03 VA 2001.276
Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 89 ff LVG
Je stärker sich ein Verfahren ausser Streitsachen einem streitigen Verfahren nähert, desto eher werden - mit Rücksicht auf "in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien" (Art 99 Abs 2 LVG) -bestimmte Verfahrenshandlungen auf bestimmte Verfahrensabschnitte und Verfahrensformen beschränkt und desto eher rechtfertigt sich die sinngemässe Anwendung zivilprozessrechtlicher Bestimmungen, die eigens darauf zugeschnitten sind, die Waffengleichheit gleichberechtigter Parteien zu gewährleisten.
Aus Art 99 LVG folgt nicht, dass neben der Rekursschrift und nach Ablauf der Rekursfrist bis zum Zeitpunkt der E weitere Schriftsätze zulässig sind. Art 99 LVG als Bestimmung über den zulässigen Inhalt eines Rechtsmittels eröffnet keine Verfahrensabschnitte oder Verfahrensformen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.
1. Mit B vom 02.05.2001 wies das OG einen Schriftsatz der Erbin Z vom 15.04.2002 ("Äusserung zur Gegenäusserung" vom 08.04.2002) als unzulässig zurück. Ihrem Rekurs gab es insofern Folge, als es die angefochtene Einantwortungsurkunde vom 18.02.2002 in näher bestimmtem Sinn abänderte.
1.1. In der angefochtenen Einantwortungsurkunde hatte das LG unter anderem angeordnet:
"Die grundbücherliche Umschreibung des Eigentumsrechtes an der [näher bezeichneten] Nachlassliegenschaft ... an S ... wird bewilligt und der Vollzug dem Grundbuchamte aufgetragen. Diese Einantwortungsurkunde wird von Amtes wegen der nach dem Grundverkehrsgesetz vom 09.12.1992 ... zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt. Der Grundbuchführer wird darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Eigentumsrechtes oder der Erwerb von Eigentum an Grundstücken gleichgestellten Rechten nur nach Vorlage eines Vermerkes nach Art 21 Grundverkehrsgesetz erfolgen darf."
1.2. Nach dem erwähnten B des OG vom 02.05.2001 sollte die wiedergegebene Anordnung entfallen, die Einantwortungsurkunde im Übrigen jedoch aufrecht bleiben.
1.3. Aufrecht blieben demnach: die Bezeichnung der Erben, die sich bedingt als Erben erklärt hatten, die Einantwortung des Nachlasses an diese Erben, die Erklärung, wonach die Verlassenschaftsabhandlung beendet sei, die Feststellung des Reinnachlasses sowie der Hinweis auf geschuldete Steuern.
2. Einen Kostenspruch enthielt der erwähnte B des OG nicht, mit der Begründung, dass keine Kosten verzeichnet worden seien. Einzig hiergegen richtete sich der Revisionsrekurs der Erbin Z vom 27.05.2002.
3. Als Revisionsrekurswerberin beantragte Erbin Z, den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass die Revisionsrekursgegnerinnen zum Kostenersatz verurteilt werden; dies unter Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
3.1. Das OG habe den Schriftsatz vom 15.04.2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Rekursverfahren nur ein Schriftsatz zulässig sei. Kosten habe es der zur Hauptsache obsiegenden Rekurswerberin nicht zugesprochen, mit der Begründung, dass keine Kosten verzeichnet worden seien.
3.2. Auf das Verlassenschaftsverfahren seien jedoch die Bestimmungen des Rechtsfürsorgeverfahrensgesetzes (RFVG) anzuwenden. Danach würden ergänzend die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) gelten. Nach Art 99 LVG dürften im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweise bis zum Zeitpunkt der E unbeschränkt vorgebracht werden.
3.3. Deshalb hätte das OG den Schriftsatz vom 15.04.2002, in welchem Kosten verzeichnet worden seien, nicht zurückweisen dürfen, sondern die verzeichneten Kosten zusprechen müssen.
4. Als Revisionsrekursgegnerinnen widersetzten sich die Erbinnen R und S diesem Vorbringen. In ihrer Gegenäusserung vom 07.06.2002 beantragten sie, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, den angefochtenen B zu bestätigen und die Revisionsrekurswerberin zu näher bestimmtem Kostenersatz zu verpflichten ... [Begründung hierzu).
5. Hierzu hat der OGH erwogen:
6. ... [Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen].
7. Für die Beurteilung des Revisionsrekurses bot sich die Ausgangslage wie folgt dar:
7.1. Mit Schriftsatz vom 01.03.2002 erhob die Erbin Z Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde vom 18.02.2002. In diesem Schriftsatz finden sich keine Kosten verzeichnet.
7.2. Mit Schriftsatz vom 08.04.2002 erstatteten die Erbinnen R und S eine Gegenäusserung zum Rekurs.
7.3. Zu dieser Gegenäusserung reichte die Erbin Z mit Schriftsatz vom 15.04.2002 eine weitere Äusserung ein. Darin verzeichnete sie Kosten von CHF 3 456.00 (bei angenommenem Streitwert von CHF 29 855.00), eventuell von CHF 11 339.00 (bei angenommenem Streitwert von CHF 250 000.00).
7.4. Das OG wies den Schriftsatz vom 15.04.2002 zurück, weil im Rekursverfahren lediglich eine Rechtsschrift zulässig sei. Im allein zugelassenen Rekurs vom 01.03.2002 waren, wie das OG zutreffend feststellte, keine Kosten verzeichnet worden. Nach dem angefochtenen B entfiel ein Kostenanspruch demnach aus formellen Gründen.
7.5. Ergänzend wendeten die Erbinnen R und S gegen den Revisionsrekurs ein, die Erbin Z hätte im Rekursverfahren auch aus materiellen Gründen keinen Kostenanspruch, selbst wenn sie ihre Kosten formell korrekt verzeichnet hätte.
8. Aus der skizzierten Ausgangslage ergaben sich zwei gleichermassen denkbare Ansätze für die Beurteilung: Sollten bereits formelle Gesichtspunkte den im Revisionsrekurs beantragten Kostenanspruch ausschliessen, so erübrigt sich eine Prüfung, ob im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren ein Kostenanspruch nach materiellen Gesichtspunkten bestehe. Nach diesem Ansatz wäre als Erstes zu fragen, ob die Erbin Z im Rekursverfahren die formellen Voraussetzungen für einen Kostenanspruch erfüllt habe. Aber auch der umgekehrte Ansatz wäre denkbar: Sollte im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren nach materiellen Gesichtspunkten gar kein Kostenanspruch bestehen, so erübrigt sich die Prüfung seiner formellen Voraussetzungen.
9. Es erschien zweckmässig, den Kostenanspruch zunächst nach formellen Gesichtspunkten zu beurteilen. Diese Beurteilung erwies sich insofern als einfacher, als sich die Begründung des angefochtenen B auf formelle Gesichtspunkte beschränkte. Bei einer Beurteilung des Kostenanspruchs nach materiellen Gesichtspunkten musste damit gerechnet werden, dass wesentliche Feststellungen fehlen würden; denn der Kostenanspruch nach materiellen Gesichtspunkten war nicht Gegenstand des angefochtenen B gewesen. Ob der Revisionsrekurswerberin im Rekursverfahren ein Kostenanspruch zustand, wäre deshalb nur dann zu prüfen, wenn sich erweisen sollte, dass die formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
10. Das Verlassenschaftsverfahren gehört zu den Verfahren ausser Streitsachen und bestimmt sich nach dem RFVG, wie dies denn auch insbesondere in Art 3 Abs 3 lit c RFVG vorausgesetzt wird. Nach Art 4 Abs 1 RFVG gelten für Rechtsmittel im Verfahren ausser Streitsachen sinngemäss die Bestimmungen des LVG über das Überprüfungsverfahren (Art 89 ff LVG). Im Vordergrund stehen die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde (Rekurs; Art 90 ff LVG). Nach Art 103 LVG gelten für das Beschwerdeverfahren ergänzend in erster Linie die Bestimmungen des LVG für das Verfahren vor erster Instanz (erster und dritter Abschnitt) und sodann die Bestimmungen der ZPO über die Berufung: Letztere, soweit sie nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen. Nach Art 99 Abs 1 LVG ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der E grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Nach Art 99 Abs 2 LVG darf auf neue Tatsachen und Beweise, die im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, in jenen Fällen, in denen dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von Amts wegen erfordern. Art 93 Abs 2 LVG regelt die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, mit Verweisung auf Art 46 LVG. Nach Art 46 Abs 1 LVG gelten unter anderem hinsichtlich der Schriftsätze grundsätzlich die Bestimmungen der ZPO. Art 41 LVG regelt die Kostenauflage im Beschwerdeverfahren, wobei Art 42 Abs 1 ergänzend auf die ZPO verweist.
11. Nach den wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich zwar, dass im Rechtsfürsorgeverfahren - in sinngemässer Anwendung von Art 99 Abs 1 LVG - grundsätzlich neue Tatsachen und Beweise bis zum Zeitpunkt der E vorgebracht werden dürfen. Aus Art 99 Abs 2 LVG ergibt sich aber auch, dass dies nicht mehr unbeschränkt gilt, wenn dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen. Das heisst: je stärker sich das Verfahren ausser Streitsachen einem streitigen Verfahren nähert, desto eher werden - mit Rücksicht auf "in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien" - bestimmte Verfahrenshandlungen auf bestimmte Verfahrensabschnitte und Verfahrensformen beschränkt und desto eher rechtfertigt sich die sinngemässe Anwendung zivilprozessrechtlicher Bestimmungen, die eigens darauf zugeschnitten sind, die Waffengleichheit gleichberechtigter Parteien zu gewährleisten. Die Frage, in welchem Verfahrensabschnitt und in welcher Verfahrensform - innerhalb welcher Frist und in welcher Rechtsschrift: ob nur in einer oder in mehreren - ein Rekurs (mit Kostenverzeichnis) einzubringen sei, findet sich in den wiedergegebenen Bestimmungen nicht ausdrücklich beantwortet.
12. Zur weiteren Beurteilung vorweg eine negative Abgrenzung: Die Frage, ob der Schriftsatz vom 15.04.2002 zulässig war, beurteilt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit von Rechtsmittelhandlungen. Denn dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage, ob ein Rechtsmittelwerber innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nur eine einmalige Rechtsmittelhandlung setzen oder ob er innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist das bereits eingereichte Rechtsmittel ergänzen, ändern, zurücknehmen oder durch ein anderes ersetzen dürfe (hierzu: Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 860, Rz 1693). Der Schriftsatz vom 15.04.2002 wurde jedoch rund anderthalb Monate nach dem Rekurs - also offensichtlich nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist - eingereicht.
13. Zu beurteilen ist demnach, ob - wie die Revisionsrekurswerberin vorbrachte - aus Art 99 LVG folge, dass neben der Rekursschrift und nach Ablauf der Rekursfrist bis zum Zeitpunkt der E weitere Schriftsätze zulässig sind: weil im Beschwerdeverfahren (Rekursverfahren) bis zum Zeitpunkt der E neue Tatsachen und Beweise zulässig sind. Ein solches Verständnis verträgt sich weder mit den Bestimmungen über die Beschwerde- bzw Rekursfrist (Art 91 LVG) noch mit den Bestimmungen über die Beschwerdeeinlegung und den Beschwerdeinhalt (Art 93 LVG). Lehre und Rechtsprechung verlangen, dass eine Beschwerde stets Anträge und deren Begründung enthalten muss (Art 93 Abs 2 lit c LVG). Die Rechtsmittelinstanz braucht die fehlende Begründung nicht mit eigenen Abklärungen zu ergänzen; denn ein Bf muss von einem Rechtsmittel in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen Gebrauch machen. Eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde muss den Anforderungen von Art 93 LVG entsprechen; andernfalls wird sie aus formellen Gründen zurückgewiesen (zum Ganzen: Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften 23 [Vaduz 199"] S 308 f, mit Hinweisen).
14. Mit solcher von der Rechtslehre gebilligter Formenstrenge (Kley, S 309) verträgt sich Art 99 LVG nur dann, wenn man darin (nur, aber immerhin) eine Konkretisierung des zulässigen Beschwerdeinhalts erblickt: nämlich eine Konkretisierung von Art 93 Abs 2 lit d LVG. Art 93 Abs 2 LVG regelt den zulässigen Inhalt einer Beschwerde. Nach Art 93 Abs 2 lit d LVG soll die Beschwerde unter anderem das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen, enthalten. Dabei stellt sich die Frage, ob auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Diese Frage wird in Art 99 Abs 1 LGV grundsätzlich bejaht. Art 99 Abs 1 LVG beantwortet aber nicht die weitere Frage, in welchem Verfahrensabschnitt und in welcher Verfahrensform dieser grundsätzlich zulässige Inhalt einer Beschwerde vorzubringen ist. Insbesondere eröffnet eine Bestimmung über den zulässigen Inhalt einer Beschwerde keine Verfahrensabschnitte oder Verfahrensformen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.
15. Weder das Beschwerdeverfahren nach Art 90 ff LVG (in Verbindung mit Art 4 Abs 1 RFVG) noch das Rekursverfahren nach Art 488 f ZPO (iVm Art 103 LVG) kennen einen doppelten Schriftenwechsel. Der letzte Verfahrensabschnitt vor dem Zeitpunkt der E ist für den Bf bzw Rekurswerber das Ende der Beschwerde- bzw Rekursfrist; die Verfahrensform, um allfällige neue Tatsachen und Beweise "bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" vorzubringen, ist die Beschwerde- bzw Rekursschrift. Dieser Verfahrensabschnitt bzw diese Verfahrensform gilt auch für das Kostenverzeichnis: sowohl in sinngemässer Anwendung von Art 41 Abs 2 LVG als auch in sinngemässer Anwendung von § 54 ZPO (iVm Art 42 Abs 1 LVG).
16. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Revisionsrekurswerberin in der einzig zulässigen Rekursschrift vom 01.03.2002 keine Kosten verzeichnete, so dass in sinngemässer Anwendung von Art 41 Abs 2 LVG und von § 54 ZPO (iVm Art 42 Abs 1 LVG) kein Kostenanspruch bestand. Art 99 LVG, wonach bis zum Zeitpunkt der E neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden dürfen, konkretisiert den zulässigen Inhalt einer Beschwerde bzw eines Rekurses, ohne im Rekursverfahren einen im Gesetz nicht vorgesehenen zweiten Schriftsatz zu gestatten. Das OG hat deshalb den Schriftsatz vom 15.04.2002 ("Äusserung zur Gegenäusserung" vom 08.04.2002) samt dem darin neu enthaltenen Kostenverzeichnis zu Recht zurückgewiesen, so dass dieser Schriftsatz als Grundlage für einen Kostenanspruch ausschied, falls ein Kostenanspruch nach materiellen Gesichtspunkten bestanden haben sollte. Wie es sich damit verhält -insbesondere, ob die gegenständliche Rechtsfrage jener entspreche, die der OGH in einem B vom 06.09.1978 (veröffentlicht in: LES 1980/81, 125 [128]) beurteilte und, gegebenenfalls, ob sie noch heute gleich beurteilt würde -, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Denn dem Revisionsrekurs war bereits aufgrund seiner Beurteilung nach formellen Gesichtspunkten keine Folge zu geben.