02 PG. 2012.69
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der betroffenen Person A, vertreten durch B, wegen Sachwalterschaft nach § 269 ABGB über den Revisionsrekurs der betroffenen Person sowie seiner beiden Elternteile C und D***, beide in , alle vertreten durch B, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 7.2.2013, 2 PG.2012.69-41, mit dem der Rekurs des Betroffenen und seiner beiden Elternteile gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 27.11.2012 (ON 26) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der C*** und des D***, dessen Kosten sie selbst zu tragen haben, wird k e i n e Folge gegeben.
Hingegen wird dem Revisionsrekurs der betroffenen Person F o l g e gegeben, die angefochtene Rekursentscheidung a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens des Betroffenen sind weitere Verfahrenskosten.
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige F*** diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12.10.2012 beim Betroffenen nachstehende "psychische Krankheit oder geistige Behinderung":
Beim Betroffenen besteht eine sogenannte psychomotorische Entwicklungsretardierung mit idiopathischer Epilepsie, in den letzten Jahren anfallsfrei. Dies bedeutet, dass sowohl die psychischen Funktionen wie auch die motorischen Funktionen sich nicht altersadäquat entwickelt haben, was auch dazu führte, dass der Betroffene keinen normalen Schulabschluss machen konnte. Er ist auch nicht in der Lage, einer regulären Arbeitstätigkeit nachzukommen und wurde in einer speziell auf ein solches Klientel ausgerichtetes Unternehmen (HPZ-Protecta) integriert. Er hat dort die Möglichkeit, entsprechend seinen Fähigkeiten einfache Arbeiten durchzuführen. Dies jedoch nicht unter dem am ersten Arbeitsmarkt üblichen Zeit- und Leistungsdruck, sondern eben angepasst an seine individuellen Restfähigkeiten.
Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 27.11.2012 bestellte das Landgericht - insoweit unangefochten - gemäss § 269 Abs 3 Z 3 ABGB für den Betroffenen einen Sachwalter für die Besorgung aller Angelegenheiten (Punkte 1 und 2 des Tenors). Zum Sachwalter wurde der Sachwalterverein, FL-9495 Triesen, bestellt und diesem aufgetragen, dem Gericht den Vereinssachwalter bekanntzugeben (Punkte 3.1, 3.2 und 6. des Beschlusstenors). Mit Schreiben vom 3.12.2012 teilte der Sachwalterverein dem Gericht mit, dass G*** mit der Übernahme der Sachwalterschaft betraut worden sei. Der Beschluss des Landgerichtes vom 27.11.2012 wurde dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Verfahrenssachwalter sowie dem Sachwalterverein jeweils am 28.11.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2012 gaben der Betroffene und seine Eltern C*** und D*** unter Vorlage von unterfertigten Vollmachtsformularen bekannt, dass sie B*** mit ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt haben. Das Landgericht enthob hierauf mit Beschluss vom 20.12.2012 den Verfahrenssachwalter E*** seines Amtes. Es begründete diese Enthebung mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Art 119 AussStrG sowie damit, dass der Betroffene nunmehr einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter "namhaft gemacht habe".
Die Eltern des Betroffenen und dieser selbst, alle vertreten durch B***, fochten sodann binnen offener Frist den Beschluss des Landgerichtes vom 27.11.2012 in seinen Punkten 3.1, 3.2 und 6. insoweit mit Rekurs an, als nicht beide Elternteile gemeinsam sondern an deren Stelle der Sachwalterverein zum Sachwalter bestellt worden sei. Die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung für den Betroffenen wurde im Rekurs nicht bestritten.
2.1 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 7.2.2013 wies das Obergericht diesen Rekurs zurück. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Gemäss Art 127 AussStrG steht der Rekurs im Sachwalterbestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person zu, die zum Sachwalter bestellt werden soll bzw bestellt wurde. Was die Eltern des Betroffenen, nämlich C*** und D*** betrifft, zählen sie von vorn herein nicht zu den Rechtsmittellegitimierten. Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, haben nämlich kein Rechtsmittelrecht im Sachwalterverfahren (EFSIg 133.345; 113.039; 112.895). Soweit der Rekurs sohin von C*** und D*** erhoben wurde, ist er schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Der betroffenen Person, sohin A***, steht ein eigenes Rechtsmittelrecht zu. A*** hat vermeintlich B*** mit seiner Vertretung betraut. Der Betroffene kann im Sachwalterbestellungsverfahren auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, aber nur dann, wenn er den Vollmachtszweck erfassen kann (Zak 2009/500). Eine Bevollmächtigung setzt also voraus, dass der Betroffene wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt hat. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung nicht wirksam (RS0006540 [insbes. T3 und T4]). Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich (öOGH 3 Ob 14/06i; RIS-Justiz RS0008539).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Sachverständige ausgeführt, dass A*** aufgrund seiner psychischen Situation nicht in der Lage ist, jemanden zu bevollmächtigen. Er ist nach dem Gutachten nicht in der Lage, Sinn und Wesen einer Vollmacht zu erkennen, die Folgen abzuschätzen und dementsprechend zu handeln (Gutachten ON 15, S 14). Dies wurde auch vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss festgestellt (ON 26, S 6)."
2.2.1 Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht überreichte Revisionsrekurs der Kindeseltern und des Betroffenen, die ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklären und dessen Aufhebung sowie Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht beantragen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst verweisen die Revisionsrekurswerber darauf, dass der Verfahrenssachwalter E*** mehr als eine Woche vor Ablauf der Rekursfrist gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 27.11.2012 unter Hinweis auf die Vollmachtslegung durch B*** vom 14.12.2012 seines Amtes enthoben worden sei. Dies müsse zur Folge haben, dass die Bevollmächtigung und damit auch der Rekurs des Betroffenen gültig seien, ansonsten die näher dargelegte Bestimmung des Art 119 AussStrG verletzt und gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV verstossen worden wäre.
Für den Fall, dass der OGH die Rechtsansicht vertrete, dass der Betroffene selbst nicht berechtigt sei, einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen und/oder sich selbst zu vertreten und gleichzeitig das 18. Lebensjahr überschritten habe, so müssten trotzdem seine Eltern für ihn beschwerdeberechtigt sein. Nach Rechtsansicht der Unterinstanzen könne der Betroffene weder bevollmächtigen noch die Tragweite der Rechtssache begreifen. Da er im gegenständlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss vertreten worden sei, kämen als Beschwerdeberechtigte ergänzend seine Eltern in Betracht, die für ihn das entsprechende Beschwerderecht ausüben "können müssten". Es wäre ansonsten im konkreten Fall gar nicht möglich, den der "Entmündigung" zugrudeliegenden Sachverhalt zu überprüfen und dem Vorwurf der häuslichen Gewalt nachzugehen, der zur Bestellung des Sachwaltervereins und nicht eines Elternteils als Sachwalter geführt habe. Konsequenz daraus müsse sein, dass gerade in einem solchen Falle entweder den Eltern als nach wie vor Vertretungsberechtigte ein entsprechendes Beschwerderecht zustehe.
2.2.2 Der Sachwalterverein erstattete keine Gegenäusserung.
Der Revisionsrekurs ist, soweit er vom Betroffenen erhoben wurde, berechtigt.
Die in Österreich mit dem SWRÄG öBGBl 2006/92 geschaffene und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrierende Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger des Betroffenen, mit der dem in Österreich konstatierten inflationären Anstieg der Sachwalterschaften entgegengewirkt werden sollte, wurde in das liechtensteinische Recht nicht übernommen (Sabine Resch in iFamZ 2011, 315 FN 11; 1 Ob 173/07m = iFamZ 2008/89).
Die beiden Eltern des Betroffenen stellen diese Gesetzeslage in ihrem Revisionsrekurs auch gar nicht in Abrede. Sie meinen lediglich, dass der OGH ihre Beschwerdeberechtigung bejahen müsse, wenn er der Ansicht sei, dass sich der Betroffene weder selbst vertreten noch einen Bevollmächtigten bestellen könne.
Diese Argumentation widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Dem gegenständlichen Revisionsrekurs war deshalb, soweit er von den beiden Eltern des Betroffenen erhoben wurde, mit den Kostenfolgen des § 77 AussStrG keine Folge zu geben.
Anders als das Rekursgericht hat der OGH keine Bedenken dagegen, dass der Betroffene den von ihm gewählten Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen im Sachwalterverfahren bevollmächtigen konnte.
Das Obergericht verwies zutreffend auf die einschlägige öRechtsprechung, wonach die betroffene Person einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betrauen kann, wenn sie den Vollmachtszweck zu erfassen in der Lage ist. Bei offenkundiger Unfähigkeit, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen, wären, das sei nur nebenbei bemerkt, schon die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Bevollmächtigungsaktes nicht gegeben (vgl 1 Ob 629/86; 8 Ob 538/86 ua).
Die offenkundige Unfähigkeit, den Zweck der einem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen, liegt allerdings nur dann vor, wenn der Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist (RIS-Justiz RS0008539; RS0006540).
Ist dies nicht der Fall, kann der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren selbständig auftreten und/oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. Die Fähigkeit, den Vollmachtszweck zu erfassen, wird im gegenständlichen Fall nach Ansicht des OGH nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Betroffene nach der Aktenlage gegenüber dem Sachverständigen F*** "nicht nennen konnte, was eine Vollmacht sei". Offenkundig missverstand der Sachverständige denn auch die im Gutachtensauftrag zu Punkt 3.2 allein an ihn gestellte Frage, ob für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen im erforderlichen Ausmass durch eine Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung im erforderlichen Ausmass vorgesorgt sei; diese Frage beantwortete der Sachverständige mit der darauf keine erschöpfende Antwort gebenden Aussage, dass "A*** aufgrund seiner psychischen Situation (?) nicht in der Lage sei, jemanden zu bevollmächtigen (ON 12, 15 S 10, 14, 15).
Die Aussagen des Sachverständigen erlauben in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss, der Betroffene sei absolut unfähig, den Zweck einer seinem Rechtsvertreter für das gegenständliche Verfahren erteilten Vollmacht zu erkennen. Eine Person ist nicht deshalb der Vernunft gänzlich beraubt, weil sie, wie vorliegend, das Wesen einer Vollmacht nicht ausreichend erklären kann. Vielmehr genügt für die rechtswirksame Erteilung einer Vollmacht schon das Bewusstsein, dass ein Vertreter die Interessen des Vollmachtgebers in einem Verfahren wahrnimmt. Diese Kenntnis aber ist beim Betroffenen jedenfalls im Zweifel zu unterstellen (vgl 1 Ob 17/04p).
Die angefochtene Rekursentscheidung hält aber auch aus einer anderen Erwägung einer Überprüfung nicht stand.
Gemäss Art 119 AussStrG (= § 119 öAußStrG aF) soll der Betroffene im Verfahren nicht auf die möglicherweise nur unzulängliche Wahrnehmung seiner Interessen durch ihn selbst beschränkt sein. Aus diesem Grund sieht der Art 119 AussStrG die Bestellung eines Verfahrenssachwalters zwingend vor, wenn der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter hat bzw im Verhältnis zu diesen eine Interessenkollision vorliegt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat (Zankl/Mondel in Rechberger, AussStrG² § 119 Rz 8).
Nun ging das Landgericht von der rechtswirksamen Bevollmächtigung des Vertreters (und dessen Eignung zur Vertretung im Sachwalterverfahren) offenkundig aus, als es mit seinem Beschluss vom 20.12.2012, somit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Beschlusses vom 27.11.2012 den Verfahrenssachwalter mit der Begründung seines Amtes enthob, der Betroffene habe seinen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt. Nach Art 119 Satz 3 AussStrG (§ 119 Satz 3 öAußStrG) endet nämlich die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem dem Gericht die Bevollmächtigung eines vom Betroffenen selbst gewählten Vertreters angezeigt wird. Vielmehr wirkt erst der Beschluss des Gerichtes, mit dem der Verfahrenssachwalter enthoben wird, konstitutiv (RIS-Justiz RS0128198; 1 Ob 97/12i). Die in der nunmehrigen Rekursentscheidung vertretene Ansicht, der Betroffene sei zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts "psychisch" nicht in der Lage gewesen, könnte deshalb als widersprüchliches Verhalten der Gerichte auch unter dem Aspekt des für das öffentliche Recht und Gerichte geltenden Art 2 PGR keinen Bestand haben.
In Stattgebung des Rekurses des rechtswirksam vertretenen Betroffenen war deshalb die Rekursentscheidung insoweit aufzuheben und dem Obergericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von seiner bisher vertretenen Rechtsansicht aufzutragen.
Die beiden Elternteile des Betroffenen haben gemäss Art 78 AussStrG die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels jedenfalls selbst zu tragen. Die Entscheidung über den im Revisionsrekursantrag gestellten Antrag auch des Betroffenen, die Kosten dieses Rechtsmittels dem Land Liechtenstein aufzuerlegen, erübrigt sich aufgrund des nunmehrigen Aufhebungsbeschlusses (GE 2012, 116: Beschluss des OGH vom 6.8.2012, 2 PG.2010.3-76).
Vaduz, am 5. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat