03 CG. 2013.522
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , , , als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der Antragstellerin A, vertreten durch C, wider die Antragsgegner 1. D, 2. F, 3. G***, 4. H***, 1. bis 4. vertreten durch K***, 5. I***, vertreten durch J***, wegen Unterlassung (Streitwert CHF 4,6 Mio) über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.01.2014, 3 CG.2013.522-19, mit dem den Rekursen der Antragsgegner gegen den Beschluss (Amtsbefehl) des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.11.2013, 3 CG.2013.522-3 Folge gegeben wurde und über die Erklärung des Fünftantragsgegners I***, dem Provisorialverfahren als Nebenintervenient beizutreten, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1.) Der Beitritt des I*** als Nebenintervenient im gegenständlichen Provisorialverfahren wird zurück-gewiesen.
2.) Die Revisionsrekursbeantwortung des I*** wird zurückgewiesen.
3.) Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
4.) Die Antragstellerin ist schuldig, der Erstantragsgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 24'468,70 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1 Die Erstantragsgegnerin D*** wurde am 18.12.2009 in das Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Über Beschluss der statutarisch zuständigen Inhaber der Gründerrechte sind F***, G*** und H*** (Zweit- bis Viertantragsgegner) Verwaltungsräte der Erstantragsgegnerin (in das Handelsregister eingetragen am 25.11.2013). Die Antragstellerin A*** ist zu einem Drittel Inhaberin der Gründerrechte der D***, der Fünftantragsgegner I*** zu zwei Dritteln.
1.1 Am 25.11.2013 fand in Vaduz eine Versammlung der Inhaber der Gründerrechte statt, an der beide Inhaber der Gründerrechte vertreten waren. Bei dieser Versammlung wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:
"Beschluss 5
Mit dem Stimmenmehr von 2/3 der Inhaber der Gründerrechte und unter Ablehnung durch 1/3 der Inhaber der Gründerrechte beschliesst die Versammlung die Ausschüttung sämtlicher liquiden Vermögenswerte der Anstalt mit Ausnahme von EUR 150.000.00 an die Inhaber der Gründerrechte oder an deren jeweilige Order pro rata im Verhältnis ihrer entsprechenden prozentualen Beteiligung an den Gründerrechten (auf- oder abgerundet zum nächsten Eurocent).
Beschluss 6
Mit dem Stimmenmehr von 2/3 der Inhaber der Gründerrechte und unter Ablehnung durch 1/3 der Inhaber der Gründerrechte beschliesst die Versammlung den neuen Verwaltungsrat zum Erwerb des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals der L*** durch die Anstalt zum geldwerten Preis von USD 1,-- zu autorisieren und diesen Erwerb zu genehmigen.
Beschluss 7
Unter Vorbehalt der ordnungsgemässen Genehmigung des Beschlusses 6 durch die ordentlich konstituierte und beschlussfähige Versammlung der Gründerrechtsinhaber und unter Berücksichtigung der Ausgabe und der Zuteilung von neuntausendneunhundertundachtundneunzig Aktien zu USD 1,-- pro Aktie der L*** an die Anstalt ("L*** Aktienausgabe") beschliesst die Versammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der Inhaber der Gründerrechte und unter Ablehnung durch 1/3 der Inhaber der Gründerrechte den Verwaltungsrat der Anstalt bezüglich folgender Transfers durch die Anstalt an die L*** zu autorisieren und diese Transfers zu genehmigen:
(a) den Transfer des gesamten ausgegebenen Aktienkapital der M***, M1***, N*** sowie O*** (der "Beteiligungstransfer") und
(b) den Transfer des gesamten Barvermögens, das der Anstalt nach Tilgung sämtlicher finanziellen Verpflichtungen noch zur Verfügung steht (der "Cash Transfer").
Beschluss 8
Unter Vorbehalt der ordnungsgemässen Genehmigung des Beschlusses 7 durch die ordentlich konstituierte und beschlussfähige Versammlung der Gründerrechtsinhaber sowie der anschliessenden Ausführung der geplanten Aktienausgabe durch die L*** und des Beteiligungstransfers sowie des Cash Transfers beschliesst die Versammlung mit dem Stimmen-mehr von 2/3 der Inhaber der Gründerrechte und unter Ablehnung durch 1/3 der Inhaber der Gründerrechte den Verwaltungsrat der Anstalt zur Ausschüttung des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals der L*** mittels einer Sachausschüttung die an die Inhaber der Gründerrechte oder an deren jeweilige Order jeweils pro rata im Verhältnis ihrer prozentuellen Beteiligung an den Gründerrechten zu erfolgen hat, zu autorisieren und diese Ausschüttung zu genehmigen (auf oder abgerundet zur jeweils nächsten ganzen Aktie)."
1.2 Die Statuten der D***haben auszugsweise folgenden Inhalt:
"...IV. Organisation der Anstalt
A)das oberste Organ
§ 8
Die Versammlung der Inhaber der Gründerrechte ist das oberste Organ der Anstalt.
...
§ 12
Die Inhaber der Gründerrechte üben ihr Stimmrecht in der Versammlung im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung an den Gründerrechten aus.
Jedem Inhaber der Gründerrechte steht zumindest eine Stimme zu.
Die Beschlüsse der Versammlung einschliesslich der Wahlen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der einfachen Mehrheit der an der Versammlung vertretenen Stimmen, soweit diese Statuten im Einzelfall keine andere Regelung treffen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Gründerrechte vertreten sind.
§ 13
In die Kompetenz der Versammlung fallen nachfolgende Angelegenheiten:
Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
Beschlussfassung über Ausschüttungen;
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Festlegung ihres Zeichnungsrechtes;
Bestellung der Begünstigten und Festlegung des Inhaltes ihrer Begünstigung sowie Widerruf und Abänderung der Begünstigung;
Änderung der Statuten sowie Erlassung und Abänderung allfälliger Beistatuten;
Auflösung und Liquidation der Anstalt sowie die Bestellung der Liquidatoren und Festlegung ihres Zeichnungsrechtes;
Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäss oder von anderen Organen unterbreiteten Gegenstände.
...
VII. Statutenänderung und Beistatuten
§ 22
Die Versammlung der Inhaber der Gründerrechte ist jederzeit befugt, Beistatuten zu erlassen, welche der schriftlichen Form bedürfen. Solche Beistatuten haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten selbst.
Die Versammlung der Inhaber der Gründerrechte ist auch berechtigt, erlassene Beistatuten jederzeit einer Abänderung zu unterziehen oder diese aufzuheben."
2 Nachdem die Antragstellerin am 26.11.2013 eine vorläufige Anordnung nach Art 272 EO erwirkt hatte, stellte sie fristgerecht den Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles gegenüber den Antragsgegnern zu 1. bis 5. nachstehenden Inhalts:
"1.a) Den Antragsgegnern wird verboten, die anlässlich der Versammlung der Inhaber der Gründerrechte vom 25.11.2013 gefassten Beschlüsse, nämlich
Beschluss Nr. 5 (Ausschüttung sämtlicher liquiden Vermögenswerte der Anstalt mit Ausnahme von EUR 150'000.00 an die Inhaber der Gründerrechte);
Beschluss Nr. 6 (Autorisierung des neuen Verwaltungsrates zum Erwerb des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals der L*** (Cayman) Limited zu einem Preis von USD 1.00 und Genehmigung dieses Erwerbs);
Beschluss Nr. 7 (Ausgabe und Zuteilung von 9'998 Aktien zu USD 1.00, L*** Aktien Ausgabe, inkl. Autorisierung und Genehmigung des Transfers des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals der M***, M1***, N*** sowie O***, Beteiligungstransfer, und Transfer des gesamten Barvermögens, Cash Transfer); sowie
Beschluss Nr. 8 (Ausschüttung des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals der L*** mittels Sachausschüttung);
durchzuführen oder in irgendeiner Weise umzusetzen.
b) Dem Antragsgegner zu 5. wird verboten, zum Zwecke der Verlegung von Vermögenswerten (Vermögensanlagen, Beteiligungen, Tochtergesellschaften) der Antragsgegnerin ins Ausland die Liquidation und Auflösung der Antragsgegnerin zu 1. zu beschliessen.
Dieser Amtsbefehl wird mit Wirkung bis 4 Wochen nach dem Zeitpunkt des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung des noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahrens erlassen.
Der Antragstellerin wird eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehls zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage eingeräumt.
Die Antragsgegner werden zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Antragstellerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen."
2.1 Die Antragstellerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Gründerrechtsinhaber zur Folge hätte, dass die D*** entleert würde und dass ihre wesentlichen Vermögenswerte einfach auf eine Gesellschaft auf den Cayman Islands übertragen würden. Diese Vorgangsweise verletze die statutarischen Bestimmungen und die Rechte der Antragstellerin. Es gehe nämlich dem Fünftantragsgegner I*** einzig darum, das Beteiligungsvermögen der D*** in eine andere Jurisdiktion zu verlegen. Nur dazu werde im Ergebnis die D*** liquidiert und die Vermögenswerte auf eine Gesellschaft auf den Cayman Islands übertragen. Eine Sitzverlegung der Gesellschaft bedinge nach § 23 der Statuten einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Diese Mehrheit sei gegen die Stimme der Antragstellerin nicht erreicht worden. Die Beschlüsse hätten aber im Ergebnis die Sitzverlegung der D*** von Vaduz auf die Cayman Islands zur Folge. Man müsse nämlich bedenken, dass ca 97% der Vermögenswerte der Erstantragsgegnerin verlegt würden. Die Umgehung der klaren Statutenbestimmung für die Sitzverlegung durch den Trick des Fünftantragsgegners sei rechsmissbräuchlich und verletze die Rechte der Antragstellerin auf Einhaltung der Statuten und Durchführung einer statutenkonformen Generalversammlung in massiver Weise. Bereits am 26.11.2013 hätte die D*** in Liquidation gesetzt werden sollen, in den folgenden Tagen wären die entsprechenden Rechtshandlungen veranlasst worden, um die Vermögenswerte auszuschütten bzw auf die Cayman Inseln zu transferieren. Daraus ergebe sich eine massive Gefährdung der Rechte der Antragstellerin als Gründerrechtsinhaberin und bei Durchführung der Beschlüsse würde eine Anfechtung nach Art 178f PGR wirkungslos sein. Es sei zur Durchsetzung der Anfechtungsansprüche der Antragstellerin notwendig, durch einstweilige Verfügung den bisherigen Zustand aufrecht zu erhalten.
3 Mit Beschluss vom 29.11.2013 erliess das Fürstliche Landgericht den beantragten Amtsbefehl.
3.1 Über den zu 1, 1.1 und 1.2 festgestellten Sachverhalt hinaus, stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Durchführung der bei der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hätte, dass die Antragsgegnerin zu 1. "entleert" würde und ihre wesentlichen Vermögenswerte auf die Firma L*** übertragen würden. Das eigentliche Vermögen der Erstantragsgegnerin bestehe nicht aus dem auszuschüttenden Betrag von rund 4,6 Mio CHF, sondern aus Beteiligungen an mehreren ausländischen Gesellschaften. Das von diesen Tochtergesellschaften gehaltene Vermögen betrage über EUR 150 Mio. Dieses Vermögen werde nicht versilbert und aufgeteilt. Schon für den 26.11.2013 sei eine Versammlung der Gründerrechtsinhaber einberufen worden, unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt, die Anstalt ordentlich aufzulösen und zu liquidieren und F*** zum Liquidator zu bestellen.
3.2 Rechtlich folgerte das Fürstliche Landgericht daraus, dass ohne die einstweilige Verfügung der Sitz der D***, an der die Antragstellerin zu einem Drittel beteiligt sei, in eine ausländische Jurisdiktion verlegt werde. Die statutenmässig der Antragstellerin verbriefte Rechte wären dann nicht mehr wirksam, da die D*** liquidiert würde. Die Erstantragstellerin wäre darauf angewiesen, dass die neue Struktur ihr die gleichen Rechte gewährte. Materiell sei also das Vorgehen des Antragsgegners I*** als Verlegung des Sitzes der Erstantragsgegnerin zu werten, eine Sitzverlegung bedinge eine Abänderung der Statuten, in denen Vaduz als Sitz der D*** festgelegt sei, und Statutenänderungen bedürften nach eben diesen Statuten einer Dreiviertelmehrheit, die bei der Beschlussfassung nicht erreicht worden sei. Sollten die Beschlüsse umgesetzt werden, würde eine unumkehrbare Rechtslage geschaffen. Die Antragstellerin sei berechtigt, dies im Sinne des Art 276 Abs 1 lit a und b EO zu verhindern.
4 Gegen diesen Amtsbefehl, der ohne Anhörung der Antragsgegner erlassen wurde, erhoben die Antragsgegner einen Rekurs mit dem Antrag, die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erlass des Amtsbefehles abgewiesen werde. In den Rekursen wird ausgeführt, dass die Antragsgegner zu 2. bis 5. zu Unrecht in den Rechtstreit involviert worden seien, da weder die Verwaltungsräte noch der weitere Inhaber der Gründerrechte passiv legitimiert sei. Es sei zu beachten, dass die Beschlüsse Nr 5 und Nr 6 nichts mit der von der Antragstellerin behaupteten - aber nicht zutreffenden - Sitzverlegung der Erstantragsgegnerin auf die Cayman Islands zu tun habe. Bei Beschluss Nr 5 handle es sich um einen Ausschüttungsbeschluss, der ohne Zusammenhang mit den anderen Beschlüssen existieren könne, ebenso beim Beschluss Nr 6, der nur den Kauf eines Gesellschaftsmantels darstelle. Nach den Statuten bedürften diese Beschlüsse jedenfalls nicht einer qualifizierten Mehrheit und seien somit mit zwei Dritteln der Stimmen ordnungsgemäss beschlossen worden. Aber auch bei den Beschlüssen Nr 7 und 8 handle es sich nicht um eine Sitzverlegung, bei der eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln (da dies eine Statutenänderung darstellte) notwendig wäre. Der beschlossene Beteiligungs- und Cashtransfer auf die Firma L*** habe nichts mit einer Sitzverlegung zu tun. Ebenso wenig wie die zu 8. beschlossene Sachausschüttung der Aktienanteile an der L*** an die Inhaber der Gründerrechte im Verhältnis ihrer Beteiligung. Sitzverlegung bedeute, dass eine juristische Person, so wie sie sich darstelle, in eine andere ausländische Jurisdiktion verlegt werde. Eine Sitzverlegung müsse auch nicht den Anforderungen einer Statutenänderung entsprechen, da die Sitzverlegung in den Statuten nicht geregelt sei und somit das Gesetz (Art 234 PGR) zur Anwendung komme. Danach benötige es nur eine Bewilligung des Amtes für Justiz zur Sitzverlegung.
4.1 Die Antragstellerin beantragte hingegen, diesen Rekursen keine Folge zu geben.
5 Das Fürstliche Obergericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21.01.2014 den Rekursen Folge gegeben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass des Amtsbefehles abgewiesen wurde. Die Antragstellerin wurde überdies zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet.
5.1 Das Fürstliche Obergericht führte aus, dass der Amtsbefehl der Sicherung einer Anfechtungsklage nach Art 178f PGR diene, wobei es sich um eine Rechtsgestaltungsklage handle. Die einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der Verfolgung von Rechtsgestaltungs-ansprüchen seien zulässig. Von vornherein verfehlt sei der Erlass des Amtsbefehls gegenüber den Verwaltungsräten der D***, den Sicherungs-gegnern zu 2. bis 4. und dem weiteren Gründerrechtsinhaber, dem Sicherungsgegner zu 5. Die Anfechtungsklage sei nämlich gemäss Art 178 Abs 1 und 3 PGR gegen die Verbandsperson zu richten. Wenn sich der Anfechtungsanspruch nur gegen die Sicherungsgegnerin zu 1. richte, so könne sich auch das diesbezügliche Sicherungsverfahren nur auf diese Partei beziehen. Diese rechtliche Position wurde vom Fürstlichen Obergericht auch eingehend unter Heranziehung der massgeblichen Lehre und Rechtsprechung erörtert. Eine nähere Darstellung ist zufolge Rechtskraft der abweisenden Entscheidung gegenüber den Sicherungs-gegnern 2. bis 5. nicht erforderlich. Auch gegen die Erstsicherungs-gegnerin sei der Antrag auf Erlass des Amtsbefehls abzuweisen. Die von den Inhabern der Gründerrechte der Sicherungsgegnerin zu 1. anlässlich der Versammlung vom 25.11.2013 gefassten Beschlüsse seien nur dann anfechtbar, wenn sie gegen das Gesetz oder die Statuten verstiessen (Art 178 Abs 1 PGR). Der Hintergrund der Beschlüsse sei, dass offenbar der Fünftsicherungsgegner mit dem Anstaltsvermögen die liechtensteinische Jurisdiktion Richtung Karibik verlassen möchte und andererseits die Minderheitsgründerrechtsinhaberin (Sicherungswerberin) diesem An-sinnen feindlich entgegenstehe. Die Beschlüsse Nr 5 bis 8 sei isoliert bzw je für sich betrachtet weder gesetzes- noch statutenwidrig. Die Sicherungswerberin sehe aber die statuten- sowie gesetzwidrige, weil rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise des Sicherungsgegners zu 5. darin, dass mit dessen zwei Stimmen gegen die eigene Stimme der Sicherungswerberin de facto eine Sitzverlegung erreicht werde, die nach § 23 der Statuten der D*** an sich einer Dreiviertelmehrheit bedürfte. Es sei der Sicherungswerberin Recht zu geben, dass die Beschlüsse Nr 5 bis 8 faktisch einem Wegzug der D*** ins Ausland gleich kämen. Allerdings sei nach Ansicht des Rekursgerichtes darin kein Verstoss gegen die Statuten oder das Gesetz zu erblicken. Weder Gesetz noch Statuten würden es dem Sicherungsgegner zu 5. als Mehrheitsgründerrechtsinhaber ver-bieten, dass eine Manteltochtergesellschaft der D*** gegründet werde, an der die Gründerrechtsinhaber im gleichen Verhältnis beteiligt würden, wie an der Anstalt, dass sodann das Anstaltsvermögen auf die neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen werde und die Anstalt anschliessend unter Überweisung des verbleibenden Liquidationserlöses an die Tochtergesellschaft liquidiert werde. Ein rechtsmissbräuchliches Ausnützen der Mehrheitsstellung sei aufgrund des vom Erstgericht als bescheinigt festgestellten Sachverhaltes nicht anzunehmen. Die Sicherungswerberin werde nicht geschädigt. Es sei weder behauptet noch bescheinigt, dass durch diese Massnahmen ein Vermögensverlust bei der Gesellschaft eintreten würde. Die Sicherungswerberin habe kein wohlerworbenes Recht darauf, dass die Dder liechtensteinischen Jurisdiktion unterstellt bleibe. Das Gesetz räume grundsätzlich die Möglichkeit einer Sitzverlegung ins Ausland ein und das Gesetz sehe auch keine Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit für den Beschluss des zuständigen Organs auf Sitzverlegung ins Ausland vor. Auch eine Schädigung der Gläubiger der D sei von der Sicherungswerberin weder behauptet noch bescheinigt worden.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin, der erklärt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes nur im Hinblick auf die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Erstsicherungsgegnerin anzufechten und der in den Antrag mündet, dass in Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Revisions-rekursgegnerin zu 1. wieder hergestellt werde und sie überdies ver-pflichtet werde, der Revisonsrekurswerberin die Kosten des Revisions-rekurs- und Rekursverfahrens zu ersetzen. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Sicherungsgegner zu 2. bis 5. ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
6.1 Im Revisionsrekurs wird zusammengefasst Folgendes vorgetragen:
6.1.1 Es sei dem Obergericht zuzustimmen, dass die Beschlüsse Nr 5 bis 8 faktisch den Wegzug der D*** ins Ausland bedeuteten und dass dieser Vorgang (abgesehen von Art 2 PGR) nicht gegen eine konkrete gesetzliche Bestimmung verstosse. Es liege aber ein Verstoss gegen die Statuten vor und es sei deshalb ein Anfechtungsanspruch der Sicherungswerberin gegeben. Gerade im liechtensteinischen, sehr liberalen Gesellschaftsrecht komme der statutarischen Ausgestaltung der Institution regelmässig die entscheidende Bedeutung zu. In vielen Statuten von liechtensteinischen Verbandspersonen sei die Sitzverlegung so gestaltet, dass sie mit einfachem Beschluss vorgenommen werden könne. In den Statuten der Revisonsrekursgegnerin fehle eine eigene Bestimmung über die Sitzverlegung. Da Vaduz als Sitz der Anstalt in den Statuten abschliessend geregelt sei, entspreche es offenkundig dem Willen der Urheber der Statuten, dass der Sitz der Anstalt nur durch eine Statutenänderung geändert werden könne. Für eine Änderung der Statuten sei eine qualifizierte Mehrheit notwendig. Diese Bestimmung, die auch dem Schutz der Minderheit diene, könne nicht einfach durch faktisches Verhalten umgangen werden.
6.1.2 Nach § 23 der Statuten der D*** bedürfte die Änderung der Statuten einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Stimmen, wenn aber durch die Statutenänderung der Zweck, die Organisation, das Stimmrecht, das Kapital, direkt oder indirekt die Begünstigung berührt werde, bedürfe es der Einstimmigkeit. Das Erstgericht habe richtig erkannt, dass das vom weiteren Gründerrechtsinhaber gewählte Vorgehen als Verlegung des Sitzes zu werten sei, der überdies die Organisation, das Stimmrecht, das Kapital und die Begünstigung betreffe und sogar der Einstimmigkeit bedürfe. Wenn man berücksichtige, dass die Statuten für die Auflösung und Liquidation der Anstalt nur eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen vorsähen, während für die Sitzverlegung, die nur über eine Statutenänderung erfolgen könne, Einstimmigkeit oder zumindest Dreiviertelmehrheit erforderlich sei, sehe man, welch hohe Anforderung die Stauten an eine Veränderung des Sitzes der Gesellschaft vorsähen. Die Sicherungswerberin habe gar nicht überprüfen können, ob die ihr aufgezwungene Cayman-Struktur ihre Rechte gleich wahre wie die bisherige liechtensteinische Struktur.
6.1.3 Schliesslich stelle die Wahl eines anderen Weges als über die Statutenänderung zur Erreichung des verpönten Zieles (faktische Sitzverlegung ohne zumindest qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln) eine unzulässige Umgehung von § 23 der Statuten dar. Dies sei umso verpönter, als die Sitzverlegung in eine völlig fremde Jurisdiktion auf einem weit entfernten Kontinent erfolge. Die Berufung der Revisionsrekursgegnerin auf eine Liquidation sei statutenwidrig und als blosse Scheinliquidation offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Von einer Liquidation könne man nur dann sprechen, wenn das Vermögen der Verbandsperson der Revisionsrekursgegnerin tatsächlich in liquider Form ausgeschüttet würde. Dann wäre die Revisionsrekurswerberin als Minderheitsgründerrechtsinhaberin nämlich aus den Fängen des Mehrheitsgründerrechtsinhabers befreit und könnte über das ihr ausgeschüttete Vermögen von deutlich über EUR 100 Mio nach eigenem Gutdünken frei verfügen. Das Vermögen der D*** werde eben nicht "verflüssigt" und auf die Gründerrechtsinhaber verteilt, sondern auf eine ausländische Gesellschaft übertragen.
6.2 Die Revisionsrekursgegnerin hat eine Revisions-rekursbeantwortung eingebracht und beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ausserdem werden Kosten verzeichnet und ein Kostenantrag gestellt. Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:
6.2.1 Die Revisonsrekurswerberin behaupte, dass die Beschlüsse Nr 5, 6, 7 und 8 im Gesamten statutenwidrig seien, zeige aber nicht auf, inwieweit jeder einzelne Beschluss gegen die Statuten verstosse. Die Beschlüsse Nr. 5 und 6 über eine Ausschüttung bzw den Erwerb des Aktienkapitals der Firma L*** hätten überhaupt nichts mit einer Statutenänderung zu tun und bedürften daher keiner qualifizierten Mehrheit und stellten auch nicht im Entferntesten eine Sitzverlegung der Revisionsrekursgegnerin dar. Beim Beschluss Nr 7 handle es sich um einen Beteiligungs- und Cashtransfer, nicht um eine Sitzverlegung. Das gesamte Vermögen werde auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Dies habe nichts mit einer Sitzverlegung zu tun. Wenn man es als Liquidation ansehe, wäre das dafür notwendige Quorum von zwei Dritteln der Stimmen erreicht. Mit dem Beschluss Nr 8 werde das ausgegebene Aktienkapital der L*** im Verhältnis der Gründerrechte an die Inhaber der Gründerrechte ausgeschüttet. In diesem Beschluss sei faktisch eine Liquidation zu erkennen, weil dadurch die Revisionsrekursgegnerin vermögenslos gestellt werde. Damit sei aber auch dafür nur eine Zweidrittelmehrheit notwendig, die erreicht worden sei. Eine Sitzver-legung liege weder faktisch noch rechtlich vor. Die Revisions-rekursgegnerin existiere weiter und habe weiterhin ihren Sitz in Vaduz. Es entstehe eine neue Gesellschaft auf den Cayman Islands, die die Vermögenswerte der Revisionsrekursgegnerin erhalten soll. Dies sei das Ergebnis der gefassten Beschlüsse. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Revisionsrekursgegnerin liege kein Tatsachensubstrat vor. Einen zulässigen Weg zu wählen, um Vermögenswerte von einem Land in ein anderes Land zu transferieren, könne nicht als treuwidriges Verhalten betrachtet werden.
7 Am 05.03.2014 brachte der Fünftantragsgegner I*** einen Schriftsatz ein, in dem er erklärte, sich dem Provisorialverfahren auf Seiten der Erstantragsgegnerin als Nebenintervenient anzuschliessen. Gleich-zeitig erstattete er eine Revisionsrekursbeantwortung. Der Inhalt des Schriftsatzes zum rechtlichen Interesse der Nebenintervention bzw zum Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zufolge Zurückweisung der Nebenintervention nicht weiter darzustellen.
8 Der Beitritt als Nebenintervenient ist nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist zwar rechtzeitig und zulässig, aber ebenfalls nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zu all dem Folgendes erwogen:
Gemäss § 17 Abs 1 ZPO (§ 17 Abs 1 öZPO) kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dem Rechts-streit als Nebenintervenient beitreten. Ein Zwischenverfahren zur Prüfung, ob ein rechtliches Interesse der beitretenden Partei vorliegt, erfolgt nur über einen Zurückweisungsantrag der Hauptparteien (Fucik in Rechberger3 § 18 Rz 1). Allerdings hat das Gericht bei Einlangen der Beitrittserklärung die formellen Voraussetzungen, bei deren Fehlen der Beitritt zurückzuweisen ist, zu prüfen. Jedenfalls diese formelle Über-prüfung ist im Revisionsverfahren und damit auch im Revisions-rekursverfahren vom OGH vorzunehmen (LES 2009,160, Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 18 ZPO E 27; Schubert in Fasching/Konecny2 § 18 ZPO Rz 7). Nur wenn aufgrund eines Antrages auf Zurückweisung des Neben-intervenienten eine materielle Prüfung vorzunehmen ist, ist gemäss § 18 Abs 2 ZPO zwischen den Bestreitenden und dem Intervenienten zu verhandeln. Es stellt sich daher zuerst die formelle Frage, ob im Provisorialverfahren überhaupt eine Nebenintervention gemäss § 17 ZPO zulässig ist. Nach dem überwiegenden Teil der Lehre (Schubert in Fasching/ Konecny2 § 17 ZPO RZ 10; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung vor § 378 RZ 8 und nach der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte (RZ 1959/70; RIS-Justiz RS0004899; öOGH 8 Ob 78/10v) ist der Eintritt eines Nebenintervenienten im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. Der öster-reichischen Rechtsprechung hat sich auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof angeschlossen (LES 2005, 332; OGH 5.4.2013, 6 CG.2011.178). Da kein Grund besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen, war somit der Beitritt des I*** als Nebenintervenient im Revisions-rekursverfahren zurückzuweisen. Damit verfällt auch die eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung der Abweisung, ohne dass die Frage der Rechtzeitigkeit weiter zu prüfen ist.
10 Was nunmehr den beantragten und vom Erstgericht erlassenen Amtsbefehl betrifft, steht die Antragstellerin zusammengefasst und stark vereinfacht auf dem Standpunkt, dass durch die nunmehr durch die Rechtfertigungsklage angefochtenen Beschlüsse Nr 5 bis 8 erreicht werde, dass die D*** zum leeren Mantel bzw überhaupt liquidiert würde. Durch die Übertragung der Beteiligungen der Dauf die L mit Sitz auf den Cayman Inseln, zwar mit derselben Beteiligung der Gründerrechtsinhaber, werde "faktisch" das Gleiche erreicht, wie durch eine "theoretische" Sitzverlegung der D*** aus Liechtenstein auf die Cayman Islands. Da die Sitzverlegung der D*** einer Statutenänderung bedürfe, wäre ein Quorum von zumindest drei Vierteln der Stimmen bei der Generalversammlung notwendig gewesen, das nicht erreicht worden sei. Die Revisionsrekursgegnerin steht hingegen auf dem Stand-punkt, dass einerseits die Beschlüsse jeder für sich und andererseits streng danach zu prüfen seien, ob sie rechtlich (nicht faktisch) eine Statuten-änderung darstellten. Da keiner dieser Beschlüsse in irgendeiner Weise die Statuten verändere, sei keine qualifizierte Mehrheit notwendig ge-wesen und daher die Beschlüsse statutengemäss zustande gekommen.
10.1 Zunächst ist zumindest teilweise der Argumentation der Revisionsrekursgegnerin über die getrennte Betrachtung der Beschlüsse zu folgen. Wenn man die Beschlüsse Nr 5 bis 8 in ihrem Zusammenhang betrachtet, so stellen sie zwar was die Motivation betrifft, nämlich die Übertragung der Holdingfunktion von der D*** auf eine andere auf den Cayman Inseln domizilierte Gesellschaft, eine Einheit dar. Rechtlich sind aber die Beschlüsse 5 und 6 völlig selbständig zu sehen und haben (vom Motiv abgesehen) überhaupt nichts, weder rechtlich noch faktisch, mit dem Ziel des Mehrheitsgründerrechtsinhabers zu tun. Die Ausschüttung der liquiden Vermögenswerte, mit Ausnahme von EUR 150'000,-- an die Inhaber der Gründerrechte im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung an den Gründerrechten ist statutengemäss einwandfrei und hat mit einer "Sitzverlegung" der Holding ins Ausland nichts zu tun, ausser, dass das Motiv für diesen Ausschüttungsbeschluss darin gelegen sein mag. Dasselbe trifft für den Beschluss Nr 6 zu, der den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital der L*** zum Preis von USD 1,-- zu kaufen. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsrat nach den Statuten für den Kauf dieser Gesellschaft zum Preis von USD 1,-- gar keiner Genehmigung der Versammlung der Inhaber der Gründerrechte bedurft hätte (siehe § 13 der Statuten), hat auch diese Kaufgenehmigung weder rechtlich noch faktisch etwas mit der "Sitzverlegung" der Revisionsrekursgegnerin zu tun. Auch wenn das Motiv für den Kauf dieses Gesellschaftsmantels in der nachmaligen Übertragung der Beteiligungen der D*** auf diese Gesellschaft gelegen sein mag, stellt die Kaufgenehmigung ein völlig selbständiges auch unabhängig vom Motiv bestehendes Geschäft dar. Damit ist der Anspruch im Hinblick auf die Erlassung des Amtsbefehles dahingehend, dass diese Beschlüsse nicht durchzuführen sind, nicht gegeben. Damit fällt auch eine Sicherung dieses Anspruches weg.
10.2 Einzig der Beschluss Nr 7, mit dem der Transfer des gesamten verbleibenden Vermögens der D*** auf die L*** beschlossen wird und damit im Zusammenhang der Beschluss Nr 8, der unter Vorbehalt der Gültigkeit des Beschlusses 7 gefasst wurde, könnten daher - wie von der Antragstellerin behauptet - eine "faktische Sitzverlegung" der D*** darstellen und sind - soweit im Provisorialverfahren möglich - auf die Gesetz- und Statutenmässigkeit zu überprüfen. Diese Beschlüsse, auch wenn man nach der Diktion der Antragstellerin das faktische "Ergebnis" heranzieht, verstossen jedenfalls nicht gegen das Gesetz. Dies wird auch von beiden Parteien so gesehen. Bei der Prüfung, ob eine Statutenänderung vorliegt, ist aber nach Ansicht des Senates nicht wie von der Antragstellerin vorausgesetzt von irgendwelchen faktischen Ergebnissen von Beschlüssen auszugehen, sondern strikt zu überprüfen, ob die in Frage stehenden Beschlüsse an den Statuten der Revisionsrekursgegnerin etwas ändern. Dies ist zu verneinen. In den Statuten ist bezüglich Ausschüttungen nur enthalten, dass die Beschlussfassung über solche Auschüttungen der Versammlung der Gründerrechtsinhaber vorbehalten ist (§ 13 Z 2 der Statuten) und dass die Gewinnverteilung, sofern kein Beistatut erlassen wurde, im Verhältnis der Gründerrechtsanteile an die Gründerrechtsinhaber zu erfolgen hat. Eine Änderung dieser statutarischen Bestimmungen erfolgt durch die Beschlüsse Nr 7 und 8 nicht. Für Ausschüttungsbeschlüsse an sich ist überdies keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen. Eine Sitzverlegung der D*** wird ebenfalls nicht beschlossen. Der Sitz verbleibt in Vaduz. Insgesamt ist also keine Statutenänderung zu erkennen. Nur eine Statutenänderung in diesem Zusammenhang hätte der qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen bedurft.
10.3 Dieser Befund ändert allerdings nichts daran, dass der Beschluss Nr 7 und damit verbunden der Beschluss Nr 8 dann anfechtbar sein könnten, wenn sie über Umgehung statutarischer Minder-heitenrechte ein Ziel zu erreichen suchten, das - hier im konkreten Fall - sonst nur mit Zustimmung des Minderheitsgründerrechtsinhabers erreicht werden könnte. Dies stellt aber keine Frage einer "faktischen Sitzverlegung" dar, sondern ergibt sich aus dem allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs. Nach Art 2 SR und Art 2 PGR (Art 2 chZGB) hat nämlich jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtschutz. Nach dem Willen des Gesetzgebers beherrscht eben der Begriff von Treu und Glauben ganz allgemein das bürgerliche Recht; der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern muss sich ehrlich abspielen. Im Geschäftsverkehr darf es keinen Anreiz zur Täuschung oder Machenschaften geben (LES 2003, 48). Ein Rechtsmissbrauch kann dann vorliegen, wenn eine Berechtigung in Anspruch genommen wird oder auf eine Art vorgegangen wird, die sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht verträgt (BSK-ZGB I Honsell Art 2 N 26). Dieser Missbrauch muss offenar sein, also in die Augen springen (Tuor/Schnyder/Schmid ZGB13 [2009] § 6 N 18, 19). Eine zwar statutenkonforme Beschlussfassung, die als Umgehung von Minderheitsrechten in einer Gesellschaft zu sehen ist und die Interessen des Minderheitsgesellschafters schädigt oder ihnen arg zuwiderläuft, könnte rechtsmissbräuchlich sein. Dabei wäre auch zu beachten, dass der Rechtsmissbrauch nicht die Grenze der Schikane (§ 1295 Abs 2 ABGB) erreichen muss (vgl zu allem auch Sturm, Der Rechtsmissbrauch im Schweizer Recht, SJZ 89 [1993] S 373 [379]).
10.4 Dies kann aber im Provisorialverfahren nicht weiter geprüft werden. Denn zur Frage, ob die Beschlussfassung im Hinblick auf die Punkte 7 und 8 durch I*** als Mehrheitsgründerrechtsinhaber rechts-missbräuchlich ist, fehlt von Seiten der Antragstellerin jegliche Behauptung und damit auch jegliche Bescheinigung. Es wird zwar vorgebracht, dass in Umgehung der klaren Statutenbestimmung (erhöhte Mehrheit für die Änderung der Statuten und damit Änderung des Sitzes) und in Verletzung der dadurch der Antragstellerin verbrieften Rechte, der Entschluss zunächst Vermögenswerte auszuschütten bzw umzuverteilen und nachher den faktisch leeren Mantel in Liechtenstein zu liquidieren, rechtsmissbräuchlich sei (ON 1 S 9). Inwieweit diese faktische Änderung der Holdingstruktur, dass nämlich die Holdingspitze einerseits eine andere Gesellschaftsform hat, andererseits nicht mehr in Liechtenstein, sondern auf den Cayman Islands domiziliert ist, der Antragstellerin in irgendeiner Weise zum Schaden gereicht und warum die "Neustrukturierung mit Wegzug der Vermögenswerte", die für die Antragstellerin in den Statuten verbrieften Schutzzwecke (ON 1, Seite 10) wirkungslos mache, wird von der Antragstellerin nicht vorgebracht. Es wäre zumindest theoretisch denkbar, dass die Antragstellerin in der "neuen Struktur" mehr oder stärker ausgeprägte Minderheitsrechte als in den Statuten der Revisionsrekursgegnerin hätte und dass damit die "Sitzverlegung in eine andere Jurisdiktion" sogar einen Vorteil für die Antragstellerin bedeuten könnte. Dazu kommt noch, dass zumindest wie aus den Firmennamen der werthaltigen Untergesellschaften zu schliessen ist, diese ohnehin ihren Sitz im Ausland haben. Auch bei der Liquidation der D*** erhielte die Antragstellerin nur 1/3 Anteile (soweit teilbar) an den werthaltigen ausländischen Untergesellschaften und wäre sohin mit den Minderheitsrechten auch in fremde Jurisdiktionen verwiesen. All dies ist aber hier nicht weiter zu vertiefen, denn für die Annahme eines Rechtsmissbrauches durch die Mehrheitsbeschlussfassung im Hinblick auf die Beschlüsse Nr 7 und 8 fehlt es eben an jeglicher Anspruchsbescheinigung.
10.5 Das Gericht kann zwar bei nicht ausreichender Bescheinigung des vom Sicherungswerber behaupteten Anspruches auch von Amts wegen (da hier nicht releviert) gemäss Art 283 Abs 1 EO (§ 390 Abs 1 öEO) die einstweilige Verfügung dennoch erlassen, wenn vom Sicherungswerber eine gerichtlich bestimmte Sicherheit geleistet wird. Der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruchs wie hier kann aber durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden (LES 2007, 373; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 390 E 5; König, Einstweilige Verfügungen3 [2007] RZ 5/3 mwN).
10.6 Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
11 Da die Revisionsrekursgegnerin im Revisionsrekursverfahren zur Gänze obsiegt hat, stehen ihr gemäss Art 297, 51 EO, §§ 50, 41 Abs 1 ZPO die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu. Die Kosten wurden im Ergebnis richtig verzeichnet, wobei allerdings im Hinblick auf eine Anmerkung im Kostenverzeichnis darauf hinzuweisen ist, dass im Provisorialverfahren für die Entscheidungsgebühr nicht Art 19, sondern Art 24 GGG heranzuziehen ist.
Vaduz, 09.05.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat