04 CG. 2010.179
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagten Parteien 1. C***, 2. D***, beide vertreten durch die E***, wegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung von CHF 2,664.967,90 s.A., über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 20.10.2011, 4 CG.2010.179-65, mit dem über die Rekurse des Klägers gegen die Beschlüsse des F Landgerichtes vom 28.01. und 28.03.2011 (ON 28, 45) in näher bestimmter Weise entschieden wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Spruchpunkte 1.1, 2.1 und 2.2 der Rekursentscheidung richtet, z u r ü c k g e w i e s e n . Im Übrigen, also hinsichtlich der Spruchpunkte 1.2 und 1.3 der Rekursentscheidung wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten zu Handen ihrer Vertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 20.078,06 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit seiner am 21.06.2010 beim Landgericht eingebrachten, handschriftlich verfassten Klage vom 08.10.2010 begehrte der Kläger von den beiden beklagten Parteien in ihrer Eigenschaft als Stiftungsräte einerseits die Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung der E*** und F*** seit dem 01.08.2003 und andererseits die Zahlung von CHF 2,664.967,90 s.A. Damit verband er einen Verfahrenshilfeantrag, zu dem er über Auftrag des Landgerichtes ein Vermögensbekenntnis nachreichte (ON 1, 8, 14).
Nach diversen Eingaben, Ablehnungsschreiben und Anträgen diverser Art unter anderem auch auf Abberaumung der vom Landrichter für den 20.12.2010 anberaumt gewesenen ersten Tagsatzung fasste das Landgericht am 28.01.2011 einen mehrgliedrigen Beschluss folgenden Inhalts: Zu Punkt 1 des Spruchs wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs 1 Z 1-3 ZPO - wegen der vom Landgericht näher dargelegten Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der mit der Klage beabsichtigten Rechtsverfolgung - abgewiesen. Weiters wurde der vom Kläger gestellte Antrag auf Akteneinsicht bewilligt und nahm die Klagsvertreterin am 09.03.2011 Einblick in den Gerichtsakt (Pkt 2 des Spruchs; ON 38). Zu Punkt 3 des Beschlusses vom 28.01.2011 erteilte das Landgericht einen ins Detail gehenden Verbesserungsauftrag einerseits in der Richtung, dass das Klagebegehren und Klagsvorbringen schlüssig darzustellen sind und andererseits in formeller Hinsicht dahin, die Klageschrift samt Beilagen in dreifacher Ausfertigung einzubringen (ON 28).
Dieser Beschluss des Landgerichtes wurde vom Kläger mit Rekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an das Obergericht angefochten, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben. Hiezu erstatteten die Beklagten eine Rekursbeantwortung (ON 41, 48).
Nach Einlangen einer als ungenügend angesehenen Verbesserungsschrift des Klägers wies das Landgericht mit Beschluss vom 28.03.2010 die gegenständliche Klage als zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung ungeeignet zurück. Auch gegen diesen Beschluss erhob der Kläger einen von den Beklagten beantworteten Rekurs (ON 42, 45, 49, 55).
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung entschied das Obergericht über beide Rekurse des Klägers gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse vom 28.01. und 28.03.2011 ON 28 und 45.
Dem Rekurs gegen den Spruchpunkt 1 des Beschlusses vom 28.01.2011 (Abweisung des Verfahrenshilfeantrages) wurde keine Folge gegeben. Das Obergericht teilte die Auffassung des Landgerichtes, dass die Prozessführung des Klägers aufgrund der mit dem Urteil des OGH vom 02.08.2011 abgeschlossenen Verfahren zu 6 CG.2005.231 und 6 CG.2005.241, in denen der Kläger gleichartige Ansprüche gegen die Stiftungsräte in Höhe von EUR 13 Mio erhoben hatte, jedenfalls aussichtslos sei. Soweit sich der Rekurs des Klägers gegen die Spruchpunkte 2 und 3 (Bewilligung der Akteneinsicht; Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Klage) richtete, wurde er mangels Beschwer (Bewilligung der Akteneinsicht) sowie wegen des Rechtsmittelausschlusses des § 84 Abs 1 ZPO in Ansehung von Verbesserungsaufträgen, als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger wurde schliesslich verpflichtet, den Beklagten die mit CHF 13.704,76 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen (Punkte 1.1, 1.2 und 1.3 der Rekursentscheidung).
Hingegen gab das Obergericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes vom 28.03.2011 (Zurückweisung der Klage) mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung Folge, hob diesen Beschluss auf und trug dem Landgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Kosten dieses Rekursverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten bestimmt (Rekursentscheidung Punkt 2.1 und 2.2).
Gegen diese Rekursentscheidungen richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Klägers, der diese laut Rechtsmittelerklärung in den Punkten "1.1, 1.2 gegen 3, 1.3 und 2.2" wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anficht und im Revisionsrekursantrag die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes vom 20.10.2011 begehrt. Damit verbunden werden Anträge auf Kostenersatz und aufschiebende Wirkung. Die Beklagten stellten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die näher begründeten Anträge, das Rechtsmittel des Klägers teilweise zurück- und teilweise abzuweisen.
Nach Mitteilung der Senatsbesetzung des OGH gemäss Art 59 GOG lehnte der Kläger den Vorsitzenden des ersten Senats und die übrigen Senatsmitglieder wegen Befangenheit ab. Die diesbezüglichen E-Mails vom 15.06.und 5.9.2012 begründen die vermeintliche Befangenheit erneut mit dem unsubstanziierten Vorwurf ungünstiger bzw nachteiliger Entscheidungen für den Kläger in anderen Verfahren und erweisen sich damit im Sinne zahlreicher Vorentscheidungen des StGH und des OGH als rechtsmissbräuchlich. Die Ablehnungsanträge waren deshalb mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Im Übrigen ist zum Rechtsmittel wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Revisionsrekurs ist nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes und im Sinne des Vorbringens der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers (§ 72 Abs 3 ZPO) sowie gegen den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes (§ 495 Abs 2 ZPO) richtet.
Gemäss § 72 Abs 3 ZPO entscheidet das Obergericht über Rekurse in Verfahrenshilfesachen endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Beide Vorinstanzen haben sich im Detail mit den Verfahrenshilfevoraussetzungen auseinandergesetzt und den Antrag des Klägers unter anderem wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Klagsführung abgewiesen. Einen klaren Rechtsmittelausschluss sieht auch der § 495 Abs 2 ZPO gegen einen, wie hier, Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes einschliesslich dem damit verbundenen Kostenvorbehalt vor, dem kein Rechtskraftvorbehalt beigegeben wurde. Der Revisionsrekurs war deshalb in diesen Belangen (Punkte 1.1, 2.1 und 2.2 der Rekursentscheidung) ohne weitere Erörterung des Rechtsmittelvorbringens des Klägers zurückzuweisen.
Damit verbleiben die Spruchpunkte 1.2 und 1.3 der Rekursentscheidung als zwar grundsätzlich mit Revisionsrekurs bekämpfbar. In diesem Umfange ist das Rechtsmittel des Klägers aber offenkundig unberechtigt. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Kläger durch den Entscheidungsteil 1.2 des Beschlusses des Landgerichtes vom 28.01.2011 nicht beschwert sein kann, mit dem ihm über seinen Antrag die Akteneinsicht bewilligt wurde. Auch der Verbesserungsauftrag des Landgerichtes zur Beseitigung von Form- und Inhaltsgebrechen der - im Übrigen nur einfach überreichten - Klageschrift war gemäss § 85 Abs 3 ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar.
Die Zurückweisung des Rekurses des Klägers gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Landgerichtsbeschlusses entsprach damit vollumfänglich dem Gesetz. Daraus resultiert konsequenterweise auch die vom Obergericht zu Punkt 1.3 seiner Entscheidung bestimmte Kostenersatzpflicht des Klägers für die Kosten der Rekursbeantwortung der Beklagten ON 48, in der die Gründe für die Ab- bzw Zurückweisung des Rekurses aufgezeigt wurden und die deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Kostenersatzentscheidung wurde zutreffend auch der volle Streitwert des gegenständlichen Verfahrens zugrunde gelegt, zumal der Verfahrenshilfeantrag nicht den alleinigen Entscheidungsgegenstand bildete.
Ausgehend von der aufgezeigten, völlig klaren und dem Kläger aus zahlreichen Vorentscheidungen bekannten Rechtslage muss auf das zum weit überwiegenden Teil an den hier massgeblichen Rechtsfragen völlig vorbeizielende Revisionsrekursvorbringen des Klägers nicht weiter eingegangen werden. Der Kläger bzw dessen Vertreterin sollten zur Vermeidung weiterer Kostenbelastungen vom Gesetz normierte Rechtsmittelausschlüsse endlich zur Kenntnis nehmen. Diese gelten unabhängig davon, ob die davon betroffene Entscheidung vermeintlich richtig oder unrichtig ist (LES 2010, 16).
Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten:
Entgegen der Behauptung des Klägers wurde den Beklagten die Klage bereits im November 2010 zusammen mit der Ladung zur ersten Tagsatzung am 20.12.2010 zugestellt und die gegenständliche Rechtssache damit streitanhängig (ON 15, 16). Das Obergericht war aus Gründen der Prozessökonomie selbstverständlich berechtigt, die beiden ihm vorgelegten Rechtsmittel zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (vgl LES 2003, 228). Vollends unverständlich ist der Vorwurf des Klägers, sein beim Präsidenten des Obergerichtes eingereichter Ablehnungsantrag vom 11.06.2011 sei "nicht beantwortet bzw umgangen worden". Dem entgegen wurde dieser Ablehnungsantrag mit Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 26.07.2011 verworfen und blieb auch eine dagegen erhobene Staatsgerichtshofbeschwerde erfolglos (ON 62; Urteil des StGH vom 07.02.2012, StGH 2011/124).
Der Revisionsrekurs des Klägers muss deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zurück- bzw abgewiesen werden. Die beiden Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unstatthaftigkeit bzw fehlende Berechtigung des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und sind ihnen deshalb die mit CHF 20.078,06 tarifkonform verzeichneten Kosten dieser Gegenschrift zuzusprechen.
Vaduz, am 7. September 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat