03 CG. 2011.93
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A*** , vertreten durch B***, der auf Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin C*** , vertreten durch D***, wider die beklagte Partei E***, vertreten durch F***, wegen 1. Leistung: CHF 200.000.000,00 s.A. und 2. Auskunft: CHF 10.000,00, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.06.2012, ON 48, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen der Berufung der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.03.2012, ON 35, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1.1 Die Klägerin brachte vor, sie sei die leibliche Tochter des am ... verstorbenen G***, der zuletzt in .... wohnte. G*** sei zum Zeitpunkt seines Todes geschieden gewesen und habe drei Töchter, nämlich neben der Klägerin noch die Nebenintervenientin C*** sowie I*** hinterlassen. I*** habe mit Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag auf Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen G*** unwiderruflich verzichtet. Mit notariellem Testament vom 17.01.2006 habe G*** als Alleinerbin die H***, S..., eingesetzt und seine Nachlassangelegenheiten aufgrund seines damaligen Wohnsitzes dem Recht der .... unterstellt. Mit dieser Verfügung habe er die Nebenintervenientin enterbt. Mit einer eigenhändigen Verfügung vom August 2006 sowie einer fremdhändigen Verfügung vom 23.11.2006 habe G*** dieses notarielle Testament dahingehend abgeändert, dass nunmehr die beklagte Partei als Alleinerbin eingesetzt sei. Ausserdem habe G*** verfügt, dass seine Nachlassangelegenheiten nunmehr nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein zu beurteilen seien. Aus dem Titel des Pflichtteilrechtes stehe daher der Klägerin die Hälfte des gesamten Nachlasses zu. Die klagende Partei wisse nicht vollumfänglich (mit Ausnahme der im Eventualbegehren angeführten Beteiligungen) was alles in die E*** eingebracht worden sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die Unternehmensgruppe, die von der beklagten Partei gehalten werde, am Todestag von G*** einen Wert von rund CHF 400 Mio. repräsentiert habe. Der Stiftungsrat der beklagten Partei verwehre und verweigere der Klägerin sowohl die Akteneinsicht in die Stiftungsakten und die Rechnungslegung als auch jedwede Ausschüttungen, die ihr aber zustünden. Die Klägerin habe bislang noch nie eine Zuwendung der E*** oder der vormaligen H*** erhalten.
1.2 Die Klägerin habe gegenüber der E*** jedenfalls pflichtteilsrechtliche Ansprüche in Bezug auf sämtliche Zuwendungen, welche dieser aus den dem Erblasser zuzurechnenden Vermögen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dessen Tod gemacht worden seien. Der relevante Zeitraum sei also die Zeit zwischen 02.02.2006 und 02.02.2008. Da die E*** erst am 25.10.2006 gegründet worden sei, fielen sämtliche Zuwendungen von G*** an die E*** in diese Frist. Soweit Zuwendungen von ihm unentgeltlich übertragen worden seien, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu.
1.3 Soweit innerhalb dieser Frist Vermögen nicht durch G*** persönlich sondern durch die H*** eingebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass auch dieses Vermögen einer Zuwendung durch G*** persönlich gleichzusetzen sei. G*** sei bei der H*** alleiniger Erstbegünstigter an Ertrag und Vermögen gewesen, er sei gegenüber der H*** weisungsberechtigt gewesen und hätte sich sämtliche Vermögenswerte ausschütten lassen können. Aus wirtschaftlicher und pflichtteilsrechtlicher Sicht sei das Vermögen der H*** stets G*** zuzurechnen. Er habe diese Stiftung wie ein Eigentümer beherrscht. So habe er auch mit den Stiftungsräten der H*** einen Mandatsvertrag abgeschlossen, in welchem er sich die uneingeschränkte Macht über die H*** vorbehalten habe. Die Stiftungsräte seien nur Marionetten gewesen. In der H*** sei auch ein Beirat eingerichtet gewesen, der zu wichtigen Geschäften die Zustimmung habe erteilen müssen. Als einziger Beirat Zeit seines Lebens sei wiederum G*** vorgesehen gewesen. Da die Zuwendungen an die beklagte Partei insgesamt rund CHF 400 Mio. an Wert repräsentiert hätten, stünde eben der klagenden Partei ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von CHF 200 Mio. zu.
2.1 Zur Sache bestritt die beklagte Partei das Vorbringen der Klägerin und beantragte, die Klage abzuweisen. Der klagenden Partei stehe grundsätzlich nur ein Pflichtteilsanspruch im Ausmass von 1/6 in Bezug auf das Nachlassvermögen zu. Gegenüber der beklagten Partei stehe ihr überhaupt kein Anspruch zu. Ausserdem wäre ein Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch bereits verjährt. Mangels ausreichender Spezifizierung sei die dreijährige Verjährungsfrist durch die Vermittlungsverhandlung nicht unterbrochen worden. Die beklagte Partei sei nicht passivlegitimiert. Die Pflichtteilsklage sei vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft und erst danach gegen die erbserklärten Erben zu richten. Die Inanspruchnahme des Beschenkten setze wiederum die Unzulänglichkeit des Nachlasses voraus. Dafür treffe den Pflichtteilsberechtigten die Beweislast. Die klagende Partei habe sich zur Höhe des Nachlasses gar nicht geäussert, weshalb die Klage auch unschlüssig sei. Darüber hinaus müsse sich bei Geltendmachung des Schenkungspflichtteiles die Klägerin ihre anrechnungspflichtigen Zuwendungen auch anrechnen lassen. Der H*** sei ihr Vermögen erst nach der Gründung zugewendet worden. Bei jeder Vermögenszuführung an eine bereits existente Stiftung sei gesondert zu prüfen, ob ein Vermögen der Anfechtung nach Art 560 Abs 1 PGR (alt) unterfalle. Die H*** habe dann den Beschluss gefasst, das Vermögen der E*** als damalige Begünstigte zu widmen. Diesem Beschluss habe auch der wirtschaftliche Stifter G*** seine Zustimmung erteilt. Der Pflichtteilsauffüllungsanspruch richte sich gegen den vom Erblasser Beschenkten nicht jedoch gegen einen Dritterwerber des Zuwendungsobjektes wie im gegenständlichen Falle die E***.
2.2 Ein Anspruch auf Vermögensangabe bestehe zudem nur gegenüber den Erben und nicht gegenüber den Beschenkten. Dem Argument der klagenden Partei, dass sich G*** anlässlich der Einbringung des Vermögens in die H*** von diesem Vermögen nie wirklich getrennt habe, sei zu entgegnen, dass er sich keine Stifterrechte nach Art 559 Abs 4 PGR (alt) vorbehalten habe. Auch im Mandatsvertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Aufträge, die gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, von den Beauftragten, nämlich den Stiftungsräten nicht auszuführen sind. Es sei zu beobachten, dass die Möglichkeiten des Auftraggebers, also von G***, gemäss dem Mandatsvertrag mit den Stiftungsräten der H*** von vorn herein sehr beschränkt gewesen seien. Im Übrigen sei als Stifter nur der "rechtliche Stifter" und nicht der treuhänderische Auftraggeber anzusehen. Die Beistatuten seien nicht von sämtlichen Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet worden. Dies bedeute, dass sämtliches Vorbringen der klagenden Partei, soweit sich dies mit dem Inhalt der Beistatuten, dem Beirat sowie der Begünstigtenstellung befasse, ins Leere gehe. Der Erblasser habe überhaupt keine Möglichkeit besessen, die E*** in jenem Ausmass zu beherrschen, das erforderlich gewesen wäre, um davon zu sprechen, dass er das "Vermögensopfer" vor seinem Tode noch gar nicht erbracht habe. Von einer eigentümerähnlichen Stellung des Stifters könne nur dann gesprochen werden, wenn dieser mit Hilfe des sich vorbehaltenen Einflussrechtes in der Lage sei, das Stiftungsvermögen beliebig an sich zurückzuführen. Dazu reichten dann aber vorbehaltene Einflussrechte des Stifters auf die Stiftungsorgane nicht aus.
2.3 Überdies käme der klagenden Partei überhaupt kein Pflichtteilsanspruch in Bezug auf den Nachlass ihres Vaters zu. Der Erblasser habe nämlich verfügt, dass die klagende Partei bei Geltendmachung von erb- oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen ihres Erb- und Pflichtteilsrechtes verlustig gehe.
2.4 Die Übertragung der 309 Namensaktien der J*** vom Erblasser auf die K*** (später unfirmiert in H*** ) sei im Jahre 2003 erfolgt. Die Zession der Restforderungen aus einem Beteiligungskauf im Wert von EUR 20 Mio sei vom Erblasser im Jahre 2004 zu Gunsten der K*** erfolgt. Diese Vermögenszuführungen zwei bis drei Jahre nach Gründung dieser Stiftung könnten daher nicht mehr unter den Gründungsakt der Stiftung subsumiert werden, sondern stellten spätere Vermögenszuwendungen des Erblassers an die in seinem Auftrag gegründete Stiftung dar.
Die beklagte Partei hat C*** den Streit verkündet und sie aufgefordert, auf ihrer Seite dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten. Im Laufe des Verfahrens ist dann C*** allerdings auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten. Sie schloss sich im wesentlichen den Anträgen, Einwendungen und dem Vorbringen der Klägerin an und führte noch aus, dass § 785 ABGB den Zweck habe, die Verkürzung von Pflichtteilsansprüchen durch unentgeltliche Vermögenszuwendungen unter Lebenden zu verhindern. Der Schenkungsbegriff des § 785 ABGB sei daher nicht nur auf den Vertragstypus Schenkung zu reduzieren, sondern umfasse auch jede andere Art einer unentgeltlichen Zuwendung. Die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB beginne solange nicht zu laufen, als der Stifter sich so weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Stiftung vorbehalten habe, dass das Vermögensopfer für ihn nicht spürbar werde. Die Übertragung von Vermögen von G*** auf die H*** erfülle dies nicht, da G*** bei der H*** eine eigentümerähnliche Stellung ausgeübt habe. Überdies sei zu beachten, dass die Übertragung von Vermögen an eine liechtensteinische Stiftung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Pflichtteilsrechtes darstellen könne, die der Zweijahresfrist nicht unterliege. Das Nachlassvermögen sei jedenfalls so gering, dass der Nachlass zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht ausreiche.
Das Fürstliche Landgericht hat die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt. Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil wurde vom Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen, das Hauptbegehren, lautend auf Bezahlung von CHF 200 Mio. s.A. abgewiesen und festgestellt, dass das Eventualbegehren dem Grunde nach mit der Massgabe zur Hälfte zu Recht besteht, dass sich die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren, in welchem die Höhe der klägerischen Ansprüche zu bestimmen ist, alle Zahlungen, welche sie aufgrund ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Verlassenschaft nach G*** erhält oder erhalten hätte können und auf die Pflichtteilserhöhung aller von ihr selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen müsse. Dem Auskunftsbegehren wurde der Gänze stattgegeben und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz der Endentscheidung vorbehalten.
4.1 Zu diesem Vorbringen traf das Fürstliche Landgericht zusammengefasst - für das Rechtsmittelverfahren noch wesentlich - folgende Feststellungen:
"Am ... verstarb G***, ., geboren am *** in ..., geschieden, zuletzt wohnhaft in ..,. Er hinterliess drei Kinder, nämlich die am **** geborene Klägerin, die am *** geborene Nebenintervenientin sowie seine Tochter I , geboren am ***.
Mit Notariatsakt vom 12.10.1994 schloss G*** mit seinen drei Töchtern C*** , A*** und I*** einen Erbvertrag ab, mit welchem er verschiedene Anordnungen traf und seine Rechtsnachfolge dem schweizerischen Recht unterstellte. Mit Verträgen vom 02.09.1999 (hinsichtlich der Klägerin) und vom 05.10.1999 (hinsichtlich der Nebenintervenientin) wurde dieser Erbvertrag (teilweise) aufgehoben. Mit seiner Tochter I*** schloss G*** am 18.06.1999 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ab, mit welchem I*** für sich und ihre Nachkommenschaft vorbehaltlos, unwiderruflich und unentgeltlich auf das ihr gegenüber ihrem Vater G*** zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht einschliesslich aller Nebenansprüche verzichtete. Dieser Vertag wurde in Form eines Notariatsaktes vor dem öffentlichen Notar L*** , abgeschlossen. Für den Verzicht bot G*** seiner Tochter einen Geldbetrag an. Im Zusammenhang mit diesem Erb- und Pflichtteilsverzicht beglich G*** Schulden seiner Tochter I*** in Höhe von wahrscheinlich ATS 1 Mio.
Mit einem öffentlichen, vor M*** , Notar in D-*** errichteten Testament ordnete G*** Folgendes an:
"......Testament
Heute, den siebzehnten Januar zweitausensechs
Erschien vor mir, M***, Notar mit dem Amtssitz in *** , an der Amtsstelle in *** :
Herr G*** , wohnhaft in ***,
geboren am ***, Österreich,
Eltern: N*** ,
Herr G*** ist mir, Notar, persönlich bekannt.
Nach meiner Überzeugung, die ich aufgrund der geführten Unterredung gewonnen habe, war Herr G*** voll geschäfts- und testierfähig.
Die Zuziehung von Zeugen war aus gesetzlichen Gründen nicht erforderlich und wurde auch nicht gewünscht.
Sodann erklärt Herr G*** seinen letzten Willen mündlich zur Niederschrift was folgt:
I.
Ich bin ... Staatsangehöriger, nicht verheiratet und widerrufe hiermit alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen.
Ausschliesslich Gültigkeit soll diese Verfügung haben. Sie entspricht meinem freien Willen, den ich hiermit zum Ausdruck bringe und mit dem ich meine Nachlassangelegenheit regeln will.
Ich habe meinen Wohnsitz, wie oben angegeben, in ..... Ich möchte deshalb, dass meine Nachlassangelegenheit dem Recht der ..... unterliegt, sofern dies nach meinem Erbstatut zulässig ist.
II.
Ich enterbe meine Tochter C*** , geb.****, zurzeit wohnhaft in ***. Ich habe sie all die Jahre finanziell erheblich unterstützt, was ihr offensichtlich nicht ausreichte. Sie hat versucht, mich entmündigen zu lassen. Damit wollte sie mir die Möglichkeit nehmen, das, was ich mein Leben lang durch Arbeit erwirtschaftet habe, jetzt in meinem Alter geniessen zu können.
Das ist zum einen ein Angriff auf meine finanzielle und damit persönliche Freiheit und zum anderen zeigt sich damit, dass sie keinerlei Achtung vor ihrem Vater hat.
C*** soll von mir nichts mehr bekommen.
Meine Tochter I*** , geb.***, hat mit beurkundeter Erklärung vom 23.06.1999 auf ihr Erbe verzichtet.
Meine Tochter A*** , geb. am *** , ist Begünstigte in einer Stiftung.
Wenn sie trotzdem ihren Pflichtteil oder den nach dem Erbstatut entsprechenden Anteil an der Erbschaft verlangt, wird dieser hiermit ebenfalls ausgeschlossen, soweit dies nach meinem Erbstatut zulässig ist.
Alleinerbin ist die H*** in Liechtenstein, die hiermit ausreichend identifiziert ist."
(...)
Im August 2006 verfasste der Erblasser eigenhändig folgende Verfügung und zwar:
"In Abänderung meines notariellen Testamentes vom 17.01.2006 möchte ich, dass meine Nachlassangelegenheit ausschliesslich dem Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Meine Alleinerbin soll die E*** in Liechtenstein sein."
Am 23.11.2006 unterfertigte G*** eine maschinschriftlich abgefasste Urkunde vor drei Personen, die als Zeugen mitunterfertigten und welche folgenden Inhalt hatte:
"Änderung Testament
Ich, G*** , geboren am *** in ***/Österreich, wohnhaft in ***, verfüge in Abänderung meines notariellen Testamentes vom 17.01.2006 letztwillig was folgt:
Alleinerbin soll nicht mehr die H*** in Liechtenstein sein, sondern die E*** mit Sitz in ***/Liechtenstein.
Meine Nachlassangelegenheiten sollen sich nach Liechtensteinischem Recht richten. Im Übrigen sollen die Regelungen in meinem notariellen Testament vom 17.01.2006 weiterhin Gültigkeit haben."
(...)
G*** war als Unternehmer sehr erfolgreich und schuf bis zur Jahrtausendwende eine Unternehmensgruppe, die ungefähr wie folgt aufgebaut war:
Als Mutterunternehmen alle nachgelagerten Unternehmen fungierte die O***. Ihre Tochterunternehmen, die P*** hielt die Q***, die R***, die S*** sowie die T***. Q*** wiederum hielt die U***, welche ihrerseits die V***, die W***, die X***, die Y***, die Z*** sowie die AA*** hielt. Als Tochtergesellschaft der P*** ist weiters die AB***, anzusehen, die ihrerseits die AC***, die AD***, die AE*** und die AF*** hielt. Der AC*** nachgelagert war als Tochtergesellschaft die AG***. Die R*** und die S*** hielten ihrerseits die AH***, welche wiederum die AI***, die SC AA*** die U*** und die AA*** hielt.
.....03.2001 errichtete die AJ***, vertreten durch ihre Verwaltungsräte AK*** und AL*** die K*** mit Sitz in Schaan und erklärte die nachfolgend beschriebenen Statuten als integrierenden Bestandteil der Stiftungserrichtungsurkunde und für bindend. Als Stiftungskapital wurde ein Betrag von CHF 30.000,00 zugewiesen, Zu Mitgliedern des Stiftungsrates wurden AL*** und AK*** bestellt, als Repräsentantin die AJ*** eingesetzt.
Die in der Stiftungserrichtungsurkunde genannten Statuten der K*** hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"Art 1
Name
Unter dem Namen
K***
besteht nach diesen Statuten und nach Art 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit.
(...)
Art 4
Zweck
Zweck der Stiftung ist es,
o durch geeignete Massnahmen einen Einfluss auf die Leitung der von der Stiftung
(direkt oder indirekt) gehaltenen Unternehmen zu erlangen und auf diesem Wege
o den Fortbestand und den Ausbau der Unternehmen zu fördern sowie
o für die finanzielle Unterstützung und Förderung des Gründers der Unternehmen und von Mitgliedern seiner Familie, solange solche vorhanden sind, und danach von gemeinnützigen Einrichtungen, durch Vornahme von Ausschüttungen und Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile besorgt zu sein.
Die Stiftung ist befugt, alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, die der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen, so insbesondere auch weitere Unternehmen, soweit sie mit den bestehenden Unternehmen irgendwie verbunden sind oder diese ergänzen, zu erwerben.
(...)
Art 6
Stiftungsvermögen
a) Das Kapital der Stiftung beträgt CHF 30.000,00 (in Worten: Schweizerfranken dreissigtausend).
b) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritte unbegrenzt erhöht werden, wobei Zuwendungen den Reserven hinzugeschlagen werden.
Art 7
Stiftungsbegünstigung
a) Dem Stifter kommt anlässlich der Errichtung der Stiftung die Befugnis zu, die Voraussetzungen für die Erlangung und den Verlust der Stiftungsbegünstigung festzulegen und nähere Bestimmungen mit Bezug auf den Stiftungsgenuss und dessen Inhalt wie auch mit Bezug auf die bei Verlust des Stiftungsgenusses eintretenden Folgen aufzustellen.
Der Vollzug der Begünstigtenregelungen erfolgt durch den Stiftungsrat im Rahmen der vom Stifter aufgestellten Bestimmungen. Insofern und insoweit der Stifter keine diesbezüglichen Bestimmungen aufgestellt hat, hat der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes sowie allfälliger in diesem Zusammenhang von der Stiftung eingegangenenVerpflichtungen die entsprechenden Regelungen zu treffen.
b) Dem Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
c) Voraussetzung dafür, dass der Stiftungsrat einem Stiftungsbegünstigten Auszahlungen macht, ist, dass
des Stiftungsrates prohibitiv oder konfiskatorisch auswirken;
d) Sollte sich ein Stiftungsbegünstigter in Not befinden oder liegen sonstige berechtigte Gründe vor, so kann der Stiftungsrat trotz der vorstehend erwähnten Beschränkungen die Zahlung an den Begünstigten vornehmen.
e) Bei allen Verfügungen, insbesondere bei solchen über Zuwendungen aus der Substanz des Stiftungsvermögens oder aus den Erträgnissen, sind Begünstigte nicht an die Zustimmung ihres Ehegatten gebunden.
Art 8
Organe der Stiftung
a) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die physische oder juristische Personen sein können und wird erstmals in der Gründungsurkunde bestellt.
Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbeschränkt.
Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat einen Stellvertreter zu bestellen, der im Fall der Verminderung das betreffende Stiftungsratsmitglied in den Sitzungen des Stiftungsrates vertritt. Die Bestellung der Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
Sollte ein Mitglied des Stiftungsrates seinen Stellvertreter nicht binnen vier Wochen ab Amtsantritt bestellt haben, so kann die Bestellung des fehlenden Stellvertreters durch den Stiftungsrat erfolgen.
Die Stellvertreter haben für die Stiftung keine Vertretungsbefugnis.
b) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie nach aussen.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an Dritte übertragen und Bevollmächtigte ernennen.
...e) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäss durch ihre Stellvertreter vertreten sind.
Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss auf Verlangen eines in der Sitzung anwesenden Mitgliedes oder Stellvertreters eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, welche nicht früher als fünf und nicht später als zehn Tage, gerechnet vom Tage der ersten Sitzung, stattzufinden hat. Bei dieser zweiten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder gegeben.
f) Der Stiftungsrat fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder bzw der sie vertretenden Stellvertreter, sofern in den Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Falls ein Präsident ernannt wurde, kommt diesem bei Stimmengleichheit der Stichentscheidung zu.
g) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. Derartige Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates. Stellvertretung ist nicht zulässig.
...i) Die Haftung des Stiftungsrates, seiner Mitglieder und deren Stellvertreter beschränken sich auf absichtliche und grobfahrlässige Pflichtverletzungen.
...l) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann unter Ausschluss anderer gesetzlicher Bestimmungen nur vom Registeramt über Antrag von Beteiligten und auch wichtigen Gründen abberufen werden.
Ein Stellvertreter kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen von jenem Mitglied des Stiftungsrates, für welches er bestellt wurde, abberufen werden. Für die Bestellung eines neuen Stellvertreters gilt sinngemäss die unter a) getroffene Regelung.
...
Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter die Befugnis, weitere Organe vorzusehen und deren Aufgaben und Befugnisse zu regeln, wie auch die Bestellung und Abberufung der Mitglieder dieser Organe festzulegen.
Art 9
Zeichnungsberechtigung und Zeichnungsart
Der Stiftungsrat regelt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder und der Bevollmächtigten. Erstmals erfolgt dies durch den Stifter in der Gründungsurkunde.
Die rechtsverbindliche Zeichnung für die Stiftung erfolgt dergestalt, dass der oder die Zeichnungsberechtigten dem Namen der Stiftung ihre eigenhändige Unterschrift beisetzen.
(...)
Art 15
Abänderung und Ergänzung der Statuten
Der Stiftungsrat ist befugt, die Stiftungsstatuten mit Ausnahme des in den Statuten vorgesehenen Zwecks sowie der darin vorgesehenen Organisation unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung und/oder Ergänzung zu unterziehen. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
Art 16
Erlassung und Änderung von Beistatuten
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung kann der Stifter Beistatuten erlassen und darin nähere Regelungen mit Bezug auf die Stiftung treffen, soweit diese Regelungen nicht dem notwendigen Inhalt der Statuten zuzurechnen sind.
Nach erfolgter Errichtung steht dieses Recht ausschliesslich dem Stiftungsrat zu, doch dürfen die in den Beistatuten aufgestellten Regelungen weder den Stiftungsstatuten noch den vom Stifter erlassenen Beistatuten widersprechen.
Vorbehalten bleibt jedoch die Möglichkeit der Abänderung der vom Stifter erlassenen Beistatuten durch den Stiftungsrat gemäss lit c) hienach.
b) Die Beistatuten der Stiftung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind vom Stifter bzw von sämtlichen Mitgliedern des Stiftungsrates zu unterzeichnen. Solche Beistatuten haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten selbst.
c) Beistatuten können grundsätzlich keiner Abänderung unterzogen werden, es sei denn, dass die Beistatuten ausdrücklich ihre Abänderbarkeit zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen vorsehen. In diesem Fall ist der Stiftungsrat berechtigt, die Beistatuten im Rahmen der vorbehaltenen Abänderbarkeit zu unterziehen.
d) Für die Beschlüsse des Stiftungsrates auf Erlassung und Abänderung von Beistatuten ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
Art 17
Rechtswirksamkeit
Sollte ein Bestimmung der Statuten und allfälliger Beistatuten der Stiftung unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der Stiftung als solche, sowie die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(...)
Art 19
Widerruf und Auflösung der Stiftung
a) Ein Widerruf der Stiftung ist nicht zulässig. Weder dem Stifter noch dessen Rechtsnachfolger kommt eine Befugnis zum Widerruf der Stiftung zu.
b) Sofern sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, dergestalt ändern, dass der Zweck der Stiftung nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann, ist der Stiftungsrat befugt, die Stiftung ganz oder teilweise aufzulösen. Ein solcher Beschluss des Stiftungsrates bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
c) Bei Auflösung der Stiftung ist das dann noch vorhandene Stiftungsvermögen gemäss den Bestimmungen der Statuten und Beistatuten auszubezahlen.
Sollten weder Statuten noch Beistatuten diesbezügliche Bestimmungen enthalten, ist das Stiftungsvermögen an die Stiftungsbegünstigten im Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen.
d) Sollten keine Stiftungsbegünstigten mehr vorhanden sein, entscheidet der Stiftungsrat in Respektierung des vermuteten Stifterwillens, wem das Vermögen der Stiftung zukommt. Auch ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
..."
Diese Statuten wurden von den Stiftungsräten der K*** und AK***) unterfertigt.
Am 11.08.2003 schlossen G***, AL*** und AK*** sowie die AJ*** folgenden Mandatsvertrag ab, und zwar:
"MANDATSVERTRAG
(Stiftungsrat - Repräsentanz)
zwischen
G***
nachstehend der Auftraggeber genannt,
und
AJ***
vertreten durch die Verwaltungsräte:
AL*** , *** AK*** , ***
nachstehend die Beauftragten genannt.
Der Auftraggeber ist alleiniger Inhaber der Gründerrechte an der Firma:
K***
seit 08.03.2001
Die Beauftragten übernehmen für obigen Auftraggeber ab 08.03.2001 in Erfüllung der liechtensteinischen gesetzlichen Bestimmungen die Funktion der Stiftungsräte. Die Funktion einer Repräsentanz wird der Firma AJ*** , mit Sitz in ***, Fürstentum Liechtenstein, übertragen.
Die Stellung der Beauftragten in ihrer Verantwortung:
Die Stellung der Beauftragten ist rein treuhänderisch, soweit nicht andere Abmachungen getroffen wurden, in Befolgung der Weisungen des Auftraggebers oder der von ihm hiermit bestellten weisungsberechtigten Personen, die weit folgt, falls erforderlich, zu benennen sind:
Im Ablebensfalle des Stifters ist der Stiftungsrat den Weisungen des Beirates unterstellt. Sollte der Stiftungsrat die Weisungen des Beirates missachten ist eine Kündigung des Mandatsvertrages durch den Vorsitzenden des Beirates möglich.
Es ist ausdrücklich festgehalten, dass die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung beim Auftraggeber liegt, als ob dieser selbst anstelle der Beauftragten die Funktion der Stiftungsräte ausüben würde.
Die Beauftragten sind jedoch berechtigt und verpflichtet, in Fällen, in denen eine Gefahr für die Firma durch Verzug einer Handlung entstehen könnte, bei der eine rechtzeitige Instruktion nicht mehr möglich ist, für die Firma selbständig unter Wahrung aller Interessen zu handeln. In diesem Falle übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung gegenüber den Beauftragten.
Aufgaben der Stiftungsräte:
Unter der obersten Geschäftsführung und Verantwortung des Auftraggebers besorgen die Beauftragten in ihrer Funktion als Stiftungsräte folgendes:
a) Bereitstellung seiner Person oder seines Rechtsnachfolgers als treuhänderische Stiftungsräte
b) Leistung von Firmenunterschriften im Rahmen des Firmenzweckes
c) Durchführung und Protokollierung der jährlichen Stiftungsratssitzungen und Eintragung der Beschlüsse soweit erforderlich im FL-Handelsregister.
d) Buchführung mit Erstellung der Jahresrechnung unter Mithilfe des Auftraggebers hinsichtlich der erforderlichen Belege und Informationen
e) Die Durchführung der Korrespondenz und der entsprechenden Bankabwicklungen im Rahmen des Firmenzweckes, wie Eröffnung und Überwachung der Bankkonten sowie Ausstellung von Vollmachten.
...
Vorbehalte:
Bei der Übernahme dieses Mandates durch die Beauftragten gelten diejenigen Vorbehalte, welche dem Ansehen des Landes sowie Gesetz, Recht und guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
Kündigung:
Eine Kündigung dieses Vertrages ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr, jeweils am 1. oder 15. eines Monates, durch eingeschriebenen Brief möglich.
Aus wichtigen Gründen kann jede der beiden Parteien jederzeit einseitig von diesem Vertrag zurücktreten, wobei aber die Honoraransprüche der Beauftragten wie bei einer ordentlichen Kündigung gewahrt sind. Als wichtige Gründe sind u.a. folgende Vorfälle anzusehen:
a) bei Nichtbezahlung der vereinbarten Honorare
b) bei Nichtbezahlung der gesetzlichen Steuern
c) im Falle, dass das Gründungskapital der Gesellschaft nicht gedeckt ist
d) im Falle, dass keine Bilanzen erstellt werden können, falls dies erforderlich ist.
(...)
Am 11.08.2003 unterfertigten G*** unter Bezeichnung "der Stifter" und AL*** sowie AK*** als Stiftungsräte folgendes Beistatut zu den Statuten der K***, welches den Stiftungsbeirat und die Stiftungsbegünstigten zum Inhalt hatte. Die AJ*** in *** wurde nicht ausdrücklich als Unterzeichnerin genannt. Diese Beistatuten hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt, und zwar:
"BEISTATUT
a) Stiftungsbeirat
Zur Unterstützung des Stiftungsrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haltung von Beteiligungen und Unterbeteiligungen, wird ein Stiftungsbeirat (im Folgenden kurz: "Beirat") eingerichtet.
2.1. Der Beirat besteht aus Herrn G*** , ***, ...., solange dieser die Mitgliedschaftsvoraussetzungen (Punkt 3. hiernach) erfüllt und Willens ist, diese Funktion auszuüben.
Herr G*** ist berechtigt, sich in seiner Funktion als Mitglied des Beirates eines Stellvertreters zu bedienen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Bestellung und Widerruf derselben sind jeweils ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Bestellungs- bzw Widerruferklärung beim Stiftungsrat wirksam. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters endet zu dem in der Bestellungserklärung angeführten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ausscheiden von Herrn G*** aus dem Beirat.
2.2. Nach dem Ausscheiden von Herrn G*** besteht der Beirat aus höchstens sieben Mitgliedern.
2.3. Nach dem Ausscheiden von Herrn G*** hat der Stiftungsrat folgende Personen, sofern sie jeweils die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllen, die Mitgliedschaft im Beirat anzubieten:
1.) Frau A*** , ***,
2.) Frau C*** , ***,
3.) Herrn AM***, ***,
4.) Frau AN*** , ***,
5.) Herrn AO***, ***,
6.) Herrn AP***, ***,
7.) Herrn AQ***,
Als Vorsitzender des Beirates wird Herr AP*** bestellt.
(...)
5.1. Folgende Geschäfte des Stiftungsrates bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Beirates:
a) hinsichtlich jener Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen die Stiftung eine Beteiligung hält (Beteiligungen): die Ausübung der Stimmrechte der Stiftung in den Haupt-, General-, Gesellschafter-, Gründerrechtsinhaberversammlungen etc. dieser Verbandspersonen und Gesellschaften, insbesondere im Hinblick auf
i. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. und die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Kontrollgremiums,
ii. die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung,
iii. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc.,
iv. den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen,
b) hinsichtlich jener Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen die Stiftung eine Beteiligung hält, direkt oder indirekt Beteiligungen halten (Unterbeteiligungen): die Erteilung von Weisungen und die Bekanntgabe der Eigentümerwünsche durch die Stiftung an die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. der die Unterbeteiligungen haltenden Verbandspersonen und Gesellschaften, für das Stimmverhalten in den Haupt-, General-, Gesellschafter-, Gründerrechtsinhaberversammlungen etc. der Unterbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf
i. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. und die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Kontrollgremiums,
ii. die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung,
iii. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc.,
iv. den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen,
c) die Festlegung der Vermögensverwaltungsstrategie hinsichtlich des Kapitalfonds,
d) die Verlegung des Sitzes der Stiftung ins Ausland,
e) die Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes,
f) die Auflösung der Stiftung,
g) die Änderung der Statuten (soweit zulässig) und, vorbehaltlich der Bestimmung unter Punkt 8, welche die Abänderbarkeit dieser Statuten gesondert regelt, die Abänderung von sonstigen Beistatuten (soweit zulässig).
5.2. Bei der Behandlung der zustimmungspflichtigen Geschäfte soll sich der Beirat an folgenden Punkten orientieren:
Beim Erwerb von Beteiligungen soll wenn möglich die Erlangung von mehr als der Hälfte der Stimmrechte hinsichtlich der Ziel-Verbandsperson oder Ziel-Gesellschaft angestrebt werden.
Die gänzliche oder teilweise Veräusserung einer Beteiligung soll nur dann erfolgen, wenn durch die weitere Handlung der Beteiligung im Rahmen der Stiftung der gedeihliche Fortbestand das/der direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen(s) in Frage gestellt erscheint.
Bei der Entscheidung über die Verwendung des Reingewinns der Beteiligungen und Unterbeteiligungen soll nach Möglichkeit 50 % des Reingewinnes als Dividende ausgeschüttet werden.
Analoges gilt für den Erwerb und die Veräusserung und Unterbeteiligungen.
...b) Stiftungsbegünstigte
(...)
Erstbegünstigter ist Zeit seines Lebens:
Herr G***
Die Begünstigung des Erstbegünstigten erstreckt sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens und unterliegt keinerlei Einschränkungen, und zwar unbeschadet sämtlicher übriger in diesen Beistatuten enthaltenen Bestimmungen.
Der Stiftungsrat ist somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und in jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsrat von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachtet.
Im Falle des Eintritts der Handlungsunfähigkeit des Erstbegünstigten ist der Stiftungsrat berechtigt, zulasten des Stiftungsvermögens alle jene Massnahmen zu ergreifen, die ihm erforderlich und/oder zweckmässig erscheinen, um sicher zu stellen, dass für den Erstbegünstigten in jeglicher Hinsicht bestens gesorgt ist. Der Stiftungsrat ist diesbezüglich berechtigt und verpflichtet, ohne weitere eigene Nachforschungen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die ihm von Herrn AO*** vorgeschlagen werden, sofern ihm nicht Hinweise vorliegen, dass die von diesem vorgeschlagenen Massnahmen offensichtlich nicht geeignet sind, das Wohlergehen des Erstbegünstigten zu fördern. Der Stiftungsrat ist insbesondere berechtigt, Auszahlungen zugunsten des Erstbegünstigten mit schuldbefreiender Wirkung an Herrn AO*** zu tätigen. Die uneingeschränkte Erstbegünstigung von Herrn G*** unbeschadet sämtlicher übriger Bestimmungen dieser Beistatuten wie oben ausgeführt gilt auch für Zahlungen gemäss diesem Absatz.
a) Frau C***
b) Frau A***
Spezielle Weisung des Stifters:
Auf ausdrücklichem Wunsch des Stifters ist ein Verkauf oder eine Abtretung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsbegünstigten dann erlaubt, wenn diese einen gleichwertigen, gewinnorientierten Anteil einbringen. Das Stiftungsvermögen darf nicht zum Kauf von z. Beispiel Luxusgütern verwendet werden.
Darüber hinaus wird auf Inhalt und Umfang der Kapitalfond-Begünstigung in Ziff 5. Nachstehend verwiesen.
Nachfolgebegünstigte:
Für den Fall des Ablebens oder bei Vorversterben einer Zweitbegünstigten sowie ihrem sonstigen Wegfall als Begünstigte treten an ihre Stelle ihre leiblichen oder adoptierten Kinder je zu gleichen Teilen und als Stamm.
Sollte ein Stamm aussterben oder alle Mitglieder eines Stammes aus sonstigen Gründen als Stiftungsbegünstigte in Wegfall geraten, wächst der freiwerdende Begünstigungsanteil den nach einer Zweitbegünstigten verbleibenden Stämmen je zu gleichen Teilen an.
Sollte eine Zweitbegünstigte keine Nachkommen hinterlassen oder sollten ihre sämtlichen Nachkommen als Stiftungsbegünstigte in Wegfall geraten, so wächst der freiwerdende Begünstigungsanteil der anderen Zweitbegünstigten bzw ihren Kindern je zu gleichen Teilen und nach Stammesprinzip an.
(...)
Abänderbarkeit:
Diese Beistatuten können mit Zustimmung des Erstbegünstigten, Herrn G***, vom Stiftungsrat durch einstimmigen Beschluss jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden.
Nach dem Ableben des Erstbegünstigten oder seinem sonstigen Wegfall als Stiftungsbegünstigter sind diese Beistatuten unabänderlich. ..."
G*** ist nie aus dem Beirat der K*** und der H*** ausgeschieden.
Am 18.11.2003 unterfertigten G*** als "Stifter" sowie die Stiftungsräte AL*** und AK*** neuerlich ein Beistatut zu den Statuten der K*** betreffend Stiftungsbeirat und Stiftungsbegünstigte. Auch hinsichtlich dieser Beistatuten wurde die AJ*** nicht ausdrücklich als Unterzeichnerin genannt. Diese Beistatuten wichen nur unmassgeblich von den Beistatuten vom 11.08.2003 ab und enthielten in Punkt 2.4.; letzter Absatz, einen Zusatz, wonach die Kooptierung eines Nachfolgers mit einfacher Mehrheit erfolgt.
Am 28.01.2005 unterfertigten G*** als Auftraggeber, die AJ*** , vertreten durch die Verwaltungsräte AL*** und AK*** sowie die AJ*** in ihrer Funktion als Repräsentanz neuerlich einen Mandatsvertrag dieses Mal ausdrücklich hinsichtlich der H***. Dieser Mandatsvertrag lautete gleich wie der oben wiedergegebene Mandatsvertrag vom 11.08.2003 hinsichtlich der K***. Es wurden lediglich in Punkt 2. der zweite Absatz fallen gelassen, er lautete:
"Im Ablebensfalle des Stifters ist der Stiftungsrat den Weisungen des Beirates unterstellt. Sollte Der Stiftungsrat die Weisungen des Beirates missachten, ist eine Kündigung des Mandatsvertrages durch den Vorsitzenden des Beirates möglich."
Am 24.01.2005 wurde die K*** in H*** umfirmiert. An diesem Tag unterzeichneten die Stiftungsräte AL*** und AK*** Statuten der H*** . Diese Statuten waren inhaltlich mit den oben wiedergegebenen Statuten der K*** identisch.
Am 28.01.2005 unterfertigten G*** als "Stifter", AL*** und AK*** als Stiftungsräte, ein weiteres Beistatut zu den Statuten der H*** betreffend Stiftungsbeirat und Stiftungsbegünstigte. Die AJ*** unterfertigte dieses Beistatut wie auch die weiter oben schon genannten Beistatuten nicht. Dieses Beistatut lautete im Wesentlichen gleich wie das oben wiedergegebene Beistatut vom 11.08.2003 bzw 18.11.2003. Das Beistatut wich vor allem in den folgenden wörtlich wiedergegebenen Passagen von den genannten Vor-Beistatuten ab, und zwar lauten a) Stiftungsbeirat, Punkt 2.2. und 2.3. nunmehr wie folgt:
"2.2. Nach dem Ausscheiden von Herrn G*** besteht der Beirat aus höchstens sechs Mitgliedern.
2.3. Nach dem Ausscheiden von Herrn G*** hat der Stiftungsrat folgenden Personen, sofern sie jeweils die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllen, die Mitgliedschaft im Beirat anzubieten:
1.) Frau A*** ,
2.) Herrn AR***,
3.) Frau AN*** ,
4.) Herrn AO***,
5.) Herrn AP***
6.) Herrn AQ, $
7.) Als Vorsitzender des Beirat wird Herr AP*** bestellt.
Sollte Frau A*** die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die Funktionsübernahme ablehnen, so ist die Mitgliedschaft im Beirat anstelle ihrer Person jeweils dem nächstberufenen, die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllenden volljährigen Begünstigten des als Oberhaupt fungierenden Mitglied ihres gegründeten Familienstammes anzubieten.
Zur Funktionsausübung berufen sind zunächst die zum jeweiligen Oberhaupt gradnächsten Begünstigten, wobei innerhalb eines Grades der Ältere dem Jüngeren vorgeht. Sollte diese Person die Funktionsübernahme ablehnen, so ist die Mitgliedschaft im Beirat dem nächstberufenen und die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllenden Begünstigten anzubieten und so weiter.
Kann für Frau A*** kein Nachfolger gefunden werden, bleibt dieses Mandat unbesetzt.
In einem solchen Fall hat der Stiftungsrat die befristete Mitgliedschaft im Beirat einer von dem aus den oben unter 2.) und 6.) genannten Personen bzw deren (nominierte oder kooptierte) Nachfolger bestehenden Rumpfbeirat bestimmten Personen anzubieten (Interimsmitgliedschaft).
Zum Zeitpunkt, wenn die Nachkommen von Frau A*** das 25. Lebensjahr erreichen, ist die Mitgliedschaft im Beirat auch AS""" und AT*** anzubieten."
Zudem wurde der letzte Absatz des Punktes 2.4. neu gefasst, sodass nunmehr C*** in diesem Absatz nicht mehr genannt wurde.
Ausserdem wurde Punkt b) Stiftungsbegünstigte neu gefasst, sodass deren Punkt 2. Erstbegünstigter sowie Punkt 3. Zweitbegünstigte je zur Hälfte bis einschliesslich des 3. Absatzes der Regelung über die Nachfolgebegünstigten nunmehr lautete wie folgt:
"2. Erstbegünstigter
Erstbegünstigter ist Zeit seines Lebens:
Herr G***
Die Begünstigung des Erstbegünstigten erstreckt sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens und unterliegt keinerlei Einschränkungen, und zwar unbeschadet sämtlicher übriger in diesen Beistatuten enthaltenen Bestimmungen.
Der Stiftungsrat ist somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsrat von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachtet.
Im Falle des Eintritts der erwiesenen Handlungsunfähigkeit des Erstbegünstigten tritt dieses Beistatut sofort in Kraft.
Der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsbeirat ist angewiesen, zulasten des Stiftungsvermögens alle jene Massnahmen zu ergreifen, die ihm erforderlich und/oder zweckmässig erscheinen, um sicher zu stellen, dass für den Erstbegünstigten in jeglicher Hinsicht bestens gesorgt ist. Der Stiftungsrat und der Beirat sind diesbezüglich berechtigt und verpflichtet, ohne weitere eigene Nachforschungen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die ihm von Frau A*** und Herrn AO*** vorgeschlagen werden, sofern nicht Hinweise vorliegen, dass die von diesem vorgeschlagenen Massnahmen offensichtlich nicht geeignet sind, das Wohlergehen des Erstbegünstigten zu fördern. Der Stiftungsrat ist insbesondere berechtigt, Auszahlungen zugunsten des Erstbegünstigten mit schuldbefreiender Wirkung an Herrn AO*** zu tätigen. Die uneingeschränkte Erstbegünstigung von Herrn G*** unbeschadet sämtlicher übriger Bestimmungen dieser Beistatuten wie oben ausgeführt gilt auch für die Zahlungen gemäss diesem Absatz.
a) Frau A***
b) AT*** und AS***
Spezielle Weisung des Stifters:
Auf ausdrücklichem Wunsch des Stifters ist ein Verkauf oder eine Abtretung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsbegünstigten nur dann erlaubt, wenn diese einen gleichwertigen, gewinnorientierten Anteil einbringen. Das Stiftungsvermögen darf nicht zum Kaufe von z. Beispiel Luxusgütern verwendet werden.
Darüber hinaus wird auf Inhalt und Umfang der Kapitalfond-Begünstigung in Ziff 5. Nachstehend verwiesen.
Nachfolgebegünstigte:
Für den Fall des Ablebens oder bei Vorversterben eines der Zweitbegünstigten unter Stiftungsbegünstigte Ziff 3 a) und b) sowie ihrem sonstigen Wegfall als Begünstigte treten an ihrer Stelle ihre leiblichen oder adoptierten Kinder je zu gleichen Teilen und als Stamm.
Sollte ein Stamm aussterben oder alle Mitglieder eines Stammes aus sonstigen Gründen als Stiftungsbegünstigte in Wegfall geraten, wächst der freiwerdende Begünstigungsanteil den nach einer Zweitbegünstigten verbleibenden Stämmen je zu gleichen Teilen an.
Sollte eine der Zweitbegünstigten keine Nachkommen hinterlassen oder sollten ihre sämtlichen Nachkommen als Stiftungsbegünstigte in Wegfall geraten, so wächst der freiwerdende Begünstigungsanteil der anderen Zweitbegünstigten je zu gleichen Teilen und nach Stammesprinzip an."
Die O*** ist eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, deren Aktienkapital in 310 Aktien aufgeteilt ist. Am 15.10.2003 brachte G*** 309 Aktien dieser Gesellschaft in die K*** ein. Eine Aktie verblieb bei G***. Die zu diesem Zeitpunkt schon in H*** umfirmierte K*** übertrug am 10.11.2006 309 dieser Aktien an die später noch zu beschreibende E***. Am selben Tag, also am 10.11.2006, brachte G*** darüber hinaus die letzte Aktie, also die 310. Aktie, in die E*** ein. Die hatte er bis zu diesem Tag persönlich gehalten. G*** war darüber hinaus Inhaber einer Forderung aus einem Beteiligungsverkauf an die Firma O*** in der Höhe von EUR 20 Millionen. G*** trat diese Forderung am 17.09.2004 an die K*** ab. Ausser den Feststellungen, die weiter unten noch auf Basis der Beilagen 26, 3 und 4 getroffen werden, kann nicht festgestellt werden, welche Rechtstitel (z.B. Schenkung, Zustiftung u.a.) diesen Rechtsgeschäften zu Grunde lagen.
Die O*** (und die über sie gehaltenen Unternehmensbeteiligungen) repräsentieren einen Wert von wenigstens 60 Mio EUR.
Es kann nicht sicher festgestellt werden, welchen Einfluss G*** auf die K*** und die H*** tatsächlich nahm, also ob und welche Weisungen er den Stiftungsräten AL*** und AK*** tatsächlich erteilte und welche Weisungen diese befolgen. Von den Stiftungsräten der K*** bzw. H*** und der AJ*** wurde aber die Auffassung vertreten, dass G*** als Auftraggeber in Bezug auf die Stiftung zu entscheiden hatte. Es wäre dort nichts geändert worden ohne G*** zu fragen. G*** äusserte wiederholt den Wunsch, die Beistatuten zu ändern. Es war für die Stiftungsräte und die AJ*** klar, dass die Beistatuten zu ändern sind, so oft G*** dies wünschte.
Am 01.03.2005 fand, nachdem AP*** im Frühjahr 2005 an AW*** herangetreten war, ein Gespräch zwischen G*** und AW*** statt. In diesem Gespräch wurde AW*** ersucht, die rechtliche Situation der H*** zu überprüfen und angefragt, ob er bereit wäre, die Funktion eines Stiftungsrates zu übernehmen. G*** entschied sich spontan dazu, AW*** als neuen Stiftungsrat zu bestimmen.
Noch am 01.03.2005 erteilte G AW***, den Auftrag, die H*** zu übernehmen. Ein darüber hinaus gehender Vertrag (Mandatsvertrag) wurde nicht unterschrieben.
Am 02.03.2006 wurden die bisherigen Stiftungsräte der H*** AK*** und AL*** als Mitglieder des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift im Öffentlichkeitsregister gelöscht und stattdessen als einziges Stiftungsratsmitglied mit Einzelunterschrift AW*** eingetragen. An jenem Tag waren in der H*** jene Vermögenswerte vorhanden, die später - siehe unten - in die E*** eingebracht wurden.
Bereits am 01.03.2006 unterfertigten G*** als der Stifter und der Stiftungsrat AW*** Beistatuten zu den Statuten der H*** betreffend dem Stiftungsbeirat und Stiftungsbegünstigte. Diese Beistatuten hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"BEISTATUT
a) Stiftungsbeirat
Zur Unterstützung des Stiftungsrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haltung von Beteiligungen und Unterbeteiligungen, wird ein Stiftungsbeirat (im Folgenden kurz: "Beirat") eingerichtet.
2.1. Der Beirat besteht aus Herrn G***, solange dieser die Mitgliedschaftsvoraussetzungen (Punkt 3. Hiernach) erfüllt und Willens ist, diese Funktion auszuüben.
Herr G*** ist berechtigt, sich in seiner Funktion als Mitglied des Beirates eines Stellvertreters zu bedienen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Bestellung und Widerruf derselben sind jeweils ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Bestellungs- bzw. Widerrufserklärung beim Stiftungsrat wirksam. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters endet zu dem in der Bestellungserklärung angeführten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ausscheiden von Herrn G*** aus dem Beirat. Der Stiftungsrat ist dem Beirat weisungsgebunden.
2.2. Nach dem Ausscheiden von Herrn G*** besteht der Beirat aus höchstens sechs Mitgliedern.
...5. Zustimmungspflichtige Geschäfte:
5.1. Folgende Geschäfte des Stiftungsrates bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Beirates:
a) hinsichtlich jener Verbandsperson und Gesellschaften, an denen die Stiftung eine Beteiligung hält (Beteiligungen): die Ausübung der Stimmrechte der Stiftung in den Haupt-, General-, Gesellschafter-, Gründerrechtsinhaberversammlungen etc. dieser Verbands-personen und Gesellschaften, insbesondere im Hinblick auf
i. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. und die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Kontrollgremiums,
ii. die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung,
iii. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc.,
iv. den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen,
b) hinsichtlich jener Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen die Stiftung eine Beteiligung hält, direkt oder indirekt Beteiligungen halten (Unterbeteiligungen): die Erteilung von Weisungen und die Bekanntgabe der Eigentümerwünsche durch die Stiftung an die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. der die Unterbeteiligungen haltenden Verbandspersonen und Gesellschaften, für das Stimmverhalten in den Haupt-, General-, Gesellschafter-, Gründerrechtsinhaberversammlungen etc. der Unterbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf
i. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. und die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Kontrollgremiums,
ii. die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung,
iii. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc.,
iv. den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen,
c) die Festlegung der Vermögensverwaltungsstrategie hinsichtlich des Kapitalfonds,
d) die Verlegung des Sitzes der Stiftung ins Ausland,
e) die Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes,
f) die Auflösung der Stiftung,
g) die Änderung der Statuten (soweit zulässig) und, vorbehaltlich der Bestimmung unter Punkt 8., welche die Abänderbarkeit dieser Statuten gesondert regelt, die Abänderung von sonstigen Beistatuten (soweit zulässig).
...b) Stiftungsbegünstigte
...
Erstbegünstigter ist Zeit seines Lebens:
Herr G***
Die Begünstigung des Erstbegünstigten erstreckt sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens und unterliegt keinerlei Einschränkungen, und zwar unbeschadet sämtlicher übriger in diesen Beistatuten enthaltenen Bestimmungen.
Der Stiftungsrat ist somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsrat von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachtet.
Im Falle des Eintritts der erwiesenen Handlungsunfähigkeit des Erstbegünstigten tritt dieses Beistatut in Kraft.
Der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsbeirat ist angewiesen, zulasten des Stiftungsvermögens alle jene Massnahmen zu ergreifen, die ihm erforderlich und/oder zweckmässig erscheinen, um sicher zu stellen, dass für den Erstbegünstigten in jeglicher Hinsicht bestens gesorgt ist. Der Stiftungsrat und der Beirat sind diesbezüglich berechtigt und verpflichtet, ohne weitere eigene Nachforschungen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die ihm von Frau A*** und Herrn AO*** vorgeschlagen werden, sofern nicht Hinweise vorliegen, dass die von diesem vorgeschlagenen Massnahmen offensichtlich nicht geeignet sind, das Wohlergehen des Erstbegünstigten zu fördern. Der Stiftungsrat ist insbesondere berechtigt, Auszahlungen zugunsten des Erstbegünstigten mit schuldbefreiender Wirkung an Herrn AO*** zu tätigen. Die uneingeschränkte Erstbegünstigung von Herrn G*** unbeschadet sämtlicher übriger Bestimmungen dieser Beistatuten wie oben ausgeführt gilt auch für Zahlungen gemäss diesem Absatz.
a) Frau A***
b) AT*** und AS***
...
Abänderbarkeit:
Diese Beistatuten können mit Zustimmung des Erstbegünstigten, Herrn G***, vom Stiftungsrat durch einstimmigen Beschluss jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden.
Nach dem Ableben des Erstbegünstigten oder seinem sonstigen Wegfall als Stiftungsbegünstigter sind diese Beistatuten unabänderlich. ..."
AW*** beauftragte hierauf AU***, damit, ein Gutachten zur rechtlichen Situation der H*** zu erstatten. AU*** kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die H*** verschiedene Rechtsmängel aufweist, die allerdings sanierbar sein könnten, Statt einer Sanierung der H*** wurde am 25.10.2006 die E*** ins Leben gerufen. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die E*** lediglich deswegen gegründet wurde, um die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und der Nebenintervenientin zu umgehen. Die Stiftungserrichtungsurkunde der E*** hatte folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"I. Errichtung der Stiftung
Wir, die unterzeichnende AV***, gründen hiermit mit sofortiger Rechtswirksamkeit im Sinne der Bestimmungen des Art. 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes die
E***
mit Sitz in ***. Gleichzeitig erklären wir die beigeschlossenen Statuten als integrierenden Bestandteil dieser Urkunde.
II. Zweck
Der Zweck der E*** ist es:
durch geeignete Massnahmen einen Einfluss auf die Leistung der von der Stiftung (direkt oder indirekt) gehaltenen Unternehmen zu erlangen und auf diesem Wege den Fortbestand und den Ausbau des Vermögens zu fördern sowie
für die finanzielle Unterstützung und Förderung des bzw. der Gründer, der von der Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen und dessen bzw. deren Familienangehörigen, solange solche vorhanden sind, durch Vornahme von Ausschüttungen und Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile Sorge zu tragen.
Die Stifterin trifft in den ersten von ihr selbst zu erlassenden Beistatuten die Festlegung, welcher Personenkreis als Familienmitglieder des oder der Gründer der von der Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen anzusehen ist, und ob einzelne Familienmitglieder trotz ihrer Stellung als Familienmitglieder nicht zu Begünstigten im Sinne der Bestimmung des § 78 Abs 1 TrUG zählen sollen. Die Stifterin ist gleichfalls berechtigt, in den ersten von ihr zu erlassenden Beistatuten weitere bestimmt bezeichnete physische und juristische Personen zu Begünstigten der E*** zu bestellen, obwohl diese nicht Familienangehörige des oder der Gründer der von der Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen sind.
Nach Wegfall sämtlicher vorbezeichneter Begünstigter sind von der E*** gemeinnützige Einrichtungen durch Vornahme von Ausschüttungen und Gewährungen sonstiger wirtschaftlicher Vorteile zu bedenken.
Zur Erfüllung ihres Zweckes besorgt die E*** die Verwaltung ihres Vermögens und ist berechtigt, jedwede Art von Rechtsgeschäften abzuschliessen, die der Verfolgung und Verwirklichung des Stiftungszweckes dienlich sind, wobei allerdings ein nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe nicht betrieben werden darf.
III. Stiftungsvermögen
Die Stifterin widmet der E*** den Betrag von
CHF 30.000,00.
Dieser Betrag wird von der Stifterin auf ein von der E*** zu errichtendes Bankkonto zur freien Verfügung des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) der E*** einbezahlt.
IV. Stiftungsvorstand (Stiftungsrat)
Zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) der E*** werden bestellt:
AW***.
AO***
AP***
Den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) der E*** kommt Kollektivzeichnungsrecht zu zweien zu mit Ausnahme von AW***, welcher Einzelzeichnungsrecht erhält.
Im Falle einer Demission, der Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) ist das verbleibende Mitglied (sofern dem Stiftungsvorstand mehr als zwei Mitglieder angehören, sind die verbleibenden Mitglieder) des Stiftungsvorstandes berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit einfacher Stimmenmehrheit eine Ergänzung des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) vorzunehmen.
Im Falle, dass sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) durch Demission, Handlungsunfähigkeit oder Tod ausfallen, ohne dass zuvor eine Ergänzung des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) durch das verbleibende Mitglied bzw die verbleibenden Mitglieder stattgefunden hat, obliegt es der Stifterin, neue Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) zu bestellen.
(...)
VI. Zustiftungen:
Die Stifterin der E*** oder Dritte können jederzeit weiteres Vermögen mit und ohne Auflagen sowie mit und ohne Bedingungen der E*** zuwidmen, sofern durch die entsprechende Vermögenszuwidmung der E*** ein Nettovermögenswert von zumindest CHF 100.000,00 zufliesst.
VII. Vorbehaltene Abänderung der Bestimmungen
der Stiftungsurkunde sowie der Statuten:
Die AV*** behält sich als Stifterin ausdrücklich im Sinne der Bestimmungen des Art 559 Abs 4 PGR das uneingeschränkte Recht auf Abänderung der in dieser Urkunde oder in den Statuten der E*** festgelegten Bestimmungen vor.
Die Abänderung der Bestimmungen dieser Urkunde sowie der Statuten der E*** durch die Stifterin ist allerdings nur dann zulässig, sofern sämtliche Dritte, welche der E*** bei Errichtung oder nach Errichtung derselben Vermögenswerte - sei es in Form von Zustiftungen oder Schenkungen - zuwendeten, schriftlich ihre Zustimmung erteilen, wobei allerdings Dritten, deren Vermögenszuwendungen den Nettowert von CHF 100.000,00 bezogen auf den Zeitpunkt der Zuwendungen nicht erreichte, unberücksichtigt bleiben.
Mit dem vorbehaltenen Abänderungsrecht der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungsstatuten im Sinne der Bestimmungen des Art 559 Abs 4 PGR behält sich die Stifterin ausdrücklich das Recht vor, eine Abänderung des Inhaltes der vorerwähnten Urkunden nach jeder Richtung uneingeschränkt vorzunehmen. Sollte zum Zeitpunkt der Vornahme der Abänderung seitens der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werden, dass eine uneingeschränkte Abänderung des Inhaltes der Stiftungsurkunde und der Statuten nicht zulässig sei, so soll dieses vorbehaltene Abänderungsrecht jedenfalls nicht der Nichtigkeit unterfallen, sondern es soll anstelle der nichtigen Bestimmung eine Bestimmung treten, mit welcher die Abänderungsmöglichkeit im weitest möglichen Umfange erhalten bleibt.
Eine Abänderung des Inhaltes der Stiftungsurkunde und der Stiftungsstatuten erfolgt mit Wirkung ex nunc, wobei die entsprechenden Erklärungen jenen Formerfordernissen entsprechen müssen, welche für die Errichtung der E*** erforderlich waren. Eine ordnungsgemäss vorgenommene Abänderung der Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde sowie der Stiftungsstatuten erlangt zum Zeitpunkt des Zuganges an den Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) am Sitz der Stiftung Rechtswirksamkeit. Vor diesem Zeitpunkt an Stiftungsberechtigte gewährte Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden, sofern diese Zuwendungen in Übereinstimmung der bisherigen Bestimmungen der Stiftungsurkunde, der Statuten und Beistatuten erfolgt sind. Hingegen fallen bereits erworbene Ansprüche von Begünstigungsberechtigten, soweit diese zum Zeitpunkt des Zuganges der ordnungsgemässen Abänderungserklärung der Stifterin an den Stiftungsvorstand noch nicht fällig waren, dahin. ..."
Die Statuten der E***. welche von der AV*** als Stifterin unterfertigt wurden, hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"§ 2
Zweck:
Der Zweck der E*** ist es:
durch geeignete Massnahmen einen Einfluss auf die Leitung der von der Stiftung (direkt oder indirekt) gehaltenen Unternehmen zu erlangen und auf diesem Wege den Fortbestand und den Ausbau des Vermögens zu fördern sowie
für die finanzielle Unterstützung und Förderung des bzw der Gründung, der von der Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen und dessen bzw deren Familienangehörigen, solange solche vorhanden sind, durch Vornahme von Ausschüttungen und Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile Sorge zu tragen.
Die Stifterin trifft in den ersten von ihr selbst zu erlassenden Beistatuten die Festlegung, welcher Personenkreis als Familienmitglieder des oder der Gründer der von der Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen anzusehen ist, und ob einzelne Familienmitglieder trotz ihrer Stellung als Familienmitglieder nicht zu Begünstigten im Sinne der Bestimmung des § 78 Abs 1 TrUG zählen sollen. Die Stifterin ist gleichfalls berechtigt in den ersten von ihr zu erlassenden Beistatuten weitere bestimmt bezeichnete physische und juristische Personen zu Begünstigten der E*** zu bestellen, obwohl dies nicht Familienangehörige des oder der Gründer der von der Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen sind.
Nach Wegfall sämtlicher vorbezeichneter Begünstigter sind von der E*** gemeinnützige Einrichtungen durch Vornahme von Ausschüttungen und Gewährungen sonstiger wirtschaftlicher Vorteile zu bedenken.
Zur Erfüllung ihres Zweckes besorgt die E*** die Verwaltung ihres Vermögens und ist berechtigt, jedwede Art von Rechtsgeschäften abzuschliessen, die der Verfolgung und Verwirklichung des Stiftungszweckes dienlich sind, wobei allerdings ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nicht betrieben werden darf.
§ 3
Stiftungsvermögen:
a) Das Stiftungsvermögen beträgt CHF 30.000,00 (Schweizerfranken dreissigtausend).
b) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters und/oder Dritter beliebig vermehrt werden.
(...)
§ 7
Beistatuten (Reglements):
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung erlässt die Stifterin und in der Folge der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) Beistatuten (Reglements). Sie sind in schriftlicher Form zu erlassen und von der Stifterin bzw vom Stiftungsvorstand zu unterzeichnen. Hierbei ist die Unterschrift der Stifterin im Sinne der Bestimmungen des Art 555 Abs 1 PGR zu beglaubigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Unterschriften auf den Beistatuten (Reglements), welche vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) in der weiteren Folge erlassen werden. Statuten und Beistatuten (Reglements) enthalten dieselbe Rechtswirkung, wobei bei widersprüchlichen Anordnungen den Bestimmungen, welche in den Statuten festgelegt sind, der Vorrang gegenüber Bestimmungen, welche in den Beistatuten festgelegt sind, zukommt. Anordnungen, die in der Stiftungsurkunde getroffen wurden, geniessen wiederum Vorrang gegenüber Anordnungen, die in den Statuten enthalten sind.
b) Die Stifterin hat das Recht, Beistatuten (Reglements) abzuändern, zu ergänzen oder die dort enthaltenen Bestimmungen gänzlich oder teilweise zu widerrufen, sofern und soweit sie sich ein diesbezügliches Recht in den ersten Beistatuten vorbehält. Dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) kommt dieses Recht nur zu, wenn dies in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten ausdrücklich vorgesehen ist und soweit eine Änderung nicht den in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten festgelegten Bestimmungen widerspricht.
...
§ 9
Begünstigung:
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung legt die Stifterin in der Stiftungsurkunde die grundlegenden Bestimmungen bezüglich der oder den Personen, welche zu den Begünstigten der Stiftung im Sinne der Bestimmung des § 78 Abs 1 TrUG zählen, fest. Dies kann auch bereits im Rahmen der Zweckbestimmung erfolgen. Alle darüber hinaus gehenden Details legt die Stifterin in einem anlässlich der Errichtung der Stiftung von ihr zu erlassenden Beistatut (Reglemente) fest. Hierbei kann die Stifterin insbesondere gleichzeitig auch die Voraussetzungen und den Inhalt der Begünstigung sowie die Art des Verfahrens der Bestellung von Begünstigungsberechtigten im Sinne der Bestimmungen des § 78 Abs 2 letzter Halbsatz TrUG vorgeben.
b) Gestützt auf die von der Stifterin getroffenen Feststellungen obliegt es in der Folge dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) die Begünstigungsberechtigten, die Voraussetzungen bezüglich ihrer Begünstigung sowie den Inhalt der Begünstigung festzulegen, diesen Inhalt abzuändern oder die Begünstigungsberechtigung wieder zu entziehen. Anordnungen, die bezüglich Begünstigter, Anwartschaftsberechtigter und Begünstigungsberechtigten von der Stifterin in der Stiftungsurkunde, in diesen Statuten oder in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten getroffen werden, können vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) nur mit einhelliger Zustimmung der Stifterin sowie aller Personen (physischen und juristischen), die der Stiftung ein Nettovermögen von zumindest CHF 100.000,-- widmeten bzw schenkungsweise zukommen liessen, abgeändert werden.
c) Die Begünstigten, sofern sie blosse Begünstigungsempfängern (Begünstigungsbesitzer) sind, haben keinen Rechtsanspruch auf eine Begünstigung, des Weiteren auf Auszahlung aus dem Stiftungsvermögen, auf Teilung des Stiftungsvermögens, auf Auflösung der Stiftung und auf Zuwendungen aus den Erträgnissen der Stiftung.
d) Den Begünstigungsempfängern (Begünstigungsbesitzer) steht kein Klagerecht hinsichtlich des Anspruches aus ihrer Begünstigten-stellung gegenüber der Stiftung zu. Ein einklagbarer Anspruch gegenüber der Stiftung kommt nur Begünstigungsberechtigten im Sinne der Bestimmungen des § 78 Abs 2 letzter Halbsatz TrUG zu.
e) Bei Zuwendungen der Stiftung an Begünstigungsberechtigte sind diese in Hinsicht der Zuwendung nicht an eine Zustimmung ihrer allfälligen Ehegatten gebunden.
f) Der den Begünstigungsberechtigten zukommende Stiftungsnutzen darf ihnen durch ihre Gläubiger im Sinne der Bestimmungen des Art 546 Abs 1 PGR im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses gegen sie nicht entzogen werden. Ferner wird darüber hinaus ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmung des Art 567 Abs 3 PGR zumindest jedoch die Bestimmungen des Art 546 Abs 2 PGR auf Vermögenszuwendungen jedweder Art an Begünstigungsberechtigte ebenfalls Anwendung finden.
g) Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist zur Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und allfälliger Beistatuten (Reglements) sowie zur ordnungsgemässen Geschäftsführung verpflichtet und ist den Begünstigungsberechtigten daraus verantwortlich. Darüber hinaus hat jeder Begünstigungs-berechtigte das Recht, vom Stiftungsrat ordnungsgemässe Geschäftsführung zu verlangen und ist berechtigt, diesen Anspruch notfalls mit Hilfe des Fürstlichen Landgerichts durchzusetzen.
(...)
§ 17
Statutenänderungen:
Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist berechtigt, stets unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, Änderungen und Ergänzungen an diesen Statuten, dem Stiftungszweck und der Stiftungsorganisation vorzunehmen. Dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) sind bezüglich allfälliger Änderungen oder Ergänzungen der Statuten jene Grenzen gesetzt, welche die Bestimmungen der Art 565 und 566 PGR der Regierung bei den der Aufsicht der Regierung unterfallenden Stiftungen vorgeben. Das freie und unbegrenzte Recht auf Abänderung der Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten insbesondere das uneingeschränkte Recht der Änderung des Stiftungszwecks steht ausschliesslich der Stifterin zu, welche sich dieses Recht ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Die Bestimmungen des Art VII. der Stiftungserrichtungsurkunde gelten als integrierender Bestandteil dieser Statuten.
§ 18
Auflösung:
a) Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist befugt, die Stiftung jederzeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzulösen, insbesondere kann er, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, nachträglich dergestalt ändern, dass der Zweck der Stiftung nicht oder nicht mehr auf sinnvolle Art erreicht werden kann, die Stiftung ganz oder teilweise aufheben. Hiezu bedarf es der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates).
b) Wird die Stiftung aufgelöst, ist das verbleibende Stiftungsvermögen gemäss den von der Stifterin in der Stiftungsurkunde festgelegten Bestimmungen zu verwenden. Die Bestimmungen des Art V. der Stiftungserrichtungsurkunde gelten als integrierender Bestandteil dieser Statuten. ..."
Am 10.11.2006 erliess die Stifterin der E***, die AV***, Beistatuten, welche der Stiftungsvorstand AW*** und der Erstbegünstigte G*** unterschriftlich zur Kenntnis nahmen. Diese Beistatuten hatten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"Beistatuten
zu den Statuten der E*** ,
..............
1.1.0 Zweck:
Zur Unterstützung des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) bei der Erfüllung seiner Aufgabe, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haltung von Beteiligungen und Unterbeteiligungen, wird ein Stiftungsbeirat (im Folgenden kurz: "Beirat" genannt) eingerichtet.
1.2.0 Zusammensetzung:
1.2.1 Der Beirat besteht aus Herrn G***, solange dieser die Mitgliedschaftsvoraussetzungen Punkt 1.3 erfüllt und Willens ist, dieser Funktion auszuüben.
Herr G*** ist berechtigt, sich in seiner Funktion als Mitglied des Beirats eines Stellvertreters zu bedienen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Bestellung und Widerruf derselben sind jeweils ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Bestellungs- und Widerrufserklärung beim Stiftungsrat wirksam. Die Vertretungsbefungnis des Stellvertreters endet zu dem in der Bestellungserklärung angeführten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ausscheiden von G*** aus dem Beirat.
Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) hat bei allen in Punkt 1.5.0 näher bezeichneten Sachverhalte vor einer Entscheidung das Einvernahmen mit dem Beirat herzustellen. Kommt es binnen 8 Tagen nicht zu einem Einvernehmen ist entsprechend den Bestimmungen zu Punkt 1.5.1 vorzugehen.
1.2.2 Nach dem Ausscheiden von Herrn G*** besteht der Beirat aus höchstens sechs Mitgliedern."
(...)
1.5.1 Für folgende Geschäfte benötigt der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) vor Ausführung derselben die Herstellung des Einvernehmens mit dem Beirat: Kann ein Einvernehmen zwischen Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) und Beirat nicht binnen 8 Tagen hergestellt werden, hat der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) bei allen Sachverhalten, die im Ermessen des Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) liegen, entsprechend den Instruktionen des Beirates zu handeln, sofern der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) hierdurch nicht gegen das Gesetz, Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde, der Statuten und Beistatuten verstossen würde.
a) Hinsichtlich jener Verbandsperson und Gesellschaften, an denen die Stiftung eine Beteiligung hält (Beteiligungen): die Ausübung der Stimmrechte der Stiftung in den Haupt-, General-, Gesellschafter-, Gründerrechtsinhaberversammlung etc. dieser Verbandspersonen und Gesellschaften, insbesondere im Hinblick auf
i. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. und die Wahl und Abberufung der Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Kontrollgremiums,
ii. die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung,
iii. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc.,
iv. den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen,
b) hinsichtlich jener Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen Verbandspersonen und Gesellschaften, an denen die Stiftung eine Beteiligung hält, direkt oder indirekt Beteiligungen halten (Unterbeteiligungen): die Erteilung von Weisungen und die Bekanntgabe der Eigentümerwünsche durch die Stiftung an die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. der die Unterbeteiligungen haltenden Verbandspersonen und Gesellschaften, für das Stimmverhalten in den Haupt-, General-, Gesellschafter-, Gründerrechts-inhaberversammlungen etc. der Unterbeteilungen, insbesondere im Hinblick auf
i. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc. und die Wahl und Abberufung der Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates, Beirates oder sonstigen Kontrollgremiums,
ii. die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung,
iii. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Vorstandes, der Geschäftsführung etc.,
iv. den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen,
c) die Festlegung der Vermögensverwaltungsstrategie hinsichtlich des Kapitalfonds,
d) die Verlegung des Sitzes der Stiftung ins Ausland,
e) die Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes,
f) die Auflösung der Stiftung,
g) die Abänderung der Statuten (soweit zulässig) und, vorbehaltlich der Bestimmung unter Punkt 7, welche die Abänderbarkeit dieser Statuten gesondert regelt, die Abänderung von sonstigen Beistatuten (soweit zulässig).
1.5.2 Bei der Behandlung der zustimmungspflichtigen Geschäfte soll sich der Beirat an folgenden Punkten orientieren:
Beim Erwerb von Beteiligungen soll wenn möglich die Erlangung von mehr als der Hälfte der Stimmrechte hinsichtlich der Ziel-Verbandsperson oder Ziel-Gesellschaft angestrebt werden.
Die gänzliche oder teilweise Veräusserung einer Beteiligung soll nur dann erfolgen, denn durch die weitere Haltung der Beteiligung im Rahmen der Stiftung der gedeihliche Fortbestand das/der direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen(s) in Frage gestellt erscheint.
Bei der Entscheidung über die Verwendung des Reingewinns der Beteiligungen und Unterbeteiligungen soll die Stärkung der Beteiligung oder Unterbeteiligung und deren Erweiterung vor Ausschüttung berücksichtigt werden. Es darf maximal 50 % des gegenständlichen Reingewinns ausgeschüttet werden. Für darüber hinaus reichende Ausschüttungen bedarf es der Zustimmung des Beirats.
Analoges gilt für den Erwerb und die Veräusserung von Unterbeteiligungen.
(...)
(...)
2.2.1 Gemäss den zuvor genannten Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde sowie den Statuten der E*** , bestellt die AV*** als Stifterin
Herrn G***
als Erstbegünstigten Zeit seines Lebens.
Die Begünstigung des Erstbegünstigten erstreckt sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens und unterliegt keinerlei Einschränkungen, und zwar unbeschadet sämtlicher übriger in diesen Beistatuten enthaltenen Bestimmungen.
Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und in jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachtet. Ausschüttungen von Stiftungsvermögen an den Erstbegünstigten benötigen keine Zustimmung des Beirates.
...
2.3.0 Zweitbegünstigte:
2.3.1 Gemäss Art II der Stiftungserrichtungsurkunde trifft die Stifterin in den ersten von ihr erlassenen Beistatuten die Festlegung, welcher Personenkreis zu den Familienmitgliedern des bzw der Gründer der von Stiftung direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen zählt. Wie bereits zu Punkt 2.2.0 festgehalten, handelt es sich bei Herrn G***, um den Gründer der von der E*** direkt oder indirekt gehaltenen Unternehmen. Gemäss Punkt II. der Stiftungs-errichtungsurkunde sowie § 9 der Statuten legt die AV*** als Stifterin der E*** den Kreis der Familienmitglieder, welche gemäss Zweckbestimmung zu Begünstigten zu bestellen sind, wie folgt fest:
Zu den Familienmitgliedern von Herrn G***, zählen seine beiden Töchter
a) Frau A***
und ihre leiblichen Nachkommen sowie deren leiblichen Nachkommen einschliesslich von ihr adoptierten Personen, die zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter als fünf Jahre sein dürfen; mit Ausnahme von Nachkommen des von A*** , geschiedenen Herrn X***; ohne Altersbegrenzung kann A*** die zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde von vorhandenen Patenkind adoptieren;
b) Frau I***
Jedoch nicht ihre Nachkommen und deren Nachkommen oder von diesen adoptierte Personen;
c) Die leiblichen Nachkommen von Frau C***, und deren leibliche Nachkommen. Nicht hierzu zählt jedoch Frau C*** selbst. Derzeit hat Frau C*** zwei Kinder und zwar AT*** , und AS***.
d) Allenfalls weitere, derzeit noch nicht geborene leibliche Kinder von G***, Adresse wie zuvor, und deren Nachkommen, sowie von G*** bis anhin und inskünftig adoptierte Personen.
Nicht zum Personenkreis der mit dieser Stiftung zu bedenkenden Familienmitglieder nach G***, Adresse wie zuvor (ungeachtet der ihnen nach dem Gesetz zukommenden Stellung) zählen seine Tochter C***, Adresse wie zuvor (siehe Punkt 2.3.1 lit c) sowie seine geschiedene Ehegattin Frau AY. Nicht zu Familienmitgliedern im Sinne der Bestimmungen der E*** zählen weiters Ehegatten der Familienmitglieder.
2.3.2 Den Zweitbegünstigten kommen hinsichtlich einer allfälligen Begünstigung seitens der E*** anwartschaftliche Rechte im Sinne der Bestimmungen des § 78 Abs 3 TrUG wie folgt zu:
Zu Zweitbegünstigten werden hiermit folgende Personen bestellt:
Frau A***, hat Anspruch auf 50 % des gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde, der Statuten und Beistatuten zur Verteilung gelangenden Stiftungsvermögens, soweit dieses nicht durch sonstige in diesen Beistatuten festgelegten Bedenkungen von Begünstigten sowie Unterstützung von Unternehmen, die von dieser Stiftung gehalten werden und gemäss Stiftungszweck zu fördern sind (siehe Punkt. 3. und 4.), eingeschränkt ist.
Den beiden Kindern von C***, Adresse wie zuvor, nämlich AT***, sowie AS***, (Enkel des Erstbegünstigten), stehen je 25 % des zur Verteilung gelangenden Stiftungsvermögens gemäss den bereits bei Frau A*** näher ausgeführten Bedingungen zu (siehe Punkt 3. Und 4.). Sollten von Frau C***, Adresse wie zuvor, noch weitere Kinder geboren werden, so gelten diese ebenfalls als Zweitbegünstigte der E*** und teilen die Begünstigungsquote, welche den derzeit lebenden Kindern von C*** , Adresse wie zuvor (AT*** und AS***) im Ausmass von insgesamt 50 % zugewiesen wurde. Diese Begünstigungsquote wird im letzteren Fall nach Köpfen auf die Kinder von Frau C*** aufgeteilt. Jedes der Kinder bildet in diesem Falle, wie bereits jetzt AT*** und AS*** , den Ausgangspunkt für einen eigenen Stamm.
(...)
Diese Beistatuten können von der Stifterin nur mit schriftlicher Zustimmung beglaubigt durch das F.L. Landgericht des Erstbegünstigten, Herrn G***, jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Beglaubigung darf nur aufgrund eigener Wahrnehmung der persönlichen Unterschriftsleistung durch den zuständigen Beamten erfolgen.
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Beistatuten, soweit sie in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten nicht der Stifterin vorbehalten sind, können vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) vermittels einstimmigen Beschluss und der schriftlichen Zustimmung des Erstbegünstigten vorgenommen werden.
Nach dem Ableben des Erstbegünstigten oder nach seinem sonstigen Wegfall als Stiftungsbegünstigter sind diese Beistatuten unabänderlich. ..."
Am 10.11.2006 erliess der Stiftungsrat der H*** folgendes Reglement:
"Reglement
Der hier unterfertigte Stiftungsrat der
H***
Erlässt hiermit gestützt auf § 16 der Statuten der Stiftung, welche vom 08.03.2011/12.08.2003/21.01.2005 datieren, folgendes Reglement hinsichtlich der Begünstigtenrechte:
Alleiniger Begünstigter mit uneingeschränkten Rechten am Vermögen und Ertrag der Stiftung ist:
E***
Dieses Reglement ist unwiderruflich."
(...)
Am selben Tag, also am 10.11.2006, fasste der Stiftungsrat der H*** folgenden Beschluss:
"Stiftungsratsbeschluss
der
H***
In Übereinstimmung mit Art 16 Abs c) der Stiftungsstatuten vom 08.03.2001/12.08.2003/21.01.2005 beschliesst der Stiftungsrat im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters, Herrn G***, die Beistatuten vom 01. März 2006 gemäss Art 7 Abänderbarkeit vollumfänglich zu widerrufen und in Folge dessen aufzuheben.
In Übereinstimmung mit Art 19 Abs c) und d) der Stiftungsstatuten vom 08.03.2001/12.08.2003/21.01.2005 beschliesst der Stiftungsrat im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters, Herrn G***, das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit dem Reglement vom 10.11.2006 vollends der E***, Schaan, zu widmen.
In Übereinstimmung mit Art 19 Abs b) der Stiftungsstatuten vom 08.03.2001/12.08.2003/21.01.2005 beschliesst der Stiftungsrat im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters, Herrn G***, die H*** mit sofortiger Wirkung gem. PGR 568 aufzulösen.
Schaan, 10. November 2006
DER STIFTUNGSRAT
AW*** e.h. AV*** e.h.
Wirtschaftlicher Stifter
G*** e.h."
Am selben Tag, also auch am 10.11.2006, richtete die H*** folgendes Schreiben an die E*** :
"Persönlich/Vertraulich
AW***
Stiftungsrat der
E***
***, 10. November 2006
E*** - Widmungserklärung
Sehr geehrter Herr AW***
In Übereinstimmung mit unserem Stiftungsratsbeschluss vom 10. November 2006 widmen wir hiermit der E*** die nachstehenden Vermögenswerte:
Inhaberaktienzertifikat Nr. 1 der J*** mit unbeschränkter Dauer gegründet am 17.05.2002. Die Inhaberaktie vertritt 309 von insgesamt 310 Aktien
Inhaberaktienzertifikat Nr. 2 der J*** mit unbeschränkter Dauer gegründet am 17.05.2002. Die Inhaberaktie vertritt 1 von insgesamt 310 Aktien.
Restforderung aus einem Beteiligungsverkauf an die Firma J*** in Höhe von ca EUR 20.000.000,00.
Wir wären Ihnen dankbar, die Widmung der obigen Vermögenswerte in den Stiftungsfonds zu akzeptieren.
Wir erklären hiermit, dass wir zum Zeitpunkt der Widmung die alleinigen und rechtmässigen Eigentümer der oben genannten Vermögenswerte sind und dass die Vermögenswerte weder aus strafbaren Handlungen, insbesondere nicht aus Delikten der Geldwäscherei, noch aus anderen verpönten Geschäften stammen.
Zudem bestätigen wir, dass zum Zeitpunkt dieser Widmung die vorgenannten Vermögenswerte frei von etwelchen Pfandver-schreibungen oder anderen Lasten welcher Art auch immer zu Gunsten eines Dritten sind.
Diese Widmungserklärung untersteht dem Recht des Fürstentums Liechtenstein, Gerichtsstand ist Vaduz.
Mit freundlichen Grüssen
Der Stiftungsrat der H*** :
AW*** e.h.
AV*** e.h.
G*** e.h.
Wirtschaftlicher Stifter
Der H*** "
Die E*** nach diese Widmungserklärung an.
Anlässlich der Einbringung der Vermögenswerte in die E*** wies AW*** G*** darauf hin, dass sich G*** mit der Einbringung des Einflusses auf die Vermögenswerte begibt.
Am 11.12.2006 fasste der Stiftungsrat der H*** den Beschluss, die H*** aufzuheben.
Die E*** hält nach wie vor zumindest jene Vermögenswerte, die im Schreiben vom 10.11.2006 erwähnt wurden.
G*** ist weder aus dem Beirat der H*** noch der E*** jemals ausgeschieden.
Die Klägerin hat von ihrem Vater im Jahre 2003 eine Liegenschaft samt Haus an ihrer in der Klage angegebenen Adresse in *** geschenkt erhalten. Die Schenkung erfolgte dabei dermassen, dass die Klägerin das Haus von der Verkäuferin mit Kaufvertrag vom 01.09.2003 kaufte, wobei der Kaufpreis in Höhe von CHF 1.520.000,00 durch Übernahme von Hypotheken in Höhe von CHF 1.332.500,00 sowie durch Übernahme einer Steuerverpflichtung in der Höhe von CHF 34.921,00 und durch Überweisung eines weiteren Geldbetrages in der Höhe von CHF 152.579,00 an die Verkäuferin erfolgte. Die notwendigen Geldmittel hiefür wurden von G*** bezahlt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet, wobei ein Hinweis auf allfällige Anrechnungspflichten nicht gemacht wurde. Auch C*** hat von ihrem Vater ein Haus geschenkt erhalten.
Darüber hinaus stellte G*** der Klägerin für die Renovierung ihres Hauses ein Betrag von CHF 100.000,00 zur Verfügung. An weiteren Geschenken erhielt die Klägerin einen ..... Darüber hinaus erhielt sie zur Liquiditätsverbesserung ihres Unternehmens einen Betrag von CHF 500.000,00. Zudem wurden seitens AB*** über Veranlassung von G*** Beträge von CHF 23.273,25, CHF24.475,95 und CHF 2.973,10 an die AZ*** bezahlt, wobei diese Rechnungen das Objekt der Klägerin in *** betrafen. Weiters erhielt die Klägerin einen .... geschenkt. Für die Eröffnung ihrer Boutique erhielt die Klägerin im Jahr 2000 - wie bereits erwähnt wurde - CHF 500.000,00 geschenkt, im Jahre 2001 erhielt die Klägerin weitere CHF 500.000,00 von ihrem Vater geschenkt. Die Klägerin erhielt weitere Geldbeträge zugezählt, welche in Summe nicht sicher CHF 50.000,00 überstiegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass G*** anlässlich einer der Zuwendungen die Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil verfügte.
G*** schenkte seiner Tochter C***, der Nebenintervenientin, kurz vor der Geburt ihrer Tochter AS*** ein Haus, wobei der Wert nicht mehr sicher festgestellt werden kann. Anlässlich der Öffnung ihres Textilgeschäftes machte G*** C*** Geldzuwendungen zwischen 1 oder 2 Mio. ATS. Ausserdem erhielt die Nebenintervenientin in *** ein weiteres Haus samt Grundstück von ihrem Vater geschenkt. Bei dem Haus handelt es sich um ein Zweifamilienhaus mit Grundstück. Auf das Grundstück baute C*** später auf eigene Kosten ein Geschäftslokal. Der Kaufpreis für die Liegenschaft in *** betrug ca ATS 3 Mio. Ausserdem schenkte der Erblasser G*** seiner Tochter C**** in den 90er-Jahren eine Liegenschaft, welche sie derzeit als Wohnung verwendet. Auch die Nebenintervenientin hat von ihrem Vater ein Auto der Marke .... geschenkt erhalten.
Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob und in welchen Fragen der H*** und er E*** der Erblasser G*** sich tatsächlich mit seinen Wünschen durchgesetzt hat. Grundsätzlich war es aber so, dass G*** immer über alles informiert sein wollte und sich auch in die Entscheidungsfindung einmischte. G*** neigte dazu, sich mit seinem Kopf durchzusetzen (vgl. PV durch AO***, Seite 36). Ausser den auf die Aussage des Zeugen BA*** gestützten, oben getroffenen Feststellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Abänderung der Beistatuten der K*** bzw. H*** kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Verstorbene G*** an die Stiftungsräte der H*** oder die Stiftungsräte der E*** jemals ausdrückliche Weisungen erteilt hätte.
Das Verlassenschaftsverfahren nach G*** ist beim Fürstlichen Landgericht noch anhängig. Bislang sind in diesem Verfahren von den Parteien noch keine Erbantrittserklärungen abgegeben worden. Es wurde bislang von der Klägerin und der Nebenintervenientin auch kein Antrag gestellt, das Verlassenschaftsvermögen zu inventarisieren. Weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin haben bislang gegen den Nachlass ihres Vaters Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt, dass auch noch in einem anderen Land ausserhalb Liechtensteins ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich des Nachlasses von G*** eröffnet wurde.
Im Verlassenschaftsverfahren nach G*** wurde bislang - mangels eines darauf abziehenden Antrages - keine Inventarisierung vorgenommen. Vom Testamentsvollstrecker wurden bislang Aktiva und CHF 1.641.366,52 und Passiva von CHF 534.716,05 "inventarisiert".
Nach dem Ableben von G*** traten die Klägerin und die beklagte Partei in Vergleichsgespräche über die gegenständlichen Forderungen ein, in welchen über Pflichtteilsansprüche und Schenkungsanfechtungs-ansprüche gegenüber der beklagten Partei gesprochen wurde. Im Rahmen dieser Vergleichsgespräche machte der Stiftungsrat der beklagten Partei, AW*** den Klagsvertreter darauf aufmerksam, dass allfällige Pflichtteilsansprüche oder Schenkungsanfechtungsansprüche gegenüber der H*** oder dem Nachlass geltend zu machen seien.
Das ganze Vermögen, das derzeit von der E*** gehalten wird, wurde zuvor von der H*** gehalten und stammt ursprünglich von G***. Es kann nicht festgestellt werden, dass die K*** oder die H*** Ausschüttungen an G*** vornahmen. Allerdings nahmen Unternehmen, die von den genannten Stiftungen erhalten wurden, Auszahlungen an G*** vor, und zwar dann, wenn er sie wollte. Aus der E*** wurden Ausschüttungen vorgenommen. Alle Ausschüttungswünsche wurden von G*** im Rahmen der Zweckbestimmung der Stiftung formuliert und wurden erfüllt. Die Stiftungsräte der genannten Stiftungen nahmen auf die Entscheidungen in den genannten Unternehmen keinen Einfluss. G*** wollte über die wichtigen Entscheidungen, die in den Unternehmen getroffen wurden, informiert werden. Er war eine starke Persönlichkeit und lebte nach dem Motto "wer zahlt schafft an".
Nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche begehrte die klagende Partei beim Vermittleramt in Schaan die Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung an, wobei das den Gegenstand der Vermittlungsverhandlung bildende Klagebegehren lautete wie folgt:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von CHF 200.000.000,00 samt 5 % Zinsen seit dem 02.02.2008 zu bezahlen.
in eventu
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen einen Betrag in Höhe von CHF 200.000.000,00 samt 5 % Zinsen seit dem 02.02.2008 zu bezahlen bei sonstiger Exekution in die Aktien bzw Beteiligung (Geschäftsanteile) der beklagten Partei (an) der O***, P***, Q***, U***, V***, W***. X***. Y***, Z***, AA***, AB***, AC***, AG***, AD***, AE***, AF***, R*** und AH***, AJ***, BB***, BC***, AA***, BD***, AA***, S***, T*** sowie in sämtliche allenfalls weiteren der beklagten Partei von G*** sen., geb. am ***, zuletzt wohnhaft gewesen in , und/oder von der mittlerweile gelöschten H, ***, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäftes sowie seit der Errichtung der beklagten Partei bis zum 02.02.2008 gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (Mobilien, Immobilien, Beteiligungen usw.) zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen über alle ihr von G*** sen., geb. am ***, zuletzt wohnhaft gewesen in , und/oder von der mittlerweile gelöschten H, ***, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäftes sowie seit der Errichtung der beklagten Partei bis zum 02.02.2008 gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (Mobilien, Immobilien, Beteiligungen usw.), soweit sie nicht im Eventualbegehren zu Punkt 1. namentlich genannt sind, Auskunft zu erteilen, sowie einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung erschienen BE***, als Vertreter der Klägerin sowie AU***, als Vertreter der beklagten Partei. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung wurde vom Vertreter der beklagten Partei das Klagebegehren bestritten und mitgeteilt, dass es dem Vermittlungsbegehren die erforderliche Bekanntgabe des Grundes der Klage mangle. Der Vermittler hielt sodann als Vermittlungsergebnis fest, dass die Sache unvermittelt blieb und hielt im Leitschein unter der Überschrift "Vermittlungsergebnis" noch zusätzlich fest was folgt:
"Das Klagebegehren wird vom Vertreter der beklagten Partei bestritten. Dem gegenständlichen Vermittlungsbegehren mangelt es an der erforderlichen Bekanntgabe des Grundes der Klage (§ 18 VAG). Der beklagten Partei und ihren Rechtsvertretern ist aus bisherigen Vergleichsgesprächen und der geführten Korrespondenz bekannt, auf welche Klagsgründe die Ansprüche der Klägerin gestützt sind. Der Grund der Klage ist eine Forderung (unter anderem Pflichtteilsrecht, Erbrecht, Anfechtungsrecht).
Der Beklagtenvertreter bleibt bei der Bestreitung des Klagebegehrens.
Der Klagsvertreter Herr BE*** beantragt die Ausstellung des Leitscheines."
Die Nebenintervenientin C*** hat vier Kinder, nämlich AS***, geb. am , AT, geb. am , BF, geb. am *** und BG***, geb. am. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nebenintervenientin irgendwelche Schritte unternahm, um G*** entmündigen zu lassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass C*** Enterbungsgründe gesetzt hat.
BH**, ein ehemaliger Geschäftsführer der U*** und seine Söhne hielten insgesamt 30 % der U***. Mit Urkunde 23/2005 des BI*** verkauften er und seine Söhne diese 30 % an P***. Der Preis für diese 30 % betrug 19,1 Mio. EUR, zusätzlich wurde ein Gewinnanteil von 900.000,00 EUR für das Jahr 2004 ausgeschüttet (vgl. ON 29). Dieser Kaufpreis erschien dem Stiftungsrat der beklagten Partei AO*** für überzogen. G*** entschied sich aber dennoch für die Durchführung des Ankaufes."
4.2 Rechtlich ging das Fürstliche Landgericht von folgenden Überlegungen aus:
4.2.1 Es müsse auch bei der Vermittlungsverhandlung noch keine spezifizierte und individualisierte Klage in dem Sinn vorliegen, dass bereits sämtliche Anspruchsgrundlagen wie in einer Klage anzuführen seien. Es sei die Angabe des Rechtsgrundes nicht nötig, nur der anspruchsbegründende Sachverhalt und das Begehren seien klarzustellen. Es sei eine grosszügige Betrachtungsweise anzuwenden. Eine mangelnde Vermittlung liege nicht vor.
4.2.2 Das Fürstliche Landgericht begründete aufgrund der Auslandanknüpfung die Anwendung liechtensteinischen Rechts mit Art 29 Abs 2 IPRG und auch der Rechtswahl nach Art 29 Abs 3 IPRG.
4.2.3 Es komme nicht darauf an, ob die Nebenintervenientin wirksam enterbt worden sei oder nicht, da im Falle auch der rechtmässigen Enterbung gemäss § 780 ABGB deren Nachkommen Anspruch auf den Pflichtteil hätten. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte also die Klägerin die Hälfte des Nachlasses geerbt, der Pflichtteilsanspruch betrage davon wiederum die Hälfte.
4.2.4 Der reine Nachlass im Nachlassverfahren betrage rund CHF 1,1 Mio., sodass sich daraus ein Nachlasspflichtteil von ca. CHF 275.000,00 berechne. Der Schenkungspflichtteil betrage aber rund CHF 25 Mio., woraus sich eine Gesamtforderung von CHF 25.275.000,00 ergebe. Selbst unter Berücksichtigung der Anrechnung von Vorempfängen und Schenkungen könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Nachlass zur Deckung des erhöhten Pflichtteils unzureichend sei. Somit sei die beklagte Partei als Empfängerin der Zuwendungen passiv legitimiert. Allerdings hätten auf § 785 ABGB gestützte Klagen auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. Aus diesem Grunde sei das Hauptbegehren der Klage jedenfalls abzuweisen gewesen.
4.2.5 Der öOGH habe zu 10 Ob 45/07a ausgesprochen, dass auch Zuwendungen an Stiftungen grundsätzlich Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB sein können, selbst wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolge. Art 560 Abs 1 PGR stelle ausschliesslich auf die Stiftungserrichtung und nicht auf spätere Zuwendungen ab. Die Vermögenswerte seien der E*** durch die H*** zugekommen. Es fehlten allerdings Hinweise darauf, dass es sich um eine Zustiftung im Rahmen eines Darlehens oder sonstigen Innominatkontraktes handle, wie es der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu LES 2003, 104 in den Raum gestellt habe. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Ein Vermögensopfer sei solange nicht gegeben, als der Stifter die Möglichkeit habe, die Stiftung zu seinen Gunsten zu widerrufen. Wenn man im gegenständlichen Fall die H*** betrachte, komme man zum Schluss, dass das Vermögensopfer noch nicht anzunehmen gewesen sei. Der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung der Frist sei daher nicht die Einbringung der Vermögenswerte in die H***. Der Erblasser habe sich mit seinem Mandatsvertrag ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Stiftungsräten vorbehalten. Ob G*** dann bei der nachmalig gegründeten E*** noch dermassen weitgehende Eingriffsrechte gehabt habe, sei nicht zu überprüfen, da die Gründung der H*** innerhalb der Zweijahresfrist erfolgt sei und erst dann die G*** zuzurechnenden Vermögenswerte der E*** zugeflossen seien. Damit ergebe sich, dass die klagende Partei grundsätzlich Anspruch auf ein Viertel der Vermögenswerte der E*** habe, wobei allerdings auf Anrechnungen, wie im Urteilsspruch ausgedrückt, Bedacht zu nehmen sei.
4.2.6 Was das Auskunftsbegehren betreffe, bestimme sich Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht nach der Art und Bedeutung des Gegenstandes sowie nach deren Sinn. Die Offenlegungspflicht solle der klagenden Partei den Weg zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Leistungsansprüche ebnen. Die Klägerin habe ein schützenswertes Interesse auf Bekanntgabe und Beeidigung aller Zuwendungen und Zustiftungen an die Beklagte. Diese seien nämlich, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus dem Vermögen ihres Vaters stammten, den Nachlass nach ihrem Vater, bewertet zum Stichtag seines Todes, hinzuzuzählen und davon ausgehend die Pflichtteilsergänzung zu berechnen. Es sei auch dem Auskunftsbegehren stattzugeben.
5.1 Der Klagegrund sei insbesondere durch die Spezifizierung in der Vermittlungsverhandlung ausreichend dargelegt worden. Das Erstgericht habe gemäss § 261 Abs 1 ZPO über die Einrede der mangelhaften Vermittlung dieser Rechtssache in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und die Entscheidung darüber in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen. Die Entscheidung sei daher richtigerweise mit Teil- und Zwischenurteil übertitelt.
5.2 Die Nichtigkeitsrüge in Hinblick auf die mangelnde Begründung hinsichtlich der Zinsen gehe ins Leere. Eine Entscheidung über die Höhe und den Beginn des Zinsenlaufes sei durch das gegenständliche Urteil noch nicht getroffen worden.
5.3 Auf den Einwand der Berufungswerberin, dass sie vorsichtshalber die Einrede der Verjährung erhebe, sei weiter nicht einzugehen. Im Berufungsverfahren sei nicht vorgesehen, dass Einwände, die ohnehin erhoben worden seien, zu wiederholen sind. Gänzlich ausgeschlossen sei die Erhebung von Verjährungseinwänden gegenüber Ansprüchen der klagenden Partei, die gar nicht geltend gemacht worden seien (Geltendmachung des Nachlasspflichtteils).
5.4 Zur Verjährung führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die Unterbrechung der Verjährung gem § 37 Abs 3 VAG mit dem Begehren um Anordnung eines Vermittlungsversuches eintrete, wenn die Klage 14 Tage nach dem Vermittlungsversuch gehörig fortgesetzt worden sei. Die Vermittlung sei am 01.02.2011 anbegehrt und die Vermittlungsverhandlung am 02.03.2011 abgehalten worden. Die Klage sei am 15. 03.2011, sohin innerhalb der 14-tägigen Frist eingebracht worden. Die Unterbrechung der Verjährung sei sohin innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Die Vermittlung sei ordnungsgemäss erfolgt. Eine Splittung dahingehend, dass zwar die Vermittlung ordnungsgemäss gewesen sei, aber zufolge zu geringer Spezifizierung die Verjährungsfrist dennoch nicht unterbrochen habe, sei im Gesetz nicht vorgesehen.
5.5 Es sei schlicht unverständlich, dass nunmehr die E*** behaupten wolle, dass die relevanten Vermögenswerte gar nicht in ihr Eigentum gekommen seien, da die H*** nicht rechtmässige Eigentümerin dieser Vermögenswerte gewesen sei. Es komme für eine Pflichtteilsergänzung nicht darauf an, ob der zur Pflichtteilsergänzung Verpflichtete das Vermögen durch den Vertragstypus Schenkung erhalten habe, sondern darauf, ob es sich um eine unentgeltliche Zuwendung auch im Rahmen eines anderen Vertragstypus oder eines Innominatkontraktes gehandelt habe. Es sei von der Beklagten nicht behauptet worden, dass die genannten Inhaberaktien sowie die Forderung entgeltlich von G*** auf die H*** übertragen worden seien bzw. die H*** diese entgeltlich auf die E*** übertragen habe.
5.6 Der Erblasser sei am 02.02.2008 verstorben, die Zweijahresfrist sei sohin ab dem 02.02.2006 gelaufen. Schenkungen des Erblassers an die beklagte Partei würden daher ab den 02.02.2006 grundsätzlich in die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB fallen. Es würden daher grundsätzlich alle Schenkungen des Erblassers an die E*** in diese Zweijahresfrist fallen. Lehre- und Rechtsprechung würden von einem weiten, wirtschaftlich aufzufassenden Schenkungsbegriff ausgehen und nicht von dem im ABGB geregelten Vertragstypus Schenkung (§ 938 ABGB). Es würden unter dem Schenkungsbegriff weitere unentgeltliche Verfügungen des Erblassers, wie auszuzahlende Lebensversicherungssummen, Zuwendungen eines Wohnrechtes oder eben auch Zuwendungen an eine Stiftung fallen. Die hier massgebliche Vermögenszuwendung an die E*** sei - nach dem Begriff für Neustiftungen gem Art 552 § 13 Abs 3 PGR - in Form einer Zustiftung durch die H*** im Hinblick auf die 319 Aktien an der O*** und die Forderung gegenüber dieser Gesellschaft sowie durch den Erblasser G*** hinsichtlich einer Aktie der genannten Aktiengesellschaft erfolgt. Es sei jedenfalls nicht festgestellt und würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass es sich nicht um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt habe.
5.7 Es sei der Berufungswerberin beizupflichten, dass in den Statuten der H*** kein Widerrufsvorbehalt vorgesehen sei. Allerdings sei eine Abänderung oder Ergänzung der Statuten nach deren Art 15 durch den Stiftungsrat möglich, mit Ausnahme des in den Statuten vorgesehenen Zwecks sowie der darin vorgesehenen Organisation. Es komme nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichts nicht allein auf die Möglichkeit des Widerrufs der Stiftung oder weitgehender Änderungen der Stiftungsstatuten an, sondern sei wirtschaftlich darauf abzustellen, ob im Hinblick auf das eingebrachte Vermögen die Stiftung nur eine Hülle darstellte und in wirtschaftlicher Hinsicht dem Stifter solche Einflussmöglichkeiten auf die Verbandsperson Stiftung verbleiben würden, dass davon gesprochen werden könne, dass sich zwar an den Eigentumsverhältnissen am Vermögen etwas geändert habe, aber wirtschaftlich gesehen sich der Stifter von diesem Vermögen nicht getrennt habe. In dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass das Vermögen der H*** vollständig im Einflussbereich des Erblassers G*** verblieben sei. Er sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei der H*** (wie auch nunmehr bei der E***) um eine Unternehmens-/Holding Stiftung gehandelt habe. Das Vermögen der Stiftung habe daher darin bestanden, an der Konzernspitze eines Unternehmenskonglomerats zustehen und als Konzernspitze Einfluss im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Hierarchie auf die darunter liegenden und auch operativ tätigen und gewinnerzielenden Gesellschaften zu üben. Diese unternehmerischen Entscheidungen habe sich vor allem durch die Beistatuten G*** vorbehalten, insbesondere durch die Einrichtung des Stiftungsbeirates, der aus ihm bestanden habe. Sämtliche für die Konzernspitze wesentlichen Entscheidungen der Organe der H*** - sohin der Stiftungsräte - seien an die Zustimmung des G*** gebunden. Bei der Verwaltung des Vermögens der Stiftung hätten die Stiftungsräte nur als Marionetten gehandelt, substantielle Geschäfte hätte sie ohne Zustimmung des G*** gar nicht machen dürfen. Auch stiftungsrechtlich massgebliche Entscheidungen, wie Verlegung des Sitzes der Stiftung, Umwandlung der Stiftung, Auflösung der Stiftung (soweit in den Statuten vorgesehen), Änderung der Statuten, seien an die Zustimmung des Beirates, sohin des G***, gebunden gewesen. Des Weiteren sei G*** als Erstbegünstigter Zeit seines Lebens eingesetzt und ausdrücklich festgehalten worden, dass sich die Begünstigung des G*** sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens erstreckt und keinerlei Einschränkungen unterlegen sei. Schliesslich spiele auch der zwischen den damaligen Stiftungsräten bzw. der AJ*** und G*** abgeschlossene Mandatsvertrag über die Verwaltung der H*** eine wesentliche Rolle. Neben den stiftungsrechtlich - da in den Beistatuten - festgehaltenen Zustimmungsrechten des G*** als Beirat, seien hier auch noch obligatorisch die Stiftungsräte in die völlige Abhängigkeit von G*** verpflichtet gewesen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung bei G*** liege und zwar so, als ob dieser selbst an Stelle der Stiftungsräte diese Funktion ausüben würde. Es sei dermassen ein Übergewicht der wirtschaftlichen Entscheidungsträgerschaft des G*** verblieben, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass schon mit Einbringung des Vermögens, sohin im Wesentlichen der Unternehmensgruppe H*** in die H*** von G*** das "Vermögensopfer" erbracht worden sei, sondern wirtschaftlich auch im Sinne des Pflichtteilsergänzungsrechtes dieses Vermögen, obwohl es in eine juristisch selbstständige Verbandsperson eingebracht worden sei, wirtschaftlich weiterhin G*** zuzurechnen gewesen sei.
5.8 Es komme nicht darauf an, ob der Stifter noch eigentümerähnlich über das Vermögen verfügen könne, sondern vielmehr darauf, ob er wirtschaftlich sich des Vermögens begeben habe und dies wirtschaftlich der Stiftung zuzurechnen sei oder ob seine Einflussmöglichkeiten so stark seien, dass er wirtschaftlich mit diesem Vermögen schalten und walten könne wie vor der Zuwendung.
5.9 Schenkungen können wie gegenüber jeder anderen natürlichen Person oder Verbandsperson im Rahmen eines Pflichtteilsanspruches geltend gemacht werden. Der Berufungswerber betone selbst, dass die Vermögenszuwendung an die H*** durch G*** nicht beim Stiftungs-errichtungsgeschäft, sondern erst wesentlich später erfolgt sei. Damit sei aber auch im Sinne der Entscheidung des OGH (LES 2003, 100) klargestellt, dass Art 560 PGR alt nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun habe. Hinsichtlich der Auskunftserteilung könne das Fürstliche Obergericht auf die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts verweisen (§ 469a ZPO). Die Berufungswerberin übersehe, dass die Klägerin nicht nur die Auskunftserteilung über die Einbringung von Vermögen von G*** in die H*** und in die E*** bis zum 02.02.2008 (Todestag G***) begehre, sondern auch die Eidesleistung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Eidesleistung könne von vorne herein nicht durch den Verweis auf die im gegenständlichen Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen ersetzt werden. Auch hinsichtlich des Teilurteils über das Auskunftsbegehren sei die Rechtsrüge nicht berechtigt.
5.10 Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor. Mit der Beweisrüge hat sich das Fürstliche Obergericht ebenfalls auseinandergesetzt und dieser keine Folge gegeben. Ebenso wenig erkannte das Fürstliche Obergericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Das neue Vorbringen der Berufungswerberin stelle im Wesentlichen nur Rechtsausführungen über dessen Relevanz dar.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Beklagten aus:
6.1 Zur behaupteten Nichtigkeit:
Hinsichtlich der vom Fürstlichen Obergericht verworfenen Einrede der Beklagten würden zwei gleichlautende Entscheidungen des Erstgerichtes und des Fürstlichen Obergerichts vorliegen, sodass es der Beklagten gem § 496 Abs 1 ZPO verwehrt sei, diesbezüglich den OGH zu befassen. Da die Beklagte jedoch die Rechtsansicht vertrete, dass diese Entscheidung sie in ihrem verfassungsmässigen sowie durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletze, habe sie am 30.06.2012 diesbezüglich Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof eingelegt. Das Fürstliche Obergericht sei von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen, ohne weitere Beweise im Berufungsverfahren aufgenommen zu haben. Das Fürstliche Obergericht habe die verdeckte Feststellung getroffen, es sei unbestritten, dass der Erblasser G*** die Vermögenswerte nicht direkt in die E*** - unentgeltlich - eingebracht habe, sondern dies von der H*** geschehen sei. Weiters, dass es sich bei der Übertragung von Vermögensbestandteile von der H*** auf die E*** um eine Zustiftung handle. Da die Beklagte nicht mit Sicherheit auszuschliessen vermag, dass es sich bei diesen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts nicht nur um rechtliche Ausführungen, sondern diese Ausführungen Tatsachenfeststellungen darstellen könnten, werde aus prozessualer Vorsicht diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Z 9, dritter Fall ZPO, geltend gemacht. Nachdem Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht gerügt werden könnten, würde dies dazu führen, dass das Fürstliche Obergericht ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellungen zu treffen vermochte, die im Instanzenzug nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden könnten. Das bekämpfte Urteil des Fürstlichen Obergerichts leide daher an Nichtigkeit.
6.2 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Bei den verdeckten Feststellungen (wie oben vorerwähnt) seien neue Feststellungen getroffen worden, ohne dass diesbezüglich eine Beweisergänzung oder Beweiswiederholung erfolgt sei. Hierdurch leide das Berufungsverfahren an einer Mangelhaftigkeit. Diese Feststellungen seien wesentlich für den Ausgang des Verfahrens, da das Fürstliche Obergericht hieraus jedenfalls die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung auf die E*** ableite und diese Unentgeltlichkeit allerdings rechtsirrig mit einer erfolgten Schenkung oder eines zumindest schenkungsgleichen Vorganges des Erblassers G*** gleichsetze und als Folge davon die Beklagte als Zahlungspflichtige hinsichtlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin angesehen habe.
6.3 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen das fürstliche Obergericht unter Berücksichtigung des konträren Vorbringens der Parteien die Aussage habe treffen könne, es sei zwischen den Streitparteien unbestritten, dass G*** die Vermögenswerte nicht direkt in die E*** unentgeltlich eingebracht habe, sondern dies von der H*** geschehen sei. Das Fürstliche Obergericht habe Feststellungen hinsichtlich des Rechtsgrundes (Titels) des entsprechenden Rechtsgeschäftes treffen müssen und auch dazu, ob die H*** überhaupt Rechtsfähigkeit erlangt habe. Mangels einer solchen Feststellung lasse sich nicht beurteilen, ob eine unentgeltliche Übertragung des Vermögens der H*** auf die E*** überhaupt erfolgen habe können. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, sei die E*** nicht Beschenkte und es würde ihr an der Passivlegitimation hinsichtlich der gegenständlichen Klage mangeln.
6.4 Ob eine Vermögensübertragung von G*** auf die H*** und von dieser auf die E*** erfolgt sei, sei zumindest auch von der Klägerin und der Nebenintervenientin in Frage gestellt worden. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend könne nicht beurteilt werden, ob die für die Begründung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erforderliche Vermögens-übertragungen von G*** auf die H*** und/oder auf die E*** überhaupt stattgefunden hätten.
6.5 Auf der Basis der getroffenen Feststellungen könne keineswegs die Schlussfolgerung auf eine Schenkung gezogen werden. Die Vorinstanzen würden festhalten, dass ihnen die Rechtsnatur der Einbringung der Vermögenswerte in die E*** verborgen geblieben sei. In § 538 ABGB werde Unentgeltlichkeit vorausgesetzt. Die Zuwendung in den Stiftungsfonds der E*** deutet jedenfalls auf das Vorliegen eines Vertrages im Sinne von § 881 ABGB hin. Die Zuwendung der Vermögensteile der H*** in den Stiftungsfonds der Beklagten schliesse die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung schon deshalb aus, da der Zuwender ein Interesse daran gehabt habe, dass das zugewendete Vermögen gemäss dem Stiftungszweck der Beklagten verwendet werde. Dem habe die Beklagte durch die Annahme der Widmung auch zugestimmt, und zwar unabänderlich, zumal eine Abänderung des Stiftungszwecks der Beklagten der Zustimmung der H*** bedurft habe, da die Zuwendung einen Wert von mehr als CHF 100.000,00 gehabt habe. Ohne festzustellen, welches Rechtsgeschäft der Vermögensübertragung zugrunde gelegen sei, könne eine gültige Vermögensübertragung von der .... auf die E*** nicht festgestellt werden.
6.6 Es würde an Feststellungen fehlen, ob überhaupt eine Rechtswahl gem Art 11 IPRG getroffen worden sei und eine solche zulässig sei. Ferner sei festzustellen gewesen, ob es sich bei den Aktien um bewegliche oder unbewegliche Sachen gem Art 31 IPRG gehandelt habe und an welchem Ort sich die Sache zum Zeitpunkt des Erwerbes und Verlustes von dinglichen Rechten einschliesslich des Besitzes befunden habe. Hinsichtlich der übertragenen Forderung sei festzustellen gewesen, ob es sich um gegenseitige oder einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte gehandelt habe und wo weiters der Aufenthaltsort der Vertragsparteien gewesen sei bzw wo der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Es sei erforderlich, ergänzende Feststellungen zu treffen, denn je nachdem, welches Sachrecht aufgrund der zu treffenden Feststellungen zur Anwendung gelange, könne entschieden werden, ob die Übertragung des Eigentums auf die H*** und von dieser auf die E*** gültig erfolgt sei. Habe die Beklagte jedoch kein Geschenk erhalten, handelt es sich bei ihr um keine Beschenkte im Sinne von § 951 ABGB und mangle es daher auch an der Passivlegitimation.
6.7 Die Klägerin habe ihrerseits keine Behauptung aufgestellt, dass die Vermögensübertragungen schenkungsweise, jedenfalls unentgeltlich erfolgt seien. Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast treffe jedoch die Klägerin. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihrerseits zu bestreiten, was nicht behauptet worden sei. Seien die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts, dass es feststehe und auch unbestritten sei, dass der Erblasser G*** die Vermögenswerte nicht direkt in die E*** - unentgeltlich - eingebracht habe, sondern dies von der H*** geschehen sei, als blosse Rechtsausführung zu verstehen, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung des entsprechenden Sachverhaltes vor. Ohne die zusätzlichen zuvor aufgezeigten Feststellungen zu treffen, lasse sich nicht beurteilen, ob die gegenständlichen Vermögenswerte unentgeltlich vom Erblasser G*** in die H*** und von dieser ebenso unentgeltlich auf die E*** übertragen worden sei, und dass diese Übertragung eine Schenkung dieser Vermögenswerte im Sinne der Bestimmungen des § 951 ABGB darstelle. Unentgeltlichkeit einer Vermögensübertragung bedeute noch lange nicht, dass diesbezüglich eine Schenkung oder ein schenkungsgleicher Vorgang vorliege.
6.8 Hinsichtlich der einen Aktie der O*** bestehe ein unlösbarer Widerspruch in den erstgerichtlichen und vom Fürstlichen Obergericht übernommenen Feststellungen. Sei diese letzte Aktie nun von G*** oder von der H*** in die E*** eingebracht worden. Die Entscheidung hierüber sei wesentlich hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der H*** um eine vom Erblasser G*** direkt Beschenkten oder um einen Dritterwerber handle. Habe sich nämlich diese letzte Aktie im Eigentum der H*** befunden und sei sie aufgrund der Vermögenswidmung von der H*** an die E*** gemeinsam mit den übrigen 309 Aktien der Gesellschaft übertragen worden, dann sei die E*** hinsichtlich des gesamten auf sie übertragenen Vermögens "Beschenkte vom Beschenkten", somit Dritterwerberin. Andernfalls, wenn sich die letzte Aktie jedoch immer noch im Eigentum von G*** befunden und von ihm direkt auf die E*** übertragen worden sei, sei die E*** diesbezüglich direkt Beschenkte des G***. Dieser Widerspruch habe allerdings nur einen beschränkten Einfluss für den Ausgang dieses Verfahrens.
6.9 Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts würde dazu führen, dass jeder Beschenkte hinsichtlich eines Pflichtteils-ergänzungsanspruchs belangt werden könnte, und zwar vom Schenkungs-pflichtteilsberechtigten des Vor-, Vor-, Vorgängers des Geschenkgebers.
6.10 Seit Einsetzung des AW*** zum Stiftungsrat der H*** habe es keine totale Beherrschung der H*** durch G*** mehr gegeben. Unabhängig davon, ob dieser Zeitpunkt in der Zwei-Jahres-Frist vor dem Tod des G*** liege, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die E*** ganz gewöhnliche Dritterwerberin dieser Vermögensgegenstände geworden sei, da zum Zeitpunkt der Übertragung derselben von der H*** auf die E*** die erforderliche totale Beherrschung der H*** durch den Erblasser G***, wie das Fürstliche Obergericht selbst einräume, nicht mehr gegeben gewesen sei. Jedenfalls ab dem 02.03.2006 seien die Vermögenswerte des G*** auf die H*** übertragen, weil G*** hierauf keinerlei Einflussmöglichkeit mehr gehabt habe. Das Vermögensopfer sei jedenfalls ab dem 02.03.2006 erbracht worden. Da eine Übertragung der Vermögenswerte der H*** mehr als 8 Monate später auf die Beklagte erfolgt sei, sei die Beklagte Dritterwerberin, denn sie habe die Vermögenswerte von der H*** erhalten zu einem Zeitpunkt, in welchem G*** keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf die H*** gehabt habe. Es komme auch nach den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts darauf an, ob die bezüglich G*** vom Fürstlichen Obergericht rechtsirrig angenommene wirtschaftliche Beherrschung der H*** jedenfalls ab dem 02.03.2006 nicht mehr gegeben gewesen sei und damit zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Vermögenswerte auf die Beklagte, die am 10.11.2006 erfolgt sei, keine "schädliche wirtschaftliche Beherrschung der H*** durch G*** vorgelegen gewesen sei.
6.11 Es seien Feststellungen darüber zu treffen gewesen, ob G*** zwischen dem 02.03.2006 und dem Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte auf die E*** an die neu bestellten Mitglieder des Stiftungsrates der H***, insbesondere an AW*** , Weisungen hinsichtlich der Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erteilt habe.
6.12 Da die Untergerichte festgestellt hätten, dass die Statuten nicht vom Stifter, sondern lediglich von Mitgliedern des Stiftungsrats der K*** unterfertigt worden seien und zur Frage der korrekten Beglaubigung dieser Unterschriften eine Aussage nicht getroffen worden sei, sei von der Ungültigkeit dieser Statuten auszugehen.
6.13 Die Frage, ob bei der K*** überhaupt eine Bestimmung des Zwecks vorliege, sei eine Rechtsfrage und an Hand der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen, dass die Statuten der vorgenannten Stiftung nur von den Mitgliedern des Stiftungsrats unterfertigt worden seien, eindeutig zu verneinen.
6.14 Das Fürstliche Obergericht und das Erstgericht seien in unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen, dass es keine eigene Feststellung bedürfe, ob die K*** dem Rechtsgrund der Rechtsgeschäfte, die der erwähnten Vermögensübertragung zugrunde gelegen seien, die Zustimmung in rechtlich verbindlicher Form erteilt habe.
6.15 Es sei zur Beurteilung der Rechtssache die Feststellung erforderlich, ob es sich bei den Beistatuten vom 11.08.2003 um die ersten Beistatuten handle. Sollte dies nicht der Fall sein, dann würden die Beistatuten eine Abänderung eines bereits früher erlassenen Beistatuts darstellen und in diesem Falle müsse die zusätzliche Feststellung getroffen werden, ob diese eine Abänderungsmöglichkeit vorgesehen hätten.
6.16 Von G*** sei das Vermögensopfer mit Einbringung der Vermögensbestandteile in die K***, die später in die H*** umfirmiert worden sei, bereits im Jahre 2003 hinsichtlich der eingebrachten Aktien und im Jahr 2004 hinsichtlich der übertragenen Forderung erbracht worden. In der Stiftungserklärung der K*** finde sich weder ein Widerrufsvorbehalt noch ein Vorbehalt hinsichtlich eines umfassenden Abänderungsrechtes.
6.17 Es lasse sich aus den Feststellungen keineswegs ableiten, dass es G*** rechtlich zulässig möglich gewesen sei, die Stiftung wieder rückgängig zu machen.
6.18 Gehe man davon aus, dass sämtliche Beistatuten und die darin enthaltenen Bestimmungen, die zu den Statuten der K*** bzw. der H*** erlassen worden seien, rechtlich gültig seien, so sei bei rechtlich richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass G*** zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Vermögenswerte in die World K*** International, die später in H*** umbenannt worden sei, das "Vermögensopfer" erbracht habe.
6.19 Es würden keine Feststellungen über eine rechtsgültige Bestellung von AW*** und der AV*** zu Mitgliedern des Stiftungsrates der H*** vorliegen. Mangels einer rechtsgültigen Bestellung sei das am 10.11.2006 erlassene Reglement mit Einsetzung der E*** zur alleinigen Begünstigten der H*** unwirksam, dann sei das Vermögen auch nicht rechtsgültig übertragen worden.
6.20 Komme man zur Ansicht, dass ein notwendiger Rechtstitel für die Übertragung an die H*** gegeben gewesen sei, jedoch bei der H*** bis zu deren Beendigung kein rechtsgültiger Stiftungszweck vorgelegen sei, werde das entsprechende Rechtsverhältnis eher unter die Bestimmungen des vermuteten Treuhandverhältnis Art 898 PGR (constructiv trust) zu subsumieren sein. Dies habe zur Folge, dass das Vermögen bei Annahme des Vorliegens eines constructive trust nicht rechtsgültig auf die E*** übertragen worden sei, sondern rechtlich bei der H*** verblieben sei. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass die Beklagte zu Lebzeiten des G*** jedenfalls von diesem weder direkt noch indirekt beschenkt worden sei und daher auch nicht passiv legitimiert sein könne.
6.21 Zur geltend gemachten Verjährung:
Die blosse Bezugnahme auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vermöge keineswegs die erforderliche Behauptungspflicht der Klägerin zu ersetzen. Das Vorbringen der Klägerin im Vermittlungsverfahren in Bezug auf den geltend gemachten Sachverhalt stelle ein aliud zum Sachverhalt dar, der dann in der Klage vorgetragen worden sei. Auch das Auskunftsbegehren habe die Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht. Durch eine Manifestationsklage werde die Verjährung nur unterbrochen, wenn mit derselben der Anspruch auf Leistung dessen verbunden werde, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schulde und nur die ziffernmässige Angabe dieser Forderung bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht bzw. Auskunftserteilung vorbehalten bleibe. Da das Fürstliche Obergericht der Einrede der Verjährung Rechtswirksamkeit nicht zugebilligt habe, liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
6.22 Zur begehrten Auskunftserteilung:
Die Beklagte hat in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich des Urteilspruches 3. (Auskunftserteilung und Eidesleistung) den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht geltend mache. Das Fürstliche Obergericht hätte sich mit dem in der Berufung vorgetragenen Aspekten auseinandersetzen müssen. Namentlich, dass eine Auskunftserteilung schon deshalb nicht erforderlich sei, weil die Klägerin bereits alle Informationen erhalten habe, deren Erteilung sie gefordert habe.
6.23 Die Auskunftspflicht treffe nur den direkt vom Erblasser Beschenkten, nicht den vom Beschenkten wiederum Beschenkten (Dritterwerber). Das Erstgericht (worauf das Fürstliche Obergericht verwiesen habe: § 469a ZPO) habe nicht definiert, was unter Verschweigung oder Verheimlichung im Bezug auf den angeführten "jedermann" der zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, zu verstehen sei. Die Klägerin habe keine Stufenklage mit der geforderten Auskunftserteilung nach Art XV. Abs 3 EGZPO eingebracht. Da die Beklagte jedenfalls vom Erblasser keine Geschenke oder sonstige unentgeltliche Zuwendungen erhalten habe und die Klägerin über das Vermögen der Beklagten aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erst- und Fürstlichen Obergerichtes volle Kenntnis habe, schulde die Beklagte die von ihr geforderte Auskunfts- und Eidesleistung nicht.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Klägerin aus:
7.1 Es sei richtig, dass die Klägerin ursprünglich der Ansicht gewesen sei, dass die H*** aufgelöst, ihr Vermögen an den Stifter G*** zurückübertragen worden sei und dieser dann das Vermögen der E*** gewidmet habe. Es habe sich aufgrund des Vorbringens und der von der Beklagten vorgelegten Urkunden herausgestellt, dass dies nicht zutreffe. Der Irrtum sei auf die Verweigerung jeglicher Auskunft über die Art der Vermögensübertragung von der H*** auf die E*** durch Organe und Rechtsvertreter der Beklagten zurückzuführen. Dass die Vermögens-übertragung in der Form erfolgt sei, dass G*** als Begünstigter aus der H*** ausgeschieden sei, an seine Stelle die E*** als Erstbegünstigte der H*** auf Kapital und Ertrag eingetreten sei und dann die H*** der E*** ihr gesamtes Vermögen gewidmet habe und diese Stiftung die Widmung angenommen habe, habe nicht bekannt sein können. Das ganze Manöver habe nichts anderes bezweckt, als die künstliche Schaffung eines "Drittbeschenkten" um die Klägerin um ihre Pflichtteilsansprüche zu bringen. Das Erstgericht habe zwar nicht sicher feststellen können, dass dies "der alleinige Zweck" der Gründung der E*** gewesen sei. Relevant sei allein die Frage, ob der Geschenkgeber (die H***) "nur als Hülle" zu sehen sei und damit das Vermögen der H*** noch dem Erblasser zuzurechnen sei. Treffe Letzteres zu, sei die E*** nicht Drittbeschenkte.
7.2 Das Berufungsgericht habe es als grobes venire contra factum proprium dargestellt, wenn die Beklagte nunmehr den Standpunkt vertrete, die H*** sei gar nicht Eigentümerin des übertragenen Vermögens (Aktien und Forderung) geworden, denn mit Schreiben vom 10.11.2006 an die UV***, vertreten durch AW***, habe die H***, ebenfalls vertreten durch AW***, erklärt, dass sie alleinige und rechtmässige Eigentümerin dieser Vermögenswerte geworden sei. Auf der einen Seite in der Widmungs-erklärung zu behaupten, die H*** sei alleinige Eigentümerin der Vermögenswerte, auf der anderen Seite vorzubringen, diese seien hier nicht rechtsgültig übertragen worden, enthalten einen krassen Widerspruch.
7.3 Eine Widmung des Stiftungsvermögens sei ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das unentgeltlich sei. Eine Annahme der Widmungserklärung durch die E*** sei daher überflüssig. Die "Widmung" impliziere schon nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Unent-geltlichkeit und sei nichts anderes als ein Synonym für den Rechtsbegriff der "Schenkung".
7.4 Die Klägerin habe bereits in der Klage vorgebracht, dass die Vermögenswerte der E*** "gewidmet" worden seien. Damit sei die Klägerin ihrer Behauptungspflicht zur Unentgeltlichkeit nachgekommen.
7.5 Es trete nach den Grundsätzen von Treu- und Glauben Beweislastumkehr ein, wenn es für den Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unmöglich sei, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während dem Beklagten entsprechende Kenntnisse zur Verfügung stünden.
7.6 Dass jede Vermögenszuwendung an die Stiftung auch nach Liechtensteinischem Recht einer Schenkung gleichzuhalten sei, ergebe sich aus § 38 Abs 1 Stiftungsgesetz. Die Widmung sei kein Modus, wie die Beklagte offenbar annehme, sondern ein Rechtstitel.
7.7 Zu Recht hätten die Untergerichte die Vermögensübertragung Liechtensteinischem Recht unterstellt. In der Widmungserklärung vom 10.11.2006 sei die Vermögensübertragung an die E*** dem Liechtensteinischen Recht unterstellt worden. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes sei ersichtlich, dass mit der Bestellung von AW*** am 02.03.2006 zum Stiftungsrat der H*** sich an den Machtverhältnissen innerhalb dieser Stiftung nichts geändert habe. Aus der Aussage des AW***, er habe anlässlich der Einbringung der Vermögenswerte in die E*** G*** darauf hingewiesen, dass sich dieser mit der Einbringung des Einflusses auf die Vermögenswerte begebe, könne zwanglos der Umkehrschluss gezogen werden, dass G*** bis dahin, das heisst bis zur Einbringung der Vermögenswerte (10.11.2006) in die Beklagte seinen Einfluss auf die H*** aufrecht erhalten habe. Er sei daher bis zu Erlassung des Reglements am 10.11.2006 Alleinbegünstigter der E*** geblieben, mit dem Recht, ohne jegliche Einschränkung auf den Ertrag und die Substanz dieser Stiftung zu greifen. Es könne angesichts dieser Feststellungen kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich an den Machtverhältnissen in der E*** mit der Ernennung AW*** zum Stiftungsrat nichts geändert habe. Der wahre Grund dafür, dass - formell - ein Mandatsvertrag zwischen AW*** und G*** nicht geschlossen worden sei, sei wohl darin gelegen gewesen, dass damit ein Vermögensopfer des G*** nach Aussen dokumentiert worden sein sollte, um die E*** als Drittbeschenkte hinzustellen.
7.8 Es sei auf öOGH SZ 2007/92 hinzuweisen, worin das Höchstgericht ausgesprochen habe, dass im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung keine Rechtfertigung dafür liege, das - bei Schaffung des öPSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung "auszuhebeln".
7.9 Würde es wirklich zutreffen, dass der K*** (H*** ) mangels eines gültigen Stiftungszwecks die Rechtspersönlichkeit abzusprechen wäre, so sei das Eigentum bzw. die Rechtszuständigkeit der ihr gewidmeten Vermögenswerte beim Erblasser G*** verblieben, was für und nicht gegen den Rechtsstandpunkt der Klägerin sprechen würde. Selbst bei Zweifeln über die Erfüllung der Formvorschriften des Art 555 PGR (alt), sei es ein Leichtes gewesen, den Formmangel dadurch zu beheben, dass die gründende Treuhandgesellschaft AJ***, vertreten durch ihre Organe, die Errichtungsurkunde und die Statuten formgerecht unterzeichneten. Der Begründung einer neuen Stiftung habe es bei der Sanierung des allenfalls vorhandenen Mangels jedenfalls nicht bedurft. Das Erstgericht habe festgestellt, dass G*** am 15.10.2003 309 Aktien der J*** in die K*** eingebracht habe und ihr am 17.09.2004 eine Forderung von € 20 Mio. abgetreten habe. Einen Rechtstitel habe das Erstgericht nicht feststellen können. Sei die Vermögensübertragung unentgeltlich erfolgt, so sei dies einer Schenkung gleichzuhalten. Es spiele keine Rolle, um welchen Vertragstypus es sich gehandelt habe, da der Begriff der Schenkung wirtschaftlich zu definieren sei. Dass die unentgeltliche Vermögensübertragung von der Stiftung angenommen worden sei, ergebe sich schon daraus, dass sie diese Vermögenswerte in ihrer Widmungserklärung vom 10.11.2006 als ihr Eigentum bezeichnet habe.
7.10 Nach dem Willen aller Beteiligten sei G*** und nicht die AJ*** als Stifter im Sinne der Statuten und der Beistatuten anzusehen. Er habe zusammen mit dem Stiftungsrat die Beistatuten unterzeichnet, die dadurch Rechtsgültigkeit erlangt hätten. Bei der Frage der Beherrschung der K*** (H***) durch G*** sei daher sehr wohl (auch) auf den Inhalt der Beistatuten Bedacht zu nehmen. Die Statutenbestimmung des Art 19 der K*** habe weder G*** noch AW*** daran gehindert, die Stiftung nach Übertragung ihres Vermögens auf die E*** aufzulösen, wie wohl die genannten statutarischen Voraussetzungen (Art 19 lit b der Statuten) nicht vorgelegen seien. Solange die Stiftung zumindest faktisch betrachtet wieder rückgängig gemacht werden könne, sei das Vermögensopfer nicht erbracht.
7.11 Tatsächlich habe G*** die H*** dadurch aufgelöst, dass er AW*** den Auftrag erteilt habe, die H*** zu übernehmen, er als Begünstigter dieser Stiftung ausgeschieden sei und sein Einverständnis gegeben habe, dass das Vermögen der H*** auf die E*** übertragen werde. Der Stiftungsratsbeschluss vom 10.11.2006 (Blg. 3) und das Reglement vom selben Tag (Blg. 26) seien von G*** als wirtschaftlicher Stifter unterzeichnet worden. Gem Punkt 3. des Stiftungsratsbeschlusses vom 10.11.2006 habe der Stiftungsrat im Einverständnis mit dem wirtschaftlichen Stifter G*** beschlossen, die H*** mit sofortiger Wirkung gem Art 568 PGR (alt) aufzulösen. Diese rechtlichen und faktischen Vorgänge würden ein deutliches Bild davon zeichnen, dass G*** die H*** zumindest faktisch beherrscht habe und von seiner Machtposition auch Gebrauch gemacht habe. G*** sei berechtigt gewesen, den Stiftungsräten Weisungen für die Änderung der Statuten zu geben, welche die Stiftungsräte zu befolgen gehabt hätten.
7.12 Es komme nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit der Beistatuten an, sondern darauf, dass sich G*** das Recht der jederzeitigen Ausschüttung des Stiftungsvermögens vorbehalten habe und damit klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, sich von diesem Vermögen nicht trennen zu wollen. Eine Ausschüttung des gesamten Stiftungskapitals an G*** würde dem Stiftungszweck nicht widersprechen.
7.13 Zur Verjährung wird in der Revisionsbeantwortung vorgebracht, dass im Vermittleramtsbegehren die Klagsforderung klar mit dem Begehren auf Zahlung von CHF 200 Mio. samt Anhang beziffert werde. Gem § 23 Z 3 VAG habe das Vermittleramtsprotokoll ohnedies nur das klägerische Rechtsbegehren zu enthalten, nicht aber eine Klagserzählung. Überdies seien nach dem Ableben von G*** Vergleichsgespräche über Pflichtteils- und Schenkungsanfechtungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte geführt worden. Daraus habe die Beklagte selbstverständlich Kenntnis über Höhe und Grund der Klagsforderung erlangt. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagte vorgebe, sie habe weder dem Vermittleramtsbegehren noch den Äusserungen des Klagsvertreters bei der Vermittlungsverhandlung entnehmen können, dass die Klägerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend mache.
7.14 Die E*** sei gerade keine Dritterwerberin. Daher würden sich Ausführungen dazu erübrigen, dass eine Auskunftspflicht nur den vom Erblasser direkt Beschenkten, nicht jedoch den Dritterwerber treffen würde.
8.1 Im Wesentlichen zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin aus:
8.2 Es sei eine rechtliche Beurteilung und keine Sachverhaltsfeststellung, ob die Einbringung der Vermögenswerte durch den Erblasser zuerst in die H*** und von dieser dann in die E*** unentgeltlich zugewendet worden sei, oder ob die ursprüngliche Zuwendung des Erblassers an die H*** rechtlich ungültig gewesen sei und deshalb die Einbringung erst in die E*** erfolgt sei. Im Übrigen sei die Revisionswerberin mit der Aussage des Obergerichtes sogar begünstigt und nicht benachteiligt und daher nicht beschwert. Würde die Zuwendung vom Erblasser direkt in die E*** erfolgt sein, dann könnten die zu untersuchenden Punkte des tatsächlichen Vermögensopfers usw. entfallen, zumal die E*** ja innerhalb der zwei Jahresfrist gegründet worden sei. Die Zuwendung sei dann auf jeden Fall erst innerhalb der zwei Jahresfrist erfolgt.
8.3 Die Revision behaupte selbst nicht, dass ein entgeltliches Geschäft vorliege. Es sei nicht ersichtlich, was sonst anstatt einer unentgeltlichen Vermögensübertragung in welcher Form auch immer, die Übertragung der Vermögenswerte des Erblassers gewesen sei. Das Vorbringen der Revision zum relevierten Nichtigkeitsgrund sei nicht nachvollziehbar.
8.4 Die Behauptung, es habe sich auch um ein Darlehen oder um eine Leihe bei der Vermögensübertragung handeln können, sei abwegig. Solches habe die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Der festgestellte Sachverhalt sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen, widrigenfalls eine Gesetzesumgehung denkbar einfach sei: Man schenke ein Vermögen an eine Stiftung, die dann im Einverständnis des Geschenkgebers aufgehoben werde und das Vermögen auf eine weitere Stiftung übertragen werde, womit die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist mit dem Argument, die nunmehrige Beschenkte sei Drittbeschenkte, umgangen werde.
8.5 Die H*** sei im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters G*** vollumfänglich widerrufen und aufgehoben worden. Gemäss Stiftungs-ratsbeschluss vom 10.11.2006 der H***, also innerhalb der Zwei-Jahres-Frist vor dem Tod des Erblassers, sei das Stiftungsvermögen im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters G*** der E*** gewidmet worden. Die H*** sollte mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
8.6 Es sei darauf abzustellen, wer schlussendlich über Wunsch und Willen des Erblassers über das Zuwendungsobjekt/Schenkungsvermögen verfügt habe, was zweifelsohne die beklagte Partei sei.
8.7 Entweder habe der Verstorbene G*** zumindest in der H*** innerhalb der Zwei-Jahres-Frist kein Vermögensopfer gemacht oder sei diese gar nicht rechtsgültig entstanden und sei nicht rechtsgültig Vermögen an diese zugewendet worden, sondern das Vermögen rechtsgültig an die E*** übertragen worden, womit diese Vermögensübertragung aber jedenfalls innerhalb der Zwei-Jahres-Frist stattgefunden habe. Wirtschaftlich sei das Schenkungsobjekt mit Wissen und Willen des Erblassers der beklagten Partei zugewendet worden. Die beklagte Partei sei die Bereicherte, die Klägerin die Verkürzte.
8.8 Völlig unzweifelhaft habe G*** zumindest in der H*** kein Vermögensopfer erbracht, das aber von der Rechtsprechung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gefordert werde, um die Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 ABGB auszulösen. Der Erblasser habe sich geradezu idealtypisch zu Lebzeiten (zumindest ausserhalb der Zwei-Jahres-Frist) nicht von seinem Vermögen getrennt, weshalb der Klägerin und Nebenintervenientin ein Pflichtteilsanspruch zustehe.
8.9 Wenn man davon ausgehe, dass die H*** zumindest als Putativstiftung Rechtspersönlichkeit erlangt habe, sei damit nicht endgültig geklärt, ob auch tatsächlich das Vermögen rechtsgültig auf die H*** übertragen worden sei, zumal keine Schenkungsannahme der H*** festgestellt worden sei. Man könne also durchaus den Standpunkt vertreten, dass das Vermögen nicht in die H*** eingebracht worden sei, sondern erst innerhalb der Zwei-Jahres-Frist in weiterer Folge in die E***.
8.10 Zum Verjährungseinwand übersehe die beklagte Partei, dass als Forderungsgrund zusätzlich das Pflichtteilsrecht angeführt worden sei und die von ihr vermissten Punkte eine Selbstverständlichkeit darstellen würden, dies unter Berücksichtigung der dreijährigen Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitparteien, sodass der Vorwurf als Schikane zu bezeichnen sei.
8.11 Die Beklagte bestreite selbst gar nicht, dass sie zu einer Auskunftserteilung verpflichtet sei, sondern eben nur, dass sie diese Auskunft bereits erteilt habe.
9.1 Zur behaupteten Nichtigkeit:
9.1.1 Das Fürstliche Landgericht hat die Einrede der beklagten Partei, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Rechtssache nicht ordnungsgemäss vermittelt worden sei, verworfen (ON 35, 2, 103). Auch das Fürstliche Obergericht hat die Berufung, mit der die Revisionswerberin als Berufungswerberin die mangelnde Vermittlung als Nichtigkeit geltend machte, verworfen (ON 48, 55 ff).
Die Beklagte räumt nun in ihrer Revision wegen Nichtigkeit (und weiters zu C 3, Seite 68) selbst ein, dass konforme Beschlüsse vorliegen. Dies ist zutreffend: Beide Instanzen haben die Frage der Rechtswegunzulässigkeit aufgrund angeblich mangelhafter Vermittlung des Klagebegehrens übereinstimmend verneint und damit diese Einrede der Beklagten konform zurückgewiesen. Damit sind beide Unterinstanzen zum selben Ergebnis gelangt (LES 2008, 36), sodass die Beklagte diese Frage vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr zu relevieren vermag (§ 496 Abs 1 ZPO).
9.1.2 Soweit unter der Rubrik "Nichtigkeit" eine " angebliche Feststellung" des "Fürstlichen Obergerichtes" auf Seite 66 (Pkt 10.2.2.2.) bekämpft wird, nach der es unbestritten sei, dass der Erblasser G*** die Vermögenswerte nicht direkt in die E*** - unentgeltlich - eingebracht habe, sondern dies von der H*** geschehen sei, übersehen diese Ausführungen, dass das Obergericht diesbezüglich nicht Feststellungen getroffen hat, sondern sich in diesem Abschnitt seiner Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bewegte. Dies gilt ebenso hinsichtlich der von der Revisionswerberin gerügten angeblichen Feststellung auf Seite 71 des Berufungsurteils, welche die Revisionswerberin als "verdeckte Feststellung" bezeichnet, weil dort behauptet werde, dass es sich bei der Übertragung der Vermögensbestandteile von der H*** auf die E*** um eine Zustiftung handle. Auch hier verkennt die Revisionswerberin, dass diese Ausführungen weder im Rahmen einer Tatsachenfeststellung getroffen wurden, noch eine solche inhaltlich darstellt. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht eine rechtliche Beurteilung in Hinblick auf Art 552 § 13 Abs 3 PGR getroffen.
9.1.3 Soweit daher die Revisionswerberin immer wieder diese Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts als "verdeckte Feststellung" einerseits als Nichtigkeit, andererseits aber auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (insoweit Revision 3 f, 17 f) bekämpft, gehen diese Ausführungen ins Leere. Es handelt sich allein um eine rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts. Es liegen weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
9.1.4 Soweit die Revision diesbezüglich wiederum - in ihrem Abschnitt "unrichtige rechtliche Beurteilung" auf den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9, 3. Fall ZPO (= § 477 Abs 1 Z 9 öZPO) zurückkommt, ist dieser ohnehin nicht gegeben, weil nach herrschender Rechtsprechung § 446 Abs 1 Z Z 9, 3. Fall nur dann vorliegt, wenn ein "völliger Mangel der Gründe gegeben ist", wenn also die Entscheidung entweder überhaupt nicht oder höchstens zum Schein begründet ist (LES 2009, 184; LES 2007, 360; LES 2003, 55 ua). Dieser Fall liegt nicht vor, vielmehr hat das Fürstliche Obergericht eine ausführliche und eingehende Entscheidung erlassen. Von einer Nichtigkeit kann daher keine Rede sein.
9.2 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
9.2.1 Vorab sind einschlägige Grundsätze zur Schenkungsanfechtung wegen Verkürzung des Pflichtteils vorauszuschicken, zumal diese den Kernpunkt des Verfahrens und der Revision betreffen:
9.2.2 Schenkung im Sinne des §§ 785, 951 ABGB ist nicht nur die Handschenkung, ein förmlicher Schenkungsvertrag, sondern auch eine Zuwendung an eine Privatstiftung (Binder in Schwimann, ABGB4 IV §§ 951, 952 Rz 13; Apathy in KBB3 § 785 Rz 2; Limberg/Tschugguel, Neues zu Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, NZ 2009, 200; öOGH 10 Ob 45/07a JBl 2007, 780). Nach unbestrittener Ansicht ist auf das einer Stiftung ohne Gegenleistung gewidmete Vermögen § 785 ABGB analog anzuwenden (Kletecka, Pflichtteilsrechtliche Behandlung der Errichtung einer Privatstiftung, EF-Z 2012/2, 4). Die Bestimmung dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten vor einer Verkürzung ihrer Ansprüche durch Schenkungen des Erblassers unter Lebenden. Zuwendungen an Privatstiftungen können nach ganz herrschender Meinung auch dann Schenkungen im Sinne des § 785 AGBG sein, wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt (öOGH 10 Ob 45/07a JBl 2007, 780; 6 Ob 290/02v NZ 2003, 179 Schauer). Es kommen daher die Schenkungsanfechtungsregeln zum Tragen (Binder in Schwimann, ABGB4 IV §§ 951, 952 Rz 13).
9.2.3 Auch nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ist der Begriff der Schenkung im Sinne des § 785 ABGB weit auszulegen (LES 2008, 126). Die rechtliche Natur späterer Vermögenszuwendungen an eine Stiftung, die im Hinblick auf § 785, 951 Abs 1 ABGB relevant sein können, wird entweder als Schenkung oder als Zustiftung im Rahmen eines Darlehens oder Innominatkontraktes gesehen (LES 2003, 100).
9.2.4 Gem § 785 Abs 3 ABGB bleiben allerdings Schenkungen ausser Betracht, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind, da sie nicht "umgehungsverdächtig" erscheinen (Limberg/Tschugguel, NZ 2009, 200). Bei Privatstiftungen entzündet sich das Problem der Fristbestimmung in besonderer Weise: Denn, obwohl die Privatstiftung jedenfalls Eigentümerin des gestifteten Vermögens wird, verfügt der Stifter bei der Errichtung der Privatstiftung über einen grossen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, sich einen massgeblichen Einfluss auf das Stiftungsvermögen vorzubehalten, indem er sich zB als Begünstigter einsetzt, sich Einflussrechte vorbehält oder sich ein Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehält, durch dessen Ausübung er das Stiftungsvermögen wiederzuerlangen vermag (Limberg/Tschugguel, NZ 2009, 201). In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung wird denn auch die Ansicht vertreten, dass im Zusammenhang mit Zuwendungen an Stiftungen das von § 785 Abs 3 ABGB geforderte "Vermögensopfer" solange nicht gegeben ist, als der Stifter die Möglichkeit hat, die Stiftung nach § 34 öPSG zu seinen Gunsten zu widerrufen und auch der Letztbegünstigte sei (Schauer, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, NZ 1993, 251 ?253 f?; derselbe, Erbrechtliche Probleme der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Hellbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz ?1994? 107 ?132 ff?; öOGH 10 Ob 45/07a JBl 2007, 780; kritisch zur Vermögensopfertheorie Welser, Privatstiftung und Reform des Pflichtteilsrechts, in FS Straube [2009] 215 [223 ff]). In diesem Fall sei der Zuordnungswechsel noch nicht endgültig (Schauer, NZ 1993, 254).
Die Gewichtungen des erforderlichen Einflussrechtes erfolgen allerdings unterschiedlich: Dem Widerrufsvorbehalt wird ein umfassender Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Stifters gleichgestellt (Schauer, Die Privatstiftung als Funktionsäquivalent der Schenkung auf den Todesfall, ZfS 2006, 52 [54]). So liegt nach Schauer (in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 30 Rz 10) ein Vermögensopfer dann nicht vor, wenn zugunsten des Stifters das Widerrufsrecht oder ein umfassendes Änderungsrecht als Einflussmöglichkeit verbleiben. Heiss (in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht § 38 Rz 16) stellt auf das Widerrufsrecht ab: Nach ihm beginnt die Frist erst dann, wenn sich der Stifter eines Widerrufsrechts begibt, weil erst dann ein entsprechendes "Vermögensopfer" vorliege. Nach Binder (in Schwimann, ABGB4 IV §§ 951, 952 Rz 13) wird der Fristbeginn dann hinausgeschoben, wenn sich der Stifter einen "bestimmenden Einfluss auf das Stiftungsvermögen gewahrt" hat. Nach Lukas (Unternehmensnachfolge von Todes wegen bzw im Hinblick auf den Todesfall - Teil 2, JEV 2009, 40 [48]) kommt es darauf an, ob der Geschenkgeber über das Geschenk noch wirtschaftlich verfügen kann, was dann der Fall sei, wenn sich der Stifter ein (ungeteiltes) Widerrufsrecht vorbehalten hat und er zugleich der Letztbegünstigte sei, aber auch ein umfassendes (ungeteiltes) Änderungsrecht des Stifters sichere diesem weiterhin die Ingerenz auf das gestiftete Vermögen. Nach Umlauft (Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 182) steht sogar ohne Vorbehalt solcher Rechte die rein faktische Möglichkeit, sich selbst zum Begünstigten zu bestellen oder sich Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich des gestifteten Vermögens einzuräumen, dem Beginn der Frist des § 785 Abs 3 ABGB entgegen.
9.2.5 Nach Limberg (Privatstiftung und Erbrecht ?2006?; derselbe, Bemessung der Pflichtteile nach Stiftern, in Eiselsberg [Hrsg], Jahrbuch Stiftungsrecht 2009 [2009] 213 [214]) ist neben dem Ausgleichsgedanken vorrangiger Zweck der Schenkungsanfechtung der Schutz der Noterben, dem durch einen wirtschaftlich verstandenen Schenkungsbegriff und einem ebenso bestimmten Schenkungszeitpunkt am ehesten entsprochen werden kann (Limberg, Privatstiftung und Erbrecht 31 f, 36). Solange es dem Stifter - auf welche Weise auch immer - möglich sei, die Stiftung zumindest faktisch betrachtet wieder rückgängig zu machen, habe noch kein endgültiger Zuordnungswechsel stattgefunden, dh das Vermögensopfer sei im Sinn des § 785 Abs 3 ABGB noch nicht "gemacht". Wenn also das Stiftungsvermögen in Wahrheit noch dem Stifter zuzurechnen sei, habe die Frist des § 785 Abs 3 ABGB noch nicht zu laufen begonnen, sei wie ein Legat zu behandeln und als Vermögensverschiebung anlässlich des Todesfalls beim Beschenkten einzurechnen (Limberg, Privatstiftung und Erbrecht 41 ff).
9.2.6 In der jüngeren österreichischen Lehre hat sich Aichberger-Beig (Erbrechtliche und pflichtteilsrechtliche Konsequenzen der vorweggenommenen Erbfolge, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge ?2010? 60 ?79 ff?) mit dem Beginn des Fristenlaufs auseinandergesetzt. Auch diese Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass der Fristenlauf der Zwei-Jahres-Frist erst dann zu laufen beginne, wenn der Stifter sich des Vermögens wirklich entledigt habe und nicht mehr frei darüber verfügen könne. Solange der Stifter daher über die Verwendung des Stiftungsvermögens noch alleine und frei entscheiden könne, beginne die Frist noch nicht zu laufen. Verfüge der Stifter Zeit seines Lebens über ein Widerrufs- und Änderungsrecht, so beginne die Zwei-Jahres-Frist nicht zu laufen. Es könne der Entscheidung 10 Ob 45/07a jedoch nicht entnommen werden, was zu gelten habe, wenn sich der Stifter nur eines dieser beiden Rechte vorbehalten habe oder wenn er sich durch andere Gestaltungen massgebliche Einflussmöglichkeiten gesichert habe, etwa als Vorsitzender des Stiftungsvorstands oder als Stelle, die den Vorstand beruft und abbestellt (Aichberger-Beig, Erbrechtliche und pflichtteilsrechtliche Konsequenzen, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge 81 Rz 80). Als unstrittig werde angenommen, dass ein Widerrufsrecht den Beginn der Zwei-Jahres-Frist verhindere, weil der Stifter das eingebrachte Vermögen jederzeit wieder zurückholen könne. Dasselbe treffe auch bei Vorbehalt eines vollständigen Änderungsrechtes zu, weil dieser dem Stifter erlaube, auch den Stiftungszweck beliebig zu ändern und er somit frei darüber entscheiden könne, wie das Vermögen zu verwenden sei und auch eine Auszahlung an sich selbst bewirken könne (Aichberger-Beig, Erbrechtliche und pflichtteilsrechtliche Konsequenzen, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge 81 Rz 81).
9.2.7 Bittner/Hawel weisen in ihrer Kommentierung des § 785 ABGB (in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 785 Rz 8) darauf hin, dass nach richtiger Ansicht der Schenkungszeitpunkt nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern jener Zeitpunkt, in dem das Geschenk für den Erblasser wirtschaftlich massgeblich wird, sei. Diese Frage trete gehäuft im Zusammenhang mit naturgemäss nicht pflichtteilsberechtigten Privatstiftungen auf. Die Schenkung gilt nach diesen Autoren jedenfalls dann nicht als erbracht, solange sich der Stifter den Widerruf der Stiftung oder die einseitige Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten habe oder dem Stifter noch wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben (Bittner/Hawel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 785 Rz 8).
9.2.8 Zuletzt hat sich Kletecka (Pflichtteilsrechtliche Behandlung der Errichtung einer Privatstiftung, EF-Z 2012/2, 4 [8 ff]) eingehend mit dem Beginn der Frist des § 785 Abs 3 ABGB im Fall von Zuwendungen an eine Stiftung auseinandergesetzt. Ausgehend von dem der Fristbestimmung des § 785 Abs 3 ABGB zugrundeliegenden "abstrakten Umgehungsverdacht" lehnt er ein Abstellen auf bloss faktische Einflussmöglichkeiten des Stifters als fristschädlich ab und sieht nur das Widerrufsrecht des Stifters nach § 34 öPSG mit Letztbegünstigung des Stifters als geeignet an, den Fristanlauf zu verhindern. Gebrauchs- und Nutzungsrechte stünden dagegen dem Vermögensopfer nicht entgegen, weil der Verlust der Substanz eine ausreichende umgehungshemmende Wirkung habe. Solche Rechte stünden daher dem Fristanlauf nicht entgegen.
9.2.9 Die Judikatur hat, wiewohl die Bestimmung des Beginns des Laufs der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Zusammenhang mit der Dotierung einer Stiftung noch nicht beantwortet wurde (6 Ob 180/01s JBl 2002, 176 und 6 Ob 290/02v NZ 2003, 179 Schauer), die in der Literatur geäusserten Meinungen obiter (eher) gebilligt (so öOGH 10 Ob 45/07a JBl 2007, 780, unter Hinweis auf Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anrechnungsrecht ?2004? 187 f und Schauer, ZfS 2006, 54). So wurde ganz allgemein das Aufrechtbleiben eines massgeblichen Einflusses des Stifters auf die Privatstiftung als für die Auslösung der Zwei-Jahres-Frist hinderlich angesehen (öOGH 10 Ob 45/07a mwN).
9.2.10 Vor dem Hintergrund dieses Lehr- und Judizierstandes ist auf die Rechtsrüge der Revision der Beklagten einzugehen:
9.2.11 Zunächst: Soweit die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Frage, ob die für die Begründung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erforderliche Vermögensübertragung von G*** auf die H*** und/oder auf die E*** "überhaupt stattgefunden habe", bekämpft (Revision 11, 14 ff), ist ihr zu entgegnen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts auf die Feststellungen der Untergerichte stützen können: Am 10.11.2006 fasste der Stiftungsrat der H*** "im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters, Herrn G*** ", den Beschluss, das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit dem Reglement vom 10.11.2006 "vollends der E***, zu widmen". Am selben Tag richtete die H*** , vertreten durch den Stiftungsrat AW***, ein Schreiben an die E***, diese wiederum vertreten durch AW***, ua des Inhalts, dass in Übereinstimmung mit dem Stiftungsratsbeschluss vom 10.11.2006 der E*** die "nachstehenden Vermögenswerte" gewidmet werden, und erklärte weiters "dass wir zum Zeitpunkt der Widmung die alleinigen und rechtmässigen Eigentümer der oben genannten Vermögenswerte sind und dass die Vermögenswerte weder aus strafbaren Handlungen, insbesondere nicht aus Delikten der Geldwäscherei, noch aus anderen verpönten Geschäften stammen." (siehe Feststellungen Obergericht Seite 45). Die E*** nahm diese Widmungserklärung an. Die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts, dass die - auch in der Revision weiterhin aufrecht erhaltene - Behauptung der Beklagten, die streitgegenständlichen Vermögenswerte seien gar nicht in das Eigentum der H*** bzw der E*** gelangt, da die H*** nicht rechtmässige Eigentümerin dieser Vermögenswerte gewesen sei (!), "schlicht unverständlich" sei (Obergericht Seite 66), stellt sich sehr wohl als nachvollziehbar dar. Tatsächlich ist es ein erstaunlicher Prozessstandpunkt der Beklagten, wenn einerseits AW*** als Stiftungsrat der H*** das "rechtmässige Eigentum" der genannten Vermögenswerte im Schreiben vom 10.11.2006 zusichert und er anderseits die Widmung für die Beklagte annimmt, im Prozess aber das Eigentum der H*** an den dergestalt gewidmeten Vermögenswerten bestritten wird. Solches stellt tatsächlich ein venire contra factum proprium dar und setzt sich in eklatanten Widerspruch mit dem von den Untergerichten festgestellten dokumentären Inhalt der vom Stiftungsrat der beiden Stiftungen erstellten Urkunden.
9.2.12 Da das Erst- und Berufungsgericht den Inhalt dieser Urkunden zu Tatsachenfeststellungen erhoben hat, ist rechtlich von einer rechtswirksamen Übertragung des hier fraglichen Vermögens von der H*** auf die E*** auszugehen. Insoweit die Revision die Feststellung einer Unentgeltlichkeit bzw eines konkreten Rechtstitels vermisst (13 ff, 64), ist ihr zu entgegnen, dass es - wie das Fürstliche Obergericht ebenso zutreffend festgehalten hat (Obergericht Seite 66) -, für die gegenständliche Pflichtteilsergänzung nicht auf eine Bejahung des Vertragstypus "Schenkung" ankommt, sondern auch andere Vertragstypen zur Erfüllung des Tatbestands einer den Pflichtteil verletzenden Schenkung in Frage kommen, so zB auch Innominatkontrakte. Wesentlich ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung: Auch wenn es sich bei der Stiftung (Zustiftung) um keine Schenkung im technischen Sinn handelt, ist nach gesicherter Rechtsprechung doch von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen, die den Anwendungsbereich des § 785 ABGB eröffnet (Lukas, Unternehmensnachfolge von Todes wegen bzw im Hinblick auf den Todesfall - Teil 2, JEV 2009, 40 [47] mit Hinweis auf öOGH 10 Ob 45/07a JBl 2007, 780). Nach unbestrittener Ansicht ist daher auf das einer Stiftung ohne Gegenleistung gewidmete Vermögen § 785 ABGB analog anzuwenden (Kletecka, Pflichtteilsrechtliche Behandlung der Errichtung einer Privatstiftung, EF-Z 2012/2, 4). Auch der öOGH hat unentgeltliche Vermögenszuwendungen an eine Stiftung als Schenkung im Sinne der §§ 785, 951 ABGB angesehen (öOGH 6 Ob 290/02v NZ 2003/49, 179). Zum liechtensteinischen Stiftungsrecht hält Schauer fest, dass spätere Vermögenszuwendungen des Stifters in aller Regel unentgeltliche Rechtsgeschäfte sind (Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht ?2009? § 1 Rz 15).
9.2.13 Mangels Feststellung einer konkreten Gegenleistung ist daher die Vermögenswidmung an eine Stiftung unentgeltlich iS der §§ 785, 951 ABGB. Abgesehen davon behauptet die Beklagte selbst nicht, dass die Übertragung des Vermögens an sie entgeltlich geschehen sei und würde dies auch mit den Feststellungen der Untergerichte nicht in Einklang stehen. Vielmehr zeigen die festgestellten Urkunden vom 10.11.2006, der Stiftungs-ratsbeschluss der H*** einerseits und das Schreiben des Stiftungsrates der H*** an die E***, eine unentgeltliche Zuwendung an die hier beklagte Stiftung. In rechtlicher Hinsicht besteht daher kein Zweifel daran, dass der gegen-ständliche Vorgang als "Schenkung" im Sinne der §§ 785, 951 ABGB auszulegen ist.
9.2.14 Die Unentgeltlichkeit der Übertragung des hier streitgegenständlichen Vermögens lässt sich somit zwanglos aus den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen ableiten. Dies gilt nicht nur für die Übertragung des Vermögens von der H*** auf die hier beklagte E***, sondern auch hinsichtlich der Einbringung des streitgegenständlichen Vermögens des G*** in die K*** (Feststellungen Obergericht Seite 27). Die Revisionswerberin übersieht, dass sie selbst nicht die Entgeltlichkeit dieser Übertragungen behauptet und eine Entgeltlichkeit auch in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden hat.
9.2.15 Die Behauptungen der Revision zur angeblich nicht erfüllten Behauptungs- und Beweislast der Klägerin sind unzutreffend, hat doch die Klägerin ihrerseits die oben genannten Feststellungen über die Zuwendungen an die H*** und die E*** bewirkt und ist damit ihrer Beweislast nachgekommen. Ihre Behauptungen in erster Instanz vermögen diese Feststellung zu stützen. Die Feststellungen, nach denen formell Widmungszuwendungen von G*** einerseits an die H*** und von der H*** an die E*** andererseits erfolgten, zeigen Vorgänge typischer stiftungs-rechtlicher Natur, die, wie bereits das Obergericht zutreffend erkannt hat, schon ihrem Charakter nach als unentgeltlich anzusehen sind und eine Entgeltlichkeit seitens der Beklagten weder behauptet noch eine solche von den Untergerichten festgestellt wurde.
9.2.16 Schliesslich zeigt Art 552 § 38 PGR über die Anfechtung von Vermögenszuwendungen an eine Stiftung die Gleichstellung einer entgeltlosen Vermögenszuwendung an eine Stiftung mit einer "Schenkung" deutlich auf, indem dort festgelegt wird, dass die Vermögenszuwendung an die Stiftung von den Erben oder den Gläubigern "gleich einer Schenkung" angefochten werden kann.
9.2.17 Ausgehend hiervon lag es an der beklagten Partei, ihrerseits die Ausnahme einer entgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung nachzuweisen. Solches behauptete die Beklagte freilich selbst nicht und wurde eine solche Feststellung auch nicht getroffen. Es besteht sohin zusammenfassend in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel daran, dass die Beklagte als "Beschenkte" im Sinn der §§ 785, 951 ABGB anzusehen ist und damit auch die von der Revision bestrittene Passivlegitimation gegeben ist.
9.2.18 Der Fürstliche Oberste Gerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass es für die Frage des tatsächlich erbrachten "Vermögensopfers" nicht allein auf einen Widerrufsvorbehalt des Stifters ankommen kann, weil sich der Stifter, wie dies auch der gegenständliche Fall zeigt, eine Vielzahl an (Gestaltungs-)Rechten vorbehalten kann, die ihn materiell immer noch die Verfügung über sein Vermögen ermöglichen. Der Widerrufsvorbehalt ist auch nach der oben geschilderten Lehre und Judikatur nicht das einzige Indiz dafür, dass sich ein Stifter noch nicht von seinem Vermögen getrennt und demnach das "Vermögensopfer" auch nicht erbracht hat. Daher ist auch im vorliegenden Fall das Fehlen eines Widerrufsvorbehalts nicht entscheidungswesentlich. Im gegenständlichen Fall hat sich G*** mit der Einbringung des Vermögens in die H*** (ursprünglich K***) am 08.03.2001 noch nicht des Vermögens entäussert und somit auch nicht das für den Beginn der Frist notwendige "Vermögensopfer" erbracht. Es ist zwar zutreffend, dass gem Art 19 der Stiftungsurkunde ein Widerruf der Stiftung nicht zulässig war. Allerdings war gem Art 15 die Abänderung und Ergänzung der Statuten dem Stiftungsrat ermöglicht: Der Stiftungsrat war befugt, die Stiftungsstatuten mit Ausnahme des in den Statuten vorgesehenen Zwecks sowie der darin vorgesehenen Organisation unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung und/oder Ergänzung zu unterziehen. Eine weitere Einschränkung dieses Abänderungsrechts ist entgegen den Revisionsausführungen (Revision 45 f) nicht ersichtlich. Damit waren freilich auch begünstigungsrelevante Änderungen der Stiftungsurkunden möglich (LES 2008, 279). Zutreffend hat daher das Fürstliche Obergericht darauf hingewiesen, dass für die Frage des eingetretenen Vermögensopfers nicht allein auf den Widerruf abzustellen ist, sondern geprüft werden muss, ob die Stiftung eine blosse "Hülle" darstellt, die dem Stifter weiterhin Einflussmöglichkeiten auf die Verbandsperson in dem Ausmass ermöglicht, dass sich zwar formell an den Eigentumsverhältnissen etwas ändert, nicht aber sich der Stifter in materieller Hinsicht von diesem Vermögen trennte. Der zwischen dem wirtschaftlichem Stifter G*** und AL***, AK*** und der AJ*** am 11.08.2003 abgeschlossene Mandatsvertrag beinhaltete unter anderem, dass
die Beauftragten ab 08.03.2001 die Funktion der Stiftungsräte übernahmen. Ihre Stellung war "rein treuhänderisch, soweit nicht andere Abmachungen getroffen wurden, in Befolgung der Weisungen des Auftraggebers oder der von ihm hiermit bestellten weisungsberechtigten Personen" (Pkt 2);
die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung beim Auftraggeber liegen sollte (Pkt 2 Abs 4);
die "Aufgaben der Stiftungsräte" "unter der obersten Geschäftsführung und Verantwortung des Auftraggebers" diverse Funktionen der Stiftungsräte vorgesehen waren (Pkt 3).
Dieser Mandatsvertrag zeigt deutlich, dass sich der wirtschaftliche Stifter G*** durch die den Stiftungsräten überbundenen Verpflichtungen und die sich selbst vorbehaltenen Rechte im Mandatsvertrag vom 11.08.2003 umfassend die Verfügung über das Stiftungsvermögen gesichert hatte. Die Ausführungen der Revision (50 ff) gehen an diesen Bestimmungen des Mandatsvertrags und den daraus resultierenden gravierenden Einflussmöglichkeiten des Stifters völlig vorbei. Es liegt hier auch kein übergangsrechtliche Rechtsfrage vor, wie dies die Revision vermeint (58 ff), weil hier nicht die Beurteilung einer Stiftung aufgrund stiftungsrechtlicher Normen und deren zeitlicher Geltungsbereich, sondern eine pflichtteils- und schenkungsanrechungsrechtliche Rechtsfrage zu beurteilen ist und in diesem Zusammenhang ein von den Untergerichten festgestellter Mandatsvertrag mit konkreten Inhalten rechtlich auf seine (Mit-)Bedeutung im Hinblick auf das für die Fristbestimmung des § 785 Abs 3 ABGB bedeutsame "Vermögensopfer" zu prüfen ist.
9.2.19 Darüber hinaus wurde am 11.08.2003 zwischen G*** als Stifter und AL*** sowie AK*** als Stiftungsräte ein Beistatut unterfertigt, welches den Stiftungsbeirat und die Stiftungsbegünstigten zum Inhalt hatte. Für die hier wesentliche Frage des Einflusses des wirtschaftlichen Stifters G*** ist aus dem Beistatut hervorzuheben:
9.2.20 Das Beistatut der H*** vom 11.08.2003 sah zu Punkt 5 eine Reihe von "zustimmungspflichtigen Geschäften" vor. Der Zustimmung des Beirates bedurften entscheidende Agenden der Stiftung hinsichtlich der von ihr gehaltenen Beteiligungen (siehe im Einzelnen die Aufzählung Obergericht Seite 20 bis 21). Hier handelt es sich um die wesentlichen Einflussnahmen auf die Beteiligungsunternehmungen, die sich G*** durch die Einräumung der Zustimmungsrechte in Punkt 5. des Beistatutes allein vorbehielt. Zu Punkt 5. des Beistatutes sind die wesentlichen Einflussrechte eines Gesellschafters auf Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, aufgezählt, insbesondere etwa Einflussnahmen auf die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Verwaltungsräte, Entlastungen, Abnahme der Jahresrechnung und der Gewinnverwendung, Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen. Zu Punkt 5.1. lit b wurde dem Beirat, sohin also G*** als einzigem Beirat, als "zustimmungspflichtiges Geschäft" sogar die Erteilung von Weisungen und die Bekanntgabe der Eigentümerwünsche durch die Stiftung an die Mitglieder des Verwaltungsrates etc. vorbehalten. Weiters blieb ihm das Zustimmungsrecht für das Stimmverhalten in den einzelnen Gesellschafterversammlungen der Unterbeteiligungen, insbesondere in Hinblick auf Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, eines allfälligen Aufsichtsrates oder sonstigem Kontrollgremiums, die Abnahme der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung, die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen vorbehalten. Dazu kam die Zustimmungspflicht bei Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes, die Auflösung der Stiftung sowie die Änderung der Statuten.
Es zeigt sich an diesen Beistatuten, dass in Wirklichkeit G*** durch den Mandatsvertrag einerseits und seine Zustimmungsrechte als einziger Beirat in allen wesentlichen, die Ausübung der Rechte über das Stiftungsvermögen betreffenden Agenden anderseits, allein schalten und walten konnte. Sieht man etwa auf Punkt 5.1. lit g des Beistatutes betreffend die zustimmungspflichtige Änderung der Statuten, so war das Änderungsrecht der Stiftungsräte gem Art 15 der Stiftungsstatuten letztlich ein Änderungsrecht des G***, weil dieser jeder Änderung als einziger Stiftungsbeirat zuzustimmen hatte.
9.2.21 Schliesslich war Zeit seines Lebens Erstbegünstigter Herr G***, welche Erstbegünstigung sich sowohl auf den Ertrag als auch auf dieSubstanz des Stiftungsvermögens erstreckte und keinerlei Einschränkungen unterlag. (lit b Z 2 der Beistatuten). Abänderungen dieser Beistatuten waren nur mit Zustimmung des Erstbegünstigten G*** möglich.
9.2.22 Im Übrigen war der Stiftungsrat auch ausdrücklich berechtigt, an G*** jederzeit Ausschüttungen "aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens" vorzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Weisungsrecht des G*** gegenüber dem Stiftungsrat laut Mandatsvertrag und seiner Stellung als Erstbegünstigter auf Lebenszeit hatte es G*** damit in der Hand, auch die Substanz des Stiftungsvermögens an sich selbst auszuschütten.
Betrachtet man die Regelungen der Begünstigung im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag und seinen Zustimmungsrechten als einziger Beirat so unterliegt es rechtlich keinem Zweifel, dass ungeachtet einer Formaländerung des Eigentums am Stiftungsvermögen, in Wahrheit die wesentlichen Rechte eines Eigentümers bei G*** verblieben. Er hatte es jederzeit in der Hand, wie ein Eigentümer über das Vermögen der H*** zu disponieren. Dies jedenfalls in einem solchen Ausmass, dass von einem "Vermögensopfer", welches die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ZPO auslösen hätte können, durch die Einbringung des Vermögens in die World K*** International (H***) nicht gesprochen werden kann. Dieses Vermögensopfer wollte G*** auch ganz offensichtlich nicht erbringen: Eine Zusammenschau der dem G***verbliebenen Rechtspositionen zeigt deutlich, dass er kein "Vermögensopfer" auf sich nehmen wollte und daher diese Vermögens-widmung auch nicht fristauslösend wirken konnte. Es ergeben die einzelnen Bestimmungen des Mandatsvertrags, der Beistatuten und des Stiftungs-statutes vielmehr eine weitestgehende Zurückbehaltung der Rechte eines Eigentümers durch den wirtschaftlichen Stifter.
9.2.23 Dass auch die Stiftungsräte AK*** und AL*** ihrerseits auf der Basis dieser Dokumente die Auffassung vertraten, dass G*** als Auftraggeber in Bezug auf die Stiftung "zu entscheiden hatte", ergibt sich im Übrigen aus den Feststellungen (Obergericht Seite 27). Die Untergerichte haben auch festgestellt, dass in der Stiftung nichts geändert worden wäre, ohne G*** zu fragen. Darüber hinaus haben die Untergerichte festgestellt, dass anlässlich der Einbringung der Vermögenswerte in die E*** AW*** G*** darauf hingewiesen habe, dass sich dieser mit der Einbringung der Vermögenswerte des Einflusses auf das Stiftungsvermögen begebe (Obergericht Seite 46). Auch diese Feststellung zeigt, dass sich G*** bis dahin, also bis zur Widmung der Vermögenswerte an die Beklagte am 10.11.2006, eben nicht des Einflusses auf die bereits in die H*** eingebrachten Vermögenswerte begeben hatte. Anders ist diese "Warnung" des AW*** nicht zu verstehen.
9.2.24 Am 02.03.2006 wurden die bisherigen Stiftungsräte der H*** AK*** und AL*** als Mitglied des Stiftungsrates gelöscht und stattdessen als einziges Stiftungsratsmitglied mit Einzelunterschrift AW*** eingetragen. Der oben genannte Mandatsvertrag hat daher bis in die Zwei-Jahres-Frist - rückgerechnet vom Todestag des G*** am 02.02.2008 - gegolten. Ein weiterer Mandatsvertrag wurde danach von G*** nicht mehr unterschrieben. Die dargestellten umfassenden Befugnisse des G*** in Bezug auf die H*** galten daher noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 ABGB, sodass die späteren Änderungen der formellen Rechtszuständigkeit des Vermögens die Pflichtteilsberechtige nicht mehr zu belasten vermochten, weil sie sämtliche in der von einem "abstrakten Umgehungsverdacht" getragenen Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 ABGB liegen. Daher kommt es entgegen den Ausführungen der Revision (25 f) auch nicht darauf an, ob G*** ab dem 02.03.2006 angeblich keine Einflussmöglichkeiten auf das Vermögen mehr hatte und an diesem Tag nach Meinung der Revision das "Vermögensopfer" erbrachte, weil er seine gravierenden Einflussmöglichkeiten jedenfalls noch innerhalb der bis 02.02.2006 zurückreichenden zweijährigen Frist des § 785 Abs 3 ABGB hatte und damit die in dieser Frist vorgenommene Veräusserung jedenfalls in den Zeitraum des "abstrakten Umgehungsverdachts" fällt. Diesbezüglich fehlen entgegen den Revisionsausführungen auch keine Feststellungen.
9.2.25 Es ist daher davon auszugehen, dass in schenkungsanfechtungsrechtlicher Hinsicht das Stiftungsvermögen bis in die Zwei-Jahres-Frist vor dem Tod des G*** ungeachtet der formellen Eigentumsänderung in dessen Verfügung stand. Eine formelle Betrachtung, die etwa bloss auf den Eigentumsübergang abstellt, oder allein das Vorhandensein eines "Widerrufsrechtes" in den Beistatuten berücksichtigen würde, wird schon deshalb abgelehnt, weil andernfalls der Umgehung des § 785 Abs 3 ZPO Tür und Tor geöffnet wäre. Es kommt richtigerweise auf eine Zusammenschau sämtlicher Regelungen des Einflusses des Stifters auf die Stiftung an, woraus sich im vorliegenden Fall ganz klar ergibt, dass sich G*** materiell die ausschliessliche Verfügung und Verwaltung über das in die H*** eingebrachte Vermögen vorbehalten hat. Es ist zutreffend, dass eine derartige Konzentration der Rechtspositionen beim Stifter die Stiftungsräte zu "Marionetten" machte (Obergericht Seite 73), die sämtliche massgeblichen Entscheidungen (siehe Beistatuten 5.1.) der Zustimmung des Stifters als einzigen Beirat überantworteten. Die Stiftungsräte wiederum waren aufgrund des Mandatsvertrags an die Weisungen des Stifters gebunden und hatten damit keinen Entscheidungsspielraum, der auch nur annähernd ein "Vermögensopfer" des Stifters begründen hätte können. Die Beklagte geht völlig daran vorbei, dass sogar ausdrücklich vereinbart wurde, dass "die Geschäftsführung und damit verbundene Verantwortung" bei G*** liegen sollte, was letztlich die Leitungsposition der Stiftungsräte gänzlich aushöhlte und in Wirklichkeit dem Stifter zuordnete. Die Verantwortung sollte ohnehin bei G*** liegen, und dies geradewegs so, als ob er selbst an Stelle der Stiftungsräte die Funktion des Stiftungsrates ausüben würde. Sogar in jenem Fall, dass eine "rechtzeitige Instruktion"(!) - also Weisung - des G*** bei Gefahr in Verzug nicht mehr einzuholen war, übernahm G*** als Auftraggeber "die volle Haftung gegenüber den Beauftragten". Deutlicher könnte eine Regelung nicht darstellen, dass sich der Stifter nur zum Schein seines Vermögens begibt und in Wirklichkeit selbst die Leitung der Stiftung und damit sein Vermögen weiterhin in Händen halten will. Eine derartige Konstruktion vermag in keiner Weise das für die Auslösung der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 ABGB erforderliche "Vermögensopfer" darzustellen.
9.2.26 Aus dem Umstand, dass G*** sich nur formell, nicht aber substantiell seines Vermögens begeben hatte, geschweige denn das erforderliche "Vermögensopfer" erbracht hatte, ergeben sich weitere Folgerungen: Es ist zunächst davon auszugehen, dass sich der wirtschaftliche Stifter bis nach Beginn der Zwei-Jahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB die wesentlichen Rechte am Stiftungsvermögen zurückbehalten hatte. Daher spielt es auch keine Rolle, dass formell die H*** das Stiftungsvermögen der hier Beklagten E*** widmete und letztere von einem Formalstandpunkt aus gesehen daher "Drittbeschenkte" wäre: Aus der Sicht des Schutzes des Pflichtteilsberechtigten vor unredlichen Umgehungsgeschäften ist dann, wenn sich - wie hier - der Stifter seine Eigentümerposition substantiell zurückbehalten hat, auch im Fall der Weiterveräusserung durch die von ihm zuerst bedachte Stiftung an die Beklagte, schenkungsanfechtungsrechtlich von einer Direktwidmung durch den Stifter selbst an die Drittbeschenkte, hier die Beklagte auszugehen. Dies ergibt sich folgerichtig daraus, dass der Stifter G*** das der H*** gewidmete Vermögen - wie oben aufgezeigt - in Wirklichkeit seiner Entscheidungskompetenz zurückbehalten hatte und daher auch die Weiterveräusserung an die Beklagte in seiner Entscheidungskompetenz lag. Wenn daher die Beklagte immer wieder darauf verweist, dass eine anfechtbare Schenkung deshalb nicht vorliegen könne, weil die beklagte E*** ein "Dritter", und nicht der unmittelbar Beschenkte sei, so übersieht sie, dass die Konstruktion einer Weiterwidmung an einen Dritten bei Fehlen eines "Vermögensopfers" nichts an der Anwendbarkeit der Schenkungsanfechtungsbestimmung des § 951 ABGB zu ändern vermag. Wer sich materiell das Vermögen zurückbehält und nur formell in eine Stiftung einbringt, veräussert auch in der Folge schenkungsanfechtungsrechtlich seinerseits an den "Drittbeschenkten", der für eine Schenkungsanfechtungsklage daher auch passiv legitimiert ist. Eine andere Auffassung würde den Schutz des Pflichtteilsberechtigten massiv bedrohen, weil selbst offenkundige Umgehungen des Pflichtteilsschutzes durch Weiterwidmungen an Dritte die Anwendbarkeit der Schenkungsanfechtung verhinderten. Solchem Vorgehen werden die Gerichte keinen Schutz gewähren.
9.2.27 Hieraus folgt, dass die - bloss formell "drittbeschenkte" - Beklagte schenkungsanfechtungsrechtlich nicht als "Drittbeschenkter", sondern als Geschenknehmer des G*** anzusehen ist. Dieser hat - wie ausgeführt - mit der Formaleinbringung des Vermögens in die H*** kein Vermögensopfer erbracht. Vielmehr hatte er sich aus der Sicht der herrschenden "Vermögensopfertheorie" sein Vermögen weiterhin vorbehalten und blieb darüber bis in die Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 2 ABGB verfügungsfähig. Folgerichtig ist die Widmung seines Vermögens aus der Sicht der Pflichtteilsergänzung als eine "Schenkung" des Verstorbenen G*** an die Beklagte anzusehen, die innerhalb der 2-jährigen Verdachtsfrist stattgefunden hat. Dieser Standpunkt steht letztlich auch mit dem Grundsatz, dass Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB weit auszulegen sind (LES 2008, 126), im Einklang.
9.2.28 Die von der Revision aufgeworfenen Fragen der Rechtswahl und des IPRG bezüglich der Vermögensübertragung an die H*** und an die E*** spielen demnach für die Entscheidung keine Rolle, weil die Beklagte schenkungsanfechtungsrechtlich so anzusehen ist, als ob ihr G*** das Ver-mögen unmittelbar gewidmet hätte. Mit ihren Ausführungen zu angeblich widersprüchlichen Feststellungen der Untergerichte zur Schenkung einer Aktie an die Beklagte, setzt sich die Beklagte überhaupt in Widerspruch zur untergerichtlichen Feststellung, nach der das "ganze Vermögen", welches derzeit von der Beklagten gehalten wird, zuvor von der H*** gehalten wurde und ursprünglich von G*** stammt (Obergericht Seite 47). Die Feststellungen sind auch darin eindeutig, dass das gesamte Vermögen von der H*** der E*** gewidmet wurde. Dass sich die Beklagte auch hier mit den eigenen Erklärungen ihres Stiftungsrats AW*** im Zusammenhang mit der Widmung in einen offenkundigen Widerspruch setzt, sei auch hier bemerkt.
9.2.29 Bloss ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Dass Weitergaben von geschenkten Vermögen in Kenntnis von Pflichtteils-ansprüchen bzw Schenkungsanfechtungsrechten als unredlich zu bezeichnen sind, sprach bereits der öOGH aus: Als unredlich wurde beurteilt, wer die geschenkte Sache zB nach der Klagszustellung veräussert (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12 = MietSlg 24.099) oder das Geschenk in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechts iS des § 785 ABGB an einen Dritten weitergibt (2 Ob 578/93). Mit den Wertungen des § 952 ABGB wird auch begründet, dass, wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, für den Pflichtteilsausfall ohne die nach ständiger Rechtsprechung sonst wirksame Exekutions-beschränkung auf das Geschenk haftet (JBl 1989, 377; öOGH 17.10.1995, 1 Ob 1592/95). Der schlechte Glaube ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Weiterveräusserung durch die H*** zu bejahen: G*** war sich selbst-verständlich der Pflichtteilsansprüche seiner Kinder angesichts der Ein-bringung seines Vermögens in die H*** bewusst, zumindest aber musste er sich solcher Ansprüche bewusst sein. Dieses Wissen bzw Wissenmüssen war aufgrund seiner oben dargestellten übermächtigen Stellung in der H*** auch dieser zuzurechnen. Das räumt die Revision auch ein, wenn sie selbst davon ausgeht, dass aufgrund der Doppelfunktion des AW*** in der H*** und der beklagten Stiftung, jeweils als Mitglied des Stiftungsrats (Revision 63), die Beklagte denselben Kenntnisstand wie dieser Stiftungsrat hatte. Die H*** handelte daher ihrerseits durch die Weitergabe des Vermögens an die Beklagte unredlich. Die Personalunion des Mitglied des Stiftungsrats der H*** und der Beklagten (jeweils AW***) führt in rechtlicher Hinsicht weiters dazu, dass die Kenntnis bzw zumindest verschuldete Unkenntnis der Pflichtteilsergänzungsansprüche auch der Beklagten zuzurechnen ist (vgl zur Kenntnis der Benachteiligungsabsicht öOGH 7 Ob 534/89, ÖBA 1989, 1018). Es kommt hinzu, dass Art 552 § 38 Abs 1 PGR die Vermögenszuwendung an die Stiftung von den Erben oder den Gläubigern "gleich einer Schenkung angefochten werden kann". Heiss (in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht § 38 Rz 14) interpretiert diesen Passus mit Recht dahin, dass er als Verweis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verstehen sei. Aus dem Verweis auf die Gläubigeranfechtung folgt freilich auch, dass der allgemeine anfechtungsrechtliche Grundsatz, dass nicht nur der unmittelbar Bedachte als Anfechtungsgegner, sondern auch der bösgläubige Dritte als solcher in Frage kommt (vgl Art 70 RSO), bei diesen Anfechtungen zur Anwendung gelangt. Da die Beklagte als unredlich anzusehen ist, würde dann, wenn man schenkungsanfechtungsrechtlich wie oben ausgeführt die Beklagte nicht als von G*** direkt beschenkt ansehen wollte, freilich Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten vorliegen: Rechtsmissbräuchlich ist es nämlich, sich auf den Formalstandpunkt zurückzuziehen, man sei bloss "Drittbeschenkter", wenn man anderseits in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis eines pflichtteilsrechtlichen Schenkungsanrechnungsrechts - und damit "unred-lich" im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung - vom unmittelbar Beschenkten das Geschenk in Empfang nimmt. Tatsächlich bedarf es aber für die vorliegende Entscheidung nicht auch dieser Begründung, weil die Beklagte schon mangels eines von G*** an die H*** "rechtzeitig" vorgenommenen Vermögensopfers konsequenterweise schenkungsan-fechtungsrechtlich ohnehin so anzusehen ist, als ob G*** die Schenkung unmittelbar an sie ausgerichtet hätte. Im schenkungsanfechtungsrechtlichen Sinn liegt daher ein "Dritterwerb" auf Seiten der beklagten Stiftung nicht vor.
9.2.30 Der derzeit verfahrensgegenständliche Grund des Anspruchs besteht daher zu Recht. Erwägungen über die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, wie sie die Beklagte in der Revision (20 ff) tätigt, sind daher in diesem Verfahrensstadium nicht relevant.
9.2.31 Wie die Revision den Einwand der Verjährung (21) begründen will, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte vorbringt, die Klägerin habe es unterlassen, "den ruhenden Nachlass hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus dem Titel Schenkungspflichtteil in Anspruch zu nehmen", übersieht sie, dass der Einwand der Vorausklage - sollte die Beklagte dies meinen - im Zusammenhang mit der Schenkungsanfechtung nicht besteht.
9.2.32 Im Abschnitt C der Revision wird die Verjährung mit der Begründung ausgeführt, die Klägerin habe im Vermittlungsverfahren nicht ausdrücklich vorgetragen, dass sie ein pflichtteilsberechtigtes Kind des G*** sei und sie in Bezug auf ihren Pflichtteilsanspruch ausdrücklich verlange, dass Schenkungen in Anschlag gebracht werden, die der Erblasser zu Lebzeiten an die Beklagte gemacht habe und dass der Nachlass des G*** zur Deckung ihrer Ansprüche aus dem Titel Schenkungspflichtteil nicht ausreiche (Revision 67 ff, 69). Hiezu ist dem Fürstlichen Obergericht in seiner Beurteilung dieser Frage zu 10.1.2.3 (8.5.1. und 8.5.2) zu folgen und darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits rechtskräftigen Verwerfung der Einrede der nicht ordnungsgemässen Vermittlung die ordnungsgemässe Vermittlung dieser Klage feststeht. Dies bedeutet nichts anders, als das der nach § 18 VAG im Vermittlungsverfahren zu bezeichnende "Grund der Klage" ordnungsgemäss angegeben wurde und daher dieser Rechtsgrund der Klage auch ordnungsgemäss vermittelt wurde. Ein weiteres Eingehen auf diesen Einwand erübrigt sich aufgrund der konformen Entscheidungen der Untergerichte, die den OGH binden und ein neuerliches Aufrollen Frage der ordnungsgemässen Vermittlung ausschliessen (LES 2010, 150 ua).
9.2.33 Die weitwendigen Ausführungen der Revision im Zusammenhang mit dem "Vermögensopfer" zur angeblichen Ungültigkeit der Statuten der K*** und der angeblich nicht zustande gekommenen Rechtspersönlichkeit dieser Stiftung (Revision Seite 30 ff, 35 ff, 40 Pkt 29, 60 f) gehen an der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage vorbei: Würde nämlich solches zutreffen, dann ergäbe sich auch auf stiftungsrechtlicher Beurteilungsebene kein anderes Ergebnis, als es aufgrund des Schenkungsanfechtungsrechts erzielt wurde. Die in einem solchen Fall angeblich in die Stiftung eingebrachten Vermögensgegenstände wären diesfalls nicht nur aus schenkungsanfechtungsrechtlicher Sicht unter dem Aspekt des fehlenden "Vermögensopfers" in der Verfügung, sondern auch im formellen Eigentum des G*** verblieben. Abgesehen davon argumentiert die Beklagte offensichtlich gegen ihren eigenen Rechtsstandpunkt, würde doch im Fall der Unwirksamkeit der ersten Stiftung die Frage nach der Entäusserung des Vermögens und damit einhergehend des sog "Vermögensopfers" erst recht in die Verdachtsfrist des § 785 Abs 3 ABGB verschoben werden. Die konkrete Zielrichtung dieser Revisionsausführungen bleibt im Ergebnis freilich unklar, wird doch schliesslich eine sog "Putativstiftung" bejaht und dann doch von der Wirksamkeit der Vermögenszuwendung ausgegangen (Revision 36 f, 64). Insgesamt vermögen diese Ausführungen nicht zu überzeugen. Ausgehend von der auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes bestand daher kein Anlass, auf diesbezügliche Rechtsausführungen in der Berufung einzugehen.
9.2.34 Soweit die Revision auch im Zusammenhang mit dem Begriff des "Vermögensopfers" Feststellungen darüber vermisst, "ob die K*** dem Rechtsgrund der Rechtsgeschäfte, die der erwähnten Vermögens-übertragung zugrunde lagen, die Zustimmung in rechtlich verbindlicher Form erteilt hat" (Revision 37), ist sie abermals in diesem Zusammenhang auf ihren insgesamt widersprüchlichen Standpunkt zu verweisen: Wenn einerseits AW*** als Stiftungsrat der H*** das "rechtmässige Eigentum" der genannten Vermögenswerte im Schreiben vom 10.11.2006 zusichert und er die Widmung für die Beklagte anderseits annimmt, die Beklagte aber hier die Wirksamkeit der Vermögensübertragung bestreitet, dann ist dies ein eklatantes venire contra factum proprium. Freilich ergibt sich auch sonst keine Notwendigkeit, von den festgestellten urkundlichen Zusicherungen über das rechtmässige Eigentum abzuweichen. Ergänzende Feststellungen waren schon deshalb nicht notwendig. Dies gilt namentlich auch für die von der Revision vermissten Feststellungen zu einem "rechtlich ordnungsmässen Wechsel im Stiftungsrat" der H*** (Revision 61 f), ist doch nicht ernstlich davon auszugehen, dass der Stiftungsrat AW*** nunmehr auch die Wirksamkeit seiner eigenen Bestellung und seiner eigenen Tätigkeit im Stiftungsrat der H*** bezweifelt, wo er seinerseits rechtserhebliche Urkunden in dieser Eigenschaft gezeichnet hat. Derartige Feststellungen sind aufgrund der getroffenen Feststellungen der Untergerichte auch nicht erforderlich. Die Revision bekämpft insoweit auch unzulässig die Feststellungen der Untergerichte.
9.2.35 Soweit Feststellungen zur Frage, ob das Beistatut der K*** das erste oder ein folgendes Beistatut gewesen sei (Revision 38 ff, 60 f), hält sich die Revision nicht an die Feststellungen der Untergerichte: Danach wurden am 11.08.2003 das im Folgenden festgestellte Beistatut "zu den Statuten der K*** unterfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier nicht um das erste Beistatut handeln sollte, sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat solches selbst nicht behauptet und verweist auch in ihrer Revision nicht auf derartige Behauptungen ihrerseits.
9.2.36 Schliesslich bekämpft die Revision auch die Stattgabe des Auskunftsbegehrens. Die Revision führt zusammengefasst aus, dass zu einer Auskunftserteilung nur der vom Erblasser direkt Beschenkte, nicht aber der vom Beschenkten wiederum Beschenkte (Drittbeschenkte) auskunftspflichtig sei. Hiezu ist der Revision - auch unter Hinweis auf die obigen Begründungen zur Haftung der Beklagten für den Schenkungspflichtteil - entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Fall mangels Erbringung eines Vermögensopfers durch G*** an die H*** so wie ein Erstbeschenkter anzusehen ist. Daher ist auch nicht die von der Revision ins Treffen geführte "Ausuferung" der Auskunftspflicht zu befürchten. Vielmehr ist die Beklagte Beschenkte im Sinne des Schenkungsanfechtungsrechts und also solche auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht des direkt Beschenkten bezweifelt auch die Beklagte nicht. Diese Auskunftspflicht ist auch unstrittig dem in seinem Pflichtteilsrecht Verkürzten gegenüber gegeben (vgl nur Heiss in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht § 38 Rz 18 mwN; LES 2007, 302; LES 2008, 95).
9.3 Zusammengefasst war daher der Revision keine Folge zu geben.
9.4 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war gem §§ 50, 52 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten. Teil- und Zwischenurteile geben keine Auskunft über das endgültige Ausmass des Obsiegens, so dass es an ausreichend verlässlichen Kostenbemessungskriterien betreffend den Enderfolg fehlt. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren betreffend Teil- und Zwischenurteile (stRsp SZ 68/196; RIS-Justiz RS0035896). Bei Bestätigung eines Zwischenurteils ist daher über die Kosten nicht zu entscheiden (zuletzt öOGH OGH 20.04.2010, 1 Ob 19/10s).
Vaduz, am 07. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat