03 KG. 2010.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen DN***, geboren am 31.08.1986, italienischer Staatsangehöriger, ledig, Bodenleger, röm.-kath., wohnhaft in CH-8880 Walenstadt, Siebenhüttenstrasse 13, dzt. in Untersuchungshaft im Landesgefängnis in Vaduz, vertreten durch lic. iur. Hansjörg Lingg, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Zl 1 StGB zufolge Revision des Angeklagten DN*** gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.06.2010, ON 100, womit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 13.04.2010 keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.500,-- bestimmt, jedoch gemäss § 305 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht sprach mit Urteil vom 13.04.2010 (ON 84) den Angeklagten DN*** schuldig, er hat
1. am 04.04.2009 in Vaduz der Katharina A*** dadurch, dass er sie am Hals würgte, bis sie die Besinnung verlor - und als sie wieder zu sich kam - mit einer Waffe, nämlich einer Holzlatte mit hervorstehenden Metallnägeln mehrmals auf ihren Kopf, ihren Rücken, ihre Schultern, ihre Arme und Hände einschlug, bis sie abermals das Bewusstsein verlor, er sodann ihre Wohnung nach Wertsachen durchsuchte, sohin mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern;
2. am 11.07.2009 in Balzers fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca. CHF 4.450,--, nämlich CHF 1.100,-- und ca. EUR 1.500,-- Bargeld, eine Armbanduhr der Marke "Citizen" sowie zwei Mobiltelefone der Marke "Nokia", dem Roberto C*** durch Einbruch in dessen Wohnung an der ***, nämlich durch Aushängen eines gekippten Fensters, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern,
und verurteilte ihn
zu 1.: wegen Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und
zu 2.: wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Zl 1 StGB
unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 1/2 Jahren,
gemäss § 261 Abs 1 StPO zur Bezahlung eines Betrages von CHF 4.450,-- an den Privatbeteiligten Roberto C*** und gemäss § 305 StPO zum Ersatz der gleichzeitig für uneinbringlich erklärten Verfahrenskosten von CHF 3.000,--.
Gemäss § 38 Abs 1 ZI 1 StGB wurde die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft seit dem 02.12.2009, 16.00 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zur Person des Angeklagten stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua Folgendes fest:
Der am 31.08.1986 in Chiaravalle-Centrale in Italien geborene Angeklagte wuchs in Italien zusammen mit seiner Familie auf. Er ist ledig und hat keine Kinder. Bevor er verhaftet wurde, war er als Bodenleger tätig und brachte ein Bruttoeinkommen von CHF 3.700,-- monatlich ins Verdienen. Er wohnte bei seinem Onkel in ***. Der Beschuldigte hat zwei Brüder, Francesco und Alessio, wobei einer älter ist als er und einer jünger. Francesco lebt in Italien, Alessio arbeitete zuletzt in ***, wobei nicht festgestellt werden kann, wo er derzeit lebt. Der Angeklagte hat keine Zwillingsgeschwister.
DN*** ist in Liechtenstein und Italien nicht vorbestraft. Seine schweizerische Strafkarte weist eine Eintragung auf und zwar wird beim Untersuchungsamt Uznach eine Strafuntersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung gegen den Angeklagten geführt.
Dem Schuldspruch legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen zugrunde:
Am 04.04.2009 gegen 20.15 Uhr verschaffte sich der Angeklagte gewaltsam Zutritt zum Anwesen der Katharina A***. Er beabsichtigte in das Haus einzubrechen, um dort fremde bewegliche Sachen, nämlich Vermögenswerte, die Katharina A*** gehören, wegzunehmen. Um das Haus von Katharina A*** betreten zu können, sägte er an der Nordseite des Gebäudes zwei Gitterstäbe vor dem Fenster zum Heizungsraum auf der oberen Seite ab und bog sie nach unten. Anschliessend wuchtete er mit einem unbekannten Werkzeug das Fenster auf und gelangte so in den Tankraum. Im Tankraum öffnete er die Türe, welche in den Gang im Kellergeschoss führt, gelangte über diesen Gang zur Türe ins Treppenhaus, das er bestieg und brach anschliessend die verschlossene Türe zum Wohnbereich auf. Der Angeklagte betrat den Wohnbereich, wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht bewaffnet war.
Der Angeklagte ging wahrscheinlich davon aus, dass sich zum Zeitpunkt seines Einbruches niemand im Haus aufhält. In Wirklichkeit lag aber Katharina A*** in ihrem Schlafzimmer im Bett und las. Obwohl Katharina A*** sehr schwerhörig ist, nahm sie den vom Angeklagten verursachten Lärm wahr. Sie erhob sich deswegen vom Bett und begab sich zur Schlafzimmertüre, welche in den Wohnbereich führt. Als sie in den Gang trat, stand sie dem Angeklagten, der völlig vermummt war, und jetzt und auch später kein einziges Wort sprach, gegenüber. Katharina A*** erschrak und fing sofort an zu schreien. In diesem Moment entschloss der Angeklagte sich, seinen ursprünglichen Tatplan, Vermögenswerte der Katharina A*** wegzunehmen, trotz des Erscheinens von Katharina A***, in die Tat umzusetzen und den Widerstand, der von Katharina A*** ausging bzw zu erwarten war zu brechen. Der Angeklagte trat auf Katharina A*** zu, hielt ihr mit einer Hand den Mund zu. Daraufhin erfasste er sie wahrscheinlich mit einer Hand von vorne am Hals und würgte sie. Dies machte er so lange, bis das Opfer zu Boden ging. Katharina A*** wurde vermutlich kurzfristig ohnmächtig. Der Angeklagte wendete sich von Katharina A***, die nunmehr am Boden lag, ab, begab sich ins Schlafzimmer und begann dieses nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Als Katharina A*** sich am Boden wieder bewegte, trat der Angeklagte neuerlich auf sie zu und nahm eine Latte, die vom aufgebrochenen Türrahmen stammte, auf. In dieser Latte, welche ca 128 cm lang, 5,5 cm breit und 2 cm dick war, befanden sich zumindest drei hervorstehende Nägel (vgl das Bild der Latte in AS 95 sowie den AV ON 77). Der Angeklagte begann nun damit auf Katharina A*** einzuschlagen, wobei er vorerst deren Kopf traf. Katharina A*** versuchte darufhin ihren Kopf mit den Händen zu schützen. Der Angeklagte schlug sie aber weiter mit der Latte und traf sie am Kopf, auf den Schultern und auf den Händen. Diese Gewalt übte er aus, um seinen nach wie vor aktuellen Tatplan, Katharina A*** Vermögenswerte wegzunehmen, vollenden zu können. Als Katharina A*** aufgrund der Schläge des Angeklagten wieder reglos und ohnmächtig auf dem Boden liegen blieb, begann der Angeklagte erneut, das Schlafzimmer nach Wertgegenständen zu durchzusuchen.
Katharina A*** stand neuerlich auf und konnte zu einer Nachbarin fliehen. Als der Angeklagte bemerkte, dass Katharina A*** den Tatort verlassen konnte, floh auch er, ohne Vermögenswerte von Katharina A*** mitzunehmen.
Der Angeklagte war sich bewusst, dass er gegen Katharina A*** Gewalt übt. Er hielt es zumindest für möglich und fand sich damit ab, dass er durch das Würgen und Schlagen mit Hilfe einer Waffe Gewalt gegen eine Person übt. Er wollte nämlich weiterhin Vermögenswerte von Katharina A*** auffinden, um sie dieser wegzunehmen. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er sich durch die aufzufindenden Vermögenswerte unrechtmässig bereichert. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass Katharina A*** durch seine Gewalt schwer am Körper verletzt werden könnte.
Katharina A*** erlitt durch die Schläge und Angriffe des Angeklagten eine Rissquetschwunde des dritten und vierten Fingers der rechten Hand, eine Verstauchung des Mittelfingers der linken Hand, multiple Hämatome am Oberarm rechts, über dem Schulterblatt, am oberen Rücken rechts, am Daumen rechts und am Hinterkopf. Die wesentlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen, die von diesen Verletzungen herrührten, klangen innert 10 bis 14 Tagen ab. Allerdings verspürte Katharina A*** noch anlässlich ihrer Befragung am 18.01.2010 Schmerzen, herrührend von der Verstauchung am Mittelfinger der linken Hand. Der Mittelfinger der linken Hand war an diesem Tag noch etwas steif und konnte von Katharina A*** nicht ganz durchgestreckt werden.
Am 11.07.2009 zwischen 19.30 Uhr und 22.20 Uhr begab sich der Angeklagte zur südlichen Parterrewohnung (1-Zimmer-Wohnung) des Anwesens *** in . Er hängte dort auf unbekannte Art und Weise das westliche Fenster, das gekippt war, aus und stieg in das Rauminnere, also in die Wohnung von Roberto C, ein. Er wollte im Inneren der Wohnung Vermögenswerte auffinden, die er dem Inhaber der Wohnung wegnehmen kann. Er durchsuchte die Wohnung und fand in einem Nachtkästchen CHF 1.100,-- sowie EUR 1.500,--, welche er an sich nahm. Darüber hinaus nahm er eine Armbanduhr der Marke Citizen im Wert von ca CHF 400,-- sowie ein Natel der Marke Nokia (silbern) im Wert von ca CHF 400,-- sowie ein Natel der Marke Nokia (gold) im Wert von ca CHF 300,-- weg. Dadurch entstand ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 4.450,-- zum Nachteil des Inhabers der Wohnung Roberto C***. Der Angeklagte hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er in eine fremde Wohnung einstieg und er dort fremde Sachen wegnahm und auch dass er durch deren Wegnahme unrechtmässig bereichert wurde. An diesem Tatort liess er freiwillig weitere Vermögenswerte geringeren Umfanges, insbesondere Euro-Bargeld zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Angeklagten bei dieser Tat darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
In der Beweiswürdigung legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht dar, wie es - entgegen der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten - zu den Feststellungen gekommen ist. Hiezu bezog sich das erkennende Gericht im Wesentlichen auf die dem Angeklagten zuzuordnenden an den Tatorten festgestellten DNA-Spuren.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht dar, weshalb es den Tatbestand des im Stadium des Versuches gebliebenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und jenen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Zl 1 StGB für verwirklicht erachtete und einerseits die (weitere) Qualifikation des schweren Raubes durch die schwere Körperverletzung des Tatopfers und andererseits die gewerbsmäßige Begehung verneint hat.
Der Sanktionsfindung legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Überlegungen zugrunde:
"Bei der Strafbemessung konnte zu Gunsten des Angeklagten als mildernd seine Unbescholtenheit angesehen werden. Weiters der Umstand, dass es hinsichtlich des Raubes zum Nachteil von Katharina A*** nur beim Versuch blieb und er es bei Roberto C*** unterlassen hat, einen grösseren Schaden anzurichten, weil er dort immerhin einige Wertgegenstände zurückliess. Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten mehrere Verbrechen zur Last liegen.
Nach § 28 StGB bestimmt der erste Strafsatz des § 143 StGB den anzuwendenden Strafrahmen, sodass eine Strafe von fünf bis fünfzehn Jahren auszumessen ist.
Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer darauf angetragen, von der Vorschrift des § 41 StGB Gebrauch zu machen. Eine ausserordentliche Strafmilderung nach dieser Bestimmung kommt dann in Frage, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und die begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
In der gegenständlichen Sache liegen beide Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB nicht vor. Weder geht das Gericht davon aus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe wesentlich überwiegen, noch davon, dass begründete Aussicht besteht, dass der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Insbesondere hat der Angeklagte sich völlig uneinsichtig gezeigt und die Taten stets von sich gewiesen. Dies lässt den Schluss zu, dass er vom gegenständlichen Verfahren unbeeindruckt blieb. Es kann daher keine begründete Aussicht bestehen, er werde auch durch die Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden. Angesichts des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren und der mehrfachen Delinquenz, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, erschien dem Landgericht eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren als angemessen."
Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (ON 86) als auch der Angeklagte DN*** (ON 88) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Die Staatsanwaltschaft begehrte die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass DN*** des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Zl 1, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und die Strafe schuld- und tatangemessen erhöht werde.
Der Angeklagte beantragte mit seiner Berufung, ihn nicht des schweren Raubes, sondern lediglich des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig zu sprechen sowie die Strafe in Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabzusetzen.
Das Fürstliche Obergericht sprach beiden Berufungen wegen Nichtigkeit und wegen Schuld eine Berechtigung ab (S 18 bis 27 des Urteiles ON 100).
Zu den Strafberufungen führt das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Mit der Strafberufung bekämpft die Staatsanwaltschaft die zu niedrige, der Angeklagte die zu hohe Freiheitsstrafe, wobei die Staatsanwaltschaft zur Begründung vorbrachte, dass vorliegend die Schuld des Angeklagten sehr schwer wiege, weil er nicht wie ein "normaler" Einbrecher nach dem Auftauchen der Katharina A*** die Flucht ergriffen, sondern die Frau brutal, zuerst mit Würgen und dann mit Schlägen mit der Holzleiste, angegriffen und verletzt habe. Dadurch sei Katharina A*** auch in psychischer Hinsicht geschädigt worden, weshalb sie heute nicht mehr so unbeschwert wie früher leben könne. Der Angeklagte hält dem entgegen, dass es sich bei seinen Attacken um Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes im Sinne von §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB handle, weshalb die neuerliche Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot verstosse. Die nunmehrige Ängstlichkeit sei keine aussergewöhnliche Folge der Straftat, weshalb eine weitere Verwertung bei der Strafbemessung ebenso gegen das Doppelverwertungsverbot verstosse.
Der Angeklagte begründet die Strafberufung damit, dass das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB verneint habe. Vorliegend würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht nur ihrer Zahl, sondern auch ihrer Intensität nach erheblich übersteigen. Ausserdem bestehe die begründete Aussicht, dass der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die vom Erstgericht angeführte Begründung, nämlich, dass er sich völlig uneinsichtig gezeigt und die Tat stets von sich gewiesen habe, verstosse gegen die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung und den Grundsatz der freien Verantwortung. Damit habe er nur von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht, und könnten daraus keine negativen Schlüsse für ihn abgeleitet werden. Dass er sich uneinsichtig gezeigt und die Taten stets von sich gewiesen habe, könne nur zur Folge haben, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht vorliege. Schliesslich sei die Freiheitsstrafe deswegen nicht tatangemessen, weil - hätte der Angeklagte vor der Gewaltanwendung die Beute bereits mitgenommen - nur noch eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB in Frage kommen würde, und der Tatbestand aber nur mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bedroht sei. Durch den Umstand, dass der Täter jedoch keine Mitgewahrsam an der Beute begründet habe, weil er letztlich gar keine Beute entwendete, könne § 131 StGB nicht zur Anwendung gelangen. Dies führe vorliegend zur paradoxen Situation, dass der Angeklagte wesentlich härter bestraft werde. So gesehen bewirke der Milderungsgrund, dass es beim Versuch geblieben sei, gerade das krasse Gegenteil und führe zu einer erheblichen Strafverschärfung. Schliesslich legte der Angeklagte zum Beweis des Gegenteiles, nämlich dass der Angeklagte durch das gegenständliche Verfahren unbeeindruckt geblieben ist und daher keine begründete Aussicht auf eine zukünftige Delinquenzfreiheit besteht, den Bericht der Dris. F*** vom 01.03.2010 vor.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB schon deshalb nicht in Frage kommen könne, weil das Verschulden des Angeklagten besonders schwer wiege. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Obergerichtes vom 05.01.2010, in welchem die Vorgehensweise des Angeklagten als "besonders rohe Gewalt" bezeichnet wurde. Schliesslich wäre nach ihrer Auffassung der Angeklagte, selbst wenn er bereits Vermögensgegenstände der Katharina A*** behändigt gehabt hätte, als er von dieser überrascht wurde und entschied, gegen sie Gewalt anzuwenden, nicht nach § 131 StGB, sondern ebenfalls nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu verurteilen gewesen, da er nach der Gewaltanwendung seine Suche nach Vermögensgegenständen fortgesetzt habe. Zudem habe er nach der ersten Attacke die Suche nach Vermögensgegenständen fortgesetzt, und als er bemerkte, dass Katharina A*** das Bewusstsein wiedererlangte, die Holzlatte mit den Nägeln ergriffen und mit dieser auf sein Opfer eingeschlagen. Diese zweite Gewalttätigkeit sei jedenfalls als Raub im Sinne der §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu werten.
Das neue Vorbringen und der neu vorgelegte Bericht Dris. F*** vom 01.03.2010 gehe ins Leere, da die im Gutachten festgestellte Symptomatik keinen Milderungsgrund darstelle, da es sich um eine durchwegs normale Reaktion auf eine Inhaftierung handle. Ausserdem würden die Erwägungen des Erstgerichtes, wonach sich der Angeklagte vom gegenständlichen Verfahren unbeeindruckt zeige, zu den Ausführungen von Dr. F*** nicht im Widerspruch stehen. Dieser führe nämlich selbst an, dass eine gewisse paranoide Verarbeitung bestehe, wobei diese im Rahmen einer komplexen Verleugnung der ihm zur Last gelegten Taten als Rationalisierung interpretiert werden könne.
Beide Strafberufungen erweisen sich letztlich als unbegründet.
Es ist der Staatsanwaltschaft einzuräumen, dass die Schuld des Angeklagten beim ersten Vorfall schwer wiegt, weil er nicht wie ein "normaler Einbrecher" nach dem Auftauchen von Katharina A*** reagiert und die Flucht ergriffen hat, sondern die Frau brutal, zuerst mit Würgen und dann - als sie das Bewusstsein wiedererlangt hatte - mit Schlägen mit einer Holzleiste angegriffen und wiederum bewusstlos geschlagen hat, um in Ruhe und ungestört die Suche nach Vermögenswerten aufnehmen bzw. fortsetzen zu können. Dadurch ist der Angeklagte besonders rücksichtslos gegen das Opfer vorgegangen, zumal noch andere Möglichkeiten bestanden hätten, den zu erwartenden Widerstand des Opfers zu überwinden. Das Fürstliche Obergericht hat dementsprechend auch zu Recht im Beschluss vom 05.01.2010 das Vorgehen des Angeklagten als "besonders rohe Gewalt" bezeichnet.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten ist dieses spezifische Vorgehen des Täters nicht bereits durch die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes gedeckt, weshalb die Schuld des Täters bei der Strafbemessung sehr wohl als allgemeiner Strafbemessungsgrund zu berücksichtigen ist.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten hat das Erstgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB verneint, da die besonderen Milderungsgründe wohl ihrer Zahl, nicht aber ihrem Gewicht nach den besonderen Erschwerungsgrund übersteigen und die Aussicht durch nichts begründet ist, dass der Kläger auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbare Handlungen begehen wird. Ob begründete Aussicht auf künftiges Wohlverhalten besteht, muss durch Tatsachen begründet sein, wobei auch die voraussichtliche Wirkung der ins Auge gefassten Strafe mitzuberücksichtigen ist. Hiebei ist auch zu beachten, wie der Täter die ihm vorgeworfenen Taten verantwortet hat und ob er sich einsichtig gezeigt hat. Denn dies lässt auch auf die Wirkung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe schliessen. Dies hat mit der Unschuldsvermutung und mit dem Grundsatz der freien Verantwortung des Angeklagten nichts zu tun.
Schliesslich hat der Angeklagte nicht - wie in der Berufung unterstellt - bei dem ersten Angriff auf Katharina A*** die Beute bereits in Gewahrsam genommen, sondern erst - nachdem er den zu erwartenden Widerstand des Opfers überwunden hatte - die Suche nach Vermögenswerten aufgenommen. Deshalb hat der Angeklagte auch schon beim ersten Angriff nicht einen räuberischen Diebstahl nach § 131 StGB zu verantworten, sondern einen Raub nach § 142 StGB. Die Gewalttätigkeit hat sich aber insbesondere im zweiten Angriff gezeigt, als er - nachdem er bemerkte, dass Katharina A*** das Bewusstsein wiedererlangt hatte - die Holzleiste mit den Nägeln ergriff und mit dieser mehrfach auf das Opfer einschlug, bis dieses wiederum das Bewusstsein verlor.
Soweit schliesslich der Angeklagte den Bericht von Dr. F*** vom 01.03.2010 zum Beweis des Gegenteiles, nämlich dass er durch das gegenständliche Verfahren unbeeindruckt geblieben ist und daher keine begründete Aussicht auf eine zukünftige Delinquenzfreiheit besteht, vorgelegt hat, kann diesem keine Beachtung geschenkt werden, weil damit nur eine normale Reaktion auf die Inhaftierung zum Ausdruck gebracht wird. Abgesehen davon spricht Dr. F*** selbst davon, dass eine gewisse paranoide Verarbeitung besteht, wobei diese im Rahmen einer komplexen Verleugnung der ihm zur Last gelegten Straftaten auch als Rationalisierung interpretiert werden kann.
Nach Auffassung des Obergerichtes hat daher das Erstgericht die Strafbemessungsgründe vollständig erhoben und richtig gewichtet, sodass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren - bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren - sich an der unteren Strafgrenze bewegt und im Hinblick auf die begangenen Straftaten und die zum Ausdruck gebrachte Schuld gerade noch als angemessen betrachtet werden kann.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die in den Antrag mündende Revision des Angeklagten, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 SGB schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Das Rechtsmittel erblickt in den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Strafbemessung darin eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes, dass das Berufungsgericht die Schuld des Angeklagten unter Bezugnahme auf die Art, Intensität und Dauer der Gewaltanwendung als schwerwiegend veranschlagt und damit die Tatbegehung dem Opfer Katharina A*** gegenüber auch als besonders rücksichtslos gewertet habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen seien jedoch schon Voraussetzung für die Bejahung der Qualifikation der Tat als schwerer Raub durch Begehung unter Verwendung einer Waffe und könnten somit nicht noch einmal nachteilig veranschlagt werden.
Das Fürstliche Obergericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGG verneint. Sowohl bei Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe als auch bei Berücksichtigung der Tatintensität sei der Unrechtsgehalt der Tat zum Nachteil der Katharina A*** im deliktstypischen Vergleich eines schweren Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB in einem Ausmass gering, dass sich vorliegend die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren als weit zu streng erweise. Um eine solche auch im Widerspruch zur Strafzumessungsbestimmung des § 32 StGB stehende unbillige Härte zu vermeiden, sei die Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung geboten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung zur Revision, dieser keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe bei Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und die begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Hiebei kommt es nicht auf die Zahl, sondern nur auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Dem Wort "beträchtlich" kommt in diesem Zusammenhang die Bedeutung zu, dass die Beurteilung als "ausserordentlich strafmildernd" nicht im Zweifel erfolgen darf, sie muss eindeutig sein (Flora in WK-StGB² § 41 Rz 11).
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 41 StGB kommt es weiters nicht nur auf die in § 34 StGB aufgezählten besonderen Milderungsgründe an, vielmehr sind der Unrechtsgehalt der Tat - diesem kommt ein hohes Gewicht zu - sowie alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Momente zu berücksichtigen (Flora aaO Rz 8 mwN).
Weiters ist grundsätzlich von der gefestigten Rechtsprechung auszugehen, dass die ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafen versehener Straftatbestände in Frage kommt (RIS-Justiz RS0102152). In diesem Sinne ist die ausserordentliche Strafmilderung insbesondere bei atypisch leichten Ausnahmefällen anzuwenden (RIS-Justiz RS0091303, LES 2005, S. 439).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Anwendbarkeit des § 41 StGB verneint.
Hiezu ist im Einzelnen - wie auch von der Revision ins Treffen geführt - von der Gewichtigkeit der Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des Umstandes auszugehen, dass der Raub beim Versuch geblieben ist. Dem von den Untergerichten weiter veranschlagten mildernden Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat zum Nachteil des Roberto C*** von einer weiteren Schadensbegehung Abstand genommen hat, kommt hingegen bei Berücksichtigung aller Tatmodalitäten kein besonderes Gewicht zu. Hiebei ist nämlich zu veranschlagen, dass der Angeklagte die vorgefundenen Wertgegenstände und (beachtlichen) Geldsummen an sich genommen und lediglich "weitere Vermögenswerte geringen Umfangs, insbesondere Euro-Bargeld" (S 6 in ON 84) zurückgelassen hat.
Wird andererseits das Zusammentreffen von zwei Verbrechen in Verbindung mit dem durch das Tatverhalten zum Nachteil der Katharina A*** realisierten hohen Unrechtsgehalt dieser Tat veranschlagt, liegt im Sinn der obigen Darlegungen ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht vor. Daran vermögen auch die umfangreichen Rechtsmitteldarlegungen zum hypothetischen Fall einer Tatbegehung im Sinn des § 131 StGB nichts zu ändern.
Entgegen der Revision hat das Fürstliche Obergericht mit der Begründung des Strafausspruches das Doppelverwertungsverbot nicht verletzt. Dem Rechtsmittel ist zwar beizupflichten, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe, welche schon die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, würde doch in diesem Fall derselbe Umstand doppelt angelastet werden. Eine solche Doppelverwertung liegt jedoch nicht schon darin, dass erschwerend veranschlagt wird, wenn - wie vorliegend - die tatbestandsmässige Gewaltanwendung oder Verwendung einer Waffe besonders rücksichtslos und intensiv erfolgt ist. In diesem Sinn sind auch Verletzungen, solche hat das Tatopfer Katharina A*** auch erlitten, regelmässig ein Indiz für eine grössere Intensität und Erheblichkeit des gewalttätigen räuberischen Vorgehens.
Somit waren die im angefochtenen Urteil als schuld- und unrechtserschwerend veranschlagten Aspekte der Tatbegehung ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes auch bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der ausserordentlichen Strafmilderung zu berücksichtigen.
Die vom Fürstlichen Obergericht ausführlich und überzeugend begründet als schuld- und tatangemessene Sanktion bestätigte Strafe erweist sich als eine dem Unwert der Taten und der erheblichen Täterschuld entsprechende und auch den Strafzwecken gerecht werdende Unrechtsfolge. Demzufolge hatte eine Reduzierung des Strafmasses und die Anwendung des § 41 StGB zu unterbleiben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 24.09.2010Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat