04 CG. 2015.317
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache des Sicherungswerbers Dr. SICW 1 vertreten durch wider den Sicherungsgegner SICG 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Sicherung einer Geldforderung (Bemessungsgrundlage EUR 299'267.30 s.A.) infolge Revisionsrekurses des Sicherungswerbers vom 05.11.2015, ON 28, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.10.2015, ON 26, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2015, ON 6, dahin abgeändert wurde, dass die Aufrechterhaltung des Sicherungsbots des Fürstlichen Landgerichts von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 25'000.00 durch den Sicherungswerber abhängig gemacht wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21.10.2015, ON 26, wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2015, ON 6, wieder hergestellt wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig, der Antragsgegner hat die Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Schliesslich beantragte der Sicherungswerber auch noch, dass die eV ohne Anhörung des Sicherungsgegners und ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art 283 EO erlassen werde.
Zusammengefasst brachte der Sicherungswerber vor:
Er sei geschäftsführender Verwaltungsrat, 50%-iger Aktionär und Arbeitnehmer der ---------- AG mit Sitz in Vaduz. Gleiches treffe für den Sicherungsgegner zu, welcher allerdings lediglich bis 31.12.2014 Arbeitnehmer der ---------- AG gewesen sei. Die ---------- AG habe für die belgische ---------- NV Beratungsdienstleistungen erbracht und hiefür von dieser Honorare erhalten. Zwischen ihm und dem Sicherungsgegner habe die Abrede bestanden, dass die bei der ---------- AG anfallenden Gewinne hälftig aufgeteilt würden. Der Sicherungsgegner habe bei der ---------- AG in einem seine 50%-ige (Gewinn)Beteiligung übersteigenden Ausmasse Privatentnahmen getätigt. Der Sicherungsgegner habe im Zeitraum vom Dezember 2012 bis Juni 2015 insgesamt EUR 598'534.60 zu viel bezogen. Bei der ---------- AG seien nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden, damit er gleichviel ausbezahlt erhalten könne wie der Sicherungsgegner, bzw könne er sich bei der ---------- AG nicht schad- und klaglos halten. Aufgrund einer mit dem Sicherungsgegner am 06.02./17.02./12.05.2015 mündlich getroffene Vereinbarung stehe ihm gegen den Sicherungsgegner ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der vom Sicherungsgegner zu viel getätigten Bezüge, sohin ein Ausgleichsanspruch im Gesamtbetrag von EUR 299'267.30 zu.
"Zur Sicherung der Ansprüche des Sicherungswerbers gegen den Sicherungsgegner auf Zahlung von EUR 299'267.30 s.A. wird
Dem Sicherungsgegner wird bis zu einem Betrag von EUR 299'267.30 verboten, über die bei der ---------- AG, Vaduz, unterhaltenen Konti mit der Nr. 50.386.934.001 (EUR-Konto) und mit der Nr. 50.386.934.002 (CHF-Konto) zu verfügen; insbesondere bis zu dieser Höhe Zahlung an sich selbst oder an Dritte zu leisten;
Der Drittschuldner ---------- AG, Vaduz, bei sonstiger eigener Haftung und bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten, über die Vermögenswerte auf den Geschäftsverbindungen mit der Nr. ----- (EUR-Konto) und mit der Nr. ----- (CHF-Konto), beide lautend auf den Sicherungsgegner, bis zu einem Betrag von EUR 299'267.30 zu verfügen;
Der Drittschuldnerin ---------- AG, Vaduz, aufgetragen, sich binnen 14 Tagen gemäss Art 233 EO darüber zu erklären, a) welche Forderungen des Sicherungsgegners ihr gegenüber bestehen und ob sie Zahlung zu leisten bereit ist;
b) ob und inwieweit sie die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
c) ob und von welchen Gegenleistungen ihre Zahlungsfrist abhängig ist;
d) ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben;
e) ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht besteht,
und wird sie gemäss Art 32 Abs 3 EO darauf aufmerksam gemacht, dass sie dem Sicherungswerber für den Schaden haftet, der aus einer Verweigerung der Erklärung sowie aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen Erklärung entsteht.
Zur Einleitung eines Rechtfertigungsverfahrens wird dem Sicherungswerber eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Sicherungsbots gewährt.
Diese Sicherungsbot gilt bis 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Sicherungswerber aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im einzuleitenden Rechtfertigungsverfahren in der Lage ist Exekution zu führen.
Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den das Sicherungsbot erlassen wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sich sein Begehren sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt, so hat er dem Sicherungsgegner für alle ihm durch dieses Sicherungsbot verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Der Sicherungswerber hat die Kosten des Sicherungsverfahrens einstweilen selber zu tragen.
Das Fürstliche Landgericht traf folgende Bescheinigungsannahmen:
"Der Sicherungswerber, der deutsche Staatsangehörige Dr. Ing. ---------- ----------, ist Vorsitzender der Geschäftsleistung und Geschäftsführer der im Handelsregister unter den Registernummern FL----------- eingetragenen ---------- Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz. Er ist auch Mitglied des Verwaltungsrates und 50%-iger Miteigentümer der ---------- AG.
Auch der Sicherungsgegner, der deutsche Staatsangehörige ---------- G. ----------, der seit März 2015 auch in Deutschland wohnhaft ist, gehört dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung der ---------- AG an und präsidiert den Verwaltungsrat auch. Auch er ist 50%-iger Miteigentümer bzw Aktionär der ---------- AG.
Sowohl der Sicherungswerber wie auch der Sicherungsgegner waren als Arbeitnehmer angestellt bei der ---------- AG, ehemals ---------- AG. Der Sicherungswerber ist dies nach wie vor. Der Sicherungsgegner ist per 31.12.2014 als Arbeitnehmer der ---------- AG ausgeschieden. Beide Parteien hatten identische Arbeitsverträge mit gleich hohen Löhnen, wobei der Lohn von jeder Partei selbst aus der Firma bezogen werden konnte.
Der Zweck der ---------- AG besteht vor allem in der Unternehmensberatung und wurde sie von den Streitteilen als Aktionären dazu eingerichtet, der in Belgien domizilierten Firma ---------- NV Beratungsdienste zu erbringen. Dabei war zwischen den Streitparteien abgesprochen, dass ihnen die Nettoerlöse der ---------- AG nach Abzug der allgemeinen Verwaltungskosten jeweils zu 50% zustehen. Die erste Zahlung der ---------- NV erfolgte am 10.12.2012 über EUR 378'000.00.
Die ---------- AG führt zwei Konten bei der ---------- AG, Vaduz, nämlich mit den Nr. ----- (EUR) und ----- (CHF).
Seit Ende des Jahres 2012 hat der Sicherungsgegner aus der ---------- AG höhere Beträge entnommen als der Sicherungswerber. Dies ua zur Finanzierung von privaten Aufwendungen, nämlich für private Darlehen, private Investments, private Lebensführungskosten, Krankenkassenbeiträge etc.
In Bezug auf die Bezüge aus der ---------- AG war zwischen den Parteien abgesprochen und vereinbart, dass sie über ihre Bezüge entsprechende Listen führen, in welche der andere Mitgesellschaft bzw Aktionär jederzeit Einsicht nehmen kann und diese Listen sämtliche Bezüge wie Barauslagen, Überweisungen, Kreditkartenzahlungen, Lohnzahlung etc umfassen. Diese Listen wurden von den beiden Parteien auch tatsächlich geführt.
Im Ergebnis hat der Sicherungsgegner seit 2012 sehr viel mehr aus der ---------- AG bezogen, als es seinem 50%-igen Gewinnanteil entsprechen würde und auch sehr viel mehr als der Sicherungswerber aus der ---------- AG bezogen hat, nämlich per 30.06.2015 EUR 1'314'053.39. Im gleichen Zeitpunkt haben die Bezüge des Sicherungswerbers EUR 715'518.79 betragen, was per 30.06.2015 eine Differenz der Bezüge von EUR 598'534.60 ergibt, wovon die Hälfte in der Höhe von EUR 299'267.30 s.A. dem Sicherungswerber zusteht.
Diese zu hohen Bezüge des Sicherungsgegners aus der ---------- AG begründen in erster Linie einen Zurückforderungs- bzw Ausgleichsanspruch der ---------- AG, wurde diesbezüglich zwischen dem Sicherungswerber und dem Sicherungsgegner aber bereits im Oktober 2014 besprochen und vereinbart, dass der Sicherungsgegner die zu viel bezogenen Beiträge auszugleichen hat und wurde der Differenzbetrag per Oktober 2014 in der Höhe von EUR 650'000.00 vom Sicherungsgegner auch anerkannt und als plausibel bezeichnet. Es wurde zwischen dem Sicherungswerber und dem Sicherungsgegner auch ausdrücklich vereinbart, dass der auszugleichende Differenzbetrag direkt an den Sicherungswerber vom Sicherungsgegner ausbezahlt wird, womit sich der Sicherungswerber ausdrücklich einverstanden erklärt hat unter der Bedingung, dass er den genau gleichen Betrag ausbezahlt erhält, wie wenn er die ihm zustehende Gewinnbeteiligung über die ---------- AG beziehen könnte.
Aufgrund einer von der Firma ---------- NV eingereichten Klage gegen die ---------- AG und den Sicherungswerber sowie den Sicherungsgegner wurde zwischen diesen Ende 2014 auch abgesprochen und vereinbart, dass sie ---------- AG auf einen Stand-by-Betrieb setzen, also keine neuen Aufträge mehr über sie abgewickelt werden sollen, die vorhandenen Gewinne ausgeschüttet werden sollen und eben ein Ausgleich zwischen den Geschäftspartnern direkt vorgenommen werden soll. In der ---------- AG sollten lediglich noch die für Weiterbestehen der Gesellschaft und die für die Kosten der Rechtsberatung betreffend den Prozess mit ---------- NV erforderlichen Vermögenswerte belassen werden.
Diese im Oktober 2014 getroffene Vereinbarung zwischen dem Sicherungswerber und dem Sicherungsgegner wurde dann im Rahmen einer Besprechung vom 06.02.2015 weiter konkretisiert und besprochen und vereinbart, wie der Ausgleich des Sicherungsgegners erfolgen kann. Dazu wurde besprochen, dass er insbesondere seinen als Firmenfahrzeug gefahrene ----- aus der Firma herauskauft (EUR 30'000.00), die an seine Familien gewährten Darlehen in der Höhe von EUR 29'000.00 und EUR 22'500.00 und seine Kontokorrentschulden gegenüber der ---------- AG in der Höhe von EUR 100'000.00 zurückbezahlt und seine Mehrbezüge und den hieraus entstandenen Ausgleichsanspruch des Sicherungswerbers durch die Verrechnung der Dividende für das Jahr 2013 des Sicherungsgegners in der Höhe von EUR 350'000.00 erfolgen soll.
Im Februar 2015 befanden sich noch ausreichend Vermögenswerte in der ---------- AG, damit der Sicherungswerber aus der ---------- AG selbst mit den Mehrbezügen des Sicherungsgegners hätte gleichziehen können.
Entgegen den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen und Vereinbarungen hat der Sicherungsgegner am 03.03.2015 seine Dividende für das Jahr 2013 in der Höhe von EUR 350'000.00 vom Konto der ---------- AG bei der ---------- AG, Vaduz, auf sein Privatkonto ebenfalls bei der ---------- AG, Vaduz, überweisen lassen. Damit hat er gleichzeitig verunmöglicht, dass der Sicherungswerber die ihm zustehende Gewinnbeteiligung von 50% gegenüber der ---------- AG selbst noch aus der ---------- AG beziehen konnte, weil keine hiefür ausreichenden Vermögenswerte mehr auf den Konten vorhanden waren.
Auch hat der Sicherungsgegner entgegen der getroffenen Vereinbarung den dem Sicherungswerber zustehenden Ausgleichsbetrag bis zum heutigen Tage nicht bezahlt bzw überwiesen.
Damit haftet der Ausgleichsbetrag per 30.06.2015 in der Höhe von EUR 299'267.30 s.A. nach wie unbeglichen aus."
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht zusammengefasst, dass dem Sicherungswerber der Nachweis seiner Aktivlegitimation und der Vereinbarung zwischen ihm und dem Sicherungsgegner gelungen sei. Es sei der Sicherungsgrund des Art 274 Abs 3 lit c EO anzunehmen. Die Forderung sei in der Höhe von EUR 299'267.30 s.A. bescheinigt. Von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 1 oder 2 EO sei Abstand zu nehmen.
Es seien die Bescheinigungsannahmen zum behaupteten Anspruch nicht eindeutig bzw widerspruchsfrei, teils inhaltlich auch nicht nachvollziehbar, wenn zB das Erstgericht feststellt: "Dazu (gemeint: wie der Ausgleich des Sicherungsgegners zu erfolgen habe) wurde besprochen, dass er (gemeint: der Sicherungsgegner) insbesondere ... seine Kontokorrentschulden gegenüber der ---------- AG in der Höhe von EUR 100'000.00 zurückbezahlt und seine Mehrbezüge und den hieraus entstandenen Ausgleichsanspruch des Sicherungswerbers durch die Verrechnung der Dividende für das Jahr 2013 des Sicherungsgegners in der Höhe von EUR 350'000.00 erfolgen soll. Es sei der behauptete Anspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der als bescheinigt festgestellte Sachverhalt lasse nämlich letztlich insbesondere offen, ob sich der Sicherungsgegner unmittelbar zur Bezahlung des "Ausgleichsbetrages" an den Sicherungswerber verpflichtet habe, oder nur mittelbar dadurch, dass er sich verpflichtet habe, der ---------- AG jene Mittel (durch Rückzahlung von "Kontokorrentschulden" etc und/oder Verzicht auf Auszahlung einer ihm für das Geschäftsjahr 2013 zustehenden Dividende im Betrag von EUR 350'000.00, dies im Wege einer vom Erstgericht nicht schlüssig nachvollziehbar festgestellten "Verrechnung") zu verschaffen bzw zu belassen, die es dem Sicherungswerber hätten ermöglichen sollen, durch weitere (für ihn allenfalls steuerlich vorteilhaftere) Gewinnentnahmen bei der ---------- AG den erforderlichen Ausgleich selbst herbeizuführen.
Eine Sicherstellung könne über eine vom Sicherungsgegner gegen die bewilligte eV erhobenen Rekurs angeordnet werden.
Die dem Sicherungsgegner allenfalls aus der Sperre seiner Bankkontoguthaben resultierenden Nachteile könnten jedenfalls durch Geldersatz ausgeglichen werden.
Es genüge eine verhältnismässig niedrige Kaution, wenn die Frage, ob und in welcher Höhe dem Sicherungsgegner durch den Vollzug der eV ein Schade erwachsen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne, zumal auch eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung möglich sei.
Zusammengefasst macht der Revisionsrekurs des Sicherungswerbers geltend:
4.1. Das Obergericht erwäge unrichtig, dass die Sicherheitsleistung "der Sicherstellung der Kosten des Provisorialverfahrens" diene. Dies stehe im Widerspruch zu Art 283 Abs 1 EO, wonach nur die dem Sicherungsgegner aus einer einstweiligen Verfügung drohenden Nachteil sicherungsfähig seien, nicht aber die Kosten des Provisorialverfahrens. Letztere seien Gegenstand von Art 283 Abs 3 EO. Es sei dies eine Verletzung des § 405 ZPO.
4.2. Das Obergericht gehe an der Feststellung des Erstgerichtes vorbei, wonach zwischen dem Sicherungswerber und dem Sicherungsgegner bereits im Oktober 2014 vereinbart worden sei, dass der Sicherungsgegner die zu viel bezahlten Beträge auszugleichen habe und sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der auszugleichende Differenzbetrag direkt an den Sicherungswerber vom Sicherungsgegner ausbezahlt werde, womit sich der Sicherungswerber ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Zu diesen Bescheinigungsannahmen sei das Erstgericht nach der PV des Rekurswerbers gelangt. Von einem nicht hinreichend bescheinigten Anspruch des Sicherungswerbers könne keine Rede sein, ohne Einvernahme des Rekurswerbers dürfe sich das Obergericht nicht über die Beweiswürdigung des Erstgerichts hinwegsetzen. Dies stelle einen Verstoss gegen § 458 ZPO dar.
4.3. Bei Berücksichtigung obiger Vorgaben hätte das Obergericht von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung von vornherein Abstand nehmen müssen. Die §§ 57 ff ZPO seien verletzt, zumal die auferlegte Sicherheitsleistung lediglich als Sicherstellung der dem Revisionsgegner "möglicherweise resultierenden Prozesskosten" dienen solle. Ein Antrag auf Leistung einer aktorischen Kaution sei aber im Rechtsmittel mit keinem Wort gestellt worden.
4.4. Es seien keine Umstände für eine Subsumtion unter Art 283 Abs 1 und/oder 2 EO vorhanden, sodass der Eventualantrag nach Z 2 des Rekurses ON 17 vom Obergericht schon a limine zurück- oder abgewiesen werden hätte müssen. Mangels eines Prozessvorbringens sei die Auferlegung einer Sicherheitsleistung unzulässig gewesen.
4.5. Für den Sicherungswerber bestünde schon deshalb keine Kautionspflicht nach Art 283 Abs 3 EO, weil er in der Schweiz wohnhaft sei, dh in einem Drittstaat, in dem eine gerichtliche Entscheidung, die ihm den Ersatz der Prozesskosten auferlege, vollstreckt werden könne.
4.6. Als unrichtige rechtliche Beurteilung wird hervorgehoben, dass das Erstgericht in einer über jeden Zweifel erhabenen Bescheinigung einer Abrede zwischen den Streitparteien ausgegangen sei. Der Differenzbetrag sei im vorliegenden Falle in einer Höhe von rund EUR 300'000.00 reklamiert worden.
Zusammengefasst macht die Revisionsrekursbeantwortung geltend:
5.1. Nach herrschender Auffassung zur Rezeptionsgrundlage des § 390 öEO diene die Sicherheitsleistung dem Gegner zur Sicherung des Ersatzanspruchs und der Kosten im Fall einer unberechtigten eV (Kodek in Angst, EO § 390 Rz 12). Die Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 1 EO, die abweichend von der österreichischen Rezeptionsvorlage einen den §§ 57 ff ZPO entsprechenden Kautionstatbestand geschaffen habe, diene auch der Sicherstellung der Kosten des Provisorialverfahrens.
5.2. Ein Verstoss gegen § 405 ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch amtswegig erfolgen könne. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung könne auch erst durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, obwohl der Sicherungsgegner im Verfahren erster Instanz keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
5.3. Auch ein Verstoss gegen § 458 ZPO liege nicht vor, zumal die Frage, ob ein Anspruch gegen den Sicherungsgegner zustehe, keine Frage der Beweis- bzw Bescheinigungswürdigung, sondern eine Frage der reversiblen rechtlichen Beurteilung sei.
5.4. Es habe keines entsprechenden Prozessvorbringens bedurft, weil auch erst das Rechtsmittelgericht die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von Amts wegen anordnen könne.
5.5. Die Rechtsrüge entferne sich von dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt und sei daher nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Das Obergericht habe die als bescheinigt angenommenen Tatsachen rechtlich richtig gewürdigt.
5.6. Weil der Sicherungswerber die Kosten zweiter und dritter Instanz begehre, sei er auf Art 286 EO zu verweisen, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen durchgeführt würden.
6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Beweis(Bescheinigungs-)würdigung der Untergerichte nicht überprüfen kann. Auch die Frage, ob die Bescheinigungsmittel für die Annahme eines bestimmten Sachverhalts ausreichen, kann als zur Beweis(Bescheinigungs-)würdigung gehörig vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (öOGH ÖBl 1984, 43 f; ecolex 1996, 865 f). Daher ist die hier relevierte Frage, ob der zu sichernde Anspruch des Sicherungswerbers als bescheinigt anzunehmen ist, wie dies vom Erstgericht angenommen wurde, oder nicht, auf welchem Standpunkt das Fürstliche Obergericht steht, für den OGH nicht mehr überprüfbar. Ebenso wenig vermag der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Revisionsrekursverfahrens aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel die Sachverhaltsgrundlage allenfalls selbständig zu erweitern (öOGH 4 Ob 101/99b).
6.2. Wohl aber verfängt die Mängelrüge des Revisionsrekurses insoweit, als das Rekursgericht grundsätzlich, mangels einer mündlichen Verhandlung im Rekursverfahren (§ 494 Abs 1 ZPO; LES 2006, 219), die in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht unwürdigen darf (vgl König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 Rz 6/93a mwN). Auch die obergerichtliche Beurteilung, dass die aufgenommenen Bescheinigungsmittel für eine Feststellung der zu sichernden Forderung nicht ausreichen ("nicht eindeutig bzw widerspruchsfrei, teils inhaltlich auch nicht nachvollziehbar"), stellt einen Akt der Beweis- bzw Bescheinigungswürdigung dar.
6.3. Zu Recht verweist der Sicherungswerber idZ auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der Umwürdigung von in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweisen: Ein Abgehen von den aus solchen Beweisaufnahmen resultierenden Feststellungen ist dem Rekursgericht in diesem Fall, weil in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweis zu den fraglichen Feststellungen führten, versagt. Massgeblich ist hier allemal die Erwägung, dass eine aufgrund persönlichen Eindrucks gewonnene Beweiswürdigung des Erstgerichts nur durch eine auf demselben Weg gewonnene Beweis- bzw Bescheinigungswürdigung überprüft und als unrichtig erkannt werden kann. Dies ist aber vorliegend in erster Instanz geschehen, zumal die Erstrichterin den Sicherungswerber unmittelbar vernommen hat und auf dieser Basis Feststellungen getroffen hat. Von diesem Grundsatz ist das Rekursgericht abgewichen. Eine unzulässige Umwürdigung unmittelbar aufgenommener Beweise ist mit einer Verfahrensrüge an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof herantragbar.
6.4. Der Grundsatz, dass die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters (Erstrichters) durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat, gilt ebenso im Provisorialverfahren (RIS-Justiz RS0012391).
6.5. Dieser Verfahrensmangel ist allerdings im vorliegenden Fall aus der im Folgenden darzulegenden rechtlichen Beurteilung nicht wesentlich, sodass keine Aufhebung, sondern im Ergebnis die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses zu erfolgen hat:
6.6. § 390 Abs 1 öEO und Art 283 Abs 1 und Abs 3 FL-EO sind nicht ohne Einschränkung vergleichbar: Während § 390 öEO keinen eigenen Tatbestand der Sicherstellung der Kosten des Provisorialverfahrens kennt, sieht Art 283 Abs 3 FL-EO einen solchen Sicherungstatbestand ausdrücklich vor: Danach kann die Bewilligung oder Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, wenn der Sicherungswerber eine nach der Zivilprozessordnung für die "Prozesskosten sicherheitspflichtige Partei ist". Zweck der österreichischen Regelung der Sicherheitsleistung in § 390 Abs 1 öEO ist es, die Befriedigung des Gegners der gefährdeten Partei für den Fall, dass er einen Schadenersatzanspruch nach § 394 öEO und § 390 Absatz 1 öEO Kostenersatzansprüche hat, zu sichern (Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 390 Rz 9). Daher wird nach der österreichischen Rechtslage die Zwecksetzung des allgemeinen Sicherungstatbestands des § 390 Abs 1 EO (auch) in einer Sicherung von Kostenersatzansprüchen des Gegners der gefährdeten Partei erblickt und werden solche Ansprüche unter das umfassende Tatbestandsmerkmal "drohende Nachteile" subsumiert.
6.7. Dagegen differenziert die liechtensteinische Rechtsprechung aufgrund der eigenen Normierung der Sicherheitsleistung für Prozesskosten in Art 283 Abs 3 EO zwischen der österreichischen und der liechtensteinischen Rechtslage: In LES 2010, 66 führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus: "Dies schon deshalb, weil in der öEO (§ 394 Abs 1) anders als nach liechtensteinischem Recht (Art 283 Abs 1, 2, 3 EO) kein eigenständiger Kautionstatbestand zur Sicherstellung der Prozesskosten des Sicherungsgegners vorgesehen ist." Die Sicherungstatbestände des § 390 Absatz 1 öEO und des Art 283 Abs 1 EO sind daher insoweit nicht vergleichbar.
6.8. Damit steht zunächst fest, dass im gegenständlichen Fall - wenn überhaupt - eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nur gem Art 283 Abs 3 EO in Frage käme, zumal diese Sicherheitsleistung - anders als nach der Parallelbestimmung des § 390 Abs 1 öEO - nicht schon aus der allgemeinen Kautionsbestimmung des Art 283 Abs 1 EO ableitbar ist.
6.9. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten hat der Sicherungsgegner allerdings nicht behauptet. Wenngleich eine Sicherheit gem Art 283 Abs 1 und 2 EO auch von Amts wegen auferlegt werden kann, trifft dies für den Fall des Art 283 Abs 3 EO nicht zu: Für eine Kaution nach dieser Bestimmung ist aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen vom Sicherungsgegner zu behaupten, dass es sich beim Sicherungswerber um "eine nach der Zivilprozessordnung für die Prozesskosten sicherheitspflichtige Partei" handelt. Im Kautionsantrag sind daher jene Behauptungen aufzustellen, die eine entsprechende Kautionspflicht begründen (vgl LES 2010, 280 Erw 6.4). Ein solches Vorbringen ist dem Rekurs des Sicherungsgegners ON 17 nicht zu entnehmen. Dort wurde zwar die Auferlegung einer Sicherheitsleistung "gemäss Art 283 EO" beantragt, inhaltlich wurde dieses Begehren allerdings nur mit Art 283 Abs 1 oder 2 EO und auch nicht mit Bezug auf die Sicherung von "Kosten" begründet. Zur tatbestandlich geforderten Qualifikation des Sicherungswerbers als "sicherheitspflichtige Partei" fehlt daher eine Behauptungsbasis, ebenso wie für die Unterstellung des Kautionsbegehrens des Sicherungsgegners unter die - hier allein in Frage kommende - Bestimmung des Art 283 Abs 3 EO.
6.10. Ganz abgesehen davon wären die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aber auch materiell nicht gegeben: Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass es sich beim Sicherungswerber um eine in der Schweiz wohnhafte Person handelt, sodass die Voraussetzungen des Art 283 Abs 3 EO gar nicht vorliegen, zumal der Sicherungswerber in einem Staat wohnt, der eine gerichtliche Entscheidung zum Ersatz von Prozesskosten vollstrecken würde (LES 2010, 280). Rechtskräftige liechtensteinische Zivilentscheidungen können in der Schweiz gem Art 4 Abs 1 des liechtensteinisch-schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens (LGBl 1970/14) "im anderen Staate zur Zwangsvollstreckung gelangen, wenn sie im Staate, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar sind." Kostenentscheidungen sind in Liechtenstein vollstreckbar, daher sind sie es nach dieser Bestimmung auch in der Schweiz. Gegenteiliges wurde vom Sicherungsgegner nicht vorgebracht.
6.11. Zusammenfassend: Der Mangel im rekursgerichtlichen Verfahren führt im vorliegenden Fall deshalb nicht zur Aufhebung der obergerichtlichen Entscheidung, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Falls ein Anspruch des Sicherungsgegners gegen den Sicherungswerber auf Erlag einer Kaution ohnehin nicht besteht. Eine Kautionspflicht eines Sicherungswerbers für Kosten des Sicherungsgegners könnte nur auf Art 283 Abs 3 EO gestützt werden, für einen auf diese Norm gestützten Anspruch fehlt es aber an jeglicher Behauptungs- und Feststellungsbasis. Es war daher die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
Gem Art 286 Abs 1 EO werden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten. Diese Regelung entspricht § 393 Absatz 1 öEO. Auch zu dieser Bestimmung gilt, dass die gefährdete Partei jedenfalls zunächst auch im Falle ihres Erfolgs keinen Kostenzuspruch erhält. Sie hat also ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen. Dies gilt auch und insbesondere für das Rechtsmittelverfahren, und zwar auch für den Fall eines erfolgreichen Rekurses (oder einer erfolgreichen Rekursbeantwortung). Auch in diesem Fall hat die gefährdete Partei ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen. (öOGH 1 Ob 119/09w iFamZ 2010, 39 = NZ 2010, 147; EF 37.089 ua; Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 510; Kodek in Angst/Oberhammer, EO³ § 393 Rz 1).
Ein Kostenzuspruch an den obsiegenden Sicherungswerber hatte daher zu entfallen. Es war jedoch auszusprechen, dass der Antragsteller die Kosten des Sicherungsverfahrens bloß vorläufig zu tragen hat, während der Sicherungsgegner seine Kosten endgültig zu tragen hat.
Vaduz, am 04. März 2016