03 CG. 2012.429
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagten Parteien 1.) D, und 2.) F***, beide vertreten durch G***, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien H***, vertreten durch I***, wegen CHF 129.251,27 s.A. über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 17.10.2013, 03 CG.2012.429-39, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 25.4.2013 (ON 27) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, binnen vier Wochen den beklagten Parteien die mit CHF 5.651,70 und dem Nebenintervenienten die mit CHF 3.592,51 jeweils bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
2.1 Hiezu brachte die Klägerin zusammengefasst und soweit für das Revisions-verfahren von Relevanz vor: In der von der J*** zu 06 CG 2008.226 eingebrachten Klage sei sinngemäss behauptet worden, dass die dortigen Beklagten (M*** und N***) für den Verlust von Beteiligungsrechten der J*** an verschiedenen US-Gesellschaften verantwortlich seien, da sie es verabsäumt hätten, diese Beteiligungen rechtzeitig - nämlich vor Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens durch die Ehegattin des wirt-schaftlich Berechtigten L*** gegen diesen im Dezember 2003 vor einem texanischen Gericht - in die Bilanzen der J*** aufzunehmen und weil sie sich geweigert hätten, als Zeugen vor dem texanischen Scheidungsgericht zu erscheinen. Es sei im Verfahren 06 CG 2008.226 nicht konkret nachvollziehbar gewesen, warum das texanische Scheidungsgericht zur Auffassung gelangt sei, dass die betroffenen US-Gesell-schaften zum ehelichen Vermögen gehörten und nicht Eigentum der J*** seien. Im Rahmen des texanischen Scheidungsverfahrens hätten die Eheleute L*** einen Vergleich abgeschlossen und darin ausdrücklich vereinbart, dass die US-Gesell-schaften bzw die Beteiligung daran an die Ehegattin des L*** fallen sollen. Aus diesen Umständen hätten sich die Aussichtslosigkeit und auch Unschlüssigkeit der einge-reichten Klage ergeben. Diese Umstände seien den Beklagten als Verwaltungsräte der J*** bekannt gewesen oder hätten ihnen bekannt sein müssen. Dennoch hätten sie der Klagsführung der J*** zugestimmt.
Die J*** habe im Zeitpunkt der Klagseinreichung über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte verfügt. Die Beklagten hätten es unterlassen, die Mitglieder des obersten Organs pflichtgemäss zu orientieren und Sanierungsmassnahmen vorzu-schlagen. Ebenso hätten sie es unterlassen, den wirtschaftlich Berechtigten L*** auf die finanzielle Situation der J*** hinzuweisen und ihn zu verpflichten, dass er per-sönlich die Prozesskosten sowie im Falle eines Misserfolgs der Klage die zu er-wartenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gegenpartei übernehme. Die Be-klagten hätten dadurch pflichtwidrig im Sinne der Nichteinhaltung der Grundsätze von Art 182 Abs 2 PGR gehandelt. Sie hätten mit dem Prozessverlust und den ent-sprechenden finanziellen Belastungen der Gesellschaft rechnen müssen. Die Gläubiger der J*** könnten gemäss Art 223 Abs 1 PGR ihre Ansprüche direkt gegen die ehemaligen Organe der J*** durchsetzen. Die unberechtigten Kostenersatz-ansprüche im Verfahren 06 CG 2008.226 würden deshalb wider die Beklagten als vormalige Verwaltungsräte geltend gemacht.
2.2 Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, dass der Justizgewährungsanspruch jedermann zustehe, ob arm oder reich, ob natürliche oder juristische Person. Die Klage zu 06 CG 2008.226 sei weder aussichtslos noch unschlüssig gewesen. Der wirtschaftlich Berechtigte der J***, L***, habe den Beklagten einen Sachverhalt geschildert, der - hätte er sich bewahrheitet - tatsächlich eine Schadenersatzforderung gegenüber der Klägerin begründet hätte. Die Beklagten hätten den Angaben des wirtschaftlich Berechtigten vertraut und keinerlei Grund gehabt, an seinen Tatsachenschilderungen zu zweifeln. Dass die Klage zu 06 CG 2008.226 letzten Endes erfolglos geblieben sei, sei daran gelegen, dass das erkennende Gericht davon ausgegangen sei, dass die in jenem Verfahren Beklagten erst aufgrund der ihnen von L*** aus dessen Scheidungsverfahren am 24.2.2005 überlassenen Dokumente in die Lage versetzt worden seien, die fraglichen Be-teiligungen an den US-Gesellschaften ab dem Jahre 2003 buchhalterisch korrekt zu umfassen, während die Bilanzen der Klägerin bis zum Jahre 2002 im damaligen Zeit-punkt bereits bei der Steuerverwaltung eingereicht worden seien und deshalb nicht mehr hätten geändert werden können. Dass in jenen Bilanzen die fraglichen Be-teiligungen an dem besagten US-Unternehmen und diesem von der Klägerin bzw der K*** gewährten Darlehen nicht explizit aufgeführt worden seien, habe der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin und der K*** zu verantworten.
Die Beklagten hätten kein Schutzgesetz verletzt. Die J*** sei zur Zeit, als die Beklagten deren Verwaltungsräte gewesen seien, weder überschuldet noch zahlungs-unfähig gewesen. Die Gesellschaft habe keinerlei finanzielle Verpflichtungen gehabt. Die laufenden Kosten seien von der Alleinaktionärin K*** im Einverständnis mit deren wirtschaftlichen Eigentümer L*** gedeckt worden. Eine Konkursreife der J*** habe bis zur Verurteilung im Verfahren 06 CG 2008.226 nicht bestanden. Die Beklagten hätten den wirtschaftlichen Eigentümer der K*** und der J***, L***, vom Kapitalverlust verständigt. Dieser habe zugesagt, das Stiftungskapital der K*** im erforderlichen Mass aufzustocken und die Beklagten zu ermächtigen, daraus die erforderliche Kapitalerhöhung der J*** vorzunehmen. Die K*** und die J*** hätten eine wirtschaftliche Einheit gebildet. L*** habe die Beklagten im Laufe der Geschäfts-beziehung immer wieder angewiesen, aus Mitteln der K*** der J*** liquide Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn letztere solcher bedurfte. Zudem sei mit L*** vereinbart worden, dass die Alleinaktionärin der J***, nämlich die K***, deren wirtschaftlich Berechtigter ebenfalls L*** gewesen sei, selbst die Kosten der Prozessführung über-nehme. Dieser Zusage sei L*** auch nachgekommen. So habe er die aktorische Kaution sowie den Kostenvorschuss für die Sachverständigenkosten im Verfahren 06 CG 2008.226 aus eigenen Mitteln erlegt.
Die gegenständliche Klage sei auch aus schadenersatzrechtlicher Sicht ver-fehlt, weil sich die Klägerin auf ein behauptetes deliktisches Verhalten der Beklagten stütze. Mit der Klage werde jedoch ein mittelbarer Schade im Sinne der OGH-Entscheidung LES 2011, 42 geltend gemacht. Insbesondere verschaffe die Be-stimmung des Art 223 Abs 1 PGR der Klägerin keinen direkten Anspruch gegen die Beklagten, zumal diese Gesetzesvorschrift nur dann zum Tragen komme, wenn die Gesellschaft keinen Schadenersatzanspruch besitze. Selbst bei Unterstellung eines - bestrittenen - rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten würde daraus somit höchstens eine Schadenersatzforderung der J*** gegen die Beklagten, niemals aber eine solche der Klägerin abgeleitet werden können.
2.3 Vom Nebenintervenienten wurde ergänzend vorgebracht, dass die J*** noch im Mai 2009 über liquide Mittel auf ihrem Konto von EUR 30.000,-- verfügt habe, während die Kostenersatzforderung im Verfahren 06 CG 2008.226 erst am 22.9.2010 entstanden sei. Die J*** habe bis September 2010 immer über ausreichend liquide Mittel verfügt und sei bis September 2010 zahlungsfähig gewesen und auch nicht überschuldet. Die Klage zu 06 CG.2008.226 sei nicht unschlüssig gewesen; es verbleibe nur der Vorwurf, die Beklagte und der Nebenintervenient hätten die Verwaltung der J*** nicht derart umsichtig geführt, dass sie für den Fall des Prozessverlustes und der damit verbundenen Kostenersatzpflicht Vorkehrungen getroffen hätten.
3.1 Das Landgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 25.4.2013 kostenpflichtig ab. Es traf die auf den S 10 bis 108 wiedergegebenen umfangreichen Feststellungen ua zum Vorbringen der Streitteile und den Inhalten der im Verfahren 06 CG.2008.226 ergangenen Urteile des Land- und des Obergerichtes, weiters zu den gesellschaftsrelevanten Gegebenheiten insbesondere bei der K*** und der J***, zu den von L*** mit den Organen "seiner" Verbandspersonen abgeschlossenen Mandats-verträgen sowie zu dem zwischen L*** und seiner Ehegattin O*** vor einem Gericht in Texas anhängig gewesenen Scheidungsverfahren. Insoweit kann auf die Urteile der Vorinstanzen verwiesen werden.
Im Zusammenhang mit diesem Scheidungsverfahren und der dem Rechtsstreit 06 CG.2008.226 (im Folgenden auch: Vorprozess) zugrundeliegenden Klage wurde festgestellt:
"Mit Endurteil des Bezirksgerichtes *** vom 31.5.2005 wurde die am 29. Dezember 1994 geschlossene Ehe der Eheleute L*** und O*** geschieden. Es wurde beschlossen, dass der J*** sowie L*** und seinem Bruder P*** keinerlei Ansprüche an den Gesellschaften Q***, R***, S***, T***, V***, W***, X*** und Y*** zustehen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die K*** durch L*** im Jahre 1992, also vor der Eheschliessung gegründet wurde und dass kein Vermögen von O*** darin enthalten ist. O*** wurden unter Ausschluss von L*** und der J*** sämtliche Rechte an den Gesellschaften Q***, R***, S***, T***, V***, W***, X*** und Y*** zu alleinigem Vermögen zugesprochen. Demgegenüber wurden L*** unter anderem sämtliche Rechte an der K***, der Z*** und der AA*** zugesprochen. Diese Vermögens-aufteilung wurde ausdrücklich mit Wirksamkeit für die J*** als Nebenintervenientin im USA-Verfahren angeordnet. Dieses Urteil wurde der J***, der klagenden Partei sowie M*** und AB*** nicht übermittelt. Die besagten USA-Gesellschaften wurden zu Gemeinschaftsvermögen erklärt, nachdem der US-Richter die J*** sowie L*** über ein Jahr aufgefordert hatte, bestimmte Unterlagen wie Bilanzen einzureichen. Gegen das vorerwähnte Urteil wurde zunächst ein Rechtsmittel eingelegt, doch zog L*** dieses wieder zurück. Auch die J*** legte kein Rechtsmittel ein.
Nach Übernahme des Verwaltungsratsmandates durch die beklagten Parteien kam die Frage auf, ob die klagende Partei für die später klagsweise behaupteten Fehl-leistungen im amerikanischen Verfahren haftbar gemacht werden könnte. Es stand der Vorwurf im Raum, dass Beteiligungen nicht richtig bilanziert worden seien und sich die klagende Partei im amerikanischen Verfahren zu wenig engagiert habe. Wegen dieser Vorwürfe hatten sich die Brüder P*** und L*** bereits an ihren Tiroler Vertrauensanwalt, AC*** gewandt. Ihm gegenüber hatte L*** Vorwürfe gegen die frühere Verwaltung der J*** dahingehend erhoben, dass er durch die Versäumnisse der klagenden Partei im Scheidungsverfahren in Texas mehrere Beteiligungen der J*** verloren habe, welche über Immobilienvermögen von rund 200 Millionen verfügt hätten.
Es kam im Weiteren zu einer Kontaktnahme zwischen dem Nebenintervenienten H*** und AC***. Zwischen dem Nebenintervenienten und AC*** wurde vereinbart, dass AC*** den Sachverhalt aufarbeitet und einen Klagsentwurf erstellt. Der Nebenintervenient seinerseits wurde damit beauftragt, kurzfristig die Vermittlung zu beantragen. Für die Vermittlungsverhandlung wurde einvernehmlich ein Streitwert von 50 Millionen Euro festgesetzt, weil nach ursprünglicher Ein-schätzung eine allfällige Verjährung der Ansprüche drohte. Nach der Sichtung weiterer Unterlagen stellte sich heraus, dass das Thema der Verjährung nicht so brannte. Es lag zwar der Schaden schon mehr als drei Jahre zurück, allerdings wurde das Mandat von den Beklagten erst wesentlich kürzere Zeit geführt. Bis zur Klags-einbringung hatte sich weiters herausgestellt, dass es wenig Sinn machte, einen höheren Betrag geltend zu machen, weil das Beweisaufnahmen in den USA bedingt hätte. Nach den ursprünglichen Behauptungen von L*** seien hinsichtlich der Liegenschaften in den USA nämlich massive Wertsteigerungen eingetreten, welche aber nicht ohne weiteres beweisbar waren. Man einigte sich daraufhin, die klagsweise geltend zu machende Forderung der Höhe nach auf jene Beträge zu beschränken, welche die J*** als Darlehen an die US-Gesellschaften gewährt hat. Die Klage wurde von AC*** entworfen, vom Nebenintervenienten geprüft und an die beklagten Parteien als Verwaltungsräte weitergeleitet und anschliessend beim Gericht eingereicht.
Im Weiteren brachte die J*** gegen die klagende Partei als Erstbeklagte sowie M*** und AB*** als Zweit- und Drittbeklagte am 8.5.2008 zu 06 CG.2008.226 des Fürstlichen Landgerichtes eine Stufenklage ein, worin sie Folgendes Rechnungs- und Zahlungsbegehren stellte:
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen
a) unter Vorlage von Ablichtungen aller Buchhaltungsunterlagen und aller sonstigen Geschäftsunterlagen, alle Informationen, das gesamte Vermögen der klagenden Partei offen zu legen, insbesondere sämtliche Beteiligungen an den US-Unternehmungen Q***, Y***, T***, V***, W*** und R*** und die diesen Unter-nehmungen gewährten Darlehen sowie alle sonstigen Geschäftsfälle der klagenden Partei, jeweils vom Zeitpunkt der Gründung der klagenden Partei bis zur Übergabe der Verwaltungsratstätigkeit an D*** und F***, sowie
b) binnen 14 weiterer Tage jenen auf Grund zu übergebenden Urkunden sich ergebenden Betrag zu bezahlen, der dem der klagenden Partei entstandenen Schaden entspricht, mindestens jedoch den Betrag von USD 2,554.600,00 samt 6 % Zinsen aus USD 2,554.600,00 seit 23.6.2005.
....."
Das Erstgericht stellte sodann die Vermögenswerte der J*** im Inland mit EUR 3.909,-- im Jahr 2007, EUR 54,93 im Jahr 2008, EUR 25.415 im Jahr 2009 sowie mit EUR 425,-- im Jahr 2010 fest. Im Anschluss daran finden sich folgende weitere Konstatierungen:
"Dass die J*** noch über weitere inländische Vermögenswerte verfügte, kann nicht festgestellt werden. Aus den Bilanzen der J*** war ersichtlich, dass die J*** umfangreiche Darlehensschulden gegenüber der K*** und gegenüber L*** hat. Hinsichtlich dieser Schulden bestand aber über viele Jahre hin eine Rangrück-trittserklärung. Daraus ergab sich für den Nebenintervenienten, dass die J*** nur als Durchläufer für ihre Mutter die K*** fungierte. Die K*** verfügte im Juni 2007 noch über USD 87.000,--.
Der Inhalt der im Verfahren 06 CG.2008.226 eingebrachten Klage deckte sich mit der vorprozessualen Schilderung des wirtschaftlich Berechtigten L***. Die beklagten Parteien hielten auf Grundlage der Schilderung des wirtschaftlich Berechtigten eine Durchsetzung der Haftungsansprüche gegenüber der klagenden Partei und den vormaligen Verwaltungsräten der Beklagten für durchaus berechtigt. Der Nebenintervenient wertete die Erfolgsaussichten der Klage bei der Klags-einbringung mit mehr als 50 %, was er auch den beklagten Parteien mitteilte.
Im Zusammenhang mit der Klagseinbringung wurde L*** über die Kosten eines solchen Verfahrens und auch darüber aufgeklärt, dass seine Sachverhaltsdarstellung vor Gericht bewiesen werden muss.
Während das Mandat der beklagten Parteien andauerte, nahmen die Beklagten - obwohl ihnen die tatsächliche Vermögenslage der J*** bekannt war - nie an, die J*** könnte konkursreif oder überschuldet sein. Es bestand das Einverständnis des wirtschaftlich Berechtigten L***, dass die J*** über die K*** alimentiert werden kann. Weiters bestand die Zusage von L***, weitere Vermögenswerte entweder in die J*** oder die K*** einzuschiessen, wenn dies nötig ist. Es gab keine fälligen Forderungen gegen die J*** oder die K***, die offen gewesen wären. L*** bestätigte auch immer wieder, dass er den ganzen Prozess finanziert. Tatsächlich schoss die K*** bzw L*** der J*** Vermögenswerte zu, und zwar im Juni 2007 USD 30.000,00 und im Mai 2009 EUR 30.000,00 sowie im Juni 2010 CHF 51.451,00. Am 22.12.2009 wies das Fürstliche Landgericht das im Verfahren 06 CG.2008.226 mit Stufenklage vom 8.5.2008 gestellte Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren zur Gänze ab und verpflichtete die J*** dazu, der klagenden Partei sowie den weiters Beklagten M*** und N*** CHF 175.817,90 an Prozesskosten zu ersetzen. Gegen dieses Urteil erhob die J*** Berufung, welcher das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 9.9.2010 keine Folge gab. Gleichzeitig verurteilte das Fürstliche Obergericht die J*** dazu, der klagenden Partei sowie M*** und N*** CHF 35.133,86 an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Bereits mit Erklärung vom 10. September 2008 demissionierten die beklagten Parteien mit Wirkung ab 1.11.2008 als Stiftungsräte der K*** und als Verwaltungsräte der J***. Diese Funktionen hatten sie zuvor während der gesamten Zeit der Prozessführung im Verfahren 06 CG.2008.226 inne. Die Demission hinsichtlich der J*** wurde am 7.11.2008 im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Erst am 5.3.2009 wurde der Nebenintervenient als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzel-zeichnungsrecht der J*** eingetragen. Auch während der Zeit zwischen dem 7.11.2008 und dem 5.3.2009 wurde der Prozess zu 06 CG.2008.226 durch den Nebenintervenienten in seiner Funktion als bevollmächtigter Anwalt der J*** fortgesetzt.
