04 CG. 2012.438
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F***, wegen Feststellung, Rechnungslegung und Leistungsbegehren (Stufenklage) (Gesamtstreitwert CHF 10.000,--) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 20.6.2013, 4 CG.2012.438-16, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 14.3.2013 (ON 8) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit CHF 1.325,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Statuten der Beklagten vom 25.10.2006 sehen in ihren noch darzu-stellenden Bestimmungen der §§ 12 und 13 sogenannte kassatorische Klauseln (Verwirkungs-, privatorische oder Strafklauseln) vor, die nach Auffassung der Beklagten zum Verlust der Stellung als Begünstigte ua der Klägerin dann führen, wenn diese die Beklagte aus dem Titel Pflichtteil in Anspruch nimmt und von G*** an die Stiftung erfolgte Zuwendungen anficht.
G*** (im Folgenden auch Erblasser) hinterliess ein Testament, in dem die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und angeordnet wurde, dass sich die Nachlass-angelegtenheiten nach liechtensteinischem Recht richten sollen. Im Testament wurde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin Begünstigte der Beklagten ist. Wenn sie, so heisst es weiter wörtlich im Testament, "trotzdem ihren Pflichtteil oder den nach dem Erbstatut entsprechenden Anteil an der Erbschaft verlangt, wird dieser hiermit ebenfalls ausgeschlossen, soweit dies nach meinem Erbstatut zulässig ist".
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsurkunde des Landgerichtes vom 16.3.2012 zu 4 VA.2008.27 wurde der laut Inventur Aktiven in Höhe von CHF 1,641.366,52 sowie Passiven von CHF 659.674,74 aufweisende "Reinnachlass" von CHF 981.692,28 der Beklagten in das Alleineigentum eingeantwortet. Die am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Klägerin gab keine Erbserklärung (nunmehr: Erbantrittserklärung) ab.
Die Klägerin führte vor dem Fürstlichen Landgericht zu 3 CG.2011.93 einen Prozess auf Pflichtteilsergänzung (Bezahlung von CHF 200 Mio) gegen die "D***", ausserdem auf Rechnungslegung. Von der Klägerin wurde zusammengefasst be-hauptet, dass innerhalb der 2-Jahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB Vermögen des G*** in Höhe von CHF 400 Mio an die C*** übertragen worden sei, sodass ihr der Klagsbetrag als Pflichtteilsergänzung zustehe. In diesem Zivilrechtsstreit erging das Zwischenurteil des OGH vom 7.12.2012. Darin wurde festgestellt, dass der Klägerin gegen die C*** dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche zustehen, die Entscheidung über die Höhe des Anspruches blieb dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten (LES 2013, 30 f = ZfS 2013, 54 = PSR 2013/20). Über die gegen dieses Zwischenurteil eingebrachten Individualbeschwerden wurde bislang vom Staatsgerichtshof nicht entschieden.
2.1 Im gegenständlichen Verfahren stellte die klagende Partei folgendes Begehren:
"1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäss § 9 der Statuten und gemäss Punkt 2.3.1 lit. a) der Beistatuten der Beklagten Begünstigte der Beklagten im Sinne von Punkt 2.3.0 der erwähnten Beistatuten mit den in den Punkten 2.3.2 bis 3.1.0 derselben Beistatuten stipulierten Rechten respektive unter den hierin formulierten Bedingungen ist.
Die beklagte Partei ist binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei über ihre Begünstigungsansprüche gegenüber der beklagten Partei für den Zeitraum seit 2.2.2008 Rechnung zu legen.
Die beklagte Partei ist weiters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag in voller Höhe zu bezahlen, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäss Punkt 1. des Urteilsspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten zu Handen der Klagsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass sie nach dem Tod des G*** Begünstigungsberechtigte der C*** sei. Ihr werde von der beklagten Partei die Auskunftserteilung und Rechnungslegung verweigert, es seien auch keine Zu-wendungen an sie als Zweitbegünstigte ausgeschüttet worden. Die Beklagte habe jede Zuwendung an sie ausgeschlossen und sich auf die Bestimmungen der §§ 12 und 13 der Statuten bezogen. Danach würde die Begünstigungsberechtigung ex tunc dahinfallen, wenn ein Begünstigungsberechtigter unter anderem die C*** aus Erbrecht bzw Pflichtteilsrecht im weitesten Sinne in Anspruch nehmen würde. Diese Klausel in den Statuten sei sittenwidrig, weil sie der Klägerin die Geltendmachung eines Pflichtteiles unmöglich mache. Sie müsste sich ohne näheres Wissen entscheiden, entweder Ausschüttungen von der Stiftung zu erhalten oder eine Pflichtteilsergänzung gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Ausserdem sei nicht der § 13 mit der dortigen kassatorischen Klausel einschlägig, sondern der § 12 der Statuten, der einen Verlust des Begünstigungsrechtes nicht ex tunc sondern nur ex nunc vorsehe. Die Klägerin müsse daher jedenfalls Ausschüttungen und Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit vom Tode des G*** bis zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches erhalten.
Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klags-abweisung beantragt und vorgebracht, dass die in § 13 der Statuten vorgesehene kassatorische Klausel keineswegs sittenwidrig sei. Der Klägerin werde die Geltend-machung eines Pflichtteiles gegenüber der beklagten Partei nicht verboten oder unmöglich gemacht. In ihrem Recht auf Pflichtteilsergänzung werde sie keineswegs eingeschränkt. Die kassatorische Klausel ergebe auch einen Sinn, da sonst allfällige Pflichtteilsberechtigte einerseits durch Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen das Vermögen der beklagten Stiftung schmälern würden, andererseits aber die gleichen Ausschüttungen wie andere Begünstigte erhielten, sodass letztere verkürzt wären. Überdies sei in den Statuten festgelegt, dass Begünstigungsberechtigte nur als Gesamtheit einen Rechtsanspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hätten, sodass die Klägerin als einzelne Begünstigungsberechtigte diesen Anspruch nicht einfordern könnte.
2.2 Mit Urteil vom 14.3.2013 wies das Landgericht das Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig ab.
Es stellte den Inhalt der §§ 12 und 13 der Statuten der Beklagten wie folgt fest:
"In § 12 der Statuten ist der Verlust der Stellung als Begünstigungsberechtigter wie folgt geregelt:
Mit Wirkung ex nunc verlieren Begünstigungsberechtigte ihre Stellung als solche, wenn sie die Stiftung als solche, ihre Errichtung, ihren Bestand, ihre Statuten, allfällige Beistatuten (Reglemente), Vermögenszuwendungen jedweder Art, sowie in Übereinstimmung mit Gesetz, der Stiftungserrichtungsurkunde, den Statuten und Beistatuten gefasst Beschlüsse der Organe der Stiftung anfechten. Eine Anfechtungshandlung ist bereits die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens vor einer in- oder ausländischen Behörde sowie die Anrufung eines allfälligen Schieds-gerichtes. Der Verlust der Begünstigung tritt bei Verwirklichung eines vorerwähnten Sachverhaltes eo ipso ein. Die blosse Geltendmachung des Anspruches, dass jemand Begünstigungsberechtigter sei, sowie Anrufung des Gerichtes, dass eine Überprüfung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) wegen Fehlverhaltens vorzunehmen sei und allfällige Abhilfemassnahmen zu treffen seien, unterfällt nicht der vorgenannten Sanktionsdrohung.
In § 13 der Statuten ist der Verlust der Begünstigtenstellung insgesamt geregelt:
Der Verursacher einer Anfechtungshandlung, mit welcher die Errichtung, der Bestand der Stiftung, ihre Statuten, Beistatuten, Vermögenszuwendungen, von wem auch immer diese erfolgt sind, Beschlüsse ihrer Organe, die sich auf Gesetz, Stiftungsurkunde, Statuten oder Beistatuten stützen, ganz oder teilweise, direkt oder indirekt angefochten werden, verwirkt sowohl für sich selbst als auch für seine Rechtsnachfolger und seine Kinder, seine Stellung als Stiftungsbegünstigter mit Wirkung ex tunc. Derselbe Verlust der Begünstigung tritt für Rechtsnachfolger und Kinder desjenigen ein, der aufgrund Rechtsnachfolge - im weitesten Sinne - nach dem Ableben des Erstbegünstigten (auch wenn solche durch Eheschliessung erlangt worden sind) selbst oder über Dritte (gleich ob Dritte in Prozessstandschaft oder als Inhaber nach Erwerb des Nachfolgerechtes im eigenen Namen handeln) den Nachlass des Erstbegünstigten oder die C*** in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für eine Inanspruchnahme aus dem Titel Pflichtteil im weitesten Sinne oder nach einer anderen Rechtsanordnung Ähnlichem, oder wenn der oder die Betreffende Schenkungen, Übertragungen und Veräusserungen des Erstbegünstigten anficht. Als Anfechtungshandlung/Inanspruchnahme wird bereits die Einleitung eines ent-sprechenden Verfahren vor einer in- oder ausländischen Behörde angesehen bzw die Geltendmachung von auf vorgenannter Rechtsnachfolge behaupteter Ansprüche im weitesten Sinne, auch solche auf Auskunft, Rechnungslegung und Einsichtnahme in Unterlagen etc oder Abgabe einer Anfechtungserklärung. Falls das diesbezügliche Begehren zurückgenommen wird oder von einer Fortsetzung des vor einer in- oder ausländischen Behörde eingeleiteten Verfahrens endgültig Abstand genommen wird, kann der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) die Begünstigung aufrechterhalten."
Rechtlich beurteilte das Fürstliche Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass nach dem Inhalt des § 13 der Statuten der Beklagten mit der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches im weitesten Sinne oder der Anfechtung von Schenkungen, Übertragungen und Veräusserungen des Erstbegünstigten der Verlust der Begünstigtenstellung insgesamt für sich selbst und für die Rechts-nachfolger mit Wirkung ex tunc verbunden sei. Die Pflichtteilsklage 3 CG 2011.93 stelle einen solchen Tatbestand her, woraus sich ex tunc der Verlust der Begünstigungsrechte der Klägerin ergebe. Warum der Verlust der Begünstigungs-berechtigung - wenn überhaupt - nach § 12 der Statuten der Beklagten eintreten solle, sei nicht nachvollziehbar. Diese kassatorischen Klauseln in den Statuten der Beklagten seien auch nicht gesetzes- bzw sittenwidrig, da durch diese Klauseln der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht geschmälert werde. Ihr sei lediglich anheim gestellt, auf ihre allfälligen Pflichtteilsansprüche gegen ihren Vater zu verzichten und im Gegenzug dafür Begünstigte der Beklagten zu werden oder eben die Pflicht-teilsansprüche geltend zu machen und die Begünstigtenstellung zu verlieren. Dass die Klägerin mangels Information über die Höhe der Begünstigungsansprüche nichts wissen konnte, spiele keine Rolle, da der Anspruch des Erben immer maximal den Pflichtteilsanspruch umfassen könne. Der Klägerin sei auch von Anfang an klar gewesen, dass mit dem Einbringen der Pflichtteilsklage entsprechend den Statuten der Beklagten ein Ausschluss ihrer Begünstigtenstellung verbunden sei. Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu LES 2011, 184 sei unbehelflich. In dieser Entscheidung werde lediglich der Rechts-schutzverzicht als Gesamtes im Sinne eines pactum de non petendo als unzulässig angesehen. Sowohl im Erbrecht wie auch im Stiftungsrecht gehe es um die Wahrung des Willens dessen, der seinerseits eine einseitige Anordnung über die künftige Ver-wendung seines Vermögens tätige. Deshalb könnten Stifter wie auch Erblasser privatautonome Sanktionen für den Fall festlegen, dass ihre Anordnung bestritten werde, wenn sich die Zielrichtung dieser Bestreitung gegen den Willen des Anordnenden richte. Nur ein gänzlicher Ausschluss vom Rechtsweg durch eine solche Klausel komme nicht in Frage. Von der Klägerin werde nicht einmal behauptet, dass die kassatorischen Klauseln in den Statuten nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprochen hätten. Dafür gebe es auch keine Anhaltspunkte. Somit sei die Klage abzuweisen.
"Schon im (rechtlichen) Vorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz, wie auch wiederum in der Berufung, wird von der Berufungswerberin einerseits ihre erbrechtliche Stellung mit ihrer stiftungsrechtlichen Stellung in der C*** vermengt und aus dieser Vermengung werden rechtliche Schlüsse auf die stiftungsrechtliche Stellung der Klägerin gezogen. Es steht unbestritten fest, dass die Klägerin in der C*** aufgrund der Beistatuten vom 10.11.2006 zunächst Anwart-schaftsberechtigte nach § 78 Abs 3 TruG war (nunmehr gemäss Art 552 § 6 Abs 2 PGR). Diese Anwartschaftsberechtigung ging mit der Erreichung eines Termins, nämlich nach dem Wegfall des Erstbegünstigten G*** durch seinen Tod in eine Begünstigungsberechtigung über (nunmehr Art 552 § 6 Abs 1 PGR). Die Klägerin ist sohin seit dem Tod des Erstbegünstigten am 2.2.2008 Begünstigungsberechtigte in der D***.
Diese Einsetzung der Berufungswerberin als Anwartschaftsberechtigte bzw Begünstigungsberechtigte erfolgte aber unter einer auflösenden Bedingung, nämlich dass ihr diese Begünstigtenstellung von vorn herein verloren geht, wenn sie unter anderem den Nachlass des Erstbegünstigten (G*** ) oder die C*** in Anspruch nimmt, dies auch für eine Inanspruchnahme aus dem Titel Pflichtteil im weitesten Sinne. Diese Bedingung in § 13 der Statuten lautet festgestelltermassen im hier wesentlichen Teil folgendermassen:
"Der Verursacher einer Anfechtungshandlung ... (näher bestimmt) ... verwirkt sowohl für sich selbst als auch für seine Rechtsnachfolger und seine Kinder seine Stellung als Stiftungsbegünstigter mit Wirkung ex tunc. Derselbe Verlust der Begünstigung tritt für Rechtsnachfolger und Kinder desjenigen ein, der aufgrund Rechtsnachfolge - im weitesten Sinn - nach dem Ableben des Erstbegünstigten (auch wenn solche durch Eheschliessung erlangt worden sind) selbst oder über Dritte (gleich ob Dritte in Prozessstandschaft oder als Inhaber nach Erwerb des Nach-folgerechtes im eigenen Namen handeln) den Nachlass des Erstbegünstigten oder die C*** in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für eine Inanspruchnahme aus dem Titel Pflichtteil im weitesten Sinne oder nach einer anderen Rechtsanordnung ähnlichem oder wenn der oder die betreffende Schenkungen, Übertragungen und Veräusserungen des Erstbegünstigten anficht."
Diese auflösenden Bedingungen haben im zitierten Teil mit einem Vorgehen gegen die Stiftung selbst, Beschlüsse ihrer Organe, Begünstigteneinsetzung oder Ähnliches nichts zu tun. Nur im letztgenannten Fall wäre eine kassatorische Klausel dann ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, sowie Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll (RIS-Justiz RS0119643 [T3] = EvBI 2013/53; Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 720 Rz3).
Im gegenständlichen Fall wird sohin durch die auflösende Bedingung im Hinblick auf die Begünstigteneinsetzung nur in die Begünstigtenstellung der Klägerin in der D*** eingegriffen, nicht aber in ihre erbrechtliche Stellung gegenüber dem Nachlass ihres Vaters G*** bzw allfälligen Dritten im Hinblick auf eine Pflicht-teilsergänzung. Die Argumentation der Klägerin, dass durch diese auflösende Be-dingung in ihre erbrechtliche Stellung gegenüber dem Nachlass des G*** oder gegenüber Dritten im Hinblick auf Pflichtteilsergänzung eingegriffen werde, ist sohin nicht richtig. Allein deshalb, weil sich die Berufungswerberin aus ihrer Sicht in einem Dilemma wähnt, entweder ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und auf die Begünstigung zu verzichten, oder es bei der Begünstigung zu belassen und auf den Pflichtteil zu verzichten, wird nicht in rechtliche Positionen der Klägerin eingegriffen. Nur die Tatsache, dass es aus Sicht der Klägerin für sie lästig ist, die wirtschaftlich günstigere Variante in ihrem konkreten Fall zu wählen, macht die Bedingung nicht unerlaubt. Es sei nur beispielsweise erwähnt, dass in einem anderen Fall bei gleicher Konstellation die wirtschaftliche Entscheidung genau so (einzufügen: wenig) leicht fallen könnte, z.B. wenn dringend ein hoher Geldbedarf vorliegt und deshalb die Geltendmachung des Pflichtteiles mit einer "sofortigen" Barauszahlung viel günstiger sein kann als eine Begünstigung in viel niedriger Höhe, dafür für das ganze Leben.
Es ist auch nicht erkennbar und wird auch von keiner Partei ausdrücklich ver-treten, dass die Einsetzung einer Person als Begünstigte einer Stiftung ein bedingungsfeindliches Geschäft wäre. Somit kann die Einsetzung als Begünstigte unter jeder erlaubten und möglichen Bedingung erfolgen. So auch - wie hier - unter einer Potestativbedingung; dies umso mehr, als sogar eine Zufalls- oder gemischte Bedingung zulässig wäre (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, S. 194 ff).
Dass die Bedingung unerlaubt (sittenwidrig) wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass es der Klägerin offenbar schwer fällt, die Entscheidung zwischen Inanspruchnahme einer Pflichtteilsergänzung und einer Begünstigung für sich und ihre Nachkommen zu treffen, macht die Bedingung nicht unerlaubt (vgl. Graf in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 879, Rz 222 f; Apathy in KBB³, § 698, Rz 3).
Zusammenfassend ist sohin noch einmal festzuhalten, dass durch die in § 13 der Statuten u.a. enthaltene Bedingung, der der Klägerin dem Gesetz nach zu-stehende Pflichtteil nicht geschmälert und dessen Geltendmachung nicht unmöglich gemacht wird. Bei Eintritt dieser auflösenden Bedingung wird nur der Begünstigungs-anspruch gegenüber der D*** beseitigt. Dies ist aber zulässig, da die Begünstigten-einsetzung kein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft ist und - vereinfacht ausge-drückt - es dem Stifter oder dem Organ, dem die Einsetzung von Begünstigten übertragen ist, frei steht, nach freiem Willen Begünstigte einzusetzen oder umgekehrt gesagt, dass zwar bestimmte Gesetzeserben Anspruch auf einen Pflichtteil gegenüber dem Nachlass haben, aber niemand dieser Erben Anspruch auf eine Begünstigung in irgendeiner Stiftung auch wenn das Vermögen vom Erblasser stammt.
Die auch von der Berufungswerberin zitierte Entscheidung LES 2011, 184 ist für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig, denn dort wurde eben die Bekämpfung der Stiftung als solcher (Statuten, Beistatuten, Vermögenszuwendungen u.Ä.) mit dem Verlust der Begünstigtenstellung verknüpft. Für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es sowohl im Erbrecht (Verweis auf § 720 ABGB) wie auch Stiftungsrecht um die Wahrung des Willens dessen gehe, der seinerseits eine einseitige Anordnung über die künftige Verwendung seines Vermögens tätige. An sich könnten Stifter wie auch Erblasser privatautonom Sanktionen für den Fall festlegen, dass ihre Anordnung bestritten wird, wenn sich die Zielrichtung dieser Bestreitung gegen den Willen des Anordnenden richtet. Daher sei eine solche kassatorische Klausel dann teilunwirksam, wenn die Anordnung des Stifters aus den Gründen der Echtheit bzw einer vom Bestreitenden behaupteten anderen Interpretation bestritten werde. Darum geht es aber im gegenständlichen Fall gerade nicht.
Soweit schliesslich die Berufungswerberin einwendet, dass für den gegenständlichen Fall nicht § 13 der Statuten, sondern § 12 der Statuten einschlägig sei, der nur eine Aufhebung der Begünstigtenstellung ex nunc enthalte, so ist dies in der Tat nicht nachvollziehbar. Für den gegenständlichen Fall kommt schon deshalb nur die Anwendung der Klausel über den Verlust der Begünstigtenstellung in § 13 der Statuten in Frage, weil nur dort (und nicht auch in § 12 der Statuten) der Verlust der Begünstigung für den Fall der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Nachlass bzw der D*** geregelt ist. In § 12 der Statuten geht es ausschliesslich darum, dass Begünstigungsberechtigte ihre Stellung als solche verlieren, wenn sie die Stiftung als solche, ihre Einrichtung, ihren Bestand, ihre Statuten, allfällige Beistatuten, Vermögenszuwendungen jedweder Art sowie in Übereinstimmung mit Gesetz, der Errichtungsurkunde, den Statuten und Beistatuten gefasste Beschlüsse der Organe der Stiftung anfechten. Im gegenständlichen Fall ist das durch die Klägerin nicht erfolgt, sondern sie brachte eine Pflichtteilsergänzungsklage gegenüber der D*** ein, sodass von vorneherein nur § 13 der Statuten in Frage kommt. Eine Erörterung der Beziehung zwischen den §§ 12 und 13 der Statuten muss daher nicht erfolgen.
Da sich der Anspruch auf Rechnungslegung nur auf die Begünstigtenstellung der Klägerin stützt, diese Stellung aber verneint wird, ist auch kein Rechnungslegungsanspruch gegeben."
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Sie verweist auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Argumenten entgegen, auf die bei der Erörterung der Revision, soweit angezeigt, zurückzukommen ist. Darüber hinaus vertritt die Beklagte den hier nicht näher wiederzugebenden Standpunkt, dass sich am Ergebnis der Klagsabweisung auch dann nichts ändere, würde man die Bestimmungen des § 13 der Statuten der Beklagten als nicht rechtskonform beurteilen. Dies, weil die Klägerin nur als Ermessensbegünstigte einzustufen sei, zumal weder die Höhe noch der Zeitpunkt der beanspruchten Auskehrung in den Statuten genau bestimmt seien. Als Ermessensbegünstigte habe die Klägerin aber keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die begehrten Auskünfte.
Es gehe hier um die Rechtsfrage, ob die in den §§ 12 und 13 der Statuten der Beklagten verankerten kassatorischen Klauseln gesetzes- bzw sittenwidrig seien. Gestützt auf diese Bestimmungen, konkret auf die des § 13, verneine die Beklagte die Stellung der Klägerin als Begünstigungsberechtigte der Beklagten, und zwar seit dem Zeitpunkt, zu dem diese gegen die Beklagte beim Fürstlichen Landgericht zu 3 CG.2011.93 die Pflichtteilsergänzungsklage erhoben habe.
Die Vorinstanzen hätten die Gesetzes- bzw Sittenwidrigkeit dieser Klauseln zu Unrecht verneint.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes werde durch die in den §§ 12 und 13 der Statuten der Beklagten im Hinblick auf die Begünstigteneinsetzung verankerte auflösende Bedingung nicht nur in die Begünstigtenstellung der Klägerin sondern auch in deren erbrechtliche Stellung gegenüber dem Nachlass ihres Vaters G*** bzw allfälligen Dritten eingegriffen.
Die Klägerin wisse nämlich nicht, ob ihr Pflichtteilsanspruch geschmälert werde, da sie von der Klägerin keinerlei Informationen über die Zahlen, die zur Berechnung ihres Begünstigungsanspruches notwendig seien, erhalten und die kassatorischen Klauseln insbesondere deshalb gesetzes- bzw sittenwidrig seien. Dadurch seien die Begünstigungsansprüche der Klägerin sehr wohl mit ihrem Pflichtteilsanspruch verbunden bzw griffen die kassatorischen Klauseln in die erbrechtliche Stellung der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte ein.
Anders als bei einer sozinischen Klausel, bei der der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich im Vorfeld beurteilen könne, ob er die belastete Mehrzuwendung oder die reine Pflichtteilsdeckung annehmen möchte, könne dies die Klägerin im gegenständlichen Fall nicht. Sie sei hier gezwungen, sich zu entscheiden, ob sie Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten geltend mache oder aber auf die Geltendmachung verzichte und stattdessen die Begünstigungsansprüche, die mit der kassatorischen Klausel belastet seien, gegenüber der Beklagten bestehen lasse. Da die Klägerin aber aufgrund des ihr aberkannten Begünstigungsrechtes und der damit einhergehenden Nichtzuerkennung von Informationsrechten nicht wisse, was wirtschaftlich für sie günstiger sei bzw über welchen Weg sie tatsächlich zu dem ihr gemäss § 774 ABGB zwingend zustehenden Pflichtteil nach dem Erblasser komme, sei die Klägerin überhaupt nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ihr Pflichtteilsanspruch geschmälert werde.
Entgegen dem Obergericht könne also nicht davon gesprochen werden, dass es aus Sicht der Klägerin "nur" lästig sei, die wirtschaftlich günstigere Variante im konkreten Fall zu wählen. Vielmehr gehe es darum, dass die Klägerin durch die auflösende Bedingung der Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Ergebnis allenfalls um ihren gesetzlich zwingend vorgesehenen Pflichtteil gebracht werde, da sie gar nicht wisse, über welchen Weg sie überhaupt zum Pflichtteil komme. So könne gegenständlich das Szenario eintreten, dass ein der Klägerin im Verfahren 3 CG.2011.93 rechtskräftig zugesprochener Pflichtteilsergänzungsanspruch faktisch nicht oder nicht in der vollen Höhe von der Beklagten gedeckt werde und der Pflichtteilsanspruch der Klägerin daher im Ergebnis sehr wohl geschmälert bzw nur über die parallele Stellung der Klägerin als Begünstigte der Beklagten erfüllt wäre. Ein solcher Wille des Erblassers bzw eine solche Bedingung des Stifters könne jedenfalls nicht erlaubt sein.
Somit sei es für die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage von zentraler Bedeutung, dass die Klägerin mangels Information gar nicht beurteilen könne, durch Inanspruchnahme welcher Rechte sie nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch den ihr von Gesetzes wegen in freier Form zustehenden Pflichtteil erhalte.
Dabei umfasse der Rechtsanspruch der Klägerin immer mindestens den Pflichtteilsanspruch. Möge auch jede weitere Zuwendung über den Pflichtteil hinaus eine freiwillige sein, so dürfe diese nicht wie vorliegendenfalls in Form von kassatorischen Klauseln dazu missbraucht werden, die Klägerin durch fehlende Information in die missliche Lage zu versetzen, sich entscheiden zu müssen, ob sie ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend mache oder nicht. Die kassatorische Klausel verstosse deshalb gegen das gesetzlich zwingend verankerte Rechtsinstitut des Pflichtteilsrechts, wonach der Klägerin ihr Pflicht-teilsanspruch gegenüber dem Erblasser in freier Form zuzustehen habe, was letztlich deren Gesetzes- und Sittenwidrigkeit zur Folge habe.
Hinzu komme, dass von der öRechtsprechung und Lehre zu Recht anerkannt werde, dass eine kassatorische Klausel einen Pflichtteilsanspruch nicht schmälern könne und ein auf Verbotenes oder Sittenwidriges abzielendes Bestreitungsverbot der kassatorischen Klausel jedenfalls ungültig sei.
Obwohl in § 720 ABGB nebst der Bestreitung der Echtheit und des Sinnes der letztwilligen Erklärung keine weiteren Bestreitungsgründe explizit genannt seien, heisse dies nicht, wie dies das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung des OGH zu LES 2011, 184 vermeint habe, dass die kassatorische Klausel in allen anderen Fällen gültig sei. Vielmehr würden Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass im Falle eines in der kassatorischen Klausel verankerten Bestreitungsverbots aus Gründen, die auf zwingenden Normen beruhten, weitgehend die Ungültigkeit der Klausel angenommen werde, und zwar wegen des Verstosses gegen die allgemeine Grenze des § 879 ABGB.
Ein solcher Fall liege hier vor. Da die Klägerin, die aus der Verlassenschaft nichts erhalten habe, ihren durch zwingendes Gesetz vorgesehenen Pflichtteils-anspruch geltend mache, sei das darauf abzielende Bestreitungsverbot in den §§ 12 und 13 der Statuten ungültig, weil es, wie schon erwähnt, gegen das Rechtsinstitut des Pflichtteilsrechtes verstosse. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Bestreitungsklausel nach deren Wortlaut um keinen generellen Rechtsschutzverzicht im Sinne der Entscheidung LES 2011, 184 handle, habe diese den gleichen Effekt, da der Klägerin mangels entsprechender Information die Möglichkeit genommen werde, zu beurteilen, ob sie durch die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruches diesen auch tatsächlich in freier Form erhalte bzw im Ergebnis also nicht gesichert sei, dass ihr der von Gesetzes wegen zwingend zustehende Pflichtteil auch zukomme.
Würde man solche kassatorischen Klauseln wie hier ohne jede Einschränkung für gültig erklären, wäre es einem Erblasser jederzeit möglich, seine Erben zB geringfügig an der Stiftung zu begünstigen, um damit die Geltendmachung von unter Umständen wesentlich höheren Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch die Erben bzw Begünstigten zu unterbinden. Dies würde eine krasse und unzulässige Umgehung zwingenden Rechtes, nämlich des gesetzlich vorgesehenen Pflichtteilsrechtes mit sich bringen. Dies insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Klägerin aufgrund mangelnder Information seitens der Beklagten im Dunkeln gelassen werde und gar nicht wisse, ob ihr Pflichtteilsanspruch dadurch geschmälert werde oder nicht.
Falls der OGH die Rechtsmeinung der Vorinstanzen teile, sei entgegen deren Auffassung die Bestimmung des § 12 und nicht die des § 13 der Statuten anzu-wenden. Die Klägerin sei nämlich gemäss den Statuten Begünstigungsberechtigte und stelle der § 12 die lex specialis zu § 13 dar. Der Verlust der Begünstigung durch die von der Klägerin zu 3 CG.2011.93 eingebrachte Pflichtteilsergänzungsklage könne deshalb nur ex nunc eintreten. Die Klägerin ginge also frühestens im Zeitpunkt der Einleitung der gerichtlichen Geltendmachung bzw zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens und damit ex nunc ihrer Begünstigungsansprüche verlustig.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Es sei daher bei "Bestreitungsklauseln" im Hinblick auf eine Analogie zu § 720 ABGB zu differenzieren: Werde die Anordnung des Stifters aus den Gründen der Echtheit bzw einer vom Bestreitenden behaupteten anderen Interpretation bestritten, so sei dies eine zulässige Bestreitung und daher in diesen Fällen analog § 720 ABGB die kassatorische Klausel insoweit (teil-)unwirksam. Bestreitungen dagegen, die sich nicht an diesen - analog heranzuziehenden - Kreis der Bestreitungsgründe des § 720 ABGB hielten, würden an der Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel scheitern (LES 2011, 184).
Nun stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der hier zu beurteilenden kassatorischen Klausel der Wille der Stifterin, der im Testament des Erblassers und wirtschaftlichen Stifters G*** seine Bestätigung gefunden hat, darauf ausgerichtet war, der Klägerin die Begünstigtenstellung ua dann zu entziehen, wenn diese erb- oder pflichtteilsrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend macht. Mit ihrer Pflichtteilsergänzungsklage zu 3 CG.2011.93 verwirklichte die Klägerin diesen Tatbestand, der nach den Statuten der Beklagten bzw dem Willen des Stifters zum Verlust des Begünstigtenanspruches führen soll.
Die vom Wortlaut des § 720 ABGB analog erfassten Bestreitungsfälle hinsichtlich der Echtheit und des Sinnes der §§ 12 und 13 der Statuten der Beklagten scheiden deshalb von vorne herein aus. Eine kassatorische Klausel wäre im Sinne der vorstehenden Ausführungen jedoch auch dann unwirksam, wenn die damit sanktionierte Anordnung in den Statuten einer Stiftung gegen das Gesetz und/oder gegen die guten Sitten verstösst (Welser in FS Demelius 503 ff; derselbe in Rummel, ABGB I³ § 720 Rz 3; Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 720 Rz 3; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht³, 259; vgl auch Dietmar Baur in FS Gert Delle Karth [2013] 23 ff).
Die Anordnungen der §§ 12 und 13 der Statuten der Beklagten sind allerdings nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen sowie der Beklagten weder gesetz- noch sittenwidrig.
Dabei kann die in der österreichischen Lehre kontrovers diskutierte Frage dahingestellt bleiben, ob ein Stifter dem Pflichtteilsrecht seines Angehörigen auch dadurch entsprechen kann, dass er diesen zum Begünstigten der Stiftung bestimmt (N. Arnold, BSG Komm³ Einleitung Rz 25; Schauer in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftung 31 ff, 34).
Nach Auffassung des Senats ist es aber im Rahmen der Privatautonomie einer Stiftung jedenfalls zulässig, die Begünstigtenstellung eines Noterben in den Statuten auflösend oder aufschiebend bedingt davon abhängig zu machen, dass dieser keine Pflichtteilsansprüche geltend macht. Damit bleibt es dem Entscheid des Noterben überlassen, ob er auf seinem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch beharrt und damit die Begünstigtenstellung in der Privatstiftung verliert. Aus den gleichen Gründen ist auch die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung zu bejahen, in der ein Noterbe mit dem Stifter gewissermassen als Gegenleistung für die Einräumung der Begünstigten-stellung auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet (N. Arnold aaO Einleitung Rz 25; § 33 Rz 43).
Die gegenständlichen Klauseln beeinträchtigen nicht die erbrechtliche Position der Klägerin respektive ihre Rechtsstellung als Pflichtteilsberechtigte.
Die Klägerin entschloss sich in Kenntnis der statutarischen Verwirkungs-bestimmungen zur Klagsführung gegen die Beklagte auf Zahlung des Nachlass- und Schenkungspflichtteils gemäss den §§ 785, 951 ABGB. Im Zuge dieser Rechts-verfolgung hat die Klägerin - zur Ermittlung insbesondere des Schenkungspflichtteiles - einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten und wurde dieser auch im Verfahren 3 CG.2011.93 vollumfänglich gestützt (vgl auch LES 2008, 95 f; LES 2010, 104; Bösch in PSR 2013/16 Punkt E mwN). In ihrer Eigenschaft als Noterbin war die Klägerin überdies im Verlassenschaftsverfahren berechtigt, die Schätzung und Inventarisierung der Verlassenschaft nach ihrem Vater G*** zu verlangen (§§ 784, 804 ABGB).
Ein Informations- und Auskunftsanspruch der Klägerin in deren Eigenschaft als Begünstigte gegenüber der Beklagten bestand nach Massgabe der Statuten und der gesetzlichen Bestimmungen der Art 552 §§ 9 ff PGR. Dieses Informationsrecht betraf freilich nur die Rechte der Klägerin als Begünstigte der Beklagten und diente damit der Wahrung ua ihrer Vermögensrechte ausschliesslich in dieser Funktion und nicht der Wahrnehmung ihrer Vermögensansprüche als Pflichtteilsberechtigte (vgl Bernhard Lorenz in Schauer, KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 9 Rz 7).
Hingegen bestand kein Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Bekanntgabe der für die Ermittlung bzw Berechnung ihres Begünstigten-anspruches massgebenden Daten und Zahlen als Hilfestellung bzw Grundlage für die Entscheidung, ob sie sich für ihren Pflichtteils- oder aber Begünstigtenanspruch ent-scheidet. Ein diesbezügliches Auskunftsverlangen - ob ein solches vor Anhebung der Klage zu 3 CG.2011.93 tatsächlich erfolgte, wurde nicht behauptet - mag zwar als Entscheidungshilfe für die Wahl zwischen dem Pflichtteils- und Begünstigungs-anspruch durchaus nachvollziehbar sein. Es beruht jedoch auf keiner Rechtsposition, deren Missachtung zur Ungültigkeit der kassatorischen Klausel führen könnte.
Warum die Nichterteilung von allenfalls erbetenen Informationen von Seiten der Beklagten den Pflichtteilsanspruch schmälern geschweige beseitigen kann, ist für den Senat schon mit Rücksicht auf die zuvor erörterten Auskunfts- und Rechnungs-legungsansprüche nicht verständlich. Dies gilt auch für die Behauptung, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin aufgrund der kassatorischen Klausel geschmälert werden könnte. Das damit angesprochene Risiko der Einbringlichkeit stellt sich in gleicher Weise sowohl beim Pflichtteils- als auch beim Begünstigtenanspruch.
Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung im Übrigen darauf hin, dass keine rechtliche Verpflichtung des Erblassers bestanden hat, seinen Nach-kommen über deren Ansprüche auf ihren gesetzlichen Pflichtteil hinaus weitere Vermögenswerte bzw Begünstigtenrechte an einer Stiftung zuzuwenden.
Die Verwirkungsklauseln in den §§ 12 und 13 der Statuten der Beklagten verstossen damit nicht gegen das Rechtsinstitut des Pflichtteilsrechtes.
Zu der in der Revision erneut geforderten Anwendung des § 12 der Statuten und der daraus abgeleiteten Verwirkung der Begünstigtenrechte "nur" ex nunc genügt der Verweis auf das Berufungsurteil. Allein die Klausel in § 13 sieht den Verlust der Begünstigung für den Fall der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Nachlass bzw der Beklagten vor. Die Klägerin forderte eine Pflichtteilsergänzung gemäss § 951 ABGB und setzte damit eine Handlung, die nur in § 13 der Statuten erfasst ist und nach dieser Klausel zum Verlust der Begünstigtenstellung ex tunc führt.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revisionsbeantwortung relevierte Frage der Qualifikation der Begünstigung der Klägerin und deren daraus resultierende Zahlungs- und Auskunftsansprüche.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 9. Jänner 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat