03 RZ. 2010.797
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtshilfesache der Verlassenschaftskuratorin S***, vertreten durch Francois Jacques Vainker, Rechtsanwalt in Grasse, Alpes Maritimes, Frankreich, und der Betroffenen des Rechtshilfegesuchs, R***, wegen Gewährung von Rechtshilfe, über den Revisionsrekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.1.2011, 03 RZ.2010.797-9, mit dem die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Fürstliche Landgericht für rechtmässig erklärt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird n i c h t Folge gegeben .
Mit Schreiben vom 20.7.2010 wandte sich der Rechtsanwalt V*** als Vertreter der Nachlassverwalterin mit folgendem Anliegen an den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichts (Auszug):
"...
Mr. R*** verstarb am 4. Juli 2003 und hinterliess zwei Erben in seinem Testament, seine Witwe T*** und seine Tochter T***, welche 13 Jahre alt war, als ihr Vater verstarb. Die Administration der Hinterlassenschaften von Mr. R*** wird nach US-texanischem Recht geregelt; da T*** zu dem Zeitpunkt, als ihr Vater verstarb, minderjährig war, hat das zuständige Nachlassgericht, Probate Court No 1, Harris County, Texas, zunächst den Anwalt M*** als Nachlassverwalter des R***-Erbes bestellt und als darauffolgenden und jetzigen Nachlassverwalter S***, Anwältin mit Sitz in ...
Nach Antrag des Nachlassverwalters, einen Rechtsanwalt einzustellen, hat das Nachlassgericht ... am 20. März 2009 mir, durch Erlass einen Rechtsanwalt einzustellen, per Gerichtsentscheid die Vollmacht gegeben ‚ohne Einschränkung eine Suche nach Auslandskonten durchzuführen, inklusive aller Auslandskonten, die durch R*** geöffnet wurden, Auslandskonten, in welche R*** ein individuelles Interesse hatte, und Auslandskonten, in welche R*** durch ihm zugehörige juristische Personen, die im Anhang A dieser Verfügung aufgeführt sind, Interesse hatte'. Eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Vollmacht vom 20. März 2009 ist beigefügt.
Ich habe ebenso eine amtlich beglaubigte Kopie der Todesbescheinigung für R***, sowie eine amtlich beglaubigte Kopie meines Personalausweises beigefügt.
Als gesetzlicher Vertreter des R***-Erbes habe ich sämtliche Banken in Liechtenstein kontaktiert, um anzufragen, ob diese jegliche Konten, auf die der Verstorbene R*** Anspruch hat, bekannt sind. Ich bekam durchgehend negative Antworten mit einer Ausnahme. Die R*** insistiert, dass ich mit Ihrem Gericht Kontakt aufnehme, um die Autorisation zu erhalten, die es der Bank ermöglicht, mir die benötigten Informationen zukommen zu lassen. ..."
Das Fürstliche Landgericht, an dessen zuständige Abteilung 3 das Ersuchen weitergeleitet wurde, legte das Schreiben mit Verfügung vom 28.7.2010 dem Fürstlichen Obergericht vor, um eine Erklärung iSd § 27 Abs 2 Z 3 JN einzuholen; ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung die Gegenseitigkeit gegeben sei, sei mit Bezug auf die USA ungeklärt, zumal hier die Frage offen bleibe, ob ein Nachlassverwalter als rechtshilfefähige "Behörde" anzusehen sei (ON 2).
Mit dem Beschluss vom 2.9.2010, ON 4, sprach das Fürstliche Obergericht aus, in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen derzeit keine bindende Erklärung der bestehenden Gegenseitigkeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Texas, abzugeben (ON 4).
Das Fürstliche Obergericht, das das Vorbringen über die Vertretung der Verlassenschaft nach R***, dessen Tod vom 4.7.2003 und die Beauftragung des V***, Rechtsanwalt in Grasse, Frankreich, als bescheinigt annahm, begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Dass in Bezug auf die kleine Rechtshilfe (Zustellung von Gerichtsstücken, Einvernahme von Parteien und Zeugen) zwischen den USA und dem Fürstentum Liechtenstein Gegenseitigkeit bestehe, sei unbestritten, wobei diese Gegenseitigkeit häufig und in vielfältiger Weise tatsächlich geübt werde. Hier gehe es aber um die Ausübung von Zwangsgewalt in einem Verlassenschaftsverfahren (nach liechtensteinischer Diktion). Eine Gegenseitigkeit läge dann vor, wenn in einem beim Fürstentum Liechtenstein anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach einer der liechtensteinischen JN unterliegenden Person bei Verweigerung der Auskunft einer Bank in Texas über allfälliges Vermögen des Verstorbenen das dort zuständige Gericht oder die dort zuständige Behörde über Ersuchen des Fürstentum Liechtenstein die Bank zur Offenlegung verpflichten würde. Dem Fürstlichen Obergericht sei nicht bekannt, ob es hier bereits Präzedenzfälle gegeben habe. Es sei auch in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, über Rechtsauskünfte oder Rechtsgutachten die theoretische Frage der Gegenseitigkeit der Gewährung von Rechtshilfe in derartigen Rechtssachen zu klären. Es könne daher keine bindende Erklärung im Sinne des § 27 Abs 2 Z 3 JN abgegeben werden. Sollte aber an der begehrten Rechtshilfeleistung weiterhin Interesse bestehen, könnte sich nach Beibringung von Erklärungen beispielsweise des zuständigen Gerichts in Texas bzw der zuständigen Verwaltungsbehörden in den USA über die Beachtung der Gegenseitigkeit ein anderes Bild ergeben.
Diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 2. 9. 2010 teilte das Fürstliche Landgericht dem Vertreter der antragstellenden Partei mit Schreiben vom 14. 9. 2010 mit (ON 5). Mit an das Fürstliche Obergericht gerichteter Eingabe vom 29. 9. 2010 beschwerte sich der RA V*** über die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Fürstliche Landgericht (ON 6).
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 20. 1. 2011, ON 9, erklärte das Fürstliche Obergericht die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Fürstliche Landgericht für rechtmässig.
Das Obergericht führte in seiner Begründung zusammengefasst aus, dass es sich bei dem Ersuchen des RA V*** "im übertragenen Sinn" um das Ersuchen einer US-amerikanischen Behörde um Leistung von Rechtshilfe dahingehend handle, dass eine liechtensteinische Bank entgegen dem Bankgeheimnis aufgefordert werde, Auskünfte über allfällige Konten zu erteilen.
Da zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein kein Staatsvertrag über die Leistung von Rechtshilfe in Zivilsachen bestehe, beruhe die Leistung von Rechtshilfe auf Gegenseitigkeit, welche aber derzeit nicht bescheinigt sei. Gemäss § 29 JN sei daher auszusprechen, dass die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Fürstliche Landgericht rechtmässig gewesen sei.
Darin wendet sich die antragstellende Partei gegen die Verweigerung der Genehmigung, "die angefragte Information weiter zu geben, nämlich ob der Verstorbene Herr R*** dort Konto oder Anlagen besitzt". Die R*** würde bei Vorliegen einer gerichtlichen Zustimmungserklärung Auskunft darüber geben, ob sie in Besitz von Kapital, das dem Verstorbenen R*** gehöre, sei.
Der OGH hat dazu erwogen:
7.1 Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen umfasst traditionell all jene Akte behördlicher Staatsgewalt, die der Durchführung eines Zivilverfahrens in einem anderen Staat dienen; dieses mag streitiger oder ausserstreitiger Natur sein, vor Zivil- oder Strafgerichten (Adhäsionsverfahren) ablaufen, ein Exekutions- oder Konkursverfahren betreffen; entscheidend ist nicht die formell-organisatorische, sondern die materiell-funktionelle Zuweisung der Sache zur Zivilgerichtsbarkeit. Immer muss es sich aber um jene Teile des Verfahrens handeln, die der Rechtsverfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gewidmet sind. Handlungen, die in diesem Sinn zur internationalen Rechtshilfe gezählt werden, sind demnach die internationale Zustellung einerseits - die vor allem der Einbeziehung der Parteien in das im je anderen Staat laufende Verfahren und ihrer weiteren Information dient - und die internationale Beweisaufnahme andererseits - die der Sachverhaltsermittlung in jenen Fällen dient, in denen es um im je anderen Staat befindliche Beweispersonen oder dort belegenes Beweismaterial geht. Letztere wird auch als Rechtshilfe im engeren Sinn bezeichnet; zu ihr gehören auch "andere gerichtliche Handlungen", wie zB die Aktenübersendung oder die Erteilung einer Auskunft über den Stand eines noch anhängigen oder schon abgeschlossenen Verfahrens (Bajons in Fasching² I § 38 JN Rz 17).
7.2 In den §§ 27 und 28 JN (vgl §§ 38, 39 öJN) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das Landgericht auf Ersuchen einer ausländischen Behörde internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu gewähren hat und welche Verfahrensregeln von ihm hiebei zu beachten sind. Wird nun gegen diese Vorschriften - sie mögen völkervertraglicher oder bloss innerstaatlicher Herkunft sein - nach Ansicht der ersuchenden Behörde verstossen, so kann sie sich um Konfliktbereinigung auf innerstaatlicher Ebene bemühen: Der § 29 JN (~ § 40 öJN) eröffnet ihr einen direkten Rechtszug an die inländischen Instanzen, und zwar in Form einer Beschwerde sui generis (formlos und nicht fristgebunden). Diese gründet darin, dass das inländische Gericht nach liechtensteinischem Recht zur Gewährung von Rechtshilfe verpflichtet ist, der ausländischen Behörde sohin ein Erledigungsanspruch eingeräumt ist. Mit der Beschwerde sollen in der konkreten Rechtshilfesache strittig gewordene (Verfahrens-)Fragen ausjudiziert werden; diese können die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Rechtshilfe, die Art ihrer Ausführung oder jede sonstige zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht ausgebrochene Meinungsverschiedenheit betreffen.
Der vom Obergericht zu behandelnde Rechtsbehelf hat das Ziel, eine bindende Entscheidung der strittigen Frage herbeizuführen (Bajons aaO § 40 JN Rz 1 f).
7.3 Wenngleich in der Lehre umstritten ist, ob der ersuchenden ausländischen Behörde darüber hinaus der Rechtszug an den OGH offen steht - während Neumann und Fasching für ein Rekursrecht der ausländischen Behörde an den OGH eintreten (Neumann, Komm I 95; Fasching1 I 257; ferner Mayr in Rechberger³ § 40 JN Rz 3), vertreten insbesondere Horten, JN 200, Pollak, System², 254 und Sperl, Lehrbuch 157 f die Ansicht, dass die Entscheidung des Obergerichts "endgültig" und kein weiteres Rechtsmittel zugelassen sei - , vertritt der erkennende Senat die Rechtsmeinung, dass schon allein mangels eines ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses im Gesetz gegen den Beschluss des Obergerichts innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist der Rekurs des ausländischen Gerichts an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der hier antragstellenden Partei steht daher - in Billigung der Rechtsansicht des Obergerichts, dass der Rechtsanwalt V*** als "verlängerter Arm" eines US-amerikanischen Gerichts agiert und insoweit ein Rechtshilfeersuchen einer US-amerikanischen Behörde anzunehmen ist, und entsprechend der ihm vom Obergericht eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - ein (Revisions-)Rekursrecht zu.
7.4 Das Fürstliche Obergericht hat in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika bzw dem Bundesstaat Texas und dem Fürstentum Liechtenstein kein Rechtshilfeabkommen gibt, sodass es im Sinn des § 27 Abs 2 Z 3 JN (die gleichlautende Bestimmung des § 38 Abs 2 Z 3 öJN wurde durch Art II Z 10 Zivilverfahrensnovelle 1983 aufgehoben) für die Gewährung von Rechtshilfe auf die Beobachtung der Gegenseitigkeit ankommt. Gerade eine solche vermochte das Fürstliche Obergericht nicht als bescheinigt anzunehmen.
Es genügt nicht, dass im ausländischen Staat die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung der Rechtshilfe an liechtensteinische Gerichte gegeben sind, sondern die Gegenseitigkeit muss "beobachtet", also tatsächlich gewährt werden. Im Falle der tatsächlichen Gewährung ist es andererseits nicht entscheidend, ob hiefür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (Fasching, Kommentar zur ZPO, § 38 JN Anm 5).
Das Fürstliche Obergericht ist mangels Beobachtung tatsächlich gewährter Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem US-Bundesstaat Texas zum Schluss gekommen, dass - derzeit - keine Gegenseitigkeit besteht. Der hier das Gericht treffende Untersuchungsgrundsatz ändert für den Fall der Unaufklärbarkeit nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung erreichen will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft (Rechberger/Klicka in Rechberger³ Vor § 266 Rz 6). Auch im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz tragen also die Parteien die Behauptungs- und Beweislast (LES 2008, 82).
Der Rekurswerber behauptete nicht einmal, geschweige denn vermochte er unter Beweis zu stellen, dass im umgekehrten Fall ein Gericht in Texas über das Ersuchen eines liechtensteinischen Gerichts die Einholung einer Auskunft über ein Konto eines liechtensteinischen Staatsbürgers bei einer amerikanischen Bank veranlassen würde. Der Rekurswerber konnte damit den für eine für ihn günstige Sachentscheidung (Erledigung des Rechtshilfeersuchens) notwendigen Nachweis der Gegenseitigkeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem US-Bundesstaat Texas nicht erbringen.
7.5 Das Rechtsmittel ist aber auch deshalb unbegründet, weil das zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht. So wie beim Ersuchen um die Zustellung eines Schriftstücks sowohl das Schriftstück als auch der Empfänger konkret anzuführen sind oder beim Ersuchen um Vernehmung eines Zeugen der Name und die Anschrift des Zeugen genau sowie der Gegenstand der Vernehmung erschöpfend zu bezeichnen sind (vgl Fasching aaO § 38 JN Anm 1), könnte auch hier - im Falle der bestehenden Gegenseitigkeit - dem Rechtshilfeersuchen nur dann Rechnung getragen werden, wenn im Ersuchschreiben ein ganz bestimmtes Konto, das der Verstorbene bei der R*** unterhalten hat, angeführt worden wäre (vgl LES 2009, 318). Das war hier aber nicht der Fall.
7.6 Zusammenfassend hat der Revisionsrekurs, für den keine Kosten verzeichnet wurden, erfolglos zu bleiben.
Vaduz, 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat