04 CG. 2013.430
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und ***, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***, wider die beklagte Partei B, ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***, wegen eingeschränkt CHF 300'000.00 infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.11.2014, 04 CG.2013.430, ON 35, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2014, ON 23, keine Folge, hingegen dem Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluss Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1. Der Klägerin wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04.04.2013, 06 NZ.2012.154 für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen vormalige Organe der C Stiftung wegen Schadenersatz aus Verantwortlichkeit bis zum Betrag von CHF 300'000.00 s.A. Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt und ihr ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben.
2. Mit der vom Verfahrenshelfer am 17.09.2013 eingereichten Klage macht die Klägerin Verantwortlichkeitsansprüche gegen B als ehemaligem Stiftungsrat der C Stiftung von insgesamt CHF 1'050'000.00 sowie von CHF 200'000.00 (Schadenersatz aus entgangenen Zinsen) geltend. Die weiteren Begünstigten der C Stiftung hätten ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin zum Inkasso abgetreten, weshalb sie den klagsgegenständlichen Betrag samt Zinsen geltend mache.
3. Mit Schriftsatz vom 14.02.2014 beantragte der Beklagte, der Klägerin die Verfahrenshilfe zu entziehen. Über diesen Antrag wurde im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts (ON 35) noch nicht entschieden.
4. Anlässlich der Tagsatzung am 03.07.2014 (ON 22 Seite 3 f) wurde nach Erörterung der Verfahrenshilfe das Klagebegehren ohne Verzicht auf CHF 300'000.00 samt Zinsen eingeschränkt.
5. Der Beklagte machte geltend, dass die Klägerin im Umfang der Klagszurückziehung kostenersatzpflichtig geworden sei und legte ein Kostenverzeichnis. Es würden sich zu ersetzende Kosten in Höhe von CHF 18'359.36 errechnen, welcher Betrag als rückwirkende aktorische Kaution begehrt werde, weil die Klägerin bisher keine Verfahrenshilfe gehabt habe. Dieser Kautionsantrag sei als Einschränkung des ursprünglich in der ersten Tagsatzung gestellten Kautionsantrags zu verstehen. In zweiter Linie werde beantragt, der Klägerin den Betrag aufgrund der teilweisen Klagszurückziehung als auch als Kostenersatz an den Beklagten aufzutragen.
6. Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, die Kosten der klagenden Partei rückwirkend als aktorische Kaution in Höhe von CHF 18'359.36 aufzuerlegen, ab (Spruchpunkt 1.). Die Prozesskosten der beklagten Partei wurden bis zur Klagszurückziehung mit CHF 9'179.68 bestimmt und die Klägerin schuldig erkannt, diesen Betrag dem Beklagten binnen 4 Wochen zu ersetzen (Spruchpunkt 2.). Die Bestimmung der weiteren von der beklagten Partei geltend gemachten Kosten wurde dem Verfahrensausgang vorbehalten (Spruchpunkt 3.). Der Antrag auf Auferlegung einer rückwirkenden aktorischen Kaution wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Rechtsfolge des § 60 Abs 3 ZPO im Fall des nicht rechtzeitigen Erlags der Prozesskostensicherheit aufgrund des Umstands, dass die Klägerin aufgrund der Klagszurückziehung wieder im von der Verfahrenshilfe bewilligten Umfang und somit mit Verfahrenshilfe prozessieren würde, nicht mehr erreicht werden könne.
7. Das Fürstliche Obergericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der beklagten Partei keine Folge, hingegen wurde dem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahin abgeändert, dass unter Einbezug des bestätigten und des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils dieser lautet: Die Anträge der beklagten Partei, der klagenden Partei rückwirkend eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 18'359.36 aufzuerlegen und die klagende Partei zur Zahlung von Kosten in Höhe von CHF 18'359.36 zu verpflichten, werden abgewiesen. Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - damit, dass bis zur Klagseinschränkung kein Zwischenstreit vorliege, der allenfalls eine gesonderte Kostenentscheidung begründen würde und daher über die Kostenfolgen einer während des Verfahrens erfolgten Klagseinschränkung in jener Entscheidung abzusprechen sei, mit welcher eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigt werde.
8. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 35 insoweit angefochten wird, als er dem Rekurs der klagenden Partei Folge gibt und die erstinstanzliche Kostenersatzverpflichtung der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei in Höhe von CHF 9'179.68 in eine Abweisung dieses Prozesskostenersatzes (im bekämpften Beschluss mit CHF 18'359.36 fälschlich beziffert, richtig dagegen CHF 9'179.68) abändert. Dagegen werde die Abweisung des Rekurses der beklagten Partei hinsichtlich ihres Kautionsantrags aufgrund konformer Entscheidungen in erster und zweiter Instanz und sohin mangels Zulässigkeit des Revisionsrekurses unbekämpft gelassen. Der Beklagte beantragt den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 35 im bekämpften Umfang aufzuheben und den erstgerichtlichen Spruchpunkt 2. wieder herzustellen, wonach die klagende Partei zum Kostenersatz in Höhe von CHF 9'179.68 an die beklagte Partei verurteilt werde; in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Kostenersatzpflicht der beklagten Partei auf CHF 1'962.10 reduziert werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
9. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Beklagten aus:
9.1. Der Zuspruch von CHF 9'179.68 sei zu Recht erfolgt, dem Rekurs der klagenden Partei komme keine Berechtigung zu. Die herrschende Meinung zur österreichischen Rezeptionsvorlage sehe die Klagseinschränkung als partielle Klagszurücknahme und unterwerfe sie deren Regeln. Der Kläger könne die Schutzvorschriften der Klagszurücknahme nicht durch Klagseinschränkungen umgehen. Die Klagseinschränkung sollte nicht anders als die Klagszurücknahme beurteilt werden. Eine klagende Partei sei auch dann als unterlegen anzusehen, wenn sie die Klage aus irgendwelchen Gründen, selbst aus irriger Einschätzung der Prozesssituation für aussichtslos oder nicht mehr zielführend erachtet und deshalb - auch teilweise - zurücknimmt. Die Reduktion des Begehrens von CHF 1'250'000.00 auf CHF 300'000.00 stelle eine - prozesstaktisch bedingte - Reduktion des Klagebegehrens dar, welche einer partiellen Klagsrücknahme mit den Kostenersatzfolgen des § 245 Abs 3 ZPO gleichkomme. Das Vorgehen der klagenden Partei hätte zu einer kostenpflichtigen Abweisung von deren Rekurs ON 26 durch das Obergericht führen müssen.
9.2. Hilfsweise wird auch der Kostenzuspruch im bekämpften Beschluss bekämpft. Der klagenden Partei seien für den Kostenrekurs nur Kosten nach TP 3A auf Basis des Streitwerts von CHF 9'179.68 in Höhe von CHF 714.00 ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen gewesen. Der Kostenersatzanspruch der Klägerin sei daher um CHF 248.30 auf CHF 1'962.10 zu reduzieren gewesen.
10. Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin aus:
10.1. Die Einschränkung der Klage sei darauf zurückzuführen, dass die ursprünglich zum Inkasso abgetretenen Begünstigtenansprüche der übrigen Familienmitglieder fallen gelassen worden seien, weil seitens des Beklagten Rechtsmissbräuchlichkeit vorgeworfen werde. Die Klägerin habe diesen formellen Einwänden endgültig entgegen zu treten versucht.
10.2. Es handle sich bloss um eine Einschränkung, nicht um eine Zurücknahme der Klage. Das Verfahren sei bei einer Änderung des Verfahrensgegenstandes in verschiedene Abschnitte zu unterteilen. Jeder Verfahrensabschnitt sei getrennt auszurechnen. Über die kostenrechtlichen Folgen sei erst mit Endentscheidung zu befinden. Die Klagseinschränkung sei nicht als Klagsrücknahme aufzufassen und nicht zum Gegenstand einer gesonderten Entscheidung zu machen.
11. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. In der österreichischen Lehre wurde wiederholt auf die widersprüchliche Behandlung der blossen Klagseinschränkung gegenüber der Klagszurückziehung hingewiesen. Die Schutzwürdigkeitdes Beklagten sei nicht anders zu beurteilen wie bei der Klagsrücknahme: Die Klagseinschränkung sei deshalb als partielle Klagerücknahme deren Regeln zu unterwerfen, sodass auch § 237 öZPO gelten müsse (Petschek, ZBl 1936, 755; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht2 [1976] 195; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 [1990] Rz 1228; Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht12 [2009] Rz 265; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO4 §§ 237-238 Rz 13).
11.2. Dagegen steht die österreichische Rechtsprechung aufgrund der Bestimmung des § 235 Abs 4 öZPO (= § 243 Abs 4 ZPO), wonach eine Klagseinschränkung keine Klagsänderung bedeutet, auf dem Standpunkt, dass die Klagseinschränkung überhaupt nicht beschränkt sei, mithin in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Beklagten unbeschränkt zulässig und der dabei fallen gelassene Anspruchsteil ohne prozessuale Beschränkung neu einklagbar sei (JBl 1984, 686; JBl 1992, 724; RZ 1996/23 ua; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO4 §§ 237-238 Rz 13).
11.3. Auch in Liechtenstein wird auf den offenkundigen Widerspruch zwischen einer uneingeschränkten Möglichkeit der Klagseinschränkung und der nach Streitanhängigkeit an die Zustimmung des Beklagten gebundenen Klagsrücknahme (vgl LES 2010, 18) hingewiesen. Eine Klagseinschränkung sei nämlich auch als partielle Klagsrücknahme anzusehen und habe eigentlich nach deren Vorschriften zu geschehen (Elkuch/Gassner/Gassner/Heiterer/Mähr, ZPO [2002] § 243 Anm 3, § 245 Anm 6).
11.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich dem im Hinblick auf die auch im Fall der Klagseinschränkung schützenswerten Interessen des Beklagten an. Diese sind insbesondere deshalb schützenswert, weil der fallen gelassene Anspruchsteil jederzeit wieder durch Neueinbringung der Klage geltend gemacht werden kann. Der Beklagte kann aber nicht gehalten werden, sich ohne jede prozessuale Beschränkung jederzeit einer neuerlichen Geltendmachung des zunächst zurückgezogenen Anspruchsteils stellen zu müssen (vgl Klicka/Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 237 Rz 13). § 243 Abs 4 ZPO steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur die Frage der Zulässigkeit einer Klagseinschränkung unter dem Gesichtspunkt der Grenzen der Klägsänderung regelt, nicht aber den Schutz des Beklagten einschränken will.
11.5. Die Klagseinschränkung ist daher unter der Voraussetzung, die auch für die Klagszurückziehung gilt, wirksam. Das bedeutet, dass nach der ersten Tagsatzung (vgl § 245 Abs 1 ZPO) eine Klagseinschränkung mangels Zustimmung des Beklagten nur unter Verzicht auf den Anspruchsteil, um den die Klage eingeschränkt wird, möglich ist. Die Klagseinschränkung stellt nämlich nichts anderes dar, als ein teilweises Abstehen von dem mit der Klage zunächst verfolgten Rechtsschutzbegehren.
11.6. Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Klagebegehren ausdrücklich ohne Verzicht auf den entsprechenden Anspruchsteil "eingeschränkt" (ON 22 Seite 3 unten). Der Beklagte hat dieser Vorgangsweise nicht zugestimmt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine dem § 245 Abs 1 ZPO widersprechende - weil ihne Zustimmung des Beklagten oder ohne Anspruchsverzicht - erklärte Klagszurücknahme vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen werden darf, sondern als rechtsunwirksam zurückzuweisen ist. Die Zustimmung des Beklagten bzw der Anspruchsverzicht des Klägers müssen ausdrücklich erklärt werden (LES 2010, 18).Dies gilt auch für die Klagseinschränkung entsprechend.
11.7. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen liegt daher eine Klagseinschränkung in Wirklichkeit bislang nicht vor, weil ein Verzicht des Klägers auf den Teil des Begehrens, um den einschränkt wurde, nicht erklärt wurde.
11.8. Da die Klagseinschränkung unter Verzicht auf den entsprechenden Anspruchsteil einer partiellen Klagszurückziehung entspricht, löst sie kostenrechtlich auch den Eintritt der Rechtsfolgen einer Klagszurücknahme in diesem Verfahrensstadium aus: Die Rechtsfolgen ergeben sich kostenrechtlich analog § 245 Abs 3 ZPO, wonach der Kläger in der Prozessphase bis zur Einschränkung im Umfang der Einschränkung als unterlegen anzusehen ist (ausgenommen die Fälle der Klagseinschränkung als vom Kläger nachzuweisende Reaktion auf Erfüllungshandlungen des Beklagten, sodass der Kläger insoweit als obsiegend anzusehen wäre: LES 2001, 221).
11.9. Der Beklagte hat analog § 245 Abs 3 Satz 2 ZPO (vgl zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Kosten § 237 Abs 3 Satz 2 öZPO; LES 2010, 36) ein Kostenverzeichnis gelegt (ON 22, Seite 5). Eine Kostenentscheidung ist allerdings, zumal es sich nicht um eine - wie in § 245 Abs 2 Satz 2 ZPO geregelte - Klagszurückziehung, sondern um eine Klagseinschränkung handelt, nicht schon in diesem Verfahrensstadium, sondern erst in jener Entscheidung zu treffen, mit der die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt wird.
11.10. Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher keine Folge zu geben.
12. Im Hinblick darauf, dass - wie oben ausgeführt - die Kosten der Verfahrensphase bis zur (wirksam noch vorzunehmenden) Klagseinschränkung der Entscheidung, mit der die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt wird, vorzubehalten sind, waren auch die - für das gegenständliche, zu einer Kostenfrage und damit losgelöst von der Hauptsache geführte Rechtsmittelverfahren - anerlaufenen Kosten der Endentscheidung vorzubehalten (vgl Fucik in Rechberger, ZPO4 § 52 Rz 5). Daher war die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Maßgabe zu bestätigen, dass auch die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens vorbehalten bleibt.
Vaduz, am 06. März 2015