04 CG. 2004.407
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten, Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe, und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der
Rechtssache:
Klagende Partei und Revisionswerberin: E. Establishment, 9490 Vaduz
vertreten durch
Dres. Walch & Schurti, Rechtsanwälte, Zollstrasse 9, 9490 Vaduz
gegen
Beklagte Partei und Revisionsgegner: Dr. A.
vertreten durch
Müller & Partner, Rechtsanwälte, Landstrasse 30, 9494 Schaan
wegen: USD 514'605.59, CHF 24'199.09 (Feststellung CHF 5'000,--)
infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.09.2008, 04 CG.2004.407, ON 98, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.12.2007, ON 80, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit CHF 11.967,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen.
1. Mit der am 22.12.2004 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrags von USD 514.605,59 zum Kurs des Zahlungstages in Schweizer Franken und CHF 24.199,09, jeweils samt 5 % Zinsen seit dem 22.11.2004.
Weiters wird festzustellen begehrt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen und heute noch nicht bekannten Schäden hafte, die die beklagte Partei in Verletzung ihrer Pflicht als Verwaltungsrat der Klägerin an deren Vermögen und Rechten, insbesondere durch die Ausstellung von Vollmachten an Ms. Z. sowie an allfällige Dritte, durch Unterlassung der Überwachung der Handlungen der Bevollmächtigten, durch Nichtausübung der Kontrolle über die Klägerin und ihr Vermögen sowie durch Handeln auf Instruktion von Ms. Z. verursacht habe. Weiters wird begehrt festzustellen, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Schäden hafte, die aus der unterlassenen Wahrnehmung ihrer Leitungspflicht gegenüber dem beherrschten Unternehmen resultierten würden.
2. Die Klägerin bringt vor, sie sei als Anstalt liechtensteinischen Rechts 1972 durch die E. gegründet worden.
Die Gründerrechte seien an W. übertragen worden. Er habe diese bis zu seinem Tode gehalten, nach seinem Tode seien sie in die Verlassenschaft gefallen.
Gem § 9 der Statuten der Klägerin seien die Gründerrechte vererbbar. W. sei am 12.11.1993 in Brasilien verstorben. Er sei mit L. verheiratet gewesen. Der Ehe hätten die Kinder E., C. und R. entstammt.
Der Gründerrechtsinhaber habe zuletzt mit Z. zusammengelebt. Der Beklagte habe gewusst, dass es sich bei ihr nicht um die Witwe handle. Das zuständige brasilianische Gericht habe den Sohn E., USA, zum Nachlassverwalter bestellt.
Der Beklagte habe spätestens am 13.12.1993 Kenntnis vom Tod des Gründerrechtsinhabers erlangt.
Im April 1996 habe sich E. an den Beklagten gewandt und ihn schriftlich über seine Stellung als gerichtlich bestellter Nachlassverwalter informiert. Der Beklagte habe ihm jede Information über die Klägerin verweigert.
Spätestens seit dem Tod von W. habe der Beklagte krass gegen seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat verstoßen. Er habe mit Z. einen Mandatsvertrag betreffend die Klägerin abgeschlossen und als Marionette für sie gearbeitet und ihr ermöglicht, die Klägerin auszuhöhlen.
§ 9 der Statuten der Klägerin bestimme, dass der Inhaber der Gründerrechte alle ihm zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde auf seinen Rechtsnachfolger übertragen könne. Eine Zession auf den Todesfall bedürfe nach liechtensteinischem Recht der Einhaltung erbrechtlicher Formen. Der Beklagte habe zwischen 15.04.1996 bis 09.05.2001 Z. vier befristete Generalvollmachten erteilt, die sie ermächtigt hätten, die Klägerin vor sämtlichen Banken, Behörden und im Geschäftsverkehr unbeschränkt zu vertreten. Sie habe damit ohne Kontrolle des Verwaltungsrats über Vermögen der Klägerin verfügen können. Das Verhalten des Beklagten sei mehr als fahrlässig gewesen.
Ausschüttungen an die Eigentümer, nämlich an die Erben, habe es keine gegeben.
Obwohl die Klägerin über Aktien, Markenrechte und Lizenzverträge verfüge, könne der Beklagte keine Geschäftsunterlagen präsentieren. Mangels Aushändigung der notwendigen Unterlagen durch den Beklagten sei es dem jetzigen Verwaltungsrat nicht möglich, über deren Vermögenswerte zu verfügen.
Der Beklagte habe jegliche Kooperation mit dem gegenwärtigen Verwaltungsrat der Klägerin verweigert.
Dem Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass er am 24.10.1996 eine Änderung der Statuten vorgenommen habe, ohne vom Gründerrechtsinhaber beauftragt oder ermächtigt gewesen zu sein. Gem § 8 der Statuten sei dies dem Gründerrechtsinhaber vorbehalten.
Für 1996 bis 2001 seien auch keine Vermögensaufstellungen erstellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihr gesamtes Vermögen verloren habe. Der Vermögensverlust sei auf die unbeschränkten Vollmachten an Z. zurückzuführen.
Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse bezüglich der Haftung für künftige Schäden, da sie nur sehr beschränkt Kenntnis über ihr Vermögen zum Todeszeitpunkt des Gründerrechtsinhabers habe.
Der Verwaltungsrat einer Holdinggesellschaft verletze seine Sorgfaltspflicht wenn er nicht darauf achte, dass die Geschäftsführung von Tochtergesellschaften sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht werde.
Der Beklagte oder Frau Z. hätten den Vertragspartner der Klägerin angewiesen, die geschuldeten Leistungen nicht an die Klägerin, sondern an Dritte zu erbringen. Der Klägerin sei dadurch ein Gesamtschaden von USD 245.556,55 entstanden.
1997, 1998 und 1999 seien Lizenzzahlungen in Höhe von USD 148.431,57 auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwaltes des Beklagten überwiesen worden. Im Jahre 2000 und 2001 seien Lizenzzahlungen von USD 38.031,75 bzw USD 44.208,40 auf einem anderen Anderkonto des Rechtsvertreters des Beklagten bei derselben Bank eingegangen. Davon seien lediglich USD 18.858,-- am 25.02.2003 an die Vertreter der Klägerin überwiesen worden.
Von den der Klägerin zustehenden Lizenzzahlungen von USD 230.671,72 habe der Beklagte auch die Gesellschaftsrechnungen der Klägerin und jene des K. Establishment von insgesamt USD 57.461,09 beglichen. Die Klägerin hafte nicht für die Gesellschaftsrechnung des K. Establishment, weshalb die Belastungen im Betrag von USD 32.507,25 unzulässig sei. Aufgrund der Unterlassungen des Beklagten sei auch das Verwaltungsratshonorar für ihn nicht gerechtfertigt. Nach Abzug der von der Klägerin für die fünf Jahre geschuldeten Gesellschaftssteuern und den angefallenen Barauslagen von CHF 6.887,30 sowie unter Berücksichtigung der Überweisung von USD 18.858,-- durch Rechtsanwalt H. sei die Klägerin somit insgesamt mit USD 204.926,42 an ihrem Vermögen geschädigt worden.
3. Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein:
Hinsichtlich der Beträge von CHF 24.199,01 sowie des Teilbetrags von USD 2.662,-- (Kosten K.) sei der Rechtsweg unzulässig, da es sich um vorprozessuale Kosten handle.
Darüber hinaus würden unzulässigerweise Zinseszinsen geltend gemacht, die mehr als drei Jahre zurückliegenden Zinsen seien verjährt.
Mit Schreiben vom 06.03.1983 habe W., Inhaber der Gründerrechte des E. und des K. Establishment, dem damaligen Verwaltungsrat dieser Anstalten, nämlich dem verstorbenen RA DDr. A. mitgeteilt, dass - zusammengefasst - seine drei Söhne zur Führung der geschäftlichen Angelegenheiten nicht in der Lage seien. Es bleibe hinterher nichts anderes übrigen, als alle Rechte an der Klägerin und die damit verbundenen Vollmachten an Z., seine Frau, zu übertragen. Diese Anordnung sei mit Schreiben vom 17.02.1987 des W. wiederholt worden.
Mit Schreiben vom 06.03.1983, bestätigt durch jenes vom 17.02.1987, habe der damalige Gründerrechtsinhaber die ihm an der Klägerin zustehenden Gründerrechte an Z. abgetreten, sodass diese mit dem Tod von W. Gründerrechtsinhaberin geworden sei.
4. Die Klägerin hat darauf erwidert, dass der Oberste Gerichtshof in Brasilien entschieden habe, die Erben von W. hätten das exklusive Recht der Entnahme der Unterlagen aus dem Zürcher Banktresor.
Ein Übergang der Gründerrechte auf Z. sei nicht erfolgt, da Verfügungen auf den Todesfall wie Verfügungen von Todes wegen zu behandeln seien.
5. Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
5.1. "Am 03.11.1972 sei für W. fiduziarisch von der E., Vaduz, die E. Establishment (Klägerin) gegründet worden. Zum alleinigen Mitglied des Verwaltungsrates sei damals Dr.Dr. B., Rechtsanwalt in Vaduz bestellt worden. Als Repräsentantin habe das E., Vaduz fungiert. In den Statuten sei festgehalten, dass das Anstaltskapital und seine Erträgnisse sowie allfällige Reingewinne der Anstalt den Begünstigten zukomme, die vom Gründer in einem Beistatut bezeichnet würden. Die Bezeichnung sowohl der ursprünglichen Destinatäre als auch ihrer Rechtsnachfolger könne widerruflich oder unwiderruflich sein. Wenn der Gründer aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sei, Destinatäre zu bezeichnen, so gehe diese Befugnis auf den Verwaltungsrat über. Der Gründer könne alle ihm gemäss Gesetz und Statuten zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde (Zessionserklärung) auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Ferner könne die Rechtsnachfolge des Gründers auch auf dem Erbwege erworben werden. Der Beschluss der fiduziarischen Gründerin vom 20.10.1983 habe den Zweck der Anstalt wie folgt festgelegt:
'Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, Halten von Beteiligungen und sonstigen Rechten sowie Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte.'
Nach dem Tode von Dr.Dr. B. sei mit Beschluss der Inhaberin der Gründerrechte vom 12.11.1986 Dr. A. zum neuen Verwaltungsrat der Anstalt bestellt worden. Mit Beschluss der E. vom 24.10.1996 seien dann auch die Bestimmungen der Statuten über die Buchführungs- und Bilanzvorschriften sowie die Bekanntmachungen geringfügig abgeändert worden.
Am 20.11.2001 habe E. als Nachlassverwalter des Nachlasses von W. als behaupteter Inhaber der Gründerrechte der Klägerin die Abberufung von Dr. A. und die Ernennung von U. zum einzigen Verwaltungsrat beschlossen. Dieser Beschluss, der im Öffentlichkeitsregister durchgeführt worden sei, stütze sich auf eine Bescheinigung der Obergerichtsschreiberin der Geschäftsstelle des 3. Amtsgerichtes für familien- und erbrechtliche Angelegenheiten des regionalen Forums Santo Amaro des Gerichtsbezirkes Sao Paulo und auf die Bescheinigung des Obergerichtsschreibers des 11. Amtsgerichtes für familien- und erbrechtliche Angelegenheiten der Gerichtsgemeinde der Landeshauptstadt des Bundesstaates Sao Paulo, wobei die Original-Zessionserklärung für die Übertragung der Gründerrechte von der Gründerin E. auf den verstorbenen W. vorgelegt worden sei.
5.2. Am 06.03.1983 habe W. folgenden Brief an Dr.Dr. B. zugestellt:
'Sehr geehrter Herr Dr. B.,
hiermit möchte ich eine Änderung von den Anweisungen betreffend die VOLLMACHTEN für die K. ANSTALT und die E. ANSTALT vornehmen, die zum Zeitpunkt meines Ablebens wirksam werden soll.
.............................
Angesichts des zuvor kurz Angesprochenen scheint es nur eine einzige Lösung zu geben. Nach meine Ableben möchte ich, dass Sie
Z., Inhaberin der brasilianischen Identitätskarte Nr. X., derzeit wohnhaft in R., Brasilien,
eine unbeschränkte Vollmacht in Bezug auf die K. Anstalt und die E. Anstalt erteilen, die genauso ausgestaltet ist wie meine derzeitige Vollmacht.
Z. ist meine Ehefrau, mit der ich seit mehr als fünf Jahren zusammen lebe und arbeite. Aus rechtlichen Gründen verwendet sie den oben angeführten Namen. Das ist in Brasilien sehr weit verbreitet.
............................
Ich wäre Ihnen für eine Bestätigung des Erhalts dieser Anweisungen sehr dankbar.
In einem späteren und separatem Schreiben werde ich einige der vor kurzem von Ihnen gestellten Fragen beantworten.'
Am 17.02.1987 - sohin nach dem Tod von Dr.Dr. B. - schrieb W. nachstehendes Schreiben an die E., zu Handen Dr. A.:
'Sehr geehrte Herren,
Ich treffe gerade Vorkehrungen, dass Ihnen nachstehende Geldbeträge überwiesen werden.
E. Anstalt CHF 2.192,--
K. Anstalt CHF 2.181,50
CHF 4.373,50
Ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass die in den Verträgen angeführte Anschrift, R., nicht mehr stimmt. Sie können sich an R., Sao Paulo, Brasilien, wenden.
Ich möchte diese Gelegenheit auch nutzen, um zum Ausdruck zu bringen, dass ich nach meinem Ableben wünsche, dass alle Befugnisse und die Vollmacht des AUFTRAGGEBERS sowohl für die E. ANSTALT als auch die K. ANSTALT zur Gänze AUF MEINE EHEFRAU, genannt
Z.
übertragen werden.
Eine Xeroxkopie der brasilianischen Identitätskarte Nr. X. liegt diesem Schreiben bei. Das ist die Identität von Z. R. kennt Z. persönlich.'
Am 16.05.1988 habe W. ein weiteres Schreiben an Dr. A. gerichtet, mit nachstehendem Inhalt:
'Sehr geehrter Dr. A.,
vor einigen Jahren schrieb ich einen Brief an Dr. B., in dem ich darum ersuchte, dass nach meinem Tode AUSSCHLIESSLICH UND ALLEINE
Z., Inhaberin der
brasilianischen Identitätskarte Nummer
X.,
Brasilien,
meine in Bezug auf die E. ANSTALT und die K. ANSTALT handlungsbefugte Nachfolgerin ist.
Keiner meiner Söhne soll gegenwärtig oder zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt irgendwelche Rechte haben, für eine der obgenannten Gesellschaften zu handeln.
Dr. B. schrieb mir einen Brief, von dem sich eine Kopie bei den Akten in Vaduz befinden sollte, in der er meinen Wunsch in dieser Angelegenheit bestätigte.
Da Dr. B. verstorben ist und zur Vermeidung eines möglichen Irrtums MÖCHTE ICH SIE BITTEN, MIR EINEN BRIEF ZU SCHREIBEN, IN DEM SIE BESTÄTIGEN, DASS Z. MEINE RECHTMÄSSIGE UND EINZIGE NACHFOLGERIN IN BEZUG AUF DIE OBGENANNTEN GESELLSCHAFTEN SEIN WIRD.'
Am 09.09.1988 bestätigte Dr. A. dieses Schreiben mit folgenden Worten:
'Sehr geehrter Herr W.,
aufgrund eines Fehlers unsererseits, Ihr Schreiben vom 16. Mai 1988 abgelegt zu haben, antworten wir Ihnen erst heute, wofür wir uns entschuldigen möchten.
Der Unterzeichnete bestätigt dankend den Erhalt des Vermögensstatuts zum 31. Dezember 1987. Wir werden Ihnen in der Tat Vordrucke für das Geschäftsjahr 1988 zusenden.
Der Unterzeichnete hat bereits von Ihrem Wunsch betreffend die Nachfolge in den Angelegenheiten der Anstalt Kenntnis erhalten.
Ich bestätige, Ihren Wunsch zur Kenntnis genommen zu haben, dass Ihre Ehefrau, Frau Z., nach Ihrem Tode die einzige Person ist, der es erlaubt ist, dem Verwaltungsrat Anweisungen zu erteilen.'
Das Erstgericht hält im Zusammenhang mit diesem Schreiben fest, dass es zwar an E. an eine Adresse in C. gerichtet gewesen sei. Bei dieser Adresse handle es sich aber um das Büro einer Firma des W., sodass das Schreiben nicht E. zugegangen sei.
Nach dem Tode von W. habe die E. mit Z. auf Grund dieser Schreiben des W. einen Mandatsvertrag abgeschlossen, der an die Stelle des Mandatsvertrages mit W. getreten sei. Darin habe sich die Beauftragte verpflichtet, bei Ausübung des Mandates ausschließlich nach den Anweisungen von Z. zu handeln. Festgehalten sei auch gewesen, dass die beauftragte E. von sich aus handeln könne, jedoch nicht müsse, wenn sich eine Handlungsverzögerung für die Gesellschaft nachteilig auswirken würde und Anweisungen entweder nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen würden. Es sei auch vereinbart gewesen, dass Z. die Buchführungsunterlagen zu erstellen habe. Für Verwaltung und Repräsentanz sei ein jährliches Honorar von CHF 1.500,-- vereinbart worden. Die klagende Partei habe als Holdinggesellschaft für die in Brasilien operativ tätigen Tochterfirmen fungiert und auch als Lizenzgeberin für die Produkte. Schon zu Lebzeiten von W. sei ihm eine Vollmacht für die Klägerin ausgestellt worden. Er habe sohin auch die finanziellenDinge der klägerischen Anstalt regeln können. Zu Lebzeiten von W. seien alle Handlungen des Verwaltungsrates der Klägerin ausschließlich auf dessen Weisung erfolgt.
W. sei am 12.11.1993 in Sao Paulo verstorben. Er sei USA-Bürger gewesen, habe aber in Brasilien gelebt. Die Sterbeurkunde habe der Beklagte von Z. übermittelt erhalten.
Nach dem Tode von W. habe die E. mit Z. einen Mandatsvertrag abgeschlossen, der jenen mit dem Verstorbenen ersetzt habe.
W. habe ein notarielles Testament vom 08.04.1988 hinterlassen. Darin habe er alle älteren letztwilligen Verfügungen widerrufen und als Erbin für den verfügbaren Anteil all seiner in Brasilien bestehenden Güter seine Lebensgefährtin Z. eingesetzt. Seine Söhne E. und R. habe er auf Grund der groben Beleidigung, die sie gegen ihn als Vater begangen hätten, enterbt. Schliesslich habe er festgelegt, dass sein Sohn C. auf den Pflichtteil gesetzt werde. Eine Abschrift dieses Testamentes habe sich in den Akten der Klägerin bei der E. befunden.
Der Sohn E. habe erst im Mai/Juni 1995 vom Tode seines Vaters erfahren. Er sei nach Brasilien gefahren, wo ihm im Oktober 1995 eine Sterbeurkunde ausgestellt worden sei. Er habe durch seinen Vater Kenntnis von den Gesellschaften in Liechtenstein gehabt und habe auch aus den Unterlagen des Verstorbenen gesehen, dass diese Gesellschaften durch die E. verwaltet werden. Über Antrag von E. sei er dann durch den Befehl des Amtsrichters des 3. Amtsgerichts für Familien des Justizbezirkes Santo Amaro, Dr. A. zum Nachlassverwalter nach W. bestellt worden. Diese Nachlassverwaltung habe sich allerdings nur auf das in Brasilien liegende Vermögen bezogen. Die brasilianischen Gerichte würden keine Jurisdiktion über Vermögenswerte im Ausland ausüben.
Am 31.03.1998 sei E. vom Verlassenschaftsgericht No. 2, Harris County, Texas, als Verwalter des Nachlasses von W. mit folgenden Befugnissen ernannt worden:
'1.). Den gesamten Inhalt des Schliessfaches Nr. X. im Namen von W. bei der C. in Zürich, Schweiz, einzusammeln und in Besitz und Eigentum zu nehmen (wörtlich: 'To collect, take possession and charge of the entire contents of safety....')
2.). Mit Anwälten, Rechnungsprüfern und zusätzlich allenfalls benötigten Personen Verträge abzuschliessen, diese zu beauftragen und zu bezahlen.
3.). Gerichtsverfahren als Kläger und Beklagter zu führen und sämtliche notwendigen Rechte zum Schutz der Vermögenswerte des Verstorbenen auszuüben.'
Aufgrund dieser Verwalterbestellung durch das brasilianische Gericht habe E. Zugang zum Safe bei der C. in Zürich erhalten und habe dort die Zessionserklärung hinsichtlich der Gründerrechte der Klägerin und auch weitere Hinweise auf die Verwaltung durch das E. - Dr. A. gefunden. Er habe sich dann mit Dr. A. wegen eines Termins in Verbindung gesetzt und ihm am 15.11.1996 auch ein Fax geschickt, das die Geburtsurkunde der Söhne des W., die Sterbeurkunde und die Bestellung zum Nachlassverwalter durch das brasilianische Gericht enthalten habe.
Beim darauf folgenden Treffen habe Dr. A. dem E. keine Informationen über die Klägerin erteilt, insbesondere nicht über Vermögenswerte, Mandatsverträge, Weisungsbefugnisse und ähnliches. Bei diesem Treffen sei von Seiten des E. nicht die Rede davon gewesen, dass er (E.) behaupte, Gründerrechtsinhaber der Klägerin zu sein, dass er Vermögen und Erträge der Klägerin beanspruche oder sich der Inhaberschaft der Gründerrechte berühmend, Vollmachten widerrufen habe.
An 15.01.1997 sei es dann noch einmal zu einem Treffen des E. gekommen, an dem von Seiten des E. der Sachbearbeiter Dr. H. teilgenommen habe. Die Fragen habe man ihm dann mit Schreiben vom 23.01.1997 beantwortet. In Bezug auf Fragen nach Vermögenswerten, Begünstigtenrechten und Ähnlichem habe man ihm wiederum keine Antwort gegeben, dies unter Berufung auf das Treuhändergeheimnis. Es sei auch verneint worden, dass bei der E. ein Testament hinterlegt worden sei oder dass es in den Akten Hinweise gebe, wo das Testament aufbewahrt sein könnte. Auch bei diesem Treffen sei von Seiten des E. nicht die Rede davon gewesen, dass er für sich oder andere die Inhaberschaft der Gründerrechte betreffend die Klägerin in Anspruch nehmen bzw. Vermögensverfügungen oder Verbote anordne bzw. Weisungen oder Vollmachten erteile.
Dr. A. als Verwaltungsrat der Klägerin habe Z. am 15.04.1996, am 30.09.1997, am 24.09.1998 und am 19.05.2000 jeweils auf ein Jahr befristete Generalvollmachten ausgestellt. Mit diesen Generalvollmachten sei es Z. möglich gewesen, praktisch alle Geschäfte für die Klägerin vorzunehmen und über die Tochtergesellschaften zu verfügen, insbesondere auch über die Gelder der Klägerin zu bestimmen.
Z. habe die ihr erteilten Generalvollmachten auch genutzt. Soweit Dr. A. Rechtshandlungen für die Klägerin gesetzt habe, seien diese ausschließlich auf Weisung von Z. erfolgt. So seien beispielsweise Lizenzzahlungen einer südafrikanischen Firma nicht auf Konten der Klägerin gebucht worden, sondern auf Unterkonten des betreuenden Rechtsanwaltes Dr. H. Teilweise seien die Gelder auch wieder zurückgeflossen oder seien auf das Konto des K. Establishment ('Schwesteranstalt' der Klägerin) gebucht worden. Auch Gesellschaftsrechnungen der Klägerin und des K. Establishments seien aus Lizenzzahlungen beglichen worden.
Nach dem Wechsel in der Verwaltung der Klägerin seien Nachforschungen in Südafrika veranlasst worden, welche die Klägerin bezahlt habe. Es seien Kosten für die neue Verwaltung E. angefallen, die zu bezahlen gewesen seien. Wofür genau diese Kosten im Einzelnen angefallen seien, lasse sicht nicht feststellen.
Eine nähere Feststellung der betreffenden Beträge erübrige sich wegen der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung."
6. Das Erstgericht hat den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst und im wesentlichen in rechtlicher Hinsicht wie folgt beurteilt:
Mit Schreiben vom 16.05.1988 adressiert an den Beklagten habe W. seine Erklärungen wiederholt und um eine schriftliche Bestätigung ersucht.
Der Beklagte habe mit Schreiben vom 09.09.1988 W. bestätigt, dass nach seinem Tode Z. die einzige Person sei, die das Recht habe, dem Verwaltungsrat der Klägerin Instruktionen betreffend die klagende Partei zu erteilen. Dieses Schreiben sei an den ältesten Sohn E. gerichtet gewesen, sodass dieser spätestens ab Empfang des Schreibens gewusst habe, dass nach dem Tode des Vaters Z. an dessen Stelle bei den Anstalten trete.
Aufgrund dieses Schreibens habe die E. erst nach dem Tod von W. mit Z. einen Mandatsvertrag abgeschlossen. Darin habe sie sich verpflichtet, nur nach den Weisungen von Z. zu handeln, da diese Gründerrechtsinhaberin der Klägerin geworden sei. Es stelle sich daher nicht die Frage, wer die Erben nach W. seien, da die Gründerrechte an der Klägerin nicht in den Nachlass von W. gefallen seien.
E. sei es nach Jahren - unter Verschweigung des Übergangs der Gründerrechte auf Z. - gelungen, an die in einem Schrankfach bei der C. in Zürich verwahrte Zessionserklärung heranzukommen und auf diese Weise die Abwahl des Beklagten als Verwaltungsrat der Klägerin zu bewerkstelligen.
Mit Testament vom 08.04.1988 habe W. seine beiden älteren Söhne enterbt und seinen jüngsten Sohn auf den Pflichtteil gesetzt. Gleichzeitig habe er bestimmt, dass sein gesamtes in Brasilien gelegenes Vermögen an Z. fallen solle, was deren Einsetzung als Alleinerbin bewirkt habe. Diese Einsetzung habe Wirkung auf sein gesamtes Vermögen, also auch auf die Gründerrechte an der Klägerin.
Dementsprechend sei Z. auch im Erbwege Inhaberin der Gründerrechte geworden, sofern deren Übergang nicht ohnehin aufgrund der Zession durch W. erfolgt sei.
Der Beklagte habe nach dem Tod des W. bis zur Abberufung als Verwaltungsrat der Klägerin, alles, ausschließlich aufgrund und im Rahmen der zulässigen Weisungen von Z. getan oder unterlassen. Sie sei als oberstes Organ der Klägerin berechtigt gewesen, dem Beklagten Weisungen zu erteilen. Er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt und sei der klagenden Partei gegenüber nicht schadenersatzpflichtig. In der Entscheidung des Berufungsgerichtes des Bundesstaates Rio de Janeiro vom 11.10.2005 betreffend eine Räumungsklage sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Bevollmächtigung des E. als Verlassenschaftsverwalter von einer absolut nicht entscheidungsbefugten Stelle komme. Daraus ergebe sich, dass die Klagsführung durch die Klägerin gegen den Beklagten überhaupt erst durch die rechtswidrige Aneignung der Zessionserklärungen aus dem Schließfach in Zürich durch E. möglich geworden sei.
Die Klägerin "als Vermögen" des Erblassers habe ihren Sitz in Vaduz, das "Vermögen" liege in Liechtenstein. In erbrechtlichen Sachen unterliege dieses Vermögen nicht der brasilianischen Jurisdiktion. Die Bestellung des E. zum Nachlassverwalter habe sich nicht auf die Klägerin erstreckt.
Dass mit den erwähnten Briefen die Formvorschrift für eine Schenkung auf den Todesfall nach dem Heimatrecht oder nach dem Recht des Aufenthaltsortes von W. erfüllt seien, habe der Beklagte nicht einmal behauptet.
Nach den Feststellungen sei ein der klagenden Partei entstandener Schaden nicht erkennbar. Bei der Klägerin handle es sich nicht um eine Stiftung, bei der der Zweck der Stiftung im Vordergrund stünde, sondern um eine Anstalt, die als Holdinggesellschaft fungiere und über operativ tätige Gesellschaften herrsche bzw Patente verwalte und Lizenzen vergebe.
Die Ausschüttungen von Gewinnen oder Kapital könne, sofern nicht die Mindestvorschriften betreffend das Grundkapital verletzt seien, keinen Schaden darstellen. Sollte Z. vermögensmäßig überhaupt etwas erhalten haben, so sei zur einer Geltendmachung der betreffenden Ansprüche jedenfalls nicht die Klägerin aktiv legitimiert, dann stünde nur dem rechtmäßigen Erben die Klagslegitimation zu, da ja diesfalls er direkt durch die Handlungen des Verwaltungsrates geschädigt worden wäre.
Dass die durch den Beklagten veranlasste Statutenänderung einen Schaden herbeiführte, sei nicht nachvollziehbar, nachdem diese nur Förmlichkeiten betroffen habe. Ein Verschulden des Beklagten sei nicht erkennbar.
Auch wenn es sich um keinen rechtmäßigen Übergang der Gründerrechte auf Z. gehandelt habe, sei hier auch das Testament von Bedeutung, in welchem W. Z. als Alleinerbin eingesetzt und insbesondere auch zwei Söhne enterbt habe.
Dem Beklagten könne es nicht als Verschulden zugerechnet werden, dass er sich nicht von sich aus um die Verlassenschaftsverfahren gekümmert habe. Es sei zu bedenken, dass diese Verfahren in verschiedenen Jurisdiktionen gelaufen oder immer noch anhängig seien. Der Beklagte habe solange den Willen des W. bis zum Eingang anderer Weisungen oder bis zum Nachweis des Überganges der Gründerrechte auf eine andere Person gutgläubig erfüllt.
Würde man dem Beklagten als Verschulden zurechnen, dass er über die Ausstellung der Generalvollmacht es einer Erbanwärterin ermöglicht habe, auf die Erträgnisse der Klägerin zu greifen, würde dies bedeuten, dass beim Tode eines Gründerrechtsinhabers einer inländischen Anstalt sofort eine Sperre sämtlicher Gelder ähnlich eines Bankkontos durch die Verwaltungsräte veranlasst werden müsste. Eine solche Vorgangsweise würde den Bestand einer Holdinggesellschaft und noch im höheren Maße einer operativ tätigen Anstalt aufs Höchste gefährden.
Mangels des Nachweises eines Schadens, den die Klägerin durch die Handlungen des Beklagten erlitten habe und mangels eines Verschuldens des Beklagten, falle sohin ein schadenersatzrechtlicher Anspruch dahin.
Das Klagebegehren sei im Leistungsteil wie auch im Feststellungsteil abzuweisen gewesen.
7. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt das Berufungsgericht aus:
7.1. Es stelle ein verpöntes widersprüchliches Verhalten dar, wenn die Berufungswerberin den Berufungsgegner dafür zur Verantwortung ziehen wolle, dass er die ihm vom Gründerrechtsinhaber (der Berufungswerberin) erteilten Weisungen befolgt habe. Ein solchermaßen widersprüchliches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz.
7.2. Der Berufungswerberin sei mit dem Erstgericht entgegen zu halten, dass der Beklagte mit der Ausstellung von Generalvollmachten an Z. sich an die Weisungen des Gründerrechtsinhabers gehalten habe. Er habe auch keine Drittpersonen geschädigt. Er könne nicht von der Klägerin dafür in Anspruch genommen werden, dass er Weisungen ihres Obersten Organs befolgt habe. Dies auch dann nicht, wenn die Befolgung von Weisungen des Inhabers der Gründerrechte zu einem Schaden geführt haben sollte.
7.3. Wesentliche Bedeutung komme der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellung zu, wonach bei dem Treffen zwischen E. und dem Beklagten, das nach dem "Besuch" von E. bei der C. stattgefunden habe, E. nicht behauptet habe, dass er Gründerrechtsinhaber der Klägerin sei oder dass er deren Vermögen und Erträge beanspruchen könne bzw sich der Inhaberschaft der Gründerrechte berühmend, dem Beklagten verboten hätte, Vermögensverfügungen im Hinblick auf die Klägerin zu treffen bzw angeordnet hätte, der Beklagte habe Vollmachten zu widerrufen.
Ausschüttungen an Z. seien nicht an irgendjemand, sondern an jene Person, die der verstorbene Gründerrechtsinhaber als seine ausschließliche und alleinige Nachfolgerin bestimmt habe, dies ua mit Schreiben vom 16.05.1988 an den Beklagten.
7.4. Das "Aushöhlen" der Klägerin durch die Ausstellung von Generalvollmachten an Z. sei eine leere Behauptung, da keine dahingehenden Feststellungen getroffen worden seien.
Durch Aufstellung der Generalvollmacht an Z. habe er nach dem Willen des Gründerrechtsinhabers W. gehandelt und zudem zur Weiterführung der von der Klägerin beherrschten aktiven Gesellschaften beigetragen.
7.5. Die Klägerin unterdrücke, dass W. seine Lebensgefährtin Z. nebenbei auch als Erbin für den verfügbaren Anteil all seiner in Brasilien bestimmten Güter eingesetzt habe und dass die Vollmachtserteilung an Z. im Bezug auf die Klägerin aufgrund der Briefe des W. als Auftrag auf den Todesfall gem § 1022 ABGB interpretiert werden könne. W. sei als Geschäftsführer der klagenden Partei im Sinne des § 1022 ABGB zu qualifizieren und habe deshalb den Auftrag den Beklagten betreffend Frau Z. erteilen können.
7.6. Es könne nicht Aufgabe eines liechtensteinischen Treuhänders sein, die erbrechtliche Situation eines ausländischen Klienten auszuloten und die Gültigkeit bzw Ungültigkeit ausländischer Testamente zu überprüfen. Dies insbesondere dann nicht, wenn er eine Anstalt aktive Gesellschaften halte, wie im vorliegenden Fall.
Jedenfalls hafte der Beklagte der Klägerin nicht dafür, dass er Anordnungen des Gründerrechtsinhabers befolgt und aufgrund einer entsprechenden Weisung des Gründerrechtsinhabers eine Generalvollmacht an Frau Z. ausgestellt habe.
Der Klägerin sei dadurch kein Schaden entstanden, den sie gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte.
7.7. Art 541 PGR helfe der Klägerin nicht weiter, weil diese Bestimmung dem Beklagten nicht die Pflicht aufbürde, die vom Inhaber der Gründerrechte verfügte Erteilung einer Generalvollmacht an eine bestimmte Person dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Erteilung der entsprechenden Generalvollmacht mit den für den Machtgeber gültigen erbrechtlichen Bestimmungen vereinbar sei.
7.8. Eine Anstalt sei aktiv legitimiert, Ansprüche gegen einen Anspruch lasse sich aber dann nicht begründen, wenn dieser Schaden darauf zurückzuführen sei, dass ein Verwaltungsrat den ihm erteilten Auftrag bereffend Erteilung einer Generalbevollmächtigung an eine bestimmte Person ausgeführt habe. Wer ein (angeblich) schädigendes Verhalten angeordnet habe, kann für den aufgrund seiner Anordnung entstandenen Schaden vom Beauftragten keinen Schadenersatz fordern.
7.9. Der Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sei nicht gegeben. Da die Klägerin mit keinem Wort ausführe, in Bezug auf welche Tatsachenfeststellungen das Erstgericht Beweise unrichtig oder unvollständig gewürdigt haben soll, komme dieser Rüge keine Berechtigung zu.
7.10. Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revision eingebracht, mit der unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Die Revision stellt die Anträge, das bekämpfte Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben werde, in eventu das Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht, eventualiter an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
7.11. Einem Auftrag auf den Todesfall gem § 1022 ABGB sei zu widersprechen: W. sei nicht Geschäftsführer der klagenden Partei gewesen, er sei vielmehr Gründerrechtsinhaber der Klägerin gewesen. Ein Geschäftsführer könne aber auch keine Anweisungen an den Verwaltungsrat bezüglich der Berechtigung an der betreffenden Gesellschaft nach seinem Tode geben.
Die erbrechtlichen Vorschriften seien nicht eingehalten worden. Der Auftrag auf den Todesfall schaffe keinen erbrechtlichen Erwerbstitel.
7.12. Z. sei nicht Begünstigte der Klägerin gewesen, dies sei aktenwidrig. Für die Frage der Begünstigung komme Art 545 Abs 1bis PGR zur Anwendung, wonach der Inhaber der Gründerrechte selbst als Begünstigter vermutet werde.
7.13. Die ausgestellte Generalvollmacht könne keine Grundlage für nicht fremdvergleichsfähige Zahlungen an Z. sein. Für diese habe es keine Rechtsgrundlage gegeben.
7.14. Ein Schaden sei jede Vermögensveränderung nach unten, Verminderung von Aktiven bzw Erhöhung von Passiven, der kein entsprechendes Äquivalent gegenüber stehe. Die nicht fremdvergleichsfähigen Zahlungen seien jedenfalls ein ersatzfähiger Schaden.
Es spiele keine Rolle in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin eine Holdinggesellschaft gewesen sei oder nur ein Bankkonto gehabt habe.
7.15. Die Aussage, wonach Z. zur "Weiterführung der von der Klägerin beherrschten aktiven Gesellschaften beigetragen" habe, sei aktenwidrig.
7.16. Der Treuhänder müsse nach dem Tod des Gründerrechtsinhabers abklären, wem die Berechtigung an den Gründerrechten zukomme. Er müsse wissen, dass die erbrechtlichen Regelung über den Übergang der Gründerrechte entscheidend seien und nicht irgendwelche Schreiben des Gründerrechtsinhabers.
7.17. Der Beklagte habe sich um die finanzielle Lage der Klägerin nicht oder nicht ausreichend gekümmert, habe Z. schalten und walten lassen, wie sie gewollt habe und obwohl sie trotz Aufforderung nie Rechnung gelegt habe.
7.18. Für die nicht fremdvergleichsfähigen Zahlungen an Z. habe es keine Beschlüsse gegeben. Dies zeige einmal mehr das Verschulden des Beklagten. Der Gründerrechtsinhaber entscheide über die Verteilung des Reingewinns und somit über nicht fremdvergleichsfähige Zahlungen. Für den Verwaltungsrat sei es daher von entscheidender Bedeutung, zu wissen, wer Gründerrechtsinhaber sei.
7.19. Im folgenden führt die Revision (Seite 14 ff) ihre "Wunschfeststellungen" in der Berufung aus, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung ihrer Ansicht nach zu treffen gewesen wären.
Auf deren Basis sei das Klagebegehren zur Gänze gerechtfertigt gewesen.
7.20. Aktenwidrig sei die Aussage, dass Z. Begünstigte der Klägerin gewesen sei. Weiters, dass Z. zur "Weiterführung der von der Klägerin beherrschten aktiven Gesellschaften beigetragen" habe. Auch die Feststellung, wonach mit der Vollmachtserteilung an Z. "auch die Leitung der der Klägerin gehörenden aktiven Unternehmen verbunden" gewesen sei, sei aktenwidrig.
7.21. Das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Klägerin entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel gerügt habe, wobei klar hervorgegangen sei, was die Klägerin wollte, nämlich, dass die gewünschten Feststellungen getroffen würden.
8. Der Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben und das Berufungsurteil unter Kostenfolge für die Klägerin zu bestätigen.
Zusammengefasst und im wesentlichen macht die Revisionsbeantwortung geltend:
8.1. Es sei vom Erstgericht nirgends angeführt worden, Zahlungen an Z. seien ohne Rechtsgrund erfolgt.
Aus dem vom Erstgericht festgestellten Schreiben des W. von 06.03.1983, 17.02.1987 und 16.05.1988 an den jeweiligen Verwaltungsrat der Klägerin sei mit aller Deutlichkeit der Auftrag auf den Todesfall zu entnehmen.
Im Zusammenhang mit § 1022 ABGB habe das Obergericht mit dem Wort "Geschäftsführer" offenbar den Gewaltgeber gemeint.
8.2. Dass die drei Briefe des W. an die Verwaltungsräte der Klägerin wegen Nichteinhaltung der für eine letztwillige Verfügungen vorgesehenen Form nicht als letztwillige Verfügungen anzusehen seien, hätten die Untergerichte ausgeführt. Ungeachtet dessen könne keine Rede davon sein, dass diese Briefe keinerlei rechtliche Wirkung erzeugt haben sollten.
8.3. Die festgestellten vier Generalvollmachten seien bis zum heutigen Tage von niemandem widerrufen worden und daher weiterhin wirksam.
8.4. Die Untergerichte hätten nur ausgeführt, dass Z., falls sie Inhaberin der Gründerrechte sei, mangels anderer Bestimmungen in einem Beistatut auch Begünstigte der klagenden Partei sei (Art 545 Abs 1bis PGR). Es liege aber keine tatsächliche Feststellung vor. Weder das Erstgericht noch das Obergericht hätten daher die Zahlungen an Z. auf den Titel einer Begünstigung gestützt.
8.5. Ausschüttungen einer Anstalt an eine gemäß Weisung des Gründerrechtsinhabers berechtigte Person begründeten keinen erstattungsfähigen Schaden dieser Anstalt.
8.6. Bei den von der Revision sogenannten "irgendwelchen Schreiben des Gründerrechtsinhabers" handle es sich um klare Anweisungen des Gründerrechtsinhabers an den Verwaltungsrat für die Zeit nach seinem Tode, an die sich der Beklagte gehalten habe und auch zu halten gehabt habe.
Der Beklagte habe eine ordentliche erbrechtliche Abwicklung bezüglich der Gründerrechte nicht verhindern können.
Der klagenden Partei sei weder ein erstattungsfähiger Schaden entstanden, noch habe der Beklagte rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt.
8.7. Zu den Wunschfeststellungen wird darauf verwiesen, dass der Erstrichter ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen habe, die in der Berufungsschrift der Klägerin vollumfänglich unbekämpft geblieben seien.
8.8. Aktendwidrigkeiten würden nicht vorliegen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, dass Z. über viele Jahre hinweg die Geschäfte der Tochtergesellschaft(en) der klagenden Partei erfolgreich geführt habe.
In der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil seien lediglich die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht worden. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei als Berufungsgrund nicht geltend gemacht worden.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichthof erwogen:
9.1. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der verstorbene Gründerrechtsinhaber W. zunächst noch Dr.Dr. B. und in der Folge den Beklagten mehrfach schriftlich ersucht, nach seinem Tod seiner Ehefrau Z. eine unbeschränkte Vollmacht in Bezug auf die Klägerin, die genauso ausgestattet sein sollte, wie seine Vollmacht, zu erteilen. Mit Schreiben vom 09.09.1988 hat der Beklagte diesen Wunsch ausdrücklich bestätigt.
9.2. Gemäß § 1022 Satz 1 ABGB wird in der Regel die Vollmacht - und damit auch ein allfälliges Auftragsverhältnis durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben (Strasser in Rummel, ABGB3, Rz 21 zu §§ 1020 bis 1026). Gemäß § 1022 Satz 2 ABGB wird dieser Grundsatz in zwei Fällen durchbrochen: Wenn sich ein angefangenes Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen lässt (erster Fall) oder wenn sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt (zweiter Fall: mandatum post mortem), hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden. Es handelt sich in diesen Fällen um die Erfüllung einer aufgetragenen Geschäftsbesorgungspflicht. Enthält das Rechtsverhältnis nicht nur ein rechtliches Können nach außen, sondern auch ein rechtliches Müssen im Innenverhältnis, so sind die §§ 1002 ff ABGB anzuwenden (RdW 2002/539, 595).
9.3. Der verstorbene W., der als Gründerrechtsinhaber die obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte an der Klägerin in Händen hatte (vgl LES 2001, 81), hat damit gem § 1022 ABGB dem Beklagten als Verwaltungsrat der Klägerin Auftrag und Vollmacht für den Fall seines Todes erteilt. Diese beinhalteten, nach seinem Tod der Z. eine unbeschränkte Vollmacht, wie sie der Gründerrechtsinhaber selbst innehatte, einzuräumen. Der Beklagte hat damit nicht nur ein rechtliches Können, sondern aufgrund der dargestellten Vereinbarung mit dem Verstorbenen auch ein Müssen im Innenverhältnis übernommen.
9.4. Da die Regeln des § 1022 ABGB dispositives Recht enthalten, war es im gegenständlichen Fall auch möglich, Auftrag und Vollmacht so zu gestalten, dass letztere ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB über den Tod des Geschäftsherrn hinaus weiterhin fortdauert (Strasser in Rummel, ABGB3, Rz 26 zu §§ 1020 bis 1026; SZ 64/13; MietSlg 50.111). Der beauftragte und bevollmächtigte Beklagte konnte daher aufgrund der ihm erteilten Vollmacht der vom Gründerrechtsinhaber konkret bezeichneten Person eine unbeschränkte Vollmacht nicht nur einmal, sondern auch mehrmals mit Bezug auf die Klägerin erteilen. Dieser Umfang des Auftrags und der Vollmacht an den Beklagten ergibt sich objektiv aufgrund der Schreiben des Gründerrechtsinhabers aus 1983, 1987 und 1988.
9.5. Auch die Beurteilung der Parteiabsicht (hiezu Apathy in Schwimann, ABGB3 IV § 1022 Rz 3; SZ 41/75; MietSlg 36.096) ergibt auf der Basis der getroffenen Feststellungen eindeutig, dass der Gründerrechtsinhaber für den Fall seines Ablebens die Erteilung der unbeschränkten Vollmacht durch den speziell hiezu beauftragten und bevollmächtigten Beklagten an Z. wünschte und diese Bevollmächtigung auch auf Dauer sein sollte. Dies deckt daher ebenso die mehrfachen Vollmachtserteilungen durch den Beklagten an die Vollmachtsnehmerin. Die eindeutigen Erklärungen des Verstorbenen in seinen drei Schreiben lassen hier auch unter dem Blickwinkel der Prüfung der Parteiabsicht keinen Zweifel aufkommen.
9.6. Die Klägerin übersieht die im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht gem § 1022 ABGB relevanten Voraussetzungen, wenn sie ins Treffen führt, dass der Gründerrechtsinhaber nicht "Geschäftsführer" gewesen sei: Es geht ausschließlich darum, dass der Gründerrechtsinhaber einer Anstalt als oberster Organ (LES 1993, 12) eine Vollmacht auch gem § 1022 ABGB erteilen kann, ohne dass er dazu die Qualifikation eines "Geschäftsführers" in Bezug auf die Anstalt erfüllen müsste. Daran ändert die insoweit nicht zutreffende Wortwahl des Fürstlichen Obergerichts auf Seite 54 Abs 3 nichts.
9.7. Es ist für die gegenständliche Rechtsfrage auch nicht relevant, ob ein erbrechtlich gültiger Erwerbstitel für Z. gegeben war: Die Klägerin macht angebliche Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Dieser kann aber schadenersatzrechtlich jedenfalls nicht für eine Rechtshandlung zur Verantwortung gezogen werden, zu deren Ausführung er rechtsgültig beauftragt und bevollmächtigt war. Für dieses Ergebnis ist es irrelevant, ob die vom Beklagten Bevollmächtigte Z. einen gültigen Erbrechtstitel aufweisen konnte oder nicht.
9.8. Die Ausführungen zur Nichtbegünstigung der Z. sind vor diesem Hintergrund ebenso wenig entscheidungsrelevant, weil es nicht darauf ankommt, ob und allenfalls welchen Titel diese für den Empfang angeblich "nicht fremdvergleichsfähiger Zahlungen" (was immer die Klägerin damit meint), gehabt habe, sondern allein, ob dem Beklagten überhaupt ein schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten durch Erteilung von Vollmachten an Z. vorgeworfen werden kann. Dies ist aus den oben angeführten Gründen jedenfalls zu verneinen.
9.9. Auf Fragen eines angeblichen Schadens der Klägerin, seiner Höhe, der mangelnden Relevanz der Holding-Eigenschaft der Klägerin und des behaupteten Verschuldens des Beklagten muss vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht mehr eingegangen werden.
9.10. Schließlich kann diese Rechtsmeinung bereits auf der Basis der Feststellungen der Untergerichte vertreten werden, sodass es weiterer Feststellungen dazu auch nicht bedarf. Die in der Revision wiederum angeführten "Wunschfeststellungen" der Klägerin vermögen an dieser Rechtsansicht nichts zu ändern. Sekundäre Feststellungsmängel sind daher nicht gegeben und kann daher daraus, dass die gewünschten Feststellungen nicht getroffen wurden, eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch nicht abgeleitet werden.
9.11. Mit der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof hier vertretenen Rechtsmeinung erledigt sich freilich auch die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geführte Rüge der Feststellung der Untergerichte, wonach Z. als "Begünstigte" der Klägerin bezeichnet worden sei. Ebenso ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant die Feststellung, wonach Z. zur Weiterführung der Gesellschaften beigetragen habe bzw mit der Vollmachtserteilung auch die Leitung der aktiven Unternehmen verbunden gewesen sei. Sämtliche Feststellungen sind - unabhängig davon, ob sie überhaupt bekämpfbar wären - für die hier vertretene Rechtsmeinung nicht maßgeblich.
9.12. Im Ergebnis ist daher festzuhalten: Der Beklagte war aufgrund der ihm vom Gründerrechtsinhaber der Klägerin eingeräumten Vollmacht und des ihm erteilten Auftrags bevollmächtigt und verpflichtet, der Z. nach dem Tod des Gründerrechtsinhabers eine bzw mehrere unbeschränkte Vollmachten hinsichtlich der Klägerin zu erteilen. Für die in Erfüllung eines rechtswirksam erteilten Auftrags auf den Todesfall vorgenommenen Rechtshandlungen (§ 1022 ABGB) hat der Beklagte schadenersatzrechtlich nicht einzustehen.
9.13. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 41, 50 ZPO. Die vollständig unterlegene Klägerin hat dem Beklagten auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Vaduz, 03.09.2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat