02 CG. 2012.455
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. C, gegen die beklagten Parteien 1. D, vertreten durch F, 2. G***, vertreten durch C***, wegen CHF 1'390'086.17 s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.07.2013, 02 CG.2012.455, ON 19, mit dem aus Anlass des Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Fürst-lichen Landgerichts vom 06.05.2013, ON 7, dieser Beschluss und das voran-gegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage gegen die zweit-beklagte Partei zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Entscheidungen der Untergerichte werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, neuerlich im Sinne der in diesem Beschluss ausgedrückten Rechtsmeinung (Pkt 7.7) zu entscheiden.
Die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit der gegenständlichen Klage gem Art 67 Abs 1 KO begehren die Kläger A*** und C*** gegen die Beklagten die Feststellung, dass ihnen als Treu-händer des H*** der Zweitbeklagten eine Konkursforderung in der vierten Konkursklasse ein Betrag von 1'390'086.17 zusteht sowie dass dem Erstbe-klagten im Konkursverfahren 09 KO.2011.945 kein Konkurs-teilnahmeanspruch zusteht sowie Kostenersatz.
Für die zweitbeklagte Partei behängt zu Aktenzahl 09 KO.2011.945 ein Konkursverfahren. Zum Masseverwalter bestellt ist der Zweitkläger.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
Den klagenden Parteien wird zur ungeteilten Hand aufgetragen, für allfällige Kosten des für die Beklagte zu 2. zu bestellenden Kurators binnen 3 Wochen hiergerichts einen Vorschuss in Höhe von CHF 70'000.-- hiergerichts zu erlegen widrigenfalls die Klage, soweit sie gegen die beklagte Partei zu 2. gerichtet ist, zurückgewiesen wird.
...
Hierzu führte es aus:
Da der Zweitkläger nicht gegen eine von ihm vertretene Partei klagen kann, ist für die Zweitbeklagte im gegenständlichen Verfahren ein Kurator zu bestellen.
Zu bestellen sein wird ein Rechtsanwalt. Für das Honorar des zu bestellenden Kurators sind die Kläger unbeschadet eines allfälligen Ersatz-anspruchs zahlungspflichtig. Es ist ihnen deshalb der Erlag einer Sicher-heitsleistung aufzutragen. Es erscheint eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 70'000.00 (ein Ansatz TP 3A inklusive ES beläuft sich auf CHF 7'470.53) als angemessen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
4.1. Durch den Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, werde der Mangel der gesetzlichen Vertretung der Zweitbeklagten nicht beseitigt, sondern erfolge dies erst durch die Bestellung eines Kollisionskurators. Aus Anlass eines zu-lässigen Rekurses habe das Gericht von Amts wegen eine Nichtigkeit wahr-zunehmen. Diese Nichtigkeit bestehe darin, dass ein Verstoss gegen das Zweiparteiensystem vorliege. In einem Zivilverfahren müssten immer zwei verschiedene Rechtsträger einander gegenüberstehen, da gegen sich selbst ein Rechtsträger keinen Rechtsschutzanspruch erheben könne. Eine solche Klage sei zurückzuweisen.
4.2. Es bestehe kein Zweifel, dass der Zweitkläger als Masseverwalter der Zweit-beklagten ident mit der Zweitbeklagten sei, auch wenn die Parteien-bezeichnung unterschiedlich gewählt worden sei. Treuhänderin des H*** sei die G*** und dies sei nach wie vor die Konkursitin, die allerdings vom Masseverwalter, dem Zweitkläger, vertreten werde.
4.3. Der Erstkläger sei Mittreuhänder und sei offenbar im Sinne des Art 909 PGR über Antrag des Masseverwalters bestellt worden. Mittreuhänder oder Treu-händerkollegien würden mangels einer gegenteiligen Anordnung in der Treu-handurkunde gemeinsam, also kollektiv handeln (Art 922 PGR). Die beiden Treuhänder seien einheitliche Streitgenossen, sodass sie nur gemeinsam klagen könnten.
4.4. Soweit die beiden Kläger gegen die zweitbeklagte Partei und somit gegen sich selbst die Klage eingebracht hätten, sei sowohl der angefochtene Be-schluss als auch das vorangegangene Verfahren nichtig, da ein Verstoss gegen das Zweiparteiensystem dem Fehlen der Parteifähigkeit gleichkomme und die Fortsetzung des Verfahrens hindere.
4.5. Daher seien der angefochtene Beschluss und das vorangegangene Ver-fahren als nichtig aufzuheben und die Klage insoweit zurückzuweisen.
4.6. Die Kläger hätten die Nichtigkeit erkennen können, sodass sie die Kosten des Rekurses selbst zu tragen hätten (§ 51 ZPO).
"Aus Anlass des Rekurses werden der angefochtene Beschluss vollum-fänglich und das diesem vorangegangene Verfahren hinsichtlich der zweitbe-klagten Partei als nichtig aufgehoben und die Klage gegen die zweitbeklagte Partei zurückgewiesen."
Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Erstklägers aus:
5.1. Es liege keine Verletzung des Zweiparteiensystems vor. Bei den Klägern handelt es sich um eine einheitliche Streitgenossenschaft, sodass diese nur gemeinsam klagen könnten. Eine einheitliche Streitpartei liege vor, weil die beiden Kläger als Mittreuhänder des H*** über den strittigen Anspruch bloss gemeinschaftlich verfügen könnten. Die einheitliche Streitpartei sei diesfalls ein selbständiges Parteisubjekt und rechtlich vollständig getrennt von den Personen, aus denen sie sich zusammensetze, zu sehen. Es sei daher unerheblich, dass es sich bei der zweitbeklagten Partei um die G*** handle, welche wiederum durch den Masseverwalter C*** vertreten werde.
5.2. Ein Interessenkonflikt liege nicht vor, weil ja der Erstkläger gerade zum Zweck der Vermeidung von Interessenkonflikten im Verfahren 05 HG.2012.150 zum Mittreuhänder des H*** bestellt worden sei. Es liege daher zwischen dem Zweitkläger als einheitlichem Streitgenossen und der G*** vertreten durch den Zweitkläger, keine Parteiidentität vor, es handle sich um verschiedene Rechtsträger bzw Verfahrenssubjekte.
5.3. Art 67 KO sehe die Klagsführung gegen die zweitbeklagte Partei ausdrück-lich und zwingend vor. Der Erstkläger habe die Forderung des H*** im Kon-kurs der Zweitbeklagten angemeldet. Der Zweitkläger habe als Massever-walter der Zweitbeklagten diese Forderung anerkannt. Der Erstbeklagte wiederum habe aber die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten. Art 67 KO sehe ausdrücklich die Klagsführung gegen die Konkursmasse vor. Ob die Klagsführung auch gegen den bestreitenden Gläubiger zu erfolgen habe, ergebe sich aus dem Gesetz aber nicht, scheint aber logisch notwendig zu sein.
5.4. Auch auf Beklagtenseite liege eine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO vor. Dies ergebe sich zwanglos aus Art 68 Abs 1 KO, nach dem rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rang-ordnung der bestrittenen Ansprüche gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam seien. Da nun sowohl auf Kläger, als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei vorliege, könne von einer Verletzung des Zwei-Parteien-Systems keine Rede sein.
5.5. Selbst wenn man die Meinung des Obergerichts vertreten würde, müsse Abs 1 des Spruches richtig lauten: "Aus Anlass des Rekurses werden der angefochtene Beschluss vollumfänglich und das diesem vorangegangene Verfahren in Bezug auf die zweitbeklagte Partei als nichtig aufgehoben und die Klage gegen die zweitbeklagte Partei wird zurückgewiesen."
5.6. Dies deshalb, weil ja nicht das gesamte vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werden solle, sondern bloss hinsichtlich der zweitbe-klagten Partei, gegen die ja auch die Klage zurückgewiesen werden solle.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekurs-beantwortung des Erstbeklagten aus:
6.1. Es würden nicht die Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes zur An-wendung kommen. Der Revisionsrekurs sei unzulässig, weil konforme Ent-scheidungen im Sinne von § 496 Abs 1 ZPO vorliegen würden. Es komme auf die spruchgemäss konforme Entscheidung an. Das Rekursgericht sei zwar mit abweichender Begründung, aber zum selben Resultat wie das Erstgericht gelangt. Das Fehlen der Parteiverschiedenheit sei nämlich dem Mangel der Parteifähigkeit an Bedeutung gleichzusetzen. Gleiches gelte für den Einwand der mangelnden Vertretung der Partei. Es würden konforme Entscheidungen vorliegen.
6.2. Sofern C*** persönlich Ansprüche als Treuhänder des H*** geltend machen sollte, sei dessen Revisionsrekurs deshalb zurück-, in eventu abzuweisen, weil er nicht Treuhänder des H*** sei. Es fehle ihm die Rekurslegitimation, er wäre auch nicht beschwert. Es sei unklar, ob C*** als Treuhänder des H*** auftrete und Ansprüche geltend mache und werde vorsorglich die Einrede der fehlenden Rekurslegitimation und der fehlenden Beschwer des C*** erhoben.
6.3. Es sei entgegen der bewusst falsch angegebenen Parteibezeichnung der Zweitklägerin offensichtlich, dass nicht C*** der Zweitkläger sei, sondern die G***. Die G*** werde sowohl als Kläger - wie auch auf Beklagtenseite von C*** vertreten. Die Treuhänder des H*** seien nämlich die G*** und A***, nicht jedoch C***. Die G*** und A*** als Treuhänder des H*** würden nun einen Schadenersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte G*** aus der Verletzung des Investmentvertrags geltend machen. Es mache somit die Zweitklägerin G*** als angebliche Schädigerin einen von ihr angeblich verur-sachten Schaden gegen sich selbst geltend und beantragt die urteilsmässige Feststellung des behaupteten Schadens gegen sich selbst. Es sei offen-sichtlich Parteiidentität von Zweitklägerin und Zweitbeklagter gegeben.
6.4. A*** und die G*** als Kläger seien kein neues selbständiges Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es bestehe der formelle Parteibegriff, Zweitklägerin und Zweitbeklagte seien die identischen juristischen Personen, sodass eindeutig Parteienidentität bestehe.
6.5. Es habe lediglich die G*** als Treuhänderin des H*** zurücktreten müssen. Dann sei das formelle Problem der Parteienidentität beseitigt. Auf diesen Umstand seien die Kläger bereits im Konkursverfahren vom zuständigen Konkursrichter hingewiesen worden. Es bestehe ein offensichtlicher Interessenkonflikt. Der Erstkläger sei explizit von der Zweitklägerin bestellt worden, somit habe die G*** selbst den Interessenkonflikt bereits gesehen. Der Masseverwalter habe die Verpflichtung, die Interessen der G*** zu wahren. Die Kläger hätten nach Anordnung des Art 67 KO zudem nur die Konkursmasse, nicht jedoch den Erstbeklagten belangen müssen.
6.6. Das gesamte Verfahren müsse als nichtig aufgehoben werden, weil die Zweitbeklagte mit der Zweitklägerin identisch sei. Sofern eine einheitliche Streitpartei auf Klägerseite vorliege, schlage der Verstoss gegen das Zwei-parteiensystem auch auf den Streitgenossen A*** durch.
7.1. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil konforme Entscheidungen im Sinne von § 496 Abs 1 ZPO nicht vorliegen: Während das Erstgericht den Klägern einen Kostenvorschuss aufgetragen hat, sprach das Fürstliche Obergericht die Nichtigkeit des Verfahrens und die Zurückweisung der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klage aus. Damit ist von difformen Beschlüssen auszugehen und der Revisionsrekurs der Kläger daher zulässig.
7.2. Die beiden Kläger haben die Klage in ihrer Eigenschaft als "Treuhänder des H*** und zugunsten des Treuvermögens" erhoben (Pkt 2 der Klage). Sie haben bereits zu Punkt 1 ihrer Klage vorgebracht, dass sich C*** in einem Interessenkonflikt befinde, da er einerseits auf Seite der Zweitbeklagten als Masseverwalter auftrete, andererseits Ansprüche des H*** gegen die Zweitbeklagte (im Konkurs) geltend mache. Die Kläger brachten vor, das Fürstliche Landgericht werde zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die beiden Parteipositionen des Zweitklägers und Masseverwalters der Zweitbeklagten zulässig seien.
7.3. Es liegt kein Verstoss gegen das "Zweiparteiensystem der ZPO" vor: Wer Kläger und wer Beklagter ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei in der Klage. Die ZPO steht auf dem Standpunkt des "formellen Partei-begriffs", dh Partei des Zivilprozesses ist derjenige, in dessen Name (Kläger), und der, gegen den (Beklagter) der Rechtsschutzantrag (die Klage) einge-bracht wird (Fucik in Rechberger, ZPO3 Vor § 1 Rz 2). Im gegenständlichen Verfahren trat C*** einerseits als Treuhänder und Zweitkläger auf, andererseits findet sich als zweitbeklagte Partei "G***", "vertreten durch den Masseverwalter C***". Damit trat C*** aber nicht als Partei, sondern als Insolvenzverwalter für die beklagte Insolvenzmasse auf. Von einer Parteienidentität kann daher keine Rede sein.
7.4. Zur Bezeichnung der beklagten Insolvenzmasse ist hier festzuhalten, dass die richtige Bezeichnung des Masseverwalters nach ständiger Recht-sprechung im Prozess lautet: "Dr. XY als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners NN" (siehe E 71 zu § 81a IO in Moor IO11). Dieser Mangel ist allerdings berichtigungsfähig und begründet nicht den Mangel der Passivlegitimation (SZ 34/113).
7.5. Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass C*** einerseits als Treuhänder auf Klagsseite auftritt, andererseits aber auf Seiten der zweit-beklagten Partei Rechtssubjekt die Insolvenzmasse ist, in deren Rechts-sphäre Wirkungen eines Zivilprozesses eintreten und der Prozess-handlungen des Masseverwalters zuzurechnen sind. Der Masseverwalter ist daher nicht Partei in den die Konkursmasse betreffenden Verfahren: Er ist ein vom Konkursgericht eingesetztes Organ bzw ein gesetzlicher Vertreter für die Konkursmasse (öOGH 6 Ob 145/022 EvBl 2003/122). Es liegt daher kein Verstoss gegen das Zweiparteiensystem vor, vielmehr geht es hier auf-grund der Personenidentität einerseits des Zweitklägers selbst, andererseits aufgrund seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Zweitbeklagten bloß darum, eine mögliche Interessenkollision zu verhindern.
7.6. Daher war die Entscheidung des Erstrichters dahingehend, dass ein Kollisionskurator für die zweitbeklagte Insolvenzmasse zu bestellen ist, auf-grund er Annahme einer Interessenkollision grundsätzlich zutreffend. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber bei der Zweitbeklagten und ihrem Vertreter um eine Insolvenzmasse und ist daher vom Insolvenzgericht der Insolvenzverwalter zu bestellen. Daher ist im gegenständlichen Fall beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Bestellung eines Stellvertreters des Massve-verwalters für dieses Verfahren einzubringen.
7.7. Daher waren die untergerichtlichen Beschlüsse aufzuheben und dem Erst-gericht aufzutragen, der Zweitbeklagten eine Frist zur Antragstellung beim Konkursgericht auf Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters für dieses Verfahren einzuräumen. Der neu zu bestellende Masseverwalter wird zu erklären haben, ob er die bisherige Prozessführung des Masseverwalters genehmigt. Sollte diese nicht genehmigt werden, wäre das Verfahren hinsichtlich der Zweitbeklagten bis einschließlich der Klagszustellung an diese für nichtig zu erklären und die Klage an den Stellvertreter des Masseverwalters zuzustellen.
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat