04 CG. 2013.255
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D wegen CE*** 2'493'889.50 s.A. infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.07.2013, 04 CG.2013.255, ON 17, mit dem dem Rekurs des Klägers teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 24.04.2013, ON 5, teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Hätte der Beklagte diese Informationen nicht weitergegeben, hätten die F*** und die G*** ihre Einlagen nicht abgezogen, wären Mitglieder der Geschäftsleitung von F*** in den Verwaltungsrat der E*** eingetreten und hätte F*** ihre Kaufoption, 50% der E*** gegen Zahlung von CE*** 1,5 Mio. zu erwerben, ausgeübt. Neben diesem Schaden von CE*** 1,5 Mio. sei dem Kläger weiters dadurch ein Schaden entstanden, dass er persönliche Aufwendungen für die E*** zu deren Erhalt im Umfang von getätigt CE*** 993'889.51 habe. Der Gesamtschadensbetrag liege sohin bei CE*** 2'493'889.50.
Der Kläger habe im Herbst 2009 und später im Rahmen von Zeugeneinvernahmen und Unterlagen erfahren, dass der Beklagte an Gross-investoren nachteilige Informationen über die E*** gegeben habe. Hätte er dies zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewusst, hätte er diesen Vergleich nicht abgeschlossen. Er sei diesbezüglich im Irrtum gewesen. Der Vergleich sei daher unwirksam.
Hierzu brachte der Beklagte vor, dass die Prozessführung offenbar aus-sichtslos und damit mutwillig sei. Zudem fehle es dem Kläger an der Be-dürftigkeit. Begründet wurden diese Anträge zusammengefasst damit, dass die in der nunmehrigen Klage behaupteten Ansprüche bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 in allen Instanzen und aus mehreren Gründen rechtskräftig verneint worden seien. Dies würden sowohl der Verfahrenshelfer als auch der Kläger selbst wissen, so dass gemäss § 49 ZPO diese zum Kostenersatz für die durch diese mutwillige Prozessführung entstehenden Kosten haften würden.
Das Erstgericht hat wie folgt entschieden:
Die gegenständliche Rechtssache ist der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Das Fürstliche Landgericht ist zur Führung des gegen-ständlichen Verfahrens unzuständig. Die am 27.03.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachte Klage wird dementsprechend zurückgewiesen.
Die Tagsatzung vom 29.04.2013 wird abberaumt.
Die der klagenden Partei zu 02 NZ.2012.131 des Fürstlichen Landgerichtes bewilligte Verfahrenshilfe wird gemäss § 68 Abs 2 ZPO entzogen.
Der Antrag der beklagten Partei, den Verfahrenshelfer B*** gemäss § 49 ZPO; in eventu die klagende Partei und den Verfahrenshelfer B*** gemäss § 49 ZPO zu ungeteilten Hand zu verpflichten, der beklagten Partei die Kosten des bisherigen Verfahrens in Höhe von CE*** 2'208.64 binnen 14 Tagen zu ersetzen, wird abgewiesen.
Hiezu hat das Erstgericht erwogen:
"Aus Anlass des Antrags der Beklagten erfolgte eine neuerliche Prüfung der Klage, welche zu folgendem Ergebnis führt:
Mit der gegenständlichen Klage stützt der Kläger seinen Anspruch gegen den in *** wohnhaften Beklagten auf dessen Haftung nach Art 218 ff PGR. Die Zuständigkeit des Landgerichts wurde dementsprechend vom Kläger auf Art 114 Abs 4 PGR gestützt. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das schädigende Verhalten des Beklagten zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als dieser gar nicht mehr Organ der E*** war. Damit konnte er ein allenfalls schädigendes Verhalten nicht mehr als "Organ" im Sinne des Art 114 Abs 4 PGR (Verantwortlichkeit des Organs) setzen. Eine allfällige Verletzung von Treuepflichten (... im Rahmen der von ihm eingegangenen Verpflichtungen sowohl gegenüber der E*** als auch gegenüber dem Kläger ...) nach Beendigung der Organstellung kann nicht den Sondergerichtsstand des Art 114 Abs 4 PGR, welcher explizit an die (bestehende) Organstellung anknüpft, begründen, sondern wäre eine derartige Klage am allgemeinen Gerichtsstand des § 31 JN beim Wohnsitzgericht des Beklagten zu führen. Zumal der Beklagte seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat, ist die Klage der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, sodass die Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts auszusprechen und die Klage zurückzuweisen war.
In Anbetracht dessen war auch die bewilligte Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens zu entziehen. Zudem war die für den 29.04.2013 anberaumte Tagsatzung abzuberaumen.
Gemäss § 49 ZPO haben gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte diejenigen Kosten des Verfahrens zu ersetzen, welche sie durch ihr grobes Verschulden verursacht haben. Gegenständlich wirft der Beklagte dem Klagsvertreter vor, dass dieser im Verfahrenshilfebestellungsverfahren zu NZ.2012.131 verpflichtet gewesen wäre, den Generalvergleich vom 12.11.2004 dem Gericht gegenüber offen zu legen, da mit diesem auch die gegenständlichen Ansprüche mitverglichen seien. Wenn der Kläger nunmehr diesen wegen Arglist anfechte, sei darauf zu verweisen, dass die Anfechtung wegen Arglist bereits zu 08 CG.2007.253 rechtskräftig verneint worden sei. Die Anfechtung des Anspruchs sei auch verjährt. Zudem sei dem Klagsvertreter bewusst, dass vom Beklagten nichts "zu holen sei" und es dem Kläger ausschliesslich darum gehe, dem Beklagten "Kosten, Ärger und Probleme zu bereiten".
Selbst wenn die Anfechtung des Generalvergleichs erst in der Klage und nicht bereits im Verfahrenshilfeantrag offen gelegt worden sein sollte, hat dies mit dem gegenständlichen Prozessverlust nichts zu tun. Insbesondere bleibt zu bemerken, dass im Verfahren 08 CG.2007.253 über Zwischenantrag auf Feststellung ausschliesslich festgestellt wurde, dass der Generalvergleich gegenüber der E*** nicht rechtsungültig ist. Ob dies aber auch für den Kläger gilt (insbesondere bezüglich seiner eigenen und unmittelbaren Ansprüche), kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Jedenfalls kann kein Verhalten des Klagsvertreters erkannt werden, welches gegenständlich zu mehr Kosten aufgrund eines groben Verschuldens geführt hätte. Der Kläger als Partei kann zudem nach § 49 ZPO nie haften.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO. Aufgrund der vollständigen Klagsabweisung hat der Kläger dem Beklagten alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und damit auch den letztlich erfolgreichen Antrag vom 19.04.2013 zu ersetzen."
Das Fürstliche Obergericht wies den Rekurs des Klägers, soweit er sich gegen Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses richtete, mangels Beschwer zurück. Dem Rekurs des Klägers wurde im Übrigen Folge gegeben und der angefochtene erstgerichtliche Beschluss dahingehend abgeändert, dass
a) Punkt 1. des bekämpften Beschlusses ersatzlos aufgehoben wurde; und
b) die Anträge des Beklagten auf Entziehung der dem Kläger zu 2 NZ.2012.131 des Fürstlichen Landgerichts bewilligten Verfahrenshilfe (Punkt 3. des bekämpften Beschlusses) und auf Verpflichtung der klagenden Partei, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens von CE*** 2'208.64 zu ersetzen (Punkt 5. des bekämpften Beschlusses), abgewiesen wurde.
Dem Rekurs des Beklagten wurde keine Folge gegeben. Die Kosten des Rekurses des Klägers wurden als weitere Verfahrenskosten erklärt, dem Beklagten wurden Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers auferlegt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete des Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Das Rekursgericht halte an der Rechtsmeinung fest, dass sich eine Klage aus Verantwortlichkeit gem Art 114 PGR nur auf Sachverhalte beziehen könne, die ein Organ gesetzt habe. Nach der Demission sei C*** nicht mehr Organ der E*** gewesen, und zwar auch nicht als faktisches Organ. Der Gerichtsstand nach Art 114 PGR komme daher nicht in Betracht, wohl aber ein allgemeiner Gerichtsstand. Die gegenteiligen Rekursausführungen des Klägers würden nicht überzeugen. Insbesondere würde das behauptete Verhalten des Beklagten mit seiner Organtätigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern sei von dieser Tätigkeit losgelöst.
Da es in Liechtenstein nur ein sachlich zuständiges Gericht gebe, sei eine Identität zwischen örtlicher Zuständigkeit und inländischer Gerichtsbarkeit (internationaler Zuständigkeit) in Liechtenstein begründet und bedürfe es keiner zusätzlichen Nahebeziehung zum inländischen Rechtsbereich.
Im Gegensatz zum österreichischen Recht könne in Liechtenstein die fehlende inländische Gerichtsbarkeit nicht saniert werden, sondern sei in jeder Lage des Verfahrens die Unzuständigkeit und Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens mit Beschluss auszusprechen (§ 24 JN). Eine gegenteilige bindende Entscheidung liege nicht vor. Im Beschluss über die Verfahrenshilfe werde lediglich beurteilt, ob die Prozessführung aussichtslos oder mutwillig sei.
4.2. Das Rekursgericht vertrete die Ansicht, dass es gerechtfertigt sei, in Liechtenstein auch zur Frage des Bestehens (nicht nur der Verneinung) der inländischen Gerichtsbarkeit Neuerungen vorzutragen, sodass das Erst-gericht im fortgesetzten Verfahren die Zuständigkeitsbehauptungen auf S 6 und 7 des Rekurses zu prüfen und entsprechend auch zu berücksichtigen haben werde. Dort werde geltend gemacht, dass eine Gerichtsstands-vereinbarung vorliege und dass der Gerichtsstand des Vermögens gegeben sei.
Das Rekursgericht übersehe nicht die Entscheidung des 3. Senats des Ober-gerichts vom 16.02.2013 zu 07 CG.2012.460-7 im Sinne der österreichischen Rechtsprechung, wonach eine Zulässigkeit von Neuerungen im Fall des angestrebten Nachweises des Vorliegens der internationalen Zuständigkeit verneint worden sei. Dort habe allerdings der Kläger zur Zuständigkeit überhaupt keine Angaben gemacht. Es sei deshalb Pkt 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Sollte das Erstgericht zum Ergebnis kommen, dass keiner der neuen geltend gemachten Zuständigkeitsbestimmungen zum Tragen komme, werde eine neue Beschlussfassung zu erfolgen haben, andernfalls das Verfahren fortzusetzen sei.
4.3. Da sich der Beklagte am Streit über die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht beteiligt habe, liege kein Zwischenstreit vor. Die Kosten des Rekurses seien daher weitere Verfahrenskosten.
4.4. Die vom Erstgericht begründete Aussichtslosigkeit sei aus den vorerwähnten Gründen nicht gegeben. Es gehe hier um Schadenersatzansprüche des Klägers persönlich und nicht um abgetretene Ansprüche. Ausserdem habe der Kläger im Vorverfahren seinen Anspruch darauf gestützt, dass die dortigen Beklagten, darunter auch der jetzige Beklagte, ihre Funktionen niedergelegt hätten. Es komme hinzu, dass der Kläger hier ausdrücklich geltend mache, vom schädigenden Verhalten bei Abschluss des Vergleichs keine Kenntnis gehabt zu haben und im Irrtum gewesen sei. Es liege keine rechtskräftig entschiedene, im gegenständlichen Verfahren bindende Ent-scheidung vor. Die Frage der Verjährung könne derzeit nicht beurteilt werden. Es könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessführung mutwillig sei, da nicht offenkundig sei, dass sich der Kläger der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst sei. Die Voraus-setzungen gem § 49 ZPO zur Auferlegung der Kosten dem Klagsvertreter, lägen schon deshalb nicht vor, weil zumindest derzeit nicht von einer Aus-sichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der Prozessführung ausgegangen werden könne.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Beklagten aus:
5.1. Die Klagsführung sei rechtsmissbräuchlich und offenkundig mutwillig und unbegründet, stütze der Revisionsrekursgegner seine Klage doch auf dieselbe Argumentation und denselben Sachverhalt wie im Vorverfahren 08 CG.2007.253.
5.2. Der Kläger habe im Rahmen des Rekurses zwei weitere Zuständig-keitstatbestände nachgeschoben, nämlich einen behaupteten Vermögens-gerichtsstand sowie die behauptete Zuständigkeitsvereinbarung aufgrund des Geschäftsleitungsvertrages. Das Fürstliche Obergericht habe mit seiner Entscheidung das Neuerungsverbot einerseits und die Bindung des Gerichts an einen ausdrücklich und ausschliesslich geltend gemachten Rechtsgrund (Dispositionsmaxime) verletzt.
5.3. Es herrsche im liechtensteinischen Rekursverfahren ein striktes Neuerungsverbot, und zwar auch dann, wenn der Rekurswerber in erster Instanz gar kein rechtliches Gehör gehabt habe, was in casu nicht der Fall gewesen sei.
5.4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Liechtenstein habe dieses Nachschieben von Zuständigkeitstatbeständen ausdrücklich untersagt (LES 1998, 339). Die Gerichte seien nicht dazu da, für den Kläger die Auswahl unter möglichen Wahlgerichtsständen zu treffen. Wenn die Zuständigkeit vom Kläger auf eine Parteienvereinbarung (Prorogation) gestützt werde, habe der Kläger die entsprechenden Behauptungen in der Klage aufzu-stellen. Dies habe der Kläger hier weder behauptet noch vorgetragen. Selbst die blosse Vorlage des Geschäftsleitungsvertrages könne die entsprechende Prozessbehauptung nicht ersetzen.
5.5. Der Kläger habe sich ausschliesslich auf den Zuständigkeitstatbestand des Art 114 Abs 4 PGR gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Prozesspartei an den von ihr ausdrücklich auf einen bestimmten Rechts-grund gestützten Zuständigkeitstatbestand gebunden. Daher habe das Fürstliche Obergericht ausschliesslich den Zuständigkeitstatbestand gem Art 114 Abs 4 überprüfen dürfen. Das Fürstliche Obergericht habe seine Kognition überschritten.
5.6. Durch Verletzung des Neuerungsverbotes und Verletzung der Bindung an einen ausschliesslich geltend gemachten Rechtsgrund sei das Rekurs-verfahren mangelhaft geblieben.
5.7. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt auf ein Rechtsmittel verzichtet. Er habe nicht damit rechnen können, dass das Fürstliche Obergericht in Verletzung fundamentaler zivilprozessualer Grundsätze die erstgerichtliche Entscheidung in der Sache zwar bestätige, aber in Abkehr der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine zweite Chance zum Nachschieben von Zuständigkeitstatbeständen einräume. Das Nichteintreten des Revisionsrekurswerbers (Revisionsbeantwortung vom 28.05.2013, Kapitel 1) sei unter der Annahme erfolgt, dass sich das Fürstliche Obergericht an (bis dahin) unstrittige fundamentale zivilprozessuale Grundsätze halte.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekurs-beantwortung der klagenden Partei aus:
6.1. Der Beklagte habe sich in seiner Rekursbeantwortung ON 11 unter Z 1 bis 5 zum Rekurs des Klägers in Sachen fehlende inländische Gerichtsbarkeit dahin geäussert, dass er dem Rekurs des Klägers in diesem Punkt nicht ent-gegentrete. Er habe dort ausgeführt, dass er sich nicht am Rekursverfahren beteiligen würde und habe auch keinen Gegenantrag gestellt. Eine Unzu-ständigkeitseinrede sei nicht erhoben worden. Daher sei der Revisionsrekurs aus formellen Erwägungen unstatthaft.
6.2. Das Rekursverfahren bleibe auch in dritter Instanz einseitig, dem Beklagten stehe damit auch kein Rechtsmittel gegen die bekämpften Beschlusspunkte zu.
6.3. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die vom Kläger in seinem Rekurs zu diesen Punkten vorgetragenen Tatsachen im Sinne des § 267 ZPO ausdrücklich zugestanden und damit bestätigt habe. Er sei daher durch die Rekursentscheidung des Obergerichts nicht beschwert. Der Revisions-rekurs sei daher auch mangels Beschwer des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. Überdies sei das Vorgehen rechtsmissbräuchlich und als Verstoss gegen Treu und Glauben anzusehen.
6.4. Der Revisionsrekurs sei auch dem Gesetz nicht entsprechend ausgeführt, weil der Beklagte den Ausführungen des Obergerichts nichts substantielles entgegensetze.
6.5. Die Gerichte hätten sich nicht nur mit jenem Zuständigkeitstatbestand zu befassen, welcher von der Partei explizit angerufen werde, vielmehr sei anhand des gesamten Vorbringens von Amtes wegen zu prüfen, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei oder nicht.
6.6. Wenn der Kläger in seinem Rekurs auf den vereinbarten Gerichtsstand verweise, handle es sich um einen Verweis auf ohnehin bereits Vorge-brachtes und Vorgelegtes, zumal der Vertrag als Urkunde beigelegt worden sei. Der Beklagte habe zur unprorogablen internationalen Zuständigkeit nichts vorgebracht.
6.7. Es sei richtig, dass der Beklagte jenes Verhalten, welches ihm vom Kläger angelastet werde, nach seinem formellen Austritt aus der E*** gesetzt habe.
6.8. Pflichten gem Art 220 Abs 1 PGR bestünden nicht nur während formeller aufrechter Organstellung, sondern auch nach der Demission des Organs bestehen. Hier sei insbesondere an Geheimhaltungs- und Treuepflichten der Gesellschaft gegenüber zu denken. Letztere würde gerade immer dann verletzt, wenn ein Organ mit Wissen, welches ihm während seiner Organstellung zuteil geworden sei, gegenüber der Gesellschaft schädigendes und treuwidriges Verhalten setze. Derartiges würde dem Beklagten gegenständlich vorgeworfen, wofür ihm nach Art 220 Abs 1 PGR die Haftung treffe, dies unabhängig davon, ob er in diesem Zeitpunkt formell noch Organ der Gesellschaft war oder nicht. Für solche Klagen aus Verant-wortlichkeit normiere Art 114 PGR das Landgericht für zuständig. Würde man der Rechtsansicht des Obergerichts folgen, dann könne jedes Organ der Zuständigkeit des Landgerichts dadurch entgehen, dass es vorerst demissioniere und anschliessend schädigendes Verhalten gegenüber der Verbandsperson setze. Die inländische Gerichtsbarkeit sei daher bereits aus diesen Gründen gegeben.
7.1. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig: Es entspricht der Recht-sprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass im Fall der Zurück-weisung der Klage mangels einer Prozessvoraussetzung im Stadium blosser Gerichtshängigkeit und im Fall, dass das Obergericht diese Entscheidung aufhebt und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufträgt, dem Beklagten diese Entscheidung des Obergerichts zuzustellen ist. Der Beklagte ist in diesem Fall zum Revisionsrekurs an den OGH legitimiert (LES 2007, 201; LES 2007, 314 ua).
Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht berechtigt:
7.2. Der Kläger hat sich zu Punkt 8 seiner Klage auf Ansprüche gem "Art. 218 ff PGR, insbesondere gemäss Art. 222 Abs. 2 PGR" gestützt. Er hat dazu vorgebracht, dass für die Behandlung dieser Klage gemäss Art 114 Abs 4 PGR das Landgericht zuständig sei. In seinem Vorbringen stützt sich der Kläger wesentlich auf angebliche Verhaltensweisen des Beklagten "nach seiner Demission und Löschung als Geschäftsführer noch nach dem 06.08.2004". Die Untergerichte haben sich, wenngleich mit unterschiedlichen Ergebnissen, wesentlich darauf gestützt, dass sich eine Klage aus Verantwortlichkeit gem Art 114 PGR "nur auf Sachverhalte beziehen könnte, die ein Organ gesetzt habe. Verantwortlich als Organ könne eine Person nämlich nur sein, wenn das schädigende Verhalten in der Organeigenschaft erfolgt ist. Nach der Demission sei aber der Beklagte nicht mehr Organ der E*** gewesen, und zwar auch nicht faktisches Organ im Sinne der Rechtsprechung" (Obergericht Seite 9 Pkt 9.2.1). Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht anzuschliessen:
7.3. Das Behauptungssubstrat des Klägers geht davon aus, dass die inkriminierten Verhaltensweisen des Beklagten nach der formellen Beendigung seiner Organeigenschaft stattgefunden hätten. Der Kläger nimmt den Beklagten freilich deshalb nach den Vorschriften der Organ-verantwortlichkeit in Anspruch, weil dieser seine Kenntnisse als Organ der "E***" gewonnen und gegenüber Dritten zum Nachteil der "E***" preisgegeben habe. Grundsätzlich ist es zwar zutreffend, dass Organpflichten nur in der Eigenschaft als formell bestelltes Organ verletzt werden können. Es gibt allerdings auch Verpflichtungen nachvertraglicher Natur, so etwa werden "nachvertragliche Geheimhaltungspflichten" in der Rechtsprechung des öOGH anerkannt (öOGH 25.06.2003, 9 Ob A 66/03a; 05.07.2001, 8 Ob A 122/01a, RdW 2002/94, 105; RIS-Justiz RS0018232 ua). Eine allfällige nachvertragliche Geheimhaltungspflicht kann sich selbstredend nur auf das Wissen des Organs aus der Zeit seiner Tätigkeit als Organ beziehen. Diese allfällige Pflicht zur Geheimhaltung aktualisiert sich freilich erst nach diesem Zeitpunkt. Damit ist aber die tatbestandliche Voraussetzung des Art 114 Abs 4 PGR, wonach die Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts für "Klagen aus Verantwortlichkeit" gegeben ist, zu bejahen, weil die vom Kläger behaupteten Verstösse des Beklagten zwar nach seiner formellen Demission als Geschäftsführer erfolgten, jedoch - nach den Behauptungen - seine als Organ gewonnenen Kenntnisse betrafen (vgl öOGH SZ 38/34 zur Zuständigkeit aufgrund von Nachwirkungen aus einem Arbeitsverhältnis zwischen gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person und dieser). Damit ist zwanglos so viel Tatsachensubstrat vorgebracht, dass die Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit bejaht werden kann.
7.4. Es ist daher schon allein auf der Basis der Behauptungen der Klage bereits ein Gerichtsstand gem Art 114 Abs 4 PGR und damit auch die internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) der liechtensteinischen Gerichte gegeben.
7.5. Die vom Obergericht relevierte Frage zulässiger Neuerungen in Bezug auf einen anderen Gerichtsstand kann daher auf sich beruhen. Sohin ist auch nicht weiter auf die österreichische Rechtsprechung einzugehen, nach der Tatsachen und Beweismittel dem Neuerungsverbot dann unterliegen, wenn sie zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, nicht aber dann, wenn sich aus ihnen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ergibt (vgl nur öOGH 6 Ob 78/97g, ZfRV 1997, 76; 18.06.2009, 8 Ob 138/08i, RdW 2009/822, 849 ua).
7.6. Die aufhebende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts war daher im Ergebnis zu bestätigen.
Die bekämpfte Kostenentscheidung laut Spruchpunkt 4. des obergerichtlichen Beschlusses stellt - wie auch der Beklagte ausführt - eine Annexentscheidung zu Spruchpunkt 2 a der obergerichtlichen Entscheidung dar. Mangels Änderung dieser Entscheidung war auch dem Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung eine Folge versagt.
Da das Rechtsmittelverfahren gegen eine a-limine-Klagszurückweisung keinen Zwischenstreit darstellt (SZ 27/290), sind die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers weitere Verfahrenskosten. Der erstgerichtliche Beschluss ON 5 stellt eine a-limine-Zurückweisung ungeachtet dessen dar, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit "aus Anlass des Antrags der Beklagten" (Beschluss Erstgericht ON 5 Seite 4) prüfte: Bei diesem Antrag der Beklagten ON 4 handelt es sich nicht um eine Unzuständigkeitseinrede, sondern um 1. einen Antrag auf Entzug der Verfahrenshilfe, 2. einen Antrag nach § 49 ZPO und 3. eine Anregung auf Erstreckung der Tagsatzung. Damit blieb die Zurückweisung der Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit eine a-limine-Zurückweisung, die keinen Zwischenstreit im prozessualen Sinn auszulösen vermag. Damit liegt auch ein Zwischenstreit mit Kostenfolgen für den Prozessgegner nicht vor (vgl öOGH 16.05.2002, 6 Ob 99/02 f).
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind daher weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 06.11.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat