04 CG. 2009.344
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Josef H***, vertreten durch Dr. iur. Peter Mayer, Rechtsanwalt in 9495 Triesen, als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1) THEODOR F***, 2) B***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen CHF 61.581,95 s.A. über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.1.2011, 12 CG.2009.344-26, mit dem die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.9.2010 (ON 16) verworfen und im Übrigen seiner Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Kläger und die Beklagten haben die Kosten ihres Revisionsrekurses bzw ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Die vollstreckbare Forderung von CHF 61.581,95 resultiert aus den den Beklagten gegenüber dem Kläger rechtskräftig zuerkannten Verfahrenskosten im Verfahren 09 CG.2006.8 des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts und im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, StGH 2008/94.
Mit seiner am 23.10.2009 eingebrachten Oppositionsklage bekämpft der Kläger die von den Beklagten exekutiv betriebene Forderung von CHF 61.581,95. Er brachte dazu zusammengefasst vor, im Verfahren 09 CG.2006.8 sei festgestellt worden, dass die Beklagten ihm gegenüber zur ungeteilten Hand für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995 haften würden. Die Beklagten hätten daher auch für den Einkommensverlust des Klägers für die Jahre 2006 bis 2008 einzustehen. Für den Kläger habe sich ab 1.1.2007 durch die Kürzung der Kinderrente für IV-Bezieher eine radikale Änderung ergeben. Er erhalte seither von der A*** nur mehr CHF 442,-- pro Kind statt bisher CHF 1.075,-- pro Kind. Er erhalte seither auch kein Verwaltungshonorar von CHF 9.000,-- jährlich mehr. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Reto S*** und unter Berücksichtigung einer 2 %-igen Teuerungsrate sowie einer Erhöhung des Verwaltungshonorars um 2 % errechne sich ein Einkommensverlust des Klägers für die Jahre 2006 bis 2008 von insgesamt CHF 79.876,--. Der Kläger habe eine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben, durch welche der Kostenersatzanspruch der Beklagten erloschen sei.
Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen ein, der Kläger versuche unter Fortschreibung der im Anhang II des Gutachtens des Sachverständigen Reto S*** vom 9.11.2006 im Verfahren 09 CG.2006.8 enthaltenen Zahlungsaufstellungen darzulegen, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 einen durch den Unfall vom 26.9.1995 verursachten Einkommensverlust erlitten habe. Diese Fortschreibung nehme auf die neuen, nicht von den Beklagten zu verantwortenden Zwischenursachen, die für die Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers in den Jahren 2006 bis 2008 massgeblich gewesen seien, überhaupt nicht Bedacht. Das geltend gemachte Verwaltungshonorar sei nicht unfallkausal. Ausserdem werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger infolge des Unfalls vom 26.9.1995 zu 100 % invalid geworden sei. Eine diesbezügliche Behauptung sei durch das im Verfahren 1 C 547/98 ergangene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.5.1994 nicht gedeckt.
In dem vom Kläger gegen die B*** der P*** im Fürstentum Liechtenstein zu 10 CG.2007.161 geführten Rechtsstreit hätten die dortigen Parteien in der mündlichen Streitverhandlung vom 10.10.2007 unter anderem ausser Streit gestellt, dass die beim Kläger andauernde Erwerbsunfähigkeit, die von der dortigen Beklagten allerdings bestritten werde, ihren Grund nicht im Unfall vom 26.9.1995 habe. Diese Ausserstreitstellung müsse sich der Kläger auch im gegenständlichen Rechtsstreit anrechnen lassen. Er sei daher nicht berechtigt, gegen die Beklagten für die Jahre 2006 bis 2008 irgendwelche Erwerbseinbussen geltend zu machen.
4.1 Das Erstgericht stellte dazu folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 26.9.1995 verunfallte der Kläger zu Hause beim Rasenmähen, indem er rückwärts durch einen morschen Holzdeckel in einen Schacht einbrach.
Mit seiner Klage vom 20.11.1998 zu 1 C 547/98 machte der Kläger gegen die auch hier Beklagten den aus dem Unfallereignis vom 26.9.1995 bereits eingetretenen Verdienstausfall sowie den durch die 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als selbständiger Bäcker/Konditor bedingten zukünftigen Schaden sowie einen weiteren Schaden als Alleinaktionär der Firma H*** geltend. Er strebte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand an, ihm innert vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 336.650,-- samt 5 % Zinsen seit 21.9.1998 zu zahlen (Schadenersatz/Genugtuung CHF 76.650,--, Verdienstentfall bis 31.12.1997 CHF 50.310,--, Verdienstentfall 1998 CHF 29.250,-- sowie Schaden als Alleinaktionär der Firma H*** von CHF 180.440,--); weiters begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als selbständiger Bäcker/Konditor um 50 %).
Letztlich entschied das Fürstliche Obergericht mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 21.12.2006, 1 C 547/98-161, wie folgt:
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 71.883,-- samt 5 % Zinsen seit 13.11.1998 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995 haften.
Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution einen weiteren Betrag von CHF 264.766,25 samt 5 % Zinsen seit 21.9.1998 sowie weiteren 5 % Zinsen aus CHF 71.883,75 vom 21.9. bis 12.11.1998 zu zahlen, sowie das Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995 betreffend seinen Schaden als Alleinaktionär haften, wird abgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution 50 % der mit CHF 138.323,45 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das sind CHF 69.161,72, 50 % der mit CHF 89.305,25 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, das sind CHF 44.652,62, und CHF 8.030,75 an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."
Mit Klage vom 12.1.2006 zu 09 CG.2006.8 begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von CHF 323.865,35 samt Anhang. Die Beklagten hätten dem Kläger auch den Verdienstentgang ab dem 1.1.1999 zu ersetzen. Der Kläger habe ab 1999 bis 31.12.2005 Einkommenseinbussen von CHF 190.865,35 erlitten. An Kosten für den Unterhalt eines PKWs würden sich für diesen Zeitraum CHF 96.000,-- ergeben. Der Kläger habe bis zur Einstellung des Betriebes der Firma H*** im November 2002 für sich und seine Familie Produkte aus der Bäckerei und Konditorei gratis bezogen. Der Verkaufswert dieser Waren haben CHF 1.000,-- je Monat betragen. Von November 2002 bis Ende 2005 mache der diesbezügliche Nachteil des Klägers als Folge des Unfalls CHF 37.000,-- aus. Insgesamt würde sich sohin ein Schadenersatzbetrag von CHF 323.865,35 errechnen, der von den Beklagten zu ersetzen sei.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 1.8.2007, 09 CG.2006.8-38, wurden die Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger innert vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 10.730,-- samt 5 % Zinsen seit 19.11.2005 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von CHF 313.135,35 samt 5 % Zinsen seit 19.11.2005 wurde hingegen abgewiesen. Der Kläger wurde schuldig erkannt, den Beklagten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 36.068,45 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Rechtsmittel blieben insgesamt erfolglos.
Mit seiner am 13.6.2007 zu 10 CG.2007.16 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die in diesem Verfahren Beklagte B*** der P*** im Fürstentum Liechtenstein schuldig zu erkennen, ihm innert vier Wochen den Betrag von CHF 32.116,92 zzgl 5 % Zinsen seit 1.3.2003 zu bezahlen. Zugleich begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte die versicherten Leistungen aufgrund des Reglements vom 10.12.1990 auszurichten habe. Er stützte sein Begehren unter anderem darauf, dass er früher Arbeitnehmer der Firma H*** mit Sitz in Eschen gewesen sei. Er sei zugleich Alleinaktionär dieser Firma gewesen. Im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge sei zwischen der Beklagten, die eine Personalvorsorgeeinrichtung im Fürstentum Liechtenstein sei, und der Firma H*** am 13.2.1998 ein Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer abgeschlossen worden. Im Rahmen dieses Kollektivvertrages (zweite Säule) sei auch der Kläger bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert gewesen. Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass der Vorfall vom 26.9.1995 die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst habe. Diese habe ihre Leistungspflicht ab dem 26.9.1997 in Bezug auf eine 50 %-ige Invaliden- und Kinderrente anerkannt. Da der Kläger von den A*** rückwirkend ab 1.2.2000 eine ganze Invalidenrente beziehe, löse dies jedenfalls rückwirkend eine Nachzahlung seitens der Beklagten für den Zeitraum vom 1.2.2000 bis 30.6.2005 aus. Die in diesem Verfahren Beklagte wendete unter anderem ein, die beim Kläger andauernde Erwerbsunfähigkeit habe ihren Grund nicht im Unfall vom 26.9.1995. Invaliditätsleistungen seien bei Krankheit, nicht aber bei Unfall versichert.
In diesem Verfahren zwischen dem Kläger und der B*** der P*** im Fürstentum Liechtenstein nahmen die Parteien anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.10.2007 umfangreiche, im Zusammenhang mit den Versicherungsleistungen der Beklagten gegenüber dem Kläger stehenden Ausserstreitstellungen vor. Unter anderem stellten sie ausser Streit:
"Der Kläger hat am 26.9.1995 einen Unfall erlitten. Die beim Kläger andauernde Erwerbsunfähigkeit hat ihren Grund nicht im Unfall vom 26.9.1995."
Das im Verfahren zu 10 CG.2007.161 vom Kläger erhobene Klagebegehren wurde letztlich mit Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008, 10 CG.2007.161-31, abgewiesen. Der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Revision wurde mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 3.9.2009, 10 CG.2007.161-38, keine Folge gegeben.
4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger mache einen an sich tauglichen Oppositionsgrund im Sinne des Art 18 EO geltend, indem er mit der von ihm behaupteten Forderung von CHF 79.876,-- an Einkommenseinbussen für die Jahre 2006 bis 2008 gegenüber der von den Beklagten exekutiv betriebenen Forderung von CHF 61.581,85 bis zu deren Höhe aufgerechnet habe, sodass die exekutiv betriebene Forderung der Beklagten erloschen sei. Der Aufrechnung stehe aber die im Verfahren 10 CG.2007.161 erfolgte Ausserstreitstellung entgegen, wonach die beim Kläger andauernde Erwerbsunfähigkeit ihren Grund nicht im Unfall vom 26.9.1995 habe. Diese Ausserstreitstellung wirke im Sinne des § 266 Abs 3 ZPO auch für das vorliegende Verfahren und bedeute, dass der Kläger die behauptete Einkommensminderung mangels Kausalität nicht gegenüber der exekutiv betriebenen Forderung der Beklagten aufrechnen könne. Ein weiterer Oppositionsgrund sei vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
5.1 Gegenstand des seinerzeitigen Feststellungsurteils sei nicht der aufrechnungsweise eingewendete Verdienstentgang gewesen, sondern lediglich die Frage der Haftung für die Unfallfolgen, zu denen auch der Verdienstentgang gehöre, allerdings nur dann, wenn ein solcher unfallkausal sei. Ein Verstoss gegen § 411 ZPO liege nicht vor.
5.2 Das Berufungsgericht verneinte auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und stufte die Rechtsrüge, insoweit sie auf das Bestehen einer Bindungswirkung abstellte, für nicht berechtigt ein. Da es seiner Ansicht auch nicht darauf ankomme, unter welchen Voraussetzungen die vom Erstgericht zu Grunde gelegte Ausserstreitstellung abgegeben worden sei, erachtete es das Berufungsgericht nicht für notwendig, auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen sowie das neue Tatsachenvorbringen des Klägers einzugehen.
5.3 Das Berufungsgericht hielt das erstinstanzliche Verfahren aber aus nachstehenden Überlegungen für ergänzungsbedürftig:
Ausgangspunkt der Überlegungen sei, dass das Erstgericht seine Entscheidung ausschliesslich auf die Ausserstreitstellung gestützt und keine weiteren Feststellungen getroffen bzw keine Beweiswürdigung vorgenommen habe. Zweifelsohne könnten gemäss § 266 Abs 3 ZPO auch aussergerichtliche Geständnisse berücksichtigt werden. Ein aussergerichtliches Geständnis sei aber sorgfältig zu prüfen, wobei es sich hiebei um eine Ermessensentscheidung handle. Nach Rechberger, dessen Ansicht sich das Berufungsgericht anschliesse, werde das Geständnis der freien Beweiswürdigung nicht entzogen, sodass gegen eine Würdigung in einem anderen Verfahren nichts einzuwenden sei. Eine solche Würdigung habe das Erstgericht aber hier unterlassen.
Insbesondere habe sich das Erstgericht nicht mit der Frage befasst, ob das im Verfahren 10 CG.2007.161 abgegebene Geständnis (die Ausserstreitstellung) vom Kläger nicht widerrufen worden sei bzw welche Bedeutung dieser Widerruf gehabt habe. Zweifelsohne habe der Kläger mit der Einbringung der gegenständlichen Klage bzw bereits zuvor mit der Aufrechnungserklärung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ausserstreitstellung im Verfahren 10 CG.2007.161 im gegenständlichen Verfahren nicht gelte. Damit sei zumindest von einem schlüssigen Widerruf auszugehen, weil das gegenständliche Vorbringen mit dem Geständnis in einem unlösbaren Widerspruch stehe. Wenn sich auch die Widerrufsmöglichkeit offenbar auf ein laufendes Verfahren beziehe, sei selbstverständlich auch ein aussergerichtliches Geständnis in einem folgenden Verfahren widerrufbar. Nach der massgeblichen Rechtsprechung in Österreich (unter Bezugnahme auf 2 Ob 306/04w) liege die Frage, ob und in welchem Umfang ein Geständnis vorliege, im Ermessen des Gerichts, welche Frage nur im Rahmen einer Verfahrensrüge überprüfbar sei. Hier gehe es allerdings nicht in erster Linie um eine Ermessensprüfung, sondern um die Frage, ob das Erstgericht die Ausserstreitstellung in einem anderen Verfahren zu Recht berücksichtigt habe (Rechtsfrage) und wenn ja, ob dies entsprechend gewürdigt worden sei.
Zusammenfassend vertrat das Berufungsgericht die Rechtsmeinung, der Berufungswerber habe zumindest erkennbar geltend gemacht, dass das Geständnis nicht zur berücksichtigen sei und daher schlüssig eine Mangelhaftigkeit bzw eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sei notwendig, um dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, sich mit der Ausserstreitstellung im Rahmen einer entsprechenden Würdigung (Ermessensentscheidung) auseinanderzusetzen.
5.4 Den gesetzten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, dass es zur Frage der Bekämpfbarkeit einer zugrunde gelegten Ausserstreitstellung einerseits unterschiedliche Rechtsmeinungen gebe und andererseits eine Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auch zu den weiteren strittigen Fragen fehle.
Der Kläger bringt in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen und zusammengefasst vor:
Die Frage der Bindungswirkung des Feststellungsurteils des Fürstlichen Obergerichts vom 21.12.2006, 1 C 547/98-161, sei von zentraler Bedeutung und umfasse auch dieses Verfahren. Das Obergericht unterliege einem Irrtum, wenn es im Zuge des Aufhebungsbeschlusses dem Fürstlichen Landgericht auftrage, nur über die Frage der Ausserstreitstellung in einem anderen Verfahren über die Unfallursachen und deren Widerruf neu zu verhandeln und zu urteilen. Ein derartiger Auftrag würde die Bindungskraft des Feststellungsurteils vom 21.12.2006 aushebeln.
Die Entscheidungen der Unterinstanzen seien daher mit Nichtigkeit behaftet. Gemäss § 411 ZPO sei dieser Nichtigkeitsgrund von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils habe zur Folge, dass ein neuerliches Aufrollen des schadensstiftenden Ereignisses ausgeschlossen sei. Ebenso wenig sei infolge dieser Bindungswirkung über die Frage der Ausserstreitstellung in einem anderen Verfahren zu verhandeln. Vielmehr müsse über die Höhe des Anspruchs Beweis aufgenommen werden.
Die Revisionsrekursbeantwortung enthält im Wesentlichen folgende Argumente:
Die Rechtsmeinung des Klägers, dass infolge des Feststellungsurteils vom 21.12.2006 die Frage der Kausalität, also die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ihre Grundlage im Unfall vom 26.9.1995 oder in einer Krankheit gehabt habe, nicht mehr aufgerollt werden dürfe, sei verfehlt. Das Feststellungsurteil entbinde den Richter auch im gegenständlichen Oppositionsprozess nicht davon, die Frage zu prüfen, ob beim Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 überhaupt noch eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, und weiters die Frage zu prüfen, ob es in concreto zu einer ersatzpflichtigen Erwerbseinbusse des Klägers gekommen sei. Zutreffenderweise habe das Feststellungsurteil auch nicht verhindern können, dass der Kläger im Verfahren 09 CG.2006.8 für die Jahre 2000 bis und mit 2005 keinerlei Verdienstentgang zugesprochen erhalten habe und im Verfahren 10 CG.2007.161 sogar ausser Streit stellen habe müssen, dass die bei ihm andauernde (allerdings auch nur von ihm behauptete) Erwerbsunfähigkeit ihren Grund nicht im Unfall vom 26.9.1995 habe. Von einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils könne daher nicht die Rede sein.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
8.1 Der Beschluss des Berufungsgerichts, womit die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen oder verworfen wird, ist unanfechtbar (LES 2000, 192; LES 2002, 162; LES 2002, 317; LES 2010, 264; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 519 E 16; RZ 1998, 221).
Da sich der Revisionsrekurs nur gegen jenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist die Entscheidung insoweit gemäss § 487 ZPO (~ § 519 Abs 1 öZPO) nicht anfechtbar. Damit erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Ungeachtet dessen wird zur Klarstellung für das weitere Verfahren ausgeführt:
8.2 Das Urteil über eine Feststellungsklage wirkt - soweit es nicht ausdrücklich anders angeordnet ist oder sich aus der Natur des festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses ergibt - nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites bzw ihren Rechtsnachfolgern. Tritt zwischen denselben Parteien in einem weiteren Rechtsstreit die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes eines durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellten Rechtsverhältnisses neuerlich auf, dann ist das Gericht inhaltlich an das Feststellungsurteil gebunden. Feststellungsurteilen kommt ebenso wie allen anderen Urteilen eine Tatbestandswirkung zu. Daher muss auch ein Dritter die Tatsache, dass zwischen den Parteien ein Feststellungsurteil ergangen ist, gegen sich gelten lassen (Fasching in Fasching/Konecny² § 228 ZPO Rz 142 ff).
8.3 Klagen, mit denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Leistungspflicht begehrt wird, unterbrechen deren Verjährung. Dies gilt auch für Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für (künftige) Schäden (Fasching aaO Rz 150 mzN aus der Judikatur; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 228 E 340). Feststellungsklagen werden aber nicht nur zur Verhinderung der Verjährung eingebracht, sondern häufig deshalb erhoben, um die spätere Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu erleichtern (1 Ob 186/01m).
8.4 In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für (künftige) Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber den in Zukunft mit Sicherheit zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen. In einem allfälligen zukünftigen Leistungsstreit hat nämlich der Geschädigte den Eintritt des Schadens und ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt zu beweisen (RIS-Justiz RS0038915; zuletzt etwa 2 Ob 277/08m).
8.5 Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze ist dem Revisionsrekurswerber zwar darin beizupflichten, dass das in Rechtskraft erwachsene Feststellungsurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.12.2006, 1 C 547/98-161, insoweit eine Bindungswirkung entfaltet, als ein neuerliches Aufrollen des schadensstiftenden Ereignisses - Einbrechen des Klägers durch einen morschen, einen Schacht abdeckenden Holzdeckel - ausgeschlossen ist. Der Kläger verkennt aber, dass er im künftigen Leistungsstreit - und damit auch in dem hier zu beurteilenden, auf den Oppositionsgrund der Aufrechnung gestützten Oppositionsprozess - nicht nur den Eintritt des Schadens zu beweisen hat, was von ihm in seinem Rechtsmittel zumindest schlüssig zugestanden wird (siehe Pkt 6 des Revisionsrekurses), sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis vom 26.9.1995 und der aufrechnungsweise geltend gemachten Vermögenseinbusse.
8.6 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die in der Praxis häufige (und für die Gliederung des Prozessstoffes wichtige) "Ausserstreitstellung" als Geständnis zu werten ist, wenn damit eine Prozessbehauptung des Gegners als zutreffend bezeichnet wird (Rechberger in Rechberger³ §§ 266 bis 267 ZPO Rz 1). Im Verfahren zu 10 CG.2007.161 hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die dort beklagte Partei B*** der P*** im Fürstentum Liechtenstein unter anderem eingewendet, die beim Kläger andauernde Erwerbsunfähigkeit habe ihren Grund nicht im Unfall vom 26.9.1995; Invaliditätsleistungen seien bei Krankheit, nicht aber bei Unfall versichert. Wenn es auch zweckmässig sein mag, sich im Sinne der Rechtsmeinung des Obergerichts mit der Ausserstreitstellung im Verfahren 10 CG.2007.161 auseinanderzusetzen - der Grund für die dort erfolgte Ausserstreitstellung des Klägers dürfte in einer vermeintlichen Verbesserung seines Prozessstandpunktes gelegen sein - , so hat doch diese Ausserstreitstellung auf das nunmehrige Verfahren keinen Einfluss. Zum einen steht dieser Ausserstreitstellung das zwischen den hier massgeblichen Streitteilen ergangene rechtskräftige Feststellungsurteil vom 21.12.2006, mit dem die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 26.9.1995 endgültig geklärt wurde, entgegen, zum anderen liegt mit der vorliegenden Oppositionsklage, sollte die im Verfahren 10 CG.2007.161 ergangene Ausserstreitstellung auf das nunmehrige Verfahren tatsächlich eine Bedeutung haben, jedenfalls ein schlüssiger Widerruf vor (zum Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses siehe EvBl 1977/209). Das Erstgericht wird sich daher im zweiten Rechtsgang mit der Kausalität und der Höhe des vom Kläger behaupteten Einkommensverlustes auseinanderzusetzen haben.
8.7 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten seines infolge Unzulässigkeit erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Da auch die Beklagten in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen haben, gebühren ihnen dafür gleichfalls keine Kosten (Klauser/Kodek aaO § 41 ZPO E 208).
Vaduz, 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat