04 CG. 2010.21
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei TO***, vertreten durch RW***, wider die beklagte Partei TK***, vertreten durch MR***, wegen CHF 70.000,-- s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 1.3.2012, 04 CG.2010.21-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.11.2011 (ON 14) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 3.006,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
2.1 Mit ihrer am 27.1.2010 eingebrachten Aberkennungsklage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Forderung des Aberkennungsbeklagten über den Betrag von CHF 70.000,-- zzgl 5 % Zinsen seit dem 1.8.2009 nicht zu Recht bestehe und der Rechtsöffnungsbeschluss ersatzlos aufgehoben werde. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, dass sie seit dem 23.11.2001 als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsrecht der "PR***", deren Gründerrechte sie am 2.11.2001 erworben habe, eingetragen sei. Mit Beschluss des obersten Organs vom 8.5.2007 sei die PR*** gesetzt worden. Die Aberkennungsklägerin sei seither als Liquidatorin der Gesellschaft tätig.
Das Fürstliche Landgericht habe die Stattgebung des Rechtsöffnungsgesuchs darauf gestützt, dass die vom Aberkennungsbeklagten vorgelegte Urkunde vom 31.7.2003 eine rechtsöffnungsfähige Urkunde im Sinne der Bestimmungen der RSO darstelle, weil die Urkunde eine durch die Unterschrift der Klägerin bekräftigte Schuldanerkennung enthalte. Die Unterschrift auf dieser Urkunde sei von der Klägerin aber nicht als Privatperson, sondern in ihrer Eigenschaft als Organ der "PR***" geleistet worden. Es sei beiden Vertragsparteien klar gewesen, dass Kreditnehmerin die Anstalt und nicht die Klägerin persönlich sein soll. Selbst unter der Annahme, dass die Klägerin für den Geschäftskredit zu haften habe, werde geltend gemacht, dass zwischen dem Aberkennungsbeklagten als Gläubiger und der Anstalt als Neuschuldnerin eine (konkludente) Schuldübernahme gemäss § 1406 Abs 1 ABGB zu Gunsten der Klägerin erfolgt sei. Dafür spreche, dass die Darlehenssumme in der Bilanz der "PR***" passiviert sei und der Beklagte auch Rangverzichte für diese Forderung abgegeben habe.
2.2 Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass er der Klägerin das Geld persönlich geliehen habe. Der Wortlaut der über Wunsch des Beklagten hierüber ausgestellten und mit "Geschäftskredit" übertitelten Urkunde sei eindeutig; darin seien nicht nur die einzelnen Darlehensbeträge und die Daten, an denen der Beklagte die Beträge der Klägerin zur Verfügung gestellt habe, sondern auch der "Kreditnehmer" in der Person der Klägerin klar und deutlich erwähnt. Die Klägerin habe jedenfalls ihre Schuld gegenüber dem Beklagten durch Unterzeichnung dieser Urkunde ausdrücklich anerkannt. Ob dieses Darlehen in der Folge in die Buchhaltung der "PR***" Eingang gefunden habe, sei nicht wesentlich. Zu einer Schuldübernahme sei es nie gekommen. Eine Einwilligung dazu habe der Beklagte nie erteilt.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger und die Beklagte lebten bis Dezember 2004 in Lebensgemeinschaft.
Die Inhaberin der Gründerrechte der "PR***", SR***, trat mit Erklärung vom 2.11.2001 die Gründerrechte an die Klägerin ab. Am 23.11.2001 wurde die Klägerin als Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsrecht der "PR***" im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Für die Übernahme musste die Klägerin an die frühere Inhaberin der Gründerrechte einen Betrag von CHF 50.000,-- zahlen.
Der Vater des Beklagten, KK***, gewährte der Klägerin am 11.10.2001 ein Darlehen von CHF 75.000,--. Die Darlehenssumme sollte in das zu errichtende Geschäft investiert werden. Ob der Darlehensvertrag mit der Klägerin persönlich oder von ihr für die Anstalt abgeschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Das vom Vater des Beklagten gewährte Darlehen wurde jedenfalls zurückgezahlt, wobei die Rückzahlung aus dem Vermögen der Familie der Klägerin erfolgte.
Aber nicht nur der Vater des Beklagten, sondern auch der Beklagte selbst zahlte bzw überwies unter mehreren Malen Gelder an die Klägerin. Am 20.9.2001 übergab er ihr einen Barbetrag von CHF 10.000,--, am 2.11.2001 einen weiteren Barbetrag von CHF 15.000,--. Den letztgenannten Betrag zahlte die Klägerin auf ihr Konto, Kontokorrent-CHF "RS**", bei der Liechtensteinischen Landesbank AG ein. Am selben Tag erfolgte von diesem Konto eine Auszahlung von CHF 48.615,40, die der Befriedigung der Ansprüche der vormaligen Inhaberin der Gründerrechte der Anstalt diente. Darüber hinaus überwies der Beklagte der Klägerin am 11.12.2001 auf das genannte Konto einen Betrag von CHF 25.000,--. Am 15.2.2002 zahlte er einen Betrag von CHF 10.000,-- und am 18.7.2003 einen weiteren Betrag von CHF 10.000,-- auf das Konto der "PR***" bei der Liechtensteinischen Landesbank AG ein. Bei keiner dieser Zahlungen wurde zwischen den Parteien ausdrücklich darüber gesprochen, ob es sich um Zahlungen an die "PR***" oder um Zahlungen an die Klägerin als Privatperson handelt. Es wurde nicht ausdrücklich erörtert, wer Schuldner der Beträge ist. Es bestand jedoch insoweit Einvernehmen, als die Gelder jedenfalls auch für die Geschäfte der "PR***" verwendet werden sollen. Es kann nicht festgestellt werden, ob zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Gelder seitens des Beklagten direkt der "PR***" zur Verfügung gestellt werden oder ob es sich um Gelder handelt, die der Beklagte der Klägerin zuzählt, die diese dann in die "PR***" einbringen kann.
Am 31.7.2003 legte der Beklagte der Klägerin eine Urkunde mit folgendem Inhalt vor:
"Geschäftskredit
TK*** stellt TO""" eine Summe von CHF 70.000,-- zum Einkauf von Verkaufsartikeln zur Verfügung.
In der Bilanz der "PR***" wurden die Beträge, die der Beklagte der Klägerin zur Verfügung stellte (per 31.12.2002 mit CHF 68.700,-- und per 31.12.2003 mit CHF 78.700,--) passiviert.
Am 20.10.2004 unterfertigte der Beklagte folgende Urkunde:
"Bedingter Schulderlass
Der unterzeichnete Gläubiger erklärt hiermit nach Einsichtnahme in die Bilanz der PR***, , per 31.12.2003 und nach Hinweis auf Art 208 ff PGR, dass er sein in dieser Bilanz aufgeführtes Guthaben von
CHF 78.700,--
stehen lässt und so weit und so lange durch Schulderlass reduziert, als dies erforderlich ist, damit alle anderen Gläubiger aus den vorhandenen Aktiven volle Deckung erhalten. Für den Fall der Zwangsvollstreckung (Konkurs, Liquidationsvergleich) verzichtet der unterzeichnete Gläubiger auf die Teilnahme am Verfahren, indem er für diesen Fall den unbedingten Schulderlass ausspricht. Vorbehalten bleibt einzig die Nachforderung, wenn die anderen Gläubiger im entsprechenden Verfahren volle Deckung erhalten haben sollten. Der unterzeichnete Gläubiger ist damit ausdrücklich einverstanden, dass die Benachrichtigung des Gerichtes im Sinne von Art 209 PGR unterbleibt. Diese Erklärung gilt so lange, bis sich aus einer Jahresbilanz der PR***, erweist, dass die vorhandenen Aktiven (bewertet nach den gesetzlichen Vorschriften; höchstens zu Veräusserungswerten) zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichen.
..."
Am 15.2.2006 unterfertigte der Beklagte eine gleichlautende Urkunde über einen bedingten Schulderlass hinsichtlich der in den Bilanzen der "PR***" per 31.12.2004 und 31.12.2005 angeführten Guthaben von CHF 78.700,--.
Bereits vor oder im November 2001 nahm der Beklagte für die PR*** verschiedene Arbeiten als Computerfachmann vor. Er stellte hierüber am 1.11.2001 eine Rechnung über CHF 8.700,-- aus. Der Rechnungsbetrag wurde buchhalterisch der Darlehenssumme zugeschlagen, weswegen in den Bilanzen und in den Erklärungen über den bedingten Schulderlass jeweils von einer Gesamtschuld von CHF 78.700,-- ausgegangen wurde.
Die Erklärungen über den bedingten Schulderlass wurden dem Beklagten von SS*** zur Unterschrift vorgelegt, wobei dem Beklagten dazu lediglich erklärt wurde, dass er diese unterschreiben müsse, damit die Buchhaltung von der "‚Steuer"' akzeptiert werde. Konkreter wurde die Urkunde nicht erörtert. Der Beklagte fragte auch nicht weiter nach, was er mit der Buchhaltung genau zu tun habe.
Eine Schuldübernahme wurde zwischen den Parteien nie diskutiert. Der Beklagte erklärte nie ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass ausschliesslich die Anstalt für die Rückzahlung der von ihm zur Verfügung gestellten Beträge haftet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor der Unterfertigung der Erklärungen über den bedingten Schulderlass darüber informiert war, dass die von ihm ausgezahlten Beträge in der Bilanz der PR*** passiviert worden sind.
3.2 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft von den Parteien unterschiedlich verstanden worden sei. Eine eindeutige Einigung, ob das Darlehen der Klägerin als Privatperson oder der Anstalt als Verbandsperson zuzurechnen sei, sei nicht getroffen worden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richte sich aufgrund der hier massgeblichen Vertrauenstheorie danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände habe objektiv verstanden werden müssen. Die Urkunde vom 31.7.2003 sei das Endprodukt einer Kette verschiedener Willenserklärungen. Der Wortsinn der Urkunde sei nicht objektiv klar. Es sei aber davon auszugehen, dass die Bezeichnung der Personen als Kreditgeber und Kreditnehmer, sohin der Klägerin als Kreditnehmerin Aufschluss darüber gebe, wer Gläubiger und wer Schuldner sein soll. Die objektive Auslegung der Urkunde ergebe sohin, dass die Klägerin die ausschliessliche Kreditnehmerin sei und als solche für die zugezählten Beträge einzustehen habe.
Das Berufungsgericht führte zusammengefasst aus:
4.1 Soweit die Klägerin eine "mangelnde Beweiswürdigung" des Erstgerichts rüge, mache sie in Wahrheit den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Die unrichtige Bezeichnung des Berufungsgrundes schade nicht, weil die Rechtsmittelausführungen den Rechtsmittelgrund deutlich erkennen liessen. Eine Mangelhaftigkeit liege indes nicht vor, weil die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur aus der Zitierung von Beweisquellen bestehe, sondern sich das Erstgericht darüber hinaus mit den widersprechenden Beweisergebnissen zu den einzelnen Feststellungen befasst habe.
4.2 Die Beweisrüge sei in weiten Bereichen nicht gesetzmässig ausgeführt, sodass darauf nicht näher eingegangen werden könne. Im Übrigen sei die Beweisrüge auch nicht berechtigt.
4.3 Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge führte das Obergericht aus, das Erstgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin zwischen dem 20.9.2001 und dem 15.2.2002 fünfmal verschiedene Beträge in der Gesamthöhe von CHF 70.000,-- darlehensweise zur Verfügung gestellt habe. Da die Urkunde vom 31.7.2003 vom Beklagten erst nach Abschluss dieser Rechtsgeschäfte und nach Zuzählung der Beträge verfasst und von den Parteien unterfertigt worden sei, stelle diese mit "Geschäftskredit" und "Abmachung" überschriebene Urkunde keinen schriftlichen Vertrag dar, sondern eine reine Beweisurkunde über schon abgeschlossene und seitens des Beklagten erfüllte Verträge. Insoweit das Erstgericht diese Urkunde gemäss den §§ 914 f ABGB ausgelegt und damit suggeriert habe, dass die Forderung des Beklagten aus dieser Urkunde als schriftlicher Vertrag resultiere, sei seine Rechtsansicht verfehlt.
Die Feststellungen des Erstgerichts reichten aber zu einer abschliessenden Beurteilung aus. Aufgrund der zentralen Feststellungen habe der Beklagte mehrere Male Darlehensbeträge an die Klägerin ausgezahlt oder überwiesen. Schon nach der subjektiven Beweislast wäre es an der Klägerin gelegen, zu beweisen, dass ihr diese Beträge - auch wenn teilweise als Zahlstelle die PR*** fungiert habe - als Organ der Anstalt zugezählt worden und damit die Darlehensverträge zwischen der Anstalt und dem Beklagten zu Stande gekommen seien. Die Berufung, die sich im Kern nur mit der Auslegung der Urkunde vom 31.7.2003 und der Abwägung anderer Beweise befasse, gehe somit ins Leere.
Zu der in erster Instanz relevierten Frage einer Schuldübernahme durch die PR*** sei in der Berufung nichts vorgebracht worden. Eine Schuldübernahme durch die Anstalt scheitere schon daran, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts eine Zustimmung des Beklagten als Gläubiger nie erfolgt sei. Für die Annahme einer schlüssigen Zustimmung des Gläubigers zur privativen Schuldübernahme müssten besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Solche Handlungen des Beklagten seien nicht erkennbar, insbesondere lasse die zweimalige Unterfertigung eines bedingten Schulderlasses nicht den eindeutigen Schluss zu, dass der Beklagte die Einwilligung gegeben habe, dass ihm als Schuldnerin ausschliesslich die PR*** und nicht mehr zumindest auch die Klägerin gegenüber stehe. Es wäre geradezu abwegig, den alten Schuldner aus der Haftung zu entlassen und einen neuen Schuldner zu akzeptieren, von dem man wisse, dass er in einer schlechten Finanzlage sei.
Die Klägerin führt in ihrer Revision zusammengefasst aus:
5.1 Nichtigkeit:
Das Berufungsgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstossen. Mit seiner völlig neuen Rechtsauffassung, wonach die sowohl vom Erstgericht als auch den Parteien als entscheidungswesentlich erachtete Urkunde vom 31.7.2003 (Beilage 1) gar nicht konstitutiv sein soll, sondern bereits vor ihrer Errichtung die einzelnen Rechtsgeschäfte abgeschlossen und erfüllt worden seien, habe das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Parteien, allen voran jenes der Revisionswerberin, zu deren Lasten sich diese Auffassung im Ergebnis ausgewirkt habe, verletzt. Da die Parteien im Berufungsverfahren keine Möglichkeit gehabt hätten, die ihnen zu dieser neuen Rechtsauffassung erheblich erscheinenden Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, seien das angefochtene Urteil und das zugrunde liegende Berufungsverfahren nach § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.
Die Pflicht zur Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits gelte insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung des Erstgerichts völlig abweiche und die vom Erstgericht und den Parteien als massgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkte für bedeutungslos halte. Der hier vorliegende Rechtsstreit wäre vor dem Berufungsgericht unter Bekanntgabe der neuen Rechtsauffassung von neuem zu verhandeln und zu entscheiden bzw zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen. Das Berufungsgericht habe die Berufungsverhandlung lediglich als "formalen Protokolltermin" ohne Beweisaufnahme durchgeführt.
5.2 Mangelhaftigkeit:
Für den Fall, dass der OGH die unter dem vorgenannten Punkt gerügte Verletzung des Überraschungsverbots lediglich als "einfachen Verfahrensmangel" beurteilen sollte, werde diese Rüge auch unter diesem Revisionsgrund geltend gemacht. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ergebe sich daraus, dass den Parteien die Möglichkeit genommen worden sei, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zur neuen Rechtsauffassung des Obergerichts erheblich erschienen. Dazu hätte es einer Beweiswiederholung und -ergänzung bedurft, weil erstinstanzlich der Abschluss und die Erfüllung der einzelnen Darlehensverträge samt den jeweiligen Begleitumständen, insbesondere der Errichtung einer "Zahlstelle" nicht erörtert worden seien. Im erstinstanzlichen Verfahren und Urteil sei es stets um die Errichtung der als konstitutiv erachteten Urkunde (Beilage 1) und deren Auslegung gegangen. Nach den vom Obergericht übernommenen Feststellungen habe der Beklagte zumindest drei Darlehensvaluten nicht an die Klägerin persönlich "ausgehändigt" (CHF 25.000,-- am 11.12.2001 auf das Kontokorrent-CHF "RS***" sowie jeweils CHF 10.000,-- am 15.2.2002 und 18.7.2003 auf das Kontokorrent der "PR***"). Die sich aus dem jeweiligen Empfängerkonto ergebende "konstitutive Wirkung der Zuzählung der Darlehensvaluta" spreche eindeutig für die Anstalt als Darlehensnehmerin. Im Übrigen reichten die erstgerichtlichen Negativfeststellungen keinesfalls aus, auch hinsichtlich der drei genannten Darlehensverträge pauschal von einer Darlehensgewährung an die Klägerin persönlich auszugehen. Im Rahmen einer Beweiswiederholung und -ergänzung hätten für jedes einzelne Rechtsgeschäft die Gesamtumstände ermittelt werden müssen.
Ferner leide das Berufungsurteil insofern an einem wesentlichen Begründungsmangel, als es ohne jegliche Beweisergebnisse, geschweige denn Feststellungen des Erstgerichts, die Mutmassung aufstelle, dass die Anstalt in zwei Fällen als "Zahlstelle" der Klägerin fungiert habe. Im Zuge der notwendigen Beweiswiederholung und -ergänzung wäre festzustellen gewesen, ob Abreden bestanden hätten, wonach die Anstalt in zwei Fällen als "Zahlstelle" fungiert habe, ob die Darlehensvaluten lediglich treuhänderisch an sie überwiesen worden seien und ob und wann die Weitergabe der treuhänderisch übernommenen Darlehensvaluten an die - aus Sicht des Obergerichts - eigentliche Darlehensnehmerin erfolgt sei. In Ermangelung solcher Feststellungen erweise sich das Berufungsurteil als unhaltbar.
5.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Das Obergericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Klägerin geschlossen worden seien. Das Erstgericht habe gerade nicht feststellen können, ob es sich bei den Darlehenszahlungen um solche an die PR*** oder an die Klägerin gehandelt habe. In Ermangelung entsprechender Abreden sei nach der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre derjenige als Darlehensnehmer anzusehen, dem die Darlehensvaluta ins Eigentum übertragen werde. Folglich sei hier die Anstalt als Darlehensnehmerin anzusehen, weil sämtliche Darlehensbeträge ins Eigentum der Anstalt übertragen, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Anstalt verwendet und in der Bilanz der Anstalt entsprechend passiviert worden seien. Auch die Begleitumstände der Darlehensgewährung, insbesondere der einvernehmlich festgelegte Verwendungszweck als "Geschäftskredit" sowie der vom Beklagten zweimal nach Einsichtnahme in die Bilanz der Anstalt erklärte bedingte Schulderlass über jeweils CHF 78.200,--, würden in Ermangelung einer anderslautenden Abrede dafür sprechen, dass die Darlehen der Anstalt gewährt und zugezählt worden seien.
Abgesehen davon verwische das Obergericht in unzulässiger Weise die scharf zu ziehende Grenze zwischen der Klägerin als natürliche Person und der Anstalt als juristische Person. Es sei unzulässig, ein Darlehen, das der Anstalt zugezählt worden sei, als der Klägerin "durch Überweisung auf welches Konto immer" zugezählt zu werten. Die Konstruktion der Anstalt als "Zahlstelle" der Klägerin, mit der das Obergericht das im Licht der Rechtsprechung und Lehre eindeutige Ergebnis in sein Gegenteil verkehren wolle, sei unhaltbar.
Das Obergericht habe auch den Themenkreis "Schuldübernahme" mit dem Themenkreis "bedingter Schulderlass" in unzulässiger Weise vermengt. Weder das Erstgericht noch das Obergericht hätten die rechtliche Unwirksamkeit der Erklärungen des Beklagten vom 20.10.2004 und 15.2.2006 angenommen. Ein nach den Vorschriften des PGR rechtswirksamer (bedingter) Schulderlass könne jedoch nur gegenüber dem eigentlichen Schuldner einer Forderung abgegeben werden; auch daraus ergebe sich, dass Schuldnerin der Darlehen die Anstalt und nicht die Klägerin persönlich gewesen sei.
Den Ausführungen des Obergerichts zur Beweislastverteilung sei entgegen zu halten, dass der Beklagte nur insoweit seiner Beweispflicht nachgekommen sei, als festgestellt worden sei, dass lediglich die beiden Darlehensvaluten vom 20.9.2001 (CHF 10.000,--) und vom 2.11.2001 (CHF 15.000,--), sohin CHF 25.000,-- an die Klägerin persönlich erfolgt seien. Die Klägerin habe indes beweisen können, dass die Darlehensvaluten vom 11.12.2001 (CHF 25.000,--), vom 15.2.2002 (CHF 10.000,--) sowie vom 18.7.2003 (CHF 10.000,--) auf die der Anstalt gehörenden bzw ihr zuzurechnenden Konten gezahlt worden seien. Damit wäre "die Klage bzw Berufung (zumindest) hinsichtlich des Betrags von CHF 45.000,-- zu schützen gewesen".
Schliesslich sei auch für den Fall, dass die Urkunde vom 31.7.2003 als konstitutiver Vertrag angesehen werde, unter Bedachtnahme auf die einvernehmlich gewählten Formulierungen "Geschäftskredit" und "zum Einkauf von Verkaufsartikeln" sowie im Lichte der Gesamtumstände davon auszugehen, dass nicht die Klägerin, sondern die Anstalt Darlehensnehmerin gewesen sei.
Die Rechtsmittelbeantwortung des Beklagten enthält zusammengefasst folgende Gegenargumentation:
6.1 Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
Eine Verletzung des Überraschungsverbots stelle, wenn überhaupt, lediglich eine Mangelhaftigkeit, nicht jedoch eine Nichtigkeit des Verfahrens dar. Insoweit sei der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmässig ausgeführt.
Abgesehen davon liege kein Überraschungsurteil vor. Das Berufungsgericht habe in rechtlicher Hinsicht lediglich ausgeführt, dass nicht erst durch die Unterzeichnung der Beilage 1 ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien zu Stande genommen sei, sondern bereits zuvor durch entsprechende mündliche Absprachen. Dies sei von Anfang an klar gewesen und entspreche aufgrund dessen, dass die Parteien in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben, auch der allgemeinen Lebenserfahrung.
6.2 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
Da kein Überraschungsurteil vorliege, könne das Berufungsverfahren auch nicht mangelhaft geblieben sein. Im Übrigen liege im Falle eines Überraschungsurteils die Mangelhaftigkeit in der Verletzung der Manuduktionspflicht begründet, was die Klägerin aber gar nicht behaupte. Der Revisionsgrund sei auch in diesem Punkt nicht gesetzmässig ausgeführt.
Die von der Klägerin kritisierte Unterlassung einer Beweiswiederholung und -ergänzung stelle nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ohne Beweiswiederholung abgehe oder weitere Feststellungen ohne Beweisergänzung treffe. Dies habe das Berufungsgericht gerade nicht getan, sondern ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen ausreichten und die getroffenen Negativfeststellungen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gingen.
Die von der Klägerin dem Berufungsgericht unterstellte "Mutmassung", die Anstalt sei in zwei Fällen als "Zahlstelle" eingesetzt worden, sei nicht ohne Sachverhaltssubstrat. Das Erstgericht habe, von der Klägerin unbekämpft, festgestellt, dass der Beklagte am 15.2.2002 CHF 10.000,-- und am 18.7.2003 weitere CHF 10.000,-- auf das Konto der PR*** überwiesen habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon spreche, dass die Anstalt als Zahlstelle fungiert habe, bedürfe es dazu keiner näheren Begründung. Das angefochtene Urteil leide daher auch an keinem Begründungsmangel.
6.3 Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
In beiden Dokumenten (Beilage 1 und I) finde sich der Hinweis, dass das Darlehen persönlich an die Klägerin gewährt worden sei. Wären tatsächlich die mündlichen Darlehensverträge zwischen dem Beklagten und der Anstalt abgeschlossen worden, dann wäre die Anstalt in den Beilagen 1 und I auch als Kreditnehmerin aufgeführt gewesen und hätte die Klägerin auch für die Anstalt und nicht im persönlichen Namen die Urkunden unterzeichnen müssen. Daran könne auch die Tatsache, dass zwei Beträge auf das Konto der Anstalt überwiesen worden seien, nichts ändern.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Aberkennungsklage, dass es zu einer Schuldübernahme seitens der Anstalt gemäss § 1406 Abs 1 ABGB gekommen sei, setze voraus, dass zumindest ursprünglich eine persönliche Schuld der Klägerin bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Schuldübernahme seien indes nicht vorgelegen, insbesondere habe keine Einwilligung des Beklagten als Gläubiger bestanden. Abgesehen davon wäre selbst im Falle der Schuldübernahme lediglich von einem Schuldbeitritt gemäss § 1406 Abs 2 ABGB auszugehen. Von entscheidender Bedeutung sei die unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts, dass der Beklagte nie ausdrücklich erklärt habe, damit einverstanden zu sein, dass ausschliesslich die Anstalt für die Rückzahlung der von ihm zur Verfügung gestellten Beträge hafte.
Die (zu Unrecht erfolgte) Passivierung der Darlehensbeträge in der Bilanz der Anstalt könne an der tatsächlichen Darlehensgewährung an die Klägerin nichts ändern. Andernfalls könnte allein durch Verbuchung einer Darlehensschuld ohne Information des Gläubigers eine Schuldübernahme erwirkt werden.
Ob man die Zahlungsempfängerin als "Zahlstelle" benenne, sei letztlich belanglos. Üblicherweise würden Darlehensgeber und Darlehensnehmer vereinbaren, auf welches Konto der Betrag überwiesen werde. Nicht mehr und nicht weniger hätten die Streitteile vereinbart und habe sich der Beklagte an diese Vereinbarung gehalten.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin habe das Berufungsgericht die Themenkreise "Schuldübernahme" und "bedingter Schuldenerlass" nicht in unzulässiger Weise vermengt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe es an einer Zustimmung des Beklagten zu einer Schuldübernahme gemangelt. Die von der Klägerin wiederholt ins Treffen geführten bedingten Schulderlässe stellten keine solche Zustimmung zu einer Schuldübernahme dar. Im Übrigen sei eine Auseinandersetzung mit den bedingten Schulderlässen entbehrlich gewesen, weil es hier lediglich darauf ankomme, dass die Klägerin persönlich zur Rückzahlung verpflichtet sei.
Beim Wort "Geschäftskredit" handle es sich lediglich um die Bezeichnung der Urkunde. Die Bezeichnung eines Vertrags lasse allerdings keine Rückschlüsse auf dessen inhaltliche Beurteilung zu. Die Wendung "zum Einkauf von Verkaufsartikeln" beschreibe lediglich, für welche Zwecke die Klägerin die Darlehensbeträge habe verwenden wollen. Es könne hingegen nicht daraus abgeleitet werden, wer für die Rückzahlung der Beträge hafte.
Dazu hat der F OGH erwogen:
7.1 Zur Nichtigkeit:
7.1.1 Vorangestellt anzumerken ist, dass die einer Überraschungsentscheidung innewohnende Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht keine Nichtigkeit bewirkt, sondern unter den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fällt (RIS-Justiz RS0037095; Fucik in Rechberger³ § 182 ZPO Rz 2).
7.1.2 Das Gericht hat den vorgebrachten Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fucik aaO § 182 ZPO Rz 1). Es darf die Parteien jedoch nicht mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überraschen (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 182 E 19, 20). Eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichts und ein dadurch bewirkter Verstoss gegen § 182 ZPO liegen immer nur dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichts mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (LES 2003, 123; RIS-Justiz RS0037300 [T24]). Einer Anleitung durch das Gericht bedarf es insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Rechtsansicht schon im Verfahren vorgekommen ist, sei es, dass sie von einer Partei ins Verfahren eingeführt oder von einem Gericht bereits aufgegriffen wurde (LES 2008, 431).
7.1.3 Der Beklagte wendete in seiner Klagebeantwortung unter anderem ein, dass nicht erst durch die Unterzeichnung der Urkunde vom 31.7.2003 (Beilage 1) ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen sei, sondern dass es bereits zuvor entsprechende mündliche Darlehensabsprachen gegeben und er der Klägerin das Geld persönlich geliehen habe (ON 5 Pkt A Abs 1). Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.5.2010 und replizierte unter anderem, dass der Betrag von CHF 70.000,-- an sie persönlich "ausgeliehen" worden sei (ON 10 Seite 2). Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage fasste das Erstgericht den Beweisbeschluss, der auch die Frage umfasste, ob die vom Beklagten gewährten Darlehen der Klägerin persönlich oder der PR*** gewährt worden seien und was diesbezüglich genau zwischen den Parteien abgesprochen gewesen sei (ON 10 Seite 4).
Damit musste auch für die Klägerin klar sein, dass es in diesem Verfahren nicht nur um die in ihrer Klagserzählung relevierte Frage der Rechtsqualität der Urkunde vom 31.7.2003 geht, sondern auch um die Frage, was die Parteien in Bezug auf die Darlehen vor der Unterfertigung der Urkunde abgesprochen haben. Wenn nun das Obergericht in Abweichung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts die konstitutive Wirkung der Urkunde vom 31.7.2003 verneint - was, wie noch auszuführen sein wird, zu korrigieren ist - und auf den zeitlich der Urkunde vom 31.7.2003 vorgelagerten Sachverhalt abstellt und daraus ableitet, dass die einzelnen Darlehensverträge mit der Klägerin als Darlehensnehmerin abgeschlossen wurden, entbehrt der Vorwurf der Überraschungsentscheidung jeglicher Grundlage. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage musste die Klägerin damit rechnen, dass - wenn schon nicht das Erstgericht - das Berufungsgericht aus dem der Urkunde vom 31.7.2003 vorgelagerten Sachverhalt betreffend die mündlich abgeschlossenen Darlehensverträge entsprechende rechtliche Schlüsse zieht. Im Übrigen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Klägerin - nach der von ihr geforderten Erörterung - anzuleiten, mit welchem Vorbringen ihrer Berufung am ehesten Erfolg beschieden sein könnte (vgl LES 2008, 246).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht erkennbar, die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor.
7.2. Zur Mangelhaftigkeit:
Da, wie unter Pkt 7.1 ausgeführt, keine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht und damit keine Überraschungsentscheidung vorliegt, geht auch der die relevierte Nichtigkeit vorsorglich aufgreifende Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ins Leere.
Mit ihrer Kritik, die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Zuzählung der Darlehensvaluten vom 11.12.2001, 15.2.2002 und 18.7.2003 reichten nicht aus, hier von einer Darlehensgewährung an die Klägerin persönlich auszugehen, und es müssten hier für jedes einzelne Rechtsgeschäft die Gesamtumstände ermittelt und festgestellt werden, macht die Klägerin in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel geltend, die aber richtigerweise mit der Rechtsrüge geltend zu machen wären (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO; vgl LES 2003, 36). Gleiches gilt für die im Rahmen der Mängelrüge eingeforderten Feststellungen, ob und mit welchem Inhalt es im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Anstalt als Zahlstelle Abreden gegeben habe, ob die Darlehensvaluten lediglich treuhänderisch an die Zahlstelle überwiesen worden seien und ob und wann die Weitergabe der Darlehensbeträge an die eigentliche Darlehensnehmerin erfolgt sei. Es wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es zu alledem keiner weiteren Feststellungen bedarf, weil, wie noch näher auszuführen sein wird, die Urkunde vom 31.7.2003 als Schuldanerkenntnis zu qualifizieren ist.
Damit hat auch die Mängelrüge erfolglos zu bleiben.
7.3. Zur Rechtsrüge:
7.3.1 Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht. Das Anerkenntnis muss nach der Rechtsprechung als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt und von ihm angenommen werden (Ertl in Rummel³, § 1380 Rz 6; Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI, § 1375 Rz 5 je mzN aus der öJudikatur; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1375 E 8, 12). Ebenso wie der Vergleich schafft das konstitutive (echte) Anerkenntnis einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund (LES 1981, 199; RIS-Justiz RS0032541). Durch ein solches Anerkenntnis kann somit eine Forderung begründet werden, auch wenn sie - objektiv - vor dem Anerkenntnis nicht bestanden hat (SZ 71/94 = JBl 1988, 643; ÖBA 2001, 90; JBl 2001, 593 = ÖBA 2001, 640 ua). Dabei wird der ursprüngliche Rechtsgrund des Anspruchs nicht vernichtet (ZVR 1967/148).
Ob ein konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis vorliegt, ist nach den §§ 914 ff ABGB und damit nach den Grundsätzen der Vertrauenstheorie durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (LES 2010, 234; LES 2008, 66; RIS-Justiz RS0017965). Nach der Vertrauenstheorie kommt es nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste (LES 2008, 293; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner aaO § 1375 E 20).
7.3.2 Unstrittig ist, dass am 20.9., 22.11 und 11.12.2001 sowie am 15.2.2002 und 18.7.2003 insgesamt CHF 70.000,-- vom Beklagten darlehensweise zur Verfügung gestellt wurden. Nach den Urteilsannahmen erfolgte die Darlehensgewährung vom 20.9.2001 durch Übergabe eines Barbetrages von CHF 10.000,--, jene vom 2.11.2001 über CHF 15.000,-- und vom 11.12.2001 über CHF 25.000,-- durch Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Klägerin mit der Bezeichnung "RS***". Die weiteren Darlehensbeträge vom 15.2.2002 und 18.7.2003 über je CHF 10.000,-- wurden vom Beklagten auf das Konto der PR*** überwiesen. Nach den weiteren Feststellungen blieb offen, wer der eigentlicher Darlehensnehmer/Schuldner dieser Beträge - die Klägerin oder die PR*** - ist.
Diese Unsicherheit wurde durch die nachfolgend vom Beklagten erstellte und von beiden Streitteilen unterfertigte Urkunde vom 31.7.2003 endgültig beseitigt (vgl RIS-Justiz RS0110121). Die Klägerin ist darin persönlich als Kreditnehmerin, ohne jeden Bezug auf die PR*** und mit ihrer damaligen (mit dem Beklagten gemeinsamen) Privatadresse, angeführt. Im Zusammenhalt mit den aufgelisteten und mit "Abmachung" überschriebenen Darlehensbeträgen konnte der Beklagte die vorbehaltlose und ohne jede Bezugnahme auf die Anstalt vorgenommene Unterfertigung dieser Urkunde durch die Klägerin nur so verstehen, dass diese für die zugezählten Darlehensbeträge als persönliche Darlehensnehmerin haftet. Damit stellt diese Urkunde - im Sinne der insoweit zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts - ein konstitutives Anerkenntnis und folglich einen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.
Ob die Übernahme der Haftung für die Darlehensbeträge von der Klägerin tatsächlich beabsichtigt war, ist unerheblich, weil es auf den objektiven Erklärungswert ankommt und der Beklagte im Sinne der Vertrauenstheorie zu schützen ist. Einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen für die Anstalt hätte die Klägerin offenlegen müssen, indem sie bei der Unterfertigung ihre organschaftliche Tätigkeit durch einen entsprechenden Zusatz, etwa "als Verwaltungsrätin/Geschäftsführerin der Anstalt" oder "für die Anstalt", ersichtlich gemacht hätte (vgl RIS-Justiz RS0035178 [T4]). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist auch aus der Überschrift "Geschäftskredit" und der Wortfolge "zum Einkauf von Verkaufsartikeln" für sie nichts zu gewinnen. Daraus kann lediglich abgeleitet werden, für welche Zwecke die Darlehensbeträge in der Vergangenheit - die Urkunde wurde zeitlich nach der Zuzählung der Darlehensbeträge ausgestellt und unterfertigt - verwendet wurden. Am objektiven Erklärungswert der Haftungsübernahme durch die Klägerin persönlich ändert all dies nichts.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beweislast für einen vom Wortlaut eines schriftlichen Vertrags abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen derjenige trägt, der hieraus Ansprüche ableitet (RIS-Justiz RS0017834). Dieser Beweislast wurde die Klägerin nicht gerecht. Die Urteilsannahme, dass auch im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Urkunde nicht darüber gesprochen wurde, wer Schuldner der geleisteten Beträge ist, enthält keine vom Wortlaut der Vereinbarung abweichende Parteienabsicht.
Schließlich berühren - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - die Erklärungen des Beklagten vom 20. 10. 2004 und 15. 2. 2006 über einen bedingten Schulderlass gegenüber der Anstalt das konstitutive Anerkenntnis der Klägerin nicht.
7.3.3 Selbst dann, wenn man im Sinne der Argumentation der Revisionswerberin - und entgegen den Urteilsannahmen des Erstgerichts - davon ausgehen wollte, dass Darlehensnehmerin aller Darlehensverträge die PR*** gewesen ist, und damit in der Vereinbarung vom 31.7.2003 mangels des Zugrundeliegens eines zweifelhaften Rechtsbestandes und mangels der Möglichkeit eines einseitigen Nachgebens kein Anerkenntnis erblickt werden sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. In diesem Fall hätte nämlich die Urkunde vom 31.7.2003 - im Sinne der Zweifelsregel des § 1406 Abs 2 ABGB - die Rechtsqualität eines kumulativen Schuldbeitritts.
Bei der kumulativen Schuldübernahme tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Die beiden haften dem Gläubiger im Zweifel solidarisch. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) bzw - wie hier - einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zu Stande (RIS-Justiz RS0108117; Neumayr in KBB³ §§ 1405 - 1406 Rz 3).
Gesetzt den Fall, dass die PR*** ursprüngliche Darlehensnehmerin gewesen ist, trat die Klägerin mit der Vereinbarung vom 31.7.2003 als neue Schuldnerin in das Schuldverhältnis ein und haftet fortan mit der PR*** dem Beklagten solidarisch für die zugezählten Darlehensbeträge.
7.3.4 Zusammengefasst bleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt bei dem die Klage abweisenden Ergebnis. Insgesamt entbehrt damit die Revision einer tragfähigen Grundlage.
7.4 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Infolge seines vollständigen Abwehrerfolges stehen dem Beklagten die mit CHF 3.006,10 tarifmässig richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu.
Vaduz, 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat