02 CG. 2011.101
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie lic. iur. Rolf Sele und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C***, vertreten durch D***, wegen CHF 53'070.40 s.A., infolge Revision der Beklagten vom 08.08.2012 (ON 36) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.07.2012 (ON 35), womit der Berufung des Klägers vom 22.05.2012 (ON 27) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.04.2012 (ON 26) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.07.2012 (ON 35) wird aufgehoben, soweit es nicht hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens auf die Zahlung von CHF 904.60 samt 5% Zinsen seit dem 01.07.2010 an rückständiger Invalidenrente für Januar 2010 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Klage vom 21.03.2011 (ON 1) begehrte der Kläger:
die Beklagte zu verpflichten, ihm zuhanden seines Rechtsvertreters einen Betrag von CHF 10'855.20 an rückständigen Invalidenrenten für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen;
die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Januar 2011, jeweils spätestens bis zum fünften des Monats, eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 904.60 zu bezahlen;
die Beklagte zu verpflichten, ihm auf sein näher bezeichnetes Altersvorsorgekonto bei der Beklagten einen Betrag von CHF 2'412.40 an rückständiger Sparbeitragsbefreiung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen;
die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem Jahr 2011 auf sein näher bezeichnetes Altersvorsorgekonto bei der Beklagten eine quartalsmässige Sparbeitragsbefreiung im Betrag von CHF 603.10, jeweils spätestens bis zum fünften des ersten Monats eines jeden Quartals zu bezahlen;
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
Mit Urteil vom 20.04.2012 (ON 26) gab das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) statt und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 26, S 15 f) und deren Würdigung (ON 26, S 20) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 20.04.2012 (vorstehende Ziff 2) folgenden Sachverhalt fest (ON 26, S 17 ff):
3.1.
Am 23.09.1996 meldete sich der Kläger erstmals bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 16.12.1998 sprach ihm die IV aufgrund eines Invaliditätsgrads von 79%, rückwirkend ab 01.04.1998, eine ganze Invalidenrente zu: mit der Auflage, dass er sich einem mindestens halbtäglichen Arbeitsversuch in Zusammenarbeit mit der Berufsberatungsstelle Schaan unterziehe.
3.2.
Am 30.03.2000 informierte die IV den Kläger, dass die bisherige ganze Invalidenrente weiter ausgerichtet werde: wiederum mit der Auflage, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatungsstelle Schaan abklären zu lassen. Mit Schreiben vom 21.05.2002 teilte die IV dem Kläger mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine seine Rente beeinflussende Änderung ergeben habe; er habe deshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Jahr 2004 führte die IV eine erneute Rentenrevision durch; auch sie mündete in die Mitteilung aus, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
3.3.
Mit Vorbescheid vom 03.01.2006 informierte die IV den Kläger, dass nur noch ein Invaliditätsgrad von 30% bestehe. Der Vorbescheid beruhte auf einer bidisziplinären Begutachtung der Klinik Valens vom 24.10.2005 und dem medizinischen Teilgutachten von E*** vom 13.10.2005.
3.4.
Mit Verfügung vom 08.08.2006 aberkannte die IV dem Kläger die ihm mit Verfügung vom 16.12.1998 zugesprochene (und seither dreimal überprüfte und bestätigte: vorstehende Ziff 3.2) ganze Invalidenrente. Hiergegen erhob der Kläger das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Entscheidung vom 20.05.2008 gab die IV diesem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte die Verfügung vom 08.08.2006. Einer vom Kläger hiergegen erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.11.2008 keine Folge. Einer vom Kläger hiergegen erhobenen Revision des Klägers gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 01.10.2009 keine Folge. Mit Urteil vom 21.05.2010 hob der Staatsgerichtshof das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2009 auf, weil er die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof entscheidungswesentlich angewandte Bestimmung, Art 90 Abs 2 Bst c IVV, für verfassungswidrig erachtete.
3.5.
Im zweiten Verfahrensgang gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers vom 23.12.2008 gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2008 Folge. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück. Dieses gab der Berufung des Klägers vom 18.06.2008 Folge und hob die angefochtene Entscheidung der IV vom 20.05.2008 auf. Das Fürstliche Landgericht stellte fest, ein gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 05.11.2010 erhobener Rekurs der IV sei nunmehr beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof hängig. Aufgrund des auch vom Fürstlichen Landgericht beigezogenen Akts war hierzu anzumerken, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof über diesen Rekurs - richtigerweise handelte es sich um eine Revision gegen ein Urteil - bereits am 06.05.2011 entschieden und der Revision der IV keine Folge gegeben hatte (ON 31 zu Sv.2010.25).
3.6.
Aufgrund des im ersten Rechtsgang erlassenen Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01.10.2009 hatte die IV die Rentenleistungen an den Kläger auf Dezember 2009 eingestellt. Nach Eingang des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 21.05.2008 nahm sie die Rentenleistungen wieder auf und richtet sie seither wieder durchgehend aus.
3.7.
Die Beklagte bezahlte dem Kläger vom 03.01.1998 bis zum 31.12.2009 eine ganze Invalidenrente im Betrag von monatlich CHF 753.95 und eine jährliche Sparbeitragsbefreiung im Betrag von CHF 2'412.40. Wie die IV, stellte auch die Beklagte diese Rentenleistungen auf Ende 2009 ein. Hinsichtlich des Betrags der Rente und der Sparbeitragsbefreiung stimmte das Vorbringen der Parteien überein; betreffend den Zeitpunkt der Einstellung wich ihr Vorbringen voneinander ab. Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte die Einstellung auf Ende 2009; nach dem Vorbringen der Beklagten erfolgte sie auf Ende Januar 2010. Dass im Januar 2010 noch eine Auszahlung erfolgte, hätte die Beklagte zu beweisen; irgendwelche Beweisergebnisse gebe es jedoch nicht, weshalb im Sinn des Vorbringens des Klägers festzustellen war, dass die Beklagte ihre Rentenleistungen auf Ende 2009 einstellte.
3.8.
Auch von der Beklagten verlangte der Kläger die Wiederaufnahme der eingestellten Rentenleistungen. Die Beklagte lehnte dies ab. Bis jetzt nahm sie die Rentenleistungen nicht wieder auf.
3.9.
Das Fürstliche Landgericht stellte fest, im Verfahren zu Sv.2010.25 sei bis jetzt lediglich formal beurteilt worden, ob und aufgrund welcher Gesetzesbestimmung die IV allenfalls berechtigt sei, eine Rentenrevision durchzuführen und eine zugesprochene Invalidenrente abzuerkennen. Ob und, gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Kläger invalid war, sei noch nicht materiell geprüft und beurteilt worden. Wie dargelegt (vorstehende Ziff 3.5), hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof über den Rentenanspruch des Klägers bereits am 06.05.2011 entschieden, indem er der Revision der IV keine Folge gab (ON 31 zu Sv.2010.25).
3.10.
Wann die Beklagte erfuhr, dass die ganze Invalidenrente an den Kläger auf einer unrichtigen Würdigung der Abklärungen der Klinik Valens aus den Jahren 1997/1998 beruhte und seit wann sie das Gutachten der Klinik Valens vom 24.10.2005 kannte, das sich auf die unrichtige Würdigung der Abklärungen aus den Jahren 1997/1998 bezog, lässt sich nicht feststellen. Feststellen lässt sich indes, dass die Beklagte die Invalidenrente an den Kläger auf Ende 2009 einstellte. Die Einstellung erfolgte, weil die Beklagte von der IV erfuhr, dass diese ihre Rentenleistungen an den Kläger auf Ende 2009 einstelle; denn die ursprüngliche Rentenverfügung vom 16.12.1998 sei fehlerhaft. Eine erneute Beurteilung des Invalidenversicherungsfalls forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 01.02.2011. Die Beklagte brachte selber vor, dass sie Anfang 2011 eine Rentenrevision habe durchführen wollen und vom Kläger eine neuerliche medizinische Begutachtung durch die Klinik Valens gewünscht habe.
3.11.
Weder seit Ende 2005 noch seit Mai 2008 versuchte der Kläger, eine Arbeitsstelle zu finden. Die letzte gutachtliche Untersuchung des Klägers fand im Jahr 2005 in der Klinik Valens statt. Darauf beruhte deren Gutachten vom 24.10.2005.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) erwog das Fürstliche Landgericht (ON 26, S 20 unten ff) in seiner rechtlichen Beurteilung, dass die Rentenrevision durch die Beklagte bereits aus formellen Gründen nicht zulässig gewesen sei, weil die Notfrist nach dem hier analog anwendbaren § 502 Abs 2 Ziff 4 ZPO abgelaufen sei. "Der Vollständigkeit halber" (ON 26, S 22 [2. Abschnitt]) fügte es bei, dass auch die materiellen Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt gewesen wären. Denn Art 105 Abs 1 LVG in Verbindung mit Art 106 LVG gebiete eine Interessenabwägung. Danach sei das Interesse des Klägers an einer weiteren Ausrichtung der ganzen Invalidenrente höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.04.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 4) gerichteten Berufung der Beklagten vom 22.05.2012 (ON 27) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.07.2012 (ON 35) teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als es
die Beklagte verpflichtete, dem Kläger zuhanden seines Rechtsvertreters einen Betrag von CHF 9'950.60 an rückständigen Invalidenrenten für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen;
die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab Januar 2011, jeweils spätestens bis zum fünften des Monats, eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 904.60 zu bezahlen;
die Beklagte verpflichtete, dem Kläger auf sein näher bezeichnetes Altersvorsorgekonto bei der Beklagten einen Betrag von CHF 2'412.40 an rückständiger Sparbeitragsbefreiung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen;
die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab dem Jahr 2011 auf sein näher bezeichnetes Altersvorsorgekonto bei der Beklagten eine quartalsmässige Sparbeitragsbefreiung im Betrag von CHF 603.10, jeweils spätestens bis zum fünften des ersten Monats eines jeden Quartals zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, gerichtet auf Zahlung eines weiteren Betrags von CHF 904.60 an rückständiger Invalidenrente seit dem 01.07.2010 samt näher bestimmten Zinsen wurde abgewiesen. Weil das Fürstliche Obergericht das angefochtene Urteil nur geringfügig abänderte, bestätigte es den erstgerichtlichen Kostenspruch und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur - beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 17) erwog, dass die Beklagte dem Kläger offensichtlich nicht, wie vom Fürstlichen Landgericht festgestellt, letztmals für den Dezember 2009 die Rentenleistungen erbracht habe; vielmehr habe sie die letzte Rentenleistung im Betrag von insgesamt CHF 904.60 tatsächlich für den Januar 2010 erbracht. In seiner Berufungsbeantwortung habe dies der Kläger denn auch ausdrücklich zugestanden. Deshalb sei das angefochtene Urteil jedenfalls insofern abzuändern, als darin der Klage auch im Betrag des für den Januar 2010 geltend gemachten Rentenbetrags stattgegeben worden sei.
In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 17 ff [6.1 bis 6.3]) folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1.
Im gegenständlichen Verfahren interessiere vorab die Frage, inwiefern die Rentenrevision einer bereits ursprünglich fehlerhaften (auf unrichtig ermitteltem Sachverhalt beruhenden) Entscheidung einer Vorsorgeeinrichtung zulässig sei. Die Beklagte lege ihrer Entscheidung auf Leistungen an den Kläger die Verfügung der IV vom 16.12.1998 zugrunde, wonach dem Kläger eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Nunmehr behaupte sie, ihre Entscheidung sei bereits ursprünglich fehlerhaft gewesen: Der Kläger sei von Anfang an gar nie in einem leistungsberechtigenden Ausmass invalid gewesen; ihre Entscheidung habe auf einem ursprünglich unrichtig ermittelten Sachverhalt beruht.
7.2.
Das BPVG regle die Frage der Rentenrevision einer ursprünglich fehlerhaften (auf unrichtig ermitteltem Sachverhalt beruhenden) Entscheidung einer Vorsorgeeinrichtung nicht. Art 17 Abs 4 des Vorsorgereglements der Beklagten regle nur den hier nicht interessierenden Fall der nachträglichen Änderung des Invaliditätsgrads, nicht aber den Fall der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des Leistungsentscheids.
7.3.
Im Bereich der betrieblichen Vorsorge sei zwei zwischen der obligatorischen Vorsorge (dem "Obligatorium") und der auf der Basis beruhenden erweiterten Vorsorge (dem "Überobligatorium") zu unterscheiden. Die obligatorische Vorsorge sei dem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsrecht, somit dem Verwaltungsrecht, zuzuordnen, wogegen der erweiterten Vorsorge ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde liege. Dennoch sei - unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Vorsorgereglement für die erweiterte Vorsorge (wie sie hier nicht behauptet werde) - die Frage der Rentenrevision einheitlich zu beantworten. Denn in dieser Hinsicht beständen keine wesentlichen Wertungsunterschiede zwischen den beiden Vorsorgebereichen. Vorsorgeeinrichtungen seien, anders als private Versicherer im Bereich der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich mit hoheitlicher Verfügungsgewalt ausgestattet worden. Vorsorgeeinrichtungen könnten deshalb nicht mit Verfügungen entscheiden, die in Rechtskraft erwachsen oder eine Rechtsmittelfrist auslösen würden. Vielmehr verweise der Gesetzgeber bei Streitigkeiten zwischen versicherten Personen und der Vorsorgeeinrichtung auf das Klageverfahren vor ordentlichen Gerichten. Bei Einigkeit beruhe die Leistung demnach auf einer DE-FACTO-Verfügung der Vorsorgeeinrichtung.
7.4.
Einer voraussetzungslosen, jederzeitigen Rentenrevision ständen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen. Ebenso wenig haltbar wäre es, wenn ursprünglich fehlerhafte - das heisst: der objektiven Rechts- oder Tatsachenlage widersprechende bzw. (im Bereich der erweiterten Vorsorge) einen vertragswidrigen Zustand begründende - Entscheidungen der Vorsorgeeinrichtung unter keinen Umständen mehr korrigiert werden könnten. Das öffentliche Interesse und das Interesse aller anderen versicherten Personen an der Durchsetzung des objektiven Rechts bzw. an der Herstellung des vertragsgemässen Zustands könne unter Umständen den durchaus schutzwürdigen Interessen einer versicherten Person an der Ausrichtung einer im Grunde gar nicht geschuldeten Leistung vorgehen.
7.5.
Angesichts der inhaltlichen Nähe der betrieblichen Personalvorsorge zur staatlichen Invalidenversicherung dränge es sich in Fällen wie dem gegenständlichen auf, die Rentenrevision unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in der Invalidenversicherung gelten würden, zuzulassen. Entsprechend sei Art 105 Abs 1 LVG sinngemäss anzuwenden.
7.6.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 21 [2. Abschnitt]), dass eine Rentenrevision nach Ablauf der Präklusivfrist von zehn Jahren (Art 502 Abs 3 ZPO) nicht mehr zulässig sei. Diese Frist beginne für den Fall, dass die versicherte Person ihren Leistungsanspruch im Klageweg habe geltend machen müssen (Art 24 BPVG), mit der Rechtskraft des die Vorsorgeeinrichtung verpflichtenden Urteils. In Fällen, in denen die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen aufgrund einer DE-FACTO-Verfügung "freiwillig" erbringe, beginne sie spätestens mit der erstmaligen Leistungserbringung, bei Renten mit deren erstmaliger Ausrichtung.
7.7.
Soweit die Beklagte eine Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 148) beiziehe, sei nicht einschlägig und begegne auch inhaltlich erheblichen rechtlichen Bedenken.
7.7.1.
Die Wiederaufnahme nach Art 105 LVG sei, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge, an eine Frist gebunden; die Präklusivfrist nach § 502 Abs 3 ZPO gelte sinngemäss.
7.7.2.
Nach einem für alle Rechtsgebiete allgemein anerkannten Grundsatz, sei die Geltendmachung materieller und prozessualer Rechte befristet, um Rechtsfrieden und Rechtsicherheit zu gewährleisten. Warum im Bereich des Sozialversicherungsrechts eine Ausnahme gelten soll, sei nicht ersichtlich und werde in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 auch nicht näher begründet.
7.7.3.
Das LVG verweise an verschiedenen Stellen betreffend die Durchführung des Verfahrens - und damit auch hinsichtlich der Beachtung prozessualer Fristen - auf die sinngemäss anzuwendende ZPO, beispielsweise: in Art 46 Abs 1 LVG betreffend das erstinstanzliche Verfahren; in Art.88 Abs.1 LVG betreffend die erstinstanzliche Entscheidung; oder insbesondere in Art 104 Abs 1 LVG betreffend die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung.
7.7.4.
Wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen aufgrund der Klage einer versicherten Person (Art 24 BPVG) und eines entsprechenden Urteils erbringe, sei eine Revision dieses Urteils jedenfalls nur innerhalb der Fristen nach § 502 ZPO möglich. Es käme einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gleich, wollte man eine Rentenrevision unbefristet zulassen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen aufgrund einer DE-FACTO-Verfügung "freiwillig" erbringe.
7.7.5.
Rechtsvergleichend sei anzumerken, dass die Rentenrevision auch in der Schweiz nur innerhalb einer Präklusivfrist von zehn Jahren möglich sei, wenn die Rentenentscheidung eines Sozialversicherungsträgers auf ursprünglich unrichtig ermitteltem Sachverhalt beruhe.
7.8.
Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte dem Kläger Invalidenrenten und Sparbeitragsbefreiungen durchgehend vom Januar 1998 bis zum Dezember 2009 ausgerichtet. Die massgebende zehnjährige Präklusivfrist habe demnach spätestens mit der einmaligen Leistungserbringung im Jahr 1998 zu laufen begonnen und im Jahr 2008 geendet. Als die Beklagte ihre DE-FACTO-Verfügung zur Revision im Februar getroffen und ihre Leistungen eingestellt habe, sei die zehnjährige Präklusivfrist nach § 502 Abs 3 ZPO längstens abgelaufen gewesen.
7.9.
Um die Frist zu wahren, hätte es genügt, dass die Beklagte wenigstens vor Ablauf der zehnjährigen Frist das Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hätte. Nach den Feststellungen habe sie indes erstmals mit Schreiben vom 01.02.2011, also lange nach Ablauf der massgebenden Frist, "eine Neubeurteilung des IV-Falles" verlangt. Ihre Leistungen an den Kläger habe sie erst im Dezember 2009 bzw. Januar 2010 eingestellt, also ebenfalls nach Ablauf der massgebenden Frist.
7.10.
Ergänzend (ausdrücklich im Sinn eines OBITER DICTUM) erwog das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 25 f [6.3]), dass auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts, dem Interesse des Klägers, in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm ausgerichteten Leistungen geschützt zu werden, und dem Interesse der Rechtssicherheit zugunsten des Klägers ausfallen würde. Dabei verwies das Fürstliche Obergericht auf das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.05.2011 zu Sv.2010.25. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass das, was in der staatlichen Invalidenversicherung für rechtens erkannt worden sei, auch im Rahmen der zweiten Säule Bestand habe. Es wäre nachgerade willkürlich, wollte man ihm hinsichtlich der staatlichen Invalidenrente Vertrauensschutz gewähren, nicht aber hinsichtlich der (auf dem Verhalten der IV beruhenden) betrieblichen Personalvorsorge.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.07.2012 (vorstehende Ziff 5 bis Ziff 7) richtete sich die Revision der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 08.08.2012 (ON 36) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu ergänzender Verhandlung und neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgrund machte die Beklagte (ON 36, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung (einschliesslich sekundäre Feststellungsmängel) geltend.
8.1.
Unter dem Gesichtspunkt sekundärer Feststellungsmängel rügte die Beklagte (ON 36, S 2 ff [I]), dass aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung folgende zwei Feststellungen nicht getroffen worden seien.
Der Kläger ist zumindest seit dem 30.06.1997 bei einer mittleren Arbeitsbelastung zu 100% arbeitsfähig (Beilagen 1, 4 und 8).
Während der Austrittsbericht der Klinik Valens vom 30.06.1997 (Beilage 8) Teil des Verhandlungsmaterials im Prüfungsverfahren der staatlichen Invalidenversicherung hinsichtlich der Berentung des Klägers war, hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Verfügung über die Rentenansprüche des Klägers aus der betrieblichen Personalvorsorge Anfang 1998 keine Kenntnis von demselben Bericht (Beilage 8).
8.2.
Unter dem Gesichtspunkt fehlender Fristenbindung machte die Beklagte (ON 36, S 4 ff [a]) geltend, dass die vom Fürstlichen Obergericht thematisierte Fristversäumnis einer Wiederaufnahme grundsätzlich nicht entgegenstehe.
8.2.1.
Unter bestimmten (näher ausgeführten: ON 36, S 4 unten) Voraussetzungen sei die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens jederzeit von Amts wegen zu verfügen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 148) denn auch unmissverständlich klargestellt, dass die Wiederaufnahme eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens weder durch die Rechtskraft einer Vorentscheidung des Versicherers verhindert werde noch an die Fristen der Wiederaufnahmeklage nach § 502 ZPO gebunden sei. Auf Einzelheiten dieser Rechtsprechung, wie sie die Beklagte (ON 36, S 5 [12] und S 5 f [15]) zusammenfasste, kann verwiesen werden. Gleiches gelte nach der vom Fürstlichen Obergericht zitierten (näher ausgeführten: ON 36, S 5 [14]) Literatur.
8.2.2.
Der vom Fürstlichen Obergericht angesprochenen Rechtssicherheit werde durch die gebotene Interessenabwägung Rechnung getragen. Dabei sei von einem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Solidargemeinschaft der versicherten Personen auszugehen, wonach Leistungen nur zu erbringen seien, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt seien. Ein rückwirkender Entzug erlangter Ansprüche scheide jedoch aus. Die der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz unterliegenden Ansprüche - allerdings nur sie - blieben auch für die Zukunft gewahrt.
8.2.3.
Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts wären versicherte Personen, die aufgrund eines nach Art 24 BPVG ergangenen gerichtlichen Urteils leistungsberechtigt seien, (in näher ausgeführtem Sinn: ON 36, S 7 [19]) bevorzugt gegenüber versicherten Personen, denen die Vorsorgeeinrichtung aufgrund einer DE-FACTO-Verfügung "freiwillig" Leistungen erbringe. Ein nach eingehendem Beweisverfahren ergangenes gerichtliches Urteil wiege hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit jedoch schwerer als die freiwillige Leistungserbringung. Diese beruhe organisations- und strukturbedingt auf einer weit weniger umfassenden Prüfung des Sachverhalts. Insofern rechtfertige es sich, die Revisionsmöglichkeit der aufgrund einer DE-FACTO-Verfügung "freiwillig" erbrachten Leistung weniger restriktiv zu gestalten als die Revisionsmöglichkeit der aufgrund eines gerichtlichen Urteils erbrachten Leistung.
8.2.4.
Die schweizerische Regelung, wonach die amtswegige Revision formell rechtskräftiger Verfügungen innerhalb einer Präklusivfrist von zehn Jahren nach Erlass der Verfügung zu erfolgen habe, ändere nichts daran, dass Art 105 Abs 1 LVG keine derartige Frist vorsehe. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, verwies die Beklagte (ON 36, S 8 ff [22 bis 27]) darauf, dass die schweizerische Regelung auf einer Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts beruhe, die sich nicht auf die Rechtslage in Liechtenstein umlegen lasse.
8.3.
Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung machte die Beklagte (ON 36, S 10 ff [b]) geltend, diese habe zu ihren Gunsten auszufallen.
8.3.1.
Aufgrund der tatsächlichen freiwilligen Leistungserbringung durch die Beklagte habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente im Betrag von CHF 904.60 und eine jährliche Sparbeitragsbefreiung im Betrag von CHF 2'412.40 erworben. Rentenzusprachen würden jedoch keine hier zu berücksichtigenden subjektiven Rechte verschaffen. Denn Sozialversicherungsansprüche seien nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen als wohlerworbene Rechte ausgestaltet. Nur wohlerworbene Rechte seien unter den Gesichtspunkten der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes relevant. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erörterte die Beklagte (ON 36, S 11 [31]) Wesen und Eigenart wohlerworbener Rechte.
8.3.2.
Unter den Gesichtspunkten der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes würde die Interessenabwägung nur dann zugunsten des Klägers ausfallen, wenn er im Vertrauen auf die weitere Auszahlung der (ihm nicht gebührenden) Renten nach Beginn des Jahres 2010 Dispositionen getroffen hätte und seine Interessen durch die Einstellungen der Rentenzahlungen schwer beeinträchtigt würden. Solche Dispositionen habe er jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Demgegenüber hätten die Allgemeinheit und die Solidargemeinschaft der versicherten Personen ein berechtigtes und überwiegendes Interesse daran, dass keine Leistungen ohne rechtmässige Anspruchsgrundlage erbracht würden. Es verstiesse in höchstem Masse gegen jegliches sozial- und rechtsethische Gerechtigkeitsempfinden, wenn eine versicherte Person, wie der Kläger, nach eindeutigen Feststellungen zu 100% erwerbsfähig sei und dennoch weiterhin eine Rente auf der Grundlage einer 79%igen Invalidität bezöge. Solches wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots unhaltbar.
8.3.3.
Nach den Erwägungen der Untergerichte falle die Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus, weil dieser über zwölf Jahre aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Der Kläger besitze indes kein wohlerworbenes Recht darauf, trotz einwandfreien Gesundheitszustands keiner Arbeit nachzugehen und von der Beklagten dennoch weiterhin Leistungen zu beziehen. Es liege im öffentlichen Interesse, diesen augenfällig rechtswidrigen Zustand zu beenden. Näher ausgeführte subjektive Umstände (bescheidene Deutschkenntnisse, keine Umschulung oder Wiedereingliederungsmassnahmen) würden kein wohlerworbenes Recht auf Weiterzahlung der Rente begründen.
8.3.4.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, kritisierte die Beklagte (ON 36, S 13 ff [39]) das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.05.2011 zu Sv.2010.25 im Verfahren zwischen dem Kläger und der IV. Abgesehen davon, sei dieses Urteil in einem anderen Verfahren ergangen und für das gegenständliche Verfahren nicht präjudizierend.
In seiner Revisionsbeantwortung vom 03.09.2012 (ON 38) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner), die Revision der Beklagten (vorstehende Ziff 8) kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
9.1.
Unter dem Gesichtspunkt sekundärer Feststellungsmängel (vorstehende Ziff 8.1) seien die von der Beklagten begehrten Feststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich.
9.2.
Unter dem Gesichtspunkt fehlender Fristenbindung (vorstehende Ziff 8.2) habe das Fürstliche Obergericht in der gegenständlichen Rechtssache einen Aufhebungsbeschluss gefällt und ihn mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen. Darin habe es die bindende Rechtsansicht vorgegeben, dass auf die in Frage stehende Wiederaufnahme Art 105 LVG anzuwenden sei. Ausdrücklich habe es erwogen, dass zu den Fristen Regelungen fehlen würden, weshalb auf § 502 ZPO zurückzugreifen sei. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss hätten beide Parteien kein Rechtsmittel ergriffen, so dass er rechtskräftig geworden sei. Damit aber bestehe für die Beklagte keine Grundlage, die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts im zweiten Verfahrensgang zu bekämpfen. Mit Bezug auf die unbekämpft gebliebene Anwendbarkeit von § 502 ZPO liege eine RES IUDICATA vor, weshalb die Revision in diesem Punkt zurückzuweisen sei. Im Übrigen handle es sich bei der Beklagten nicht um eine öffentlich-rechtliche Behörde, sondern um eine privatrechtliche Stiftung. Ihr komme nach den Bestimmungen des BPVG die Stellung einer Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge zu. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPVG sähen denn auch nicht die Anwendung des LVG oder sonstigen öffentlichen Rechts vor, soweit es um Ansprüche der versicherten Personen gehe. Vielmehr würden entsprechende Streitigkeiten vor den Zivilgerichten ausgetragen. Die von der Beklagten beigezogene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 148) habe die rechtskräftige Verfügung eines Unfallversicherers betroffen. Dass dabei auf die bedingungslose Anwendung von Art 105 LVG verwiesen werde, lasse sich nicht beanstanden. Denn für den Erlass solcher Verfügungen werde auf das LVG verwiesen. Gleiches gelte indes nicht für Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge. Soweit der Kläger (ON 38, S 4 [letzter Abschnitt]) zur Anwendbarkeit von § 502 ZPO sinngemäss die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts bestätigte, kann auf sein Vorbringen verwiesen werden.
9.3.
Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung (vorstehende Ziff 8.3) lege die Beklagte ihrer Rechtsrüge Feststellungen zugrunde, die nicht getroffen worden seien. So entspreche es ihrer Wunschvorstellung, dass der Kläger seit 1997 durchgehend arbeitsfähig und deshalb nicht invalid gewesen sei. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, machte der Kläger (ON 38, S 5 f [D]) geltend, dass im Verfahren zu Sv.2010.25 die gleiche Interessenabwägung vorzunehmen gewesen sei wie im gegenständlichen Verfahren. Bereits im Verfahren zu Sv.2010.25 habe das Fürstliche Obergericht die Interessen des Klägers stärker gewichtet als die von der Beklagten angesprochenen öffentlichen Interessen. Mit ihrem Revisionsvorbringen bekämpfe die Beklagte die Ermessensbetätigung der Untergerichte. Ermessensfehler (Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichkämen, mache sie indes zu Recht nicht geltend.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff 8) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff 9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach Art 24 BPVG, soweit hier wesentlich, werden Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Besondere Verfahrensbestimmungen enthält das BPVG nicht. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 222 ff und §§ 474 f ZPO sowie Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 35 [Empfangsbestätigung] und ON 36 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§§ 222 ff, § 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO sowie Art 1 der zit. Verordnung über die Gerichtsferien; ON 37 [Empfangsbestätigung] und ON 38 [Eingangsvermerk]).
Der Kläger beantragte zunächst, die Revision zurückzuweisen (vorstehende Ziff 9): Das Fürstliche Obergericht habe in der gegenständlichen Rechtssache rechtskräftig und insofern präjudizierend die Anwendung von § 502 ZPO vorgegeben. Nach Art 502 Abs 3 ZPO, soweit hier wesentlich, kann eine Klage nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht mehr erhoben werden. Hierzu war vorweg Stellung zu nehmen.
12.1.
Mit Beschluss vom 13.09.2011 (ON 17) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Beklagten vom 10.06.2011 (ON 8) insofern Folge, als es das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 13.05.2011 (ON 7) aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwies. Seinen Beschluss versah das Fürstliche Obergericht mit einem Rechtskraftvorbehalt. Ein Revisionsrekurs wurde indes von keiner der Parteien erhoben. In diesem Aufhebungsbeschluss erwog das Fürstliche Obergericht (ON 17, S 13 unten f) unter anderem, dass das nicht streitige Verfahren der Vorsorgeeinrichtung gesetzlich nicht geregelt sei, während für das nach Art 24 BPVG vor den ordentlichen Gerichten ausgetragene streitige Verfahren die ZPO als umfassende Verfahrensordnung bereithalte. So bestehe beispielsweise mit Bezug auf die Revision einer Entscheidung keine gesetzliche Regelung der Fristen, binnen welche diese erfolgen müsse. Diese Gesetzeslücke sei nach der vom Fürstlichen Obergericht vertretenen Rechtsauffassung in sinngemässer Anwendung von § 502 ZPO zu füllen.
12.2.
In Rechtskraft erwächst die Entscheidung über den Anspruch (den Streit- oder Urteilsgegenstand). Die Entscheidung über den Anspruch umfasst den Urteilsspruch, seine Ableitung aus den Tatsachen, auf die er sich stützt, und die dafür erforderliche rechtliche Begründung. All dies insgesamt bildet erst die Entscheidung über den Anspruch. Einzelne Entscheidungselemente können für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen; hierzu gehören unter anderem die rechtliche Qualifikation einzelner Sachverhaltselemente und die rechtlichen Hilfsschlüsse (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S 769, Rz 1520). Gegenstand der Rechtskraft ist vielmehr (nur) die anhand des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts und seiner rechtlichen Qualifikation festgestellte Rechtsfolge (Walter H. RECHBERGER in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 6 zu § 411 öZPO [? § 411 ZPO]). Dagegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf rechtliche Beurteilungen (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 67 zu § 411 öZPO).
12.3.
Der gegenständliche Anspruch (Streit- oder Urteilsgegenstand) ergab sich aus dem eingangs wiedergegebenen Klagebegehren (vorstehende Ziff 1). Hierüber hatte das Fürstliche Obergericht in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13.09.2011 (ON 17) nicht entschieden. Ausdrücklich erachtete es die Rechtssache noch nicht für entscheidungsreif (ON 17, S 14 f [7.5]). Abgesehen davon, gehörte die vom Kläger angesprochene Erwägung zur Anwendbarkeit von § 502 ZPO zur rechtlichen Beurteilung der Frage, bis wann die amtswegige Wiederaufnahme einer DE-FACTO-Verfügung erfolgen müsse, aufgrund deren eine Vorsorgeeinrichtung Leistungen erbracht habe; sie bildete im Aufhebungsbeschluss vom 13.09.2011 lediglich ein Entscheidungselement (rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltselements), das als solches nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (vorstehende Ziff.12.2). Wenn das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Zusammenhang § 502 ZPO für anwendbar erachtete, so war diese rechtliche Beurteilung für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht bindend: umso weniger, als der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei gesetzmässiger Ausführung einer Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die in der Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (OGH, Urteil vom 01.10.2008 zu 5 CG.1999.109, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 67).
12.4.
Der Zurückweisungsantrag des Klägers erwies sich demnach als nicht berechtigt.
Sekundäre Feststellungsmängel (vorstehende Ziff 8.1 und Ziff 9.1) lägen vor, wenn das Fürstliche Obergericht Beweisaufnahmen abgelehnt hätte, weil es das Beweisthema aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung für unerheblich hielt, wogegen bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Beweisthema und damit die beantragten Beweisaufnahmen erheblich gewesen wären (OGH, Beschluss vom 07.01.2009 zu 4 CG.2007.209, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009 187).
13.1.
In ihrer Berufung vom 22.05.2012 hatte die Beklagte (ON 27, S 3 ff [II]) sekundäre Feststellungsmängel gerügt und (mit entsprechenden Beweisanträgen) die gleichen Feststellungen beantragt, die sie auch im Revisionsverfahren beantragte (vorstehende Ziff 8.1). Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 24) erachtete die nach seiner Rechtsauffassung anwendbare zehnjährige Präklusivfrist (§ 502 Abs 3 ZPO) für abgelaufen; deshalb bedürfe es keiner rechtlichen Erwägungen und keiner Feststellungen mit Bezug auf die gerügten sekundären Feststellungsmängel.
13.2.
Das Fürstliche Obergericht hatte somit Erwägungen und Feststellungen (aufgrund entsprechender Beweisaufnahmen) abgelehnt, weil es das Beweisthema aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung (Ablauf der zehnjährigen Präklusivfrist) für unerheblich erachtete. Ob die von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängel bestanden, hing demnach davon ab, ob das Fürstliche Obergericht aufgrund richtiger oder aber unrichtiger rechtlicher Beurteilung angenommen habe, im gegenständlichen Fall gelte eine zehnjährige Präklusivfrist, die abgelaufen sei, das heisst: ob sich die Revision unter dem Gesichtspunkt fehlender Fristenbindung als berechtigt erweise (nachstehende Ziff 14).
Unter dem Gesichtspunkt fehlender Fristenbindung (vorstehende Ziff 8.2 und Ziff 9.2) bezogen sich sowohl das Fürstliche Obergericht als auch die Parteien auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 148.
14.1.
Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 betraf eine Verfügung, mit welcher der beklagte Versicherer der klagenden versicherten Person eine Rente nach Art 35 UVersG zugesprochen hatte. Der beklagte Versicherer stellte fest, dass kein Rentenanspruch bestehe und hob mit "Wiederaufnahme" die rentenzusprechende Verfügung auf. Die versicherte Person machte geltend, die Wiederaufnahme sei verspätet. Die Untergerichte teilten diese Auffassung, insbesondere gestützt auf die nach § 502 Abs 1 ZPO geltende einmonatige Notfrist.
14.2.
Im Revisionsverfahren erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass die amtswegige Wiederaufnahme durch einen Versicherer nicht an die Fristen der Wiederaufnahmeklage der ZPO gebunden sei. Dabei standen, soweit hier wesentlich, folgende Erwägungen im Vordergrund (LES 2010 148 Erw 10):
14.2.1.
Bei der Beurteilung der amtswegigen Wiederaufnahme nach Art 105 Abs 1 LVG sei zunächst dessen Wortlaut einer näheren Prüfung zu unterziehen:
Von amtswegen ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106).
14.2.2.
Das Fürstliche Obergericht habe die Wiederaufnahme unter anderem deshalb verneint, weil die Versäumnis der Notfrist des § 502 ZPO entgegenstehe. Aufgrund des Wortlauts von Art 105 Abs 1 LVG sei indes nicht zu bezweifeln, dass eine amtswegige Wiederaufnahme "jederzeit" möglich sei. An diesem Wortlaut führe die Diskussion um die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Fristbestimmungen für Wiederaufnahmeklagen der ZPO vorbei. Eine amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Art 105 Abs 1 LVG sei grundsätzlich möglich, ohne dass hierfür eine Frist einzuhalten wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit würden allerdings die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung für eine Wiederaufnahme das "Kompensat" zur Unbefristetheit einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.
14.2.3.
Ein Blick auf § 68 Abs 3 öAVG zeige eine insoweit vergleichbare Rechtslage: Danach könnten Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohls von der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe, vom Unabhängigen Verwaltungssenat oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sei. In allen Fällen habe die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Eine Frist für eine derartige amtswegige Behebung von Bescheiden sei in § 68 öAVG nicht vorgesehen. Eine Fristbestimmung werde bloss hinsichtlich der Behebung von Bescheiden, die von einer unzuständigen oder nicht richtig zusammengesetzten Behörde erlassen wurden, vorgesehen (§ 68 Abs 5 AVG).
14.2.4.
Der Hinweis auf Art 104 Abs 1 LVG, wonach (unter anderem) über Anträge auf Wiederaufnahme eines durch Entscheidung oder Verfügung über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens "unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung" zu entscheiden sei, betreffe ausschliesslich die auf Parteiantrag einzuleitenden Wiederaufnahmeverfahren, nicht aber die von Amts wegen einzuleitenden Verfahren.
14.2.5.
Was den in Art 105 Abs 1 LVG als Bedingung anzusehenden Einschub der Worte "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" angehe, so könne der Lehre nicht entnommen werden, dass eine amtswegige Wiederaufnahme nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulässig wäre: Andreas KLEY (Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S 272 Anm 167) verweise bei § 105 LVG auf die allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft (S 126 ff) und meine, die Regelungen der Art 104 und 105 LVG beantworteten nicht alle wichtigen Fragen. So fehlten "teilweise" Fristen für Wiederaufnahmeverfahren, so dass offene Fragen anhand der sinngemässen Regelungen der ZPO beantwortet werden müssten. Diesen Ausführungen sei deshalb nicht zu entnehmen, dass dieser Autor die amtswegige Wiederaufnahme an Fristen binden oder sie nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulassen wollte.
14.2.6.
Zutreffend argumentiere der beklagte Versicherer damit, dass die formelle Rechtskraft grundsätzlich nicht eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhindern vermöge. Andernfalls wäre Art 105 Abs 1 LVG auf amtswegige Wiederaufnahmen nur bis zur Zustellung und der danach laufenden Anfechtungsfrist beschränkt. Dies sei nicht der Sinn einer Bestimmung, die offensichtlich Entscheidungen und Verfügungen, die mit schweren Mängeln behaftet sind, dann einer amtswegigen Wiederaufnahme unterziehen wolle, wenn andernfalls durch diese Entscheidung eine "erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt" würde. Diese Gefahr könne gerade auch bei formell rechtskräftigen Entscheidungen eintreten.
14.2.7.
Die Interpretation dieser Bestimmung müsse, wenn sie diese Zielsetzung der amtswegigen Wiederaufnahme berücksichtigen soll, darin bestehen, dass sie unter der "Rechtskraft" nicht einfach den (formellen oder materiellen) Rechtskraftbegriff, sondern die potenziell einzelnen Personen aus der Entscheidung erwachsenen Rechte verstehe. Rechte würden Personen regelmäßig erst aus einer rechtskräftigen Entscheidung erwachsen, was den Bezug zum Wortlaut des Gesetzes herstelle. Soll nun eine amtswegige Wiederaufnahme zulässig sein, so dürften die aus der Entscheidung oder Verfügung einer oder mehreren Personen bereits erwachsenen Rechte nicht unberücksichtigt bleiben. Hier habe eine Interessenabwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien zu erfolgen. Wohlerworbene Rechte würden grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art 34 Abs1 LV fallen und seien daher auch in den Fällen einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beachten.
14.2.8.
Sinngemäss Gleiches gelte nach § 68 Abs 3, Satz 2, öAVG. Danach habe die Behörde in allen Fällen (einer dort normierten Aufhebung eines Bescheides) "mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen". Auch die österreichische Rechtsordnung schenke daher im Zusammenhang mit der amtswegigen Aufhebung von Rechtsakten aus schwerwiegenden Gründen den wohlerworbenen Rechten besondere Beachtung. Zwar sehe § 68 Abs 3, Satz 2, öAVG die aus einem Bescheid dem Einzelnen bereits erwachsenen Rechte nicht grundsätzlich als geeignet an, dessen Aufhebung aus den dort normierten - schwerwiegenden - Gründen zu verhindern; verlangt werde aber von der Behörde die "möglichste Schonung erworbener Rechte". Deshalb dürfe auch nur jene noch zum Ziel führende Massnahme getroffen werden, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei bedeute.
14.2.9.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof lege daher den Ausdruck "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" in Art 105 Abs 1 LVG dahin gehend aus, dass die einzelnen Personen aus der aufzuhebenden Verfügung erwachsenen Rechte die amtswegige Wiederaufnahme zwar nicht grundsätzlich unzulässig machen. Die Interessen dieser Personen seien jedoch schon in die Beurteilung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme einzubeziehen, wobei eine Abwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG normierten Voraussetzungen vorzunehmen sei.
14.2.10.
Eine amtswegige Wiederaufnahme scheitere nicht daran, dass eine Verfügung in - formelle oder materielle - Rechtskraft erwachsen ist. Es gehe vielmehr um die aus der rechtskräftigen Entscheidung möglicherweise entstandenen Rechte, die zu berücksichtigen seien.
14.3.
Weil somit eine in den untergerichtlichen Verfahren erwogene Fristversäumnis der amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegenstand, trug der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 dem Fürstlichen Obergericht auf, sich mit den vom beklagten Versicherer geltend gemachten Wiederaufnahmegründen auseinanderzusetzen und dabei auch die Rechtsposition der klagenden versicherten Person aufgrund der Entscheidung des beklagten Versicherers in die Abwägung einzubeziehen.
14.4.
Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 22 [4. Abschnitt]) erachtete die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 nicht für einschlägig: Sie betreffe einen unfallversicherungsrechtlichen Sachverhalt; zudem sei dort lediglich die analoge Anwendbarkeit der einmonatigen Präklusivfrist nach § 502 Abs 1 ZPO thematisiert worden.
14.4.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 18 [3. Abschnitt]) erwog zunächst zutreffend, dass das BPVG die Frage der Revision einer (wegen unrichtiger Tatsachenermittlung oder Rechtsanwendung) bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheidung der Vorsorgeeinrichtung nicht regle; ebenso wenig regelt das UVersG diese Frage. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht sodann, dass die obligatorische berufliche Vorsorge, der "Obligatoriumsbereich" des BPVG, dem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsrecht und damit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sei; Gleiches gilt für die obligatorische Unfallversicherung nach dem UVersG. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 20 [2. Abschnitt]) schliesslich, dass sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgeeinrichtung die von ihr ausgerichteten Leistungen nachträglich einer Revision soll unterziehen können, nach Massgabe von Art 105 Abs 1 LVG beantworte. Damit aber stellte sich - gleich wie in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 - die weitere Frage, ob eine amtswegige Wiederaufnahme nach Art 105 Abs 1 LVG an eine Frist gebunden sei. Ob dem Versicherer hoheitliche Stellung zukam (wie nach dem UVersG) oder nicht (wie nach dem BPVG) war - anders als der Kläger (ON 38, S 4 [2. und 3. Abschnitt]) einwendete - insofern nicht wesentlich, als sowohl ein Unfallversicherer als auch eine Vorsorgeeinrichtung die gleiche Frage nach Massgabe der gleichen Bestimmung zu beantworten haben. Dem Umstand, dass die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 einen unfallversicherungsrechtlichen Sachverhalt betraf, kam demnach, was die Einschlägigkeit jener Entscheidung angeht, keine wesentliche Bedeutung zu.
14.4.2.
Fallbezogen wurde in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 zwar die analoge Anwendbarkeit der einmonatigen Präklusivfrist nach § 502 Abs 1 ZPO thematisiert. Die Erwägungen reichten indes weiter. Aufgrund des Wortlauts von Art 105 Abs 1 LVG lehnte der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit der Fristbestimmungen der ZPO für Wiederaufnahmeklagen - ob nun nach § 502 Abs 1 oder Abs 2 ZPO - grundsätzlich ab (vorstehende Ziff 14.2.2). Die sinngemässe Anwendung der einschlägigen Vorschriften der ZPO nach Art 104 Abs 1 LVG beschränkte er auf die über Parteiantrag einzuleitenden Wiederaufnahmeverfahren (vorstehende Ziff 14.2.4). Auch dem Umstand, dass in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 fallbezogen die analoge Anwendbarkeit der einmonatigen Präklusivfrist nach § 502 Abs.1 ZPO thematisiert wurde, kam demnach, was die Einschlägigkeit jener Entscheidung angeht, keine wesentliche Bedeutung zu.
14.4.3.
Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 hatte demnach unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt fehlender Fristenbindung grundsätzlich präjudizierende Wirkung für den gegenständlichen Fall.
14.5.
Um im gegenständlichen Fall von der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 abzuweichen, bedürfte es einer Praxisänderung.
14.5.1.
Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der RATIO LEGIS, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 138 III 359 Erw 6.1 S.361, mit Hinweisen). Sprechen keine entscheidenden Gründe für eine Praxisänderung, so ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 133 V 37 Erw 5.3.3 S.39, mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die Praxis im Umgang mit Fristen; hier überwiegt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, weil sonst das Vertrauen auf die bisherige Praxis zur Fristversäumnis und damit zum Verlust des Rechts führen würde (hierzu und zur Praxisänderung im Allgemeinen: Oscar Adolf GERMANN, Richterrecht III in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A. Bern 1967] S 254 ff, bes. S 258 ff [2]). Damit sich eine Praxisänderung rechtfertigt, muss die Kritik an der bestehenden Praxis unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdecken, wesentliche Vorzüge der damit angestrebten neuen Praxis namhaft erkennen lassen und vor der Rechtssicherheit sowie vor der Rechtsgleichheit standhalten (Thomas PROBST, Die Änderung der Rechtsprechung (Diss. St. Gallen; Basel/Frankfurt am Main 1993] S 653 ff, bes. S 662 ff [C]).
14.5.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 21 [2. Abschnitt]) vermisste im LVG eine gesetzliche Regelung der Frist, binnen welcher die Revision (hier: amtswegige Wiederaufnahme) zu erfolgen habe. Wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 jedoch erwog, ist die amtswegige Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens nach dem insofern klaren Wortlaut von Art 105 Abs 1 LVG unter näher bestimmten Voraussetzungen "jederzeit zu verfügen". Der Ausdruck "jederzeit" enthält die vom Fürstlichen Obergericht vermisste Regelung der Frist, wenn auch in negativer Bedeutung: ohne zeitliche Beschränkung, also ohne Bindung an eine bestimmte Frist.
14.5.3.
Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 19 unten f) einer voraussetzungslosen, jederzeitigen Revision der einmal getroffenen Entscheidung der Vorsorgeeinrichtung auf Ausrichtung von Leistungen ständen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen. Auf dem gleichen Ansatz beruhte indes auch die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114: Der Ausdruck "jederzeit" wurde nicht im Sinn von "beliebig" oder "voraussetzungslos" verstanden. Vielmehr verlangte der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Voraussetzung der jederzeit möglichen amtswegigen Wiederaufnahme eine Interessenabwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien unter möglichster Schonung erworbener Rechte (vorstehende Ziff 14.2.7 und Ziff 14.2.8). Demgegenüber beruht die vom Fürstlichen Obergericht bevorzugte Lösung einer Präklusivfrist von zehn Jahren auf einer analogen Anwendung von Art 502 Abs 3 ZPO. Die Verweisungen, die von Art 105 Abs 1 LVG zu Art 502 Abs 3 ZPO - insbesondere über Art 104 Abs 1 LVG - führen, sind jedoch keineswegs zwingend: umso weniger, als sich die damit begründete Anwendung von Art 502 Abs 3 ZPO weder auf den Wortlaut von Art 105 Abs 1 LVG noch auf den Wortlaut von Art 104 Abs 2 LVG zu stützen vermag (vorstehende Ziff 14.2.2 und Ziff 14.2.4). Im Ergebnis weichen die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs von jenen des Fürstlichen Obergerichts nur insofern voneinander ab, als eine auf fallbezogener Interessenabwägung beruhende amtswegige Wiederaufnahme deren starrer Begrenzung mit einer unmittelbar weder im BPVG noch im LVG vorgesehenen Präklusivfrist vorgezogen wird.
14.5.4.
Aus dem vom Fürstlichen Obergericht (ON 35, S 22 unten f) "allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass die Geltendmachung materieller und prozessualer Rechte zur Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit befristet" sei, folgt nicht ohne Weiteres die analoge Anwendung einer bestimmten Präklusivfrist. Die vom Fürstlichen Obergericht (ON 35, S 12 [2. Abschnitt]) hierfür beigezogenen Verweisungen erfüllen jedenfalls kaum die strengen Anforderungen, die der Fürstliche Oberste Gerichtshof an die Verwirkung von Ansprüchen stellt (OGH, Beschluss vom 07.01.2009 zu 4 CG.2007.290, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 187 Erw 6.5.2 am Ende, mit Hinweis auf BGE 129 III 171 Erw 2.3 S 174).
14.5.5.
Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 21 [2. Abschnitt]) erwog ferner, hinsichtlich der Befristung einer auf Art 105 Abs 1 LVG gestützten amtswegigen Wiederaufnahme eines ursprünglich fehlerhaften (auf unrichtig ermitteltem Sachverhalt beruhenden) Entscheids einer Vorsorgeeinrichtung bestehe eine Gesetzeslücke; sie sei in sinngemässer Anwendung von § 502 Abs 3 ZPO zu schliessen. Hierfür stützte es sich auf die Lehrmeinungen von Tobias Michael WILLE (Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Liechtenstein Politische Schriften, Band 43 [Schaan 2007]) und von KLEY (vorstehende Ziff 14.2.5). Nach WILLE (S 826 [C, 1]) fehlen für das Wiederaufnahmeverfahren genaue Fristbestimmungen; offene Punkte seien in sinngemässer Anlehnung an die ZPO zu klären. Die sinngemässe Anwendung von § 502 ZPO bezieht er indes ausdrücklich auf die "fristgerechte Erhebung des Wiederaufnahmeantrages" (S 829 f [e]). Im Übrigen verweist er (S 826 Anm 347) auf KLEY (S 272 unten), der ebenfalls annimmt, dass offene Fragen "anhand der sinngemässen Regelungen der Zivilprozessordnung beantwortet werden" müssten. Welche konkreten Fragen als offen zu gelten haben, wird weder bei WILLE noch bei KLEY näher ausgeführt. Dass Art 105 Abs 1 LVG sehr wohl eine (wenn auch negative) Regelung der Befristung enthält, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 14.5.2). Den Ausführungen von WILLE und von KLEY vermochte der Fürstliche Oberste Gerichtshof deshalb mit gutem Grund nicht zu entnehmen, dass diese Autoren die amtswegige Wiederaufnahme an Fristen binden oder sie nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulassen wollten (vorstehende Ziff 14.2.5).
14.5.6.
Das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 23 [3. Abschnitt]) hegte Bedenken, dass Rechtsungleichheiten entstehen könnten, je nachdem, ob eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen aufgrund eines nach Art 24 BPVG ergangenen gerichtlichen Urteils oder aber aufgrund einer DE-FACTO-Verfügung freiwillig erbringe; im ersten Fall sei eine Revision nur innerhalb der Fristen nach § 502 ZPO möglich; im zweiten Fall jedoch unbefristet, zumindest nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114. Zutreffend brachte die Beklagte (ON 36, S 7 f [20]) vor, dass zwischen der Leistung, die aufgrund eines (nach eingehendem Beweisverfahren ergangenen) gerichtlichen Urteils erbracht werde, und der Leistung, die aufgrund einer DE-FACTO-Verfügung freiwillig erbracht werde ein entscheidungswesentlicher Unterschied bestehe: jedenfalls was die umfassende Sachverhaltsprüfung angehe.
14.5.7.
Schliesslich erwog das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 23 [4. Abschnitt, vor 6.2]) rechtsvergleichend, dass die Revision einer ursprünglich fehlerhaften (auf unrichtig ermitteltem Sachverhalt beruhenden) Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers auch in der Schweiz nur innerhalb einer Präklusivfrist von zehn Jahren möglich sei. Die hierfür beigezogene Bestimmung - Art.53 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) - unterscheidet indes zwischen Revision und Wiedererwägung. Ein Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrunds amtswegig einzuleiten. Ein Revisionsgrund liegt namentlich vor, wenn die versicherte Person oder der Versicherer nach Erlass einer formell rechtskräftigen Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art 53 Abs 1 CH-ATSG). Demgegenüber betrifft die Wiedererwägung den hier interessierenden Fall, dass ein Entscheid, der im Verwaltungsverfahren gefällt wurde, ursprünglich fehlerhaft ist, wobei sich die Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen kann. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägung besteht nicht (BGE 133 V 50 Erw 4.2.2 S.55; zum Ganzen: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 21, Rz 26 und Rz 41 zu Art 53 CH-ATSG). Die vom Fürstlichen Obergericht mittelbar - über KIESER, Rz 23 zu Art 53 CH-ATSG - angesprochene Präklusivfrist von zehn Jahren bezieht sich auf Art 67 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (CH-VwVG) und betrifft die Frist eines Revisionsbegehrens. Art 55 Abs 1 CH-ATSG verweist in näher bestimmtem Sinn ausdrücklich auf das CH-VwVG. Abgesehen davon, regelt Art 53 CH-ATSG ausdrücklich weder Revisionsfristen noch Wiederaufnahmefristen, wogegen Art 105 Abs 1 LVG ausdrücklich die jederzeitige amtswegige Wiederaufnahme vorsieht.
14.5.8.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass das Fürstliche Obergericht gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 durchaus erwägenswerte Einwendungen erhob, jedoch keine entscheidenden Gründe geltend machen konnte, die - namentlich im Umgang mit Fristen - eine Praxisänderung zu rechtfertigen vermöchten. Weder ist die erwähnte Entscheidung mit eigentlichen Unzulänglichkeiten oder Widersprüchlichkeiten behaftet, noch liesse sich ein wesentlicher Vorzug einer neuen Praxis erkennen, wonach die auf fallbezogener Interessenabwägung beruhende amtswegige Wiederaufnahme abgelöst würde durch deren starre Begrenzung mit einer unmittelbar weder im BPVG noch im LVG vorgesehenen Präklusivfrist (vorstehende Ziff 14.5.1 und Ziff 14.5.3).
14.6.
Nach der Rechtsprechung, bei der es demnach sein Bewenden hatte, ist die amtswegige Wiederaufnahme durch den Versicherer nicht an die Fristen der Wiederaufnahmeklage der ZPO gebunden (vorstehende Ziff 14.2), somit auch nicht an die zehnjährige Präklusivfrist nach § 502 Abs 3 ZPO. Die entscheidungswesentliche Erwägung des Fürstlichen Obergerichts (ON 35, S 23 unten f), wonach die zehnjährige Präklusivfrist nach § 502 Abs 3 ZPO längst abgelaufen sei, als die Beklagte ihre DE-FACTO-Verfügung zur Revision der an den Kläger ausgerichteten Dauerleistung durch Einstellung eben dieser Leistungen erliess, beruhte somit auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
14.7.
Unter dem Gesichtspunkt fehlender Fristenbindung erwies sich die Revision demnach als berechtigt.
Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung (vorstehende Ziff 8.3 und Ziff 9.3) beschränkten sich die Untergerichte auf beiläufige Erwägungen (OBITER DICTA). Das Fürstliche Landgericht (ON 26, S 22 ff) äusserte sich hierzu lediglich "der Vollständigkeit halber", das Fürstliche Obergericht (ON 35, S 25 ff [6.3] "ergänzend", wobei es die entsprechende Erwägung ausdrücklich als OBITER DICTUM bezeichnete.
15.1.
Nachdem jedoch die entscheidungswesentliche Erwägung auf unrichtiger Beurteilung beruhte (vorstehende Ziff 14.6), bedurfte es - und zwar nach der im hier interessierenden Punkt bestätigten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114 - einer Interessenabwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien unter möglichster Schonung erworbener Rechte (vorstehende Ziff 14.2.7, Ziff 14.2.8 und Ziff 14.5.3). Hierfür genügten beiläufige Erwägungen nicht: umso weniger, als sich das Fürstliche Obergericht (ON 35, S.24 unten) aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängeln nicht auseinandergesetzt hatte.
15.2.
Für die anstehende Interessenabwägung konnte von vornherein nicht unbesehen auf das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.05.2011 (ON 31 zu Sv.2010.25) abgestellt werden. Denn der Versicherer (hier: die Beklagte) ist in einem streitigen Verfahren betreffend Invalidenrentenansprüche nach dem BPVG in seinem Vorbringen und seinen Beweisanträgen durch das vorangegangene invalidenversicherungsrechtliche Verfahren - darum handelte es sich beim Verfahren zu Sv.2010.25 - nicht eingeschränkt; Letzteres entfaltet keine Bindungswirkung (StGH, Urteil vom 30.03.2009 zu StGH 2008/123; OGH, Beschluss vom 08.01.2010 zu 4 CG.2006. 269).
15.3
Im Verfahren zu Sv.2010.25 waren das Vertrauen des Antragstellers in die ihm von der IV am 29.10.1998 zugesprochene, anlässlich dreier Rentenrevisionen bestätige Invalidenrente abzuwägen gegen das öffentliche Interesse, acht Jahre später auf diese Rentenzusprache zurückzukommen und erstmals das Invalidenversicherungsrecht richtig anzuwenden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwog, dass der Antragsteller nicht damit rechnen musste, dass seine seit Jahren gewährte, mehrfach überprüfte und bestätigte Rentenberechtigung nunmehr im Sinn von Art 105 Abs 1 und Art 106 Abs 1 Bst a LVG öffentliche Rechte oder Interessen erheblich verletze, die nach zwingenden Rechtsvorschriften unbedingt zu beachten wären. Diese Erwägung enthielt - zumindest mittelbar - einen Vorwurf an die IV, welche die Rentenberechtigung des Klägers dreimal überprüft und zu Unrecht bestätigt hatte (vorstehende Ziff 3.2). Denn unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben liess sich der nach Jahren, ungeachtet dreimaliger Überprüfung und Bestätigung der Rentenberechtigung, erfolgte Widerruf durchaus mit widersprüchlichem Verhalten vergleichen. Ob sich ein ähnlicher Vorwurf gegen die Beklagte rechtfertige, wurde bisher nicht beurteilt, zumal sich das Fürstliche Obergericht mit den von der Beklagten begehrten Feststellungen (vorstehende Ziff 8.1) nicht auseinandersetzte, mit denen einem derartigen Vorwurf offenbar begegnet werden sollte (vorstehende Ziff 13).
15.4.
Nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch bezeichnet der Ausdruck "subjektives Recht" die "Berechtigung, die der betreffende Inhaber des Rechts gegenüber andern besitzt, ausüben und als Anspruch geltend machen kann, nötigenfalls durch Klage vor Gericht" (stellvertretend: Oscar Adolf GERMANN, Grundlagen der Rechtswissenschaft [2. A. Bern 1968] S 172 [2]). In seinem Urteil vom 06.05.2011 (ON 31 zu Sv.2010.25, S 31 [16.3]) hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die Rentenzusprache ein subjektives Recht, aber kein wohlerworbenes Recht begründe; denn eine Invalidenrente stehe unter dem Vorbehalt der Rentenrevision. Wiederholt brachte die Beklagte (insbesondere ON 36, S 11 [31], S 14 [41] oder S 15 [42]) vor, nur wohlerworbene Rechte seien bei der Interessenabwägung relevant. Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen; sie stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz und können deshalb grundsätzlich nicht widerrufen werden (Ulrich HÄFELIN/Georg MÜLLER/Felix UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S.223, Rz.1008). Die hier gebotene Interessenabwägung reicht indes weiter: Abzuwägen ist das Interesse der versicherten Person am Bestand der rentenzusprechenden Verfügung gegen das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S 221 f, Rz 997 ff; Beatrice WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht [Zürcher Habilitationsschrift; Basel 1983] S 112 [§ 13, 11]). Oder, im Sinn der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2009 zu 9 CG.2008.114: Geboten ist eine Interessenabwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien unter möglichster Schonung erworbener Rechte (vorstehende Ziff 17.1). Sie fehlt einstweilen und wird deshalb in einem weiteren Rechtsgang nachzuholen sein.
15.5.
Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung erwies sich die Rechtssache demnach noch nicht als entscheidungsreif. Vielmehr war sie an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, damit sich dieses mit den von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängeln auseinandersetze und die gebotene, nunmehr entscheidungswesentliche Interessenabwägung vornehme.
Die Revision erwies sich demnach insofern als berechtigt, als das angefochtene Urteil spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache im Sinn der Erwägungen an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (= § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz 3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Rechtssache jedoch nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen war (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz 1 und Rz 3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat