02 CG. 2014.55
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie Oberstrichter/In Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Stefan Becker und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei Erbengemeinschaft nach A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, wider die beklagte Partei C Ltd., *** vertreten durch D Rechtsanwälte in ***, wegen Herausgabe von Aktien (Streitinteresse CHF 3'429'111.56) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.09.2014, 02 CG.2014.55-125, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.06.2014, 02 CG.2014.55-114 bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 23'975.14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Der vormalige Kläger A ist am 15.08.2011 gestorben. In der Tagsatzung vom 22.05.2014 wurde die Bezeichnung des Klägers - zulässigerweise im Sinne des § 243 Abs 4 ZPO (vgl § 235 Abs 5 öZPO; SZ 25/35; Arb 7366 = JBl 1961, 561) - auf die "Erbengemeinschaft nach A" richtig gestellt (Band II ON 109, S 2). Der Einfachheit halber werden die Bezeichnungen "Kläger", "vormaliger Kläger" und "Klägerin" synonym verwendet.
1.2. Mit Schreiben vom 28.10.1957 beauftragten E und F, handelnd für sich selbst und aufgrund einer Vollmacht vom 06.11.1954 für ihre Schwester G, den Kläger, "eine Immobiliengesellschaft zu gründen und in diese Gesellschaft ihr Liegenschaftsvermögen in Belgien einzubringen". Am 09.12.1957 wurde dementsprechend die "H", abgekürzt "H SA" (kurz: H alt [SA steht für Sociètè Anonyme = Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in Belgien]) als Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht gegründet. Das Gesellschaftskapital hat 62 Millionen Francs betragen und wurde bei der Gründung vollständig eingezahlt. Die Aktien der Gesellschaft sind Inhaberaktien. Das Gesellschaftskapital wurde zunächst durch 1'240 Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Im November 1958 wurde über Auftrag des Klägers von Dr. I die J Anstalt mit Sitz in Vaduz errichtet. Es wurde zwischen dem Kläger als Auftraggeber und Dr. I als Auftragnehmer ein Mandatsvertrag abgeschlossen, worin sich Letzterer verpflichtete, die Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der J Anstalt ausschliesslich nach Instruktionen des Auftragsgebers auszuüben. Am 08.08.1961 übergab und übertrug E Obligationen der H alt im Wert von 20 Millionen belgischen Francs an die J Anstalt. Mit handschriftlichem Schreiben vom gleichen Tag hielt er Folgendes fest: "Ich, unterzeichneter E bestimme ausdrücklich, dass die mir gehörigen Titel der SA 'H' nach meinem Tode an meine Schwester G fallen, unbeschadet aller sonstigen anderweitigen Verfügungen meinerseits über meinen Nachlass. Ich bitte meinen Neffen A dies auszuführen." Am 12.08.1961, also 4 Tage später, übergab und übertrug G, die Schwester von E, Obligationen der H alt im Wert von Nominale 20 Millionen belgischen Francs an die J Anstalt. Mit handschriftlichem Schreiben vom gleichen Tag hielt sie Folgendes fest: "Ich, unterzeichnete G bestimme ausdrücklich, dass die mir gehörigen Titel der SA 'H' nach meinem Tode an meinen Bruder E fallen, unbeschadet aller sonstigen anderweitigen Verfügungen meinerseits über meinen Nachlass. Ich bitte meinen Neffen A dies auszuführen."
Die Aktien der H alt wurden an zwei 1962 errichtete liechtensteinische Anstalten übergeben und auf diese übertragen sowie in der Folge von diesen gehalten, nämlich der L Anstalt (kurz: L) und der M Anstalt (kurz: M). Nach dem Tod seiner Geschwister F und G (Juli 1964) wurde E der alleinige Inhaber der Gründerrechte der beiden Anstalten. Die Gründerrechtszertifikate an diesen beiden Anstalten wurden von ihm spätestens 1967 an den Kläger übergeben. Die N Bank, damals firmierend als O Bank, verwahrte sodann für die M und für die L je 616 Aktien der H alt. Dies geschah wie folgt:
Am 17.09.1964 richtete E an Kommerzienrat I und Dr. P, c/o O Bank, ein Schreiben mit nachfolgendem Wortlaut:
"Sehr geehrter Herren,
In Ihrer respektiven Eigenschaft als Verwaltungsräte der Anstalten L und M möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Durch den Tod meiner lieben Schwester, der G, bin ich derzeit der alleinige Inhaber der Blancozessions-Urkunden für L und M. Ich bin daher alleine weisungsberechtigt für diese beiden Anstalten, die auf meine Veranlassung gegründet wurden (vgl meine beiden Briefe vom 20.04.1962).
Ich bestimme hiermit, dass mein Neffe, A, wohnhaft in ***/Belgien, dieselben Weisungsbefugnisse für diese beiden Anstalten haben soll wie ich selbst; er wird von dieser Vollmacht nach eigenem freien Ermessen dann Gebrauch machen, wenn ich selbst verhindert bin. ..."
Am 03.10.1967 richtete E an Dr. P, c/o O Bank, ein Schreiben mit folgendem Wortwort: Ich habe den beiden Anstalten L und M, deren Verwaltungsrat Sie sind, meine gesamten Geld- und Wertpapierguthaben bei der Q Bank in Brüssel, zediert.
Die Eigentumszertifikate für diese beiden Anstalten habe ich meinem Neffen, dem A, übergeben. Derselbe wird Sie bitten, für die beiden Anstalten ein Konto bei der Q Bank zu eröffnen".
Am 06.10.1967 unterzeichnete E schriftlich folgende "Anweisungen": "Ich habe meinem Neffen, dem A, die Inhaber-Eigentumszertifikate der beiden Anstalten L und M, beide in Vaduz, übergeben lassen. Er soll dieselben in einem Schrankfach bei der O Bank hinterlegen, das er auf seinen Namen mietet und zu welchem auch der Verwaltungsrat der beiden genannten Anstalten, Herr Vizedirektor Dr. P, und Fräulein R, Prokuristin bei der Bank in Liechtenstein, beide gemeinsam, Zutritt haben sollen. Herr Dr. P und Fräulein R sind nicht eigentumsberechtigt."
Zusammenfassend hielt also die L Anstalt Obligationen und M und L jeweils Aktien der H alt. Alleiniger Gründerrechtsinhaber der Gründerrechte sowohl der L als auch der M war E. Er übergab die Zessionserklärungen über die Gründerrechte 1967 seinem Neffen, dem Kläger, mit dem Auftrag, sie in einem Schrankfach bei der Bank in Liechtenstein zu hinterlegen.
E verstarb am 20.07.1970 ohne Hinterlassung eines Testaments in ***. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruder, S, und die vier Kinder des vorverstorbenen Bruders T, nämlich der Kläger, dessen Brüder U und V und ihre Schwester W. Da S auf sein Erbe verzichtet hat, wurden seine beiden Töchter X und Y Erben.
Am 03.08.1970 richtete Dr. P an den Kläger ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: "Unter Bezugnahme auf ihre telefonische Anfrage kann ich ihnen hiermit erneut bestätigen, dass mit Schreiben vom 03.X.1967 und Anweisung vom 06.X.1967 mich ihr Onkel, E, davon unterrichtet hat, dass die Eigentumszertifikate für die Firmen:
L Anstalt und
M Anstalt
an Sie übergeben worden und damit auf Sie übergegangen sind. Die genannten Zertifikate haben Sie in einem von ihnen gemieteten Safe bei uns deponiert. Dementsprechend wurde mit Fräulein R und mir als Verwaltungsräte der genannten Firmen mit ihnen der Mandatsvertrag vom 19. Oktober 1967 abgeschlossen, wonach sie allein zur Erteilung von Instruktionen an die Verwaltungsräte und an unser Institut als Repräsentant berechtigt sind. Da der Besitz der Eigentumszertifikate (Zessionsurkunden) nach liechtensteinischem Recht den vollen Eigentumsnachweis darstellt, sind Sie seit Oktober 1967 alleiniger uneingeschränkter Eigentümer der beiden genannten Firmen. Sie haben daher auch seither volles und freies Verfügungsrecht über die beiden Firmen."
Mit Schreiben vom 20.08.1970 an den Kläger bestätigte die O Bank, "per 01.08.1970 für M insgesamt 616 Aktien H SA, für L 616 Aktien" der H SA verwahrt zu haben.
Am 24.08.1970 - also gut einen Monat nach dem Tod von E - fand in Vaduz eine Besprechung statt, an der jedenfalls der Kläger, seine Brüder U und V sowie Dr. P von der O Bank teilnahmen. Spätestens bei dieser Besprechung wurden die Gründerrechte an der L an U übertragen und diesem die Zessionsurkunde vom 25.04.1962 in blanko übergeben. Diese wurde von U Dr. P vorgelegt. Sowohl U als auch der Kläger bestätigten Dr. P, dass die L nunmehr U gehöre. Weiters, dass Beistatuten, wie sie weiter unter angeführt werden, zu erlassen sind. Zudem wurde Dr. P der Auftrag erteilt, Mandatsverträge zu schliessen, wonach neben U auch seine beiden Brüder, nämlich der Kläger und V, einzeln, "unbeschränkt instruktionsberechtigt sein sollen, das heisst sie sollen zeitlebens dieselben Rechte, wie der Auftraggeber selbst haben". Wobei mit Auftraggeber U gemeint ist. Der Postversand soll so gehandhabt werden, dass jeweils das Original an U und ein Duplikat an den Kläger geht. Die oben erwähnte Fassung des Beistatuts wurde am 25.08.1970 erlassen und lautete unter anderem wie folgt:
"§ 1
Bestellung von Begünstigten
Zum alleinigen Begünstigten wird U, .... bestellt.
Im Falle des Todes des Erstbegünstigten treten an dessen Stelle als Begünstigte zu gleichen Teilen seine Brüder A, .... , und V, ...
Im Falle des Todes von A geht dessen Begünstigtenanteil an seine Ehefrau, Z, und im Falle auch deren Todes an die gemeinsamen Kinder über.
Im Falle des Todes von V geht dessen Anteil auf seinen Bruder, A über. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, so tritt die in Absatz 3 festgelegte Rechtsnachfolge ein.
§ 2
Kinder des Begünstigten A
Ob und inwieweit die einzelnen Kinder A begünstigt werden, haben der Kindesvater oder sein Bruder, V, gemeinsam oder nicht nur einer von ihnen nach freiem Ermessen zu bestimmen. Sollten sie zeitlebens eine diesbezügliche Bestimmung nicht getroffen oder aus anderen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, hat die Kindesmutter, Z, das Recht, die Begünstigung der Kinder festzulegen. Sofern auch sie keine solche Verfügung getroffen hat, sind im Zweifel die Kinder zu gleichen Teilen nach Stämmen begünstigt.
....
§ 5
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
§ 6
Recht aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Anspruch.
§ 7
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden."
Mit Datum vom 25.08.1970 wurde zwischen U als Auftraggeber und der O Bank als Auftragnehmerin hinsichtlich der L ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags sind zur Erteilung von Instruktionen neben dem Auftraggeber auch der Kläger und/oder V bevollmächtigt.
Spätestens an der oben angeführten Besprechung vom 24.08.1970 wurden auch die Gründerrechte an der M auf V übertragen und diesem die Zessionsurkunde vom 25.04.1962 in blanko übergeben. Diese wurde von V Dr. P vorgelegt. Der Kläger bestätigte Dr. P, dass die M nunmehr V gehöre. Weiters ordneten die beiden Dr. P gegenüber an, dass Beistatuten, wie sie weiter unten angeführt werden, zu erlassen sind. Zudem wurde Dr. P der Auftrag gegeben, Mandatsverträge zu schliessen, wonach neben V auch seine beiden Brüder, nämlich der Kläger und U, einzeln, "unbeschränkt instruktionsberechtigt sein sollen, das heisst sie sollen zeitlebens dieselben Rechte wie der Auftraggeber selbst haben". Wobei mit Auftraggeber V gemeint ist. Der Postversand soll an "Monsieur AA c/o V" erfolgen. Die oben erwähnte Fassung des Beistatuts wurde am 25.08.1970 erlassen und lautete unter anderem wie folgt:
"§1
Bestellung von Begünstigten
Zum alleinigen Begünstigten wird V, .... bestellt.
Im Falle des Todes des Erstbegünstigten treten an dessen Stelle als Begünstigte zu gleichen Teilen seine Brüder: A, .... und U ....
Im Falle des Todes von A geht dessen Begünstigtenanteil auf seine Ehefrau, Z, und im Falle auch deren Todes auf die gemeinsamen Kinder über.
Im Falle des Todes von U geht dessen Anteil auf seinen Bruder, A über. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, so tritt die in Absatz 3 festgelegte Rechtsnachfolge ein.
...
§ 5
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
§ 6
Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Anspruch.
§ 7
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden".
Mit Datum vom 25.08.1970 wurde zwischen V als Auftraggeber und der O Bank als Auftragnehmerin hinsichtlich der M ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurde vereinbart, dass zur Erteilung von Instruktionen neben dem Auftraggeber auch der Kläger und/oder U bevollmächtigt sind.
Hinsichtlich der J Anstalt wurde am 25.08.1970, also am gleichen Tag wie oben hinsichtlich der M und der L, zwischen dem Kläger als Auftraggeber und der O Bank als Auftragnehmerin ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Zu Erteilung von Instruktionen sind gemäss diesem Mandatsvertrag neben dem Auftraggeber auch V und/oder U bevollmächtigt. Die ebenfalls am 25.08.1970 erlassenen Beistatuten der Anstalt lauteten unter anderem wie folgt:
"I.
Bestellung von Begünstigten
Alleiniger Begünstigter ist A, .... Belgien.
Im Falle des Todes des Erstbegünstigten tritt an dessen Stelle als alleinige Begünstigte die Ehefrau, Z.
Nach dem Tode beider Vorbegünstigten sind ihre gemeinsamen Kinder zu dem von einem der beiden Vorbegünstigten festgelegten Bestimmungen Begünstigte. Die beiden Brüder des Erstbegünstigten, V und U, haben jedoch gemeinsam oder auch einzeln das Recht, solche Bestimmungen aufzuheben und neu festzusetzen, ob und in welcher Höhe die einzelnen Kinder begünstigt werden.
Sollten die Begünstigtenanteile der Kinder aus irgendeinem Grunde nicht gemäss vorstehendem Absatz festgelegt worden sein, gelten sie im Zweifel als zu gleichen Teilen nach Stämmen begünstigt.
....
IV.
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
V.
Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Rechtsanspruch.
VI.
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden."
2.1. Mit der am 04.07.2006 eingebrachten Klage verfolgte der Kläger letztlich folgende Begehren:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Aktien der H, und die Geschäftsanteile der AB, auszufolgen;
in eventu:
der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Aktien der H auszufolgen und der klagenden Partei die Geschäftsanteile der AB, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art 7 der Statuten der AB zu erteilen; und jedenfalls die Prozesskosten zu ersetzen
in eventu:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution 1'001 Aktien der H, und 212 Geschäftsanteile der AB auszufolgen;
in subeventu
die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution 1'001 Aktien der H auszufolgen und 212 Geschäftsanteile der AB, abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art. 7 der Statuten der AB zu erteilen;
in eventu
die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution ein Drittel (561 Stück) der Aktien der H und ein Drittel (119 Anteile) der Geschäftsanteile der AB auszufolgen;
in subeventu
die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution ein Drittel (561 Stück) der Aktien der H auszufolgen und ein Drittel (119 Anteile) der Geschäftsanteile der AB abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art. 7 der Statuten der AB zu erteilen."
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nurmehr die Eventual- bzw Subeventualbegehren zu 2-5.
2.2. Der Kläger brachte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung und für das Gesamtverständnis notwendig - zusammengefasst vor, er habe die H-Aktien seinen Brüdern V und U, die selbst keine Nachkommen gehabt hätten, nicht geschenkt. Er habe mit ihnen mündlich vereinbart, dass die Aktien der H alt für ihn, nach seinem Tod für seine fünf Kinder, AC, AD, AE, AF und AG, zu verwalten und sie zu gegebener Zeit an diese herauszugeben seien. Dementsprechend hätten V treuhänderisch die Anstalt M und U die Anstalt L ebenfalls zu treuen Handen übernommen.
Die J Anstalt sei vom Kläger bereits im Jahr 1958 gegründet worden. Er sei der wirtschaftlich Berechtigte dieser Anstalt gewesen. In erster Linie habe sie nicht Aktien, sondern Obligationen der H alt im Wert Nominale BEF 40 Millionen gehalten. Man sei im Jahre 1970 übereingekommen, dass V und U über L und M 2/3 der H- Aktien treuhänderisch für den Kläger bzw nach dessen Tod für seine Kinder halten sollten und er selbst 1/3 über die ihm schon gehörige J-Anstalt. Damit habe der Kläger noch eine gewisse Kontrolle in seiner Hand halten und zumindest als Minderheitsaktionär auftreten können, während dessen der Hauptteil der Aktien vor steuerlichen und Enteignungszugriffen geschützt gewesen sei. Schon kurze Zeit später seien die Brüder übereingekommen, dass auch das vom Kläger über die J-Anstalt gehaltene Aktienpaket treuhänderisch von V gehalten werden sollte. So seien Ende 1972 über Vorschlag von V vorerst die von der J-Anstalt und von der M gehaltenen Anteile im Ausmass 820 von insgesamt 1'240 in die neu gegründete AH-Stiftung eingebracht worden. 1975 habe der Kläger entschieden, die in seiner J-Anstalt gehaltenen Obligationen der H alt in H-Aktien umzuwandeln. Dafür sei das Kapital der H um den Wert der Anleihen in Höhe BEF 40 Millionen erhöht und dafür 800 neue H-Aktien ausgegeben worden. Die Kapitalerhöhung sei am 09.12.1975 vor dem Notar AI durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe es nicht mehr 1'240, sondern 2'040 H-Aktien gegeben. Die 800 Aktien seien der AH-Stiftung gewidmet worden.
Am 18.09.1991 sei eine neue liechtensteinische Aktiengesellschaft, die AJ AG gegründet worden, in die das Vermögen der AH-Stiftung eingebracht worden sei. Die AJ AG sei eine jener Gesellschaften gewesen, derer sich die Brüder des Klägers zur treuhänderischen Verwaltung der H-Aktien bedient hätten.
V sei am 25.06.1985 ohne Nachkommen verstorben. Abgesehen von diversen Verfügungen über seinen südafrikanischen Nachlass habe er seinen Bruder U testamentarisch als Universalerben eingesetzt und seine Neffen AC, AD, AF und AG als Nacherben bestimmt. Damit habe er offensichtlich dem vom Kläger übernommenen Treuhandauftrag nachkommen und diesen weiter entlasten wollen, indem U die Verwaltung auch seiner Hälfte hätte übernehmen sollen. Der von V für den Kläger bzw dessen Kinder fiduziarisch verwaltete Vermögensteil sei sohin ab diesem Zeitpunkt von U treuhänderisch verwaltet worden. Aus verschiedenen Gründen habe sich die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Bruder U verschlechtert und sei schliesslich völlig abgebrochen. Der Kläger sei nicht mehr über die Geschäfte und die vorgenommenen Änderungen der H alt informiert worden.
Am 15.01.2002 habe eine ausserordentliche Generalversammlung der AJ AG über die Auflösung und Liquidation stattgefunden. Darin habe der Verwaltungsrat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einziger Zweck der Gesellschaft das Halten einer Beteiligung einer belgischen Gesellschaft gewesen sei, womit die H alt gemeint gewesen sei.
Im Jahre 2002 seien die beiden Gesellschaften H (kurz: H neu) und AB gegründet und die Vermögenswerte der H alt, die ohne Liquidation aufgelöst worden sei, auf diese beiden Gesellschaften übertragen worden. H neu, eine belgische Aktiengesellschaft, habe die Forst- und Baugründe der H alt übernommen, während die AB, eine belgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die landwirtschaftlichen Grundstücke der H alt übernommen habe. Beide Gesellschaften hätten ihren Sitz in Belgien. Mittlerweile würden die Aktien bzw Geschäftsanteile der H neu und der AB von der Beklagten gehalten.
Der Kläger habe sich schliesslich gezwungen gesehen, das mit seinem Bruder U vereinbarte Vertragsverhältnis zu widerrufen und ihn aufzufordern, die Aktien der Gesellschaft H neu und die Geschäftsanteile der AB herauszugeben. Dieser Aufforderung sei U bis heute nicht nachgekommen.
Hilfsweise werde vorgebracht, dass dem Kläger zumindest 1/3 der H-Aktien der AB-Geschäftsanteile zuzusprechen sei. Die Beklagte selbst habe sich im Prozess wiederholt auf die "Drittelung" der Anteile der H alt berufen. Dem Kläger sei aber nicht nur dieses Drittel, sondern darüber hinaus auch jener Aktienanteil zuzusprechen, der im Jahre 1975 aus der Umwandlung von 400 Obligationen in 800 H-Aktien entstanden sei, sohin 1'001 Aktien der H neu und 212 AB-Geschäftsanteile. Ab 09.12.1975, als 400 Obligationen auf Initiative des Klägers in 800 H-Aktien ohne Nennwert umgewandelt worden seien, habe es 2'040 H-Aktien gegeben. Der Anteil des Klägers an den H-Aktien neu und den Geschäftsanteilen der AB errechne sich folgendermassen: Bei Gründung der H alt im Jahre 1957 hätten 1'240 Aktien existiert. Wären diese Aktien, wie von der Beklagten behauptet, zwischen den Brüdern gedrittelt worden, so hätte der Kläger 413 Aktien erhalten. Nach Umwandlung der Obligationen in 800 H-Aktien hätte der Kläger 1'213 Stück und damit 59,5 % der nunmehr 2'040 H-Aktien alt erhalten müssen. Aufgrund der Spaltung der H alt in H neu und AB im Jahre 2002 habe es 1'683 Aktien der H neu und 357 Geschäftsanteile der AB gegeben. Davon hätten dem Kläger wiederum 59,5 % Anteile und somit 1'001 Aktien und 212 AB-Gesellschaftsanteile zustehen müssen. Andernfalls wäre die Beklagte und der hinter hier stehende U um den Anteil des Klägers ungerechtfertigt bereichert worden.
2.3. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der vom Kläger behauptete mündliche Treuhandvertrag mit seinen Brüdern U und V existiere nicht und sei nie abgeschlossen worden. In einem Aktenvermerk über die Zession der Gründerrechte sei nicht festgehalten worden, dass es sich um ein Treuhandverhältnis handle. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Brüdern U und V sei bereits in den 80-iger Jahren vollkommen zerrüttet gewesen. Vor diesem Hintergrund verwundere es, weshalb der Kläger erst jetzt auf die Idee komme, den behaupteten Treuhandvertrag zu widerrufen. Im Rahmen der Erbschaft nach V im Jahre 1986 sei von U nie von einer fideikommissarischen Substitution, geschweige denn von einem Treuhandvertrag oder ähnlichem die Rede gewesen.
In dem vom Kläger in Belgien gegen die H neu und die AB eingeleiteten Gerichtsverfahren, in welchem er im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen habe wollen, dass für die beiden Gesellschaften mit Gerichtsbeschluss ein neuer Verwalter eingesetzt werde, sei er unterlegen.
Mit seinem weiteren Vorbringen und Beweisanbot verkenne der Kläger offenbar, dass sich das Gericht im zweiten Verfahrensgang ausschliesslich nur noch mit jenem Sachverhalt auseinandersetzen müsse, der Grund für die Aufhebung des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei. Zu den bereits im ersten Verfahrensgang abgearbeiteten Themen könne kein neues Vorbringen mehr erstattet werden. Hier gelte das strenge Neuerungsverbot. Im Übrigen werde zur Frage der "Drittelung" auf die klare Rechtsansicht des FL OGH in seinem Urteil vom 11.06.2010 verwiesen.
3.1. Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 25.08.1970 seine beiden Brüder U und V bat, die H alt treuhänderisch für ihn zu verwalten, dass er mit seinen Brüdern vereinbarte, dass diese die Aktien der H alt für ihn, nach seinem Tod für seine fünf Kinder, AC, AD, AE, AF und AG, verwalten und sie zu gegebener Zeit an diese herausgeben und dass dementsprechend V treuhänderisch die M und U die L übernommen hätten.
Am 29.11.1972 wurden von Dr. AK die AH-Stiftung mit Sitz in Vaduz errichtet. Der Stiftung wurde ein Vermögen von umgerechnet CHF 4'500'000.00, bestehend aus Wertschriften und Barmitteln gewidmet, nämlich: 533 Aktien einer Gesellschaft "AL" mit einem Wert von umgerechnet CHF 938'213.00, 820 Anteile ohne Nennwert der H alt, wobei es sich hierbei um die bisher von der M gehaltenen Aktien handelt, und ein Barbetrag von CHF 35'787.00. Noch am gleichen Tag beschloss der Stiftungsrat, dass als mögliche Destinatäre nur in Betracht kommen: Die ehelichen Nachkommen männlichen Geschlechts des Klägers, nämlich AC, AD, AF und AG sowie deren eheliche Nachkommen männlichen Geschlechts; der erstbestellte Präsident der Familienversammlung, V und Destinatäre, die wissenschaftliche, kulturelle und karitative Tätigkeiten ausüben oder zum Zweck haben. Auch die von der J-Anstalt gehaltenen Obligationen der H alt wurden in die AH-Stiftung eingebracht.
Am 09.12.1975 wurde eine ausserordentliche Aktionärs-Hauptversammlung der H alt vor Rechtsanwalt AI abgehalten. Dabei wurden 400 Obligationen in Höhe von insgesamt 40 Millionen belgischen Francs in 800 H-Aktien ohne Nennwert umgewandelt. Insgesamt gab es ab diesem Zeitpunkt also 2'040 H-Aktien.
Der Kläger wohnte ab dem Jahre 1977 nicht mehr in Belgien, sondern in der Schweiz.
Am 16.08.1981 wurde die AJ AG mit Sitz in Vaduz gegründet und am 18.09.1981 im Handelsregister eingetragen. Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurden Dr. AK und R. Am 14.12.1985 wurde auch Dr. AM als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien eingetragen.
Der Kläger und sein Bruder V machten sich Gedanken über die Auflösung der AH-Stiftung und die Einbringung der H-Aktien von der AH-Stiftung in die AJ AG. Dieses Vorhaben wurde umgesetzt. In der Folge hielt die AJ AG diese Aktien der H und nahm durch Bevollmächtigte an den Generalversammlungen der H teil.
V starb am 25.06.1985 ohne Nachkommen. Mit handschriftlichem Testament vom 08.08.1983 unterstellte er seinen Nachlass dem belgischen Recht und setzte seinen Bruder U zu seinem Universalerben ein. Das Testament beinhaltet unter anderem folgende Bestimmung: "Sollte U 'vor mir versterben oder sollte er meinen Nachlass ausschlagen, so setze ich meine Neffen, AC, AD, AF und AG, soweit sie volljährig sind, zu meinen Universalerben ein' ". Mit Testament vom 06.10.1983 verfügte er über seinen "gesamten südafrikanischen Nachlass (einschliesslich aller Aktiva und Passiva in Südafrika)". Mit handschriftlichem Testament vom 25.06.1985, also seinem Todestag, bestätigte er seine bis zu diesem Tag gemachten Testamente ausdrücklich und vermachte seine gesamte Habe in Südafrika an AN. U nahm die Erbschaft an, der Kläger und die Schwester des Klägers erhoben innerhalb der ihnen zugesprochenen gesetzlichen Frist keinen Einspruch gegen das Testament. U erbte demnach - mit Ausnahme des südafrikanischen Vermögens - das gesamte Vermögen von V. Der zuständige Friedensrichter von Lausanne stellte am 16.06.1986 einen entsprechenden Erbschein aus.
Die AJ AG wurde mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15.01.2002 aufgelöst und gleichentags im Handelsregister gelöscht. Das Protokoll lautet unter anderem wörtlich wie folgt: "Die Generalversammlung bestimmt einstimmig die Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu beantragen, von der Verpflichtung zur Durchführung des ordentlichen Liquidationsverfahrens entbunden zu werden und die vorzeitige Löschung der Gesellschaft, das heisst nach Verteilung des Erlöses vor Ablauf der gesetzlichen Frist, ohne Einhaltung der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Aufforderung an die Gläubiger, zu bewilligen. Der Grund für diese Massnahme besteht in einer Änderung der Steuergesetzgebung in Belgien, wonach die Beendigung der Liquidation möglichst umgehend notwendig und wichtig ist. Da die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt hat (der einzige Zweck bestand im Halten einer Beteiligung einer belgischen Gesellschaft) hält es der Verwaltungsrat für gänzlich ausgeschlossen, dass durch eine vorzeitige Auszahlung des Liquidationserlöses allfällige Gläubiger zu Schaden kommen könnten."
Am 19.07.2000 wurde AD, einer der Söhne des Klägers, zum Geschäftsführer und Präsidenten des Verwaltungsrates der H alt bestellt. Im Jahre 2002 wurde die H alt aufgelöst und gespalten und ihr Vermögen in die beiden neu gegründeten Gesellschaft H (kurz: H neu) und AB [Sociètè Privèe á Responsabilitè Limitèe] übertragen. Dies erfolgte folgendermassen:
In einer am 04.06.2002 notariell aufgenommenen Urkunde wurde die vorzeitige Auflösung ohne Liquidation der H alt durch Spaltung und Gründung zweier neuer Gesellschaften, nämlich der H neu und AB beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der gespaltenen Gesellschaft auf diese beiden neuen Gesellschaften übertragen. Die Verteilung der Vermögenswerte der H alt auf die beiden Empfängergesellschaften H neu und AB wurde in einem eigenen Spaltungsplan angeführt und in einen Immobilienanhang beschrieben. Aufgrund des festgestellten Umtauschverhältnisses wurde beschlossen, die Aktien und Gesellschaftsanteile der zu gründenden Gesellschaften wie folgt zu verteilen, wobei es in Folge der oben erwähnten Kapitalerhöhungen im Jahre 1975 inzwischen 2'040 H alt-Aktien gab: 1'683 Aktien der H neu im Tausch für die Aktien 1 bis einschliesslich 1'240 und Nr. 1'281 bis einschliesslich 1'723 der H alt, 179 Gesellschaftsanteile der AB im Tausch für die Aktien Nr. 1'261 bis einschliesslich 1'280 und Nr. 1'724 bis einschliesslich 1'882 der H alt und schliesslich 178 Gesellschaftsanteile der AB im Tausch für die Aktien Nr. 1'241 bis einschliesslich 1'260 und Nr. 1'883 bis einschliesslich 2'040 der H alt.
Anlässlich der Spaltung der H alt stellte ein Wirtschaftsprüfer in einem Bericht fest, dass die auf die H neu vorgenommene Sacheinlage aus Aktiva und Passiva der gespaltenen H alt, nämlich hauptsächlich aus Grundstücken, aber auch aus Forderungen und anderen flüssigen Mitteln, bestehe. Bezüglich der Sacheinlage in die AB stellte er fest, dass diese aus Aktiva der gespaltenen Gesellschaft H alt, nämlich hauptsächlich aus Grundstücken und flüssigen Mitteln, bestehe. Das Gesellschaftskapital der H neu wurde auf EUR 1'148'020.36 festgelegt, welches durch 1'683 Aktien ohne Nennwertbezeichnung repräsentiert werde. Das Gesellschaftskapital der AB wurde auf EUR 390'021.37 festgesetzt, welches durch 357 Gesellschaftsanteile ohne Nennwertbezeichnung repräsentiert werde. Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der H neu wurde AD und zur Geschäftsführerin der AB dessen Ehefrau, AO, bestellt. Dabei wurde als Umtauschverhältnis festgelegt, dass 0,174815810765 Anteile AB und 0,825184189235 Aktien H neu einer Aktie H alt ohne Zahlung eines Ausgleichs in bar entsprechen.
Die Aktien H neu und die Geschäftsanteile der AB werden von der Beklagten gehalten.
Mit Schreiben vom 13.07.2005 teilte AC seinem Bruder AD mit wie folgt: "Ob eine Schätzung der Aktiven, die H SA und AB SPRL darstellen, im Hinblick auf ein späteres Gespräch zwischen uns allen (...) vornehmen zu können, informiere ich dich, dass ich am Dienstag, dem 13. September, gegen 15.00 Uhr mit einem Sachverständigen von mir vor Ort erscheinen möchte. (...) Ich möchte hierbei Zugang zu allen Konten, Geschäftsbüchern, Buchhaltungs- und Gesellschaftsarchiven haben."
Mit Schreiben vom 25.03.2006 teilte AC U unter anderem Folgendes mit: "Ich wende mich im Auftrag meines Vaters, deines Bruders A, an dich, er mich angesichts seines Alters mit bestimmten seiner Geschäfte betraut hat. So kündige ich hiermit in seinem Namen und für seine Rechnung als sein Vertreter mit sofortiger Wirkung den Auftrag, den er dir ab August 1970 erteilt hatte, um einen Teil, dann alle Aktien der Gesellschaft H SA für seine Rechnung zu halten. Ich bitte dich folglich, mir innert 10 Tagen ab diesem Schreiben, die Aktien sowie alle Gesellschaftsunterlagen und nützlichen Archive von H SA und AB SPRL, einer neuen aus einer Spaltung von H hervorgegangenen Gesellschaft, gegebenenfalls von jedem Holdingunternehmen zu übermitteln". Dieses Schreiben wurde U von einem spanischen Notar am 12.04.2006 übergeben.
Der Aufforderung auf Herausgabe der Aktien der H neu und der Geschäftsanteile der AB kam U nicht nach.
Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 27.04.2006 teilten die nunmehrigen Klagsvertreter in Vertretung des Klägers dem AP Trust reg. und dem AQ Etablissement Folgendes mit:
"Nach dem Informationsstand unseres Mandanten hält die C Ltd. [Beklagte], deren ständige Vertretung in Liechtenstein das AQ Etablissement, allenfalls die AP Trust reg., ist, die Aktien der belgischen Aktiengesellschaft H SA (="H") sowie die Geschäftsanteile der belgischen AB SPRL, welche ebenso wie die vorgenannte H SA im Jahre 2002 aus dem im Jahr 1957 gegründeten H SA ("H alt") hervorgegangen ist.
Es ist Ihnen sicher bekannt, dass es sich bei diesen Aktien/Geschäftsanteilen um Eigentum unseres Mandanten handelt. Unser Mandant ersuchte im Jahre 1970 aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen seine Brüder U und V, die Aktien der "H alt" für ihn zu verwalten. Nach dem Tod von V wurden die von ihm verwalteten H-Aktien an U übergeben, um sie für unseren Mandanten zu verwalten. Zur Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses hat sich U verschiedener liechtensteinischer Gesellschaften und aktuell der C Ltd. bedient.
Mit beiliegendem Schreiben vom 25.03.2006 hat AC, der Sohn unseres Mandanten, in dessen Auftrag das seinerseits mit U abgeschlossene Vertragsverhältnis aufgelöst und diesen zur Herausgabe der Aktien der H SA sowie der Geschäftsanteile der AB SPRL aufgefordert. Das erwähnte Schreiben wurde U am 12.04.2006 an seinem spanischen Wohnsitz durch einen Notar zugestellt.
Ausserdem hat unser Mandant seinem Sohn AD, den Verwaltungsratsvorsitzenden der H, um Informationen über die Geschäftsgebarung der H und AB ersucht.
Da er weder Informationen erhielt, noch U der Aufforderung auf Herausgabe der Aktien nachgekommen ist, sieht sich unser Mandant veranlasst, rechtliche Schritte sowohl in Belgien als auch in Liechtenstein einzuleiten. Im Hinblick darauf fordern wir Sie auf, keine Handlungen bezüglich der erwähnten H-Aktien bzw AB-Geschäftsanteile vorzunehmen, welche die Eigentumsrechte unseres Mandanten an den Aktien/Geschäftsanteilen beeinträchtigen oder ihm Schaden zufügen könnten. Zum Zeichen ihres Einverständnisses ersuchen wir sie um ihre kurze schriftliche Bestätigung ...".
Verwalter der Grundstücke und Wälder, die der H alt bzw nunmehr der H neu und AB gehören, war ab dem Jahre 1966 AR sen.. Er fühlte sich schon ab 1966 dem Kläger gegenüber weisungsgebunden und berichtete ihm auch. Wenn er eine Weisung für seine Tätigkeit als Verwalter brauchte, ging er immer zum Kläger, und zwar ausschliesslich nur zu ihm. 1985 wurde sein Sohn, AR jun., Verwalter und übte diese Tätigkeit bis 2001 als Angestellter der H alt aus. Seine Gesellschaft war bis Dezember 2006 für H tätig. AR jun. fühlte sich dem Verwaltungsratsdelegierten AS gegenüber weisungsgebunden, später den Verwaltungsräten AT, AU, AV und AW. Die Verwaltungsräte erteilten ihm aber nie irgendwelche Weisungen. Im Rahmen seiner Tätigkeit für andere Besitztümer des Klägers traf er diesen einmal monatlich und gab ihm über seine Fragen auch Auskunft über die Tätigkeit der H, dies weil er den Kläger als Eigentümer der H betrachtete. U erteilte ihm gegenüber nie irgendwelche Weisungen hinsichtlich H. 1986 wurde AS, der Schwiegersohn des Klägers, über Anfrage durch U Verwaltungsratsdelegierter der H alt. Dieser kam damals unerwartet zu ihm und sagte ihm, dass er ihn zum Verwalter der Felder bestellen wolle. Er erzählte dann dem Kläger von der Anfrage. Dieser erschien darüber nicht besonders erstaunt und antwortete, er solle sich den Wald anschauen gehen und mit AR Kontakt aufnehmen. AS war bis 1998 Verwaltungsratsdelegierter der H alt. Soweit forstwirtschaftliche Fragen zu entscheiden waren, erhielt er von niemandem Weisungen. Soweit Fragen, die die Gesellschaft als solche betrafen, zu klären waren, informierte er formell den Verwaltungsrat. Er schicke auch U Schreiben, er erhielt von ihm aber nie eine inhaltliche Antwort. Er bemerkte rasch, dass sich der Kläger in dieser Sache gut auskannte und auch sehr interessiert war. AS berichtete U einmal jährlich über H und stellte ihm Fragen, wenn Entscheidungen zu treffen waren. Wenn er überhaupt eine Weisung erhielt, dann in der Art, dass er sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft wenden solle. Wenn es darum ging, um Zielsetzungen der Gesellschaft und dergleichen festzulegen, besprach sich AS immer mit AC, einem Sohn des Klägers. Dies deshalb, weil der Kläger ihm einmal gesagt hat, dass er die nächste Generation der Familie miteinbeziehen wolle und er sich an AC wenden solle. Im Jahre 2000 wurde AD, ein Sohn des Klägers, von U zum Geschäftsführer und Präsidenten des Verwaltungsrates der H bestellt. Dieser setzte diverse Handlungen, die nicht im Sinne des Klägers waren, weshalb schliesslich der Kläger seinen Sohn AC mit der Kündigung des behaupteten Treuhandverhältnisses beauftragte.
Der Kläger strengte gegen die H neu und die AB in Belgien ein Verfahren an, in dem er vorbrachte, dass neben L und M noch eine dritte Anstalt J, wobei der Name für "AX und AY" stehe, 1958 gegründet und am 24.08.1970 umgestaltet worden sei. Die Aktien der H alt seien in drei Teile aufgeteilt worden, und zwar unter den drei Anstalten L, M und J. U habe die L treuhänderisch, V die M treuhänderisch und der Kläger selbst die J verwaltet. Seine Brüder V und U, die keine Nachkommen hatten, hätten mit ihm vereinbart, dass sie diese Anstalten für die fünf Kinder des Klägers verwalteten, was durch die am 25.08.1970 durchgeführten Satzungsänderungen der L und M bestätigt werde.
U verstarb am 02.09.2009.
3.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Kläger sei es nicht gelungen, die behauptete Treuhandvereinbarung zu beweisen. Er bzw. seine Rechtsnachfolgerin habe keinen wie immer gearteten Anspruch auf die Aktien der H neu. Selbst wenn die behauptete Treuhandvereinbarung erwiesen wäre, wäre die Klage nicht erfolgreich. Spätestens die AH-Stiftung sei nämlich gutgläubig Eigentümerin der Aktien geworden.
4.1. Das Obergericht stellte nach ausführlichen Überlegungen (Punkt 6.1 ff) klar, dass die Beweisrüge, die schwerpunktmäßig die Negativfeststellung zur behaupteten Treuhandvereinbarung kritisierte, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern vermöge, und hielt an der Negativfeststellung fest.
4.2. Rechtlich war das Obergericht der Auffassung, dass ausgehend von der übernommenen Negativfeststellung der Treuhandkonstruktion dem Herausgabebegehren die Grundlage entzogen sei. Die Rechtsrüge gehe von einem Wunschsachverhalt aus und missachte nicht nur die von der Beweisrüge nicht erschütterte Negativfeststellung, sondern auch die zu der vom vormaligen Kläger aufgeworfenen Frage der "Drittelung" der Aktien der H alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der AB getroffenen, bindenden Feststellungen. Die Abweisung des Hauptbegehrens bedinge notwendigerweise auch die Abweisung der hilfsweise gestellten Begehren. Hinreichende Beweisergebnisse, denen zur Folge die Aktien der H alt in (genau gleiche) drei Teile aufgeteilt worden seien, lägen nicht vor. Diesbezüglich habe der zweite Rechtsgang keinerlei neue Aspekte gebracht. Vielmehr habe es bei der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen OGH im ersten Rechtsgang zu bleiben.
Hätte es eine konkrete Vermögensaufteilung bzw. Vermögensfestlegung im Sinne einer "Drittelung" zwischen dem vormaligen Kläger und seinen beiden Brüdern gegeben, wäre sie geradezu zwingend bei der Gründung der AJ AG im August 1981 sowie bei ihrer Auflösung bzw. Auflösung der H alt, deren Spaltung in H neu und AB SPRL und Übernahme des gesamten Aktiv- und Passivvermögens thematisiert und wohl auch vertraglich festgelegt worden. Auch im zweiten Rechtsgang seien die diesbezüglich von der Klägerin aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend spezifiziert, insbesondere fehle ein ausreichender Anhaltspunkt im festgestellten Sachverhalt.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
6.1.1. Die Begründung des Obergerichts, dass die auf den mangelnden Nachweis der behaupteten Treuhandvereinbarung gestützte Abweisung des Klagebegehrens auf Herausgabe der H-Aktien und der AB-Geschäftsanteile notwendigerweise auch die Abweisung der hilfsweise gestellten Begehren bedinge, sei nicht nachvollziehbar. Die Eventualbegehren würden sich nämlich nicht auf das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung stützen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich auf die von der Revisionsgegnerin behauptete und auch von den Gerichten mehrfach betonte "Drittelung" der H-Aktien zwischen den Brüdern .
Es liege eine mangelhafte Begründung vor, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache nicht möglich mache. Der Verfahrensmangel sei wesentlich.
6.1.2. Die Begründung des Obergerichts, der zweite Rechtsgang habe in Bezug auf die Dreiteilung der H-Aktien keine neuen Aspekte zutage gefördert, stimme mit dem Akteninhalt nicht überein. Sie stehe im Widerspruch zur Verantwortung der Revisionsgegnerin im gesamten Prozess. Die Revisionsgegnerin habe sich nämlich mehrfach dahingehend verantwortet, dass die H-Aktien zu gleichen Teilen zwischen den Brüdern aufgeteilt worden seien. Sie habe beispielsweise vorgebracht, dass der Onkel E dem vormaligen Kläger aufgetragen habe, seine Vermögenswerte treuhänderisch für die männlichen Nachkommen der Familie bis zu seinem Tod zu erhalten und diese danach gerecht aufzuteilen; diesen Auftrag habe der Kläger nach dem Tod von E im Jahr 1970 erfüllt, indem er je ein Drittel der H-Aktien auf die drei Brüder verteilt habe, welche in der Folge von den Anstalten L, M und J gehalten worden seien. Die Behauptung der Drittelung sei von der Revisionsgegnerin auch in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 02.03.2007 vorgetragen worden. Ebenso habe sich U in mehreren von der Revisionsgegnerin vorgelegten Erklärungen (Beilagen 16, 29 und 30) dahingehend verantwortet, dass die H-Aktien im Jahr 1970 zwischen den Brüdern aufgeteilt worden seien. Aufgrund dieses Vorbringens und der Verantwortung von U müsse die "Drittelung" der H-Aktien unter den Brüdern im Rahmen dieses Zivilprozesses als eine von der Revisionsgegnerin zugestandene Tatsache angesehen werden.
6.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Unterinstanzen hätten aufgrund der vorliegenden Beweismittel feststellen müssen, dass das Vermögen von E damals gedrittelt worden sei und der Kläger das ihm zustehende Drittel der H-Aktien und der AB-Geschäftsanteile zu keinem Zeitpunkt seinem Bruder U und/oder seinem Bruder V oder einer der Gesellschaften, welche die Aktien und Geschäftsanteile aufgrund ihrer "Strohmannfunktion" ohnehin nur treuhänderisch gehalten hätten, geschenkt oder seinen Aktienanteil sonst verloren habe. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung seien diese Feststellungen unterblieben (sekundärer Feststellungsmangel).
Selbst wenn die Revisionswerberin im Prozess nicht behauptet habe, dass eine "Drittelung" der Aktien stattgefunden habe, da eine Treuhandvereinbarung bzgl. der Aktien zwischen dem vormaligen Kläger und seinen Brüdern abgeschlossen worden sei, so sei die "Drittelung" jedenfalls von der Revisionsgegnerin und ihrem einzigen Zeugen U behauptet worden und seien die Unterinstanzen dieser Behauptung offensichtlich gefolgt.
Es sei "zumindest rechtsmissbräuchlich", wenn sich die Revisionsgegnerin zur Bestreitung des Vorliegens einer Treuhandvereinbarung ausdrücklich darauf berufe, dass die Aktien der H alt zu jeweils einem Drittel auf die Brüder aufgeteilt worden seien, und anschliessend aber die Herausgabe dieses Drittels an die Revisionswerberin ohne jegliche Rechtfertigung verweigere. Wenn die Revisionsgegnerin ein Recht auf ein Drittel für sich in Anspruch nehme, so müsse es ihr nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben zumutbar sein, die erforderlichen Aufklärungen hinsichtlich des Rechtsgrundes des Einbehaltens eines Drittels des vormaligen Klägers zu geben. Die Revisionsgegnerin treffe eine Mitwirkungspflicht dahingehend, ihre Berechtigung betreffend des Drittels des vormaligen Klägers darzutun. Dies gebiete auch der Grundsatz der Beweisnähe.
Ausgehend von den zu treffenden Feststellungen hätte der Revisionswerberin bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest ein Drittel der H-Aktien und der AB-Geschäftsanteile zugesprochen werden müssen. Zusätzlich zu diesem Drittel hätte auch jener Aktienanteil zugesprochen werden müssen, der im Jahr 1975 aus der Umwandlung von 400 Obligationen in 800 H-Aktien entstanden sei. Der Zuspruch hätte auf zumindest 1'001 Aktien der H neu und 212 Geschäftsanteile der AB lauten müssen.
7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens
7.1.1. Die Revisionsgegnerin verwehre sich zum wiederholten Mal gegen die Unterstellung der Revisionswerberin, mehrfach die "Drittelung" der H-Aktien zwischen den Brüdern betont zu haben. Dieses Vorbringen sei frei erfunden und finde konsequenterweise auch in den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen keinerlei Berücksichtigung.
Es fehle ein entsprechendes Vorbringen der Revisionswerberin zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und wann die Aktien der H alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der AB zwischen dem vormaligen Kläger und seinen Brüdern U und V aufgeteilt worden seien. Der OGH habe in seinem Urteil vom 11.06.2010 auf Seite 46 die Rechtsansicht vertreten, dass eine konkrete Teilungsvereinbarung gar nicht behauptet worden sei und auch nicht hätte behauptet werden können. Allein aufgrund der fehlenden konkreten Teilungsvereinbarung hätten die Vorinstanzen die Herausgabe des von der Revisionswerberin begehrten "Drittels" in deren Eventualbegehren notwendigerweise abweisen müssen. Die Begründung sei sachlich und nachvollziehbar.
Im Übrigen sei der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gesetzmässig ausgeführt. Die Revisionswerberin vermöge die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht darzulegen. Sie verkenne auch, dass das im zweiten Rechtsgang fortzusetzende Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des vorangegangenen Verfahrens und Urteils zu beschränken sei. Die Aufhebung durch den OGH sei nur deswegen erfolgt, weil der Zeuge AF nicht gehört worden sei und deshalb die Grundlagen zur streitentscheidenden Frage des Abschlusses einer Treuhandvereinbarung unvollständig geblieben seien. Demgegenüber sei die Frage der angeblichen "Drittelung" vom OGH bereits abschliessend erledigt worden (unter wörtlicher Zitierung des Urteils des OGH vom 11.06.2010 zu Ziff 8.2.3.). Da diese Thematik im ersten Rechtsgang abschliessend erledigt worden sei, könne der OGH weder auf den angeblichen Begründungsmangel noch auf die im weiteren Verlauf unrichtige rechtliche Beurteilung eingehen.
7.1.2. Die Ausführungen der Revisionswerberin, die Revisionsgegnerin habe sich mehrfach dahingehend verantwortet, dass die H-Aktien zu gleichen Teilen zwischen den Brüdern aufgeteilt worden seien, träfen selbstredend nicht zu und entbehrten jeglicher Grundlage. Eine solche Verantwortung sowohl der Revisionsgegnerin als auch des Zeugen U habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. U habe sich in diversen eidesstattlichen Erklärungen lediglich zur Aufteilung des Vermögens des E geäussert. Danach sei es bei der Aufteilung des Verlassenschaftsvermögens nach E nie zu irgendwelchen Absprachen oder Vereinbarungen hinsichtlich der Aktien der H alt und der H neu gekommen. Da die beiden Gesellschaften L und M die Aktien der H alt gehalten hätten und E bis zu seinem Tod alleiniger Inhaber der Gründerrechte gewesen sei, habe der Kläger diese Vermögenswerte gar nicht verschenken können und dürfen, sondern nur gemäss den Instruktionen von E aufteilen müssen. Die Übergabe der Vermögenswerte an U und V sei also keine Schenkung des vormaligen Klägers, sondern die Aufteilung der einzelnen Vermögenswerte gewesen. Andernfalls hätte der vormalige Kläger gegen den letzten Willen von E verstossen.
Ebenso hätten die Untergerichte sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang nur die Aufteilung von Vermögenswerten festgestellt. Unter Bedachtnahme auf die weitere Feststellung, dass der vormalige Kläger gegen die H neu und die AB in Belgien ein Verfahren angestrengt habe, in dem er behauptet habe, dass neben L und M noch J als dritte Anstalt bestanden habe und die Aktien der H alt unter den drei Anstalten L, M und J in drei Teile aufgeteilt worden seien, stünde die Begründung des Zweitgerichts sehr wohl mit dem Akteninhalt überein. In Übereinstimmung mit dem Zweitgericht habe der zweite Rechtsgang keinerlei neue Aspekte zutage gefördert. Die Revision gehe von einem Wunschsachverhalt aus und sei auch hier nicht gesetzmässig ausgeführt.
7.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Unter diesem Rechtsgrund versuche die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Andererseits baue die Rechtsrüge auch auf Wunschvorstellungen auf. So sage die Revisionswerberin "bewusst oder unbewusst die Unwahrheit", wenn sie der Revisionsgegnerin unterstelle, diese hätte mehrfach vorgebracht, dass der vormalige Kläger im Jahre 1970 nach dem Tod von E auftragsgemäss die H-Aktien je zu einem Drittel auf die Brüder verteilt habe. Dem einzig hier zitierten Schriftsatz der Revisionsgegnerin vom 02.03.2007 könne ein solches Vorbringen nicht entnommen werden. Die Behauptung der Revisionswerberin, dass die gesamten Aktien der H alt angeblich zu je drei Teilen unter den Brüdern aufgeteilt worden seien, beruhe "offenbar in Bewusstsein reiner Verzweiflung".
Schliesslich würden sich die Behauptungen der Revisionswerberin nicht einmal mit ihren Eventualbegehren decken. Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage sei zu behaupten, aus welchem Rechtsgrund ihr ein Drittel zustehen solle, verwundere doch, dass sie gesamthaft 59.5% der Aktien der H alt fordere. Auch an dieser Stelle werde auf das Urteil des OGH vom 11.06.2010 verwiesen (Ziff 8.2.3.).
Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, die Revisionsgegnerin müsse ihr Recht zum Einbehalt der von der Revisionswerberin geforderten Vermögenswerte darlegen und die Revisionsgegnerin unterstehe aufgrund der Beweisnähe einer Mitwirkungspflicht, sei verfehlt und unschlüssig. Noch in der Berufung im ersten Rechtsgang habe die Revisionswerberin vorgebracht, dass alle in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem umfangreichen und professionell geführten Archiven des vormaligen Klägers stammten und die gesamte Dokumentation dafür spreche, dass der vormalige Kläger Eigentümer der H sei.
Durch das konsequente Verleugnen des von den Untergerichten festgestellten Sachverhalts und das Aufstellen von falschen Behauptungen in den Rechtsmitteln führe die Revisionswerberin einen aussichtslosen und mutwilligen Prozess gegen die Revisionsgegnerin. Die Rechtsrüge sei gesamthaft verfehlt.
Hiezu hat der FL OGH erwogen:
8.1. Der FL OGH hat mit Aufhebungsbeschluss vom 09.01.2014, 02 CG.2006.213-96, im Sinne der Erwägungen des StGH vom 28.03.2011, StGH 2010/91, den in der Revision aufgezeigten Stoffsammlungsmangel, nämlich die Unterlassung der Anhörung des (erstmals) im Berufungsverfahren angebotenen Zeugen AF als wesentlich erachtet, weil dadurch die Grundlagen zur streitentscheidenden Frage des Abschlusses einer Treuhandvereinbarung unvollständig geblieben seien und daher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache gehindert worden sei; er hat daher dem Erstgericht aufgetragen, den Zeugen AF zu vernehmen und seine Aussage im Gesamtkontext der sonstigen Beweisergebnisse zu würdigen.
8.2. Diesem Auftrag ist das Erstgericht nachgekommen und hat - wie schon im ersten Rechtsgang - zur Frage des Abschlusses einer Treuhandvereinbarung eine Negativfeststellung getroffen. Das auf die behauptete Treuhandvereinbarung gestützte Hauptbegehren einschliesslich des ersten Eventualbegehrens verfiel (erneut) der Abweisung. Die diesbezüglich bestätigende Entscheidung des Obergerichts erwuchs in Rechtskraft. Das Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
8.3. Die Revisionsgegnerin weist zutreffend daraufhin, dass es sich bei der den verbliebenen Eventualbegehren zugrundeliegenden Kernfrage, nämlich der "Drittelung" der H-Aktien, um einen im ersten Rechtsgang abschliessend erledigten Streitpunkt handelt. Dazu im Detail:
8.3.1. Abschliessend erledigte Streitpunkte können grundsätzlich im fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgerollt werden (stöRspr RIS-Justiz RS0042031, zuletzt etwa 1 Ob 135/14f; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 496 E59; Schumacher, Abschliessend erledigte Streitpunkte im Berufungs- und Revisionsverfahren, FS Delle Karth 925 ff).
8.3.2. Ein abschliessend erledigter Streitpunkt kann jeden in sich geschlossenen Tatsachenkomplex betreffen, der für die Beurteilung des Klagegrundes oder erhobener Einwendungen von Bedeutung ist. Als abschliessend erledigter Tatsachen-Streitpunkt kann daher jeder Sachverhalt angesehen werden, der anspruchsbegründend, anspruchshemmend oder anspruchsvernichtend ist. Auch ein für die anspruchsvernichtende Einwendung strittiger Tatsachenteilkomplex kann abschliessend erledigt sein. Der Charakter einer strittigen Tatfrage als "abschliessend erledigt" kann sich nicht nur aus der ausdrücklichen Qualifikation des Rechtsmittelgerichts, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang der aufhebenden Entscheidung ergeben (Schumacher aaO 932 f mwN aus der öJudikatur).
8.3.3. Der FL OGH hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2010 zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage der "Drittelung" der Aktien der H alt bzw neu und der Geschäftsanteile der AB abschliessend wie folgt Stellung genommen: "...Der von ihm [dem Kläger] diesbezüglich verfolgte Herausgabeanspruch, wie er in den mehrfachen Eventualbegehrens seinen Niederschlag gefunden hat, bedürfte nämlich konkreter Feststellungen zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und wann die Aktien der H alt bzw neu und der Geschäftsanteile der AB zwischen dem Kläger und seinen beiden Brüdern U und V aufteilt worden seien. Eine konkrete "Teilungsvereinbarung", wie sie vom Kläger gar nicht behauptet wurde (und auch nicht behauptet werden konnte) - seine in dem von ihm in Belgien angestrengten Verfahren aufgestellte Behauptung, 'die Aktien der H alt seien in drei Teile aufgeteilt worden', ist nicht ausreichend bestimmt - , wurde jedenfalls nicht festgestellt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass in die am 29.11.1972 errichtete AH-Stiftung auch die von der J Anstalt gehaltenen Obligationen der H alt eingebracht wurden, wobei die J Anstalt dem Kläger gehörte, steht der von ihm begehrten Herausgabe entgegen, dass es im Zuge der Errichtung der AH-Stiftung und der Einbringung des aus Wertschriften und Barmitteln bestehenden Vermögens keine konkrete Vermögensaufteilung bzw Vermögensfestlegung im Sinne einer Drittelung zwischen dem Kläger und seinen beiden Brüdern gegeben hat. Hätte es eine solche gegeben, wäre sie auch geradezu zwingend bei der Gründung der AJ AG im August 1981 sowie bei ihrer Auflösung bzw Auflösung der H alt, deren Spaltung in H neu und AB SPRL und Übernahme des gesamten Aktiv- und Passivvermögens thematisiert und vertraglich festgelegt worden. Dafür fehlen Behauptungen des Klägers sowie irgendein Anhaltspunkt im festgestellten Sachverhalt".
8.3.4. Der StGH stützte seine in Stattgebung der Individualbeschwerde des Klägers aufhebende Entscheidung ausschliesslich darauf, dass die vom FL OGH vorgenommene Begründung betreffend das vom Obergericht abgewiesene Beweisanbot (Anhörung des Zeugen AF zur Frage der behaupteten Treuhandvereinbarung) im Sinne seiner Rechtsprechung keine sachlich nachvollziehbare bzw stichhaltige Begründung, sondern vielmehr eine Leerformel darstelle. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss § 31 LV und Art 6 EMRK vor.
Damit blieb aber die vom FL OGH zur Frage der "Drittelung" der Aktien der H alt bzw neu und der Geschäftsanteile der AB eingenommene Position unberührt. Auch in seinem Aufhebungsbeschluss vom 09.01.2014 wurde nur die Ergänzung der Stoffsammlung zur Frage des Zustandekommens der behaupteten Treuhandvereinbarung durch Anhörung des Zeugen AF aufgetragen, während die Frage der "Drittelung" nicht mehr aufgegriffen und thematisiert wurde. Insoweit ist der OGH auch an seine eigene, im Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht gebunden (LES 2005, 29; LES 2008, 126; 10 Ob S 15/94 = SSV-NF 8/34; Klauser/Kodek aaO § 511 E1).
In einer Gesamtschau der referierten Entscheidungen ist daher festzuhalten, dass die den revisionsgegenständlich verbliebenen Eventualbegehren zugrundeliegende Frage der "Drittelung" der Aktien der H alt bzw neu und der Geschäftsanteile der AB ein abschliessend erledigter Streitpunkt ist, der nicht wieder aufgerollt werden kann.
8.4. Da neues Vorbringen zu den endgültig erledigten Themen nicht mehr erstattet werden kann (RIS- Justiz RS0042411 [T3]), war das Vorbringen der Revisionswerberin in der Tagsatzung vom 22.05.2014 unter Punkt 24. unzulässig. Durch den abschliessend erledigten Streitpunkt erübrigt es sich, auf die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie die Rechtsrüge einzugehen. Die Revision bleibt erfolglos.
8.5. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auch dann, wenn eine "innerprozessuale Bindung" nicht angenommen würde, für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen wäre.
8.5.1. Die Revisionswerberin verkennt, dass zur Frage der "Drittelung" der Aktien der H alt bzw. neu und der Geschäftsanteile der AB kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet wurde. Wer nämlich einen Anspruch - auch im Rahmen eines Eventualbegehrens - behauptet, trägt für die anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (LES 2006,42; LES 2003,139; RIS-Justiz RS0109832; RS0037797; RS0039936; RS0037694; Klauser/Kodek aaO § 266 E4).
8.5.2. Die Revisionswerberin selbst behauptet gar nicht, dass es zu einer Vereinbarung bzw. Vermögensfestlegung im Sinne einer "Drittelung" gekommen ist. Sie unterstellt vielmehr der Beklagten- seite, dass diese - wie auch der von ihr angebotene Zeuge U - eine "Drittelung" behauptet habe. Diese Unterstellung ist unrichtig, weil die Revisionsgegnerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die H Aktien seien unter den Brüdern je zu einem Drittel aufgeteilt worden, vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2007 (ON 16) ausgeführt hat, dass E seinen gesamten Nachlass den männlichen Nachkommen der Familie widmen habe wollen und diesem Aufteilungswunsch gemäss im Jahr 1970 die beiden Brüder V und U durch den dazu beauftragten Kläger in den Besitz der beiden Anstalten L und M gelangt seien. Abgesehen davon, dass darin von einer "Drittelung" nicht die Rede ist und damit auch die von der Revisionswerberin behauptete zugestandene Tatsache im Sinne des § 267 ZPO nicht vorliegt, kann der Verweis auf das gegnerische Vorbringen die eigene fehlende konkrete Prozessbehauptung nicht ersetzen. Ebenso wenig kann das Prozessvorbringen in dem in Belgien angestrengten Verfahren die Entscheidungsgrundlage für das vorliegende Verfahren sein (vgl. EvBl 1954/327 = JBl 1955/100 = SZ 27/147). Schliesslich kann auch die blosse Vorlage einer Urkunde ein Prozessvorbringen nicht ersetzen (EFSlg 60821; MietSlg 44765; 50723), schon gar nicht, wenn es sich um eine Urkunde des Prozessgegners handelt. Abgesehen davon stützen die Beilagen 16, 29 und 30, auf die sich die Revisionswerberin bezieht, auch inhaltlich nicht ansatzweise ihren Rechtsmittelstandpunkt; der Zeuge U stellte in den vorgelegten eidesstättigen Erklärungen unmissverständlich klar, dass der vormalige Kläger dem Auftrag des E im Jahr 1970 nachgekommen sei und die "L" und die "M" auf V und U übertragen habe; im Zuge der Aufteilung der Verlassenschaft nach E sei es auch nie "zu irgend welchen Absprachen noch Vereinbarungen, gleich welcher Art, hinsichtlich der H alt noch über die Aktien der H alt" gekommen.
8.5.3. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin vermögen daher weder das Vorbringen der Gegenseite noch die Urkunden Beilagen 16, 29 und 30 die von ihr gewünschten Feststellungen, dass das Vermögen von E damals gedrittelt worden sei und das der Klägerin zustehende Drittel, nunmehr bestehend aus Aktien der H neu und Geschäftsanteilen der AB, von der Revisionsgegnerin gehalten werde, zu tragen. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
8.5.4. Mit ihren Ausführungen, es gebiete der Grundsatz der Beweisnähe, dass die Revisionsgegnerin ihre Berechtigung zum Einbehalt des Drittels des vormaligen Klägers darzutun habe, spricht die Revisionswerberin die Thematik der Verschiebung der Beweislast an; dazu kommt es nur dann, wenn für die eine Partei unverhältnismässige Schwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr leicht möglich und nach Treu und Glauben zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (vgl. 6 Ob 198/10a). Die Revisionswerberin verkennt damit aber, dass es hier um die sie treffende Behauptungslast geht und diese nicht auf den Gegner abgewälzt werden kann. Dieser Behauptungslast - im Sinne einer konkreten Vermögensaufteilung bzw. Vermögensfestlegung - ist die Revisionswerberin nicht nachgekommen. Die Frage der Verschiebung der Beweislast stellt sich damit (noch) gar nicht.
8.5.5. Zusammengefasst bleibt es auch unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte bei der Erfolglosigkeit der Revision.
Vaduz, 06. März 2015