03 CG. 2015.259
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der R KLÄG 1 als Masseverwalter des ---------- i.K., vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen CHF 2'329'019.00 (Rekursinteresse CHF 41'185.03) über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2015, ON 23, mit dem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.09.2015, 03 CG.2015.259, ON 8, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 4 Wochen die mit CHF 1'517.19 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1. Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 16.04.2015 eine Forderung von insgesamt EUR 2'068'799.21 sowie CHF 117'139.11 als Aussonderungsanspruch bzw als Konkursforderung der vierten Klasse an und stützte sich auf das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes zu 02 CG.2012.145 als Rechtsgrund für die Anmeldung der Forderung. Bei der Prüfungstagsatzung vom 25.06.2015 wurde die Forderung des Beklagten durch den Masseverwalter bestritten.
1.2. Der Masseverwalter brachte dann als Bestreitender (einer titulierten Forderung) gemäss Art 67 Abs 2 KO die gegenständliche Klage ein, mit der begehrt wird, dass das Fürstliche Landgericht feststellen möge, dass die Forderung des Beklagten im Konkurs des ---------- weder ein Aussonderungsrecht noch eine Konkursforderung darstelle. Der klagende Masseverwalter stützte sich zur Bestreitung dieser Forderung kurz darauf, dass der Beklagte keine Gläubigerstellung gegenüber ---------- habe, da es sich bei der Einzahlung, die für den Erwerb von Anteilen an einem Fund einbezahlt würden, um Eigenkapital handle, das den Konkursgläubigern nachrangig sei und damit der Beklagte mit seiner Rückforderung kein Konkursgläubiger sei.
1.3. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.08.2015 beantragte der Beklagte, dass dem Masseverwalter wegen Mutwilligkeit der Prozessführung der Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Konkursmasse gemäss Art 68 Abs 2 KO auferlegt werden möge. Die klagende Partei sprach sich dagegen aus.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.09.2015 wurden das Klagebegehren abgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beklagten, dem Masseverwalter gemäss Art 68 Abs 2 KO den Rückersatz der Kosten dieses Rechtsstreits an die Konkursmasse aufzuerlegen, abgewiesen. Diese Abweisung des Antrages wurde vom Fürstlichen Landgericht zusammengefasst damit begründet, dass der Masseverwalter eine offenbar neue Rechtsauffassung vertreten und schlüssig vorgetragen habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsauffassung unvertretbar oder gar mutwillig wäre, sodass ein Kostenersatz gemäss Art 68 Abs 2 KO nicht in Frage komme.
Gegen das Urteil erhob der Kläger eine Berufung, gegen den Beschluss im Hinblick auf die Abweisung einer Kostenverpflichtung des Masseverwalters wegen Mutwilligkeit hingegen der Beklagte einen Rekurs. Der Berufung des Klägers wurde vom Fürstlichen Obergericht keine Folge gegeben. Der Rekurs des Beklagten hingegen ebenso wie sein an das Berufungsgericht gerichteter Antrag, dem Masseverwalter die Rückerstattung der Prozesskosten zweiter Instanz auf Kläger- und auf Beklagtenseite aufzuerlegen, wurden zurückgewiesen und der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
3.1. Das Fürstliche Obergericht begründete die Zurückweisung des Rekurses sowie auch des Antrages des Beklagten damit, dass eine Entscheidung gemäss Art 68 Abs 2 2. Satz KO amtswegig ergehe. Auf ein amtswegiges Tätigwerden des Gerichtes gemäss Art 68 Abs 2 KO vermittle das Gesetz dem Beklagten jedoch kein subjektives Recht. Deshalb sei er auch zur Bekämpfung der nach dieser Gesetzesstelle getroffenen Entscheidung nicht legitimiert. Im Übrigen wäre das Ergebnis gleich, würde man mit Konecny (Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 112 KO Rz 11) davon ausgehen, dass die Haftung des Masseverwalters mit Klage geltend zu machen wäre. In der Rechtsmittelbelehrung wurde vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochen, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel zulässig sei.
4.1. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels wird vorgetragen, dass keine konformen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vorlägen, da in erster Instanz der Antrag abgewiesen und in zweiter Instanz der Rekurs zurückgewiesen worden sei. Das Erstgericht habe meritorisch über den Antrag des Beklagten entschieden, während das Fürstliche Obergericht die Rechtsmittelzulässigkeit gegen den Beschluss verneint, aber sich mit der Frage der Auferlegung der Kosten an den Masseverwalter meritorisch nicht auseinandergesetzt habe. Zur Sache bringt der Revisionsrekurswerber vor, dass es sich bei Art 68 Abs 2 KO um ein Schutzgesetz im Interesse des Gläubigerschutzes handle, da er ganz konkret auf den Missbrauchsfall einer mutwilligen Prozessführung zulasten der Masse bezogen sei. Die Maximierung der Masse sei die oberste Maxime eines Konkursverfahrens. Deshalb müsse es einem Gläubiger, nämlich ganz konkret jenem, dessen Forderung vom Masseverwalter mutwillig bestritten worden sei, gestützt auf Art 68 Abs 2 KO möglich sein, zusätzlich zum amtswegigen Tätigwerden des Prozessgerichtes einen selbstständigen Antrag auf Auferlegung der Prozesskosten auf den Masseverwalter zu stellen, dies nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse und damit auch im Interesse aller anderen Gläubiger. Wenn man dem hinter Art 68 Abs 2 KO stehenden gesetzgeberischen Ziel Nachachtung verschaffen wolle, dürfe die Kompetenz des Prozessgerichtes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht exklusiv verstanden werden, sonst wäre die Masse dann, wenn der Prozessrichter von einer solchen Auferlegung Abstand nehme, jedes Schutzes beraubt und die Folgen mutwilliger Prozessführung durch den Masseverwalter blieben sanktionslos. Der Beklagte habe daher ein Antrags- und damit auch Rekursrecht gegen die abweisende Entscheidung der ersten Instanz, sodass das Fürstliche Obergericht über den Rekurs materiell zu entscheiden habe.
4.2. Der Kläger hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst bringt er vor, dass es sich beim Vorgehen nach Art 68 Abs 2 KO um ein amtswegiges Vorgehen des Prozessgerichtes erster Instanz und nicht um eine auf Antrag erfolgende Beschlussfassung handle. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen und es hätte bereits das Fürstliche Landgericht den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Es bedürfe auch keines Antragsrechtes um "dem Zweck dieser Gesetzesstelle zum Durchbruch zu verhelfen". Es sei Aufgabe des Prozessgerichtes eine entsprechende Entscheidung zu fassen. Sollte ein Gläubiger der Ansicht sein, dass der Masseverwalter mutwillig Prozesse führt und dadurch einen Schaden verursacht, könne er gegen ihn ohnehin aufgrund allgemeiner haftungsrechtlicher Bestimmungen vorgehen.
5.1. Zunächst ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit zu erörtern. Seit der Änderung der bis dahin ständigen (gegenteiligen) Rechtsprechung in Konkurssachen (siehe LES 2000, 229) besteht auch im Konkursverfahren nach Art 1 Abs 2 KO iVm § 496 Abs 1 ZPO eine Konformitätssperre, das heisst, dass Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, zurückzuweisen sind. Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht den Antrag des Beklagten, dem Masseverwalter gemäss Art 68 Abs 2 KO den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreits an die Konkursmasse aufzuerlegen, aus materiellen Gründen abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass keine Mutwilligkeit der Klagsführung vorliege, die Voraussetzung für ein Vorgehen nach Art 68 Abs 2 2. Satz KO wäre. Das Fürstliche Obergericht hat hingegen den dagegen erhobenen Rekurs wie auch den Antrag, dem Masseverwalter die Rückerstattung der Kosten des Berufungsverfahrens an die Masse aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass eine Antragstellung der beklagten Partei im Sinne des Art 68 Abs 2 2. Satz KO unzulässig sei und daher der Beklagte auch zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht legitimiert sei. Ein bestätigender Beschluss liegt aber nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS004456). Ein Beschluss des Rekursgerichts, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen (RIS-Justiz RS0044117, RS0044501). Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn das Rekursgericht den Rekurs zwar aus formellen Gründen zurückweist, wohl aber den Rekurs auch inhaltlich behandelt und die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 123; öOGH 9 ObA133/06h; 7 Ob166/15k). Im gegenständlichen Fall hat das Fürstliche Obergericht in der Behandlung des Rekurses des Beklagten materiell zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 68 Abs 2 zweiter Satz KO nicht Stellung genommen. Es liegen daher keine konformen Entscheidungen des Gerichtes erster und zweiter Instanz vor, sodass der Revisionsrekurs zulässig ist. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zu einem Rechtsmittelausschluss.
5.2. Das Fürstliche Obergericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der obsiegenden Prozesspartei im Prüfungsprozess gemäss Art 67 KO kein Antragsrecht im Hinblick auf eine Mutwillensentscheidung gemäss Art 68 Abs 2 zweiter Satz KO zukommt. Dem ist beizupflichten. Gemäss Art 68 Abs 2 KO (Art 112 Abs 2 öIO) sind die Kosten des Rechtsstreits als Massekosten zu behandeln, insoweit der Masseverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozessgericht kann jedoch dem Masseverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreits an die Konkursmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozess geführt hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ergänzung zu der dem Masseverwalter ohnehin nach Art 4 Abs 4 letzter Satz KO (§ 81 Abs 3 öIO) treffenden Haftung (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 112 KO Rz 11). Ausserdem stellt diese Regelung eine Sonderbestimmung dahingehend dar, dass über die an sich zum Konkursverfahren gehörende Frage, ob der Masseverwalter, der mutwillig bestritten oder Prozess geführt hat, die Kosten an die Masse zu zahlen hat, nicht der Konkursrichter sondern der Prozessrichter des Prüfungsprozesses entscheidet. Es handelt sich dabei um ein amtswegiges Tätigwerden des Gerichtes und nicht um eine Entscheidung, die über Antrag ergeht (Konecny § 112 Rz 11; Obermaier Kostenhandbuch2 Rz 182). Der obsiegenden Partei, die nur unter Umständen mittelbar wirtschaftlich von der Verhängung der Mutwillensstrafe zugunsten der Konkursmasse betroffen sein kann, kommt sohin keine Parteistellung in diesem amtswegigen Zwischenverfahren zu und damit auch keine Rechtsmittellegitimation. Diese Verhängung einer Art von Mutwillensstrafe zu Gunsten der Masse über den mutwillig bestreitenden bzw. mutwillig prozessführenden Masseverwalter kann durchaus mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen die Aussage mutwillig verweigernden Zeugen gemäss § 326 Abs 3 ZPO (§ 326 Abs 3 öZPO) verglichen werden. So haben beim verweigernden Zeugen schon die Parteien keine Einflussnahme darauf, ob und welche Mittel gemäss § 325 Abs 1 ZPO bei einer Aussageverweigerung des Zeugen vom Gericht herangezogen werden und demnach gegen diesbezügliche Entscheidungen auch keine Rechtsmittelbefugnis (LES 2000, 201; OGH 10 Rz 2012.192 vom 07.09.2012). Die Bestimmung des § 326 Abs 3 ZPO stellt darüber hinaus noch eine zusätzliche Sanktion dar und die Parteien haben auch diesbezüglich kein Recht auf Verhängung einer Mutwillensstrafe, weshalb sie auch die Verweigerung der Bestrafung nicht bekämpfen können (Frauenberger in Fasching/Konecny2 III § 326 Rz 4). In Analogie ist auch bei der Mutwillensstrafe gemäss Art 68 Abs 2 letzter Satz KO davon auszugehen, dass die Prozessparteien kein Recht auf eine diesbezügliche Vorgangsweise des Prozessgerichtes haben und damit für sie auch die Antragstellung oder weiter ein Rechtsmittel gegen einen ergangenen Beschluss nicht zulässig ist.
5.3. Damit tritt auch kein Rechtsschutzdefizit für Konkursgläubiger im weitesten Sinn ein, wie der Revisionsrekurswerber im Rechtsmittel ausführt. Abgesehen davon, dass der einzelne Konkursgläubiger, der durch eine mutwillige Bestreitung seiner Forderung in einen Prozess gezwungen wird, nicht Vertreter der Masse ist, bleibt auch ein derartiges schuldhaftes Vorgehen des Masseverwalters nicht sanktionslos, da der Masseverwalter jederzeit unter der allgemeinen Haftungsbestimmung nach Art 4 Abs 4 KO steht. Er haftet eben allen Beteiligten in Konkursverfahren für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.
5.4. Mangels einer Antrags- und damit auch Rechtsmittellegitimation des Beklagten wurde sohin der Rekurs und auch der Antrag bezogen auf die Kosten des Berufungsverfahrens vom Fürstlichen Obergericht zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag wäre schon von der ersten Instanz zurückzuweisen gewesen.
Vaduz, am 04. März 2016