04 CG. 2011.148
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Wigbert Zimmermann und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei Anstalt, , FL-9494 Schaan, vertreten durch B, wider die beklagte C, vertreten durch D, wegen EUR 1'620'644.30 (CHF 2'083'499.90) samt Anhang über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.09.2014, 04 CG.2011.148-27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.03.2014, 04 CG.2011.148-16, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Der Revision der Klägerin wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 20'461.35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1 In der Zeit zwischen dem 21.02.2008 und dem 05.03.2008 erteilte F der Beklagten namens und für Rechnung der Klägerin den Auftrag zum Abschluss von 200 Verkaufskontrakten betreffend standardisierte Devisentermingeschäfte, mit welchen er auf einen steigenden Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro spekulierte und die am 18.03.2008 fällig wurden. Am 17.03.2008 wurden diese Kontrakte von der Beklagten "glattgestellt". Da der Wert des US-Dollars gegenüber dem Euro nicht wie spekuliert gestiegen, sondern erheblich gesunken war, wurde dadurch für die Klägerin ein Verlust realisiert.
2.1 Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und erstattete ein Vorbringen zur "Glattstellung" der Futures. Darauf kann verwiesen werden. Überdies erhob die beklagte Partei die Einrede der Verjährung. Bei Einbringung der Klage am 21.04.2011 sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäss §§ 1489f ABGB bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag auf Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung am 15.03.2011 habe auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss gehabt, da die Klage wegen vorgängiger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Bankenombudsmann gemäss § 8 Abs 1 Z 10 VAG nicht vermittlungspflichtig gewesen sei.
3.1 Es stellte über den zu 1 und 1.1 wiedergegebenen nicht mehr strittigen Sachverhalt zu der im Revisionsverfahren im Vordergrund stehenden Frage der Verjährung Folgendes fest:
"[...] Der Montag, 17.03.2008, war ohnedies der letzte Handelstag der Kontrakte der Klägerin. Nach Börsenschluss abends um 22.00 Uhr wären die Futures-Kontrakte der Klägerin am 17.03.2008 ohnedies zu einem bestimmten Kurs abgerechnet und sodann am darauffolgenden Mittwoch das Termingeschäft beim Kunden verbucht und im konkreten Fall die Verluste abgerechnet worden. Es hätte dann grundsätzlich zwar die Möglichkeit bestanden, neu in das Geschäft einzusteigen. Dies war aber aufgrund der fehlenden Sicherheiten und ohne Ordre des nicht erreichbaren Kunden nicht möglich. [...]
F hat sich sodann am 20.03.2008 erstmals seit dem 12.03.2008 per SMS an G (Anm: Angestellter der beklagten Partei) gewandt und mitgeteilt, dass er soeben ins Basislager 2 komme und seine Hiobsbotschaft lese. Er sei eine Woche auf einer Tour zwischen 3000 und 5000 m gewesen und habe ohne Sauerstoff ein Überlebenstraining absolviert. Ab morgen habe er wieder Internetanschluss und nehme sodann per Mail Stellung. Bereits bevor er die Infos habe, sage er aber ganz klar Nein zur Vorgehensweise der Beklagten. Er wolle seine Positionen zurück.
F von der Klägerin hat am 20.03.2008 vom Schaden und der Schädigerin Kenntnis erlangt.
Die Verwaltungsrätin E hat anfangs der Woche vom 17.03.2008 vom Schaden und der Schädigerin Kenntnis erlangt, als sie die Bankpost erhalten hat und festgestellt hat, dass alle Positionen geschlossen worden sind. Sie hat dann bei der Beklagten noch angerufen und sich nach den Geschehnissen erkundigt und wurde ihr mitgeteilt, dass der Kunde glattgestellt werden musste und noch ein kleiner Überschuss vorhanden sei. Damit war für sie die Angelegenheit erledigt. Dies zumal es für sie aufgrund der getätigten Geschäfte, bei denen es sich ihrer Ansicht nach nicht um Investitionen, sondern um Spekulationsgeschäfte handelte, auch klar war, dass zwar grosse Gewinne erzielt werden können, aber auch ein Totalverlust eingefahren werden kann. Die Klägerin hat somit in der Person ihrer Verwaltungsrätin E zwischen dem 18. und 20.03.2008 vom Schaden und der Schädigerin Kenntnis erlangt und muss sich die Klägerin dieses Wissen ihrer Verwaltungsrätin als ihres vertretungsberechtigten Organes anrechnen lassen. [...]
Mit Eingabe vom 15.03.2011 hat die Klägerin beim Vermittleramt der Gemeinde H die Anberaumung einer Vermittlungstagsatzung beantragt und hat diese in der Folge am 08.04.2011 stattgefunden. Die Klage wurde sodann am 21.04.2011 beim Fürstlichen Landgericht eingebracht.
Ende des Jahres 2008 hat die Klägerin den Bankenombudsmann bzw. die Schlichtungsstelle nach dem Bankengesetz angerufen und wurde die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2008 durch den Bankenombudsmann H zur Stellungnahme aufgefordert und wurde eine solche mit Schreiben vom 13.01.2009 abgegeben. Das Verfahren vor dem Bankenombudsmann hat ohne Ergebnis geendet. Eine Einigung war nicht möglich. Insbesondere wurde die Forderung von der beklagten Partei zu keiner Zeit anerkannt. [...]."
3.2 Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass die Klagsforderung nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 1489f ABGB am 20.03.2011 verjährt sei und daran auch das Anbegehren einer Vermittlungsverhandlung am 15.03.2011 nichts zu ändern vermöge. Die Klage sei nämlich gemäss § 8 Abs 1 Z 10 VAG nicht vermittlungspflichtig gewesen. Überdies machte das Fürstliche Landgericht Rechtsausführungen darüber, dass die Klage auch für den Fall, dass die Verjährung nicht eingetreten wäre, keine Berechtigung hätte.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Mit der Berufung wurden auch neue Beweismittel (Urkunden) vorgelegt und ein neues Vorbringen erstattet. Die klagende Partei stellte einen Aufhebungs- in eventu einen Abänderungsantrag. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufungsmitteilung der Berufung keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 02.09.2014 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Klägerin keine Folge und verpflichtete sie, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
5.1 Dazu führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass es sich bei den Ausführungen zur Beweisrüge an sich um Ausführungen zur Rechtsrüge handle, weil sich die gewünschten Ersatzfeststellungen in der Wiedergabe des Gesetzes erschöpften.
5.2 In Behandlung der Rechtsrüge wurde ausgeführt, dass die Verjährungsfrage vom Fürstlichen Landgericht richtig gelöst worden sei. Gemäss der hier anzuwendenden Verjährungsbestimmung des § 1489a ABGB verjähre jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften drei Jahre von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Die absolute Verjährungsfrist betrage in Abweichung zu § 1489 ABGB zehn Jahre. Wenn die Berufungswerberin davon ausgehe, dass der Schade für sie erstmals mit Schreiben des Bankenombudsmannes vom 03.04.2009 erkennbar gewesen sei, so sei festzuhalten dass es nicht auf die Erkennbarkeit, sondern auf die tatsächliche Kenntnis des Schadens ankomme. Dazu habe die Mitteilung des Bankenombudsmannes nichts beigetragen. Der Schaden der Berufungswerberin sei am 17.03.2008 eingetreten, als die Beklagte die streitgegenständlichen Kontrakte glattgestellt habe. Damit sei der Verlust aus dem Spekulationsgeschäft realisiert worden. Die Verwaltungsrätin der Klägerin habe davon durch Zustellung der Bankpost spätestens am 20.03.2008 erfahren. Mit diesen Informationen habe die Verwaltungsrätin Kenntnis vom Schaden nämlich vom realisierten Verlust, von der Schadensursache nämlich der Glattstellung der Kontrakte durch die Beklagte und von dem ihrer Meinung nach vorliegenden Verschulden der Beklagten Kenntnis gehabt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei sohin am 20.03.2011 abgelaufen. Die Klage, gerichtsanhängig am 21.04.2011, habe daher die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr unterbrechen können.
5.2.1 Das Schlichtungsverfahren habe keinen Einfluss auf den Gang der Verjährungsfrist, da der Art 62a BankG nichts Derartiges normiere. Wenn man davon ausgehe, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle als Vergleichsverhandlung qualifiziert werde, so würde sich nur eine Ablaufhemmung wie bei Vergleichsverhandlungen ergeben, die im gegenständlichen Fall keinen Einfluss habe. Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens spätestens am 03.04.2009 sei ja die Verjährungsfrist noch lange offen gewesen und komme daher eine Ablaufhemmung nicht in Betracht.
5.2.2 Schliesslich sei auch durch die Beantragung einer Vermittlungsverhandlung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 15.03.2011 die Verjährungsfrist bis zur Klagseinbringung nicht gehemmt worden. Gemäss § 8 Abs 2 Z 10 VAG finde nämlich in jenen Fällen, in denen die Schlichtungsstelle nach dem Banken-, Vermögensverwaltungs- oder Zahlungsdienste-Gesetz angerufen worden sei, eine Vermittlung nicht statt. Die Bestimmung über die allfällige "Verlängerung" der Verjährung gemäss § 37 Abs 3 VAG entfalte nur dann Wirkung, wenn eine Vermittlungsverhandlung zwingend vorgesehen sei, nicht hingegen in den von der Vermittlungspflicht ausgenommenen Rechtssachen. Die Klägerin habe die Schlichtungsstelle gemäss Art 62a BankG angerufen, deshalb sei die Klage von der Vermittlungspflicht ausgenommen gewesen und trete die Bestimmung des Vermittleramtsgesetzes über die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht ein. Der Gesetzgeber habe offenbar einer Partei freie Wahl gelassen, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten oder das obligatorische Vermittleramtsverfahren vor einer Klage durchzuführen.
5.2.3 Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie zum neuen Vorbringen bzw. den neuen Beweisen kann mangels Relevanz im Revisionsverfahren verwiesen werden.
6.1 Zusammengefasst bringt die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel vor, dass sich in Bezug auf die Wirkungen des Schlichtungsverfahrens vor der Bankenschlichtungsstelle keine ausdrücklichen Regelungen zur Frage der Hemmung der Verjährung durch ein solches Verfahren fänden. Wenn das Fürstliche Obergericht nur von einer Ablaufhemmung der Verjährung durch ein Schlichtungsverfahren ausgehe, so sei dies falsch. Tatsächlich sei von einer Fortlaufhemmung auszugehen. Dabei könne auf ähnliche Gesetzesbestimmungen in Österreich wie § 12 Abs 2 öVersG oder § 27 Abs 2 öKHVG verwiesen werden. Diese Fälle seien von der österreichischen Rechtsprechung als Fälle der Fortlaufshemmung behandelt worden. Bei Annahme einer Fortlaufshemmung der Verjährung durch das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sei aber die Forderung der klagenden Partei nicht verjährt.
6.1.1 Auch die Annahme der Untergerichte, wonach bereits am 20.03.2008 sämtliche Umstände für die klagende Partei bekannt gewesen seien, die die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ermöglicht hätten, sei nicht richtig. Klar sei nur gewesen, dass durch die Glattstellung der Konten ein Minussaldo entstanden war. Weshalb es zu dieser Massnahme gekommen sei und was die Gründe hierfür waren, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht klar gewesen. Es hätte sohin nicht der 20.03.2008 als massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angenommen werden dürfen.
6.1.2 Auch die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Vermittlungsverfahrens sei unrichtig gelöst. Man müsse berücksichtigen, dass eine Unsicherheit vorgelegen sei aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle bzw. dem Vermittleramt. Es sei der Revisionswerberin frei gestanden, das Vermittleramt anzurufen um nicht möglicherweise den Einwand der unvermittelten Rechtssache entgegen gehalten zu bekommen. Durch Einbringung der Klage am 21.04.2014 nach durchgeführter Vermittleramtstagsatzung am 08.04.2014 seien aber alle formellen Voraussetzungen für die rechtzeitige Anhaltung einer Verjährung geschaffen worden.
6.2 Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen.
6.2.1 Zusammengefasst wird ausgeführt, im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist sei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auszugehen. Danach seien am 20.03.2008 alle Voraussetzungen für eine Klagsführung vorgelegen, weshalb der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag begonnen habe.
6.2.2 Der Standpunkt der Revisionswerberin, das Verfahren vor dem Bankenombudsmann habe eine Fortlaufshemmung der Verjährung bewirkt, sei verfehlt. Wenn dieses Verfahren noch analog zu Vergleichsverhandlungen betrachtet werde, so würde durch ein solches Verfahren nur der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden. Auch Vergleichsverhandlungen führten nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung oder zu einer Fortlaufshemmung während ihrer Dauer. Wenn im besten Fall von einer Ablaufhemmung durch ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle ausgegangen werde, so sei dieses Verfahren am 03.04.2009 beendet und zu diesem Zeitpunkt noch fast zwei Jahre der Verjährungsfrist offen gewesen. Somit habe dieses Verfahren auf den Ablauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung.
6.2.3 Was das Vermittlungsverfahren betreffe, könne die Revisionswerberin den rechtlichen Überlegungen des Obergerichtes nichts entgegen setzen.
6.3 Soweit von beiden Parteien in den Rechtsmittelschriften noch Ausführungen über die Verjährungsfrage hinaus gemacht werden, sind diese zu Folge Bejahung der Verjährung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht relevant.
7.1 Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hält die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles allesamt für zutreffend (§§ 482, 469a ZPO).
8.1 Die Revisionswerberin steht wiederum auf dem Standpunkt, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht mit dem 20.03.2008 anzunehmen sei; es sei nicht klar gewesen, weshalb es zur Glattstellung der Konten, durch die ein entsprechender Minussaldo entstanden sei, gekommen sei und was die Beweggründe hiefür gewesen seien. Die Revisionswerberin führt selbst aus, dass sich, was die Verjährung von Schadenersatzansprüchen betrifft, aus dem durch LGBl 2007/272 eingeführten § 1489a ABGB beim Beginn des Laufes der Verjährungsfrist keine Änderung ergab. Diese Sonderbestimmung verkürzt ausschliesslich die absolute Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediäres auf zehn Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (und auch des § 1489a ABGB) beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M.Bydlinski in Rummel3 § 1489 Rz 3; LES 2010, 90 ua). Dabei kommt es darauf an, ob die Tatumstände soweit bekannt sind, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger vorwerfbaren Verhalten muss bekannt sein; ebenso jene Umstände die ein Verschulden begründen (LES 2009, 15). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 16 S 41f) erlangte die Verwaltungsrätin der Klägerin, E, anfangs der Woche (Anm: richtig vermutlich gegen Ende der Woche) vom 17.03.2008 vom Schaden und dem Schädiger Kenntnis, als sie die Bankpost erhalten und festgestellt hat, dass alle Positionen geschlossen worden sind. Sie hat dann bei der Beklagten noch angerufen und sich nach den Geschehnissen erkundigt und es wurde ihr mitgeteilt, dass der Kunde glattgestellt werden musste und noch ein kleiner Überschuss vorhanden sei. Nach diesen Feststellungen hat also die Verwaltungsrätin der klagenden Partei, deren Kenntnis sich die klagende Partei anrechnen lassen muss, nicht nur vom Schaden (aus der "Bankpost" wohl leicht zu entnehmen) und der Schädigerin Kenntnis erlangt, sondern ihr wurden die "Geschehnisse" mitgeteilt, nämlich dass der Kunde glattgestellt werden musste. Auch hinsichtlich der Kenntnis des F wurde festgestellt, dass er sich am 20.03.2008 erstmals seit dem 12.03.2008 per SMS an den zuständigen Angestellten der beklagten Partei gewandt und mitgeteilt habe, dass er soeben die Hiobsbotschaft gelesen habe. Er sage aber ganz klar nein zur Vorgehensweise der Beklagten, er wolle seine Positionen zurück. Auch F wusste sohin um die gleiche Zeit vom erlittenen Schaden, den die Bank durch Glattstellung der Positionen verursacht hatte und auch für eine Klagsführung ausreichend von einem Verschulden der Beklagten, weil er nach den Feststellungen schon damals erklärte, er wolle seine Positionen zurück und sage nein zur Vorgehensweise der Beklagten. Es liegen sohin alle Voraussetzungen für den Beginn des Laufes der Verjährungszeit am 20.03.2008 vor, sodass die Untergerichte zu Recht von diesem Tag an die dreijährige Frist für den Ablauf der Verjährungszeit berechneten.
8.2 Als Folge davon kann sohin die Klagseinbringung am 21.04.2011 nur dann vor Ablauf der Verjährungszeit gewesen sein, wenn die Verjährung der Schadenersatzforderung unterbrochen oder zumindest bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt wurde.
8.2.1 Die Revisionswerberin argumentiert dazu vorerst dahingehend, dass nach den Feststellungen Ende des Jahres 2008 die Klägerin den Bankenombudsmann (Schlichtungsstelle gemäss Art 62a BankG in der Fassung Landesgesetzblatt 2007/261) angerufen habe und die Schlichtung erst mit Schreiben des Bankenombudsmannes vom 03.04.2009 an die Vertreter der klagenden Partei beendet worden sei. Die Revisionswerberin versucht hier insbesondere in Analogie zur Rechtsprechung zu Bestimmungen des österreichischen Versicherungsrechtes für ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem Bankengesetz eine Fortlaufshemmung der Verjährung zu konstruieren. Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass sich weder im Bankengesetz noch in der dazu erlassenen Verordnung vom 27.10.2009 über die ausserordentliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Bestimmungen im Hinblick auf die Verjährung befänden. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle, die gemäss Art 62a Abs 2 BankG die Aufgabe hat, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, auf den Lauf oder auch den Ablauf einer Verjährungsfrist keine Wirkung hat. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte (vgl. LP 2007, 1159, v 20.06.2007). Demgegenüber hat der Gesetzgeber durchaus in anderen Gesetzen Auswirkungen von Schlichtungsverfahren im weitesten Sinne auf die Verjährung normiert. Beispielsweise kann auf das schon vor der Novelle des Bankengesetzes in Kraft getretene Gesetz über die Mediation in Zivilrechtsachen (ZMG) verwiesen werden. In Art 18 Abs 1 ZMG ist nämlich ausdrücklich normiert, dass der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation nach dem ZMG Anfang und Fortlauf der Verjährung und sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmt. Wenn der Gesetzgeber sohin bei der Einrichtung der Schlichtungsstelle im Bankengesetz keine Fortlaufhemmung der Verjährung normiert (nur die würde im gegenständlichen Fall die Verjährung über den Zeitpunkt der Einbringung der Klage hinaus verlängern) ist auch keine Fortlaufhemmung der Verjährung durch ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach Art 62a Bankengesetz anzunehmen. Für eine planwidrige Gesetzeslücke besteht daher kein Anhaltspunkt. Ob in Analogie zur Rechtsprechung über ernsthafte Vergleichsverhandlungen, die eine Ablaufshemmung bewirken können (RIS-Justiz RS0034518) auch eine Ablaufhemmung anzunehmen wäre, ist hier nicht zu beurteilen, da das Schlichtungsverfahren auch nach der Annahme der Revisionswerberin mit dem Schreiben des "Bankenombudsmannes" vom 03.04.2009 jedenfalls beendet war und die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch fast zwei Jahre offen stand. Auch die von der Revisionswerberin herangezogenen Bestimmungen des § 12 Abs 2 öVersG und § 27 Abs 2 öKHVG sind nicht einschlägig. In diesen Bestimmungen des österreichischen Versicherungsrechtes geht es um die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten gegen den Versicherer des Schädigers. In beiden von der Revisionswerberin herangezogenen Bestimmungen ist im Gegensatz zum Bankengesetz eine Hemmung der Verjährung angeordnet. Die Rechtsprechung hat sich nur mit der Frage befasst, ob es sich bei der angeordneten Hemmung der Verjährung um eine Ablauf- oder eine Fortlaufhemmung handelt. Nach dem hier anzuwendenden Bankengesetz ist aber überhaupt keine Hemmung der Verjährung durch ein diesbezügliches Verfahren vor der Schlichtungsstelle vorgesehen. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle hat sohin auf den Ablauf der Verjährungsfrist vor dem 21.04.2011 keinen Einfluss.
8.2.2 Schliesslich wird von der Revisionswerberin vorgetragen, dass eine Rechtsunsicherheit bestehe, ob es bei Anrufung der Schlichtungsstelle nach dem Bankengesetz noch einer Vermittlung bedürfe. Deshalb sei das Vermittlungsverfahren gegen die Revisionsgegnerin eingeleitet und durchgeführt worden und sodann seien die Fristen nach § 37 Abs 3 VAG eingehalten worden. Die Wahlmöglichkeit, ob Schlichtungsstelle oder Vermittleramt angerufen wird, bedeutet nicht, dass bei Anrufung der Schlichtungsstelle die zusätzliche Durchführung einer Vermittlung unzulässig wäre. Fest steht aber, dass nach § 8 Abs 2 Z 10 VAG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten dann nicht der Vermittlungs pflichtals Prozessvoraussetzung unterliegen, wenn die Schlichtungsstelle nach dem Banken-, Vermögensverwaltungs- oder Zahlungsdienste-Gesetz angerufen worden ist (im Hinblick auf das Bankengesetz seit dem 01.11.2007 in Kraft). Eine Rechtsunsicherheit, wie von der Revisionswerberin ausgeführt, kann aufgrund dieser klaren Gesetzeslage nicht bestehen. Ein vermeintlich - hier - von einer Bank Geschädigter hat eben die Möglichkeit die Schlichtungsstelle nach Art 62a Bankengesetz anzurufen um zu versuchen zu einer aussergerichtlichen Einigung zu kommen. Es bleibt jedem Geschädigten unbenommen ohne Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle mit dem Finanzdienstleister Vergleichsverhandlungen zu führen, eine Schiedsvereinbarung zu treffen oder gleich vor den ordentlichen Gerichten zu klagen, wobei dann die allgemeine Prozessvoraussetzung der vorgängigen Vermittlung erfüllt sein muss. Das Herausnehmen von Rechtsstreitigkeiten aus der Vermittlungspflicht, wenn zuvor die Schlichtungsstelle angerufen wurde, hatte nur den Zweck, einen völligen Leerlauf zu beseitigen, weil ja die vorgängige Vermittlung einer bürgerlichen Rechtsache vor Einbringung der Klage - zumindest in der Theorie - demselben Zweck dient, nämlich eine aussergerichtliche Einigung zustande zu bringen. Sonderbestimmungen des Vermittleramtsgesetzes, die sich auf die Abänderung oder Ergänzung anderer Gesetze beziehen (§§ 37 ff VAG), so auch die Sonderbestimmung über die Ablaufshemmung einer Verjährungsfrist, treten daher nur dann ein, wenn die Vermittlung zwingend vorgeschrieben ist. Alles andere ergäbe, wie vom Fürstlichen Obergericht ausführlich dargestellt, nur eine Verkomplizierung des Systems dieser besonderen Prozessvoraussetzung, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Überdies ist beispielsweise auf § 8 Abs 3 VAG zu verweisen, in dem bestimmte Wirkungen des Vermittlungsverfahrens bei einer "freiwilligen" Vermittlung ausdrücklich normiert werden, darunter aber keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist. Zusammengefasst hatte also auch die nicht zwingend vorgeschriebene Vermittlung dieser Rechtsache auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss.
8.3 Zum Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit der Klage am 21.04.2011 war daher der allfällige Anspruch der Klägerin verjährt, sodass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte.
8.4 Auf die weiteren Rechtsausführungen der Untergerichte sowie in den Rechtsmittelschriften ist daher nicht mehr einzugehen, insbesondere auch nicht auf die Frage des Beweisanbotes durch Sachverständigengutachten.