04 CG. 2007.231
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Wxxx, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei Rxxx, vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen EUR 35.000,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert EUR 45.000,-- s.A.) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 8.4.2009, 04 CG.2007.231-46, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 5.6.2008 (ON 27) wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird t e i l w e i s e Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin a b g e ä n d e r t , dass sie unter Einschluss ihrer in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teile sowie mit der berichtigenden Massgabe (§ 419 ZPO) insgesamt wie folgt zu lauten haben:
"1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 17.500,-- zu Recht.
Die Gegenforderung besteht n i c h t zu Recht.
Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen den Betrag von EUR 17.500,-- samt 4 % Zinsen seit dem 10.7.2007 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Ansprüche, welche die klagende Partei aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma Kxxx vom 17.11.1997 zu bezahlen hat, im Ausmass der Hälfte haftet.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 17.500,-- samt 8 % Zinsen aus EUR 35.000,-- vom 14.4.2007 bis 9.7.2007, 8 % Zinsen aus EUR 17.500,-- seit 10.7.2007 und 4 % Zinsen aus EUR 17.500,-- seit 10.7.2007 sowie das Feststellungsmehrbegehren im Ausmass der Hälfte werden a b g e w i e s e n ."
Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz werden gegenseitig a u f g e h o b e n .
Auch die Kosten des Revisionsverfahrens werden wechselseitig a u f g e h o b e n .
1. Die Jxxx sind eine Arbeitsgemeinschaft von europäischen Luftfahrtverwaltungen, die harmonisierte Regelungen für die europäische Luftfahrt erarbeitet haben, die Jxxx. Das Jxxx regelt die Voraussetzung und Organisation von Instandhaltungsbetrieben. Von den zuständigen Behörden ist eine Genehmigung nach diesen europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (JAR-145) zu erteilen. Diese Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für einen in Liechtenstein und auch in Österreich tätigen Instandhaltungsbetrieb. Die Beklagte verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach JAR-145. Die Klägerin hingegen verlor im Jahr 1990 ihre Lizenz für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen, weil sie nach dem Abgang von Mitarbeitern nicht mehr über Personal mit den erforderlichen Qualifikationen verfügte. Damals übernahm die Beklagte die technische Betreuung der Luftfahrzeuge der Klägerin. Ab 1994 stellte die Klägerin die Hubschraubertechniker Mxxx und Sxxx an. Sie waren arbeitsrechtlich bei der Klägerin beschäftigt und hatten beide die persönlichen Voraussetzungen für Instandhaltungs- und Unterhaltsarbeiten an den Hubschraubertypen der Klägerin. Damit ein solcher Hubschraubertechniker Wartungsarbeiten an Fluggeräten durchführen darf, bedarf es eines Permits [Erlaubnis, Genehmigung, Lizenz] von einer Firma, die nach JAR-145 zertifiziert ist. Die Monteure Mxxx und Sxxx hatten dieses Permit von der Beklagten.
Kommerzielle Flugunternehmen - wie auch die Klägerin - müssen bei der Luftfahrtbehörde den Abschluss eines Wartungsvertrags zur Wartung ihrer Flugzeuge nachweisen. Nach jeder Wartung oder Reparatur muss ein dazu berechtigter Mechaniker die Flugfreigabe erteilen, das heisst bestätigen, dass das Luftfahrzeug aufgrund der ausgeführten Arbeiten zur Verwendung tauglich ist. Im Rahmen des JAR-145 wurde auch vom Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt das Betriebsunterhaltskonzept (MOE) der Beklagten genehmigt. Dieses MOE enthält eine genaue Beschreibung des Managements samt Verteilung der Verantwortlichkeiten, die für Unterhaltsarbeiten einzuhaltenden Verfahren und die Massnahmen der Qualitätssicherung. Qualitätsmanager bei der Beklagten war deren Hälfteeigentümer Jxxx. Jxxx war ab Gründung der Beklagten bis 30.11.2000 neben Vxxx - dem anderen Hälfteeigentümer - auch deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Im Innenverhältnis war Vxxx mehr für das Kaufmännische, Jxxx hingegen für das Technische verantwortlich. Eine ausdrückliche Aufgabenverteilung gab es nicht.
Am 8.6.1995 schlossen die Parteien einen Unterhalts- und Kooperationsvertrag. Dieser Vertrag wurde vom damaligen Prokuristen der Klägerin, Wxxx, entworfen. Er wurde von Wxxx und für die Beklagte vom Vorstand Jxxx unterfertigt. Dieser Vertrag lautet - soweit hier von Bedeutung - auszugsweise:
"...
PRÄAMBEL
Derzeit werden von der Rxxx im operativen Luftfahrtgeschäft
2 Helikopter der Type SA 315 B LAMA
eigenständig betrieben.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als ,VLU/JAR-145 base and line maintenance organisation' unter der Referenznummer FOCA-126 zertifiziert. Die Zertifizierung erfolgte am 17. Dezember 1993 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern.
Hxxx Wxxx setzt derzeit im operativen Luftfahrtgeschäft
1 Helikopter der Type BELL 205-A1
2 Helikopter der Type ECUREUIL B2 und
4 Helikopter der Type SA 315 B LAMA
ein.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als ,VLU-JAR-145 Aussenstation für base and line maintenance' unter der Referenz-Nr FOCA-126 der Rxxx, zertifiziert und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern, registriert, wobei Art und Umfang des Unterhaltsbetriebes im ,Approval Certificate/Schedule' festgeschrieben ist. Die Zertifikationsurkunde datiert vom 21. März 1995.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der geänderten marktwirtschaftlichen (EWR/EU) und betriebswirtschaftlichen (Kostenstruktur etc) Erfordernisse ein gemeinsames Auftreten am europäischen, aber auch am internationalen Markt erforderlich ist.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das gemeinsame Ziel, die Durchdringung bestehender und Erschliessung neuer Märkte hinsichtlich der operativen Hubschraubereinsätze, aber ganz besonders im Bereich der Hubschrauberwartung (Professionalität, Kostenminimierung), nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern erreicht werden kann, die auf einem grossen gegenseitigen Vertrauen beruht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer professionellen Arbeitsweise mit einer hohen Innovationsbereitschaft und marktorientierter Zusammenarbeit.
Kooperation bedeutet - weder aus der Sicht von Rxxx noch von Hxxx Wxxx - eine Einbahnstrasse. Die Kooperation funktioniert nur dann, wenn die Vertragspartner solidarisch die festgesetzten Ziele verfolgen.
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
Rxxx übernimmt gemäss dem beim Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt unter der Referenz-Nr FOCA-126 zertifizierten Unterhaltsbetrieb-Konzept nach VLU-JAR 145-Richtlinien die Verantwortung für den Unterhalt (Wartung) der bei Wxxx-Hxxx in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber.
Betrieb, Organisation und Verantwortung der Personen und Abteilungen sind im Maintenance Organisation Exposition (MOE - in der Folge so genannt), Manual Nr 1, das einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags bildet, festgelegt und geregelt.
Rxxx betreibt zusammen mit Hxxx Wxxx unter den im MOE, Manual Nr 1, festgelegten Bedingungen eine Aussenstelle für die ,base and line- maintenance' auf dem Betriebsgelände von Hxxx Wxxx in Ludesch.
Hxxx Wxxx hat das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts für den Unterhalt bzw die Wartung der eigenen Fluggeräte und - mit Zustimmung durch Rxxx - auch für Fluggeräte Dritter nach den näheren Bestimmungen dieses Vertrags von Rxxx am 13. März 1995 käuflich erworben. Die entsprechenden Dokumentationen sind mit genanntem Stichtag ins Eigentum von Hxxx Wxxx übergegangen.
§ 2 PFLICHTEN DER Rxxx
Rxxx verpflichtet sich zur Unterstützung von Hxxx-Wxxx hinsichtlich jener Massnahmen, die für die Realisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzeptes erforderlich sind. Sie stellt Hxxx Wxxx insbesondere die Leistungen zur Verfügung, die im MOE, in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt sind.
Rxxx verpflichtet sich gegenüber Hxxx-Wxxx, das entsprechende qualifizierte Personal, Werkzeug, Material und die erforderlichen Einrichtungen zur Führung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Unterhaltsbetriebes in Balzers und in der Aussenstelle Ludesch bereit zu halten und zur Verfügung zu stellen.
Rxxx wird insbesondere für die Aktualisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts und des MOE sowie die Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Luftfahrtbehörde sorgen und Hxxx-Wxxx durch umgehende schriftliche Information (Dokumentation) auf dem laufenden Stand halten.
...
§ 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...
Beide Vertragspartner leiten ihre Unternehmen in eigener Verantwortung, sie kaufen, verkaufen und erbringen Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die in ihrem jeweiligen Unterhaltsbetrieb vorgenommenen Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter, die in der Liste der Luftfahrzeughalter (MOE-JAR-OPS) angeführt sind, unterliegen den gleichen Bestimmungen.
Die Vertragspartner führen ihr Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und beachten alle handels-, gewerberechtlichen und luftverkehrsbehördlichen Vorschriften. Sie haben, jeder für sich, auch für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung etc) zu sorgen.
§ 5 VERGÜTUNG
Für die Übernahme der Verantwortung für den Unterhalt, gemäss dem MOE, gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Zurverfügungstellung des Know-hows, der Aktualisierung des Unterhalts-Konzepts samt laufender Dokumentation, der Aufrechterhaltung der Zertifizierung bezahlt Hxxx-Wxxx an Rxxx einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 5.000,-- (in Worten: fünftausend Schweizer Franken). Dieser Betrag bleibt für die Dauer des Vertrags unverändert.
Die gemäss den VLU/JAR 145-Richtlinien jährlich durchzuführenden Audits werden nach den im Anhang festgesetzten Sätzen abgerechnet.
Die Vergütung von gegenseitigen Dienstleistungen, Material- und Werkzeugbeistellungen, etc erfolgt gemäss den Verrechnungssätzen im Anhang. Diese Sätze sind jährlich bis Ende des ersten Quartals einvernehmlich neu festzusetzen.
§ 9 SCHIEDSGERICHT
..."
Im MOE scheint der Unterhaltsbetrieb in Ludesch als Aussenstelle Ludesch der Beklagten auf. Dazu wird in 1.7.3.1 ausgeführt:
"...
Die Aussenstelle in Ludesch ist permanent durch qualifiziertes Personal inklusive Kontrolleur besetzt.
Die Aussenstelle unterhält ihr eigenes Ersatzteillager, eigene Spezialwerkzeuge und sämtliche erforderlichen Handwerkzeuge, sowie eine eigene administrative Abteilung, die für die Nachführung der technischen Akten zuständig ist.
Das Qualitätssicherungssystem wird von der Hauptstelle der Beklagten in Balzers, FL, organisiert. Die jeweils fälligen Audits werden ebenfalls von der Hauptstelle aus in die Wege geleitet.
..."
Weiters wird im Vertrag vom 8.6.1995 festgehalten, dass nach Abschluss von Unterhaltsarbeiten auf der Aussenstelle vom zuständigen Kontrolleur die erforderliche Unterhaltsbescheinigung nach JAR-145.50 ausgestellt werden muss, wobei diese Bescheinigung erwähnen muss, dass die Unterhaltsarbeiten gemäss den Vorschriften, wie sie unter JAR-145.70 festgelegt sind, ausgeführt wurden. Zum technischen Chef der Aussenstelle Ludesch wurde Sxxx bestellt. Er wurde in den MOE als jene Person angeführt, die für die Leitung der Unterhaltsaussenstelle Ludesch (Klägerin) verantwortlich zeichnet und die für die Führung der Dokumentationen der dortigen Hubschrauber verantwortlich ist. Für den Abschluss von eigenen Unterhaltsverträgen mit Kunden ist Sxxx nicht angeführt. Im MOE (März 1998) ist weiters angeführt, dass der Unterhaltsbetrieb der Beklagten die Verantwortung für den Unterhalt für folgende Halter übernommen hat:
"1. Wxxx-Hxxx, Vrbg. SA 315 B'S & B-205, AS 350 & AS 355
Bxxx-Hxxx Bell 206 Jet Ranger III
Hxxx-Lxxx, Bell 206 Jet Ranger III
Rxxx Bell 206 Jet Ranger III
Hxxx, Österreich Eurocopter AS 355-F1 "Twin Ecureuil"
Rxxx Kaman ,K-Max'."
Von der Beklagten wurden aber auch ausserhalb von ständigen Wartungsverträgen mit gewerblichen Flugunternehmen Reparaturen oder kleine Wartungsarbeiten mit Einzelaufträgen von Kunden gemacht. Dies ist ohne weiteres zulässig.
Die Firma Kxxx (kurz: Firma Kxxx) mit Sitz in St. Johann im Pongau/Österreich, betrieb ebenfalls ein Hubschrauberbedarfsunternehmen. Am 17.11.1997 stürzte der Hubschrauber der Firma Kxxx ab. Dabei wurde Kxxx, der Pilot des Hubschraubers, getötet, sein Sohn Kxxx wurde schwer verletzt.
2. Mit ihrer am 31.8.2007 eingebrachten Regressklage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von EUR 35.000,-- samt 8 % Zinsen seit 14.4.2007 zu zahlen, sowie die Feststellung, dass ihr die Beklagte für alle Ansprüche, die sie aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma Kxxx vom 17.11.1997 zu bezahlen habe, hafte. Sie brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor, der Wartung des abgestürzten Helicopters der Firma Kxxx habe Jxxx von der Beklagten zugestimmt. Sowohl die Firma Kxxx als auch Kxxx hätten im Verfahren zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch Ansprüche aus dem Hubschrauberabsturz gegenüber der Klägerin und auch der Beklagten geltend gemacht. Der österreichische Oberste Gerichtshof habe mit Urteil vom 12.6.2006 festgestellt, dass für den Absturz mangelhafte bzw fehlerhafte Wartungsarbeiten kausal gewesen seien. Vor dem Absturz seien nach Durchführung von Wartungsarbeiten von derselben Person, die als Kontrolleur im MOE der Beklagten in der Liste des freigabeberechtigten Personals angeführt gewesen sei, die Flugfreigabe erteilt worden. Die fehlerhaften Wartungsarbeiten wären für jeden Fachmann eindeutig erkennbar gewesen. Die Beklagte hätte demnach nie eine Flugfreigabe erteilen dürfen. Soweit sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der im MOE angeführten und lizenzierten Personen bedient habe, hätten diese im Rahmen der betrieblichen Organisation der Beklagten agiert und seien deren Erfüllungsgehilfen gewesen, sodass diese gemäss § 1313a öABGB die vertragliche Haftung für jedes Verschulden, das diesen Personen bei der Ausstellung der Freigabebescheinigung unterlaufen sei, hafte.
Mit Vergleich vom 28.3.2007 habe sich die Klägerin verpflichtet, der Firma Kxxx EUR 35.000,-- zur Abgeltung sämtlicher Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 17.11.1997 zu bezahlen. Aufgrund des Vertrags zwischen den Streitteilen sei die Beklagte verpflichtet, diesen Betrag der Klägerin zu refundieren, da sie im Innenverhältnis die alleinige Haftung treffe. Die Klägerin habe sich überdies darauf verlassen können, dass die Beklagte der im Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8.6.1995 normierten Verpflichtung, sämtliche Arbeiten zu versichern, auch nachkomme, zumal die Klägerin für diese Mitversicherung jährlich einen Betrag von CHF 2.000,-- gezahlt habe. Wenn der Beklagten bei Erfüllung ihrer Versicherungsverpflichtung ein Fehler unterlaufen sei, habe sie auch aus diesem Grund die Klägerin schad- und klaglos zu halten.
Kxxx habe im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch Schadenersatzforderungen in Höhe von EUR 171.798,86 geltend gemacht. Es sei noch offen, wie hoch der Schadensbetrag ausfallen werde. Die Klägerin habe jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie sämtliche Ansprüche, die aufgrund des Hubschrauberabsturzes vom 17.11.1997 ihr gegenüber geltend gemacht würden, im Regressweg von der Beklagten verlangen könne.
3. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sie nicht für die Wartung des abgestürzten Hubschraubers verantwortlich gewesen sei. Die Zurverfügungstellung des Unterhaltskonzepts laut JAR-145 sei nicht Gegenstand des Vertrags zwischen den Streitteilen gewesen. Ebenso wenig habe für die Beklagte die Pflicht bestanden, für eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu sorgen.
Nach dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu 9 Cg 259/00y bzw des österreichischen Obersten Gerichtshofs sei die Beklagte nur gegenüber Kxxx schadenersatzpflichtig, weil dieser in den Schutzbereich des Unterhalts- und Kooperationsvertrags falle. Die österreichischen Gerichte hätten den Unfall auf fehlerhafte Wartungsarbeiten zurückgeführt. Seitens der Beklagten sei keine Zustimmung für die Wartung von Fluggeräten Dritter, hier der Firma Kxxx, erteilt worden, sodass die Beklagte auch nicht für die Wartung des Hubschraubers verantwortlich gewesen sei. Die Passivlegitimation liege nicht vor. Das dem Mitarbeiter der Klägerin bei den Wartungsarbeiten anzulastende Verschulden wiege weit schwerer als das der Beklagten anzulastende Verschulden bei der Flugfreigabe, sodass die Haftung der Beklagten zur Gänze aufzuheben sei.
Die Angemessenheit des zwischen der Firma Kxxx und der Klägerin im Verfahren 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch am 28.3.2007 abgeschlossenen Vergleichs werde bestritten. Nicht der Absturz des Hubschraubers, sondern die geänderten Marktverhältnisse hätten eine Änderung des in der Abfindungssumme enthaltenen erhöhten Prämiensatzes bewirkt. Der Unfall sei jedenfalls für die Erhöhung der Kaskoprämie nicht kausal gewesen. Der Klägerin mangle es auch an einem rechtlichen Interesse für das von ihr gestellte Feststellungsbegehren. Das Feststellungsbegehren sei überdies viel zu weit gefasst.
Der Beklagten sei durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin zumindest ein Schaden in Höhe von EUR 85.363,36 samt 4 % Zinsen seit 24.11.2000 entstanden, welcher Schaden kompensando eingewendet werde.
4. Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 5.6.2008 (ON 27) in einem mehrgliedrigen Spruch die Klagsforderung als mit EUR 35.000,-- samt 8 % Zinsen seit 10.7.2007 als zu Recht bestehend, die kompensando eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 35.000,-- samt 8 % Zinsen seit dem 10.7.2007 zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007 zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass die Beklagte der Klägerin für alle Ansprüche, die die Klägerin aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma Kxxx vom 17.11.1997 zu bezahlen habe, hafte. Ferner wies es das Zinsenmehrbegehren von 8 % aus EUR 35.000,-- vom 14.4. bis 9.7.2007 ab und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz von CHF 15.199,90 an die Klägerin.
Es traf über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende, für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen:
4.1. Der Hubschrauber der Firma Kxxx, der später abstürzte, wurde von der Firma Axxx gewartet. 1997 weitete die Klägerin auch ihre Tätigkeit auf den Standort St. Johann im Pongau aus. Dort war für die Wartung der Hubschrauber der Klägerin in erster Linie Sxxx tätig. Sxxx war mit Kxxx, dem Geschäftsführer der Firma Kxxx, bekannt und sprach ihn an, ob er Interesse hätte, dass die Wartungsarbeiten an diesem Hubschrauber von der Klägerin durchgeführt würden. Seitens Kxxx bestand Interesse, und in weiterer Folge, ab ca August/September 1997, wurden die Wartungsarbeiten an die Klägerin vergeben. Ein schriftlicher Wartungsvertrag zwischen der Firma Kxxx und der Klägerin bzw der Beklagten wurde nicht abgeschlossen. Bevor erstmals Arbeiten an diesem Hubschrauber der Firma Kxxx durchgeführt wurden, hielt Sxxx Rücksprache mit Jxxx von der Beklagten. Jxxx erklärte ihm, dass er es als eine gute Idee finde, Wartungsarbeiten an Hubschraubern der Firma Kxxx durchzuführen. Jxxx dokumentierte als Qualitätsmanager auch die schriftliche Dokumentation der Arbeiten und stempelte wiederholt die diesbezüglichen Urkunden ab. Er erklärte Sxxx gegenüber nicht, dass, bevor Wartungsarbeiten gemacht werden dürften, ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma Kxxx abgeschlossen werden müsse. Es wurde von ihm auch nicht darüber gesprochen, ob innerbetrieblich andere Weisungen einzuholen seien.
Die Flugfreigabe wurde von Sxxx unter Verwendung des Stempels der Beklagten erteilt. Am 15.11.1997 nahm Mxxx Arbeiten am Hubschrauber vor, wobei es sich nicht um eine periodische Wartung handelte. Die Flugfreigabe wurde von Mxxx unter Verwendung des Stempels der Beklagten erteilt. Der Qualitätsmanager Jxxx zeichnete den Workreport mit dem entsprechenden Stempel. Der Absturz war darauf zurückzuführen, dass die Ausgleichsseile der Rotorblätter gemischt mit hohlen und vollen Bolzen bestückt waren. Diese gemischte Bestückung wäre für die Monteure bei ordnungsgemässer Durchführung der Wartungsarbeiten leicht erkennbar gewesen, es hätte keine Flugfreigabe erteilt werden dürfen.
Zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch brachten die Firma Kxxx als Erstklägerin und Kxxx als Zweitkläger gegen die nunmehrige Klägerin (dort Erstbeklagte), die Firma Wxxx (dort Zweitbeklagte) und die nunmehrige Beklagte (dort Drittbeklagte) eine Klage auf Leistung und Feststellung ein. Die Firma Kxxx machte einen Schaden in Höhe von EUR 55.082,97 geltend und behauptete, dass sich dieser Schaden aus der Erhöhung der Kaskoversicherungsprämien für ihre Flugzeuge ergeben habe. Kxxx forderte Schadenersatz (insbesondere Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) in Höhe von EUR 113.006,25. Die dortige Drittbeklagte wendete mangelnde Passivlegitimation ein und brachte dazu vor, dass sie am abgestürzten Hubschrauber keine Wartungs- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt habe. Es sei nämlich zwischen ihr und der Firma Kxxx kein Unterhaltsvertrag für die Wartung des Hubschraubers zustandegekommen.
Mit Zwischenurteil vom 14.2.2005 sprach das Landesgericht Feldkirch aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Über Berufung aller Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht der Berufung der Erst- und Zweitbeklagten keine Folge, hingegen der Berufung der dort Drittbeklagten insoweit Folge, als das Klagebegehren abgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof gab mit Erkenntnis vom 12.6.2006 der ausserordentlichen Revision des Zweitklägers Folge und stellte das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch wieder her. Sohin stand rechtskräftig fest, dass alle drei in diesem Verfahren Beklagten Kxxx gegenüber solidarisch für die Schäden aus dem Absturz des Helikopters haften. Nach rechtskräftiger Klärung der Haftung dem Grunde nach wurde das Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch im Hinblick auf die Höhe der Forderungen fortgesetzt. Nachdem bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17.11.2006 der Versicherungsmakler zur Frage der Erhöhung der Kaskoprämien (Schaden der Firma Kxxx) ausführlich einvernommen worden war, schlossen die - nunmehr im Konkurs befindliche - Firma Kxxx und die dort Erstbeklagte und nunmehrige Klägerin und deren Komplementärin als dortige Zweitbeklagte einen Vergleich ab, in dem sie sich zur Zahlung eines Betrages von EUR 35.000,-- binnen 14 Tagen ab Rechtsgültigkeit des Vergleichs verpflichteten. Die Kosten wurden gegenseitig verschwiegen. In den Vergleich wurde auch eine Streitbereinigungsklausel aufgenommen.
Mit Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.8.2007 wurden die nunmehrige Klägerin und dort Erstbeklagte, die Firma Wxxx und die nunmehrige Beklagte und dort Drittbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Zweitkläger Kxxx EUR 85.363,36 s.A. zu zahlen; ausserdem wurde festgestellt, dass die Beklagten Kxxx gegenüber zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgeschäden aus dem Absturz des Hubschraubers zu haften haben. Der von der dort Drittbeklagten gegen das Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 9.1.2008 keine Folge. Es kann nicht festgestellt werden, dass die nunmehrige Beklagte aus diesem Urteil bisher in Anspruch genommen worden ist oder Zahlungen geleistet hat.
Wegen des Unterhalts- und Kooperationsvertrags vom 8.6.1995 kam es auch zwischen den Parteien wegen der Versicherungsdeckung zu Diskussionen. So schrieb Wxxx am 15.1.1996 an Jxxx von der Beklagten, dass entgegen seiner Annahme die Sache weder eingeschlafen noch im Sand verlaufen sei, es habe bereits mehrere Gespräche mit der Haftpflichtversicherung der Firma Wxxx gegeben und es werde die Angelegenheit mit einem renommierten Versicherungsmakler zusätzlich besprochen. Jxxx schrieb am 16.1.1996 an Wxxx zurück, dass man sich unbedingt bemühen müsse, das Problem der Risikodeckung beim Unterhaltsbetrieb in den Griff zu bekommen. Er werde versuchen, in den kommenden Tagen mit dem Agenten der Beklagten, Mxxx, einen Termin auszumachen. Am 13.6.1997 schrieb Mxxx an den Versicherungsmakler der Klägerin, Kxxx, dass er (Kxxx) im Anschluss an das Telefongespräch von gestern als Beilage eine Orientierungskopie erhalte, woraus ersichtlich sei, dass der Betrieb "Wxxx" durch die Rxxx bereits seit Juli 1995 versichert sei. Betreffend der diesbezüglichen Prämienbelastung im Vertrag der Beklagten werde er die Anpassung rückwirkend auf das Jahr 1997 vornehmen, gleichzeitig werde er mit Vxxx von der Beklagten vereinbaren, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt höchstens CHF 2.000,-- in Rechnung gestellt würden. Das von der Zxxx an die Beklagte am 17.7.1995 gerichtete Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"...
Sehr geehrter Herr Vxxx
Wir kommen zurück auf Ihre Besprechung vom 14. Juli 1995 mit Herrn G. Mxxx, Spezial-Agentur Sxxx + Mxxx.
Sehr gerne bestätigen wir Ihnen, dass sich die eingangs erwähnte Versicherung im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen auch auf die Aussenstelle ihres Unterhaltsbetriebs (auf dem Betriebsgelände der Wxxx) in A-Ludesch, Vrbg., erstreckt."
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten zum 14.4.2007 fällig gestellt hat.
4.2. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht, das der Lösung der anstehenden Rechtsfragen gemäss Art 39 Abs 1 IPRG materielles österreichisches Recht zu Grunde legte, die Haftung der Beklagten aufgrund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrags. Bei Fehlern in der Wartung oder Reparatur von Fluggeräten, unabhängig davon, ob diese Arbeiten in der Rxxx in Balzers oder an der Aussenstelle in Ludesch von wem immer vorgenommen worden seien, hafte im Innenverhältnis die Beklagte, soweit bei Fluggeräten dritter Parteien eine Zustimmung der Beklagten nach § 1 Z 4 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags vorgelegen sei. Die Äusserung des Jxxx als einzelzeichnungsberechtigter Vorstand, die Übernahme der Wartung des Hubschraubers der Firma Kxxx sei eine gute Idee, sei als Zustimmung auszulegen.
Die Klägerin sei aus dem mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Vertragsabschluss mit der Firma Kxxx aus einem Fehlverhalten der funktionell der Beklagten zuzuordnenden Techniker schadenersatzpflichtig geworden. Aufgrund des Unterhalts- und Kooperationsvertrags hafte die Beklagte gemäss § 1313a öABGB für das Verhalten der funktionell der Beklagten zuzurechnenden Techniker. Abgesehen davon, dass aus diesem Grund die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Ansprüche erheben könne, sei den Kompensando-Einwendungen insoweit auch der Boden entzogen, als weder vorgebracht worden noch erwiesen sei, dass die Beklagte irgendwelche Leistungen an die Geschädigte erbracht habe. Ebenso wenig sei der Mitverschuldenseinwand beachtlich. Die Techniker Mxxx und Sxxx seien funktionell für die Beklagte tätig gewesen, ähnlich Arbeitern in einem Leiharbeitsverhältnis.
Angesichts einer Hauptsachenforderung von EUR 36.914,76 und einer drohenden Zinsenlast von rund EUR 18.000,-- könne der mit einer Generalklausel versehene und eine Kostenaufhebung beinhaltende Vergleich über EUR 35.000,-- nicht als ungünstig angesehen werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens der Klägerin liege nicht vor.
Schliesslich bejahte das Erstgericht auch das rechtliche Interesse der Klägerin an dem von ihr gestellten Feststellungsbegehren.
5. Das Fürstliche Obergericht verwarf die gegen diese Entscheidung im Umfang des Zuspruchs erhobene Berufung der Beklagten, soweit sie darin Nichtigkeit geltend machte, und gab im Übrigen deren Berufung teilweise Folge; es änderte unter Beibehaltung eines mehrgliedrigen Spruchs und unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils die Entscheidung wie folgt ab:
"1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 35.000,-- zu Recht.
Die der Klagsforderung gegenüber eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen EUR 35.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 10.7.2007 zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle Ansprüche, welche die klagende Partei aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma Kxxx vom 17.11.1997 zu bezahlen hat, haftet.
Das Mehrbegehren von 8 % Zinsen aus EUR 35.000,-- vom 14.4.2007 bis 9.7.2007 und von 3 % Zinsen aus EUR 35.000,-- seit 10.7.2007 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 15.199,90 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen."
Ferner wies das Obergericht den Kostenrekurs der Klägerin als verspätet zurück und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 3.745,95 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
5.1. Aus dem Protokollauszug des Vermittleramts, der als Leitschein ausgestellt worden sei, ergebe sich, dass das klägerische Rechtsbegehren (§ 23 Z 3 VAG) neben dem Leistungsbegehren über EUR 35.000,-- samt 8 % Zinsen seit 14.4.2007 auch das hier geltend gemachte mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellungsbegehren umfasst habe. Der Inhalt des Leitscheins binde das Gericht, unabhängig davon, ob die Ladung zum Vermittlungsversuch - wie von der Beklagten behauptet - mangelhaft bzw unvollständig erfolgt sei. Damit sei der Rechtsweg auch für das erhobene Feststellungsbegehren zulässig, die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 446 Abs 1 Z 6 ZPO liege nicht vor.
Der Berufungswerberin sei zwar zuzustimmen, dass es das Erstgericht unterlassen habe, ausdrücklich über die von ihr erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abzusprechen, doch habe das Erstgericht im Zuge der Entscheidungsfindung konkludent und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sämtliche positiven Prozessvoraussetzungen als gegeben annehme. Einer ausdrücklichen Begründung habe es daher nicht bedurft. Die auf § 446 Abs 1 Z 9 ZPO gestützte Nichtigkeit liege nicht vor.
5.2. Dem Einwand der Berufungswerberin, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Kausalität von Wartungsarbeiten "überschiessende" Feststellungen getroffen, entgegnete das Obergericht, dass die diesbezüglich getroffenen Feststellungen vom Klagsvorbringen umfasst seien, sodass keine Mangelhaftigkeit vorliege. Ebenso liege in der Unterlassung der ergänzenden Einvernahme des Vxxx und der Einvernahme des Zeugen Wxxx eine Mangelhaftigkeit nicht vor. Die Berufungswerberin vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihr angestrebte ergänzende, auf die Anhörung des Zeugen Vxxx zu stützende Feststellung den Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrags ersetzen könnte. Der "rechtliche Feststellungsmangel" sei damit nicht gegeben. Die Erheblichkeit des Beweisthemas, zu dem der Zeuge Wxxx angeboten worden sei, sei nicht ersichtlich und von der Berufungswerberin auch nicht konkret dargelegt worden, sodass das erstinstanzliche Verfahren insgesamt mängelfrei geblieben sei.
5.3. Die im Rahmen der Tatsachenrüge der Beklagten vorgebrachten Argumente erachtete das Berufungsgericht als nicht geeignet, die die bekämpften Feststellungen tragende Beweiswürdigung zu erschüttern, bzw als rechtlich bedeutungslos, sodass es keinen Anlass sah, die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage im Sinne der begehrten Alternativfeststellungen abzuändern.
5.4. Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge hielt das Obergericht lediglich die Ausführungen der Berufungswerberin zum Zinsenzuspruch für gerechtfertigt. In der Hauptsache selbst seien die § 1 Z 1 und § 1 Z 4 des zwischen den Streitteilen am 8.6.1995 geschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrags im Kontext zu sehen. Die Klägerin wäre gar nicht befugt gewesen, Wartungsarbeiten für Dritte zu übernehmen, wenn nicht die Beklagte die "Verantwortung" für die Wartung von (eigenen und fremden) Helikoptern übernommen hätte, weil sie ihre Lizenz für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen bereits im Jahr 1990 verloren habe. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin regle § 4 Z 7 des Vertrags nicht die Verantwortung bei der Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 1 des Vertrags; diese Bestimmung sage nur aus, dass die Streitteile die jeweiligen Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen hätten. Auch die in § 5 Z 1 vereinbarte Vergütung stelle kein Indiz dafür dar, dass die Verantwortung für die Durchführung von Wartungsarbeiten für Luftfahrzeuge Dritter bei der Klägerin verbleiben sollte, zumal in § 1 Z 4 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Klägerin das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhalts-Betriebskonzepts für den Unterhalt bzw die Wartung der eigenen Geräte - mit Zustimmung der Beklagten auch der Fluggeräte Dritter - bereits vor Abschluss des Unterhalts- und Kooperationsvertrags am 13.3.1995 käuflich erworben habe.
Die organisatorische "Über- bzw Unterordnung" bzw "Berichtspflicht" sage nichts über die Vertretungsbefugnis der Beklagten nach aussen aus. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass sich Sxxx wegen der Wartung der Hubschrauber der Firma Kxxx an Vxxx und nicht an Jxxx hätte wenden müssen. Weshalb für die Übernahme der Verantwortung durch Wartungsarbeiten an Fluggeräten Dritter ein schriftlicher Vertrag hätte notwendig sein sollen, vermöge die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen, sodass der diesbezüglich gerügte Feststellungsmangel nicht vorliege. Auch die weiters eingemahnten ergänzenden Feststellungen seien ohne Belang, weil die Beklagte durch ihre Zustimmung zur Wartung des gegenständlichen Hubschraubers die Verantwortung übernommen und für die Flugfreigabe, die nicht hätte erteilt werden dürfen, durch einen funktionell ihr zuzuordnenden Mitarbeiter gemäss § 1313a öABGB einzustehen habe. Die arbeitsrechtliche Verbindung von Sxxx zur Klägerin bleibe dabei ausser Betracht. Im Hinblick auf das vom Landesgericht Feldkirch zu 9 Cg 259/00y am 28.8.2007 (richtig: 20.8.2007) erlassene Feststellungsurteil sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin aus dem Hubschrauberabsturz auch in Zukunft von Kxxx in Anspruch genommen werde, sodass im Hinblick auf die Haftung der Beklagten im Innenverhältnis ein rechtliches Interesse der Klägerin bestehe, ihre Haftung für zukünftige Schäden auszuschliessen. Sollte die Klägerin im Übrigen aus dem Hubschrauberabsturz tatsächlich in Anspruch genommen werden, könnten allfällige Regressansprüche gegen die Beklagte bereits verjährt sein, sodass auch aus diesem Grund ein rechtliches Interesse im Sinn des § 234 ZPO bestehe.
Da dem gegenständlichen Anspruch kein unternehmerisches Geschäft zu Grunde liege, es sich vielmehr um einen vertraglichen Schadenersatzanspruch handle, stünden der Klägerin gemäss § 1000 Abs 1 öABGB nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % zu. Bei der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einrede der Verjährung handle es sich um eine auch im liechtensteinischen Zivilprozess nicht erlaubte Neuerung. Ausserdem habe die Beklagte ausdrücklich einen Verjährungsverzicht bis 31.12.2007 abgegeben, sodass die Ansprüche im Hinblick auf die am 31.8.2007 eingebrachte Klage nicht verjährt seien.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erstattete, auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision der Beklagten, die in dem Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das stattgebende Feststellungsbegehren (Spruch Pkt 4.) als nichtig aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren erster und zweiter Instanz für nichtig zu erklären sowie im Übrigen das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird beantragt, die obergerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Revisionswerberin bringt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen und zusammengefasst vor:
6.1. Durch die nicht ordnungsgemässe Ladung an die Beklagte sei ihr die Möglichkeit der Vermittlung des Feststellungsbegehrens genommen worden. Wenn die gesetzlich vorgesehene Vermittlung nicht zur Farce verkommen soll, müsse gewährleistet sein, dass die Beklagte durch eine ordnungsgemässe und vollständige Ladung erfahre, welche Ansprüche die Klägerin gegen sie geltend machen wolle. Nur so habe die Beklagte die Möglichkeit, sich auf die Vermittlung vorzubereiten. Das rechtliche Gehör sei auch im Verwaltungsverfahren zu wahren. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne aber im Vermittlungsverfahren selbst nicht gerügt werden, wenn - wie hier - die Beklagte erst durch den Leitschein, also nach abgeschlossenem Vermittlungsverfahren erfahre, dass auch ein ihr bis dato nicht bekanntes Feststellungsbegehren Gegenstand der Vermittlung gewesen sei. Das Erstgericht hätte die Einrede der mangelnden Vermittlung im Sinne der StGH-Judikatur (zumindest) als Aufsichtsbeschwerde behandeln müssen, keinesfalls hätte es vor Behebung des Mangels entscheiden dürfen. Das Obergericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgehend, dass nur der aufgrund eines ordnungsgemässen Vermittlungsverfahrens ergangene Leitschein den Rechtsweg öffne, die Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgreifen, das Urteil betreffend das Feststellungsbegehren als nichtig aufheben und die Feststellungsklage zurückweisen müssen.
6.2. Die Rechtsansicht des Obergerichts, das Erstgericht habe es zwar unterlassen, über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abzusprechen, jedoch durch seine Entscheidung in der Hauptsache konkludent und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sämtliche Prozessvoraussetzungen als gegeben annehme, sodass es keiner ausdrücklichen Begründung bedurft habe, widerspreche schon dem § 417 ZPO, der die notwendigen Urteilsbestandteile, unter anderem die Entscheidungsgründe, bestimme. Die gesetzlich vorgesehene und notwendige Begründung diene dazu, die gerichtliche Entscheidung überprüfbar zu machen. Eine konkludente Begründung, wie das Obergericht im Ersturteil zu erkennen vermeine, genüge diesem Begründungserfordernis nicht und verwirkliche den Nichtigkeitsgrund gemäss § 446 Abs 1 Z 9 ZPO. Zumindest hafte dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt ein Verfahrensmangel an.
6.3. Das Obergericht sei auf den in der Berufung erhobenen Kritikpunkt betreffend "überschiessende" Feststellungen, dass nämlich das Erstgericht auch Feststellungen zu fehlerhaften Wartungsarbeiten getroffen habe und folglich die Beklagte habe haften lassen, obwohl die Klägerin nur eine fehlerhafte Freigabebescheinigung vorgetragen habe, nicht eingegangen. Auch unter Bedachtnahme auf die im Vorprozess vom öOGH ergangene Entscheidung, wonach jener Mitarbeiter, der zunächst Wartungsarbeiten durchgeführt und danach selbst die Freigabebescheinigung ausgestellt habe, sowohl als Erfüllungsgehilfe für die Klägerin als auch für die Beklagte tätig geworden und folglich ein Verschulden dieses Mitarbeiters beiden zuzurechnen sei, unterliege das Erstgericht einem Rechtsirrtum, wenn es der Beklagten auch Fehler in der Wartung und Reparatur zurechne und sie so im Innenverhältnis haften lasse.
6.4. Mit seiner Rechtsansicht, die ergänzende Einvernahme des Vxxx sei irrelevant, unterliege das Obergericht einem Rechtsirrtum. Durch die ergänzende Anhörung des Vxxx habe die Beklagte beweisen wollen, dass Sxxx Vxxx nicht über die Wartungsarbeiten an Kxxx informiert habe, wozu aber die Klägerin und ihre Mitarbeiter gemäss Unterhalts- und Kooperationsvertrag verpflichtet gewesen seien. Ferner hätte bewiesen werden können, dass Vxxx gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin nicht erklärt habe, das Wartungspersonal unterstehe ausschliesslich ihm. Demnach wäre festzustellen gewesen, dass das Wxxx-Personal in erster Linie der Klägerin unterstellt gewesen sei. Sxxx und Mxxx hätten für die Klägerin als ihre Arbeitgeberin und im klägerischen Unterhaltsbetrieb die mangelhaften Unterhaltsarbeiten und die fehlerhafte Flugfreigabe vorgenommen und so den Hubschrauberabsturz verursacht. Gemäss § 4 Z 7 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags sei für den gegenständlichen Schaden ausschliesslich die Klägerin verantwortlich.
6.5. Gleichermassen unrichtig sei die Ansicht des Obergerichts, die Nichtanhörung des Zeugen Wxxx sei unerheblich. Durch die Aussage dieses Zeugen hätte nachgewiesen werden können, zu welchen Bedingungen - nämlich unter Einhaltung des Unterhaltsbetriebskonzepts - die Klägerin Wartungsarbeiten an Fluggeräten durchführen hätte dürfen, ferner, dass es des Abschlusses eines Wartungsvertrags laut Beilage 14 bedurft hätte, um die Beklagte für die Wartung der Kxxx-Helikopter verantwortlich machen zu können.
6.6. Das Berufungsgericht habe den Unterhalts- und Kooperationsvertrag überhaupt unrichtig interpretiert. Es habe sich bei der Vertragsauslegung nicht an den Wortlaut gehalten, obwohl dieser in keiner Weise zweifelhaft sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht diesen Vertrag wie folgt auslegen müssen: Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte hätten einen eigenen Unterhaltsbetrieb geführt. Die Beklagte habe nur die Verantwortung für die Wartung der Wxxx-eigenen Hubschrauber übernommen. Die Klägerin habe das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltskonzepts für den Unterhalt bzw die Wartung der eigenen Fluggeräte und - mit Zustimmung der Beklagten - auch für Fluggeräte Dritter gehabt. Mit einer solchen Zustimmung sei aber nicht automatisch die Verantwortung auf die Beklagte übergegangen. Hinsichtlich der Verantwortung sei vielmehr vereinbart gewesen, dass jede Vertragspartei ihr Unternehmen und damit ihren Unterhaltsbetrieb eigenständig führe, was insbesondere auch die darin vorgenommenen Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter betreffe. Damit sei klar gewesen, dass für die fehlerhafte Wartung und Flugfreigabe, die im Unterhaltsbetrieb der Klägerin stattgefunden habe, auch ausschliesslich die Klägerin hafte.
In § 1 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags sei ausschliesslich von der Verantwortung für den Unterhalt der Wxxx-eigenen Helikopter die Rede. Alle anderen Fragen der Verantwortung würden sich folglich nach der generellen Bestimmung des § 4 Z 7 richten. Mangels einer expliziten Verantwortlichkeitsbestimmung hinsichtlich der Wartung von Fluggeräten Dritter komme die generelle Regelung zur Anwendung, wonach jeder der Streitteile seinen (Unterhalts-)Betrieb eigenständig führe.
Weiters habe das Obergericht übersehen, dass Sxxx und Mxxx selbst nach dem Urteil des öOGH nicht ausschliesslich Erfüllungsgehilfen der Beklagten, sondern auch der Klägerin gewesen seien. Der öOGH habe dahingehend unterschieden, dass Sxxx und Mxxx hinsichtlich der Wartungsarbeiten als Erfüllungsgehilfen der Klägerin und hinsichtlich der Flugfreigabe als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig gewesen seien. Da die fehlerhaft gemischte Bestückung, die zum Absturz geführt habe, sowohl bei den Wartungsarbeiten als auch bei der Flugfreigabe hätte auffallen müssen, treffe die Beklagte nicht die gesamte Haftung. Es sei auch "im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung" geboten, dass derselbe Sachverhalt von den österreichischen und den liechtensteinischen Gerichten nicht konträr entschieden werde. Folglich sei eine gänzliche Haftungsübernahme der Beklagten ausgeschlossen. Im Sinne der Entscheidung des öOGH müsse zumindest die Hälfte des Klagebegehrens abgewiesen werden.
Dazu komme, dass sich das Berufungsgericht mit etlichen Argumenten der Beklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Zum einen sei das Obergericht nicht darauf eingegangen, dass der Beklagten bei der einzigen Leistung, nämlich bei der Zurverfügungstellung des Unterhaltsbetriebskonzepts kein Fehler unterlaufen sei, für den sie haftbar gemacht werden könnte. Ebenso wenig habe das Obergericht den Einwand beachtet, dass die Klägerin gemäss § 3 Z 2 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags entsprechend qualifiziertes Personal bereitzustellen gehabt habe. Genau diesem Personal sei aber der unfallverursachende Fehler unterlaufen, weshalb die Klägerin dafür zu haften habe. Die Begründung des Obergerichts sei jedenfalls im Sinne des § 472 Z 2 ZPO mangelhaft geblieben.
6.7. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bestehe für das Feststellungsbegehren kein rechtliches Interesse. Da der Lauf der Verjährungsfrist für Regressansprüche erst mit der Zahlung durch den Regressberechtigten beginne, sei auch die drohende Verjährung allfälliger Regressansprüche keine Rechtfertigung für das Feststellungsbegehren. Ausserdem stehe dem Feststellungsbegehren die in Österreich entschiedene Solidarhaftung entgegen. Dass die Streitteile dem Kxxx solidarisch aus dem Unfall haften, stehe rechtskräftig fest und könne nicht in eine Alleinhaftung der Beklagten umgemünzt werden.
6.8. Im Zusammenhang mit der Aberkennung des Zinsenmehrbegehrens hätte richtigerweise ein Mehrbegehren von 4 % Zinsen (anstatt 3 % Zinsen) aus EUR 35.000,-- seit 10.7.2007 abgewiesen werden müssen. Für den Fall, dass es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler handle, werde eine entsprechende Berichtigung beantragt.
6.9. Schliesslich bestehe auch insoweit ein Verfahrensmangel, als das Berufungsgericht dem Kläger die begehrten EUR 35.000,-- "zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007" zugesprochen habe. Dies sei ein aliud, denn das Klagebegehren habe nur auf den genannten Betrag gelautet. Das Berufungsgericht habe gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstossen. Ausserdem sei der vom Obergericht bestätigte Zuspruch von EUR 35.000,-- zu einem bestimmten Devisenmittelkurs nicht vermittelt worden, sodass ihm auch die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegenstehe.
7. Die Klägerin hat in ihrer gleichfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe bestritten und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Revisionsbeantwortung enthält im Wesentlichen folgende Gegenargumente:
7.1. Die von der Revisionswerberin behauptete Nichtigkeit liege nicht vor. Die Revisionswerberin sei offenbar gehörig vor das Vermittleramt Balzers geladen worden, sie sei dieser Ladung aber aus freiem Willen nicht nachgekommen. Wenn die Ladung vor das Vermittleramt unter der Rubrik "Streitsache" den Passus "Forderung EUR 35.000,--" enthalte, lasse sich daraus entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht der Schluss ziehen, dass das Feststellungsbegehren nicht vom Vermittlungsversuch der Klägerin umfasst gewesen sei. Das Feststellungsbegehren stelle neben einem Leistungsanspruch auch eine Unterart einer Forderung dar, die Ladung vor das Vermittleramt sei daher ordnungsgemäss erfolgt. Der behauptete Entzug des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Das erkennende Gericht sei im Übrigen gar nicht berechtigt, allfällige im konkreten Fall jedoch bestrittene Mängel des öffentlich-rechtlichen Vermittlungsverfahrens aufzugreifen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten hätte eine allfällige Aufsichtsbeschwerde gegen einen Vermittler keinen Einfluss auf ein gerichtsanhängiges streitiges Verfahren.
Wenn die Beklagte den Umstand, trotz gehöriger Ladung unentschuldigt der Vermittlungsverhandlung ferngeblieben zu sein, im Revisionsverfahren als Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, müsse sie diesbezüglich den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen sich gelten lassen. Im Übrigen habe die Frage, ob das rechtliche Gehör vor dem Vermittlungsamt gewahrt gewesen sei, für das gegenständliche Zivilverfahren keine unmittelbare Bedeutung, zumal gemäss § 42 Abs 1 Z 4 VAG die im Vermittlungsverfahren gemachten Äusserungen vor dem Gericht ohnehin keinen Gebrauch fänden.
Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob für die eingebrachte Klage ein Leitschein vorliege (gemäss § 28 VAG). Eine weitergehende Prüfung sei dem Gericht gesetzlich verwehrt, zumal dies dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung widersprechen würde. Dadurch erwachse dem Rechtssuchenden aber kein Nachteil, weil sämtliche materiell-rechtlichen und prozessualen Einreden im Vermittlungsverfahren nicht präkludieren können (§ 42 Abs 1 VAG). Die Ansicht der Beklagten, das Gericht hätte mit der Fortsetzung des Verfahrens bis zur Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde zuwarten müssen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung Deckung. Im Übrigen habe es angesichts der ordnungsgemässen Ladung der Beklagten auch keinen Anlass für eine Aufsichtsbeschwerde gegeben.
7.2. Ebenso wenig liege die von der Beklagten relevierte Nichtigkeit wegen mangelnder Begründung vor. Die behauptete Nichtigkeit nach § 446 Abs 1 Z 9 ZPO sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft sei, dass dessen Überprüfung gar nicht vorgenommen werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Das Erstgericht habe erkennen lassen, dass wegen des Vorliegens des Leitscheins der Rechtsweg zulässig sei, indem es in der Sache selbst entschieden habe.
7.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Klägerin in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 5.2.2008 ihr Klagebegehren ausdrücklich auf mangelhafte Arbeiten gestützt, für die die Beklagte zu haften habe. Der Einwand, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Wartung und Reparatur überschiessende Feststellungen getroffen, gehe ins Leere.
7.4. Der Standpunkt der Beklagten, nur die Benachrichtigung des Verwaltungsrats Vxxx hätte die ordnungsgemässe Information bewirkt, sei unrichtig. Auch Jxxx als einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsrat der Beklagten sei es gestattet gewesen, die Zustimmung zur Wartung des Kxxx-Hubschraubers zu erteilen. Die Beklagte müsse daher auch die von Jxxx erteilte Zustimmung zur Wartung sowie die daraus resultierende Haftung für die Flugtauglichkeit gegen sich gelten lassen. Die ergänzende Einvernahme des Verwaltungsrats Vxxx sei daher entbehrlich gewesen.
Dies gelte auch angesichts der Tatsache, dass das Obergericht gar nicht festgestellt habe, Vxxx habe erklärt, dass das Wartungspersonal ihm unterstehe. In diesem Zusammenhang übersehe die Beklagte, dass immer dann, wenn die Mitarbeiter Sxxx und Mxxx mit Zustimmung der Beklagten Wartungsarbeiten an Fluggeräten Dritter vorgenommen hätten, diese funktionell ausschliesslich für die Beklagte tätig geworden seien (§ 1313 öABGB). Die ergänzende Einvernahme von Vxxx sei auch zu diesem Thema nicht notwendig gewesen.
Ebenso wenig sei die unterbliebene Einvernahme des ehemaligen Prokuristen der Klägerin, Wxxx, von rechtlicher Bedeutung. Die Beklagte übersehe auch hier, dass die Klägerin das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltsbetriebskonzepts nach VLU/JAR-145 und somit die Haftung der Beklagten käuflich erworben habe.
7.5. Die Auffassung der Beklagten, die Streitteile hätten im Innenverhältnis völlige Eigenverantwortung vereinbart, sei unrichtig. Die Beklagte übersehe, dass § 1 Z 4 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags in Bezug auf ihre Vertragspflichten weit gefasst sei und wesentlich mehr als die Übernahme der Verantwortung umfasse. Das erkaufte Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltsbetriebskonzepts nach dem JAR-145 umfasse begrifflich auch diesen Teilaspekt (Verantwortungsübernahme). Aufgrund ihrer erteilten Zustimmung habe die Beklagte auch die Haftung im Innenverhältnis übernommen. Die von der Beklagten mehrfach angesprochene rechtliche und wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit, die in § 4 Z 7 und in der Präambel zum Ausdruck komme, sollte nach dem Parteiwillen auch durch den Unterhalts- und Kooperationsvertrag weiter bestehen, allerdings reduziert um die entgeltlichen Vertragspflichten der Beklagten in § 1. Der polemischen Behauptung der Beklagten, es habe ausschliesslich die Klägerin von der Kooperation profitiert, sei entgegenzuhalten, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten nachweislich nicht unentgeltlich erbracht habe.
Wenn die Beklagte die Entscheidung des öOGH mit der Solidarhaftung der Streitteile ins Treffen führe, sei festzuhalten, dass der öOGH über die Haftung im Aussenverhältnis entschieden habe. Das hier relevante Innenverhältnis gestalte sich jedoch ausschliesslich nach dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag.
7.6. Zu Unrecht verneine die Beklagte das Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Klägerin. Eine Feststellungsklage könne auch auf Feststellung bedingter Rechte oder Rechtsverhältnisse erhoben werden, sofern der andere gesamte rechtserzeugende Sachverhalt feststehe und nur die bereits genaue und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei. Der Regressanspruch der Klägerin sei ein solches feststellbares Recht im Sinne des § 234 ZPO, das durch die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Helikopterabsturz am 17.11.1997 bedingt sei.
7.7. Angesichts des gegenwärtig starken CHF-Kurses sei davon auszugehen, dass für die Beklagte mit ihrem Kritikpunkt an dem im Leistungsbegehren beigefügten Zusatz "zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007" nicht einmal die Prozessvoraussetzung der materiellen Beschwer erfüllt sei. Die Revision sei insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Zusatz "zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007" sowohl faktisch als auch rechtlich ohne Bedeutung, weil eine Umrechnung des zu überweisenden Euro-Betrages in eine andere Währung nicht zu erfolgen habe und daher der Devisenmittelkurs völlig unbeachtlich sei.
8. Die Revision ist teilweise berechtigt.
Dazu hat der Senat erwogen:
8.1. Zur behaupteten Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
8.1.1. Beim Vermittlungsverfahren in bürgerlichen Rechtssachen handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, das mit der Erlassung des Leitscheins nach § 28 VAG seinen Abschluss findet. Die in den Verwaltungsbereich gehörige Verwaltungsentscheidung "Erlassung des Leitscheins" bindet das Gericht, das nicht befugt ist, korrigierend in ein rechtskräftig abgeschlossenes Vermittlungsverfahren einzugreifen (LES 2005, 441; LES 1999, 316; LES 1995, 68 [72]; LES 1982, 154). Diese Bindung an das vermittleramtliche Protokoll und den hierüber ausgestellten Leitschein ist die rechtliche Folge der Gewaltentrennung und auch aus § 190 ZPO abzuleiten. Eine Bindung könnte nicht einmal dann verneint werden, wenn eine Partei des gerichtlichen Verfahrens am Vermittlungsverfahren gar nicht beteiligt war, geschweige denn in einem Fall - wie hier - , bei dem die Beklagte vom Vermittleramt ohnehin geladen wurde, der Ladung aber keine Folge geleistet hat (LES 2005, 441 mzN aus der Literatur). Für eine Aufrollung der allenfalls mangelhaften, nämlich nur das Leistungsbegehren, nicht aber das Feststellungsbegehren beinhaltenden Ladung im Vermittlungsverfahren ist im nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Gericht kein Raum (vgl LES 1999, 316). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Bindungswirkung an den Leitschein angenommen.
8.1.2. Folgerichtig hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht. Diese Entscheidung bindet den OGH gemäss § 487 ZPO (§ 519 öZPO), wobei es gleichgültig ist, dass die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nur in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils verneint wurde, ohne darüber gemäss den §§ 441, 443 ZPO (§§ 471, 473 öZPO) explizit abzusprechen (LES 2006, 191; LES 2002, 317; LES 2002, 162; LES 2000, 192; vgl auch RIS-Justiz RS0039226; RS0043406). Die Frage, ob das Erstgericht durch seine Entscheidung in der Hauptsache alle Prozessvoraussetzungen konkludent angenommen und damit ihrem Begründungserfordernis Genüge getan hat, kann daher auf sich beruhen.
Der von der Beklagten relevierte Nichtigkeitsgrund - wie auch die eventualiter geltend gemachte Mangelhaftigkeit - entbehrt daher schon aus prozessualen Gründen einer Grundlage.
8.2. Zur Rechtsrüge:
8.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht und - schlüssig - auch das Berufungsgericht im Hinblick auf die von den Parteien in § 9 des Unterhalts- und Kooperationsvertrages bestimmte Rechtswahl zur Lösung der anstehenden Rechtsfragen materielles österreichisches Recht angewendet haben (Art 39 Abs 1 IPRG). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die ebenfalls in § 9 des Vertrags vereinbarte Schiedsklausel nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur die einer heilbaren sachlichen Unzuständigkeit begründet (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 1 JN E 56). Mangels Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts bei der ersten Tagsatzung ist insoweit Heilung eingetreten (§ 251 Abs 1 ZPO; vgl § 240 öZPO).
8.2.2. Voranzustellen ist, dass zwischen der Firma Kxxx und der Klägerin ein als Werkvertrag zu qualifizierender Wartungsvertrag bestanden hat. Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht der Klägerin war es, den Hubschrauber der Firma Kxxx in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen bzw ihn in einem solchen zu erhalten und der Firma Kxxx damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch der Flugfreigabe, die aber von der Klägerin in Ermangelung einer diesbezüglichen behördlichen Genehmigung - die Klägerin hatte diese Lizenz im Jahr 1990 verloren, weil sie nicht mehr über Personal mit den erforderlichen Qualifikationen verfügte - nicht erteilt werden durfte. Um dennoch ihrer vertraglichen Leistungspflicht gegenüber der Firma Kxxx nachkommen zu können, bediente sie sich der Beklagten als selbständige, ungebundene Erfüllungsgehilfin, wofür der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8.6.1995 die Grundlage bildete (vgl 2 Ob 226/05g).
Im Verfahren zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch wurde die Haftung der Streitteile (gemeinsam mit der Komplementärin der nunmehrigen Klägerin) bejaht. Mit Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.8.2007 wurden die Streitteile (wiederum gemeinsam mit der Komplementärin der nunmehrigen Klägerin) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, Kxxx als dortigem Zweitkläger EUR 85.363,36 s.A. zu zahlen; ferner wurde mit diesem Endurteil auch die Haftung der Streitteile (einschliesslich der Komplementärin der nunmehrigen Klägerin) zur ungeteilten Hand gegenüber Kxxx für sämtliche Folgeschäden aus dem Hubschrauberabsturz festgestellt. Aufgrund des in der Folge abgeschlossenen Vergleichs zahlte die nunmehrige Klägerin der im Vorprozess als Erstklägerin auftretenden und mittlerweile im Konkurs befindlichen Firma Kxxx einen Betrag von EUR 35.000,--, wobei in den Vergleich eine Streitbereinigungsklausel aufgenommen und die Kosten gegenseitig verschwiegen wurden.
8.2.3.1. Es gilt die Frage zu klären, ob und inwieweit der Klägerin ein interner Ausgleichsanspruch zusteht. Die zentrale Bestimmung dazu ist der § 896 ABGB. Diese Norm regelt den Regress (Rückgriff, Ausgleich) unter den Gesamtschuldnern. Ausgangspunkt der §§ 888 bis 896 ABGB ist der gemeinsame Schuldvertrag, doch gilt § 896 ABGB nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, insbesondere auf einer Deliktsobligation beruhende Gesamtschulden. Der Regressanspruch besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nicht und ob die Gemeinschaft schon bei Begründung des Schuldverhältnisses oder später entstanden ist, doch führt "unechte" Solidarschuld eher zu besonderen Regressverhältnissen bis zum Grenzfall des Ausschlusses des Rückgriffsrechts. Dieser umfassende Begriff der Gesamtschuld gibt § 896 ABGB einen weiten Anwendungsbereich. Der Regressanspruch soll vermeiden, dass die Willkür des Gläubigers darüber entscheidet, wer die Last zu tragen hat, und damit Gleichbehandlung der Solidarschuldner erreichen (Gamerith in Rummel³ § 896 Rz 1; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV, § 896 Rz 1).
Nach herrschender Ansicht ist der Regressanspruch ein eigener Anspruch des Regressberechtigten ("speziell geregelter Aufwandersatzanspruch"; Apathy/Riedler aaO § 896 Rz 6), der mit dem Anspruch des Gläubigers, den er sich abtreten lassen kann, nicht identisch ist (SZ 60/55 = EvBl 1987/191 = JBl 1987, 721 mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das BGB). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldnern. § 896 ABGB kommt insbesondere in gesetzlichen Regressfällen des Schadenersatz- und Haftpflichtrechts zur Anwendung, nämlich a) beim Regress eines solidarisch haftenden Schädigers, weil § 1302 ABGB über den Umfang des Rückriffs nichts aussagt, und b) beim Rückgriff des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 Satz 2 ABGB, sofern beide dem Dritten - der Geschäftsherr aus Vertrag (§ 1313a ABGB), der Gehilfe aus Delikt (§§ 1295, 1299) - gemäss § 1302 ABGB haften (und insofern ein Unterfall zu a) vorliegt). Mangels Beweises eines besonderen Verhältnisses besteht ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen. Die Beweislast trägt derjenige, der aus dem besonderen Verhältnisgrösseren oder geringeren Ersatzanspruch ableiten will (Gamerith aaO § 896 Rz 5 ff; RIS-Justiz RS0017575; RS0017501 [T11]).
Die Klägerin behauptet, dass das mit der Beklagten eingegangene Vertragsband, nämlich der Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8.6.1995, so auszulegen sei, dass im Innenverhältnis die Beklagte die alleinige Haftung treffe. Die Beklagte ihrerseits meint, dass die Haftung zur Gänze auf Klägerseite liege. Beide Streitteile berufen sich auf den Wortlaut des Vertrags, eine vom Wortlaut des Vertrags abweichende Parteienabsicht wird von keinem der beiden Streitteile behauptet.
8.2.3.2. § 914 ABGB regelt zusammen mit den §§ 863, 915 ABGB die Auslegung des Rechtsgeschäfts unter Lebenden. Wie bei der Gesetzesauslegung (§ 6 ABGB) wird man eine teleologische Auslegung auch des Vertrags stets als wichtigstes Ziel anstreben müssen (Rummel in Rummel³, § 914 Rz 1 ff). Es ist zwischen "einfacher" Auslegung als Ermittlung des noch möglichen Wortsinns und "ergänzender" Auslegung mit dem Ziel der Lückenfüllung über das Gewollte hinaus zu unterscheiden (vgl Bollenberger in KBB² § 914 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB³ IV, § 914 Rz 23).
Wie bei der Gesetzesauslegung hat auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen. Eigentliches Ziel der einfachen Auslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien. Dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein massgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt wird. Zu berücksichtigen sind jedoch alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände (Bollenberger aaO § 914 Rz 6; Rummel aaO § 914 Rz 4; vgl 1 Ob 204/07t; 2 Ob 222/09z). Massgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde (RIS-Justiz RS0017831 [T2]). Die Absicht im Sinne des § 914 ABGB bedeutet nicht irgendeinen unkontrollierten Willen einer Partei, sondern den Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (SZ 49/59; SZ 62/46; SZ 62/191; RIS-Justiz RS0017915 [T23]).
8.2.3.3. Der Begriff der "Verantwortung" bzw der "Verantwortlichkeit" ist dem österreichischen Zivilrecht zwar fremd, er bedeutet aber nichts anderes als Haftung (vgl die Verantwortlichkeitsbestimmungen des PGR; BSK OR II - Widmer/Banz Vor Art. 754-761 N1; Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Schweizer Verantwortlichkeitsgesetz]). Wenn § 1 Z 1 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags von der Übernahme der Verantwortung durch die Beklagte für die Wartung der bei der Klägerin in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber spricht, ist damit die Haftung der Beklagten gemeint, und zwar, wie sich iVm § 5 des Vertrags ergibt, die Haftung gemäss dem Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde (Aussenverhältnis). In Ermangelung einer behördlichen Genehmigung zur Flugfreigabe hat die Klägerin diese fehlende Leistung durch den Unterhalts- und Kooperationsvertrag von der Beklagten "zugekauft" (vgl § 1 Z 4). Es geht also in diesem Vertrag - vergleichbar dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, der dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften haftet (vgl RIS-Justiz RS0117169; RS0079504) - um die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin und der Luftfahrbehörde für die Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen. Mit keinem Wort ist indes im Vertrag davon die Rede, dass im Innenverhältnis für mangelhafte Arbeiten von Angestellten der Klägerin die Beklagte die Haftung übernehmen soll. In § 2 Z 2 des Vertrags hat sich die Beklagte der Klägerin gegenüber zwar verpflichtet, unter anderem das entsprechende qualifizierte Personal zur Verfügung zu stellen, doch waren die faktischen Verhältnisse dergestalt, dass die beiden Techniker Mxxx und Sxxx Angestellte der Klägerin waren und auch von ihr entlohnt wurden. Mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte durfte die Klägerin redlicherweise den Vertrag nicht so verstehen, dass für den Fall, dass ihren Angestellten bei Wartungsarbeiten Fehler unterlaufen, im Innenverhältnis dafür die Beklagte die Haftung übernimmt. Wie bereits der öOGH in seiner Entscheidung zu 2 Ob 226/05g ausgeführt hat, wurde jener Angestellte der Klägerin, der am 15.11.1997 zunächst Wartungsarbeiten am Hubschrauber der Firma Kxxx durchführte und danach selbst die Freigabebestätigung ausstellte, als Erfüllungsgehilfe sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte tätig und ist insoweit sein Verschulden beiden Streitteilen zuzurechnen. Auch der öOGH verneinte damit implizit eine ausschliessliche Haftung der Beklagten im Innenverhältnis.
Dazu kommt, dass neben dem Verweis in Pkt 4 der Präambel, wo von zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern die Rede ist, in § 4 Z 7 des Vertrags betont wird, dass beide Vertragspartner ihre Unternehmen in eigener Verantwortung leiten und Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kaufen, verkaufen und erbringen. Auch hier verliert der Vertrag kein Wort über eine Haftungsübernahme oder Schadloshaltung der Beklagten im Falle von mangelhaften Werkleistungen von Angestellten der Klägerin bei der Erfüllung von Wartungsverträgen.
Beachtenswert ist ferner, dass die Klägerin mit dem vorliegenden Vertragswerk ein beträchtliches Eigeninteresse verfolgt hat, ging es doch darum, durch ihr mit Hilfe der Beklagten zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugbauteilen "lizenziertes" Personal insbesondere im Bereich der Hubschrauberwartung Marktanteile dazuzugewinnen (vgl Pkt 4 der Präambel). Während die Beklagte - von diversen Gegenverrechnungen abgesehen (PV Vxxx ON 20 S 16; Anhang zum Unterhalts- und Kooperationsvertrag Beilage A) - für die Übernahme der Verantwortung gemäss § 5 des Vertrags "nur" einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 5.000,-- erhalten hat, stellte die Klägerin für die von ihr und mit Zustimmung der Beklagten abgeschlossenen Wartungsverträge die Rechnungen aus und lukrierte daher den gesamten auch die Arbeiten der Monteure umfassenden Werklohn (vgl PV Vxxx ON 20 S 16; ZV Sxxx ON 23 S 9; Instandhaltungsvertrag Beilage 14 Seite 5 zweiter Absatz). Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte die Klägerin redlicherweise dem Vertrag nicht den Zweck unterstellen, dass im Innenverhältnis die Beklagte die ausschliessliche Haftung trifft.
Der Vertrag enthält keine Bestimmung (Haftungsklausel), wie ein beiden Streitteilen zuzurechnender Schaden aufzuteilen ist. Mangels Nachweises einer besonderen Regelung besteht daher ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.
8.2.3.4. Zusammenfassend steht daher der Klägerin die Hälfte des mit der Firma Kxxx im Vergleich vom 27.3.2007 festgelegten bzw gezahlten Betrages von EUR 35.000,--, sohin EUR 17.500,-- zu. Da andererseits nach den Feststellungen nicht erwiesen ist, ob die Beklagte ihrerseits in Erfüllung des sie mitverpflichtenden (End-)Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 20.8.2007 Zahlungen geleistet hat, sind die Unterinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
8.2.3.5. Mit diesem Ergebnis, nämlich der kopfteiligen Belastung der Streitteile (vgl P. Bydlinski in KBB² § 896 Rz 2) ist der Kritik in der Revision, es sei unrichtig, die Beklagte auch für Fehler bei der Wartung und Reparatur haften zu lassen, der Boden entzogen.
Nachzutragen ist, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die ergänzend gewünschte Feststellung, dass Sxxx Vxxx über die Wartungsarbeiten am Hubschrauber der Firma Kxxx nicht informiert habe, nicht von Bedeutung ist, weil, wie festgestellt worden ist und auch bereits der öOGH ausgesprochen hat, die Zustimmung der Beklagten zu den Unterhaltsarbeiten am Hubschrauber der Firma Kxxx durch den der Beklagten zuzurechnenden Qualitätsmanager Jxxx zumindest schlüssig erteilt worden ist. Zu Recht hat daher das Obergericht von der neuerlichen Anhörung von Vxxx abgesehen. Ebenso entbehrlich war die Aussage des Zeugen Wxxx. Die ergänzend begehrte Feststellung, dass die Klägerin die Wartungsarbeiten nur unter Einhaltung des Unterhaltsbetriebskonzepts hätte durchführen dürfen, ändert nichts an der Fehlleistung der Beklagten bei der Flugfreigabe. Da der Unterhalts- und Kooperationsvertrag auch keine Bestimmung enthält, dass Wartungsverträge, die der Zustimmung der Beklagten bedürfen, schriftlich abzuschliessen seien, konnte das Obergericht insgesamt von der Aussage des Zeugen Wxxx Abstand nehmen. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen jedenfalls nicht vor.
8.3. Im Verfahren zu 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch wurden die Klägerin, ihre Komplementärin und die Beklagte nicht nur zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kxxx EUR 85.363,36 s.A. zu zahlen, sondern es wurde auch festgestellt, dass sie alle Kxxx gegenüber zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgeschäden aus dem Hubschrauberabsturz haften. Da es Kxxx unbenommen ist, welchen der Solidarschuldner er mit Schadenersatzforderungen belangen wird, muss die Klägerin damit rechnen, künftig von Kxxx in Anspruch genommen zu werden. Allein diese Möglichkeit macht das Feststellungsbegehren - entsprechend der beim Leistungsbegehren Platz greifenden Aufteilung, sohin im Ausmass der Hälfte - zulässig (Gamerith aaO § 896 Rz 2; RIS-Justiz RS0039225 [T2]; P. Bydlinski aaO Rz 1, vgl auch Fasching in Fasching/Konecny² § 228 ZPO Rz 91).
8.4. Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass das Berufungsgericht dem Zahlungsbegehren mit dem Zusatz "zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007" stattgegeben hat, obwohl von der Klägerin nur die Zahlung in Euro, also eine echte Valutaschuld begehrt wurde. Allerdings übersieht die Beklagte, dass auch bereits das Erstgericht in Pkt 3 seines mehrgliedrigen Spruchs der der Beklagten aufgetragenen Zahlungsverpflichtung den Zusatz "zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007" beigefügt hat. Wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung selbst einräumt, wurde der Zusatz "zum Devisenmittelkurs am 10.7.2007" nie begehrt, weshalb er gegen § 405 ZPO verstösst und somit zu streichen war.
8.5. Gleichermassen richtig ist auch der Hinweis in der Revision, das Berufungsgericht hätte angesichts eines Zinsenbegehrens von 8 % und eines Zuspruchs von 4 % Zinsen auch 4 % Zinsen abweisen müssen. Da es sich hier offenbar um einen Schreibfehler handelt, war in Anwendung des § 419 ZPO bei der Neufassung des Urteilsspruchs dieser Fehler zu korrigieren.
8.6. Die Abänderung in der Hauptsache hat auch eine Neufassung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung zur Folge (EvBl 1969/143). Diese beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist sowohl mit ihrem Leistungsbegehren als auch mit ihrem Feststellungsbegehren im Ausmass der Hälfte durchgedrungen, sodass die Kosten erster und zweiter Instanz wechselseitig aufzuheben waren. Dies gilt auch für die Kosten des Revisionsverfahrens.
Vaduz, 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1