Im Oktober 2010 teilte L*** dem Nebenintervenienten mit, dass er in die J*** keine weiteren Vermögenswerte mehr investieren werde. Er habe schon anlässlich der Zahlung des Kautionsbetrages darauf hingewiesen, dass dies sein letzter Beitrag sei. Der von L*** bzw der K*** zuletzt eingeschossene Betrag von CHF 51.451,00 entspricht jenem Betrag, der aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 5.6.2010, 06 CG.2008.226-32, als Kaution für das Berufungsverfahren zu 06 CG.2008.226 zu bezahlen war.
Mit Eingabe vom 8.6.2011 stellte der Nebenintervenient, der zum Liquidator der J*** bestellt worden war, den Antrag, das Konkursverfahren über das Vermögen der J*** zu eröffnen. Im Weiteren wurde den Gläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen der J*** vom Fürstlichen Landgericht aufgetragen, zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 12.000,00 zu erlegen. Da dieser Kostenvorschuss nicht erlegt wurde, wurde die J*** aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 8.7.2011, 09 KO.2011.460-4, aus dem Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Im Verfahren 06 CG.2008.226 wurde die J*** insgesamt zum Ersatz von CHF 210.951,76 an Kosten verpflichtet. Dieser Betrag konnte nur teilweise, nämlich im Umfang von CHF 48.436,44 bezahlt werden. Von den Kosten ist noch ein Betrag von CHF 162.515,32 offen. Dieser Restbetrag ist nunmehr im gegenständlichen Ver-fahren teilweise streitverfangen, nämlich insoweit, als die Prozesskosten betroffen sind, die bis zum 5.3.2009, dem Eintreten des Nebenintervenienten als Verwaltungs-rat, aufgelaufen sind."
3.2 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Landgericht die Schlüssigkeit der Klage im Vorprozess. Diese Prozessführung sei auch nicht von vorneherein als aussichtslos anzusehen gewesen, da die Beweiswürdigung eines Gerichts nicht vorhersehbar sei.
Allerdings sei klar gewesen, dass das Einbringen der Klage im Vorprozess mit einem Risiko verbunden sei. Gemäss Art 182 Abs 2 PGR sei jedoch davon auszugehen, dass die Beklagten bei Einbringung der Klage auf Grundlage einer angemessenen Information die Interessen der J*** entsprechend wahrgenommen hätten.
Zwar treffe die Argumentation der Klägerin grundsätzlich zu, dass die Be-klagten bei Einleitung des Schadenersatzprozesses mit der Möglichkeit des Prozess-verlustes und dadurch mit einer entsprechenden finanziellen Belastung der Gesell-schaft hätten rechnen müssen und ein praktisch auf null geschrumpfter Aktivbestand bereits einen Fall des Art 182 lit. f Abs 1 PGR darstelle. Allerdings sei hier zu berück-sichtigen, dass der Verwaltung der J*** bei Klagseinbringung und während des ge-samten Vorprozesses die Zusage des wirtschaftlich Berechtigten und Alleinaktionärs L*** vorgelegen sei, wonach er den gesamten Prozess finanzieren werde. Tatsächlich sei die J*** auch mit namhaften, wirtschaftlich Herrn L*** zuzurechnenden Beträgen ausgestattet worden und sei insofern der wirtschaftlich Berechtigte seiner Zahlungs-zusage auch nachgekommen. In der Prozesseinleitung und Fortsetzung sei sohin kein Sorgfaltsverstoss zu sehen, welcher von den Gläubigern geltend gemacht werden könne. Es sei nämlich geradezu Aufgabe und Pflicht der Organe einer Verbands-person, allfällige Schäden, welche die Verbandsperson durch pflichtwidriges Verhalten ihrer Vorgänger in der Funktion von Organen erlitten hätten, durchzusetzen. Insoweit seien die Beklagen sogar verpflichtet gewesen, auf der Basis ihrer Informationen eine Klage zu führen. Eine sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach unbestimmte zu-künftige allfällige Kostenforderung müsse von Organen bei der Entscheidung, ob ein Prozess angehoben werde und zur Beurteilung, ob eine Verbandsperson konkursreif sei oder nicht, nicht herangezogen werden. Angesichts des festgestellten Sachver-halts, insbesondere unter Berücksichtigung der Zusage des wirtschaftlich Be-rechtigten, den Prozess auszufinanzieren, hätte die konkursrechtlich anzustellende Fortbestehensprognose positiv ausfallen müssen, sodass insgesamt eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten nicht anzunehmen sei.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erachtete der Berufungs-senat die Beweisrügen der Klägerin, die unter anderem gegen die Feststellungen ge-richtet waren, dass L*** immer wieder bestätigt habe, dass er den ganzen Prozess finanziere, und weiters, dass er noch im Mai 2009 EUR 30.000,-- und im Juni 2010 CHF 51.441,-- bezahlt habe, für nicht berechtigt.
Dem Argument der Klägerin, dass das Obergericht im Vorprozess die Klage - auch - hinsichtlich der Schadenssumme als unschlüssig bezeichnet habe, hielt das Berufungsgericht vor allem entgegen, dass dies nicht der Grund für die Bestätigung der Klagsabweisung gewesen sei, zumal eine Unschlüssigkeit zur Vermeidung eines Überraschungsurteils und bei Entscheidungsrelevanz zur Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Landgericht geführt hätte, um der J*** Gelegenheit zu geben, ihre Klagsforderung schlüssig zu stellen.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht die Sache sodann wie folgt:
"Hält man sich das Pflichtenkorsett der Art 182 ff PGR vor Augen, so hat (neben der Erhaltung des Grundkapitals) die Verwaltung insbesondere für die Sicher-stellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein (Art 182 Abs 1 PGR), hat das Unternehmen mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Ver-waltung handelte im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unter-nehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Verbandsperson zu handeln (Abs 2 leg. cit.).
Ausfluss des Justizgewährungsanspruches, sohin des Anspruchs des Ein-zelnen, zur Wahrung seiner Rechte die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu können und von diesen eine Entscheidung in der Sache treffen zu lassen, mithin des Rechtes auf freien und ungehinderten Zugang zu Gericht (vgl Art 6 Abs 1 MRK) ist das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe, die es den Rechtssuchenden ohne Rücksicht auf die Vermögenslage ermöglicht, ihre (vermeintlichen) Rechte zu verfolgen. Es ge-hört zum Wesen des Rechtsstaates, jedem die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen; der Mangel an finanziellen Mitteln darf kein Hindernis sein, im Bedarfsfall die staatliche Rechtspflege in Anspruch zu nehmen. Mithin dürfen die mit jeder Prozessführung verbundenen finanziellen Lasten, vor allem die mit der Einleitung, aber auch mit dem Fortgang und dem Abschluss eines Rechtsstreites verbundenen Kosten kein Hindernis für die Durchsetzung begründeter Rechtsansprüche oder für die Verteidigung einer in gutem Glauben vertretenen Rechtsposition sein.
Die Verfahrenshilfe gewährt stets nur die (einstweilige) Befreiung der eigenen - näher umschriebenen - Kosten, nie jedoch den Kostenersatz, der im Fall des Unter-liegens dem Prozessgegner zusteht. Mit anderen Worten wird der Prozessgegner für den Fall seines Obsiegens gegen eine die Verfahrenshilfe geniessende Partei seine Prozesskosten in vielen Fällen nicht ersetzt bekommen. Dieses Ergebnis nimmt die Rechtsordnung in Kauf, legt aber gleichzeitig Schranken auf. Diese Schranken sind zum einen in der Aussichtslosigkeit, zum andern in der Mutwilligkeit zu sehen (vgl § 63 Abs 1 ZPO). Die Anhebung eines offenbar aussichtslosen oder mutwilligen Ver-fahrens wird von der Rechtsordnung sohin nicht geschützt.
Gleiches muss hier gelten:
Eine Haftung der beiden beklagten Verwaltungsräte für die Kosten der im Vor-prozess voll obsiegenden und einen Kostenspruch für sich habenden Klägerin kommt nur dann in Betracht, wenn die Klagsführung offenbar aussichtslos (oder mutwillig) war. Davon kann aber nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein:
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel als erfolglos erkannt werden kann (LES 2010, 286 RIS-Justiz RS0116448). Hält man sich vor Augen, dass der wirtschaftlich Berechtigte der J*** den Beklagten nach den unbekämpften Feststellungen, einen Sachverhalt schilderte, der bei dessen Beweisbarkeit durchaus einen Schadenersatzanspruch ab-leiten liess, so kann von offenbarer Aussichtslosigkeit nicht ausgegangen werden. Fallbezogen war ohnehin in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob die Klage schlüssig war, ob sich also der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtssatzes subsummieren liess und die Rechtsfolge dieses Rechtssatzes dem Klagebegehren entsprochen hat. Dies ist - ungeachtet des obiter dictums des damals urteilenden Senates des Obergerichtes, der das Klagebegehren (zum Teil) deshalb als unschlüssig erachtete, weil nicht klar sei, ob dieser Betrag (Gesell-schaftsbeteiligungen im Vermögen der Klägerin) in der geltend gemachten Schadens-summe enthalten ist oder nicht - ohne weiteres zu bejahen:
Im Verfahren 06 CG 2008.226 wurde ein Rechnungslegungsbegehren (be-zogen auf das gesamte Vermögen der J***, insbesondere hinsichtlich der US-Beteiligungen und der diesen Unternehmungen gewährten Darlehen) sowie ein Leistungsbegehren erhoben und hiezu vorgebracht, dass sich M*** und N*** trotz Unterrichtung über die drohenden Konsequenzen im Scheidungsverfahren, zum einen geweigert hätten, vor dem texanischen Gericht zu erscheinen und zum andern keine nennenswerten Schritte gesetzt hätten, um offenzulegen und nachzuweisen, dass die US-Beteiligungen im Eigentum der J*** stünden. Durch das passive Verhalten der Be-klagten wäre der Klägerin durch den vollständigen Verlust der übrigen Darlehens-forderungen und Beteiligungen ein massiver Schaden entstanden. Dieser ergebe sich einerseits aus dem vollständigen Verlust aller Gesellschaftsbeteiligungen und werde zum andern das gesamte Leistungsbegehren in erster Linie auf diesen Sachverhalt, insbesondere auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, hilfsweise werde das Leistungsbegehren auch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem voll-ständigen Verlust der Darlehensforderung der Klägerin gegenüber ihren Beteiligungs-gesellschaften gestützt.
Mit dem Erstgericht ist der Senat der Auffassung, dass von einer Un-schlüssigkeit in dem Sinne, dass sich aufgrund des behaupteten Sachverhaltes kein mit dem Klagsanspruch korrespondierender Rechtsanspruch ergebe, nicht ausge-gangen werden kann. Davon abgesehen wäre eine Unschlüssigkeit jedenfalls behebbar gewesen."
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, referierte das Berufungs-gericht sodann die in Österreich nunmehr herrschende Lehre und Rechtsprechung dahin, dass der Kostenersatzanspruch einer Partei im Prozess erst mit der Rechts-kraft der gerichtlichen Kostenentscheidung entstehe (Obermaier Kostenhandbuch² [2010] Rz 8 mwN).
Aber selbst dann, wenn im Ersatz der Prozesskosten ein aufschiebend bedingter Anspruch gesehen werde, seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, Rückstellungen für die mögliche Prozesskostenforderung der Klägerin zu bilden. Hiezu hielt das Obergericht fest:
"Wie das Erstgericht in diesem Zusammenhang schon zutreffend festgehalten hat, gibt eine der Höhe nach unbestimmte zukünftige allfällige Kostenforderung keine hinreichende Veranlassung, Rückstellungen zu bilden. Das Erstgericht hat unbe-kämpft festgestellt (S 101 und 102 des Urteils ON 27, s. oben Ziff. 3.3), dass es während des Mandates der Beklagten keine fälligen Forderungen gegen die J*** gegeben hat, die offen gewesen wären, sie war weder zum Zeitpunkt der Klagseinbringung vom 29.7.2008 weder überschuldet noch zahlungsunfähig und belief sich das Vermögen Ende 2007 auf EUR 3.559,94, Ende 2008 auf EUR 54,93 und Ende 2009 auf EUR 25.450,63.
Eine Passivierungspflicht in der Bilanz der AG (und damit infolge Überschuldung eine Konkursantragspflicht) traf die Beklagten schon deshalb nicht, weil - ex ante betrachtet - die - wenn auch möglicherweise nicht rechtsverbindliche - Finanzierungszusage des wirtschaftlich Berechtigten vorlag.
Es war auch keine "Prozessprognose" durch die Verwaltungsräte vor An-hebung des Verfahrens vorzunehmen, hat doch der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 3.10.2006 zu StGH 2005/84 ausgeführt, dass in Gerichtsverfahren stets ein erheb-licher Interpretationsspielraum, bezogen auf die heranzuziehenden Normen gegeben ist, was bewirke, dass der Ausgang von Gerichtsverfahren letztlich nicht vorhersehbar sei, da die auf Wertungen beruhenden Interpretationen der in den Fällen entscheidenden Instanzen de facto nicht vorausgesagt werden können.
Eine schadenersatzbegründende Schutzgesetzverletzung der Verwaltungsräte wurde vom Erstgericht zu Recht verneint.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Haftung der Verwaltungsräte für den Fall des Unterliegens in einem Prozess nur dann in Betracht kommt, wenn die Prozessführung aussichtslos (bzw mutwillig) war. Die Verwaltungsräte haften dem ob-siegenden Prozessgegner für dessen Kosten auch dann nicht, wenn sie keine Rück-stellungen für die künftigen Prozesskosten vornehmen, dies ungeachtet der Prozess-aussichten (wiederum wenn und soweit die Klage nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig ist). Nachdem Prozessprognosen erfahrungsgemäss äusserst schwierig an-zustellen sind, ist der Interessenskonflikt (Schutz möglicher Gläubiger/Handeln zum Wohl der Verbandsperson) dahingehend zu lösen, dass alleiniges Mass für eine Haftung der Verwaltungsräte für Prozesskostenersatzansprüche des obsiegenden Gegners die Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit der Prozessführung darstellt."
Sowohl die Beklagten als auch der Nebenintervenient stellten in ihren Revisionsbeantwortungen den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf diese Revisionsbeantwortungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Ausgehend von den - nach Ansicht der Klägerin - wesentlichen und im Einzelnen wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichtes seien die Beklagten bzw die J*** nicht berechtigt gewesen, im Hinblick auf die Vorschriften der Art 182 ff PGR ohne Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen den Schadenersatzprozess zu 06 CG.2008.226 einzuleiten und fortzusetzen.
Als Organe einer Aktiengesellschaft hätten die Beklagten anders als eine natürliche Person ausreichend verlässlich sicherstellen müssen, dass allfällige finan-zielle Verpflichtungen dieser Gesellschaft aus der Geltendmachung hoher Schaden-ersatzforderungen im Prozessweg gegen Drittpersonen trotz offensichtlich fehlender finanzieller Mittel anderweitig abgedeckt seien und daher den Gläubigern der Gesellschaft kein Schade entstehen könne.
Das Obergericht stütze seine gegenteilige Rechtsansicht lediglich auf den Hin-weis auf den Justizgewährungsanspruch und die Situation im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe für natürliche Personen, ohne sich näher mit den Anforderungen von Art 182, 182e und 182f PGR zu befassen.
Wenn das Berufungsgericht eine Haftung der Gesellschaftsorgane nur im Falle einer mutwilligen oder von vorneherein aussichtslosen Prozessführung bejahe, blende es völlig aus, dass die Bestimmungen der Art 182 ff PGR durchaus auch eine Haftung der Organe für fahrlässig verursachten Gläubigerschaden vorsähen, wenn nämlich trotz gegebener finanzieller Umstände, die eigentlich bestimmte Handlungen und Unterlassungen gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen erfordern würden, der Geschäftsbetrieb ohne Ergreifung irgendwelcher nötiger Massnahmen fortgesetzt bzw wie im vorliegenden Fall eine kostspielige Prozessführung gutgeheissen und durchgeführt werde, obwohl die finanzielle Lage der Gesellschaft eigentlich anderes erfordern würde.
Unter Hinweis auf die vom Erstgericht festgestellte, bei Einreichung der Schadenersatzklage gegebene finanzielle Situation (Restvermögen von lediglich EUR 54,93) und der damit praktisch gegebenen Unfähigkeit zur Begleichung irgend-welcher Zahlungsverpflichtungen und auf der Basis einer lediglich mündlichen und offenbar nicht rechtsverbindlichen Finanzierungszusage des L*** sei es im Sinne des Art 182 Abs 2 PGR nicht zulässig gewesen, eine Klage mit Millionenstreitwert und ungewissem Ausgang einzureichen, da dabei die Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung nicht beachtet worden seien.
Dazu komme noch, dass die Gläubigerschutzvorschriften der Art 182e und 182f PGR nicht beachtet worden seien; dies, weil bei einem Restvermögen von lediglich EUR 54,93 nicht nur vom Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals auszugehen sei, sondern auch von Zahlungsunfähigkeit, da eine Aktiengesellschaft mit einem als Gläubigerdeckung ausgewiesenen Grundkapital von CHF 50.000,--, die jedoch effektiv nur mehr EUR 54,93 zur Verfügung habe, nicht mehr in der Lage sei, irgendwelche Verbindlichkeiten zu erfüllen, unabhängig davon, ob im Moment fällige Verbindlichkeiten vorhanden seien oder nicht.
Dies allein schon deshalb, weil eine Aktiengesellschaft schon von Gesetzes wegen alljährlich gewisse Mindestverpflichtungen wie zB die Mindeststeuer von CHF 1.200,-- zu erfüllen habe, was zweifellos mit einem Restvermögen von EUR 54,93 nicht mehr möglich sei.
Wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft trotz einer derart eindeutigen Situation im Hinblick auf mündliche Versprechen des wirtschaftlich Berechtigten trotz-dem keinerlei Schritte gemäss Art 182e und 182f PGR unternehme, sondern weitere Aktivitäten der Gesellschaft, die zwangsläufig mit neu dazukommenden Verbindlich-keiten verbunden seien, zulasse, so tue er dies auf eigenes Risiko. Wenn dann die unverbindlichen Zusagen des wirtschaftlich Berechtigten nicht oder nicht vollständig eingehalten würden, hafte ein solcher Verwaltungsrat gegenüber den durch die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zu Schaden gekommenen Gläubigern.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei dabei auch kein Interessenkonflikt zwischen dem Schutz möglicher Gläubiger einerseits und dem Handeln zum Wohl der Verbandsperson andererseits zu lösen, für den allein die Frage der allfälligen Aus-sichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit der Prozessführung entscheidend sei. Die Vor-schriften der Art 182e und 182f PGR seien nämlich unabhängig von solchen Interessenabwägungsüberlegungen zu beachten und auch dann einzuhalten, wenn eine Klage nicht als aussichtslos beurteilt werde und eine Klagsführung daher nach Auffassung des Verwaltungsrates zum Wohl der Verbandsperson geboten wäre.
Zu all dem komme noch hinzu, dass die hier konkret zur Debatte stehende Klagsführung zwar nicht mutwillig gewesen sei und unter Berücksichtigung der vom Obergericht erwähnten Möglichkeit der Behebung einer allfälligen Unschlüssigkeit allenfalls auch nicht von vorneherein aussichtslos angesehen werden habe müssen, jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände (Inhalt der Klagserzählung im Vergleich zur Klagsforderung) zumindest als äusserst riskantes Unterfangen mit völlig unge-wissem Ausgang angesehen habe werden müssen.
Die klagende Partei habe vor allem deshalb im Laufe des Vorprozesses immer wieder auf die offensichtlich gegebene Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen, da es bei Studium des Klagsinhaltes im Vorprozess eine nicht wegzudiskutierende Tatsache gewesen sei, dass der in der Klagserzählung erhobene Schädigungsvorwurf aus-schliesslich darin bestanden habe, dass gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an US-amerikanischen Gesellschaften durch das Verschulden der Beklagten verloren ge-gangen seien, während dann ohne nähere Begründung, warum dies so geschehen sei, als Klagebegehren keineswegs der angenommene Wert dieser verlorenen Be-teiligungen, sondern ausschliesslich Darlehensbeträge geltend gemacht worden seien, die seitens der Klägerin den US-amerikanischen Gesellschaften gewährt worden seien. Dies habe dann auch das Obergericht im Vorprozess zum Hinweis veranlasst, dass das Klagebegehren unschlüssig sei, da als Schade auf den Verlust der Gesellschaftsbeteiligungen Bezug genommen werde und es sich dabei um eine grundsätzlich nicht mit Darlehensforderungen zusammenhängende Schadenersatzforderung handle. Diese Unschlüssigkeit, die sich durch das ganze Verfahren im Vorprozess durchgezogen habe, hätte den Beklagten als Rechtsanwälte bei aufmerk-samer Prüfung des ihnen vor gerichtlicher Einreichung zugestellten Klagsentwurfs eigentlich auffallen können und hätte sie zumindest zu erhöhter Vorsicht und Zurück-haltung im Hinblick auf die prekäre finanzielle Lage der Gesellschaft veranlassen müssen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorweg kann auf die Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden, denen der OGH vollumfänglich zustimmt. Ergänzend ist festzuhalten:
7.1 Der Nebenintervenient und die Beklagten weisen in ihren Rechts-mittelgegenschriften zutreffend darauf hin, dass das von der Revisionswerberin ihrem Rechtsstandpunkt zugrundegelegte Sachverhaltssubstrat teilweise unvollständig und/-oder unrichtig ist.
Insbesondere ist die von der Revisionswerberin behauptete schlechte Ver-mögenssituation der J*** zum Zeitpunkt der Klagseinbringung dahin zu ergänzen, dass das Landgericht auch - unbekämpft - feststellte, dass die K*** im Juli 2007 noch über USD 87.000,-- verfügte und zwischen den Beklagten und dem wirtschaftlich Berechtigten der Verbandspersonen L*** Einverständnis darüber bestand, dass die J*** über die K*** alimentiert werden könne (Ersturteil S 101, 102).
Feststellungsfremd ist überdies die Behauptung der Revisionswerberin, es sei unbestritten, dass die Beklagten keine einklagbare (rechtsverbindliche) Zusicherung von L*** hinsichtlich der Übernahme der im Vorprozess entstandenen finanziellen Verpflichtungen der J*** eingeholt hätten.
Tatsächlich stellte das Landgericht fest, dass L*** immer wieder bestätigt habe, dass er den ganzen Prozess finanziere. Das Berufungsgericht verwarf die von der Klägerin in der Berufung gegen diese Feststellung gerichtete Beweisrüge aus den zu den Punkten 6.1 bis 6.1.4 seiner Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Erwägungen. Entgegen dem Revisionsvorbringen verneinte das Berufungsgericht auch nicht die Rechtsverbindlichkeit der obigen Zusagen, sondern vertrat den Standpunkt, dass diese Rechtsverbindlichkeit eine Rechtsfrage darstelle und die Zusagen offenkundig "lediglich" mündlich erteilt worden seien.
Schon an dieser Stelle ist klarzustellen, dass es sich bei den Zusagen des L*** um solche handelte, die nach Ansicht des OGH einen klagbaren Anspruch der J*** respektive der Beklagten auf Finanzierung sämtlicher Kosten des Vorprozesses einschliesslich einer allfälligen Kostenersatzpflicht der J*** begründeten. Wesentliches Merkmal eines (klagbaren) Anspruchs ist die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung durch eine Klage. Die hier festgestellten Finanzierungszusagen des L*** als wirtschaftlich Berechtigten der J*** und der K*** als deren Alleinaktionärin, über dessen Veranlassung nach den Klagsbehauptungen ja auch der Vorprozess geführt wurde, war schon wegen Fehlens einer Formvorschrift für eine derartige Zusage auch in mündlicher Form rechtsverbindlich und klagbar (vgl auch Aussage des Nebenintervenienten ON 19 S 14 f [18]).
An dieser Rechtsverbindlichkeit änderte der Umstand nichts, dass die Zusagen von L*** letztlich nicht eingehalten und/oder eingeklagt wurden (vgl JBl 2006, 122 mit Glosse von Bernhard König; 3 Ob 43/99s).
7.2 Die Revisionsausführungen übergehen die hier zu beurteilenden Rechts-grundlagen eines allfälligen Schadenersatzanspruchs und die Prämissen des hier von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Ersatz ihres Kostenschadens gegenüber den Gesellschaftsorganen ihres (früheren) Prozessgegners.
Zu dem in der Klage behaupteten Klagegrund des Art 223 Abs 1 PGR nahm der OGH in seiner grundsätzlichen Entscheidung LES 2001, 41 ff - in Abkehr von der bis damals herrschenden, von einer Legalzession des Verantwortlichkeitsanspruchs auf die Verbandsperson ausgehenden Rechtsprechung - dahin Stellung, dass zwischen dem einer Verbandsperson einerseits und dem einem Gläubiger anderer-seits unmittelbar (direkt, primär) zugefügten Schaden zu unterscheiden sei und der Gläubiger einer Verbandsperson gemäss Art 223 Abs 1 PGR nur dann Anspruch auf Ersatz jenes Schadens habe, den ihm der Schädiger unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei (LES 2001, 41 LS 1e).
Zu dem von der Klägerin behaupteten Verstoss der Beklagten gegen die Bestimmung des Art 182 Abs 2 PGR hat der OGH, abgesehen davon, dass vorliegend - ausgehend von den massgeblichen Feststellungen - eine Pflichtwidrigkeit der Be-klagten zu verneinen ist, in rechtsdogmatischer Hinsicht wiederholt ausgesprochen, dass diese Gesetzesstelle primär den Schutz der Verbandsperson und nur mittelbar den ihrer Gläubiger bezwecke, weshalb daraus abgeleitete Verantwortlichkeitsansprüche ausschliesslich der Verbandsperson - im gegenständlichen Fall also der J*** - zustehen bzw zustünden (LES 2006, 240; LES 2005, 321; LES 1999, 110 ua). Die Beklagten haben auf diese Rechtsprechung im Übrigen bereits in ihrer Klagebeantwortung hingewiesen.
Nur der J***, nicht aber der Klägerin stünde deshalb ein Verantwortlichkeitsanspruch zu, wenn deren Organe die ihnen nach Art 182 Abs 2 PGR obliegende Pflicht vernachlässigt hätten, wofür sich, wie schon festgehalten, kein Anhaltspunkt aus den Feststellungen ergibt. Davon abgesehen würde sich selbst bei Annahme einer Pflichtwidrigkeit im gegenständlichen Fall die Frage aufdrängen, ob ein Schadenersatzanspruch von Gläubigern nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagten im Einverständnis und über Veranlassung der K*** als Alleinaktionärin der J*** handelten (LES 2001, 41 LS 1i).
Gemäss der seit der LES 2001, 41 ständigen Rechtsprechung auch des gefertigten Senates macht die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung eines absoluten Rechts, aus der Über-tretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder aus einem sittenwidrigen Verhalten des Schädigers im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB (= § 1295 Abs 2 öABGB) ableiten lässt (vgl RIS-Justiz RS0022813; RS0022462 ua).
Nun sind zwar die von der Klägerin ins Treffen geführten Bestimmungen der Art 182e und 182f PGR als Schutzgesetze im obigen Sinne zu verstehen, die auf den Schutz von Gläubigern einer Verbandsperson abzielen. Abgesehen davon, dass hier ein Pflichtenverstoss der Beklagten schon mit Rücksicht auf die bereits erörterte Finanzierungszusage des L*** zu verneinen wäre, wird dieser Haftungsgrund überlagert vom Grundsatz, dass jeder (auch juristischen) Person die Inanspruch-nahme des gerichtlichen Schutzes zur Durchsetzung einer Forderung freistehen muss und diese Möglichkeit nicht mit der Gefahr drückender Haftung verbunden sein darf. Nur wenn der bei einer Klags- bzw Prozessführung eingenommene Rechtsstandpunkt aussichtslos ist, die Prozessführung also gegen Zweck und Funktion der Einrichtung des staatlichen Prozessweges erfolgt, könnte daraus eine Haftung gegenüber dem Prozessgegner erwachsen. Auch derjenige, der voraussehen kann, dass seine Prozessführung den Gegner an bestimmten Rechten oder Interessen schädigen wird, diese Vorgangsweise aber für notwendig halten darf, um eine für ihn, wenigstens subjektiv zu Recht, zweifelhafte Rechtslage endgültig zu klären, verdient keinen Vor-wurf mangelnder Sorgfalt. Denn er befindet sich durchaus im Einklang mit den Zwecken der Institutionen des Rechtsschutzes, der eine der elementarsten staatlichen Aufgaben ist.
Der Senat schliesst sich dieser, insbesondere von Franz Bydlinski heraus-gearbeiteten und von der öRechtsprechung übernommenen Rechtsansicht vollum-fänglich an. Auch der öOGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen ein-räumen kann, in der Lage sein muss, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechts-lage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren miss-braucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahr-heit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. Diese Rechtsansicht deckt sich inhaltlich mit den Darlegungen des Berufungsgerichtes zum Justizgewährungsanspruch und der Verfahrenshilferegelung (Franz Bydlinski in JBl 1986, 626 ff; RIS-Justiz RS0022804; 8 Ob 3/07k; 3 Ob 90/13a ua).
Die Klägerin billigt nunmehr in ihrer Revision den Beklagten ohnedies zu, dass die Klagsführung nicht mutwillig (vgl § 408 ZPO) und auch nicht von vorneherein als aussichtslos angesehen werden musste. Ihr Standpunkt in der Revision, dass die Klage aber zumindest als äusserst riskantes Unterfangen mit völlig ungewissem Aus-gang angesehen werden musste, kann, wie erörtert, den Klagsanspruch nicht recht-fertigen.
Den an den Schluss der Revisionsschrift gesetzten Darlegungen zur Un-schlüssigkeit der Klage sind die - zutreffenden - Argumente des Berufungsgerichtes und auch der Umstand entgegen zu halten, dass die allfällige Unschlüssigkeit der von einem Innsbrucker Rechtsanwalt verfassten Klageschrift ohnehin nicht den Beklagten in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der J*** angelastet werden könnte.
Der Vollständigkeit bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auch der Haftungs-grund des § 1295 Abs 2 ABGB nicht gegeben ist. Die nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen nicht aussichtslose Klagsführung im Vorprozess stellte selbstverständ-lich auch keine missbräuchliche Rechtsausübung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar (Karner in KBB³ § 1295 Rz 1, 2, 22 mwN; vgl 8 Ob 3/07k).
Die Beklagten haben ihre Kosten des Revisionsverfahrens tarifkonform verzeichnet. Anders verhält es sich beim Nebenintervenienten, der entgegen seiner Kostennote keine anteilige Entscheidungsgebühr schuldet und dem auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt (Art 10 Abs 1 lit. c GGG; Art 15 Abs 1 RATG).
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat