02 NZ. 2014.85
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei ANST 1 vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei ANTG 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Auskunftsanspruch nach Art 11 DSG, Rekursinteresse CHF 5'000, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.02.2015, ON 22, mit dem infolge Rekurses der Antragsgegnerin vom 16.10.2014, ON 7, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 06.09.2014, ON 6, der angefochtene erstgerichtliche Beschluss im Sinne einer Abweisung des Antrags abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit CHF 1'004.30 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 4 Wochen zu Handen ihrer Vertreter zu ersetzen.
1.1. Einen darauf abzielenden Antrag ("Ich ersuche Sie um Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung, dass mein Mandant bei Ihrem geschätzten Bankhaus kein Bankkonto oder Wertschriftendepot unterhält oder unterhalten hat.") hat der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ----- an die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2014 gestellt, welche diesem Ansinnen nicht entsprach.
1.2. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Erstgericht mit Eingabe vom 20.08.2014 den Antrag, dieses wolle die Antragsgegnerin verpflichten, dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen 30 Tagen schriftlich Auskunft über alle über den Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten, insbesondere über sämtliche bankinternen Personendaten den Antragsteller betreffend - insbesondere betreffend die Konto- und/oder die Depotbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin - und deren Herkunft erteilen, und insbesondere auch Auskunft darüber erteilen, ob solche Daten über den Antragsteller bei der Antragsgegnerin bearbeitet werden.
Hierzu brachte er vor, dass die Antragsgegnerin als Bank Inhaberin einer Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes sei und nach den dortigen Bestimmungen jede Person vom Inhaber einer Datensammlung die in Art 11 DSG konkretisierten Auskünfte verlangen könne. Das Begehren des Antragstellers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
1.3. Die Antragsgegnerin hat diesem Begehren entgegengesetzt, dass der Antragsteller jeglichen weiteren Anhaltspunkt schuldig bleibe, aufgrund welcher Umstände er zum Schluss käme, dass eine solche Auskunft für ihn notwendig sei. Die Bestimmung zum Bankgeheimnis gem Art 14 BankG verhindere einen solchen Auskunftsanspruch, wenn der Antragsteller nicht als solcher über ein vertragliches Auskunftsrecht gegenüber der Antragsgegnerin verfüge, andernfalls eine Verletzung des Bankgeheimnisses vorliegen könnte. Des Weiteren stehe einer Auskunft gegenüber dem Antragsteller auch Art 12 Abs 1 lit c DSG entgegen, wonach der Inhaber einer Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben könne, wenn dies wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich sei. Die Beibehaltung der gelebten Praxis, wonach Auskünfte lediglich an Personen mit vertraglichem Auskunftsrecht erteilt würden, erfolge nicht nur im überwiegenden Interesse des Finanzplatzes Liechtenstein sondern auch im Interesse aller anderen Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre.
1.3.1. Im Übrigen wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die begehrten Auskünfte zu erteilen, auch geeignet, das Amts- und Rechtshilferegime im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere in Steuersachen, ad absurdum zu führen, weil stets eine Beweislastumkehr zu Lasten von potentiellen Finanzintermediär-Kunden erfolgen könnte, die keine entsprechende Negativauskunft bzw. Negativbestätigung vorlegen könnten. Andererseits sei die Geheimhaltung von Daten für alle Finanzintermediäre auf dem Finanzplatz Liechtenstein von zentraler Relevanz, um deren Reputation zu schützen. Eine Auskunft auch an Personen, die nicht Vertragspartner der Antragsgegnerin seien, würde nicht nur einen strafrechtlich sanktionierten Verstoss gegen das Bankgeheimnis darstellen, sondern auch den Interessen der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Vertraulichkeit von Daten widersprechen.
1.3.2. Würde die Bank verpflichtet werden, Negativauskünfte abzugeben, so wäre die Sicherstellung und Wahrung von Sinn und Zweck des Bankgeheimnisses gem Art 14 BankG gefährdet, weil damit die Gefahr einer Beweislastumkehr zu Lasten von Personen stattfinden könnte, die - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte - unter Beweis stellen müssten, keine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin zu unterhalten, was wiederum nur durch eine entsprechende Negativauskunft bzw Negativbestätigung möglich sei. Als Konsequenz hieraus könnte angenommen werden, dass Personen eine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin unterhalten würden, dies bis eine entsprechende Negativauskunft abgegeben werde. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit, des Bankgeheimnisses sowie des allgemeinen Kundenschutzes dürfe eine Verpflichtung zur Erteilung von Negativauskünften bzw Negativbestätigungen somit nicht erfolgen.
1.3.3. Eine Auskunftspflicht im vom Antragsteller begehrten Ausmass würde schliesslich auch zu einer weitergehenden Aushöhlung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit juristischen Personen führen. Die herrschende Praxis und auch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen würden bei juristischen Personen einen Auskunftsanspruch nur gegenüber Organen der jeweiligen juristischen Person vorsehen. Ein Auskunftsanspruch der wirtschaftlich Berechtigten an juristischen Personen, die weder Organ noch zeichnungsberechtigt für die jeweilige Geschäftsbeziehung seien, bestehe jedoch mangels einer vertraglichen Beziehung zu diesen wirtschaftlich berechtigten Personen nicht. Ungeachtet dessen seien die wirtschaftlich Berechtigten aufgrund sorgfaltsrechtlicher Bestimmungen zu erfassen, auch wenn diesen kein - wie immer geartetes - Verfügungsrecht an der Geschäftsbeziehung der juristischen Person zukomme. Käme man nunmehr zum Ergebnis, dass jeder Person, als auch den wirtschaftlich Berechtigten, ein Auskunftsanspruch gem Art 11 DSG zukäme, so stünde dies nicht nur im Widerspruch zu dem im Fürstentum Liechtenstein geltenden Bankgeheimnis, sondern stünde der herrschenden Praxis auf dem Finanzplatz diametral gegenüber.
1.3.4. Darüber hinaus findet die Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine (LGBl 58/2014) auf den Antragsteller Anwendung, weil dessen Name im Anhang zu dieser Verordnung genannt werde. Gemäss Schreiben des Antragstellers vom 21.07.2014 verfolge dieser mit seinem im gegenständlichen Verfahren gestellten Auskunftsbegehren die Absicht, unter Beweis zu stellen, dass er über keine Vermögenswerte direkt oder indirekt im Fürstentum Liechtenstein verfüge, um dadurch ein Delisting von dieser sog Sanktionsliste zu erreichen. Diese Liste würde jedoch ein politisches Instrument darstellen, welches unabhängig vom Vorhandensein von Vermögenswerten der in der Sanktionsliste genannte Personen im Fürstentum Liechtenstein erlassen worden sei und als solches so lange Bestand haben werde, wie ein entsprechender politischer Wille hierzu bestehe. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Bestand der Sanktionsliste sowie der Inhalt allein vom politischen Willen des Gesetzgebers bestimmt werde, sei der gegenständlich begehrte Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich, weil der dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Sinn und Zweck nicht geeignet sei, um eine Löschung des Antragstellers von dieser Sanktionsliste zu bewirken. Das gegenständliche Antragsbegehren sei darüber hinaus deshalb als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil entsprechende Auskunftsbegehren im Ergebnis nicht nur an sämtliche Banken, sondern auch an sämtliche Treuhänder und alle weiteren Finanzintermediäre zu richten wären, um eine abschliessende Auskunft in Bezug auf die im Fürstentum Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte zu erhalten. Ein solches flächendeckendes Auskunftsbegehren behaupte der Antragsteller noch nicht einmal, weshalb sich der Verdacht aufdränge, dass er lediglich bestimmte Finanzintermediäre in seinen Fokus einbezogen hätte, um an diese ein Auskunftsbegehren zu richten. Ein derartiges, frei von jeglicher Logik und Zweckdienlichkeit gestelltes Auskunftsbegehren sei zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich.
1.3.5. Letztlich solle nicht unerwähnt bleiben, dass die Identifikationsdaten des Antragstellers im Schreiben vom 21.07.2014 noch mit "---------- ----------, ---------- -----, Kiev, Ukraine" angegeben worden seien, diese aber zwischenzeitlich "---------- ---------- ----------, Moskau, Russland", lauten würden.
Es bedürfe wohl keiner näheren Erläuterung, dass eine konkrete Identifikation der auskunftsbegehrenden Person Grundlage für Auskunftsersuchen wie das Gegenständliche sei. Ungeachtet dieses Umstands würde die Tatsache, dass sich aufgrund der kyrillischen Schreibweise des Antragstellers in dessen Heimatstaat und der damit verbundenen verschiedenen Schreibweisen nach Übersetzung erhebliche Probleme in Bezug auf den Namensabgleich ergeben könnten, die Gefahr bestehen, dass unrichtige Auskünfte abgegeben werden könnten.
2.1. Es ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus:
"Mit Schreiben vom 21.07.2014 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Rechtsvertreter im gegenständlichen Verfahren, von der Antragsgegnerin die schriftliche Bestätigung verlangt, dass er bei dieser kein Bankkonto oder Wertschriftendepot unterhält oder unterhalten hat. Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"Höflich zeige ich an, dass ich Herrn ---------- ----------, geb. -----, anwaltlich vertrete. Eine beglaubigte Kopie der Originalvollmacht vom 16. Juli 2014 finden Sie bitte beiliegend.
Höflich ersuche ich Sie um Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung, dass mein Mandant bei ihrem geschätzten Bankhaus kein Bankkonto oder Wertschriftendepot unterhält oder unterhalten hat.
Hinsichtlich des Textes der Bestätigung schlage ich vor:
"Unsere Bank bestätigt hiermit, dass Herr ---------- ----------, geb. -----, bei unserer Bank weder ein Bankkonto noch ein Wertschriftendepot hat oder hatte."
"Our bank confirms, that Mr. ---------- ----------, born -----, neither holds nor held a bank account or a securities portfolio with our bank."
Für eine möglichst rasche Übermittlung dieser Bestätigung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Für allfällige Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung."
(Beilage C)
Mit Schreiben vom 23.07.2014 hat die Antragsgegnerin geantwortet, dass sie weder eine positive noch eine negative Antwort geben wird. Daraus dürfe aber nicht auf das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung mit dem Antragsteller geschlossen werden. Die Banken in Liechtenstein hätten gemäss Empfehlung Nr. 2001/4 des liechtensteinischen Bankenverbands, die feste Praxis, keine Negativbestätigungen abzugeben (Beilage A).
Sodann wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers eine Erklärung des Antragstellers vom 22.07.2014 an die Antragsgegnerin übermittelt. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut:
"Ich, ---------- ---------- geboren am -----, erkläre hiermit, dass ich alle liechtensteinischen Banken zum Zwecke der Auskunft darüber, ob ich eine Geschäftsverbindung (Kontoverbindung, Depot, Schliessfach, etc.) bei einer liechtensteinischen Bank habe, von ihrem Bankgeheimnis gemäss Art 14 Bankengesetz gegenüber Herrn Dr. ---------- entbinde."
(Beilage D)
Mit Schreiben vom 06.08.2014 hat die Antragsgegnerin dem Vertreter des Antragstellers erneut mitgeteilt, dass sie sich an die Empfehlung des liechtensteinischen Bankenverbandes hält, sie auch am Inhalt des ersten Schreibens vom 23.07.2014 festhält und daher die Ausstellung der gewünschten Negativbestätigung ablehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bislang also die gewünschte Auskunft nicht erteilt. Der Antragsteller will die verlangte Negativbestätigung dazu verwenden um von der im Anhang zur Verordnung über die Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine gestrichen zu werden (Beilage B; nach dem Grundsatz negativa non sunt probanda ist die Nichterteilung der Auskunft nicht zu beweisen, sondern lediglich zu behaupten, was im Antrag erfolgt ist)."
2.2. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht - nach Darlegung der massgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und des Bankgesetzes - zum Schluss, dass das Bankgeheimnis dem Antragsteller, der Auskunft über seine eigenen Daten wolle, nicht entgegengehalten werden könne. Es stünden auch nicht überwiegende Interesse eines Dritten im Sinne von Art 12 Abs 1 lit c DSG dem Auskunftsbegehren entgegen. Die Antragsgegnerin bringe auch nicht vor, welche konkreten überwiegenden Interessen von welchen konkreten Dritten hier tangiert sein könnten.
Wieso der - zutreffende - Bestand und Inhalt der Verordnung über die Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens darstellen sollten, sei nicht ersichtlich, wie auch der Einwand der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf allfällige divergierende Identifikationsdaten des Antragstellers unbehilflich sei. Bei Erteilung der gegenständlichen Auskunft werde sich die Antragsgegnerin an die Angaben des Antragstellers im Antrag zu halten haben.
Aus Anlass der Rechtsmittelvorlage hat das Fürstliche Obergericht mit prozessleitender Verfügung ON 13 die Datenschutzstelle eingeladen, eine Stellungnahme im Sinne Art 32 Abs 1 lit b DSG einzureichen. Die Datenschutzstelle hat am 16.12.2014, ON 16, eine Stellungnahme abgegeben, in welcher grundsätzlich das Recht auf eine Negativauskunft betreffend das Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung mit einer Bank im Sinne von Art 11 DSG bejaht wurde.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
3.1. Gem Art 1 Abs 1 DSG diene das DSG dem Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten verarbeitet würden. Gem Art 1 Abs 2 DSG werde dadurch die Richtlinie 95/46 EG vom 02.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.
Der Datenschutz - worauf die Datenschutzstelle hinweise - stelle einen Teilaspekt des Schutzes der Privatsphäre von Art 32 Abs 1 LV und Art 8 EMRK dar.
Nach Art 11 Abs 1 DSG könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet würden.
In Abs 2 dieser Bestimmung würde der Umfang der Auskunftspflicht über die in der Datensammlung vorhandenen Daten und deren Herkunft näher festgelegt.
3.2. Die Modalitäten der Auskunft lege Art 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (Datenschutzverordnung) fest. Demnach könne jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlange, ob Daten über sie bearbeitet würden (Art 11 DSG), die sie in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen müsse (Abs 1 leg cit).
3.3. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Zweckssetzung gelte das Auskunftsrecht nach Art 11 DSG primär als Institut zur Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes und ermögliche den Betroffenen, die über ihn verarbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der Grundsätze, wie rechtmässige Beschaffung von Daten, Treu und Glauben bei der Bearbeitung, Richtigkeit der Daten und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und deren Durchsetzung zu ermöglichen.
3.4. Gegenstand des Auskunftsrechts sei zunächst der Umstand, ob überhaupt Daten über den Betroffenen bearbeitet würden (vgl Art 11 Abs 1 DSG). Deshalb - und nur deshalb - habe der Inhaber der Datensammlung dem Auskunftsbegehren auch eine sogenannte Negativmeldung, mithin die Meldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet würden.
In der vorliegenden Konstellation sei dem Antragsteller allerdings wohl bekannt, dass bei der Antragsgegnerin keine wie immer gearteten Daten über ihn vorhanden seien, habe er doch keinerlei Kundenbeziehung zur Bank.
Vom Anwendungsbereich des Art 11 Abs 1 DSG seien sohin nicht Fälle wie der vorliegende umfasst, in denen dem Antragsteller ohnehin bekannt sei, dass mangels Kundenbeziehung keine Daten über ihn bearbeitet würden.
Dass das Auskunftsrecht "voraussetzungslos" sei, bedeute im gegebenen Zusammenhang nicht, dass auch Auskunft über ohnehin Bekanntes zu geben sei.
3.5. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege die Bedeutung einer Auskunft darin, auf eine Frage hin eine entsprechende Information zu geben oder eine aufklärende Mitteilung zu machen, mit anderen Worten, jemandem einen Kenntnisstand zu verschaffen, den er bislang (noch) nicht hatte. Derartiges sei aber hier gerade nicht der Fall.
3.6. Dazu komme, dass ein Inhaber einer Datensammlung die Auskunft verweigern könne, soweit ein Gesetz dies vorsehe (vgl Art 12 Abs 1 lit a DSG). Insbesondere könne über das Auskunftsrecht nach Art 11 DSG nicht vom Inhaber einer Datensammlung verlangt werden, dass er spezialgesetzlich geregelte Geheimnispflichten verletze, um seinen Auskunftspflichten nach Art 11 DSG nachzukommen. Es sei daher zu prüfen, ob bei Auskunftserteilung durch den Antragsgegner eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach Art 14 BankG vorliege. Dies sei im Lichte der am 30.06.2008 ergangenen Entscheidung des StGH 2007/130 zu bejahen:
In dieser habe der Staatsgerichtshof sich vor allem mit der Frage zu befassen gehabt, inwieweit die Preisgabe der Identität eines Klienten ebenfalls in den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses (der Rechtsanwälte) falle, doch habe er in diesem Zusammenhang in seine Entscheidung auch Leitgedanken zu Inhalt und Umfang des Bankgeheimnisses einfliessen lassen.
Demnach sei Gegenstand des Bankgeheimnisses allein schon die Tatsache, dass zwischen einem Kunden und der Bank eine Geschäftsbeziehung bestehe. Dies gelte auch für die Bestätigung bereits bekannter Daten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses - so der StGH in Erw 2.7 - könne auch dann vorliegen, wenn Negativauskünfte erteilt würden. Dadurch könne nämlich auf das Bestehen einer Kundenbeziehung geschlossen werden, und zwar zB durch systematisches Vorgehen mittels Elimination oder durch Umkehrschluss (auch bei späterer Gelegenheit). Ein Bankkunde könne somit in seinem Bankkundengeheimnis verletzt werden, wenn auf ihn der Umkehrschluss zutreffe.
In Anbetracht der Tatsache, dass Liechtenstein über lediglich fünfzehn verschiedene Bankinstitute verfüge, sei es evident, dass durch eine allfällige generelle Verpflichtung der fünfzehn Banken, auch Nichtkunden sogenannte Negativauskünfte zu erteilen, das Bankkundengeheimnis verletzt werde.
3.7. Die von der Datenschutzstelle genannte Entscheidung BGE 133 III 664 sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort eine Kundenbeziehung zur Bank bestanden habe und es um vertragliche Auskunfts- und Einsichtsrechte gegangen sein. Ebenso nicht einschlägig sei die in der Rekursbeantwortung (in Zusammenhang mit der Frage eines bestimmten Motives zur Auskunft) genannte Entscheidung BGE 138 III 425, da diesfalls der dortige Kläger eine Konto- und Depotbeziehung zur dortigen beklagten Bank unterhalten habe.
3.8. Aus all dem folge, dass der Rekurs sich als berechtigt erweise. Der angefochtene Beschluss sei deshalb im Sinne der angestrebten Antragsabweisung abzuändern.
Im Wesentlichen zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Antragsstellers aus:
4.1. Die gesetzliche Regelung des Art 11 Abs 1 Satz 1 DSG, wonach jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen könne, "ob Daten über sie bearbeitet werden", gewähre einen Anspruch auf Negativauskunft und sei insofern aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts keiner anderen Auslegung zugänglich.
Die zugrunde liegende Richtlinienbestimmung (RL 95/46/EG, 812) laute wie folgt:
"Die Mitgliedsstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:
a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermässige Kosten
Ein Anspruchswerber müsse somit in die Lage versetzt werden, zu kontrollieren, ob eine Datenverarbeitung über ihn vorhanden sei oder nicht (RL 95/46/EG, Erw 38). Der Anspruch auf Negativauskunft sei nicht in vertretbarer Weise zu bestreiten.
4.2. Die Feststellung des Fürstlichen Obergerichts, wonach dem Antragsteller wohl bekannt sei, dass die Antragsgegnerin keine Daten über ihn gespeichert habe, sei vom Erstgericht nicht getroffen worden, noch würden Beweisergebnisse für eine solche Feststellung vorliegen.
Die Feststellung sei unvollständig: korrekterweise habe das Fürstliche Obergericht in zwei Stufen feststellen müssen, dass 1. zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin keine Kundenbeziehung bestehe und 2. dem Antragsteller dieser Umstand bekannt gewesen sei. Das Fürstliche Obergericht habe nur den zweiten Teil dieses als Einheit zu verstehenden Sachverhaltes festgestellt. Es sei zu vermuten, dass es für eine derartige Feststellung an den Beweisergebnissen gemangelt habe. Das Fürstliche Obergericht könne daher umso weniger den damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalt zum Bewusstsein des Antragstellers feststellen.
4.3. Nach Sichtweise des Fürstlichen Obergerichts müsse ein Auskunftsanspruch nach Art 11 DSG sohin immer eine vertragliche Kundenbeziehung voraussetzen, weil bei Fehlen einer vertraglichen Kundenbeziehung der Auskunftswerber ja immer schon wissen müsse, dass keine Daten über ihn bearbeitet würden.
Bei einer vertraglichen Grundlage würden ohnehin vertragliche Auskunftsrechte bestehen, so dass der Auskunftsanspruch nach DSG völlig sinnlos wäre. Die Auffassung des Fürstlichen Obergerichts, wonach der Anspruch auf Negativauskunft vom Bestehen einer vertraglichen Kundenbeziehung abhängig sei, erweise sich als contra legem.
Es bedeute das Fehlen einer Kundenbeziehung keineswegs, dass der Auskunftsgegner keine Daten über den Auskunftswerber verarbeite. Wenn ein Auskunftswerber einen Newsletter unerwünscht erhalte, habe er unstrittig einen Anspruch auf Negativauskunft gegen den Versender des Newsletters, auch wenn er mit diesem keine Kundenbeziehung habe und er, bis zum Empfang des unerwünschten Newsletters - auch angenommen habe und weiter annimmt, dass der Versender des Newsletters keine Daten über ihn verarbeite. Damit er aber kontrollieren könne, ob eine Datenverarbeitung über ihn vorhanden sei oder nicht, habe er einen Anspruch darauf, dass ihm der Versender des Newsletters bestätige, dass keine Daten über ihn bearbeitet würden. Dies sei die Ratio des Negativauskunftsrechts.
4.4. Mit dem gegenständlichen Anspruch solle dem Antragsteller der Kenntnisstand verschafft werden, den er bislang eben noch nicht habe, nämlich die bestätigte Sicherheit, dass über ihn keine Daten verarbeitet würden. Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts liege nicht vor. Die von der Datenschutzstelle angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung (ON 16, Z19) würden nicht ansatzweise auf den gegenständlichen Sachverhalt zutreffen. Ein Rechtsmissbrauch sei auch nicht festgestellt worden bzw. von der Antragsgegnerin behauptet worden. Ein Rechtsmissbrauch an eigenen Daten würde überhaupt von vornherein ausscheiden.
4.5. Einhellige schweizerische Lehre stünde dem Argument des Obergerichts, das Bankgeheimnis würde verletzt, entgegen. Der Antragsteller begehre Auskunft über eigene Daten, wogegen die Argumentation des Obergerichts sich ausschliesslich auf den Schutz von Daten gegenüber Dritten beziehe. Das vom Obergericht angeführte Beispiel betreffe denn auch systematisches Abfragen bei mehreren Banken im Rahmen eines Ausschluss- und Umkehrschlussverfahrens betreffend Fremddaten. Hier gebe es aber keine Drittbeziehung.
Das schweizerische Bundesgericht habe in BGE 133 III 664 explizit wie folgt ausgeführt:
"Ebenso wenig wird das Bankgeheimnis verletzt, wenn die Bank einem Kunden beispielsweise bestätigt, dass er kein Kontobesitzt oder keine Transaktionen durchgeführt hat, woran er gegenüber den Steuerbehörden oder in einem Scheidungsverfahren gegenüber dem Ehegatten interessiert sein könne. Vor diesem Hintergrund könne es im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis auch keine Rolle spielen, dass die Kläger kein gesichertes Wissen haben; ..."
Das Bankkontengeheimnis schütze den Auskunftswerber nicht "gegen sich selbst", sondern gegen die unbefugte Weitergabe von Bankkundendaten an Dritte.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin aus:
5.1. Der Antragsteller sei aufgrund des angefochtenen Beschlusses ON 22 nicht mehr beschwert. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses würde festgestellt, dass a) bei der Antrags- und Revisionsrekursgegnerin keine wie auch immer gearteten Daten über den Antragsteller und Revisionsrekurswerber vorhanden seien und b) er keinerlei Kundenbeziehung zur Antrags- und Revisionsrekursgegnerin habe. Dies seien genau die Feststellungen, die der Antragsteller und Revisionsrekurswerber ursprünglich von der Antrags- und Revisionsrekursgegnerin gefordert habe und die er für sein angestrebtes Delisting benötige. Der rechtskräftige Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.02.2015, ON 22, würde somit den identischen Zweck erfüllen wie eine Negativbestätigung durch die Antrags- und Revisionsrekursgegnerin. Es mangle daher an der Beschwer des Antragstellers.
5.2. Es würden in Art 13 der Richtlinie RL 95/46/EG Ausnahmen und Einschränkungen von der Pflicht einer solchen Auskunft vorgesehen werden. Namentlich könnten die Mitgliedsstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gem Art 12 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig sei für ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedsstaats (Art 13 Abs 1 lit e RL 95/46/EG). Beim Bankgeheimnis handle es sich um nichts anderes als eine solche Beschränkung für ein wichtiges wirtschaftliches und finanzielles Interesse des Fürstentums Liechtenstein. Lediglich gestützt auf Art 12 RL 95/46/EG könne somit kein Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft abgeleitet werden.
5.3. Das Fürstliche Obergericht habe nicht behauptet, dass Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch eine vertragliche Kundenbeziehung sei. Für einen Auskunftsanspruch gegen den Inhaber einer Datensammlung sei generell keine Kundenbeziehung notwendig, wenn aber speziell der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern könne, sofern ein Gesetz dies vorsehe (ist gleich Bankgeheimnis), dann sei hingegen eine Kundenbeziehung notwendig, weil nur für diesen Fall das Bankgeheimnis keine Anwendung finden würde.
5.4. Es sei das Begehren des Antragsstellers rechtsmissbräuchlich. Gemäss der Richtlinie 95/46/EG würden die Mitgliedsstaaten den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten schützen. Sinn und Zweck des Datenschutzgesetzes sei somit nur, die Verarbeitung eigener personenbezogener Daten kontrollieren zu können.
Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Antragsteller bereits vor seiner Antragsstellung gewusst, dass keine Daten über ihn bei der Antrags- und Revisionsrekursgegnerin bearbeitet würden. Damit verstosse sein auf das Datenschutzgesetz gestützter Antrag gegen das Rechtsmissbrauchsverbot. Selbst wenn der Antragsteller dies nicht gewusst hätte, wäre sein Begehren rechtsmissbräuchlich, weil der Zweck des Antrags nicht der Schutz personenbezogener Daten gewesen sei, sondern vielmehr nur eine Streichung von einer Sanktionsliste zum Zweck gehabt habe.
5.5. Rechtsprechung und Lehre aus der Schweiz würden ohnehin nicht eins zu eins auf einen liechtensteinischen Sachverhalt angewendet werden können. In Liechtenstein sei es dem unter Generalverdacht Stehenden durchaus möglich, von den lediglich siebzehn zugelassenen Bankinstituten eine Negativauskunft beibringen zu können, womit Bankbeziehungen leicht ausgeforscht werden könnten und das Bankgeheimnis ad absurdum geführt würde, während dies in der Schweiz aufgrund der Vielzahl der Banken gar nicht möglich sei. Daher könne in der Schweiz auch leichtfertiger ein Recht auf Negativauskunft und damit eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gutgeheissen werden. Dies treffe auf das Fürstentum Liechtenstein aber keinesfalls zu.
5.6. Nach dem Urteil des StGH 2011/11 sei die Ausnahmebestimmung gem Art 2 Abs 4 DSG dann anwendbar, wenn abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bestünden, welche den Schutz vor unbefugter Bearbeitung von Daten im Sinne des DSG sicherstellen würden. Solche Normensysteme würden das Archivrecht, das Steuerrecht aber auch das Bankenrecht darstellen. Der StGH habe in seinem Urteil weiter ausgeführt, dass keinerlei Anzeichen dafür bestünden, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des DSG über das Bankgeheimnis hinausgehen habe wollen.
5.7. Von Dritten vermutete Tatsachen oder Taten dürften weder bestätigt, noch dürften Anfragen negiert werden, da dies unter Umständen den Schluss auf eine bestehende Bankbeziehung zulassen könne. Die Schweigepflicht sei praktisch ohne Grenzen. Die Bank dürfe weder bekannte Daten bestätigen, noch negative Hinweise geben, die die Wahrheit erahnen liessen. Obwohl ohne Kunden auch kein Bankgeheimnis zu bewahren sei, dürfe die Bank keine Hinweise geben, die die Verschwiegenheit verletzen könnte, wie sie der Gesamtheit der Bankkunden schulde. Es könne somit aufgrund des Bankgeheimnisses kein Anspruch auf eine Negativbestätigung bestehen.
6.1. Die Entscheidung des StGH vom 30.06.2008, StGH 2007/130, LES 2009, 6, die zum Umfang der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erging, enthielt auch wesentliche Ausführungen zum Umfang des Bankgeheimnisses: Der StGH führte ua aus, dass "Gegenstand des Bankgeheimnisses ... allein schon die Tatsache (ist), dass zwischen einem Kunden und der Bank eine Geschäftsbeziehung besteht. Dies gilt auch für die Bestätigung bereits bekannter Daten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses kann auch dann vorliegen, wenn Negativauskünfte erteilt werden. Dadurch kann nämlich auf das Bestehen einer Kundenbeziehung geschlossen werden, und zwar zB durch systematisches Vorgehen mittels Elimination oder durch Umkehrschluss (auch bei späterer Gelegenheit). Ein Bankkunde könnte somit in seinem Bankkundengeheimnis verletzt werden, wenn auf ihn der Umkehrschluss zutrifft."
6.2. In der Entscheidung des Staatsgerichthofs vom 29.08.2011, StGH 2011/11, GE 2013, 66, wurde in Erw 2.3 Abs 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des DSG das Auskunftsrecht von Angehörigen von Treuhandkonten unter Aushebelung des Treuhandgeheimnisses auf eine völlig neue Basis stellen wollte - genauso wenig wie mit diesem Gesetz insoweit über das Bankgeheimnis hinausgegangen werden solle.
6.3. Ausgehend hievon steht fest, dass Auskünfte, die das Bankgeheimnis verletzen könnten, jedenfalls nicht vom DSG gedeckt sind, und dies auch für Negativauskünfte gilt.
6.4. Die vom Antragsteller begehrte Auskunft ist aber geeignet, das Bankgeheimnis zu verletzen: Soweit das Bankgeheimnis vom Schutzbereich des Art 32 Abs 1 LV erfasst wird, hat es wichtige Schutzfunktionen (StGH 2009/8 GE 2009, 390), die durch Ansuchen von Personen, die aus bestimmten Gründen eine "Negativbestätigung" von Banken ausgestellt erhalten wollen, jedenfalls nicht umgangen werden dürfen. Es ist nun zwar zutreffend, dass auch das in Art 14 BankG gewährleistete Bankgeheimnis nicht "absolut" wirkt (OGH LES 2009, 322), doch ist zu berücksichtigen, dass dem auf Gesetzesstufe verankerten Bankgeheimnis (Bankkundengeheimnis) nach der Rechtsprechung des StGH materiell Verfassungsrang zukommt (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405 f]; OGH LES 2009, 322). Das Bankkundengeheimnis soll die finanziellen Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtsubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen. Dieser Schutz wird durch das in Art 32 LV verankerte Recht der persönlichen Freiheit gewährleistet.
6.5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass eine Bank nur gegenüber dem Kontoinhaberzur Auskunft verpflichtet ist (OGH LES 2006, 388 [392]; LES 1998, 111 [113] mV auf OGH 16.08.1993, 4 C 170/92-23), woraus geschlossen wurde, dass dies bei einer juristischen Person eine Auskunftspflicht gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten bzw dessen Erben ausschliesse.
6.6. Im gegenständlichen Antrag macht der Antragsteller geltend, "zur Kontrolle der Richtigkeit vom gegen den Antragsteller gerichteten Behauptungen, er habe Vermögenswerte bei der Antragsgegnerin", benötige er von der Antragsgegnerin die gegenständlich begehrte Auskunft, eine von ihm sogenannte "Negativauskunft". Dass der Antragsteller Kunde der Antragsgegnerin ist, behauptet er selbst nicht.
6.7. Nachdem das Bankgeheimnis primär eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung der Bank und ihrer Organe im Interesse des Privatsphärenschutzes der Bankkunden ist (StGH 1996/42, LES 1998, 185), lässt sich nicht bloß dieser Schutz, sondern auch die Berechtigung zu Auskunftsersuchen auf diesen Bereich eingrenzen. Dem Antragsteller, der seinerseits die Eigenschaft eines Kunden der Antragsgegnerin selbst nicht behauptet, steht daher schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Ausstellung einer "Negativauskunft" nicht zu. Der Antragsteller befindet sich außerhalb einer Kunden-Beziehung zur Antragsgegnerin, so dass Negativ- wie auch Positivauskünfte ihm gegenüber am Bankgeheimnis scheitern müssen.
6.8. Ein Inhaber einer Datensammlung kann die Auskunft verweigern, soweit ein Gesetz dies vorsieht (Art 12 Abs 1 lit a DSG). Eine Auskunft gem Art 11 DSG kann insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn der Inhaber einer Datensammlung spezialgesetzlich geregelte Geheimnispflichten verletzen würde, um seinen Auskunftspflichten nach Art 11 DSG nachzukommen. Da durch eine Auskunftserteilung im Sinne des hier streitgegenständlichen Antrags die Antragsgegnerin eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses gem Art 14 BankG begehen würde, war der gegenständliche Antrag von Art 11 DSG nicht gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus der oben dargestellten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (StGH 2007/130 LES 2009, 6), nach der Gegenstand des Bankgeheimnisses allein schon die Tatsache, dass zwischen einem Kunden und der Bank eine Geschäftsbeziehung besteht, ist und eine Verletzung des Bankgeheimnisses auch dann vorliegen könne, wenn Negativauskünfte gegeben werden. Überdies ergibt sich dies aus der E StGH 29.08.2011 (StGH 2011/11, GE 2013, 66) wonach mit der Einführung des DSG nicht über das Bankgeheimnis hinausgegangen werden sollte. Schließlich ergibt es sich aus den hier angeführten Erwägungen, wonach eine Auskunft ausschließlich im Rahmen der Bank-Kunden-Beziehung möglich ist, eine solche jedoch im gegenständlichen Verfahren vom Antragsteller gar nicht behauptet wurde.
6.9. Damit steht fest, dass das Bankgeheimnis (Art 14 BankG) eine spezialgesetzliche Regelung darstellt, die dem Auskunftsrecht gem Art 11 DSG vorgeht. Weiters steht fest, dass der gegenständliche Auskunftsantrag von der Antragsgegnerin nicht zu beantworten ist, weil eine Beantwortung gegen das Bankgeheimnis verstoßen würde.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 05. Februar 2016