04 ES. 2009.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen F.S, geboren am 04.12.1989 in P., serbischer Staatsangehöriger, ledig, Isolierspengler, wohnhaft in B., wegen Verdachtes der Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 1. Fall StGB infolge Revision der Fürstlichen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des zweiten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.01.2010 (ON 51), womit der Berufung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.09.2009 (ON 33) Folge gegeben wurde, nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 43a Abs 3 StGB in Bezug auf den Angeklagten a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Gemäss § 43a Abs 3 StGB wird von der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten ein Strafteil im Ausmass von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Angeklagte ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil vom 28.09.2009 erkannte ein Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes den Angeklagten und den weiteren Angeklagten F.M. der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Der Schuldspruch lautete wie folgt:
F.S. und F.M. sind schuldig, sie haben am 10.01.2009 in S. bzw. V.
1. F.S. nachangeführte Polizeibeamte während der Ausübung ihres Amtes und Dienstes in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise beschimpft und am Körper misshandelt, und zwar:
a). in S. die Polizeibeamten W.W. und J.B. vor mehreren Leuten beschimpft, indem er sie als "Drecksbullen, Arschwichser, Nuttensöhne, Dreckwichser, Scheissbullen, Arschlöcher, Bullenschweine" bezeichnete;
b). in S. den J. B. am Körper misshandelt, indem er ihm vor mehreren Leuten ins Gesicht spuckte;
c). in V. den W. W. am Körper misshandelt, indem er ihm ins Gesicht spuckte;
2. F.S. in V. im Polizeigebäude die Polizeibeamten J.Be. und J.B. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen mitteilte "bis anhin hatten die Frau und Kinder ein schönes Leben, aber ab jetzt müssen die Frau und die Kinder um ihr Leben fürchten";
3. F.M. in V. im Polizeigebäude die Polizeibeamten W. W., O. W., J. B. und J. Be. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen mitteilte, "dass alle vier Polizisten tot seien, wenn sie das Polizeigebäude verlassen würden".
Hiefür wurde der Angeklagte unter Bedachtnahme auf §§ 28 und 37 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60,--, im Nichteinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäss § 43a (zu ergänzen: Abs 1) StGB die Hälfte der verhängten Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zudem sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass der Verurteilte gemäss § 305 StPO für die Kosten des Strafverfahrens, welche mit CHF 420,-- bestimmt wurden, hafte.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht das teilweise Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie den Umstand, dass mehrere Polizisten von den strafbaren Handlungen des Angeklagten betroffen waren. Aufgrund der Milderungsgründe könne mit einer Strafe von unter sechs Monaten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, sodass die primär vorgesehene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln sei. Diese erachtete das Erstgericht mit 120 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes errechne sich ausgehend vom Einkommen des Angeklagten mit CHF 60,--.
Von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage, F.S. habe
1. am 10.01.2009 in S. die Polizeibeamten W. W. und J. B. durch gefährliche Drohung, indem er auf sie losgestürmt sei und Drohgebärden gemacht habe, an einer Amtshandlung, und zwar der Feststellung seiner Identität, gehindert, und
2. am 10.01.2009 in V. im Polizeigebäude den Polizeibeamten W. W. während einer Amtshandlung (§ 269 Abs 3 StGB) tätlich anzugreifen versucht, indem er diesem einen Schlag habe versetzen wollen,
wurde der Angeklagte gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil meldete die liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld an und führte das Rechtsmittel fristgerecht aus. Mit ihrer Berufung begehrte die Rechtsmittelwerberin die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahingehend, dass der Angeklagte auch wegen Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gesprochen und der Angeklagte und F.M. wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB verurteilt werden. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beantragt, in eventu die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze bei beiden Angeklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.09.2009 wie folgt ab:
"F.S. und F.M. sind schuldig, sie haben am 10.01.2009 in S. bzw. V.
1. F.S. nachangeführte Polizeibeamte während der Ausübung ihres Amtes und Dienstes in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise beschimpft und am Körper misshandelt, und zwar:
a). in S. die Polizeibeamten W. W. und J. B. vor mehreren Leuten beschimpft, indem er sie als "Drecksbullen, Arschwichser, Nuttensöhne, Dreckwichser, Scheissbullen, Arschlöcher, Bullenschweine" bezeichnete;
b). in S. den J. B. am Körper misshandelt, indem er ihm vor mehreren Leuten ins Gesicht spuckte;
c). in V. den W. W. am Körper misshandelt, indem er ihm ins Gesicht spuckte;
2. F.S. in V. im Polizeigebäude die Polizeibeamten J. Be. und J. B. gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen mitteilte "bis anhin hatten die Frau und Kinder ein schönes Leben, aber ab jetzt müssen die Frau und die Kinder um ihr Leben fürchten";
3. F.S. in S. die Polizeibeamten W. W. und J. B. durch gefährliche Drohung, indem er auf sie losstürzte und Drohgebärden machte, an einer Amtshandlung, und zwar der Feststellung seiner Identität, gehindert;
4. F.M. in V. im Polizeigebäude die Polizeibeamten W. W., O. W., J. B. und J. Be. gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen mitteilte "dass alle vier Polizisten tot seien, wenn sie das Polizeigebäude verlassen würden".
Es haben hiedurch begangen:
A) F.S.:
zu 1. a) und 1. b):
das Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB;
zu 1 c):
das Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB;
zu 2.:
das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB;
zu 3.:
das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 1. Fall StGB;
B) F.M.
zu 4.:
das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Obergericht den Angeklagten unter Bedachtnahme auf §§ 28 und (wohl irrtümlich) 37 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, (wohl ebenfalls irrtümlich) im Nichteinbringlichkeitsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und sah gemäss § 43a (zu ergänzen: Abs 3) StGB die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
F.M. wurde unter Anwendung von § 37 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt.
Hingegen sprach das Fürstliche Obergericht den Angeklagten von der weiters gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 10.01.2009 in V. im Polizeigebäude den Polizeibeamten W. W. während einerAmtshandlung tätlich anzugreifen versucht, indem er diesem einen Schlag versetzen habe wollen, gemäss § 207 Z 3 StPO frei.
Zudem sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass der Angeklagte und der weitere Angeklagte F.M. gemäss § 305 StPO für die Kosten des Strafverfahrens haften, wobei diese mit jeweils CHF 420,-- bestimmt wurden. Ausserdem wurden die von beiden Angeklagten dem Land Liechtenstein nach § 307 StPO zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens nach Art 40 GGG mit je CHF 600,-- bestimmt.
In seiner Begründung zum Strafausspruch betreffend F.S. führte das Fürstliche Obergericht aus, dass von der Qualifikation des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB auszugehen sei, welcher Tatbestand mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht sei. Unter Bedachtnahme auf die weitere Verurteilung wegen Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und der weiteren Vergehen der Beleidigung nach §§ 115, 117 StGB sei beim Angeklagten eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Angesichts der vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass der Angeklagte über eine längere Zeit ein sehr aggressives Verhalten gezeigt habe, erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten schuld- und tatangemessen, wobei die Hälfte der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen sei.
Den Kostenspruch im Berufungsverfahren stützte das Fürstliche Obergericht auf § 307 StPO iVm Art 40 GGG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit zu Gunsten des Angeklagten, die im Antrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes im Strafausspruch dahingehend abzuändern, dass der unbedingte Teil der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf ein Mass herabgesetzt werde, welches dem § 43a Abs 3 letzter Satz StGB nicht widerspreche.
Zusammengefasst brachte die Revisionswerberin unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 3 StPO vor, dass der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe gemäss § 43a Abs 3 letzter Satz StGB nicht mehr als ein Drittel betragen dürfe. Der unbedingte Teil der vom Fürstlichen Obergericht über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe sei daher zu hoch. Soweit in Seite 3 des angefochtenen Urteiles "§ 37 StGB" zitiert werde und in Seite 4 oben angeführt werde "im Nichteinbringlichkeitsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe", handle es sich offenkundig um Irrtümer des Obergerichtes.
Die Revision der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wurde dem Angeklagten zur Gegenäusserung binnen 14 Tagen zugestellt. Die Gelegenheit zur Gegenäusserung nahm der Angeklagte nicht wahr.
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben und ist auch begründet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäss § 43a Abs 3 StGB ist dann, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten, aber nicht mehr als 2 Jahren erkannt wird und insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen werden noch nach Abs 2 leg. cit. (Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe) vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Dem Fürstlichen Obergericht ist eine Überschreitung seiner gesetzlichen Strafbefugnis dadurch unterlaufen, als es von der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten nur die Hälfte der Strafe bedingt nachsah, wodurch sich der nicht bedingt nachgesehene Teil auf mehr als das gesetzlich zulässige Ausmass beläuft.
Wohl nur irrtümlich hat das Fürstliche Obergericht zudem auf § 37 StGB, welche Bestimmung die Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen vorsieht, Bedacht genommen und - im Gesetz nicht vorgesehen und auch widersinnig - für den Nichteinbringlichkeitsfall der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen angeordnet.
Die Überschreitung der Strafbefugnis begründet Urteilsnichtigkeit nach § 221 Z 3 1. Fall StPO. Da allerdings im vorliegenden Fall nur eine dem Gesetz entsprechende Richtigstellung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe erforderlich ist, hatte dies eine Aufhebung des Strafausspruches auch nur in diesem Umfang zur Folge (vgl. 14 Os 15/90, 15 Os 56/98). Es war somit in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass gemäss § 43a Abs 3 StGB von der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe im Ausmass von 8 Monaten ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe 2 Monate beträgt.
Der Revision der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 305 StPO iVm Art 40 GGG.
Vaduz, 9. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof