte erwogen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger einen monatlichen Lohn im Betrag von CHF 4'442.40 zu bezahlen, und zwar auch noch für die Monate Mai, Juni und Juli 2008. Wenn es die eingeklagte Forderung im Betrag dieser drei monatlichen Löhne in Ziff 1 seines Spruchs (ON 79, S 2 oben) als zu Recht bestehend anerkannte, jedoch mit CHF 12'327.20 bezifferte, so handelte es sich hierbei um einen offenbaren Rechnungsfehler. Nach § 419 Abs 3 ZPO (? § 419 Abs 3 öZPO) konnte das Fürstliche Obergericht aus Anlass des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens eine entsprechende Berichtigung "anordnen", das heisst: beschliessen (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz 15 zu § 429 öZPO), und tat dies richtigerweise auch.
12.3.
Der Hinweis der Beklagten auf einen angeblichen Irrtum bei der Bezifferung der eingeklagten Forderung (soweit diese als zu Recht bestehend anerkannt wurde) erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Als Revisionsgründe machte die Beklagte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend (ON 94, S 2 ff [1 bis 11] und S 7 ff [12 bis 21]). Es erschien zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens der Beklagten unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Hinzu kamen als Drittes (nachstehender Abschnitt C) abschliessende Erwägungen.
A. MANGELHAFTIGKEIT DES BERUFUNGSVERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 472 Ziff 2 ZPO) brachte die Beklagte im Wesentlichen vor:
14.1.
In ihrer Berufungsschrift habe die Beklagte vorgebracht, welche Feststellungen aufgrund welcher Beweismittel hätten getroffen werden müssen. Statt sich damit zu befassen, habe das Fürstliche Obergericht die erstgerichtlichen Feststellungen seitenweise wörtlich zitiert und sich auf das Lob beschränkt, die erstgerichtliche Beweiswürdigung sei sorgfältig, äusserst gewissenhaft und ausführlich ausgefallen. Wenn sich das Fürstliche Obergericht indes mit gesetzmässig ausgeführten Beweisrügen nicht befasse, so erweise sich das Berufungsverfahren als mangelhaft.
14.2.
Das Fürstliche Obergericht habe kein wie immer geartetes Beweissubstrat zu erkennen vermocht, aus dem sich ergebe, dass der vom Kläger in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand auf die von ihm selbst zugestandene Unübersichtlichkeit der Buchhaltung zurückzuführen gewesen sei. Das Fürstliche Landgericht habe indes in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger selber spreche davon, Bilanztransaktionen seien über seine Konten, Konten von E*** und zum Teil auch über Konten der Beklagten geflossen, was zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit geführt habe. Das Fürstliche Obergericht hätte deshalb erkennen müssen, dass der Kläger als administrativer Geschäftsführer für die Erstellung der Buchhaltung der Beklagten zuständig gewesen sei, für die Unübersichtlichkeit der Buchhaltung die Verantwortung trage und deshalb der Beklagten den daraus resultierenden Mehraufwand nicht in Rechnung stellen könne; seine Leistungen seien deshalb lediglich im Betrag von CHF 4'633.98 gerechtfertigt.
14.3.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei das Risiko für die Realisierung der Überbauung "..." ausschliesslich vom Kläger und von E*** getragen worden; die Beklagte wäre ihnen bei rapider Verminderung der Grundstückspreise nicht zur Seite gestanden. Gegen diese Feststellungen habe die Beklagte im Berufungsverfahren eingewendet, der Kaufpreis von CHF 1'601'496.00 für das ... Grundstück sei von Anbeginn an im Umfang von CHF 900'000.00 bezahlt gewesen; die mit Grundpfand besicherte Hypothek der LLB von CHF 700'000.00 wäre selbst bei einem Verfall der Grundstückpreise um 50% vollumfänglich gedeckt gewesen. Mit diesen Entgegnungen habe sich das Fürstliche Obergericht mit keinem Wort befasst. Daraus hätte sich jedoch ergeben, dass der Kläger und E*** mit dem Kauf des ... Grundstücks kein Risiko auf sich genommen hatten.
14.4.
Im Berufungsverfahren habe die Beklagte vorgebracht, dass sie sich in den vom Kläger ausgearbeiteten, mit den Käufern der Stockwerkeinheiten geschlossenen Generalunternehmerverträgen verpflichtet habe, die Verantwortung für das gesamte Bauwerk zu übernehmen, allfällige Garantieleistungen zu erbringen und für sämtliche Schäden und Mängel einzustehen. Draus folge, dass das Risiko für die Realisierung der Überbauung "..." nicht beim Kläger und bei E*** liege, sondern bei der Beklagten. Darauf gehe das Fürstliche Obergericht mit keinem Wort ein.
14.5.
Gleiches gelte für das Vorbringen der Beklagten, wonach sämtliche vom Kläger und von E*** gegenüber der LLB eingegangene Verbindlichkeiten als Schuld der Beklagten in deren (vom Kläger erstellten) Buchhaltung ausgewiesen würden und den Bankverbindlichkeiten jeweils entsprechende Wertsteigerungen gegenüberständen. Auch dieses Vorbringen zeige, dass der Kläger und E*** kein Risiko aus dem Kauf des Grundstücks und aus der Erstellung der Überbauung "..." übernommen hätten. Dieses Vorbringen sei entscheidungswesentlich, wenn man dem erstgerichtlichen, vom Fürstlichen Obergericht als richtig qualifizierten "Credo" folge, wonach am Gewinn berechtigt sein soll, wer das Risiko trage.
14.6.
Im Berufungsverfahren habe die Beklagte vorgebracht, dass die von ihr erbrachten Eigenleistungen aus steuerrechtlichen Gründen in ihrer Buchhaltung als Honorar Niederschlag finden müssten, unabhängig davon, ob es sich um Tätigkeiten für ein eigenes oder für ein fremdes Projekt handle. Dadurch werde indes keine wirtschaftliche Berechtigung des Klägers oder von E*** am Gewinn der Überbauung "..." indiziert.
14.7.
Im Berufungsverfahren habe sich die Beklagte zur irrtümlichen Aussage des Sachverständigen über die Aufnahme des Grundstückwerts in die Buchhaltung geäussert. Der in der Buchhaltung ausgewiesene Betrag von CHF 2'100'000.00 entspreche nicht dem Grundstückswert, sondern dem Substanzwert der Baute am Bilanzstichtag; die erstgerichtliche Auffassung, wonach dem Sachverständigengutachten wegen der Einbuchung des Grundstücks keine gesicherten Annahmen zugrunde gelegt werden könnten, sei somit nicht richtig. Dies hätte das Fürstliche Obergericht erkennen können, wenn es sich mit dem Vorbringen der Beklagten befasst hätte.
14.8.
Auch die Erwägung, wonach E*** keine auch nur im Entferntesten zufriedenstellende Erklärung für das Zustandekommen der im Februar bzw. März 2008 unterzeichneten Schriftstücke habe abgeben können, sei darauf zurückzuführen, dass sich das Fürstliche Obergericht mit (näher ausgeführtem: ON 94, S 5 unten f) Vorbringen der Beklagten nicht auseinandergesetzt habe.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 14) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
15.1.
Wenn sich das Berufungsgericht mit einer gesetzmässig ausgeführten Beweisrüge nicht befasst, so ist das Berufungsverfahren mangelhaft. Gleiches gilt, wenn das Berufungsgericht eine gesetzmässig ausgeführte Beweisrüge mit inhaltsleeren Wendungen (Scheinbegründungen) erledigt. Vielmehr erfordert die mängelfreie Erledigung einer gesetzmässig ausgeführten Beweisrüge nachvollziehbare (wenn auch knappe) Erwägungen zu den Kernargumenten des Berufungswerbers. Die insofern zulässige Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe sich mit einer gesetzmässig ausgeführten Beweisrüge nicht befasst, berührt allerdings die im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (zum Ganzen: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 11 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz 143 ff zu § 503 öZPO). Das unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstattete Vorbringen der Beklagten konnte deshalb nur unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Begründungsmangels beurteilt werden: ob sich das Fürstliche Obergericht mit gesetzmässig ausgeführten Beweisrügen überhaupt nicht befasst oder sie nur mit Scheinbegründungen erledigt habe. Nicht beurteilt werden konnte dagegen, ob das Fürstliche Obergericht zutreffend der erstgerichtlichen Beweiswürdigung beigetreten sei, ob es hätte Beweisaufnahmen wiederholen oder weitere Beweise aufnehmen sollen; denn diese Fragen betreffen die Beweiswürdigung (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.948, Rz.1910; Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 61 und E 62 zu § 503 öZPO; ZECHNER, Rz 149 ff zu § 503 öZPO). Dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof war es somit verwehrt, aufgrund eigener Beweisaufnahme und eigener Beweiswürdigung die von der Beklagten gewünschten Feststellungen zu treffen (FASCHING, S.945, Rz.1902).
15.2.
Zur Unübersichtlichkeit der Buchhaltung (vorstehende Ziff 14.2):
15.2.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 56 [10]) hatte das Berufungsvorbringen der Beklagten unter anderem dahin gehend zusammengefasst, dass das Fürstliche Landgericht verkannt haben soll, dass der vom Kläger im Jahr 2007 in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand auf die von ihm selbst zugestandene Unübersichtlichkeit der Buchhaltung zurückzuführen sei. Für eine derartige Feststellung vermochte es allerdings kein wie immer geartetes Beweissubstrat zu erkennen und verwies hierzu auf die akribische Beweiswürdigung, worin das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 49 bis S 52) detailliert ausgeführt habe, wie es zu den Feststellungen betreffend die Leistungen gelangt sei, die den Rechnungen des Klägers zugrunde gelegen hätten.
15.2.2.
Wie die Beklagte (ON 94, S 3 [3, 2. Abschnitt]) zutreffend vorbrachte, hatte das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 11, letzter Abschnitt]) Einwendungen des Klägers zum Aufwand für die Erstellung der Jahresbilanz 2007 wiedergegeben. Danach habe sich die Arbeit umfangreicher und schwieriger gestaltet, was an den ausserordentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt "..." und dem Projekt "...." gelegen sei; Transaktionen im Bereich der Finanzierungen seien über die Konten des Klägers und von E*** und zum Teil auch über Konten der Beklagten geflossen, was zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit geführt habe. Wie ohne Weiteres erkennbar, hatte der Kläger damit die Unübersichtlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse, und nicht - wie dies die Beklagte in ihrer Berufung vom 10.11.2011 (ON 82 [8]) vorgebracht hatte - die Unübersichtlichkeit der Buchhaltung angesprochen. Den entsprechenden Einwendungen des Klägers hat das Fürstliche Landgericht in seiner Beweiswürdigung (ON 79, S 50 f) denn auch keine Bedeutung mehr beigemessen; wohl aber hat es - in Kenntnis, dass die Beklagte von den geltend gemachten 109 bzw. 80.25 Stunden lediglich 29.5 bzw. 16.5 Stunden anerkannt hatte (ON 79, S 50 [2. Abschnitt]) - eingehend begründet, wie viele Stunden es für gerechtfertigt erachte, wie viele nicht, und beidemal: warum bzw. warum nicht.
15.2.3.
Vor diesem Hintergrund kam es keiner Scheinbegründung gleich, wenn das Fürstliche Obergericht für eine Feststellung, wonach der vom Kläger im Jahr 2007 in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand auf die von ihm selbst zugestandene Unübersichtlichkeit in der Buchhaltung zurückzuführen sei, kein wie auch immer geartetes Beweissubstrat zu erkennen vermochte: umso weniger, als es seitengenau auf die Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts verwiesen hatte, wonach sich die vom Kläger erwähnte Unübersichtlichkeit nicht auf einen von ihm zu verantwortenden Aufwand bei der Buchhaltung bezog und deshalb bei der Frage, wie viele Stunden gerechtfertigt seien, nicht berücksichtigt wurde.
15.3.
Zum Risiko für die Realisierung der Überbauung "..." (vorstehende Ziff 14.3 bis Ziff 14.6):
15.3.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 51 [9.3]) hatte - aufgrund einer Beweisrüge, die es als gesetzmässig ausgeführt anerkannte - erwogen, die Beklagte begehre die Feststellung, wonach sie das Projekt realisieren, den Gewinn erhalten und das Risiko tragen sollte. Das Fürstliche Landgericht sei indes aufgrund einer sorgfältigen, äusserst gewissenhaften und ausführlichen Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, wonach der Kläger und E*** übereingekommen seien, das Projekt "..." gemeinsam zu realisieren und der Beklagten als Generalunternehmerin einen festen Betrag von (letztlich) CHF 340'000.00 auszuzahlen. Es habe (in näher ausgeführtem Sinn: ON 93, S 51 unten f) nicht übersehen, dass beide behaupteten Geschehensverläufe möglich seien.
15.3.2.
Das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 52 unten f) hat denn auch ausdrücklich festgehalten, dass beide Parteien behaupten würden, der von der Gegenpartei behauptete Geschehensverlauf entspreche nicht der Wahrheit; er werde lediglich "zum Schein" so dargestellt. Der Kläger habe einräumen müssen, die von ihm verfassten Generalunternehmerverträge, welche die einzelnen Erwerber mit der Beklagten abgeschlossen hätten, seien keine Generalunternehmerverträge im eigentlichen Sinn des Wortes gewesen; die Beklagte sei nicht als Generalunternehmerin aufgetreten, bei welcher letztlich der Gewinn aus dem Projekt hätte verbleiben sollen; vielmehr sei sie lediglich Zahlungs- und Abwicklungsstation gewesen. Die Beklagte wiederum habe behauptet, dass der Kläger und E*** die Parzelle, auf welcher das Bauprojekt "..." realisiert worden sei, lediglich deshalb (und somit nur zum Schein) angekauft hätten, weil die tatsächliche Bauherrin (die Beklagte) dieses Grundstück aus grundverkehrsrechtlichen Gründen nicht habe erwerben dürfen. Das Fürstliche Landgericht erachtete beide Geschehensverläufe für möglich; beide hätten einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit für sich. Den Ausschlag für die klägerische Version gaben die vom Kläger und von E*** im Februar bzw. März 2008 unterzeichneten Schriftstücke (ON 79, S 55 [2. Abschnitt]), die das Fürstliche Landgericht im Einzelnen würdigte (ON 79, S 53 ff ), sowie die innere Logik, dass wohl niemand zugunsten eines Dritten "einfach so" ein hohes wirtschaftliches Risiko auf sich nehme (ON 79, S 53 [2. Abschnitt]). Dabei setzte sich das Fürstliche Landgericht eingehend mit den von der Beklagten vorgebrachten Argumenten auseinander, insbesondere auch, soweit diese die Buchhaltung betrafen (ON 79, S 56 unten f).
15.3.3.
Das Fürstliche Landgericht hatte offenkundig Beweise zu würdigen, die sich zum Teil auf einen tatsächlichen, zum Teil aber auch auf einen fiktiven Geschehensverlauf bezogen (vorstehende Ziff 15.3.2). Der aufgrund solcher Beweiswürdigung schliesslich festgestellte Sachverhalt entsprach deshalb möglicherweise nicht durchwegs der Realität, sondern einer von mehreren vorgetragenen Versionen: jener nämlich, für welche die angebotenen Beweise am ehesten sprachen. Dies wiederum lag nicht an Mängeln der Beweiswürdigung, sondern an dem von den Parteien zu verantwortenden, nur zum Teil transparenten Geschehensverlauf. Das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 42 ff [9]), im Wissen um die skizzierte Problematik, lehnte es deshalb zu Recht ab, aufgrund von Beweisrügen zu einzelnen Punkten, die allenfalls gegen die vom Fürstlichen Landgericht mit sehr eingehender Begründung (ON 79, S 52 ff ) bevorzugte Version sprachen, auf den weiterhin nur zum Teil transparenten Geschehensverlauf zurückzukommen.
15.3.4.
Wie die Beklagte (ON 94, S 3 unten f [4]) zutreffend vorbrachte, befasste sich das Fürstliche Obergericht nicht eigens mit dem Berufungsvorbringen (ON 82, S 7 [15, 18 und 21]) zum Kaufpreis des ... Grundstücks und zu dessen Bezahlung sowie zur Deckung des hypothekarisch gesicherten Kredits der LLB oder zur Verbuchung von Verbindlichkeiten und Honoraren. Es anerkannte indes, dass es Argumente gebe, die für den Standpunkt der Beklagten sprächen. Es erinnerte aber an die Anforderungen an eine Beweiswürdigung und kam zum Ergebnis, dass die Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts diesen Anforderungen vollauf genüge. Das Fürstliche Landgericht habe sich in sorgfältiger Abwägung des Für und Wider für die klägerische Version durchgerungen.
15.3.5.
Indem das Fürstliche Obergericht der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts beipflichtete, obwohl es auch Argumente anerkannte, die für den Standpunkt der Beklagten sprachen, gab es hinreichend zu erkennen, dass es das von der Beklagten nunmehr thematisierte Berufungsvorbringen schwächer gewichtete als die Beweiswürdigung, aufgrund deren sich das Fürstliche Landgericht die klägerische Version zu eigen gemacht hatte; angesichts der einleitend skizzierten Problematik (vorstehende Ziff 15.3.1 bis Ziff 15.3.3) durfte es dies auch. Dass es sich nicht mit allen Einzelheiten der Beweisrügen - hier: mit dem Kaufpreis des ... Grundstücks und zu dessen Bezahlung sowie mit der Deckung des hypothekarisch gesicherten Kredits der LLB oder mit der Verbuchung von Verbindlichkeiten und Honoraren. - auseinandersetzte, begründete keinen Verfahrensmangel (ZECHNER, Rz 145 [S 455] am Ende, mit Hinweisen).
15.4.
Zum Grundstückswert (vorstehende Ziff 14.7):
15.4.1.
Auch das Berufungsvorbringen zum Grundstückswert (Substanzwert: ON 82, S 14 f [28 und 29]) fand im angefochtenen Urteil nur mittelbar seinen Niederschlag: als Argument, das allenfalls für den Standpunkt der Beklagten sprach, aber die Beweiswürdigung, aufgrund deren das Fürstliche Landgericht die klägerische Version bevorzugte, nicht zu erschüttern vermochte (vorstehende Ziff 15.3.3).
15.4.2.
Mit dem vom Fürstlichen Obergericht nicht unmittelbar angesprochenen Berufungsvorbringen sollte ein zweifacher Irrtum des Fürstlichen Landgerichts aufgezeigt werden. Hierfür wurde eine Aussage des Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung in näher ausgeführtem Sinn zunächst als verwirrend, dann als unrichtig bezeichnet; ferner beziehe das Fürstliche Landgericht den Betrag von CHF 2'100'000.00 auf den Grundstückswert der ... Parzelle Nr. J*** ; richtigerweise habe es sich um den Substanzwert gehandelt.
15.4.3.
Die Erwägung zum Grundstückswert gehörte in den grösseren Zusammenhang der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichts (ON 79, S 56 unten f) zur Buchhaltung. Dabei wurde der Beklagten vorgeworfen, selber nicht genau zu wissen, welchen Betrag ihr der Kläger (und wohl auch E*** ) schulden würden. Zuerst habe die Beklagte eine Gegenforderung im Betrag von CHF 365'000.00 eingewendet, diese später auf CHF 950'000.00 erhöht, um dann wiederum nur CHF 268'000.00 und letztlich CHF 379'242.41 geltend zu machen. Das Fürstliche Landgericht anerkannte die Schwierigkeiten einer Berechnung, besonders, wenn mit derartigen Beträgen "richtiggehend ‚herumjongliert'" werde. In der Folge problematisierte es das Sachverständigengutachten und begründete, inwieweit diesem wegen abweichender gerichtlicher Beurteilung die Grundlage entzogen sei.
15.4.4.
Insofern (vorstehende Ziff 15.4.3) kam der Erwägung zum Grundstückswert keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu für den Befund, dass die seitens der Beklagten für das Bauvorhaben geführte Buchhaltung gesicherten Annahmen nicht zugrunde gelegt werden könne. Angesichts der einleitend skizzierten Problematik (vorstehende Ziff 15.3.1 bis Ziff 15.3.3) genügte es, dass sich das Fürstliche Obergericht mit der auf den Grundstückswert im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff 15.4.1) nur - aber immerhin - mittelbar befasste.
15.5.
Zum Zustandekommen näher bezeichneter Schriftstücke (vorstehende Ziff 14.8):
15.5.1.
Im Berufungsverfahren hatte die Beklagte (ON 82, S 11 f [22 und 23]) in der entsprechenden Beweisrüge auf die Aussagen von E*** verwiesen; er habe die fraglichen Schriftstücke unterzeichnet, bevor er die "wahre Sachlage" erkannt habe. Ein von U*** erstelltes Schriftstück (Beilage Z3), bei dem es sich - wie dieser selber darauf festgehalten habe - um einen "1. Entwurf zur Ergänzung evtl. Korrektur" gehandelt habe, bilde kein Indiz dafür, dass der Beklagten der Gewinn aus dem Projekt "..." nicht zustehe.
15.5.1.
Im hier interessierenden Zusammenhang hatte sich das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 53 [9.5, 1. Abschnitt]) mit dem Argument der Beklagten zu befassen, wonach das Bauvorhaben "..." für die Beklagte ein grosses Verlustgeschäft wäre, wenn tatsächlich der wirtschaftliche Erfolg den beiden "Betreibern" hätte zukommen sollen und nicht ihr; sie habe sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "..." anfallenden Steuern bezahlt; sie sei Schuldnerin der Mehrwertsteuer in Bezug auf die gesamte Überbauung und habe dem Kläger rund CHF 100'000.00 für Leistungen bezahlt, die er für sein eigenes Projekt und damit in seinem eigenen Interesse erbracht habe. Diese und weitere Argumente anerkannte das Fürstliche Obergericht (ON 93, S 53 [9.5, 2. Abschnitt]) als durchaus beachtlich, aber letztlich nicht als überzeugend: In Bezug auf die erhobene Gegenforderung komme es ausschliesslich darauf an, welche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und E*** diesbezüglich getroffen worden seien. E*** habe keine auch nur im Entferntesten zufriedenstellende Erklärung für das Zustandekommen der vom Fürstlichen Landgericht für massgeblich erachteten, von beiden im Februar bzw. März 2008 unterzeichneten Schriftstücke anzugeben vermocht; zudem sei es durchaus nicht aussergewöhnlich, bei der Abwicklung von Bauprojekten eine Konstruktion wie hier zu wählen, um Verbindlichkeiten, Gewährleistungsansprüche und allfällige Verpflichtungen, Mängel zu beheben, auf eine Verbandsperson auszulagern.
15.5.3.
Mit ihrer im Berufungsverfahren erhobenen, im Revisionsverfahren - nunmehr unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels - erneuten Beweisrüge (vorstehende Ziff 15.5.1) blendete die Beklagte aus, dass der von ihr angesprochene, von E*** zunächst nicht erkannte "wahre Sachverhalt" alles andere als transparent war und auch im gegenständlichen Verfahren keineswegs restlos geklärt werden konnte (vorstehende Ziff 15.3.1 bis Ziff 15.3.3). Wenn das Fürstliche Obergericht eine zufriedenstellende Erklärung von E*** für das Zustandekommen der fraglichen Schriftstücke vermisste, wurde aus den wiedergegebenen Erwägungen und vor dem bereits skizzierten Hintergrund hinreichend klar, warum es weder die Aussage, wonach E*** diese Schriftstücke mit seinem heutigem Wissensstand nicht unterschrieben hätte noch den von der Beklagten thematisierten Entwurf von U*** für nicht geeignet erachtete, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Damit wurde - was hier allein interessiert (vorstehende Ziff 15.1) - die Beweisrüge hinreichend erledigt.
15.6.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass sich die Verfahrensrüge unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 15.2 bis Ziff 15.5) als nicht berechtigt erwies.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 471 Ziff 4 ZPO) brachte die Beklagte im Wesentlichen vor:
16.1.
Die Beklagte habe in ihrer Rechtsrüge nicht "unterschlagen", dass ihr seit dem 15.05.2008 der Bezug von CHF 15'000.00 ab ihrem Konto bekannt gewesen sei. Gerügt habe sie vielmehr, es sei nicht festgestellt worden, dass sie mit Schreiben vom 02.07.2008 den Kläger darauf hingewiesen habe, sie könne die Berechtigung des von ihm bezogenen Betrags derzeit nicht abschätzen; hierzu sei sie erst Ende Juli 2008 (nach Überprüfung der Buchhaltung durch die AAC Revision und Treuhand AG) in der Lage. Sie habe somit erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erfahren, dass der Bezug des Klägers grösstenteils nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Vorgehen des Klägers habe deshalb eine besonders schwere Verfehlung bedeutet, die seine fristlose Entlassung gerechtfertigt und dazu geführt habe, dass ihm kein Lohnanspruch mehr zustehe.
16.2.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 94, S 7 f [13]), machte die Beklagte geltend, dass die von ihr begehrten Feststellungen zu den beiden Überbauungen "..." und "..." - entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht - sehr wohl entscheidungswesentlich gewesen wären. Aus ihnen hätte sich ergeben, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger den Anspruch auf den einredeweise geltend gemachten Betrag von CHF 379'242.41 habe.
16.3.
Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 94, S 8 [14 und 15]), bezog sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu Insichgeschäften. Im Sinn dieser Rechtsprechung sei die zwischen dem Kläger und E*** abgeschlossene Vereinbarung unzulässig und nichtig gewesen. Die beiden seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Verwaltungsräte und Minderheitsaktionäre der Beklagten gewesen. Nach der Vereinbarung hätten sie den Gewinn aus der Realisierung des Projekts "..." generiert und der Beklagten die Risiken und Kosten aufgebürdet.
16.4.
Vorsorglich habe die Beklagte im Berufungsverfahren den ihr vom Kläger in Rechnung gestellten Betrag von CHF 99'092.00 bis zum Betrag der eingeklagten Forderung zur Aufrechnung geltend gemacht. Das Fürstliche Obergericht habe diese Verrechnungseinrede für nicht berechtigt erachtet, weil die Beklagte dem Kläger entsprechende Aufträge erteilt habe. Damit sanktioniere es das zwischen dem Kläger und E*** abgeschlossene (unzulässige) Insichgeschäft. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 94, S 10 [19]) dar, inwiefern ihre Verrechnungseinrede zulässig gewesen sei.
16.5.
Mit ihrem im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen zu den Geschäftsberichten hätte gezeigt werden sollen, dass die Aktionäre der Beklagten im Glauben gelassen worden seien, das Projekt "..." werde unter der Ägide der Beklagten geführt, die auch am Gewinn berechtigt sei. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, die Geschäftsberichte würden nichts über interne Abmachungen aussagen. Danach aber sei - vor den Aktionären verdeckt - zwischen dem Kläger und E*** abgemacht worden, dass ihnen der Gewinn aus der Überbauung "..." zukommen sollte.
16.6.
Das Fürstliche Obergericht vermöge in der Aussage des Zeugen U*** nicht den diskretesten Hinweis einer Fälschung der Beilage Z33 zu erkennen. Dabei übersehe es, dass U***, der für den Kläger arbeite, "denke", seine darauf angebrachte Unterschrift stammte von ihm. Ebenso übersehe es, dass die auf die Beilage Z12 gesetzte Unterschrift von U*** abweiche. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger diese Beilage selber aufgesetzt und unterzeichnet habe. Das Fürstliche Obergericht hätte erkennen sollen, dass der Kläger darauf abgezielt habe, das Gericht glauben zu mache, E*** habe gegenüber U*** die Erklärung abgegeben, er und der Kläger seien am Gewinn, der sich aus der Realisierung des Projekts "..." ergebe, berechtigt, und nicht die Beklagte.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Mit ihrer Verfahrensrüge (vorstehender Abschnitt A) hatte die Beklagte, der Sache nach und soweit zulässig, geltend gemacht, das Fürstliche Obergericht habe ihre im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrügen überhaupt nicht oder nur mit Scheinbegründungen erledigt. Wenn sich die Verfahrensrüge als berechtigt erwiesen hätte, wäre der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt gewesen. Die Rechtssache hätte an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden müssen, damit es sich mit den nicht hinreichend erledigten Beweisrügen befasse: sei es, indem es sie - nunmehr mit hinreichender Begründung - erneut abweise; sei es, indem es Beweisaufnahmen wiederhole oder weitere Beweise aufnehme um, gestützt darauf, den Sachverhalt insoweit neu und vollständig festzustellen. Die im Revisionsverfahren vorgebrachte Rechtsrüge hätte bis dahin nicht beurteilt werden können.
17.2.
Weil sich indes die Verfahrensrüge als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 15.6), war der Sachverhalt nach Massgabe der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vollständig festgestellt. Die Rechtsrüge war somit nur dann gesetzmässig ausgeführt, wenn sie sich auf den wiedergegebenen, für das Revisionsverfahren verbindlichen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) bezog. Soweit sie sich auf Feststellungen bezog, wie sie mit der Verfahrensrüge hätten angestrebt werden sollen, war darauf nicht näher einzugehen.
17.3.
Ob die Beklagte erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Kenntnis erlangt habe, dass die Geldentnahme durch den Kläger grösstenteils nicht gerechtfertigt gewesen war für den gegenständlichen Lohnanspruch (vorstehende Ziff 16.1) nicht wesentlich. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger war ordentlich gekündigt worden; dass der Kläger von der vertraglichen Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen für die Beklagte freigestellt wurde (ON 79, S 47 [4. Abschnitt]; vorstehende Ziff 3.39), änderte an seinem Lohnanspruch nichts (§ 1173a Art 17 Abs1 ABGB [? Art 324 Abs1 CH-OR]; Alfred BLESI, Die Freistellung des Arbeitnehmers [Diss. St. Gallen 2000] S 134 [2.1.1]). Dass der Lohnanspruch, wie bei einer fristlosen Entlassung, dahinfällt, wenn der Arbeitgeber ordentlich kündigt, jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist von Gründen erfährt, die - allenfalls - eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten, ist im Arbeitsvertragsrecht nicht vorgesehen. Soweit die Beklagte (ON 94, S 7 [1.2]) den Bezug von CHF 15'000.00 für "grösstenteils nicht gerechtfertigt" erachtete und als eine "besonders schwere Verfehlung" bezeichnete, entfernte sie sich insofern vom festgestellten Sachverhalt (ON 79, S 48 [zweitletzter Abschnitt], S 51 [3. Abschnitt], S 52 [2. Abschnitt] und S.60 [5. Abschnitt]), als sich danach ein Bezug von CHF 14'000.00 als gerechtfertigt erwiesen hatte. Die Rechtsrüge konnte somit nur noch die Differenz von CHF 1'000.00 zum Gegenstand haben.
17.4.
Zu den Überbauungen "..." und "..." (vorstehende Ziff 16.2) vermisste die Beklagte näher bestimmte Feststellungen, aufgrund deren das Fürstliche Obergericht hätte erkennen sollen, dass dem Projekt "..." genau die gleiche Konstellation zugrunde gelegen habe wie der Überbauung "...". Mit ihrem Vorbringen rügte sie indes, wie bereits im Berufungsverfahren (ON 82, S 22 f [44]), nicht, welche unrichtige rechtliche Beurteilung dazu geführt haben soll, dass näher bestimmte Feststellungen unterblieben. Vielmehr rügte sie, dass andere Feststellungen hätten getroffen werden sollen, die zu einer anderen - ihres Erachtens richtigen - rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Damit aber erhob sie keine Rechtsrüge, sondern eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (vorstehende Ziff 15.1).
17.5.
Das Fürstliche Landgericht (ON 79, S 61) hatte das Problem des Insichgeschäfts (vorstehende Ziff 16.3) durchaus erkannt und erwogen, E*** und der Kläger hätten als Verwaltungsräte der Beklagten ein Insichgeschäft mit der Beklagten abschliessen dürfen, wonach der Beklagten "eben (nur) der Betrag von CHF 340'000.00 als Honorar zukommt, während ein Gewinn (oder aber auch ein allfälliger Verlust) bei den beiden Herren verbleibt". Auf diese - was die Problematik des Insichgeschäfts angeht - unmissverständliche Erwägung kam die Beklagte im Berufungsverfahren (ON 82, S 21 ff [42 bis 44]) nicht mehr zurück, obwohl sie wusste, wie das Fürstliche Landgericht den umstrittenen Geschehensverlauf gewürdigt und rechtlich beurteilt hatte. Das Fürstliche Obergericht hatte deshalb keinen Anlass, im gegenständlichen ohnehin nur zum Teil transparenten Geschehensverlauf (vorstehende Ziff 15.3.1 bis Ziff 15.3.3) das ebenso wenig transparente Verhältnis zwischen dem Kläger sowie E*** einerseits und der Beklagten amtswegig auszuleuchten, um nach allfälligen (im Berufungsverfahren gar nicht substantiiert geltend gemachten) Benachteiligungen durch ein Insichgeschäft zu forschen. Vielmehr durfte es annehmen, auch die Beklagte schliesse eine relevante Benachteiligungsgefahr aus. Immerhin erwog es (ON 93, S 53 unten f), dass es durchaus nicht aussergewöhnlich sei, bei der Abwicklung von Bauprojekten eine Konstruktion wie hier zu wählen, um Verbindlichkeiten, Gewährleistungsansprüche und allfällige Verpflichtungen, Mängel zu beheben, auf eine Verbandsperson auszulagern. Hierzu wiederum äusserte sich die Beklagte in ihrer Revision nicht. Sie brachte vor (ON 93, S 9 [16]), mit der vom Kläger und E*** getroffenen Vereinbarung hätte diesen der Gewinn zufallen sollen, wogegen die Kosten auf die Beklagte abgewälzt worden wären. Damit entfernte sie sich insofern vom festgestellten Sachverhalt, als danach (ON 79, S 56) der Kläger und E*** das unternehmerische Risiko trugen, insbesondere das Risiko, dass nach Abschluss der Bauarbeiten nicht sämtliche Stockwerkeinheiten verkauft werden könnten und sie (zumindest vorübergehend) darauf "sitzen" bleiben würden; diesem Risiko entsprach ihr Anspruch auf allfälligen Gewinn.
17.6.
Soweit die Beklagte (ON 94, S 9 unten f [18]) rügte, das Fürstliche Obergericht sanktioniere das zuvor gerügte Insichgeschäft, indem es die Aufrechnung im Betrag von CHF 99'092.00 (vorstehende Ziff 16.4) für nicht berechtigt erachtet habe, kann auf die Erwägungen zum Insichgeschäft (vorstehende Ziff 17.5) verwiesen werden. Ergänzend sei immerhin angemerkt, dass aus dem Anspruch auf Gewinnbeteiligung mit dem die Übernahme eines unternehmerischen Risikos abgegolten wird, nicht ohne Weiteres folgt, dass damit auch alle Dienstleistungen abgegolten sind. Soweit die Klägerin rügte, das Fürstliche Obergericht habe ihre Aufrechnungseinrede für unzulässig erachtet, überging sie, dass es sie - entscheidungswesentlich (ON 93, S 63 [11.4]) - für nicht berechtigt erachtete und nur beiläufig - nicht entscheidungswesentlich - die Frage der Zulässigkeit streifte; eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage bezeichnete es ausdrücklich als entbehrlich (ON 93, S 63 [11.5]).
17.7.
Mit ihrem Vorbringen zu den Geschäftsberichten (vorstehende Ziff 16.5) rügte die Beklagte (ON 94, S 10 unten f [2]), dass bei anderer Würdigung dieser Geschäftsberichte andere Feststellungen hätten getroffen werden sollen, die zu einer anderen - ihres Erachtens richtigen - rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Damit aber erhob sie erneut keine Rechtsrüge, sondern eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (vorstehende Ziff 15.1).
17.8.
In ihrem Vorbringen zur Aussage des Zeugen U*** (vorstehende Ziff 16.6) räumte die Beklagte (ON 94, S 11 unten) selber ein, dass bei einer anderen (ihres Erachtens fehlerfreien) Würdigung dieser Aussage andereFeststellungen hätten getroffen werden sollen, die zu einer anderen - ihres Erachtens richtigen - rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Damit aber erhob sie wiederum keine Rechtsrüge, sondern eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge (vorstehende Ziff 15.1).
17.9.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass sich auch die Rechtsrüge unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 17.3 bis Ziff 17.8) als nicht berechtigt erwies.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff 15.6 und Ziff 17.9), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Über Kosten war nicht näher zu befinden. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung eingereicht (vorstehende Ziff 9) und entsprechend auch keine Kosten verzeichnet (§ 54 ZPO). Die Beklagte wiederum hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selber zu tragen (§ 40, §41 und § 50 ZPO; Michael BYDLINSKI, Kostenersatz im Zivilprozess [Wien 1992] S.179 [X, 1. Abschnitt am Ende).
Vaduz, 1. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat