§ 57a ZPO: Die Rechtsverfolgung eines Klägers darf durch die Höhe der Sicherheitsleistung weder unangemessen erschwert noch von vornherein vereitelt werden. Bei der Festsetzung einer aktorischen Kaution ist daher der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Als unbedenklich festgestellte Debitorenforderungen stellen ein exekutiv greifbares Vermögen eines allfälligen Kostenschuldners iS § 57a ZPO dar.
04 CG. 2014.268
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Anstalt***, vertreten durch B AG, *** wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D, *** wegen Sicherheitsleistung für Prozesskosten (Rekursinteresse: CHF 100'000) in Folge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.01.2015, ON 30, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23.10.2014, ON 14, Folge gegeben und der Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 100'000 aufzuerlegen, abgewiesen wurde, wie folgt beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen zuhanden der Klagsvertreter die mit CHF 1'796.25 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
1.1. Die Klägerin als liechtensteinische Anstalt sei gem. § 57a ZPO grundsätzlich kautionspflichtig für die Prozesskosten der beklagten Partei, es sei denn, sie weise Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten aus, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege. Das Erstgericht nahm einen mutmasslichen Prozessaufwand der Beklagten in Höhe von CHF 100'722.83 an. Eine seitens der Klägerin vorgelegte Bestätigung ihrer Rechtschutzversicherung, welche eine Versicherungssumme von CHF 50'000 ausweise, sei zum Nachweis des Vermögens der Klägerin ungeeignet.
1.2. Die vorgelegte Debitorenliste von CHF 199'857.37 sei ohne Vorlage der gesamten Bilanz bzw zumindest auch der Kreditorenliste, nicht aussagekräftig. Dies gelte auch für die vorgelegten Listen betreffend das Anlagevermögen. Die Maschinen hätten bloss einen Wert von CHF 2'800. Computer und EDV-Geräte hätten praktisch keinen Wert mehr.
"Der Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 100'000 aufzuerlegen, wird abgewiesen." Die Beklagte wurde schuldig erkannt, der klagenden Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
2.1. Das Fürstliche Obergericht ging von offenen bescheinigten Debitorenforderungen in der Höhe von CHF 199'857.37 (ohne Klagsforderung) und einer Kostendeckung bei der E Rechtschutzversicherung AG in Höhe von max CHF 50'000 aus. Weiters wurden nach den Feststellungen mobile Sachanlagen im Gesamtwert von CHF 164'596.48 angenommen. Das Fürstliche Obergericht nahm einen bescheinigten Prozessaufwand der beklagten Partei (im erstinstanzlichen Verfahren) in Höhe von CHF 100'722.83 an.
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus: Die Rechtsverfolgung des Klägers dürfe durch die Höhe der Sicherheitsleistung nicht von vornherein vereitelt werden, während umgekehrt die Beklagten in ihrer Rechtsverteidigung nicht unzumutbar eingeschränkt werden dürfe. Die kautionswerbende Partei habe die Höhe ihrer sicherzustellenden Kosten wie auch die Kautionspflicht des Verfahrensgegners glaubhaft zu machen. Ein Deckungsstock in Form von Vermögen der Verbandsperson könne keineswegs die Sicherheit einer bei Gericht erlegten Sicherheitsleistung bieten, soll aber einer solchen möglichst nahe kommen, dies bei allen Unwägbarkeiten einer wirtschaftlichen Entwicklung und Unsicherheit der Dauer eines Prozesses und der daraus entstehenden Einflüsse auf ein Unternehmen. Es seien auch andere Vermögenswerte zugelassen, die allerdings eine gewisse Beständigkeit hätten und Überprüfbarkeit zuliessen.
2.3. Das Vermögen müsse zum Zeitpunkt einer festgesetzten Kostenersatzpflicht nicht das gleiche wie im Zeitpunkt der Kautionsentscheidung sein. Die Vollstreckbarkeit müsse zwar am Verfahrensende mit einiger Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein, aber nicht in die bereits jetzt vorhandenen Vermögenswerte. Eine klagende Verbandsperson müsse nicht ihrem Prozessgegner vor dessen Einlassung auf den Streit eine (vollständige) Liste derjenigen Vermögenswerte vorlegen, in welche er zum Zeitpunkt der Erlangung einer rechtskräftigen Kostenersatzforderung vollstrecken könne. Die klagende Verbandsperson müsse nur in einem summarischen Verfahren bescheinigen, dass sie im Fall ihres vollständigen Unterliegens im Verfahren erster Instanz mit einiger Wahrscheinlichkeit über ein ausreichendes Vermögen verfügen werde, in welches ihr Prozessgegner zugunsten der ihm zugesprochenen Kosten vollstrecken könnte. Letztlich müsse die klagende Verbandsperson also lediglich bescheinigen, dass sie in diesem Falle mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht konkursreif wäre.
2.4. Die Rechtsverfolgung eines Klägers dürfe durch die Höhe der Sicherheitsleistung nicht von vornherein vereitelt werden. Der Begriff des Vermögens dürfe nicht auf unbewegliche Güter oder darauf sichergestellte Forderungen reduziert werden, sondern seien auch andere Vermögenswerte mit einer gewissen Beständigkeit zuzulassen.
2.5. Die Klägerin verfüge über Debitorenforderungen in Höhe von CHF 199'857.37, von welchen eine Forderung in Höhe von CHF 5'000 bestritten sei, die restlichen nicht. Sämtliche Schuldner hätten ihren Sitz/Wohnsitz in Liechtenstein oder in der Schweiz. Stand 2013 müssten in der Schweiz von solchen Forderungen nur 2% abgeschrieben werden. Diese Forderungen in der hier relevanten Höhe von gerundet CHF 194'000 bei Prüfung der Frage, ob eine im Sinne von § 57a ZPO ausreichendes Vermögen vorhanden sei, in einem summarischen Verfahren einfach auf null zu setzen, führe zu einem unbilligen und für die Betroffenen (Handwerker)Betriebe regelmässig zu existenzbedrohenden Resultaten.
2.6. Bei der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung von max. CHF 50'000 sei zwar davon auszugehen, dass diese Kostendeckung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht aufgebraucht sein werde. Es sei aber insoweit dieser Betrag von Bedeutung, als dass die Klägerin bis zu diesem Betrag jedenfalls nicht auf ihr Vermögen zurückgreifen müsse. Die bestehende Deckungszusage sei daher - wenn auch nicht "betragsmässig" - als Nachweis eines Vermögens im Sinne des § 57a ZPO geeignet und bei der Prüfung, ob solches Vermögen vorliege, mit zu berücksichtigen. Die Vollstreckung eines allfälligen Kostentitels über CHF 100'000 sei mit einiger Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Die Klägerin habe im summarischen Verfahren den Nachweis eines ausreichenden Vermögens im Sinne des § 57a ZPO erbracht.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus:
3.1. Die Vermögenswerte müssten jedenfalls eine gewisse Beständigkeit und Überprüfbarkeit aufweisen. Die Vollstreckbarkeit müsse eine tatsächliche, faktisch mögliche sein. Die Deckungszusage der E Rechtschutzversicherung AG über CHF 50'000 sei kein hinreichendes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO. Es sei ungewiss, ob die Beklagte jemals Zugriff auf dieses Vermögen erlangen könne. Der Betrag wäre noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aufgebraucht.
3.2. Auch die Debitorenliste sei für ein Vermögen im Verständnis von § 57a ZPO unzureichend. Die Debitorenliste sei keine Bescheinigung dafür, dass die Klägerin im Falle ihres vollständigen Unterliegens mit einiger Wahrscheinlichkeit über ein ausreichendes vollstreckbares Vermögen zur Deckung der Kosten verfügen werde.
3.3. Maschinen, Anlagen und EDV-Geräte würden über keinen relevanten wirtschaftlichen Wert verfügen. Die Saldi der Buchwerte, die sich nicht zuletzt aus linear berücksichtigten Abschreibungsbeträgen ergeben würden, entsprächen nicht dem Verkehrswert der Unternehmenseinrichtung.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin aus:
4.1. Das Fürstliche Obergericht sei zu einem bescheinigten Vermögen von CHF 394'757.59 gelangt, dem ein geschätzter Verfahrensaufwand von CHF 100'722.83 gegenüberstehe. Damit sei die Bescheinigung des ausreichenden Vermögens erbracht.
4.2. Auch mit der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung sei Vermögen bescheinigt, zumal die Versicherung in der Schweiz domiziliert sei und die Beklagte im Übrigen auch in diese Forderung vollstrecken könne. Bei der Debitorenliste weiche die Beklagte von den Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes ab, welches von offenen Debitorenforderungen im entsprechenden Umfang ausgegangen sei.
4.3. Feststellungen über allfällige Verbindlichkeiten seien nicht getroffen worden. Die Verbandsperson habe nur Vermögen, nicht aber Schulden auszuweisen. Das Vermögen müsse nicht vollumfänglich, sondern nur in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausgewiesen werden. Ein Zwischenabschluss könne nur mit Verzögerung erstellt werden, eine ältere Bilanz sei weniger aussagekräftig.
4.4. Mit der Behauptung der Uneinbringlichkeit von Forderungen entferne sich die Beklagte vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Eine völlige Negierung der Forderungen würde kleinere Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe vom Gerichtssystem ausschliessen.
4.5. Die Rechtsrüge sei nicht prozessordnungskonform ausgeführt, zumal die Ausführungen zum Anlagevermögen am bescheinigt angenommenen Sachverhalt vorbeigingen.
5.1. Vorauszuschicken ist, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts in seinem Beschluss ON 30 billigt (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
5.2. Die aktorische Kaution soll die künftige Leistungsfähigkeit eines potentiell Leistungspflichtigen sicherstellen, um Ersatzansprüche, die aus einer Prozessführung resultieren, abzusichern und erfüllt damit eine präventiver Schutzfunktion (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 [1990] Rz 472; Schoibl in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 II/1 [2002] Vor § 56 Rz 2). Das Verfahren zur Geltendmachung und Festsetzung aktorischer Kautionen (§ 57 f ZPO) ist ein summarisches Verfahren, in dem die kautionswerbende Partei die Höhe ihrer sicherzustellenden Kosten und die Kautionspflicht des Verfahrensgegners glaubhaft zu machen hat (LES 2008, 62). Als Bescheinigungsmittel im Sinn des § 274 ZPO kommt grundsätzlich jedes taugliche Mittel in Frage, sofern es nur parat - das heisst sofort dem Gericht vorlegbar - ist (Rechberger in Rechberger [Hrsg] ZPO4 § 274 Rz 3). Daher kommen vor allem vorhandene Urkunden als Bescheinigungsmittel im Verfahren über die aktorische Kaution in Frage.
5.3. Was die vom Erstgericht getroffenen Bescheinigungsannahmen betrifft, so kann grundsätzlich das Rekursgericht diese Tatsachenfeststellungen des Fürstlichen Landgerichts im Rahmen des Rekursverfahrens überprüfen und allenfalls unwürdigen. Eine solche Umwürdigung ist dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof allerdings als reine Rechts- und nicht Tatsacheninstanz im Revisionsrekursverfahren verwehrt. Er ist an den vom Rekursgericht im Bescheinigungsverfahren angenommenen Sachverhalt gebunden. Dieser Sachverhalt kann demnach auch vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden. Die Frage der Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache ist daher immer eine Frage der vom Höchstgericht nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (LES 2001, 135 ua).
5.4. An diesen Grundsätzen geht der Revisionsrekurs weitgehend vorbei: Was das vorhandene Vermögen der Klägerin betrifft, so ist auf die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts zu verweisen (Erw 4.1.): Danach verfügt die Klägerin über "offene" Debitorenforderungen in der Höhe von CHF 199'857.37 (ohne die Klagsforderung gegen die beklagte Partei). Von diesen ist eine Forderung in Höhe von CHF 5'000 bestritten, die restlichen nicht. Sämtliche Schuldner haben Sitz/Wohnsitz in Liechtenstein oder in der Schweiz. Weiters ist die Klägerin rechtschutzversichert und besteht für das gegenständliche Verfahren eine Kostendeckung im Umfang der Versicherungssumme von max. CHF 50'000. Schliesslich ist auch festgestellt, dass die Klägerin per 31.12.2013 mobile Sachanlagen am Hauptsitz und in der Zweigniederlassung in Gams mit einem Gesamtwert von CHF 164'596.48 hat. Im gegenständlichen Verfahren ist ein Prozessaufwand der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 100'722.83 prognostisch festgestellt (Fürstliches Obergericht Erw 4.1.).
5.5. An diesen Feststellungen geht der Revisionsrekurs vorbei: Die ausreichende Kostendeckung ist aufgrund dieser Feststellung bescheinigt, auf die vom Revisionsrekurs in nicht gesetzesgemässer Ausführung an diesen Feststellungen erhobenen Zweifel ist nicht näher einzugehen, sie verstossen einerseits gegen das Neuerungsverbot, andererseits aber gegen den oben genannten Grundsatz der Tatsachenfeststellungen durch die Untergerichte. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.11.2014, 06 CG.2013.551, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber des Jahres 2009 bei den Verbandspersonen ausdrücklich auch andere Vermögenwerte zugelassen hat, allerdings müssten diese Vermögenswerte eine gewisse Stetigkeit haben und Überprüfbarkeit zulassen. Dies sei im Einzelfall zu entscheiden. So könnte bei einem Händler ein ständiges werthaltiges unbelastetes Warenlager ebenso ein Vermögen im Sinne des § 57a ZPO darstellen, wie im produzierenden Gewerbe ein werthaltiger Maschinenpark oder werthaltige Marken- oder Patentrechte. Es ist also nach der geltenden Gesetzeslage beim Ausnahmetatbestand, dass ausreichendes Vermögen vorhanden ist, nur das Kriterium der Vollstreckbarkeit massgeblich (BuA 2009/48 S 13; OGH 07.11.2014, 06 CG.2013.551; eingehend zur historischen Entwicklung der Kautionsbestimmungen Ungerank, Entsprechen die nunmehrigen Bestimmungen der ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten dem EWR Recht? LJZ 2010, 32).
5.6. Die von den Untergerichten als unbedenklich festgestellten Debitorenforderungen stellen in rechtlicher Hinsicht ein hinreichendes Haftungsvermögen dar, welches den Anforderungen des § 57a ZPO als exekutiv greifbares Vermögen eines allfälligen Kostenschuldners entspricht. Der der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 7.11.2014, 06 CG.2013.551 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit den gegenständlichen Bescheinigungsergebnissen nicht vergleichbar: In jener Entscheidung war die tatbestandliche Ausnahme des § 57a ZPO, nämlich dass das ua aus Forderungen bestehende Umlaufvermögen tatsächlich einen hinreichenden Deckungsfonds darstelle, gerade nicht erwiesen, weil die dazu vorgelegten Rechnungen "keinen Beweis für die Werthaltigkeit dieser Forderungen erbringen" konnten und überdies unklare Differenzen gegeben waren (Erw 6.4. sowie 6.4.1.).
5.7. Was das festgestellte Anlagevermögen betrifft, so stellen sich die Einwendungen gegen dessen von den Untergerichten angenommenen Wert als unzulässige Bekämpfung der untergerichtlichen Feststellungen dar.
5.8. Vor diesem Hintergrund ist aber auf die Frage, ob die Versicherungsforderung der Klägerin als solche in rechtlicher Hinsicht aktuelles Vermögen im Sinne des § 57a ZPO darstellt oder nicht, nicht weiter einzugehen, weil bereits die anderen Vermögensgegenstände im Hinblick auf den prognostizierten Verfahrensaufwand einen hinreichenden Deckungsstock im Sinne des § 57a ZPO ergeben.
5.9. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung eines Klägers nicht durch die Höhe der Sicherheitsleistung von vornherein vereitelt werden darf. Dies ist darauf hin zu erweitern, dass die Prozessführung auch nicht unangemessen erschwert werden darf (so auch Schoibl in Fasching/Konecny, Kommentar2 II/1 Vor § 56 Rz 2). Bei der Festsetzung einer aktorischen Kaution ist daher grundsätzlich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgung der klagenden Partei durch die Höhe der Sicherheitsleistung nicht von vornherein vereitelt werden darf, während umgekehrt Streichungen gegenüber der Kostenschätzung der zum Kautionsantrag berechtigten Partei nicht so weit gehen dürfen, dass sich diese in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar eingeschränkt fühlen müsste (LES 2000, 100). Im vorliegenden Fall ist allerdings nach den Feststellungen der Untergerichte die Deckung eines allfälligen Kostenersatzanspruchs der beklagten Partei im Vermögen der Klägerin gegeben. Dabei genügt es, dass die Vollstreckbarkeit auch am Verfahrensende mit einiger Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Dies erfordert eine Prognose des Gerichtes über die Sachlage zu einem zukünftigen Zeitpunkt, was jeweils die Einzelfallprüfung erforderlich macht (StGH 28.10.2014, StGH 2014/79). Diese Prognose ist bei den hier in Betracht gezogenen Vermögensgegenständen jedenfalls als gelungen anzusehen - da keine überwiegenden Gründe für das Gegenteil bescheinigt werden konnten - und auch entsprechende Feststellungen fehlen, dass dieses Vermögen bis zum Verfahrensende etwa versickern würde.
Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 30 zu bestätigen.
Das Verfahren über die aktorische Kaution ist ein selbständiger Zwischenstreit, in dem die Kosten gem § 41 Abs 1 ZPO festzusetzen sind. Die klagende Partei hat die Kosten für den Revisionsrekurs insoweit überhöht verzeichnet, als es sich bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt. Ein erfolgreicher Rekurs kann sohin nur nach TP 3A RATV honoriert werden (LES 1999, 328). Bei der Entscheidung der Höhe der Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt (OGH 2 Ob 139/06i, EFSlg 115.262; RIS-Justiz RS0036297). Ein erfolgreicher Rekurs - ebenso eine erfolgreiche Rekursbeantwortung - kann daher nur nach TB 3A RATV honoriert werden (LES 1999, 328). Daher waren die Kosten der erfolgreichen Revisionsgegnerin für die Revisionsrekursbeantwortung wie folgt zu bestimmen: TP 3A inkl 40% ES = CHF 1663.20 zzgl. 8% USt = CHF 133.05, zusammen sohin CHF 1'796.25.
Vaduz, am 06. März 2015