03 CG. 2011.212
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin AA***, vertreten durch AF***, wider die Beklagte Liechtensteinische Patientenorganisation LIPO, Im Lutzfeld 2, 9493 Mauren, vertreten durch PH***; Nebenintervenientin aufseiten der Beklagten: HT***, wegen CHF 51'241.00 s.A., infolge Revision der Klägerin vom 09.02.2012 (ON 19) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2011 (ON 18), womit der Berufung der Klägerin vom 18.10.2011 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.08.2011 (ON 9) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2011 (ON 18) wird bestätigt.
II.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2'119.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 15.06.2010 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 33'119.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner, ihr auf den 01.02.2011 eine monatliche Rente von CHF 697.00, im Dezember jeweils von CHF 1'394.00, zu bezahlen, die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fälligen Beträge binnen vier Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge bis jeweils zum fünften eines jeden Monats. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 30.08.2011 (ON 9) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 9, S.4) und deren Würdigung (ON 9, S.39 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht (ON 9, S4 unten ff.) in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1.
Die Klägerin wurde am *** geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt seit 1988 in Liechtenstein. Am 03.11.2006 stellte sie einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente. Sie gab an, dass sie seit 1990 Heimarbeit für die NE***, erledige und monatlich um CHF 800.00 bis CHF 1'000.00 verdiene; sie leide an einem chronischen Lumbalsyndrom, an einer Polyarthrose, einer Periarthropathie, an einer Fibromyalgie sowie an einer Arthritis.
3.2.
Nach dem Fragebogen für den Arbeitgeber, den die NE*** am 16.11.2006 ausfüllte, begann das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 07.02.1990; zuletzt arbeitete sie am 18.10.2005. Bei der NE*** wurde sie als Heimarbeiterin zur Handmontage von ... beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug durchschnittlich zwei Stunden täglich. Die normale Arbeitszeit im Betrieb dauert acht Stunden täglich, fünf Tage wöchentlich. Die Arbeit ist frei einteilbar; daraus ergeben sich unterschiedliche Arbeitszeiten. Im Jahr 2002 verdiente die Klägerin CHF 6'053.00, im Jahr 2003 CHF 6'118.00, im Jahr 2004 CHF 5'468.00 und im Jahr 2005 CHF 6'129.00.
3.3.
Aufgrund des Antrags der Klägerin (vorstehende Ziff 3.1) holten die Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten (im Folgenden: Anstalten) näher bezeichnete Arztberichte ein. Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Landgericht (ON 9, S 5 unten f) zusammengefassten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Nach diesen Arztberichten wurde die Klägerin seit dem 19.10.2005 bzw. seit dem 01.10.2005 als zu 100% arbeitsunfähig betrachtet.
3.4.
Die Anstalten nahmen eine Haushaltabklärung vor. Aufgrund von Befunden, die das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 7) zusammenfasste und auf die wiederum verwiesen kann, wendet die Klägerin rund 6 1/2 Stunden für den Haushalt auf; dabei ist sie gesamthaft zu 37.7% eingeschränkt. Am 10.12.2006 unterzeichnete die Klägerin den entsprechenden Bericht, ohne einschränkende Bemerkungen anzubringen.
3.5.
Mit Vorbescheid vom 08.01.2007 teilten die Anstalten der Klägerin mit, dass ihr bei einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab 01.10.2006 eine halbe Invalidenrente gewährt werde.
3.6.
Am 15.01.2007 erklärte die Klägerin im Rahmen einer Anhörung, mit dem Vorbescheid vom 08.01.2007 (vorstehende Ziff 3.5) nicht einverstanden zu sein. Die Einschränkung von 37.7% beim Haushalt stimme bei Weitem nicht.
3.7.
Aufgrund dieses Vorbringens (vorstehende Ziff 3.7) wurde erneut eine Haushaltabklärung durchgeführt. Danach ergab sich eine Einschränkung von gesamthaft 66.1%.
3.8.
Der ärztliche Dienst der Anstalten empfahl in der Folge die Durchführung einer multidisziplinären Untersuchung durch die Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates, CH-7317 Valens) unter Einbezug eines Psychiaters. Am 04.04.2007 wurde die Klägerin in der Klinik Valens rheumatologisch, orthopädisch-neurologisch und internistisch und am 04.06.2007 psychiatrisch begutachtet. Auf die im multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens gestellte, vom Fürstlichen Landgericht (ON 9, S 9) zusammengefassten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde die Leistungsbereitschaft der Klägerin als nicht zuverlässig beurteilt; die Tests ergäben eine deutliche Selbstlimitierung. Sodann variiere die Klägerin die von ihr ursprünglich verrichtete Montagetätigkeit zwischen zwei und sechs Stunden, so dass eine durchschnittlich vierstündige Arbeit als zumutbar beurteilt werden müsse.
3.9.
Um den Zeitpunkt der Begutachtung durch die Klinik Valens begab sich die Klägerin hilfesuchend zur Beklagten, deren Mitglied sie bereits war. Dort hatte sie mit der Nebenintervenientin Kontakt. Die Klägerin unterzeichnete ein ihr von der Nebenintervenientin vorgelegtes Vollmachtsformular, dessen Inhalt das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 10 f) im Wortlaut festgestellt hat. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.10.
Bei der Unterzeichnung des Vollmachtsformulars (vorstehende Ziff 3.9) wurde dessen Inhalt und Bedeutung nicht im Einzelnen besprochen. Die Nebenintervenientin teilte der Klägerin mit, dass sie eine Vollmacht brauche, um für sie tätig werden zu können. Bei dieser Besprechung, wie auch bei allen andern Besprechungen, wurde die Klägerin durch ihren Ehegatten, JA***, begleitet. Bevor die Klägerin das Vollmachtsformular unterzeichnete, las sie es durch.
3.11.
Bei fast allen Besprechungen erklärten die Klägerin und ihr Ehegatte, sie seien bereit, die Sache bis vor das höchste Gericht zu bringen. Auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts angesprochen, erklärte die Nebenintervenientin, die Klägerin solle vorerst einmal abwarten; danach könne immer noch ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Die Klägerin und ihr Ehegatte hatten das Gefühl, bei der Beklagten gut aufgehoben zu sein; sie gingen davon aus, die Nebenintervenientin werde ihnen rechtzeitig die Mandatierung eines Rechtsanwalts mitteilen, falls sie der Sache nicht mehr gewachsen sein sollte.
3.12.
Die Nebenintervenientin verfasste als Bedienstete der Beklagten im Namen der Klägerin eine Stellungnahme an die Anstalten. Darin legte sie zusammengefasst dar, dass das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens nicht akzeptabel sei. Gleichzeitig wurde den Anstalten ein Arztbericht vorgelegt, der sich mit dem multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens auseinandersetzte. Der interne ärztliche Dienst der Anstalten stellte fest, dass die Eingabe der Beklagten keine im multidisziplinären Gutachten der Klinik nicht berücksichtigten neuen Tatsachen zum Zustand der Klägerin enthalte.
3.13.
Am 19.11.2007 sprach die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten bei den Anstalten vor. Sie legten einen Brief vor, mit dem der frühere Arbeitgeber bestätigte, dass die Klägerin zu 100% arbeite.
3.14.
In der Folge zitierte das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 12 f) aus der Entscheidung der Anstalt vom 13.08.2008, soweit sich diese auf Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes vom 04.12.2007 bezog. Aufgrund von Befunden, die das Fürstliche Landgericht wiedergab und auf die verwiesen werden kann, sei darin festgehalten worden, dass das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 20.08.2007 in sich schlüssig, aussagekräftig und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sei. Deshalb könne voll darauf abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. In Bezug auf die objektiv erhobenen Befunde liege keine Divergenz vor - lediglich deren Auswirkungen würden unterschiedlich eingeschätzt; nunmehr sei indes dargelegt worden, weshalb der gutachtlichen Einschätzung mehr Gewicht beigemessen werden sollte.
3.15.
Am 12.12.2007 richteten die Anstalten eine weitere Anfrage an die NE***, um festzustellen, zu wie viel Prozent die Klägerin angestellt gewesen sei und zu wie viel Prozent sie angestellt worden wäre, wenn sie gesund wäre. Nach einem Schreiben der NE*** vom 19.12.2007 war die Klägerin vom 07.02.1990 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 18.10.2005 als Heimarbeiterin beschäftigt. Damals seien alle Heimarbeiterinnen zu 100% beschäftigt worden. Die Arbeit sei frei einteilbar gewesen; deshalb hätten sich unterschiedliche Arbeitszeiten ergeben. Je nach Auftragslage habe die Arbeitzeit bis zu acht Sunden täglich betragen. Aufgrund der guten Auftragslage seien alle Heimarbeiterinnen ab Januar 2006 im Stundenlohn eingestellt worden; es seien neue Arbeitsverträge abgeschlossen und der Beschäftigungsgrad bestimmt worden. Die Heimarbeit sei nach erbrachten Stückzahlen bezahlt worden. Aufgrund des Monatslohns sei die Arbeitszeit nach Stückzahl berechnet worden. Diese habe eine Arbeitszeit von zwei Stunden täglich ergeben. Bei grösserer Auftragslage habe die Arbeitszeit aber bis zu acht Stunden täglich betragen; deshalb sei von einer hundertprozentigen Beschäftigung ausgegangen worden.
3.16.
Mit Verfügung vom 06.02.2008 lehnten die Anstalten den Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente ab.
3.17.
Am 05.03.2008 brachte die Klägerin durch die Beklagte das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin wurde neben einer Kritik an den zugrunde liegenden medizinischen Tatsachen auch mitgeteilt, dass sich die Klägerin einer Herzuntersuchung habe unterziehen müssen. Bei der behandelnden Ärztin sei deshalb ein Arztbericht einzuholen.
3.18.
Der entsprechende Arztbericht von Dr. med. S. (vorstehende Ziff 3.17) ging am 20.05.2008 bei den Anstalten ein. Auf die darin gestellten, vom Fürstlichen Landgericht (ON 9, S 15) zusammengefassten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann verwiesen werden. Danach sei der Klägerin ihre bisherige Tätigkeit noch zumutbar; es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Zudem seien ihr auch andere Tätigkeiten zumutbar; dies sollten Büroarbeiten oder Ähnliches sein, bei denen kein übermässiger Stress bestehe. Eine solche Tätigkeit sei der Klägerin im Umfang von acht Stunden täglich zumutbar; eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe wiederum nicht.
3.19.
Nach einem weiteren Arztbericht von Dr. med. L. sollen sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert und die Diagnose verändert haben. Der Klägerin sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. Der interne ärztliche Dienst der Anstalten hielt dazu fest, dass keine neuen, bis anhin nicht bekannten medizinische Tatsachen vorgebracht worden seien.
3.20.
Mit Entscheidung vom 13.08.2008 gaben die Anstalten dem Rechtsmittel der Vorstellung der Klägerin vom 05.03.2008 (vorstehende Ziff 3.17) gegen die Verfügung vom 06.02.2008 (vorstehende Ziff 3.16) keine Folge. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 8, S 16 ff) die Entscheidungsgründe der Anstalten im Wortlaut feststellte, kann darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.21.
Nach Zustellung der Entscheidung vom 13.08.2008 (vorstehende Ziff 3.20) setzte sich die Klägerin vorerst mit den Anstalten in Verbindung. Sie war entschlossen, die Entscheidung anzufechten und wandte sich deswegen wiederum an die Beklagte. Auch dort wurde die Ansicht vertreten, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, zumal dies kostenlos sei. Die Klägerin könne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt mandatieren.
3.22.
Daraufhin verfasste die Beklagte eine Berufung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode sei verfehlt und hinsichtlich der Klägerin nicht anwendbar. Zudem seien die ärztlichen Zeugnisse, namentlich jenes von Dr. med. L., und das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens als gleichwertig zu gewichten.
3.23.
Mit Urteil vom 28.11.2008 gab das Fürstliche Obergericht der Berufung (vorstehende Ziff 3.22) keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Anstalten vom 13.08.2008 (vorstehende Ziff 3.21). Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 29 ff) die Entscheidungsgründe des Fürstlichen Obergerichts im Wortlaut feststellte, kann darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.24.
Das Urteil vom 28.11.2008 (vorstehende Ziff 3.23) wurde der Beklagten am 14.01.2009 zugestellt. Die Nebenintervenientin nahm es in Empfang und versuchte daraufhin die Klägerin telefonisch zu erreichen; dies gelang ihr nicht. Sie nahm an, die Klägerin habe vom Fürstlichen Obergericht ebenfalls eine Urteilsausfertigung erhalten. Zwischen ihr und der Klägerin war bei der Erhebung der Berufung vereinbart worden, dass wer zuerst vom Ausgang des Verfahrens vernehme, den anderen kontaktiere. Die Nebenintervenientin liess es deshalb auf sich beruhen, in der Annahme, die Klägerin werde sich mit ihr in Verbindung setzen. Die Klägerin verfügte über die Mobiltelefon-Nummer der Nebenintervenientin, die sich in die Ferien begab, aus denen sie um den 15.02.2009 zurückkehrte. Kurz danach meldete sich die Klägerin bei ihr, um sich nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu erkundigen; denn der Klägerin war keine Urteilsausfertigung zugestellt worden. Sie zeigte sich erstaunt darüber, dass das Urteil bereits vorlag.
3.25.
Am 18.02.2009 kam es zu einem Treffen. Die Klägerin übernahm eine Kopie des Urteils des Fürstlichen Obergerichts vom 28.11.2008. Die Nebenintervenientin machte sie auf die Möglichkeit aufmerksam, bei den Anstalten einen neuerlichen Antrag einzubringen.
3.26.
Die Klägerin wollte das Urteil des Fürstlichen Obergerichts nicht hinnehmen und konsultierte den nunmehrigen Rechtsvertreter. Dieser beantragte für sie wegen der versäumten Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine Revision einbringen zu können. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 34 ff) das Verfahren um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Der Antrag wurde von allen Instanzen abgewiesen.
3.27.
Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein nach Art 246 ff PGR. Ihr Zweck besteht in der Wahrnehmung der Interessen der Patienten und Versicherten sowie in der Verbesserung ihrer Stellung im Gesundheitswesen unter Ausschluss aller politischen und konfessionellen Aspekte. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 37 f) aus den Statuten und aus der Website der Beklagten zitierte, kann darauf verwiesen werden.
3.28.
Die Klägerin wurde bei all ihren Terminen bei der Beklagten von ihrem Ehegatten begleitet. Im Zuge der gemeinsamen Gespräche mit der Nebenintervenientin wurde immer wieder klargestellt, dass die Klägerin bereit sei, die Sache ihrer Invalidenrente bis zur höchsten Instanz durchzuziehen. Die Klägerin war auch bereit, falls nötig einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Allerdings stand auch immer die Kostenfrage im Raum.
3.29.
Wäre die Klägerin im Rentenverfahren erfolgreich gewesen, so wäre ihr mit Wirkung ab Januar 2008 eine ganze Invalidenrente von CHF 697.00, eine halbe Invalidenrente von CHF 349.00 oder eine Viertels-Invalidenrente von CHF 174.00 gewährt worden. Im Dezember hätte sie jeweils das Doppelte dieses Betrags erhalten.
3.30.
Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand samt Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof hatte die Klägerin ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter ein Honorar von CHF 2'684.40 und für die erfolglose Beschwerde an den Staatsgerichtshof ein Honorar von CHF 1'874.60 zu bezahlen; hinzu kamen Entscheidungsgebühren von CHF 680.00.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 41 ff) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) rechtlich wie folgt:
4.1.
Nach den (zuvor zusammengefassten: ON 9, S 41 f) Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 05.03.2010 zu Sv.2008.29-25) sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen Tatbestand erfüllt habe, der ihre Haftung begründen könne.
4.2.
Die Beklagte vertrete die Ansicht, dass der letzte Absatz der Vollmacht vom 10.09.2009 eine Haftung ausschliesse: Nach dem Wortlaut der Vollmacht sei in der gegenständlichen Sache indes kein Haftungsausschluss eingetreten; dort würden nämlich (nur) Haftungsansprüche wegen unrichtiger medizinischer und rechtlicher Auskünfte angesprochen. Verstehe man die Vollmacht auch unter Berücksichtigung der für die Klägerin sprechende Unklarheitsregel - die Beklagte habe den Text der Vollmacht verfasst -, so gelange man zum gegenteiligen Ergebnis. Die Beklagte habe mit der Vollmacht ihre eigenen Grenzen beschrieben und der Klägerin zu Bedenken gegeben, dass keine Haftung für falsche Auskünfte übernommen werde. Nicht zuletzt wegen des der Klägerin bekannten gemeinnützigen Zwecks der Beklagten habe der Klägerin klar sein müssen, dass die Beklagte mit ihrer Vollmacht den Ausschluss der Haftung für ihr gesamtes eigenes Handeln bezwecke.
4.3.
Nach § 879 ABGB seien Ausschlüsse jeglicher Haftung grundsätzlich unzulässig. Bei Haftungsausschlüssen für grobe Fahrlässigkeit sei die Zulässigkeit umstritten; Haftungsausschlüsse für leichte Fahrlässigkeit würden weitgehend für zulässig erachtet. In der gegenständlichen Sache sei ein Haftungsausschluss nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Deshalb sei zu prüfen, welchen Grad des Versehens die Beklagte zu verantworten habe. Wäre sie eine berufsmässige Prozessvertreterin (gegen Entgelt), so entspräche die gebotene Sorgfalt jener eines massgerechten Anwalts. Nach diesem Massstab wäre ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei der Beklagten handle es sich indes um einen gemeinnützigen Verein, der nicht als berufsmässiger Prozessvertreter auftrete und dies in der entsprechenden Vollmacht auch ausdrücklich bekundet habe. Die Nebenintervenientin und die übrigen Bediensteten der Beklagten hätten keine juristische Ausbildung genossen. Prozessvertretungen würden sie nicht regelmässig übernehmen; vielmehr habe es sich in der gegenständlichen Sache um ihre erste Prozessvertretung überhaupt gehandelt. Unter diesen Umständen komme das Versehen der Nebenintervenientin höchstens einer leichten Fahrlässigkeit gleich. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei zulässig. Die Beklagte treffe deshalb keine Haftung. Das Klagebegehren sei bereits aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen.
4.4.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff 4.3), wäre der Revision im Verfahren zu Sv.2008.29 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge gegeben worden. Auf die Beweisrüge wäre der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Denn nach seiner ständigen Rechtsprechung lägen triftige Gründe, die ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten zu erschüttern vermöchten, nicht vor, wenn eine Antragstellerin im Lauf eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, das nicht nach ihren Wünschen verlaufe, ständig weitere Berichte ihrer behandelnden Ärzte nachreiche. Ein Gericht brauche den Sachverhalt, den es für erwiesen oder nicht erwiesen erachte, nicht allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen nicht zufrieden sei und weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Sodann dürften medizinische Befunde differenziert gewürdigt werden, je nachdem sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammen würden. Jenen komme im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu wie diesen. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürften insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Nehme man an, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Beweisrüge der Klägerin nicht eingetreten wäre, so stelle sich die Frage, ob das Fürstliche Obergericht das Gesetz unrichtig angewendet habe. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, verneinte das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 45 f) diese Frage; insbesondere seien die in der gegenständlichen Sache angewendete gemischte Methode und die Anwendung der LSE seien nicht zu beanstanden.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.08.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Klägerin vom 18.10.2011 (ON 10) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 22.12.2011 (ON 18) keine Folge.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3) sein Bewenden. Denn in ihrer Berufung vom 18.10.2011 (ON 10, S 1) hatte sich die Klägerin (als Berufungswerberin) auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkt. In der Folge verzichteten die Parteien und die Nebenintervenientin (ON 14 und ON 15) auf eine mündliche Berufungsverhandlung und damit auch auf die Aufnahme allfälliger neuer Beweise.
In rechtlicher Hinsicht standen, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 18, S 13 ff [6.1 bis 6.3]):
7.1.
Das Fürstliche Landgericht stütze sich in seiner Hauptbegründung darauf, dass der Haftungsausschluss in der Vollmacht der Klägerin an die Beklagte vom 10.09.2007 zum Tragen komme und anzuwenden sei. Denn der Beklagten bzw der sie vertretenden Nebenintervenientin sei nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
7.2.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin vor Unterzeichnung die Vollmacht durchgelesen. Mit Bezug auf deren Inhalt liege kein Willensmangel der Klägerin vor, wie er übrigens auch nicht geltend gemacht worden sei. Bei der Vollmacht habe es sich um keine Prozessvollmacht nach § 31 ZPO gehandelt. Sehr grosszügig betrachtet, ähnele sie einer Prozessvollmacht. Sie ermächtige die Beklagte, medizinische Informationen einzuholen, um sie unter Durchbrechung des Geheimnisschutzes zu analysieren; sie ermächtige die Beklagte, Diagnosedaten und Abrechnungen einzusehen und einzufordern. Die Vollmacht datiere vom 10.09.2007 und habe deshalb nicht eigens dazu gedient, eine Berufung gegen die Entscheidung der Anstalt einzubringen, wie sie (erst) am 10.09.2008 beim Fürstlichen Obergericht eingebracht worden sei. Eine Auslegung, wonach diese Vollmacht einen Haftungsausschluss der Beklagten nur für die Fälle rechtlicher und medizinischer Auskünfte enthalte, nicht aber für andere Tätigkeiten der Beklagten im Rahmen ihrer Beratung und Tätigkeit für Patienten und Vereinsmitglieder wäre geradezu spitzfindig und grundrechtlich unzulässig: umso mehr, als dieser Haftungsausschluss auf dem Vollmachtsformular auch damit begründet werde, dass es sich bei der Beklagten weder um Ärzte noch um Rechtsanwälte handle, die fachspezifische Auskünfte erteilen könnten.
7.3.
Hinzu komme, dass das Vollmachtsformular vom damals erkennenden Senat des Fürstlichen Obergerichts als Prozessvollmacht anerkannt worden sei, obwohl es keine Bevollmächtigung zur Prozessführung enthalte. Ein Verbesserungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Nur dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung vom 28.11.2008 sei zu entnehmen, dass die Nebenintervenientin von der Beklagten offenkundig als Vertreterin der Klägerin zugelassen worden sei. Dem Vorakt zu Sv.2008.29 sei indes nicht zu entnehmen, ob sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zur Verhandlung geladen worden seien; ein Beschluss über die Anberaumung der Berufungsverhandlung vom 28.11.2008 fehle, ebenso eine Verfügung, welche Personen zur Berufungsverhandlung zu laden seien. Zwar habe das Fürstliche Obergericht im Vorverfahren zu Sv.2009.29 die gegenständliche Vollmacht - nach Ansicht des nunmehr erkennenden Senats unrichtigerweise - als Prozessvollmacht anerkannt. Doch widerspräche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Teile dieser Vollmacht für die Prozessführung nicht gelten sollten. Entsprechend sei von der Gültigkeit des Haftungsausschlusses der Beklagten auch für die Tätigkeiten im Vorverfahren zu Sv.2009.29 auszugehen.
7.4.
Das Fürstliche Landgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung angenommen, dass der Haftungsausschluss jedenfalls für leichte Fahrlässigkeit gelte. Dieser Beurteilung schliesse sich das Fürstliche Obergericht nach § 469a ZPO an, zumal auch die Klägerin in ihrer Berufung nichts Gegenteiliges vorgebracht habe.
7.5.
Entsprechend sei zu beurteilen, ob das Verhalten der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin als leicht fahrlässig einzustufen sei. Die Klägerin verweise auf das Wiedereinsetzungsverfahren; dort hätten sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof wegen des schwerwiegenden Verschuldens der Nebenintervenientin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Bei diesen Entscheidungen sei es jedoch darum gegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bei jedem Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers abzuweisen sei, sondern bei einem Grad minderen Verschuldens zulässig sein könne. Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof als auch - in grundrechtlicher Hinsicht - der Staatsgerichtshof hätten nur darüber zu erkennen gehabt, ob dieser Grad minderen Verschuldens vorliege, das heisst: der unterste Bereich innerhalb der leichten Fahrlässigkeit. Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit habe dort keine Rolle gespielt.
7.6.
Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sei immer anhand des Einzelfalls zu prüfen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S 15 [6.1.5]) den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Zwar habe die Überwachung der Fristen und die Kontaktaufnahme mit der Vollmachtgeberin (zur Klärung, ob mögliche Rechtsmittel einzulegen seien) zur wesentlichen Tätigkeit einer Prozessvertretung gehört. Bei der Nebenintervenientin handle es sich jedoch, wie die Klägerin gewusst habe, nicht um eine juristisch ausgebildete Person. Sowohl die Klägerin als auch die Nebenintervenientin hätten angenommen, dass beide ein Urteil zugestellt erhalten würden, nachdem beide eine Ladung zur Berufungsverhandlung erhalten hätten. Die Nebenintervenientin habe die Klägerin zunächst nicht erreicht. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Unterlassung einem ordentlichen (durchschnittlichen) Menschen - nicht einem berufsmässigen Prozessvertreter - in gleicher Situation keinesfalls unterlaufen würde. Wie das Fürstliche Landgericht, nehme auch das Fürstliche Obergericht leichte Fahrlässigkeit an, so dass wegen des Haftungsausschlusses ein Ersatz des allenfalls erlittenen Schadens durch die Beklagte nicht in Betracht komme.
7.7.
Das Fürstliche Landgericht hätte zur Frage nach dem hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision nicht Stellung nehmen müssen. Seinen Erwägungen stimme das Fürstliche Obergericht indes zu. Die Bekämpfung der Feststellungen im Sinn der verspäteten Revision, die dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt gewesen sei, wäre von vornherein erfolglos gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren selbst dann unzulässig, wenn, wie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gelte. So hätte der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedenfalls in die Würdigung der Arztberichte und des eingeholten multidisziplinären Gutachtens der Klinik Valens nicht eingegriffen. Auch im Hinblick auf die in der verspäteten Revision thematisierte Frage, ob die Klägerin eine Ganztagesbeschäftigung angenommen hätte und sich somit ein anderes Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen ergäbe, habe das Fürstliche Obergericht die Feststellung der Anstalten bestätigt, wonach die Klägerin nicht zu 100% erwerbstätig wäre. Ausserdem werde in der verspäteten Revision nicht aufgezeigt, welche Berechnung des Invaliditätsgrads rechtens wäre. Aufgrund der Feststellungen sei die Anwendung der gemischten Methode nach der Rechtsprechung unbestritten. Auf die Würdigung der Ergebnisse der Haushaltabklärungen, wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, wäre der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht eingetreten.
7.8.
Weil ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten an der versäumten Revisionsfrist nicht vorliege, scheide auch ein Schadenersatz für die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens aus. Abgesehen davon, sei die Klägerin mit ihren Anträgen in diesen Zwischenverfahren zur Gänze unterlegen, so dass das Wiedereinsetzungsverfahren auch im Fall eines Verschuldens nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe.
7.9.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S 17 [7]) dar, dass der Streitwert CHF 23'361.00 betrage und bestimmte danach den Kostenersatz.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2011 (vorstehende Ziff 5 bis Ziff 7) richtete sich die Revision der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 (ON 19) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff 1) abzuändern; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 14.03.2012 (ON 22) beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin (als Revisionsgegnerinnen), der Revision keine Folge zu geben und die Klägerin zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten zu verpflichten.
Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f ZPO; ON 18 [Empfangsbestätigung] und ON 19 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 2 und 3 ZPO; ON 19 und ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 22 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsgrund machte die Klägerin (ON 47, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1.
Im Verfahren zu Sv.2008.29 habe die Klägerin wegen der versäumten Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof hätten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Beklagte durch die Übernahme der Prozessvertretung im erwähnten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auf eine Prozessvertretung eingelassen habe. Deshalb sei sie verpflichtet gewesen, diese mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Dies habe sie nicht getan. Es liege kein minderer Grad eines Versehens vor. Der Staatsgerichtshof habe diese Ansicht bestätigt.
11.2.
Das Fürstliche Obergericht nehme an, ein minderer Grad des Versehens nach den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei im untersten Bereich der leichten Fahrlässigkeit anzusiedeln. Solches lasse sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen. Vielmehr sei der mindere Grad des Versehens mit der leichten Fahrlässigkeit nach allgemeinem Schadenersatzrecht gleichzusetzen. Die gegenständliche Fristversäumnis, die nicht auf einem minderen Grad des Versehens beruhe, beruhe somit nicht auf leichter, sondern auf grober Fahrlässigkeit. Hierfür hafte die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach. Nach § 879 ABGB sei ein Haftungsausschluss hierfür unbeachtlich.
11.3.
Obwohl nicht entscheidungswesentlich, wies die Klägerin darauf hin, dass nicht nur der damals erkennende Senat des Fürstlichen Obergerichts, sondern auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof und der Staatsgerichtshof keine Zweifel an der erteilten Prozessvollmacht gehegt hätten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 19, S 4 [1.3]).
11.4.
Selbst wenn der Beklagten nur ein leichtes Verschulden anzulasten wäre, wäre die Haftung hierfür nach dem Wortlaut der Vollmacht nicht ausgeschlossen worden. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Klägerin (ON 19, S 4 unten f [2.1]) dar, inwiefern das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht die Unklarheitsregel nach § 915 ABGB zulasten der Klägerin und zugunsten der Beklagten ausgelegt hätten, obwohl die Vollmacht von der Beklagten formuliert worden sei. Die Beklagte habe die Haftung nur für unrichtige medizinische und rechtliche Auskünfte ausgeschlossen, nicht jedoch für sonstiges Handeln.
11.5.
Soweit das Fürstliche Obergericht erwäge, die Beklagte habe für die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens nicht aufzukommen, weil diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten, entferne es sich vom Vorbringen der Beklagten. Diese habe solches nicht behauptet. Vielmehr habe sie geltend gemacht, ihr Handeln sei nur leicht fahrlässig gewesen und, übereinstimmend mit der Klägerin, angenommen, dass dann die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen. Hätte die Beklagte behauptet, das Vorgehen der Klägerin im Wiedereinsetzungsverfahren sei nicht zweckentsprechend gewesen, so widerspräche dies ihrer eigenen Argumentation und würde indizieren, dass ihrem Handeln kein minderer Grad des Versehens zugrunde liege. Dies habe die Beklagte zu Recht nicht behauptet.
11.6.
Mit weiteren Vorbringen wandte sich die Klägerin gegen die Eventualbegründung, wonach der verspäteten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge gegeben worden wäre. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof greife auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in Feststellungen ein, die grob fehlerhaft ermittelt worden seien. Die in diesem Verfahren angewandte gemischte Methode sei nicht nur im Rahmen der Tatsachen-, sondern auch im Rahmen der Rechtsrüge thematisiert worden. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelte der Grundsatz der Amtswegigkeit; der Sachverhalt sei auch im Revisionsverfahren nach allen Richtungen zu prüfen. Zwar greife der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not in die Feststellungen und in das Ermessen der Vorinstanzen ein, wohl aber in unhaltbare Annahmen. Der Revision wäre schon deswegen Folge gegeben worden, weil der Invaliditätsgrad innerhalb der gemischten Methode (in näher ausgeführtem Sinn: ON 19, S 7 [4.2, 2. Abschnitt]) unrichtig berechnet worden sei. Ausserdem hätten die Anstalten, bestätigt durch das Fürstliche Obergericht, das Valideneinkommen der Klägerin (in näher ausgeführtem Sinn: ON 19, S 7 [4.2, 3. Abschnitt]) unrichtig ermittelt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Klägerin (ON 19, S 8 [5]) dar, inwiefern die Anstalten und das Fürstliche Obergericht nicht die gemischte Methode, sondern die Methode für Erwerbstätige hätten anwenden müssen. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann, bemängelte die Klägerin (ON 19, S 9 f [6]) die gegenständliche Haushaltabklärung. Der Revision wäre deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin (ON 22, S 2 ff) widersetzten sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff 11), indem sie die Rechtslage aus ihrer Sicht erläuterten, um fallbezogen die rechtliche Beurteilung der Untergerichte zu ergänzen und zu bestätigen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
Sowohl die Untergerichte als auch die Parteien unterschieden zwischen zwei Fragen: zum einen, ob der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin ein haftungsbegründendes Verschulden vorzuwerfen sei; zum andern, ob der verspäteten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre. Diese beiden Fragen beurteilen sich je aufgrund einer unterschiedlichen Sach- und Rechtslage. Es erschien deshalb zweckmässig, auch in den Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs diese beiden Fragen auseinanderzuhalten: die Frage nach dem Verschulden der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin (nachstehender Abschnitt A) und die Frage nach dem hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision (nachstehender Abschnitt B). Daran knüpften sich abschliessende Erwägungen (nachstehender Abschnitt C).
A. VERSCHULDEN DER BEKLAGTEN BZW. DER NEBENINTERVENIENTIN
Zur Frage nach dem Verschulden der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin berücksichtigten beide Untergerichte die subjektiven Umstände, insbesondere: bei der Beklagten handle es sich um einen gemeinnützigen Verein, nicht um eine berufsmässige Prozessvertretung; die Nebenintervenientin verfüge über keine juristische Ausbildung; die gegenständliche Prozessvertretung sei überhaupt die erste Prozessvertretung gewesen. Bei ihrer Beurteilung konzentrierten sich beide Untergerichte auf das konkrete Versehen der Nebenintervenientin: indem diese angenommen habe, auch die Klägerin werde ein Urteil zugestellt erhalten. Ein derartiges Versehen könne, wenn auch nicht einem berufsmässigen Rechtsvertreter, so doch einem ordentlichen durchschnittlichen Menschen unterlaufen. Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten die Gerichte nur darüber zu befinden gehabt, ob der Grad des minderen Versehens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestatte. Der Grad des minderen Versehens sei indes die unterste Stufe der leichten Fahrlässigkeit. Vor diesem Hintergrund gewichteten sie das Verschulden als leichte Fahrlässigkeit; hierfür habe die Beklagte ihre Haftung ausgeschlossen.
Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben sich indes weder der Fürstliche Oberste Gerichtshof noch der Staatsgerichtshof auf Erwägungen zum Grad des minderen Versehens beschränkt, sondern das Verschulden der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin in umfassenderem Sinne gewürdigt.
15.1.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwog in seinem Urteil vom 05.03.2010 (ON 25 im Verfahren zu Sv.2008.29 Erw 9.4) unter anderem:
Wohl verlangt der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Fragen der Fristenwahrung keine Unfehlbarkeit (Beschluss vom 09.01.2007 zu Sv.2005.14, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 211 S S 213 [17.1]). Insbesondere legt er den Massstab der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht so an, dass ein Rechtsvertreter ihm nur genügen könnte, wenn er sich persönlich um jede Einzelheit seiner Kanzlei kümmerte. Wird eine Frist infolge eines geringfügigen Kanzleiversehens versäumt, das sich trotz einwandfreier Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl und Instruktion des Kanzleipersonals ereignete, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, wenn deren weitere Voraussetzungen erfüllt sind...
Darum handelte es sich hier jedoch nicht. Im Berufungsverfahren wurde die Antragstellerin durch die LIPO [Liechtensteinische Patientenorganisation, d.h. die Beklagte] vertreten, und zwar aufgrund einer Vollmacht, die zumindest äusserlich einer Anwaltsvollmacht nachgebildet ist.... Darin findet sich allerdings der Hinweis, die Vollmachtgeberin [die nunmehrige Klägerin] nehme zur Kenntnis, dass es sich bei der LIPO nicht um Rechtsanwälte handle, die ihr gegenüber fachspezifische Auskünfte erteilen könnten; die Vollmachtgeberin könne gegenüber der LIPO wegen allenfalls unrichtiger rechtlicher Auskünfte keine Ansprüche geltend machen...
Tatsache ist indes, dass die LIPO für die... [nunmehrige Klägerin] die Berufung vom 8. September 2008 einbrachte und, zusammen mit der... [nunmehrigen Klägerin] an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.11.2008... teilnahm, nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren (Vorstellungsverfahren) die... [nunmehrige Klägerin] vertreten hatte... Damit aber liess sie sich - insofern gleich wie ein Rechtsanwalt - auf eine Prozessvertretung ein und war fortan verpflichtet, diese mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben...
Als Prozessvertreterin der Antragstellerin bestätigte die LIPO den Empfang des Urteils des Fürstlichen Obergerichts vom 28.11.2008... Nach dem unbestrittenen und für glaubhaft erachteten Vorbringen der... [nunmehrigen Klägerin] habe sich die LIPO nach der Entgegennahme des Urteils "nicht gehalten [gesehen], die Antragstellerin zu informieren und zu dokumentieren". Sie habe angenommen, das Urteil werde auch der... [nunmehrigen Klägerin] zugestellt, und gemeint, diese akzeptiere es, nachdem sie sich bei ihr nicht gemeldet habe. Das heisst: Nachdem die LIPO die [nunmehrige Klägerin] im Verwaltungsverfahren (Vorstellungsverfahren) vertreten, für sie eine Berufung eingebracht, an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen und den Empfang eines abweisenden Urteils mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (samt Hinweis auf die Revisionsfrist) bestätigt hatte, liess sie die Sache auf sich beruhen. Einem Rechtsanwalt, der in ähnlichem Irrtum, wie ihn die LIPO geltend machte, ein abweisendes Urteil in Empfang nähme und daraufhin untätig - ohne umgehend die von ihm vertretene Partei zu orientieren und ohne sich zu vergewissern, wie sie sich zum Urteil stelle - eine Revisionsfrist verstreichen liesse, würde ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen (Robert DITTRICH/Helmuth TADES [Hrsg.] Das ABGB, I. Band [MGA 36. A. Wien 2003] E 90, E 93a oder E 93b ABGB).
Gewiss hatte die LIPO in ihrer Vollmacht klargestellt, dass es sich bei ihr nicht "um Rechtsanwälte" handle und dass ihr gegenüber "wegen allenfalls unrichtiger... rechtlicher Auskünfte keine Ansprüche geltend" gemacht werden könnten... Sie muss sich indes entgegenhalten lassen, sich auf eine Prozessvertretung eingelassen zu haben, ohne über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Solches gereicht ihr zum Verschulden (Einlassungsfahrlässigkeit; § 1299 [1. Satz, 2. Fall] ABGB ? § 1299 [1. Satz, 2. Fall] öABGB). Denn sie musste erkennen, dass die von ihr übernommene Prozessvertretung, wie sie zur typischen Berufstätigkeit der eigens hierfür ausgebildeten Rechtsanwälte gehört, Fähigkeiten und Kenntnis erfordert, über die sie - nach eigenem Bekunden - nicht verfügte. Wenn sie sich dennoch auf eine Prozessvertretung einliess, wurde sie hierfür verantwortlich (Friedrich HARRER in: Michael Schwimann [Hrsg.] Praxiskommentar zum ABGB, Band 6 [3. A. Wien 2006] Rz 1 zu § 1299 öABGB). Nicht wesentlich war, ob sie erkennen konnte, dass ihr ganz bestimmte, im gegenständlichen Fall erforderliche Fähigkeiten oder Kenntnisse fehlen (Rudolf REISCHAUER in: Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teil [3. A. Wien 2002] Rz 8 zu § 1299 öABGB)...
Sollte die... [nunmehrige Klägerin] die LIPO mit ihrer Prozessvertretung bevollmächtigt haben, im Wissen, dass dieser die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlen, so würde ihr dies zu eigenem Verschulden gereichen (Mitverschulden; § 1299 [2. Satz] ABGB ? § 1299 [2.Satz] öABGB; REISCHAUER, Rz 11 zu § 1299 öABGB; HARRER, Rz 4 zu § 1299 öABGB).
15.2.
Der Staatsgerichtshof erwog in seinem Urteil vom 25.10.2010 zu StGH 2010/54 (ON 26 zu Sv.2008.29 Erw 3.2 und Erw 3.3) unter anderem:
Der Staatsgerichtshof hat [in einem näher zitierten Urteil] erkennen lassen, dass das Verschuldenskriterium [bei der Frage, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann] im Verwaltungsverfahren, wo es vornehmlich um öffentliche Interessen geht, weniger stark zu gewichten ist, als im Zivilverfahren, wo sich grundsätzlich gleichwertige Interessen gegenüberstehen. Daraus ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass im Zivilprozess im Interesse der gegenbeteiligten Partei und der Verfahrensökonomie bei der Beurteilung des zulässigen Ausmasses an Eigenverschulden jedenfalls restriktiv vorzugehen ist. In [einem weiteren, näher zitierten Urteil] hat der Staatsgerichtshof ausserdem ausgeführt, dass wenn ein Adressat ein gerichtliches Dokument erhält und dieses auch als solches erkennt, es die nötige Sorgfalt gebietet, dieses auch zu lesen und bei allfälligen Unklarheiten entweder seinen Rechtsvertreter oder aber das Gericht selbst zu kontaktieren.
Diese Grundsätze können... auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Insbesondere wird man einer natürlichen oder juristischen Person, die die Vertretung einer anderen Partei in einem Verfahren übernimmt, zumuten können, sich rechtzeitig mit der vertretenen Person über das weitere Vorgehen gegenüber einem ihr zugestellten Urteil ins Benehmen zu setzen. Wenn der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof ein solches Verhalten in die Nähe der groben Fahrlässigkeit rückt, ist ihm dabei nicht zu widersprechen...
Der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil eingehend begründet, weshalb auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die LIPO eben keine berufsmässig zur Parteienvertretung eingerichtete (juristische) Person ist, dieser trotzdem eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die das "leichte Kanzleiversehen" übersteigt. Auch der Staatsgerichtshof wertet als ein schwerwiegendes Versäumnis, wenn ein Vertreter einer Person in einem Verfahren nach Erhalt eines für die vertretene Partei nachteiligen Urteils ohne weitere Nachfrage zum einen darauf vertraut, dass die vertretene Person das Urteil selbst zugestellt erhalten hat (nur weil dies im [vorausgegangenen] Verwaltungsverfahren... der Fall war), zum anderen abwartet, bis die vertretene Person von sich aus reagiert. Der [Fürstliche] Oberste Gerichtshof ist im Recht, wenn er der Auffassung ist, dass sich die LIPO der Verantwortung für ein solches - zweifaches - Fehlverhalten nicht einfach durch eine zwischen ihr und der vertretenen Person abgeschlossenen Vereinbarung entziehen kann.
Die Geltendmachung des aus einem solchen Fehlverhalten eingetretenen Schadens muss daher einer allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der... [nunmehrigen Klägerin] und ihrer ehemaligen Vertretung [der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin] vorbehalten bleiben...
Die wiedergegebenen Erwägungen aus dem Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vorstehende Ziff 15) lassen zwanglos erkennen, dass weder der Fürstliche Oberste Gerichtshof noch der Staatsgerichtshof das Verhalten der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin lediglich über dem Grad des minderen Versehens oder, wie das Fürstliche Obergericht (ON 18, S 15 [vor 6.1.5]) erwog, über dem "unterste[n] Bereich der leichten Fahrlässigkeit" einstuften. Beide Untergerichte beurteilten das Verschulden der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin unter dem beschränkten Gesichtswinkel des konkreten Versehens beim Empfang des der Klägerin nachteiligen Urteils und gewichteten dieses Versehen als eher gering. Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch die Einlassungsfahrlässigkeit in den Vordergrund gerückt. Der Vorwurf lautete dahin, dass die Beklagte bzw die Nebenintervenientin sich auf eine Tätigkeit (Prozessvertretung) eingelassen haben, ohne über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Solcher Fähigkeiten und Kenntnisse bedarf es nicht zuletzt deswegen, weil bereits geringe Versehen erhebliche schädliche Folgen nach sich ziehen können. Im gegenständlichen Fall hatte das Versehen der Beklagten bzw der Nebenintervenientin zur Folge, dass der Klägerin die Beschreitung des Rechtswegs (hier der Gang zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof) von vornherein abgeschnitten wurde. Zutreffend hatte das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 43) erwogen, dass der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin nach dem Sorgfaltsmassstab, wie er für eine berufsmässige Prozessvertretung gilt, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Mit der Relativierung dieses Sorgfaltsmassstabs - je nachdem, ob jemand zur berufsmässigen Prozessvertretung befähigt ist oder aber sich darin ohne entsprechende Befähigung betätigt - entfernten sich beide Untergerichte bereits vom Wortlaut von § 1299 (1. Satz, 2. Fall) ABGB (? § 1299 [1. Satz, 2. Fall] öABGB). § 1299 ABGB legt einen objektiven Sorgfaltsmassstab an: Wer ihm nicht entspricht, kann sich nicht mit dem Fehlen der geforderten Eigenschaften entlasten; es kommt nur auf die objektive Sorgfaltswidrigkeit, nicht aber auf die subjektive Vorwerfbarkeit an (REISCHAUER, Rz.5 zu § 1299 öABGB). Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin stellten indes beide Untergerichte jedoch mildernd auf subjektive Umstände ab (vorstehende Ziff 14).
Zwar konnte die Klägerin der Vollmacht entnehmen, dass es sich bei der LIPO weder um Ärzte noch um Rechtsanwälte handelte, die ihr gegenüber fachspezifische Auskünfte erteilen könnten.
17.1.
Nach den Feststellungen (ON 9, S 40; vorstehende Ziff.3.11 und Ziff.6) erklärten die Klägerin und ihr Ehegatte, sie seien bereit, die Sache bis vor das höchste Gericht zu bringen. Auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts angesprochen, erklärte die Nebenintervenientin, die Klägerin solle vorerst einmal abwarten; danach könne immer noch ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Die Klägerin und ihr Ehegatte hatten das Gefühl, bei der Beklagten gut aufgehoben zu sein; sie gingen davon aus, die Nebenintervenientin werde ihnen rechtzeitig die Mandatierung eines Rechtsanwalts mitteilen, falls sie der Sache nicht mehr gewachsen sein sollte. Nach weiteren Feststellungen (ON 9, S 38 unten f.; vorstehende Ziff 3.28 und Ziff 6) wurde im Zuge der gemeinsamen Gespräche mit der Nebenintervenientin immer wieder klargestellt, dass die Klägerin bereit war die Sache ihrer Invalidenrente bis zur höchsten Instanz durchzuziehen und, falls nötig einen Anwalt zu mandatieren, wobei allerdings immer auch die Kostenfrage im Raum stand.
17.2.
Unter diesen festgestellten Umständen (vorstehende Ziff 17.1) hatte die Klägerin der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin nicht unbesehen die Prozessvertretung überlassen, obwohl sie wusste oder aufgrund der Vollmacht wissen konnte, dass es sich bei der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin nicht um Rechtsanwälte handelte (§ 1299 [2. Satz] ABGB ? § 1299 [2.Satz] öABGB; REISCHAUER, Rz 11 zu § 1299 öABGB; HARRER, Rz 4 zu § 1299 öABGB). Vielmehr durfte sie annehmen, die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin seien sich sowohl des anstehenden Problems als auch der Grenzen ihrer Fachkompetenz bewusst. Sollten sich Probleme stellen, welche die Fachkompetenz der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin überstiegen, so durfte die Klägerin darauf vertrauen, rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht zu werden.
Beide Untergerichte nahmen an, die Beklagte habe in der von ihr formulierten Vollmacht ihre Haftung, soweit zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss beschränkte sich jedoch nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf unrichtige medizinische und rechtliche Auskünfte. Das Fürstliche Obergericht (ON 18, S 13 [6.1.1]) erwog, es wäre "geradezu spitzfindig", diesen Haftungsausschluss nicht auch auf andere Tätigkeiten der Beklagten auszudehnen. Hierzu war anzumerken, dass die Beklagte die Vollmacht mit dem darin enthaltenen Haftungsausschluss formuliert hatte; dieser wäre nach § 915 ABGB im Zweifel zu ihrem Nachteil auszulegen. Wie es sich damit verhalte, konnte indes dahingestellt bleiben. Denn der Haftungsausschluss erfasste jedenfalls die hier vorrangig interessierende Einlassungsfahrlässigkeit nicht. Im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwog der Staatsgerichtshof denn auch, dass sich die Beklagte der Verantwortung für ihr zuvor erörtertes Fehlverhalten "nicht einfach durch eine zwischen ihr und der vertretenen Person abgeschlossenen Vereinbarung entziehen kann" (vorstehende Ziff 15.2, zweitletzter Abschnitt).
Im Lichte dieser Erwägungen (vorstehende Ziff 14 bis Ziff 18) hätten weder die Klage noch die Berufung bereits deswegen abgewiesen werden dürfen, weil der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen und die Haftung hierfür ausgeschlossen worden sei. Soweit die Rechtsrüge die erste Frage nach dem Verschulden der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin betraf, erwies sie sich als berechtigt.
Das grundsätzlich haftungsbegründende Verschulden der Beklagten bzw der Nebenintervenientin wäre indes nur bei einem hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision kausal für den nunmehr geltend gemachten Schaden, das heisst: wenn der verspäteten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre. Mit entsprechenden Eventualbegründungen verneinten die Untergerichte auch diese zweite Frage.
B. HYPOTHETISCHER ERFOLG DER VERSPÄTETEN REVISION
Unterlässt jemand (hier: die Beklagte bzw die Nebenintervenientin) eine Verfahrenshandlung (hier: die fristgerechte Einbringung einer Revision), zu der er verpflichtet war, so ist der Ausgang des Vorverfahrens (hier: des Verfahrens zu Sv.2008.29) unter Annahme des pflichtgemässen Verhaltens des Unterlassenden zu beurteilen.
21.1.
Das infolge der Unterlassung unterbliebene erste Revisionsverfahren ist im Schadenersatzprozess hypothetisch nachzuvollziehen. Dabei ist zu beurteilen, wie das erste Revisionsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (zum Ganzen: REISCHAUER, Rz 17 [S.506 unten] zu § 1299 öABGB in Verbindung mit Rz 3a [S 175 unten f] zu § 1295 öABGB [? 1295 ABGB] und Rz 25 [S 465 unten] zu § 1298 öABGB [? § 1298 ABGB], je mit Hinweisen; DITTRICH/TADES, E 79 zu § 1295 öABGB). Die Beweislast dafür, dass der gegenständlichen verspäteten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre, trägt die Klägerin als Geschädigte (HARRER, Rz 39 zu § 1295 öABGB).
21.2.
Um den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision vom 02.03.2009 (ON 10 im Verfahren zu Sv.2008.29) zu beurteilen, erwies es sich deshalb als unumgänglich, an den vom Fürstlichen Obergericht im Urteil vom 28.08.2008 (ON 8 im Verfahren zu Sv.2008.29) festgestellten Sachverhalt (nachstehende Ziff 22), und an dessen rechtliche Beurteilung (nachstehende Ziff 23) anzuknüpfen. Dies führte zu gelegentlichen Wiederholungen des von den Untergerichten bereits festgestellten, dem ersten Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts (vorstehende Ziff 3 und Ziff 6), liess sich aber nicht vermeiden, wenn die Rechtsfrage, wie das erste Revisionsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, frei und umfassend beantwortet werden wollte.
21.3.
Dem Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.08.2008 Urteil war das Revisionsvorbringen der Klägerin (nachstehende Ziff 24) gegenüberzustellen: und zwar ausschliesslich das Vorbringen, wie es die Klägerin in der verspäteten Revision vom 02.03.2009 (ON 10 im Verfahren zu Sv.2008.29) erstattet hatte; soweit die Klägerin in der gegenständlichen Revision vom 09.02.2012 (ON 19) ihr damaliges Vorbringen ergänzte oder präzisierte, hatte dies unberücksichtigt zu bleiben.
21.4.
Auf dieser Grundlage (vorstehende Ziff 21.1 bis Ziff 21.3) war zu beurteilen, ob das Fürstliche Obergericht im nunmehr angefochtenen Urteil vom 22.12.2011 (ON 18), wie dies die Klägerin gerügt hatte, in unrichtiger rechtlicher Beurteilung den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision verneint habe (nachstehende Ziff 25).
In seinem Urteil vom 28.11.2009 stellte das Fürstliche Obergericht (ON 8 im Verfahren zu Sv.2008.29, S 2 ff [I]) im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
22.1.
...., die nunmehrige Klägerin, wurde am ..... geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt seit 1988 in Liechtenstein. Vom Februar 1990 bis zum Oktober 2005 war sie bei der NE*** in ..... als Heimarbeiterin für die Handmontage von .... beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug durchschnittlich 2 Stunden täglich, während 5 Tagen wöchentlich. Zuletzt verdiente sie bei der NE*** im Jahr 2005 CHF 6'129.00.
22.2.
Am 03.11.2006 beantragte die Klägerin bei den Anstalten eine Invalidenrente. Dem Antrag lag ein Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. D., vom 20.11.2006 bei. Soweit das Fürstliche Obergericht die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
22.3.
Nach dem Bericht der Hausärztin (vorstehende Ziff 22.2) war die Klägerin seit dem 19.10.2005 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Ihr Zustand verschlechtere sich und sei auch durch medizinische Massnahmen nicht mehr zu verbessern. Die Klägerin habe seit Anfang 2004 Beschwerden bemerkt. Seit dem Frühling 2005 nähmen die Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat (Rücken-, Hüften-, Ellbogen-, Schultern- und Daumengrundgelenke) zu. Mehr und mehr seien die Finger- und die Daumengrundgelenke betroffen, so dass die Klägerin ihre Arbeit nicht mehr habe ausführen können. Zunehmend seien auch depressive Verstimmungen aufgetreten. Prognostisch erachtete die Hausärztin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für wahrscheinlich.
22.4.
Dem Bericht der Hausärztin (vorstehende Ziff 22.3) war ein Bericht von Dr. med. L. vom 17.02.2006 beigelegt. Soweit das Fürstliche Obergericht die darin gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Dr. med. L. erachtete die Klägerin seit dem 01.10.2005 für definitiv zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der allgemein stark verminderten muskuloskelettanten Belastbarkeit, insbesondere im Bereich des Rückens und der oberen Extremitäten, könne sie die bisherige berufliche Tätigkeit als Heimarbeiterin nicht mehr ausüben. Auch für jede andere optimal angepasste berufliche Tätigkeit lasse sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr erzielen.
22.5.
Im Auftrag der Anstalten erstellte .... am 28.11.2006 einen Haushaltabklärungsbericht. Darin wurde festgehalten, dass die Klägerin heute zu 100% bei der NE*** arbeite. Diese Firma habe auf Ende 2005 keine Heimarbeit mehr vergeben. Die Klägerin habe jedoch Gespräche geführt, dass sie ab Januar 2006 in der Firma die bisherige Arbeit durchführe. Dies wäre für sie gut machbar, weil ihr Mann in der gleichen Firma als Lagerist arbeite. Der Haushaltabklärungsbericht ergab eine Einschränkung in den Haushaltaufgaben von gesamthaft 37.7%. Er wurde der Klägerin zugestellt und von ihr ohne Bemerkungen unterzeichnet.
22.6.
Mit Vorbescheid vom 08.01.2007 informierten die Anstalten die Klägerin, dass vorgesehen sei, ihr bei einem Invaliditätsgrad von 53% mit Wirkung ab 01.10.2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Angabe, dass sie zu 100% erwerbstätig wäre, wenn sie gesund wäre, habe nicht berücksichtigt werden können. Nach dem Arbeitgebergericht arbeite sie nämlich seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses als Heimarbeiterin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zwei Stunden täglich. Nach dem individuellen Konto habe sich ihr Lohn seit 1999 nicht wesentlich verändert. Schon früher wäre es ihr möglich gewesen, eine 100%-Stelle anzunehmen. Deshalb werde der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet, wobei der erwerbliche Bereich mit 23.81% und der Haushaltbereich mit 76.19% gewichtet würden. Im erwerblichen Bereich sei sie zu 23.81%, im Haushaltbereich zu 28.72% eingeschränkt. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53%, der zu einer halben Invalidenrente berechtige.
22.7.
Gegen den Vorbescheid vom 08.01.2007 (vorstehende Ziff 22.6) wendete die Klägerin am 15.01.2007 ein, die Einschränkung im Haushalt von 37.7% stimme bei Weitem nicht. Ihr Mann ergänzte, dass er sehr viele Hausarbeiten, so zwischen 80% und 90%, selber erledigen müsse. Auch die Tochter helfe so gut wie möglich mit. Gleichzeitig übergab die Klägerin den Anstalten eine Bestätigung ihrer Hausärztin, wonach sie, die Klägerin, im Haushalt höchstens zu 20% arbeitsfähig sei; alle (näher bezeichneten) Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand müssten vermieden werden. Auch bei der eigenen Körperpflege sei die Klägerin eingeschränkt. Das Stoffwechselsyndrom und die reaktive Depression seien als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden; bei der Hausarbeit hätten sie indes Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
22.8.
Aufgrund dieser Einwendungen wurde eine erneute Haushaltabklärung durchgeführt. Sie ergab eine Einschränkung im Haushaltbereich von insgesamt 66.1%.
22.9.
Auf Empfehlung ihres internen ärztlichen Dienstes veranlassten die Anstalten bei der Klinik Valens eine multidisziplinäre Begutachtung unter Einbezug einer psychiatrischen Untersuchung. Soweit das Fürstliche Obergericht die im entsprechenden multidisziplinären Gutachten vom 20.08.2007 gestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. In der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Im multidisziplinären Gutachten wurde ausgeführt, die Angaben über die tägliche Stundenzahl der als leicht zu beurteilenden Montagetätigkeit würden zwischen 2 bis 6 Stunden variieren. Eine durchschnittlich 4-stündige Arbeit müsse als zumutbar beurteilt werden. Bei der bisher ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine leichte, feinmotorisch sicher belastende Tätigkeit, die jedoch ohne Akkordsituation zu Hause durchgeführt werden könne. Aufgrund der beobachteten Selbstlimitierung und der inkonsistenten Testresultate sei eine primär somatisch orientierte Behandlung nicht indiziert. Die Tätigkeit müsse auch heute noch als zumutbar beurteilt werden. Zudem wären der Klägerin leichte wechselbelastende Tätigkeiten mindestens halbtags zumutbar. Eine Wechselbelastung wäre wegen der Adipositas Klasse III sinnvoll. Weitere näher bezeichnete Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose einer seit eineinhalb Jahren bestehenden Dysthymie gestellt worden, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es bestehe zeitlich ein gewisser Zusammenhang mit dem Wegzug der Tochter im Jahr 2002 und dem Herzinfarkt des Ehegatten im Jahr 2003. Eine schwere fachpsychiatrisch definierbare Depression liege nicht vor. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass bis anhin weder eine fachpsychiatrische Therapie noch ein gezielter Einsatz von Antidepressiva stattgefunden habe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne ausgeschlossen werden.
22.10.
Mit Stellungnahme vom 04.09.2007 erachtete die Klägerin das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 20.08.2007 (vorstehende Ziff 22.9) für nicht akzeptabel. Bei einer Neubeurteilung sei das Zeugnis ihrer Hausärztin zu berücksichtigen, von der ein weiterer Bericht beigelegt wurde. Soweit das Fürstliche Obergericht die dortigen Befunde zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Aus hausärztlicher Sicht könne die im multidisziplinären Gutachten festgestellte Aggravationstendenz und Selbstlimitierung nicht nachvollzogen werden; auf allgemeine Bedenken der Hausärztin gegenüber der EFL, wie sie das Fürstliche Obergericht ebenfalls zusammenfasste, kann wiederum verwiesen werden.
22.11.
Am 24.10.2007 stellte der interne ärztliche Dienst der Anstalten fest, die Stellungnahme der Klägerin vom 04.09.2007 und der Bericht ihrer Hausärztin (vorstehende Ziff 22.10) würden keine bis anhin nicht bekannten oder im multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens nicht berücksichtigten Fakten enthalten. Es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung der Klinik Valens abzuweichen.
22.12.
Mit Vorbescheid vom 05.11.2007 informierten die Anstalten die Klägerin, dass vorgesehen sei, ihren Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen. Im erwerblichen Bereich (40%) liege keine Einschränkung vor. Im Haushaltbereich (60%) werde auf den ersten Abklärungsbericht abgestellt, der eine Einschränkung von 37.7% attestiere. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 23%.
22.13.
Am 19.11.2007 sprach die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten bei den Anstalten vor und erklärte, mit der vorgesehenen Entscheidung (vorstehende Ziff 22.12) nicht einverstanden zu sein. Soweit das Fürstliche Obergericht Einzelheiten ihres Vorbringens zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Die Anstalten stellten der Klägerin in Aussicht, die Unterlagen ihrem internen ärztlichen Dienst vorzulegen. Dieser hielt am 04.12.2007 fest, das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens vom 20.08.2007 sei in sich schlüssig, aussagekräftig und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Deshalb könne voll darauf abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Zwischen dem multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens und dem Arztbericht von Dr. med. L. ergebe sich keine Divergenz bei den objektiv erhobenen Befunden; lediglich die Auswirkungen würden unterschiedlich eingeschätzt. Der Klägerin sei dargelegt worden, warum das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens stärker gewichtet werde als Berichte behandelnder Ärzte.
22.14.
Mit Schreiben vom 10.12.2007 teilte die NE*** den Anstalten mit, die Heimarbeiterinnen seien zu 100% beschäftigt worden. Die Heimarbeit sei allerdings sehr selbständig abgewickelt und nach erbrachten Stückzahlen bezahlt worden. Aufgrund des Monatslohns der Klägerin ergebe sich eine Arbeitszeit von durchschnittlich zwei Stunden täglich. Bei grösserer Auftragslage habe die Klägerin aber auch bis zu acht Stunden täglich gearbeitet. Deshalb müsse von einer 100%igen Beschäftigung ausgegangen werden. Das Schreiben der NE*** wurde der Klägerin zur Stellungnahme übermittelt; davon machte sie keinen Gebrauch.
22.15.
Mit Verfügung vom 06.02.2008 lehnten die Anstalten den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der nach der gemischten Methode berechnete Invaliditätsgrad betrage 23%.
22.16.
Am 05.03.2008 erhob die Klägerin, vertreten durch die Beklagte, das Rechtsmittel der Vorstellung. Soweit das Fürstliche Obergericht ihr Vorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden. Ein von der Klägerin beantragter Arztbericht einer behandelnden Ärztin, Dr. med. S., ging am 20.05.2008 bei den Anstalten ein. Die behandelnde Ärztin gab an, dass der Klägerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei; dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Zumutbar seien ihr aber auch andere Tätigkeiten, namentlich Büroarbeiten, bei denen kein übermässiger Stress bestehe, und zwar während 8 Stunden täglich.
22.17.
Am 16.06.2008 wurde dieser Arztbericht (vorstehende Ziff 22.16) der Klägerin zugestellt. Am 18.06.2008 teilte sie den Anstalten mit, sie habe dem Arztbericht nichts beizufügen, und ersuchte ergänzend um Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. L.. Nach dem entsprechenden Bericht vom 09.07.2008 hätten sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert und die Diagnose verändert. Die muskuloskelettale Diagnose sei unverändert; zusätzlich sei eine Depression aufgetreten mit negativer Auswirkung auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit. Der Klägerin sei deshalb weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. Am 30.07.2008 hielt der interne ärztliche Dienst der Anstalten fest, dass keine bis anhin nicht bekannten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens in Frage zu stellen vermöchten.
22.18.
Mit Entscheidung vom 13.08.2008 lehnten die Anstalten den Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin vom 08.09.2008. Sinngemäss beantragte sie, dass ihr eine Invalidenrente zugesprochen werden soll.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff 22) beurteilte das Fürstliche Obergericht in seinem Urteil vom 28.11.2009 (ON 8 im Verfahren zu Sv.2008.29, S 11 ff. [II]) das Berufungsbegehren (vorstehende Ziff 22.18) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
23.1.
Soweit das Fürstliche Obergericht formelle Bedenken gegen die Berufung erhob, aber dennoch zugunsten der Klägerin materiell darauf eintrat, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
23.2.
Die Klägerin beanstande zunächst die Anwendung der gemischten Methode nach Art 50 Abs 1 IVV. Soweit das Fürstliche Obergericht diese Methode im Allgemeinen erörterte, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei die Klägerin durchschnittlich zwei Stunden täglich als Heimarbeiterin tätig gewesen. Bei einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich entspräche dies einem Anstellungsverhältnis von 25%. Dass die Klägerin heute zu 100% erwerbstätig wäre, sei nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen. Die Klägerin habe zwar im Verlauf der Haushaltabklärung angegeben, dass sie heute zu 100% arbeiten würde. Ihr bisheriges Arbeitspensum vermittle indes ein anderes Bild. So sei es nicht plausibel, warum sie heute bei verminderter gesundheitlicher Leistungsfähigkeit voll erwerbstätig sein wolle, währen sie in früherem Zeitpunkt gerade keine solche Vollzeitstelle gesucht habe. Ihre Tochter sei im Jahr 1971 geboren; insofern hätte schon seit längerer Zeit die Möglichkeit bestanden, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Unwesentlich sei, ob die ehemalige Arbeitgeberin eine Vollzeitstelle angeboten hätte. Entscheidend sei allein, dass die Klägerin genügend Möglichkeiten gehabt hätte, eine Vollzeitstelle anzutreten. Dass die entsprechenden Behauptungen wenig glaubwürdig seien, ergebe sich auch daraus, dass sie bis anhin die Anwendung der gemischten Methode nicht bemängelt habe. Nach einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 07.09.2007, das die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2007 zum multidisziplinären Gutachten der Klinik Valens den Anstalten eingereicht habe, habe die Klägerin der ehemaligen Arbeitgeberin zugesagt, zu 40% im Betrieb als Stundenlöhnerin arbeiten zu wollen. Nach einem weiteren Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 19.12.2007 seien zwar alle Heimarbeiterinnen grundsätzlich zu 100% beschäftigt worden; die Einteilung der Arbeit sei jedoch frei gewesen und die Heimarbeiterinnen hätten, je nach Auftragslage, mehr oder weniger Stunden pro Tag gearbeitet. Das tatsächlich erzielte Einkommen der Klägerin habe in den vergangenen Jahren um CHF 5'400.00 bis CHF 6'200.00 betragen. Hierbei habe es sich nicht um ein 100%-Pensum handeln können. Die Anstalten hätten deshalb zutreffend angenommen, dass die Klägerin auch heute noch nur teilzeitig erwerbstätig wäre, und deshalb die gemischte Methode anwenden dürfen, um den Invaliditätsgrad zu berechnen.
23.3.
Soweit sich das Fürstliche Obergericht mit Arztbericht von Dr. med. L. auseinandersetzte und im Sinn der Rechtsprechung erörterte, wie sich ein Bericht eines behandelnden Arztes zu amtlich eingeholten Gutachten verhalte, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
23.4.
Aufgrund der wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung (vorstehende Ziff 23.1 bis Ziff 23.3) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 28.11.2008 der Berufung der Klägerin vom 08.09.2008 keine Folge.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.11.2008 (vorstehende Ziff 22 und Ziff 23) richtete sich die verspätete Revision der Klägerin vom 02.03.2009 (ON 10 im Verfahren zu Sv.2008.29) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass der Klägerin eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht und im Wesentlichen mit folgendem Revisionsvorbringen begründet.
24.1.
In einem ersten Punkt rügte die Klägerin, ihr Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich sei unrichtig berechnet worden. Beim Einkommensvergleich sei jenes Erwerbseinkommen eingesetzt worden, das die Klägerin bei einem Beschäftigungsgrad von 40% zuletzt erzielt habe. Beim Invalideneinkommen werde jedoch vom theoretischen Einkommen ausgegangen, das die Klägerin mit den festgestellten Einschränkungen auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung noch erzielen könnte. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Klägerin dar, wie der Invaliditätsgrad ihres Erachtens hätte berechnet werden müssen, der sie zu einer Vierteils-Invalidenrente berechtige.
24.2.
In einem zweiten Punkt rügte die Klägerin, dass das Fürstliche Obergericht zu Unrecht die gemischte Methode angewendet habe. Denn nach Art 50 Abs.2 IVV sei nicht zu hinterfragen, ob die versicherte Person bei verminderter Leistungsfähigkeit voll erwerbstätig wäre, sondern ob sie dies bei voller Leitungsfähigkeit wäre. In näher dargelegtem Sinn sei anzunehmen, dass die Klägerin bei voller Leistungsfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung ausüben würde. Ihr Invaliditätsgrad sei deshalb einzig auf der Grundlage von Art 53 Abs 6 IVG zu berechnen.
24.3.
In einem dritten Punkt widersetzte sich die Klägerin der Anwendung der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), um das hypothetische Invalideneinkommen zu ermitteln; abzustellen sei vielmehr auf die im Fürstentum Liechtenstein nunmehr vorhandene Lohnstatistik.
24.4.
In einem vierten Punkte rügte die Klägerin, das Fürstliche Obergericht habe die gemischte Methode angewendet, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, wonach die Klägerin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2005 zu 100% beschäftigt gewesen und danach erkrankt sei.
24.5.
In einem fünften Punkt rügte die Klägerin die Gewichtung ärztlicher Befunde. Das Fürstliche Obergericht habe das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Valens stärker gewichtet als die Berichte von Dr. med. L.. Eine solche Begründung genüge nach der neuern Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht mehr, um widersprechende ärztliche Gutachten "abzutun"; hierfür fehle im angefochtenen Urteil eine nachvollziehbare Begründung.
24.6.
In einem sechsten Punkt rügte die Klägerin, das Fürstliche Obergericht habe sich zu den Divergenzen der beiden Haushaltabklärungsberichten nicht geäussert. Warum einzig auf den für die Klägerin nachteiligen ersten Bericht abgestellt worden sei, werde nicht nachvollziehbar begründet.
Eine Revisionsbeantwortung der Anstalten fehlt. Denn das (drittinstanzliche) Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu Sv.2008.29 beschränkte sich auf die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nachdem dieses Verfahren damit endete, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wurde, entfiel eine Revisionsbeantwortung (ON 19 und ON 20 im Verfahren zu Sv.2008.29). Insofern fehlt eine (namentlich unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs) wesentliche Grundlage, um den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision vollends zuverlässig zu beurteilen. Immerhin vermittelten der vom Fürstlichen Obergericht im Verfahren zu Sv.2009.29 festgestellte Sachverhalt (vorstehende Ziff 22) und dessen rechtliche Beurteilung (vorstehende Ziff 23) sowie das in jenem Verfahren erstattete Revisionsvorbringen (vorstehende Ziff 24) den Untergerichten hinreichende Anhaltspunkte, um den Kausalzusammenhang zwischen der Versäumung der Revisionsfrist durch die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden zu ermitteln, das heisst: um abzuschätzen, ob der verspäteten Revision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre: und zwar in dem Sinn, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Invalidenrente ausgerichtet worden wäre. Im gegenständlichen Revisionsverfahren war zu beurteilen, ob das Fürstliche Obergericht im nunmehr angefochtenen Urteil vom 22.12.2011 (ON 18), wie dies die Klägerin gerügt hatte, in unrichtiger rechtlicher Beurteilung den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision verneint habe.
25.1.
Den von der Klägerin in einem ersten Punkt gerügten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich (vorstehende Ziff 24.1) hatten die Anstalten und das Fürstliche Obergericht nach der gemischten Methode berechnet. Grundlage hierfür war Art 50 Abs 1 IVV: Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art 53 Abs 6 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art 30 Abs 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art 49 IVV festgelegt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
25.1.1.
Nach Art 53 Abs 6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art 53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art 53 Abs 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
25.1.2.
Art 30 Abs 1 IVG erfasst nicht erwerbstätige versicherte Personen, die in anderen Aufgabenbereichen tätig sind.
25.1.3.
Nach Art 49 IVV wird bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen im Sinn von Art.30 Abs.1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
25.1.4.
Art 50 Abs 1 IVV entspricht inhaltlich Art 28a Abs 3 CH-IVG, weshalb zu seinem Verständnis nach ständiger Rechtsprechung schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Art 28a Abs 3 CH-IVG beigezogen werden darf und soll (OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19; Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88; seither mehrfache Bestätigung, neuere Beispiele: Beschluss vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47 Erw 10.5 oder Urteil vom 01.06.2012 zu Sv.2011.34 Erw 11.1.2). Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 34 zu Art 16 CH-ATSG, mit Hinweisen; Ulrich MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S 336) ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen zunächst das Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich zu bestimmen. Sodann ist für die beiden Teile die Invalidität zu ermitteln. Der Gesamtinvaliditätsgrad bestimmt sich nach der Behinderung in beiden Bereichen. Für den Erwerbsanteil wird ein Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei wird bei der Einschränkung im erwerblichen Bereich das aus der Teilerwerbstätigkeit erzielbare Einkommen dem Einkommen gegenübergestellt, das nach Eintritt der Invalidität insgesamt noch erzielt werden kann.
25.1.5.
Eine Änderung der Rechtsprechung in dem (offenbar auch von der Klägerin vorgeschlagenen) Sinn, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, stand beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 2007 integriert in das Bundesgericht) bereits in einem unveröffentlichten Urteil vom 19.05.1993 zur Diskussion. In jenem Fall hatten die Vorinstanzen erwogen, bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% wäre der versicherten Person die ohne Beeinträchtigung ausgeübte Teilerwerbstätigkeit im Rahmen eines 40%-Arbeitspensums ohne nennenswerte Einschränkung zumutbar; entsprechend setzten sie den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich auf 0% fest. Das EVG bestätigte diese Sichtweise und lehnte damit eine Änderung seiner gleichlautenden Rechtsprechung ab. Mit Urteilen vom 26.04.1999 (BGE 125 V 146 Erw 5 S 153 ff.) oder vom 15.06.2004 (BGE 130 V 393) bestätigte es seine Rechtsprechung. In seiner späteren Rechtsprechung (BGE 134 V 9) präzisierte es seine Rechtsprechung insofern, als im Rahmen der gemischten Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkungen zwischen erwerblichem Bereich und anderem Aufgabenbereich zu beachten seien. Einzelheiten (hierzu: MEYER, S.337 ff.) erübrigten sich, zumal weder die Feststellungen noch das massgebende Revisionsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für derartige Wechselwirkungen vermittelten. Soweit die Klägerin in der gegenständlichen Revision vom 09.02.2012 (ON 19, S 9 f [6.2 und 6.3]) solche Gesichtspunkte - wenn auch nur ganz allgemein - andeutete und "tiefergehende Abklärungen" vermisste, war sie daran zu erinnern, dass die hier allein interessierende verspätete Revision vom 02.03.2009 (ON 10, S 2 ff [1]) kein substantiiertes Vorbringen dieser Art enthalten hatte (vorstehende Ziff 21).
25.1.6.
Im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff 25.1.5) hatten die Anstalten in ihrer vom Fürstlichen Landgericht (ON 9, S 16 ff; vorstehende Ziff 3.20) festgestellten Entscheidung vom 13.08.2008 unter anderem erwogen (a.a.O. S 27 f [15]):
Gemäss Gutachten der Klinik Valens sind Sie [die Klägerin] zumindest in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor zu 50% arbeitsfähig. Ermittelt man aufgrund Ihrer Lohnzahlungen Ihr durchschnittliches Arbeitspensum über zwei Jahre, so erreichen Sie ein Pensum, welches unter 40% liegt. Da Sie Ihre frühere Tätigkeit demnach nicht im Rahmen von 50% ausgeübt haben, jedoch nach wie vor zu 50% eine Arbeitstätigkeit ausüben könnten, ergibt sich im Erwerbsbereich für Sie keine Einschränkung. Auf eine ziffernmässige Festlegung der beiden Vergleichseinkommen kann somit verzichtet werden.
25.1.7.
Mit ihrem Revisionsvorbringen bezog sich die Klägerin auf die Verfügung der Anstalten vom 06.02.2008. Massgebend war jedoch die vom Fürstlichen Obergericht beurteilte und bestätigte Entscheidung vom 13.08.2008. Damit, insbesondere mit der wiedergegebenen Erwägung (vorstehende Ziff 25.1.6), die, soweit hier wesentlich, mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts im Einklang stand, setzte sie sich nicht auseinander. In der allein massgebenden verspäteten Revision vom 02.03.2009 (ON 10 im Verfahren zu Sv.2008.29) fehlte substantiiertes Vorbringen zu (allfälligen) konkreten Wechselwirkungen zwischen dem erwerblichen Bereich und dem Haushaltbereich; soweit die Klägerin in der gegenständlichen Revision vom 09.02.2012 (ON 19, S 6 ff [4] oder S 9 ff [6]) hierzu ihr damaliges Vorbringen ergänzte oder präzisierte (was allerdings nur sehr allgemein und summarisch geschah), hatte dies unberücksichtigt zu bleiben (vorstehende Ziff 21).
25.1.8.
Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden ersten Punkt Folge gegeben worden wäre, war deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
25.2.
Die Klägerin rügte in einem zweiten Punkt aber auch die Anwendung der gemischten Methode überhaupt (vorstehende Ziff 24.2).
25.2.1.
Nach Art 50 Abs 2 IVV ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art 53 Abs 6 IVG; vorstehende Ziff 25.1.1) zu bemessen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre.
25.2.2.
Wohl räumte das Fürstliche Obergericht ein, die Klägerin habe im Verlauf der Haushaltabklärung angegeben, dass sie heute zu 100% arbeiten würde. Mit Erwägungen, denen der Fürstliche Oberste Gerichtshof ohne Weiteres beipflichtet (ON 8 im Verfahren zu Sv.2008.29, S 12) und die deshalb nicht wiederholt zu werden brauchen, erachtete es diese Angaben für wenig glaubwürdig und nahm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an, die Klägerin würde ohne Gesundheitsschaden auch heute noch nur teilzeitig erwerbstätig sein.
25.2.3.
Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden zweiten Punkt Folge gegeben worden wäre, war deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
25.3.
Mit der von der Klägerin in einem dritten Punkt gerügten Anwendung der LSE (vorstehende Ziff 24.3) hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst.
25.3.1.
Mit Urteil vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw 12 begründete er eingehend, weshalb es, ungeachtet der nunmehr vorhandenen liechtensteinischen Lohnstatistik, keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkomme, wenn weiterhin auf die LSE abgestellt werde. Mit Urteil vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124 Erw 4 erachtete der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung für willkürfrei. Seither ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht mehr darauf zurückgekommen.
25.3.2.
Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden dritten Punkt Folge gegeben worden wäre, war deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
25.4.
Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin, wie sie in einem vierten Punkt rügte, vorgebracht, bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2005 zu 100% beschäftigt gewesen zu sein (vorstehende Ziff 24.4).
25.4.1.
Im festgestellten Schreiben der NE*** (ON 9, S 14; vorstehende Ziff 3.15) wurde zwar mitgeteilt, dass die Klägerin vom 07.02.1990 bis zum 18.10.2005 als Heimarbeiterin beschäftig gewesen sei und dass damals alle Heimarbeiterinnen zu 100% beschäftig gewesen seien. Zugleich wurde aber auch präzisiert, dass sich für die Klägerin eine Arbeitszeit von 2 Stunden pro Tag ergeben habe. Von einer 100%igen Beschäftigung werde ausgegangen, weil bei grösserer Auftragslage die Arbeitszeit bis 8 Stunden betragen habe. Tatsächlich arbeitete die Klägerin somit nicht vollzeitlich. Ihre tatsächliche Arbeitszeit wurde vom Fürstlichen Obergericht zutreffend festgestellt und sprach offensichtlich für eine Teilzeitbeschäftigung im invalidenrechtlichen Sinn und damit für die Anwendung der gemischten Methode.
25.4.2.
Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden vierten Punkt Folge gegeben worden wäre, war deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
25.5.
Auch mit der von der Klägerin in einem fünften Punkt gerügten Gewichtung ärztlicher Befunde (vorstehende Ziff 24.5) hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst.
25.5.1.
Mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung. Inzwischen hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt und dabei jeweils deren verfassungsmässige Umsetzung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anerkannt (Urteile vom 15.09.2009 zu StGH 2009/2 Erw 2.3, vom 25.10.2010 zu StGH 2010/66 Erw 2.8, vom 30.06.2011 zu StGH 2010/124 Erw 2.1 und zu StGH 2010/144 Erw 2.4 oder vom 30.08.2011 zu StGH 2011/51 Erw 3.5).
25.5.2.
Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedarf, inwiefern rechtzeitig und formgültig angebotene Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen (vorstehende Ziff 25.5.1), bestehen indes keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine differenzierte Würdigung medizinischer Befunde: je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen stammen. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen kommt im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürfen insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw 3b, cc, S 353, mit Hinweisen; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S 452, Rz 47; OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 270 Erw 12.3, mit Hinweisen; neuere Bestätigung mit Urteil vom 13.01.2011 zu Sv.2009.39 Erw 16.13). Allerdings bedarf es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt wird (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 223 Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw 10.9 oder vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 11.1.6).
25.5.3.
In ihrer vom Fürstlichen Landgericht (ON 9, S 16 ff; vorstehende Ziff 3.20) festgestellten Entscheidung vom 13.08.2008 hatten die Anstalten unter anderem erwogen (a.a.O. S 14 [10]):
Auch die nach Ihrer [der Klägerin] Vorstellung eingeholten Arztberichte von Dr. [med.] S. und Dr. [med.] L. vermögen an der Beurteilung durch die Klinik Valens nichts zu ändern. Einerseits ist Ihnen gemäss Dr. [med.] S. jede andere Tätigkeit - abgesehen von einer zu stressreichen - ohne Einschränkung zumutbar [vorstehende Ziff 3.18], andererseits sind dem Bericht von Dr. [med.] L. laut dem internen ärztlichen Dienst keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen, welche auf eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes hinweisen würden oder welche nicht bereits bekannt waren.
Diese Erwägung entsprach der Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Anstalten vom 04.12.2007 und vom 30.07.2008, wie sie das Fürstliche Landgericht (ON 9, S 12 ff und S16 oben; vorstehende Ziff 3.14 und Ziff 3.19) im Wortlaut festgestellt hat und worauf verwiesen werden kann; darin wurde eingehend begründet, weshalb auf das multidisziplinäre Gutachten der Klinik abgestellt werden könne.
25.5.4.
Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff 25.5.1 bis Ziff 25.5.3), auf dem sinngemäss auch die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts beruhten, war dieses nicht verpflichtet, den medizinischen Sachverhalt, den es aufgrund des multidisziplinären Gutachtens der Klinik Valens für erwiesen erachtete, allein deswegen zu überprüfen, weil die Klägerin damit offenbar unzufrieden war und weitere Beweisaufnahmen anstrebte (OGH, Urteil vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw 11.3.5; neuere Bestätigungen mit Urteilen vom 02.08.2011 zu Sv.2010.26 Erw 10.16, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 11.8 oder vom 10.12.2012 zu Sv.2011.10 Erw 11.2.6).
25.5.5.
Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden fünften Punkt Folge gegeben worden wäre, war deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
25.6.
Die von der Klägerin in einem sechsten Punkt gerügten Divergenzen der beiden Haushaltabklärungsberichte betraf vorab die Beweiswürdigung: die Frage, welcher der beiden Berichte für überzeugender erachtet wurde.
25.6.1.
In ihrer vom Fürstlichen Landgericht (ON 9, S 16 ff; vorstehende Ziff 3.20) festgestellten Entscheidung vom 13.08.2008 hatten die Anstalten (a.a.O., S 27 [14]) den ersten Bericht für überzeugender erachtet, weil er auf früheren Aussagen ("Aussage der ersten Stunde") beruhte und weil die Klägerin ihn auch nicht beanstandet hatte (was den Feststellungen entsprach: vorstehende Ziff 3.4). Auf diese Beweiswürdigung kam das Fürstliche Obergericht nicht mehr zurück. Auch im Revisionsverfahren war nicht mehr darauf zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung ist selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 59 zu § 503 ZPO [» § 472 ZPO]; OGH, Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw 17.3.4 [mit Hinweis auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung] neuerdings Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG 2009.37 Erw 17.1.2 oder Urteil vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 11.1.5).
25.6.2.
Dass der verspäteten Revision im hier interessierenden sechsten Punkt Folge gegeben worden wäre, war deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
25.7.
Weil der verspäteten Revision in keinem der geltend gemachten Punkten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge gegeben worden wäre, galt Gleiches für die verspätete Revision als Ganze. Zutreffend hatte das Fürstliche Obergericht deshalb den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision verneint. Dieses Ergebnis deckte sich übrigens mit den Erfahrungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in durchaus vergleichbaren Fällen. In den letzten Jahren wurde nur ganz ausnahmsweise einer Revision Folge gegeben, mit der eine versicherte Person eine ihr nicht zugesprochen Rente oder die Erhöhung einer ihr zugesprochenen Rente begehrte. Soweit einer Revision Folge gegeben wurde - vereinzelt auch nach Zurückweisung der Sozialversicherungssache durch den Staatsgerichtshof -, geschah dies meist wegen formeller Belange, die zwar einen weiteren Rechtsgang erforderten, jedoch das materielle Ergebnis kaum je beeinflussten.
C. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass das Fürstliche Obergericht in unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein haftungsbegründendes Verschulden verneint hatte (vorstehende Ziff 19). Diese unrichtige rechtliche Beurteilung vermochte sich indes nicht entscheidungswesentlich auszuwirken, weil das Fürstliche Obergericht den hypothetischen Erfolg der verspäteten Revision zutreffend verneint hatte (vorstehende Ziff 25.7).
Im Ergebnis erwies sich die gegenständliche Revision demnach als nicht berechtigt, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO, wobei das Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 49, S 12) bezüglich des Streitwerts zu berichtigen war.
28.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 18, S 17 [7]; vorstehende Ziff 7.9) dar, dass der von den Parteien mit CHF 51'241.00 veranschlagte Streitwert nicht dem Gesetz entspreche; er betrage lediglich CHF 23'361.00. Auf der Grundlage dieses (verminderten) Streitwerts bestimmte es den Prozesskostenersatz, den es der im Berufungsverfahren obsiegenden Beklagten zusprach. Weil die Beklagte den Kostenspruch des Berufungsverfahrens nicht angefochten hatte, galt der dort rechtskräftig festgelegte Streitwert auch im Revisionsverfahren.
28.2.
Die Prozesskosten, welche die Klägerin der Beklagten zu ersetzen hat, betragen demnach:
Revisionsbeantwortung, TP 3C CHF 1'070.00
40% ES CHF 428.00
CHF 1'498.00
10% Streitgenossenzuschlag CHF 149.80
CHF 1'647.80
8% MwSt CHF 131.82
1/2 Entscheidungsgebühr CHF 340.00
CHF 2'119.62
Vaduz, 6. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat