02 Np. 2008.71
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth und die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der Antragstellerin FW***, vertreten durch den Beistand JA***, dieser vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt, Austrasse 52, 9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerin RT***, vertreten durch den Kollisionskurator Dr. PR***, Landstrasse 40, 9495 Triesen, wegen Kuratorkosten (Streitwert CHF 100'000.00), infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.02.2009 (ON 17), mit dem dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.12.2008 (ON 10) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird keine Folge gegeben.
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.12.2008 wieder hergestellt.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 6'218.80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuhanden dessen Vertreters zu bezahlen.
Am 25.02.2008 beantragte Me FW*** beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Abberufung der Treuhänder des 1960 von der Präsidial Anstalt gegründeten RT***, das sind DL***, und Dr. CE***, mit der Begründung, diese hätten sich gegenüber der begünstigungsberechtigten Antragstellerin treuwidrig verhalten.
Die Antragsgegner DL***, und Dr. CE*** beantragten die Abweisung dieses Antrages.
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt beschloss mit Verfügung vom 04.08.2008 die Einbeziehung des RT***, Vaduz, in das Verfahren auf Abberufung der Treuhänder und trug den Antragstellerin auf, innert vier Wochen einen Kurator auf ihre Kosten zu bestellen, welcher den RT*** Vaduz, im Abberufungsverfahren vertritt und allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt der derzeitigen Antragsgegner zu prüfen hat, widrigenfalls der Antrag auf Abberufung der Treuhänder ohne inhaltliche Prüfung des Antrages abgewiesen werde.
Über Vorstellung der Antragstellerin korrigierte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit Verfügung vom 20.08.2008 seinen Beschluss dahingehend, dass der Antragstellerin aufgetragen wurde, innert vier Wochen auf ihre Kosten beim Fürstlichen Landgericht die Bestellung eines Kurators für den RT***, Vaduz, zu beantragen, welcher den diesen Trust im Abberufungsverfahren vertritt und allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt der derzeitigen Antragsgegner zu prüfen hat, widrigenfalls der Antrag auf Abberufung der Treuhänder ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werde.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
In Befolgung des vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erteilten Auftrags beantragte Frau FW*** beim Fürstlichen Landgericht die Bestellung eines Kurators für den RT***, Vaduz und schlug für diese Funktion Rechtsanwalt Dr. MB***, vor.
Der RT***, Vaduz, vertreten durch die Anwaltskanzlei Dr. PR*** und Kollegen, Vaduz, opponierte nicht gegen die Bestellung Dris. B*** als Kurator, beantragte aber diesem einen zweiten Kurator in der Person des Rechtsanwaltes Mag. NR***, Vaduz, zur gemeinsamen Vertretung des Trusts zur Seite zu stellen.
Mit Beschluss vom 28.10.2008 ordnete das Fürstliche Landgericht eine Kollisionskuratel nach § 277 Ziff 2 ABGB an und bestellte Rechtsanwalt Dr. PR***, Triesen, zum Kollisionskurator zur Vertretung dieses Trusts in dem beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt behängenden Verfahren auf Abberufung der Treuhänder.
Die Bestellung des Kollisionskurators erfolgte gemäss Punkt 3. dieses Beschlusses auf Kosten der Antragstellerin FW***.
Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2008 beantragte der gerichtlich bestellte Kollisionskurator Dr. PR*** die Ergänzung bzw. Berichtigung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 28.10.2008 dahingehend, dass nicht nur die Bestellung des Kollisionskurators, sondern auch sein Tätigwerden und die Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten der Antragstellerin FW*** erfolgt.
Gegen diesen Antrag sprach sich die Antragstellerin FW*** aus und beantragte, dem Ergänzungs- und Berichtigungsantrag des Kollisionskurators keine Folge zu geben.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 ergänzte das Fürstliche Landgericht seinen Beschluss vom 28.10.2008 dahingehend, dass nicht nur die Bestellung des Kollisionskurators sondern auch sein Tätigwerden und die Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten der Antragstellerin FW*** erfolgt.
Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, das Rekursgericht wolle den Ergänzungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.12.2008 dahingehend abändern, dass die Kosten für das Tätigwerden und die Erfüllung der Aufgaben des Kollisionskurators im Abberufungsverfahren auf Kosten des RT*** erfolgt; in eventu: den Ergänzungsbeschluss im Rahmen der Anfechtung ersatzlos aufzuheben und den Antragsgegner RT***, Vaduz, zum Ersatz der Kosten des Rekurses zuhanden des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu verpflichten.
Die Rekurswerberin stützt sich in ihren Rekursausführungen im Wesentlichen auf Art 190 PGR, wonach die Bestellung eines Beistandes auf Kosten der Verbandsperson erfolge. Diese Bestimmung sei infolge der Verweisung des § 5 Abs 1 TruG auch auf Treuunternehmen anzuwenden. Eventualiter macht die Antragstellerin die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung geltend, das Erstgericht sei nicht befugt gewesen, dem Grunde nach über die Kosten des Kollisionskurators zu entscheiden.
Der Antragsgegner RT***, Vaduz, beantragte in seiner Rekursbeantwortung, das Rekursgericht möge den Rekurs der Antragstellerin zurückweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben. Er begründete den Zurückweisungsantrag damit, dass die Antragstellerin in ihrer Vorstellung gegen den Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erklärt habe, die Kosten des Kurators zu tragen. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf Art 39 Abs 2 LVG, wonach die Kuratorkosten von demjenigen zu tragen sind, der die Bestellung des Kurators beantragt. Dies sei im vorliegenden Fall die Antragstellerin.
Mit Beschluss vom 05.02.2009 gab das Rekursgericht dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und sprach unter Bedachtnahme auf die Teilrechtskraft des Punktes 1. des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28.10.2008 (ON 6) aus, dass zwar die Bestellung des Kollisionskurators auf Kosten der Antragstellerin erfolge; das Begehren auf Berichtigung bzw. Ergänzung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28.10.2008 mit Beschluss vom 18.12.2008 (ON 10), wonach nicht nur die Bestellung des Kollisionskurators, sondern auch sein Tätigwerden und das Erfüllen seiner Aufgaben auf Kosten der Antragstellerin FW*** erfolge, hingegen abzuweisen sei.
In der Begründung dieses Beschlusses führt das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Der erstgerichtliche Beschluss vom 28.10.2008 (ON 6) sei soweit in Rechtskraft erwachsen, als darin Dr. PR*** zum Kollisionskurator des RT*** bestellt wurde und diese Bestellung auf Kosten der Antragstellerin FW*** erfolgt. Die Kosten für das Tätigwerden des Kurators könne hingegen nicht auf Grundlage des Art 39 Abs 2 LVG der Antragstellerin überbürdet werden, weil diese Gesetzesstelle ausschliesslich in Verfahren zur Anwendung komme, die nur auf Parteiantrag eingeleitet werden könnten. Das gegenständliche Verfahren zur Bestellung eines Kurators könne aber nicht nur auf Parteiantrag, sondern auch von Amts wegen eingeleitet werden, was die Anwendung des Art 39 Abs 2 LVG ausschliesse. In allen anderen Fällen seien gemäss Art 39 Abs 3 LVG die Kosten vom Land Liechtenstein zu tragen.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner, vertreten durch den Kurator Dr. PR***, Revisionsrekurs.
Die Revisionsrekurse sind zulässig und rechtzeitig erhoben.
Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin bekämpft in ihrem Revisionsrekurs die Entscheidung des Rekursgerichts zusammengefasst mit folgenden Argumenten:
Sie sei durch den angefochtenen Beschluss insofern beschwert, als ihr primärer Rekursantrag, dem Antragsgegner die Kosten für das Tätigwerden des Kollisionskurators aufzuerlegen, abgewiesen wurde.
Die Entscheidung des Rekursgerichts, dem Land Liechtenstein die Kosten für das Tätigwerden des Kurators aufzuerlegen, begegne schweren Bedenken seitens der Antragstellerin, da zu befürchten sei, das Land Liechtenstein werde seine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten nicht anerkennen. Auch dadurch sei die Antragstellerin beschwert.
Darüber hinaus sei die Antragstellerin auch im Kostenpunkt beschwert, da das Rekursgericht ihrem Antrag, dem Antragsgegner die Rekurskosten aufzuerlegen, nicht gefolgt sei.
Der Kollisionskurator des Antragsgegners habe allein dessen Interessen wahrzunehmen und nicht die der Antragstellerin. Daher seien seine Kosten gemäss Art 190 PGR vom Antragsgegner zu tragen. Diese Norm sei gegenüber Art 39 Abs 3 LVG die speziellere und daher für die Entscheidung über die Kosten der Tätigkeit des Kurators heranzuziehen. Gemäss Art 190 PGR erfolge die Bestellung und das Tätigwerden des Kurators (Beistandes) auf Kosten der Verbandsperson. Ausserdem sei Art 190 PGR gegenüber Art 39 LVG die spätere Norm und auch aus diesem Grund für die Entscheidung über die Kuratorkosten massgebend. Die Tatbestandsmerkmale des Art 190 PGR seien im vorliegenden Fall zur Gänze erfüllt.
Die Antragstellerin beantragt das Revisionsrekursgericht wolle den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes dahin abändern, dass das Tätigwerden des Kollisionskurators und das Erfüllen seiner Aufgaben auf Kosten des RT*** erfolge.
Ausserdem möge das Revisionsrekursgericht die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes dahin abändern, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, der Antragstellerin zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen vier Wochen die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung verweist der Antragsgegner zunächst darauf, dass der Antragstellerin die Beschwer fehle, da im Rekursverfahren ihrem Antrag auf Abweisung des Ergänzungs- und Berichtungsantrags stattgegeben wurde und es für sie gleichgültig sei, ob der Antragsgegner oder das Land Liechtenstein die Kosten für das Tätigwerden des Kurators zu tragen habe. Der Antragsgegner beantragt daher primär, den Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Beschwer zurückzuweisen.
Darüber hinaus bekämpft der Antragsgegner die Rechtsansicht der Antragstellerin, soweit diese sich auf Art 190 PGR beruft und daraus ableitet, die Kosten des Tätigwerdens des Kurators seien vom Antragsgegner zu tragen. Es handle sich im vorliegenden Fall um ein Pflegschaftsverfahren nach dem ABGB und nicht um ein Rechtsfürsorgeverfahren nach PGR. Art 39 Abs 2 LVG sehe ausdrücklich vor, dass in einem auf Antrag einer Partei einzuleitenden Verfahren der Antragsteller die Kosten sowohl für die Bestellung als auch für die Tätigkeit des Kurators zu tragen habe.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Antragstellerin; in eventu. dem Revisionsrekurs der Antragstellerin keine Folge zu geben.
Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
In seinem Revisionsrekurs beantragt der Antragsgegner, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle seinem Revisionsrekurs Folge geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.02.2009 dahin abändern, dass dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge gegeben, sondern der Ergänzungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.12.2008 vollinhaltlich bestätig werde. Er führt zusammengefasst aus:
Bereits das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt habe unbekämpft verfügt, dass für den Antragsgegner auf Kosten der Antragstellerin ein Kurator zu bestellen sei. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Auch das Fürstliche Landgericht habe in seinem Beschluss vom 28.10.2008 ausgesprochen, dass die Bestellung des Kollisionskurators auf Kosten der Antragstellerin erfolge. Auch dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.
Es widerspreche dem Gesetzeswortlaut des Art 39 LVG, wenn die Kuratorkosten insofern aufgeteilt würden, als der Antragstellerin die Kosten der Bestellung und dem Land Liechtenstein die Kosten des Tätigwerdens des Kurators auferlegt werden. Art 39 Abs 2 LVG bestimme, dass die Kosten der Bestellung und der Tätigkeit des Kurators vom Antragsteller zu tragen seien. Diese Bestimmung sei dahin zu interpretieren, dass sie immer dann zur Anwendung komme, wenn ungeachtet der Möglichkeit, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, die Kuratorbestellung tatsächlich auf Antrag einer Partei eingeleitet wurde. Dies entspreche auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf LES 2001, 32; LES 1990, 123).
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückweisen; in eventu ihm keine Folge geben. Dies aus folgenden Gründen:
Zwischen den Kosten der Bestellung eines Kurators und denen seines Tätigwerdens sei strikt zu unterscheiden, wie sich aus Art 39 Abs 2 LVG mit aller Deutlichkeit ergebe. Die Kosten des Kurators im Sinne des Art 39 Abs 1 LVG unterstünden der verwaltungsbehördlichen Bestimmung. Deshalb habe die Antragstellerin in ihrem Rekurs auch die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Das Fürstliche Landgericht habe sich mit dem Ausspruch, dass die Antragstellerin die Kosten für das Tätigwerden des Kurators zu tragen habe, eine Kompetenz angemasst, die ihm nicht zukommt. Art 32 Abs 2 LVG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil diese Gesetzesstelle nur auf Verfahren Anwendung finde, die ausschliesslich auf Parteiantrag eingeleitet werden können. Dies treffe weder auf das Abberufungsverfahren nach den Bestimmungen des TruG noch auf das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators zu. Vielmehr sei die Bestimmung des Art 190 PGR nicht nur einschlägig, sondern auch sachlich gerechtfertigt.
Zu beide Revisionsrekursen hat der erkennende Senat erwogen:
Beide Revisionsrekurswerber behaupten, ihrem Gegner fehle die Beschwer, weil er durch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes nicht benachteiligt sei. Beide beantragen deshalb in erster Linie die Zurückweisung des gegnerischen Revisionsrekurses mangels Beschwer.
Zu dieser Frage nimmt der erkennende Senat, wie folgt, Stellung:
Die Antragstellerin erachtet sich einerseits durch die Abweisung ihres Rekursantrages, die Kosten für das Tätigwerden des Kollisionskurators dem Antragsgegner aufzuerlegen und andererseits durch die Kostenentscheidung des Rekursgerichts für beschwert. Das Argument der Antragstellerin, sie sei durch die Abweisung ihres primären Rekursantrags, die Kosten für das Tätigwerden des Kurators dem Antragsgegner zu überbürden, beschwert, ist schon von Vornherein zum Scheitern verurteilt, weil dieser Rekursantrag unzulässig war und daher bereits vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Unzulässig ist dieser Antrag, weil die Antragstellerin einen solchen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat und es ihr im Rekursverfahren verwehrt ist, neue Anträge zu stellen (siehe Fasching Lehrbuch Rz 1989). Dies gilt auch im Rechtsfürsorgeverfahren, in dem gemäss der Verweisung des Art 2 Abs 1 RFVG die Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung finden. Dazu zählen auch die Gesetzesbestimmungen des LVG über das Überprüfungsverfahren. Zwar gilt (auch) im Verfahren nach LVG kein Neuerungsverbot, jedoch beschränkt sich die Neuerungserlaubnis auch nach diesem Gesetz auf das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (Art 99 LVG). Neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellte Anträge, dürfen im Überprüfungsverfahren nach LVG nicht gestellt werden.
Dazu kommt noch, dass das Rekursgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Kosten für das Tätigwerden des Kurators aufzuerlegen, gar nicht abgewiesen hat. Die Antragstellerin könnte lediglich durch das Fehlen einer Entscheidung über ihren Rekursantrag beschwert sein. Aber auch daraus lässt sich keine Beschwer ableiten, denn eine solche Beschwer kann sich jedenfalls nicht auf einen ohnedies unzulässigen Antrag stützen.
Eine Beschwer der Antragstellerin besteht daher ausschliesslich im Kostenpunkt.
Die Antragstellerin wendet in ihrer Revisionsrekursbeantwortung (ON 23, Seite 5) ein, dem Antragsgegner fehle die Beschwer, weil es ihm gleichgültig sein könne, ob das Land Liechtenstein oder die Antragstellerin die Kosten der Tätigkeit des Kurators zu tragen habe.
Auch diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu, denn, wie erwähnt, hat das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss gar keine Entscheidung darüber getroffen, wer die Kosten des Tätigwerdens des Kurators zu tragen habe. Lediglich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist ersichtlich, dass das Rekursgericht die Ansicht vertritt, diese Kosten seien dem Land Liechtenstein aufzuerlegen. Jedenfalls hat das Rekursgericht dem Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben und den Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die Kosten der Tätigkeit des Kurators aufzuerlegen, abgewiesen. Daraus folgt sowohl eine formelle als auch eine materielle Beschwer des Antragsgegners.
Die Antragstellerin wendet in ihrem Revisionsrekurs weiters ein (ON 20, Seite 4), es sei verfehlt, ihr die Kosten der Tätigkeit des Kurators aufzuerlegen, da sie überhaupt kein eigenes Interesse an der Bestellung des Kurators habe, sondern dieser allein im Interesse des Antragsgegners bestellt worden sei.
Diese Rechtsansicht ist deswegen nicht zu teilen, weil das Interesse der Antragstellerin an der Einbeziehung des Antragsgegners in das Abberufungsverfahren sich allein schon daraus ergibt, dass die Antragstellerin ohne Einbeziehung des Antragsgegners in das Abberufungsverfahren mit ihrem Antrag schon von Vornherein scheitern müsste, da nach der ständigen Rechtsprechung des OGH die Einbeziehung der Verbandsperson in derartige Verfahren eine Verfahrensvoraussetzung bildet und ein gegen die Organe der Verbandsperson allein eingeleitetes Abberufungsverfahren mangels Prozesslegitimation zur Zurückweisung des Abberufungsantrags führen würde (03 Cg.2002.43).
Damit kann zur zentralen Frage dieses Rechtsstreites übergeleitet werden, die sich dahin stellt, wer die Kosten für die Tätigkeit des Kurators zu tragen hat. Dazu vertritt das Erstgericht die Ansicht, zur Tragung dieser Kosten sei die Antragstellerin verpflichtet; diese wiederum beantragt, diese Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen und schliesslich äussert das Rekursgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Rechtsauffassung, dass diese Kosten vom Land Liechtenstein zu bezahlen seien.
Dazu vertritt der erkennende Senat folgende Rechtsauffassung:
Nach Art 39 Abs 1 LVG unterliegen die Kosten des Kurators, dessen Aufstellung gemäss diesem Gesetz vom Landgericht vorgenommen worden sind, der verwaltungsbehördlichen Bestimmung. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung beschränkt somit die verwaltungsbehördliche Bestimmung der Kuratorkosten auf diejenigen Kuratoren, die nach dem Landesverwaltungspflegegesetz ("gemäss diesem Gesetz") vom Landgericht bestellt wurden. Dies sind beispielsweise Zustellkuratoren nach Art 44 Abs 5 LVG oder Kuratoren für prozessunfähige Personen nach Art 34 LVG.
Diese Beschränkung gilt auch für Absatz 2 und 3 des Art 39 LVG, wie sich aus den einleitenden verba legalia des Absatz 2 "diese Kosten" und des Absatz 3 "in allen anderen Fällen" hinreichend deutlich ergibt.
Der Kollisionskurator für den Antragsgegner wurde aber nicht nach dem LVG, sondern nach § 277 ABGB bestellt. Die Kosten solcher Kuratoren unterliegen daher nicht der Regelung des Art 39 LVG. Somit erweist sich die Ansicht des Rekursgerichts, die Kosten des für den Antragsgegner bestellten Kollisionskurators fielen nach Art 39 Abs 3 LVG dem Land Liechtenstein zur Last, als unrichtig.
Ebenso wenig vermag sich der erkennende Senat der Rechtsansicht der Antragstellerin anzuschliessen, der Antragsgegner habe nach Art 190 PGR die Kosten sowohl der Bestellung als auch der Tätigkeit des Kollisionskurators zu tragen. Der Bestellung eines Beistandes (Kurators) für eine Verbandsperson nach dieser Gesetzesstelle kommt eine ganz andere Funktion zu als einem Kollisionskurator nach § 277 Ziffer 2 ABGB, dessen Aufgabe es ist, die Verbandsperson (den Trust), deren Organe wegen Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen sind, zu vertreten. Der Unterschied zwischen der Funktion eines Beistandes nach Art 190 PGR und einem Kollisionskurator nach § 277 Z 2 ABGB zeigt sich deutlich in der Bestimmung des Art 190 Abs 2 PGR, nach der der Beistand unverzüglich das für die Bestellung der fehlenden Organe zuständige Organ einzuberufen hat; eine solche Aufgabe kann der Kollisionskurator nicht erfüllen. Die Aufgabe des Kollisionskurators ist vielmehr vergleichbar mit der eines Beistandes nach Art 141 PGR oder eines Prozesskurators nach § 8 ZPO. Art 141 PGR verweist bezüglich der Kosten des Kurators auf § 8 ZPO. Für beide gilt gemäss § 10 ZPO, dass die Kosten sowohl für die Bestellung als auch für die Tätigkeit des Kurators die Partei zu tragen hat, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches.
Diese einschränkende Auslegung des Art 39 LVG steht auch im Einklang mit der im Folgenden zitierten Rechtsprechung des OGH, von der abzuweichen kein Anlass besteht.
In seinem Beschluss vom 28.06.1988, Aktenzeichen Hp 25/87-19 (LES 1990, 125 ff) formulierte der OGH den Leitzsatz: "Wer die Bestellung eines Kurators nach § 278 ABGB beantragt, hat auch vorbehaltlich der Bestimmungen über den Prozesskostenersatz vorläufig die Kosten des Kurators zu tragen". Selbstverständlich gilt dies auch für den nach § 277 ABGB bestellten Kollisionskurator.
Im Beschluss vom 04.02.1998, Hp 26/95 (LES 2001, 35) wiederholt der OGH die in der zitierten Vorentscheidung wiedergegebene Rechtsansicht in Bezug auf die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Kosten des Kurators.
Mit Beschluss vom 03.04.2008 (LES 2008, 360 ff) bestätigte der OGH seine Rechtsprechung, wonach die Bestellung eines Kollisionskurators (Beistandes) auf Kosten des Antragstellers erfolgt.
Damit ist auch klar gestellt, dass die Bestimmung der Kosten von Kuratoren, die nicht auf Basis des Landesverwaltungspflegegesetzes, sondern auf Grundlage anderer Gesetzes bestellt werden, nicht in den Aufgabenbereich des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes fällt. Der von der Antragstellerin im Revisionsrekurs (ON 23, Seite 3) behauptete Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt daher nicht vor.
Aus diesen Gründen war der erstgerichtliche Beschluss wieder herzustellen, wonach die Kosten für die Bestellung und die Tätigkeit des Kurators vorläufig von der Antragstellerin zu tragen sind; dies allerdings unbeschadet eines ihr allenfalls zuzustehenden Kostenersatzanspruchs.
Der Kostenzuspruch an den Antragsgegner stützt sich auf Art 4 RFVG iVm Art 103 LVG und §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat