02 CG. 2013.483
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG, ***, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, ***, vertreten durch D, wegen CHF 176'191.60 s.A. in Folge Revisionrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2015, ON 35, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.12.2014, ON 24, Folge gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, binnen 4 Wochen der Klägerin die mit CHF 5'692.80 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
1.1. Die Klägerin sei im Jahre 2002 durch Fusion zwischen der Bank E AG und der F AG entstanden. Sie sei Teil des Konzerns der G Bank Im Jahre 2005 sei die G Bank und somit auch die F AG von der italienischen Bankengruppe H übernommen worden. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2008 habe die frühere I Bank ihren Firmenwortlaut in J Bank AG erhalten.
1.1.1. Der Beklagte sei früher Unternehmer und Aktionär der Firma K AG gewesen. Im Jahre 2000 habe er sich an die damals noch bestehende F AG mit der Bitte um Darlehensgewährung im Ausmass von CHF 4'600'000.00 gewendet. Dieser Kredit habe den Zweck gehabt, als Aktionärsdarlehen der K AG zur Verfügung zu stehen. Die K AG ihrerseits sei verpflichtet gewesen, mit diesem Kredit ausschliesslich den Kaufpreis des Grundstücks Nr. ***, Grundbuchamt ***, und einen Lagerhallenzubau zu finanzieren. Als Zinsen seien 2.5 % pa netto vereinbart worden, wobei es sich dabei um eine variable Verzinsung handle, die der Entwicklung der Finanzierungskosten angepasst werden sollte. Der Beklagte habe den mit ihm im Detail besprochenen Kreditvertrag vom 28.01.2000 persönlich und in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der K AG unterzeichnet. Die Kreditaufnahme sei durch den Beklagten persönlich erfolgt, weil bei einer Kreditaufnahme durch eine Schweizer Firma/Person eine Quellensteuer auf die Zinsen angefallen wäre und die Klägerin die dadurch erhöhten Refinanzierungskosten an den Kosten weiterverrechnet hätte. Es sei daher der Wunsch des Beklagten gewesen, den Kredit persönlich aufzunehmen, da er so zu günstigeren Kreditkonditionen gekommen sei.
Mit Bestätigung vom 28.01.2000 habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mindestens 5 Bestandobjekten beziehe und somit unternehmerische Tätigkeit ausübe. Er habe des Weiteren erklärt, dass er die Kredite daher nicht als Verbraucher im Sinne des BWG, sondern als Unternehmer in Anspruch nehme. Die vom Beklagten behaupteten Konsumentenschutzbestimmungen würden in dem gegenständlichen Rechtsverhältnis daher nicht gelten.
Der Kredit sei in Höhe von insgesamt CHF 3 Mio über das Kreditkonto 0986-20875/ 05(Konto 05) wie folgt zugezählt worden:
CHF 2'163'430.15 am 28.01.2000 in Form eines Schecks
CHF 13'500.00 am 31.01.2000 als Auslandsüberweisung
CHF 600'001.65 am 04.02.2000 als Wertpapierkauf
CHF 223'068.20 am 09.03.2000 als Überweisung.
Der Sollsaldo dieses Kontos in Höhe von CHF 3 Mio sei am 17./19.11.2003 auf das neue Kreditkonto 09862 087 5 06(Konto 06) umgebucht worden. Die vom letzten Zinsabschluss bis zum 19.11.2003 angefallenen Zinsen seien wieder dem Girokonto 0986-20875/ 04(Konto 04) angelastet worden.
Das Kreditkonto 09862 087 5 06(Konto 06) sei am 17.11.2003 eröffnet worden und habe das Kreditkonto 05 ersetzt.
Mit Schuldbeitrittsvereinbarung vom 24.02./05.04.2003 sei die K AG dem Kreditverhältnis mit dem Beklagten als Solidarkreditnehmerin beigetreten. Die K AG und auch der Beklagte hätten sich im Jahre 2003 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden, weshalb am 29.09.2003 Gegenzeichnung des Beklagten und der K AG erst am 14.11.2003, eine Vertragsänderung bzw Erneuerung erfolgt sei. In Abänderung zum bestehenden Vertrag vom 28.01.2000 sei ein Aufschlag von 1,5 % an Zinsen verrechnet worden. Alle übrigen Bedingungen, Sicherheiten und Konditionen seien unverändert aufrecht geblieben.
Am 19.11.2003 sei sodann die Umbuchung des Sollsaldos von CHF 3 Mio auf das neue Konto 06 erfolgt. Am 19.01.2005 sei über das Vermögen der K AG das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach Konkurseröffnung seien die Zinsen und Abschlussposten nicht mehr auf das Girokonto 04 umgebucht worden. Der Saldo auf diesem Konto sei somit durch die Zins- und Abschlusspostenbelastungen auf CHF 3'084'262.54 per 31.06.2006 angestiegen.
Aus dem Verwertungserlös im Konkurs der K AG seien folgende Beträge auf das Konto 06 zurückgeführt worden:
CHF 2'099'006.72 am 02.05.2007
CHF 541'439.00 am 30.05.2007.
Die vierteljährlichen Zinsen und Abschlussposten des Kreditkontos 05 und später des Kreditkontos 06 seien über das Girokonto 04 belastet worden, erstmals am 31.03.2000. Nachdem dieses Girokonto laufend im Soll gewesen sei, seien auf ihm Zinsen und entsprechende Buchungs-, Manipulationsgebühren, Porti und sonstige Dienstleistungsspesen angefallen. Gemäss Pkt 9 der zwischen den Streitteilen vereinbarten AGB der österreichischen Kreditunternehmungen (Fassung 01.10.1979) trage der Kunde ausser den vereinbarten oder üblichen Zinsen, Gebühren (einschliesslich Manipulationsgebühren) und Provisionen alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden Auslagen und Nebengebühren, insbesondere Stempel und Rechtsgebühren, Steuern, Kosten für Versicherung und rechtsfreundliche Vertretung, Ferngespräche, Fernschreiben sowie Porti.
Der Debetsaldo auf Girokonto 04 sei nach Realisierung eines verpfändeten Wertpapierdepots im Betrag von CHF 473'147.06 abgedeckt worden. Das Girokonto 04 sei schliesslich auf Null gestellt worden.
Die Klägerin habe mit Schreiben vom 24.08.2004 dem Beklagten nochmals den Saldo des per 14.09.2007 aushaftenden Kreditbetrags von CHF 138'982.09 zur Kenntnis gebracht. Gemäss den vom Beklagten akzeptierten AGB in der Fassung Mai 2003 habe der Kunde nach Art 16 Erklärungen des Kreditinstitutes, insbesondere Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Wenn dem Kreditinstitut innerhalb von 6 Wochen keine schriftlichen Einwendungen zugingen, so würden die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt gelten. Der Beklagte habe der Mitteilung des Saldos vom 24.08.2007 nie widersprochen und dieser gelte somit als anerkannt.
Am 24.04.2007 habe der Beklagte persönlich bei der Klägerin vorgesprochen und um Auskunft gebeten. Bei dieser Gelegenheit habe er den Kontoauszug des Kontos 06 mit einer damaligen Aushaftung von CHF 2'765'457.72, eine Kopie der Buchsaldoentwicklung des Konto vom 01.11.2005 bis 02.04.2007 sowie einen Buchsaldoentwicklungsauszug vom 04.10.2005 bis 18.04.2006 (Kontoabschluss) erhalten. Aus diesen Auszügen sei auch klar ersichtlich, wofür der Wertpapierverkaufs-Erlös über CHF 473'147.06 verwendet worden sei, nämlich in erster Linie zur Abdeckung des Kontos 04 im damals aushaftenden Betrages von CHF 64'334.65 sowie der Umbuchung des Restbetrags von CHF 408'493.22 auf das Konto 06.
Die Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten seien nie verkauft worden.
§ 100 öBankwesengesetz sei eine für den österreichischen Rechtsbereich geltende Schutzbestimmung. Sie entfalte keinerlei Wirkung für Bankgeschäfte von österreichischen Banken im Ausland. Bei der vom Beklagten angeführten Entscheidung gehe es ausschliesslich um die Kreditvergabe eines schweizerischen Kreditinstituts in Österreich. Diese Entscheidung sei für das gegenständliche Verfahren also nicht einschlägig.
1.2. Der Beklagte widersetzte sich im Wesentlichen wie folgt:
Im Rahmen von Fusionierungen bei der Klägerin in den letzten Jahren seien deren ausländische und insbesondere notleidende Kredite wie der gegenständliche von der I Bank AG an Drittbanken bzw Drittfirmen in Luxemburg verkauft worden. Dies sei auch im gegenständlichen Fall passiert. Die Klägerin sei damit nicht aktiv legitimiert.
Die klagende Partei, damals noch die Bank E AG, habe im Jahre 1999 bzw 2000 keine Schweizer Banklizenz gehabt, um dort geschäftlich tätig zu werden. Sie habe somit im Jahr 2000 keine nicht-gewerblichen Kredite in der Schweiz vergeben dürfen. Nach österreichischer höchstrichterlicher Judikatur zu § 100 öBankwesengesetz sei die Klägerin in einem solchen Fall einer Kreditvergabe in die Schweiz ohne entsprechende Konzession nicht berechtigt, den ausländischen Kreditnehmern Zinsen, Spesen etc aus dem Kreditgeschäft zu verrechnen bzw zu verlangen. Wenn man dies berücksichtige, dann sei der Kredit jedenfalls mehr als nur getilgt. Kreditnehmerin sei tatsächlich die K AG gewesen und nicht der Beklagte. Der Kredit laute lediglich formal auf den Beklagten.
Der gegenständliche Einmalbarkredit richte sich grundsätzlich nach österreichischem Bankenrecht. Die Bindung eines vereinbarten Kreditzinssatzes an die Entwicklung nicht näher spezifizierter und nachvollziehbarer interne Refinanzierungskostensätze einer Bank sei unzulässig. Mangels einer entsprechenden Bestimmtheit seien solche Klauseln rechtsunwirksam. Dies gelte auch für das streitgegenständliche Kreditverhältnis.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) seien für das gegenständliche Kreditverhältnis nie rechtsgültig Vertragsbestandteil geworden.
"Die Klägerin ist eine der grössten Geschäftsbanken Österreichs und ist im Jahre 2002 durch Fusion zwischen der Bank E AG und der F AG entstanden. Sie ist Teil des Konzerns der G Bank. Im Jahre 2005 ist die G Bank und somit auch die F AG von der italienischen Bankengruppe H übernommen worden. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2008 hat die frühere I Bank ihren Firmenwortlaut H Bank AG erhalten. Der Beklagte war Unternehmer und Aktionär der K AG, ***. Er ist der Klägerin gegenüber sowohl für diese als auch für sich persönlich aufgetreten. Den gegenständlichen Kredit hat für die Klägerin L, der zuständige Kundenbetreuer der K AG und des Beklagten bei der Klägerin, ausgehandelt. Er war der einzige Mitarbeiter der Klägerin, der mit dem Beklagten bezüglich dieser Kreditaufnahme Kontakt hatte.
Die Klägerin hatte im Jahre 1999 bzw. 2000 keine Schweizer Banklizenz, um in der Schweiz tätig zu werden.
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Der Beklagte war vor Unterzeichnung der gegenständlichen Kreditverträge einmal in den Räumlichkeiten der Klägerin und dort auch in der Schalterhalle. Bei diesem Gespräch ist es um ein erstes Gespräch für den letztlich gewährten gegenständlichen Kredit, insbesondere um die Vorstellung des von der K AG beabsichtigen Liegenschaftsankaufs und Bauprojekts gegangen. Sämtliche weitere Verhandlungen und Gespräche zum Kreditvertrag wurden im Büro der K AG in *** geführt.
Im Herbst 1999 hat sich C für die K AG an L bezüglich einer Kreditgewährung gewendet. Am 24.12.1999 wurde das konkrete Angebot in den Räumen der K AG besprochen. Mit Schreiben vom 28.12.1999 hat die K AG schliesslich der Klägerin mitgeteilt, diesen Kredit aufnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 03.01.2000 hat daraufhin die Klägerin der K AG den Kredit über CHF 4'600'000.00 schriftlich angeboten. In der Folge hat C dann herausgefunden, dass, wenn die K AG Kreditnehmerin ist, in der Schweiz auf die Zinsen eine Quellensteuer von 5% erhoben wird. Das hat das kantonale Steueramt der K AG mit Faxschreiben vom 20.01.2000 auch schriftlich bestätigt.
In der Folge wollte der Beklagte den Kredit persönlich aufnehmen. Damit war die Klägerin letztlich einverstanden und sie hat ihm mit Schreiben vom 28.01.2000 den Kredit angeboten. Diesen angebotenen Kredit hat C angenommen und am 28.01.2000 im Büro der K AG in *** zweimal unterschrieben und zwar für die K AG und für sich persönlich. Der Inhalt des Schreibens entspricht dem damals abgeschlossenen Kreditvertrag, es gab keine mündlichen Nebenabreden oder dergleichen und zwar weder zum damaligen Zeitpunkt noch später. Kreditnehmer war also C persönlich und so wollte dieser den Vertrag auch abschliessen. Kreditzweck war der, dass das Geld der K AG als Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt wird. Es war vereinbart, dass die K AG mit diesem Kredit ausschliesslich den Kaufpreis des Grundstücks Nr. ***, Grundbuchamt *** (Lager- und Bürogebäude, Wiese) und einen Lagerhallenzubau finanzieren wird. Kreditsicherheiten waren ein bereits auf dem gegenständlichen Grundstück haftender Inhaberschuldbrief in Höhe von CHF 3'250'000.00, ein auf dem Grundstück zu errichtender Inhaberschuldbrief in Höhe von CHF 1'350'000.00 sowie die Verpfändung "der noch zu veranlagenden Wertpapiere auf dem Wertpapierdepot Nr. 0986-20875/00, lautend auf C, bei der O AG, Filiale *** - mit einem Kurswert von CHF 600'000.00". Ergänzend zu den in Beilage C getroffenen Absprachen wurde die Geltung "der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils gültigen Fassung" vereinbart.
Beim Eingehen der gegenständlichen Geschäftsverbindung hat die Klägerin dem Beklagten ihre AGBs in der damals gültigen Fassung vom 01.10.1979 übergeben sowie auch ein Spesenblatt/Konditionenblatt.
Gemäss Punkt 9 der AGB der Klägerin (Fassung 01.10.1979) trägt der Kunde ausser den vereinbarten oder üblichen Zinsen, Gebühren (einschliesslich Manipulationsgebühren) und Provisionen alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihnen stehenden Auslagen und Nebengebühren insbesondere Stempel und Rechtsgebühren, Steuern, Kosten für Versicherung und rechtsfreundliche Vertretung, Ferngespräche, Fernschreiben und Depeschen sowie Porti. Die Kreditunternehmung darf diese Nebenkosten ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen. Wenn der Kunde Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung) so hat er statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmte Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen.
Eine von der Klägerin dem Beklagten für die Gewährung des Kredits gestellte Bedingung und verlangte Voraussetzung war die, dass dieser das von der Klägerin verfasste und ihm zur Unterzeichnung vorgelegte Schreiben vom 28.01.2000 unterschreibt. Darin hat der Kläger bestätigt, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mindestens fünf Bestandobjekten bezieht und somit unternehmerische Tätigkeit ausübt und dass er die auf den im Betreff angeführten Konten 01 und 05 offengehaltenen Kredite nicht als Verbraucher im Sinne des BWG sondern als Unternehmer in Anspruch nimmt. Auch dieses Schreiben hat der Beklagte am 28.01.2000 im Büro der K AG in *** unterschrieben. Dass der Beklagte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mindestens fünf Bestandobjekten bezieht war damals inhaltlich richtig.
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Ebenfalls am 28.01.2000 haben die Streitteile einen Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen. Darin wurde das bestehende Wertpapierdepot des Beklagten bei der Klägerin zur Sicherstellung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung der Streitteile bestehenden oder entstehenden Kreditforderungen (Haupt- und Nebenverbindlichkeiten) als Pfand vereinbart. Der Vertrag lautet u.a. wörtlich wie folgt: "Sie [gemeint die Klägerin] sind berechtigt, bei Fälligkeit Ihrer Forderungen wider mich (uns) zwecks Hereinbringung dieser Forderungen die Wertpapiere im Wege des freihändigen Verkaufes zu realisieren".
Der Kredit wurde in der Folge in Höhe von insgesamt CHF 3 Mio. über das Kreditkonto 0986-20875/ 05(Konto 05) wie folgt zugezählt:
CHF 2'163'430.15 am 28.01.2000 in Form eines Schecks
CHF 13'500.00 am 31.01.2000 als Auslandsüberweisung
CHF 600'0001.65 am 04.02.2000 als Wertpapierkauf
CHF 223'068.20 am 09.03.2000 als Überweisung
Mit Schuldbeitrittserklärung vom 24.02.2003, abgefasst von der klagenden Partei, ist die K AG dem Kreditverhältnis als Solidarkreditnehmerin beigetreten. Das Schreiben wurde am 05.04.2003 von C für die K AG und für sich persönlich unterzeichnet, wobei über der Unterschrift der Passus stand: "Wir erklären uns mit diesem Schreiben vollinhaltlich einverstanden". Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"Die K AG tritt am 01.03.2003 mit Rechtswirkung vom 01.01.2003 dem Kreditverhältnis, geschlossen zwischen der F AG - die aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2002 mit der nunmehrigen I Bank AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Aufnahme verschmolzen wurde - und Herrn C am 28.01.2000, in Höhe von CHF 4.600.000,00 als Solidarkreditnehmer bei und bestätigt in vollständiger Kenntnis des gegenständlichen Kreditvertrages zu sein.
Dessen ungeachtet bleiben die Vertragsbedingungen des obgenannten Kreditvertrages unberührt.
Im Übrigen gelten, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vereinbart sind, die beigelegten AGBs der I Bank AG.
Mit dieser Zusage bleiben wir Ihnen drei Monate im Wort. Sollten Sie mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden sein, ersuchen wir Sie, diese Kreditzusage rechtsverbindlich unterfertigt zu retournieren.
Herr C fertigt diese Beitrittsurkunde zum Zeichen seines Einverständnisses mit.
Einvernehmlich wird festgehalten, dass die K AG und Herr C über den gegenständlichen Kreditrahmen einzelverfügungsberechtigt sind."
Dem Schreiben waren die darin erwähnten AGBs der I Bank AG beigelegt.
Im Jahre 2003 hat sich die K AG in Liquiditätsschwierigkeiten befunden, weshalb am 29.09.2003, von C am 14.11.2003 zweimal gegengezeichnet, nämlich einmal beim Passus "rechtsverbindliche Unterschrift Kreditnehmer C" und einmal beim Passus "rechtsverbindliche Unterschrift Kreditnehmer K AG" eine Vertragsänderung erfolgt. In Abänderung zum bestehenden Vertrag vom 28.01.2000 wurde ein Aufschlag von 1.5% an Zinsen vereinbart und dass die per 30.09.2003 vierteljährlich anfallenden Kapitalraten in Höhe von jeweils CHF 57'500.00 bis 30.09.2004 gestundet werden. Der Inhalt des Schreibens entspricht dem damals zwischen den Streitteilen vereinbarten.
Die vierteljährlichen Zinsen und Abschlussposten des Kreditkontos 05 und später des Kreditkontos 06 wurden über das Girokonto 04 belastet, erstmals am 31.03.2000. Nachdem dieses Girokonto laufend im Soll war, sind auf ihm Zinsen und entsprechende Buchungs- und Manipulationsgebühren, Porti und sonstige Dienstleistungsspesen angefallen.
Auf dem Konto 05 wurden vom 31.03.2000 bis 19.11.2003 Zinsen und Spesen quartalsmässig in Höhe von CHF 439'442.44 verrechnet. Die Sollzinsen haben auf diesem Konto 05 zwischen 2.5% bis höchsten 4.75%, zuletzt per 01.07.2003 2.375% betragen.
Der Sollsaldo des Kreditkontos 05 in Höhe von CHF 3 Mio. wurde am 17./19.11.2003 auf das neu eröffnete und das Konto 05 ersetzende Kreditkonto 09862 087 5 06(Konto 06) umgebucht. Die vom letzten Zinsabschluss bis zum 19.11.2003 angefallenen Zinsen wurden dem Girokonto 0986-20875/ 04(Konto 04) angelastet.
Am 19.01.2005 wurde über das Vermögen der K AG das Konkursverfahren eröffnet. Nach Konkurseröffnung wurden die Zinsen und Abschlussposten nicht mehr auf das Girokonto 04 umgebucht. Der Saldo auf Konto 06 ist somit durch die Zins- und Abschlusspostenbelastungen auf CHF 3'084'262.54 per 31.06.2006 angestiegen.
Aus dem Verwertungserlös im Konkurs der K AG wurden folgende Beträge auf das Konto 06 zurückgeführt:
CHF 2'099'006.72 am 02.05.2007
CHF 541'439.00 am 30.05.2007
Die Kontoauszüge der Kreditkonten 05 bzw 06 wurden von der Klägerin quartalsmässig an den Beklagten verschickt, nach dem Schuldbeitritt der K AG zusätzlich auch an diese. In diesen Kontoauszügen waren Sollzinsen, Buchungsentgelt, Portokosten, sonstige Spesen und Manipulationsgebühren (Gebühren für die Kontoführung) als Belastung ausgewiesen. Der Auszug des Wertpapierdepots wurde jährlich an den Beklagten verschickt. Die Kontoauszüge der Kreditkonten und des Wertpapierdepots sind bei den Adressaten eingelangt. Der Beklagte und/oder die K AG haben bei der Klägerin nie bezüglich des Inhalts der Quartalsauszüge und der darin enthaltenen Spesen, Zinsen und Gebühren in irgendeiner Form reklamiert.
Durch laufende Gutschriften seitens der K AG wurde der Sollsaldo laufend mehr oder weniger auf dem Konto 06 ausgeglichen. Die angelasteten Zinsen wurden immer wieder bezahlt, die letzte effektive Gutschrift ist am 03.06.2004 durch K AG mit CHF 9'990.82 erfolgt, danach nur noch eine Gutschrift aus einer Wertpapier-Coupon Abrechnung vom 02.05.2005 in Höhe von CHF 669.93.
Per 04.04.2006 hat das Girokonto 04 mit einem Rückstand von CHF 64'334.65 ausgehaftet. Nach Realisierung des verpfändeten Wertpapierdepots im Betrag von CHF 473'947.06 wurde dann dieser Debitsaldo auf diesem Konto abgedeckt. Der verbleibende Realisierungs-Erlös von CHF 408'493.22 (die Diff. zu CHF 408'812.41 wurden als Spesen verrechnet) wurde dann dem Konto 06 gutgeschrieben, womit das Girokonto 04 per 18.04.2006 auf null gestellt war.
An Zinsen und Abschlussposten sind vom 31.12.2003 bis 31.08.2011 insgesamt CHF 290'014.81 auf dem Konto 06 angefallen. Die Sollzinssätze auf dem Firmenkonto 06 haben aufgrund des variablen Zinssatzes zwischen 2.0625% p.a. am 16.11.2003 bis 3.75% p.a. ab 01.03.2007 betragen.
Nach Gutschrift der zweiten Tranche aus dem Verwertungserlös im Konkurs der K AG am 03.05.2007 mit CHF 541'439.15 auf dem Konto 06 hat sich der Debetsaldo auf einen Sollsaldo von CHF 134'303.22 verringert.
Zahlungen seitens des Beklagten sind sodann keine mehr erfolgt.
Somit hat sich der Sollsaldo auf dem Konto 06 per 01.09.2011 auf CHF 164'121.81 erhöht. Aufgrund der 3.5% Zinsen p.a. ab dem 01.09.2011 berechnet bis 31.07.2013 von CHF 12'069.69 betrug der Saldo des aushaftenden Kredits per 31.07.2013 CHF 176'191.60.
Sämtliche Zahlungen seitens des Kreditnehmers an die Klägerin wurden von der K AG geleistet.
Am 24.04.2007 hat der Beklagte persönlich bei der Klägerin vorgesprochen und um Auskunft gebeten. Bei dieser Gelegenheit hat er den Kontoauszug des Kontos 06 mit Kontostand, damals aushaftend CHF 2'765'457.72, eine Kopie der Buchsaldoentwicklung des Kontos vom 01.11.2005 bis 02.04.2007 sowie einen Buchsaldoentwicklungsauszug vom 04.10.2005 bis 18.04.2006 (Kontoabschluss) erhalten. Aus diesen Auszügen war bzw ist ersichtlich, dass der Erlös des Wertpapierverkaufs von CHF 473'147.06 zur Abdeckung des Kontos 04 in der damals aushaftenden Höhe von CHF 64'334.65 sowie zur Umbuchung des Restbetrags von CHF 408'493.22 auf das Konto 06 verwendet worden ist.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 hat die Klägerin dem Beklagten die aushaftende Forderung mit CHF 137'104.64 bekannt gegeben und ihn um Kontaktaufnahme zwecks Rückführungsregelung bis spätestens 22.06.2007 ersucht. Mit Schreiben vom 24.08.2007 hat die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Kontoverbindung 06 mit sofortiger Wirkung aufgekündigt, den offenen Saldo per 14.09.2007 mit CHF 138'982.09 bekanntgegeben und zur Begleichung bis spätestens 14.09.2007 aufgefordert. Der Beklagte hat diese Schreiben erhalten und nicht darauf reagiert.
Gemäss Art 16 der AGB der Klägerin in der Fassung Mai 2003 hat der Kunde Erklärungen des Kreditinstitutes, insbesondere Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Wenn dem Kreditinstitut innerhalb von sechs Wochen keine schriftlichen Einwendungen zugehen, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt.
Bis zum gegenständlichen Verfahren hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber nie auf den Standpunkt gestellt bzw den Einwand erhoben, dass gar nicht er Kreditnehmer ist/war sondern die K AG.
Die gegenständliche Forderung der Klägerin gegen den Beklagten und/oder die K AG wurde nie verkauft oder von der Klägerin sonst irgendwie an jemanden abgetreten (ZV M ON 18 Seite 12 zweitletzter Absatz; nach dem Grundsatz negativa non sunt probanda ist dies nicht zu beweisen sondern lediglich zu behaupten, was hier erfolgt ist; dem widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor, das entgegengesetzt lautende Vorbringen des Beklagten ist durch nichts belegt. In den Schalterhallen der Klägerin befindet sich ein für jeder Mann zugänglicher Ordner in dem sämtliche Spesen und Gebühren in der jeweils aktuellen Höhe angeführt sind. Dem Beklagten sind keine weiteren Informationen bezüglich Spesen und Gebühren zugeschickt worden."
2.2. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht damit, dass zwischen den Parteien österreichisches Recht vereinbart worden sei, ebenso seien die AGB's der Klägerin vereinbart worden. Kreditnehmer sei der Beklagte persönlich, woran der spätere Schuldbeitritt der K AG nichts ändere.
Der Beklagte habe das Schreiben vom 24.08.2007 mit der Aufkündigung und Bekanntgabe des offenen Saldos per 14.09.2007 (CHF 138'982.09) erhalten, darauf aber nicht reagiert. Gem Art 16 der vereinbarten AGB (Fassung Mai 2003) habe der Kunde Einwendungen unverzüglich zu erheben. Durch seine Nichtreaktion habe der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Forderung anerkannt.
Letztlich hätte, selbst mangels eines Anerkenntnisses des Beklagten, die Klägerin die Höhe des Kredites schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt. Die verrechneten Zinsen und Spesen seien durch die AGB und die vertraglichen Vereinbarungen gedeckt.
Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung des Beklagten Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
Dies aus den folgenden zusammengefassten Gründen:
2.3. Das Erstgericht setzte sich über die Entscheidung des verstärkten Senats des öOGH vom 27.04.2001, 1 Ob 27/01d, hinweg. Danach sei der OGH zum Schluss gelangt, dass ein nach Massgabe von (Pkt 10 öAGB) durch Stillschweigen erklärtes Saldoanerkenntnis nicht mit konstitutiver Wirkung ausgestattet sei.
Ein konstitutives Anerkenntnis könne zwar auch schlüssig durch Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig liessen. Erforderlich sei aber, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitige. Würden dagegen keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vorliegen, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, so sei das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen. Ein konstitutives Anerkenntnis sei nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen und konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich. Liege ein solcher Streit oder Zweifel nicht vor, so könne das Anerkenntnis nicht dazu verwendet werden, durch die Schaffung einer abstrakten Verbindlichkeit Zweifel und Streit präventiv auszuschliessen.
Im vorliegenden Fall könne der Unterlassung der von Art 16 öAGB geforderten fristgebundenen Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse nicht die Qualität eines konstitutiven Anerkenntnisses zukommen, da eine solche nur dann anzunehmen wäre, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. Derartiges sei hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen.
Dass der Beklagte nicht Verbraucher im Sinne des öBWG bzw Konsument im Sinne des öKSchG sei, sondern als Unternehmer den Kredit aufgenommen habe, tangiere die Frage des Anerkenntnisses nicht.
2.4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches beantragt worden sei, sei erforderlich gewesen. Eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Begründetheit und Richtigkeit der Berechnungsblätter der Klägerin sei nicht erfolgt und werde vom Erstgericht nicht weiter dargelegt, aufgrund welcher besonderen Sachkunde des Erstrichters die Einholung eines banktechnischen Sachbefundes im gegebenen Zusammenhang entbehrlich gewesen sei. Es sei in der Nichteinholung des beantragten banktechnischen Sachbefundes ein Verfahrensfehler zu sehen. Es sei daher das erstgerichtliche Urteil aufzuheben gewesen, um den Verfahrensmangel zu beseitigen und auf Grundlage vollständig vorliegender Beweismittel eine neuerliche Entscheidung zu treffen.
2.5. § 100 öBWG sei zwingendes Recht. Die Rechtsunwirksamkeit der mit dem Geschäft verbundenen Vereinbarungen ziehe aber nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäftes nach sich. Es liege zur Frage, ob die Kreditvergabe einer konzessionierten österreichischen Bank an einen Liechtensteiner der Bestimmung des § 100 öBWG zuwiderlaufe, keine Judikatur des liechtensteinischen OGH vor. Ebenso wenig liege zur Frage des Anerkenntnisses eine solche Judikatur vor. In beiden Fällen würde jedoch, wenn die Rechtsauffassung des Obergerichts zu diesen beiden Fragen vom OGH als unrichtig erachtet werde, die Einholung eines Sachbefundes entbehrlich.
Beantragt wird, den bekämpften Beschluss aufzuheben und das Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig abzuweisen, in eventu den berufungsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Beklagten aus:
3.1. In der Übergehung des Beweisantrags auf "PV" in der Person des Vertreters der Klägerin N wird ein Mangel des Berufungsverfahrens erblickt. Diese Beweisaufnahme hätte zur Klagsabweisung geführt.
3.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass § 100 öBWG einer Kreditvergabe durch eine österreichische Bank an einen in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner rechtlich nicht entgegenstehe, sei unrichtig, zumal die Klägerin für Bankgeschäfte in der Schweiz keine Bankkonzession gehabt habe, von vornherein klar gewesen sei, dass die Kreditmittel der K AG Schweiz zur Verfügung gestellt worden seien, sämtliche Kreditbesicherungsmittel von der K AG Schweiz (Betriebsliegenschaften in der Schweiz) selbst gekommen seien, sämtliche Kreditrückzahlungen von der K AG Schweiz erledigt worden seien und die relevanten Kreditvertragsunterzeichnungen allesamt im Büro der K AG Schweiz erfolgt seien. In einer Gesamtschau sei eine partielle Teilunwirksamtkeit (insbesondere zum Zinsanspruch der Klägerin) gem § 100 öBWG zu bejahen.
Zusammengefasst und im Wesentlichen führt die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin aus:
4.1. Behauptete Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint habe, könnten im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Die Frage, ob die Vorinstanzen zu weiteren Beweisaufnahmen verpflichtet gewesen wären, sei als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen.
4.2. Das Obergericht habe sich der Frage, inwieweit der Vorstandsvorsitzende N einvernommen werden müsse, bereits eingehend befasst. Die Frage, inwieweit in der Schweiz aufgrund externer oder interner Beschränkungen Kredite vergeben werden hätten dürfen, sei vom Gericht zu lösen und habe das Obergericht darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern zu diesem Thema die PV des N notwendig sein solle. Der Beklagte bekämpfe unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Unterinstanzen.
4.3. Aufgrund der Bankdienstleistungs-Richtlinie 2000/12/EG idF 2000/28/EG und aufgrund des dort statuierten Single-Licence-Prinzips könne jedes in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitut in jedem anderen Mitgliedstaat tätig werden. Der Beklagte versteife sich darauf, dass in der Gesamtschau eine Kreditvergabe an die in der Schweiz damals domizilierte Gesellschaft K AG stattgefunden habe. Dies gehe am festgestellten Sachverhalt völlig vorbei. Kreditnehmer sei der Beklagte persönlich gewesen, dessen Wohnsitz in Liechtenstein gelegen sei. § 100 öBWG entfalte die Wirkung ausschliesslich für den österreichischen Rechtsbereich. Er beinhaltet den Schutz österreichischer Banken. Keinesfalls verbiete § 100 öBWG Kreditvergaben oder Bankgeschäfte österreichischer Banken im Ausland.
5.1. Der Beklagte rügt unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, das Fürstliche Obergericht habe den in der Berufung wiederholten Beweisantrag auf Parteienvernehmung des Vertreters der Klägerin, Herrn N, übergangen und sei deshalb das Berufungsverfahren mangelhaft.
Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend erkennt, ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht Beweisinstanz und überprüft daher nicht die Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Wenn die Unterinstanzen eine PV der Klägerin - einer Bank - durch ihren Vorstandsvorsitzenden für die Gewinnung der Sachverhaltsgrundlage auf Basis aufgenommener Beweise für nicht notwendig erachteten, so fällt dies in den Rahmen der Beweiswürdigung der Untergerichte. Schon grundsätzlich gilt, dass die vom Berufungsgericht im Zuge seiner Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung angestellten Überlegungen in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung fallen (OGH 08 CG.2013.250 ua). Ebenso hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes, ob es vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache überzeugt ist oder hiezu noch weitere Beweismittel (allenfalls ergänzend) aufnehmen will, zu der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zählt (LES 2009, 17 ua).
Zu Punkt 4.4. hat sich das Fürstliche Obergericht mit dem von der beklagten Partei in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel auseinandergesetzt. Für das Berufungsgericht war nicht erschliessbar, inwieweit die unterlassene Einvernahme der Klägerin als Partei (in der Person des firmenbuchmässigen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin), einen Verfahrensmangel darstellen könne und eine Einvernahme das (gewünschte) Beweisergebnis dahin erbracht hätte, dass die Klägerin im relevanten Kreditvergabezeitpunkt in der Schweiz aufgrund externer und interner Beschränkungen eigentlich gar keine Kredite hätte vergeben dürfen.
Damit hat sich das Berufungsgericht mit dieser Rüge auseinandergesetzt, sodass weder in der Nichteinvernahme des Vorstandsvorsitzenden in erster Instanz, noch in der Nichteinvernahme in zweiter Instanz eine Mangelhaftigkeit des Verfahren zu erblicken ist.
Jedoch kommt es auf die Frage, welche die beklagte Partei mit dieser Einvernahme geklärt wissen will, in rechtlicher Hinsicht gar nicht an. Dazu unten 5.5.
5.2. Mit seinen Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verlässt der Beklagte weitgehend den von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt: Dem Beklagten geht es darum, dass die Klägerin für Bankgeschäfte in der Schweiz keine Bankkonzession gehabt hätte, dass der Kredit für die "K AG Schweiz" gedacht war, die Kreditbesicherungsmittel von der "K AG Schweiz" gegeben und sämtliche Kreditrückzahlungen des gegenständlichen Kredits durch diese Firma bezahlt worden seien, ebenso wie die relevanten Kreditvertragsunterzeichnungen zwischen den Parteien allesamt im Büro der "K AG Schweiz" auf Schweizer Boden erfolgt seien.
Es steht allerdings fest, dass nicht (nur) die in der Schweiz domizilierte frühere Firma K AG Kreditnehmer war, sondern (auch) der Beklagte persönlich: Der Erstrichter hat festgestellt, dass mit Schuldbeitrittsvereinbarung vom 24.02/05.04.2003 die K AG dem am 01.03.2003 abgeschlossenen Kreditverhältnis über CHF 4'600'000.00 als Solidarkreditnehmer beigetreten ist. Die Vertragsbedingungen des Kreditvertrages mit dem Beklagten blieben unberührt. Der Beklagte fertigte diese Beitrittsurkunde zum Zeichen seines Einverständnisses mit.
Damit ändert sich aber nichts für das hier streitgegenständliche Kreditverhältnis zum Beklagten: Dieser "wollte" nach den Feststellungen den Kredit persönlich aufnehmen, womit die Klägerin letztlich einverstanden war. Kreditnehmer war der Beklagte persönlich und wollte den Vertrag auch so abschliessen. Dass der Kreditzweck dahingehend vereinbart war, dass das Geld der K AG als Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt wird, ändert nichts an dem Umstand, dass der Beklagte wirksam Kreditnehmer wurde. Von einem Umgehungsgeschäft kann keine Rede sein. Es gibt keine Feststellung dahingehend, dass im Sinne des § 916 ABGB die Parteien Willenserklärungen im Einverständnis nur zum Schein abgegeben hätten. Im Gegenteil, die Feststellungen gehen gerade dahin, dass der Beklagte den Kredit persönlich aufnehmen wollte. Dass er diesen in Form eines Aktionärdarlehens der K AG zur Verfügung stellen wollte, bewirkt kein Umgehungsgeschäft. Der Beklagte wollte Kreditnehmer werden und ist dies auch geworden. Die vom Beklagten angestellte "Gesamtschau" der von ihm hervorgehobenen Sachverhaltselemente vermag in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise ein Umgehungsgeschäft darzustellen.
5.3. § 100 öBWG ist, worauf das Fürstliche Obergericht zutreffend hinweist, zwingendes Recht: Gem § 100 Abs 1 öBWG gilt, dass derjenige, der "Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, ... auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch" hat. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesem Geschäft verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
5.4. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier nicht gegeben. In der Entscheidung des öOGH 6 Ob 110/06d, die der Beklagte für sich ins Treffen führt, wurde bei einer "grenzüberschreitenden" Kreditsituation aufgrund von Indizien die Frage beurteilt, ob ein Bankgeschäft "in Österreich" vorliege. Das ausländische Kreditinstitut hätte in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt gem § 2 Z 13 BWG für den Betrieb der Bankgeschäfte in Österreich einer Konzession der Finanzmarktaufsicht bedurft. Im vorliegenden Fall stellt sich aber die Kreditvergabe - umgekehrt - nicht als in Österreich, sondern durch eine österreichische Bank im Ausland vorgenommen dar. Im gegenständlichen Fall hat ein Liechtensteiner Staatsbürger mit Wohnsitz in Liechtensteineinen Kredit bei einer österreichischen Bank aufgenommen. Der räumliche Geltungsbereich des § 100 öBWG erfasst daher dieses Kreditverhältnis ohnehin nicht. Es ist daher unter diesem Gesichtspunkt irrelevant, ob der Kreditvertrag in den Räumlichkeiten der K AG in der Schweiz unterfertigt wurde.
5.5. Abgesehen hievon: Ob ein (grenzüberschreitendes) Bankgeschäft eines ausländischen Kreditinstituts in Österreich vorliegt, wird vom öOGH anhand von diversen Anknüpfungskriterien im Einzelfall beurteilt (RIS-Justiz RS0121132; 6 Ob 110/06d SZ 2006/124). Die Anknüpfungskriterien im vorliegenden Fall zeigen aber eindeutig, dass die Klägerin nicht ein zur Schweiz hin grenzüberschreitendes Kreditgeschäft mit dem Beklagten getätigt hat, sondern dass sie ein Geschäft mit einem in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner eingegangen ist. Gegen diese eindeutig zu Liechtenstein weisenden Anknüpfungskriterien tritt die Frage des Ortes der Unterzeichnung in den Hintergrund. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob im Nachhinein eine Zahlung aus der Schweiz erfolgt ist. Auch deshalb kann nicht mit Erfolg seitens des Beklagten dahin argumentiert werden, dass die Klägerin keine Konzession für dieses Geschäft in der Schweiz gehabt hätte. Der Kredit wurde einem Liechtensteiner vergeben und ist diese grenzüberschreitende Tätigkeit der Klägerin zulässig. Weitere Beweisaufnahmen zu den vom Beklagten hervorgehobenen Indizien für eine Anknüpfung des Kreditverhältnisses zur Schweiz waren daher rechtlich nicht von Bedeutung.
Kreditinstitute, die bereits in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind, sind grundsätzlich schon aufgrund ihrer Zulassung bzw Konzession in ihrem Heimatstaat berechtigt, auch in anderen Mitgliedstaaten Bankgeschäfte zu erbringen (Single-License-Prinzip). Dabei kann die grenzüberscheitende Tätigkeit entweder über eine Zweigstelle ("Niederlassungsfreiheit") oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ("Dienstleistungsfreiheit") erbracht werden.
5.6. Soweit es das für den Rechtskraftvorbehalt vom Berufungsgericht herangezogene (angebliche) Anerkenntnis des Beklagten betreffend den Kreditsaldo betrifft, so tritt der Fürstliche Oberste Gerichtshof den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (Punkt 4.1.) bei (§§ 469a, 482 ZPO): Das Fürstliche Obergericht hat die Entscheidung des verstärkten Senats des öOGH vom 27.04.2001, 1 Ob 27/01d, zutreffend dargestellt und auf die Erfordernisse einer konstitutiven Wirkung eines Saldoanerkenntnisses verwiesen. Richtig ist, dass die Unterlassung der von Art 16 der AGB geforderten fristgebundenen Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse kein konstitutives Anerkenntnis zu erblicken ist. Die - vom Beklagten insoweit nicht bekämpften - Entscheidungsgründe sind daher als zutreffend anzusehen (vgl auch 09 CG.2014.327).
Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
Vaduz, am 04. September 2015