04 VA. 2011.100
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Verlassenschaftssache nach dem am 16.3.2011 verstorbenen A über den Revisionsrekurs der - aufgrund des Gesetzes - erbantrittserklärten Verwandten des Erblassers 1. B, C, D***, E***, 5. F***, 6. G***, 7. H***, 8. I***, und 9. J***, alle vertreten durch K***, dieser vertreten durch L***, gegen den Beschluss des F Obergerichtes als Rekursgericht vom 3.4.2013, 04 VA.2011.100-194, mit dem der Beschluss des F Landgerichtes vom 27.12.2012 beinhaltend ua die Feststellung des Erbrechts der erblasserischen Witwe M***, vertreten durch die N***, aufgrund des Erbvertrages vom 10.12.1987 und die Einantwortung des Nachlasses an diese, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erblasserischen Witwe zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 8.939,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Am *** verstarb A*** , deutscher Staatsangehöriger, verheiratet seit dem , zuletzt wohnhaft gewesen in FL- unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, nämlich eines mit seiner Ehegattin M***, notariell abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages vom 10.12.1987 samt Ergänzungserklärung vom 10.12.1987.
Die Ehegatten A*** und M*** vereinbarten im Ehevertrag - unter Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - den Güterstand der Gütertrennung. Der an § 6 des Ehevertrages anknüpfende Erbvertrag sowie die Ergänzungserklärung vom 10.12.1987 lauten auszugsweise wie folgt:
"Durch diesen Erbvertrag setzen wir uns gegenseitig zu Vollerben ein.
Der Überlebende von uns kann über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
Uns ist bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Überlebende von uns eine Verfügung von Todes wegen nicht trifft.
Die vorgetroffenen Bestimmungen sind vertragsgemäss.
Den Wert unseres beiderseitigen reinen Vermögens geben wir mit 60.000,-- DM an.
Amtliche Verwahrung wünschen wir nicht.
......
Ergänzungserklärung zu dem vor dem amtierenden Notar am 10. Dezember 1987 zur -UR-Nr. 221/87- geschlossenen Ehe- und Erbvertrag,
auf den die Parteien auch im übrigen Bezug nehmen.
Sie erklärten:
Im Sommer 1986 habe ich, der Erschienene zu 1. eine ***-praxis in *** eröffnet. Meine Ehefrau, die Erschienene zu 2. arbeitet als angestellte ***ärztin in meiner Praxis.
Die Erschienene zu 2. erklärte:
Den Ehe- und Erbvertrag habe ich mit diesem Inhalt nur unterzeichnet, weil ich zu dem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass sich die ***praxis meines Mannes ab dem Jahre 1987 ausserordentlich positiv entwickelte.
Das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung stand erst Anfang 1988 fest. Hätte ich beim Abschluss des Ehevertrages diese Ergebnisse gekannt, hätte ich den Ehevertrag mit dem vorliegenden Inhalt nicht abgeschlossen.
Unter diesen Voraussetzungen könnte die Geschäftsgrundlage für den Ehevertrag entfallen sein. Ich habe meinem Mann, dem Erschienenen zu 2. erklärt, dass ich mich mit dem Gedanken einer Aufhebung bzw einer Anfechtung des Ehevertrages trage.
Die Erschienenen erklärten nun übereinstimmend:
Zur Vermeidung einer etwaigen Anfechtung des Ehevertrages und zur Vermeidung jeden weiteren Streites haben wir uns dahin geeinigt, dass der Erschienene zu 1. an die Erschienene zu 2. zur Abgeltung aller Ansprüche 500.000,-- DM zahlt.
Ich, der Erschienene zu 1. habe aufgrund dieser Vereinbarung meiner Ehefrau im Juni 1988 bereits einen Betrag von 300.000,-- DM übergeben. Ich verpflichte mich hiermit, an meine Ehefrau, die Erschienene zu 2., bis zum 30. Juni 1990 einen weiteren Betrag von 200.000,-- DM zu zahlen.
Ich, die Erschienene zu 2. verzichte mit diesen Zahlungen von insgesamt 500.000,-- DM auf etwaige Anfechtungsrechte bzgl. des am 10. Dezember 1987 geschlossenen Ehe- und Erbvertrages. Ich verzichte auf alle Rechte, die den vorbezeichneten Ehe- und Erbvertrag hinfällig machen könnten, gleichgültig ob sie jetzt bekannt oder noch unbekannt sind."
Ausgehend vom Erbvertrag vom 10.12.1987 ist die Ehegattin des Verstorbenen M*** Alleinerbin.
Mit Datum vom 5.9.2008 hat M*** beim Fürstlichen Landgericht zu 02 EG.2008.90 eine Klage auf Ehescheidung gemäss Art 56 EheG eingebracht. Der Erblasser A*** hat im Rahmen der öffentlichen und mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008 dem Scheidungsbegehren ausdrücklich zugestimmt und wurde seitens des Fürstlichen Landgerichtes in der Folge beschlussmässig entschieden, dass das weitere Verfahren gemäss Art 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchgeführt wird.
Da sich die Eheleute A*** und M*** zum damaligen Zeitpunkt nicht über die Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere die Wirksamkeit einer in einem vermittleramtlichen Vergleich vom 28.12.2007 abgegebenen Per-Saldo-Erklärung einig werden konnten, setzte das Fürstliche Landgericht das Scheidungsverfahren mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Unterbrechungsbeschluss vom 29.9.2009, 02 EG.2008.90-40, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallel laufenden Rechtsstreits, in welchem die Klägerin die Nichtigerklärung der Per-Saldo-Erklärung begehrte, aus.
Die Beweisaufnahme im Ehescheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Dieses Verfahren wurde nach der Unterbrechung auch nicht mehr fortgesetzt, sondern aufgrund des Todes des Beklagten im Ehescheidungs-verfahren und Erblassers A*** mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.3.2011, 02 EG.2008.90-78, gemäss § 530 ZPO eingestellt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers A*** war dieser mit der erblasserischen Ehegattin und Alleinerbin gemäss Erbvertrag vom 10.12.1987 M*** somit nach wie vor verheiratet und wurde deren Ehe, wie zuvor dargelegt, seitens des Fürstlichen Landgerichtes im Verfahren 02 EG.2008.90 nicht rechtskräftig geschieden.
Beide Ehegatten hatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ihre gesetzlichen Wohnsitze im Fürstentum Liechtenstein und waren hier einwohnerrechtlich gemeldet.
Da der Erblasser Dr. A*** als deutscher Staatsangehöriger am *** in Stuttgart verstarb, wurde vom Notariat II Stuttgart - Bad Cannstatt als Nachlassgericht am 4.4.2011 zu II NG 44/2011 die Nachlasspflegschaft angeordnet und Notariatsassessor O*** zum Nachlasspfleger bestellt. Aufgrund der Pensionierung des Nachlasspflegers O*** wurde mit weiterer Urkunde des Notariats II Stuttgart - Bad Cannstatt, Nachlassgericht, vom 29.12.2011 Herr P*** zum Nachlasspfleger bestellt.
Das auf das in Deutschland behängende Nachlassverfahren zur Anwendung gelangende deutsche Recht bestimmt im § 1933 BGB, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Diese Bestimmung findet gemäss §§ 2279 iVm 2077 BGB auch auf Erbverträge Anwendung. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften bestanden seitens des deutschen Nachlasspflegers erhebliche Bedenken in Bezug auf die Erbberechtigung der erblasserischen Ehegattin M*** und wurden seitens des deutschen Nachlass-gerichtes bzw seitens der in Anspruch genommenen Beschwerdegerichte bisher Entscheidungen dahin getroffen, dass weder von einem erbvertraglichen noch von einem gesetzlichen Erbrecht der erblasserischen Ehegattin M*** ausgegangen werden könne, weil die Voraussetzungen der §§ 2077 Abs 1 Satz 2 und 2279 Abs 2 BGB (erbvertraglich) und des § 1933 Satz 1 BGB (gesetzlich) für den Ausschluss ihres (Ehegatten-)Erbrechts erfüllt seien.
Gesetzliche Erben sind die Revisionsrekurswerber zu 1. bis 9., bei denen es sich um Seitenverwandte des Erblassers handelt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 23.3.2012 erklärte sich das Landgericht "gemäss § 54 Abs 1 Z 1 und 2 JN iVm § 56a JN für die Abhandlung der Verlassenschaft über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen, über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen sowie über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, auf welches es Zugriff habe, für zuständig".
Hingegen vertraten ua die Revisionsrekurswerber den Standpunkt, dass in Bezug auf den Ehe- und Erbvertrag vom 10.12.1987 von einer konkludenten Rechts-wahl des deutschen Rechts und damit auch der Anwendbarkeit der §§ 1933 und 2279 iVm 2077 des dBGB und damit von der Unbeachtlichkeit des vorliegenden Erbver-trages auszugehen sei. Sie gaben deshalb zu den aus den vorinstanzlichen Be-schlüssen ersichtlichen Anteilen aufgrund des Gesetzes die bedingten Erbser-klärungen ab.
Damit war gemäss den Art 161, 162 AussStrG das Verfahren über das Erbrecht mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Erbprätendenten durchzuführen.
2.1 Seitens der erblasserischen Ehegattin M*** wurde zur Frage ihrer Erbberechtigung im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Art 29 Abs 2 IPRG grundsätzlich liechtensteinisches Recht anzuwenden sei, wenn die Verlassenschafts-abhandlung vor einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt werde. Gemäss Art 29 Abs 3 IPRG könne der ausländische Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge zwar einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor und bestehe somit keinerlei Anlass für das Fürstliche Landgericht, im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren ein anderes Recht als das liechtensteinische Sachrecht anzuwenden.
Eine Rechtswahl im Sinne des IPRG könne ausdrücklich, grundsätzlich aber auch schlüssig getroffen werden. Zweifellos enthalte der vorliegende Erbvertrag keinerlei ausdrückliche Regelung betreffend das dem Vertrag zugrundeliegende Recht, viel weniger noch eine ausdrückliche Rechtswahl mit Bezug auf die eigentliche Rechtsnachfolge von Todes wegen. Um eine schlüssige Rechtswahl annehmen zu können, sei auf die Konkludenzmassstäbe des § 863 ABGB abzustellen, was bei den Parteien ein auf Kenntnis der Rechtswahlmöglichkeit beruhendes Erklärungsbewusstsein voraussetze. Ein solches Erklärungsbewusstsein könne den Ehegatten A*** und M*** im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages aber nicht unterstellt werden, da sie damals als deutsche Staatbürger in Deutschland gewohnt hätten und sich die Frage einer Rechtswahl im Sinne des IPRG somit nicht gestellt habe. Die Ehegatten A*** und M*** hätten sich bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrages vom 10.12.1987 somit darüber im Klaren sein müssen und auch den Willen gehabt haben müssen, dass unabhängig von ihrem späteren Aufenthaltsort stets deutsches Recht für die Beurteilung güterrechtlicher und erbrechtlicher Fragen Anwendung finden solle. An einem solchen Erklärungsbewusstsein fehle es regelmässig, wenn sich die Erklärenden im Rahmen des abzuschliessenden Vertrages über die Frage, welches Recht später einmal zur Anwendung gelangen solle, überhaupt keine Gedanken gemacht hätten. Eine konkludente Rechtswahl könne vorliegendenfalls daher ebenfalls verneint werden. Auch hätte eine Rechtswahl der Eheleute A*** und M*** wohl dem Formerfordernis des deutschen BGB für die Errichtung eines Erbvertrages, sohin der notariellen Beurkundung, genügen müssen, weshalb eine konkludente Rechtswahl auch aus diesem Grund ausgeschlossen sei.
Somit gelange im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren liechten-steinisches Erbrecht zur Anwendung. Fragen des deutschen Erbrechts, insbesondere ob und inwieweit das Erbrecht von M*** aufgrund von § 2077 dBGB in Zweifel zu ziehen sei, würden sich nach liechtensteinischem Recht nicht stellen, da ein Erbver-trag nach liechtensteinischem Recht durch ein bloss anhängiges Scheidungsverfahren nicht unwirksam werde. Aufgrund des vorliegenden gültigen Erbvertrages sei M*** rechtmässige Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann und dementsprechend in den Nachlass einzuantworten. Ein Erbrecht seitens etwaiger gesetzlicher Erben sei damit ausgeschlossen.
Selbst wenn jedoch von der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ausgegangen würde, müsste im liechtensteinischen Verlassenschaftsverfahren auf die sich nach § 2077 dBGB stellende Frage, ob zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraus-setzungen für die Scheidung der Ehe gegeben gewesen seien, liechtensteinisches Scheidungsrecht zur Anwendung gelangen. Gemäss Art 3 iVm Art 5 Abs 1 IPRG seien im Falle der Massgeblichkeit von fremdem Recht nur dessen Sachnormen, nicht aber dessen Verweisungsnormen (IPR) anwendbar. Art 17 iVm Art 14 dEGBGB würden daher als Verweisungsnormen im liechtensteinischen Verlassenschafts-verfahren nicht zur Anwendung gelangen, ausser die in Art 17 dEGBGB enthaltene Anknüpfung an die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens würde als Rück-verweisung auf liechtensteinisches Recht im Sinne von Art 5 Abs 1 Satz 2 IPRG verstanden, womit aber auf die Frage der Scheidungsvoraussetzungen ohnehin liechtensteinisches Recht anwendbar wäre. Ferner ergebe sich aus Art 21 Abs 1 IPRG, dass die Voraussetzungen und die Wirkung der Ehetrennung und Ehe-scheidung nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehetrennung oder Ehescheidung zu beurteilen seien. Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe seien nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten (Art 19 Abs 1 IPRG), vorliegendenfalls also nach liechtensteinischem Recht. Da die Nebenfolgen der Ehescheidung im Ehescheidungsverfahren A*** und M*** strittig geblieben seien, sei es bis zum Tod des Erblassers zu keiner diesbezüglichen Regelung gekommen, womit die Voraussetzungen für die Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gegeben gewesen seien. Art 95 Abs 3 AussStrG ordne im Falle der Scheidung auf gemeinsames Begehren im Falle einer Teileinigung nach Art 51 EheG auch aus-drücklich die Abweisung des Scheidungsbegehrens an, wenn die Ehegatten trotz Aufforderung keine Anträge im Sinne von Art 51 Abs 3 EheG stellen. Das habe bereits nach bisheriger Rechtslage gegolten, da eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nur ausgesprochen habe werden können, wenn sämtliche Nebenfolgen geregelt worden seien, sei dies durch umfassende Vereinbarung der Parteien oder im Falle der Teileinigung durch das Gericht.
Zudem bestimme auch § 530 ZPO, dass für den Fall, dass einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Urteils sterbe, das Verfahren einzustellen sei und das Urteil als aufgehoben gelte. Selbst wenn ein Scheidungsurteil somit bereits ergangen, aber noch nicht rechtskräftig sei, lasse der Tod eines Ehegatten das Scheidungsurteil ex lege wieder hinfällig werden. Nach liechtensteinischem Erbrecht trete der Verlust des Erbrechts eines Ehegatten somit erst mit Rechtskraft eines Scheidungsurteils ein (§ 759 Abs 1 ABGB).
2.2 Die gesetzlichen Erben bestritten dieses Vorbringen und brachten ihrerseits im Wesentlichen vor, gemäss Art 29 IPRG sei die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen und sei dieser unstrittigerweise zum Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger gewesen. Somit sei gemäss Art 10 IPRG das deutsche Recht Heimatrecht und Personalstatut. Richtigerweise seien für den in Liechtenstein gelegenen Nachlass die liechtensteinischen Verlassenschaftsgerichte für die Abhandlung zuständig; jedoch sei auch für diesen Teil des Nachlasses die Geltung liechtensteinischen Rechts für die Erbfolge ausgeschlossen, weil sich das Erbstatut des Erblassers nach deutschem Recht richten müsse. Im Erbvertrag vom 10.12.1987 sei ausdrücklich deutsches Erbrecht gewählt worden und lasse auch das zusätzliche, schlüssige Verhalten des Erblassers keinen anderen Schluss zu. Von der Möglichkeit, liechtensteinisches Recht zu wählen, sei nicht Gebrauch gemacht worden.
Der Erbvertrag vom 10.12.1987 und seine Ergänzung vom 15.6.1989 sei ganz offensichtlich nach deutschem Familien- und Erbrecht ausgerichtet und gemäss § 2276 BGB bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen worden. Er sei damit formwirksam.
Im Erbvertrag heisse es auch wörtlich: "Uns ist bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Überlebende von uns eine Verfügung von Todes wegen nicht trifft." Der Erblasser habe keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Damit gelte die deutsche gesetzliche Erbfolge kraft Rechtswahl im Erbvertrag. Da der Erblasser zudem weder im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages noch im Zeit-punkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein gehabt habe, könne auch aus diesem Grund bezüglich der erbrechtlichen Rechtsfolgen nicht liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangen.
Die verbindliche, ausdrückliche Rechtswahl des deutschen Rechts für den zwischen den Eheleuten A*** und M*** abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Vertrag vor einem deutschen Notar verhandelt worden sei und es in der Präambel heisse "Wir sind beide deutsche Staatsangehörige". Bereits daraus ergebe sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Ehesache und die Erbangelegenheit. Die gesetzliche Regelung finde sich heute in § 98 FamFG, der laute: "Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn erstens ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschliessung war ...". Weiter könne dem Vertrag entnommen werden, dass der Notar die Eheleute A*** und M*** dahingehend belehrt habe, dass das deutsche Güterrecht Auswirkungen auf das Erbrecht nach den Erschienenen habe, die soeben unterzeichnete Vereinbarung nach deutschem Recht den Geburtsstandesämtern der Beteiligten angezeigt werden müsse und habe der Notar auch den § 1357 dBGB erläutert betreffend die Berechtigung, Geschäfte abzuschliessen. Auch hätten die Parteien erklärt, dass sie bislang ohne Ehevertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also einer güterrechtlichen Rechtsfigur allein und ausschliesslich nach deutschem Recht, gelebt hätten. Dies bedeute aber in rechtlicher Hinsicht, dass ausschliesslich deutsches Recht dem Ehe- und Erbvertrag zugrunde gelegen sei.
Jedenfalls sei in der Erklärung "Uns ist bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Überlebende von uns eine Verfügung von Todes wegen nicht trifft" eine ausdrückliche und nicht nur stillschweigende Rechtswahl in Bezug auf das deutsche Recht zu erblicken.
Auch der vor dem Vermittleramt Schaan abgeschlossene vermittleramtliche Vergleich vom 28.12.2007 sei ein weiterer Beweis dafür, dass allein und ausschliesslich deutsches Recht für den Erbvertrag gelte und weiter gelten sollte. In der Präambel dieser Vereinbarung werde ausdrücklich der Ehevertrag vom 10.12.1987 benannt, werde anschliessend die Per-Saldo-Erklärung getroffen und bestimmt, dass die Vereinbarung liechtensteinischem Recht unterliegen solle. Daraus folge, dass sich die Eheleute A*** und M*** durchaus bewusst und klar darüber gewesen seien, was eine Rechtswahl bedeute, sei doch gerade diese Vereinbarung, in der die Ehe- und Erbverträge benannt worden seien, nicht dem liechtensteinischen Recht unterstellt worden, sondern die frühere Rechtswahl deutschen Rechts unangetastet geblieben.
Zum Wohnsitz des Erblassers sei konkretisierend auszuführen, dass dieser seinen ausschliesslichen Wohnsitz lange Zeit vor seinem Ableben schon nicht mehr im Fürstentum Liechtenstein gehabt habe, ergebe sich diesbezüglich doch aus dem Schriftsatz des Verlassenschaftskurators ON 103, dass das Mobiliar im Haus in FL*** geringfügig sei, da offensichtlich der Grossteil desselben von A*** bereits zu Lebzeiten, zumindest vor dem Pfändungstermin am 28.5.2010, aus dem Haus verbracht worden sei. Das bedeute, dass der Erblasser mangels Mobiliar in seinem vorgeblichen liechtensteinischen Wohnort faktisch nicht mehr hätte leben können. Auch sei gegen den Erblasser ein Aufenthaltsverfahren angestrengt worden, in dem amtlich festgestellt werden sollte, dass er keinen Wohnsitz mehr in Liechtenstein habe. Lediglich seiner eigenen Einvernahme und der unterstützenden Einvernahme von M*** sei es wohl zu verdanken gewesen, dass dieses Verfahren eingestellt worden sei. Allerdings stehe die Aussage von M*** - soweit erkenntlich - nicht im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Ihr sei es offensichtlich nur darum gegangen, mit ihrer Aussage das liechtensteinische Ehescheidungsverfahren dort belassen zu können. Die liechtensteinischen Gerichte wären nämlich unzuständig gewesen, wenn die Aufenthaltsbewilligung des Erblassers erloschen und festgestellt worden wäre, dass zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens der eheliche Wohnsitz nicht in Liechtenstein gewesen sei.
Gemäss der eidesstattlichen Versicherung von Frau Q*** habe sich der Erblasser im Jahr 2008 lediglich 34 Tage in Liechtenstein aufgehalten, im Jahr 2009 134 Tage, im Jahr 2010 bis Mitte Juni 46 Tage und von Mitte Juni 2010 bis 16.3.2011 lediglich noch wenige Tage. Auch die Haushälterin Frau R***, die den Erblasser in ***/Spanien betreut habe, habe angegeben, dass er die letzten 1 1/2 Jahre seines Lebens im Wesentlichen bettlägerig dort verbracht habe.
Mangels eines Aufenthaltsorts in Liechtenstein könne daher auch deswegen nicht liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangen.
Dieser Einantwortungsbeschluss weist im Übrigen den gemäss Art 178 AussStrG notwendigen Inhalt auf, auf den verwiesen werden kann.
3.1 Das Landgericht begründete seine Entscheidung - nach Wiedergabe ua der Art 1, 29 IPRG sowie der §§ 54, 56 und 56a JN - wie folgt:
"Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist gemäss § 161 Abs 1 AussStrG das beste Erbrecht festzustellen. Die Beweislastverteilung ist im Ausser-streitverfahren gleich wie im Zivilprozess und muss derjenige unterliegen, der die Tatsachen, aus denen er seine Erbansprüche ableitet, nicht beweisen kann. Verfahrensgegenstand und Inhalt der Entscheidung über das Erbrecht ist die Feststellung des Erbrechtes des Berechtigten und die Abweisung der übrigen Erban-trittserklärungen, wobei die Wahl, ob im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses oder mittels Vorabentscheidung entschieden wird, dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt (Feil/Marent, AussStrG, § 161, Seite 395 f, RN 1 ff).
In der gegenständlichen Erbrechtsstreitigkeit geht es im Wesentlichen um eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob auf das liechtensteinische Verlassenschaftsverfahren gemäss den Kollisionsnormen des IPRG liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt, welches eine den Vorschriften der §§ 1933, 2077 und 2279 des deutschen BGB entsprechende Vorschrift nicht kennt, oder ob im Abschluss des Erbvertrages nach deutschem Recht zugleich auch eine Unterstellung des Nachlassverfahrens unter deutsches Recht zu sehen ist, obwohl eine solche aus-drückliche Rechtswahl seitens der Ehegatten Olbrich im Erbvertrag nicht getroffen worden ist.
.....
Gemäss § 54 Abs 1 Ziff 1 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes als Verlassenschaftsgericht für die Abhandlung der Verlassenschaft nach A*** aufgrund der im Inland, nämlich in ***, gelegenen Liegenschaft jedenfalls gegeben und ist das Fürstliche Land- als Verlassenschaftsgericht daher gemäss § 56a JN vorbehaltlich der unbeweglichen Sachen, die im Ausland liegen, für die Abhandlung der gesamten Verlassenschaft zuständig, auf welche das Landgericht Zugriff hat.
Aufgrund dieser unstrittigerweise gegebenen Zuständigkeit des Fürstlichen Land- als Verlassenschaftsgerichtes gemäss § 54 Abs 1 Ziff 1 JN und der an diesen gegebenen Zuständigkeitstatbestand anknüpfenden weiteren Bestimmung des § 56a JN ist es völlig unbeachtlich, ob der Erblasser A***, der unstrittigerweise in Liechten-stein auch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, in Liechtenstein im Sinne von § 54 Abs 1 Ziff 2 lit b JN auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, was von den gesetzlichen Erben bestritten und dazu vorgebracht wird, dass er seine letzten Jahre vornehmlich in Spanien verbracht habe und daher Spanien sein gewöhnlicher Aufent-haltsort gewesen sei. Eine weitere Beweisaufnahme dazu war daher nicht erforderlich.
Aufgrund der gemäss § 54 Abs 1 Ziff 1 JN gegebenen Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes als Abhandlungsbehörde aufgrund des liechtensteinischen Liegenschaftsbesitzes gelangt im Weiteren aber auch Art 29 Abs 2 IPRG zur Anwendung, wonach die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich Abs 3 - der weiter vorbehaltene Abs 4 ist für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos - nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen ist, wenn die Verlassenschaftsabhandlung von einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt wird. Anders wäre dies nur, wenn gemäss Abs 3 der ausländische, nämlich deutsche Erblasser A*** durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge seinem Heimatrecht, also deutschem Recht, oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, also liechtensteinischem oder allenfalls auch spanischem Recht, unterstellt hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall:
Entgegen dem Vorbringen der gesetzlichen Erben in ON 168 kann dem Erbvertrag der Eheleute A*** und M*** nämlich keine ausdrückliche Rechtswahl des deutschen (Erb-)Rechts entnommen werden. Richtig ist zwar, dass der Erbvertrag unter/nach deutschem Recht vor einem deutschen Notar formwirksam geschlossen worden ist, kann aber entgegen der Ansicht der gesetzlichen Erben weder in diesem Umstand noch in den Formulierungen "Uns ist bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Überlebende von uns eine Verfügung von Todes wegen nicht trifft" und "Wir sind beide deutsche Staatsangehörige", eine ausdrückliche Rechtswahl des deutschen Rechts für das künftige Verlassenschaftsverfahren der Eheleute A*** und M*** erblickt werden. Ebenso wenig kann eine ausdrückliche Rechtswahl des deutschen Rechts in den Belehrungen des Notars, dass das deutsche Güterrecht Auswirkungen auf das Erbrecht nach den Erschienenen habe, die soeben unter-zeichnete Vereinbarung nach deutschem Recht den Geburtsstandesämtern der Beteiligten angezeigt werden müsse und der Erläuterung des § 1357 BGB betreffend die Berechtigung, Geschäfte abzuschliessen, noch aus der Erklärung der Ehegatten, dass sie bislang ohne Ehevertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also einer güterrechtlichen Rechtsfigur nach deutschem Recht, gelebt hätten, erblickt werden.
Eine ausdrückliche Rechtswahlbestimmung wäre eben gerade nicht aus irgendwelchen vertraglichen Formulierungen herauszudeuten, sondern wäre eine solche eine eigene Vertragsbestimmung des Erbvertrages, wonach eben in den künftigen Verlassenschaftsverfahren nach den Eheleuten A*** und M*** - wo auch immer diese durchgeführt werden - deutsches Recht zur Anwendung gelangen soll. Eine solche ausdrückliche Rechtswahl wurde im Erbvertrag somit aber jedenfalls nicht getroffen.
Auch im vor dem Vermittleramt Schaan abgeschlossenen vermittleramtlichen Vergleich vom 28.12.2007, welcher eine Bestimmung enthält, dass die Vereinbarung liechtensteinischem Recht unterliegen soll, kann entgegen der Ansicht der gesetz-lichen Erben kein Beweis dafür erblickt werden, dass für den Erbvertrag allein und ausschliesslich deutsches Recht gelten soll. Denn selbst wenn sich aus dieser Rechtswahlklausel ergibt, dass sich die Eheleute A*** und M*** zu diesem Zeitpunkt, also am 28.12.2007, der Möglichkeit der Rechtswahl bewusst waren und ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein auch hatten, können daraus keinerlei Rück-schlüsse auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages zwanzig Jahre früher gezogen werden, zu welchem Zeitpunkt für die Eheleute A*** und M*** ein künftiger Auslandsbezug wahrscheinlich noch nicht absehbar war, ihnen die allfällige Erforderlichkeit des Treffens einer Rechtswahl somit gar nicht bewusst war und ihnen ganz offenbar auch das entsprechende Erklärungsbewusstsein fehlte, ansonsten sie eine entsprechende Rechtswahl eben gerade getroffen hätten. Es kann somit jedenfalls nicht aus der Tatsache, dass im vermittleramtlichen Vergleich vom 28.12.2007 ausdrücklich liechtensteinisches Recht gewählt worden ist, auf die stillschweigende Vereinbarung von deutschem Recht für den Ehe- und Erbvertrag geschlossen werden, sondern ist aufgrund des im Jahre 2007 bestehenden Auslandsbezugs der Eheleute A*** und M*** sowohl zu Liechtenstein wie auch zu Spanien eine solche Rechtswahlbestimmung zwecks Schaffens von Klarheit sinnvoll und erforderlich, was zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages noch nicht der Fall und das Treffen einer Rechtswahl wohl aus diesem Grunde unterlassen worden ist.
Wenn seitens der gesetzlichen Erben im Zusammenhang mit diesem vermittleramtlichen Vergleich weiter ausgeführt wird, dass im Umstand, dass in dieser Vereinbarung die Ehe- und Erbverträge benannt, diese aber nicht dem liechtensteinischen Recht unterstellt worden seien, ein weiteres Indiz dafür zu erblicken sei, dass für den Erbvertrag deutsches Recht gelten soll, so kann auch diesen Ausführungen aus den vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
Dazu kommt, dass - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - gemäss deutschem Recht, unter welchem der verfahrensgegenständliche Erbvertrag abge-schlossen worden ist, eine formlose, das heisst konkludente Rechtswahl in einem Erbvertrag ausgeschlossen ist und das allfällige Vorliegen einer solchen still-schweigenden Rechtswahl bereits aus diesem Grund nicht mehr weiter diskutiert werden muss. Ebenso wenig könnte aus diesem Grund aber auch die von den gesetzlichen Erben behauptete stillschweigende Rechtswahl des deutschen Rechts im Erbvertrag mangels Einhalten der erforderlichen Formvorschriften durch den vorerwähnten vermittleramtlichen Vergleich abgeändert werden, weshalb im Umstand, dass der Ehe- und Erbvertrag im vermittleramtlichen Vergleich nicht liechten-steinischem Recht unterstellt worden ist, auch kein Indiz zu sehen ist, dass für den Erbvertrag deutsches Recht gelten soll.
Aus den Materialien zu Art 29, insbesondere zu Abs 2, IPRG ergibt sich des Weiteren auch, dass mit der Einführung des IPRG, welches eine Rezeption des österreichischen IPR-Gesetzes darstellte, grundsätzlich geplant gewesen wäre, eine der österreichischen Regelung entsprechende Lösung einzuführen. Das hätte be-deutet, dass anders als bis dahin gemäss den §§ 54 bis 56 JN, wonach bei Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes dieses in materiell-rechtlicher Hinsicht inländisches Erbrecht anzuwenden hatte, neu bei ausländischen Erblassern grund-sätzlich - nämlich vorbehaltlich allfälliger Rückverweisungen - die Abhandlung unter Zugrundlegung ausländischen materiellen Erbrechts durchgeführt werden sollte (Be-gleitender Bericht zum Gesetzesentwurf über das internationale Privatrecht vom 12.6.1991).
Dieser Gesetzesvorschlag ist jedoch im Rahmen der durchgeführten Vernehm-lassung vom Liechtensteinischen Rechtsanwaltsverband und Bankenverband strikte abgelehnt worden, weil aufgrund der vielen in Liechtenstein wohnhaften Ausländer eine unerträgliche Verkomplizierung der Rechtsabwicklung befürchtet wurde, und wurde die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, wonach bei Abhandlung durch ein liechtensteinisches Gericht eben liechtensteinisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll, verlangt. Diesen Bedenken wurde in der Folge auch Rechnung getragen und die heute geltende Bestimmung des Art 29 Abs 2 IPRG eingeführt (siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Gesetz über das internationale Privatrecht, Nr. 106/1992).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich nun aber, dass das Fürstliche Landgericht in Vaduz für liechtensteinische Immobilien jedenfalls die ausschliessliche Zuständig-keit, unabhängig von Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsbürgerschaft des Erblassers, gemäss § 56 JN beansprucht. Ist das Landgericht zuständig, so handelt es - vorbehaltlich der ausländischen Immobilien, bezüglich derer das Landgericht niemals kompetent ist - die gesamte Verlassenschaft ab, auf welche es Zugriff hat (§ 56a JN). Auch das greifbare ausländische Nachlassvermögen wird also miteinbezogen (siehe dazu auch Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins, Ein Vergleich mit dem österreichischen und schweizerischen Recht, Vaduz 2002, Seite 61).
Art 29 Abs 1 IPRG, wonach entsprechend § 28 Abs 1 ölPRG Grundstatut betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sein soll, erlangt als allseitige Kollisionsnorm somit vor allem für den ausländischen Richter, dessen internationales Erbrecht in Form einer Gesamtverweisung auf das liechtensteinische Recht verweist, Bedeutung. Für den liechtensteinischen Richter ist Art 29 Abs 1 IPRG wegen der Ausnahmebestimmung des Art 29 Abs 2 IPRG nur in Bezug auf erbrechtliche Vorfragen von Bedeutung, die noch nicht in einem liechtensteinischen Verlassenschaftsverfahren entschieden worden sind. Wird jedoch das Nachlassverfahren in Liechtenstein durchgeführt, so ist vorbehaltlich des für die gegenständliche Rechtssache allein massgeblichen Abs 3 von Art 29 IPRG liechtensteinisches Erbrecht anzuwenden. Damit sind die Zuständigkeitsbestimmungen der JN auch für das anwendbare Recht von entscheidendem Einfluss. In Folge dieser liechtenstein-spezifischen Regelung kommt auf die gesamte Rechtsnachfolge inländisches Recht zur Anwendung, wenn das Fürstliche Landgericht für die Abhandlung zuständig ist (siehe Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins, Ein Vergleich mit dem österreichischen und schweizerischen Recht, Vaduz 2002, Seite 68 ff).
Die allfällige Rechtswahl gemäss Art 29 Abs 3 IPRG muss mittels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag erfolgen, wobei die formelle Gültigkeit nach Art 30 IPRG bestimmt wird. Erlaubt eine der möglichen Rechtsordnungen nach Art 30 IPRG ein mündliches Testament, so ist auch eine mündliche Rechtswahl statthaft. Zudem muss die RechtswahIerklärung nicht ausdrücklich erfolgen. Eine konkludente Unterstellung genügt, sofern der Wortlaut des Testamentes oder Erbvertrags hinreichende Indizien dafür enthält, dass dies der erblasserische Wille war (siehe dazu Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins, Ein Vergleich mit dem österreichischen und schweizerischen Recht, Vaduz 2002, Seife 76 f). Letzteres kann aber auch nur dann gelten, wenn gemäss dem Recht, nach dem die letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag errichtet worden ist, eine solche stillschweigende Rechtswahl zulässig ist.
Das liechtensteinische Recht sieht für die formgültige Errichtung eines Erbvertrages gemäss § 1249 ABGB iVm § 1217 Abs 2 ABGB die Schriftform und Beglaubigung der Unterschriften vor. Das deutsche Recht, unter welchem der verfahrensgegenständliche Erbvertrag der Eheleute A*** und M*** unstrittigerweise errichtet worden ist, bestimmt in § 2276 Abs 1 BGB, dass ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden kann. Die strenge Formvorschrift verfolgt dabei mehrere Zwecke. Aus Gründen der Beweisbarkeit, Vollständigkeit und Authentizität kennt das Erbrecht grundsätzlich keine formlosen Erklärungen (vgl §§ 2231, 2247; Hk-BGB/Hoeren, § 2276 RN 1).
Daraus ergibt sich nun aber gerade, dass das für den gegenständlichen Erbvertrag massgebliche deutsche Recht, unter welchem er errichtet worden ist, eine formlose, das heisst konkludente Rechtswahl ausschliesst. Hätte eine Rechtswahl getroffen werden wollen und sollen, hätte diese schriftlich in den Erbvertrag aufgenommen werden müssen, was - wie festgestellt - nicht der Fall ist. Es wurde somit seitens der Eheleute A*** und M*** im Erbvertrag keine Rechtswahl getroffen, weshalb gemäss Art 29 Abs 2 IPRG auf das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt.
Da nun aber das liechtensteinische Recht keine den Vorschriften der §§ 1933, 2077 und 2279 dBGB entsprechenden Vorschriften kennt und darüber hinaus die Voraussetzungen für die Ehescheidung im hiergerichts anhängigen Ehescheidungs-verfahren der Eheleute A*** und M*** zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers A*** auch nicht erfüllt waren, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung über die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung vorlag, was jedoch zwingende Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung gemäss liechtensteinischem Recht ist, ist gemäss Erbvertrag in ON 10 Alleinerbin nach A*** seine Ehegattin M*** .
Pflichtteilsberechtigte Erben im gegenständlichen Fall des kinderlosen Ver-sterbens eines verheirateten Ehegatten sind gemäss § 762 ABGB nur der Ehegatte und in Ermangelung eines solchen seine Eltern, welche gegenständlich ebenfalls bereits vorverstorben sind. Der Erblasser A*** konnte daher ohne Verletzung von Pflichtteilsansprüchen zur Gänze über seinen Nachlass zu Gunsten seiner Ehegattin M*** verfügen und kommen seine weiteren gesetzlichen Erben, nämlich seine Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gegenständlich nicht zum Zug.
Es war daher gemäss Art 161 Abs 1 AussStrG das Erbrecht der erblasserischen Ehegattin M***,, die eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass gestützt auf den Erbvertrag abgegeben hat, festzustellen und waren die Erbantrittserklärungen der gesetzlichen Erben, die jeweils eine Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben haben, zu den jeweiligen Quoten abzuweisen."
Das Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"Mit Art 29 Abs 2, 3 und 4 IPRG hat der liechtensteinische Gesetzgeber eine von der Rezeptionsgrundlage, dem österreichischen Bundesgesetz vom 15.6.1978 über das Internationale Privatrecht, BGBl 1978/304 idF, abweichende Regelung getroffen. Während § 28 Abs 2 ölPRG bestimmt, dass - wenn eine Verlassen-schaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird - der Erbschaftserwerb und die Haftung für die Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, sieht Art 29 Abs 2 IPRG vor, dass unter gleicher Voraussetzung die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen ist.
Diese Grundregel beinhaltet einen weitgehenden Gleichlauf zwischen inter-nationaler Zuständigkeit und inländischem Sachrecht (vgl Alexander Appel, Reform und Kodifikation des liechtensteinischen IPR, in Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Band 61 (1997), Heft 3, S 523; Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins, 2002, S 70 f). Gegen den ursprünglichen Vorschlag, nämlich dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes richtet, sind im Vernehmlassungsverfahren Befürchtungen wegen der vielen im Fürstentum Liechten-stein wohnhaften Ausländer und damit verbunden wegen einer unerträglichen Verkomplizierung der Rechtsabwicklung geäussert worden, wobei die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, wonach bei Abhandlung durch ein liechtensteinisches Gericht liechtensteinisches Recht zur Anwendung kommen soll, reklamiert wurde (vgl Bericht und Antrag der Regierung Nr. 106/1992, S 33 f).
Diesen Bedenken hat die Landtagskommission Rechnung getragen und Art 29 IPRG "mit einer allseitigen Kollisionsnorm und einem eingeschränkten Wahlrecht hinsichtlich der auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Bestimmungen ergänzt" (vgl Bericht und Antrag der Landtagskommission vom 5.7.1996, S. 8).
....
Von der Grundregel sieht Art 29 Abs 3 und 4 IPRG zwei Ausnahmen vor, wovon vorliegend die eine zu beachten ist. Nach Art 29 Abs 3 IPRG kann nämlich der ausländische Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechts-nachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Rechte des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen. Darunter ist aufgrund des Verweises in Art 11 Abs 1 IPRG die Rechtswahl zu verstehen.
Vorliegend ist mit Beschluss vom 23.3.2012 (ON 91) das Landgericht gemäss § 54 JN idF von LGBI 2010/456 für die Abhandlung der Verlassenschaft über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen, über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen sowie über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen des Ver-storbenen, auf welches das Gericht Zugriff hat, zuständig erklärt worden. Dieser Beschluss ist den Rekurswerbern und der Rekursgegnerin zugestellt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit ist er den Streitteilen gegenüber verbindlich geworden, und ist aufgrund der Regel des Art 29 Abs 2 IPRG die Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Zu prüfen ist, ob der Verstorbene und die erblasserische Witwe mit dem am 10.12.1987 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag eine Rechtswahl dahin getroffen haben, dass auf ihre Rechtsnachfolge das deutsche Erbrecht anzuwenden ist. Hiebei ist unter "Rechtswahl" eine kollisionsrechtliche Rechtswahl zu verstehen; diese bezieht sich auf die (für bestimmte Bereiche zulässige) Bestimmung des mass-geblichen Rechts nach Parteienvereinbarung. Sie setzt einen Sachverhalt mit Auslandsberührung voraus. Reine Inlandsfälle scheiden daher aus (vgl Verschraegen in Rummel, ABGB Nebengesetze³, Rz 8 zu § 11 ölPRG).
Schon aus diesem Grunde können der Verstorbene und die erblasserische Witwe mit dem am 10.12.1987 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag keine Rechtswahl in der Richtung getroffen haben, dass die Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Denn dem Sachverhalt fehlt jeglicher Auslandsbezug. Am 10.12.1987 haben die Eheleute A*** und M*** beides deutsche Staatsbürger, und beide wohnhaft in *** vor dem Notar in *** den Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Dass die Vertragsteile bereits damals einen Wohnsitz-wechsel nach Liechtenstein planten oder bereits Eigentümer einer in Liechtenstein gelegenen Liegenschaft waren oder sie ein auf Kenntnis der Rechtswahlmöglichkeit beruhendes Erklärungsbewusstsein hatten, hat das Erstgericht unbekämpft nicht festgestellt.
Weil die Vertragsteile aufgrund des blossen Inlandssachverhaltes keine Rechtswahl treffen konnten, ist nicht näher zu untersuchen, ob die Rechtswahl ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) getroffen wurde. Aus diesem Grund ist auf das Rekursvorbringen, dass die Vertragsteile im Sinne einer Rechtswahl die Anwendung des deutschen Erbrechtes konkludent vereinbart haben, nicht näher einzugehen. Aus dem Umstand allein, dass die Vertragsteile den Ehe- und Erbvertrag nach deutschem Güter- und Erbrecht errichtet haben, kann jedenfalls eine kollisions-rechtliche Rechtswahl in der Richtung, dass unabhängig von einem späteren Wohnsitzwechsel nach Liechtenstein nach ihrem Ableben deutsches Erbrecht anzu-wenden ist, nicht abgeleitet werden. Da auch konkludent keine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen werden konnte, kann auch Art 29 Abs 3 IPRG nicht zur Anwendung gelangen. Der Erblasser hat im Ehe- und Erbvertrag seine Rechtsnachfolge auch nicht stillschweigend seinem Heimatrecht unterstellt.
....
Dem Einwand der Rekurswerber, wonach die Formulierung im Erbvertrag ("Uns ist bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Überlebende von uns eine Verfügung von Todes wegen nicht trifft") eine explizite Rechtswahl des deutschen Erbrechts darstelle, hielt das Obergericht entgegen:
Ob eine ausdrückliche Rechtswahl vorliegt, ist anhand des Ehe- und Erbvertrages vom 10.12.1987 zu beurteilen. Die Rechtswahl ist grundsätzlich formfrei und kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Nur dort, wo das IPRG eine ausdrückliche Rechtswahl vorschreibt (wie im IPRG für eine erst in einem anhängigen Verfahren getroffene Rechtswahl nach Art 11 Abs 2), ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl erforderlich. Eine Rechtswahl ist ausdrücklich, wenn der innere Rechtsgestaltungswille der Parteien sich in einer besonderen äusseren Handlung - in der Regel mündlich oder schriftlich - manifestiert (vgl Verschraegen aaO, Rz 4zu § 11 ölPRG).
Ob eine solche ausdrückliche Rechtswahl vorliegend getroffen wurde, ist nicht weiter zu untersuchen, weil es überhaupt an einer Rechtswahl fehlt. Unter Rechtswahl ist nämlich die Willensübereinstimmung der Parteien zu verstehen, die Massgeblich-keit einer bestimmten Rechtsordnung herbeizuführen, sich für ein bestimmtes Recht mit Geltungsabsicht zu entscheiden (SZ 42/103; Schwimann, Grundriss des inter-nationalen Privatrechtes, S 116). Fehlt hingegen beiderseits der Wahlwille und wird die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung bloss unterstellt, liegt keine Rechtswahl vor (vgl Verschraegen aaO, Rz 4 zu § 35 ÖIPRG). Daraus folgt, dass sowohl eine vermutete als auch eine hypothetische Rechtswahl unbeachtlich sind (Schwimann, Voraufl. Rz 5 mit weiteren Hinweisen; derselbe IPR³, S 34; Hoyer, ZfRV 1988/102 u.a.).
Vorliegend haben die Vertragsteile mit dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages vom 10.12.1987 in Deutschland bei einem deutschen Notar aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse (insbesondere der deutschen Staatsangehörigkeit und des deutschen Wohnsitzes) nur eine abweichende Regelung hinsichtlich des in Deutschland geltenden gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ge-troffen und sich - unter stillschweigender Zugrundelegung des deutschen Erbrechtes - gegenseitig zu Vollerben eingesetzt. Mit der Formulierung "Uns ist bekannt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn der Überlebende von uns eine Verfügung von Todes wegen nicht trifft" haben die Vertragsteile Selbstverständliches zum Ausdruck gebracht, nämlich dass bei Ableben des zweiten Eheteils die gesetzliche Erbfolge eintreten wird, wenn dieser Eheteil keine Verfügung von Todes wegen getroffen haben sollte. Daraus kann aber keine Vereinbarung in der Richtung abgeleitet werden, dass beide Eheteile für alle Zeiten und unabhängig von einem allfälligen Wohnsitzwechsel die Rechtsnachfolge dem deutschen Recht unterstellen wollten.
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Das Erstgericht hat sich zu Recht mit der Frage, ob die Ehe des Erblassers mit M*** vor dessen Tod nach § 2077 BGB aufgelöst wurde, nicht auseinander gesetzt. Nach § 2077 Abs 1 zweiter Satz BGB steht es der Auflösung der Ehe gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Nach § 2077 Abs 1 dritter Satz BGB gilt das gleiche, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte.
Nach Auffassung des Obergerichtes ist die Frage, ob die Rekursgegnerin nach ihrem Ehegatten zur erbvertraglichen Erbfolge berufen ist, nicht separat nach dem Scheidungsstatut zu beurteilen, sondern nach dem Erbstatut des Art 29 Abs 2 IPRG, sohin nach liechtensteinischem Sachrecht. Denn das Erbstatut umfasst den gesamten Bereich der gesetzlichen Erbfolge, sohin auch die der Berufung zugrunde liegenden Familienrechtsverhältnisse (vgl Schwimann, ABGB³, Rz 3 zu § 28 ÖIPRG mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen). Die Auswirkung einer Inlandsscheidung auf die Witweneigenschaft ist daher nach den einschlägigen Bestimmungen des Erbstatuts zu lösen. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts ist funktional und im weitesten Sinne zu verstehen und er bestimmt auch, ob die überlebende Ehegattin aufgrund des im Inland eingeleiteten Scheidungsverfahrens das gesetzliche oder erbvertragliche Erb-recht verloren hat.
Abzustellen ist daher nicht darauf, ob nach § 2077 BGB die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat, sondern ob nach liechtensteinischem Recht die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Dies hat das Erstgericht zu Recht verneint, wobei es darauf hingewiesen hat, dass wohl hiergerichts zu GZ 02 EG.2008.90 zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zwischen den Eheleuten A*** und M*** ein Scheidungsverfahren anhängig war, dass aber die ursprüngliche Scheidungsklage nach Art 59 EheG mit Zustimmung des anderen Eheteils nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgeführt wurde, und dass schliesslich das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen unterbrochen und nach dem Tod des Erblassers eingestellt wurde. Damit ist aber die Ehe nach liechtensteinischem Recht nicht rechtskräftig geschieden worden. Dies wäre nach § 759 Abs 1 ABGB Voraussetzung dafür, dass das gesetzliche oder erbvertragliche Erbrecht des Ehegatten erlischt.
.....
Der von den Rekurswerbern gerügte rechtliche Feststellungsmangel hinsichtlich des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes liege nicht vor.
Das Erstgericht hat unbekämpft auf S 15 festgestellt, dass die Eheleute A*** und M*** zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein hatten und hier einwohnerrechtlich auch gemeldet waren. Ferner, dass der Verstorbene ein im Inland, nämlich in ***, gelegenes Grundstück, nämlich ein Stockwerkeigentum, hinterliess und dass es mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 23.3.2012 (ON 91) seine Zuständigkeit nicht nur hinsichtlich des im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögens erkannt hat, sondern auch hinsichtlich des im Inland gelegenen beweglichen Vermögens sowie hinsicht-lich des im Ausland gelegenen beweglichen Vermögens, auf welche das Landgericht Zugriff hat. Diese Zuständigkeitserklärung hat das Erstgericht auf § 54 Abs 1 Ziff 1 und Ziff 2 JN iVm § 56a JN gestützt. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft gegeben, 1. über das im Inland gelegene unbeweg-liche Vermögen, 2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn .... b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte; ist das Landgericht zuständig, so handelt es nach § 56a JN vorbehaltlich der unbeweglichen Sachen, die im Ausland liegen, die gesamte Verlassenschaft ab, auf welche das Landgericht Zugriff hat.
Da der zivilrechtliche Wohnsitz gegenüber dem "gewöhnlichen Aufenthalt" zweifellos ein Plus darstellt, hat das Erstgericht zu Recht von weiteren Feststellungen hierüber abgesehen. Der gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor."
Zuletzt vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass die in dieser Abhandlungssache ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen unter teilweiser Negierung der von den liechtensteinischen Gerichten angenommenen Anknüpfungspunkte der Nachlass nach deutschem Erbrecht und das Erbrecht der erblasserischen Witwe nach deutschem Scheidungsrecht beurteilt wurden, keine präjudizierende Wirkung auf das liechtensteinische Verlassenschaftsverfahren entfalten können.
Die erblasserische Witwe beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
7.1 Zum Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass das für den gegenständlichen Ehe- und Erbvertrag massgebliche deutsche Recht eine konkludente Rechtswahl ausschliesse, weshalb liechtensteinisches Recht auf das gegenständliche Verlassen-schaftsverfahren anwendbar sei. Im Rekurs sei diese Rechtsansicht unter Hinweis auf die einhellige Rechtsprechung und Lehre widerlegt worden. Das Obergericht habe dieses Vorbringen samt Beweisantrag mit Stillschweigen übergangen. Dies offenbar ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages vom 10.12.1987 kein Sachverhalt mit Auslandsbezug gegeben gewesen sei und die Vertragsteile bzw Ehegatten schon aus diesem Grunde keine Rechtswahl auf deutsches Recht hätten treffen können.
Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig:
Zum einen liege aus Sicht des liechtensteinischen Gerichtes sehr wohl ein Auslandsbezug vor, da der Ehe- und Erbvertrag vom 10.12.1987 in Deutschland vor einem deutschen Notar von in Deutschland wohnenden deutschen Staatsangehörigen geschlossen worden sei. Gegenständlich sei gerade aufgrund des Auslandsbezuges das anzuwendende Recht zu ermitteln. Im Übrigen würden in der vom Obergericht zitierten Belegstelle keine strengen Anforderungen an einen Auslandsbezug gestellt. Eine Auslandsberührung und damit die Zulässigkeit der Rechtswahl sei daher bereits dann gegeben, wenn irgendein rechtlich relevanter Aspekt des Sachverhalts nach österreichischer oder fremder kollisionsrechtlicher Auffassung als Anknüpfungspunkt für eine fremde Rechtsordnung dienen könne. So könnten zB zwei Österreicher, die in Österreich leben und heiraten, bereits dann von der Güterrechtswahl Gebrauch machen, wenn sie beabsichtigen, ins Ausland zu übersiedeln oder sich dort Vermögensgegenstände von ihnen befänden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Vertragspartner kein ausländisches Recht hätten wählen wollen, sondern davon ausgegangen seien, dass das zum Zeitpunkt des Abschlusses massgebliche Recht ohnedies anwendbar sei.
Zum anderen habe das Obergericht die Frage, ob die Ehegatten A*** und M*** anlässlich des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages eine Rechtswahl hätten treffen können, ausschliesslich nach liechtensteinischem bzw österreichischem Recht geprüft. Dabei habe es übersehen, dass die Frage, ob eine Rechtswahl zulässig sei oder nicht, nach dem Recht des Abschlussortes, also Deutschland zu beantworten sei. Eine konkludente Rechtswahl nach deutschem Recht sei nicht nur zulässig gewesen sondern sei eine solche auch tatsächlich erfolgt.
Davon abgesehen verkenne das Obergericht die Bedeutung des erforderlichen Auslandsbezuges für eine Rechtswahl auch nach liechtensteinischem Recht. Dieses Erfordernis im Sinne des § 10 IPRG solle nur verhindern, dass in reinen Inlandsfällen nicht zwingendes inländisches Recht durch die Rechtswahl eines ausländischen Rechts umgangen werde. Die Unzulässigkeit der Rechtswahl mangels Auslands-bezuges führe daher nur dazu, dass die Parteien kein ausländisches Recht wählen könnten. Eine Rechtswahl des inländischen Rechts hingegen solle und könne nicht verhindert werden. Die Bestimmungen des IPRG sähen deshalb vor, dass bei Sachverhalten mit reinem Inlandsbezug auch zwingend inländisches Recht anzu-wenden sei. Im gegenständlichen Fall sei dies deutsches Recht gewesen; gleichgültig, ob die Parteien das deutsche Recht ausdrücklich oder konkludent gewählt hätten oder ob sie davon ausgegangen seien, dass die deutsche Rechtsordnung massgebend sei (Geltungsannahme: LES 2007, 507).
Jedenfalls hätte sich das Obergericht mit der Frage des anwendbaren Rechts auseinandersetzen und die Frage prüfen müssen, ob, wie im Rekurs geltend gemacht, eine konkludente Rechtswahl nach deutschem Recht zulässig sei. Dabei hätte das Obergericht das hiezu angebotene Sachverständigengutachten zum deutschen Recht nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen.
Zu Punkt 2.5 der Revisionsrekursschrift werden sodann die seinerzeitigen Rekursausführungen zur Verfahrensrüge wörtlich wiedergegeben.
7.2 Zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Rechtsmittelwerber machen geltend, dass sie bereits im Rekurs darauf hingewiesen hätten, dass es einer schlüssigen Rechtswahl gleichzuhalten sei, wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angesehen haben. Das Institut der Geltungsannahme sei vom OGH in mehreren Entscheidungen, ua zu LES 2007, 507 und LES 2005, 34, einer schlüssigen Rechtswahl gleichgestellt worden.
Unter wörtlicher Wiedergabe der in der LJZ 2006, 110 ff unter dem Titel "Aspekte des liechtensteinischen internationalen Erbrechts" publizierten Abhandlung des Dietmar Czernich verweisen die Revisionsrekurswerber sodann auf dessen Ansicht, dass die gemäss Art 39 IPRG für das Schuldrecht normierte Geltungsannahme auch für das Erbrecht gelte und zu einer wirksamen Rechtswahl im Sinne des Art 29 Abs 3 IPRG führe (Czernich aaO S 116). Zum gleichen Schluss sei auch der öOGH in seiner Entscheidung SZ 54/5 gelangt.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass den Ehegatten A*** und M*** bei Unterfertigung des Ehe- und Erbvertrages die Notwendigkeit einer Rechtswahl nicht bewusst gewesen sei. Dabei stelle sich zwingend die Frage, warum diese und der sie beratende Notar die Notwendigkeit einer Rechtswahl nicht erkannt hätten. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die Genannten ganz selbstverständlich davon aus-gegangen seien, dass eine Rechtswahl nicht getroffen werden müsse, da gegen-ständlich nur eine Rechtsordnung massgeblich sein könne, nämlich die deutsche. Die Eheleute A*** und M*** hätten ja zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt; beide seien deutsche Staatsbürger gewesen, der Vertrag sei von einem deutschen Notar in Deutschland errichtet worden und nehme Bezug auf deutsche Rechtsvorschriften; zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, dass einer der Eheleute seinen Wohnsitz aus Deutschland ins Ausland verlegen würde.
Somit sei offenkundig, dass die Ehegatten A*** und M*** zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages davon ausgegangen seien, dass auf diesen Vertrag deutsches Recht Anwendung finde. Damit habe zweifellos eine "vermutete Rechtswahl" zugunsten deutschen Rechts (Geltungsannahme) bestanden. Im festge-stellten Sachverhalt fänden sich keine Hinweise, dass die Eheleute A*** und M*** anlässlich oder nach ihrem Umzug nach Liechtenstein den Ehe- und Erbvertrag nachträglich liechtensteinischem Recht hätten unterstellen wollen.
Aufgrund dieser Geltungsannahme unterstehe der zu beurteilende Sachverhalt deutschem Recht, was zur Anwendung der §§ 2077 Abs 1 zweiter Satz, 2279 Abs 2 (erbvertraglich) und des 1933 Abs 1 (gesetzlich) dBGB führen müsse.
Wenn somit bereits diese vermutete Rechtswahl zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führe, sei dafür weder eine konkludente noch eine ausdrückliche Rechtswahl notwendig gewesen.
Insoferne sei der vom Rekursgericht geforderte Auslandsbezug ohne Relevanz. Im Übrigen könne ein mangelnder Auslandsbezug nur dazu führen, dass die Parteien kein ausländisches Recht wählen könnten. Sie müssten daher das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebliche inländische Recht, hier deutsches Recht wählen.
Der vom Obergericht ins Treffen geführte Mangel eines Auslandsbezuges bedeute vice versa zweifellos, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages ein rein deutscher Inlandssachverhalt vorgelegen sei. Dieser Sachverhalt habe nur eine Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts ausge-schlossen, wie beispielsweise des liechtensteinischen Rechts. Eine vermutete, konkludente oder ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts sei hingegen nicht ausgeschlossen gewesen.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes würde die auf den gegen-ständlichen Fall nicht anwendbare europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) nach deren Übergangsregelung in Art 83 Abs 4 zur Anwendung des deutschen Rechts führen.
Die Revisionsrekurswerber bemängeln weiters das Fehlen von Feststellungen zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, der spätestens ab 2008, somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Liechtenstein sondern in Deutschland oder allenfalls in Spanien gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes stelle der zivilrechtliche Wohnsitz in Liechtenstein kein Plus dar. Das Obergericht übersehe, dass die eherechtlichen Bestimmungen des IPRG (neben dem Personalstatut) nicht auf den Wohnsitz sondern explizit auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellten.
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, begründen die Revisionsrekurswerber daran anknüpfend und unter Hinweis auf die Bestimmungen der Art 19 bis 21 IPRG ihren Standpunkt, dass die Wirkungen der Ehescheidung des allenfalls nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten massgebenden deutschen Rechts in Bezug auf den Verlust von erbrechtlichen Ansprüchen auch dann eintreten, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben gewesen seien und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt habe.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die insbesondere gemäss den §§ 54 Abs 1 Z 1 iVm 56a JN rechtskräftig festgestellte Zuständigkeit des Landgerichtes zur Verlassenschaftsabhandlung bildet im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Das Landgericht vertrat nun in seinem Beschluss vom 27.12.2012 die näher begründete Ansicht, dass im Erbvertrag unter Zugrundelegung des liechten-steinischen Rechts keine ausdrückliche Rechtswahl auf deutsches Recht getroffen worden sei. Das deutsche Recht, unter dem dieser Erbvertrag abgeschlossen worden sei, schliesse eine konkludente (stillschweigende) Rechtswahl aus, sodass das allfällige Vorliegen einer solchen nicht geprüft bzw diskutiert werden müsse.
Die Revisionsrekurswerber behaupteten in ihrem Rekurs die Zulässigkeit einer konkludenten Rechtswahl - auch - nach deutschem Recht und beantragten hiezu ua die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum deutschen Recht.
Das Rekursgericht verneinte aufgrund des "blossen Inlandssachverhalts" bei Abschluss des Erbvertrages die rechtliche Möglichkeit für die Vertragsteile, eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl zu treffen, weil es schon an einem "Wahlwillen" gefehlt habe. Davon ausgehend befasste sich das Obergericht nicht mehr mit der von den gesetzlichen Erben behaupteten Zulässigkeit auch einer konkludenten Rechtswahl nach deutschem Recht.
Entgegen der im Revisionsrekurs verfochtenen Ansicht ist die Frage der Zulässigkeit (auch) einer konkludenten Rechtswahl nach deutschem Recht für die rechtliche Beurteilung dieser Sache ohne Relevanz.
Über die kollisionsrechtliche Zulässigkeit und die Voraussetzungen des Rechtswahltatbestandes entscheidet nämlich allein das IPR des Gerichtsortes. Daneben kann auch eine sachrechtliche Beurteilung der Rechtswahlvereinbarung als Privatrechtstatbestand hinsichtlich Konsens, Schlüssigkeit, Auslegung, Willensmängel usw erforderlich werden. Diese Fragen sind nach dem Sachrecht der lex fori, in Liechtenstein also nach liechtensteinischem Recht zu beantworten (Michael Schwimann, Grundriss des internationalen Privatrechts [1982] S 69 mwN; 1 Ob 30/04z mwN; RIS-Justiz RS0077085).
Das Zustandekommen einer Rechtswahl ist somit nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Das Rekursgericht ist, insbesondere der Lehrmeinung Schwimanns sowie der öRechtsprechung folgend - bezogen auf den Zeitpunkt des Erbvertrages -, von einem "reinen Binnenfall" ausgegangen und hat in Ermangelung jedweden Auslandsbezuges die Zulässigkeit einer Rechtswahl verneint. Diese Auffassung wird aus § 1 Abs 1 öIPRG abgeleitet, dem der Art 1 des flIPRG wörtlich entspricht. Demnach beschränkt das IPRG die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung und können rein interne Verträge keine Grundlage für eine Rechtswahl sein. Gemäss der in Österreich herrschenden Lehre und Rechtsprechung setzt eine Rechtswahl jedenfalls voraus, dass ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Welcher Auslandsbezug hinreichen soll, lässt sich nicht allgemein feststellen. Massgebend ist allein, dass der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag ist. Eine Rechtswahl setzt damit schon begrifflich zumindest zwei zur Wahl bzw Verfügung stehende Rechtsordnungen voraus (Schwimann aaO 30/Verschraegen in Rummel³ § 11 IPRG Rz 8 mwN; 4 Ob 279/98w; RIS-Justiz 0076802).
Im Lichte dieser öRechtsprechung und Lehre, der sich der Senat bei gleicher Gesetzeslage anschliesst, hatte der zwischen den Ehegatten A*** und M*** abgeschlossene Ehevertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses keine wie immer geartete Auslandsberührung. Die Vertragsteile, beide deutsche Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Deutschland, vereinbarten vor einem deutschen Notar zunächst im Ehevertrag den nach deutschem Recht "ausserordentlichen" gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung und setzten sich sodann, offenbar unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1931 dBGB, zu Alleinerben ein. Ein Auslandsbezug war seinerzeit nicht gegeben und wird von den Revisionsrekurswerbern auch nicht aufgezeigt. Ein solcher Auslandsbezug lag jedoch bei Ableben des Erblassers vor, der als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein in Deutschland verstorben ist. Die Rechtsnachfolge nach ihm war deshalb gemäss Art 29 Abs 1 bis 3 IPRG - bei wirksamer Rechtswahl - nach dem Personalstatut (deutsches Erbrecht) oder nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des Erbvertrages fehlte, wie schon ausgeführt, jeder Auslandsbezug und damit auch die Voraussetzung für eine rechtswirksame Rechtswahl im Sinne des Art 29 Abs 3 IPRG.
Die Frage der Zulässigkeit einer konkludenten Rechtswahl nach deutschem Recht war sohin vom Rekursgericht nicht zu beurteilen und haftet dem Rekursverfahren kein Mangel an.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Senats ausgehend vom insoweit massgebenden liechtensteinischen Recht eine auch bei Ausklammerung der Prämisse des Auslandsbezuges konkludente Rechtswahl auf deutsches Recht zu verneinen ist. Eine ausdrückliche Rechtswahl wird auch von den Revisionsrekurswerbern nicht behauptet.
Eine solche - auch schlüssige - Rechtswahl im Erbrecht müsste sich - gemäss Art 29 Abs 3 IPRG - aus einer letztwilligen Verfügung oder aus einem Erbvertrag ergeben. Bei dieser Regelung orientierte sich der flGesetzgeber am schweizerischen IPR bzw der professio iuris des § 90 chIPRG (vgl BGE 125 III 35). Während das österreichische Erbkollisionsrecht keine Rechtswahlmöglichkeit des Erblassers zulässt, erlaubt beispielsweise die Bestimmung des Art 25 Abs 2 dEGBGB die Rechtswahl in Form einer Verfügung von Todes wegen nur für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen und überdies nur zugunsten des deutschen Rechts.
Zur Beurteilung, ob im gegenständlichen Erbvertrag eine schlüssige Rechtswahl erfolgte, sind die Konkludenzmassstäbe des § 863 ABGB (§ 863 öABGB) heranzuziehen. Eine solche Rechtswahl setzt somit eine Willensübereinstimmung der Vertragsteile dahin voraus, die Massgeblichkeit einer bestimmten Rechtsordnung herbeizuführen und sich damit für ein bestimmtes Recht mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Eine Schlüssigkeit liegt gemäss § 863 ABGB erst dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Rechtswahlwillen der Vertragsteile zu zweifeln.
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Geltungsannahme einer Rechtsordnung im Sinne des Art 39 Abs 1 IPRG, auf die bei der Erörterung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein wird. Letztere, das sei schon hier festgestellt, stellt ein Faktum dar und verlangt, dass die Vertragsteile eine bestimmte Rechts-ordnung als massgebend angesehen haben. Dabei handelt es sich um nichts anderes als das Vorhandensein eines Geltungsbewusstseins (nicht eines Willensaktes), somit des Wissens bzw einer Geltungsvorstellung der Parteien hinsichtlich einer bestimmten Rechtsordnung. Eine Vorgangsweise der Vertragsteile, die einen Vertrag auf eine bestimmte Rechtsordnung beziehen, ohne diese als anzuwendendes Recht zu vereinbaren, kann deshalb vergleichbar mit der Geschäftsgrundlage unter weiteren, hier nicht zu erörternden Prämissen von vorneherein nicht als schlüssige Rechtswahl verstanden werden. Die Rechtswahl erfordert dementgegen ein Erklärungs-bewusstsein mit Rechtswahlwillen. Sie ist von der gemeinsamen Geltungsannahme zu unterscheiden (vgl Schwimann in Rummel² 2. Band § 35 IPRG Rz 5 ff mwN).
Dem gegenständlichen Erbvertrag kann im aufgezeigten Sinn kein wie immer gearteter Willensakt mit Rechtsbindungswillen der seinerzeit 22 bzw 20 Jahre alten Vertragsteile entnommen werden, das deutsche Recht als massgeblich für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bestimmen.
Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob eine - allfällige - Geltungsannahme des deutschen Rechts im aufgezeigten Sinne einer Rechtswahl gemäss Art 29 Abs 3 IPRG gleichgestellt werden kann.
Der im Revisionsrekurs zitierte Autor Dietmar Czernich, der diese Auffassung vertritt, räumt ein, "dass sich der Art 39 IPRG nach seiner systematischen Stellung im Gesetz nur auf das Schuldrecht bezieht und die allgemeine Regelung des Art 11 IPRG eine Geltungsannahme nicht berücksichtigt". Dennoch sei nicht einsehbar, wes-halb eine Geltungsannahme im Schuldrecht zu einer wirksamen Rechtswahl führen solle, im Erbrecht dagegen nicht. Der Gesetzgeber habe durch den Art 29 Abs 3 IPRG zu erkennen gegeben, dass er die Rechtswahl im Erbrecht zulasse und sei es nicht nachvollziehbar, weshalb an eine Rechtswahl im Erbrecht strengere Voraussetzungen zu knüpfen seien als an eine Rechtswahl im Schuldrecht (LJZ 2006, S 110 ff [116]).
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beipflichten.
Die Art 11 und 39 IPRG beruhen auf einer wörtlichen Rezeption des § 11 öIPRG und des § 35 öIPRG aF. Letztere Bestimmung bezog sich allein auf das Schuldrecht. Im Schuldrecht gilt das insoweit vom Erbrecht grundsätzlich ab-weichende Primat der Vertrags-, Form-, Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit. Diese Partei-autonomie umfasst konsequenterweise auch, innerhalb gewisser Schranken, die freie Rechtwahl. Im Prinzip können die Parteien bei Verbindung des Sachverhalts zu ver-schiedenen Rechtsordnungen deshalb eine beliebige Rechtsordnung wählen und ist kein Naheverhältnis zum gewählten Recht erforderlich. Anders stellt sich der Grund-satz der Parteiautonomie und damit auch der Rechtswahlfreiheit insbesondere beim Erbrecht dar. Es obliegt der Entscheidung der nationalen Gesetzgeber, die Partei-autonomie für bestimmte Sachbereiche zuzulassen oder eine solche auszuschliessen. Beispielsweise hatte noch der erste öIPRG-Entwurf aus dem Jahre 1971 eine Rechts-wahl für das Erbrecht vorgesehen, war aber schliesslich daran gescheitert, weil nach dem Willen des öGesetzgebers das Pflichtteilsrecht nicht ausgeschaltet werden sollte, dem man einen ordre-public-Charakter zubilligte. Das öIPRG sah deshalb schon in seiner ursprünglichen Fassung nur für das Schuldrecht eine freie Rechtswahl ein-schliesslich der Möglichkeit einer Geltungsannahme (§ 35 aF) vor, während das öErb-kollisionsrecht von allem Anfang diese Wahlmöglichkeit ausschloss (§ 28 öIPRG).
Im Unterschied dazu kennen andere Staaten, wie schon erwähnt zB Deutschland (Art 25 Abs 2 EGBGB), die Schweiz (Art 90 Abs 2 und Art 91 Abs 2 chIPRG) oder Italien eine - mehr oder weniger im Vergleich zum Schuldrecht - einge-schränkte Rechtswahl (Schwimann in Rummel² II § 11 IPRG Rz 1; § 35 Rz 1, 5, 6; derselbe im Internationalen Privatrecht³ [2001] S 32 f, 172; Verschraegen, Internationales Privatrecht [2012] Rz 270, 397; Schwind, IPR 197 RN 415; Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins [2002] S 18 ff).
Es ist deshalb entgegen der Lehrmeinung von Czernich durchaus nachvoll-ziehbar und sachlich begründ- bzw nachvollziehbar, dass der liechtensteinische Ge-setzgeber die Rechtswahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen - ab-weichend vom Schuldrecht - auf letztwillige Verfügungen und Erbverträge beschränkt und die Zulässigkeit einer "Geltungsannahme" nur für das Schuldrecht vorsieht.
Die Rechtswahl im Erbrecht bedarf einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, somit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen unter Einhaltung be-stimmter Formvorschriften. Die (blosse) Geltungsannahme des anzuwendenden Rechts erfordert demgegenüber, wie schon dargelegt, nur übereinstimmende Vorstellungen und Erwartungen der Parteien über die Massgeblichkeit einer ganz be-stimmten Rechtsordnung gewissermassen als kollisionsrechtliche Geschäftsgrund-lage.
Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass die nur im Schuldrecht seinerzeit wirksame Geltungsannahme in das völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EVÜ) und auch in das nunmehr für Österreich geltende Übereinkommen ROM I-VO (ROM I) nicht aufgenommen wurde (Verschraegen aaO Rz 360; § 35 öIPRG).
Zusammenfassend kann deshalb das Institut der Geltungsannahme von vorneherein nicht zu einer rechtswirksamen Rechtswahl gemäss Art 29 Abs 3 IPRG führen, sodass sich die Prüfung, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine solche unterstellt werden kann, erübrigt.
Sämtliche in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs zitierte Ent-scheidungen sowohl des flOGH als auch des öOGH betreffen schuldrechtliche Sachverhalte und sind damit für die hier zu lösenden Rechtsfragen ohne Belang.
Ein näheres Eingehen auf die EUErbVO, die erst ab dem 18.8.2015 und auf danach eintretende Erbfälle anwendbar sein und das internationale Erbrecht in der EU regeln wird, erübrigt sich.
Auch der zu Punkt 2.6 des Revisionsrekurses gerügte Feststellungsmangel in Bezug auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ist für die Ent-scheidung in dieser Rechtssache ohne Relevanz. Hiezu kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss S 29 verwiesen werden. Die Zuständigkeit des Land-gerichtes als Verlassenschaftsgericht resultiert aus den §§ 54 Abs 1 Z 1 sowie 56a JN unabhängig davon, ob der Erblasser im Sinne des § 54 Abs 1 Z 2 lit. b JN in Liechtenstein auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass gemäss Art 29 Abs 3 IPRG eine Rechtswahl auf das Recht des Staates des letzten Aufenthaltes erfolgen kann, bleibt in Ermangelung einer Rechtswahl ebenso ohne Einfluss auf die vorliegende Entscheidung. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz des Erblassers handelt es sich ebenso wie bei dem des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes um einen eigenständigen Anknüpfungspunkt des IPRG.
Die insbesondere auf der Bestimmung des Art 21 Abs 2 IPRG (§ 20 Abs 2 öIPRG) fussende Behauptung der Revisionsrekurswerber, dass die Wirkung der Ehe-scheidung nach deutschem Recht in Bezug auf den Verlust von erbrechtlichen An-sprüchen mit dem Ableben des Erblassers eingetreten sei, ist schon deshalb verfehlt, weil der Tatbestand der zitierten Gesetzesstelle nicht vorliegt. Diese setzt nämlich die rechtliche Unmöglichkeit einer Scheidung voraus, was für das liechtensteinische Scheidungsrecht nicht zutrifft (Schwimann in Rummel² § 20 IPRG Rz 3).
Der Kostenspruch stützt sich auf Art 185 AussStrG. Die Revisions-rekursgegnerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungsschrift tarifkonform ver-zeichnet.
Vaduz, am 27. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat