04 VA. 2010.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Nachlasssache nach dem am *** in Vaduz verstorbenen A***, liechtensteinischer Staatsangehöriger, verheiratet, zuletzt wohnhaft gewesen in , über den Revisionsrekurs des (ruhenden) Nachlasses nach A, vertreten durch den Verlassenschaftskurator B***, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 21.12.2011, 4 VA.2010.1-166, mit dem in Stattgebung des Rekurses der C***, vertreten durch D***, der Beschluss des F Landgerichtes vom 18.08.2011 (ON 144) ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung des Obergerichtes dahin abgeändert, dass der Beschluss des Landgerichtes vom 18.08.2011 vollinhaltlich wiederhergestellt wird.
Die C*** ist schuldig, dem Nachlass zu Handen des Verlassenschaftskurators binnen vier Wochen die mit CHF 3.205,70 bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der Verstorbene hinterliess ein umfangreiches und werthaltiges Nachlassvermögen. Zu den Aktiven gehört unter anderem eine Firmenbeteiligung, nämlich 10 % der Aktien der von ihm ursprünglich gegründeten C***, einem ***geschäft. Dieser Gesellschaftsanteil wurde bei der Inventarisation des Nachlasses mit CHF 163.971,-- bewertet. Laut den den Steuererklärungen für 2008 und 2009 beigeschlossenen Bewertungsblättern repräsentiert die Firmenbeteiligung einen Wert von CHF 331.300,-- (per 31.12.2008) bzw CHF 346.140,-- (per 31.12.2009).
Die erblasserische Witwe wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 02.10.2009 zu 6 PG.2009.98 voll entmündigt und ihr in der Person von F*** , dem Neffen ihres Ehegatten, ein Beistand zur Besorgung aller Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter bestellt. Da F*** auch nach dem Gesetz zum Erbe berufen ist, bestellte das Landgericht mit Beschluss vom 12.04.2010 zu 6 PG.2010.21 für die Witwe zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator. Da Bedenken hinsichtlich der Testier- bzw Geschäftsfähigkeit der Witwe im Zeitpunkt der Pflichtteilsverzichtserklärung bestanden, wurde der Kollisionskurator beauftragt und ermächtigt, die notwendigen Schritte zur Klärung dieser Frage zu unternehmen.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 machte der Kollisionskurator die Ungültigkeit des Pflichtteilsverzichts geltend und forderte für die Witwe den ihr zustehenden Pflichtteil. Beantragt wurde weiters zwecks Berechnung des Pflichtteilsanspruches die vollständige Inventarisierung und Schätzung des gesamten Nachlassvermögens (ON 95).
Die erblasserische Witwe ist am 19.03.2011 verstorben und wurde der Kollisionskurator seines Amtes enthoben. Ihre drei Geschwister haben im Verlassenschaftsverfahren die Erklärung abgegeben, ebenfalls den Pflichtteil anstelle der erblasserischen Witwe zu fordern.
Zu diesem Zweck wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 13.12.2010 Rechtsanwalt B*** zum Verlassenschaftskurator bestellt und bestimmt, dass der Kurator die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu besorgen habe, wozu er die erforderlichen Sachverständigen beiziehen könne. Weiters wurde beschlossen, dass der Kurator die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zu besorgen hat und als solcher berechtigt ist, die Verlassenschaft in allen Angelegenheiten zu vertreten und über Bankkonten und Vermögenswerte des ruhenden Nachlasses zu verfügen. Mit dem Beschluss vom 13.12.2010 wurde überdies die Nachlassseparation gemäss § 812 ABGB bewilligt.
In weiterer Folge teilte der Verlassenschaftskurator dem Landgericht mit, dass der von ihm beauftragte Sachverständige, die G***, vertreten durch H***, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Bewertung des Firmenanteils des verstorbenen ohne Mitwirkung der Verantwortlichen der C*** nicht durchführen könne. Die Gesellschaft sei nicht bereit, dem Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu geben, weshalb beantragt werde, die Mitwirkungspflicht beschlussmässig auszusprechen (ON 141, 142, 144).
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Auf das vorliegende, am 07.01.2010 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (AussStrG) angefallene Verlassenschaftsverfahren ist im Wesentlichen noch die Instruktion vom 08.04.1846 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein anwendbar, da die Bestimmungen der Art 143 ff AussStrG über das Verlassenschaftsverfahren gemäss Art 189 Abs 3 AussStrG nur auf nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Verfahren zur Anwendung kommen. Auf ältere Verfahren ist somit noch die Verlassenschaftsinstruktion zur Anwendung zu bringen.
Diesbezüglich bestimmt § 1 der Verlassenschaftsinstruktion, dass es die Pflicht des Landgerichtes als Verlassenschaftsabhandlungsbehörde ist, dafür zu sorgen, dass es von einem jedem sich im Lande ereignenden Todesfalle sogleich Kenntnis erlange, dass es das Vermögen des Verstorbenen erhebe und sichere, die Erben erkenne und den erkannten Erben den Nachlass zuweise und einantworte. Seine Wirksamkeit beziehe sich ua auf die Inventur, Schätzung nd Feilbietung des Nachlasses (lit c) und auf die diesfalls in besonderen Fällen nötigen Vorkehrungen (lit d).
§ 17 der VerlI über die Inventur bestimmt weiter, dass die Inventur, sohin also die Beschreibung sämtlicher Nachlassgegenstände mit Beisetzung ihres Schätzwertes, von Amtes wegen unter anderem vorzunehmen ist, wenn der Erbe unter Vormundschaft oder Kuratel steht (Ziff 1).
§ 20 der VerlI bestimmt, dass sodann die Beschreibung der Verlassenschaftsgüter mit möglichster Verlässlichkeit vorzunehmen ist, alles, was zum Nachlass gehört, einzuschalten ist, nämlich alle liegenden und fahrenden Güter, alle dem Erblasser zustehenden Ansprüche, Rechte und Forderungen mit den ausstehenden Zinsen, sie mögen versichert oder unversichert, verbrieft oder unverbrieft sein, alle bezüglichen Urkunden, Rechnungen, Quittungen und anderen Schriften.
Gemäss § 21 VerlI ist der Wert der liegenden Güter schliesslich insoweit er zur Richtschnur bei Bemessung der Taxen zu dienen hat und kein Teilnehmer die gerichtliche Schätzung verlangt, aus den letzten Erwerbsurkunden zu entnehmen, der Wertbetrag in der gehörigen Rubrik anzusetzen und die darauf Bezug nehmenden Urkunden im Original oder in beglaubigten Abschriften anzuschliessen. Auf Verlangen der Interessierten ist jedoch der Wert mittels gerichtlicher Schätzung zu erheben und das eigens aufzunehmende Schätzungsprotokoll dem Inventar beizulegen.
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass das Landgericht als Verlassenschaftsgericht grundsätzlich für die Inventarisierung und Schätzung des nachlasses zuständig ist und die Inventur, das heisst also die Beschreibung sämtlicher Nachlassgegenstände mit Beisetzung ihres Schätzwertes, von Amtes wegen insbesondere vorzunehmen ist, wenn ein Erbe unter Vormundschaft oder Kuratel steht, was im Fall der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Witwe E*** des Erblassers A*** der Fall war. Diese hat über den für sie bestellten Kollisionskurator ausdrücklich die Schätzung des Nachlasses zwecks Berechnung ihres Pflichtteilsanspruches beantragt. Es liegt somit de Fall des § 21 VerlI vor, wo ein Beteiligter die gerichtliche Schätzung verlangt hat, sodass nicht vom üblichen Schätzwert bzw Steuerschätzwert ausgegangen werden kann, sondern mittels gerichtlicher Schätzung durch beizuziehende Sachverständige der effektive Wert zu erheben ist.
Daraus ergibt sich aber auch konkludent, dass von den die Firma C*** des Erblassers weiterführenden Aktionären, Verwaltungsräten und Geschäftsführern an der Bewertung der AG durch den Sachverständigen mitzuwirken ist, dass dem beauftragten Sachverständigen Zutritt zu den Geschäftsbüchern zu gewähren und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind. Ihre Interessen daran, die Geschäftsbücher insbesondere vor den übrigen Erben und Legataren geheim zu halten, haben vor dem Interesse der erblasserischen Witwe, den ihr zustehenden Pflichtteil zu fordern, geltend zu machen und berechnen zu können, jedenfalls in den Hintergrund zu treten.
Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erben der erblasserischen Witwe E***, bei welchen es sich um ihre drei Geschwister handelt, im Verlassenschaftsverfahren nach E*** bereits erklärt haben, den Pflichtteil an Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen E*** ebenfalls fordern zu wollen."
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Nach § 1 der Verlassenschaftsinstruktion 1846 hat das Landgericht als Verlassenschaftsabhandlungsbehörde unter anderem das Vermögen des Verstorbenen zu erheben und zu sichern, die Erben zu erkennen und den erkannten Erben den Nachlass zuzuweisen und einzuantworten.
Die Erhebung und Sicherung des Nachlassvermögens dient unter anderem die Inventur im Sinne des § 17 Verlassenschaftsinstruktion. Darunter ist nach dem Gesetz die Beschreibung sämtlicher Nachlassgegenstände mit Beisetzung ihres Schätzwertes zu verstehen.
Nach § 17 Verlassenschaftsinstruktion ist die Inventur von Amtes wegen vorzunehmen, wenn 1. der Erbe unter Vormundschaft oder unter Kuratel steht, wenn er oder doch sein Aufenthaltsort unbekannt ist, oder 2. wenn der Erbe den Nachlass mit der Verbindlichkeit erhält, denselben künftig ganz oder zum Teil an andere (Noterben) zu übertragen. Ferner ist nach § 36 Verlassenschaftsinstruktion iVm § 802 ABGB die Inventur aufzunehmen, wenn die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten wird, dh wenn eine bedingte Erbserklärung abgegeben wird.
Der Zweck der Inventur ist offensichtlich: Sie dient dazu, die den Erben zukommenden Nachlassgegenstände zu sichern. Im ersten Fall des § 17 Verlassenschaftsinstruktion deswegen, weil der Erbe "unter Vormundschaft oder unter Kuratel" steht und somit die Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, im zweiten Fall des § 17 Verlassenschaftsinstruktion, weil der Nacherbe Kenntnis haben muss, welche Nachlassgegenstände mit der sogenannten Nacherbschaft belastet sind, die ihm der Vorerbe im Falle seines Ablebens zu übergeben hat und schliesslich im Falle des § 36 Verlassenschaftsinstruktion, weil bei einer bedingten Erbserklärung die Schuldnerhaftung auf die ererbten Gegenstände beschränkt ist.
Vorliegend hat die nach dem Gesetz zum Erbe berufene ...unter Vormundschaft gestanden. Dass sie in einer der letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Erbin eingesetzt wurde, ist nicht zu erkennen. In der Erbseinsetzung gemäss Testament vom 04.03.2008 ist sie nicht erwähnt worden. Aus diesem Grunde kann sie nach § 781 ABGB nur den Pflichtteil fordern.
Ob sie dies vorliegend auch kann, ist offen, weil fraglich, ob der am 14.11.2006 vor dem Vermittleramt der Gemeinde ... abgeschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag formgültig errichtet wurde, gegebenenfalls, ob sie in diesem Zeitpunkt testier- oder geschäftsfähig war. Bestenfalls kann somit die erbl Witwe nur den Pflichtteil nach ihrem Ehegatten fordern.
Nicht vorgesehen ist die amtswegige oder über Antrag angeordnete Inventur des Nachlassvermögens für die Berechnung des Pflichtteiles. Die Pflichtteilsforderung stellt eine blosse Gläubigerforderung dar und kann sich nur gegen die Erben richten. Wird zwischen den Erben und der pflichtteilsberechtigten Person der zu bezahlende Pflichtteilsbetrag nicht einvernehmlich festgelegt, bleibt dieser nur der Weg über das Streitverfahren.
Auf diesem Hintergrund bestimmt sich denn auch der Umfang und Inhalt der Inventur. Es steht nicht die Schätzung der Nachlassgegenstände im Vordergrund, sondern deren vollständige Verzeichnung. Dem entsprechend bestimmt § 20 Verlassenschaftsinstruktion, dass die Beschreibung der Verlassenschaftsgüter "mit möglichster Verlässlichkeit" vorzunehmen ist, somit alles, was zum Nachlass gehört, einzuschalten ist, nämlich: alle liegenden und fahrenden Güter, alle dem Erblasser zustehenden Ansprüche, Rechte und Forderungen mit den ausstehenden Zinsen, sie mögen versichert oder unversichert, verbrieft oder unverbrieft sein, alle diesbezüglichen Urkunden, Rechnunge, Quittungen und andere Schriften.
Was unter "mit möglichster Verlässlichkeit" zu verstehen ist, wird durch § 22 Verlassenschaftsinstruktion näher bestimmt. Danach ist bei Beschreibung der Fahrnisse ihre Eigenschaft, Gewicht, Zahl und Mass genau anzugeben und ist jedes Stück, deren mehrere einer Gattung unter Angabe ihrer Zahl in eine Rubrik zu bringen.
Diese Auffassung teilt offensichtlich auch der Verlassenschaftskurator, wenn er auf Seite 9 der Rekursbeantwortung ausführt, dass unter dem Begriff "mit möglichster Verlässlichkeit" nur die Beschreibung der Verlassenschaftsgüter zu verstehen ist, nicht aber deren Bewertung. Auch aus § 20 Verlassenschaftsinstruktion folge daher, dass mit möglichster Verlässlichkeit versucht werden soll, sämtliche in die Verlassenschaft aufzunehmenden Güter zu beschreiben, sodass nichts verloren oder vergessen geht. Ziel dieser Bestimmung sei somit, der Verlassenschaftsabhandlung ein vollständiges Inventar zugrundelegen zu können.
Die Schätzwerte haben bei der Inventur lediglich untergeordnete Bedeutung. Sie sind nach § 17 Verlassenschaftsinstruktion den beschriebenen Nachlassgegenständen lediglich beizusetzen. Wie die Nachlasswerte zu bewerten sind, wird lediglich in § 21 Verlassenschaftsinstruktion und nur für "liegende Güter" geregelt. Danach ist der Wert der liegenden Güter grundsätzlich aus den letzten Erwerbsurkunden zu entnehmen, der Wertbetrag in der gehörigen Rubrik anzusetzen und die darauf bezugnehmenden Urkunden im Original oder beglaubigter Abschrift anzuschliessen. Nur bei Ermangelung solcher Urkunden und bei gesonderter Antragstellung eines Teilnehmers sei der Wert mittels gerichtlicher Schätzung zu erheben.
Vorliegend ist die 10 %-ige Beteiligung des Verstorbenen am Aktienkapital der C*** per Ende 2008 mit dem Betrag von CHF 331.300,-- und per Ende 2009 mit dem Betrag von CHF 346.140,-- bewertet worden. Hiebei handelt es sich um eine Bewertung der Steuerverwaltung, wie sie nach dem "Bewertungsblatt zur Bewertung von Wertpapieren" unter Zugrundelegung des Substanz- und Ertragswertes und eines Drittels davon als "massgebender Verkehrswert" ermittelt wurde (ON 57). Mit dieser Bewertung ist der Individualisierung der Firmenbeteiligung im Rahmen der Inventur ausreichend Genüge getan. Eine weitere Bewertung nach dieser oder jener Bewertungsmethode bedarf es für die Inventur nicht. Ob dies Bewertung für die Ausmessung eines allfälligen Pflichtteilsanspruches ausreicht, kann offen gelassen werden. Nach Auffassung des Rekursgerichtes dient die Inventur nicht dazu, einem allfälligen Pflichtteilsberechtigten auf Kosten des Nachlasses eine verlässliche Grundlage für die Bezifferung seiner Geldforderung zu verschaffen.
Die dem Sachverständigen mit Schreiben vom 14.04.2011 vom Verlassenschaftskurator zur Verfügung gestellten Unterlagen, nämlich das Bewertungsblatt für die Vermögensbesteuerung (der persönlichen Steuererklärung 2009 beigelegt), das Bewertungsblatt zur Bewertung von Wertpapieren, Steuerjahr 2008, ON 36 bestehend aus Aktienbuch, Aktien, der Aktionärbindungsvertrag, die Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31.12.2009 sowie der Bericht der Revisionsstelle zum Geschäftsjahr 2009 vom 04.06.2010 reichen aus, um - wie im Auftrag umschrieben - das Unternehmen der C*** auf den 31.12.2009 zu bewerten, wobei die Bewertung im Rahmen einer Mischrechnung unter Berücksichtigung des Substanz- und des Erfolgswertes zu erfolgen hat. Sollte die Bilanz und Erfolgsrechnung nur nach handels- oder steuerrechtlichen Vorgaben errichtet worden sein, und nicht nach den effektiven buchhalterischen Grundlagen, so bleibt es der Pflichtteilsbrechtigten unbenommen, im Streitwerge von den Erben die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, um ihre Ansprüche beziffern zu können. Für eine Vorabbereinigung der Bilanz- und Erfolgswerte besteht im Rahmen der Inventur kein Raum.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes wäre bei der Wahl der Bewertungsmethoden auf den Zweck abzustellen, für den die Feststellung erforderlich ist. Dieser liegt vorliegend darin, stichtagsbezogen, nämlich auf den Todesfallzeitpunkt des Erblassers bzw den 31.12.2009, die Firmenbeteiligung zu bewerten. Gefragt ist daher eine statische, nicht in die Zukunft gerichtete dynamische Betrachtung, weshalb auch der sogenannten Substanzwertmethode und nicht der Erfolsgwertmethode oder einer Mittelwertmethode der Vorzug zu geben wäre.
Die C*** hat dem Verlassenschaftskurator jedenfalls die für die Bewertung de Firmenbeteiligung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen reichen aus, um damit die Firmenbeteiligung entsprechend zu individualisieren, allenfalls unabhängig davon nach der Substanzwertmethode die Beteiligung zu bewerten. Für diese wird in diesem Zusammenhang auf das Bewertungsblatt der Steuerverwaltung für die Bewertung von Wertpapieren verwiesen, wo eine Mischrechnung, wie vom Verlassenschaftskurator vorgeschrieben wurde, bereits vorgenommen wurde. Die Rekurswerberin hat sich daher nicht geweigert, die für die Untrerehmensbewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die benötigten Auskünfte zu erteilen. Es kann ihr eine über die bisher bereits geleistete Mitwirkung hinausgehende Verpflichtung nicht auferlegt werden. Es gibt daher keine Notwendigkeit, umfangreiche Bewertungsmasnahmen vorzunehmen, die über die Ermittlung der bereits vorhandenen Informationen hinausreichen.
Dass die Aktionäre der C*** im Aktionärsbindungsvertrag für den Fall des Vorkaufes der Aktien auf den effektiven Substanzwert abgestellt haben, stellt keinen Widerspruch dar. Damit haben sie nur zum Ausdruck gebracht, was im Falle eines Vorkaufes der Aktien unter ihnen gelten soll. Ebenso können die Erben mit den Pflichtteilsansprüchen nicht den Wert der Beteiligung des Verstorbenen an der C*** festlegen. Falls eine gütliche Einigung nicht möglich sein sollte, steht der Pflichtteilsberechtigten der Klagsweg offen."
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellte die C*** den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5.1 Zusammengefasst und im Wesentlichen macht der Revisionsrekurswerber geltend:
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, beschreibt die Rechtsmittelwerberin die Funktion und Hauptaufgaben des Verlassenschaftsverfahrens nach altem Recht sowie nach dem mittlerweile in Kraft getretenen AussStrG und die Gründe für die auch in der VerlI vorgesehene Schätzung des Nachlasses. Damit einerseits ein Erbe entscheiden könne, ob er eine Erbschaft gemäss § 805 ABGB ausschlagen wolle und andererseits auch das Land Liechtenstein gegebenenfalls entscheiden könne, ob es gemäss § 760 ABGB einen Antrag auf Übertragung einer erblosen Verlassenschaft stellen wolle, bedürfe es neben der reinen Inventarisierung des Nachlasses auch dessen Bewertung/Schätzung, wobei nicht einfach nur auf Steuerschätzwerte, sondern auf Verkehrswerte abzustellen sei, zumal nur damit eine allfällige Überschuldung festgestellt bzw ausgeschlossen werden könne.
Die Bewertung bzw Schätzung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren sei auch deshalb von Bedeutung, um im Rahmen dieses Verfahrens allfällige Pflichtteilsansprüche zu klären und zu regeln und damit ein späteres streitiges Pflichtteilsverfahren zu vermeiden. Die Inventarisierung des Nachlasses und damit dessen Bewertung/Schätzung diene daher dem Schutz des Noterben und solle die möglichst rasche Gewinnung der Grundlage für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten, auch wenn damit einem allfällig späteren Pflichtteilsprozess in keiner Weise vorgegriffen werde. Pflichtteilsberechtigte Personen (Noterben) seien dem Grunde nach immer gesetzliche Erben und seien mit Rücksicht auf die §§ 784, 804 und 812 ABGB dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Gemäss § 784 ABGB würden, um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, alle Vermögenswerte genau beschrieben und geschätzt. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Vorschriften über die Schätzung des Nachlassvermögens zum Zwecke der Berechnung des Pflichtteilsanspruches seien sowohl für das Verlassenschaftsverfahren als auch für einen im streitigen Verfahren durchzuführenden Pflichtteilsprozess von Bedeutung.
Das Obergericht habe der erblasserischen Witwe das Recht auf Antragstellung nach § 17 Z 1 VerlI mit der Begründung abgesprochen, dass sie in der Erbeinsetzung gemäss Testament vom 04.03.2008 nicht erwähnt sei. Damit verkenne das Obergericht zum einen, dass das Recht auf Antragstellung nach der zitierten Gesetzesstelle jedem Erben zustehe, und zwar unabhängig davon, ob er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe sei. Zum anderen verkenne das Obergericht, dass die erblasserische Witwe in jedem Falle gesetzliche Erbin nach dem Erblasser sei, auch wenn sie im Testament vom 04.03.2008 nicht als Erbin eingesetzt worden sei. Davon abgesehen sei die Witwe Pflichtteilsberechtigte und als solche Beteiligte im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren. Damit treffe es nicht zu, dass die Witwe lediglich und bestenfalls den Pflichtteil fordern könne. Rein theoretisch könne sie bzw deren Rechtsnachfolger im Rahmen der Transmission im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren auch eine Erbserklärung als gesetzliche Erbin abgeben und behaupten, dass das Testament vom 04.03.2008 ungültig sei; in diesem Falle wäre in einem allfälligen Erbrechtsstreit zu klären, wer überhaupt Erbe im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren sei.
Auch die Argumentation des Obergerichtes, die Pflichtteilsforderung stelle bloss eine Gläubigerforderung dar und könne sich nur gegen die Erben richten, sei aus näher dargestellten Gründen verfehlt. Dies gelte auch für die Meinung des Obergerichtes, dass dem Schätzwert im Rahmen der Inventur nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.
Wenn in § 21 VerlI von "gerichtlicher Schätzung durch zwei beizuziehende beeidete Schätzleute", in den §§ 22 und 28 VerlI von Schätzleuten, in den §§ 43 und 44 VerlI von amtswegiger Schätzung die Rede sei, werde unweigerlich klar, dass die Rechtsansicht des Obergerichtes verfehlt sei. Diese Bestimmungen seien klare Hinweise dafür, dass im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nicht nur Steuerschätzwerte zu berücksichtigen, sondern Verkehrs- bzw Marktwerte zu ermitteln seien, wenn dies beantragt werde. Anders würde der Beizug von (beeideten) Schätzleuten überhaupt keinen Sinn machen. Auch könne unter einer gerichtlichen oder amtswegigen Schätzung nichts anderes als eine Verkehrs- bzw Marktwertschätzung bzw eine Bestimmung des gemeinen Werts verstanden werden.
Das Obergericht habe letztlich auch übersehen, dass dem antragstellenden Verlassenschaftskurator der gerichtliche Auftrag zur Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erteilt worden sei, wobei er gleichzeitig auch ermächtigt worden sei, die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Der Verlassenschaftskurator habe diesen gerichtlichen Auftrag zu befolgen. Soweit Sachverständige beizuziehen seien, mache es aus prozess- und kostenökonomischen Gründen wohl keinen Sinn, eine andere Schätzung/Bewertung als zu Verkehrs- oder Marktwerten vorzunehmen. Das Obergericht verkenne aber auch, dass im gegenständlichen Fall die Nachlassseparation (Absonderung) im Sinne von § 812 ABGB bewilligt worden sei und daher schon deshalb eine Schätzung vorgenommen werden müsse.
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bewertungsmethode wiederholt der Revisionsrekurswerber seine Ausführungen in der seinerzeitigen Rekursbeantwortung vom 27.10.2011 (ON 161).
5.2 Die C*** tritt diesen Rechtsmittelausführungen entgegen.
Hiezu führt sie zusammengefasst aus:
Die Hinweise auf die §§ 22, 28, 43 und 44 VerlI seien nicht einschlägig und für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nicht ausschlaggebend. So werde die amtswegige Schätzung gemäss § 43 VerlI nur vorgenommen, wenn einige zur Verlassenschaft gehörige Inventurstücke ohne Gefahr des Verderbens oder einer bedeutenden Preisverminderung nicht aufbewahrt werden könnten. In diesem Sinne sei die zitierte Bestimmung für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das gelte auch für § 22 VerlI, nach welcher Schätzleute einen Wert für Fahrnisse anzusetzen hätten. Diese Bewertung verlange keine detaillierte Prüfung der Fahrnisse, sondern es werde für diese lediglich ein Wert angesetzt. Von einer genauen Prüfung und dergleichen sei keine Rede. Es handle sich um eine Schätzung im eigentlichen Wortsinn. Der § 28 VerlI bestimme einzig, dass die Schätzleute das Inventur zu unterschreiben hätten.
Damit fänden sich in der Verlassenschaftsinstruktion von 1846 keine Bestimmungen darüber, dass Schätzleute einen Teil der Verlassenschaft genau zu überprüfen hätten. Vielmehr dienten sie der groben Bewertung von Fahrnissen, um für diese einen Ansatzwert für Meistbotsverteilungen zu erhalten (§ 44 VerlI), und nicht, um andere Sachen oder Anteile bzw Rechte detailliert zu berechnen. In diesem Sinne enthalte die Verlassenschaftsinstruktion entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers auch keine Bestimmung über die Heranziehung einer amtswegigen Schätzung bzw von beeideten Schätzleuten, die Aufschluss über eine bestimmte Bewertungsart oder den Schätzungsumfang geben würden.
Ohnehin sei zu bedenken, wie die Begriffe amtswegige Schätzung bzw beeidete Schätzleute heute zu verstehen seien. Die gegenständliche Firmenbeteiligung sei mit Bewertungsblättern der liechtensteinischen Steuerverwaltung bereits bewertet worden. Dabei sei der massgebliche Verkehrswert und nicht bloss ein einfacher Steuerwert errechnet worden. Diese Bewertung könne durchaus unter dem Begriff der amtswegigen Schätzung subsumiert werden. Da diese Bewertung von der Steuerverwaltung vorgenommen worden sei, könne auch davon ausgegangen werden, dass damit das Kriterium Bewertung durch Schätzleute erfüllt sei.
Gemäss § 20 VerlI seien die Verlassenschaftsgüter lediglich zu beschreiben. Diese Beschreibung sei "in möglichster Verlässlichkeit" vorzunehmen.
Eine Beschreibung könne schon dem Wortsinn nach nie eine Detailprüfung bedeuten. Zudem sei gemäss § 17 VerlI zwar eine Inventur vorzunehmen, doch sei diese nicht für die Berechnung des Pflichtteils vorgesehen. Die Pflichtteilsforderung stelle eine blosse Gläubigerforderung dar und könne sich nur gegen die Erben richten. Könne ein allenfalls zu bezahlender Pflichtteil nicht einvernehmlich festgelegt werden, so habe die pflichtteilsberechtigte Person ihre Forderung im Streitverfahren und nicht im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
Unter diesem Gesichtspunkt bestimme sich auch der Umfang und Inhalt der Inventur. Es stehe nicht die Schätzung der Nachlassgegenstände im Vordergrund, sondern deren vollständige Verzeichnung.
Die Beschreibung der Verlassenschaftsgüter sei gemäss § 20 VerlI mit möglichster Verlässlichkeit vorzunehmen, wobei diese Verlässlichkeit unter dem Massstab des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beurteilen sei. Dies decke sich auch mit Art 13 AussStrG, nach dem eine möglichst kurze Dauer von Ausserstreitverfahren zu gewährleisten sei. Gerade dadurch sei es unrichtig, im Ausserstreitverfahren die vom Nachlass verlangte Detailbewertung der 10 %igen Beteiligung des Verstorbenen am Aktienkapital der Gesellschaft über die Bewertung der Steuerverwaltung hinaus vorzunehmen.
Es bestehe auch kein eigenständiges rechtliches Interesse des ruhenden Nachlasses, allfällige Pflichtteilsansprüche bereits im Verlassenschaftsverfahren zu klären, damit der ruhende Nachlass möglichst nicht in einen Pflichtteilsprozess hineingezogen werde. Für diese Behauptung des Revisionsrekurswerbers fehle jede Begründung bzw eine rechtliche Grundlage. Pflichtteilsprozesse sollten im Streitverfahren geführt werden und nicht im Ausserstreitverfahren, das möglichst einfach und kurz zu halten sei.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, erläutert die Revisionsrekursgegnerin sodann ihre Ansicht, dass eine Bewertung, die den massgeblichen Verkehrswert beziffere, bereits vorhanden sei. Weitere kostenintensive und den Nachlass schmälernde Massnahmen seien vor diesem Hintergrund nicht verhältnismässig. Damit sei, wie auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt habe, einer statischen und nicht einer dynamischen, in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise der Vorzug zu geben. Dafür aber reichten die dem Sachverständigen mit dem Schreiben des Verlassenschaftskurators vom 14.04.2011 zur Verfügung gestellten Unterlagen, nämlich das Bewertungsblatt für die Vermögensbesteuerung (der persönlichen Steuererklärung 2009 beigelegt), das Bewertungsblatt zur Bewertung von Wertpapieren, Steuerjahr 2008 bestehend aus Aktienbuch, Aktien, der Aktionärsbindungsvertrag, die Bilanz- und Erfolgsrechnung per 31.12.2009 sowie der Bericht der Revisionsstelle zum Geschäftsjahr 2009 vom 04.06.2010 aus. Das Obergericht habe bestätigt, dass sich die Gesellschaft nicht geweigert habe die für die Unternehmensbewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Zusammengefasst könne der Gesellschaft deshalb eine über die bisher geleistete Mitwirkung hinausgehende Verpflichtung nicht auferlegt werden. Es gebe daher keine Notwendigkeit, umfangreiche Bewertungsmassnahmen vorzunehmen, die über die Ermittlung der bereits vorhandenen Informationen hinausreichten.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Diese Argumentation hält einer Überprüfung nicht stand.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Art 143 ff, insbesondere 165 ff des am 01.01.2011 in Kraft getretenen AussStrG LGBl 2010/454 auf das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren gemäss Art 189 Abs 3 leg cit nicht anzuwenden sind.
Das Rekursgericht übersieht gemäss zutreffender Rüge des Verlassenschaftskurators insbesondere die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB (§§ 784, 804, 812 öABGB), welche fundamentale Rechte pflichtteilsberechtigter Personen auch im Verlassenschaftsverfahren normieren und die einschlägigen Regelungen der Verlassenschaftsinstruktion entsprechend ergänzen.
Demnach sind über Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten (Noterben) - wie hier der erblasserischen Witwe - gemäss den §§ 784 und 804 ABGB alle zur Verlassenschaft gehörenden Rechte und Sachen zu beschreiben und zu schätzen. Für den Vorgang bei der Ermittlung des Nachlasses (Inventur) ist dessen Schätzung obligatorisch vorgeschrieben. Diese Inventur gemäss § 17 VerlI (vgl §§ 92 ff öAußStrG aF), die nach § 18 Abs 1 dritter Halbsatz VerlI (... oder gestellter Anforderungen der dazu Berechtigten ...) - auch - dazu dient, den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, soll dem Noterben unvorgreiflich eines späteren Pflichtteilsprozesses schon im Verlassenschaftsverfahren die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen, um schon in diesem Stadium des Verfahrens einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen zu können (RIS-Justiz RS0006519; 7 Ob 292/06a je mwN; SZ 64/184).
Die ua zum Zweck der Berechnung des Pflichtteils gemäss den §§ 784 ABGB iVm 18 VerlI angeordnete Schätzung ist deshalb der vom Gesetz einzig vorgeschriebene Weg zur Feststellung des Nachlasswertes. Eine solche Schätzung kann vom Noterben selbst dann erwirkt werden, wenn eine solche bereits bei einer anderen Gelegenheit, unter anderem im Rahmen einer Steuerfestsetzung oder bei einer für andere Zwecke vorgenommenen Bewertung erfolgt ist (vgl Weiss in Klang KommzABGB² III 3. Bd S 898 f, 993; ZBl 1916, 439).
Die Rechtsauffassung des Obergerichtes entbehrt damit einer tragfähigen Grundlage. Ebenso die Behauptung der Revisionsrekursgegnerin dahin, die schon bisher dem Verlassenschaftskurator bzw dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen würden ausreichen, eine sachgerechte Unternehmensbewertung durchzuführen. Dies zu beurteilen fällt allein in die Kompetenz des vom Gericht bzw vom Verlassenschaftskurator bestellten Sachverständigen.
Über die Frage der vom Sachverständigen hier anzuwendenden Bewertungsmethode ist an dieser Stelle nicht zu befinden. Der Antragsgegnerin wurde mit dem angefochtenen Beschluss aufgetragen, dem Sachverständigen zwecks Vornahme der Bewertung Zutritt zu den erforderlichen Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren, insbesondere zu den Geschäftsbüchern und Buchhaltungsunterlagen die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie generell bei dieser Bewertung mitzuwirken. Über die Frage, welcher Wert der Schätzung zugrunde zu legen ist, wurde bislang nicht abgesprochen.
Auch die von der Revisionsrekursgegnerin nicht bestrittene, allerdings auch von Amts wegen zu prüfende Antrags- und damit Rekurslegitimation des Nachlasses bzw des Verlassenschaftskurators begegnet keinen Bedenken. Antragsberechtigt war zunächst die erblasserische Witwe als Noterbin bzw Pflichtteilsberechtigte und nach deren Tod der Verlassenschaftskurator (vgl Apathy in KBB³ § 784 ABGB Rz 2; SZ 57/11). Dem Verlassenschaftskurator wurde überdies zugleich mit dem Bestellungsbeschluss vom 13.12.2010 der Auftrag zur Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses in Verbindung mit der Ermächtigung erteilt, die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
Die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses umfasst auch den Anteil des Erblassers an einer Aktiengesellschaft. In diesem Rahmen bestehen entsprechende Informations- und Duldungspflichten der Gesellschaft gegenüber dem Gericht bzw dem Sachverständigen, die - nach den hier analog und überdies auch gemäss den Art 1 Abs 2 SR bzw Art 1 Abs 3 PGR heranzuziehenden Regelungen des öAußStrG aF nicht von mitgliedschaftlichen Informations- oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig sind, sondern insbesondere in den Bestimmungen der §§ 92, 97, 98, 99, 106 des öAußStrG aF eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage finden (vgl zur Rezeptionsgrundlage der VerlI LES 1998, 324; Beschluss des OGH vom 12.03.1990, A 152/87-41). Im Interesse einer realitätsnahen Ermittlung insbesondere einer Pflichtteilsforderung können auch einer am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligten Gesellschaft nach der einschlägigen ö Rechtsprechung weitgehende Duldungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Die Gesellschaft kann demnach dazu angehalten werden, eine Schätzung ihres Vermögens hinzunehmen (ZBl 1918/98); sie kann auch zur Vorlage der Geschäftsbücher und der mit Dritten geschlossenen Verträge verpflichtet werden (JBl 1956, 263; HS ErgBd 28; 8 Ob 298/00g = SZ 74/156; RIS-Justiz RS0121988 ua).
Die der C*** mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 18.08.2011 erteilten Aufträge bewegen sich somit im gesetzlichen Rahmen und war in Stattgebung des Revisionsrekurses der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 189 Abs 2 iVm den Art 45, 62 und 78 Abs 2 AussStrG. Die im nunmehrigen Zwischenverfahren unterlegene Gesellschaft hat dem Nachlass bzw Verlassenschaftskurator die mit CHF 1.453,05 und CHF 1.752,65, somit mit insgesamt CHF 3.205,70 tarifkonform verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung sowie des Revisionsrekurses zu ersetzen.
Vaduz, am 7. September 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat