02 CG. 2014.267
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellerin A, ***, vertreten durch Dr. J, *** als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner B, ***, vertreten durch ***, wegen einstweiligem Ehegattenunterhalt (Steitwert CHF 25'200.00) infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Januar 2015, 02 CG.2014.267-52, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.10.2014, 02 CG.2014.267-15 aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, über den Rekurs des Antragsgegners unter Abstandnahme von den herangezogenen Aufhebungsgründen neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Verbunden mit einer Klage auf Leistung eines ehelichen Unterhaltes in Höhe von CHF 2'100.00 monatlich verband die Antragstellerin ua den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Leistung eines vorläufigen ehelichen Unterhaltes in Höhe von CHF 2'100.00 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreites. Dazu brachte die Antragstellerin zusammengefasst vor, sie habe am 21.11.2008 mit dem Antragsgegner die Ehe geschlossen. Am 15. Januar 2014 sei die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes erfolgt. Während der Ehe sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sondern habe im Einvernehmen mit dem Antragsgegner die Haushaltsführung besorgt. Sie beziehe kein Einkommen. Trotz entsprechender Bemühungen habe sie keine Anstellung gefunden. Ihr ursprünglich noch vorhandenes Bankguthaben diene zur Deckung der laufenden Bedürfnisse, insbesondere weil der Antragsgegner ihr seit Juli 2014 keinen Unterhalt mehr leiste. Sie habe in Russland aufgrund ihrer Qualifikationen gute Arbeitsstellen gehabt. Ihre Qualifikationen würden aber in Liechtenstein nicht anerkannt. Überdies sei sie bereits über 54 Jahre alt und habe eben Probleme eine Arbeitsstelle zu finden. Der Antragsgegner verdiene jedenfalls monatlich netto CHF 4'200.00, hievon stünden ihr 50 %, sohin CHF 2'100.00 monatlich zu.
Dieser Antrag auf Erlass des Amtsbefehles und die damit verbundene Klage wurde dem Antragsgegner (und Beklagten) gleichzeitig mit der Ladung zur Tagsatzung vom 20. August 2014 zugestellt. Vermerkt war, dass die Tagsatzung der Beweisaufnahme diene. Eine eigene Aufforderung zur Äusserung zur beantragten einstweiligen Verfügung erging nicht. Die Antragstellerin bot zu Bescheinigungszwecken verschiedene Urkunden an, die mit dem Antrag (der Klage) gleichzeitig vorgelegt wurden sowie die Einvernahme der Antragstellerin.
2.1. Vor der Tagsatzung brachte der Antragsgegner (Beklagte) einen Schriftsatz ein, in dem er sowohl substanziell das Klagebegehren bestritt als sich auch ausdrücklich zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung äusserte. Er führte zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin in ihrem Unterhalt nicht gefährdet sei, da sie über Barvermögen in Höhe von mehr als CHF 18'000.00 verfüge. Zudem sei der Anspannungsgrundsatz anzuwenden. Die Antragstellerin sei verpflichtet, sich um einen eigenen Erwerb zu kümmern und könne aufgrund ihrer Qualifikation monatlich rund CHF 4'000.00 verdienen. Sie habe auch Liegenschaften in Russland, die sie vermieten könne. Im Hinblick auf die Verpflichtung, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, sei auch darauf zu verweisen, dass es sich um eine Kurzehe handle, die kinderlos geblieben sei. Das Unterhaltsbegehren sei auch rechtsmissbräuchlich, da die Antragstellerin den Antragsgegner nur deshalb geheiratet habe, um eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein zu erhalten. Zu Gegenbescheinigungszwecken bot der Antragsgegner eine Urkunde an, die gleichzeitig mit der Gegenäusserung vorgelegt wurde, sowie die Einvernahme der Auskunftspersonen C, D, E, F und G und auch des Antragsgegners.
2.2. Eine nähere Darstellung des Verfahrensablaufes wird in der rechtlichen Beurteilung erfolgen.
3.1. Das Fürstliche Landgericht traf nähere Feststellungen zur Dauer der Ehe der Streitteile, zu den Vermögens- und Wohnverhältnissen, zu einem eingeleiteten und dann durch Antragsabweisung beendeten Ehescheidungsverfahren, zu der beruflichen Qualifikation der Antragstellerin und ihren Vermögensverhältnissen sowie zum Einkommen des Antragsgegners. Eine nähere Darstellung der Feststellungen erübrigt sich aufgrund des Ergebnisses des Revisionsrekursverfahrens. Bei diesen Feststellungen stützte sich das Erstgericht auf die von den Parteien gelegten Urkunden, den Akt 02 EG.2014.5, die Einvernahmen des F und der Antragstellerin. Die weiteren vom Antragsgegner angebotenen Auskunftspersonen wurden nicht einvernommen.
3.2 Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Antragstellerin bei aufrechter Ehe grundsätzlich ein Unterhalt in Höhe von 50 % des Einkommens des Antragsgegners gebühre. Bei den gegebenen Verhältnissen sei die Antragstellerin nicht auf ein eigenes Einkommen anzuspannen. Sie sei beim AMS als stellensuchend gemeldet und habe allen Mitwirkungs- und Informationspflichten entsprochen. Da der Antragsgegner, wenn auch aus gesundheitlichen Gründen, zur Tagsatzung nicht erschienen sei, sei diese Beweisaufnahme zu Bescheinigungszwecken nicht parat gewesen. Die Einvernahme der anderen Auskunftspersonen habe unterbleiben können, da die Beweisthemen unerheblich gewesen seien.
Gegen diesen Amtsbefehl hat der Antragsgegner fristgerecht Rekurs erhoben und erklärt, den erstinstanzlichen Beschluss aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung anzufechten. Die Verfahrensrüge bezog sich in erster Linie auf die Nichteinvernahme der Auskunftspersonen G, H (im Laufe des Verfahrens angeboten), C und D. Die ersteren Zeugen hätten bestätigen können - so der Rekurswerber -, dass die Antragstellerin die Ehe nur zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein geschlossen habe. Die Einvernahme der Zeugen C und D vom Arbeitsmarktservice hätte ergeben, dass die Antragstellerin eine Arbeitsstelle als Kassiererin oder Raumpflegerin ausüben und damit ein Monatseinkommen von jedenfalls brutto CHF 4'000.00 erzielen könnte.
Das Fürstliche Obergericht hat mit dem Beschluss vom 28. Januar 2015 dem Rekurs des Antragsgegners im Sinne des Aufhebungsantrages Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Rechtssicherungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Überdies wurde ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt.
5.1. Rechtlich führte das F Obergericht zusammengefasst aus, dass das Erstgericht das Provisorialverfahren zweiseitig gemacht habe. Damit sei es verpflichtet gewesen, die vom Rekurswerber angebotenen Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen. Die Ladung und Einvernahme der vom Rekurswerber angebotenen Auskunftspersonen G, C und D hätte nur dann unterbleiben können, wenn dies eine dem Sinn und Zweck des Provisorialverfahrens widersprechende Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt hätte. Es wäre dem Erstgericht möglich gewesen, zur Tagsatzung vom 16.10.2014 alle diese Auskunftspersonen zu laden und dort einzuvernehmen. Die Beweisthemen, zu denen diese Auskunftspersonen angeboten worden seien, seien auch relevant, so insbesondere zur Frage, welche Stellen die Antragstellerin am Arbeitsmarkt finden könnte und zur Frage, ob sie den Antragsgegner nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein geheiratet habe. Die Nichteinvernahme der Auskunftspersonen C, D und G stellte daher einen Mangel dar, nicht hingegen die Nichteinvernahme des Antragsgegners, da er - wenn auch aus Krankheitsgründen - nicht erschienen sei und auch nicht der Auskunftsperson H, da diese erstmals in der erstreckten Tagsatzung vom 16.10.2014 als Auskunftsperson angeboten worden sei. Da die Verfahrensrüge erfolgreich sei, bedürfe es keiner Erörterung der weiters erhobenen Beweis- und Rechtsrüge.
6.1. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichteinvernahme der Auskunftspersonen G, C und D liege nicht vor. So sei schon die Frage, ob eine Ladung von Auskunftspersonen in einem Provisorialverfahren überhaupt zulässig sei, in der Lehre und Rechtsprechung strittig. So habe die Antragstellerin um den Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin würde sich nicht nach Kräften um einen eigenen Erwerb bemühen, zu widerlegen, eine Stellungnahme der Zeugen C und D vom AMS dem Fürstlichen Landgericht vorgelegt. Das Erstgericht habe dann den Beweisbeschluss gefasst und im Beweisbeschluss von einer Einvernahme der Zeugen C und D Abstand genommen. Dazu sei keine Äusserung des Antragsgegners erfolgt, womit er zumindest konkludent auf die Ladung und Einvernahme dieser Auskunftspersonen (Zeugen) verzichtet habe. Der Beklagtenvertreter habe auch bei dieser Tagsatzung nur erklärt, die Zeugen F und G stellig zu machen. Deshalb seien auch die Zeugen C und D durch das Erstgericht nicht geladen worden. Der Antragsgegner habe auch zur Tagsatzung vom 13.10.2014 die Auskunftsperson F stellig gemacht, nicht aber G. Auch C und D habe der Beklagte nicht stellig gemacht. Eine weitere Vertagung zur Einvernahme dieser Auskunftspersonen hätte dem Sinn und Zweck des Provisorialverfahrens jedenfalls widersprochen und den Grundsatz der Raschheit ad absurdum geführt.
6.2. Der Revisionsrekursgegner hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs unter Kostenfolgen keine Folge zu geben. Zunächst wendet der Antragsgegner ein, dass der Revisionsrekurs verspätet sei. Der Revisionsrekurswerberin sei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.12.2014 Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und in weiterer Folge ein Verfahrenshelfer durch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer bestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, sohin ab dem 19.12.2014, neu zu laufen begonnen, sodass der Revisionsrekurs mit Postaufgabe 27.02.2015 verspätet sei.
6.2.1. Zur Sache sei festzuhalten, dass - wie vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochen - eine Mangelhaftigkeit des Provisorialverfahrens vorliege. Die Beweisthemen, zu denen die Zeugen C und D sowie G angeboten worden seien, seien relevant. Der Antragsgegner habe nie konkludent auf die Einvernahme dieser Auskunftspersonen verzichtet. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, die angebotenen Auskunftspersonen zur Gegenbescheinigung des Vorbringens des Antragsgegners einzuvernehmen. Es stelle eine Ungleichbehandlung und Waffenungleichheit der betroffenen Parteien zu Ungunsten des Antragsgegners dar, wenn nur die Antragstellerin einvernommen worden sei.
7.1. Zunächst ist zur Frage der Verspätung des Revisionsrekurses Stellung zu nehmen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.12.2014 wurde der Antragstellerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt und ihr ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Offenbar nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 20. Januar 2015 die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer ersucht, einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für die Antragstellerin zu bestellen. Mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 12.02.2015 (auf Grund Delegation Vorstandsmitglied ***) wurde Dr. J, der Antragstellerin als Verfahrenshelfer beigegeben und dieser Beschluss Dr. J am 17.02.2015 zugestellt. Während des laufenden Verfahrens auf Bestellung eines Verfahrenshelfers wurde der nunmehr angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dem dort noch frei bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. J am 02.02.2015 zugestellt. Gemäss § 73 Abs 2 ZPO beginnt die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels, wenn eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers stellt, mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, neu zu laufen. Dies trifft auch für Fälle zu, in denen eine Partei schon vor der Bestellung des Verfahrenshelfers durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten war (Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 73 Rz 3). Ebenso spielt keine Rolle, ob der Verfahrenshilfeantrag von der Partei schon vor Beginn der Rechtsmittelfrist gestellt wurde oder nicht (JBl 1997, 465). Die Rechtsmittelfrist beginnt sohin auch im gegenständlichen Fall erst mit der durch das Gericht bewirkten Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu laufen, mit dem Dr. J zum Verfahrenshelfer der Antragstellerin bestellt wurde (RIS-Justiz RW0000106). Mit der Zustellung des Beschlusses an Dr. J am 17.02.2015 begann sohin die Rechtsmittelfrist neu zu laufen, sodass die 14-tätige Frist mit der Postaufgabe des Rechtsmittels am 27.02.2015 gewahrt ist. Das Rechtsmittel ist sohin nicht verspätet.
7.2. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 24.10.2014 verhandelte das Fürstliche Landgericht in der Tagsatzung vom 20.11.2014 zur Hauptsache. In dieser Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurden weitere Urkunden gelegt und die Zeugen C, G und H einvernommen sowie auch die Parteieneinvernahme der Klägerin A und des Beklagten B durchgeführt. Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen D wurde vom Beklagtenvertreter zurückgezogen. Ausserdem wurde vom Klagsvertreter der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, über den das Erstgericht noch nicht entschieden hatte, modifiziert. Am 27.11.2014 erging einerseits ein Beschluss mit dem der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 17'114.20 binnen 14 Tagen zu leisten, andererseits wurde der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Am 27.11.2014 erging schliesslich auch das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes in dieser Rechtssache. Danach wurde der Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin beginnend mit Juli 2014 bis einschliesslich Juli 2015 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 2'100.00 zu bezahlen. Das Mehrgehren auf Leistung dieses Unterhaltes über Juli 2015 hinaus wurde abgewiesen. Die Kosten wurden gegenseitig aufgehoben. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (inzwischen nicht mehr rechtsfreundlich vertreten) protokollarisch eine Berufung, in der in erster Linie beantragt wird, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichtes aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In eventu wird beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass für die Zeit von Juli 2014 bis einschliesslich Juli 2015 nur ein monatlicher Ehegattenunterhalt von CHF 1'500.00 zuerkannt wird. Auch die beklagte Partei hat eine Berufung gegen das Urteil erhoben. Über die Berufungen hat das Fürstliche Obergericht noch nicht entschieden. Aus diesem weiteren Vorgang des Verfahrens ergibt sich, dass an sich ein Urteil erster Instanz vorliegt, dieses Urteil aber - auch wenn der Umfang der Anfechtung nicht klar sein mag, was hier nicht näher zur erörtern ist, jedenfalls nicht rechtskräftig ist. Infolge dessen liegt auch eine Beschwer der Antragstellerin vor, da aufgrund dieses Urteiles für den Zeitraum, in dem durch die einstweilige Verfügung ein einstweiliger Unterhalt begehrt wird, keine Exekution geführt werden kann.
7.3. Beim Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein summarisches Verfahren, das relativ rasch vorläufig eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverwirklichung schützen soll (König, Einstweilige Verfügungen4 [2012] Rz 1/6). Dies trifft auch auf Regelungsverfügungen zu, die einer Partei den einstweiligen Unterhalt bis zur Erwirkung eines Exekutionstitels sichern. Demnach ist gemäss Art 282 Abs 3 EO (§ 389 Abs 1 öEO) nur vorgesehen, dass der vom Sicherungswerber behauptete Anspruch und der Sicherungsgrund glaubhaft zu machen sind. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch. Die Beweisaufnahme ist an sich nicht an die Förmlichkeiten eines Beweisverfahrens gebunden und da Provisorialverfahren naturgemäss in aller Regel eilig sind, muss sich die Beweisaufnahme sofort ausführen lassen. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz abgeleitet, dass nur parate Bescheinigungsmittel zulässig seien (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 274 ZPO Rz 9; Rechberger in Rechberger4 § 274 Rz 4). Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantworten (öOGH 04.06.1985, 5 Ob 553/85). Diese Grundsätze treffen sowohl für die Bescheinigung des Anspruches wie auch des Sicherungsgrundes durch den Antragsteller als auch bei einer Zweiseitigkeit des Provisorialverfahrens für die Gegenbescheinigung durch den Sicherungsgegner gleichermassen zu. Dem Sicherungsgegner kann es nämlich grundsätzlich nicht verwehrt werden, den vom Sicherungswerber behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel unglaubhaft zu machen, soweit dies eben mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens möglich ist (RIS-Justiz RS0005418). Wenn im Hinblick auf Auskunftspersonen vormals von der Rechtsprechung sogar die strenge Auffassung vertreten wurde, dass eine Ladung von Auskunftspersonen im Provisorialverfahren unzulässig sei (vgl SZ 25/51 = ÖBl 1952, 15) wurde dies in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten. Die Vorladung einer namhaft gemachten Auskunftsperson (oder der Parteien) durch das Gericht ist nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn dadurch nur nicht eine dem Sinn und Zweck des Provisorialverfahrens widersprechende Verfahrensverzögerung eintritt (Kodek in Angst2 § 389 Rz 12; RZ 1980/9). Parate Bescheinigungsmittel sind jedenfalls Auskunftspersonen, die dem Gericht zur Vernehmung stellig gemacht werden. Wenn sohin die Ladung von Auskunftspersonen dem Gericht überlassen wird, so liegt es im Risikobereich des Beweisführers, ob diese Auskunftspersonen beispielsweise vom Gericht durch die schriftliche oder telefonische Ladung überhaupt erreicht werden und dann auch zur Einvernahme erscheinen.
7.4 Im gegenständlichen Provisorialverfahren wurde vom Antragsgegner im Rekurs gegen den Amtsbefehl als mangelhaft gerügt, dass das Erstgericht den Antragsgegner sowie die angebotenen Auskunftspersonen G, H, C und D nicht einvernommen habe. Die Nichteinvernahme des Antragsgegners sowie der Auskunftsperson H wurde vom Fürstlichen Obergericht nicht als Mangelhaftigkeit erkannt. Auf die Begründung dazu kann verwiesen werden. Diese Frage wurde auch vom Antragsgegner im Revisionsrekursverfahren nicht mehr releviert. Im Revisionsrekursverfahren ist sohin strittig, ob wegen der Nichteinvernahme der Auskunftspersonen G, C und D eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt oder die Nichteinvernahme dieser Auskunftspersonen - da diese Bescheinigungsmittel nicht parat waren bzw. in zweiter Linie das Beweisthema irrelevant ist - keine Mangelhaftigkeit hervorruft. Nebenbei ist noch festzuhalten, dass im Hauptverfahren inzwischen G und C als Zeugen einvernommen wurden. Auf die Einvernahme des D wurde von Seiten des Antragsgegners (Beklagten) verzichtet. Dies spielt aber für das Provisorialverfahren keine Rolle. Zur Überprüfung der aufgezeigten Frage ist der Gang des Verfahrens bis zum Erlass des Amtsbefehles genauer darzustellen.
7.4.1. Die Klage einschliesslich des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie die Ladung zur Tagsatzung mit dem Hinweis auf Beweisaufnahme für den 20. August 2014 wurde dem damaligen Vertreter des Antragsgegners am 17.07.2014 zugestellt. Der Antragsgegner wurde zur Parteieneinvernahme geladen. Eine Trennung zwischen Hauptverfahren und Provisorialverfahren erfolgte nicht. Das Verfahren ist aber jedenfalls durch die Zustellung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Vertreter des Antragsgegners zweiseitig geworden. Am 14.08.2014 (Donnerstag) brachte der Vertreter des Antragsgegners eine Klagebeantwortung und eine Gegenäusserung zur Klage bzw zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ein und bot wie schon weiter oben dargestellt unter anderem Auskunftspersonen zur Gegenbescheinigung seiner Standpunkte an. Bei der am 20.08.2014 (Mittwoch) stattfindenden "öffentlichen mündlichen Verhandlung" wurde wiederum nicht vom Gericht zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren getrennt. Jedenfalls wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vorgetragen bzw vom Antragsgegner die Abweisung dieses Antrages beantragt und neues Vorbringen von Seiten der Antragstellerin zur Provisorialmassnahme erstattet. Die Parteien waren bei dieser Tagsatzung persönlich anwesend. Neben formellen Beschlüssen über den Streitwert, die Erklärung zur Ferialsache und die Einrede der mangelnden Vermittlung wurden die von den Parteien gelegten Urkunden dargetan und erörtert und dann ein Beweisbeschluss (offenkundig zum Hauptverfahren) erlassen. Im Beweisbeschluss war nur die Einvernahme der Zeugen F und G sowie die Parteieneinvernahme und die Einsichtnahme in den Akt 02 EG.2014.5 vorgesehen, wie auch der Beweis durch die gelegten Urkunden. Der Akt 02 EG.2014.5 wurde erörtert und sodann die Tagsatzung zur Aufnahme der "angebotenen Beweise" auf Donnerstag, den 04. September 2014, erstreckt. Die anwesenden Parteien und ihre Vertreter nahmen von diesem Termin unter Ladungsverzicht Kenntnis. Der Vertreter des Antragsgegners erklärte, dass er die Zeugen F und G zur Verhandlung stellig machen würde. Über die Frage der weiteren sowohl im Hauptverfahren als auch im Provisorialverfahren angebotenen Zeugen bzw Auskunftspersonen wurde nichts erörtert oder beantragt. Eine Ladung weiterer Zeugen durch das Gericht erfolgte demnach nicht. Mit Schriftsatz vom 02.09.2014, sohin 2 Tage vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragte der Antragsgegner die Tagsatzung abzuberaumen und auf einen Termin im Oktober 2014 anzuberaumen. Dies wurde unter Vorlage eines ärztlichen Attestes damit begründet, dass der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen zu einer Gerichtsverhandlung nicht erscheinen könne. Am 03.09.2014 wurde darauf die Tagsatzung vom 04.09.2014 auf den 16.10.2014 verlegt. Vom Fürstlichen Landgericht wurden von der Verlegung die Parteienvertreter sowie die Parteien verständigt und ausserdem der Zeuge F zur Einvernahme geladen. Am 30.09.2014 beantragte der Vertreter des Antragsgegners wiederum eine Abberaumung der Tagsatzung aus Gründen, die in der Gesundheit des Antragsgegners (Beklagten) lagen. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Der Vertreter des Antragsgegners (Beklagten) verzichtete auf Rechtsmittel. Zur Tagsatzung am 16.10.2014 erschien dann die Antragstellerin persönlich mit ihrem Rechtsvertreter sowie der Vertreter des Antragsgegners (Beklagten) und auch der Zeuge F. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne. Bei dieser Tagsatzung wurde dann von der Beklagtenseite noch die Zeugin H angeboten, allerdings auch nicht ausdrücklich im Provisorialverfahren, sondern im Hauptverfahren. Bei dieser Tagsatzung wurde der Zeuge F einvernommen und auch die Klägerin und Antragstellerin als Partei. Nachdem der Beklagtenvertreter noch aufgefordert wurde zu erklären, zu welchem Beweisthema die Zeugen C und D sowie G angeboten würden, beschloss der Erstrichter, dass "im einstweiligen Verfahren keine weiteren Beweise aufgenommen würden". Die Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung (Hauptverfahren) wurde auf den 20.11.2014 erstreckt. Nach dem Akteninhalt wurde vor und während der Tagsatzung vom 16.10.2014 von Seiten des Antragsgegners (Beklagten) nicht darauf hingewiesen oder mit dem Gericht erörtert, inwieweit diese Auskunftspersonen für das Provisorialverfahren stellig zu machen wären bzw ob überhaupt versucht wurde, sie stellig zu machen oder ob sie zu laden wären. Es ist auch weder eine Akteneinsicht von Seiten des Antragsgegners noch eine Anfrage des Antragsgegners beim Gericht über allfällige Ladungen von Zeugen/Auskunftspersonen zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.10.2014 oder zum vorgesehenen Prozessprogramm aus dem Akt ersichtlich.
7.4.2. Aus diesem Verfahrensverlauf, der vom Erstgericht nicht klar zugeordnet zu Provisorialverfahren oder Hauptverfahren und was die Eilbedürftigkeit eines Provisorialverfahrens betrifft, verzögert geführt wurde, ergibt sich zunächst, dass der Vertreter des Antragsgegners bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20.08.2014 ausdrücklich erklärte, die Zeugen F und G zur Verhandlung stellig zu machen. Im Provisorialverfahren traf daher das Gericht keinerlei Veranlassung G als Auskunftsperson zu der auf den 16.10.2014 verlegten Tagsatzung zu laden. Da G nicht erschien und demnach nicht einvernommen wurde, stellte diese Auskunftsperson kein parates Bescheinigungsmittel dar. Aus der Nichteinvernahme dieser Auskunftsperson kann daher von vornherein keine Mangelhaftigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung herrühren.
7.4.3. Somit ist nur mehr zu überprüfen, ob die Nichteinvernahme der Auskunftspersonen C und D im Provisorialverfahren zur Mangelhaftigkeit führten. Hiebei tritt nunmehr wieder in den Vordergrund, dass grundsätzlich auch für die Gegenbescheinigung des Antragsgegners nur parate Bescheinigungsmittel zulässig sind. Wie weiter oben ausgeführt, ist zwar die Ladung von Auskunftspersonen durch das Gericht nicht ausgeschlossen, aber es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Partei, die bescheinigungspflichtig ist, Auskunftspersonen zur Einvernahme, sei sie ausserhalb einer Verhandlung oder kontradiktorisch, stellig macht und die "normale" Ladung durch das Gericht im Risikobereich jener Partei liegt, die mit diesem Bescheinigungsmittel eine Tatsache glaubhaft machen will. Wesentlich ist im gegenständlichen Fall, dass bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20.08.2014, bei der in der Hauptsache der Beweisbeschluss gefasst wurde, nur die Einvernahme der Parteien sowie der Zeugen F und G vorgesehen wurde und der Vertreter des Antragsgegners sich verpflichtete, diese beiden Zeugen (Auskunftspersonen) für die nur rund 14 Tage später stattfindende Tagsatzung stellig zu machen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass später über Antrag des Antragsgegners diese Tagsatzung auf Oktober verlegt wurde. Der Antragsgegner konnte sohin nicht annehmen, dass das Gericht zwar die Stelligmachung der beiden Zeugen F und G erwartet, die anderen noch angebotenen Zeugen aber laden wird. Es wäre zumindest im Rahmen des summarischen Provisorialverfahrens Sache des Antragsgegners gewesen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob die anderen von ihm erwünschten Auskunftspersonen geladen würden oder auch von ihm stellig zu machen sind, wobei letzteres den Grundsatz darstellt. Auch nach der Verlegung dieser Tagsatzung auf 16.10.2014 wurden vom Antragsgegner keinerlei Erkundigungen eingeholt, wie es um die Einvernahme der auch im Provisorialverfahren angebotenen Auskunftspersonen steht. Dazu kommt, dass schon aufgrund der Verzögerung des Provisorialverfahrens aufgrund des Gesundheitszustandes des Antragsgegners bis Mitte Oktober 2014 der Antragsgegner nicht davon ausgehen konnte, dass weitere Vertagungen nur zur Ladung von Auskunftspersonen stattfinden können, dies umso mehr, als es sich ja auch bei Regelungsverfügungen im Hinblick auf einstweiligen Unterhalt in aller Regel (so auch hier) um dringende Angelegenheiten handelt, da der Antragsteller/die Antragstellerin für das tägliche Leben auf Unterhalt angewiesen ist.
7.4.4. Zusammengefasst hätte also der Antragsgegner die Verpflichtung gehabt, die von ihm noch gewünschten Auskunftspersonen zur Tagsatzung am 16.10.2014 stellig zu machen bzw durch entsprechende Anträge, die zeitgerecht hätten gestellt werden können, für eine Ladung dieser Zeugen durch das Gericht zu dieser Tagsatzung zu sorgen, wenn eine Stelligmachung für ihn aus welchen Gründen immer, nicht möglich gewesen wäre. Die Nichteinvernahme dieser beiden Zeugen liegt sohin im Risikobereich des Antragsgegners und es ist daher im Rahmen der Prüfung im Einzelfall, ob ein Bescheinigungsmittel parat ist oder nicht, davon auszugehen, dass die Einvernahme der Auskunftspersonen C und D durch die Unterlassungen des Antragsgegners nicht parat waren und sohin auch deren Nichteinvernahme keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt.
7.5. Es war daher dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge zu geben und unter Aufhebung der obergerichtlichen Entscheidung dem F Obergericht aufzutragen, neuerlich unter Abstandnahme von den herangezogenen Aufhebungsgründen über den Rekurs des Antragsgegners zu entscheiden. Die Behandlung der Beweis- und Rechtsrüge durch das F Obergericht ist nämlich noch offen.
Vaduz, am 08. Mai 2015