04 CG. 2008.364
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei R***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei S***, vertreten durch Dr. Hanspeter Jehle, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Revisionsinteresse CHF 50.000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2010, 04 CG.2008.364-46, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.11.2009, ON 24, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil mit der - klarstellenden - Massgabe bestätigt, dass der Spruch des Ersturteils in der Hauptsache wie folgt zu lauten hat:
"Der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998, 5 C 509/93 (ON 168), auf Belegeinsicht gemäss Pkt 1 lit a, b und d des Spruchs für den Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992, zu dessen Durchsetzung mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.10.2008 zu 08 EX.2008.1495 die Exekution bewilligt wurde, ist gehemmt."
Die Kostenentscheidungen der Unterinstanzen bleiben unverändert aufrecht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1.966,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1 Mit der am 9.12.1993 zu 5 C 509/93 (später 10 CG.509.93, nunmehr 10 CG.2008.23) eingelangten Manifestationsklage begehrte S*** als dortiger Kläger und nunmehriger Oppositionsbeklagter Rechnungslegung, die Ablegung eines Eides durch die R*** als dortige Beklagte und nunmehrige Oppositionsklägerin und die Zahlung des sich aus den Rechnungslegungen zu Gunsten des Oppositionsbeklagten ergebenden Saldos zum jeweiligen Devisenankaufskurs des Zahlungstages in Schweizer Franken. Mit Teilurteil vom 28.7.1998, ON 168, wurde die dortige Beklagte und nunmehrige Oppositionsklägerin schuldig erkannt, unter Vorlage aller einschlägigen Originalbelege binnen vier Wochen wie folgt Rechnung zu legen:
"a) über alle bei ihr oder bei der Firma R***, von der Firma P*** und/oder der Firma P*** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 aufgrund des New Record Agreement vom 15.5.1985 eingegangenen Zahlungen mit genauen Valutadaten dieser Zahlungen;
b) über alle von ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis zum 31.12.1992 an die Herren M***, J***, E***, B*** und/oder die Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechtes "S***" weitergeleiteten Zahlungen unter genauer Angabe der Art und des Datums der einzelnen Weiterleitungen;
c) über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma R*** aus den Zahlungen der Firma P*** und/oder der Firma P*** verbliebenen Gelder, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Dollar-Beträge in anderen Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden;
d) darüber, welche Kosten bei ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 im Zusammenhang mit dem in New York stattgefundenen Audits angefallen sind."
1.2 Dieses Urteil ist - die Rechtsmittel des dortigen Klägers und nunmehrigen Oppositionsbeklagten an das Obergericht und den OGH blieben allesamt erfolglos - seit Februar 2000 rechtskräftig und vollstreckbar. In Bezug auf das Rechnungslegungsbegehren gab es in weiterer Folge umfangreiche Exekutionsverfahren mit zahlreichen Rechtsmitteln. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ist im nunmehrigen Verfahren bzw dem diesem zu Grunde liegenden Exekutionsverfahren nicht Verfahrensgegenstand.
1.3 Über Antrag des dortigen Klägers und nunmehrigen Oppositionsbeklagten bewilligte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 29.10.2008 zu 08 EX.2008.1495 folgende Exekution:
"1. Zur Erwirkung seines Anspruchs auf Einsichtnahme in alle einschlägigen Originalbelege
a) über alle bei der verpflichteten Partei oder bei der Firma R***, von der Firma *** und/oder der Firma P*** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 aufgrund des N*** vom 15.5.1985 eingegangenen Zahlungen mit genauen Valutadaten dieser Zahlungen;
b) über alle von der verpflichteten Partei im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 an die Herren M***, J***, E***, B*** und/oder die Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechtes "S***" weitergeleiteten Zahlungen unter genauer Angabe der Art und des Datums der einzelnen Weiterleitungen;
c) über alle Kosten, die bei der verpflichteten Partei im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 im Zusammenhang mit den in New York stattgefundenen Audits angefallen sind,
wird die Exekution bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Auftrages der betreibenden Partei alle diese Belege im Original zur Einsicht vorzulegen; sonst wird gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- verhängt werden.
1.4 Das Mehrbegehren, die Exekution auch hinsichtlich des Pkt c) laut Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 zu bewilligen, wurde ebenso abgewiesen wie die Anträge der dort verpflichteten Partei und nunmehrigen Oppositionsklägerin,
"1. das Fürstliche Landgericht möge durch den zuständigen Richter, sei es im gegenständlichen Exekutionsverfahren, sei es durch eine andere Abteilung, die verpflichtete Partei zur Eidesleistung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der beiliegenden Rechnungslegung gemäss Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28. Juli 1998, C 509/93-168, für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 durch den Bericht von C*** vom 1. März 2000 und die Stellungnahme von C*** vom 5. September 2001 zulassen, den Eid abnehmen und darüber eine öffentliche Urkunde errichten. Der Eid wird seitens der verpflichteten Partei durch den Verwaltungsrat Herrn J*** abgelegt werden,
Die weiteren Exekutionskosten des dortigen Klägers und nunmehrigen Oppositionsbeklagten für die Äusserung zum Antrag der dort verpflichteten Partei auf Eidesleistung wurden mit CHF 596,53 bestimmt.
2.1 Mit ihrer am 14.11.2008 eingebrachten Oppositionsklage stellte die Klägerin nachstehendes Urteilsbegehren:
"1. Der Anspruch aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 zu 5 C 509/93 (ON 168) auf Rechnungslegung und Belegeinsicht, zu dessen Durchsetzung mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.10.2008 zu 08 EX.2008.1495 die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen.
Eventualiter: Der Anspruch aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 zu 5 C 509/93 (ON 168) auf Belegeinsicht zur gelegten Rechnung für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992, zu dessen Durchsetzung mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.10.2008 zu 08 EX.2008.1495 die Exekution bewilligt wurde, ist gehemmt.
[Kostenbegehren]."
Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, am 26.3.2008 sei der Hauptprozess fortgesetzt worden, wobei sich der Beklagte und dortige Kläger gegen die Fortsetzung ausgesprochen und vorgebracht habe, dass die Rechnungslegung für den Zeitraum vom 1985 bis 1992 nicht richtig sei und er noch Belegeinsicht nehmen müsse. Nachdem der Klägerin bekannt geworden sei, dass der Beklagte wiederum behaupte, in die Belege nicht vollständig Einsicht erhalten zu haben, habe sich ihr Vertreter an den Beklagten gewandt und ihm folgende Termine für die Belegeinsicht angeboten: 2.4.2008, 24.4.2008 und 8.5.2008. Gleichzeitig sei klargestellt worden, dass es zu keiner grenzenlosen Akteneinsicht bei der Klägerin kommen werde. Eine Einsicht in Belege, die mit der Abrechnung nichts zu tun hätten, würde nicht gewährt werden. Am 2.4.2008 habe der Vertreter des Beklagten geantwortet, dass er den Vorschlag mit seinem Mandanten besprechen und sich wieder melden werde. Gleichzeitig habe er den Exekutionsrichter ersucht, mit der Entscheidung über den Exekutionsantrag noch zuzuwarten.
Die Klägerin sei also bereit, Belege zur Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn man nicht der Meinung wäre, dass durch die vollständige Belegeinsicht am 16. und 17.10.2000 der Anspruch erloschen sei, so sei jedenfalls der Anspruch auf Belegeinsicht gehemmt. Nach dem Anbot, in die Belege Einsicht zu nehmen, und der Nichtausnützung durch den Beklagten sei die Klägerin nämlich nicht mehr in Verzug.
2.2 Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen und zusammengefasst ein, dass sich aufgrund des Anbots im Schreiben des Klagsvertreters vom 1.4.2008 der Beklagtenvertreter am 2.4.2008 mit dem Exekutionsrichter in Verbindung gesetzt und ihn ersucht habe, mit der Entscheidung über den Exekutionsantrag noch zuzuwarten. Am 30.4.2008 habe in den Geschäftsräumlichkeiten der K*** eine Konferenz stattgefunden, bei der auch das Angebot der nunmehrigen Klägerin vom 1.4.2008 ausführlich erörtert und diskutiert worden sei. Die Diskussion habe ergeben, dass es nur dann einen Sinn mache, auf das Erledigungsangebot der nunmehrigen Klägerin einzugehen, wenn diese bereit sei, ihre Belege über die gesamten Einnahmen und deren konkrete Verwendung aus ihrer seinerzeitigen formellen Geschäftsverbindung mit den Firmen P*** und/oder P*** für den Rechnungslegungszeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 vorzulegen. Im Rahmen der Tagsatzung vom 8.10.2008 im Verfahren 10 CG.2008.23 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin nach wie vor nicht bereit sei, ihre gesamten Belege betreffend die Einnahmen aus ihren früheren Geschäftsverbindungen vorzulegen. Damit habe sich am bisherigen Standpunkt des Beklagten nichts geändert, sodass die Exekution einzuleiten bzw der Exekutionsrichter zu ersuchen gewesen sei, über den Exekutionsantrag zu entscheiden.
3.1 Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.1.2009, ON 7, wurde das Hauptbegehren abgewiesen und dem Eventualbegehren stattgegeben; die Einreden der Unzuständigkeit sowie der mangelnden Vermittlung der Streitsache wurden verworfen. Während die Abweisung des Hauptbegehrens mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte gegen die Verwerfung der Einreden der Unzuständigkeit sowie der mangelnden Vermittlung der Streitsache Rekurs und gegen den klagsstattgebenden Teil Berufung an das Fürstliche Obergericht. Dieses gab mit Beschluss vom 3.6.2009, ON 18, dem Rekurs des Beklagten keine Folge, hingegen seiner Berufung Folge, hob das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Anfechtung (Eventualbegehren) sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
3.2. Auch im zweiten Rechtsgang gab das Fürstliche Landgericht mit Urteil vom 11.11.2009, ON 24, dem (verbliebenen) Eventualbegehren neuerlich statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 10.479,95 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3.2.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen zu Grunde:
Mit der Tagsatzung vom 26.3.2008 wurde der ursprüngliche Zivilrechtsstreit 5 C 509/93 (Stufenklage) fortgesetzt. Dabei wurde festgehalten, dass mit Teilurteil vom 28.7.1998 über das Rechnungslegungsbegehren, sohin Pkt 1. des Klagebegehrens, rechtskräftig entschieden wurde, sodass noch über das Eidesleistungsbegehren und das Leistungsbegehren zu entscheiden sei. Bei dieser Tagsatzung mit gegenseitigem Vorbringen zu verschiedenen Punkten brachte der dortige Kläger und nunmehrige Beklagte vor, dass er am 25.3.2008 zu 08 EX.2008.1495 einen Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, und zwar zur Einsichtnahme in alle einschlägigen Originalbelege für die Zeit vom 1.8.1985 bis 31.12.1992, eingebracht habe. Die (dortige) Beklagte habe sich nämlich geweigert, der vom (dortigen) Kläger beauftragten Revisionsgesellschaft K*** die im Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 angeordnete Vorlage und Einsichtnahme in alle einschlägigen Originalbelege zu gewähren.
Am 1.4.2008 schrieben die Klagsvertreter an den Beklagtenvertreter wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Kollege
Sie haben bei der letzten Verhandlung am 26. März 2008 vorgebracht, Exekution zur Belegeinsicht hinsichtlich der Abrechnung 1985 bis 1992 beantragt zu haben. Ihre Vorgangsweise ist für meine Mandantin unverständlich, da Sie sich vorgängig nicht an uns gewandt haben und wir die Belegeinsicht, entgegen Ihrer nunmehrigen Behauptungen, nie verweigert haben. Die Einsicht in die Originalbelege steht Ihrem Mandanten nach wie vor frei, soweit sie noch vorhanden sind. Ich möchte höflich darauf aufmerksam machen, dass die Aufbewahrungsfrist gemäss Art 1059 Abs 1 PGR bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Wir haben noch nicht geprüft, welche Belege noch vorhanden sind und welche nicht. Sobald Sie jedoch spezifiziert haben, welche Belege Sie wünschen, was bei der Einsicht oder davor geschehen kann, können wir genauere Informationen geben.
Es dürfte für jeden nachvollziehbar sein, dass die Einsicht nicht jederzeit, sondern nur nach Terminabsprache möglich ist. Ich darf Ihnen daher folgende mögliche Termine bekannt geben:
April 2008, 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
April 2008, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Mai 2008, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Bitte teilen Sie mir allenfalls telefonisch mit, welchen Termin ihr Mandant wünscht. Falls Ihr Mandant andere Termine wünscht, werden wir auch dies nach Möglichkeit berücksichtigen. Die zur Belegeinsicht erscheinenden Personen sollten sich ausweisen und, im Fall von Vertretern, eine schriftliche Vollmacht beibringen. Wir werden von diesen Personen auch erwarten, dass sie diesmal schriftlich im Sinne eines Protokolls bestätigen, welche Belege Ihnen gezeigt wurden. Sollte Ihr Mandant Kopien oder Belege wünschen, so können solche angefertigt werden. Die R*** wird CHF 1.00 pro Kopie verrechnen. Sofern Sie die persönliche Haftung übernehmen, ist kein Vorschuss notwendig. Ansonsten werden wir entweder Barzahlung bei der Belegeinsicht oder einen Vorschuss verlangen.
Um Missverständnissen vorzubeugen, darf ich bereits jetzt klarstellen, dass die Belegeinsicht in eine Abrechnung kein Recht zur Einsicht in Unterlagen der R*** beinhaltet, welche mit der Abrechnung nichts zu tun haben.
...".
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beklagtenvertreter den Klagsvertretern am 2.4.2008 Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Kollege,
im oben angeführten Exekutionsverfahren bestätige ich den Eingang ihres Schreibens vom 1.4.2008, mit welchem Sie meinem Mandanten S*** namens Ihrer Mandantin Vorschläge für die Vermeidung eines zweiten Exekutionsverfahrens unterbreiten.
Nachdem ich persönlich die Auffassung vertrete, dass es vernünftig wäre, ein zweites, langwieriges Exekutionsverfahren zu vermeiden, habe ich Ihre Vorschläge bereits heute an meinen Korrespondenzkollegen A*** weitergeleitet und diesen ersucht, Ihre Vorschläge mit den seinerzeitigen Sachbearbeitern der K*** (RA J*** und Steuerberaterin A***) zu erörtern. Da mein Mandant S*** anlässlich der ersten Belegeinsicht vom 16. und 17.10.2000 durch den Kollegen J*** und die Steuerberaterin A*** vertreten war, wird es wohl die vernünftigste Lösung sein, wenn mein Mandant die gleichen zwei Personen wieder damit beauftragt, die neuerliche Belegeinsicht vorzunehmen.
Die ersten zwei der von Ihnen vorgeschlagenen Termine (2. und 24.4.2008) werden allerdings kaum in Frage kommen. Ob der dritte Terminvorschlag (8.5.2008) realistisch ist, kann ich heute noch nicht sagen.
Nachdem ich nicht weiss, ob Ihnen der von meinem Mandanten S*** am 25.3.2008 eingereichte neue Exekutionsantrag gegen ihre Mandantschaft bereits bekannt ist, übermittle ich Ihnen in der Beilage eine Ausfertigung desselben zur Kenntnisnahme. Weiters lasse ich eine Kopie dieses Schreibens dem sachbearbeitenden Exekutionsrichter (LR L***) zukommen mit dem Antrag, mit einer Entscheidung über den neuen Exekutionsantrag meines Mandanten S*** vom 25.3.2008 zu 08 EX.2008.1495 noch so lange zuzuwarten, bis zwischen den Parteien geklärt ist, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist oder nicht.
Sobald mir die entsprechenden Instruktionen des Kollegen A*** vorliegen, melde ich mich wieder. ...".
Am 2.4.2008 ersuchte auch der Beklagtenvertreter den zuständigen Exekutionsrichter, mit der Entscheidung über den Exekutionsantrag noch zuzuwarten.
Neben diesem Schriftverkehr gab es zu dieser Zeit und bis zum 8.10.2008 keine anderen Vereinbarungen über Termine oder den Grundsatz der Einsichtnahme in die Belege, wie sie im Schreiben der Klagsvertreter vom 1.4.2008 genannt sind, nämlich in all jene Belege über von der Firma P*** und/oder der Firma *** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 aufgrund des N*** vom 15.5.1985 eingegangenen Zahlungen mit genauen Valutadaten dieser Zahlungen und über alle Belege der im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 an die Herren M***, J***, E***, B*** und/oder die Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechtes S*** weitergeleiteten Zahlungen unter genauer Angabe der Art und des Datums der einzelnen Weiterleitungen sowie über alle Kosten, die bei der verpflichteten Partei im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 im Zusammenhang mit den in New York stattgefundenen Audits angefallen sind. Der Beklagte wollte an sich Einsicht in weitere Belege, nämlich in die Originalbelege der Klägerin über die Art der Verwendung der bei ihr oder bei der Firma R*** aus den Zahlungen verbliebenen Gelder.
Am 8.10.2008 fand eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Hauptprozess 10 CG.2008.23 statt. MMag. R*** und Dr. J*** sprachen im Couloir vor dem Gerichtssaal und dann im Gerichtssaal über die Belege. Dr. J*** sagte zu MMag. R***, dass er ihm noch eine Antwort auf dessen Schreiben vom 1.4.2008 schuldig sei. Im Gespräch stellte der Beklagtenvertreter fest, dass eigentlich die Klägerin nichts Neues anbiete, vor allem nicht die Einsichtnahme in die Belege über die Verwendung der eingegangenen Gelder bis zum 31.12.1992. Weder bei diesem Gespräch am 8.10.2008 noch davor wurde von Seiten der Klägerin nach dem Anbot vom 1.4.2008 die Einsichtnahme in die Belege über die eingegangenen Zahlungen von der Firma P*** und P*** vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 sowie auch in die Belege über die Auszahlungen an die Mitglieder der S*** im selben Zeitraum verweigert. Auch die Höhe der Kosten der Audits blieb unbestritten.
Da aus Sicht des Beklagten die Klägerin nichts Neues angeboten hat - die vom Beklagten beauftragte K*** hatte diese Belege schon zur Verfügung - , ersuchte noch an diesem Tag (8.10.2008) der Beklagtenvertreter den Exekutionsrichter, über den ursprünglich gestellten Exekutionsantrag zu entscheiden. Das Anbot der Klägerin vom 1.4.2008 ist nach wie vor offen.
3.2.2 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin dem Beklagten zu drei bestimmten Terminen die Einsichtnahme in die Urkunden angeboten habe. Aus dieser Handlungsweise sei nicht abzuleiten, dass der Beklagte auf die Erfüllung der titelmässigen Verpflichtung durch die Klägerin verzichtet habe bzw dass die Klägerin dem Beklagten ihre Leistungen endgültig angeboten habe und mangels Annahme der exekutive Anspruch untergegangen sei. Der Anspruch sei jedenfalls nicht erloschen. Allerdings sei es zu einer Hemmung des Anspruchs gekommen. Als Folge des Anbots der Klägerin, zu den drei genannten Terminen Einsicht in die Geschäftsbelege nehmen zu können, habe der Beklagte den Exekutionsrichter ersucht, über den bereits gestellten Exekutionsantrag nicht zu entscheiden. Damit habe er schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass bis auf weiteres keine Exekution geführt werden soll. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2.4.2008 an den Klagsvertreter, in dem an den Exekutionsrichter die Bitte gerichtet worden sei, nicht zu entscheiden und mit der Exekution zuzuwarten, und in dem der Beklagtenvertreter angekündigt habe, sich wieder zu melden. Zusammengefasst habe der Beklagte der Klägerin deren Leistung gestundet.
4.1 Das Fürstliche Obergericht erachtete die vom Beklagten gewünschte Feststellung, dass das Anbot der Klägerin auf Belegeinsicht "sehr unbestimmt formuliert gewesen sei", für entbehrlich, weil sich aus dem Inhalt der festgestellten Beilage O klar ergebe, dass die vom Angebot umfassten Urkunden nicht im Einzelnen bezeichnet und angeführt worden seien. Im Übrigen traf das Obergericht zum Kernproblem, ob die Klägerin zur umfassenden, sprich titelgemässen Erfüllung bereit sei und der Beklagte dies bestreite, ohne konkret anzuführen, was er am Angebot der Klägerin konkret vermisse und welche Urkunden, von den von der Klägerin angebotenen abgesehen, er zusätzlich einsehen möchte, nach ergänzender Befragung der Parteienvertreter als Zeugen noch folgende Feststellungen:
Der Klagsvertreter (richtig: Beklagtenvertreter) Dr. J*** hat das Angebot der Klägerin vom 1.4.2008 zunächst auch in diesem Sinne verstanden und über dieses Angebot am 30.4.2008 in Frankfurt mit Vertretern der K*** und den drei verbliebenen Mitgliedern der ursprünglichen S***-Gruppe diskutiert. Er wurde dabei beauftragt, näher abzuklären, wie dieses Angebot zu verstehen sei. Eine schriftliche Abklärung hat der Klagsvertreter (richtig: Beklagtenvertreter) in der Folge nicht vorgenommen. Er hat der Klägerin gegenüber nie konkretisiert, welche (zusätzlichen) Belege von dem Beklagten im Sinne einer titelmässigen Erfüllung zur Einsicht verlangt werden. Der im Schreiben der Klägerin vom 1.4.2008 enthaltenen Aufforderung, zu spezifizieren, welche Belege gewünscht werden, ist der Beklagte nie in schriftlicher Form und jedenfalls nicht bis zum 8.10.2008 nachgekommen.
Erst am 8.10.2008 kam es vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Hauptprozess 10 CG.2008.23 zu einem Gespräch zwischen den beiden Parteienvertretern MMag. R*** und Dr. J*** über das Angebot der Klägerin vom 1.4.2008, aus dem Dr. J*** den Schluss zog, dass die Klägerin nichts "Neues" anbiete und zu einer umfassenden, dh titelgemässen Belegeinsicht nicht bereit sei.
Es ist nicht erwiesen, dass das Angebot der Klägerin vom 1.4.2008 nicht die vollständige titelmässige Erfüllung, soweit sie Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist, umfasst hat.
Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen, welche Belege vom Exekutionstitel umfasst sind. Es geht dabei vor allem um das sogenannte R***-Sechstel. Diesbezüglich vertritt der Beklagte die Auffassung, dass der klagenden Partei das sogenannte R***-Sechstel nicht zustehe und der diesbezügliche Künstlervertrag ein Scheinvertrag sei. In dem hier massgeblichen Exekutionstitel (Beilage A) ist auf den Seiten 12 und 27 die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages und damit auch der Vereinbarung über das sogenannte R***-Sechstel zu Grunde gelegt worden. In Bezug auf dieses R***-Sechstel ist die Klägerin bereit, dem Beklagten Einsicht in alle von der Exekutionsbewilligung umfassten Belege, soweit vorhanden, zu gewähren, aus denen der Beklagte feststellen und überprüfen kann, dass die Klägerin nicht mehr als ein Sechstel der bezughabenden Einnahmen für sich unter dem Titel R***-Sechstel abgezweigt hat. Über die weitere Verwendung des nach Ansicht der Klägerin ihr zustehenden Sechstels in ihrem Betriebsvermögen ist sie zur Gewährung von Belegeinsicht nicht bereit.
In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Fürstliche Obergericht auf die ergänzende Vernehmung der Parteienvertreter. Dass im Exekutionstitel von der Rechtsgültigkeit des Künstlervertrags und der darin enthaltenen Vereinbarung über das R***-Sechstel ausgegangen worden sei, ergebe sich aus Beilage A, Seite 12 und 27. Nach Auffassung des Obergerichts sei die Klägerin diesbezüglich nur insoweit zur Belegeinsicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet, als dieser überprüfen könne, dass sie unter dem Titel R***-Sechstel tatsächlich nicht mehr als ein Sechstel der Einnahmen für sich abgezweigt habe. Wie die Klägerin diesen Anteil verwendet habe, sei von der Belegeinsicht durch den Beklagten nicht umfasst. Das Berufungsgericht sehe sich nicht in der Lage festzustellen, dass das Angebot der Klägerin nicht die titelmässige Erfüllung umfasst habe. In diesem Sinne könne zum Standpunkt des Beklagten nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
Ungeachtet der sich aus dem K***-Bericht vom 13.12.2000 in Bezug auf die Kosten der Audits ergebenden Diskrepanz zur Aussage des Beklagtenvertreters vor dem Erstgericht sah sich das Obergericht zu einer Beweisergänzung durch Vernehmung der vom Beklagten beantragten Zeugen Dr. J*** und A*** nicht veranlasst, weil es davon ausging, dass das Angebot der Klägerin zur umfassenden Belegeinsicht auch diese Position umfasse, soweit sie durch den Titel gedeckt sei. Der Beklagte habe sich auch hier entgegenhalten zu lassen, dass er der Einladung der Klägerin zur Spezifizierung der von ihm gewünschten Belegeinsicht nicht nachgekommen sei.
4.2 Die unter Hinweis auf die Nichtanhörung der Zeugen Dr. J*** und A*** geltend gemachte Mangelhaftigkeit liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sei der Inhalt des K***-Berichts für die rechtliche Beurteilung des Eventualbegehrens nicht massgeblich, vielmehr komme es auf den Umfang des Anbots der Klägerin vom 1.4.2008 an. Die Klägerin habe darüber hinaus den Beklagten eingeladen, seine Wünsche nach weiteren Belegen zu spezifizieren. Da er von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht habe, habe er den Beweis, dass das Anbot der Klägerin sich nicht auch auf all jene Bereiche erstreckt habe, die bei der ersten Prüfung durch die K*** als unvollständig angesehen worden seien, nicht erbracht. Die Zeugen Dr. J*** und A*** hätten indes nur bestätigen können, was bei der Belegeinsicht im Jahr 2000 beanstandet worden sei, nicht aber, ob das Angebot der Klägerin vom 1.4.2008 nicht im Sinne einer titelmässigen Erfüllung darüber hinausgegangen wäre. Insofern liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
4.3 Wenngleich dem Berufungswerber einzuräumen sei, dass sich das Eventualbegehren der Klägerin, wonach der Anspruch auf Belegeinsicht zur gelegten Rechnung für den Zeitraum 1.8.1995 bis 31.12.1992 gehemmt sei, nicht mit dem Wortlaut der Exekutionsbewilligung decke, vertrete das Berufungsgericht die Ansicht, dass die Absicht der Klägerin auf die titelmässige Erfüllung der von der Exekutionsbewilligung umfassten Belegeinsicht gerichtet gewesen sei, sodass es einen überspitzen Formalismus darstellen würde, in der Formulierung "... zur gelegten Rechnung" eine Diskrepanz gegenüber dem Inhalt der Exekutionsbewilligung zu erblicken. Unter Bedachtnahme auf den Parteiwillen, den zwischen den Parteien stattgefundenen Schriftverkehr und der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen sei davon auszugehen, dass sich das Eventualbegehren auf die von der Exekutionsbewilligung umfassten Belege insgesamt erstrecke. Da die Klägerin zur titelmässigen Erfüllung bereit gewesen sei und nach wie vor bereit sei, liege kein Verzug vor, der eine exekutive Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlich machen würde. Solange der Beklagte von dem Angebot der Klägerin zur titelmässigen Erfüllung keinen Gebrauch mache bzw nicht fest stehe, dass sich dieses aussergerichtliche Angebot nicht auf sämtliche vom Titel umfassten - auch die strittigen Position des K***-Berichts betreffenden - Belege erstrecke, sei der Anspruch auf exekutive Durchsetzung dieser Belegeinsicht gehemmt.
Die weitwändige Revision, die entgegen der Vorgabe einer kurzen, aber erschöpfenden Darstellung der Revisionsgründe (vgl § 475 Abs 1 Z 2 ZPO = § 506 Abs 1 Z 2 öZPO) erstellt wurde (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 506 ZPO Rz 1; Pimmer aaO § 467 Rz 12), führt zusammengefasst und im Wesentlichen aus:
5.1 Nichtigkeit des Berufungsverfahrens und des Berufungsurteils vom 17.12.2010:
Das Berufungsgericht habe in Bezug auf die Frage, wem das "R***-Sechstel" gebühre, über eine Sache verhandelt und auch erkannt, die gar nicht Gegenstand dieses Oppositionsprozesses sei. Diese Frage sei Gegenstand des Punktes 3 der Stufenklage und bestehe insoweit Streitanhängigkeit. Das Obergericht habe auch über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache iSd §§ 446 Abs 1 Z 6 und 472 Z 1 ZPO entschieden.
Eine zweite Nichtigkeit bestehe darin, dass das Berufungsgericht eine bereits rechtskräftige Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts im Verfahren 08 EX.2009.2203 zwischen denselben Parteien übersehen habe und damit das Vorliegen einer res iudicata missachtet worden sei.
5.2 Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren:
Für eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache durch das Fürstliche Obergericht wäre es unumgänglich gewesen, die vom Revisionswerber beantragten Teile des vorausgegangenen Hauptverfahrens zu 5 C 509/93, nämlich das erste Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.6.1997 (ON 124), den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 2.7.1998 (ON 167), das zweite Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 (ON 168), das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.6.1999 (ON 184) und das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3.2.2000 (ON 197) als Urkundenbeweise zuzulassen und die beiden K***-Vertreter Dr. J*** und A*** als Zeugen zu vernehmen. Wie das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 zu verstehen sei, könne nur erfassen, wer sich die Mühe mache, wenigstens die wesentlichen Teile des umfangreichen Hauptverfahrens zu studieren. Dies sei hier bis zum heutigen Tag unterblieben. Darin liege eine wesentliche Mangelhaftigkeit.
5.3 Aktenwidrigkeit:
Eine Aktenwidrigkeit liege insoweit vor, als das Berufungsgericht in seinem Urteil zu einem ganz entscheidungswesentlichen Punkt "reichlich mutwillig eine Feststellung" getroffen habe, die mit den Ergebnissen des noch nicht erledigten Hauptverfahrens in einem klaren und eindeutigen Widerspruch stehe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf den Seiten 15 und 16 seiner Entscheidung seien der zwecklose Versuch, im Rahmen dieses "Nebenverfahrens" die seit rund 20 Jahren umstrittene Frage zu klären und zu entscheiden, wer allenfalls Anspruch auf das sogenannte "R***-Sechstel" oder zumindest von Teilen desselben habe. Diese Frage sei nie Gegenstand des im Hauptverfahren ergangenen Teilurteils gewesen. In diesem Teilurteil sei nur über das Rechnungslegungsbegehren des Revisionswerbers gemäss Pkt 1 lit a bis d seiner Stufenklage zu entscheiden gewesen. Über die Frage, wem das R***-Sechstel zustehe, werde erst im Urteil über das Auszahlungsbegehren gemäss Pkt 3 der Stufenklage entschieden werden.
Aktenwidrig sei schliesslich auch die Feststellung im Urteil des Berufungsgerichts vom 17.12.2010, aus dem K***-Bericht vom 13.12.2000 ergebe sich in Bezug auf die Kosten der Audits eine Diskrepanz zur Aussage des anwaltschaftlichen Vertreters des Beklagten vor dem Erstgericht, wonach diese der Höhe nach unbestritten seien. In Wahrheit bestehe keine Diskrepanz, zumal der anwaltschaftliche Vertreter des Beklagten bei seiner Zeugenanhörung am 10.11.2009 ausgesagt habe, dass auch die Höhe der Kosten der Audits unbestritten sei. Auch diese Aktenwidrigkeit hätte sich vermeiden lassen, wenn der K***-Bericht als Beweismittel zugelassen und erörtert worden wäre.
5.4 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Entgegen der Rechtsansicht des Erst- und des Berufungsgerichts sei der Anspruch auf Belegeinsicht nicht iSd Art 18 Abs 1 EO gehemmt. Während nämlich die Klägerin mit ihrem Eventualbegehren die urteilsmässige Feststellung verfolge, dass sein Anspruch aus dem Teilurteil vom 28.7.1998 auf Belegeinsicht zur gelegten Rechnung für den Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992, zu dessen Durchsetzung ihm die Exekution bewilligt worden sei, gehemmt sei, sei im Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 zu 5 C 509/93 nicht von einer Belegeinsicht zur gelegten Rechnung der Klägerin die Rede, sondern von einer Belegeinsicht zu Pkt 1 lit a, b und d des Spruchs des Teilurteils. Mit ihrem Eventualbegehren versuche die Klägerin, die Exekutionsbewilligung so "umzubiegen", dass diese auf die von ihr gelegte Rechnung (C***-Bericht vom 1.3.2000 sowie Stellungnahme der Firma S*** vom 5.9.2001) bezogen werden könnte. Mangels richtiger Spezifizierung und Konkretisierung des Eventualbegehrens hätte dieses zurück- oder abgewiesen werden müssen.
Beim Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Revisionsgegnerin vom 1.4.2008 handle es sich in Wirklichkeit nicht um ein ernsthaftes Angebot der Revisionsgegnerin, die verlangte Belegeinsicht auch ohne Erwirkung einer entsprechenden Exekutionsbewilligung zu gewähren. Aus der Zeugenaussage des Vertreters der Revisionsgegnerin ergebe sich eindeutig, dass ihm die Klägerin nie eine generelle Belegeinsicht angeboten habe, sondern nur eine solche zu ihrer "Abrechnung" gemäss C***-Bericht vom 1.3.2000 und der Stellungnahme der Firma S*** vom 5.9.2001, welcher Vorschlag aber keinen Sinn gemacht habe.
Ferner übersehe das Berufungsgericht, dass der Beklagtenvertreter in seinem Schreiben vom 2.4.2008 an den Klagsvertreter lediglich zugesagt habe, baldmöglichst abzuklären, ob überhaupt eine Bereitschaft bestehe, noch einmal über eine aussergerichtliche Lösung für die bisher verweigerte Belegeinsicht zu verhandeln. Nach den Gesprächen am 8.10.2008 sei auch der Klägerin klar gewesen, dass Verhandlungen mit dem Revisionswerber über eine aussergerichtliche Einigung betreffend die Belegeinsicht nicht möglich seien und deshalb das am 25.3.2008 eingeleitete Exekutionsverfahren fortzusetzen sei. Eine allfällige Hemmung der Ansprüche des Beklagten sei jedenfalls per 8.10.2008 weggefallen.
Im Übrigen bewirke die blosse Ankündigung des Schuldners, zur Erbringung der ausständigen Leistung bereit zu sein, noch keine Anspruchshemmung. Eine Hemmung trete nur dann ein, wenn dies zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausdrücklich vereinbart werde.
Sie führte zusammengefasst aus:
6.1 Zur Nichtigkeit:
Es könne wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass Oppositionsprozesse auf den ordentlichen Rechtsweg gehören und daher das Fürstliche Landgericht zuständig sei. In Bezug auf den geltend gemachten Einwand der Streitanhängigkeit führe der Revisionswerber nicht aus, in welchem Verfahren die gegenständliche Sache hängig sein solle. Sollte er den zweiten Oppositionsprozess (zu 09 CG.2009.154) meinen, so liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, wonach die Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Im Oppositionsverfahren zu 09 CG.2008.154 werde die Rechnungslegung und im hier zur Beurteilung anstehenden Verfahren die Einsichtnahme bekämpft.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe sich das Obergericht ausschliesslich mit der Frage beschäftigt, ob das Angebot vom 1.4.2008 als vollständig im Sinne des Titels zu betrachten sei. Das Obergericht habe dazu eindeutige Feststellungen getroffen, nämlich dergestalt, dass das Angebot der Klägerin eine umfassende Belegeinsicht beinhaltet habe. Keinesfalls stehe mit der Abweisung des Hauptbegehrens im Oppositionsverfahren fest, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Teilurteil zur Rechnungslegung und Belegeinsicht nicht nachgekommen sei.
6.2 Zur Mangelhaftigkeit:
Dieser Revisionsgrund sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil der Revisionswerber nicht behaupte, weshalb der geltend gemachte Verfahrensmangel für die Entscheidung wesentlich sei. Die vom Revisionswerber angeführten Beweise seien für die Beantwortung der hier wesentlichen Frage ohne Bedeutung. Ob das Angebot der Revisionsgegnerin vollständig im Sinne des Titels und der Anspruch des Revisionswerbers gehemmt sei, sei vornehmlich eine Rechtsfrage. Die als Zeugen angebotenen Mitarbeiter der K***, Dr. J*** und A***, könnten dazu nichts beitragen. Im Übrigen sei den Ausführungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das R***-Sechstel beizupflichten, wonach dieses der Revisionsgegnerin zustehe.
6.3 Zur Aktenwidrigkeit:
Wenn das Berufungsgericht Feststellungen aus dem Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts im Hauptprozess richtig übernehme, könne schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen. "Feststellungen" oder "Ausführungen", wie sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, könnten entgegen der Ansicht des Revisionswerbers niemals streitanhängig sein. Bei der Beurteilung von Fragen in einem anderen Prozess könnte es sich allenfalls um präjudizielle Fragen handeln. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass im rechtskräftigen Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 festgestellt worden sei, dass dem Beklagten und dortigen Kläger der Beweis für seine Behauptung, es handle sich bei dem Künstlervertrag um einen Scheinvertrag, nicht gelungen sei.
Schliesslich stelle auch die Kritik des Revisionswerbers im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Kosten der Audits keine Aktenwidrigkeit dar. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts handle es sich nämlich nicht um Feststellungen, sondern um Erwägungen zur Beweiswürdigung. Die Gründe bei der Beweiswürdigung stellten aber keine Aktenwidrigkeit dar, auch wenn sie unrichtig seien.
6.4 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Lediglich nach der Ansicht des Revisionswerbers bestehe darin ein Unterschied, dass die Oppositionsklage nur auf die Hemmung der Belegeinsicht "zur gelegten Rechnung" gerichtet sei, nicht jedoch auf die Hemmung der gesamten Belegeinsicht. Aus der Beilage O sei zu entnehmen, dass sich die Revisionsgegnerin nie geweigert habe, dem Revisionswerber Belegeinsicht zu gewähren. Das Berufungsgericht habe bindend festgestellt, dass das nach wie vor bestehende Angebot auf Belegeinsicht auch alle vom Titel umfassten Belege beinhalte. Wenn der Revisionswerber von diesem Angebot keinen Gebrauch mache und - nachdem er bereits in umfangreiche Belege eingesehen gehabt habe und auch nochmals einsehen könnte - auch nicht konkret ausführe, welche Belege er im Sinne des Titels noch vermisse, sei der Anspruch jedenfalls gehemmt. Der Revisionswerber befinde sich im Annahmeverzug.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1 Vorbemerkungen:
Das liechtensteinische Zwangsvollstreckungsrecht ist in der Exekutionsordnung von 1971 (LGBl 1972/32/2 idgF) geregelt, deren Rezeptionsgrundlage die österreichische Exekutionsordnung von 1896 ist; es kann daher auf die öRspr und die öLehre zurückgegriffen werden (Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht Seite 343).
Thema des Oppositionsprozesses - die in Art 18 EO (~ 35 öEO) behandelte Klage wird allgemein als "Oppositionsklage", vereinzelt auch als "Vollstreckungsgegenklage" bezeichnet (Jakusch in Angst² § 35 EO Rz 1) - ist der materielle Bestand bzw die Fälligkeit des bekämpften betriebenen Anspruchs, der durch einen nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichten Sachverhalt berührt ist, hingegen nicht die Richtigkeit oder Gültigkeit des Exekutionstitels (LES 2007, 440; Jakusch aaO § 35 Rz 5). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des öOGH verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie - RIS-Justiz RS0001674 [T10]; RS0048064 [T3]).
Im Hinblick auf das mit rechtskräftigem Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.1.2009, ON 7, abgewiesene Hauptbegehren interessiert hier nur noch die im Rahmen des Eventualbegehrens geltend gemachte Hemmung des Anspruchs. Unter einer "Hemmung" des Anspruchs iSd Art 18 EO (~ § 35 öEO) ist zu verstehen, dass zwar der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach unberührt bleibt, seine Fälligkeit aber infolge eines nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Ereignisses (zB Stundung, Gewährung einer Ratenzahlung) nicht mehr gegeben ist. Der Schuldner befindet sich nicht mehr in Verzug (Jakusch aaO § 35 Rz 13; EFSlg 34.565; RIS-Justiz RS0001259).
Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen. Der Kläger im Oppositionsprozess (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen bzw die Hemmung des Anspruchs ergibt (3 Ob 182/05v).
Die Fassung des Urteilsspruchs stellt nur eine Formulierungsfrage dar; es genügt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, ein Oppositionsbegehren zu stellen; es ist daher Sache des Gerichts, dem Urteilsspruch von Amts wegen die richtige Fassung zu geben, und zwar gegebenenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren (LES 2007, 440; RIS-Justiz RS0001722; RS0001665).
7.2 Zur geltend gemachten Nichtigkeit:
7.2.1 Eine Streitanhängigkeit liegt nur bei Identität des Streitgegenstandes vor, wenn also das Begehren und der rechtserzeugende Sachverhalt identisch sind (3 Ob 92/00a ZfRV 2001/17). Die Einrede der Streitanhängigkeit setzt Gleichheit des Klagsanspruchs und des Rechtsgrundes voraus (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 232 E 15; Rechberger/Klicka in
Rechberger³ §§ 232 bis 233 Rz 9 ff).
Der Revisionswerber räumt in seinem Rechtsmittel selbst ein, dass die Revisionsgegnerin in ihrer zweiten Oppositionsklage als Rechtsschutzziel das Erlöschen des Anspruchs auf Rechnungslegung verfolgt; dem gegenüber geht es in der hier zu beurteilenden Oppositionsklage um die Hemmung des Anspruchs auf Belegeinsicht. Die den Oppositionsklagen zu Grunde liegenden Sachanträge verfolgen also ein unterschiedliches Rechtsschutzziel, sodass mangels Identität der Ansprüche auch keine Streitanhängigkeit besteht.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers begründen auch die Ausführungen des Obergerichts im Rahmen seiner ergänzenden Feststellungen zum "R***-Sechstel" - das Obergericht bezieht sich bei der angenommenen Rechtsgültigkeit der Vereinbarung über das R***-Sechstel auf die Seiten 12 und 27 des Teilurteils des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 - keine Streitanhängigkeit, weil die Frage, ob das R***-Sechstel der Revisionsgegnerin zusteht, gar nicht Gegenstand des Begehrens auf Rechnungslegung im Hauptverfahren war. Diese Frage wird, worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist, erst im Rahmen des Zahlungsbegehrens (Pkt 3 der Stufenklage) zu entscheiden sein. Im hier gegenständlichen Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage, ob die nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene Sachverhaltsänderung eine Hemmung des im Exekutionstitel verbrieften Anspruchs auf Belegeinsicht zur Folge hat.
7.2.2 Es besteht auch kein Zweifel, dass Oppositionsgründe - wie hier jener der Hemmung des Anspruchs - mit Klage bei Gericht geltend zu machen sind (Jakusch aaO § 35 EO Rz 76; Angst/Jakusch/Mohr EO14 [2004] § 35 EO E 28). Damit entbehrt der Einwand des Revisionswerbers, das Obergericht habe über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache iSd § 446 Abs 1 Z 6 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 6 öZPO) entschieden, einer Grundlage. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Argument des Revisionswerbers, die im Verfahren zu 08 EX.2009.2203 erfolgte Exekutionsbewilligung stelle im Verhältnis zur gegenständlichen Oppositionsklage eine res iudicata dar.
7.3 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
7.3.1 Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern bzw wenn er geeignet war, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Diese Behauptung muss im Rechtsmittel aufgestellt werden (Klauser/Kodek aaO § 496 E 12, 13; § 503 E 23, 24). Bei Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist darzulegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte (Kausalität des Verfahrensmangels [LES 2010, 150]). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden (LES 2008, 392; Klauser/Kodek aaO § 503 E 36).
7.3.2 Soweit der Revisionswerber im Rahmen seines Rechtsmittels erneut die Unterlassung der Anhörung der beiden Zeugen Dr. J*** und A*** kritisiert, erweist sich die Mängelrüge daher als unzulässig und folglich als unbeachtlich. Die weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, es hätten wesentliche Teile des Hauptverfahrens, nämlich die Entscheidungen im ersten und zweiten Rechtsgang sowie die Entscheidung des OGH vom 3.2.2000 als Urkundenbeweise zugelassen werden müssen, lassen eine gesetzmässige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit vermissen. Eine solche erfordert nämlich, dass der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (vgl LES 2010, 234). Die Revision lässt nicht ansatzweise erkennen, zu welchen (rechtlich relevanten) Feststellungen die beantragten Urkundenbeweise geführt hätten.
7.4 Zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit:
7.4.1 Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 472 Z 3 ZPO = § 503 Z 3 öZPO) liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit muss für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein. Sie liegt auch dann vor, wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht oder eine Feststellung durch Schlussfolgerungen getroffen wurde (LES 2003, 36; LES 1993, 12; LES 1989, 3; RIS-Justiz RS0043421; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 17 mwN aus der öRspr).
7.4.2 Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze liegen die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten nicht vor.
Wenn das Berufungsgericht auf den Seiten 15 und 16 seiner Entscheidung sich unter Bezugnahme auf die Seiten 12 und 27 des Teilurteils vom 28.7.1998 im Hauptverfahren die im Mittelpunkt der Kritik des Revisionswerbers stehende Rechtsgültigkeit der Vereinbarung über das "R***-Sechstel" zu eigen macht, also Feststellungen und Ausführungen des Erstgerichts im Rechnungslegungsverfahren übernimmt, kann darin schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (vgl EFSlg 34.999; 41.805 ua; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 167 mwN). Abgesehen davon sind die als Aktenwidrigkeit gerügten Feststellungen betreffend die "Zugehörigkeit" des R***-Sechstels auch nicht wesentlich, weil es hier nur um die Belegeinsicht bzw die Hemmung des diesbezüglichen Anspruchs geht, nicht hingegen darum, ob und welche - ohnehin erst zu beziffernden - Beträge dem Beklagten zustehen werden. Das wird, worauf bereits hingewiesen wurde, Gegenstand des seinerzeit noch fortzusetzenden Verfahrens über das Zahlungsbegehren (Pkt 3 der Stufenklage) sein.
Schliesslich geht der Revisionswerber mit seiner Rüge im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Kosten der Audits fehl. Es handelt sich nämlich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht um Feststellungen, sondern um Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, sodass die diesbezügliche Annahme einer Aktenwidrigkeit ausgeschlossen ist.
7.5 Zur geltend gemachten Rechtsrüge:
7.5.1 Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO) liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der vom Berufungsgericht festgestellte bzw von ihm übernommene Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Hiebei muss der Revisionswerber konkret und bestimmt begründen, warum der festgestellte Sachverhalt materiell-rechtlich falsch beurteilt wurde. Die blosse Anführung von Leerformeln bzw das Aufstellen blosser, nicht auf die Feststellungen gestützter Rechtsbehauptungen reichen nicht aus. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass diesfalls die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gar nicht zu überprüfen ist (LES 2006, 493; LES 2003, 36; LES 2002, 334 uva; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 22, § 528 Rz 6 je mit Nachweisen aus der öRspr; RIS-Justiz RS0043312).
7.5.2 Mit seinen Ausführungen, beim Schreiben des Vertreters der Revisionsgegnerin vom 1.4.2008 handle es sich nicht um ein ernsthaftes Angebot, die verlangte Belegeinsicht zu gewähren, und aus der Zeugenaussage des Vertreters der Revisionsgegnerin ergebe sich, dass die Revisionsgegnerin nie eine generelle Belegeinsicht angeboten habe, sondern nur eine solche zu ihrer "Abrechnung" gemäss des C***-Berichts vom 1.3.2000 und gemäss der Stellungnahme der Firma S*** vom 5.9.2001, geht der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen aus.
Der rechtlich relevante Sachverhalt lautet zusammengefasst:
Das Angebot der Revisionsgegnerin zur Belegeinsicht in ihrem Schreiben vom 1.4.2008 war umfassend, es erstreckte sich also auf alle vom Exekutionstitel umfassten Urkunden und Belege.
Damit ist der Oppositionsklägerin in Entsprechung der ihr obliegenden Beweispflicht der Nachweis jener Umstände gelungen, aus denen sich die Hemmung der exekutiven Durchsetzung des Anspruchs auf Belegeinsicht ergibt. Da sie die gehörige, also im Exekutionstitel umfasste Belegeinsicht angeboten hat und nach wie vor anbietet (vgl Revisionsbeantwortung Seite 4 Rn 8), befindet sich der Revisionswerber im Annahmeverzug (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1419 E 4). Der Annahmeverzug endet erst mit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Revisionswerber zur Empfangnahme der im Exekutionstitel umfassten Leistung bereiterklärt (SZ 54/90). Im Sinne einer für die Erfüllung erforderlichen Mitwirkung wird er auch offenzulegen haben, welche Belege er über die bereits eingesehenen hinaus konkret noch vermisst (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner aaO § 1419 E 2).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, "dass nicht erwiesen ist, dass das Angebot der klagenden Partei vom 1.4.2008 nicht die vollständige titelmässige Erfüllung, soweit sie Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist, umfasst hat", überschiessend ist bzw entsprechend der allgemeinen Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (LES 2003, 139; RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger³ Vor § 266 Rz 11 mzN aus der öRspr), zu Lasten des Revisionswerbers zu Buche schlägt.
7.5.3 Die Revisionsgegnerin hat mit der Fassung des zur Beurteilung anstehenden Eventualsachantrages mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, ein Oppositionsbegehren zu stellen. Da fest steht, dass sich die Bereitschaft der Revisionsgegnerin, Belegeinsicht zu gewähren, auf Pkt 1 lit a, b und d des Teilurteils des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998, in dessen Umfang die Exekution bewilligt wurde, bezieht - und nicht nur auf eine bereits "gelegte Rechnung" - , war dem Urteilsspruch von Amts wegen eine klarere und vollständigere Fassung zu geben (vgl 3 Ob 52/02x; LES 2007, 440).
7.5.4 Zusammenfassend erweist sich die Revision insgesamt als erfolglos. Die Berufungsentscheidung war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Massgabe zu bestätigen.
7.6 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kosten für die Revisionsbeantwortung wurden einschliesslich der MWSt und der Entscheidungsgebühr mit CHF 1.966,26 richtig verzeichnet.
Vaduz, 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat