03 CG. 2006.354
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser, sowie in Anwesenheit des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der Rechtssache der klagenden Partei A., vertreten durch Holzhacker, Advokaturbüro in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei V., 9490 Vaduz, vertreten durch Advokatur Sprenger & Partner AG, Landstrasse 11, 9495 Triesen, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Stiftungsratsbeschlusses Streitwert CHF 30.000,--, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.11.2008, 03 CG.2006.354, ON 41, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.02.2008, ON 28, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.02.2008, ON 28, wieder hergestellt.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6.680,85 und des Revisionsverfahrens von CHF 2.129,60 binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
1). Mit der am 01.12.2006 hg. eingereichten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der vom Stiftungsrat der Beklagten am 05.10.2006 gefasste Beschluss auf Enthebung seiner Person als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat nichtig sei, in eventu diesen Beschluss als nichtig zu erklären, in sub eventu die Beklagte zu verpflichten, eine Stiftungsratsbeschluss des Inhaltes, dass er auf Lebenszeit zum Stiftungsrat der Beklagten bestellt ist und dass das mit Beistatut vom 24.08.1987 eingeräumte Nachfolgerecht Fortbestand hat, zu fassen, in sub sub eventu die Beklagte zu verpflichten, innert Frist eine Stiftungsratssitzung einzuberufen und ihn als Stiftungsrat zu bestellen sowie den Fortbestand des mit dem Beistaut vom 24.08.1987 eingeräumten Nachfolgerechtes festzustellen, allenfalls die Beklagte zu verpflichten, ein Beistatut des Inhaltes, dass ihm das Recht eingeräumt wird, an seiner Stelle ein anderes Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei als Stiftungsrat zu ernennen und dass die nach seinem Ausscheiden verbliebenen Stiftungsratsmitglieder verpflichtet sind, an seiner Stelle ein anderes Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei als Stiftungsrat zu bestellen, allenfalls nach Anberaumung einer Stiftungsratssitzung, zu erlassen.
Begründet wurde das Klagebegehren wie folgt:
Die Beklagte, die früher als Anstalt organisiert war, und nach Umwandlung als E. Familienstiftung firmierte, sei eine hinterlegte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Gemäss dem Beistatut vom 24.08.1987 seien B., G. und er Stiftungsräte. Nach dem Ableben von G. sei S. als Stiftungsrat bestellt worden.
Der Kläger werde seit geraumer Zeit immer wieder gezwungen, rechtliche Auseinandersetzungen mit der Beklagten zu führen. Diese seien deshalb erforderlich gewesen, weil die Stiftung unter Anleitung von S. bemüht sei, den Kläger als Stiftungsrat abzusetzen und mit ihm die letzte Spur der von den Stiftern gewollten Stiftungsorganisation zu löschen.
So sei im Herbst 2001 dem Kläger mitgeteilt worden, dass er angeblich im Jahre 1999 von seiner Funktion als Stiftungsrat enthoben wurde. Da weder ein Stiftungsratsbeschluss vorgelegen hatte noch eine Antragstellung der Stiftung auf Enthebung seiner Person im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgt war, habe er am 04.02.2002 beim Landgericht zu hg. GZ. 01 CG.2002.47 Klage auf Feststellung, dass er nach wie vor Stiftungsrat der Beklagten ist, eingereicht. Diesem Klagebegehren sei in allen drei Instanzen kostenpflichtig stattgegeben worden, wobei das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshof am 04.09.2003 ergangen sei. Ferner habe die Beklagte am 25.09.2003 beim Fürstlichen Landgericht zu hg. GZ. 10 HG.2003.63 Antrag auf Abberufung des Klägers als Stiftungsrat im Rechtsfürsorgeverfahren gestellt. Dieser Antrag sei über alle drei Instanzen kostenpflichtig abgewiesen worden, wobei der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.10.2004 datiere.
Beide Aktionen seien von der Beklagten damit begründet worden, dass er angeblich in einem Interessenkonflikt verstrickt sei, weil er zwei Inhaberschuldbriefe über je CHF 500.000,-- lastend auf der "V." innehabe.
Mit Schreiben vom 29.04.2006 habe S. in seiner Eigenschaft als Stiftungsratspräsident vorgeschlagen, die Frage der Regulierung der von ihm geltend gemachten Honorar- bzw Schadenersatzansprüche einem Schiedsgericht zu übertragen. Anstatt einen ordnungsgemäßen Beschluss zu erwirken, habe der Präsident Rechtsanwalt Dr. N. als Vertreter der Stiftung bestellt. In der Folge habe sich Dr. N. nicht mit den offenen Forderungen befasst, sondern ausschließlich die Frage der Innehabung der Schuldbriefe zur Diskussion gestellt. Zeitgleich habe sich Avv. D. in Vertretung der Erben nach C. an ihn gewandt mit dem Ziel, die von Avv. B. in Vertretung von C. abgegebene Zusicherung betreffend Zahlungen an ihn bzw die V. Familienstiftung in Abrede zu stellen. In der Folge hätten beide Rechtsanwälte die Herausgabe der Inhaberschuldbriefe verlangt.
Mit Schreiben vom 31.08.2006 habe S. eine Stiftungsratssitzung auf den 05.10.2006 einberufen, mit dem einzigen Traktandum: Die Abberufung des Klägers als Stiftungsrat. Auf Anfrage sei hinsichtlich der Gründe einzig auf die vermeintlich bestehenden Interessenkollisionen und neue Sachverhalte betreffend seiner Honorarverordnung verwiesen worden. Anlässlich der Stiftungsratssitzung habe er ein Schreiben verteilen lassen, worin er eingehende Ausführungen dazu erstattete, dass dem Antrag auf seine Enthebung jegliche rechtliche Begründung ermangle. S. habe den Antrag auf Enthebung seiner Person als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat gestellt. Begründet sei der Antrag damit worden, dass sich der Kläger weigere, Inhaberschuldbriefe an die Beklagte herauszugeben; ferner, dass er an ausstehenden Stiftungshonoraren einen Betrag von insgesamt CHF 210.000,-- geltend mache und dass er zu einem Verzicht seine ihm auf Lebenszeit eingeräumten Position als Stiftungsrat und auf das damit verbundene Substitutionsrecht nur gegen Bezahlung einer Abfindung bereit wäre.
Er habe sich gegen diesen Antrag ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass ihm die Zurückbehaltung der Inhaberschuldbriefe nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da die Beklagte zum einen keine eigenen Rechte an diesen habe und ihm zum anderen die Verwendung derselben von Avv. B., dem rechtsfreundlichen Vertreter von C., angeboten worden sei. Die Rechtmäßigkeit dieser Verpfändung sei nachträglich in dem Schenkungsvertrag vom 28.07.1997, ebenfalls richtig von Avv. B., bestätigt worden. Ferner sei er mit der Vereinbarung vom 07.07.1987, abgeschlossen zwischen M. und ihrem Sohn C., aufgrund seiner großen Verdienste um die Stiftung und die Interessen der M. auf Lebenszeit als Stiftungsrat vorgesehen und nachträglich mit Beistatut vom 24.08.1987 hinzubestellt worden. Ungeachtet seiner Einwendungen sei von den verbliebenen Stiftungsräten S. und R. der einstimmige Beschluss auf Annahme des Antrags auf Enthebung seiner Person als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und Kanzlei von der Nachfolge des Stiftungsrats gefasst worden.
Dieser Beschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Gesetz und Beistatuten. So sei dadurch, dass nur seine Abberufung traktandiert wurde, gegen die gesetzliche Traktandierungspflicht verstoßen worden. Wenn er gewusst hätte, dass auch der Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat beabsichtigt war, hätte er entsprechende Einwendungen vorbereiten können. Dadurch sei der Meinungsbildungsprozess im Stiftungsrat ungenügend geblieben. Ferner verstoße der Beschluss gegen das ihm mit dem Beistatut vom 24.08.1987 eingeräumte Substitutionsrecht. Schließlich seien die Gründe, die seine Abberufung als Stiftungsrat und den Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat rechtfertigen sollten, nicht gegeben. So berühme sich die Beklagte seit einiger Zeit, die Inhaberschuldbriefe stünden in ihrem Eigentum, weshalb sie an diese herauszugeben wären. Dieser Rechtsauffassung sei seitens des Klägers schon in den beiden Verfahren widersprochen worden. Die Gerichte seien der Ansicht der Beklagten jedenfalls nicht gefolgt. Bezeichnenderweise habe es die Beklagte bis dato unterlassen, ihre vermeintlichen Rechte an den Inhaberschuldbriefen mittels Klage auf Herausgabe geltend zu machen. Stattdessen versuche die Beklagte ein drittes Mal, den Kläger aus dem Stiftungsrat zu drängen. Ein Ausscheiden des Klägers sei aber dem vermeintlichen Recht der Beklagten an den Inhaberschuldbriefen nicht zweckdienlich. So vermöge die Frage, wer Eigentümer der Inhaberschuldbriefe ist, die Abwahl des Klägers aus dem Stiftungsrat nicht zu rechtfertigen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Honorarrechtsstreit, da dieser die Beklagte nicht tangiere, da er ausschließlich zwischen ihm und dem Nachlass nach M. geführt werde, und im übrigen Gegenstand eines Schiedsverfahrens sei. Schließlich könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er rückständige Honorare für seine Tätigkeit als Stiftungsrat geltend mache. Hinzu komme, dass S. und C. wegen Beurteilung der offenen Honorarforderungen erneut ein Verfahren eingeleitet haben. Im Zuge dieses Verfahrens, sei der Kläger aufgefordert worden, einen Betrag zu benennen, gegen den er als Abgeltung die Bereitschaft hätte, als Stiftungsrat zu demissionieren. Nur widerstrebend habe er sich in diese Diskussion eingelassen und - im Bemühen, die Belastung für die Stiftung möglichst gering zu halten - letztlich den Betrag von CHF 300.000,-- genannt, dies auch für die Aufgabe des Substitutionsrechtes. Dies zum Anlass zu nehmen, um daraus einen Interessenkonflikt zwischen dem Kläger und der Beklagten hochzustilisieren, sei rechtsmissbräuchlich. Schließlich seien die am 29.11.2007 nach seinem rechtswidrigen Ausschluss beschlossenen Statuten nichtig, da sie einerseits ohne Mitwirkung seiner Person als rechtsmäßig bestellten Stiftungsrat beschlossen worden seien und andererseits an der Beschlussfassung Dr. M. teilgenommen habe, der wiederum ohne Mitwirkung des Klägers als Stiftungsrat bestellt worden sei.
Ausgehend von der Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit des Stiftungsratbeschluss werde im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit, im Eventualantrag die Nichtigerklärung beantragt. Für den Fall, dass der Stiftungsratsbeschluss weder anfechtbar noch nichtig ist, werde in einem weiteren Eventualantrag seine neuerliche Bestellung als Stiftungsrat gemäß dem ihm mit dem Beistatut vom 24.08.1987 eingeräumten Substitutionsrecht begehrt. Da es sich bei der entsprechenden Ernennung des Stiftungsrates um eine Willenserklärung der Beklagten handle, werde diese im Urteilsbegehren so formuliert, dass das Urteil als Ausweis der abgegebenen Willenserklärung angesehen werde könne. Falls dies nicht möglich sein sollte, werde in Form eines weiteren Eventualantrags begehrt, die Beklagte zur Einberufung einer Stiftungsratssitzung zu verpflichten und neuerlich den Kläger als Stiftungsrat zu bestellen. Schließlich sei der Beklagten am 31.10.2006 die beabsichtigte Anfechtung des Stiftungsratsbeschlusses notifiziert worden.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass die Bestellung von Dr. M. als Stiftungsrat rechtsgültig erfolgt sei. Die Statuten seien auch nicht nichtig, weil sie ohne Mitwirkung des Klägers beschlossen worden waren, zumal die Statuten von 1987/1990 nichts darüber aussagen würden, ob Einstimmigkeit nur der anwesenden Mitglieder oder aller Mitglieder des Stiftungsrates gefordert wird.
Der Kläger habe nur verkürzt die Gründe angegeben, weshalb im Verfahren 10 HG.2003.63 dem Antrag der Beklagten auf Abberufung des Klägers nicht stattgegeben wurde. Jedenfalls sei es nicht so gewesen, dass ein für alle Mal festgestellt wurde, in der Person des Klägers lägen keine wie immer gearteten Gründe vor, die eine Abberufung rechtfertigen würden. Letztlich sei die Abberufung des Klägers daran gescheitert, dass die Gerichte die Auffassung vertraten, im Stiftungsaufsichtsverfahren könne ein Stiftungsrat nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn seitens der Antragstellerin nachgewiesen werde, dass bei Belassen des Antragsgegners im Stiftungsrat das Stiftungsvermögen nicht mehr seinen Zwecken entsprechend verwaltet und verwendet werden könne. Dieser Beweis sei deshalb nicht als erbracht betrachtet worden, weil nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden konnte, wem die streitverfangenen Schuldbriefe rechtlich zustehen.
Auch sei der Stiftungsratsbeschluss vom 05.10.2006, mit welchem der Kläger von seinem Amt als Stiftungsrat abberufen wurde, rechtsgültig und gerechtfertigt. So habe im Verfahren 10 HG.2003.63 die Gläubigerbescheinigung vom 05.10.1990, welche vom Kläger an Dr. E., dem früheren Verwaltungsrat der Beklagten, übersendet worden war, keinen Eingang gefunden. In dieser Gläubigerbescheinigung werde die Beklagte ausdrücklich als Gläubigerin des Schuldbetrags von CHF 2 Mio. gegenüber M. aufgeführt und bescheinigt, dass der Schuldbetrag pfandrechtlich auf der "V." sichergestellt sei, und zwar durch vier Inhaberschuldbriefe welcher der Beklagten als Sicherheit übereignet worden waren. Diese vom Kläger übersandte Gläubigerbescheinigung beweise eindeutig, dass die Beklagte Eigentümerin der in Frage stehenden Schuldbriefe sei.
Zudem existiere ein Schreiben von Dr. E. vom 19.12.1981 an Notar F., in welchem dieser Umstand nochmals ausdrücklich bestätigt wurde. Hinsichtlich der Barauszahlung von CHF 2 Mio. an M. liege weiters eine von dieser unterzeichnete Bestätigung vom 13.10.1986 sowie ein Auszahlungsbeleg des Schweizerischen Bankvereins vom 13.10.1986 vor. Dass die Schuldbriefe rechtlich der Beklagten zuzuordnen sind, ergebe sich auch aus einem Schreiben an die Beklagte vom 21.12.1989, in welchem festgehalten wird, dass diese zugunsten der Beklagten ausgestellt wurden, und in den Safe der Beklagten gelegt wurden. Diesem Schreiben beigeheftet sei auch ein entsprechender Buchungsbeleg vom 20.03.1991. Damit habe die Forderung von CHF 2 Mio. (sichergestellt durch die vier Schuldbriefe) auch Eingang in die vom Kläger selbst abgezeichnete Bilanz der Beklagten gefunden. Zwei der Beklagten gehörenden Schuldbriefe seien dem Kläger deshalb übergeben worden, weil er einen Begünstigten der Beklagten, nämlich C. Mitte der 90er Jahre in einem Erbrechtstreit anwaltlich gegenüber Dritten vertreten hatte. In dieser Auseinandersetzung habe C. eine Sicherheit bringen müssen. Daraufhin habe der Stiftungsrat beschlossen, dem Kläger als Rechtsvertreter von C. die vier Schuldbriefe mit der Auflage zu überlassen, diese nach Abschluss der Erbschaftsauseinandersetzung an die Beklagte zurückzugeben. Als zwei der Schuldbriefe von C. nicht mehr benötigt wurden, sei der Kläger aufgefordert worden, die in seiner Gewahrsame befindlichen Schuldbriefe herauszugeben. Der Kläger habe dies aber abgelehnt mit der Begründung, dass er noch ausstehende Honorarforderungen gegen C. aus dem erwähnten Rechtsstreit habe.
Der Kläger befinde sich somit durch das Zurückbehalten der der Beklagten zustehenden Schuldbriefe und der Tatsache, dass er sich nach wie vor in einem Honorarstreit mit einem der Begünstigten befindet, in einem Konflikt zwischen seinen privaten Interessen und denjenigen der Beklagten bzw auch der Begünstigten der Beklagten. Zudem versuche er offensichtlich, sein ihm lebenslang eingeräumtes Verbleiberecht ihm Stiftungsrat zur Lukrierung von horrenden Stiftungsratshonoraren zu missbrauchen. Aus diesen Gründen sei es mehrfach angezeigt gewesen, den Kläger mittels Beschluss des obersten Organs abzuberufen.
Von einer Verletzung der Traktandierungspflicht könne nicht gesprochen werden weil dem Kläger nach dem Beistatut vom 24.08.1987 klar gewesen sein musste, dass mit seiner Abberufung auch die im Beistatut vorgesehene Nachfolgeregelung hinfällig würde. Außerdem müsse sich der Kläger fragen lassen, inwieweit er sich anders auf die Stiftungsratssitzung vorbereitet hätte, wenn der Zusatz in der Ladung enthalten gewesen wäre.
Schließlich verstoße der Abberufungsbeschluss auch nicht gegen die Beistatuten, da das Recht zur Nachfolgeregelung nur in den Fällen des Ablebens oder Rücktrittes Platz greifen soll. Nicht geregelt sei der Fall, der Abberufung aus wichtigen Gründen.
Gegen den Kläger sei deshalb keine Herausgabeklage eingebracht worden, weil er behauptete, die Schuldbriefe seien an die V. Stiftung zediert worden (Weiteres Vorbringen der Parteien in Obergericht Seite 9-12).
2). Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Bei der Beklagten handelt es sich um eine aus der Umwandlung einer am 24.08.1973 eingetragenen Anstalt hervorgegangene, am 19.08.1987 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegte Familienstiftung. Gemäss Beschluss der Inhaber der Gründerrechte der E. Anstalt, 9490 Vaduz, vom 19.08.1987 wurde diese in die Beklagte, mithin eine hinterlegte Familienstiftung, umgewandelt. Gleichzeitig wurden B. und G. sowie der Kläger zu Stiftungsräten mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien bestimmt. Am 14.03.2001 erfolgte eine Namensänderung von E. Familienstiftung in V.
Begünstigte der beklagten Partei sind C., die Witwe des verstorbenen C., und deren Kinder I. und T. (die Kinder des Verstorbenen C.).
Bereits im Gefolge des Ablebens von I., kam es zwischen dessen Vorerbin M., und dessen Nacherben C. zu Uneinigkeiten, die zur oben beschriebenen Umwandlung der E. Anstalt in eine Stiftung führten. Am 07.07.1987 vereinbarten M. und C. folgendes:
a). nach Eintragung eines Wohnrechtes zugunsten Dr. A.;
b). wird die Nacherbschaft ins Grundbuch vorgemerkt;
c). werden Schuldbriefe im Werte von Fr 2.000.000,-- erstellt und der E. anvertraut.
C. wird ferner einige Räume für sich und die Möbel des Vaters im Einverständnis mit der Mutter benützen können.
2. Zur Abgeltung aller anderen Ansprüche gemäss Schreiben 25.06.87:
a). wird die E. in eine Familienstiftung ungewandelt
b). die Verwaltung der E. wird von einem Verwaltungsrat zu drei übernommen, mit Kollektivunterschrift zu zweien, wie folgt zu bestellen:
als Präsident: B. oder ein anderes, von ihm bezeichnetes Familienmitglied;
A. oder ein anderer aus seinem Büro, der dem ersten genehm ist;
G. oder an seiner Stelle ein anderer Anwalt aus dem F.L., der den zwei ersten genehm ist.
c). die Verwalter bekommen den Auftrag, der möglichst in Statuten oder Reglements festgelegt wird, zu Lebzeiten der M. sämtliche Einkünfte abzüglich Kosten, der M. zur Verfügung zu stellen.
d). nach Ableben der M. sindwährendweiterer 10 Jahre die Einkünfte, abzüglich Kosten, dem C. oder seinen Erben zur Verfügung zu stellen.
e). Zu Lebzeiten der M. und den ersten 10 Jahren nach ihrem Ableben muss das Kapital unangetastet bleiben. Während dieser Zeit können Kapitalentnahmen nur im Notfall und mit Einwilligung der drei Verwalter, der M. und des Sohnes erfolgen; sie müssen in der Regel rückerstattet werden.
f). Der E. werden die bereits vorgesehnen Beträge zukommen.
g). Zu diesen Beträgen hinzu wird aus der Liquidation der N. Anstalt an die E. ein weiterer Betrag von Fr. 3.000.000,-- (drei Millionen Schweizerfranken) zukommen. Davon wird die E. Fr. 1.500.000,-- dem C. in der ihm passenden Form zur Verfügung stellen; die weiteren Fr. 1.500.000,- sind so zu verwalten wie oben vorgesehen.
3.). Gegen Vornahme obiger Handlungen wird C. die an den Verwalter der N. angemeldeten Forderungen als getilgt und erledigt betrachten.
4.). Alle die C. als Nacherbe zustehenden Forderungen bestehen von nun an ausschließlich gegenüber:
a). der E. Anstalt, d.h. als Einkommensforderung während 10 Jahren nach dem Ableben der M., als Kapitalforderung erst danach.
b). der V. wie oben gesichert.
c). gegenüber der Mutter hat der Sohn nur folgende zwei Herausgabeansprüche als Nacherbe im Falle des Ablebens der M.:
-. Saphirring mit Wappen
-. Sammleruhr, falls sie ausfindig gemacht werden kann (Rolex Uhr)
Die vorliegende Urkunde entfaltet nach Unterzeichnung durch C. volle Wirkung; aus praktischen Gründen werden Einzelvereinbarungen dann abgeschlossen, die aber nicht Gültigkeitserfordernis für diese sind, sondern nur als Ausführungshandlungen gelten. Auf Wunsch der M. ist Rechtsanwalt A. ermächtigt, G. zu veranlassen, nach C. Unterzeichnung die Liquidation der N., unter Sperrung oder Übertrag der vorgesehenen drei Millionen, zu Ende zu führen.
Die für dieses Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Statuten vom 19.08.1987 bzw 15.05.1990 der beklagten Partei lauten wie folgt:
'...
Art.4
Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung im Interesse der Begünstigten.
Die Stiftung ist eine reine Familienstiftung, die in keiner Weise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
...
Art. 8
Stiftungsrat, Amtsdauer, Bestellung und Ausscheiden
a). Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser besteht aus ein oder mehr Mitgliedern die physische oder juristische Personen sein können. Die Amtsdauer der Stiftungsräte ist nicht befristet, sie läuft bis zum Ableben oder Rücktritt.
b). Der Stiftungsrat wird erstmals von den Stiftern in der Stiftungsurkunde bestellt. Der Stiftungsrat ergänzt sich selbst durch Kooptation. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann zum Präsidenten ernannt werden.
c). Ein Stiftungsratsmitglied kann jeder Zeit sein Amt niederlegen, ohne hiefür Gründe anzugeben.
d). Sollte zufolge Todesfall oder Ausscheiden sämtlicher Mitglieder kein Stiftungsrat mehr vorhanden sein, so wird dieser von der Stifterin oder ihren Rechtsnachfolgern bestellt.
e). Soweit die Mitglieder des Stiftungsrates im Falle einer Sitzverlegung nicht in der Lage sind, am neuen Domizil die volle Verantwortung für ihre Aufgabe zu tragen, haben sie für entsprechenden Ersatz zu sorgen.
Art.9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
Sofern es sich aus zwingenden gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Stiftungsrat als oberstes Organ für sämtliche Stiftungsangelegenheiten zuständig. Er trifft daher grundsätzlich alle Entscheidungen der Stiftung. Der Stiftungsrat verwaltet insbesondere das Stiftungsvermögen. Er vertritt die Stiftung nach außen hin und demgemäss allen Dritten gegenüber.
Art. 10
Beschlüsse des Stiftungsrates
a). Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es notwendig oder zweckmäßig ist, über Einladung des Präsidenten. Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates es verlangt.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates persönlich anwesend oder ordnungsgemäß durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten sind.
Wenn ein Mitglied des Stiftungsrates, das von der Sitzung des Stiftungsrates verständigt wurde, zu derselben nicht erscheint und sich nicht vertreten lässt, so ist eine neue Sitzung einzuberufen. Wenn auch an dieser zweiten Sitzung nicht alle Mitglieder des Stiftungsrates vertreten sind, so ist er trotzdem beschlussfähig. In dringenden Fällen ist der Stiftungsrat jedoch schon bei der ersten Sitzung beschlussfähig, wenn die Sitzung ordentlich einberufen wurde, jedoch tritt ein solcher Beschluss nicht in Kraft, wenn das nicht anwesende oder nicht vertretene Mitglied des Stiftungsrates innert 3 Tagen, von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, Einspruch erhebt. In solchen Fällen ist dann eben eine zweite Sitzung einzuberufen, an welcher der Stiftungsrat in dem Fall beschlussfähig ist.
b). der Stiftungsrat fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in diesen Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Die Einstimmigkeit ist besonders erforderlich im Falle:
1. der Belastung des Stiftungsvermögens,
2. der Änderung der Satzung oder bei Erlass und Änderung von Beistatuten,
3. Ausschüttungen, die über die jährlichen Nettoerträge hinausgehen,
4. der Auflösung der Stiftung.
...
Art. 14
Statutenänderung, Erlass und Änderung von Beistatuten
a). Der Stiftungsrat kann jederzeit Beistatuten erlassen, die der schriftlichen Form bedürfen.
Solche Beistatuten haben die gleiche Rechtsform wie die Statuten selbst.
b). Der Stiftungsrat ist befugt und verpflichtet, die Statuten und eventuellen Beistatuten abzuändern oder zu ergänzen, soweit es die Verhältnisse erfordern. Insbesondere trifft dies zu im Falle der Verlegung der Stiftung an einen anderen Ort. Sodann sind die Bestimmungen dieser Satzung dem Recht des neuen Domizils anzupassen.
c). In beiden Fällen darf der wesentliche Zweck der Stiftung nicht berührt werden.
d). Der Beschluss des Stiftungsrates auf Änderung der Statuten, Erlass und Änderung von Beistatuten bedarf der Einstimmigkeit.
...'
In den am 24.08.1987 erlassenen Beistatuten heißt es unter anderem wie folgt:
'... Sollte B. zufolge Rücktritt oder Ableben ausscheiden, so sind die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates verpflichtet, gemäss Art. 8b) der Statuten an seiner Stelle seinen ältesten Sohn B., oder ein anderes Mitglied der Familie B. zu bestellen, das er zu seinen Lebzeiten bezeichnet hat.
Sollte Rechtsanwalt A. zufolge Rücktritt oder Ableben ausscheiden, so sind die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates verpflichtet, gemäss Art. 8b) der Statuten an seiner Stelle ein anderes Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei als Stiftungsrat an seiner Stelle zu bestellen.
Sollte G. zufolge Rücktritt oder Ableben ausscheiden, so sind alle Mitglieder des Stiftungsrates bzw. die verbliebenen Mitglieder verpflichtet, gemäss Art. 8b) der Statuten an seiner Stelle einen anderen Anwalt oder Treuhänder aus dem Fürstentum Liechtenstein nach ihrer Wahl zu bestellen.
In der genannten Vereinbarung ist die Umwandlung der E. Anstalt in eine Familienstiftung beschlossen worden, die im gemeinsamen Interesse der Parteien dieser Vereinbarung liegt, und zwar sowohl im Interesse von M. als Netto-Ertragsberechtigte, sowohl im Interesse von C. als späteren Kapitalberechtigten und zugleich im allgemeinen Interesse von C. Kindern und Ehefrau und der Familie als solche. Die Vereinbarung regelt insbesondere auch die Besetzung des Stiftungsrates sowie die Begünstigtenverhältnisse.
Statuten und Beistatuten basieren auf den Bestimmungen der genannten Vereinbarung. Im Falle von Abweichungen haben jedoch Statuten und Beistatuten der E. Familienstiftung den Vorrang gegenüber der genannten Vereinbarung vom 07.07.1987...'
Am 14.03.2001 und 29.11.2001 hat der Stiftungsrat - in Abwesenheit und ohne Stimme des Antragsgegners - eine Revision der Statuten beschlossen, sodass nunmehr die für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreites wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
'...
Art.4
Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung und das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten zugunsten von einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen als Begünstigten.
...
Art.11
Zusammensetzung und Bestellung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus einer bis drei natürlichen oder juristischen Personen.
2. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die beruflichen Qualifikationen von Art. 180a PGR nachweisen können.
3. Der Stiftungsrat wird wie folgt bestellt:
a). bei der Errichtung durch der Stiftung durch die Stifterin in der Stiftungsurkunde;
b). während der Rechtswirksamkeit der Stiftung ist der Stiftungsrat selbst befugt, weitere Mitglieder mittels einstimmigen Beschluss durch Kooptation bis zur zulässigen Höchstzahl zu ernennen;
c). Sind alle Mitglieder des Stiftungsrates infolge Tod, Handlungsunfähigkeit oder Demission entfallen, so kann jeder Begünstigte, jeder Anwartschaftsberechtigte, der Repräsentant oder sonst jeder Mann, der ein rechtlich schützenswertes Interesse hat, beim FL Landgericht Antrag auf Ernennung eines neuen Stiftungsrates stellen, wobei das Landgericht nach den bisher in Geltung gestandenen Übungen bei der Stiftung seine Auswahl im Rechtsfürsorgeverfahren zu treffen hat.
4. Die Amtsdauer eines Stiftungsratsmitgliedes ist nicht befristet und endet mit dessen Ableben, Handlungsunfähigkeit oder Rücktritt.
5. Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat das Recht, jederzeit und ohne Angaben von Gründen von seinem Amt zurückzutreten.
...
Zuständigkeit des Stiftungsrates und Beschlussfassung durch denselben
1. Dem Stiftungsrat stehen folgende Befugnisse zu:
a). alle Befugnisse, die ihm in diesen Statuten, den Beistatuten und Reglementen eingeräumt sind;
...
2. Der ordnungsgemäß einberufene Stiftungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Versäumt ein Mitglied des Stiftungsrates ohne triftigen Grund dauernd die Sitzungen des Stiftungsrates so haben die übrigen Stiftungsräte die gesetzlich für den Fall der Pflichtvergessenheit vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und beim Vorliegen wichtiger Gründe dessen Abberufung durch das Landgericht zu beantragen, das darüber im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden hat.
3. Der Stiftungsrat entscheidet bei einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Gesetz oder die Statuten Stimmeneinhelligkeit verlangen.
4. Einstimmigkeit ist insbesondere für die Beschlussfassung in den folgenden Fällen erforderlich:
a). über die Bestellung der Begünstigten und Bestimmung des Umfanges ihrer Begünstigung
b). über die Änderung dieser Statuten oder der Erlass oder Änderung von Beistatuten und Reglementen,
...
Art. 15
Statutenänderung
1. Diese Statuten sind grundsätzlich unwiderruflich und unabänderbar.
2. Eine Abänderung dieser Statuten ist mit einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates jedoch zulässig, wenn er als im Interesse der Stiftung, ihrer Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten gelegen erachtet und dadurch die wohl verstandenen Intentionen der Stifterin und des Stiftungszwecks nicht vereitelt werden.
Begünstigte der Beklagten sind: C., deren Sohn I. sowie deren Tochter T. Bis zu seinem Ableben war auch C. Begünstigter der Beklagten.
Am 27.02.2002 äußerten die Begünstigten ihren Wunsch, dass der Kläger nicht mehr Mitglied des Stiftungsrates der beklagten Partei ist.
Im März 1995 haben die Stiftungsräte der beklagten Partei wie folgt beschlossen:
'C. benötigt zur Leistung einer Garantie im Rahmen der Erbschaftsauseinandersetzung nach seiner verstorbenen Mutter die vier Inhaberschuldbriefe im Gesamtwert von CHF 2 Mio. auf der V.
Der Stiftungsrat beschließt, C. die Schuldbriefe zu überlassen mit der Auflage, dass diese nach Abschluss der Erbschaftsauseinandersetzung an die Stiftung zurückzugeben sind.'
Bereits mit Schreiben vom 01.03.1995 wurden die Schuldbriefe zur weiteren Verwendung an den Kläger übersandt. Dieser hat dann mit Schreiben mit 06.03.1995 den Erhalt der Schuldbriefe bestätigt.
Zwei Schuldbriefe befinden sich nach wie vor beim Kläger.
Der Kläger machte gegenüber C., nunmehr gegenüber dessen Rechtsnachfolger, eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio. geltend; dieser geltend gemachte Honoraranspruch war oder ist Gegenstand eines Schiedsverfahrens, eines Verfahrens vor dem Schweizerischen Bundesgericht und der Tessiner Moderationsbehörde. Außerdem versuchte der Kläger im Verfahren 11 A 406/05f des Bezirksgerichtes Oberwart (Verlassenschaftsverfahren nach C.), zur Sicherung seiner Honorarforderung eine Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben nach § 812 ABGB zu erreichen.
Ob die Beklagte Inhaber (im Sinne der tatsächlichen Rechtszuständigkeit) der streitgegenständlichen Schuldbriefe wurde und ist, kann nicht festgestellt werden. Hingegen steht fest, dass die Beklagte bis zur Herausgabe der Schuldbriefe zumindest Verwahrerin derselben war und diese an den Antragsgegner herausgegeben hat.
Mit Schreiben vom 17.02.1997 hat der Stiftungsrat S. den Antragsteller aufgefordert, zwei der Schuldscheine wieder zurückzusenden. Am 01.03.1999 hat die Stifterin der beklagten Partei, das I., 9490 Vaduz, ein Schreiben bzw einen Antrag mit folgendem wesentlichen Inhalt an das FL-Öffentlichkeitsregisteramt gerichtet:
'......... ANTRAG
E.; FL-9490 VADUZ
Sehr geehrte Damen und Herren
In der Beilage erhalten sie den Beschluss des Stiftungsrates und Antrag an das Öffentlichkeitsregisteramt vom 07.01.1999 betreffend Streichung von RA A. als Stiftungsrat der obengenannten Gesellschaft von Amtes wegen.
Wir bitten sie, diesen Antrag stattzugeben und nach durchgeführter Löschung von RA A. uns zwei Amtbestätigungen auszustellen. ...'.
Der in diesem Schreiben der Stifterin der Beklagten vom 01.03.1999 erwähnte und demselben beigelegte "Beschluss des Stiftungsrates und Antrag an das Öffentlichkeitsregisteramt vom 07.01.1999 betreffend Streichung RA A. als Stiftungsrat" hat folgenden wesentlichen Inhalt:
und Antrag an das FL Öffentlichkeitsregisteramt
___________________________________________________________________
Der unterzeichnende Stiftungsrat der
E. FAMILIENSTIFTUNG
FL-9490 Vaduz
beschließt hiermit folgendes:
Folgende Personen sind als Stiftungsräte der E. Familienstiftung, Vaduz, bestellt:
B.
S.
R.
A.
Herr RA A. hat derzeit eine Auseinandersetzung mit den Begünstigten der Stiftung über Honoraransprüche an die Begünstigten, die unabhängig von der Stiftung sind. ...
Der unterzeichnende Stiftungsrat sieht daher den Stiftungsrat Herr RA A. im Interessenswiderstreit.
Die unterzeichnenden Stiftungsräte haben bereits Herrn RA A. zum Rücktritt aufgefordert, der jedoch dieser Aufforderung nicht nachkam.
Aus diesen Gründen, beantragen die unterzeichnenden Stiftungsräte, Herrn RA A. von Amtes wegen mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
Zu Urkunde dessen folgt nachstehend die Unterschrift des Stiftungsrates:
Vaduz, 07.01.99
DER STIFTUNGSRAT:
(Unterschrift)
B.
(Unterschrift)
S.
(Unterschrift)
R.'
In Folge dieses Schreibens (Antrages) der Stifterin vom 01.03.1999 samt beigelegtem Beschluss der übrigen drei - d.h. der Kläger ausgenommen - Stiftungsräte der Beklagten vom 07.01.1999 hat das FL-Öffentlichkeitsregisteramt nicht etwa tatsächlich einen Beschluss gefasst, den Kläger seines Amtes als Stiftungsrat der Beklagten zu entheben, sondern hat diese Behörde zu Handen der Stifterin, also des I., einfach zwei Amtsbestätigungen ausgestellt, in denen "amtlich bestätigt" wurde, dass der Kläger nicht mehr Stiftungsrat der Beklagten sei bzw eben als Stiftungsräte der Beklagten nur mehr B., S. und R. fungieren würden.
Der Kläger hatte von dieser Beschlussfassung der übrigen drei Stiftungsräte vom 07.01.1999 und vom erwähnten Schreiben (Antrag) der Stifterin, also des I., 9490 Vaduz, vom 01.03.1999 keinerlei Kenntnis.
Gegen diese "Abberufung" setzte sich der Kläger zur Wehr. Im Verfahren 01 CG.2002.47 begehrte er die Feststellung, dass er nach wie vor Stiftungsrat der beklagten Partei ist. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.05.2002, 01 CG.2002.47-9, wurde daraufhin festgestellt, dass der Kläger nach wie vor Stiftungsrat der beklagten Partei mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien ist. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 06.02.2003, 01 CG.2002.47-23, keine Folge. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Urteil mit Urteil vom 04.09.2003, 01 CG.2002.47-34, indem er der Revision keine Folge gab. Dieses Urteil wurde dem Kläger und der beklagten Partei am 11.09.2003 zugestellt. Es wurde sohin in jenem Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nach wie vor Stiftungsrat der beklagten Partei ist.
Am 31.08.2006 stellte die beklagte Partei dem Kläger eine Einladung zur Stiftungsratssitzung vom 05.10.2006, 14:00 Uhr, beim I., Vaduz, zu. Das einzige Traktandum dieser Sitzung wurde wie folgt umschrieben:
'Traktanden:
-. Abberufung von Herrn A. als Stiftungsrat'
Daraufhin erkundigte sich der Kläger bei Stiftungsrat der beklagten Partei S. danach, was Gegenstand der Sitzung sein soll. Dem Kläger wurde daraufhin bestätigt, dass seine Abberufung traktandiert sei. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Interessenskollisionen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Honorarforderung bestehen. Am 05.10.2006 fand die Sitzung des Stiftungsrates statt. Anlässlich dieser Sitzung verlas S. den Antrag des Stiftungsrates' auf Enthebung des Stiftungsrates A. als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat und damit entsprechender Abberufung'.
Im Protokoll dieser Sitzung findet sich folgende Begründung für diesen Antrag:
'... A. hält nach wie vor unberechtigt zwei der Stiftung gehörende Schuldbriefe im Gesamtwert von CHF 1 Mio. zurück. Es wurde diesbezüglich zwar unter der Aktenzahl 10 Hg.2003.63 ein Gerichtsverfahren durchgeführt, in welchem die Zugehörigkeit der Schuldbriefe zur Stiftung aufgrund der Beweisergebnisse nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden konnte. Der Stiftungsrat war sich indessen immer bewusst, dass die Schuldbriefe im Eigentum der Stiftung standen und stehen. In der Zwischenzeit sind denn auch zusätzliche Dokumente aufgetaucht, welche die Eigentümerschaft der Stiftung an diesen Schuldbriefen eindeutig beweisen. Diese Unterlagen fanden keinen Eingang in das oben erwähnte gerichtliche Verfahren. Durch die Weigerung von A., die Schuldbriefe der V. zurückzugeben, wird so mit direkt die zweckgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens tangiert. A. ist offenkundig nicht mehr in der Lage, zwischen seinen privaten Interessen und denjenigen der Stiftung zu unterscheiden. Diese Interessenkollision veranlasst den Stiftungsrat als oberstes Organ der V. A. aus wichtigen Gründen im Sinne von Art 201 Abs 3 PGR seines Amtes als Stiftungsrat zu entheben und entsprechend abzuberufen. Die Stiftung hat im übrigen unter anderem auch auf aufgrund dieser neuen Umstände in der Schweiz ein Verfahren gegen A. auf Ausfolgung der Schuldbriefe eingeleitet. Es ist offenbar, dass A. eigene finanzielle Interessen vor diejenigen der V. stellt.
A. hat sich im oben erwähnten Gerichtsverfahren auf seine Verpflichtungen gegenüber der wirtschaftlichen Stifterin M. berufen und seine Weigerung zur Demission mit diesen begründet. Sowohl während als auch im Nachgang zu diesem Gerichtsverfahren hat A. in dessen sehr wohl Bereitschaft signalisiert, auf sein Amt als Stiftungsrat zu verzichten; dies im Übrigen nicht nur für sich selbst, sondern auch für allfällige Nachfolger aus seiner Kanzlei. Als Vorraussetzung für eine solche Demission benannte A. dabei jedoch unmissverständlich die Auszahlung von horrenden und durch nichts zu rechtfertigenden Stiftungsratshonoraren. Anlässlich einer Besprechung mit Stiftungsrat R. am 29.11.2004 erklärte A., er sei zur Demission nur bereit, wenn ihm rückwirkend ein Stiftungsratshonorar von insgesamt CHF 210.000,-- ausbezahlt würde. Zudem verlangte er als Abfindung für einen Verzicht für die Zukunft (30 Jahre) einen weiteren Betrag von CHF 300.000,--. Forderungen in diese Richtung wurden auch in späteren Schreiben an den Stiftungsrat wiederholt. Diese Vorgangsweise von A. zeigt, dass die Beweggründe seines Handelns nicht etwa in der Befolgung allfälliger Wünsche der wirtschaftlichen Stifterin M., sondern einzig und allein in eigenen pekuniären Interessen zu suchen sind. Der Stiftungsrat erachtet es deshalb als nicht mehr zumutbar, A. weiterhin im Stiftungsrat zu belassen'
Der Kläger nahm zu diesem Antrag Stellung wie folgt:
'Ich habe die schriftliche Begründung des Antrags auf Abberufung, wie ich schriftlich verlangt habe, nie erhalten und werde zu diesen neuen Punkten noch einige Bemerkungen anbringen.
Die Forderung von E. von CHF 2 Mio., die im Inventar der Erbschaft aufgenommen wurde und somit auch im Steuerinventar enthalten war, wurde in den früheren gerichtlichen Verfahren eingehend erläutert und erklärt. Die Forderung deren Anerkennung die Anwälte A. und A. von der M. erwirkte, war die wegen Enthebungen der M. aus der N. Anstalt bzw. aus Vermögen, das in die E. hätte fließen sollen. Dass die Schuldbriefe eine Gewähr dafür hätte geben sollen, war eine Erfindung im Interesse von C. gegen S., die Glück hatte, in dem die M. diese 2 Mio. tatsächlich der E. auszahlen ließ. Die Schuldbriefe dagegen waren eine Sicherung für C. für die Rückübertragung der V. (formell väterliche Nacherbschaft) die aber in der Verfügung beider C. und M. und zwar gemeinsam standen, weil C. an sich gesichert werden musste, aber die Mutter musste ihrerseits Gewähr haben, dass C. allein bis zur Beendigung der Vorerbschaft keine diesbezügliche Verfügung trifft. In der Vereinbarung (Beilage I), maschinengeschriebener Text der handgeschriebenen Vereinbarung. 7.7.87 Punkt 1 ist dies ganz klar und ebenfalls eindeutig, dass diese Schuldbriefe d. E., bei welcher Gründerin M. und erste Begünstigte mit vielen Einschränkungen C. war - bloß anvertraut wurde. Wie die Gerichte bereits festgestellt haben, begründete die Übergabe der Schuldbriefe keine Rechtsbeziehung und hat äußerlich eine Bedeutung um eventuelle Arreste durch S. entgegenzutreten. Dass zu Lebzeiten, beide M. und C. zusammen berechtigt waren, ist eindeutig. Dass nach M. Tod nur C. an den Schuldscheinen berechtigt war, ist dadurch bewiesen, dass unser Präsident bei jeder Handlung bezüglich der Schuldbriefe vorgängig die Zustimmung C. bzw nach seiner Vollmachtserteilung von seiner Ehefrau verlangte. Dies geht sehr gut aus den Akten hervor, wie zB - Schreiben vom 11.01.1996 von RA B. (Beilage E) Punkt 2, Beilage G und F.
Was die Anmeldung der Forderung anbelangt: Ich erinnere sie daran, dass ich alle informiert hatte, dass R. als Consiliator von C. beauftragt worden war, sämtliche unsere Forderungen inbegriffen ausdrücklich diejenigen, die für die vergangenen Jahre E. und für den Verzicht A. im Stiftungsrat der V. kennen zu lernen, um dann in einem Zug eine Gesamtzahlung für diese und die umstrittenen Forderungen zu machen. RA B. schrieb sogar, die Klienten werden bald eine wichtige Zahlung vornehmen. Dadurch dass C. und die V. andere Anwälte beauftragt hatten, haben die unter dem Vorwand der politischen Kampagne gegen meine Familie erklärt, sie wollen nichts mehr zahlen. Sie verstehen wohl, dass ein Stiftungsratsmitglied sein Recht für finanzielle Ansprüche geltend machen muss, auch wenn er keine Freude daran hat. Im übrigen habe ich den Präsident gebeten für meine Forderungen 2005 wofür ich die aufgewendeten Stunden mitteilte, selbst das als Stiftungsratshonorar anerkannte Teil festzulegen, das andere wäre sowieso in die allgemeinen Auseinandersetzungen gegangen. In zweiter Reihe haben wir vorgeschlagen, einen Schiedsrichter gemeinsam zu bestellen. Keinem dieser Anträge wurde Folge gegeben.
Das gleiche gilt für den Vorschlag der C., die eventuelle Forderungen kennen zu lernen für den Fall, dass nicht nur ich, sondern auch meine Nachkommenschaft auf die Zugehörigkeit der Stiftung verzichtet. Ich habe nur in Beantwortung dieser Frage auf die Zahlen verwiesen. Ich stelle mir vor, dass sie unter dem Druck ihrer Auftraggeberin C. stehen, was gar nicht leicht ist.
Diese Punkte bringen somit keine neuen Erkenntnisse, sondern nur Sachen, die seit langem bekannt sind und die ich in der Art und Weise behandelt habe, die mit Höflichkeit im Stiftungsrat vorgebracht habe, die Atmosphäre nicht hätte stören sollen. Aus all diesen Gründen, die gemäß Vorlage und auch durch die Beilagen A-L bestätigt sind, bitte ich sie den Antrag des Präsidenten, dessen Begründung ich erst hier erfahren habe, abzuweisen. Ich werde mich der Stimme enthalten und behalte mir vor, jede Rechtsmittel gegen solchen Entscheid zu entheben.'
Im weiteren nahm S. Stellung wie folgt:
'Ich bestreite die Argumente, insbesonders Eigentum Schuldbriefe und dass die Stiftung politische Kampagnen gegen ihre Familie ausgenützt habe, dies spielt keine Rolle. Ich möchte nur in Kenntnis bringen, dass ein Stiftungsratsmandant nicht zum Zwecke einer ewigen Rente dient. Dass man das österreichische Vermögen involviert hat, diente auch nicht der Förderung sondern war zum Schaden an den Begünstigten.'
Auch R. nahm Stellung und zwar wie folgt:
'Ich möchte betonen, dass ich nicht wusste, um welche Forderungen es genau ging. Ich wusste nicht, dass A. Leistungen von 10 Jahren in Rechnung stellen würde. Ich habe A. in unserer Besprechung mitgeteilt, dass die Begünstigen ihn als Stiftungsrat nicht mehr wollen und er solle alle seine diesbezüglichen Forderungen bekannt geben. Danach hat er seine diesbezüglichen Forderungen präzisiert.'
Die Stellungnahme des Klägers hiezu lautete wie folgt:
"A. erklärt, dass in Österreich nicht zum Schaden der Erbschaft eine Garantie verlangt würde. C. Erben ließen alle Verfahren sistieren, weil sie wollten ein Inventar machen lassen, um über Annahme oder Nichtannahme der Erbschaft zu entscheiden. Monatelang ließen sie nicht wissen, wo das Inventar beantragt worden war. Wir konnten dann mit Mühe erfahren, dass das in Österreich erfolgte. Das mit keinem Schaden am Grundvermögen verbunden ist dadurch basierend, dass wir die Möglichkeit offerierten, die weiteren zwei im Besitze von C. sich befindenden Schuldbriefe als Garantie zu erhalten.'
S. bestritt dieses Vorbringen und hielt weiter im Protokoll fest, dass es sich bei C. Erben um die Begünstigten der Stiftung handelt.
Der Kläger merkte an, dass im mitgeteilten Traktandum der Zusatz "und seiner Kanzlei" nicht enthalten war. In weiterer Folge wurde der Antrag auf Enthebung des Klägers als Stiftungsrat und der Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat zur Abstimmung gestellt. Der Antrag wurde mit den Stimmen von S. sowie R. angenommen. Der Kläger enthielt sich der Stimme.
Im Jahre 1989 beauftragte C. die Rechtsanwälte A. ihn in Auseinandersetzungen betreffend die Erbschaft seiner Mutter M. zu vertreten. Dieser Auftrag wurde von C. am 31.12.1995 wegen der Honorarforderungen des Klägers von über CHF 2 Mio. widerrufen. Im Zusammenhang mit den Honorarforderungen bestehen nach wie vor rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Erben von C. (diese sind gleichzeitig die Begünstigten der beklagten Partei) und dem Kläger. Im Verlassenschaftsverfahren 11 A 406/05f des Bezirksgerichtes O., in dem die Verlassenschaft nach C. abgehandelt wird, hat ua der Kläger seine Forderung angemeldet. Mit ihrem Antrag von 28.03.2006 beantragten die Familienstiftung (des Klägers) V. und die RA A. die Absonderung des Nachlasses von C. Darin wird ausgeführt, es bestünde "die begründete Besorgnis, dass die Befriedigung ihrer Forderungen (Anm: die der Antragsteller in jenem Verfahren also auch des Klägers) bei Vermengung des Verlassenschaftsvermögens mit dem Vermögen der Erben gefährdet wäre". Der Antrag auf Absonderung im Sinn des § 812 ABGB wurde in erster Instanz bewilligt. Die Begünstigten der beklagten Partei erhoben dagegen Rekurs. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Stadium sich jenes Verlassenschaftsverfahren derzeit befindet.
Der Kläger macht auch gegenüber der beklagten Partei Stiftungsratshonorare von zumindest CHF 200.000,-- geltend.
Die Vorschläge des Klägers in Bezug auf die Vermögensverwaltung der beklagten Partei waren jeher vernünftige konservative Haltungen. Der Kläger hat grundsätzlich auch immer die Zuteilungen an die Begünstigten bejaht. Der Umgang der Stiftungsorgane untereinander war höflich.
3). Das Fürstliche Landgericht hat das Klagebegehren vollinhaltlich unter Kostenfolge abgewiesen. Es ging dabei von den folgenden wesentlichen Überlegungen aus:
Die in § 201 Abs 3 PGR beispielsweise aufgezählten Gründe (grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) treffen auf den Kläger nicht zu. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich Inhaberschuldbriefe der beklagten Partei zurückhalte.
Die Geltendmachung von Stiftungsratshonoraren gegen die beklagte Partei würde keinen schweren und gewichtigen Grund im Sinne von Art 201 Abs 3 PGR darstellen. Darin könne keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erblickt werden und sei die Geltendmachung von Honoraren einem wichtigen Grund auch nicht gleichzusetzen. Ernsthafte Interessenskollisionen zwischen dem Organ einer Stiftung und einer Stiftung selbst würden die Enthebung eines Organs wegen eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Ein bloß unbegründeter Vertrauensverlust, der keinerlei sachliche Grundlage habe, sei selbstverständlich nicht ausreichend, um einen wichtigen Grund im Sinne des Art 201 Abs 1 PGR anzunehmen. In der gegenständlichen Sache würden aber ernsthafte Streitigkeiten zwischen den Begünstigten der Stiftung bzw deren Rechtsvorgängern vorliegen, die sich bereits über mehrere Jahre erstrecken. Bereits seit dem Jahr 1995, als C. den Auftrag an den Kläger widerrufen habe, schwele ein offener Konflikt zwischen dem Kläger und den Begünstigten der beklagten Partei. Es könne keine Rede davon sein, dass eine nur kurze Vertrauenskrise vorliege. Es bestehe eine derart tiefe Vertrauenskrise, dass diese nicht spurlos an der Geschäftsführung vorbeigehen könne. Die Geschäftsführung einer Stiftung erfordere naturgemäß ständigen Kontakt zwischen den Begünstigten und den Stiftungsorganen, welcher bei einem nunmehr schon mehr als ein Jahrzehnt anhaltenden Streit um Honorare natürlich wesentlich erschwert sei.
Insgesamt vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass so schwerwiegende Gründe vorlägen, dass eine Abberufung des Klägers gerechtfertigt sei. Es würde sich von selbst verstehen, dass eine gleichartige Interessenskollision auch zwischen dann allenfalls nachberufenen Stiftungsräten (Familienmitgliedern oder Kanzleipartnern des Klägers) vorlägen. Damit sei auch der Ausschluss dieses Personenkreises von der Nachfolge gerechtfertigt.
Unzutreffend sei jedoch, dass der Kläger auch im Fall seines Ausschlusses ein Recht zur Namhaftmachung eines Nachfolgers habe. Schon aus dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Stiftungsrat und Begünstigten ergebe sich das Gegenteil.
4). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichts dahin ab, dass festgestellt werde, "dass der vom Stiftungsrat der beklagten Partei am 05.10.2006 gefasste Beschluss auf Enthebung des Klägers als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat nichtig ist."
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst und im wesentlichen wie folgt:
4.1). Das Obergericht habe Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und habe daher eine Beweiswiederholung beschlossen, um weitere Klarheit über die "Inhaberschaft" der noch strittigen zwei Inhaberschuldbriefe, der in diesem Verfahren entscheidende Bedeutung beizumessen sei, herzustellen.
Hiezu führt das Obergericht zunächst aus (Seite 46):
"Diese Beweiswiederholung, ergänzt durch die vom Kläger anlässlich seiner neuerlichen Befragung vorgelegten Urkunden, nämlich dem Teilungsvertrag vom 15.10.1985 (Beilage O) und dem Schreiben C. an den Liquidator der N. Anstalt vom 25.06.2007 (Beilage P), hat nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich vier Inhaberschuldbriefe im Interesse von C. errichtet worden sind und ihm nach dem Tod seiner M. gehört haben, dass die vier Inhaberschuldbriefe der Beklagten nur zur Verwahrung übergeben worden sind, dass die Beklagte gegenüber Dritten nur vorgegeben hat, sie wäre Inhaberin der vier Inhaberschuldbriefe, dass deswegen der Stiftungsrat der Beklagten im März 1995 die Inhaberschuldbriefe an C. nur mit der Auflage überlassen hatte, und dass C. zwei Inhaberschuldbriefe an den Kläger an Pfand zur Absicherung der von ihm gegenüber dem C. geltend gemachte Honorarforderung übergeben hat und schließlich, dass ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Honorarforderung nach wie vor unbezahlt aushaftet."
4.2). In der Folge wird zu Punkt 6 der obergerichtlichen Entscheidung auf zwei prozessuale Fragen näher eingegangen, nämlich ob auch die Beklagte, obwohl sie nach dem Spruch im erstinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten sei, berechtigt sei, die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung im Rahmen der Beweis-/Rechtsrüge zu bekämpfen und stattdessen die Ersatzfeststellung zu begehren, dass nicht der Kläger, sondern sie die Berechtigte oder Inhaberin der gegenständlichen zwei Inhaberschuldbriefe sei, und ob der Kläger im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Fürstlichen Obergericht berechtigt sei, dem Gericht den Teilungsvertrag vom 15.10.1985 unterschrieben C. vom 25.06.1987 an den Liquidator vorzulegen.
Das Fürstliche Obergericht bejahte beide Fragen.
4.3). Zu Punkt 7 des obergerichtlichen Urteils wird dann einleitend die Beweiswürdigung des Obergerichts zu seinen abändernden bzw ergänzenden Tatsachenfeststellungen angekündigt. Es folgen aber von Seite 48 bis 53 Feststellungen historischer Sachverhalte im Zusammenhang mit der Nacherbschaft des C., der Einflussnahme des Dr. S. auf M., den Anstrengungen des Klägers im Einvernehmen mit M. und deren Bruder B., Vermögenswerte für die Nacherbschaft sicherzustellen, einer Auszahlung von CHF 2 Mio durch die E. Anstalt an M., einer Forderungsanmeldung des C. über CHF 3 Mio gegenüber dem Liquidator der N. Anstalt, einer unter Mitwirkung des Klägers 1987 zustande gekommenen Vereinbarung zur endgültigen Regelung der Nacherbschaft zwischen M. und C. und den zur Sicherung des Nacherben C. erstellten Inhaberschuldbriefen über CHF 2 Mio, dessen Begünstigtenstellung nach dem Ableben der M., einem der E. nach der Liquidation der N. Anstalt zukommenden Betrag von CHF 3 Mio und der Umschreibung von Forderungen des C. gegenüber der E. Anstalt als Nacherbe, der Vereinbarung, dass dieser nach dem Ableben seiner Mutter das Grundstück "V." und die noch auszustellenden Inhaberschuldbriefe ins Eigentum erhalten solle (Seite 49), dem Zweck der Errichtung der Inhaberschuldbriefe, das Vermögen von M. vor den Zugriffen des Dr. S. zu schützen, der Errichtung und Verwahrung von vier Inhaberschuldbriefen durch den Kläger à CHF 500.000,--, sodass weder M. noch C. allein über die Schuldbriefe verfügen konnten, der Erlassung der Statuten und Beistatuten der E. Stiftung im Jahre 1987, der Refundierung von CHF 1,5 Mio für Behebungen der M. bei der E. Anstalt, auf welchen Betrag an sich M. Anspruch gehabt hätte, an die Beklagte durch die N. Anstalt und B., der Notifizierung einer an sich nicht bestehenden Forderung durch Dr. A. von CHF 2 Mio an verschiedene Adressaten, um die Schuldbriefe vor einem Arrest des Dr. S. zu schützen, der wahrheitswidrigen Bestätigung der Gläubigereigenschaft der Beklagten gegenüber M. über CHF 2 Mio, dessen Sicherstellung auf dem Grundstück V., dessen Aufnahme als Forderung in der Buchhaltung der Beklagten, nachdem die vier Inhaberschuldbriefe bei der Beklagten eingeliefert wurden, dem Anvertrauen dieser Papiere an die Beklagte ausschließlich zur Verwahrung (Seite 51), dem Nichtexistieren der mit den Schuldbriefen sichergestellten Forderung und dem Ziel, das Grundstück mit diesen zu belasten, um das Bestehen einer Forderung gegenüber Dr. S. vorzutäuschen, der Empfehlung des Klägers an die Beklagte, die Schuldbriefe zu diesem Zweck in der Bilanz ersichtlich zu machen, der zum Schein vereinbarten Rückgabeverpflichtung der Schuldbriefe an die Beklagte, als diese zur Sicherstellung einer Kaution die vier Schuldbriefe verlangte, dem vom Kläger akzeptierten Vorschlag des RA B., Vertreter des C., zwei Schuldbriefe als Pfand für die Honorarforderung zu nehmen (Seite 52).
4.4). Lediglich der letzte Absatz auf Seite 52 und der 1. und 2. Absatz auf Seite 53 stellen Ausführungen zur Beweiswürdigung des Obergerichts dar, zumal dort ein Beweisergebnis für den Umstand, dass der Kläger Besitzer der beiden Inhaberschuldbriefe sei, dargestellt wird, bzw (Seite 53 Abs 2), diese Auffassung auch von den Rechtsnachfolgern nach C. bestätigt würde.
Der dritte Absatz auf Seite 53 wiederum enthält allerdings eine Feststellung, wonach der Kläger die Herausgabe der Schuldbriefe unter Hinweis auf sein Pfandrecht verweigere und der Anspruch auf Rückgabe erstmals im Jahre 1997 von der Beklagten gestellt wurde. Weitere Beweiswürdigungsausführungen finden sich zu Pkt 8, Seiten 53 ff.
4.5). In rechtlicher Hinsicht (Punkte 9 ff) führt das Obergericht im wesentlichen und zusammengefasst aus, dass dem Stiftungsrat nach Art 201 Abs 3 PGR kein Recht zustehe, den Kläger aus wichtigem Grund als Stiftungsrat abzuberufen. In der berechtigten Weigerung des Stiftungsrats, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zur Absicherung seiner Honorarforderung übergebenen Inhaberschuldbriefe an die Beklagte zurückzugeben, könne ein wichtiger Grund nicht erblickt werden.
Der Kläger mache keine Forderung gegenüber der Stiftung geltend. Es sei nach Auffassung des Berufungsgerichts allein entscheidend, wie der Kläger als Stiftungsrat seine Pflichten wahrgenommen habe. Es sei vom Erstgericht unbestritten festgestellt worden, dass die Vorschläge des Klägers im Bezug auf die Vermögensverwaltung der Beklagten jeher vernünftige Handlungen gewesen seien und dass der Kläger grundsätzlich auch eine Zuteilung an die Begünstigten bejaht habe, und dass er mit den übrigen Stiftungsratsmitglieder einen höflichen Umgang pflege. Diese Umstände würden deutlich zeigen, dass der Kläger klar zwischen seinen Aufgaben und Pflichten als Stiftungsrat einerseits und seinen privaten Interessen gegenüber den Rechtsnachfolgern nach C. unterscheiden könne.
Sinn der Traktandierungspflicht sei es, dass sich der eingeladene Stiftungsrat ein Bild über die Gegenstände der Verhandlung machen und sich darauf vorbereiten könne. Dass anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 05.10.2006 auch über den Ausschluss der Familie des Klägers und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat Beschluss zu fassen sei, habe der Kläger vorliegend nicht erkennen können, weil ihm über Nachfrage von S. nur mitgeteilt worden sei, dass seine Abberufung traktandiert sei.
5). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, dass das Klagebegehren vollumfänglich ab- bzw in eventu zurückgewiesen wird, in eventu das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht, in eventu an das Erstgericht zurückverwiesen wird. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision geltend:
5.1). Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass der Kläger die beiden Urkunden Blg O und P erst in der Berufungsverhandlung, nicht aber schon mit der Berufung vorgelegt habe. Auf diese beiden Urkunden stütze das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung. Es gelte im Berufungsverfahren nur eine beschränkte Neuerungserlaubnis, neue Tatumstände und Beweise könnten ausschließlich in den Berufungsschriften geltend gemacht werden. Es sei unzulässig, nach Erstattung des Berufungsschriftsatzes weitere Beweise vorzulegen. Durch Berücksichtigung der Urkunden Blg O und P sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.
5.2). Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, dass es sich bei der vom Berufungsgericht so bezeichneten "Feststellung" des Eigentums an den vier Inhaberschuldbriefen um eine rechtliche Beurteilung handle. Diese Rechtsfrage sei unrichtig gelöst worden.
Der als Feststellung titulierte Befund, die Schuldbriefe hätten nach dem Tod von M. ihrem Sohn C. "gehört", stelle keinen Tatsachenbeschluss, sondern eine rechtliche Beurteilung dar. Überhaupt sei das angefochtene Urteil dadurch gekennzeichnet, dass Tatsachenfeststellungen und sich daraus ergebende rechtliche Schlussfolgerungen verwechselt bzw nicht stringent und schlüssig auseinandergehalten werden.
Das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen über die Abgabe von Willenserklärungen, welche den rechtlichen Schluss zuließen, C. sei Eigentümer der Inhaberschuldbriefe. Basierend auf den getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht nicht zum rechtlichen Schluss kommen dürfen, die Schuldbriefe hätten C. nach dem Tod seiner Mutter M. "gehört".
5.3). Der Umstand, dass weder M. noch C. allein über die Schuldbriefe verfügen konnten spreche zwingend gegen die Annahme eines Verwahrungsverhältnisses. Wenn nämlich anlässlich der Übergabe der Schuldbriefe durch M. lediglich ein Verwahrungsverhältnis begründet worden wäre, hätte Dr. S. jederzeit mittels seines Einflusses auf M. die Schuldbriefe zurückfordern können (Kündigung des angeblichen Verwahrungsvertrages). Rechtlich habe man die Verfügungsmacht über die Schuldbriefe mittels einer Verwahrungskonstruktion nicht entziehen können, da ein solches Verhältnis jederzeit vom Hinterleger aufgelöst hätte werden können.
5.4). Es sei festgestellt, dass zumindest im Jahre 1986 eine Forderung von CHF 2 Mio der Revisionswerberin gegenüber M. rechtsgültig bestanden habe, wobei irrelevant sei, wann dies in die Bücher der Revisionswerberin aufgenommen worden sei.
Mit der Errichtung des Schuldbriefs werde das ursprünglich zu Grunde liegende Schuldverhältnis durch Neuerung getilgt. Allein die Rückzahlung der ursprünglichen Forderung von CHF 2 Mio habe daher das Eigentum an den Schuldbriefen nicht sozusagen automatisch auf den Eigentümer der belasteten "V." zurückfallen lassen. Es hätte im konkreten Fall der Feststellung einer ausdrücklichen Rückforderung durch C. und entsprechender Willenserklärungen der Parteien auf Rückübertragung des Eigentums bedurft. Mit anderen Worten hätte die Rückübertragung der Schuldbriefe an C. ein neuerliches Erwerbsgeschäft vorausgesetzt. Willenerklärungen diesbezüglich seien aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
5.5). Die Überlassung der Schuldbriefe sei ausdrücklich mit der Auflage, diese nach Abschluss der Erbschaftsauseinandersetzung an die Stiftung zurückzugeben, erfolgt. Diese Erklärung spreche eindeutig gegen die rechtliche Schlussfolgerung eines Verwahrungsvertrags.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lasse sich der Eigentumsübergang der Schuldbriefe auf die Revisionswerberin aus den von der Vorinstanzen getätigten Feststellungen einwandfrei ableiten. Feststellungen hinsichtlich einer Rückübertragung dieses Eigentums auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks, nämlich C., fehlten jedoch vollends.
5.5). § 66 Abs 1 TruG, der auf die Stiftung ebenfalls anzuwenden sei, bestimme, dass der Treuhänder verpflichtet sei, einen Widerstreit seiner eigenen Interessen mit denjenigen des Treuunternehmens (hier: der Stiftung), oder der Beteiligten als solcher (hier: der Begünstigten) zu vermeiden. Einen Stiftungsrat treffe nicht nur die Pflicht, Interessenkollisionen gegenüber der Stiftung selbst zu vermeiden, vielmehr sei diese Verpflichtung auch auf Interessenkollisionen gegenüber den Begünstigten anwendbar, da § 39 TruG die Begünstigten ausdrücklich als "Beteiligte" im obigen Sinne bezeichne.
5.6). Der Stiftungsrat habe das Vermögen zu Gunsten der Begünstigten zu verwalten. Daraus ergebe sich zwingend der Schluss, dass sich der gegenständliche Konflikt zwischen dem Revisionsgegner und den Begünstigten direkt auf den Zweck der Stiftung auswirke.
5.7). Ein andauernder Vertrauensverlust sei mit einer wesentlichen Erschwernis der Geschäftsführung verbunden. Die Stiftungsverwaltung werde durch den Konflikt tangiert. Auch das Stiftungsvermögen werde tangiert, zumal schon einige Rechtsstreitigkeiten mit entsprechenden Auslagen geführt worden seien. Die Zusammensetzung des Stiftungsrates stehe nicht im Belieben der Begünstigten. Das Abberufungsrecht nach Art 201 PGR stehe nur dem Obersten Organ und nicht etwa dem Begünstigten zu.
5.8). Der Beschluss des Stiftungsrats sei nicht nichtig. Der Wortlaut des Beistatuts besage, dass die Nachfolgeregelung nur dann gelten solle, wenn der Revisionsgegner zufolge Rücktritt oder Ableben aus dem Stiftungsrat ausscheide. Nach der Übung des redlichen Verkehrs dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfasser des Beistatuts den Willen gehabt hätten, das Nachfolgerecht des Revisionsgegners auch dann bestehen zu lassen, wenn er aus wichtigem Grund aus den Stiftungsrat abberufen würde. Ein formeller Abberufungsbeschluss des Stiftungsrates hinsichtlich der Familien- und Kanzleimitglieder sei rechtlich nicht einmal nötig gewesen, daher wäre auch eine Traktandierung nicht notwendig gewesen, deren Detaillierungsgrad im Gesetz nicht präzisiert sei.
Im übrigen sei der Revisionsgegner im Bezug auf den Teil des Stiftungsratsbeschlusses, der seine potenziellen Nachfolger betroffen hätte, nicht aktiv legitimiert.
5.9). Einem einzelnen Stiftungsratsmitglied sei es verwehrt, einen Beschluss des Stiftungsrates als Kollegialorgan anzufechten. Der Kläger wäre dazu nicht aktiv legitimiert gewesen. Der Rechtsweg stünde nicht zur Verfügung. Vielmehr hätte der Kläger versuchen müssen, den angefochtenen Beschluss im Wege der Stiftungsaufsicht zu Fall zu bringen. Ein Anfechtungsbegehren im Sinne des Art 178 PGR fehle im Klagebegehren. Ein solches hätte auf Aufhebung des Beschlusses lauten müssen. Der Revisionsgegner habe lediglich Begehren im Sinne einer Nichtigkeitsklage vermittelt.
Der Revisionsgegner habe nach seinem Klagebegehren gar keine Anfechtungsklage im Sinne der Art 178 ff PGR eingebracht.
6). Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet. Er begehrt, die Revision abzuweisen, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vollinhaltlich zu bestätigen und stellt einen Kostenantrag.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
6.1). Die Beilage./O (Teilungsvertrag) sei bereits als Blg./1 im Verfahren 10 Hg.2003.63 seitens des Klägers vorgelegt worden. Ebenso sei die Blg./J im Verfahren 01 CG.2002.47 vorgelegt worden. Da diese Akten beigezogen und erörtert wurden, sei der Teilungsvertrag ein Teil des zu berücksichtigenden Sachverhaltssubstrats.
Die Vorlage des Schreibens von C. an die N. vom 25.06.1987 (Blg./P) sei aufgrund der vom Fürstlichen Obergericht angeordneten Beweiswiederholung zu Recht erfolgt. Es sei diesfalls prinzipiell zulässig, neues Vorbringen zu erstatten und neue Urkunden vorzulegen. Überdies habe der Kläger die Urkunden im Rahmen seiner nochmaligen Parteieneinvernahme vorgelegt. Diese sei aber vom Sachvortrag der Parteien zu unterscheiden.
6.2). Auf der Basis der Feststellungen des Obergerichtes ergebe sich, dass zum Schutz des Vermögens der M. vor missbräuchlichen Zugriffen von Dr. S. zum Teil eine fiktive Dokumentenlage geschaffen worden sei. Diesfalls habe aber ausschließlich das zu gelten, was tatsächlich von den Parteien gewollt gewesen sei.
6.3). Es ergebe sich einwandfrei die Schlussfolgerung des Eigentums des C. an den Inhaberschuldbriefen aus dem Teilungsvertrag vom 15.10.1985, Blg./O, und der darauf aufbauenden Vereinbarung vom 07.07.1987, Blg./H. Der Zweck der Schuldbriefe sei die Sicherung von C. gewesen, weshalb dieser einen Pfandtitel erworben habe. Zum anderen stelle die Übergabe der Schuldbriefe an die Beklagte, somit das Anvertrauen, lediglich eine Verwahrnahme ohne eigene Rechte an denselben war.
Ausweislich der Vereinbarung Blg./H seien die Schuldbriefe zur Sicherung der Nacherbschaft errichtet worden, d.h., dass damit die Forderung von C. als Nacherbe seiner Mutter M. als Vorerbin in der Verlassenschaft des Ehegatten bzw Vaters I. gesichert werden sollte.
Richtigerweise sei festgestellt worden, dass die Inhaberschuldbriefe im Eigentum von C. gestanden seien und von diesem rechtsgültig dem Kläger als Pfand für die ausstehende Honorarforderung übergeben worden seien, weshalb dieser bis zur vollständigen Bezahlung seiner Honorarforderung die Schuldbriefe zurückbehalten dürfe.
6.4). Aus § 65 TruG iVm Art 922 PGR ergebe sich, dass dem Stiftungsrat eine Treuepflicht gegenüber den Begünstigten obliege. Der Kläger halte dafür, dass diese dem Stiftungsrat obliegende Treuepflicht auf Sachverhalte beschränkt sei, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stiftungsrats stünden. Die Nichtherausgabe der Inhaberschuldbriefe durch den Kläger stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Stiftungsrat. Die Inhaberschuldbriefe seien ihm zur Besicherung von Honorarforderungen von C. übergeben worden, welch letztere dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Nachlass M. und C. entstanden seien. Diese umfassende rechtsfreundliche Beratung und Vertretung stehe in keinem Zusammenhang mit der Beklagten, weshalb § 65 TruG ohne Relevanz bleibe.
Der Kläger sei wegen seiner verdienstlichen Tätigkeit als Stiftungsrat auf Lebenszeit bestellt worden. Lediglich C., Witwe und Erbin nach C. vermeine, sich an die Honorarzusagen nicht mehr halten zu müssen.
6.5). Der Honorarrechtsstreit stehe in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Stiftung. Eine Demission sei unverhältnismäßig, die Rechte der Begünstigten müssten von diesen im Honorarrechtsstreit wahrgenommen und dürften nicht als Druckmittel missbraucht werden, um Einfluss auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates zu nehmen.
6.6). Der Stiftung obliege keine unbeschränkte Pflicht zur Förderung der Interessen der Begünstigten, die über die Vermögenshaltung und -verwaltung hinausgehe.
Festgestellt sei, dass die Vorschläge des Klägers im Bezug auf die Vermögensverwaltung von jeher einer vernünftigen konservativen Haltung entsprochen hätten. Ein Honorarrechtstreit bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeit und das wechselseitige Vertrauen im Stiftungsrat.
6.7). Die beschlussmäßige Zurückweisung des neuen Vorbringens und neuer Beweismittel, sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.11.2008 geschehen (Protokoll Seite 11), sei nur unter der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, wonach der Honorarrechtsstreit irrelevant sei, gerechtfertigt. Dieser Beschluss werde daher vorsichtshalber ausdrücklich unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten, für den Fall, dass man dieser Rechtsansicht des Obergerichtes nicht folgen würde.
6.8). Ob der Beschluss nichtig oder für nichtig zu erklären sei, sei nicht prozessentscheidend, beide Anträge seien gestellt und auch vermittelt worden. Die bevorstehende Anfechtung gem Art 879 PGR sei am 31.10.2006 notifiziert worden, womit die Anfechtungsfrist des Beschlusses vom 05.10.2006 von einem Monat auf zwei Monate verlängert worden sei, weshalb die Klage am 01.12.2006 auch rechtzeitig eingebracht worden sei. Von einer ordnungsgemäßen Ladung der Stiftungsräte könne nur dann gesprochen werden, wenn nicht nur eine Verständigung von der Stiftungsratsitzung erfolge, sondern auch die einzelnen Traktanden hinreichend klar benannt würden, somit die Traktandierungspflicht erfüllt sei. Die Bestimmung des Art 178 Abs 4 PGR sei aufgrund der Verweisungsbestimmung des Art 245 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden.
6.9). Es sei unzweifelhaft, dass letztendlich überraschend bei der Stiftungsratssitzung vom 05.10.2006 die Traktandierungspflicht durch die Beschlussfassung auf Ausschluss eines Mitglieds der Familie des Klägers und seiner Nachfolge im Stiftungsrat verletzt worden sei. Dies ergebe sich aus der Einladung der Stiftungsratssitzung und weiter aufgrund der Rückfrage des Klägers bei S., der mit Schreiben vom 07.09.2006 bestätigte, dass er lediglich einen Antrag auf Abberufung von A. stellen werde.
Allfällige Abberufungsgründe würden sich nicht automatisch auf Dritte Personen erstrecken. Dem Kläger müsse selbst dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegen sollte, der seine Abberufung rechtfertigen würde, die Möglichkeit zur Ausübung des Substitutionsrechtes gewahrt bleiben.
Bei der beistatutarischen Regelung handle es sich um ein Substitutionsrecht des Klägers, zumal infolge Rücktritts oder Ablebens die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates verpflichtet seien, gem. Art 8b der Statuten an seine Stelle ein anderes Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei als Stiftungsrat an seiner Stelle zu bestellen (Blg./C). Diese Bestimmung sei dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Substitutionsrecht zustehe.
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Zum Übergangsrecht:
Vorab ist aufgrund des am 1. 4. 2009 mit Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008 Nr 220) in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechts auf dessen Übergangsbestimmung in II Art 1 Abs 1 hinzuweisen: Danach findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen ("Altstiftungen") das bisherige Recht Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Daher ist in diesem Fall, zumal die Beklagte als Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestanden hat, nach dem Grundsatz altes Recht für Altstiftungen (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 603, 606) grundsätzlich die alte Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008 Nr 220 anzuwenden. Insofern ist auch die auf die Bestimmungen des TrUG verweisende Norm des Art 552 Abs 4 PGR mit der hier maßgeblichen, im folgenden dargestellten Ausnahme maßgebend.
Nach der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 werden Ausnahmen von der Anwendbarkeit der vorangegangenen Rechtslage auf bestehende Stiftungen normiert: Gem Art 1 Abs 4 kommt ua der neue Art 552 § 3 PGR, der den Begriff der "Stiftungsbeteiligten" definiert, auch auf die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtete Stiftungen zur Anwendung. Wiewohl für Altstiftungen Art 552 PGR aF, daher insbesondere auch der Verweis des Art 552 Abs 4 PGR aF auf die Bestimmungen des TrUG, noch zur Anwendung gelangt, ist der Definitionskatalog des neuen Art 552 § 3 PGR als lex specialis auch auf Altstiftungen unmittelbar anwendbar (Jakob, Stiftung Rz 608). Vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof wird daher im Zusammenhang mit seiner Bezugnahme auf den Kreis der "Stiftungsbeteiligten" schon auf diese neue - allerdings bloß definierende - Norm hingewiesen (Erwägungsgründe 7.6 und 7.9), wobei sich dadurch im vorliegenden Fall keine materielle Änderung gegenüber der bislang anzuwendenden Rechtslage ergibt. Im übrigen ist noch die alte Rechtslage gem Art 1 Abs 1 der Übergangsbestimmungen anzuwenden (Jakob, Stiftung Rz 603).
7.2). In der Sache selbst ist vorweg klarzustellen:
Bei Stiftungen erfordern die Verselbständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten (LES 2005, 174; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftung, Einleitung Rz 17; Böhler, Kontrollprobleme der Privatstiftung, WBl 1993, 169 [173]) und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (SZ 70/92). Unter Hinweis auf diese im Wesen der Privatstiftung begründete besondere Schutzwürdigkeit ist eine neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes zu fordern, um die Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden (SZ 70/92; RdW 2001/310, 280 = GesRZ 2001, 95 = wbl 2001/316, 534 = ecolex 2001/312, 842 = SZ 73/196).
Grundsätzlich können daher auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer gesetzlich ausdrücklich normierten Unvereinbarkeit, wie etwa nach Art 186 Abs 1 PGR oder § 15 öPSG, erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Stiftungsrats bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist (RdW 2001/310, 280 = GesRZ 2001, 95 = wbl 2001/316, 534 = ecolex 2001/312, 842 = SZ 73/196). Die Frage, ob ein derartiger Grad der Interessenkollision, dass die Verfolgung des Stiftungszwecks gefährdet erscheint, schon erreicht ist, muss daher der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten bleiben.
7.3). Zu dieser Beurteilung ist im gegenständlichen Fall zunächst von der Tatsache auszugehen, dass zwischen dem Kläger und den Begünstigten der beklagten Stiftung seit Jahren unüberbrückbare Differenzen bestehen: Der Kläger machte gegenüber C., nunmehr gegenüber dessen Rechtsnachfolgern, eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio geltend. Dieser geltend gemachte Honoraranspruch war oder ist nach den Feststellungen Gegenstand eines Schiedsverfahrens, eines Verfahrens vor dem Schweizerischen Bundesgericht und der Tessiner Moderationsbehörde. Mehrfache Versuche der Beklagten, den Kläger als Stiftungsrat abzuberufen, scheiterten. Die Begünstigten haben schon 2002 den Wunsch geäußert, den Kläger als Stiftungsrat abzuberufen.
7.4). Überdies ist zwischen dem Kläger und der beklagten Stiftung strittig, in wessen Eigentum die in der Gewahrsame des Klägers befindlichen zwei Schuldbriefe mit einem Wert von CHF 2 Mio stehen. Der Kläger machte schon gegenüber dem seinerzeit Begünstigten C., nunmehr gegenüber dessen Rechtsnachfolgern, eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio geltend. Er behauptet an diesen ein Pfandrecht für seine Honorarforderung und gibt sie deshalb nicht heraus. Die beklagte Stiftung verlangte schon vor Jahren - allerdings nur außergerichtlich - diese Schuldbriefe vom Kläger.
7.5). In LES 2005, 174 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch außerhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen können. Hieraus ist für den vorliegenden Fall zunächst abzuleiten, dass ein gravierender Interessenwiderstreit zwischen einem Stiftungsrat einerseits und den Begünstigten dieser Stiftung anderseits entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin grundsätzlich sehr wohl Anlass für eine Abberufung des Stiftungsrats sein kann (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 510). Es ist daher das Argument des Fürstlichen Obergerichts und der Revisionsbeantwortung, dass die Trennung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung von den Interessen der Begünstigten hier schon grundsätzlich einer Abberufung des Klägers entgegensteht, nicht zutreffend.
7.6). Dass Interessenkollisionen gerade auch im Verhältnis zu den Begünstigten zu vermeiden sind, ergibt sich weiters aus folgendem:
Begünstigte sind aufgrund Art 552 § 3 Z 2, 4, 5 PGR als "Beteiligte" der Stiftung, sog "Stiftungsbeteiligte" (Überschrift zu Art 552 § 3 PGR) anzusehen (so schon nach der alten Rechtslage: Art 552 Abs 4 PGR aF iVm § 39 Abs 1 TrUG). Gem dem im vorliegenden Fall einer "Altstiftung" anwendbaren § 66 Abs 1 TrUG (Art 552 Abs 4 PGR aF) ist der Treuhänder, hier daher der Stiftungsrat, verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen der Beteiligten zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten ist, zu beseitigen. Andauernde Interessenkollisionen sind regelmäßig als wichtiger Grund für eine Abberufung anzusehen. Solchen Interessenskollisionen der Stiftungsorgane kann mit § 66 Abs 1 TrUG begegnet werden und können Stiftungsorgane in diesen Fällen auch abberufen werden (Bösch, Stiftungsrecht 509 f; M. Wanger, Die liechtensteinische Privatrechtsstiftung4 [2000] 8, 33; LES 2002, 41).
7.7). Aufgrund der Feststellungen der Untergerichte ist von einem massiven Interessenwiderstreit, in den der Kläger verwickelt ist, sogar in zweifacher Hinsicht auszugehen:
7.7.1). Zum einen liegt ein solcher aufgrund seiner jahrelangen Honorarauseinandersetzungen mit den Begünstigen der Beklagten vor. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein über längere Zeit ausgetragener Honorarstreit zwischen einem Stiftungsrat als Honorarkläger bzw -anspruchsteller einerseits und den Begünstigten als Beklagte bzw behauptete Schuldner dieser Honorarforderungen anderseits die Erreichung des Stiftungszwecks insbesondere dann nicht mehr gewährleistet erscheinen lässt, wenn - wie hier - der Stiftungszweck nach Art 4 der Statuten ausdrücklich auf die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung "zugunsten" der Begünstigten ausgerichtet ist bzw nach den bis 2001 in Geltung stehenden Statuten "im Interesse der Begünstigten" vorzunehmen war.
Hierfür spielt es entgegen den Ausführungen des Obergerichts keine Rolle, ob die Vermögensverwaltung der Beklagten seitens des Klägers bislang vernünftig und konservativ gewesen sei, und schon gar nicht, ob der Kläger mit den übrigen Stiftungsratsmitgliedern "einen höflichen Umgang" pflegt (vgl Obergericht Seite 57). Es ist vielmehr die offenkundig aufliegende Interessenkollision selbst, die nicht nur das Vertrauen der Begünstigten zum Stiftungsrat zerstört, sondern jedenfalls schon per se die objektive Wahrnehmung der Stiftungsaufgaben nicht mehr gewährleistet erscheinen lässt.
Ebenso unerheblich ist, wie es seinerzeit zur Aufkündigung des Mandats des C. und dem Kläger kam (Neues Vorbringen lt Pkt 3.1 in der Berufung des Klägers), wie der Kläger seine Kosten verrechnete (Pkt 3.2 ebendort) und wann sich eine Auseinandersetzung mit dem Kläger erstmals abzeichnete und ob C. zu diesem Zeitpunkt schon Begünstigte war (Pkt 3.3 der Berufung). Auch unter der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ist dieses in der Berufung des Klägers neu Vorgebrachte und die dazu angebotenen Beweise nicht entscheidungserheblich, zumal es an der offenkundigen Interessenkollision des Klägers nichts zu ändern vermag.
7.7.2). Zum anderen weigert sich der Kläger - ob mit Recht oder zu Unrecht ist hier nicht zu beurteilen! - dem Verlangen der Stiftung auf Herausgabe der von ihr beanspruchten zwei Inhaberschuldbriefe über hohe Beträge nachzukommen. Von einer gerichtlichen Hinterlegung dieser Schuldbriefe durch den Kläger bis zur Klärung dieser Frage ist nichts bekannt. Dass das Verlangen der Beklagten schon von vornherein als mutwillig oder aussichtslos erscheint, kann nicht behauptet werden: Denn, allein die umfangreichen Erhebungen und komplexen Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts zur Odyssee dieser Schuldbriefe zeigen, das der von der Beklagten vertretene Standpunkt nicht von vornherein abwegig sein muss. Es kann eben deshalb auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte oder die Begünstigten die Abberufung des Klägers offensichtlich zur Schwächung seiner Position in den Auseinandersetzungen über seine Honoraransprüche oder die Herausgabe der Schuldbriefe zu instrumentalisieren versuchen.
Insgesamt befindet sich der Kläger daher nicht nur in einer für die Bejahung einer Interessenkollision potentiell relevanten Auseinandersetzung mit den Begünstigten, sondern auch mit der beklagten Stiftung selbst.
7.8). Aus der Bestimmung des § 66 TrUG ergibt sich zusammenfassend, dass der Treuhänder, hier der Stiftungsrat (Art 552 Abs 4 PGR), sein Verhalten im Interesse des Treuunternehmens, hier also der Stiftung auszuüben und eigene Interessen erforderlichenfalls zurückzustellen hat. Bei Gefahr eines Interessenkonfliktes ist sicherzustellen, dass die Interessen des Unternehmens, hier sohin der Stiftung, gebührend beachtet werden (LES 2006, 240). Der Kläger übersieht, dass - völlig unabhängig von der Frage, ob ihm die Honoraransprüche zustehen und ob die Inhaberschuldbriefe tatsächlich zu deren Sicherung an ihn verpfändet wurden oder nicht - sein Verbleib als Stiftungsrat durch den Streit mit den Begünstigten untragbar wurde.
7.9). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass jahrelange Auseinandersetzungen zwischen einem Begünstigten und dem Stiftungsrat die Erreichung des Zwecks der Stiftung in Frage stellen bzw zumindest gefährden können. Nach seiner Rechtsprechung reicht bereits die "Gefahr" einer insoweit relevanten Interessenkollision (LES 2006, 240). Diese Gefahr ist schon dann zu bejahen, wenn es einerseits Aufgabe des Stiftungsrats ist, im Interesse der Begünstigten das Stiftungsvermögen zu verwalten und er anderseits mit den Begünstigten wegen seiner - wenngleich nicht im Zusammenhang mit der Stiftung entstandenen - Honorarforderungen Prozesse führt. Es ist hier nicht erforderlich, dass sich die Interessenkollision bereits in einer nachweisbaren Benachteiligung der Begünstigten oder Verletzung der Stiftungszwecke niedergeschlagen hat.
Dieser Streit mit den Begünstigten allein reicht hier nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bereits zur Bejahung einer Interessenkollision, welche die Abberufung des Klägers als Stiftungsrat gerechtfertigt erscheinen lässt, ohne dass das Faktum Auseinandersetzung mit der Stiftung wegen der Inhaberschuldbriefe noch dazu kommen müsste. Schon diese jahrelange Auseinandersetzung mit den Begünstigten stellt einen wichtigen Grund dar, der die anderen Stiftungsräte aufgrund des auf Altstiftungen insoweit anwendbaren Art 552 Abs 4 PGR (vgl Jakob, Stiftung Rz 608) iVm § 54 Abs 2, erster Satzteil TruG zur Abberufung des Klägers als Stiftungsrat berechtigte. § 54 Abs 2 TrUG ist im Stiftungsrecht analog anwendbar (jüngst F OGH 02.04.2009, 10 HG.2008.18).
Das in Art 11 Z 3 lit c der Statuten vorgesehene Prozedere ("Versäumt ein Mitglied des Stiftungsrates ohne triftigen Grund dauernd die Sitzungen des Stiftungsrates so haben die übrigen Stiftungsräte die gesetzlich für den Fall der Pflichtvergessenheit vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und beim Vorliegen wichtiger Gründe dessen Abberufung durch das Landgericht zu beantragen, das darüber im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden hat") gelangt hier mangels der darin festgelegten Voraussetzungen nicht zur Anwendung, vielmehr waren die beiden Stiftungsräte aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes berechtigt, den Kläger abzuberufen.
An der Verhältnismäßigkeit der Abberufung des Klägers bestehen im übrigen keine Bedenken, weil das Interesse an der Beseitigung einer allemal zu vermeidenden, hier aber offenkundigen und die Zweckerreichung der Stiftung gefährdenden Interessenkollision eines Stiftungsrats die Interessen des Klägers am Verbleib als Stiftungsrat jedenfalls überwiegt.
Dass der Honorarauseinandersetzung des Klägers mit den Begünstigten eine anwaltliche Vertretungstätigkeit des Klägers für einen Dritten und nicht unmittelbar für die Stiftung zugrunde liegt, spielt entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung schon deshalb keine Rolle, weil die Honorarauseinandersetzung mit den Begünstigten der Beklagten geführt wird, diese als Beteiligte der Stiftung anzusehen sind (Art 552 § 3 PGR) und daher gerade ein mit diesen bestehender Interessenwiderstreit vom Kläger jedenfalls zu vermeiden bzw ein bereits eingetretener unverzüglich zu beseitigen war (Art 552 Abs 4 PGR aF, § 66 Abs 1 TrUG).
7.10). Dass damit für die Begünstigten eine Möglichkeit der Druckausübung auf den Stiftungsrat in Sachen Honorarstreit geschaffen würde, ist, wie bereits oben ausgeführt, entgegen der Revisionsbeantwortung zu verneinen. Vielmehr liegt es im Sorgfaltsbereich eines Anwalts als Stiftungsvorstand, dafür Sorge zu tragen, dass aus der rechtsfreundlichen Beratung oder Vertretung von Begünstigten ein Honorarrechtsstreit mit diesen möglichst vermieden wird:
7.11). Ein Rechtsanwalt als Stiftungsrat muss, wenn er rechtsfreundlich die Interessen eines Begünstigten vertritt und hieraus Honoraransprüche erwachsen (können), auf eine klare Regelung seines Honorars, dessen allfällige Sicherstellung und auf eine zeitnahe Bezahlung bedacht sein. Dies wird regelmäßig eine schriftliche Vereinbarung voraussetzen. Erfahrungsgemäß kann das Anwachsenlassen von Honorarforderungen über Jahre späterhin zu Auseinandersetzungen mit dem Klienten oder auch dessen Erben Anlass geben. Dass, wie hier, das behauptete Honorarpfandrecht an den Inhaberschuldbriefen einer hinlänglich klaren schriftlichen Vereinbarung entbehrt, ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen, dem es als Anwalt zumutbar gewesen wäre, zur Verhinderung von streitigen Auseinandersetzungen mit dem Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolgern die Honorarfrage klar und deutlich von vornherein zu regeln bzw festzulegen.
Es wäre daher zumutbare Aufgabe des Klägers gewesen, die eingetretene unklare Situation über seine Honorarforderungen und deren Besicherung ex ante zu vermeiden.
Diese Rechtslage verkennt der Kläger, wenn er ausführt, man würde im Ergebnis von ihm einen Verzicht auf seine Honorarforderungen verlangen, wollte man auf einen "stiftungsfremden" Interessenwiderstreit die Bestimmung des § 66 TrUG anwenden. Zum einen ist dieser Interessenwiderstreit - wie ausgeführt - eben nicht "stiftungsfremd", weil die Kollision der Interessen des Klägers - einerseits seine Honorarinteressen und anderseits die von ihm als Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks zu berücksichtigenden Interessen der Begünstigten - die Erreichung des Stiftungszwecks zumindest zu gefährden geeignet ist. Zum anderen ist es dem Kläger unbenommen, seine behaupteten Ansprüche zu verfolgen - er wird dies allerdings nicht mehr als Stiftungsrat der Beklagten tun können.
7.12). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Empfehlung 11 des "Swiss Foundation Code" zu verweisen: Diese Empfehlung regelt den Umgang mit Interessenkonflikten des Stiftungsrats. Danach haben Stiftungsräte und andere für die Stiftung tätige Personen "ihre Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden werden. Von permanenten personellen oder institutionellen Interessenkonflikten betroffene Personen dürfen weder dem Stiftungsrat noch der Geschäftsführung angehören" (vgl hiezu Philipp Egger, Der Swiss Foundation Code - ein Beitrag zur Selbstregulation von Stiftungen, in Richter/Wachter [Hrsg], Handbuch des internationalen Stiftungsrechts [2007] 53 Rz 30 ff]).
In diesem Sinne sind aber auch ohne Vorhandensein eines "Governance-Codex" die Pflichten eines Stiftungsrats im Hinblick auf allfällige Interessenkollisionen im liechtensteinischen Recht aufzufassen und auszulegen. Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass es zunächst grundsätzlich Aufgabe des Stiftungsrats ist, seine Verhältnisse "so zu ordnen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden werden." Für das liechtensteinische Recht ist weiters für Alt- wie auch für Neustiftungen davon auszugehen, dass "von permanenten personellen Interessenkonflikten betroffene Personen" dem Stiftungsrat nicht angehören dürfen. Der Verbleib des Klägers als Stiftungsrat der Beklagten trotz permanenter Streitigkeiten mit den Begünstigten entsprach zweifellos nicht einem zeitgemäßen Stiftungshandeln (vgl zu diesem Philipp Egger, Der Swiss Foundation Code - ein Beitrag zur Selbstregulation von Stiftungen, in Richter/Wachter [Hrsg], Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 57 Rz 7 ff), vielmehr wäre sein Rücktritt aus freien Stücken zu erwarten gewesen.
7.13). Daher kommt es zur Beurteilung, ob der Kläger wegen eines wichtigen Grundes als Stiftungsvorstand der Beklagten abberufen werden kann oder nicht, entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts nicht darauf an, wer nun "Inhaber" (wohl Eigentümer) der Inhaberschuldbriefe ist. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu klären, welcher Rechtsansicht in diesem Punkt zu folgen ist. Vielmehr ist hier allein entscheidungsgegenständlich, ob beim Kläger ein so gravierender Interessenwiderstreit festgestellt werden kann, dass die Abberufung des Klägers von seiner Position als Stiftungsrat der Beklagten zu bestätigen ist oder nicht.
7.14). Zusammenfassend ist daher der Beschluss auf Enthebung des Klägers als Stiftungsrat rechtswirksam und sind daher die Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit (Hauptbegehren) bzw auf dessen Nichtigerklärung (1. Eventualbegehren) abzuweisen. Auch das Begehren des Klägers auf Nichtigerklärung des Beschlusses hinsichtlich des "Ausschlusses seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge" ist rechtswirksam, wobei diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen zu Pkt 7.15 zu verweisen ist. Ebenso wenig ist daher die Beklagte zur Fassung eines Beschlusses im Sinne des 2. Eventualbegehrens zur Bestellung des Klägers auf Lebenszeit verpflichtet und die darin begehrte weitere Feststellung gerechtfertigt, welche die Nominierung eines Mitglieds seiner Kanzlei betrifft (hiezu auch Pkt 7.15). Abzuweisen war daher auch das 3. Eventualbegehren, eine Stiftungsratssitzung einzuberufen und den Kläger als Stiftungsrat zu bestellen, verbunden mit dem Begehren auf Feststellung des Fortbestands seines Nachnominierungsrechts (dazu auch unten 7.15).
7.15). Eines Hinweises in der Ladung zur Stiftungsratssitzung darauf, dass vom Tagesordnungspunkt auch das in den Beistatuten verankerte Nachfolgerecht betroffen sein könnte, bedurfte es nicht. Die Traktandierungspflicht wurde nicht verletzt:
Nach den Beistatuten heißt es unter anderem wie folgt:
"Sollte Rechtsanwalt A. zufolge Rücktritt oder Ableben ausscheiden, so sind die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates verpflichtet, gemäss Art. 8b) der Statuten an seiner Stelle ein anderes Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei als Stiftungsrat an seiner Stelle zu bestellen."
7.15.1). Nach dem Beistatut tritt daher die Nachfolgeregelung nur dann ein, wenn der Kläger zufolge "Rücktritt oder Ableben" aus dem Stiftungsrat ausscheidet. Dieser Fall liegt hier nicht vor, sodass die Nachfolgeregelung aufgrund der Abberufung des Klägers als Stiftungsrat nicht eingreift, sohin in Wirklichkeit auch ein Abberufungsbeschluss des Stiftungsrats hinsichtlich "seiner (des Klägers) Familie und seiner Kanzlei" von der Nachfolge als Stiftungsrat nicht erforderlich war, weil der Auslöser für diese Nachfolgeregelung im Fall einer Abberufung nicht eintritt.
Daher war aber auch eine Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung gar nicht erforderlich und somit die Traktandierungspflicht nicht verletzt worden. Aus diesem Grund ist es daher irrelevant, dass dem Kläger gegenüber von einem Stiftungsrat mitgeteilt wurde, dass lediglich ein Antrag auf seine Abberufung gestellt werden wird. Zu diesem Punkt hat sich der Kläger ausführlich äußern können und davon auch Gebrauch gemacht.
7.15.2). Dass ein Abberufungsbeschluss hinsichtlich der zur Substitution des Klägers heranstehenden Personen per se nicht notwendig war und auch die vom Stiftungsrat beabsichtigte Rechtsfolge - der Ausschluss dieser Substitution - nicht zu äußern vermag, weil diese schon mangels Anlassfalls nicht eintreten kann, macht ihn deshalb aber nicht nichtig, sodass das Klagebegehren auch insoweit, als es auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit dieses Teils des Beschlusses des Stiftungsrats gerichtet war (a und b), abzuweisen ist.
7.15.3). Hieraus ergibt sich, dass auch die auf Feststellung von Nachfolgerechten für Mitglieder der Kanzlei des Klägers bzw Fassung derartiger Beschlüsse bzw Beistatuten, sohin die Eventualbegehren c), d) und Subeventualbegehren e) und f), der Abweisung anheim fallen: Diese Rechte bestehen nicht, weil sie dem Kläger nur bei "Rücktritt oder Ableben" eingeräumt sind, nicht jedoch für den Fall seiner Enthebung. Der Kläger hat daher kein Recht, ein anderes Mitglied seiner Kanzlei als Stiftungsrat zu nominieren. Der Kläger hat überdies seinerseits auch kein Recht auf Erlassung von Beistatuten mit Nominierungen anderer Mitglieder seiner Kanzlei oder auf entsprechende Beschlussfassungen durch die Beklagte (Subeventualbegehren e/bb und f/bb). Auch diese Begehren sind daher abzuweisen.
7.15.4). Der Hinweis in der Revisionsbeantwortung, dass § 54 Abs 1 TrUG iVm Art 552 Abs 4 PGR aF auch auf Stiftungen Anwendung findet und daher der Kläger ein Recht auf Bestellung oder Vorschlag anderer geeigneter Treuhänder (Stiftungsräte) haben muss, verfängt nicht. Diese Regelung, die überdies nur "im Zweifel" eingreift, ist im Stiftungsrecht nicht anwendbar, weil hier zulässigerweise (vgl Art 561 Abs 1 PGR) die Organisation und Nachfolge im Stiftungsrat weitestgehend privatautonom geregelt werden kann und eine solche Nachfolgeregelung, wie sie hier im Beistatut getroffen wurde, gesetzliche Regelungen des Treuhandrechts über "im Zweifel" trotz Abberufung bestehen bleibende Vorschlagsrechte des abberufenen Treuhänders verdrängt (vgl auch Bösch, Stiftungsrecht 232). In diesem Rahmen der zulässigen privatautonomen Gestaltungsfreiheit der Abberufung von Stiftungsräten verhält es sich im vorliegenden Fall anders als in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof von 02.04.2009, 10 HG.2008.18, nach deren Sachverhalt der § 54 TrUG ausdrücklich in die Statuten Eingang gefunden hatte.
8). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens zu ersetzen. Infolge Abänderung des Urteils des Fürstlichen Obergerichts war auch über die Kosten der zweiten Instanz zu entscheiden und diese der Beklagten zuzusprechen. Der Kläger hat demnach der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6.680,85 und auch jene des Revisionsverfahrens von CHF 2.129,60 zu ersetzen. Der zu Gunsten der Beklagten ergangene Kostenspruch des Landgerichts bleibt infolge Wiederherstellung dieses Urteils aufrecht.
Vaduz, am 04. Juni 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof Der Vizepräsident: