03 KG. 2010.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen NN, geboren am ...1988, wohnhaft in N., derzeit in Untersuchungshaft im Gefangenenhaus Vaduz, vertreten durch Dr. Gabriel Marxer, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs 1 StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.12.2010 (ON 159), womit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen Schuld wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revision wegen Strafe wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.500,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt (§ 308 Abs 1 StPO).
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 05.10.2010 (ON 142), welches auch einen rechtskräftigen Freispruch von einem weiteren Faktum enthält, wurde NN der Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat der Angeklagte in N. zu nachangeführten Zeitpunkten an nachangeführten fremden Sachen ohne Einwilligung der jeweiligen Eigentümer auf nachangeführte Art und Weise eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, und zwar
1. am 22.11.2009 ohne Einwilligung des Eigentümers W.O. am Mehrfamilienhaus (9 Wohnungen) ...gasse 3, N., welches überwiegend von ausländischen Personen, insbesondere von der türkischen Familie Ü. (2. Obergeschoss), bewohnt wird, wobei sich die Familie Ü. zum Tatzeitpunkt in ihrer Wohnung aufhielt und dort schlief, indem er einen Wurfbrandsatz gegen die sich im 2. Obergeschoss befindliche Wohnung der Familie Ü. warf, wobei der Wurfbrandsatz am Balkongeländer abprallte, sodass lediglich einige sich auf dem Balkon befindliche Gegenstände (Werkzeugkiste und Kissen) in Brand gerieten, welche von den aufgrund des lauten Knalls aus dem Schlaf gerissenen Bewohnern gelöscht werden konnten, sodass das Feuer nicht auf die Wohnung und das Gebäude übergreifen konnte, wobei der restliche Wurfbrandsatz auf dem Vorplatz abbrannte, wobei zum Nachteil des Mieters H.Ü. und des Eigentümers W.O. Sachschaden entstand, und
2. am 26.02.2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem namentlich nicht bekannten Mittäter (§ 12 StGB) ohne Einwilligung des Eigentümers J.G. am Wohn- und Geschäftshaus ...gasse 44, N., in welchem sich neben dem kurz vor der Eröffnung stehenden Geschäftslokal "A.K." des E.K. auch 2 Wohnungen von aus der Türkei und aus dem Kosovo stammenden Familien befinden, wobei sich diese Familien zum Tatzeitpunkt in ihren Wohnungen aufhielten und dort schliefen, indem er und mindestens ein namentlich nicht bekannter Mittäter 4 Wurfbrandsätze gegen die nördliche Fassade mit der Schaufensterfront des Wohn- und Geschäftshauses und durch die Glastür, welche er zuvor mit 2 Steinen eingeworfen hatte, des Geschäftslokals des E.K. warfen, wobei der in den Wurfbrandsätzen enthaltene Brandbeschleuniger an der Fassade und im Inneren des Geschäftslokals abbrannte, ohne dass das Feuer auf das Gebäude und auf das Mobiliar übergriff, wobei zum Nachteil des Mieters des Geschäftslokals, E.K., und zum Nachteil des Gebäudeeigentümers, J.G., Sachschaden entstand.
Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht über den Angeklagten nach § 169 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und verurteilte ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Hinsichtlich der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft erfolgte gemäss § 38 Abs 1 StGB die Anrechnung auf die verhängte Strafe.
Die Privatbeteiligten H.Ü., W.O., E.K. und J.G. wurden gemäss § 258 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Zur Person des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, soweit dieser den Schuldspruch umfasst, stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der am 10.01.1988 geborene Angeklagte begann im Sommer 2004 eine Lehre zum Koch im Hotel Landhaus in N.. Im März 2009 machte er seinen Lehrabschluss als Koch. Die Lehre dauerte deshalb insgesamt cirka 5 Jahre, weil der Angeklagte die Lehrabschlussprüfung erst beim dritten Versuch bestand (ON 35, AS 27). Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte ist im liechtensteinischen Strafregister nicht verzeichnet.
Der Angeklagte hat eine rechtsorientierte (radikale) als nationalsozialistisch einzustufende politische Einstellung. Wegen dieser Gesinnung kam es auch zu einem Zerwürfnis mit seinem Vater, weswegen er bereits um den 18. Geburtstag herum aus der elterlichen Wohnung auszog und sich eine eigene Wohnung nahm. Der Angeklagte unterhielt bis zu seiner Verhaftung zahlreiche Kontakte und auch kollegial-freundschaftliche Beziehungen zu Personen, die eine ähnliche Gesinnung haben wie er. In diesem Umfeld entwickelte der Angeklagte eine starke Abneigung gegen Ausländer, insbesondere Türken. Beide der nachangeführten Taten wurden vom Angeklagten aus rassistischen Gründen begangen.
Spätestens in den frühen Morgenstunden des 22.11.2009 entschloss er sich dazu, allenfalls mit einem Mittäter, was aber nicht sicher festgestellt werden kann, einen Molotow Cocktail zu bauen, um damit einen Brandanschlag auf das Haus ...gasse 3 in N. zu verüben. Zum Bau des Molotow Cocktails wurde eine unbekannte Flasche handelsüblicher Art verwendet. Die Flasche wurde mit Benzin als Brandbeschleuniger gefüllt und mit einer Lunte versehen, die aus Zeitungspapier (es wurden jedenfalls auch Blätter des Volksblattes vom 14.11.2009 verwendet) bestand. Gegen 05.00 Uhr früh begab sich der Angeklagte zum Haus ...gasse 3 in N.. Beim Haus ...gasse 3 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 9 Wohnungen (ON 1, AS 3). In diesem Mehrfamilienhaus wohnen vorwiegend ausländische Personen, insgesamt wohnen dort fünf türkische Familien, eine jugoslawische Familie sowie eine liechtensteinische Familie und eine weitere unbekannte Familie (ON 1, AS 25). Am 22.11.2009 zur Tatzeit hielten sich mehrere Familien und Personen, insbesondere C.K., N.Ü. und H.Ü. in ihren Wohnungen im Haus ...gasse 3 auf.
Vor Ort drehte der Angeklagte die mitgebrachte Flasche (den Molotow Cocktail) auf den Kopf, um das Zeitungspapier, das als Lunte diente, mit Benzin zu durchtränken, entzündete seinen Molotow Cocktail und warf den so fertig gestellten Wurfbrandsatz gegen die sich im 2. Obergeschoss befindliche Wohnung der Familie Ü. Der Wurfbrandsatz prallte am Balkongeländer ab, die Flasche zerbrach und das als Brandbeschleuniger verwendete Benzin geriet in Brand. Der Brand verteilte sich auf dem Balkon und setzte eine dort abgestellte Werkzeugkiste von H.Ü. in Brand. H.Ü. erwachte aufgrund des Lärms, den das Aufschlagen des Molotow Cocktail auf dem Balkongeländer verursachte, entdeckte die Flammen auf dem Balkon und begab sich auf den Balkon, wo es ihm gelang, den Brand mit einem Kissen zu löschen. Das Wurfgeschoss setzte darüber hinaus auch den Vorplatz des Hauses ...gasse 3 in Brand, das diesbezügliche Feuer verlöschte aber nach kurzer Zeit von selbst (vgl ON 1, AS 21).
Durch das Eingreifen von H.Ü. wurde ein weiteres Übergreifen des Feuers auf das Gebäude verhindert. Durch das Feuer entstand zum Nachteil des Mieters H.Ü. ein Schaden von wenigstens CHF 60,-- und zu Lasten des Gebäudeeigentümers W.O. Sachschaden in unbekannter Höhe. Weder W.O. noch H.Ü. haben in die Tat des Angeklagten eingewilligt.
Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch seine Tat am Haus ...gasse 3 eine Feuersbrunst verursacht. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich durch das Schleudern des Brandsatzes ein weit verbreiteter Brand entwickelt, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschen lässt und womit eine Gefahr für fremdes Eigentum in grossem Ausmass verbunden war. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich zum Zeitpunkt des Brandanschlages mehrere Personen im Gebäude aufhalten, die durch den Brandanschlag gefährdet werden.
Irgendwann im Februar 2010 erfuhr der Angeklagte, dass beabsichtigt ist, in N., und zwar im Haus ...gasse 44, ein Geschäftslokal zum Betrieb eines türkischen Lokales (Döner-Kebab) zu eröffnen. Nachdem er dies erfuhr und feststellte, dass er dagegen mit legalen Mitteln nicht ankommen kann, entschloss er sich dazu, die Eröffnung dieses Geschäftslokales dadurch zu verhindern, indem er einen Brandsatz auf dieses Lokal wirft. Er entschloss sich daher mit einem Mittäter dazu, dieses Lokal in den Nachtstunden des 25.02.2010 aufzusuchen und wieder mittels eines Molotow Cocktails in Brand zu setzen. Er und sein Mittäter stellten dazu zumindest 4 Molotow Cocktails her. Zum Bau der Wurfbrandsätze verwendeten sie zumindest eine Likörflasche der Marke Berentzen Saurer Apfel, eine Weinflasche der Marke Peter Schandl Burgenland, eine Weinflasche der Marke Gsellmann Burgenland und eine vierte Flasche unbekannten Fabrikats. Diese Flaschen füllten der Angeklagte und sein Mittäter wiederum mit Benzin als Brandbeschleuniger. Auch in diesem Fall diente Zeitungspapier (es wurde jedenfalls unter anderem eine Liewo, und zwar die Ausgabe vom 15.11.2009, verwendet) als Lunte.
Da der Angeklagte die Tat am 25.02.2010 verschlief, begaben sich der Angeklagte und sein Mittäter erst in der folgenden Nacht am frühen Morgen des 26.02.2010, wobei nicht sicher festgestellt werden kann, ob dies gegen 02.00 Uhr oder 05.00 Uhr morgens der Fall war, von der Wohnung des Angeklagten aus zum Haus ...gasse 44 in N.. Auf dem Weg dorthin nahm der Angeklagte noch Steine auf. Mit den Steinen beabsichtigte er die Glastür zum Geschäftslokal (Döner-Kebab) zu durchbrechen, um die Brandsätze in das Innere des Geschäftslokales werfen zu können (ON 39, AS 327).
An Ort und Stelle warf der Angeklagte zuerst Steine gegen die Glastür des Geschäftslokals. Es wurden wiederum die Molotow Cocktails auf den Kopf gestellt, um das Zeitungspapier der "Lunte" mit Benzin zu netzen. Nachdem die Glastür des Geschäftslokales zu Bruch gegangen war, versuchten der Angeklagte und sein Mittäter durch die zerbrochene Tür die Brandsätze ins Geschäftslokal zu werfen. Ziel war es, dass zumindest eine Flasche mit einem Brandsatz im Gebäude und Geschäftslokal landet. Der Mittäter des Angeklagten warf zwei der Wurfbrandsätze und der Angeklagte warf zwei Molotow Cocktails auf das Gebäude ...gasse 44. Einer der Wurfbrandsätze traf die nördliche Hausfassade, wo die dafür verwendete Flasche zersplitterte und sich der Brandbeschleuniger entzündete. Die weiteren Wurfbrandsätze trafen die Eingangstür, einer gelangte durch die Tür hindurch, wo er sich im Geschäftslokal entzündete (ON 4, AS 121). Der Brandbeschleuniger brannte lokal ab, ohne dass das Feuer auf das Mobiliar oder Gebäude übergriff (AS 175). Über dem Geschäftslokal befinden sich zwei Wohnungen, die von aus der Türkei und aus dem Kosovo stammenden Familien bewohnt werden. Beide Familien befanden sich zum Zeitpunkt des Brandanschlages in ihren Wohnungen. Durch den Brandanschlag entstand an der Einrichtung des Döner-Kebab zum Nachteil des E.K. und am Wohn- und Geschäftshaus ...gasse 44 zum Nachteil des J.G. ein Schaden in jeweils unbekannter Höhe. Die Geschädigten haben in die Tat des Angeklagten nicht eingewilligt.
Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch seine Tat am Haus ...gasse 44 eine Feuersbrunst verursacht. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich durch das Schleudern des Brandsatzes ein weit verbreiteter Brand entwickelt, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschen lässt und womit eine Gefahr für fremdes Eigentum in grossem Ausmass verbunden war. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich zum Zeitpunkt des Brandanschlages mehrere Personen im Gebäude aufhalten, die durch den Brandanschlag gefährdet werden. "
Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt konnte das Erstgericht in Bezug auf Pkt. 1 des Schuldspruches auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, welche mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei übereinstimmte, stützen. Zu Pkt. 2 des Schuldspruches führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht im Einzelnen aus, wie es entgegen der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu seinen Feststellungen gelangte.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, weshalb es den Tatbestand des Verbrechens der versuchten Brandstiftung für verwirklicht erachtete.
Bei der Strafbemessung ging das Fürstliche Land- als Kriminalgericht von folgenden Erwägungen aus:
"Bei der Strafzumessung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte noch unbescholten ist und zumindest hinsichtlich des Vorfalles vom 26.02.2010 ein Geständnis abgelegt hat, das zu seiner Überführung mitursächlich war. Als mildernd wurde weiter berücksichtigt, dass seine Taten im Versuchsstadium endeten. Die relative Jugend des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung konnte zwar nicht mehr einem eigenständigen Milderungsgrund unterstellt werden, wurde aber dennoch bei der Strafbemessung berücksichtigt. Als erschwerend war demgegenüber zu werten, dass der Angeklagte zwei Verbrechen zu verantworten hat. Auch der Anlass für seine Taten ist als besonders verwerflich anzusehen.
Unter Berücksichtigung dieser Erschwerungs- und Milderungsgründe erschien dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht auf Basis der Strafdrohung von einem bis 10 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, das entspricht 30 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.
Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
Angesichts der verhängten Strafe von 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe kommt eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht mehr in Frage. Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
In der gegenständlichen Sache hat der Angeklagte aufgrund von rassistischen Motiven Brandanschläge auf zwei Objekte verübt. Der Angeklagte hat in der Schlussverhandlung durchaus glaubhaft angegeben, dass er seine Tat bereut, was aus spezialpräventiver Sicht zu berücksichtigen ist. Allerdings ist auch zu beachten, dass der Angeklagte Anhänger einer rechtsradikalen Gesinnung ist und er sich mit einem Kollegenkreis umgeben hat, der auch aus zahlreichen rechtsradikal orientierten Personen besteht. Unter dem Blickwinkel dieser Einstellung des Angeklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Androhung der Strafe allein genügt, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Die gegenständliche Sache hat zudem in Liechtenstein grosses Aufsehen erregt. Nach den im Akt erliegenden Schilderungen (ON 6, AS 187 ff), hat sich ein Konflikt zwischen rechtsradikaler Szene und türkischen Mitbewohnern des Landes aufgeschaukelt. Es ist auch schon zu zahlreichen wechselseitigen Gewaltübergriffen gekommen. Offenbar macht sich in den entsprechenden Kreisen eine zusehende Abkehr von Werten und Verhaltensweisen, die von einem normgerechten Menschen erwartet werden, bemerkbar. In der gegenständlichen Sache ist daher auch der Effekt der Abschreckung potenzieller Täter aber auch die Strafe als Mittel der Bekräftigung des Geltungsanspruches der Rechtsordnung zu berücksichtigen, um das Vertrauen der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts aufrecht zu erhalten.
Wie sich schon aus diesen Überlegungen ergibt, müsste in der gegenständlichen Sache selbst eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen unbedingt verhängt werden. Erst recht sind die Voraussetzungen des auf extreme Ausnahmefälle abzielenden § 43a Abs 4 StGB nicht gegeben. Insgesamt war daher die Freiheitsstrafe ohne Begünstigung durch eine bedingte Nachsicht (eines Teiles) der Strafe zu verhängen."
Das Adhäsionserkenntnis begründete das Erstgericht damit, dass die Privatbeteiligten ihre Ansprüche nicht hinreichend detailliert aufgeschlüsselt und geltend gemacht hätten.
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Angeklagte als auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft volle Berufung an, wobei die Rechtsmittel vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und von der Staatsanwaltschaft wegen Strafe ausgeführt wurden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht beiden Berufungen keine Folge und erklärte die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Angeklagten gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich (entgegen § 307 StPO ohne ihn grundsätzlich zum Kostenersatz zu verpflichten).
Das Berufungsgericht ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
"Zur Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Nichtigkeit sind die nachfolgenden Erwägungen anzustellen:
Zum geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO:
Der Angeklagte erachtet sich durch die nicht erfolgte, von ihm mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.10.2010 (ON 139) vor der erstinstanzlichen Schlussverhandlung beantragte Einvernahme des Zeugen T.K. beschwert, welche er zum Beweis dafür beantragt hatte, dass er am Abend des 22.11.2009 seine Wohnung nicht verlassen habe.
Hierzu ist zu erwägen, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur hergestellt wird, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Angeklagten nicht erkannt wird. Nachdem der Angeklagte den mittels Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht persönlich und mündlich in der Schlussverhandlung vom 05.10.2010 gestellt hat, ist er unbeachtlich (Ratz, WK-StPO, § 281 Z 4 Rz 309).
Auch der Umstand, dass der gesamte Akteninhalt und damit auch der den Beweisantrag enthaltende Schriftsatz vom 04.10.2010 (ON 139) in der Schlussverhandlung einvernehmlich verlesen wurde, vermag daran nichts zu ändern, da diese Verlesung die erforderliche persönliche Antragstellung nicht zu ersetzen vermochte (Ratz, aaO, § 281 Z 4 Rz 310).
Zu erwägen ist schliesslich, wenn auch nicht für das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 8 StPO, so doch im Hinblick auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) relevant, dass sich der Angeklagte mit der Verlesung des gesamten Akteninhaltes und damit auch mit der Verlesung des mit dem Zeugen T.K. im Vorverfahren aufgenommenen Vernehmungsprotokolls ausdrücklich einverstanden erklärt hat, sodass er einerseits dadurch, dass der Zeuge T.K. nicht neuerlich einvernommen wurde, nicht beschwert ist, und andererseits dessen im Vorverfahren abgelegte Zeugenaussage verwertet werden kann (§ 198a Abs 1 Z 6 StPO). Es wäre am Angeklagten gewesen darzulegen, welche nachträglich hervorgekommenen Umstände die neuerliche Einvernahme des Zeugen T.K. im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Zeuge T.K. im Rahmen seiner Einvernahme durch die Landespolizei ausgesagt hat, er könne nicht sagen, "wer und wann die Party (Anm.: gemeint jene vom 22.11.2009) verlassen" habe (ON 35, AS 109 f).
Zur Schuldberufung:
Der Staatsanwaltschaft ist darin Recht zu geben, dass die Schuldberufung vom Angeklagten nicht prozessordnungskonform ausgeführt wurde, weil die bekämpften Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht deutlich bezeichnet und auch nicht angegeben wird, welche Feststellungen an deren Stelle gewünscht werden. Immerhin lässt sich aber der Schuldberufung hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte sich durch jene, die objektive Tatseite des versuchten Verbrechens nach den §§ 15, 169 Abs 1 StGB betreffenden und das angefochtene Urteil tragenden Feststellungen beschwert erachtet, welche seine erstinstanzliche Verurteilung mit Bezug auf den versuchten "Brandanschlag" vom 22.11.2009 auf das Anwesen an der Adresse ...gasse 3 in N. tragen.
Entsprechend kann der Schuldberufung des Angeklagten implizit entnommen werden, dass er an deren Stelle eine Negativfeststellung entsprechend jener, welche seinen Freispruch betreffend den angeklagten (versuchten) "Brandanschlag" vom 22.11.2009 auf das Anwesen an der Adresse ...strasse 44 in N. trägt, wünscht.
Allerdings ist die Schuldberufung weiter auch deswegen nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil darin vom Angeklagten nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhen und inwiefern, d.h. aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Beweiswürdigung, andere (Negativ) Feststellungen zu treffen gewesen wären. Vielmehr hebt der Angeklagte nur einzelne Aspekte aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervor, insbesondere den vom Erstgericht berücksichtigten Fingerabdruck auf der Lunte des verwendeten Molotow Cocktails, die vom Erstgericht als nicht erwiesen angenommene Täterschaft mit Bezug auf den ersten Brandanschlag in der Nacht des 22.11.2009, sein fehlendes Geständnis bei gleicher Verdachtslage wie bei der zugestandenen versuchten Brandstiftung vom 26.02.2010, das bei seinen Partygästen gleich wie bei ihm vorhandene Tatmotiv der Ausländerfeindlichkeit und deren ebenfalls vorhandene Möglichkeit zur Begehung der Tat sowie die seines Erachtens "zu vage" Aussage des Zeugen Berger. Es reicht nun allerdings nicht aus, bloss auf einzelne, für den eigenen Standpunkt günstige Beweisergebnisse zu verweisen. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass der Angeklagte sich in seiner Berufung mit der gesamten Beweislage auseinandergesetzt hätte, was er nicht getan hat.
Im Übrigen ist zu den vom Angeklagten in seiner Schuldberufung isoliert hervorgehobenen Beweiswürdigungsaspekten zu erwägen:
Der Umstand, dass das Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass dessen Schuld mit Bezug auf den ersten "Brandanschlag" in der Nacht des 22.11.2009 - offensichtlich mangels Vorliegens (zweifelsfreier) forensischer Spuren - nicht erwiesen sei, vermag den Angeklagten selbstredend nicht zu belasten. Es stellt einen unlogischen Schluss dar, vom Vorliegen der nicht erwiesenen Schuld mit Bezug auf eine Straftat auf die Unschuld hinsichtlich einer anderen Straftat zu schliessen. Zudem konnte der Angeklagte mit dem zweiten "Brandanschlag" in der Nacht des 22.11.2009 aufgrund forensischer Spuren (Fingerabdruck auf dem "Tatwerkzeug") in Verbindung gebracht werden, wogegen es mit Bezug auf den ersten "Brandanschlag" an einer solchen Spur fehlte. Der Umstand, dass nebst dem Angeklagten noch weitere Personen ein Motiv für die Tat sowie die Möglichkeit zur Tatbegehung besassen, kann im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter ins Gewicht fallen, zumal dies nicht nur auf die weiteren Partygäste des Angeklagten, sondern auch noch auf eine unbestimmte Anzahl weiterer in Liechtenstein lebender Personen zutreffen dürfte. Dem auf der Lunte des beim zweiten "Brandanschlag" verwendeten Molotow Cocktails gefundenen Fingerabdruck des Angeklagten ist - wenn man eben dieses forensische Indiz wie das Erstgericht im Gesamtzusammenhang mit allen weiteren Beweisergebnissen sieht - entgegen der Ansicht des Angeklagten erhebliche Beweiskraft zuzumessen. Sofern der Angeklagte in diesem Zusammenhang argumentiert, angesichts dieses Fingerabdrucks sei die Verdachtslage gleich wie beim "Brandanschlag" vom 26.02.2010, sodass es nicht nachvollziehbar sei, wieso er letzteren gestanden, ersteren jedoch nicht gestanden habe, ist zu erwägen: Erstens macht es im Hinblick auf das Strafmass einen nicht unerheblichen Unterschied aus, ob der Angeklagte nur wegen zweier versuchter Brandstiftungen oder wegen dreier versuchter Brandstiftungen verurteilt wird. Dies dürfte wohl auch dem Angeklagten als juristischen Laien von allem Anfang an klar gewesen sein. Zweitens war die Verdachtslage mit Bezug auf den "Brandanschlag" vom 26.02.2010 aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse (im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie der Hausdurchsuchung gewonnene Ermittlungsergebnisse; diverse Zeugenaussagen [s. ON 6 Beilagen 12, 14 und 15; ON 15; On 33]) bereits in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sein Geständnis ablegte, wesentlich dichter als bei den versuchten Brandstiftungen vom 22.11.2009, bezüglich welcher dem Angeklagten zudem noch von der Zeugin Th., wenn auch vom Erstgericht völlig zu Recht als unglaubwürdig eingestuft, ein Alibi geliefert wurde. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Angeklagte die versuchte Brandstiftung vom 26.02.2010 gesteht, er jedoch hinsichtlich jener vom 22.11.2009 (weiterhin) jede Schuld von sich weist.
Sofern der Angeklagte schliesslich auf die "zu vage" Aussage des Zeugen B. verweist, ist zu erwägen, dass diese Zeugenaussage keineswegs vage ist. Der Zeuge B. hat vor der Landespolizei unmissverständlich und widerspruchsfrei ausgesagt, der Angeklagte habe ihm mit vom Alkohol enthemmter Zunge erzählt, "er sei es (Anm.: gemeint die anklagegegenständlichen "Vorfälle" vom 22.11.2009) gewesen in jener Nacht" (ON 86, AS 269). Der Zeuge B. konnte lediglich nicht sagen, ob der Angeklagte beide oder lediglich einen und gegebenenfalls welchen der Vorfälle angesprochen hatte. Bei dieser Aussage ist der Zeuge B. widerspruchsfrei auch im Rahmen seiner Einvernahme in der Schlussverhandlung vom 05.10.2010 geblieben (ON 140, S. 7 ff). Das Erstgericht hat daher die Aussage dieses Zeugen zu Recht als eines von mehreren Indizien für die Schuld des Angeklagten gewertet.
Zusammengefasst ist zu erwägen, dass das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen unter gründlicher Aufarbeitung aller relevanten Beweisergebnisse, logisch einwandfrei und widerspruchsfrei, lebensnah und nachvollziehbar begründet hat, sodass überhaupt kein Anlass besteht, an der Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen Zweifel zu hegen.
Die zur subjektiven Tatseite vom Erstgericht getroffenen Feststellungen werden demgegenüber vom Angeklagten offensichtlich nicht bekämpft. Zudem hat auch diesbezüglich das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der festgestellte Eventualvorsatz beim nicht geständigen Angeklagten aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen zweifelsfrei hergeleitet werden kann.
Zu den Strafberufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten:
Sofern die Staatsanwaltschaft einwendet, dass sich die Strafberufung des Angeklagten ausdrücklich nur gegen die "Höhe" der Strafe richte, weshalb die Berufungsausführungen zur (teil)bedingten Strafnachsicht ins Leere gingen und schon formaliter nicht zu berücksichtigen seien, ist zu erwägen: Es käme einerseits einem überspitzten Formalismus gleich, nur deswegen nicht auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen einzutreten, weil der Angeklagte eingangs seiner Berufungsschrift erklärte, seine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe zu richten. Andererseits kann mittels des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 3 StPO nur eine Verletzung der zwingenden Grenzen der Strafzumessung durch das Erstgericht gerügt werden, sodass das Berufungsgericht im Falle der Erhebung einer Strafberufung den Strafausspruch des Erstgerichts insofern dieser auf einer Ermessensentscheidung beruht, auch ohne explizite Rüge jedenfalls nach allen Seiten hin umfassend überprüfen kann.
Dies vorausgeschickt ist zu den beiderseitigen Strafberufungen Folgendes zu erwägen:
Der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beiträgt. Ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage können kumulativ zusammentreffen und damit diesen Milderungsgrund verstärken, müssen dies allerdings nicht, weil es sich um zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe handelt (Ebner, WK-StGB, § 34 Rz 38). Von einem reumütigen Geständnis kann schon deswegen nicht die Rede sein, weil der Angeklagte hinsichtlich der ihm zur Last liegenden versuchten Brandstiftung vom 22.11.2009 mit Bezug auf das Anwesen an der Adresse ...gasse 3 in N. nicht geständig ist, er mithin kein volles Geständnis abgelegt hat (Mayerhofer, StGB5, § 34 E 49). Allerdings hat er durch sein Teilgeständnis mit Bezug auf die versuchte Brandstiftung vom 26.02.2010 doch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und wurde daher dieses Teilgeständnis vom Erstgericht zu Recht mildernd gewertet (Ebner, aaO, § 34 Rz 38 aE).
Der Erschwerungsgrund des § 33 Z 5 StGB ist gegeben, wenn der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat. Das Erstgericht hat auf diesen Erschwerungsgrund offensichtlich - ohne ziffernmässige Benennung dieses besonderen Erschwerungsgrundes - insofern Bedacht genommen, als es erschwerend berücksichtigte, dass "der Anlass für die Taten (des Angeklagten) als besonders verwerflich anzusehen" sei. Allerdings hat das Erstgericht nicht näher ausgeführt, worin es die "besondere Verwerflichkeit" im konkreten Fall erblickt. Besonders verwerflich waren die Taten des Angeklagten jedenfalls deswegen, weil er sie aus ausländerfeindlicher bzw rassistischer, auf rechtsradikalem Gedankengut basierender Gesinnung begangen hat. Inwiefern sonst eine "besondere Verwerflichkeit" begründet sein soll, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls hat das Erstgericht diesen Erschwerungsgrund zu Recht angezogen.
Der Erschwerungsgrund gemäss § 33 Z 6 StGB ist gegeben, wenn der Täter heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat. Heimtückisch handelt derjenige, welcher die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbuch begeht (Ebner, aaO, § 33 Rz 20). Heimtücke ist auch dann anzunehmen, wenn der Täter einen Schlafenden überfällt (Mayerhofer, aaO, § 33 E 30a). Erschwerend ist daher auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jedenfalls bei den ihm zur Last liegenden versuchten Brandstiftungen die Bewohner der betroffenen Anwesen im Schlaf überraschte.
Zu Unrecht mildernd berücksichtigt hat das Erstgericht zudem die "relative Jugend" des Angeklagten. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt der ersten Tat Ende November 2009 das 21. Lebensjahr bereits längst hinter sich und damit die kritische Altersgrenze des § 34 Abs 1 Z 1 StGB bei weitem überschritten, weshalb das Alter des Angeklagten nicht mehr mildernd berücksichtigt werden kann (L/St³, § 34 Rz 3).
Auch wenn daher das Erstgericht zu Unrecht den Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB nicht berücksichtigt und ebenfalls zu Unrecht als mildernd die "relative Jugend" des Angeklagten berücksichtigt hat, ist die verhängte 30-monatige Freiheitsstrafe in Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren gemäss § 169 Abs 1 StGB immer noch schuld- und tatangemessen.
Bei diesem Strafmass kommt schon von Gesetzes wegen lediglich noch eine teilbedingte Strafnachsicht in Frage (§ 43a Abs 4 StGB). Diese ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB - wenn es also nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken - dann zu gewähren, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe nach dieser Bestimmung zielt auf extreme Ausnahmefälle ab. Neben der generalpräventiven Erforderlichkeit des § 43 StGB ist eine im Vergleich zu dieser Bestimmung in spezialpräventiver Sicht an strenge Kriterien geknüpfte Prognose, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, erforderlich (Jerabek, aaO, § 44 Rz 16). Vorausgesetzt ist ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann (Mayerhofer, aaO, § 43a E 18a). Solche besonderen Umstände, welche die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht rechtfertigen könnten, kommen dem Angeklagten nicht zu Gute. Die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie der Umstand, dass er seit 27.05.2010 in Untersuchungshaft angehalten wird, reichen jedenfalls angesichts der Tatmotive des Angeklagten und der Tatsache, dass er zwei versuchte, im Abstand von rund vier Monaten begangene Brandstiftungen zu verantworten hat, wobei er allerdings nur hinsichtlich einer Tat geständig ist, diesbezüglich aber die Identität seiner Mittäter nicht preisgibt, nicht aus. Zudem hat schon das Erstgericht zu Recht erwogen, dass auch generalpräventive Erwägungen gegen eine teilbedingte Strafnachsicht sprechen. Den auch diesbezüglichen richtigen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht vollumfänglich an."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten NN wegen des Ausspruches über die Schuld und über die Strafe, die in dem Antrag mündet, den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung vom 22.11.2009 am Wohnhaus ...gasse 3 in N. freizusprechen und eine in der Höhe mildere Strafe auszusprechen sowie eine bedingte oder teilweise bedingte Strafnachsicht zu gewähren.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft brachte dazu eine Gegenäusserung ein, wies darauf hin, dass die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld nicht zulässig sei und beantragte im Übrigen, der Revision des Angeklagten keine Folge zu geben.
Die Revision des Angeklagten ist rechtzeitig, jedoch soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Schuld richtet, unzulässig.
Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass im liechtensteinischen Strafprozess infolge der Verweisung in § 234 Z 1 StPO auf § 219 Abs 2 StPO auch noch dem Obersten Gerichtshof gegenüber Beweiswürdigungsprobleme aufgeworfen werden können. Allerdings ist diese Möglichkeit nur ausnahmsweise und nur dann zuzulassen, wenn das Gericht zweiter Instanz, somit das Berufungsgericht, durch eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt war, die von den erstinstanzlichen Feststellungen abweichen. Hat hingegen das Gericht zweiter Instanz der in einer Berufung wegen Schuld enthaltenen Beweisrüge wie im gegenständlichen Fall keine Folge gegeben und seine eigene Entscheidung auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gegründet, so ist es dem Revisionswerber nicht gestattet, seine bereits in zweiter Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber dem Obersten Gerichtshof zu wiederholen. Dasselbe gilt auch für zusätzliche Argumente, die ein Revisionswerber heranzieht, um seiner dem Berufungsgericht vergeblich vorgetragenen Kritik gegenüber der dritten Instanz ein noch grösseres Gewicht zu verleihen (LES 1995, 85; LES 1995, 151; LES 2008, 173).
Soweit der Revisionswerber es als überspitzten Formalismus rügt, dass das Fürstliche Obergericht ihm vorgehalten habe, er hätte nicht ausgeführt, welche Negativfeststellung er statt seinen als unrichtig gerügten Feststellungen wünsche, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht zwar die Schuldberufung des Angeklagten als nicht prozessordnungskonform ausgeführt ansah, jedoch im Einzelnen auf die Argumente des Berufungswerbers einging und darlegte, warum es an der Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen keine Zweifel hegte.
Damit hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Ansehung der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatbestände von den in erster Instanz getroffenen und vom Berufungsgericht unverändert übernommenen Feststellungen auszugehen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.
Die Revision des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld war somit als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf ihren Inhalt meritorisch einzugehen war.
Zur Revision über den Ausspruch der Strafe:
Der Revisionswerber macht einleitend geltend, dass die Strafe gegenüber dem Angeklagten zu hoch ausgefallen und nicht schuld- und tatangemessen sei. Das Obergericht habe zu Unrecht zusätzlich zu den vom Kriminalgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgründen auch den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB als gegeben erachtet. Bei einer Brandstiftung, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt werde, zusätzlich noch den besonderen Erschwerungsgrund der Heimtücke anzunehmen, weil er die Bewohner der von seinen Brandstiftungen betroffenen Anwesen im Schlaf überrascht habe, begründe eine unrichtige Doppelverwertung seines Tatmotivs. Dass der "Anlass für die Taten des Angeklagten als besonders verwerflich" anzusehen sei, sei gar nicht bekämpft worden. Worin der für die Annahme einer Heimtücke wesentliche "verwerfliche Vertrauensbruch" begründet sein solle, sei vom Obergericht in seinem Urteil nicht ausgeführt worden. Bei aller "Abscheuerregung" der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sei nicht einzusehen, dass die versuchten Brandstiftungen nun noch als "heimtückisch" im Sinne eines besonderen Erschwerungsgrundes qualifiziert würden, weil der Angeklagte sie in der Nacht und ohne Vorankündigung vollbracht habe.
Das Berufungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass der vom Erstgericht berücksichtigte besondere Milderungsgrund der "relativen Jugend" des Angeklagten zu entfallen habe. Dem Erstgericht sei sehr wohl bewusst gewesen, dass der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 StGB nicht erfüllt sei. Dass es trotzdem die "relative Jugend" des Angeklagten als mildernd berücksichtigt habe, sei somit wohl darin begründet, dass es die geistige Entwicklung des Angeklagten berücksichtigt habe. Was daran unrichtig sei, werde vom Berufungsgericht nicht ausgeführt.
Wie bereits in der Berufung gerügt, seien die generalpräventiven Erwägungen in Bezug auf die Höhe der ausgefällten Strafe überbewertet worden. Insbesondere scheine die Tatsache, dass die Brandstiftungen in N. "in Liechtenstein grosses Aufsehen erregt" hätten, in die Strafzumessung miteingeflossen zu sein. Gerade dies dürfe aber für die Belange der Generalprävention keine Rolle spielen. Die über den Angeklagten verhängte und seit Mai 2010 andauernde Untersuchungshaft habe in generalpräventiver Hinsicht eine massiv abschreckende Wirkung.
Aus spezialpräventiver Sicht seien die Prognosen des Berufungsgerichtes und des Kriminalgerichtes sowohl hinsichtlich der Höhe des Strafmasses als auch in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen für einen bedingten oder teilbedingten Strafnachlass zu negativ ausgefallen. Der Angeklagte, der jetzt knapp vor seinem 23. Geburtstag stehe, sei bisher unbescholten. Dies obwohl er nach seinen eigenen Angaben schon seit cirka seinem 12. Lebensjahr mit der rechten Gesinnung sympathisiere. Er sei bereits im Alter von 18 Jahren, obwohl noch in der Ausbildung als Kochlehrling stehend, von zu Hause ausgezogen und habe daraufhin einen exzessiven Alkoholkonsum betrieben. Er sei zu seiner rechtsradikalen Gesinnung als Motiv für die ihm zur Last gelegten versuchten Brandstiftungen auch in der Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht gestanden, habe jedoch auch dargelegt, dass er seine Taten bereue und sich an seiner rechten Einstellung viel geändert habe. Er habe ernsthaft und glaubwürdig ausgeführt, dass er sein Leben wieder neu anfangen und als Koch tätig sein wolle und dass ihn seine Familie dabei unterstütze.
Er sei auch hinsichtlich seiner Täterschaft zur Brandstiftung vom 26.02.2010 geständig. Aus seiner Sicht mache es keinen gravierenden Unterschied, ob der Schuldspruch wegen einer oder zweier versuchter Brandstiftungen erfolge. Er sei sich der Schwere der Schuld einer versuchten Brandstiftung und der möglichen verheerenden Folgen bewusst geworden und wolle seine Strafe auf sich nehmen. Es sei daher unverständlich und auch unrichtig, dass das Fürstliche Obergericht davon ausgehe, dass der Angeklagte ohne einen unbedingten Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe wieder straffällig werde. Insbesondere sei die Prognose des Berufungsgerichtes in Bezug auf § 43a Abs 4 StGB, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, wenn ihm wenigstens ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werde, unrichtig.
In ihrer Gegenäusserung verwies die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft darauf, dass der Erschwerungsgrund nach § 33 Z 6 StGB vom Fürstlichen Obergericht zu Recht angenommen worden und die diesbezügliche Begründung nicht zu beanstanden sei. Die vom Revisionswerber behauptete Doppelverwertung eines Tatmotivs liege deshalb nicht vor, weil die besondere Verwerflichkeit des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 5 StGB im gegenständlichen Fall vom Fürstlichen Obergericht richtigerweise darin gesehen worden sei, dass der Angeklagte die Taten aus ausländerfeindlicher bzw rassistischer, auf rechtsradikalem Gedankengut basierender Gesinnung begangen habe. Das Fürstliche Obergericht habe daher zu Recht beide Erschwerungsgründe angezogen.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur "relativen Jugend" des Angeklagten seien zutreffend, weshalb das Alter des Angeklagten richtigerweise nicht als Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB berücksichtigt worden sei. Das Erstgericht und das Berufungsgericht hätten bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu Recht berücksichtigt. Da der besondere Milderungsgrund der Unbescholtenheit nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB von beiden Unterinstanzen berücksichtigt worden sei, gingen die Revisionsausführungen, dass der Angeklagte vor diesen Taten nie straffällig geworden sei, ins Leere.
Den Revisionsausführungen zur Prognose hinsichtlich § 43a Abs 4 StGB seien die richtigen und daher nicht zu beanstandenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes entgegenzuhalten.
Die Revision wegen Strafe ist nicht berechtigt.
Das vom Revisionswerber als verletzt erachtete Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 1. Satz StGB ist darauf gerichtet, bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung solcher Umstände als erschwerend oder mildernd auszuschliessen, die für die Strafdrohung bestimmend sind (11 Os 87/10v). Die erschwerende Annahme der heimtückischen Begehungsweise verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (14 Os 137/07i, Ratz, WK-StPO, § 32 Rz 704, 711). Es ist auch keineswegs ein notwendiges Handlungselement bei einer Brandstiftung, dass diese heimlich sowie für das Opfer völlig überraschend und ohne Chance auf Gegenwehr begangen wird. Solche Umstände steigern vielmehr den Unwert einer Brandstiftung.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Erschwerungsgründe des § 33 Z 5 und Z 6 StGB betreffen unterschiedliche aggravierende Umstände und sind bei ihrem Vorliegen unabhängig voneinander anzunehmen. Als besonders verwerflich hat das Fürstliche Obergericht zu Recht angesehen, dass der Angeklagte seine Taten aus ausländerfeindlicher bzw rassistischer, auf rechtsradikalem Gedankengut basierender Gesinnung begangen hat. Diese Motivationslage ist weder Tatbestandsmerkmal noch sonst deliktstypischer Umstand des hier strafsatzbestimmenden § 169 StGB. Es ist daher mit dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 5 StGB eine heimtückische Begehungsweise noch nicht erfasst, sodass beide Erschwerungsgründe nebeneinander zu Recht herangezogen wurden.
Insofern der Revisionswerber moniert, dass ein für die Annahme der Heimtücke wesentlicher verwerflicher Vertrauensbruch nicht dargelegt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass heimtückisch handelt, wer die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch oder ohne Chance des Opfers auf Gegenwehr begeht (Fabrizy10, § 33 Rz 7). Anders als der vom Revisionswerber genannte Vertrauensbruch setzt Heimtücke keineswegs eine besondere, mit einer oft verständlichen Fehleinschätzung der Täterpersönlichkeit verbundene Beziehung des Opfers zum Täter voraus. Heimtücke wird immer dann angenommen, wenn der Täter einen Schlafenden überfällt (11 Os 138/93; Mayerhofer, StGB5, § 33 E 30a, Ebner, WK-StGB, § 33 Rz 20). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in der Nacht in bewohnte Häuser Wurfbrandsätze warf und er die Bewohner der Häuser damit im Schlaf überraschte, hat das Berufungsgericht somit völlig zu Recht auch den Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB herangezogen.
Der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der "relativen Jugend" des Angeklagten liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor, zumal bereits die erste Tat im November 2009 weit nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten begangen wurde. Dieser Milderungsgrund ist nicht einmal auf Personen anzuwenden, die diese Altersgrenze auch nur geringfügig überschritten haben (Ebner, aaO, § 34 Rz 2).
Auch andere Gründe für die Heranziehung des § 34 Abs 1 Z 1 StGB liegen nicht vor. Die in der Revision erwähnte "geistige Entwicklung" wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn ein abnormer Geisteszustand beim Angeklagten vorläge oder er schwach an Verstand wäre, was ein deutlich herabgesetztes Mass an intellektuellen Fähigkeiten bedeutet, welches den Täter gleichsam ständig zu "unbesonnenem Handeln" disponiert und deshalb ebenfalls schuldmindernd wirkt (Höpfel, WK-StGB, § 11 Rz 5). Für das Vorliegen derartiger Zustände beim Angeklagten sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
Dass der Angeklagte bisher unbescholten war, obwohl er seit cirka seinem 12. Lebensjahr mit der rechten Gesinnung sympathisiert, wurde ohnehin bei der Strafbemessung bereits als mildernd berücksichtigt.
Ausgehend davon, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe in erster Linie die Schuld des Täters sowie das Ausmass der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung ist, erweist sich bei Berücksichtigung auch der übrigen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB schuld- und unrechtsrelevanten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Schwere und Sozialschädlichkeit der von beträchtlicher krimineller Energie und von einer besonders stark ablehnenden Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten getragenen Taten sowie des anzuwendenden Strafrahmens des § 169 StGB, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, die vom Erstgericht gefundene und vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe von 30 Monaten als sachgerechte und angemessene Sanktion. Eine Herabsetzung dieser Strafe kommt schon aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Taten, wie er im gezielten Werfen von nicht nur eigentums-, sondern auch lebensbedrohenden Brandsprengsätzen auf Wohnungen oder Lokale von Ausländern und der darin gelegenen Terrorisierung einer derartigen Angriffen mit einem im Einzelfall gar nicht eingrenzbaren Gefahrenradius wehrlos ausgelieferten Bevölkerungsgruppe zum Ausdruck kommt, nicht in Betracht. (s. dazu auch 12 Os 108/99). Dass die Brandanschläge in den konkreten Fällen nicht zu einer Feuersbrunst geführt haben, war nur Zufällen zu verdanken, sodass diese Umstände den Unrechtsgehalt der Taten nicht mindern.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt aber auch die spezial- und generalpräventiven Erwägungen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes, die zu einer Ablehnung einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht führten. Nach § 43a Abs 4 StGB ist in dem Fall, dass auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt wird und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Diese erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe zielt auf extreme Ausnahmefälle ab, in denen ungeachtet der Verhängung einer den Anwendungsbereich des § 43 StGB schon in Ansehung des Strafmasses überschreitenden Freiheitsstrafe die bedingte Nachsicht eines Teiles dieser Strafe gerechtfertigt ist (Jerabek, WK-StGB, § 43a Rz 16). Bereits generalpräventive Erwägungen sprechen gegen die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht. Dass die Brandstiftungen in Liechtenstein grosses Aufsehen erregt haben, ist durchaus nicht unwesentlich. Gerade das Milieu von Rechtsradikalen zeigt regelmässig eine ausgeprägte Anfälligkeit für die Nachahmung einschlägiger verbrecherischer Angriffe. Bereits zur wirksamen Abschreckung Gleichgesinnter bedarf es entsprechend strenger und auch zu vollziehender Strafen (12 Os 108/99).
Aber auch spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB. Diesbezüglich ist eine im Vergleich zu § 43 StGB an strenge Kriterien geknüpfte günstige Prognose erforderlich, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Dies setzt nach der Rechtsprechung ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Sowohl dem Erstgericht als auch dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass diese günstige Prognose im Hinblick auf die Begehung von zwei versuchten Brandstiftungen im Abstand von rund vier Monaten, wobei der Angeklagte nur zu einer Tat geständig ist - die er nach eigenen Angaben im Übrigen schon längere Zeit geplant hatte - und sich auch beharrlich weigert, die Identität seiner Mittäter preiszugeben, nicht vorliegt. Insgesamt wurde dem Angeklagten daher aus zutreffenden Erwägungen die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht verwehrt.
Der behauptete Gesinnungswandel entzieht sich derzeit einer zuverlässigen Überprüfbarkeit. Sollten dafür in Zukunft verlässliche Anzeichen vorliegen, könnten diese allenfalls als Beurteilungskriterien zur Frage einer bedingten Entlassung in Betracht gezogen werden.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).