02 CG. 2013.20
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und *** ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D***, wegen CHF 70'343.78 s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürst-lichen Obergerichts vom 22.05.2013, 02 CG.2013.20, ON 15, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.02.2013, ON 7 dieses ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, der Revisionsrekursgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 2'581,11 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
In der Klagsschrift gab die Klägerin als Zustelladresse der Beklagten "" an, ebenso als Zustelladresse des Verwaltungsrates E.
Das Erstgericht legte hierauf die erste, gleichzeitig zur Vornahme der Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung auf den 14.02.2013 fest und verfügte die Zustellung der Klagsschrift samt Ladung an den Ver-waltungsrat E*** an die Adresse "***" im Rechtshilfeweg.
Die Gerichtstücke konnten vom ersuchten Gericht dem Verwaltungsrat E*** an der vorgenannten Adresse am 30.01.2013 nicht eigenhändig zugestellt werden. Hierauf wurden die Gerichtstücke beim Postamt *** hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit dem 31.01.2013 festgelegt.
Mit Schreiben vom 04.02.2013 informierte das ersuchte Gericht das Fürstliche Landgericht über die am 30.01.2013 erfolgte Zustellung durch Hinterlegung.
Am 14.02.2013 fand die Tagsatzung vor dem Fürstlichen Landgericht statt. Hiebei stellte das Erstgericht fest, dass für die Beklagte trotz aus-gewiesener Ladung niemand erschienen ist, worauf der Vertreter der Klägerin die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragte und Kostennote legte.
Mit Versäumungsurteil vom 14.02.2013, ON 7, verpflichtete das Erstgericht die Beklagte antragsgemäss zur Zahlung sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Begründet wurde das Urteil zusammengefasst damit, dass die Beklagte trotz ausgewiesener Ladung zur Tagsatzung nicht erschienen sei, wes-halb nach § 396 ZPO das Vorbringen in der Klage für wahr zu halten und über Antrag der Klägerin das Versäumungsurteil zu fällen gewesen sei.
Gegen das der Beklagten an die Adresse "***" am 21.02.2013 zugestellte Versäumungsurteil erhob die Beklagte durch ihren Vertreter rechtzeitig, nämlich am 13.03.2013, Berufung an das Fürstliche Ober-gericht, wobei als Berufungsgründe Nichtigkeit, wesentliche Verfahrens-mängel, unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtige Beweis-würdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Antrag, das Versäumungsurteil als nichtig aufzu-heben, allenfalls aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin er-stattete am 15.04.2013 die Berufungsmitteilung, mit der die kostenpflichte Abweisung der Berufung beantragt wurde.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit Folge und hob das Versäumungsurteil des Fürstlichen Land-gerichts vom 14.02.2013 ON 7, ersatzlos auf. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Ent-scheidung wie folgt:
7.1 Es liege vorliegend die Säumigkeit der Beklagten in einer nicht gehörigen Ladung, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 446 Z 4 ZPO verwirklicht sei.
7.2 Das Erstgericht hätte die beiden Gerichtstücke der Beklagten, einer juristischen Person, und deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer E*** an die in der Klagsschrift angegebene Zustelladresse "***" zu-stellen müssen. Hiebei handle es sich um die nämliche Zustelladresse, wie sie im Handelsregisterauszug der Beklagten angeführt sei. Da es sich offensichtlich bei der beklagten um eine tätige Gesellschaft handle, sei für sie auch kein Repräsentant im Sinne des Art 239 PGR bestellt worden.
7.3 Die Zustellung der Gerichtstücke habe auch dann an die angegebene Zustelladresse der Beklagten zu erfolgen, wenn - wie hier - die Klags-schrift und die Ladung zu eigenen Handen zuzustellen seien. Das Obergericht teile daher nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Zustellung der beiden Gerichtstücke nur an E*** als Verwaltungsrat und Geschäftsführer an dessen Wohnort erfolgen könne. Gem. Art 23 Abs 1 ZustG seien dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente auch einem zur Übernahme solcher Dokumente er-mächtigtem Vertreter oder in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen würden, zu Handen eines Prokuristen des Empfängers zuzustellen. Damit sei wohl die Ersatzzustellung aus-geschlossen, nicht jedoch die Zustellung an einen entsprechenden Bevollmächtigten oder - sofern vorhanden - an einen Prokuristen.
7.4 Art 23 Abs 1 ZustG entspreche in materieller Hinsicht nur der Vor LGBl 2008/332 geltenden Rechtslage. Damals habe § 106 Abs 1 ZPO be-stimmt, dass Klagen nur zu eigenen Handen des Beklagten, eines zur Empfangnahme von Klagen ermächtigten Vertreters desselben oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Handelsgewerbes einer Person bezögen, zu Handen des Prokuristen der geklagten Firma zuge-stellt werden könnten.
7.5 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht bei der Zustellung an die Beklagte bzw. deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer E*** nicht die von der Klägerin in der Klagsschrift angegebene Zustell-adresse verwendet habe. In dem von der Klägerin mit der Klagsschrift vorgelegten Handelsregisterauszug über die Beklagte sei als Wohnsitz des Verwaltungsrates und Geschäftsführers E*** bloss "" angeführt, sodass das Erstgericht weitere Abklärungen habe treffen müssen, um die im Rechtshilfeersuchen vom 21.01.2013 angeführte Wohnadresse des E mit "***" ergänzen zu können.
7.6 E*** habe, da weder an der Zustelladresse der Beklagten in *** noch an dem vom Erstgericht erhobenen Wohnsitz in *** beide Gerichtstücke zugestellt werden konnten, von der ersten Tagsatzung keine Kenntnis erlangen können. Die Zustellung habe - wenn sie nicht an die Zustell-adresse der Beklagten in *** zu geschehen hätte - zumindest an den im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens geltenden Wohnort des Ver-waltungsrates und Geschäftsführers E*** erfolgen müssen. Dieser sei aber nicht in *** gewesen, sondern bereits in ***, wohin er am 28.10.2011 den Wohnsitz verlegt habe. Somit habe die Zustellung durch Hinterlegung in *** gar nicht rechtens erfolgen können, weshalb die Säumigkeit der Beklagten auf die nicht gehörige Ladung zurück-zuführen sei. Es sei der Beklagten daher durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen worden, vor Gericht zu verhandeln (§ 446 Z 4 ZPO).
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der Klägerin aus:
8.1 Das Erstgericht habe ohne Wissen der Klägerin nicht an die in der Klage angegebene Adresse "***" zugestellt, sondern im Rechtshilfeweg über das zuständige BG *** an den Wohnsitz des Verwaltungsrats der Rekursgegnerin zugestellt. Der Zweck der eigenhändigen Zustellung - spezifischer Empfängerschutz - sei am besten zu erreichen, wenn der Empfänger beim Zustellvorgang anwesend sei. Hiezu diene das Verbot der Zustellung an einen Ersatzempfänger. Weder Art 23 iVm Art 16 Abs 3 ZustG noch § 21 iVm § 13 Abs 3 öZustG sehen vor, an welche Adresse eine eigenhändige Zustellung an den "zur Empfangnahme befugten Vertreter" einer nicht physischen Person zu erfolgen habe. Insoweit könne die eigenhändige Zustellung an eine nicht physische Person an dem zur Empfangnahme befugten Vertreter entweder an die Geschäftsadresse der nicht physischen Person oder aber auch an die private Wohnadresse des zur Empfangnahme befugten Vertreters erfolgen. Nach hM in Österreich könne dem vertretungsbefugten Organ wirksam an dessen Wohnanschrift zugestellt werden und könne die Hinterlegung auch unter dem Namen der nicht physischen Person vorgenommen werden.
8.2 Gem. Art 948 Abs 1 PGR habe sich die Rekurswerberin und das Fürstliche Landgericht auf die Richtigkeit der Eintragung im Öffent-lichkeitsregister ("***") verlassen und davon ausgehen dürfen, dass der Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Rekursgegnerin seine private Wohnadresse in *** habe.
8.3 Eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht eingetragen worden sei, könne einem Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn be-wiesen ist, dass sie diesem bekannt gewesen sei (Art 949 Abs 2 PGR). Bei dem angeblichen Wohnsitzwechsel des E*** handle es sich in jedem Fall um eine nach PGR eintragungspflichtige Tatsache, welche allerdings bis heute nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Der Wohnsitzwechsel sei daher weder der Rekurswerberin noch dem Fürst-lichen Landgericht bekannt gewesen, noch hätte diesen die ein-tragungspflichtige Tatsache bekannt sein müssen, weshalb sie weder der Rekurswerberin noch dem Fürstlichen Landgericht entgegen-gehalten werden könne.
8.4 Würde die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes zutreffen, könne sich der Empfänger darauf berufen, dass richtigerweise nur an die tatsächlich korrekte Adresse zugestellt werden könne. Würde an diese zugestellt werden, könne der Empfänger argumentieren, dass richtigerweise an die im Öffentlichkeitsregister eingetragene Adresse zuzustellen sei.
8.5 Offensichtlich sei der von E*** behauptete Wohnsitzwechsel auch den österreichischen Zustellorganen nicht gemeldet worden. Die Zustellung an die private Wohnadresse eines zur Empfangnahme befugten Ver-treters einer nicht physischen Person sei zulässig und sei die Zu-stellung an die Adresse, die aus einem Öffentlichkeitsregister sich ergebe ordnungsgemäss und gesetzeskonform. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Der Berufung sei keine Folge zu geben gewesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten aus:
9.1 Es sei nachgewiesenermassen unrichtig, die Zustellung durch Hinter-legung zu bestätigen, weil der Verwaltungsrat der Beklagten zu jenem Zeitpunkt nicht mehr in *** wohnhaft war und daher auch keine rechts-wirksame Zustellung bzw. Hinterlegung erfolgen habe können. Es liege somit ein Gerichtsfehler vor, der eine Nichtigkeit begründe.
9.2 Zu Recht habe das Obergericht erwogen, dass die Ladung grund-sätzlich an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Beklagten hätte erfolgen müssen, nicht an die mutmassliche Privatadresse des Verwaltungsrates. Eine Zustellung am privaten Wohnsitz des Geschäftsführers oder Prokuristen sei nicht zulässig.
9.3 Auch wenn eine Zustellung an eine juristische Person an die private Wohnadresse zulässig wäre, sei dies vorliegendenfalls irrelevant, weil die Ladung nie an die Privatadresse des Verwaltungsrates zugestellt wurde. Denn dieser habe nachgewiesenermassen im Zeitpunkt der Hinterlegung seinen rechtlichen und faktischen Wohnsitz nicht mehr an der Zustelladresse in *** gehabt, da er inzwischen verzogen sei. Zustell-rechtlich seien nicht die Handelsregistereinträge, sondern die faktischen Verhältnisse massgeblich.
9.4 Eine allfällige Pflicht des Verwaltungsrates, einen Wechsel des Wohn-sitzes im Handelsregister eintragen zu lassen, habe nicht zur Folge, dass die Zustellung an die im Handelsregister falsch eingetragene Adresse rechtsgültig erfolgen könne.
9.5 Nebensächlichkeiten wie die ehemalige Privatadresse eines Organs seien nicht vom Gutglaubensschutz des Registers umfasst. Es handle sich um nicht eintragungspflichtige Details, die nichts mit dem Register von Gesellschaften zu tun hätten. Eine Berufung auf Art 948 PGR wurde zu Recht verneint.
9.6 Es sei festgestellt, dass der Verwaltungsrat per 28.10.2011 seinen Wohnsitz von *** nach *** verlegt habe und sich bei den Gemeinden entsprechend an- und abgemeldet habe. Eine weitergehende Pflicht, die "österreichischen Zustellorgane" über den Wohnsitzwechsel zu informieren, bestehe nicht.
9.7 Zusammenfassend sei daher die Revisionsrekursgegnerin durch unge-setzlichen Vorgang, insbesondere Unterlassung der Zustellung, die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln entzogen worden und ein Nichtigkeitsgrund gem. § 446 Z 4 ZPO vom Obergericht zu Recht bejaht worden.
Zunächst ist davon auszugehen, dass eine Nichtigkeit wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 446 Z 4 ZPO dann vorliegt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde (öOGH 23.11.2000, 2Ob315/99h, MietSlg 52.806 ua; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 477 Rz 7).
Nach § 13 Abs 3 öZustellG, dem Art 16 Abs 3 FL-ZustG entspricht, ist das Dokument, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (öOGH 01.03.2012, 1 Ob 218/11g, ÖJZ EvBl 2012/106, 723 = RdW 2012/578, 529 = JBl 2012, 738 = RZ 2012/EÜ 212/213, 257). Die herrschende Meinung geht davon aus, dass bei der Zustellung an nicht physische Personen eine Zustellung auch an die Wohnanschrift des vertretungs-befugten Organs wirksam erfolgen kann (Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen² II [2003] § 13 ZustG Rz 21; öOGH 23.11.2000, 2 Ob 315/99h, MietSlg 52.806; 01.03.2012, 1 Ob 218/11g, ÖJZ EvBl 2012/106, 723 = RdW 2012/578, 529 = JBl 2012, 738 = RZ 2012/EÜ 212/213, 257 ua). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an:
10.1 E***, der Verwaltungsrat der Beklagten, ist seit 29.08.2011 von *** nach "" verzogen. Damit war die Zustellung an seine frühere Adresse in *** jedenfalls unwirksam, weil er tatsächlich nicht mehr am Zustellungsort wohnhaft bzw aufhältig war und daher von der an ihn für die Beklagte erfolgten Zustellung auch nicht Kenntnis nehmen konnte. Durch diesen gesetzwidrigen Vorgang wurde der beklagten Partei die Möglichkeit ge-nommen, vor Gericht zu verhandeln, im konkreten Fall die erste Tag-satzung zu verrichten. §13 Abs 3 ZustG verlangt bei Empfängern, die keine natürliche Person sind, die Zustellung der Sendung an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter, was sich grundsätzlich nach dem die Organisation der juristischen Peron regelnden Vorschriften richtet (öOGH 9 ObA 88/90 RZ 1990/125; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 13 ZustG Rz 6). Diese Zustellung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, weil der zur Empfangnahme berechtigte Verwaltungsrat an der vom BG *** herangezogenen Adresse nicht mehr wohnhaft war. Keine Rolle spielt es, ob eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch auf eine Adresse "" verwies. Ein Schutz des Vertrauens des Prozess-gegners auf die Privatadresse eines Organs für die Zustellung einer Klage im gerichtlichen Verfahren an die nichtphysische Rechtsperson besteht nicht. Der hier relevante Nichtigkeitsgrund des § 446 Z 4 ZPO wahrt das rechtliche Gehör der Partei, der zuzustellende Schriftstücke tatsächlich zukommen oder rechtmässig hinterlegt werden müssen.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts war daher zu bestätigen.
Vaduz, am 02.08. 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat