02 CG. 2012.228
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterInnen , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten B, Rechtsanwalt, 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen Erlag einer Prozesskostensicherheit (Streitwert CHF 19'818,90) infolge Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, erster Senat, vom 14.03.2013 (ON 84), womit dem Rekurs der klagenden Partei vom 02.10.2012 (ON 72) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'838,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.09.2012 (ON 69) beantragte der Beklagte, das Gericht möge der Klägerin auftragen, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten im fortgesetzten Verfahren in Höhe von CHF 33'833,10 zu erlegen. Er legte seiner Kostenschätzung einen Verfahrensaufwand von drei Tagsatzungen, davon eine in der Dauer von einer Stunde und zwei in der Dauer von je sechs Stunden, eines Schriftsatzes sowie der Kosten eines Sachverständigengutachtens zugrunde. Zur Begründung dieses Antrages führte der Beklagte aus, die Klägerin habe es im Verfahren 3 CG.2002.22 unterlassen, das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.11.2004 (ON 38 in 3 CG.2002.22), womit auch ihr Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Zessionserklärung vom 18.03.1999 ein nichtiges Scheingeschäft und daher die am 12.10.2001 erfolgte Übertragung der Marke E*** unwirksam gewesen sei, abgewiesen wurde, anzufechten, obwohl dieser Einwand durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es sei daher erforderlich, diesen Einwand durch Einvernahme weiterer Zeugen sowie Einholung/Vorlage der Bilanzen, Generalver-sammlungsprotokolle sowie Steuererklärungen der F*** (in der Folge kurz: F***) sowie der G*** (in der Folge kurz: G***) zu klären. Auch werde die Einholung von Gutachten erforderlich sein (ON 69, Seite 5, zweiter Absatz).
Die Klägerin bekämpfte diesen Antrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und wendete ein, der Einvernahme der vom Beklagten beantragten Zeugen bedürfe es nicht, da diese Zeugen keine entscheidungsrelevanten Aussagen machen könnten. Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachver-ständigengutachtens könne erst dann beurteilt werden, wenn der Prozessstandpunkt der G*** bekannt ist. Die von der Klägerin bereits erlegte Prozesskostensicherheit von CHF 26'700,-- reiche zur Deckung der Kosten des Beklagten im fortgesetzten Verfahren aus.
Der Erstrichter trug sodann der Klägerin mit mündlich verkündetem Beschluss auf, binnen vier Wochen den Betrag von CHF 32'449,-- als Prozesskostensicherheit bei Gericht zu erlegen, ansonsten die Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklärt werde.
In der schriftlichen Beschlussausfertigung (ON 70) vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Notwendigkeit der Einver-nahme der vom Beklagten angebotenen Zeugen und der Ein-holung eines Sachverständigengutachtens erscheine plausibel. Von der bisher erlegten Kaution von CHF 32'196,-- verbliebe nach Abzug der dem Beklagten bereits entstandenen Kosten noch ein Restbetrag von CHF 1'384,10. Dieser Betrag sei von dem zu erwartenden Kostenaufwand des Beklagten abzuziehen, woraus sich die noch zu erlegende Prozesskostensicherheit mit CHF 32'449,10 errechne.
Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs mit dem Antrag, das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben, eventualiter den angefochtenen Beschluss dergestalt abändern, dass der Antrag der beklagten Partei auf Auferlegung einer aktorischen Kaution abgewiesen wird (ON 72, Seite 12).
Die Klägerin machte als Rekursgründe Aktenwidrigkeit (eventuell unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung) und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führte dazu zusammengefasst aus:
Der Vorwurf, die Klägerin habe im Verfahren 3 CG.2002.22 das Urteil, mit dem (auch) ihr Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen wurde, nicht angefochten, sei unrichtig. Sie habe dieses Urteil seinem gesamten Inhalt nach bis zur höchsten Instanz bekämpft. Die Rechtmässigkeit der Übertragung der strittigen Marke von der F*** auf die G*** sei im Verfahren 3 CG.2002/22 abschliessend und mit bindender Wirkung beurteilt worden. Diese Frage könne im vorliegenden Verfahren nicht neu aufgerollt werden. Gegenstand des vorliegenden Prozesses sei nicht die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Übertragung sondern allein die Erfolgsaussichten eines gegen die G*** gerichteten Markenschutzverfahrens. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage lägen ausreichende Beweisergebnisse vor. Einer ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Einholung eines Gutachtens bedürfe es nicht. Die Rechtssache sei spruchreif.
In seiner Rekursbeantwortung warf der Beklagte der Klägerin vor, der Rekurs sei nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil er nicht von den dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen ausgehe. Im Übrigen wiederholt der Beklagte sein Argument, der Einwand eines Scheingeschäftes sei im Verfahren 3 CG.2002.22 nicht geprüft worden, dies müsse im vorliegenden Rechtsstreit nachgeholt werden.
Aber selbst dann, wenn der Einwand eines Scheingeschäftes als irrelevant zu beurteilen wäre, falle die Pflicht der Klägerin zum Erlag einer Prozesskostensicherheit nicht weg, sondern würde sich lediglich deren Höhe verringern. Der Beklagte beantragte, das Rekursgericht möge den Rekurs zurückweisen, in eventu ihm keine Folge geben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise dahin Folge, dass es die Verpflichtung der Klägerin zum Erlag einer ergänzenden Prozesskostensicherheit dem Grunde nach aufrecht hielt, deren Höhe jedoch von CHF 32'449,-- auf CHF 12'630,06 herabsetzte.
In der Begründung dieses Beschlusses führt das Rekursgericht zusammengefasst aus:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 10.06.2012 die Haftung des Beklagten abschliessend bejaht und sowohl im Verfahren 3 CG.2002.22 als auch im vorliegenden Verfahren festgehalten, dass die Klage gegen die F*** allein schon deshalb zum Scheitern verurteilt war, weil in dieses Verfahren auch die Firma G***, an die die Markenrechte übertragen wurden, einbezogen hätte werden müssen. Im fortgesetzten Verfahren seien nur mehr die Erfolgsaussichten eines fiktiven Markenstreites der Klägerin gegen die G*** zu beurteilen.
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Vernehmung von Zeugen zur Klarstellung des strittigen Sachverhalts notwendig sein werde, sei nicht nur aus der Sicht der Streitteile sondern auch aus der Sicht des Gerichtes zu beurteilen. Der Beklagte habe nicht nur eine Zeugenliste vorzulegen, sondern auch darzutun, welchen Bezug diese Zeugen zum Streitgegenstand haben und welche entscheidungsrelevanten Aufschlüsse sich aus ihren Aussagen ergeben könnten. Die Beklagte habe die Einvernahme der Zeugen H***, I*** und J*** insbesondere auch zur Frage des Gebrauches der strittigen Marke durch die beiden involvierten Gesellschaften beantragt. Diese Zeugen seien zu vernehmen, wofür eine Tagsatzung in der Dauer von sechs Stunden ausreiche. Hingegen bedürfe es nach dem derzeitigen Verfahrensstand keiner weiteren Tagsatzung, insbesondere auch keiner Erörterung eines Gutachtens, da ein solches gar nicht angeboten worden sei. Der massgebliche Kostenaufwand im fortgesetzten erstgerichtlichen Verfahren errechne sich wie folgt:
Tagsatzung, TP 2, 1 h (Aktorische Kaution) CHF 499.80
1/2 PG CHF 170.00
Schriftsatz (TP 3A) CHF 2'440.20
Tagsatzung mit Beweisaufnahme (TP 3 A) 6 h CHF 8'540.70
1/2 PG CHF 595.00
1/2 Entscheidungsgebühr CHF 850.00
Verdienstsumme CHF 11'480.70 CHF 2'210.00
8% MWST CHF 918.46
CHF 12'399.16
Barauslagen CHF 1'615.00
voraussichtlicher Kostenaufwand insgesamt CHF 14'014.16
Davon sei der von der bereits erlegten Prozesskostensicherheit verbliebene Restbetrag von CHF 1'384.10 abzuziehen, sodass die Klägerin verpflichtet sei, eine weitere Prozesskostensicherheit von CHF 12'630,06 zu erlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt das Rekursgericht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin sei in diesem Zwischenstreit mit ca. 60% ihres Begehrens durchgedrungen und mit 40% unterlegen. Deshalb habe der Beklagte der Klägerin 20% ihrer Kosten zu ersetzen.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Revisionsrekurs mit folgenden Anträgen:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den bekämpften Beschluss
b) eventualiter dahin abändern, dass der Rekurs der klagenden Partei vollinhaltlich abgewiesen wird;
c) sub eventualiter dahin abändern, dass der erstinstanzliche Beschluss vollinhaltlich wieder hergestellt wird;
Ferner möge die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens, wie verzeichnet, binnen 4 Wochen verpflichtet werden.
Als Revisonsrekursgründe macht der Beklagte Nichtigkeit wegen Verletzung des § 405 ZPO, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (damit sind wohl sogenannte sekundäre Verfahrensmängel gemeint) geltend.
Der Beklagte führt dazu zusammengefasst aus:
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes weiche in unzulässiger Weise von den Rekursanträgen der Klägerin ab und verstosse damit gegen § 405 ZPO, wonach das Rekursgericht an die Rekursanträge gebunden sei. Im vorliegenden Fall habe sich das Rekursgericht über diese Anträge hinweggesetzt und die Prozesskostensicherheit herabgesetzt, obwohl dies von der Rekurswerberin gar nicht beantragt worden sei.
Zur Höhe der vom Erstgericht der Klägerin auferlegten Prozesskostensicherheit sei im Rekurs überhaupt kein Vorbringen erstattet worden. Ein solches Vorgehen verletze den in § 405 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatz und den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, was Nichtigkeit der Entscheidung bewirke.
Neben der Einvernahme der Zeugen H***, I*** und J*** sei auch die Einvernahme der Aktionäre der beiden an der Markenübertragung beteiligten Gesellschaften sowie die Einholung/die Vorlage der Bilanzen, des Generalver-sammlungsprotokolls sowie der Steuererklärungen der Gesell-schaften zur Beurteilung des Einwandes eines Scheingeschäftes und des Nichtgebrauches der strittigen Marke vor und nach ihrer Übertragung erforderlich.
Die Feststellung des Rekursgerichtes, es bedürfe keiner Erörterung eines Gutachtens, weil ein solches zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines fiktiven Markenprozesses gar nicht angeboten worden sei, sei aktenwidrig und stehe sowohl im Widerspruch zum Vorbringen des Beklagten als auch zum Vorbringen der Klägerin, die selbst die Einholung eines Gutachtens für möglich erachtete.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Der Revisionsrekurs ist zulässig und rechtzeitig erhoben. Er ist aber aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt:
Im vorliegenden Zwischenstreit stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Klägerin eine ergänzende Prozesskostensicherheit zu erlegen hat; dies wurde durch die konformen Entscheidungen der Unterinstanzen bereits im positiven Sinn rechtskräftig entschieden. Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr die Höhe dieser Sicherheitsleistung strittig.
Der Beklagte bekämpft im ersten Teil seines Revisionsrekurses (Seite 1 bis 6 in ON 86) die Herabsetzung der Prozesskostensicherheit von CHF 32'449,-- auf CHF 12'630,06 durch das Berufungsgericht unter verfahrensrechtlichen Aspekten. Er wirft dem Rekursgericht vor, gegen die Vorschrift des § 405 ZPO verstossen zu haben, indem es mit der Herabsetzung der Sicherheitsleistung eine Entscheidung traf, die von der Klägerin in ihrem Rekurs gar nicht begehrt worden war.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Die Klägerin beantragte in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss primär dessen ersatzlose Aufhebung, hilfsweise die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Kautionsantrages.
Nun ist es zwar richtig, dass der primäre Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Beschlusses verfehlt ist, weil diesem Beschluss ein Antrag des Beklagten auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit zugrunde liegt, über den das Erstgericht zu entscheiden hatte. Die blosse ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses beinhaltet keine Entscheidung über den Antrag des Beklagten und bringt keinen Verfahrensfortschritt. Sie kommt nur bei Beschlüssen, die von Amts wegen gefasst werden, in Betracht.
Die Klägerin hat allerdings hilfsweise auch die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Kautionsantrages begehrt. Die Rechtsansicht des Beklagten, die Herabsetzung dieser Sicherheit sei vom Rekursantrag der Klägerin nicht mitumfasst, sie sei gegenüber dem Rekursantrag ein Aliud oder ein Plus und verstosse deshalb gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, ist unzutreffend. Nach § 405 ZPO darf das Gericht einer Partei weder mehr (ein Plus) noch etwas anderes (ein Aliud) gegenüber dem, was sie begehrt, zusprechen (Fasching, Lehrbuch Rz 1449). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung bildet einen Verfahrensmangel (LES 1993, 63). Wohl aber ist der Zuspruch eines Minus, das heisst einer bloss quantitativen Minderung der begehrten Rechtsfolge zulässig (Fasching aaO Rz 1451). Dabei ist das Gericht bei Beurteilung der Frage, ob ein Minus oder ein Plus bzw. Aliud vorliegt, an den gesamten Streitgegenstand, das heisst sowohl an das Sachvorbringen als auch an den Rechtsgrund gebunden (Fucik in Fasching/Konecny2, dritter Band, § 405 öZPO, Rz 6; LES 1993, 64).
Gegenstand dieses Zwischenstreites ist der auf §§ 57 ff ZPO gestützte Kautionsantrag des Beklagten, dem die Klägerin entgegentrat. Die Herabsetzung der vom Erstgericht auferlegten Sicherheit durch das Rekursgericht änderte nichts an diesem Streitgegenstand, denn der hilfsweise vom Rekurswerber gestellte Antrag auf Abweisung des Kautionsantrages inkludiert den Antrag auf Herabsetzung der Prozesskostensicherheit, da er nichts anderes beinhaltet als das Begehren auf Herabsetzung der Prozesskostensicherheit auf Null. Die Herabsetzung der vom Erstgericht auferlegten Prozesskostensicherheit durch das Rekursgericht ist daher ein Minus und nicht ein Aliud oder Plus gegenüber der Abweisung des Antrages.
Im zweiten Teil seines Revisionsrekurses bekämpft der Beklagte die Ansicht des Rekursgerichtes, der mutmassliche künftige Prozessaufwand sei mit einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Dauer von sechs Stunden zu bemessen. Er vertritt die Ansicht, es sei erforderlich, auch die Aktionäre der beiden an der strittigen Markenübertragung beteiligten Gesellschaften einzuvernehmen und ein Gutachten einzuholen.
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht nicht.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der G*** nicht um eine Aktiengesellschaft sondern um eine privatrechtliche Anstalt handelt (vgl Beilage K), an der keine Aktionäre beteiligt sind. Eine Einbeziehung der Kosten der Einvernahme der Aktionäre der F*** in die Kostenschätzung ist schon deshalb abzulehnen, weil weder die Zahl noch die Namen der Aktionäre bekannt sind und derart unbestimmte Beweisanträge auch nicht Grundlage einer Kostenschätzung sein können; zum Zweiten ist es auch völlig offen, worauf bereits das Rekursgericht hinwies, welchen Bezug die Aktionäre der F*** zum Streitgegenstand haben und welche entscheidungserheblichen Aufschlüsse von diesen Zeugen zur Übertragung der strittigen Marke zu erwarten sind. Es ist dem Rekursgericht daher darin zuzustimmen, dass lediglich die Kosten der Vernehmung der drei namentlich bezeichneten Zeugen Eingang in die Kostenschätzung finden können. Andere Zeugen wurden im Übrigen vom Beklagten im bisherigen Verfahren gar nicht namhaft gemacht.
Was die mit CHF 10'000,-- veranschlagten Kosten eines Gutachtens betrifft, bleibt der Beklagte eine Erklärung, welche Tat- oder Rechtsfragen durch ein solches Gutachten geklärt werden sollen, schuldig. Wenn er, was anzunehmen ist, die Einholung eines Rechtsgutachtens vor Augen hat, so ist er darauf zu verweisen, dass Fragen des liechtensteinischen innerstaatlichen und staatsvertraglichen Rechtes vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beantworten sind. Dafür, dass im vorliegenden Zwischenstreit ausländisches Recht zu erheben sein könnte, wofür die Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass, sollte sich tatsächlich die Einholung eines solchen Gutachtens als erforderlich erweisen, der Beklagte einen weiteren Antrag auf Ergänzung der Prozesskostensicherheit stellen könnte. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage besteht jedenfalls kein Grund, Sachverständigenkosten in die Berechnung der Prozesskostensicherheit einzubeziehen.
Daran ändert es nichts, dass auch die Klägerin die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens für möglich erachtete, denn die Beurteilung der Relevanz eines Beweisthemas und der hiezu erforderlichen Beweisaufnahme ist der Disposition der Parteien entzogen und vom Gericht zu entscheiden.
Auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes ist nicht zu beanstanden.
Für die Kosten des Zwischenstreites über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit und deren Höhe ist dessen Ausgang, nicht der der Hauptsache massgebend. In Verfahren, in denen die §§ 40 ff ZPO anzuwenden sind, richtet sich die Entscheidung über die Kosten eines Zwischenstreites nach § 41 Abs 1 oder § 43 ABs 1 ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch RZ 292). Das Rekursgericht hat unter Zugrundelegung der §§ 43 Abs 1, 50 ZPO seiner Kostenentscheidung richtig getroffen.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher insgesamt als unberechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
Vaduz, 07.06.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat