03 CG. 2012.346
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie durch die Oberstrichter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch Masseverwalter C, dieser vertreten durch D, wider die beklagten Parteien 1. F, 2. G***, 3. H***, alle vertreten durch I***. wegen CHF 16.5 Mio. s.A. und Feststellung (CHF 30.000,--) infolge der Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.09.2013, ON 47, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.02.2013, ON 15, nach mündlicher Berufungsverhandlung am 05.09.2013 zum Teil Folge gegeben, der Berufung der beklagten Parteien dagegen keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Urteile der Unterinstanzen werden a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die von der klagenden Partei gegen das berichtigte Teil- und Zwischenurteil des Fürstlichen Obergerichts ON 47 eingebrachte Revision vom 27.03.2014 wird zurückgewiesen.
Über das Vermögen der A*** sei am 29.09.2009 der Konkurs eröffnet und C***, zum Masseverwalter bestellt worden. Als Repräsentant der klagenden Partei habe ursprünglich die Zweitbeklagte fungiert, seit 10.03.2003 sei in dieser Funktion die J*** eingetragen. Verwaltungsmitglieder seien seit der Gründung der Klägerin der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte (als Revisionsstelle), der Drittbeklagte sowie der am 02.09.2009 durch Selbstmord aus dem Leben geschiedene K***, der auch gleichzeitig im Öffentlichkeitsregister als Geschäftsführer angeführt worden sei, gewesen. Gegen die Beklagten würden Schadenersatzansprüche als Mitglieder der Verwaltung geltend gemacht.
Die Klägerin sei als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen und habe über eine Gewerbebewilligung vom 30.04.1998 mit dem Zweck "Versicherungsmakler-Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" verfügt. Ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Versicherungsvermittlerin sei aufgrund durchgeführter strafrechtlicher Erhebungen gegen den Erstbeklagten nicht erteilt worden.
Die im Rahmen der Gewerbebewilligung ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin würden nicht zu den gegenständlichen Schadenersatzansprüchen führen. Im Zentrum stehe vielmehr jene Tätigkeit, die die Klägerin, ohne hierüber die Behörden zu unterrichten, als Haupttätigkeit betrieben habe und die in der Folge ab 2004 durch die L*** fortgesetzt worden seien. Es habe sich dabei im Ergebnis um ein Schneeballsystem gehandelt.
Die A*** habe Anlagegelder von Dritten entgegen genommen und ausserordentlich hohe Gewinne in Aussicht gestellt. Diese seien jedoch in der Folge nicht erwirtschaftet, aber dennoch die Anlagegelder ausbezahlt worden. Hiefür seien die eingelangten Gelder von Neuanlegern verwendet worden. Auf Betreiben des Erstbeklagten sei für diese Anlagetätigkeit später die L*** ins Leben gerufen worden, welche das Anlagegeschäft der A*** fortgesetzt habe. Über die L*** seien ab ca 2004 Neuanlagen entgegengenommen worden. Die bei der Klägerin vorhandenen Anlagen seien aber nicht übernommen worden. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit, die nunmehr im Wesentlichen aus der Auszahlung der ursprünglichen Anlagen samt fiktiver Gewinne bestanden habe, fortgesetzt, ohne dass bei ihr Neugelder eingelangt seien. Da die ausbezahlten Gewinne tatsächlich nicht erwirtschaftet worden seien, seien der Klägerin diese Mittel durch die L*** zur Verfügung gestellt worden. Durch das Zusammenwirken dieser beiden Gesellschaften sei einerseits das auffliegende Schneeballsystem verzögert und andererseits der L*** die Mittel entzogen worden, die jene für die Auszahlung ihrer Anleger gebraucht hätte.
Initiant und massgeblicher Verantwortlicher dieses Schneeballsystems sei K*** gewesen, der im Jahre 2009 den Freitod gewählt habe. Das Guthaben der L*** gegenüber der Klägerin hätte Ende 2005 CHF 2 Mio. betragen, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits CHF 9,4 Mio.
Trotz des Wissens des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten um die Anlagegeschäfte der Klägerin und der L*** sei keine entsprechende Buchführung, geschweige denn Rechnungslegung über diese Anlagegeschäfte betrieben worden. Diese Unterlassung habe dazu geführt, dass K*** schalten und walten habe können, wie er gewollt habe, da er dem Erstbeklagten nur jene Informationen vorgelegt habe, welcher dieser ausdrücklich verlangt habe. Für K*** sei es ein Leichtes gewesen, die Informationen zu manipulieren, da überhaupt keine Kontrolle stattgefunden habe.
Der Erstbeklagte habe Kenntnis von den Anlagetätigkeiten der Klägerin gehabt, diese seien aber in ihrer Buchhaltung nicht aufgeschienen. Die Anlagegeschäfte hätten darin bestanden, dass die Klägerin dem Anleger ein Zertifikat über die Inhaberschaft einer bestimmten Zahl von A*** Anteilen zu einem bestimmten Kurs und den sich daraus ergebenden Gesamtwert ausgegeben habe. Wenn ein Anleger die Auszahlung seiner Anteile verlangt habe, so seien diese wiederum durch die Klägerin zurückgekauft worden, und zwar nicht zum ursprünglichen Wert, sondern zum Wert einschliesslich einer angeblichen Wertentwicklung.
Die Geschäftsunterlagen der Klägerin hätten ein Bild vermittelt, wonach sie ausschliesslich als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen sei. Erst im Wissen um die Anlagetätigkeit hätten die Kontobewegungen auf den in den offiziellen Unterlagen erfassten Konti mit der Anlagetätigkeit in Zusammenhang gebracht werden können. In den Geschäftsunterlagen habe nichts darauf hingedeutet, dass die Klägerin nicht andere Geschäfte als die Versicherungsvermittlerin betrieben habe. Die vorhandenen Revisionsberichte und in der Folge die Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung seien vom Erstbeklagten gezeichnet worden, als Verwaltungstreuhandbüro F***, ab 2005 namens der Zweitbeklagten (mit Ausnahme des Revisionsberichtes für das Geschäftsjahr 2006, welcher von M*** für die Zweitbeklagte gezeichnet worden sei). Dem gegenüber seien die Jahresrechnungen und Steuererklärungen jeweils durch K*** gezeichnet worden.
Die offizielle Tätigkeit der Versicherungsvermittlung sei von der inoffiziellen Anlagetätigkeit konsequent getrennt worden. Der Erstbeklagte habe überhaupt keinen Anlass gesehen, die Anlagetätigkeit in irgendeiner Weise förmlich zu dokumentieren und deklarieren oder hiefür Bewilligungen einzuholen. Im Gegenteil, habe er von der Tätigkeit gewusst und diese Tätigkeit aus der förmlichen Berichterstattung der Klägerin herausgehalten. Hiefür sei es notwendig gewesen, dass die Funktion der gesetzlichen vorgeschriebenen Revisionsstelle durch die Zweitbeklagte wahrgenommen werde, wobei es sich dabei um eine vom Erstbeklagten kontrollierte und von ihm vertretene Firma handle.
Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten von der Anlagetätigkeit der Klägerin gewusst und der Erstbeklagte habe daran sogar teilgenommen. Der Erstbeklagte habe Kenntnis von den Konti der Klägerin gehabt, über welche die Anlagetätigkeit abgewickelt worden sei. Trotz dieses Umstandes seien die Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der Klägerin aufgenommen worden. Aufgrund verschiedener Umstände sei es erwiesen, dass der Erstbeklagte und auch die Zweitbeklagte über die Anlagetätigkeit der Klägerin Bescheid gewusst und es unterlassen hätten, diese Tätigkeit ordentlich zu dokumentieren und zu erfassen.
Im Konkurs der Klägerin seien bislang Forderungen im Umfang von CHF 18'330'880.07 anerkannt worden. Die grösste Forderung sei von der L*** angemeldet und auch anerkannt worden. Umgekehrt sei im Konkurs L*** eine Forderung der Klägerin anerkannt worden. Nach Aufrechnung betrage die Forderung der Klägerin CHF 16'892'631.51.
Die drei Beklagten hätten durch ihr jeweiliges Verhalten ihre gesetzlichen Pflichten als Organe der Klägerin verletzt. Der Erstbeklagte habe die bewilligungslose Tätigkeit der Klägerin toleriert und darüber hinaus auch keine Vorkehrungen zum Schutz der Gläubiger getroffen. Er habe als Mitglied der Verwaltung auch die Pflicht gehabt, auf eine entsprechende Dokumentation und insbesondere Buchhaltung und Rechnungslegung zu bestehen und sich auch zu vergewissern, dass der allenfalls dazu delegierte Verwaltungsrat dieser Aufgabe nachkommt. Der Erstbeklagte habe von den objektiv gegebenen Missständen, der sensiblen und eine strenge Überwachung erfordernden Tätigkeit und weiteren Indizien auf Missstände gewusst.
Die Revisionsberichte bzw Prüfungsvermerke der Zweitbeklagten seien völlig wertlos und in Kenntnis dieser Wertlosigkeit und Unwichtigkeit erstattet worden. Berichte der Revisionsstelle seien lediglich ein geeignetes Mittel gewesen, Aussenstehende in die Irre zu führen und die Anlagetätigkeit zu vertuschen. Die Revisionsstelle sei sohin ihrer gesetzlichen Aufgabe in keiner Weise nachgekommen.
Dem Drittbeklagten könne eine unmittelbare Involvierung in die Anlagegeschäfte bzw Vertuschung gegenüber den Behörden nicht nachgewiesen werden. Er sei aber in keiner Weise seinen Verpflichtungen als Mitglied der Verwaltung der Klägerin nachgekommen und ein ahnungsloser "Papierverwaltungsrat" gewesen.
Allen Beklagten komme keine Haftungserleichterung im Sinne des Art 226 Abs 2 PGR zugute.
Die Zweitbeklagte habe die von K*** erstellte Buchhaltung und Jahresrechnung im Hinblick auf die Auflösung der Rückerstattungen für auslaufende Retroverpflichtungen aus dem vormals erbrachten Versicherungsgeschäft weiterhin zu prüfen gehabt. Von den klagsgegenständlichen Vorgängen hätten die beklagten Parteien keine Kenntnis und schon gar keine Veranlassung gehabt, ein derartiges Ausmass der verbotenen Anlagetätigkeiten anzunehmen. K*** habe dem Erstbeklagten unter Hinweis auf seine Ausbildung und die bestehenden Vermögensverwaltungsbefähigungen mitgeteilt, dass er in Österreich für einen kleinen Kreis von Anlegern Anlagen tätige. Zu diesem Zweck sei die L*** gegründet worden. K*** habe zugesichert, Anlagetätigkeiten ausschliesslich über die L*** im Ausland abzuwickeln und nicht über die Klägerin. Der Erstbeklagte habe keinen Grund gehabt, an dieser Aussage zu zweifeln. K*** habe alle getäuscht und hintergangen und dem Erstbeklagten getürkte Anlegerlisten und verfälschte Bankauszüge vorgelegt und damit diesen über das wahre Ausmass der Anlagetätigkeit getäuscht. Es habe sich der Kenntnis des Erstbeklagten entzogen, dass die Klägerin weiterhin Anlagegeschäfte getätigt habe. Er habe auch keinen Anlass gehabt, die vorgelegten Bilanzen weiter zu hinterfragen.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Erstbeklagten bei der Klägerin investiert habe, zeige entgegen den Unterstellungen der Klägerin, dass zwischen den Eheleuten F*** und K*** ein grosses Vertrauensverhältnis bestanden habe. Es sei reiner Zufall gewesen, dass das Geld bei der Klägerin gelandet sei, welches die Gattin des Erstbeklagten K*** übergeben habe. Die in den Jahren 2000 bis 2004 an den Erstbeklagten geleisteten Sonderzahlungen würden keine geschäftsabhängigen Provisionen darstellen, sondern seien Zahlungen gewesen, um das Vertrauen der Familie F*** zu festigen.
Erst später habe die Erstbeklagte bemerkt, dass K*** das eingeräumte Vertrauen und die Position als Verwaltungsrat der J*** schamlos für seine eigenen Zwecke und für jene der Klägerin ausgenutzt habe.
Die Anlagegeschäfte seien allesamt in Österreich durchgeführt und abgewickelt worden. Es habe überhaupt keine Kontakte über die Beklagten gegeben. Es sei auch nie Geld von den Beklagten angenommen worden. Eine Haftung aufgrund der differenzierten Solidarität könne daher nicht angenommen werden.
Die Zweitbeklagte sei nur mit der Prüfung des Versicherungsgeschäftes betraut gewesen und wie der Erstbeklagte davon ausgegangen, dass die Anlagegeschäfte in Österreich ausschliesslich über die nicht buchhaltungspflichtige L*** abgewickelt werden würden. Der Drittbeklagte sei in keiner Weise involviert gewesen. Nach Massgabe einer differenzierten Solidarität gebe es daher keine Anknüpfungspunkte für eine Organhaftung der Beklagten.
3.1. Mit Teil- und Zwischenurteil vom 11.02.2013, ON 15, hat das Erstgericht den Erst- und Drittbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 825'000.-- samt 5% Zinsen seit 22.09.2009 und den Erstbeklagten darüber hinaus zur Zahlung von CHF 3'300'000.-- samt 5% Zinsen seit dem 22.09.2009 verpflichtet (Spruchpunkt 1.). Im Spruchpunkt 2. hat das Erstgericht ausgesprochen, dass das Klagebegehren, wonach die Zweitbeklagte solidarisch mit dem Erst- und Drittbeklagten schuldig sei, der Klägerin CHF 16.5 Mio. zu bezahlen, dem Grunde nach zu 25% und insoweit zu Recht bestehe, als es sich um den Quotenschaden der Altgläubiger vor dem 01.01.2007 und um Neugläubigerschäden seit dem 01.01.2007 handle. Festgestellt wurde weiters in der angefochtenen Entscheidung, dass die Erst- und Drittbeklagte solidarisch für sämtliche derzeit nicht bestimmbaren sowie nicht bekannten Schäden aufgrund der Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als (ehemalige) Mitglieder der Verwaltung der A*** haften, und zwar der Erst- und Drittbeklagte zu 5% und der Erstbeklagte zu weiteren 20%. Und auch die Zweitbeklagte für die genannten Schäden solidarisch mit dem Erst- und Drittbeklagten zu 25% hafte, dies aber nur insoweit, als es sich um den Quotenschaden der Altgläubiger vor dem 01.01.2007 und um Neugläubigerschäden seit dem 01.01.2007 handle (Spruchpunkt 3.). Dem gegenüber wurden die Mehrbegehren, die Beklagen seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere Zahlungen zu leisten, nämlich der Erstbeklagte weitere CHF 13'200'000.--, der Drittbeklagte weitere CHF 15'675'000.-- (in eventu CHF 11'550'000.--), jeweils samt 5% Zinsen seit 22.09.2009 (a), und es werde eine über Spruchpunkt 3. hinausgehende weitere Haftung der beklagten Partei für sämtliche derzeit nicht bestimmbaren sowie derzeit nicht bekannten Schäden aufgrund der Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als (ehemalige) Mitglieder der Verwaltung der A*** , festgestellt (b) abgewiesen (Spruchpunkt 4.). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens hat das Erstgericht der Endentscheidung vorbehalten (Spruchpunkt 5.).
3.2 Nach durchgeführtem Beweisverfahren hat das Erstgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
"Am 23.03.1994 erfolgte die Gründung der N***. Diese Anstalt hatte die Tätigkeit von Handelsgeschäften aller Art, die Beteiligung an anderen Unternehmungen sowie die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt in ihrem Aufgabenbereich liegen können, zum Zweck. Am 28.04.1998 wurde die Anstalt in eine Aktiengesellschaft mit dem Namen A***, umgewandelt. Die A*** hatte die Vermittlung von Finanzberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten, die Beteiligung an anderen Unternehmungen, die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt in ihrem Aufgabenbereich liegen können, zum Zweck.
Als Repräsentant der N*** und der A*** fungierte bis zum 21.04.1998 die G*** und ab dem 10.03.2003 die J***. Als Geschäftsführer bis 28.12.1999 fungierte O***. Am 28.12.1999 wurde als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht K***, eingetragen. K*** war darüber hinaus auch Mitglied des Verwaltungsrates und konnte für die A*** ab dem 24.02.1999 einzeln zeichnen. Der Drittbeklagte war Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht seit 22.03.1994, der Erstbeklagte seit 28.04.1998. Als Revisionsstelle fungierte ursprünglich der Erstbeklagte und ab 2006 die Zweitbeklagte, wobei die Zweitbeklagte in dieser Funktion erst am 02.07.2007 im Handelsregister eingetragen wurde.
Die Zweitbeklagte, die G*** wurde am 25.04.1978 gegründet. Zweck dieses Unternehmens ist: a) die Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung und damit verbundene Interventionen bei Behörden und Amtsstellen; b) Übernahme von Verwaltungsmandaten gemäss Art 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften; c) Die Finanz- und Wirtschaftsberatung; d) Die Steuerberatung; e) Buchführung und Revisionsstellentätigkeit, soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften vorbehalten ist; f) Die Rechtsberatung im Rahmen der vorstehenden Tätigkeiten. Bis zum 23.02.2007 hatten der Erstbeklagte, der Drittbeklagte und P*** Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. In der Zeit vom 23.02.2007 bis 03.12.2009 hatten der Erstbeklagte und M*** Einzelzeichnungsrecht, während P*** kollektivzeichnungsrechtsberechtigt war. Danach war der Erstbeklagte weiterhin allein zeichnungsberechtigt als Verwaltungsrat.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21. September 2009 wurde über das Vermögen der A*** - im Folgenden auch nur klagende Partei) der Konkurs eröffnet und RA C*** zum Masseverwalter bestellt.
Die klagende Partei verfügte über eine am 30. April 1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler-Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26. Mai 2000 wurde K*** als verantwortlicher Geschäftsherr der klagenden Partei genehmigt (Beilage H). In der Gewerbebewilligung wurde der Zweck in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17. Mai 2006 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen".
Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei wurde durch K*** ausgeführt. Am 1. Dezember 2006 reichte die klagende Partei ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung der FMA zur Ausübung der Versicherungsvermittlung ein. Das Gesuch wurde - weil Vorerhebungen gegen F*** wegen Verletzung des SPG geführt wurden - durch die FMA sistiert und danach nicht wieder aktiviert. Die klagende Partei verfügte deswegen nie über eine Bewilligung nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz. Der klagenden Partei wurde von der FMA auch nie eine andere spezialgesetzliche Bewilligung der FMA erteilt.
Die L*** wurde am 12.05.2004 in das Öffentlichkeitsregister eingetragen. Als Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht fungierten bis zur Konkurseröffnung der Erstbeklagte und K***. Die J*** war die Repräsentanz. Der Erstbeklagte ist auch bei der J*** einzelzeichnungsrechtberechtigtes Mitglied des Treuhänderrates. Der Zweck der L*** umfasste die Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und Gebrauch des Vermögens. Die L*** verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der FMA unterliegenden Spezialgesetz. Über das Vermögen der L*** wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21. September 2009 der Konkurs eröffnet und C*** zum Masseverwalter bestellt.
K*** war in den 90er Jahren des vorherigen Jahrhunderts Regionalleiter einer Beratungsstelle der Firma Q*** in Feldkirch. Q*** stand für Bürger und Service und betrieb unter anderem Schulden- und Lohnberatung, Finanzierungsvergleiche und anderes. Ab 1991 betrieb K*** die Firma Q1Feldkirch. Alleingesellschafterin dieses Unternehmens war K seinerzeitige Gattin. Gleichzeitig wurde dazu unter dem Namen Q1*** eine weitere Gesellschaft unter dem gleichen Standort gegründet. Im Jahre 1999 wurden beide Unternehmen im Zusammenhang mit Forderungen des Finanzamtes Feldkirch gegen K*** von Amts wegen gelöscht. Zeitlich überschneidend wechselte K*** 1998 die Firmenagenden von der Q*** auf die A*** Feldkirch. Hiezu wurde eine schon 1996 begründete Firma die R*** in A*** mit Sitz in Feldkirch umbenannt. Neben K*** waren noch S***, T*** und U*** Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Am 2. September 2009 schied K*** durch Selbstmord aus dem Leben.
K*** hatte das Aktienkapital der klagenden Partei inne. Auch die L*** wurde für K*** gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war K*** Träger des Vermögens der klagenden Partei und der L***.
Die Klägerin übte zwar die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin aus, dabei handelte es sich aber nicht um ihre überwiegende Tätigkeit. Vielmehr übte sie als Haupttätigkeit eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab Juli 1998 bewarb K*** über die A*** Zertifikate von A*** Anteilen, ausgegeben von der klagenden Partei. Solche Zertifikate hatten folgenden Inhalt:
"A***
A***-INDEX
Nr. ***
Für Familie
V***
Mit dieser Urkunde werden dem Inhaber von
29 Stück A***-Anteile zum Kurs von à € 140.58
Im Gesamtwert von
€ 4.076.82
Differenz: € 18,18
bestätigt.
Kontrollunterschrift
***, im Oktober 2003"
Bis 2004 wurden derartige Indexzertifikate namens der klagenden ausgegeben, danach seitens der L***, wobei diese die Überschrift A***-Hedge-Index trugen.
Die Geschäftsanteile der A*** in Feldkirch, welche ursprünglich K*** allein gehörten, wurde von diesem im Weiteren teilweise an die W***, X*** und Y*** veräussert. Bei den drei Genannten handelt es sich auch um Vertriebshelfer der A*** Zertifikate. Y*** fungierte auch in der Art eines "Druckzentrums", insbesondere für die Herstellung der A*** Zertifikate aber auch für Drucksachen aller Art.
Im Rahmen der von K*** zumindest seit 1998 ausgeführten Anlagetätigkeit nahm die klagende Partei Anlagegelder von Dritten entgegen und stellte ausserordentlich hohe Gewinne in Aussicht. K*** als Initiant und massgeblicher Verantwortlicher für diese Anlagegeschäfte nahm mit den vereinnahmten Geldern aber keine oder zumindest keine ausreichenden Anlagegeschäfte vor und konnte deswegen auch die versprochenen Gewinne nicht erwirtschaften. Dennoch wurden an die Anleger die ihre Anlagen samt Gewinnen lukrieren wollten, entsprechende Auszahlungen getätigt. Da aber keine Anlagetätigkeit im ausreichenden Masse ausgeführt wurde, konnten die Auszahlungen nur durch die einlangenden Gelder von Neuanlegern ausbezahlt werden, sodass das von der klagenden Partei geführte Anlagegeschäft letztlich nur als Schneeballsystem funktionierte. Bei Übergabe eines Geldbetrages wurde dem Anleger ein Zertifikat über die Inhaberschaft einer bestimmten Anzahl von A***-Anteilen zu einem bestimmten Kurs ausgehändigt. Verlangte nun ein Anleger die Auszahlung seiner Anteile, so wurden diese durch die Klägerin zurückgekauft und zwar nicht zum ursprünglichen Wert sondern zum Wert einschliesslich einer angeblichen positiven Wertentwicklung. Die Wertentwicklung wurde in einem Chart dargestellt, an dem sich der Auszahlungswert orientierte.
Die der Klägerin zugeflossenen Gelder wurden zumeist zuerst auf die Konten der Klägerin bei der Z*** und der AA*** einbezahlt. Dies entweder direkt durch den Anleger oder durch den "Berater" des "Anlegers" bzw. durchK***. Die Gelder wurden u.a. auf ein Konto bei der AB*** weiter transferiert und dort veranlagt. Zeitweilig verfügte die Gemeinschuldnerin noch über weitere Kontoverbindungen, so z.B. bei der AC*** und der AD***. Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der klagenden Partei sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland. Es existiert zwar eine Vielzahl von Bankbelegen, bis ins Jahr 1998 zurück. Diese wurden weder systematisch geordnet noch sind sie vollständig. Beispielsweise waren keine Belege der AB*** vorhanden. Weiters wurden keine Vermögensaufstellungen, Jahres- oder Monatsübersichten oder sonstige Aufstellungen, die über die Geldflüsse geordnet oder übersichtsartig Auskunft gäben, erstellt. Hinzu kommt, dass die erwähnte Erfassung der Einzahlungen und die Listen von "Anlegerguthaben" nicht den Bankkonten oder Belegen zugeordnet wurden und die Vielzahl der Ein- und Auszahlungen von bzw. an "Anleger" über wenige Konten getätigt wurden ("Pooling").
K*** war zwischen 2004 und 2007 auch Verwaltungsrat der J***. Diese Stellung nutzte K*** aus, um hinter dem Rücken des Erstbeklagten den Anlegern in A*** Zertifikaten auf (selbst hergestelltem) Briefpapier der J*** Zertifikate nach dem nachfolgend abgedruckten Muster zuzusenden:
"J***
*** • Fürstentum Liechtenstein
Telefon +• Telefax +
EINSCHREIBEN
AE***
Vaduz, 9. Juni 2006
ZERTIFIKAT
Nr. ***
Sehr geehrte(r) AE***!
Hiermit bestätigt die J*** in *** den Erhalt des Betrages von EUR 27.000,00 in Bar von AE***. Von diesem Betrag werden 7% an Kosten abgezogen.
Dem Inhaber dieses Zertifikates werden 105% des einbezahlten Kapitals sowie eine jährliche Nettorendite von 10% für das einbezahlte Kapital garantiert.
Garantiegeber ist die J***,
Teilauszahlungen sowie auch eine Komplettausschüttung des Zertifikats müssen schriftlich mitgeteilt werden.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen für die Zukunft viel Gewinn.
Mit freundlichen Grüßen
K*** Treuhänder ......"
Bis zum Jahr 2004 hatte der Erstbeklagte nur Kenntnis von einzelnen Anlagegeschäften der klagenden Partei und nahm die Anlagetätigkeit nicht bewusst wahr. Im Jahre 2004 realisierte der Erstbeklagte - immer noch ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen - dass K*** über die Klägerin Anlagegeschäfte vornahm. Der Erstbeklagte machte K*** darauf aufmerksam, dass Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig sind. Darauf wies K*** dem Erstbeklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde und dass er die Anlagen der klagenden Partei auf jene neu zu gründende Gesellschaft übertragen werde. Weiters teilte K*** dem Erstbeklagten mit, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit 15-20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Aus diesem Grund wurde die L*** gegründet.
Der Erstbeklagte vertraute K*** und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb K*** sein Anlagegeschäft nach der Gründung der L*** ohne weitere Einschränkungen über die L*** weiter. Auch wurden die bisher von der A*** vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die L*** übertragen. Die klagende Partei nahm auch weiterhin Auszahlungen von Anlegergeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlegergelder, welche bei der L*** eingingen, teilweise zur klagenden Partei weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Auf die Konten der klagenden Partei gingen über die Jahre verteilt ungefähr EUR 13 Millionen von Anlegern ein. Mehr als zehn Millionen EUR wurden an Anleger ausbezahlt, wovon ein grosser Teil mit Überträgen aus der L*** finanziert wurde. Zudem wurden in der Zeitspanne zwischen 1998 bis 2009 mehrere Millionen Euro bei verschiedenen Finanzinstituten im In- und Ausland angelegt. Nachweisbare Rückzahlungen von Finanzinstituten sind nur in der Höhe von ca. EUR 2 Millionen erfolgt. Darüber hinaus wurden auch zahlreiche Bargeschäfte abgewickelt.
Der Erstbeklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des K***, und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere der Kontoauszüge feststellen können, dass die Berichte von K*** nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen von K***, weil er ihm voll vertraute, nicht vorgenommen.
Der Erstbeklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten Unterschriftsberechtigungen, nämlich Einzelzeichnungsrechte.
Der Drittbeklagte kümmerte sich überhaupt nicht um die Geschäfte der klagenden Partei und war nur auf dem Papier Verwaltungsrat. Der Erstbeklagte war aber in die Geschäfte insoweit involviert, als er die Kontaktperson zu K*** war.
Es gab hinsichtlich der Anlagegeschäfte der klagenden Partei und der L*** nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte, keine den Kunden vorgelegte Bilanzen u.a. Über die Anlegegeschäfte wurde auch keine adäquate Buchhaltung geführt.
Während der ganzen Zeit liess K*** den Erstbeklagten über das Ausmass der Anlagegeschäfte im Unklaren. Der Erstbeklagte realisierte erst nach dem Ableben von K*** das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der klagenden Partei und der L***. K*** aber kannte dieses Ausmass - es ist zumindest von ca. tausend Anlegern bei der klagenden Partei und der L*** auszugehen - selbstverständlich und wusste darum und wusste auch dass "sein Anlagegeschäft" nur als Schneeballsystem funktioniert. Er nahm dies aber in Kauf und tätigte über die klagende Partei und die L*** dennoch derartige "Anlagegeschäfte".
Der Erstbeklagte verlangte von K*** Vermögensstati und Anlegerlisten insbesondere hinsichtlich der L***. Dem Erstbeklagten wurden von K*** aber gefälschte Unterlagen vorgelegt, die nicht den tatsächlichen Umfang der Geschäfte zeigten. Auch verlangte der Erstbeklagte Kontoauszüge jener Konten, über die die Anlagegeschäfte ausgeführt wurden. Auf diesen Kontoauszügen schien ein Mehrfaches des Geldes auf, welches sich aus der von K*** genannten Zahl der Anleger ergeben hätte.
Wie schon weiter oben festgestellt wurde, wurden von der L*** zur Ausbezahlung von Anlegern immer wieder Vermögenswerte an die klagende Partei übertragen. Auf diese Art und Weise entstand ein ständig anwachsendes Guthaben der L*** gegenüber der klagenden Partei, das Ende 2005 ca. CHF 2 Mio. und bei Konkurseröffnung ca. 9,4 Mio betrug.
Die klagende Partei war als Versicherungsvermittlerin tätig. Die Geschäftsunterlagen der Klägerin vermitteln ein Bild, wonach sie ausschliesslich als Versicherungsvermittlerin tätig war. Der Erstbeklagte hätte bei Durchsicht der Kontoauszüge das Ausmass der Anlagegeschäfte des K*** erkennen können.
Am 20.10.2006 unterfertigte der Erstbeklagte namens der G*** folgenden Revisionsbericht:
"Revisionsbericht
an die Generalversammlung der
A***
Als Revisionsstelle haben wir die Buchführung und die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der A*** für das am 31.12.2005 abgeschossene Geschäftsjahr geprüft.
Für die Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Ausgabe darin besteht, diese zu prüfen und zu beurteilen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfüllen.
Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen des liechtensteinischen Berufsstandes, wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Wir prüften die Posten und Angaben der Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben. Ferner beurteilen wir die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide sowie die Darstellung der Jahresrechnung als Ganzes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet.
Gemäss unserer Beurteilung vermittelt die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz. Ferner entsprechen Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten.
Auf Grund der Ergebnisse unserer Prüfungen empfehlen wir, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.
Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Jahresrechnung 2005 nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist der Generalversammlung unterbreitet worden ist.
Der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes entspricht dem liechtensteinischen Gesetz und den Statuten.
Vaduz, den 20.10.2006/bs
F***"
Einen ähnlichen Bericht unterfertigte M*** namens der G*** am 29.06.2007.
Die Bilanzen der klagenden Partei per 31.12.1999, 31.12.2000 (vgl. Beilage BB), 31.12.2002 und 31.12.2004, tragen die Aufschrift: "Wir bestätigen, diese vorgelegte Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung geprüft und mit den Büchern, Gesetz und Statuten in Übereinstimmung befunden zu haben .... die Kontrollstelle: F*** /FL" und sind von F unterschrieben. Die Erfolgsrechnung per 31.12.2001 enthält einen gleichlautenden Aufdruck, Hinsichtlich der Bilanzen per 31.12.2005, 31.12.2007 und 31.12.2008, gab diese Erklärung die zweitbeklagte Partei ab, wobei der Erstbeklagte zeichnete.
Die dem Revisionsbericht für das Jahr 2005 beigelegte Bilanz- und Erfolgsrechnung weist unter Position 1021 (Kontokorrentdarlehen) einen Betrag von CHF 850'000.00 aus. Dabei handelte es sich um ein Darlehen an K***.
In den (offiziellen) Unterlagen der klagenden Partei zum Geschäftsjahr 2005 und danach deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin noch andere Geschäfte als die der Versicherungsvermittlung betrieb. Wie bereits festgestellt wurde, wurden die vorhandenen Revisionsberichte bzw. Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung jeweils von F*** gezeichnet, und zwar bis und mit Geschäftsjahr 2004 als Wirtschaftstreuhandbüro F***, ab 2005 Namens der G***, mit Ausnahme des Revisionsberichtes für das Geschäftsjahr 2006, der von M*** für die G*** unterfertigt wurde.
Die Jahresrechnungen und Steuererklärungen ab 2002 wurden jeweils durch K*** gezeichnet. Obwohl der Erstbeklagte wie bereits festgestellt wurde, Kenntnis von den massgebenden Konti der Klägerin, über die die Anlagetätigkeit abgewickelt wurden, hatte, wurden diese Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der Klägerin aufgenommen (Jahresberichte, Revisionsberichte, Steuererklärungen).
Der Erstbeklagte tätigte für seine Firmen J*** und AF*** Anlagen bei der Klägerin und erhielt auch entsprechende Auszahlungen. J*** und AF*** haben in diesem Zusammenhang allerdings nur treuhänderisch für andere Anteile erworben. Hinsichtlich dieser Anlagen wiederum wusste K*** nicht, wer der tatsächliche Anleger war.
Die Ehegattin des Erstbeklagten übergab K*** am 24.10.2002 CHF 100'000.00. Dies geschah mit der Massgabe, einen guten Zins hiefür zu bekommen. K*** war damals schon bekannt als Anlegespezialist. Die Gattin des Erstbeklagten erhielt daraufhin ein A*** Anlagezertifikat, welches in den Unterlagen abgelegt wurde. Der Erstbeklagte kümmerte sich nicht mehr um dieses Papier.
In den Jahren 2006 bis 2009 erhielt der Erstbeklagte ca. 50'000.00 EURO an Provisionen ausbezahlt. Der Erstbeklagte hat keine eigentliche Vermittlungstätigkeit ausgeübt aber K*** in dem einen und anderen Fall die Namen eines Kunden der an einer Anlage interessiert sein könnte mitgeteilt. Die Geschäfte wurden dann im Übrigen mit dem jeweiligen Kunden durch K*** selbst geschlossen.
Die Revisionen der klagenden Partei und der L*** wurden durch die Zweitbeklagte auf Basis der durch K*** erfassten und vorgelegten Buchhaltung, welche inhaltlich nicht geprüft wurde und unter Ausschluss der Anlagegeschäfte erstellt.
Die Anlagegeschäfte wurden weitestgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Es gab keine Kundenkontakte über die beklagten Parteien. Es wurde durch die beklagten Parteien auch nie Geld der Anleger angenommen.
Durch die Auszahlung der anvertrauten Anlagegelder zuzüglich nicht lukrierter Gewinne einerseits und durch die Annahme von Zahlungen der L*** andererseits resultierte eine Unterdeckung der Konkursforderungen der Klägerin. Die von den Anlegern einbezahlten Gelder verschmolzen vollständig mit dem Vermögen der Klägerin. Eigene Anleger- bzw. Treuhandkonti wurden nicht geführt und die Anlegegelder nicht getrennt vom Vermögen der Klägerin gehalten.
Im Konkurs der klagenden Partei wurden 373 Forderungen im Betrag von umgerechnet CHF 36'502'467.41 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Betrag von CHF 26'290'571.83 auf Anleger, ein Betrag von CHF 10'064'490.47 wurde von der L*** angemeldet und von anderen Gläubigern (AG*** Nr. 16, AH*** Nr. 367, AH*** Nr. 368 und 369, AJ*** Nr. 370, AK***, Nr. 371 und AL*** Nr. 373) CHF 147'405.11. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von insgesamt CHF 18'330'880.07, wobei CHF 8'244'045.60 auf Anleger, ein Betrag von CHF 10'064'490.47 auf die L*** und ein Betrag von CHF 22'344.00 auf andere Gläubiger (AGNr. 16, AH Nr. 367, AI*** Nr. 368 und 369, AJ*** Nr. 370) entfielen. Bemerkt wird, dass die Forderungsanmeldungen weit überwiegend in EUR erfolgten und vom Masseverwalter zum Tageswechselkurs des 21.09.2009 in CHF umgerechnet wurden.
Auch im Konkursverfahren der L*** meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet CHF 22'066'044.40, wobei vom Masseverwalter CHF 14'052'600.12 anerkannt wurden. Von den angemeldeten und anerkannten Forderungen entfiel ein Betrag von CHF 437.80 auf die AJ*** und ein Betrag von CHF 1'495'404.77 auf die A***, die restlichen Beträge auf Anleger. Auch die Forderungen bei der L*** wurden weit überwiegend in EUR angemeldet und vom Masseverwalter zum Tageswechselkurs vom 21.09.2009 umgerechnet.
Die von der klagenden Partei bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern einen Gewinn gemäss der im A***-Index Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Nicht zurückbezahlt wurde ein vom ursprünglichen Anlegerbetrag abgezogenes Agio in der Höhe von 0 bis 10%. Im Konkurs machten die Anleger in der Regel den ursprünglichen Anlegerbetrag abzgl. des Agio geltend zzgl. der Wertentwicklung gemäss Chart. Der Masseverwalter indes anerkannte die durch die Klägerin vereinnahmten Anlagegelder (inkl. Agio) abzgl. allenfalls erhaltener Auszahlungen (inkl. Gewinne).
Im Konkurs der L*** wurde eine Forderung der Klägerin im Betrag von 1'495'404.77 anerkannt. Im Konkursverfahren der Klägerin wurde eine Forderung der L*** im Betrag von CHF 10'064'490.47 anerkannt. Für die Geltendmachung im gegenständlichen Prozess wurden die Forderungen der L*** und der klagenden Partei verrechnet, sodass vom Klagsbetrag ein Betrag von CHF 8'569'085.70 auf die von der klagenden Partei anerkannte Konkursforderung der L*** entfällt.
Unter Berücksichtigung dieser Aufrechnung sind im Konkursverfahren der klagenden Partei bislang CHF 16'835'475.30 anerkannt worden. An bisherigen Kosten des Konkursverfahrens sind ca. CHF 250'000.00 angefallen. Der Masseverwalter macht im Verfahren 10 CG.2012.358 gegen die J*** einen Anfechtungsanspruch von EUR 96'000.00 s.A. geltend. Jenes Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Masse der klagenden Partei verfügte per 30.06.2012 über CHF 345'000.00."
3.3. In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass K*** - Träger des Vermögens der Klägerin und der L*** - vorsätzliches Handeln zu verantworten habe. Der Erstbeklagte habe nach den Feststellungen bei entsprechender Kontrolle der Unterlagen den Umfang der Geschäfte des K*** erkennen können. Sein Verhalten sei als durchaus schwerwiegende Verfehlung der Sorgfaltspflichten einzustufen. Den Drittbeklagten hätte eine effiziente Überwachungspflicht getroffen, die auch darin bestanden habe, sich über die Geschäftsführung des K*** laufend zu informieren, Berichte einzuholen und auch Auskünfte zu verlangen. Das Verhalten der Beklagten, die ihrer Geschäftsführungs- und Überwachungspflicht über mehrere Jahre nicht nachgekommen seien, können nicht als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Das Verschulden des Drittbeklagten trete jedoch im Vergleich zu jenem des Erstbeklagten in den Hintergrund, er sei nur Verwaltungsrat auf dem Papier gewesen. Das die Mithaftung der Gesellschaft begründende grösste Verschulden des K*** rechtfertige die Annahme eines Mitverschuldens des Erstbeklagten von 25 % und des Drittbeklagten von 5 %.
3.4. Aufgrund dieser Haftungsquoten ergebe sich ausgehend vom derzeit gesicherten Schaden von CHF 16.5 Mio der Zuspruch an die Klägerin und die Feststellung der Haftung gegenüber dem Erst- und Drittbeklagten. Da das Konkursverfahren noch andauere, würden noch weitere Schäden auftauchen können, weshalb ein Feststellungsinteresse anzunehmen sei.
Der Zeitbeklagten sei das Wissen des Erstbeklagten zuzurechnen. Dennoch hafte sie erst für Schäden, die nach Übernahme der Tätigkeit einer Revisionsstelle eingetreten seien. Der Erstbeklagte habe bereits ab 2004 von Anlagegeschäften der Klägerin gewusst, und wäre verpflichtet gewesen nicht nur als Verwaltungsrat der Klägerin eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstellen, sondern insbesondere auch in seiner Funktion als Revisionsstelle die Erstellung einer ordnungsgemässen Buchführung zu betreiben. Der Erstbeklagte habe als Geschäftsführer der Zweitbeklagten die nicht ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben der Zweitbeklagten durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt, welches eine Haftung der Zweitbeklagten für 25 % jener Schäden rechtfertige, die ab ihrem Eintritt als Revisionsstelle entstanden seien.
3.5. Bei ordnungsgemässer Erfüllung der Aufgaben hätte die Zweitbeklagte die Verwaltung über Missstände informiert, welche ihrerseits verpflichtet gewesen sei, unverzüglich eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Buchführung zu erstellen, was zu einer kurzfristigen Konkurseröffnung geführt hätte. Die durchzuführende Kontrolle hätte spätestens zum 01.01.2007 zur Konkurseröffnung geführt. Die Schäden, welche die Zweitbeklagte zu vertreten habe, seien also Quotenschäden der Altgläubiger sowie der Schaden der Neugläubiger. Für die Kosten des Konkursverfahrens haftet die Zweitbeklagte jedoch nicht.
Da mehrere Behauptungen zu den Schäden von den Parteien nicht aufgestellt worden seien und Beweisergebnisse hiezu fehlen würden, könne lediglich dem Grunde nach ausgesprochen werden, dass die Zweitbeklagte für den Quotenschaden der Altgläubiger sowie für die Schäden der Neugläubiger, die seit dem Jahre 2007 eingetreten seien, zu 25% haften würde.
a) Die erst- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen CHF 1'650'000.00 samt 5 % Zinsen seit dem 22.09.2009 zu bezahlen.
b) Die erstbeklagte Partei ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen CHF 4'950'000.-- samt 5 % Zinsen seit 22.09.2009 zu bezahlen.
c) Das Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der erst- und drittbeklagten Partei schuldig der klagenden Partei CHF 16'500'000.-samt Zinsen zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu 50% und insoweit zu Recht, als es sich um den Quotenschafen der Altgläubiger vor dem 01.01.2007 und um Neugläubigerschäden seit dem 01.01.2007 handelt.
d) Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche derzeit nicht bestimmbaren sowie nicht bekannten Schäden aufgrund der Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als Mitglieder der Verwaltung der A*** (erst- und zweitbeklagte Partei) und als deren Revisionsstelle (drittbeklagte Partei) haften, und zwar die erst- und zweitbeklagte Partei im Ausmass von je 50%, die zweitbeklagte Partei allerdings nur insoweit, als es sich um deren Quotenschaden der Altgläubiger vor dem 01.01.2007 und um Neugläubigerschäden seit dem 01.01.2007 handelt, und die drittbeklagte Partei im Ausmaß von 10%.
e) Die Mehrbegehren,
aa) die erst- und zweitbeklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere CHF 9'900'000.--, der Drittbeklagte darüber hinaus weitere CHF 4'600'000.--, jeweils samt 5% Zinsen seit 22.09.2009 zu bezahlen, und
bb) es wird festgestellt, die beklagte Parteien haften zur ungeteilten Hand für sämtliche derzeit nicht bestimmbaren sowie nicht bekannten Schäden aufgrund der Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als Mitglieder der Verwaltung der A*** (erst- und drittbeklagte Partei) bzw. als Revisionsstelle (zweitbeklagte Partei) haften und zwar die erst- und zweitbeklagte Partei je zu weiteren 50% und die drittbeklagte Partei zu weiteren 90%, wird abgewiesen.
f) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
3.1. Die Nichtigkeitsberufung der Klägerin, die geltend machte, dass eine nachvollziehbare Begründung für die Reduktion der Haftung auf 25% bzw 5% völlig fehlen würden, verwarf das Fürstliche Obergericht.
3.2. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vom Fürstlichen Obergericht verneint. Ebenso gab das Fürstliche Obergericht der Beweisrüge der Klägerin keine Folge. Auch eine Aktenwidrigkeit verneint das Fürstliche Obergericht.
3.3. Es könne kein Zweifel bestehen, dass K*** die von ihm gesetzten Unregelmässigkeiten bzw kriminellen Machenschaften gegenüber seinen Mitorganen geschickt zu verschleiern versucht habe. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Erstbeklagte bei entsprechender Kontrolle des K*** und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen feststellen habe können, dass die Berichte von K*** nicht richtig seien. Er habe aber solche Kontrollen nicht vorgenommen, weil er K*** "voll vertraute". Demgegenüber habe sich der Drittbeklagte "überhaupt nicht um die Geschäfte der klagenden Partei" gekümmert und sei nur auf dem Papier Verwaltungsrat gewesen.
Unter Berücksichtigung dieser entscheidungswesentlichen Feststellung hat es das Fürstliche Obergericht für angemessen erachteten, das Mitverschulden des Erstbeklagten mit 50% und jenes des Drittbeklagten mit 10% festzusetzen, so dass in diesem Umfang die angefochtene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Leistungs- und Feststellungsbegehrens abzuändern sei.
Auch was den Umfang der Haftung der Zweitbeklagten betreffe, sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht nur von 25%, sondern von einem gleichteiligen Verschulden im Sinne des § 1304 ABGB auszugehen. Die Zweitbeklagte als Revisionsstelle habe sich nämlich das Wissen und das Verhalten des Erstbeklagten zurechnen zu lassen, der zeichnungsberechtigt gewesen sei und der den die Organe entlastenden Revisionsbericht an die Generalversammlung vom 20.10.2006 unterfertigt habe. Eine Mitverantwortlichkeit des Zweitbeklagten im Ausmass von 50% sei daher gerechtfertigt.
Zu den von den Beklagten bekämpften Zusprüchen als unverhältnismäßig hoch verwies das Fürstliche Obergericht auf die Ausführungen zur Berufung der Klägerin.
Die Klägerin habe - unabhängig von allfälligen Ansprüchen von Gläubigern - ein Recht, ihre Ansprüche direkt gegen die Beklagten geltend zu machen. Einer Unterbrechung des Verfahrens bedurfte es nicht.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts zum "derzeit gesicherten Schaden" von CHF 16.5 Mio sei es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des Erst und Drittbeklagten ein Leistungsurteil erlassen und hinsichtlich allfällig weiterer noch nicht bekannter Schäden dem Feststellungsbegehren stattgegeben worden sei. Die von der Zweitbeklagten zu ersetzenden Schäden seien derzeit nicht bekannt bzw seien diesbezüglich keine Feststellungen getroffen worden, so dass die Erlassung eines Zwischenurteils gem § 393 Abs 1 ZPO der Gesetzeslage entspreche.
"II. 2. b) die erstbeklagte Partei ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen CHF 6'600'000.-- samt 5% Zinsen seit 22.09.2009 zu bezahlen.
II. 2. e) Die Mehrbegehren,
aa) die erstbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der drittbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei weitere CHF 8'250'000.--, die drittbeklagte Partei darüber hinaus weitere CHF 6'600'000.--, jeweils samt 5% Zinsen seit 22.09.2009 zu bezahlen, und ...
wird abgewiesen.
Dieser Berichtigungsbeschluss wurde damit begründet, dass das Fürstliche Obergericht in Abänderung der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung von einer Mithaftung des Erst- und Zweitbeklagten von jeweils 50% und des Drittbeklagten von 10% ausgegangen sei. Dieser Entscheidungswille ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Fürstlichen Obergerichts zweifelsfrei. Im Hinblick auf den Streitgegenstand des Leistungsbegehrens von CHF 16'500'000.-- folge daraus, dass die Erstbeklagte Partei schuldig zu erkennen sei, über den zu II. 2. a) zugesprochenen Betrag von CHF 1'650'000.-der klagenden Partei "weitere CHF 6'600'000.-- (und nicht CHF 4'950'000.-zu bezahlen (Spruchpunkt II. 2. b))). Im Hinblick auf das zu Spruchpunkt II. 2. c) hinsichtlich der Zweitbeklagten Partei erlassenen Zwischenurteils, sei der Spruchpunkt II. 2. e) aa) dahingehend zu berichtigen, dass das Mehrbegehren betreffend die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei im Ausmass von CHF 8'250'000.-und das Mehrbegehren betreffend drittbeklagte Partei von weiteren CHF 6'600'000.-- abgewiesen werde. Es handle sich bei sämtlichen berechtigten Punkten um offenbare Unrichtigkeiten.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der beklagten Parteien aus:
5.1. Die Beklagten begehren die Abänderung des angefochtenen Urteils des Fürstlichen Obergerichts im Spruchpunkt II., so dass der Berufung der beklagten Parteien Folge gegeben werde und die Klage zur Gänze abgewiesen werde; in eventu erstellen sie einen Aufhebungsantrag und beantragen, die Rechtssache zur Neuverhandlung und Neubeurteilung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
5.2. Das Berufungsgericht habe seine "Verdoppelung des Haftungsausmaßes in keiner Weise" begründet. Das Urteil erweist sich deswegen als nichtig bzw mangelhaft. Zumindest erscheine aufgrund der identen Sach- und Rechtslage, welche dem Berufungsgericht vorgelegen sei, die vorgenommene Verdoppelung des Haftungsmaßstabes unbegründet bzw nichtig, mindestens aber mangelhaft begründet. Eine Begründung dafür, weshalb die vom Erstgericht festgelegte Haftung von 25% bzw 5% unangemessen sein solle, werde nicht gegeben. Es werde mit keinem Wort erwähnt, weshalb eine Verdoppelung des Haftungsmaßstabs angemessen sein soll, obwohl das Fürstliche Obergericht auf dem gleichen Feststellungsergebnis wie das Erstgericht entschieden habe. Eine solche Diskrepanz bzw ein solch hoher Haftungsmassstab sei unangemessen, andererseits fehle jegliche Begründung, zumal die Sachverhaltsgrundlage gleichgeblieben sei.
5.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Revision der Beklagten zusammengefasst aus:
Die Überlegung des Erstgerichtes, das bei sorgfaltsgemässem Verhalten der Revisionswerberin zu 2) und bei erkennen eines Mangels bei der Revision zu einer entsprechenden Mitteilung und letztlich zu einer Konkursanmeldung geführt hätte, sei nicht zwingend und stelle eine blosse Vermutung dar. Diesbezüglich würden auch keine Beweisergebnisse vorliegen, die eine solche Vermutung untermauerten.
Es sei unangemessen und rechtlich verfehlt, die Revisionswerberin zu 2) wegen der behaupteten Verfehlung ihres Verwaltungsrates, des Revisionswerbers zu 1), in demselben Umfang zusätzlich haften zu lassen.
5.4. Gegenständlich würden sowohl im Klagsvorbringen als auch im Ersturteil (ON 15, Seite 28) ausgeführt bzw festgestellt, wie sich der Anspruch der Revisionsgegnerin zusammensetze: es seien jene Ansprüche, welche seitens der Masse gegenüber den Konkursgläubigern anerkannt seien, also damit genau jene Ansprüche, welche die Neugläubiger nunmehr auch gegenüber dem Organ und Revisionswerber zu 1) aus Delikt geltend machen würden. Dies entziehe aber im Umfang der von den Neugläubigern geltend gemachten Ansprüche der gegenständlichen Klage die Grundlage. Diesbezüglich sei laut Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof keine Aktivlegitimation der Revisionsgegnerin mehr gegeben. Im angefochtenen Urteil (ON 47, Seite 41) werde erklärend unterschieden, dass die Gläubiger den sogenannten Konkursverschleppungsschaden geltend machen würden und die Gesellschaft (Masse) unabhängig von diesen Ansprüchen ein Klagerecht gegenüber ihren Organen besitze. Die Masse mache einen Verantwortlichkeitsschaden geltend. Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, zumal es von einer uneingeschränkten Aktivlegitimation der Revisionsgegnerin ausgehe, obwohl eine Vielzahl von Konkursgläubiger als Neugläubiger Klagen gegen den Revisionswerber zu 1) erhoben hätten.
Die nunmehrige Vorgehensweise, auf Basis der angemeldeten und anerkannten Forderungen der Gläubiger (inklusive der Neugläubiger) einen Betrag der Masse zuzusprechen, ohne dass im Hinblick auf die separat von den Neugläubigern geltend gemachten Ansprüche Bedacht genommen werde, würde eine doppelte Inanspruchnahme der Organe zur Folge haben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei aus:
Die Ausführungen des Obergerichts würden überhaupt keinen Grund dafür geben, weshalb die beklagten Parteien überhaupt von einer Haftungsreduktion profitieren sollten. Es liege aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen beim Erstbeklagten kein Umstand vor, die eine Haftungserleichterung rechtfertige. Das "blinde Vertrauen" des Erstbeklagten rechtfertige offensichtlich keine Haftungsreduktion. Der Erstbeklagte habe ohne weiteres den Umfang der Anlagegeschäfte in Erfahrung bringen können. Er habe hiezu nicht einmal die Unterstützung von K*** benötigt.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten wird ausgeführt, dass eine Revisionsstelle, welche wissentlich und willentlich falsche Revisionsvermerke und Revisionsberichte erstelle und offensichtlich unvollständige Jahresrechnungen der A*** Unbedenklichkeit bescheinigt habe, gröbste Verfehlungen und Sorgfaltspflichtverletzungen begangen habe. Wenn eine Revisionsstelle wissentlich und willentlich Verpflichtungen verletze, könne sie sich nicht auf Haftungsentlastungen berufen. Solche seien auch vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Das Verhalten des K*** könne keine Rolle spielen.
Die Unterlassung des Drittbeklagten sei voll mitursächlich für den angerichteten Schaden, weshalb auch er voll hafte. Das völlige Nichtstun als Verwaltungsrat könne gar nicht anders als schwere Verfehlung beurteilt werden.
Bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen der Erstinstanz habe das Fürstliche Obergericht die volle Haftung aller drei Beklagten feststellen müssen.
6.1. Das die Revisionsstelle viel früher hätte handeln müssen, stelle nicht eine blosse unbelegte Vermutung des Erstgerichtes dar, sondern zeige die gesetzliche Pflicht der Revisionsstelle auf. Es wäre nicht nur viel früher zu einer Konkursanmeldung, sondern auch zu einer Strafuntersuchung gekommen. Die Revisionsstelle hafte selbstverständlich nicht für "dieselben Verfehlungen", sondern für ihre eigenen Verfehlungen aufgrund der Verletzung der ihr gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflichten.
6.2. Offensichtlich würden die Beklagten im gegenständlichen Verfahren der Klägerin nicht aus Konkursverschleppung, sondern aufgrund schwerwiegender Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sie gegenüber der Klägerin (Gesellschaft) einzuhalten verpflichtet seien, haften (Art 182 Abs 2 PGR). Die aus dieser Norm abgeleiteten Verantwortlichkeitsansprüche würden aber ausschliesslich der Verbandsperson zustehen. Die Klägerin mache auch ausdrücklich nicht einen Konkursverschleppungsschaden gelten, sondern eben die Sorgfaltsverstösse ihrer ehemaligen Organe. Es würden verschieden Ansprüche verschiedener Anspruchsberechtigter aufgrund verschiedener Anspruchsgrundlagen bestehen.
6.3. Da es gegenständlich um eigene Ersatzansprüche der Klägerin aus Verantwortlichkeit gehe, sei die Mitberücksichtigung der direkt klagenden Gläubiger gegen den Erstbeklagten obsolet, da jene deren eigene Ansprüche gegen den Erstbeklagten betreffen würden. Erst im Falle der Liquidation der direkten Gläubigeransprüche durch den Erstbeklagten würde es gelten, diese Leistungen auf die jeweilige Ansprüche der Gläubiger gegen die Masse bzw der Masse gegen die Organe anzurechnen und mit diesen aufzurechnen.
6.4. Die Klägerin vertrete die Auffassung, das auch das Verbot der Konkursverschleppung in erster Linie eine Schädigung der Gesellschaft zu verhindern suche und folglich eine entsprechende Klage der Masse auf Basis des Konkursverschleppungstatbestands von Art 223 Abs 1 PGR erfasst sei und somit Gläubigerdirektklagen aufgrund der Sperrwirkung von Art 223 Abs 1 PGR insoweit ausgeschlossen seien. Die Verwaltung habe Sorgfaltspflichten gem Art 192 Abs 2 PGR verletzt und hafte hierfür der Gesellschaft für den hiedurch entstandenen Schaden. Im Umfang dieser Geltendmachung greife die Sperrfunktion des Art 223 Abs 1 PGR ein. Da die Masse einen Anspruch besitze, um diesen Schaden gegenüber der Verwaltung geltend zu machen, schliesse dies die gleichzeitige Geltendmachung des Schadens durch die Gläubiger direkt gegenüber der Verwaltung aus. Daran ändere auch nichts, dass der Schaden auch (aber nicht nur) durch Konkursverschleppung verursacht worden sein möge. "Materiell" handle es sich mitunter teilweise um denselben Schaden, der aufgrund von Sorgfaltsverstössen (Anspruchsgrundlage der Gesellschaft bzw Masse) und einer Konkursverschleppung (Anspruchsgrundlage Gläubiger für Direktklage) entstanden sein könne. Insoweit ihn aber die Gesellschaft geltend machen könne bzw geltend mache, könne er nicht durch die Gläubiger geltend gemacht werden.
Im Ergebnis würde nach Auffassung der Klägerin bzw des Masseverwalters die korrekte Anwendung von Art 223 Abs 1 PGR einerseits gewährleisten, dass Gläubiger auf eine Forderungsanmeldung im Konkurs verzichten würden und den ganzen Schaden gegen die Verwaltung einklagen könnten. Andererseits würde ausgeschlossen, dass Gläubiger den im Konkurs angemeldeten (und anerkannten) Schaden auch noch direkt gegen die Verwaltung geltend machen könnten.
6.5. Es könne zur Rüge der Beklagten nochmals festgehalten werden, dass die gegenständliche Klage nicht dem gleichen Schuldvorwurf geschweige denn dieselbe Anspruchsgrundlage zum Gegenstand habe, wie die Direktklagen der Gläubiger. Hier gehe es um eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten der Verwaltung gem Art 182 PGR, dort um einen Konkursverschleppungstatbestand. Hier sei die Gesellschaft geschädigt und anspruchsberechtigt, dort seien es die Gläubiger.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Klägerin in ihrer Revision aus:
7.1. Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in keiner Weise nachvollziehbar und mit sich selbst in Widerspruch sei. Daher sei der Nichtigkeitsgrund gem § 472 Z 1 iVm 446 Abs 1 Z 9 ZPO gegeben, jedenfalls aber ein Begründungs- und Rechtsmangel.
Der Erstbeklagte habe nicht nur jede Kontrolle des K*** unterlassen, sondern sogar in Kenntnis der Bewilligungspflicht das Anlagegeschäft nicht nur geduldet, sondern zu dessen Verbergung beigetragen, indem er die Funktion der Revisionsstelle zunächst gleich persönlich übernommen habe und in der Folge eine von ihm vertretene (und ihm zu 50% gehörende) Revisionsstelle, nämlich die Zweitbeklagte, mit der "Revision" betraut habe. Eine Haftungsbefreiung sei in diesem Zusammenhang unerklärlich.
Rechtlich relevant sei, dass der Erstbeklagte K*** vertraut habe. Er habe von der Unrechtmässigkeit der Tätigkeit des K*** gewusst, dagegen aber nichts unternommen. Es sei aktive Beihilfe zur rechtswidrigen Tätigkeit vom Erstbeklagten geleistet worden.
7.2. Dies gelte auch für den Drittbeklagten. Es gebe keine Feststellung zu einer Entlastung des Drittbeklagten. Da er überhaupt nichts getan habe, müsse dies zu seiner vollen Haftung führen.
7.3. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird generell vorgebracht, dass das Obergericht zwar die vom Erstgericht gewährte Reduktion als nicht Rechtens erkannt habe, gleichzeitig aber verkannt habe, dass rechtlich überhaupt keine Reduktion der Haftungsquoten möglich sei.
Der Verschuldensgrad der einzelnen verantwortlichen Personen sei bei absoluter Solidarität erst in der anschliessenden internen Auseinandersetzung (Regress) von Bedeutung. Die Untergerichte würden die differenzierte Solidarität völlig verkennen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung komme eine Herabsetzung des Ersatzbetrages nicht in Frage, sondern müssten alle Beklagen absolut solidarisch für den gesamten festgestellten und künftigen Schaden zu 100% haften.
7.4. Hinsichtlich der Zweitbeklagten würde das Erstgericht das völlige Versagen der Revisionsstelle grundsätzlich korrekt festhalten. Auch die Zurechnung des Wissens des Erstbeklagten werde vorgenommen und werde auch ein schweres Verschulden der Revisionsstelle korrekt festgestellt. Die Annahme einer Haftungsentlastung sei dagegen völlig unverständlich. Dass die Klägerin bzw die für sie handelnden Verwaltungsräte keine ordentliche Rechnungslegung erstellt hätten, sei kein Entlastungsgrund für die Revisionsstelle. Diese sei es ja gerade, die derartige Mängel in ihren Revisionsberichten aufzuzeigen habe. Es handle sich bei der Zweitbeklagten nicht um eine unabhängige Revisionsstelle iSv Art 192 PGR. Dies könne aber keine Haftungsentlastung bringen. Die vom Erstgericht vorgenommene Reduktion sei völlig unhaltbar und tatsächlich auch nicht begründet. Ein Mitverschulden der Klägerin hier anzuführen sei absurd. Die Zweitbeklagte habe von allem Anfang an, sohin bereits bei Übernahme des Mandats, von den Missständen gewusst und diese mit ihren Revisionsberichten gedeckt. Es liege ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanzen vor. In völliger Verkennung der Rechtslage sei eine Haftungsentlastung vorgenommen worden. Die strenge Organhaftung würde in ein absurdes Gegenteil verkehrt werden.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führen die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung aus:
8.1. Es würden genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass K*** den Revisionsgegner zu 1) geschickt getäuscht habe. K*** habe sogar seine Funktion in der J*** ausgenutzt, um hinter dem Rücken des Erstbeklagten den Anlegern A*** Zertifikate auf (von ihm selbst hergestelltem, also gefälschtem) Briefpapier der J*** zuzusenden. Er habe zudem Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vorgelegt und dem Revisionswerber zu 1) gegenüber angegeben, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat für 15-20 ihm nahestehende Personen betreiben wolle. Das dem Revisionsgegner zu 1) von K*** verfälschte Vermögensstati und Anlegerlisten betreffend die L*** vorgelegt worden seien, würde das Bild des K*** vervollständigen und zeige das geschickte Vorgehen von ihm. K*** habe eine Trennung der juristischen Personen des A*** Komplexes nicht vorgenommen.
8.2. Für eine Reduktion des Haftungsumfangs finde sich in der angefochtenen Entscheidung eine hinreichende Begründung. Eine Nichtigkeit liege daher nicht vor. Aus der Entscheidung LES 2010, 73 gehe hervor, dass eine Haftungsreduktion möglich sei, wenn der Haftpflichtige der geschädigten Gesellschaft gegenüber geltend machen könne, dass ihm - im Vergleich zum anderen Organ - nur ein geringes Verschulden treffe. Die Haftungsreduktion sei von den Untergerichten hinlänglich begründet worden. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor.
8.3. In Bezug auf den klagsstattgebenden Teil sei das erstinstanzliche Urteil tatsächlich ein Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Tatsächlich fehle es der Revisionswerberin an der Aktivlegitimation. Allein deshalb sei ein Leistungsbegehren bzw ein Leistungsurteil rechtlich verfehlt. Eine Verurteilung zur Zahlung habe zur Konsequenz, dass der Revisionsgegner zu 1) doppelt zur Kasse gebeten würde.
8.4. Die Revisionswerberin mache geltend, was sie gegenüber den Konkursgläubigern anerkannt habe (Differenz von cash-in und cash-out). Diesen Betrag würden aber auch die Neugläubiger geltend machen.
Die Vorgehensweise, dass auf Basis der angemeldeten Forderungen der Gläubiger - inklusive der Neugläubiger - ein Betrag für die Masse begehrt werde, ohne dass auf die separat und zeitgleich von den Neugläubigern geltend gemachten Ansprüche Bedacht genommen werde, würde eine unzulässige und rechtswidrige, doppelte Inanspruchnahme der Organe zur Folge haben.
Hätten die Revisionsgegner tatsächlich vorsätzlich gehandelt, wären die Untersuchungen wegen der Verbrechen des gewerbsmässigen Betruges und der Untreue auch auf sie ausgeweitet worden. Keiner der Revisionsgegner habe zunächst davon ausgehen müssen, dass der verstorbene Verwaltungsrat kriminell handle, da es dafür keine Anzeichen gegeben habe. Der Revisionsgegner zu 1) sei zu leichtgläubig gewesen, aber sein Vertrauen sei schamlos ausgenutzt worden. Er sei Opfer und nicht Täter.
8.5. Die Reaktion auf einen aufgezeigten Mangel obliege der Verwaltung oder dem obersten Organ der Gesellschaft und nicht der Revisionsstelle, Revisionsgegner zu 2). Selbst bei Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten würde dies allein noch keinen haftungsbegründeten Tatbestand darstellen. Der Revisionsgegner zu 3) habe sich passiv verhalten und nicht aktiv zum Schneeballsystem beigetragen. Er habe eine untergeordnete Rolle eingenommen und sei sein Verschulden zum Verschulden des K*** deutlich in den Hintergrund getreten.
8.6. Die Revisionswerberin müsse sich das kriminelle Fehlverhalten ihres Organs K*** anrechnen lassen. Es sei stossend, wenn der eine Verwaltungsrat hinter dem Rücken des anderen kriminell agieren könne und sich die Gesellschaft in der Folge beim anderen schadlos halten könnte.
9.1. Gem Art 218 Abs 1 PGR haften die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben. Gem Art 220 Abs 1 PGR sind die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Gem Art 222 Abs 1 PGR steht der Anspruch auf Schadenersatz in erster Linie der geschädigten Gesellschaft und im Falle des Konkurses ihrer Masse zu.
9.2. Der Begriff des "Schadens" im Organhaftpflichtrecht ist im Sinne der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB auszulegen. Gem § 1293 ABGB heisst "Schade" jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinns, den jemand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat.
9.3. Auch die Ermittlung des Schadens der Gesellschaft richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] § 25 Rz 21) und hat bei der schadenersatzrechtlichen Haftung von Gesellschaftsorganen unter Zuhilfenahme der sog Differenzrechnung zu erfolgen (Schauer, Zum Schadensbegriff bei der Haftung der Organe im Gesellschaftsrecht, in Altmeppen/Fitz/Honsell [Hrsg], FS Günter Roth [2011] 687 [692]); Feltl/Told in Gruber/Harrer [Hrsg], GmbHG [2014] § 25 Rz 128).
9.4. Unter diesem Aspekt ist der Vermögensstand der Klägerin vor und nach dem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten darzulegen, weil ein Schade grundsätzlich nur an Hand einer auf den jetzigen Zeitpunkt abgestellten Differenzrechnung zwischen dem hypothetischen und dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis festzustellen ist (öOGH 15.09.1992, 1 Ob 28/92 SZ 65/117; JBl 1991, 320; SZ 53/107 mwN).
9.5. Als "positiver Schaden" wird die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensgutes verstanden (vgl Karner in KBB, ABGB4 [2014] § 1293 Rz 4). Dass ein Schaden am Vermögen der Verbandsperson eintritt setzt daher voraus, dass eine Minderung des schon vorhandenen Vermögens der Verbandsperson - sie ist Trägerin ihres Vermögens (LES 2006, 257) - eingetreten ist. Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht (vgl öOGH JBl 1992,720 = SZ 65/41; RIS-Justiz RS0022537; Reischauer in Rummel, ABGB § 1293 Rz 5).
9.6. Daher kommt es zunächst auf eine Verminderung des Gesellschaftsvermögens durch hiefür kausale Handlungen des K*** an. Erst angesichts der Feststellung dieses Schadens kann beurteilt werden, inwieweit den Beklagten ihrerseits ein schadensrelevantes Tun oder Unterlassenen vorgeworfen werden kann. Nach den Feststellungen erfolgte offensichtlich seitens des K*** keine "Defraudation" angelegter Gelder in dem Sinne, dass dieser die angelegten Gelder etwa für sich vereinnahmt hätte. Vielmehr haben die Untergerichte festgestellt, dass die von den Anlegern einbezahlten Gelder vollständig "mit dem Vermögen der Klägerin ..." verschmolzen seien. Offensichtlich gingen daher die Anlegegelder in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin über und wurden andererseits wiederum an die Anleger ausbezahlt. Dies freilich unter Mitberücksichtigung eines (fiktiven) Gewinnzuschlages, den die Klägerin in Wirklichkeit nicht erwirtschaftet hatte.
9.7. Da die Klägerin nun Vermögen einerseits von Anlegern eingenommen hat, dieses Vermögen andererseits wiederum an Anleger ausbezahlt hat, kann zunächst nicht ohne weiteres von einem Schaden in Höhe der im Konkurs der Klägerin angemeldeten Insolvenzforderungen ausgegangen werden. Denn, den hier im Konkurs der Klägerin geltend gemachten Insolvenzforderungen der Gläubiger standen offensichtlich deren Geldleistungen an die Klägerin gegenüber, die ihr in Erfüllung der von K*** für die Klägerin abgeschlossenen synallagmatischen "Anlegeverträge" zu Gute kamen. Die Anlagegelder gingen nach den Feststellungen in das Vermögen der Klägerin über. Dass für deren Befriedigung nun nicht ausreichend Masse vorhanden ist, stellt daher nicht den Schaden dar, der von den Bestimmungen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens verhindert werden soll. Diese schützen nicht die bloß obligatorisch mit dem Verband in Verbindung stehenden Personen (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/39 f; Karner in KBB, ABGB4 [2014] § 1295 Rz 13; jüngst Trenker, "Reflexvorteil" und "Reflexschaden" im Gesellschaftsrecht, GesRZ 1/2014, 10 [13]) und also auch nicht die Gläubiger im Konkurs der Klägerin unmittelbar, sondern in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Hinsichtlich der Mitglieder der Verbandsperson und der Gläubiger ist dieses Prinzip in Liechtenstein nur durch Art 218 Abs 2 und 3 PGR bzw Art 223 Abs 1 PGR unter der Voraussetzung durchbrochen, dass der Verbandsperson "kein Schadenersatzanspruch zusteht" bzw ein absichtliches Vorgehen der Ersatzpflichtigen gegeben ist. Im streitgegenständlichen Fall geht es aber nicht um einen Gläubigerschaden, sondern um den von der Klägerin behaupteten Gesellschaftsschaden.
9.8. Der BGH hielt in seinem Urteil vom 15.01.2013 (II ZR 90/11, DB 2013, 507) zur Haftung des Organs für unzulässige und verlustreiche Spekulationsgeschäfte fest, dass sich die Gesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf ihren Schadenersatzanspruch wegen der entstandenen Verluste grundsätzlich auch die Gewinne anrechnen lassen muss.
9.9. Vor diesem Hintergrund fehlt es daher zunächst schon an konzisen Feststellungen zum Schaden der Klägerin durch die Geschäfte des K***. Es wird daher im zweiten Rechtsgang festzustellen sein, inwieweit die Klägerin eine Vermögenseinbusse iS des herrschenden Schadenbegriffs kausal durch die Rechtsgeschäfte des K*** erlitten hat, wobei aber auch der durch diese Geschäfte erfolgte Vermögenszufluss an die Klägerin zu berücksichtigen ist: Anzustellen ist ein Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit jener, die ohne dieses Ereignis bestehen würde (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 Rz 21; Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG § 25 Rz 128).
9.10. Es geht im vorliegenden Fall, wie auch die Klägerin in ihren Revisionsschriften ausführt, nicht um einen Gläubigerschaden, sondern um den Schaden der Gesellschaft. Daher ist unter diesem Aspekt zunächst zu prüfen, ob und aufgrund welchen kausalen Verhaltens des K*** die nunmehrige Gemeinschuldnerin A*** in ihrem Vermögen konkrete Einbussen erlitten hat. Der Umstand, dass ein Gläubiger eine nicht befriedigte Forderung anmeldet, für diese Forderung allerdings aufgrund eines synallagmatischen Vertrags der Gesellschaft auch seine Gegenleistung hat zukommen lassen, vermag für sich allein einen Gesellschaftsschaden nicht zu begründen.
9.11. Den Feststellungen (Obergericht Seite 23) ist zu entnehmen, dass Forderungen offensichtlich nicht nur der Anleger, sondern auch anderer Gläubiger angemeldet wurden. Nachdem sich nun der behauptete Schaden aus den angemeldeten Forderungen und (nach einer Verrechnung mit der Forderung der L***) ergeben soll, bleibt im Dunkeln, aus welchem Grund Forderungen, die offensichtlich nicht die hier streitgegenständlichen Anlagegeschäfte des K*** betreffen bzw aus solchen auch nicht entstanden sein konnten, Bestandteil des Schadens sein sollen. So ist etwa aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar, warum etwa eine Forderung der AJ*** oder der AK*** schadensgegenständlich sein soll.
9.12. Den Feststellungen sind allerdings Anhaltspunkte für eine schadensverursachende Tätigkeit des K*** insoweit zu entnehmen, als dieser nicht nur die erhaltene Anlagebeträge wiederum ausbezahlte, sondern darüber hinaus auch - in Wirklichkeit nicht verdiente - Gewinne. Das Ausmass dieser Auszahlungen ist jedoch nicht festgestellt. Diesbezüglich sind konkrete Beträge festzustellen.
9.13. Zur Forderung der L*** (CHF 8'569'085.70.--) fehlen ebenso hinlängliche Feststellungen, welche diesen Betrag als "Schaden" der Klägerin darstellen könnten: Nach den Feststellungen habe die L*** immer wieder Vermögenswerte an die klagende Partei übertragen, so dass ein ständig anwachsendes Guthaben dieser Gesellschaft gegenüber der Klägerin (bei Konkurseröffnung ca CHF 9.4 Mio) festgestellt wurde. Durch einen Zufluss von Geldern an die klagende Partei konnte allerdings ein "Schaden" der klagenden Partei nicht begründet werden. Es ist daher im Zuge der zu verbreiternden Feststellungsbasis zunächst davon auszugehen, dass ein Schaden grundsätzlich nur darin bestehen kann, dass Vermögen der Verbandsperson abfliesst, nicht aber dadurch, dass ein Vermögen der Verbandsperson zufliesst.
9.14. Die Urteile der Untergerichte waren vor dem Hintergrund dieser Erwägungen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Sachverhaltsgrundlage im Sinne dieser Ausführungen des OGH zu verbreitern und neuerlich zu entscheiden. Den Parteien wird vorab Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben sein.
Vaduz, am 09. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat