03 CG. 2008.73
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, lic. iur. Rolf Sele, lic. iur. Marcel Telser und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ......, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei B Foundation, ......, vertreten durch Dres D & E, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, Nebenintervenientin: Nachlass nach C, vertreten durch D & E, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Feststellung und Auskunft (Streitwert: CHF 530'000.--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.02.2010, 03 CG.2008.73, ON 114, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.08.2009, ON 98, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 14'510,45 zu ersetzen.
a) Es werde festgestellt, dass
die Beistatuten der B Foundation, ......, vom 13.07.1999 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13.07.1999 erlassenen Beistatuten der B Foundation, ......, die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind.
der Kläger Zweitbegünstigter der B Foundation, ......, ist.
der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der B Foundation, ......, gemäss Art. III der Beistatuten vom 13.07.1999 ist.
Dr. D und Dr. E mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die B Foundation, ......, keine rechtsgültigen Handlungen setzen können.
b) Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Handlungen, welche die Beklagte seit Errichtung der Stiftung gesetzt hat, detailliert Rechnung zu legen und detailliert Auskunft zu geben und in sämtliche Beistatuten der B Foundation, ......, in denen dem Kläger eine Rechtsposition eingeräumt ist, Einsicht nehmen und Kopien von diesen erstellen zu lassen.
1.1) Zusammengefasst brachte der Kläger vor, der Vater des Klägers F habe die beklagte Stiftung über Veranlassung der Bank H bei der G Treuhand Anstalt, ......, gründen lassen und er habe erhebliche Vermögenswerte in diese Stiftung eingebracht. In den dabei erlassenen und mehrfach abgeänderten Beistatuten sei der Vater des Klägers stets als Erstbegünstigter, nach dessen Ableben seine Ehegattin als Zweitbegünstigte und nach deren Ableben der Kläger als Drittbegünstigter der beklagten Partei eingesetzt gewesen. Nach den Beistatuten sei Dr. I seit Gründung Stiftungsratsmitglied gewesen, das nur kollektiv zu dritt mit den beiden anderen Stiftungsratsmitgliedern zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die anderen Stiftungsratsmitglieder seien stets Mitarbeiter der Bank H gewesen, die jeweils gemeinsam aber ohne Mitunterzeichnung durch den Stiftungsrat Dr. I zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die mehrfach abgeänderten Beistatuten seien immer ausschliesslich von den Stiftungsratsmitgliedern der Bank H zu zweit rechtsgültig erlassen und unterfertigt worden. Nach dem Tod des Vaters des Klägers hätten sich dessen Mutter und er selbst an die Vertrauensleute bei der Bank H gewandt und die Instruktion zur Erlassung der Beistatuten vom 13.07.1999 gegeben. Darin sei nunmehr die Mutter des Klägers als Erstbegünstigte und der Kläger als Zweitbegünstigter nach dem Ableben der Mutter und als Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich sämtlicher Vermögenswerte der beklagten Stiftung eingesetzt worden.
1.2) ln Art. XI in diesen Beistatuten sei zwingend geregelt worden, dass die Zusammensetzung des Stiftungsrates nur mit gemeinsamer Zustimmung der Mutter des Klägers und des Klägers selbst geändert werden dürfe, weiters, dass Ausschüttungen an die erstbegünstigte Mutter des Klägers der zwingenden schriftlichen Zustimmung des Klägers bedürften. Die Beistatuten vom 13.07.1999 seien form- und rechtsgültig von den beiden Stiftungsräten von der H Bank, nämlich J und K sowie auch von der Mutter des Klägers und vom Kläger selbst unterzeichnet worden. Der Kläger habe in der Folgezeit in Uebereinstimmung mit sämtlichen Stiftungsratsmitgliedern und auch der Erstbegünstigten die ihm eingeräumte Verwaltungsbevollmächtigung hinsichtlich der Vermögenswerte der beklagten Partei ausgeübt, bis die Stiftungsratsmitglieder J und K zurückgetreten seien. Dr. I als verbliebener Stiftungsrat habe die zurückgetretenen Stiftungsräte durch die Rechtsanwälte Dr. D und Dr. E ersetzt. Die Bestellung der beiden zuletzt genannten Anwälte sei rechtswidrig, da sie ohne die nach Art. XI der Beistatuten zwingend einzuholende Zustimmung des Klägers geschehen sei. Der neu zusammengesetzte Stiftungsrat habe gegenüber dem Kläger die Gültigkeit der Beistatuten vom 13.07.1999 bestritten, damit auch die Stellung des Klägers als Zweitbegünstigtem und Verwaltungsbevollmächtigtem.
2.1) Aufgrund der Einwendungen der beklagten Partei änderte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass die Beistatuten, auf die er sein Klagebegehren stützte, nicht vom 13.07.1999, sondern vom 04.01.2000 stammten.
3.1) Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und zusammengefasst ausgeführt, dass in den Statuten normiert sei, dass die Kompetenz für die Errichtung von Beistatuten einschliesslich der Bestellung von Begünstigten allein dem Stiftungsrat zukomme. Die streitgegenständlichen Beistatuten seien ohne Mitwirkung des Stiftungsrates Dr. I zustande gekommen und deshalb nichtig.
3.2) Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom 07.02.2007, 03 CG.2004.342-51, auch der gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes eingebrachten Revision keine Folge und bestätigte die Rechtsansicht, dass die Beistatuten vom 13.07.1999 bzw. 04.01.2000 nichtig seien.
3.3) Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof gab der Individualbeschwerde Folge und hob das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auf.
3.4) Der Staatsgerichtshof hat das Urteil wie folgt begründet:
"Nichtige Beschlüsse, die formell jahrelang bestehen bleiben, bedeuten eine Gefährdung für die Rechtssicherheit. Zwar ist die Folge eines Stiftungsratsbeschlusses, zu welchem ein Stiftungsrat nicht geladen wurde, grundsätzlich die Nichtigkeit. Die Geltendmachung der Nichtigkeit unterliegt aber ebenfalls den Schranken des Rechtsmissbrauchs (Art 2 PGR). Gemäss der Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 ZGB, die hier vergleichend herangezogen werden kann, ist die Zeit "ein wesentlicher Faktor für das Entstehen schutzwürdiger Vertrauensbeziehungen. Durch langes, absichtliches Zuwarten oder auch bloßes, unabsichtliches Nichtstun kann unter Umständen der Anschein einer neuen Rechts- oder Sachlage entstehen, so dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, auf die ursprüngliche Situation zurückkommen zu wollen" (Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 385 zu Art. 2 ZGB). Ob längeres Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit Rechtsmissbrauch darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben dem Zeitraum, während welchem die Nichtigkeit nicht geltend gemacht wurde, ist insbesondere auch zu prüfen, ob durch den nichtigen Beschluss beim Belasteten ein schützenswerter Besitzstand entstanden ist, der durch die späte/verspätete Rechtsausübung des Berechtigten zerstört oder erheblich verringert würde, so dass dies dem Belasteten wegen Unverhältnismässigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, ob dem zur Geltendmachung der Nichtigkeit Berechtigten die Ausübung seines Rechts zu einem früheren Zeitpunkt zugemutet werden hätte können und ob beim durch die geltend gemachte Nichtigkeit Belasteten der guten Glaube gegeben war (siehe Zürcher Kommentar, N 401 zu Art. 2 ZGB). Zur Klärung der Frage, ob im konkreten Fall eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit des Stiftungsratsbeschlusses bezüglich der streitgegenständlichen Beistatuten vorliegt, hätte der Oberste Gerichtshof eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Interessenskonstellationen im Rahmen der Stiftung vornehmen müssen.
Eine Bejahung des Rechtsmissbrauchs führt zur Verwirkung des Anspruchs auf Geltendmachung der Nichtigkeit. Insoweit besteht faktisch die Möglichkeit der Heilung eines nichtigen Beschlusses (siehe Mirjam Rhein, Die Nichtigkeit von VR- Beschlüssen, Diss, Zürich 2001, 252 f., mit Verweis auf Baumann, Zürcher Kommentar, N 401 zu Art. 2 ZGB; Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, VII, N 299).
Da sich die Unterinstanzen mit der hier massgeblichen Frage, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Beistatuten vorliegt, nicht auseinandergesetzt haben, wurde der grundrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
7.5 Das angefochtene Urteil Obersten Gerichtshofs war deshalb als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof wird sich daher im zweiten Verfahrensgang mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beistatuten aufgrund der konkreten Umstände des Falles als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und daher keine Wirkung entfalten kann. Dabei wird der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs bezogen auf den konkreten Einzelfall auch das Wesen der Stiftung und die bei dieser bestehenden schützenswerten Interessen zu berücksichtigen haben."
3.5) Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 06.03.2008 die Urteile der Vorinstanzen aufgrund der bindenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, vor dem Hintergrund der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes Tatsachenvorbringen zu erstatten und allenfalls Beweise anzubieten, in weiterer Folge die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes mit den Parteien zu erörtern und allenfalls auch Beweise aufzunehmen.
4.1) Der Nichteinbezug von Dr. I beim Erlass der Beistatuten 1999/2000 sei nicht aus einer sorgfaltswidrigen Vorgehensweise entstanden, sondern sei im besten Glauben an deren Rechtsmässigkeit geschehen.
5.1) In weiterer Folge hat das Erstgericht die Einschränkung der Verhandlung auf das Feststellungsbegehren aufgehoben, mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die näher bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
6.1) "Der Vater des Klägers war der spanische Staatsangehörige F, ...., (im Folgenden: F oder Vater des Klägers), geboren am 03.11.1907. F war verheiratet mit der spanischen Staatsangehörigen C, ....., geb. am 12.02.1915 (im Folgenden: Nebenintervenientin oder Mutter des Klägers). Die Eltern des Klägers, also F und die Nebenintervenientin, hatten bis zu Beginn der 80er-Jahre ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ...... In den 80er-Jahren verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. Die Eltern des Klägers heirateten am 15.08.1941 in ...... Der Vater des Klägers verdiente durch seine berufliche Tätigkeit und seine Geschäfte im Laufe seines Lebens das Familienvermögen. Der Vater des Klägers verstarb am 16.06.1999 in ..... Die Nebenintervenientin, die selbst nicht berufstätig war, verstarb am 08.12.2007. Die Eltern des Klägers haben keinerlei Ehepakt oder sonstige Vereinbarung abgeschlossen, mit dem sie ihren Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt haben.
6.2) Die Eltern des Klägers hatten insgesamt sieben Kinder, wobei das sechste Kind Y im Kleinkindalter verstarb. Es verblieben dem Ehepaar sechs Kinder, nämlich der Kläger, M, N, LL, O und P. F war ein autoritärer und strenger Mensch, die Nebenintervenientin war eine starke Persönlichkeit und sehr stur. Die autoritäre Auffassung des F und der Nebenintervenientin zeigt sich in einer Familienkrise, die sich rund um die Hochzeit von O abspielte. Die Eltern des Klägers und von O lehnten dessen Ehepartnerin ab und drängten darauf, dass die Kinder die Hochzeit ihres Bruders nicht besuchen. Alle Kinder besuchten aber die Hochzeit ihres Bruders, was dazu führte, dass alle mit Ausnahme des Klägers enterbt wurden. Bis Mitte der 80er-Jahre blieb der Kläger das einzige Kind, zu dem die Eltern noch Kontakt hatten. Im Jahr 1985 wurde der Familienstreit beigelegt, als LL seinen Vater darum bat, Pate seines Sohnes zu werden. Es entstand dann in der Gunst der Eltern wieder eine Trendumkehr und es gewann LL zusehends das Vertrauen seiner Eltern zurück.
6.3) Das Vermögen wurde, wie bereits festgestellt wurde, von F verdient. Praktisch alle Bankkonten der Eltern waren gemeinsame Bankkonten. Der Vater des Klägers war Rechtsanwalt.
6.4) Im Jahr 1985 wurde über Auftrag des Vaters des Klägers durch die G Treuhandanstalt, ......, die beklagte Partei gegründet. Nach deren Gründung wurde die beklagte Partei mit Mitteln, die der Vater des Klägers ins Verdienen gebracht hat, ausgestattet. Die Gründung der beklagten Partei erfolgte über Vermittlung der Anwaltskanzlei Q & R in .... Diese nahm mit Schreiben vom 14.02.1985 mit Dr. I Kontakt auf und ersuchte um Gründung einer Stiftung mit dem Namen B. Das entsprechende Auftragsschreiben lautete wie folgt:
"Bezugnehmend auf mein Telex vom 5. Februar 1985 teile ich Ihnen nachstehend die Informationen zur Gründung der in der Betreffzeile genannten Stiftung mit.
Bitte nehmen Sie für die Stiftung die Musterstatuten an, die ich üblicherweise verwende, d.h. jene, die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ausser den in deutscher Sprache abgefassten Statuten auch zwei Exemplare der ins französische übersetzten Statuten übermitteln würden.
Die Informationsbestandteile bezüglich der Gründung dieser neuen Stiftung sind wie folgt:
Der gewählte Name ist: FONDATION B (B-STIFTUNG)
Der Sitz der Stiftung wird ...... sein.
Das Stiftungskapital beträgt SFR 30'000.00
Ich übermittle Ihnen mit diesem Schreiben eine Hinterlegungserklärung der ... Banque ..., ..., mit Datum vom 7. Februar 1985
Zweck/Ziel der Stiftung ist der übliche Zweck von Familienstiftungen.
Die Errichtungsformalitäten für die Stiftung sollen durch G Treuhand-Anstalt erfolgen, um die Anonymität des echten Stifters zu wahren.
Es ist vorgesehen, dass der Stiftungsrat sich wie folgt zusammensetzt:
Herr Q , Vorsitzender, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Herr R, Sekretär, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Sie selbst - wenn Sie diese Funktionen übernehmen möchten - mit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt. Bitte glauben Sie mir, dass diese Besonderheit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt nicht als Zeichen eines Misstrauens Ihnen gegenüber zu werten ist, sondern trägt nur einem psychologischen Aspekt des betreffenden Kunden Rechnung.
In diesem Schreiben übermittle ich Ihnen die von Herrn R und mir selbst unterzeichneten Annahmeformeln dieser Funktion.
Aus Diskretionsgründen wäre es mir angenehm, wenn die zu errichtende Stiftung beim Handelsregister nur hinterlegt und nicht eingetragen würde.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass jede für diese Stiftung bestimmte Korrespondenz an folgende Adresse zu richten ist:
Fondation B
....."
6.5) Die Gründung der beklagten Partei wurde von der G Treuhandanstalt am 18.02.1985 beim Öffentlichkeitsregister angemeldet.
6.6) Die in der Stiftungsurkunde erwähnten Statuten der beklagten Partei vom 18.02.1985 lauten wie folgt (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Art. 1
Firma, Sitz, Dauer, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unter der Firma FONDATION B besteht eine Familienstiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926.
Der Sitz der Stiftung ist in .......
Ihre Dauer ist unbegrenzt.
Durch Beschluss des Stiftungsrates kann der Sitz der Stiftung jederzeit und ohne vorherige Auflösung ins Ausland verlegt werden.
Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen dem für den Sitz der Stiftung geltenden Recht. Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht.
Art. 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann.
Art. 3
Stiftungsfonds
Der Stiftungsfonds beträgt SFr 30'000,- (dreissigtausend Schweizer Franken).
Es können jederzeit andere Werte in die Stiftung eingebracht werden, durch Vereinbarung unter Lebenden oder auf den Todesfall.
Art. 4
Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Stiftungsvermögen.
Art. 5
Begünstigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und anderen Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein.
Es ist einem Begünstigten nicht gestattet, seine Rechte an der Stiftung ganz oder teilweise zu zedieren, in Pfändungen zu geben oder zu verpflichten. Sollte ein Begünstigter sich nicht an diese Vorschriften halten, so verliert er jegliche Rechte gegenüber der Stiftung und es können ihm namens der Stiftung keine Leistung, kein Vorschuss oder andere Vorteile gewährt werden.
Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann dem Destinatär auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses (Art 567 Abs 3 PGR) nicht entzogen werden. Der Stiftungsgenuss kann dem Begünstigten auf dem Wege der Exekution unter gar keinem Vorwand entzogen werden.
Der Stiftungsrat kann Ansprüchen und Forderungen, die ein Begünstigter auf Veranlassung einer ausländischen Behörde oder indem er sich auf ausländische Rechtsordnung stützt, nicht nachkommen.
Art. 6
Zusammensetzung und Erneuerung des Stiftungsrates
a) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
b) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens drei natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht in ...... bestellt.
c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
d) Die Stiftungsratsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Art. 7
Kompetenzen des Stiftungsrates
In die Kompetenzen des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Geschäftsführung der Stiftung,
b) die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e) die Erlassung und die Änderung der Beistatuten,
f) die Änderung und Ergänzung der Statuten,
g) die Auflösung der Stiftung.
Art. 8
Beschlussfassung
a) Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm bezeichneten Ort, sooft es notwendig oder zweckmässig ist.
Der Stiftungsrat ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn auch nur ein Mitglied des Stiftungsrates schriftlich unter Angabe des Zweckes dies verlangt.
b) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
c) Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
d) Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Art. 9
Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien. Wenn der Stiftungsrat ausnahmsweise nur aus einem Mitglied besteht, so zeichnet dieses einzeln für die Stiftung.
Art. 10
Buchführung und Bilanzierung
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Je auf das Ende eines Jahres ist eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nach soliden kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen.
Art. 11
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat hat das Recht nicht aber die Pflicht, jederzeit eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Jahresrechnungen zu ernennen.
Art. 12
Beistatuten
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Die Beistatuten bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 13
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
Sollten sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern oder die Erfüllung ihres Zweckes gefährdet werden (z.B. durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse), oder wenn dem Stiftungsvermögen von irgendeiner Seite her Gefahr droht, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschliessen.
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann oder wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen an die Stiftungsbegünstigten nach den Vorschriften der Beistatuten aufzustellen."
6.7) Am 07.03.1985 fassten die Stiftungsräte Q und R den Beschluss, die Statuten sowie das Zeichnungsrecht zu ändern. Der entsprechende Beschluss hat folgenden Wortlaut (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION B, ......, beschliesst hiermit, gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 9 Abs. 2 der Statuten wird abgeändert wie folgt:
"Der Stiftungsrat bestimmt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder."
Das Zeichnungsrecht der Herren Q , ...., und R, ch-......, wird von Einzel- in Kollektivzeichnung abgeändert.
....., den 7. März 1985 Der Stiftungsrat:
Me Q Me R "
6.8) Am 18.03.1985 fassten die Stiftungsräte Q, R und Dr. I den folgenden Beschluss:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION B, ......, beschliesst hiermit gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 5 Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet. Ihre Bezeichnung kann unwiderruflich oder widerruflich sein."
Art. 6 b) Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch den oder die bezeichneten Begünstigten bestellt, ansonsten durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in .......
....../......, den 18. März 1985
Der Stiftungsrat:
Me Q
Me R
Dr. I"
6.9) Am 13.05.1985 fertigte F folgende "Beistatuten" der B Stiftung (vgl Beilage 2):
"Gemäss Artikel 5 und 12 der B-Stiftung, erlässt der Stiftungsrat folgende Nebensatzung:
A. DER ERSTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL I
Zu seinen Lebzeiten ist F, derzeit wohnhaft in ....., alleiniger Begünstigter der Stiftung B.
ARTIKEL II
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der B-Stiftung sowie auf sein gesamtes Kapital und auf sein Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
B. DER ZWEITE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL III
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des ersten Begünstigten, wird dessen Ehefrau C zur alleinigen Begünstigten der Stiftung B.
IN dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erlöse der Stiftung.
Sie wir ebenfalls in den Vorzug aller anderen dem ersten Nutznießer zustehenden Rechte kommen, kann diese aber nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes Don A ausüben.
ARTIKEL V
Falls Don A vor C sterben sollte, kann diese nach dem Tode ihres Sohnes oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes desselben alleine sämtliche dem ersten Begünstigten zustehenden Rechte ausüben.
C. DER DRITTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VI
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von C, wobei F selbst bereits verstorben sein muss, wird A zum alleinigen Begünstigten der Stiftung.
ARTIKEL VII
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der B-Stiftung sowie auf deren gesamtes Kapital und auf deren Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
Er tritt ebenfalls in den Vorzug sämtlicher dem ersten Nutznießer zustehenden Rechte.
Allerdings muss A, falls erforderlich, für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder von F und C sorgen; und zwar nur in Einklang mit seinem Gewissen und ohne dass eine Klage oder Reklamation seitens der Enkelkinder oder deren Vertreter erhoben werden kann.
D. DIE ANDEREN BEGÜNSTIGTEN
ARTIKEL VIII
Nach dem Tod oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des A und im Falle, dass dieser keine besonderen Verfügungen erlassen hat, wird die Stiftung aufgelöst und die Vermögenswerte werden zu gleichen Teilen zwischen den Enkelkindern von F und C aufgeteilt, wobei diese (Enkelkinder) pro Kopf gezählt werden, unabhängig von ihrer Abstammung.
ARTIKEL LX
Falls eines der Enkelkinder vorher verstirbt, wird dessen Anteil zu gleichen Teilen zwischen den anderen überlebenden Enkelkindern aufgeteilt.
E. STIFTUNGSRAT
ARTIKEL X
Der Stiftungsrat besteht aus:
Herrn Q , ...
Herrn R , ...
Dr. I, .......
Die Stiftung wird durch die gemeinschaftliche Unterschritt von zwei Mitgliedern des Rates verpflichtet ist, wobei festgelegt wird, dass der liechtensteinische Vertreter über eine gemeinschaftliche Unterschrift der drei Mitglieder verfügen muss.
ARTIKEL XI
Zu seinen Lebzeiten kann F nach Belieben die Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur C mit schriftlicher Zustimmung ihres Sohns A die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A, kann C nach Belieben die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Nach deren Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von C kann nur A die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
F. AUFLÖSUNG
ARTIKEL XII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Sämtliche Vermögenswerte fallen ihm dann mit vollem Recht zu.
ARTIKEL XIII
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von F kann nur C mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohns A die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A, kann C nach Belieben die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von C kann nur A die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen, werden alle Vermögenswerte der Stiftung dann dem oder den in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten zugeteilt.
ARTIKEL XIV
Nach dem Tod von C und A wird, falls letzterer keine anderweitigen Verfügungen getroffen hat, die Stiftung aufgelöst und zwischen in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten aufgeteilt.
G. DIVERSES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur C mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohns A die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A kann C nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von C, kann A nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. .......
Der Stiftungsrat"
6.10) Einer Beschlussfassung des Stiftungsrates wurden diese Beistatuten nicht unterzogen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden sind.
6.11) Am 05.05.1986 unterfertigten S und T eine Urkunde die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war, wobei diese von F mitgefertigt wurde. Als Erstbegünstigter wurde in diesen Statuten F bezeichnet. Als Zweitbegünstigte beim Tod von F wurde die Nebenintervenientin bezeichnet. Im Falle von deren Tod wurde als Drittbegünstigter der Kläger eingesetzt.
6.12) Im Übrigen enthielten diese Beistatuten entscheidungswesentlich das Folgende:
"A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
...........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von F bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf C, die Ehefrau von F, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von F wird seine Ehefrau C, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der B Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft verfügt sie über genau die gleichen Rechte wie ihr verstorbener Ehemann und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
..........
E. DER STIFTUNGSRAT
ARTIKEL XII
Herr S ,
Herr T,
beide Mitarbeiter von H BANK., ....., .....
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der B Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, C, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
F AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von F oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, C, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von C oder von A gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, C, zu.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A seinerseits die Abänderung der Beistatuten der B Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der B Stiftung errichteten Beistatuten. ......
Der Stiftungsrat"
6.13) Es kann nicht festgestellt werden, dass diese "Beistatuten" einer weiteren, über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen wurden. Dr. I wurde in die Beschlussfassung nicht involviert.
6.14) Der Inhalt der aufgehobenen "Beistatuten" vom 28.02.1986 kann nicht festgestellt werden.
6.15) Am 28.11.1986 fertigten S und T sowie F eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war und welche in ihren entscheidungswesentlichen Teilen lautete wie folgt:
"........
"A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von F bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden, gehen jedoch automatisch auf C, die Ehefrau von F, über, die jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A handeln kann.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von F wird seine Ehefrau C, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der B Stiftung.
ARTIKEL V
in dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen, sie kann sie jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A ausüben.
Sollte A vor seiner Mutter versterben, so kann diese ab dem Tode ihres Sohnes oder im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit desselben die dem Erstbegünstigten zugewiesenen Rechte allein ausüben.
.......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn S ,
Herrn T,
beide Mitarbeiter von H ...., ....., ......., sowie aus
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der B Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, C, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von F oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, C, allein die Auflösung der Stiftung verlangen, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von C und/oder von A gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, C, zu, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes, A.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A seinerseits die Abänderung der Beistatuten der B Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der B Stiftung errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden. ......
Der Stiftungsrat"
6.16) Diese "Beistatuten" wurden keiner weitergehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere stimmte der liechtensteinische Stiftungsrat Dr. I diesen Statuten nicht zu bzw wurde in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
6.17) Am 25.04.1988 unterfertigten die beiden Stiftungsratsmitglieder S und U eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war. Diese änderte die "Beistatuten" vom 28.11.1986 insbesondere darin ab, dass die in Art III, V, XIII, XIV und XV angeordneten Zustimmungsbefugnisse des Klägers wieder aus den "Beistatuten" entfernt wurden und sie lauteten in ihren entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:
".......
A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von F bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf C, die Ehefrau von F, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von F wird seine Ehefrau C, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der B Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen
......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn S ,
Herrn U,
beide Mitarbeiter von H ...., ...., ....., sowie aus
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der B Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, C, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlanden.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann F jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von F oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, C, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von C und/oder von A gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann F allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, C, zu.
Beim Tode von C oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A seinerseits die Abänderung der Beistatuten der B Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 und 28. November 1987 durch den Rat der B Stiftung errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden. ......
Der Stiftungsrat"
6.18) Diese Beistatuten wurden keiner weiteren über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere wurde der liechtensteinische Stiftungsrat Dr. I in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
6.19) Am 11.01.1995 wurde für die Beklagte bei der Bank H das Konto Nr. 161.934 eröffnet. Das Kontoeröffnungsformular wurde von allen drei Stiftungsräten unterfertigt. In diesem Antrag wurden als Personen, die berechtigt sind die Gesellschaft gegenüber der Bank zu verpflichten, V (kollektiv zu Zweien), W (kollektiv zu Zweien) und Dr. I (kollektiv zu Dreien) genannt (AAA).
6.20) Der Bank H gegenüber wurden am gleichen Tag der Vater des Klägers sowie die Nebenintervenientin als wirtschaftlich Berechtigte deklariert. An diesem Tag wurde dem Vater des Klägers sowie der Nebenintervenientin Zeichnungsrecht auf dem Konto eingeräumt. Die entsprechende Erklärung wurde von V und W abgegeben (BBB). Ebenfalls am 11.01.1995 unterzeichnete V und W ein "Geschäftsführungsmandat" hinsichtlich des Kontos 161.934 zugunsten der X. Die X, die LL zuzurechnen ist, wurde zur Verwaltung der Gelder ermächtigt.
6.21) Am 06.02.1995 unterfertigten F und die Nebenintervenientin als Auftraggeber und die G Treuhandanstalt als Auftragnehmer folgenden Vertrag:
"VERTRAG
zwischen
(im weiteren "Auftraggeber" genannt)
und
G ANSTALT, ....., ...... (im weiteren "G" genannt)
betreffend die Gesellschaft
B STIFTUNG, ......
(im weiteren "Gesellschaft" genannt).
I.
Der Auftraggeber ermächtigt G hiermit, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu ernennen, und bittet G, als deren Repräsentant zu fungieren.
II.
G stimmt hiermit zu und ernennt die folgende(n) Person(en) in den Vorstand:
Dr. I
Vorbehaltlich der unmittelbaren Benachrichtigung des Auftraggebers ist G jederzeit berechtigt, die obgenannte(n) Person(en) im Wege der Ernennung anderer Angestellter oder Beschäftigter zu ersetzen und der Auftraggeber ermächtigt G hiermit, alle notwendigen Massnahmen für die Eintragung dieser Ersetzung ins Öffentlichkeitsregister vorzunehmen.
III
G und die in den Vorstand bestellte(n) Person(en) verpflichten sich, bei Ausübung des Mandats genau nach den Anweisungen des Auftraggebers zu handeln. Ferner bleiben in Bezug auf die Handlungen der Parteien diejenigen Schranken vorbehalten, welche Gesetz, Recht und gute Sitten sowie soziale und geschäftliche Stellung auferlegen. Deshalb haben G und seine Bevollmächtigten das ausdrückliche Recht (jedoch nicht die Pflicht), selbständig ohne vorherige Anweisungen zu handeln, wenn die Interessen der Gesellschaft unverzügliches Handeln erfordern, vorausgesetzt eine rechtzeitige Rücksprache mit dem Auftraggeber erscheint unmöglich.
IV
Neben dem Auftraggeber ist/sind die nachstehende(n) Person(en) in unbeschränkter Weise befugt, G oder seinem/seinen Bevollmächtigten Anweisungen zu erteilen:
Diese Befugnis ist über den Tod des Auftraggebers hinaus gültig.
V
Dieser Vertrag kann jederzeit von jeder der Parteien gekündigt werden. Der Auftraggeber kann G und seine(n) Bevollmächtigten somit jederzeit aus dem Amt des Repräsentanten und Vorstandsmitglieds entlassen G und sein Bevollmächtigter/seine Bevollmächtigten sind ebenso jederzeit zum Rücktritt von ihren Ämtern berechtigt.
VI.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, G für seine Leistungen als Repräsentant ein jährliches Honorar von SFr. 500,00 und für die Vorstandsmitgliedschaft seines/seiner Bevollmächtigten ein jährliches Honorar von SFr 2'000,00 zu zahlen, zahlbar jährlich im Voraus am 18. Februar.
VII
Der Auftraggeber verpflichtet sich, G und seine(n) Bevollmächtigten von jeglicher Haftung in Folge ihrer Tätigkeit aus diesem Vertrag zu befreien. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, G und seine(n) Bevollmächtigten vor allen Klagen und Beschwerden zu schützen und sie in Bezug auf sämtliche Schäden, welche aus der vorgenannten Tätigkeit entstehen, schadlos zu halten. Es wird jedoch vereinbart, dass die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht abbedungen wird.
Der Auftraggeber übernimmt zudem volle Verantwortung und Haftung für Handlungen und Anweisungen, die von Personen vorgenommen und erteilt wurden, welche er selbst ernannt hat oder auf seinen Wunsch hin ernannt wurden.
Der Auftraggeber haftet zudem für die Bezahlung des in Art Vl. genannten Honorars.
VIII
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist ......:'
6.22) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers als alleiniger Auftraggeber am 22.04.1995 einen wortlautgleichen Vertrag unterschrieben hat.
6.23) Am 28. und 29.05.1998 räumten die Nebenintervenientin und F ihren Kindern in verschiedenen Kombinationen Zeichnungsrechte auf den Konten Nr. 162.647 und P-62.475 die den beiden Eltern zuzurechnen waren, ein.
6.24) Am 04.06.1998/08.06.1998 errichtete der Vater des Klägers folgendes Testament, welches letztlich seiner Verlassenschaft auch zugrunde gelegt wurde, und zwar:
"BESTIMMUNGEN
Ich widerrufe und annulliere sämtliche Testamente oder Verfügungen von Todes wegen, die diesem Testament vorausgehen.
II
Ich erkläre, den katholischen Glauben zu praktizieren, in dessen Schoss ich geboren bin, lebe und sterben möchte.
III
Ich bin in einziger Ehe und unter dem spanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft mit Ihrer Exzellenz C, ....., ......, verheiratet, der ich bei diesem feierlichen Anlass meine ganze Liebe bekunden möchte, ebenso wie meine Dankbarkeit für die Güte, die Hingabe und die Liebe, die sie mir gegenüber bewiesen hat, sowie für das grosse Glück, an ihrer Seite leben zu dürfen.
Aus dieser Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen das sechste Kind, Y, leider in zartem Alter verstorben ist; es verbleiben uns somit sechs Kinder, nämlich M, N, LL, ..., A, ...., O und P.
IV
Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein schriftlicher Beweis für meinen anders lautenden Willen bestehen, erfolgen sämtliche Schenkungen, seien sie unter Lebenden oder von Todes wegen, die ein oder mehrere meiner Kinder oder Abkömmlinge unmittelbar oder mittelbar erhalten, mit der Absicht, die genannten Kinder oder Abkömmlinge zu begünstigen, und werden dabei auf das Aufbesserungsdrittel meines Nachlasses angerechnet.
Die Vermächtnisse, über die ich zu Gunsten meiner Enkelkinder verfüge, werden ebenfalls auf das Aufbesserungsdrittel angerechnet.
Übersteigt der Betrag der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Schenkungen und Vermächtnisse den Wert des Aufbesserungsdrittels meines Vermögens, so wird der Mehrbetrag auf das frei verfügbare Drittel angerechnet, sobald jene Schenkungen abgezogen sind, die vorgenommen wurden oder die ich vornehmen kann zu Gunsten von Personen, die nicht meine Noterben sind.
V
Ich setze meine Ehefrau C, ....., als Erbin über den Niessbrauch am Aufbesserungsdrittel und an dem ein, was vom frei verfügbaren Drittel verbleibt, sobald jene Schenkungen und Vermächtnisse abgezogen sind, die in Bestimmung 4 letzter Absatz und in Bestimmung 7 letzter Absatz dieses Testaments genannt sind.
VI
In Bezug auf das, was von meinem Vermögen verbleibt, setze ich als Erben zu gleichen Teilen meine sechs Kinder M, N, LL, A, O und P ein, die bei Vorversterben, gleichzeitigem Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Ausschlagung von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt werden.
Schlagen sämtliche Abkömmlinge mit Erbenstellung meine Erbschaft aus, so werden sie ungeachtet des im vorstehenden Absatz von mir Bestimmten nicht von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt und die ausgeschlagene Erbschaft kommt meiner Ehefrau zu.
Im Falle der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Ausschlagung kann meine Ehefrau mit Betracht und nach ihrem eigenen Urteil einige Güter meines Nachlasses zu Gunsten unserer gemeinsamen Kinder oder Abkömmlinge verteilen".
6.25) Die Nebenintervenientin ihrerseits verfasste an eben demselben Tag ein wortlautgleiches Testament, mit dem sie primär ihren später vorverstorbenen Gatten begünstigte.
6.26) Am 31.07.1998 forderte Z, ein Mitarbeiter der Bank H, Luxemburg, telefonisch bei der G Treuhand Anstalt Kopien der Statuten (gemeint Beistatuten) der beklagten Partei an. Am 27.08.1998 wiederholte Z telefonisch seine Bitte ihm Beistatuten zukommen zu lassen. In der Folge versuchte die G Treuhandanstalt, solche Beistatuten aufzufinden. Sie wandte sich zu diesem Zweck an R. Dessen Partner Q antwortete mit Schreiben vom 02.09.1998 auf das Ersuchen der G Treuhandanstalt vom 27.08.1998 durch Übermittlung der Beistatuten vom 13.05.1985 und wies darauf hin, dass allfällige Neuerungen nicht bekannt seien. Gleichzeitig teilte Q mit, dass sein Mandant ihn am 14.02.1986 gebeten hätte, sämtliche Unterlagen der beklagten Partei an den Mandanten zu übermitteln. Lic.iur. L bemerkte, dass diese Fassung der Beistatuten von ihrem Vater nicht mitgetragen worden und daher ungültig war. Am 04.09.1998 übermittelte lic.iur. L im Auftrag von Dr. I folgenden Brief an die Bank H Luxemburg, und zwar:
"Sehr geehrter Herr Z,
im Nachhang zu unseren Telefongesprächen am 27. August und 3. September übermittle ich Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie der Beistatuten der B Stiftung vom 13. Mai 1985.
Diese Beistatuten wurden mir von RA Q, einem ehemaligen Mitglied des Stiftungsrates, zugeschickt. Im Begleitschreiben zu diesem Dokument unterstreicht RA Q die nachstehenden Punkte:
a) Mit Schreiben vom 14. Februar 1986 bat der Mandant RA Q um eine Abänderung des Stiftungsrates sowie um die Bestellung der Herren S und T von H Bank ...., ...., in den Rat.
b) In diesem gleichen Schreiben bat der Kunde um die Übersendung sämtlicher Stiftungsarchive an ihn, was geschah.
c) Bei den beigefügten Beistatuten handelt es sich um eine Fassung vom 13. Mai 1985. RA Q weiss nicht - ebenso wenig wie wir selbst in ...... - ob diese Beistatuten in den folgenden Jahren abgeändert wurden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich bei Gelegenheit darüber unterrichten könnten, ob es sich bei den Beistatuten vom 13. Mai 1985 um die letzte gültige Fassung handelt oder ob Änderungen vorgenommen wurden."
6.27) Am 07.09.1998 telefonierten Ö von der Bank H .... und lic.iur. L miteinander. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz zwischen Bank H und der G Treuhand Anstalt wurde neuerlich über die Frage gesprochen, ob die Beistatuten der beklagten Partei geändert wurden. Da beide Seiten keine Kenntnis von Beistatutenänderungen hatten, erklärte Ö den Klienten zu kontaktieren. Ö sagte zu, die G Treuhand Anstalt auf dem Laufenden zu halten und der G Treuhand Anstalt eine Kopie eventuell vorhandener Beistatuten zukommen zu lassen.
6.28) Am 16.06.1999 verstarb, wie oben festgestellt wurde, der Vater des Klägers.
6.29) Irgendwann, wahrscheinlich kurz vor dem 13.07.1999 suchte der Kläger gemeinsam mit der Nebenintervenientin seinen Ansprechpartner bei der H ...., Ü, auf. Dem Kläger war klar, dass nach dem Tod seines Vaters die Beistatuten der beklagten Partei geändert werden sollten, weil der Vater des Klägers Erstbegünstigter war. Beim Gespräch war auch Ä, eine Juristin, die für die Bank H arbeite, anwesend. Es wurde daraufhin gemeinsam mit der Nebenintervenientin der Inhalt der neu zu fassenden Beistatuten besprochen und bei einem weiteren Termin nach Fertigstellung der Urkunde in einem Gespräch in derselben Zusammensetzung der Inhalt der Urkunde genau erläutert. Die Nebenintervenientin genehmigte daraufhin den Entwurf der nachfolgend beschriebenen, am 13.07.1999 von K und J unterfertigten Beistatuten. Die Unterschriften von K und J auf den Beistatuten vom 13.07.1999 wurden am 04.01.2000 beglaubigt. Die Beistatuten vom 13.07.1999 hatten folgenden Wortlaut:
"BEISTATUTEN DER B STIFTUNG, ......
In Anwendung der Artikel 5 und 12 der Statuten der B Stiftung erlässt der Stiftungsrat die nachstehenden Beistatuten:
A. DIE ERSTBEGÜNSTIGTE
Artikel I
Zeit ihres Lebens ist C, die Witwe von F (nachfolgend "C''), derzeit wohnhaft in ..., die einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung,
Artikel II
Als solche ist sie berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn sie dies vom Stiftungsrat verlangt.
Ein solches Verlangen wird vom Stiftungsrat jedoch nur berücksichtigt, wenn es vom Sohn der Begünstigten, A (nachfolgend "A"), zuvor schriftlich genehmigt wurde.
Artikel III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A anvertraut.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
Artikel IV
Beim Tod von C wird A zum einzigen und alleinigen Begünstigten der Stiftung.
Artikel V
Als solcher ist er berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn er dem Stiftungsrat gegenüber ein entsprechendes Verlangen vorbringt.
Artikel VI
Solange er einziger und alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, hat A im Notfall jedoch für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder seines verstorbenen Vaters, F, und von C zu sorgen, und dies einzig nach seinem Gewissen, und ohne dass dies den betroffenen Enkelkindern und/oder ihren gesetzlichen Vertretern irgendeinen Anspruch auf das Stiftungsvermögen einräumt.
C. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
Artikel VII
Beim Tod von A und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen überlebenden Kindern von F und C aufzuteilen, mit Ausnahme jedoch ihrer jeweiligen Ehegatten.
Artikel VIII
Wenn eines der Kinder von F und seiner Ehefrau C vorverstirbt, ist sein Anteil zu gleichen Teilen unter seinen eigenen Kindern, sofern es diese gibt, zu verteilen.
Gibt es keine Kinder, ist der Anteil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen unter seinen überlebenden Geschwistern zu verteilen.
Artikel IX
Die Verteilung an einen Begünstigten, der das Alter von 21 Jahren nicht erreicht hat, ist ausgeschlossen.
Bis ein solcher Begünstigter das vorgeschriebene Alter erreicht hat, hat sein Anteil, in Kapital und aufgelaufenen Zinsen, in der Stiftung zu verbleiben und können Verteilungen nur unter besonderen Umständen und nach freiem Ermessen des Stiftungsrates erfolgen.
D. DER STIFTUNGSRAT
Artikel X
Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitarbeitern der Banque H (Luxembourg) ...; hierbei handelt es sich gegenwärtig um:
Hr. J
Hr. K
sowie um Hr. I als liechtensteinisches Mitglied.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates rechtsgültig vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das liechtensteinische Mitglied nur über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
Artikel Xl
Die Zusammensetzung des Stiftungsrates kann jederzeit durch gemeinsamen Entscheid von C und A abgeändert werden.
Nach dem Ableben von C verfügt A allein über das Recht, eine solche Abänderung zu verlangen.
E. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
Artikel XII
Die Stiftung kann auf gemeinsames Verlangen von C und A jederzeit aufgelöst werden.
Nach dem Tod von C behält A allein das Recht, die Liquidation der Stiftung zu verlangen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung und vorbehaltlich einer späteren Abänderung der vorliegenden Beistatuten in diesem Punkt ist das Vermögen der Stiftung gemäss den zum Zeitpunkt der Liquidation in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
F. ABÄNDERUNG DER BEISTATUTEN
Artikel XIII
Die vorliegenden Beistatuten können jederzeit auf gemeinsames Verlangen von C und A abgeändert werden.
Nach dem Tod von C behält A allein das Recht, die Abänderung der Beistatuten zu verlangen.
Artikel XIV
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen alle zuvor errichteten Beistatuten, insbesondere jene, die vom 28. Februar 1986, vom 5. Mai 1986, vom 28. November 1986, vom 25. April 1988 und vom 4. Februar 1993 datieren. .....
Der Stiftungsrat"
6.30) Diese Beistatuten wurden keiner weiteren Beschlussfassung unterzogen, insbesondere stimmte Dr. I diesen Beistatuten nicht zu. Er wurde der Beratung dieser Beistatuten auch nicht hinzugezogen.
6.31) Eine im Wortlaut völlig identische Fassung der Beistatuten trägt das Datum 04.01.2000. Diese Fassung der Beistatuten wurde von K und J unterfertigt und trägt auch die Unterschriften des Klägers und der Nebenintervenientin. Von welchem Tag die Unterschrift der Nebenintervenientin stammt (allenfalls 13.07.1999), kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
6.32) Dass die Nebenintervenientin bei Unterfertigung der Urkunde Sinn und Umfang des Rechtsgeschäftes nicht zu verstehen vermochte oder sich nicht nach dieser Einsicht zu verhalten vermochte, kann nicht festgestellt werden.
6.33) Das Testament des Vaters des Klägers wurde am 13.07.1999 im Notariat NN und MM in .... eröffnet. Anlässlich der Eröffnung haben die sechs Kinder des Verstorbenen, M, N, LL, der Kläger, O und P das Erbe ausgeschlagen. Die sechs Kinder haben die Wendung in Punkt Vl. des Testamentes ihres Vaters als Wunsch des Vaters aufgefasst, wonach die Kinder zugunsten der Nebenintervenientin auf die Erbschaft zu verzichten haben. Diesem Wunsch des Vaters wollten alle sechs Kinder uneingeschränkt nachkommen.
6.34) Im Juli 1999 schied W aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei aus. Die verbleibenden Stiftungsräte J und Dr. I bestellten K als neues Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Der Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst, wobei die Erklärung von J undatiert ist, jene von Dr. I das Datum 22.07.1999 trägt. Diese Änderung wurde dem Öffentlichkeitsregister am 22.07.1999 angezeigt.
6.35) Im Anschluss an den oben angeführten Erbverzicht der Kinder der Nebenintervenientin vom 13.07.2009 verschenkte die Nebenintervenientin ihre Vermögenswerte an ihre Kinder. Hiezu wurden jeweils Schenkungsurkunden errichtet.
6.36) Auch O und der Kläger haben Schenkungen erhalten. O wollte, dass die Schenkungen teilweise zu Gunsten seiner Frau und seiner Kinder erfolgen. Ob und zu welchen Gunsten die Schenkungen tatsächlich erfolgten, kann nicht festgestellt werden. O vertritt jedenfalls auch selbst die Auffassung, dass die Geschenke zugunsten seiner Kinder und Gattin wirtschaftlich ihm zuzurechnen sind.
6.37) Auch der Kläger erhielt Schenkungen, und zwar erhielt er ein Wertpapierdepot im Gesamtwert von EUR 2'400'000.-- zugezählt, wobei sich diesbezüglich die Nebenintervenientin den Niessbrauch vorbehielt. Der Kläger erhielt eine weitere Schenkung über einen Betrag von EUR 1'200'000.-- zugezählt. Diese Schenkungen erfolgten im September 1999 (EUR 1'200'000.-- und im Oktober 1999 (EUR 2'400'000.--).
6.38) Am 19.04.2002 wurde vom Kläger und der Nebenintervenientin gemeinsam vom Konto der beklagten Partei ein Betrag von EUR 300'000.-- auf das Konto der Nebenintervenientin überwiesen. Am 03.07.2002 ordneten die Nebenintervenientin und der Kläger gemeinsam die Überweisung eines Betrages von EUR 1'200'000.-- an eine Gesellschaft des Klägers (GG), an. Am 24.10.2002 ordneten die Nebenintervenientin und der Kläger gegenüber der Bank H eine fortlaufende quartalsweise Entlohnung des Bruders des Klägers, LL, an. Am 27.10.2002 widerrief der Kläger gegenüber der Bank H diese Zahlungsanordnung wieder.
6.39) Wie weiter oben schon festgestellt wurde, war die G Treuhandanstalt (Iic.iur. L) im Jahr 1998 darum bemüht, die Beistatuten der beklagten Partei zu beschaffen. Allerdings verfügte die G Treuhandanstalt am Ende des Jahres 2002 lediglich über die Fassung der Beistatuten vom 13.05.1985. Am 26.01.2003 schrieb die Nebenintervenientin (eigenhändig) folgendes Telefax an Dr. I:
"Sehr geehrter Herr Dr. I,
ich schreibe Ihnen nach dem Tod meines Gatten als einzige Begünstigte der Stiftung B ...... und möchte Sie bitten, mir freundlicherweise Kopien der letzten beiden (letzte und vorletzte) Versionen der Satzungsnachträge der Stiftung B ...... zuzuschicken.
Obwohl ich meinen Wohnsitz in .... habe, halte ich mich derzeit in .... unter der folgenden Adresse auf
C
.......
Ich füge diesem Schreiben eine Kopie meines Reisepasses und der Sterbeurkunde meines Gatten und Stiftungsgründers F bei. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie weitere Dokumente zur Identifikationszwecken benötigen. Sie können mir die Kopien der Satzungsnachträge per Fax oder Kurier an die genannte Nummer oder Adresse schicken.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
C
......"
6.40) Lic.iur. L nahm dieses Schreiben zum Anlass, um am 27.01.2003 an die Bank H zu Handen K folgendes Schreiben zu richten, und zwar:
"Sehr geehrter Herr K!
Hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, dass mein Vater durch unsere Mandantin, die Witwe des Erstbegünstigten und Stifters der Stiftung B, kontaktiert worden ist.
Unsere Mandantin ersucht uns darum, an sie eine Kopie der Satzung der Stiftung in der jüngsten Fassung zu übermitteln, ebenso wie eine Kopie der früheren Satzungen.
Im Rahmen unserer Unterlagen verfügen wir über die Satzung vom 13. Mai 1985, unterzeichnet durch den Gründer und Erstbegünstigten, die an meinen Vater durch Q , Rechtsanwalt in ... und ehemaliges Mitglied des Stiftungsrats, am 2. September 1998 übermittelt worden ist. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 4. September 1998, gerichtet an Herrn Z, Banque H .... (Luxemburg).
Im derzeitigen Stand ist uns nicht bekannt, ob die in unserem Besitz befindliche Satzung die letzte Fassung mit Billigung durch den Stiftungsgründer darstellt, oder ob andere Bestimmungen zu ihrer Abänderung vor seinem Ableben (Juni 1999) getroffen wurden. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich sämtliche Präzisierungen übermitteln würden, die es ermöglichen könnten, eine Antwort an unsere Mandantin zu übersenden....
6.41) Am 07.02.2003 und am 17.02.2003 erkundigte sie sich bei der Bank H, ob bald mit einer Antwort auf ihren Brief vom 27.01.2003 zu rechnen ist.
6.42) Mit Schreiben vom 20.02.2003 übermittelte lic.iur. L die Beistatuten vom 04.01.2000 an die Nebenintervenientin.
6.43) Am 26.02.2003 richtete die Bank H ein e-Mail an den Kläger, in dem sie folgendes ausführte:
"Ihr Fax vom heutigen Tage (drei Seiten) habe ich gut erhalten. Nach Überprüfung der Akten unserer Rechtsabteilung finden Sie nachstehend meine Antworten auf Ihre Fragen.
.... Kontoführungsvollmacht: Der Widerruf der Kontoführungsvollmacht setzt eine Anweisung des Stiftungsrats voraus. Dieser Rat handelt nur auf Anweisung des wirtschaftlich Begünstigten der Einrichtung, das heisst Ihrer Mutter ..."
6.44) Mit Telefax vom 27.02.2003, welches von der Nebenintervenientin eigenhändig in englischer Sprache abgefasst wurde, schrieb die Nebenintervenientin Folgendes:
"Sehr geehrter Herr I!
Zunächst möchte ich Ihnen danken, dass Sie mir die Beistatuten der B STIFTUNG ...... vom 4. Januar 2000 in Kopie zugeschickt haben.
Ich möchte, dass I weiss, dass dieses Dokument von mir einige Monate nach dem Tod meines Ehemannes unterzeichnet wurde, der selbst ein Anwalt war, der stets mein Berater war und mein Anwalt, und zwar ohne den Rat irgendeines Juristen und deshalb ohne angemessenes Verständnis dessen, was ich unterzeichnete. Das Dokument wurde aufgesetzt und für meine Unterschrift vorgelegt durch meinen Sohn A und, wie Sie darin lesen können, obwohl ich die Alleinbegünstigte der Stiftung bleibe, kann ich ohne die Genehmigung meines Sohnes A absolut nichts machen. Deshalb akzeptiere ich die Rechtsgültigkeit dieses Dokuments nicht, da ich der Ansicht bin, dass die gültigen Beistatuten der B STIFTUNG ...... die letzte durch meinen Mann vor seinem Tod unterzeichnete Fassung sind, wovon ich möchte, dass Sie mir eine Kopie Per FAX zusenden.
Sobald ich diese Kopie erhalte, möchte ich den Rat des I, um der Bank gegenüber zu beweisen, dass die Beistatuten der B ...... STIFTUNG vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind.
Ich habe mich getreu der Empfehlung meiner Bank mit einem Schweizer Anwalt beraten, der die folgende Meinung vertritt:
Die Beistatuten der B STIFTUNG ...... müssen gemäss Artikel 12 der Statuten der B STIFTUNG ...... durch den "Stiftungsrat" genehmigt und abgeändert werden.
Wenngleich eine einfache Mehrheit des Stiftungsrates für eine Entscheidung ausreichend ist, ist in Artikel 8 der Satzung festgelegt, dass eine Vereinbarung auch ohne persönliches Zusammentreffen verabschiedet werden kann, indem die Mitglieder des Stiftungsrates ihre schriftliche Einwilligung zu dem jeweiligen Vorschlag erteilen. Dies gilt unter der Bedingung, dass kein Mitglied des Stiftungsrates eine formale Erörterung wünscht, was selbstverständlich impliziert, dass alle Mitarbeiter des Stiftungsrates Kenntnis von dem Vorschlag haben und diesen auch unterzeichnen müssen, selbst wenn ein Mitglied gegen den Vorschlag stimmt. Diese in der SATZUNG enthaltene Auflage dient offensichtlich dem Schutz der Begünstigten und ist dann von ganz besonderer Bedeutung, wenn der Stiftungsrat eine Vereinbarung trifft, die den einzigen Begünstigten der Stiftung vollständig der Gnade einer anderen Person unterwirft, die letzten Endes von dem gesamten Stiftungskapital profitiert, nachdem der Begünstigte nicht in der Lage ist, Stiftungskapital zu entnehmen.
Wenn das Dokument vom 4. Januar 2000 Dr. I vorgelegt worden wäre, so hätte er meiner Ansicht nach mit Sicherheit eine Aussprache verlangt, um mich zu informieren, dass ich tatsächlich sämtliche Möglichkeit verlor, alleine über das Vermögen der Stiftung zu verfügen und er hätte, so bin ich überzeugt, mir empfohlen, es in der abgefassten Form nicht zu unterzeichnen.
Ich hoffe, dass ich Ihren Rat so rasch wie möglich erhalte sowie die Kopie der letzten Fassung der von meinem Ehemann F unterzeichneten Beistatuten. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe hochachtungsvoll
C
......"
6.45) Das Telefax ging bei der Adressentin am 28. Februar 17:01 ein.
6.46) Lic.iur. L reagierte mit Schreiben vom 28.02.2003 (irrtümlich mit 20.02.2003 datiert) wie folgt:
"Stiftung B ......
Sehr geehrte Frau C,
vielen Dank für Ihr Fax vom 27. Februar.
Ich habe ebenfalls davon Kenntnis erhalten, dass die Satzung, die von uns von Banque H .... in Luxemburg zugeschickt wurde, nicht alle erforderlichen Unterschriften aufwies. Ich werde prüfen, welche Massnahme wir in diesem Zusammenhang ergreifen könnten.
Ihr Ehegatte hatte offensichtlich mehrere Versionen der Stiftungssatzung angefertigt, nämlich am 28. Februar 1986, am 05. Mai 1986, am 28. November 1986, am 25. April 1988 und am 04. Februar 1993. Wir haben keine Kopien von diesen Versionen der Satzung erhalten und ich vermute, dass die Unterschrift meines Vaters auf allen diesen Versionen fehlt.
Ich werde nun der Banque H .... in Luxemburg schreiben und diese bitten, mir Kopien sämtlicher Versionen der Stiftungssatzung zuzuschicken. Sobald ich diese erhalten habe, werde ich mich wieder bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüssen
gez. lic. iur. L"
6.47) Am 28.02.2003 wurde ein Betrag von EUR 45'076.-- an die Nebenintervenientin überwiesen, was der Kläger und die Nebenintervenientin in Auftrag gaben.
6.48) Mit Schreiben vom 28.02.2003 widerrief der Kläger die Vollmachten zu Gunsten seines Bruders LL und forderte stattdessen, ihn selbst als Vermögensverwalter einzusetzen. Sein Schreiben vom 28.02.2003 an die Bank H lautete:
"Betreff .....
Sehr geehrte Herren,
ich beziehe mich auf die Verfügungsvollmachten meines Bruders LL in Bezug auf das im Betreff genannte Konto. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
Laut dem geltenden und Ihnen bekannten Beistatut der B fällt die Verfügung über das Stiftungsvermögen in meine Kompetenz. Siehe:
B Stiftung. Beistatuten.
A. Erstbegünstigte
Art III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A anvertraut.
Bitte schicken Sie zu meiner Beruhigung eine Kopie dieser Faxmitteilung mit Datum, den Worten "erhalten und genehmigt" sowie Ihrer Unterschrift per Post an die oben genannte Adresse ..."
6.49) Am 28.02.2003 schickte der Kläger folgendes Fax an seinen Bruder LL :
"...... Verwaltung der Stiftung und des Genusses. Von nun an werde ich verwalten.
Ich möchte, dass Du verstehst, dass all dies nichts mit meiner persönlichen Beziehung zu dir zu tun hat. Ich möchte einfach meine Angelegenheiten mit voller Befugnis und voller Verantwortung übernehmen; ich glaube, alt genug zu sein und Erfahrung genug zu haben. In solche Sachen sollte Mutter mittlerweile nicht mehr intervenieren.
Ich habe mein Leben lang alle möglichen Probleme mit Mutter gehabt. Bis heute habe ich es mehr schlecht denn recht durchziehen können, aber es kommt der Augenblick, wo so viel Ärger keinen Sinn mehr macht. Seit Vater gestorben ist, ist jeder Besuch bei ihr oder jedes Telefongespräch mit ihr furchtbar gewesen. Nicht nur, dass sie von nichts anderem als Geld oder Politik spricht; Mutter bringt in mir die negativsten Gefühle hervor. Ich finde das unerträglich. Mich braucht sie eigentlich für nichts, da sie dich hat. Du verträgst dich sehr gut mit ihr und kümmerst dich um alle ihre Angelegenheiten, wofür ich dir gewiss enorm dankbar bin.
Ich faxe dir dies, weil ich mich so genauer ausdrücken kann und weil es das letzte Mal ist, dass ich diese für mich so unangenehme und schmerzliche Angelegenheit erwähnen möchte. Ich wiederhole, dass ich nicht glaube, mit dir irgendein Problem zu haben, vielmehr mit Mutter. Ich stehe zur Verfügung, mit dir über jedes Thema zu reden, das nicht mit Mutter zu tun hat.
Ich umarme dich,
...."
6.50) Am 02.03.2003 richtete sich die Nebenintervenientin neuerlich mit einem handschriftlichen Telefax an lic.iur. L, und zwar:
"Sehr geehrte Frau L!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Februar. Sie haben Recht, von der Bank H alle verfügbaren Kopien der Beistatuten der Stiftung zu verlangen.
Leider haben sie, wie Sie sehen werden, nur Kopien von drei Fassungen:
eine vom 13. Mai 1985, die nur die Unterschrift meines Ehemannes hat, weshalb es sich wahrscheinlich um einen Entwurf handelt.
eine vom 5. Mai 1983, die von meinem Mann und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
eine unvollständige Fassung, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde, die jedoch nicht von meinem Ehemann unterzeichnet und nicht datiert wurde.
Nach meinem Verständnis gibt es in Anbetracht dieser Situation nur eine Fassung, die letzte von meinem Ehemann unterzeichnete vom 5. Mai 1986, die wir als rechtsgültig akzeptieren können, da sie, obwohl die Unterschrift von I fehlt, wie es auch bei all den anderen Fassungen der Fall ist, den letzten Willen des Stifters, meines Ehemannes, darstellt. Ersuchen Sie Dr. I bitte, diese Angelegenheit als von grösster Wichtigkeit für mich zu betrachten, da ich gegenwärtig die Möglichkeit blockiert habe, Gelder aus der Stiftung zu entnehmen.
Hochachtungsvoll
C
......"
6.51) Dieses Telefax ging bei lic.iur. L am 3. März ein.
6.52) Am 09.03.2003 richtete die Nebenintervenientin ein Schreiben an die Mitglieder des Rates der B Stiftung, und zwar an Dr. I, J und K. Dieses handschriftliche, per Telefax versandte Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Herren!
Ich bringe meinen unwiderruflichen Willen zum Ausdruck, jenes Dokument für null und ohne Wert zu erklären, welches vom 4. Januar 2000 datiert und den Titel "BEISTATUTEN" der B Stiftung ...... trägt.
Als einzig rechtsgültig anerkenne ich heute die Beistatuten der B Stiftung ...... an, die vom Stifter, meinem Ehemann, am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden, die ich Ihnen anbei in Kopie mit einer Unterschrift übermittle.
Ich bitte die drei Mitglieder des Rates der B Stiftung ......, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die beigefügten Beistatuten wieder in Kraft zu setzen, und zwar mit den notwendigen Anpassungen, um dem Tod meines Ehemannes sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ich heute die erste und einzige Begünstigte mit sämtlichen Rechten des Stifters, meines Ehemannes, bin.
Hochachtungsvoll
C
......"
6.53) Im April 2003 beabsichtigte die Bank H, den Stiftungsrat auszutauschen, wobei beabsichtigt war, den Stiftungsrat durch drei juristische Personen zu ersetzen und statt der G Treuhandanstalt die AA-Anstalt als Repräsentanten zu bestimmen. Die Nebenintervenientin schrieb in diesem Zusammenhang am 08.05.2003 (handschriftlich) folgendes Telefax an die H, zu Handen Ü, und zwar:
"Sehr geehrte Herren
Ich bin sehr erstaunt über den Erhalt der Kenntnis über die Änderung an meiner B Stiftung ...... ......, denn, wie Sie wissen, bin ich die einzige Begünstigte dieser Stiftung. Ich habe keinerlei Anweisung erteilt, welche diese Änderung autorisieren würde, auch nicht im Hinblick auf die Verlegung des Zahlungsdomizils.
Ich fordere jedoch Erklärungen von Seiten von H ... und mache Sie für die möglicherweise daraus folgenden Probleme verantwortlich.
Hochachtungsvoll
C
........"
6.54) Mit Telefax vom 09. Mai 2003 setzte die Nebenintervenientin die G Treuhandanstalt hievon erstaunt wie folgt ins Bild:
"Mit grossem Erstaunen erfahre ich, dass die Banque H .... in Folge von Anweisungen einer mir unbekannten Person entschieden hat, die gegenwärtigen "administrateurs" (nach meinem Verständnis sind damit die Mitglieder des "Conseil de Fondation" (Stiftungsrates) gemeint) auszutauschen und sie durch drei mir unbekannte Gesellschaften zu ersetzen und ferner das "domicile de Paiement" (ich weiss nicht, was damit gemeint ist) in die ..... ......, zu verlegen.
Bitte seien Sie über das Folgende unterrichtet:
Ich habe diese Instruktionen niemandem angewiesen und bin absolut nicht mit ihnen einverstanden.
Ich verlange zu wissen, wer der Banque H diese Änderungen angewiesen hat und weshalb die Banque H ohne meine Zustimmung gehandelt hat.
Ich wiederhole meine Haltung, die in meinem Schreiben an die drei Mitglieder des Stiftungsrates vom 9. März 2003 erklärt wurde, nämlich dass die Beistatuten der Stiftung vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind, da sie ohne das Wissen eines der Ratsmitglieder, des Dr. I, genehmigt wurden, und dass die anwendbaren Normen diejenigen des Stifters, meines Ehemannes, sein müssen, die am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden und das Testament meines Ehemannes enthalten.
Die Banque H hat beharrlich gegen diese rechtliche Offenkundigkeit gehandelt, hat meinen Sohn A zum Verwalter des Stiftungsportfolios ernannt, hat sogar eine jüngste Überweisung über 2.5 Millionen Euro auf ein nicht der Kontrolle der Stiftung unterstehendes Konto genehmigt. Eine Bank ist zumindest verpflichtet, Überweisungen aus einem Konto zu blockieren, wenn es Rechtsstreitigkeiten betreffend seine Verwaltung gibt, und sie ist selbstverständlich für den Schaden haftbar, der dem wirtschaftlichen Eigentümer dadurch entsteht, dass sie nicht auf diese Weise handelt.
Ich bin ferner der Meinung, dass Dr. I die Pflicht hat, seine juristische Meinung zu diesen Problemen zum Ausdruck zu bringen und der Banque H mitzuteilen und alle Massnahmen zu ergreifen, die er für angemessen erachtet, um den Schutz des Stiftungsvermögens und der Interessen der Begünstigten, d.h. von mir, zu sichern...."
6.55) Am 22.05.2003 richtete Dr. I folgendes Schreiben an die Bank H, und zwar wie folge:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 25. April 2003 an die G Treuhand Anstalt sowie auf den vorherigen Schriftverkehr meiner Tochter mit Frau TT.
Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich von der Begünstigten der B STIFTUNG kontaktiert wurde, die mich darüber informiert hat, dass
a) sie mit bestimmten Transaktionen, die sich auf Zahlungsein- und -ausgängen auf dem Konto der Stiftung beziehen, nicht einverstanden ist,
und dass
b) sie nicht damit einverstanden ist, dass die Verwaltung der B STIFTUNG der AA Anstalt übertragen wird.
Sie hat mich darauf hingewiesen, dass ich im Stiftungsrat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Liechtensteins verantwortlich bin, und hat mich mit der Verteidigung Ihrer Rechte beauftragt.
Daher ersuche ich Sie und die Ihrer Bank angehörigen Mitglieder des Stiftungsrates,
keine Transaktionen bezüglich des Stiftungsvermögens zuzulassen, sofern nicht der gesamte Stiftungsrat, dem auch ich angehöre, seine Zustimmung zu der betreffenden Transaktion erteilt.
mir die Konto- und Hinterlegungsauszüge der B-STIFTUNG ab dem 1. Januar 2000 zukommen zu lassen.
Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, mir Kopien aller Kontoeröffnungsdokumente, Unterschriftskarte etc. zukommen zu lassen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, sich strikt nach dem Willen des Stifters zu richten. Daher ist es Pflicht des Stiftungsrates, die Begründetheit der Einwände der ersten Begünstigten zu prüfen. Ich werde mich unverzüglich in Kürze nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie um weitere Informationen zu bitten. ..."
6.56) Mit Schreiben vom 01.09.2003 forderte Dr. I die H ... auf, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der beklagten Partei mehr zuzulassen, bis geklärt ist, wem die Stiftung zuzurechnen ist. Ausdrücklich ersuchte er, keinerlei Verfügungshandlungen mehr auf Basis der Satzung vom 04.01.2000 zuzulassen.
6.57) Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, demissionierten J und K aufgrund ihrer Erklärungen vom 20.03.2003, welche bei der G Treuhandanstalt am 26.11.2003 eingegangen sind, aus ihrem Amt als Stiftungsrat. Der verbleibende Stiftungsrat Dr. I beschloss dann in Übereinstimmung mit der Nebenintervenientin und aufgrund deren Wunsch am 02.12.2003, Dr. D und Dr. E als neue Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen. Diese beiden Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Diese Änderung wurde am 03.12.2003 dem Öffentlichkeitsregisteramt angezeigt.
6.58) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nebenintervenientin in ihrer Entscheidungsfreiheit aufgrund des Einflusses ihres Sohnes LL oder eines anderen Familienmitgliedes eingeschränkt war.
6.59) Ein oder zwei Jahre vor dem Tod des Vaters des Klägers fand in ... ein Familientreffen statt, an dem alle lebenden Kinder sowie die Eltern teilnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei diesem Treffen die Eltern ihren Kindern gegenüber erklärt haben, dass der Vater des Klägers seinen letzten Willen, der endgültig sei und nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeändert werden könne, gefasst habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dabei von den Eltern des Klägers folgende Entscheidungen getroffen bzw. kundgemacht wurden:
das Erbe in sechs gleiche Teile unter die sechs Kinder aufzuteilen;
dem Kläger darüber hinausgehend eine bedeutende Zuwendung für die Hilfe, die er seinen Eltern zu Teil hat werden lassen zuzusprechen, wobei diese bedeutende Zuwendung in der beklagten Partei bestanden hätte.
6.60) Es gab keine Vereinbarung zwischen den Stiftungsräten, wonach Dr. I auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat verzichtet.
In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Fürstliche Landgericht auf die Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.02.2007 und 06.03.2008 und auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 17.09.2007. Daraus ergebe sich bindend, dass die sogenannten Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000 wegen der Nichtbeteiligung des Stiftungsrates Dr. I nichtig seien. Die Nebenintervenientin, die unumschränkte Erstbegünstigte gewesen sei, habe den Entwurf der Beistatuten im Juli 1999/Januar 2000 unterfertigt. Es sei deshalb zu überprüfen, ob im späteren Widerruf dieser "Beistatuten" durch die Nebenintervenientin ein Rechtsmissbrauch zu sehen sei. Die "Beistatuten" von Juli 1999/Januar 2000 seien der Kanzlei I erst im Jahre 2003 bekannt geworden. Die Reaktion durch die Kanzlei I bzw. die G Treuhand Anstalt könne nicht als zögerlich angesehen werden. Sie hätten alles unternommen um die rechtliche Situation zu klären. Den anderen Stiftungsräten der Bank H sei die Nichtigkeit der Beistatuten nicht bewusst gewesen. Von einem schützenswerten Besitzstand des Klägers könne nicht ausgegangen werden. Es ergebe sich kein Hinweis, dass der Vater des Klägers dem Kläger zwingend die B Stiftung hätte zuwenden wollen. Auch eine Anwendung der "Beistatuten" ab 2000 könne nicht angenommen werden. Die Stiftung sei über die Kontenzeichnungsberechtigten verwaltet worden. Eine wesentliche Tätigkeit der Stiftungsräte sei nicht erfolgt. Damit liege in der Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beistatuten kein Rechtsmissbrauch und sei dementsprechend die Klage abzuweisen. Aufgrund der Nichtfeststellung einer Begünstigtenstellung des Klägers sei auch das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren abzuweisen.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Zusammengefasst und im Wesentlichen begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
8.1) Den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verneinte das Obergericht.
8.2) Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16.01.2004 den Standpunkt eingenommen habe, dass die genannten Beistatuten nicht rechtsgültig erlassen worden seien, sei diese Geltendmachung jedenfalls nicht verspätet. Eine Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten sei nämlich der beklagten Partei erst möglich gewesen, nachdem der Stiftungsrat Dr. I, der in die Beschlussfassung nicht einbezogen gewesen sei, von diesen vermeintlichen Beistatuten erfahren habe. Es könne der Stiftung nicht zugerechnet werden, dass jene Stiftungsräte (von der Bank H), die Dr. I in Unkenntnis von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätten und vermutlich der Meinung gewesen seien, dass die Beistatuten gelten würden, eine Nichtigkeit dieser Beistatuten geltend machten. Es sei also der Zeitraum zu überprüfen, zwischen der Kenntnis des Dr. I von dieser Urkunde bis zur Geltendmachung der Nichtigkeit in den ausbrechenden Rechtsstreitigkeiten. Der Zeitpunkt, an dem Dr. I das erste Mal von den Beistatuten 1999/2000 erfahren habe, ergebe sich aus der festgestellten Korrespondenz.
8.3) Mit Schreiben vom 27.01.2003 an die Bank H habe lic.iur. L um die Überlassung der letzten Fassung der Beistatuten ersucht. Am 07.02.2003 und am 17.02.2003 sei von lic.iur. L eine Antwort urgiert worden, am 20.02.2003 habe dann lic.iur. L die Beistatuten vom 04.01.2000 an die Nebenintervenientin übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beistatuten dem Stiftungsrat Dr. I bekannt gewesen. Weiters sei festgestellt, dass mit Schreiben vom 01.09.2003 Dr. I die H Bank aufgefordert habe, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der beklagten Partei mehr zuzulassen auf Basis der Satzung vom 04.01.2000. Dies stelle jedenfalls aktenkundig die erste Geltendmachung der Nichtgültigkeit der Beistatuten vom Juli 1999/Januar 2000 dar. Wenn man berücksichtige, dass sich zwischen Februar 2003 und September 2003 eine Korrespondenz zwischen der Nebenintervenientin, der Kanzlei Dr. I und der Bank H entwickelt habe, dass Verwaltungshandlungen, die durch den Kläger gesetzt worden seien, abgeklärt werden hätten müssen, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei durch den Stiftungsrat Dr. I, rechtsmissbräuchlich mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes für die Beistatuten 1999/2000 zugewartet habe.
Es sei nicht wesentlich, wann genau die Nichtigkeit dieser Beistatuten gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden sei. Diesbezüglich sei auch kein Vorbringen erstattet worden, wann der Kläger seinerseits in seiner vermeintlichen Position aufgrund der Beistatuten 1999/2000 vom Stiftungsrat Dr. I etwas begehrt habe.
Im gegenständlichen Fall seien aufgrund des ungültigen Beistatuts keine wesentlichen Handlungen gesetzt worden, mit Ausnahme der Tatsache, dass im März 2003 die Verwaltungsvollmacht von LL beendet worden sei. Hier sei aber festzuhalten, dass eben diese Verwaltungsvollmacht von 2000 bis 2003 aufrecht erhalten geblieben sei.
8.4) Es gehe ausschliesslich um die nichtigen Beistatuten 1999/2000 und dementsprechend nur darum, ob die Nichtigkeit dieser Beistatuten rechtsmissbräuchlich, obwohl sie gelebt worden seien, erst nach langer Zeit geltend gemacht worden sei. Es sei in der Rechtsprechung klar gestellt, dass blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich allein keinen Rechtsmissbrauch bedeute (BGE 127 III 613; BGE 130 III 124), Rechtsmissbrauch aber dann vorliege, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung eines Anspruchs in unlauterer Absicht zuwarte (BGE 116 II 431; 127 III 267). Davon könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Der Kläger sei durch die nichtigen Beistatuten als Zweitbegünstigter eingesetzt worden und habe bestimmte Rechte gegenüber der Erstbegünstigten gehabt, insbesondere auch dahingehend, dass diese Beistatuten nicht ohne seine Zustimmung hätten abgeändert werden können. Dass aufgrund dieser Sperrrechte der Kläger irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, sei weder vorgebracht noch lägen dafür Anhaltspunkte vor.
8.5) Wer wirtschaftlicher Stifter der beklagten Partei sei und wie sich der Stifterwille im Hinblick auf die Begünstigungen bzw Beschränkungen der Verfügungsmacht der Zweitbegünstigten darstelle, spiele keine Rolle.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision des Klägers geltend:
9.1) Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Hätte sich das Berufungsgericht mit den Argumenten der umfangreichen Beweisrüge auseinandergesetzt, wäre es zum Schluss gekommen, dass der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gefolgt werden könne. Der Kläger habe deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Feststellungen infolge der unter B a dargestellten unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft würden, zumal unter den Beweisrügen zu B b, j und m konkrete Verweise auf den Punkt B a erfolgt seien.
Zu Unrecht sei auch der Berufungspunkt B d aus formellen Gründen nicht behandelt worden. Das Aufzeigen einer Verknüpfung, inwieweit die Feststellung vom Erstgericht mit der rechtlichen Beurteilung verknüpft worden sei, sei von den Prozessgesetzen nicht verlangt.
Das Berufungsgericht habe sich mit der Beweisrüge unter Punkt B c nicht auseinandergesetzt. Es sei keine nachvollziehbare Überlegung, dass sich ein Beweisergebnis aus Urkunden und einer Zeugenaussage nicht ergebe.
Ebenfalls übergehe das Berufungsgericht die Argumente des Berufungspunktes zu B e. Es lägen keine nachvollziehbaren Überlegungen vor, mit denen die Argumente das Berufungswerbers zur Aussage der lic.iur. L beiseite gewischt worden seien. Das Obergericht hätte auch das neue Beweismittel, nämlich das Schreiben der Bank H vom 04.07.2003 zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin lic.iur. L zulassen müssen, da nun eine vorgreifende Beweiswürdigung vorliege.
9.2) Es sei durch die übereinstimmende Aussage des Klägers und der schriftlichen Aussage der Nebenintervenientin in der Beilage KKK erwiesen, dass die Fertigung der Beistatuten 1999/2000 nicht am 13.07.1999, sondern deutlich später erfolgt sei.
9.3) Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Datierung der Testamentseröffnung jedenfalls unklar bleibe, sei nicht nachvollziehbar, da die Urkunde BB als Notariatsakt eindeutig das Datum 14.07.1999 enthalte.
Auch bei Nichtbehandlung der Beweiswürdigung unter Berufungspunkt B j sei die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keinesfalls prozessordnungskonform bestätigt worden.
Zu Berufungspunkt B k habe der Berufungswerber prozessordnungsgemäss ausgeführt, da er zur Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung auf den Inhalt der einzigen einschlägigen Beilage GG verwiesen habe, aus dem die gewünschte Feststellung hervorgehe.
Die Beweisrüge zu Berufungspunkt B m sei vom Berufungsgericht de facto gar nicht behandelt worden. Neben einem Verweis auf die ausführliche Auseinandersetzung zur Glaubwürdigkeit der Zeugen der Beklagten unter Berufungspunkt B a habe sich der Berufungswerber intensiv mit der Würdigung der Beilage TTT wie auch der Aussage des Zeugen O auseinandergesetzt. Die Nichtbehandlung dieses Berufungspunktes sei unvertretbar und stossend, der Verfahrensmangel sei abstrakt geeignet, eine erschöpfende Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Der Berufungspunkt B n sei nicht erledigt worden. Das Berufungsgericht habe den Zusammenhang zu den gewünschten Feststellungen nicht erkannt, die Argumentation des Berufungsgerichtes sei aktenwidrig, da lic.iur. L bei ihrer Aussage die konkrete Frage des Beklagtenvertreters, ob Dr. I auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat verzichtet habe und alles gültig sei, was die anderen Stiftungsräte beschliessen, schlicht verneint habe. Eine erschöpfende Beurteilung der Rolle von Dr. I als Stiftungsrat habe nicht stattgefunden.
9.4) Auch Berufungspunkt B c sei vom Berufungsgericht nicht behandelt worden. Der Berufungswerber habe explizit Begründungsmängel geltend gemacht. Ein wiederholtes Anführen derselben Erheblichkeit zu jedem einzelnen Begründungsmangel sei nicht erforderlich und stelle einen überspitzten Formalismus dar. Bei jedem einzelnen der insgesamt 17 aufgezeigten Begründungsmängel sei die abstrakte Eignung zur Verhinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache offenkundig gewesen.
9.5) Zur Rechtsrüge:
Bei allen Beweisrügen sei das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen, dass diese rechtlich irrelevant seien und eine Beweisrüge gar nicht stattfinden müsse. Dies führe zu einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es sei nicht im Sinne des gesetzlichen Auftrags der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung, wenn das Berufungsgericht eine Vielzahl von strittigen Tatsachenfeststellungen aus rechtlichen Erwägungen nicht behandle, obwohl eine Generalklausel wie Art 2 PGR oder § 1295 Abs 2 ABGB zur Beurteilung anstehe. Zur Beurteilung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Kläger würden die Interessen der Beklagten und deren Verhalten wie auch die Interessen und das Verhalten des Klägers eine entscheidende Rolle spielen. Es sei somit für die Beurteilung der Berufung der Beklagten auf eine formelle Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 nicht irrelevant, inwieweit einzelne Mitglieder des Stiftungsrats, aber gerade auch effektive Mandatsführer, wie zB lic.iur. L, die Beistatuten als gültig und wirksam betrachteten, auf welcher Grundlage die als formell nichtig anzusehenden Beistatuten 1999/2000 zustande gekommen seien, wozu insbesondere das Verhalten der faktischen Organe auch die Motive für deren Verfassung sowie alle weiteren Umstände, gemäss welchen nicht nur der Kläger, sondern auch einzelne Stiftungsräte und damit zumindest Teile des willensbildenden Organs der Beklagten auf die Wirksamkeit der Beistatuten 1999/2000 vertrauen hätten dürfen, wozu auch die Nachlassplanung des Stifters gehöre, welche Formen und Aspekte der Umsetzung der nichtigen Beistatuten 1999/2000 es gegeben habe, wie sich andere Familienmitglieder verhalten hätten.
9.6) Tatsachenfragen dazu, welche Funktion Dr. I als Stiftungsrat während seiner Amtsdauer tatsächlich ausgeübt habe, würden zur Beurteilung des Interesses der Beklagten an dieser Nichtigkeit benötigt. Sollte man zur Auffassung gelangen, dass die Nichtbefassung von Dr. I praktisch keine Auswirkung gehabt habe, dass er blosses Formalorgan gewesen sei, so würde dies im Rahmen der Gesamtabwägung zum Ergebnis führen, dass die Berufung auf die Nichtigkeit rechtsmissbräuchlich sei.
Die Beklagte kenne Dokumente bereits dann, wenn sie nur ein einziges Stiftungsratsmitglied zur Kenntnis nehme. Es sei daher unrichtig, dass die Beklagte erst dann überprüfen könne, ob ein Interesse an der Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 bestehe, als sie (gemeint Dr. I) diese gekannt habe. Es sei daher die Sachlage zum internen Rollenverständnis der einzelnen Stiftungsratsmitglieder rechtlich relevant.
Aus den Beilagen WW, XX und 95 ergebe sich zweifelsfrei die völlige Weisungsgebundenheit des Dr. I, die von ihm akzeptiert worden sei. Es habe von seiner Seite keine Aktivitäten zur Erlassung von Beistatuten gegeben, sich mit der Bestellung von Begünstigten zu befassen, bis H das Thema aufgebracht habe. Anschliessend seien jedoch die Begünstigten jedenfalls gemäss den Beistatuten vor dem Jahr 1999, an denen Dr. I ebenso in keiner Weise mitgewirkt habe, anerkannt worden. Dieses Verhalten von Dr. I müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Es komme hinzu, dass Dr. I die Mandatsverträge so aufgefasst habe, dass er nur noch formal umgesetzt habe, was der "jeweilige Stiftungsrat" in Absprache mit dem Stifter oder den Stiftern beschlossen habe.
Diesbezüglich lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.
Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber erstmals mit Schreiben vom 16.01.2004 geltend gemacht habe, dass die Beistatuten vom 13.07.1999 wegen nichtiger Beschlussfassung aufgrund des fehlenden Einbezugs von Dr. I ungültig seien.
Aus weiter begehrten ergänzenden Feststellungen ergebe sich der übereinstimmende Wille der Eltern des Klägers, dass die Nebenintervenientin nach dem Tod des Vaters des Klägers nur noch gemeinsam mit dem Kläger über die Vermögenswerte am Stiftungskonto verfügen habe können. Dies führe zu einem schützenswerten Besitzstand des Klägers im Zusammenhang mit seinen Rechten gemäss Beistatut 1999/2000.
9.7) Der Mangel sei dem Kläger gegenüber erst mit Schreiben vom 16.01.2004 geltend gemacht worden, sodass ein langer Zeitraum gegeben sei. Bereits im Beistatut vom 05.05.1986 und in allen nachfolgenden sei der Kläger als einziger Begünstigter nach seinen Eltern vorgesehen. Seit diesem Zeitpunkt habe niemand gegenüber dem Kläger einen Mangel in der Beschlussfassung geltend gemacht. Es gebe also einen Zeitraum von 17 Jahren, während dem der bestehende Mangel in der Beschlussfassung von Beistatuten von der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht worden sei.
Rechtsmissbrauch liege bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten würden.
Die Einräumung und Ausübung von Kontozeichnungsrechten an die Begünstigten durch die Beklagte an den Konten der Beklagten sei nur auf Grundlage der nichtigen Beistatuten denkbar.
Das Verhalten der H Stiftungsräte sei der Beklagten zuzurechnen. Noch mit Schreiben vom 11.06.2003 habe die Bank H an der Wirksamkeit der Beistatuten 1999/2000 festgehalten.
Es sei der Beklagten bzw ihren Repräsentanten von Anfang an zumutbar gewesen, auf den Mangel in der Beschlussfassung durch Nichteinbezug von Dr. I aufmerksam zu machen. Die Stiftungsverwaltung der Beklagten sei jedenfalls bis 2003 an den Statuten und am Stiftungsrecht vorbeigegangen, was die Ausübung des Stiftungsratsmandats von Dr. I betreffe.
9.8) Das Argument, dass einem Anwartschaftsberechtigten eine Stiftung von vornherein gar kein "Besitzstand" zukommen könne, sei unzulässig. Der Besitzstand des Klägers sei ohne Zweifel zu bejahen, nachdem dieser auf dem dokumentierten Stifterwillen des Vaters wie auch auf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Mutter (Beilage FF) beruhe und sei ebenso schützenswert. Der Besitzstand werde ebenso gestützt durch das nur wenige Tage nach der Abänderung der Zeichnungsrechte am Stiftungskonto errichtete Testament des Vaters, welches in Art IV ausdrücklich vorsehe, dass sämtliche Schenkungen an die Kinder, auch die mittelbaren, mit der Absicht, die genannten Kinder zu begünstigen, erfolgt seien.
9.9) Die Berufung auf die formelle Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 sei unlauter und seien andere Ziele für die Rechtsausübung nicht ersichtlich. Es sei kein Interesse der Beklagten ersichtlich, sich auf die Nichtigkeit zu berufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit gehe ausschliesslich auf den Wunsch der Nebenintervenientin zurück, zumal während der Jahre zuvor nie ein solcher Mangel geltend gemacht worden sei. Es sei ein krasses Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten verfolgten Interesse und den Interessen des Klägers zur Aufrechterhaltung seines schützenswerten Besitzstandes, auf den er über viele Jahre in gutem Glauben vertrauen habe dürfen, gegeben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
10.1) Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Keine der geltend gemachten Beweisrügen sei wesentlich. Die Wesentlichkeit der geltend gemachten Verfahrensfehler werde nicht ausreichend dargelegt.
Das Verfahren befinde sich im zweiten Rechtsgang, der Revisionswerber übersehe, dass im ersten Rechtsgang nicht bemängelte Feststellungen getroffen worden seien. Es sei lediglich zu einem Ergänzungsauftrag des OGH infolge der StGH-Entscheidung gekommen. Abschliessend erledigte Streitpunkte könnten im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang sei stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken.
10.2) Zu Revisionspunkt 1 a habe das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Berufung unter B a keine konkrete Feststellung angefochten habe.
Zu Revisionspunkt 1 d wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe auf die Ausführungen zu Beklagte Partei B c verwiesen, dort sei die Rüge nicht behandelt worden, weil sie einen Sachverhaltsteil betreffe, dessen rechtliche Beurteilung im nunmehrigen Verfahrensstadium nicht mehr releviert werden könne (Nichtigkeit der Beistatuten). Die Verfahrensrüge führe nicht aus, welche relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können.
Zu Revisionspunkt 1 c habe der Revisionswerber nicht erklärt, wie die Beistatuten vom 13.05.1985 die Gültigkeit der Beistatuten von 1999/2000 beeinflussen könnten. Überdies sei dem Berufungsgericht beizupflichten, dass diese Beistatuten nicht mehr zu prüfen seien.
Der Berufungswerber habe keinen Anspruch darauf, dass sich das Obergericht mit allen seinen Rügen im Detail befasse. Es sei ausreichend, wenn das Obergericht erklärt habe, warum es die Aussage von lic.iur. L für unbedenklich gehalten habe. Im Übrigen würden auch zu diesem Revisionspunkt 1 d Behauptungen zur Wesentlichkeit des Verfahrensmangels fehlen.
Zu Revisionspunkt 1 e lägen im Wesentlichen Ausführungen zur Bekämpfung der Beweiswürdigung vor.
Zu Revisionspunkt 1 f wird ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht nicht in der Lage gesehen habe, die beantragten positiven Tatsachenfeststellungen zu treffen. Insofern sei die Begründung des Berufungsgerichts, die Datierung der Urkunde bleibe zumindest unklar, eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass dem Antrag des Berufungswerbers auf eine positive Feststellung nicht gefolgt worden sei.
Zu Revisionspunkt 1 g werde vom Revisionswerber die Erledigung seines Berufungspunktes B j gerügt. Der Kläger habe die abstruse Theorie eines mündlichen Erbvertrags aufgestellt. Er habe unter Berufungspunkt B j eine positive Feststellung in dieser Hinsicht gewünscht. Sämtliche Zeugen hätten jedoch angegeben, dass es keine solche Erbübereinkunft gegeben habe. Die Begründung des Berufungsgerichtes sei jedenfalls ausreichend. Eine Beweiswiederholung müsse das Berufungsgericht nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen durchführen. Dazu habe das Berufungsgericht auch unter Punkt 10.1 Ausführungen gemacht. Auch die Rüge, dass sich ein Rechtsmittelgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeute in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Es gebe keine prozessuale Vorschrift, die das Berufungsgericht dazu zwingen würde, in erster Instanz bereits ausführlich einvernommene Zeugen nochmals einzuvernehmen.
Zu Revisionspunkt 1 h rüge der Revisionswerber die Behandlung seiner Beweisrüge in der Berufung unter Punkt B k. Er habe dort eine Korrektur der Feststellung gewünscht, dass der Kläger und die Nebenintervenientin gemeinsam vom Konto der Stiftung im Jahr 2003 € 300'000.-- auf das Konto der Nebenintervenientin überwiesen hätten. Es sei unverständlich, dass die konkrete Sachbearbeiterin bei der Bank irgendeine Rolle spielen sollte. Die vom Kläger eigentlich gewünschte Differenzierung, nämlich dass die Überweisung auf der Grundlage der Beistatuten erfolgt sei und nicht nur eine Konsequenz des gemeinsamen Kontozeichnungsrechtes gewesen sei, ergebe sich auch aus der geänderten Feststellung nicht. Die Rüge betreffe daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
Zu Revisionspunkt 1 i rüge der Revisionswerber die Erledigung seines Berufungspunktes B m und übersehe, dass die Feststellungen auf Basis von Zeugenaussagen getroffen worden seien, die nur das Erstgericht unmittelbar einvernommen habe. Eine Änderung der Feststellungen sei dem Berufungsgericht ohne Neudurchführung der Verhandlung verwehrt gewesen. Das Berufungsgericht sei zu einer Neueinvernahme der Zeugen nicht verpflichtet. Auch hier fehle es an einem ausreichenden Vorbringen zur Wesentlichkeit des Verfahrensmangels.
Zu Revisionspunkt 1 j rüge der Revisionswerber die Behandlung seiner Feststellungsrüge im Berufungspunkt B n. Alle bisherigen Instanzen, einschliesslich des Staatsgerichtshofs, hätten bestätigt, dass die Beistatuten 1999/2000 aufgrund der Nichtmitwirkung von Dr. I nichtig seien. Damit seien auch ein konkludenter Verzicht und ein "fehlendes Interesse" ausgeschlossen. Zu Recht habe das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Interesse oder ein Widerspruch erst nach Kenntnis der Beistatuten 1999/2000 vorgebracht werden könne. Die Vorgänge davor seien irrelevant. Dass andere Beweisergebnisse als die Aussage von lic.iur. L für die Version des Klägers gesprochen hätten, sei irrelevant und falle in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung. Auch hier fehle es an einem ausreichenden Vorbringen, inwieweit der Verfahrensmangel die Richtigkeit der Entscheidung beeinflusst haben könnte.
Zu Revisionspunkt 1 k, welcher die angeblich mangelhafte Behandlung der Verfahrensrügen des Revisionswerbers betreffe, sei grundsätzlich entgegenzuhalten, dass ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint werde, in der Revision nicht neuerlich gerügt werden könne. Damit erledige sich dieser Revisionspunkt.
10.3) Zur rechtlichen Beurteilung:
Die Voraussetzung, dass sämtliche Stiftungsratsmitglieder zumindest die Möglichkeit haben müssten, bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuwirken, sei als zwingendes gesetzliches Erfordernis zu betrachten, das auch durch den Stifterwillen nicht abänderbar sei. Auch ein einzelner Stiftungsrat könne daher nicht generell auf seine Beteiligung verzichten. Zur Wahrung des Schutzzwecks zwingender Vorschriften sei es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei die Ungültigkeit eines Vertrages einwende. Die angeblich fehlenden Feststellungen würden im Übrigen mit der unbekämpften Feststellung, dass Dr. I über 17 Jahre hinweg bei allen Beschlüssen hinsichtlich der Änderung im Stiftungsrat sehr wohl mitgewirkt habe, in krassem Widerspruch stehen.
10.4) Zur Geltendmachung der Nichtigkeit gegenüber dem Kläger:
Es entspreche dem Vorbringen der Parteien, dass am 16.01.2004 ein entsprechendes Schreiben an den Revisionswerber gegangen sei. Aufgrund der allseitigen Wirkung einer Nichtigkeit sei es grundsätzlich unerheblich, wann die Nichtigkeit ihm gegenüber konkret geltend gemacht worden sei.
10.5) Zu den gewünschten Feststellungen zum Zeichnungsrecht:
Das Erstgericht habe bereits Feststellungen diesbezüglich getroffen (Urteil Erstgericht Seite 50), eine Unvollständigkeit liege daher nicht vor. Ein jederzeit widerrufbares Kollektivzeichnungsrecht auf dem Konto eines anderen stelle noch keinen Besitz dar. Die gewünschte Feststellung ziele auf das Jahr 1998 ab, das Beistatut datiere aus dem Jahr 2000, sodass diese miteinander nichts zu tun haben könnten. Auch ein Nichtbegünstigter könne ein Zeichnungsrecht auf dem Konto einer Stiftung haben, wie dies zum Beispiel regelmässig bei Stiftungsräten der Fall sei. Auch hätten die Eltern des Revisionswerbers ohne ihn über das Vermögen verfügen können, da sie ebenfalls Zeichnungsrecht gehabt hätten. Da der fehlende Besitzstand ohnehin nicht der einzige Grund sei, warum die Klage abgewiesen werden müsse, sei der angebliche Verfahrensmangel auch nicht wesentlich.
10.6) Beim Rechtsmissbrauchsverbot handle es sich um eine besondere Ausnahme, nämlich dass ein an sich nichtiges Rechtsgeschäft trotzdem faktische Gültigkeit erlange. Daher seien dieser Ausnahme enge Grenzen gesetzt und müssten mehrere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Es sei jedoch praktisch kein einziges Element vorhanden.
10.6.1) Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reiche es nicht aus, dass der nichtige Beschluss bereits vollzogen bzw eine Rückabwicklung nur unter grossen praktischen Schwierigkeiten möglich wäre. Der Vertrauende müsse Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen würden. Ein von der Rechtsordnung verpöntes venire contra factum proprium liege erst dann vor, wenn durch das frühere Verhalten bei einem Partner ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden sei, das diesen zu Handlungen veranlasst habe, die ihm nunmehr, angesichts der neuen Situation zu Schaden gereichen würden (BGE 106 II 320 Entscheidung 3 a).
Das nichtige Beistatut 1999/2000 hätte den Revisionswerber nicht zum Begünstigten, sondern bestenfalls zum Anwartschaftsberechtigten bestellt. Er hätte damit erst in Zukunft Geld erhalten sollen. Eine nachteilige Disposition sei bislang auch nicht behauptet worden. Es fehle daher an einer unumgänglichen Voraussetzung einer für den Revisionswerber nachteiligen Disposition.
10.6.2) Es fehle an einem aus dem Verhalten eindeutig ableitbaren Verzicht oder an einer Disposition, die zu einem unverhältnismässigen Nachteil geführt hätte. Ein Verzicht auf die Rechtsausübung, das heisst auf die Geltendmachung der Nichtigkeit, sei jedenfalls erst dann möglich, wenn man sich der Nichtigkeit bewusst sei oder sein habe müssen. Nach den Feststellungen sei dies bei Dr. I wie auch bei der Nebenintervenientin erst Ende Februar 2003 der Fall, danach gebe es keinen Hinweis in den Feststellungen, dass sie auf eine Geltendmachung verzichtet hätten.
Der Revisionswerber habe nicht einmal behauptet, ihm sei zwischen Unterzeichnung der Beistatuten 1999/2000 und dem Beginn des gegenständlichen Verfahrens im Jahr 2004 ein Schaden erwachsen oder er habe eine Disposition getroffen, die sich nun als nachteilig erweise. Der Nachteil müsse weiters durch die Verzögerung selbst entstanden sein. Der nunmehrige Revisionswerber befände sich in der gleichen Position, wenn die Nichtigkeit bereits früher geltend gemacht worden wäre. Der Wegfall einer erhofften Erfüllung des nichtigen Rechtsgeschäfts sei kein Nachteil, der sich aus der Verzögerung ergebe.
10.7) Rechtsmissbräuchlich sei das Geltendmachen eines Formmangels nur, wenn der Vertrag in wesentlichen Punkten bereits freiwillig und in Kenntnis des Formmangels erfüllt worden sei. Der Revisionswerber versuche aber, eben die Erfüllung des nichtigen Beistatuts zu erreichen. Der wesentliche Punkt der Beistatuten 1999/2000 sei selbstverständlich die Leistung, also Zahlung der Begünstigung an den Revisionswerber. Ein vermeintlicher Status als Anwartschaftsberechtigter sei nicht die Erfüllung der Beistatuten, sondern erst die tatsächliche Erbringung von Leistungen.
10.8) Objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art 2 PGR sei ein "schützenswerter Besitzstand" des Belasteten. Das Berufungsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Fall nur um eine Einsetzung als Zweitbegünstigter mit gewissen Sperrechten handle, was für sich keine schützenswerte Position sei. Der Revisionswerber habe nur die Aussicht, später Begünstigter zu werden und Zahlungen zu erhalten, gehabt. Dies sei kein schützenswerter Besitzstand, der die Annahme eines Rechtsmissbrauchs seitens der Stiftung rechtfertige.
Darüber hinaus müsse der Eingriff in den Besitzstand auch unverhältnismässig sein. Werde nur eine Erwartung für die Zukunft enttäuscht, sei dies nicht unverhältnismässig.
10.9) Die Berufung auf Rechtsmissbrauch sei nur als ultima ratio zuzulassen. Dem Revisionswerber stehe es aber beispielsweise frei, sich an jene Stiftungsräte oder Bankmitarbeiter zu wenden, welche den Rechtsschein gegenüber dem Revisionswerber zu verantworten hätten.
Wenn die Rechtsprechung langes Zuwarten verlange, seien darunter Jahre, nicht etwa Wochen oder Monate zu verstehen. Der Zeitraum müsse so lange sein, dass nach dessen Verstreichen die Berufung auf die Nichtigkeit offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Missbrauch müsse evident sein. Selbst geringe Zweifel würden den Ausschlag zugunsten des Rechtsausübenden geben, weil demjenigen, der ein Recht an sich habe, grundsätzlich zugestanden werden müsse, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handle (7 Ob 106/07z öOGH).
In Art 2 des strittigen Beistatuts 1999/2000 sei vorgesehen, dass dem Revisionswerber die Vermögensverwaltung zukomme. Nach den Feststellungen habe aber der Bruder des Revisionswerbers über eine ihm zuzurechnende Gesellschaft die Vermögensverwaltung von 1995 bis 2003 geführt. Das strittige Beistatut sei daher jedenfalls bis 28.02.2003 nicht vorbehaltlos angewandt worden, auch nicht vom Revisionswerber.
Der Revisionswerber habe sich nach den Feststellungen das erste Mal am 02.03.2003 auf die Beistatuten berufen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Nebenintervenientin bereits an Dr. I wegen der Ungültigkeit des Beistatuts gewandt. Dem Beistatut 1999/2000 sei daher nicht vorbehaltlos "nachgelebt" worden.
Dr. I habe die Beistatuten im Februar erlangt. Bereits im Mai habe er ein Schreiben an die Bank H gerichtet, mit der Aufforderung, keine Verfügungen über das Konto zuzulassen. Ein langes Zuwarten sei daher nicht gegeben.
10.10) Es gebe keine Feststellung, wonach die ehemaligen Stiftungsräte K und J um die Ungültigkeit des Beistatuts 1999/2000 gewusst und das Beistatut dem Kläger gegenüber gleichwohl erfüllt hätten. Es sei nur ein Irrtum über die Ungültigkeit des Beistatuts denkbar. Bei einer Erfüllung im Irrtum sei die Berufung auf die Ungültigkeit aber nicht von vornherein als Verstoss gegen Art 2 PGR zu werten (BGE 115 II 331 Entscheidung 5 ua).
10.11) Ein Verschulden sei eine notwendige Voraussetzung für die Qualifikation eines Verhaltens als Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch in der Einwendung der Stiftung könnte also nur vorliegen, wenn Rechtsmissbrauch bei allen interessierten Personen vorläge. Der Revisionswerber wünsche generell die Feststellung, dass das Beistatut gültig sei, was notwendigerweise nur dann der Fall wäre, wenn das Beistatut gegenüber allen beteiligten Personen gültig wäre. Würde man nicht auf alle Einzelpersonen abstellen, gäbe es die Gefahr von unterschiedlichen Urteilen und Rechtsverhältnissen für jede einzelne Person. Zwei Stiftungsräte könnten den dritten selbst dann nicht einfach übergehen, wenn die Begünstigten zugestimmt hätten.
Dr. I sei kein Vorwurf zu machen, da er erst im Februar 2003 vom nichtigen Beistatut erfahren habe. Er habe keine Verzögerung zu verantworten. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich seine Mitstiftungsräte an Gesetz und Statuten halten würden und, falls sie einen Beschluss fassen wollten, ihn dazu einladen würden.
Der Revisionswerber übersehe, dass Dr. I grundsätzlich keinen Anlass gehabt habe, sich unmittelbar an den Revisionswerber zu wenden. Dieser sei bestenfalls Zweitbegünstigter gewesen und die Diskussion mit der Bank H sei am Laufen gewesen. Die Begünstigte der Stiftung sei informiert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand sonst Ausschüttungen erhalten können. Dr. I habe am 22.05.2003 die Bank aufgefordert, keine Transaktionen zuzulassen, zu denen er nicht ebenfalls seine Zustimmung gegeben habe.
10.12) Eine Unverhältnismässigkeit sei nicht gegeben, zumal sich die Stiftung ja auf die Position der Nichtigkeit nur für die Zukunft berufen habe. Es sei eine faire Position, die Auswirkungen der vermeintlichen Gültigkeit für die Vergangenheit grundsätzlich zu akzeptieren.
10.13) Der Revisionswerber erkläre nicht, dass er in den Jahren 1985 bis 1999 einen schützenswerten Besitzstand erlangt habe. Spätestens ab Kenntnis des Beistatuts 1988 habe der Revisionswerber davon ausgehen müssen, dass seine Position auch noch durch eine Entscheidung des Stiftungsrates - mit Zustimmung des Vaters oder der Mutter - abgeändert werden könnte. Selbst wenn sich die Stiftung die überholten Beistatuten anrechnen lassen müsste, wäre die Abänderung derselben gültig, sofern die Zustimmung von C vorgelegen sei. Diese Erwägungen seien aber alle müssig, denn Verfahrensgegenstand seien ausschliesslich die Beistatuten 1999/2000. Vor deren Erlassung habe man sich nicht schon rechtsmissbräuchlich bezüglich derselben verhalten können.
10.14) Die Statuten und das statutenkonforme Zustandekommen eines Beschlusses hätten den Zweck, den Willen des Stifters zu schützen. Würde leichtfertig Rechtsmissbrauch durch die Stiftungsräte angenommen, so würde sein in den Statuten verfestigter Wille umgangen und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion, nämlich die Einhaltung der Anordnungen des Stifters untergraben. Es sei zur Wahrung des Schutzzwecks von zwingendem Recht grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei nachträglich die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung wegen Verstosses gegen zwingendes Recht geltend mache, obwohl sie dieser Bestimmung zugestimmt habe. Es komme daher eine Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbotes im konkreten Fall nicht in Frage.
11.1) Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die Revision ist zu dem von ihr geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens weitgehend nicht gesetzmässig ausgeführt. Im Wesentlichen bekämpft die Revision über weite Strecken unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte. Daher ist es hier angebracht, grundsätzlich und allgemein zur Abgrenzung einer Verfahrensrüge von einer unzulässigen Beweisrüge das Folgende klarzustellen:
11.1.1) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist von einer blossen Beweisrüge streng zu unterscheiden. Der Verfahrensmangel kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell-rechtlicher und formell-rechtlicher Beziehung. Eine Mängelrüge kann deshalb von vornherein nicht dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Dieses kommt durch die Würdigung der aufgenommenen Beweise zustande und ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, in die freie Beweiswürdigung der Unterinstanzen einzugreifen (LES 2002, 313).
11.1.2) Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Untergerichte, die vom OGH, der nur Rechtsinstanz ist, nicht überprüft werden kann. Insbesondere die hier vom Revisionswerber mehrfach erhobene Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (LES 2002, 162). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem Argument des Rechtsmittelwerbers beschäftigt (LES 2002, 162).
11.1.3) Schliesslich ist im Hinblick auf die Ausführungen des Revisionswerbers zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hier vorauszuschicken, dass grundsätzlich bei Ausführung dieses Revisionsgrundes (§ 472 Z 2 ZPO) konkret darzulegen ist, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte (LES 2010, 150). Dies bedeutet, dass der Revisionswerber die Kausalität des Verfahrensmangels konkret darzulegen hat. Der Verfahrensmangel im Berufungsverfahren kann nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn er wesentlich für die Berufungsentscheidung wäre bzw sich auf diese hätte auswirken können. Diese Relevanz im Sinne einer Kausalität für die Entscheidung muss der Revisionswerber in der Revision darlegen und damit vorbringen, wie sich ein mängelfrei geführtes Berufungsverfahren auf die Entscheidung ausgewirkt hätte. Nur dann kann die Relevanz eines Verfahrensmangels im Berufungsverfahren beurteilt werden (LES 2009, 177).
11.2) Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Ausführungen ist nun auf die einzelnen Vorbringen des Revisionswerbers zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einzugehen:
11.2.1) Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweisrüge (Seite 64 ff) sehr wohl mit dem Berufungsvorbringen zu B a auseinandergesetzt. Es hat allerdings in diesen Ausführungen mit Recht ein konkretes Vorbringen dazu, welche Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (LES 2006, 329) vermisst. Genau dies war den Ausführungen zu B a der Berufung nicht zu entnehmen, die sich darin erschöpften, Teile der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu zitieren und im Weiteren die Aussagen der einzelnen Zeugen gegenüberzustellen (Berufung Seite 3 bis 12). In diesem Abschnitt der Berufung wird daher in Wirklichkeit kein Gerichtsfehler aufgezeigt, sondern werden Zeugenaussagen gegenübergestellt. Das Berufungsgericht ist auf dieses allgemeine Vorbringen zu Recht nicht eingegangen, weil nicht konkrete Feststellungen bekämpft wurden.
11.2.2) Zu Punkt B b der Berufung hat der Revisionswerber eine die Familienverhältnisse des Klägers und dessen Stellung in der Familie betreffende Feststellung bekämpft. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass diese Feststellung für die rechtliche Beurteilung insgesamt nicht notwendig ist. Der Berufungswerber habe auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Feststellung über die "Geschichte" der Familie ..... mit der rechtlichen Beurteilung verknüpft worden sei. Mangels Relevanz gehe die Beweisrüge ins Leere.
Das Berufungsgericht ist zu Recht auf diesen Teil der Beweisrüge nicht weiter eingegangen, weil die rechtliche Relevanz dieser Feststellung für die Beurteilung des Falles nicht ersichtlich ist. Freilich meinte auch der Berufungswerber nur, dass diese Feststellungen "letztlich Einfluss auf die vorzunehmende Interessenabwägung haben könnten". Tatsächlich haben sie allerdings keine rechtliche Bedeutung und musste das Berufungsgericht daher auch nicht auf die Beweisrüge eingehen. Dies ergibt sich im Folgenden auch aus den Ausführungen zur Rechtsrüge, nach der die familiären Verhältnisse des Klägers für die rechtliche Beurteilung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof keine Rolle spielen.
11.2.3) Zu 1 c wirft der Revisionswerber dem Berufungsgericht einen Verfahrensmangel mit der Begründung vor, es habe nicht nur einzelne Argumente der Beweisrüge übergangen, sondern habe sich mit der Beweisrüge zu Punkt B c der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt, "indem es keine nachvollziehbaren Überlegungen äusserte".
Dies ist unrichtig: Das Berufungsgericht hat begründet, dass sich die vom Berufungswerber vertretene Ansicht aus den angeführten Urkunden "nicht im Entferntesten, im Übrigen auch nicht aus der Aussage der Zeugin lic.iur. L" ergebe. Damit hat das Berufungsgericht sich mit der Beweiswürdigung des Erstrichters und den dazu herangezogenen Beweismitteln auseinandergesetzt. Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetzte (LES 2009, 196). In welchem Ausmass und wie eingehend das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstrichters nachvollzieht bzw Gründe im Hinblick auf die aufgenommenen Beweismittel darlegt, die diese Beweiswürdigung bestätigt oder nicht bestätigt, ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass in diesem Prozessstadium nicht die Beistatuten aus dem Jahr 1985 in Frage stehen, sondern alleine von der Ungültigkeit der Beistatuten 1999/2000 auszugehen ist.
Es beruht auf einer offensichtlichen Verkennung dieses Berufungsgrundes, wenn der Revisionswerber implizite die Meinung vertritt - dass angesichts einer "breiten Argumentation des Berufungswerbers" - die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes noch ausführlicher sein müsste, als jene des Erstgerichts.
Im Übrigen wurde der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Punkt auch schon deshalb nicht gesetzmässig ausgeführt, weil der Revisionswerber nicht ausführte, ob und allenfalls welche Kausalität diesem angeblichen Verfahrensverstoss zukommt. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ist die Beweiswürdigung des Obergerichtes (Seite 66) sehr wohl nachvollziehbar. Nachvollziehbar kann grundsätzlich auch eine kurze Begründung sein.
11.2.4) Im Folgenden macht die Revision die angebliche Nichtbehandlung des Berufungspunktes B e geltend:
In der Berufung betraf dies die Bekämpfung der Feststellung, lic.iur. L habe bemerkt, dass diese Fassung der Beistatuten von ihrem Vater nicht mitgetragen worden und daher ungültig gewesen sei. Das Berufungsgericht habe sich mit den Argumenten des Berufungswerbers nur dürftig auseinandergesetzt. Es seien keine nachvollziehbaren Überlegungen vorhanden. Ausserdem hätte ein Schreiben zur Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zugelassen werden müssen.
Diese Mängelrüge geht ebenfalls ins Leere: Zum einen hat sich das Fürstliche Obergericht sehr wohl mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin lic.iur. L auseinandergesetzt (Seite 67). Die Gründe sind nachvollziehbar, das Fürstliche Obergericht konnte sogar auf eine Aussage des Berufungswerbers selbst verweisen, wonach "grundsätzlich die Aussage von lic.iur. L sehr glaubwürdig gewesen sei" (Berufung Seite 16 unten).
Damit hat sich das Berufungsgericht freilich hinlänglich mit der Beweisrüge auseinandergesetzt und war demnach auch nicht verpflichtet, zur Glaubwürdigkeit neue Beweismittel aufzunehmen, weil es eben schon auf der Basis der vorliegenden Beweisergebnisse von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin überzeugt war. Die Nichtzulassung eines "Zur Frage der Glaubwürdigkeit" eines Zeugen erst in zweiter Instanz vorgelegten Schreibens begründet daher keinen Verfahrensmangel. Von einer "vorgreifenden Beweiswürdigung" kann keine Rede sein, weil die Glaubwürdigkeit in diesem Fall bereits durch ausreichende Beweisergebnisse feststand.
Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass sich das Berufungsgericht ohnehin mit dem Inhalt des Schreibens der Bank H vom 04.07.2003 inhaltlich auseinandersetzte (Seite 67) und insofern die Revision auch in diesem Punkt ins Leere geht.
Abschliessend ist auch hier darauf zu verweisen, dass der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auch in diesem Punkt nicht gesetzmässig ausgeführt ist, weil der Revisionswerber nicht aufzeigt, welche Auswirkungen der behauptete Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte (Kausalität des Verfahrensmangels).
11.2.5) Zu Punkt 1 e der Revision rügt der Revisionswerber eine Nichterledigung des Berufungspunktes B g, wo eine Feststellung des Erstgerichtes betreffend den Zeitpunkt der Unterfertigung der Beistatuten bekämpft wurde. Aus einer Urkunde ergebe sich ein anderer Zeitpunkt, das Berufungsgericht hätte die bekämpfte Feststellung mit einer Beweiswiederholung "sanieren müssen".
In Wirklichkeit bekämpft hier der Revisionswerber die Beweiswürdigung der Untergerichte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Teil der Berufung auseinandergesetzt (Seite 68 f). Deutlich wird dies auch angesichts der Ausführungen zu den "übereinstimmenden Aussagen des Klägers und der schriftlichen Aussage der Nebenintervenientin in der Beilage KKK", die sich als "unumstössliches Beweismittel" erwiesen hätten. Der Revisionswerber verkennt, dass mit einer Revision die Beweiswürdigung der Untergerichte nicht angegriffen werden kann.
Ein weiteres Eingehen auf diese Ausführungen der Revision erübrigt sich freilich schon allein deshalb, weil der Berufungswerber auch hier nichts von einer Kausalität der von ihm behaupteten Verfahrensverstösse aufzeigt.
11.2.6) Auch zu Punkt 1 f, betreffend die angebliche Nichterledigung der Beweisrüge im Berufungspunkt B i, versucht die Revision unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte anzugreifen. Wenn der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht hätte aus einer als "unklar" bezeichneten Urkunde jedenfalls eine Negativfeststellung treffen müssen bzw diese begründen müssen, bekämpft er die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, nicht aber macht er einen Verfahrensmangel geltend.
Es kommt freilich hinzu, dass das Datum der Testamentseröffnung für die rechtliche Beurteilung dieses Falles keine Rolle spielt und daher auch nicht entscheidungserheblich ist.
11.2.7) Zu Punkt 1 g der Revision wird eine Nichtbehandlung der Beweiswürdigung zu Berufungspunkt B j behauptet.
Der Revisionswerber übersieht, dass das Berufungsgericht (Seite 70) konkrete Gründe angeführt hat, weshalb es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und damit die betroffene Feststellung als unbedenklich erachtete: Es wird auf das Fehlen einer schriftlichen Urkunde und auf eine Zeugenaussage verwiesen. Damit handelt es sich freilich um Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
11.2.8) Zum Revisionspunkt 1 h wird die Erledigung der Beweisrüge in der Berufung des Revisionswerbers unter Punkt B k gerügt. In B k seiner Berufung wurde eine Feststellung des Erstgerichtes bekämpft, wonach am 19.04.2002 vom Kläger und der Nebenintervenientin gemeinsam vom Konto der beklagten Partei ein Betrag von € 300'000.-- auf das Konto der Nebenintervenientin überwiesen wurde. Das Berufungsgericht ging auf diese Rüge nicht weiter ein, weil der Berufungswerber nicht ausgeführt habe, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellung getroffen worden sei und aufgrund welcher Beweisergebnisse die zu diesem Berufungspunkt die begehrte Feststellung zu treffen wäre.
Das Berufungsgericht ist auf diese Feststellungsbekämpfung auch deshalb nicht eingegangen, weil aus seiner Sicht die gewünschte Feststellung keine Klärung der Frage bringen könne, ob damals der Kläger und seine Mutter aufgrund des Kontozeichnungsrechtes oder auf der Grundlage der Beistatuten 1999/2000 gehandelt hätten. Dies ist zunächst zutreffend, zumal die gewünschte Feststellung in der Berufung nichts darüber auszusagen vermag, ob diese Überweisung nun auf der Grundlage der Beistatuten erfolgte oder ob sie schlicht eine Folge des gemeinsamen Kontozeichnungsrechtes darstellte. Damit liegt jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung dieses Falles ist diese Frage allerdings ohnehin nicht relevant, was sich aus der Erledigung der Rechtsrüge ergibt.
11.2.9) Auch im Revisionspunkt 1 i, der eine angebliche Nichtbehandlung der Beweisrüge im Berufungspunkt B m betrifft, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung. Dass das Berufungsgericht auf diesen Berufungspunkt eingegangen ist, ergibt sich schon aus seinen Ausführungen auf Seite 71 f. Dabei hat es die Beweiswürdigung des Erstrichters überprüft und diese für ausreichend gehalten. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte sich "zumindest mit den vorhandenen Beweisergebnissen aus dem Verfahren erster Instanz vollständig auseinandersetzen" müssen. Diese Tätigkeit - "Auseinandersetzen mit vorhandenen Beweisergebnissen" - ist freilich richterliche Beweiswürdigung. Ihre angeblicher Mangel oder - wie hier behauptet - die "Unvollständigkeit" dieser Tätigkeit ist daher eine Bekämpfung der Beweiswürdigung. Es zeigt sich daher, dass der Revisionswerber in Wirklichkeit unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte anzugreifen versucht.
Im Übrigen ist auch dieser Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt, weil es der Revisionswerber unterlässt, die Kausalität des behaupteten Mangels für das Urteil darzulegen (LES 2010, 150).
11.2.10) Zu Revisionspunkt 1 j bekämpft der Revisionswerber die angebliche Nichterledigung seines Berufungspunktes B n, welcher eine Feststellungsrüge bezüglich einer angeblichen Vereinbarung zwischen den Stiftungsräten, wonach Dr. I auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat verzichtet habe, zum Gegenstand hat.
Auch diesbezüglich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, hat sich doch das Berufungsgericht auch mit dieser Rüge (Seite 72 f) ausführlich auseinandergesetzt.
Darüberhinaus ist es völlig zutreffend, dass im gegenständlichen Verfahren die Frage eines angeblichen Verzichts des Dr. I auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat rechtlich keine Rolle spielt, weil bereits bindend festgestellt ist, dass die Statuten 1999/2000 nichtig sind, weil Dr. I in der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat. Es ist daher einleuchtend, dass die Frage, ob ein Stiftungsratsmitglied auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat (konkludent) verzichtet habe, dann rechtlich keine Rolle spielt, wenn streitgegenständlich allein die Nichtigkeit der betreffenden Beschlüsse ist und diese Nichtigkeit auch bereits bindend durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, bestätigt auch durch den Staatsgerichtshof, ausgesprochen wurde.
Im Übrigen hat sich das Fürstliche Obergericht mit der Aussage der lic.iur. L auseinandergesetzt, sodass von einer unzureichenden Behandlung der Beweisrüge keine Rede sein kann. Dies wurde bereits oben zur Beweiswürdigung dieser Aussage dargelegt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist in Wirklichkeit eine Beweisrüge, die im Revisionsverfahren unzulässig ist.
Auch hier wird im Übrigen die Kausalität des angeblichen Verfahrensmangels für die Entscheidung des Untergerichtes nicht ausgeführt.
11.2.11) Zu Punkt 1 k rügt der Revisionswerber eine angebliche Nichtbehandlung des Berufungspunktes C durch das Berufungsgericht.
Auch mit dieser Mängelrüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt (Seite 75 f). Der Berufungswerber hatte freilich Begründungsmängel schlagwortartig aufgezählt, wobei diese die Beweiswürdigung des Erstrichters betrafen ("Glaubwürdigkeit", "findet in der Beweiswürdigung keine tatsächliche Berücksichtigung", "Zeugen in höchstem Masse widersprüchlich", "wird in der Beweiswürdigung übergangen", "Übergehen eines Schreibens der Beklagtenvertreter", "in der Beweiswürdigung vollständig übergangen", "Übergehen von Beilagen", "Nichterwähnen einer Beilage", "Übergehen einer gegenteiligen Aussage des Klägers"), sodass offenkundig ist, dass hier in Wirklichkeit von der Revision nicht Begründungsmängel geltend gemacht werden, sondern den Untergerichten eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen wird. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dient aber nicht dazu, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetzte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Erheblichkeit der einzelnen Mängel darzulegen gewesen wäre. Schon in der Berufung liess der Revisionswerber dies vermissen, weil im Anschluss an die schlagwortartige Aufzählung der angeblichen Mängel lediglich behauptet wurde, dass sie "zu falschen Feststellungen führen, die wiederum Basis für die angeordnete Interessenabwägung sind". Eine konkrete Darlegung der Kausalität eines angeblichen Verfahrensmangels ist darin aber nicht zu erblicken. Dies lässt die Revision freilich ebenso vermissen, zumal nicht aufgezeigt wird, welchen kausalen Einfluss der behauptete Begründungsmangel auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts gehabt habe. Ein Verweis bloss darauf, dass der Mangel "abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern" genügt diesem Erfordernis nicht. Ebenso wenig, dass die angeblichen Mängel "zu falschen Feststellungen führen konnten".
Abgesehen davon, dass der unter diesem Punkt gerügte Verfahrensmangel in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft, ist dieser Revisionspunkt daher auch nicht gesetzmässig ausgeführt.
11.3) Zur Rechtsrüge:
11.3.1) Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Nichtigkeit jener Beistatuten, in deren Beschlussfassung das Stiftungsratsmitglied nicht eingebunden war, bindend feststehe. Er macht des Weiteren das Fehlen von Feststellungen geltend, wonach Dr. I auf die Mitwirkung als Stiftungsrat verzichtet habe.
Wie bereits oben ausgeführt, ändert jedoch eine Feststellung über einen allfälligen Verzicht eines Stiftungsratsmitglieds an der Mitwirkung im Stiftungsrat nichts daran, dass die von seiner Nichtmitwirkung betroffenen Beschlüsse nichtig sind. Dass die Beistatuten 1999/2000 mangels Mitwirkung des Dr. I nichtig sind, steht in diesem Verfahren - wie bereits ausgeführt - fest. Damit ist aber klar davon auszugehen, dass die gewünschten Feststellungen nichts an dem Ergebnis ändern könnten.
Ebenso wenig vermag eine derartige Feststellung, wie vom Revisionswerber gewünscht, zur Beurteilung der angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Nichtigkeit bzw im Hinblick auf eine zu treffende Interessenabwägung zu ändern: Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Schutzzweck der Nichtigkeitsfolge, nämlich die Einhaltung der Anordnungen des Stifters, nicht durch eine allzu leichtfertige Annahme des Rechtsmissbrauchs durch die Stiftungsräte untergraben werden darf. Daher spielt es für die Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit keine Rolle, ob einer der Stiftungsräte sich etwa (konkludent) aus der Mitwirkung im Stiftungsrat zurückgezogen und auf diese verzichtet hätte. Es ist zutreffend, wie die Revisionsbeantwortung hervorhebt, dass die Einhaltung von Statuten als zwingende Rechtsvorschrift nicht nur im Interesse der Begünstigten, sondern auch in jenem des Stifters und im öffentlichen Interesse liegt. Erkennt man diesen Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion, insbesondere aber auch die Achtung des Stifterwillens (LES 1998, 97), dann kann es nicht darauf ankommen, ob der Nichtmitwirkung eines Stiftungsrates bei Stiftungsratsbeschlüssen eine allenfalls (konkludente) Vereinbarung mit dem anderen Stiftungsräten zugrunde lag oder nicht. Insofern ist daher die in der Rechtsrüge vermisste Feststellung über die Nichtentfaltung von Tätigkeiten durch Dr. I, deren Beschränkung auf "reine Formalakte", dessen vertragliche Bindung an einen Mandatsvertrag, dessen fehlende willensbildende Funktion für die Beklagte, dessen Wissen, wer Begünstigter der Beklagten gewesen sei, seine erstmalige Kenntnisnahme über die Begünstigten und die Begünstigtenregelung nicht entscheidungserheblich. Zur Wahrung des Schutzzwecks zwingender Vorschriften ist es vielmehr grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei die Ungültigkeit eines Vertrags einwendet (Basler Kommentar3, Art 2 ZGB Rz 44). Dieses Interesse hat vorab schon die Vermutung für sich, dass es andere Interessen, wie zB solche an der Wahrung eines allfälligen - hier ohnehin nicht gegebenen - Besitzstands durch längerfristige Nichtgeltendmachung der Nichtigkeit eines Rechtsaktes, für sich.
Hieraus folgert auch: Der Normzweck zwingender Vorschriften und die daraus abgeleitete Nichtigkeitsfolge unterliegt nicht der Parteiendisposition (SZ 2007/156 = RdW 2008/614, 664). Der Wille der Parteien vermag daher über die Nichtigkeit (und deren Ausmass) grundsätzlich nicht zu entscheiden, vielmehr geht es um den Schutzzweck der Verbotsnorm (JBl 2003, 126 = ecolex 2002/291, 761; vgl auch zur Berufung auf die Nichtigkeit einer Schenkung auf den Todesfall wegen eines Formmangels durch den Schenker öOGH EvBl 2006/179, 952 = EF-Z 2006/81, 136 = RdW 2007/156, 151 = SZ 2006/115 = EFSlg 114.072, aE).
11.3.2) Damit unterliegt es aber einer rechtlich unrichtigen Beurteilung durch den Revisionswerber, dass das Interesse an der Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 auf Seiten der Beklagten bzw des Stiftungsratsmitglieds Dr. I "jedenfalls verschwindend gering" wäre: Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach den oben angeführten Gesichtspunkten das Interesse der durch den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion geschützten erstbeklagten Partei jedenfalls überwiegt.
Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht um das "interne Rollenverständnis der einzelnen Stiftungsratsmitglieder" zur Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung auf eine Nichtigkeitssanktion gehen und wie ausgeführt spielt auch die Frage eines allfälligen (konkludenten) "Verzichts" eines Stiftungsratsmitglieds in diesem Zusammenhang keine Rolle. Würde auf derartige "Parameter" abgestellt, unterläge die Geltung und Durchsetzbarkeit der Nichtigkeitssanktion im Ergebnis gerade der Parteiendisposition, die durch das Verhalten der Parteien anlässlich der Herbeiführung der Nichtigkeit auch über deren Geltung und Durchsetzbarkeit disponieren könnten.
11.4) Was den von der Revision relevierten Zeitraum der Nichtgeltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass unstrittig ein entsprechendes Schreiben der Beklagten am 16.01.2004 an den Kläger ging. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine Geltendmachung der Nichtigkeit der Beistatuten der beklagten Partei erst möglich war, nachdem Stiftungsrat Dr. I, der in eben diese Beschlussfassung nicht einbezogen wurde, von diesen angeblichen Beistatuten erfahren hat. Der Stiftung kann das Wissen um einen nichtigen Beschluss nicht zugerechnet werden, wenn gerade jener Stiftungsrat, der mangels seiner Einbindung in die Willensbildung der anderen Stiftungsräte die Nichtigkeit des Beschlusses aufzeigen könnte, von diesem Stiftungsratsbeschluss nichts weiss. Ein Abstellen auf das Wissen der die Beschlüsse rechtswidrig allein und ohne Einbezug des Dr. I herbeiführenden Organe würde die Erstbeklagte schutzlos stellen, da von ihnen gerade nicht die Herstellung des rechtmässigen Zustand zu erwarten war. Der Rechtsgedanke, dass die Ansprüche einer Person, die sich nicht allein vertreten kann, gegen ihren Vertreter jedenfalls während des aufrechten Vertretungsverhältnisses rechtlich zu wahren sind, kommt bereits in § 1495 ABGB zum Ausdruck. Damit gehen freilich alle Ausführungen der Revision, es käme auf das Wissen dieser beiden Stiftungsräte an, ins Leere.
11.5) Den Feststellungen der Untergerichte ist zu entnehmen, dass sich zunächst ab Jänner 2003 eine Korrespondenz zwischen lic.iur. L und der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beistatuten entwickelte und im September 2003 dann eine Aufforderung seitens Dr. I an die H Bank erging, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der Beklagten auf Basis der Satzung vom 04.01.2000 zuzulassen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beistatuten, die - wie oben ausgeführt - erstmals mit Schreiben vom 16.01.2004 an den Kläger erfolgte, kann hier keine Rede sein. Selbstverständlich musste Dr. I die Situation rund um die fraglichen Beistatuten 1999/2000 erst aufklären und war eine Korrespondenz mit den Beteiligten dazu selbstverständlich erforderlich.
11.6) Dieser Zeitraum ist aber ohnehin keinesfalls so ausgemessen, dass daraus die klagende Partei irgendwelche schutzwürdigen Rechtspositionen hätte ableiten können. In LES 2009, 67 wurde ausgesprochen, dass ein Rechtsstandpunkt rechtsmissbräuchlich war, weil der Vertrag mehr als 20 Jahre faktisch gelebt wurde und die darin vorgesehenen Regelungen auch vollzogen wurden. Der hier verflossene Zeitraum zwischen der Kenntnisnahme der Ungültigkeit der Beistatuten 1999/2000 einerseits und deren Geltendmachung gegenüber dem Kläger andererseits erfüllt bei Weitem nicht jenes Ausmass, welches etwa diesen blossen Teilaspekt einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Nichtigkeit auch nur annähernd erfüllen könnte. Überdies wurde in der Rechtsprechung auch klargestellt, dass das blosse Zuwarten mit der Rechtsausübung für sich allein keinen Rechtmissbrauch bedeutet (BGE 127 III 513; BGE III 124).
11.7) Insoweit die Revision auf einen Zeitraum von 17 Jahren verweist, während dem der angebliche Mangel in der Beschlussfassung von Beistatuten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht worden sei, übersieht sie, dass revisions- und verfahrensgegenständlich ausschliesslich die nichtigen Beistatuten 1999/2000 sind. Demzufolge kann es auch nur darum gehen, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beistatuten rechtsmissbräuchlich ist. Dies wurde bereits oben verneint, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Interessenabwägung auf das Interesse an der Erreichung des Schutzzwecks der Nichtigkeit hingewiesen wurde.
11.8) Entgegen den Revisionsausführungen kann der Kläger auch keinen "schützenswerten Besitzstand" für sich beanspruchen. Die Rechtsprechung hat hiezu insbesondere Fälle eines bei zweiseitigen Rechtsgeschäften bereits durchgeführten Vermögensübergangs angeführt (BGE 104 II 99; BGE 110 II 494; LES 2005, 345). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um die Rückabwicklung bereits erhaltener Vermögenswerte, sondern wurde der Kläger durch die nichtigen Beistatuten als Zweitbegünstigter eingesetzt. Dass der Kläger aufgrund seiner durch die Beistatuten der Erstbegünstigten gegenüber gegebenen Sperrrechte irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, deren nun festgestellte Nichtigkeit einen Vermögensnachteil hervorrufen würde, behauptet die Revision nicht. Sie würde im Übrigen nicht das Interesse an der Durchsetzung des Schutzzwecks der Nichtigkeit überwiegen. Die Position des Revisionswerbers war nur jene eines Anwartschaftsberechtigten und betrifft daher die Nichtigkeit bloss eine Aussicht, später Begünstigter zu werden und Zuwendungen zu erhalten. Dass sich die Beklagte unter den gegebenen Voraussetzungen auf diese Nichtigkeit beruft, berührt daher keinen "Besitzstand" des Klägers, der auch nur entfernt den Vorwurf einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung durch die Beklagte begründen könnte. Auch die übrigen, von der Revision aufgezählten statutarischen Bestimmungen, vermögen einen "schützenswerten Besitzstand" des Klägers nicht zu begründen. Der Kläger hat dadurch keine vermögenswerten Leistungen erhalten, die ein schützenswertes Interesse bzw ein schützenswertes Vertrauen auf eine allfällige Nichtgeltendmachung einer Nichtigkeit begründen könnten.
11.9) Was schliesslich das Interesse der Beklagten an der Nichtigkeit betrifft, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach dieses Interesse mit dem Schutzzweck der Nichtigkeit gleichzusetzen ist. Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion ist die Einhaltung der Anordnung des Stifters, sohin die Einhaltung des Stifterwillens, die zu den obersten Maximen des Stiftungsrechts gehört (LES 1998, 97). Dieser wird durch die Berufung auf die Nichtigkeit eines Beschlusses, der unter Verletzung der formalen Willensbildungsvorschriften zustande kam, gewahrt.
11.10) Zusammenfassend steht daher fest, dass die Berufung der Beklagten auf die Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 keinesfalls rechtsmissbräuchlich ist. Ein schützenswerter Besitzstand hat sich auf Seiten des Klägers nicht ergeben. Ein rechtsmissbräuchliches längeres Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit ist der Beklagten aber ohnehin nicht vorzuwerfen. Der Zeitraum, während dem die Nichtigkeit dem Kläger gegenüber nicht geltend gemacht wurde, war so geringfügig und ausserdem durch die notwendigen Überprüfungstätigkeiten auf Seiten der Beklagten rechtmässig bedingt, sodass auch dieses Argument seitens des Klägers nicht ins Treffen geführt werden kann. Eine Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten der beklagten Partei aus, da sich diese auf den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion berufen kann.
Der Zuspruch der Kosten erfolgt an die beklagte Partei: Die Revisionsbeantwortung wurde zwar im Namen der Beklagten und der Nebenintervenientin eingebracht. Der Revisionsantrag wurde jedoch allein im Namen der Beklagten gestellt, sodass auch der darin enthaltene Kostenantrag allein zugunsten der beklagten Partei aufzufassen ist.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat