04 CG. 2012.261
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisonsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter/In , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei (Antragstellerin) A, vertreten durch C, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei (Antragsgegner) D***, vertreten durch F***, als Verfahrenshelfer, wegen Unterhalt (Revisionsrekursinteresse CHF 40'684,80) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.12.2013, 4 CG.2012.261-55, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.10.2013, 4 CG.2012.261-47, Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'796,25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1 Die Streitteile haben am *** vor dem liechtensteinischen Zivilstandsamt in Vaduz die Ehe geschlossen. Die eheliche Gemeinschaft ist seit Jänner 2012 aufgehoben. Mit Klage vom 16.07.2012 begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr ab 01.01.2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 4'350,-- zu bezahlen. Gleichzeitig mit der Klage stellte die Klägerin als Sicherungswerberin den Antrag, den Beklagten als Sicherungsgegner zu verpflichten, ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltstreites einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'350,-- zu zahlen. Dem Beklagten wurde die Möglichkeit einer Äusserung zur beantragten einstweiligen Verfügung eingeräumt. Nach Einschränkung des Sicherungsantrages auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 3'390,40 und Durchführung einer Verhandlung über den Sicherungsantrag erliess das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 24.09.2012 die beantragte einstweilige Verfügung dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin einstweilen, beginnend mit 01.08.2012, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 3'390,40 zu bezahlen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel des Beklagten blieb erfolglos.
2 Mit Klage vom 09.04.2013 brachte die Klägerin wider den Beklagten eine Klage auf Scheidung der Ehe gemäss Art 56 Ehegesetz ein. Da der Beklagte der Scheidung der Ehe ausdrücklich zustimmte, wurde das Verfahren im Ausserstreitverfahren als Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgeführt. Im Zuge des Verfahrens trafen die Streitteile hinsichtlich der Nebenfolgen der Ehescheidung eine Teileinigung, hinsichtlich der noch offenen Punkte, nämlich des Besuchsrechtes für das mj. eheliche Kind, des Unterhaltes für das mj. eheliche Kind, des Unterhaltes für die Klägerin sowie der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses stellten die Parteien Anträge und wurde ein Beweisverfahren durchgeführt. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.07.2013 traf das Fürstliche Landgericht in jenem Verfahren 5 EG.2013.37 folgende Entscheidung:
"1. Die zwischen A***, geboren am *** in /Rumänien, rumänische Staatsangehörige, wohnhaft in *** und D, geboren am *** in ***/CH, liechtensteinischer Staatsangehöriger, wohnhaft in ***, am *** in Vaduz geschlossene und im Eheregister des liechtensteinischen Zivilstandsamtes in Band 2007, Seite ***, Nummer ***, beurkundete Ehe wird
geschieden.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Band der Ehe gelöst.
a Ehewohnung:
Die Parteien haben sich am 01.01.2012 getrennt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der beiden Parteien war in , . A wohnt nunmehr mit Tochter G in . D wohnt weiterhin in ***.
b Aufteilung des Hausrates:
Hinsichtlich des Hausrates haben sich die Parteien geeinigt und haben diesen bereits aufgeteilt.
c Obsorge:
Die Parteien vereinbaren, dass die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter G***, geb. am , A zugewiesen wird.
d Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge:
Beide Parteien haben während der Ehe keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge erworben. Daher gibt es unter diesem Punkt keine gegenseitigen Ansprüche und keine Aufteilung."
Dem Zweitantragsteller wird ein begleitetes Besuchsrecht dahingehend eingeräumt, dass er die G*** jeweils am 1. und am 3. Samstagnachmittag im Monat während drei Stunden beim Besuchstreff der Sozialpädagogischen Familien-begleitung (SPF) in der KITA der Landesverwaltung, Am Dammweg 8, Vaduz, besuchen kann. Die Vorbereitung der Besuchskontakte und die Regelung der weiteren Modalitäten (wie z.B. Übergaben der G***) werden dem Kinder- und Jugenddienst des ASD überlassen.
Der Zweitantragsteller ist schuldig, bei sonstiger Exekution der Erstantragstellerin jeweils zum 05. eines Monats im Voraus monatlich CHF 882,-- an Unterhalt zu bezahlen.
Der Zweitantragsteller ist schuldig, bei sonstiger Exekution für die G*** jeweils zum 05. eines Monats im Voraus zu Handen der Erstantragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von CHF 945,-- zu bezahlen.
Die Anträge der Erstantragstellerin, hinsichtlich der zu Punkt 4. und 5. dem Zweitantragsteller auferlegten Unterhaltszahlungen eine Wertsicherung anhand des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise auszusprechen, werden ebenso wie das Unterhaltsmehrbegehren (hinsichtlich der Erstantragstellerin) und das Begehren, der Zweitantragsteller sei schuldig, der Erstantragstellerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 116'550,-- zu bezahlen, abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
2.1 Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.07.2013, 5 EG.2013.37-29, wurde hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechtes (Punkt 3.) vom Beklagten, hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Bezahlung eines Betrages von EUR 15'000,-- aus dem Titel Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses (Punkt 6.) von der Klägerin ange-fochten. Eine Anfechtung des Ausspruches über die Scheidung und über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen monatlichen (nachehelichen) Unterhalt in Höhe von CHF 882,-- zu bezahlen, erfolgte sohin nicht.
3 Am 16.08.2013 (Postaufgabe 14.08.2013) stellte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 3'390,40 zu bezahlen, mit Wirkung vom 01.08.2012.
3.1 Der Kläger legte in der Begründung seines Antrages den Gang des Ehescheidungsverfahrens dar. Die einstweilige Verfügung im gegenständlichen Verfahren stelle eine Unterhaltsregelung für die Zeit der aufrechten Ehe für die Dauer des Unterhaltsverfahrens dar. Da die Scheidung im Verfahren 5 EG.2013.37 nicht angefochten worden sei, sei der Scheidungsbeschluss mit 12.08.2013 in Rechtskraft erwachsen. Die einstweilige Verfügung sei daher wegen geänderter Umstände ersatzlos aufzuheben.
3.2 Die Klägerin beantragte, dem Antrag keine Folge zu geben und brachte zusammengefasst vor, dass das Verfahren 5 EG.2013.37 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte einen Teil des Scheidungsbeschlusses angefochten hätten. Aufgrund der Einheitlichkeit des Ehescheidungsverfahrens sei der Eintritt einer Teilrechtskraft ausgeschlossen. Die Scheidung sowie die einzelnen Nebenfolgen würden erst mit Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über sämtliche Nebenfolgen rechtskräftig. Der vom Scheidungsgericht festgesetzte nacheheliche Ehegattenunterhalt gelte aber erst für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Bis dorthin gelte jedenfalls der einstweilige eheliche Unterhalt.
4 Mit Beschluss vom 03.10.2013 wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Beklagten ab und sprach hinsichtlich der Kosten aus, dass die Kosten des Zwischenverfahrens einstweilen von der Klägerin selbst zu tragen seien. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass in der einstweiligen Verfügung ausgesprochen worden sei, dass der Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Unterhaltsverfahrens verpflichtet werde, der Klägerin den einstweiligen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 3'390,40 zu bezahlen. Weder das gegenständliche Unterhaltsverfahren noch das Ehescheidungsverfahren zu 5 EG.2013.37 seien rechtskräftig abgeschlossen. Eine Teilrechtskraft im Bezug auf den Ehescheidungsbeschluss gebe es nicht, sodass auch dieser erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Nebenfolgen rechtskräftig werde.
5 Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei einen Rekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben werde. Zur Begründung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Zivilprozessrecht vom Grundsatz der Teilrechtskraft beherrscht werde. Somit sei auch davon auszugehen, dass im Verfahren 5 EG.2013.37 jene Beschlussteile, die nicht ange-fochten worden seien, in Rechtskraft erwachsen seien. Eine Teilrechtskraft könne nur dann für einzelne Regelungen der Nebenfolgen der Ehescheidung nicht eintreten, wenn die Scheidung an sich bekämpft werde. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei also davon auszugehen, dass die Ehe der Streitteile rechtskräftig geschieden sei und dass der Beklagte ab Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung auch rechtskräftig verpflichtet sei, der Klägerin eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von CHF 882,-zu erbringen. Damit gebe es aber keinen Grund mehr, die einstweilige Verfügung im Unterhaltsverfahren aufrecht zu erhalten.
5.1 Die Klägerin beantragte, dem Rekurs keine Folge zu geben und wendete zusammengefasst ein, dass weder das gegenständliche Unterhaltsverfahren noch das Scheidungsverfahren zu 5 EG.2013.37 rechtskräftig abgeschlossen seien. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes sei das Scheidungsverfahren aufgrund von Rechtsmitteln der Parteien noch beim Fürstlichen Obergericht anhängig gewesen. Es gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit des Ehescheidungs-verfahrens, was den Eintritt einer Teilrechtskraft ausschliesse. Die Scheidung sowie die Regelung der einzelnen Nebenfolgen würden erst mit Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über sämtliche Nebenfolgen rechtskräftig. Vor Einführung des Ausserstreitgesetzes seien Teilurteile im Scheidungsverfahren unzulässig gewesen (Zitat E StGH 2007/72). Es habe § 527 ZPO mittlerweile durch Hinzufügung des Abs 2 eine neue Fassung erhalten, wonach das Gericht zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidung der Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteiles über die Scheidung der Ehe zu urteilen habe. Die Scheidung trete aber erst in Kraft, nachdem im ausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgen der Scheidung befunden worden sei. Im Ausserstreitgesetz, nach dem sich das Scheidungsverfahren der Parteien richte, gebe es keine Bestimmung, die den Eintritt einer Teilrechtskraft der Beschlüsse vorsehe. Hingegen ergebe sich aus Art 44 AussStrG, dass in Personenstandsachen einem Beschluss nicht einmal vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden könne. Schon aus Gründen der Gleichheit sei davon auszugehen, dass dann, wenn § 527 Abs 2 ZPO das Eintreten einer Teilrechtskraft verhindere, dies auch für den Scheidungsbeschluss im Ausserstreitverfahren gelte. Der festgelegte nacheheliche Ehegattenunterhalt in jenem Beschluss gelte jedenfalls erst nach rechtskräftiger Scheidung. Ausserdem komme eine rückwirkende Aufhebung der einstweiligen Verfügung ab 01.08.2012 nicht in Frage.
6 Das Fürstliche Obergericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 04.12.2013 dem Rekurs Folge gegeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des einstweiligen Ehegattenunterhaltes in Höhe von CHF 3'390,40 mit Wirkung ab 14.08.2013 aufgehoben wurde. Die Antragstellerin wurde zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet. Eine ausdrückliche Abweisung des darüber hinausgehenden Antrages des Beklagten, nämlich die einstweilige Verfügung schon mit Wirksamkeit vom 01.08.2012 aufzuheben, wurde nicht vorgenommen, da der Antragsteller nach Auffassung des Obergerichtes in seinem Antrag ohnehin eine Aufhebung ab 14.08.2013 gemeint habe.
6.1 Das Fürstliche Obergericht führte zusammengefasst aus, dass es die Frage zu klären gelte, ob der Scheidungsbeschluss in den nicht bekämpften Spruchteilen in Teilrechtskraft erwachsen sei oder nicht. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung habe sich der Grundsatz der "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" entwickelt. Dieser Grundsatz, nämlich in einem einheitlichen Verfahren die Trennung oder Scheidung der Ehe auszusprechen und gleichzeitig auch über sämtliche Trennungs- oder Scheidungsfolgen abzusprechen, sei auch im liechtensteinischen Ehegesetz verwirklicht. Die schweizerische Rechtsprechung zum Ehegesetz, das Liechtenstein als Rezeptionsvorlage gedient habe, spreche in diesem Zusammenhang von einem Grundsatz der "Einheit des Scheidungsurteiles". Es soll vor allem verhindert werden, dass die im Scheidungsverfahren massgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Grundlagen in zwei getrennten Verfahren unterschiedlich beurteilt würden. Die liechtensteinische Rechtsprechung habe in der Vergangenheit aus § 527 ZPO abgeleitet, dass in Ehescheidungsverfahren die Fällung eines Teilurteiles über das blosse Scheidungsbegehren unzulässig sei. Diese ständige Rechtsprechung habe auch der Willkürprüfung durch den Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 17.09.2007, StGH 2007/72, standgehalten. Wenn ein Teilurteil unzulässig sei, bedeute dies, dass über das Scheidungsbegehren selbst und über die Nebenfolgen der Scheidung nur ein Urteil ergehen könne und dass das Urteil erst dann rechtskräftig werde, wenn auch die einzelnen bekämpften Spruchpunkte rechtskräftig geworden seien. Von dieser Auffassung der einheitlichen Rechtskraft des Scheidungsurteiles sei aber das schweizerische Bundesgericht in den letzten Jahren abgewichen. Das in der Schweiz nunmehr geltende Scheidungsrecht sei weitgehend verschuldensunabhängig ausgestaltet worden, sodass ein Koordinationsbedarf zwischen Scheidung einerseits und Scheidungs-folgen andererseits praktisch vollständig entfallen sei. Diese Erwägungen träfen auch für das liechtensteinische Ehegesetz zu. Das liechtensteinische Scheidungs- und Trennungsrecht sei vollständig verschuldensunabhängig ausgestaltet. § 527 ZPO idgF bestimme, dass für das Verfahren bei Scheidung auf Klage das Gericht zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidung der Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteiles über die Scheidung der Ehe zu urteilen habe. Diese trete aber erst in Kraft, nachdem im ausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgen der Scheidung befunden worden sei. Dass dieser Befund rechtskräftig sein müsse, darüber sage das Gesetz nichts. Dies bedeute, dass der Scheidungsausspruch auch dann in Kraft trete, wenn einzelne ausgesprochene Nebenfolgen noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Gleiches gelte im Verfahren auf Scheidung der Ehe auf gemeinsames Begehren nach Art 50ff EheG. Das Gericht habe dort nur zu prüfen, ob das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhe. Werde die Scheidung der Ehe ausgesprochen, so habe das Gericht die allfällige von den Antragstellern vorgelegte Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung zu prüfen und zu genehmigen. Werde keine Vereinbarung vorgelegt oder erweise sich die vorgelegte Vereinbarung als unvollständig und sei eine Einigung hinsichtlich der mangelhaften Punkte nicht möglich, so habe das Gericht die noch offenen Punkte zu regeln. Voraussetzung dafür, dass die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt oder die noch offenen Punkte vom Gericht geregelt werden könnten, sei der Scheidungsausspruch. Ein weiterer Koordinationsbedarf zwischen Scheidungsausspruch und Nebenfolgen der Scheidung sei nicht erkennbar. So könne jede im Scheidungsbeschluss getroffene Nebenfolge der Scheidung zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Rechtskraft erwachsen. Solange der Scheidungsausspruch bestehe, könnten die im Scheidungsbeschluss geregelten Nebenfolgen der Scheidung jeweils für sich bezogen in Rechtskraft erwachsen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens finde daher im Grundsatz der Teilrechtskraft seine Grenzen. Im gegenständlichen Fall sei daher die im Scheidungsbeschluss getroffene nacheheliche Unterhaltsver-pflichtung mit unbenütztem Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (richtig wohl vier Wochen) ab Zustellung rechtskräftig geworden. Dass dieser Beschluss nicht im gegenständlichen Unterhaltsverfahren ergangen sei, schade nicht, da mit der Scheidung der Ehe der einstweilige Ehegattenunterhalt der Antragstellerin jedenfalls erloschen sei. Der Scheidungsbeschluss sei daher am 29.07.2013 (richtig 12.08.2013) rechtskräftig geworden. Mit diesem Zeitpunkt sei auch die nacheheliche Ehegattenunterhalts-verpflichtung rechtskräftig geworden. Der Antragsgegner sei daher berechtigt, mit Wirkung ab Antragstellung vom 14.08.2013 die ersatzlose Aufhebung der einstweiligen Ehegattenunterhaltsregelung zu verlangen, allerdings nicht rückwirkend auf den 01.08.2012 sondern ex nunc ab Antragstellung.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der Klägerin, der erklärt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vollumfänglich anzufechten und in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wieder hergestellt werde. Ausserdem wird ein Kostenantrag gestellt. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1 Im Revisionsrekurs wird zusammengefasst vorgetragen, dass im Beschlusstenor der einstweiligen Verfügung festgehalten sei, dass der Beklagte zur Zahlung des einstweiligen Unterhalts ab 01.08.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens 4 CG.2012.261 verpflichtet sei. Dieses Unterhaltsverfahren sei noch anhängig, sodass eine Kürzung des Unterhalts ab August 2013 nicht in Frage komme. Im Scheidungsverfahren 5 EG.2013.37 läge noch keine rechtskräftige Entscheidung vor, da der Beklagte die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2013 mittels Revisionsrekurs bekämpft habe. In Liechtenstein gelte nach wie vor der Grundsatz der Einheitlichkeit des Ehescheidungsverfahrens und es sei daher der Eintritt einer Teilrechtskraft ausgeschlossen. Die Scheidung sowie die einzelnen Nebenfolgen würden erst mit Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über sämtliche Nebenfolgen rechtskräftig. Bei einer Scheidung sei oft das Gesamtpaket entscheidend und es sei daher unumgänglich, die Rechtskraft von der endgültigen Regelung aller Nebenfolgen abhängig zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung vor der Einführung des Ausserstreitgesetzes seien Teilurteile im Scheidungsverfahren unzulässig gewesen (Verweis StGH 2007/72). Aus der nunmehr eingeführten Bestimmung des § 527 Abs 2 EheG (streitige Scheidung) folge, dass der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung die Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens vor Augen gehabt habe. Er gehe davon aus, dass jedenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über sämtliche Nebenfolgen für das Inkrafttreten der Scheidung vorliegen müsse. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, dass nicht auch bei einer einvernehmlichen Scheidung im ausserstreitigen Verfahren dies gelte. Im Ausserstreitgesetz gebe es auch keine Bestimmung, aus der sich ausdrücklich ergebe, dass im Eheverfahren eine Teilrechtskraft der Beschlüsse eintrete. Aus Art 44 AussStrG ergebe sich im Gegenteil, dass in Personenstandsachen einem Beschluss nicht einmal vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden könne. Der vom Scheidungsgericht festgesetzte nacheheliche Ehegattenunterhalt gelte für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Bis zur Rechtskraft gelte daher die im Unterhaltsverfahren festgesetzte einstweilige Verfügung. Da das Scheidungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, könne daher diese einstweilige Verfügung nicht aufgehoben werden.
7.2 Der Beklagte hat diesem Rechtsmittelvorbringen in seiner Revisionsrekursbeantwortung zusammengefasst entgegengesetzt, dass die Revisionsrekurswerberin rechtsirrig davon ausgehe, dass hinsichtlich der Nebenfolgen keine Teilrechtskraft möglich sei. Der Richter sei nur verpflichtet, gleichzeitig über die Scheidung der Ehe und über die gemäss Art 51 Abs 3 Ehegesetz gestellten Anträge über die Scheidungsfolgen zu entscheiden. Dies bedeute aber nicht, dass eine Teilrechtskraft eines solchen Beschlusses ausgeschlossen sei. Eine Teilrechtskraft sei nämlich überall dort zulässig, wo dies nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der früher in Geltung stehende § 519a ZPO betreffend die Scheidung auf gemeinsames Begehren sehe sogar ausdrücklich vor, dass die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft des über das gemeinsame Begehren gefällten Scheidungsurteiles nur im Umfang der Anträge hemme. Also sei eine Teilrechtskraft sogar ausdrücklich vorgesehen gewesen. Dass das Hauptverfahren noch anhängig sei, ändere an der Zulässigkeit des Antrages nichts, da nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bzw. der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt eine einstweilige Unterhaltsregelung im Rahmen des ehelichen Unterhaltes nicht mehr in Frage komme. Die Regelung des § 527 Abs 2 ZPO sei nur deshalb nötig, da es auch im Falle einer streitigen Ehescheidung gemäss Art 55 oder 56 EheG Sache des Ausserstreitrichters sei, über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Scheidungsverfahren über die Frage des Besuchsrechtes des Kindesvaters bzw. der Aufteilung des Vermögenszugewinns könne die anderen nicht bekämpften Nebenfolgenregelungen ebenso wie den Ausspruch über die Scheidung nicht beeinflussen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Rechtskraft einer entschiedenen Ehegattenunterhaltsregelung vom noch ausständigen Entscheid über Besuchsrechtsfragen oder Vermögenszugewinnaufteilungsfragen abhängig zu machen.
8 Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Senat hat hiezu Folgendes erwogen:
8.1 Der der Beschlussfassung des Fürstlichen Landgerichtes zugrunde liegende Antrag des Beklagten stellt einen Antrag nach Art 291 EO (§ 399 öEO) dar. Gemäss Art 291 Abs 1 lit d EO (§ 399 Abs 1 Z 4 öEO) kann die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden, wenn der Anspruch des Sicherungswerbers berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aberkennung und die Feststellung des Erlöschens des Anspruches durch gerichtliche Entscheidung erfolgt ist. Der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens der Forderung sind jene Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht (Kodek in Angst2, § 399 Rz 22; König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] Rz 8/20; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 399 Rz 5). Im gegenständlichen Verfahren wurde die einstweilige Verfügung im Zuge eines Verfahrens auf Leistung des ehelichen Unterhaltes erlassen. Eine rechtskräftige Scheidung der von den Parteien geschlossenen Ehe hat zur Folge, dass die ehelichen Unterhaltsansprüche weggefallen sind. Damit ist auch das Erlöschen des mit der Unterhaltsklage im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Anspruches auf Unterhalt während aufrechter Ehe festgestellt, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung erlassen worden war. Dass der Beklagte das Erlöschen des Unterhaltsanspruches auch mit negativer Feststellungsklage oder (nach Einleitung der Exekution) mit einer Oppositionsklage geltend machen könnte, schliesst den Aufhebungsantrag nicht aus (SZ 69/61 = EFSlg 82.553 = ÖA 1996, 136). Es ist somit der gegenständliche Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zulässig und es kommt - wie von den Parteien auch dargelegt - darauf an, ob die Ehe der Streitteile rechtskräftig geschieden ist bzw. ob inzwischen eine rechtskräftige Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt vorliegt. Auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob das gegenständliche Unterhaltsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder nicht, kommt es somit nicht an. Auch die Frage, ob in Scheidungsverfahren Teilurteile (Teilbeschlüsse) im Sinne des § 391 ZPO zulässig sind, kann auf sich beruhen. Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren 5 EG.2013.37 kein Teilurteil über die Scheidung bzw. über einzelne Nebenfolgen gefällt, sondern die Scheidung der Ehe sowie die Regelung der noch zur Entscheidung offenen Nebenfolgen in einem einheitlichen Beschluss ausgesprochen.
8.2 Es kommt also im gegenständlichen Fall einzig darauf an, ob von einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe und Entscheidung über den Ehegattenunterhalt im Verfahren 5 EG.2013.37 auszugehen ist und daher wie oben ausgeführt, ein Aufhebungsgrund gemäss Art 291 Abs 1 lit d EO vorliegt. Die Revisionsrekurswerberin verneint diese Frage im Wesentlichen mit Begründung, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Ehescheidungsverfahrens der Eintritt einer Teilrechtskraft in Bezug auf Scheidung und einzelne Nebenfolgen unzulässig sei. Unbestritten waren nämlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz noch Rechtsmittel beider Parteien einerseits über das Besuchsrecht hinsichtlich des minderjährigen Kindes, andererseits hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens-zuwachses anhängig und daher jedenfalls diese Punkte nicht rechtskräftig erledigt. Es ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, dass der Gesetzgeber der Scheidungsrechtsreform 1999 neben anderen Zielen, vor allem eines verschuldensunabhängigen Scheidungs- bzw. Trennungssystems, auch die Vereinheitlichung des Verfahrens und die zwingende Regelung aller Scheidungsfolgen beabsichtigte. Unter zwingender Regelung aller Nebenfolgen wurde verstanden, dass im Falle einer Scheidung oder Trennung sämtliche Nebenfolgen inklusive der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses entweder mittels Vereinbarung oder durch richterliches Erkenntnis zu regeln sind (BuA 1998/21 S 4). Davon, dass dieser Leitgedanke auch beinhaltet, dass die Scheidung sowie die Regelung sämtlicher Nebenfolgen erst mit dem gleichen Zeitpunkt in Rechtskraft (formeller oder materieller) erwachsen sollen, ist in den Gesetzesmaterialien keine Rede. So hat im Gegenteil dazu der gleichzeitig mit der Scheidungsrechtsnovelle 1999 in Kraft getretene neue § 519a Abs 4 ZPO die Teilrechtskraft einzelner Punkte des Scheidungsurteiles ausdrücklich vorgesehen, wobei damals sowohl die streitige Scheidung als auch die Scheidung auf gemeinsames Begehren im streitigen Verfahren zu verhandeln waren und damit § 519a Abs 4 ZPO für alle Scheidungs-verfahren galt. Im Bericht und Antrag ist zu dieser Bestimmung auch ausdrücklich festgehalten, dass die Lösung der Teilrechtskraft vernünftig ist, was die Wirkung der jeweiligen Anfechtung anbelange. Alle Punkte eines Scheidungsurteiles, die nicht angefochten würden, würden eben in Rechtskraft erwachsen (BuA 1998/21 S 48 P 5.1.2).
8.2.1 Diese Bestimmung wurde zwar mit Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes LGBl 2010/454 mit 01.01.2011 aufgehoben, dies aber deshalb, weil das Verfahren über die einvernehmliche Scheidung und die Nebenfolgen der Scheidung in das Ausserstreitverfahren verwiesen wurden. Der Gesetzgeber ist auch davon ausgegangen, dass die ent-sprechenden Regelungen (§ 518 bis 519a ZPO) im Ausserstreitgesetz zu finden sind und deshalb aufgehoben werden können (BuA 2010/79 S 182). Daraus ergibt sich aber klar, dass die Teilrechtskraft einzelner Teile des Scheidungsbeschlusses bei Teilanfechtung weiterbestehen soll und nach den Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes zu beurteilen ist. Gemäss Art 42 AussStrG tritt die Rechtskraft eines Beschlusses ein, soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann (formelle Rechtskraft). Dabei ist es unbestritten, dass auch im ausserstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig sind. Eine Teilrechtskraft kann allerdings nur dann eintreten, wenn der nicht angefochtene Teil inhaltlich selbständig beurteilt werden kann. Steht der nicht angefochtene Teil in untrennbarem Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung, so tritt auch hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils keine formelle Rechtskraft ein (Gitschthaler/-Höllwerth, AussStrG § 42 Rz 9; Rechberger in Rechberger, AussStrG2 § 42 Rz 3). Die Entscheidung über das Besuchsrecht hinsichtlich des minderjährigen Kindes bzw über die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses steht in keinerlei untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die einvernehmliche Ehescheidung an sich und über den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht behauptet.
8.2.2 Der von der Revisionsrekurswerberin ebenfalls herangezogene Art 44 AussStrG, dass in Personenstandsachen einem Beschluss keine vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden kann, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Teilrechtskraft von Beschlussteilen. Ebenfalls bietet die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO kein Argument für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung das streitige Verfahren betrifft und aus prozessökonomischen Gründen eingeführt werden musste, damit nicht der gesamte Verfahrensaufwand für die Regelung der Nebenfolgen umsonst wäre, wenn letztlich beispielsweise durch Entscheidung letzter Instanz die Klage auf Scheidung der Ehe abgewiesen würde, sagt diese Bestimmung nichts darüber aus, dass die Scheidung erst in Kraft tritt, wenn sämtliche Nebenfolgen rechtskräftig erledigt sind. Auf die vom Fürstlichen Obergericht herangezogene Schweizer Rechtsprechung kommt es nicht an, da die Rezeptionsgrundlage der hier heran-zuziehenden Prozessgesetze im Wesentlichen die österreichischen Bestimmungen sind. Wie sich aus der klaren historisch teleologischen Auslegung ergibt, ist daher im gegenständlichen Fall von einer Teilrechtskraft der Scheidung und des Unterhaltsausspruches auszugehen. Dem Revisionsrekurs war sohin keine Folge zu geben.
9 Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 297, 51 EO, § 50, 41 Abs 1 ZPO. Da die Sicherungswerberin in diesem Zwischenstreit mit ihrem Rechtsmittel zur Gänze unterlegen ist, hat sie dem Sicherungsgegner binnen vier Wochen die Kosten zu ersetzen. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.
Vaduz, 07.03.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof