03 CG. 2013.423
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Nachlassverwalter C, wiederum vertreten durch D, wider die beklagten Parteien 1.) F***, und 2.) G***, beide vertreten durch H***, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.1.2014, 03 CG.2013.423-17, mit dem in Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei der ihren Verfahrenshilfeantrag abweisende Beschluss des F Landgerichtes vom 4.11.2013 (ON 7) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die beklagten Parteien selbst zu tragen haben, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Auch die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der von der klagenden Partei, bei der es sich nach ihrem Vorbringen um den (ruhenden) Nachlass der am *** verstorbenen, zuletzt in Florida (USA) wohnhaften Frau A*** handelt, mit Schriftsatz vom 30.10.2013 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange des § 64 ZPO wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 4.11.2013 va mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei diesem Nachlass auch nach amerikanischem Recht um keine natürliche Person im Sinne des § 63 ZPO handle und damit die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben seien.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen und von den beklagten Parteien beantworteten Rekurs der Klägerin gab das Obergericht mit dem nunmehr ange-fochtenen Beschluss vom 14.1.2014 dahin Folge, dass dieser Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach näher aufgetragener Ver-fahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Das Rekursgericht fügte seiner Entscheidung einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt gemäss § 495 Abs 2 ZPO bei bzw sprach zu Punkt 2 seiner Entscheidung aus, dass mit dem Vollzug des dem Erstgericht erteilten Auftrages erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung vorzugehen sei. Auch gemäss Rechtsmittelbelehrung soll gegen den Beschluss des Obergerichtes der Rekurs an den OGH gegeben sein.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes richtet sich der frist-gerecht erhobene Revisionsrekurs der beklagten Parteien, mit dem primär die Wieder-herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und in eventu dessen Aufhebung begehrt werden.
In ihrer Revisionsbeantwortung beruft sich die Klägerin vorweg auf die Unzu-lässigkeit des Revisionsrekurses, weil die beklagten Parteien durch die Rekurs-entscheidung, aufgrund der die amtswegig wahrzunehmende Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Klägerin zu prüfen sei, materiell nicht beschwert seien. Deren fehlende Parteifähigkeit hätte nämlich die Zurückweisung der Klage sowie des Verfahrenshilfeantrages und damit letztlich den Prozesserfolg der beklagten Parteien zur Folge. Im Übrigen sei der Revisionsrekurs auch materiell nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs muss, freilich nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Grund, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Gemäss § 72 Abs 3 ZPO entscheidet über Rekurse in Verfahrenshilfesachen das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt für alle Entscheidungen des Obergerichtes über die Verfahrenshilfe, insbesondere auch für Formalentscheidungen und Aufhebungs-beschlüsse (LES 2013, 47; LES 2006, 236; LES 2003, 289 ua).
Der der Rekursentscheidung beigefügte Rechtskraftvorbehalt gemäss § 495 Abs 2 ZPO (§ 527 Abs 2 öZPO aF) ist im Hinblick auf den gesetzlichen Rechts-mittelausschluss als wirkungslos anzusehen und konnte einen Rechtszug zum OGH nicht eröffnen (Fasching Komm IV S 440 f [444, 445], 408; vgl auch LES 2010, 385). Dies gilt gleichermassen für die der Rekursentscheidung beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Das vom Gesetz ausgeschlossene Rechtsmittel musste deshalb ohne Eingehen auf seinen Inhalt zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf den - hier gegebenen - Rechtsmittelausschluss hingewiesen hat, hat auch sie ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen (LES 2010, 101).
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat