02 CG. 2010.67
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. wegen Arbeitsrechtsstreitigkeit (Revisionsinteresse CHF 42'657.00), infolge Revision der Beklagten vom 07.12.2010 (ON 45) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.11.2010 (ON 44), womit der Berufung der Beklagten vom 13.08.2010 (ON 31) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.07.2010 (ON 27) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.11.2010 (ON 44) wird bestätigt.
II.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 2'136.25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 04.03.2010 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 63'132.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner sei mit Wirkung zwischen den Parteien festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für alle künftig noch eintretenden weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihr ausgesprochenen ungerechtfertigen fristlosen Entlassung hafte; hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Verfahrenskosten.
Mit Urteil vom 15.07.2010 (ON 27) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, dem Kläger den Betrag von CHF 42'657.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; das Mehrbegehren, wonach die Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger einen weiteren Betrag von CHF 20'475.00 zu bezahlen, wies es ab. Dem Feststellungsbegehren gab es statt. Die Kosten teilte es verhältnismässig.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 27, S.17 unten f.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 27, S.19 ff.):
3.1.
Die Beklagte ist eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Sie ist unter der Registernummer xy Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der im Öffentlichkeitsregister eingetragene Zweck der Beklagten lautet wie folgt:
Die Stiftung bezweckt die Durchführung einer Lotterie und die Verwendung einer zum Voraus bestimmten Quote des Umsatzes für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke. Die Lotterie wird über Internet ausgegeben. Gegen Leistung eines Einsatzes wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, über dessen Erwerb und Grösse planmässig, durch ein ähnlich der Ziehung von Losen, auf Zufall gestelltes Mittel entscheidet. Die Durchführung der Lotterie bedingt den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes.
3.2.
Der Kläger war für die Beklagte seit Juli 2000 zunächst als EDV-Manager und seit September 2006 als Geschäftsführer (CEO [Chief Executive Officer]) tätig. Am 08.09.2006 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dessen Wortlaut (in deutscher Übersetzung) hat das Fürstliche Landgericht (ON 27, S.20 ff.) auszugsweise festgestellt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Auf einzelne Bestimmungen wird bei Bedarf zurückzukommen sein.
3.3.
Nach Ziff.5.1 des Arbeitsvertrags (vorstehende Ziff.3.2) sollte das Arbeitsverhältnis nach einem Jahr enden, es sei denn, die Parteien würden eine Verlängerung vereinbaren. Letzteres geschah stillschweigend. Mit Zusatz vom 19.10.2006 zum Arbeitsvertrag (vorstehende Ziff.3.2) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Funktion der Erst- und Zweitkontaktperson übernimmt und hierfür einen weiteren Urlaubsanspruch von acht Tagen erhält.
3.4.
Nach ihrem Zweck (vorstehende Ziff.3.1) betreibt die Beklagte eine Internetlotterie. Hierfür stellt sie einen Komplettservice für Lotteriespiele zur Verfügung. Gelegentlich wurden zusätzlich zur wöchentlichen Lottoziehung "Promotions" durchgeführt, um das Spielerinteresse aufrechtzuerhalten. Als solche "Promotion" entwickelte der Kläger ein neues Gewinnspiel-Modell, das "Double Winning". Dabei sollen anlässlich der wöchentlichen Lottoziehung an Spieler, die nach bestimmten Kriterien ausgewählt werden und gewonnen haben, deren Gewinne doppelt ausbezahlt werden. Dieses "Double Winning" wurde am 30.10.2009 erstmals durchgeführt. Nachdem der Kläger das Konzept entwickelt hatte, stellte er es in einer Telefonkonferenz vor: gegenüber C., Stiftungsrat der Beklagten und einer der direkten Vorgesetzen des Klägers, sowie gegenüber D., einem Anwalt der Beklagten. C. genehmigte das Konzept anlässlich dieser Telefonkonferenz. Es wurde auch darüber gesprochen, dass die Gewinne aus dem "Double Winning" unmittelbar nach der Lottoziehung ausbezahlt werden sollten. Eine Weisung zum Zeitpunk der Auszahlung der Gewinne aus dem "Double Winning" gab C. dem Kläger nicht. Die Telefonkonferenz war das einzige Gespräch zwischen C. und dem Kläger über das Konzept des "Double Winning".
3.5.
An jedem Freitag, gegen 15.00 Uhr, findet die wöchentliche Lottoziehung statt. Anschliessend erfolgt die Auszahlung der "üblichen" Lottogewinne automatisch aufgrund einer entsprechenden Software. Der Kläger hatte jeweils die Aufgabe, die Auszahlung und das Funktionieren der Software zu überwachen. Die Auszahlung der Lottogewinne kann erst durchgeführt werden, nachdem eine bei der Lottoziehung jeweils anwesende "Urkundsperson" die Richtigkeit der erfolgten Lottoziehung be-stätigt hat. Und erst nach dieser Bestätigung können auch die Lottozahlen online gestellt werden. Zunächst wurden Ziehungsvideos nur englischsprachig produziert. Etwa ab April/Mai 2009 gab es eine Marketingoffensive für den Raum Liechtenstein. Seither wird auch ein deutschsprachiges Ziehungsvideo produziert, das vom Lokalfernsehsender 1 FL TV gesendet wird, wogegen online weiterhin nur die englischsprachige Version verfügbar ist. Bei der englischsprachigen Version war der Kläger für die Produktion, die Moderation und das Onlinestellen zuständig. Zur Moderation der deutschsprachigen Version kommt eine Moderatorin des Lokalfernsehsenders 1 FL TV in die Räume der Beklagten und nimmt dort die Ziehung vor. Danach muss sie ein fernsehtaugliches Band erhalten, damit die Ziehung nach den 18.00-Uhr-Nachrichten ausgestrahlt werden kann.
3.6.
E. ist sei 01.05.2009 als COO (Chief Operating Officer) Angestellte der Beklagten. Ihre Tätigkeit war nicht scharf von jener des Klägers abgegrenzt. Als CEO war er ihr übergeordnet. Viele Aufgaben führten die beiden jedoch gemeinsam aus, je nachdem, wie es sich nach ihren Fähigkeiten ergab. Nachdem beschlossen war, das Projekt "Double Winning" durchzuführen, übergab es der Kläger E. als Projektmanagerin. Sie war verantwortlich, dass die entsprechenden Aufgaben verteilt und zeitgerecht erledigt wurden. Hierfür fertigte sie eine Liste der beteiligten Personen sowie ihrer Aufgaben an und übermittelte sie am 04.09.2009 über E-Mail den beteiligten Personen, unter anderem auch dem Kläger. In der Liste war für "nach der Ziehung" die Aufgabe der Gutschreibung der Lottogewinne dem Kläger zugeteilt; als Fälligkeitstermin war der 30.10.2009 angegeben.
3.7.
Am Freitag, 30.10.2009, gegen 15.00 Uhr, fand die übliche wöchentliche Lottoziehung statt. Unmittelbar danach, gegen 15.15 Uhr, wurde ein weiteres Programm für das "Double Winning" ausgeführt. Danach wiederum stellte der Kläger die Zahlen der wöchentlichen Lottoziehung online; die "üblichen" Lottogewinne wurden "automatisch" ausbezahlt. Nach der Lottoziehung produzierte der Kläger auch das deutschsprachige Ziehungsvideo. Das englischsprachige Ziehungsvideo produzierte er an diesem Tag nicht; die Gewinne aus dem "Double Winning" wurden nicht ausbezahlt.
3.8.
Gegen 16.30 Uhr rief der Kläger E. zu sich und teilte ihr mit, es sei ihm nicht mehr möglich, an diesem Tag die Gewinne aus dem "Double Winning" auszuzahlen; dies sei wesentlich komplizierter als ursprünglich angenommen. Er habe für den Abend eine Verabredung, die er nicht versäumen könne. Er hatte seiner Freundin zum Geburtstag einen gemeinsamen Besuch einer Show in Bregenz geschenkt und wollte die entsprechende Vereinbarung einhalten. E. akzeptierte die Erklärung wortlos. Den anderen Mitarbeitern teilte sie mit, die Gewinne aus dem "Double Winning" würden heute nicht mehr ausbezahlt. Sodann informierte sie die Mitarbeiter des Call Centers und die Manager, die sich Erklärungen für die Nichtauszahlung der Gewinne aus dem "Double Winning" überlegen mussten.
3.9.
Der Kläger begab sich zu F., einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten, und sagte ihr, er gehe jetzt nach Hause; die Gewinne aus dem "Double Winning" habe er noch nicht ausbezahlt und auch das englischsprachige Ziehungsvideo noch nicht produziert; am Montag werde er dies erledigen. F. meinte, mit dem "Double Winning" hätten sie jetzt noch eine spezielle Produktion gehabt; sie fragte, ob es nicht gut wäre, wenn diese Lottogewinne noch heute ausbezahlt würden. Der Kläger erklärte, nie direkt informiert worden zu sein, dass der Lottogewinn noch am Tag der Lottoziehung ausbezahlt werde; dann werde er eben am Wochenende ins Büro gehen und dies vornehmen. F. antwortete "das wäre super".
3.10.
Nach dem Gespräch mit F. (vorstehende Ziff.3.9) rief der Kläger E. an und sagte ihr, er könne das Ziehungsvideo heute nicht mehr produzieren; andernfalls bekäme er die allergrössten Probleme zu Hause. Gegen 17.30 Uhr verliess er das Büro.
3.11.
Grundsätzlich lag die Verantwortung für die Festsetzung der Prioritäten am Tag des "Double Winning" beim Kläger als dem CEO. Die Auszahlung der Gewinne aus dem "Double Winning" und die Produktion des englischsprachigen Ziehungsvideos konnte der Kläger nicht an einen anderen Mitarbeiter delegieren. Am Samstag, 31.10.2009, begab er sich eigens ins Büro, um die Gewinne aus dem "Double Winning" auszuzahlen und um das englischsprachige Ziehungsvideo zu produzieren. Dies beanspruchte ungefähr vier Arbeitsstunden.
3.12.
Am 31.10.2009 erfuhr C. von E., die Gewinne aus dem "Double Winning" seien am 30.10.2009 nicht ausbezahlt worden. Am Sonntag erfuhr er, dass sie am Samstag, 31.10.2009, ausbezahlt worden seien. Nachdem er erfahren hatte, die Gewinne aus dem "Double Winning" seien am 30.10.2009 nicht ausbezahlt worden, rief er die Manager der Call Centers in Indien an, um sich nach den Auswirkungen zu erkundigen. Auf die Manager der Call Centers war seitens von Kunden ein gewisser Druck entstanden; es gab Anfragen wegen der nicht ausbezahlten Gewinne aus dem "Double Winning". Deren Summe belief sich auf einen Betrag um CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00.
3.13.
Am 01.11.2009 schrieb C. dem Kläger eine E-Mail mit (in deutscher Übersetzung) folgendem Wortlaut:
Hallo Paul
Ich war sehr verärgert, zu erfahren, dass nach all dieser Aufregung um die Promotion die Gewinne den Gewinnern nicht richtig zugeteilt wurden. Die Agenten waren sehr unglücklich und waren nicht fähig, Gewinne weiterzuverkaufen. Zusätzlich arbeiteten sie am Samstag und es war für sie ein verlorener Tag. Ich weiss auch, dass die Ziehung gestern nicht erledigt wurde. Ich möchte dich am Montag sprechen, ich werde im Transit sein und mich melden, sobald ich kann. Grüsse C.
Dem Kläger war klar, dass C. damit meinte, verärgert darüber zu sein, dass er, der Kläger, am 30.10.2009 die Gewinne aus dem "Double Winning" nicht ausbezahlt und das Ziehungsvideo nicht online gestellt hatte.
3.14.
Weitergehende Feststellungen zum behaupteten erheblichen Vertrauensschaden und zu internen Problemen konnten (in näher ausgeführtem Sinn: ON 27, S.30 ff.) nicht getroffen werden.
3.15.
Die Videos der üblichen Lottoziehungen wurden immer so schnell wie möglich produziert und online gestellt, die englischsprachige Version normalerweise in einer Stunde nach der Lottoziehung. Zuständig hierfür war der Kläger. Eine konkrete Weisung, bis zu welchem Zeitpunkt die Ziehungsvideos jeweils produziert und online gestellt sein mussten, hatte der Kläger weder von C. noch von jemand anderem erhalten. Es gab ein klares Muster der Zeitplanung. Alle Mitarbeiter kannten es. Vom Management wurde gegenüber den Mitarbeitern immer wieder kommuniziert, es sei von grosser Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Betriebs, dass die Ziehungsvideos am Ziehungstag online gestellt würden. Seit 1997 ist etwa fünfmal vorgekommen, dass ein Ziehungsvideo nicht am Ziehungstag online gestellt wurde. Wenn es entsprechende Probleme gab, arbeiteten die Techniker so lange daran, bis sie gelöst waren. Die Auszahlung der Lottogewinne war unabhängig von der Produktion des Ziehungsvideos und davon, ob dieses schon online gestellt war.
3.16.
Bei den "Promotions" wurden die Gewinne stets dann ausbezahlt, wenn man sich bei der Beklagten sicher war, dass die Berechnungen korrekt waren. Man bemühte sich, dies jeweils am gleichen Tag zu tun; allerdings war dies nicht immer möglich.
3.17.
Am Montag, 02.11.2009, wachte der Kläger mit Magenschmerzen auf. Er konsultierte seine Ärztin, Dr. med. G. Vom 02.11. bis 30.11.2009 war er wegen eines Burn-out-Syndroms zu 100% und vom 30.11. bis Ende 2009 zu 50% arbeitsunfähig. Von seiner Ärztin wurde er entsprechend krankgeschrieben. Seit 01.01.2010 war er wieder zu 100% arbeitsfähig. Nachdem Dr. med. G. dem Kläger am 02.11.2009 ein ärztliches Zeugnis ausgestellt hatte, begab sich der Kläger damit noch am gleichen Tag zu H., Stiftungsrat der Beklagten, und händigte es ihm aus. H. fragte nach dem Grund der Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger antwortete, dass er dies nicht sagen könne; von Dr. med. G. hatte er die Auskunft erhalten, dass er seinem Arbeitgeber gegenüber die Art seiner Erkrankung nicht erwähnen müsse. Dass der Kläger an einem Burn-out-Syndrom erkrankte, erfuhr C. einige Tage später.
3.18.
Dr. med. G. überwies den Kläger an lic. phil. I. zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Die Therapie eines Burn-out-Syndroms besteht nicht darin, die Patienten zu internieren oder ihnen den Ausgang zu verbieten. Notwendig ist vielmehr, dass sich die Patienten bewegen und aus ihrem engen Kreis herauskommen. Die Situation lässt sich nicht vergleichen mit einer Erkrankung, die Bettruhe erfordert. Zur Behandlung des Klägers gehörte deshalb tägliche körperliche Bewegung, wie Laufen im Wald. Auch dosierte Aktivitäten mit der Familie wurden ihm als Ablenkung empfohlen.
3.19.
Um den 25.11.2009 rief der Kläger im Geschäft der Beklagten an und teilte E. mit, er könne ab 01.12.2009 wieder zu 50% arbeiten. Am 01.12.2009 ging er zur Arbeit und besprach mit E., zu welchen Zeiten er seine 50%ige Tätigkeit ausüben solle.
3.20.
Anlässlich einer Telefonkonferenz vom 02.12.2009 sprach D., vorgängig vom Verwaltungsrat entsprechend ermächtigt, dem Kläger gegenüber die fristlose Entlassung aus. D. wusste im Zeitpunkt der Telefonkonferenz bereits, dass der Kläger damals, als er die Gewinne aus dem "Double Winning" nicht ausbezahlt hatte, kurz vor einem Burn-out stand. Als Grund für die fristlose Entlassung gab er an, die Ziehung des "Double Winning" sei nicht abgelaufen, wie geplant; verantwortlich hierfür sei der Kläger. Zugleich erwähnte D. eine Reihe weiterer Fehlleistungen des Klägers: nicht, um sie aufzuzählen, sondern lediglich, um deren Existenz anzumerken. Danach wurde dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 02.12.2009 ausgehändigt. Es enthielt keine Kündigungsgründe. Der Kläger verlangte eine schriftliche Begründung für seine fristlose Entlassung. Am 22.12.2009 übergab ihm der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Begründungsschreiben.
3.21.
J., Verwaltungsrat der Beklagten, überliess es dem Beklagten, seine persönlichen Sachen entweder sofort mitzunehmen oder später zugesandt zu erhalten. Der Kläger entschied sich für Ersteres. Noch am 02.12.2009 kam E. in sein Büro und ging mit dem Kläger alle Gegenstände einzeln durch. Der Kläger entschied, welche Gegenstände er mit sich nehme, oder er erklärte E., wie damit zu verfahren sei, beispielsweise, ob die Beklagte bestimmte Dokumente behalten oder sie vernichten soll. Er fragte E., ob er an den Computer gehen und seine persönlichen Daten herunterladen könne. Sie bejahte dies, worauf der Kläger seine persönlichen Daten auf einen USB-Stick herunterlud. Die Datenmenge erwies sich indes als zu gross. Deshalb wurde ihm eine externe Festplatte zur Verfügung gestellt, auf welche die Daten übertragen wurden.
3.22.
Der Kläger lud Bilder herunter und wollte auch seine privaten E-Mails herunterladen. Unter den heruntergeladenen persönlichen Daten befand sich ein Outlook-File. Dass sich darauf persönliche Daten befunden haben, liess sich nicht feststellen, ebenso wenig aber auch, dass der Kläger vorsätzlich versuchte, Geschäftsdaten der Beklagten herunterzuladen und mitzunehmen. Nachdem die Daten heruntergeladen waren, sagte E. zum Kläger, er möge den USB-Stick und die externe Festplatte hier lassen, damit D. sie noch überprüfen könne. Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt der Kläger beides. Wegen Verdachts des Datendiebstahls reichte die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger ein. Mit Beschluss vom 20.05.2010 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Grund zur weiteren Verfolgung gesehen hatte.
3.23.
Im Juli 2009 hatte zwischen dem Kläger und C. ein Gespräch stattgefunden. Beide hatten sich darauf geeinigt, dass der Kläger künftig als CTO (Chief Technical Officer) tätig sein würde, sobald ein neuer geeigneter CEO für die Beklagte gefunden sei. Nach diesem Gespräch kam es zwischen dem Kläger und C. zu einer E-Mail-Korrespondenz, deren Wortlaut (in deutscher Übersetzung) das Fürstliche Landgericht (ON 27, S.35 ff.) festgestellt hat; es betraf den Wechsel des Klägers aus der Position des CEO in die Position eines CTO, die Suche nach einem neuen CEO und die Anforderungen, die an diesen zu stellen wären; auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
3.24.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, erörterte das Fürstliche Landgericht (ON 27, S.39 f.) Unsicherheiten über die Ferienbezüge des Klägers und wog sie gegeneinander ab, um schliesslich einen Ferienbezug von 21 Tagen festzustellen.
3.25
Der Kläger ist arbeitslos. Auf entsprechenden Antrag wurde ihm ab 03.12.2009 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt: für den Dezember 2009 CHF 6'568.80, für den Januar 2010 CHF 6'256.00 und für den Februar 2010 CHF 5'943.20, je brutto.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 27, S.40 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 27, S.40 f.), begründete das Fürstliche Landgericht, weshalb näher bestimmtes Vorbringen, das die Beklagte erst an der Tagsatzung vom 24.06.2010 erstattet hatte, zurückzuweisen war.
4.2.
Mit weiteren Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 27, S.42 f.), erörterte das Fürstliche Landgericht allgemeine Grundsätze zum Lohnanspruch eines Arbeitnehmers bei Arbeitsverhinderung und zur fristlosen Entlassung. Arbeitsvertragliche Abreden, die an eine fristlose Entlassung geringere Anforderungen stellten, als § 1173a Art.53 ABGB sie vorsieht, erachtete es für unzulässig.
4.3.
Ob eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sei, beurteile sich nach § 1173a Art.53 ABGB. Im Vordergrund ständen hier allfällige Pflichtverletzungen und andere Unkorrektheiten am Arbeitsplatz. Der schweizerischen Lehre entnahm das Fürstliche Landgericht (ON 27, S.44 ff.) Beispiele solcher Pflichtverletzungen und ihrer Gewichtung sowie Einzelheiten zur Abmahnung und zum Vorgehen, wenn als Folge solcher Pflichtverletzungen eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden soll; darauf kann verwiesen werden.
4.4.
Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte keine Abmahnung behauptet, wie sie bei Pflichtverletzungen und anderen Unkorrektheiten am Arbeitsplatz regelmässig vorausgesetzt werde. Deshalb vermöchten nur ganz grobe Pflichtverletzungen eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, wie sie dem Kläger nicht vorgeworfen werden könnten. Wohl hätten er und C. darüber gesprochen, dass die Gewinne aus dem "Double Winning" unmittelbar nach der Lottoziehung ausbezahlt werden sollten. Eine entsprechende Weisung habe C. dem Kläger jedoch nicht erteilt. Die Aufgabenliste zur Durchführung des "Double Winning" habe zwar als Aufgabe des Klägers die Gutschreibung der Gewinne und als Fälligkeitstermin den 30.10.2009 enthalten. Die Verantwortung, um die Prioritäten am Tag des "Double Winning" festzusetzen, sei jedoch beim Kläger als dem CEO der Beklagten gelegen. Er habe die Auszahlung der Gewinne aus dem "Double Winning" und die Produktion des englischsprachigen Ziehungsvideos nicht delegieren können. Eine Weisung, bis zu welchem Zeitpunkt die Ziehungsvideos zu produzieren und online zu stellen seien, habe es wiederum nicht gegeben. Unter diesen Umständen könne dem Kläger keine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er am 30.10.2009 das Büro um 17.30 verlassen habe, um mit seiner Freundin an eine Show zu gehen, ohne das englischsprachige Video online gestellt und die Gewinne aus dem "Double Winning" ausbezahlt zu haben: zumal Letzteres weitere vier Arbeitsstunden beansprucht hätte.
4.5.
Mit weiteren Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 27, S.47) relativierte das Fürstliche Landgericht gewisse Beschönigungen seitens des Klägers. Es erachtete die fristlose Entlassung - ob gerechtfertigt oder nicht - auch für verspätet und deshalb für verwirkt. Angesichts der im festgestellten Arbeitsvertrag vereinbarten unterschiedlichen Kündigungsfristen für den Kläger und für die Beklagte verwies es auf § 1173a Art.45a ABGB, wonach für beide Parteien die längere, hier die 12-monatige Kündigungsfrist gelte.
4.6.
In der Folge berechnete das Fürstliche Landgericht die Ansprüche, die dem Kläger als Folge seiner ungerechtfertigten fristlosen Entlassung zustehen. Aufgrund von Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 27, S.49 ff.) kam es zu folgender Aufstellung:
Die im wiedergegebenen Sinn berechneten Ansprüche (vorstehende Ziff.4.6) seien mit dem Zugang der fristlosen Entlassung fällig geworden, somit am 02.12.2009.
4.8.
§ 1173a Art.56 ABGB gebe dem ungerechtfertigt fristlos Entlassenen zwar keinen Feststellungsanspruch. Er bestehe jedoch nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung, wenn, wie hier, (in näher ausgeführtem Sinn: ON 27, S.51 unten f.) ein tatsächliches oder rechtliches schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestehe.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.07.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung der Beklagten vom 13.08.2010 (ON 31) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 02.11.2010 (ON 44) teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als es das Feststellungsbegehren des Klägers, dem das Fürstliche Landgericht stattgegeben hatte (vorstehende Ziff.2), abwies. Die Kosten des Berufungsverfahrens teilte es verhältnismässig.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 02.11.2010 beschloss das Fürstliche Obergericht (ON 40, S.2), im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Berufungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erachtete es für nicht berechtigt (ON 44, S.55 f. [7.1 und 7.2]); mit angeblich neuem Vorbringen würden lediglich bekannte, nicht zielführende Argumente wiederholt (ON 44, S.57 f. [8.1 und 8.2]).
In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Fürstliche Obergericht zunächst, jedenfalls im Ergebnis, die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts. Die von der Beklagten am 02.12.2009 ausgesprochene fristlose Entlassung erachtete es jedenfalls für verspätet, weshalb etliche im Berufungsverfahren thematisierte Fragen nicht näher erörtert zu werden bräuchten. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 44, S.35 ff. [6.1 bis 6.5.5]). Abweichend vom Fürstlichen Landgericht, beurteilte das Fürstliche Obergericht das Feststellungsbegehren (ON 44, S.53 ff. [6.6.2]): Die Feststellungsklage als besondere Rechtsschutzform finde ihre Grundlage ausschliesslich in der Prozessordnung und sei grundsätzlich nur dem Prozessrecht zuzuordnen. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage beurteile sich deshalb nach § 234 ZPO. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 44, S.54), verneinte das Fürstliche Obergericht das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte den gesamten ihm zustehenden Schadenersatzanspruch mit einer Leistungsklage geltend machen können; um künftig entstehenden Verdienstentgang gehe es hier schon von der Rechtsnatur der Sache nicht. Weiteres hierzu erübrigte sich; denn das Feststellungsbegehren und dessen Abweisung wurden im Revisionsverfahren nicht mehr thematisiert.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.11.2010 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 07.12.2010 (ON 45) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) zur Gänze abgewiesen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 11.01.2011 (ON 47) beantragte der Kläger (Revisionsgegner), der Revision der Beklagten (vorstehende Ziff.8) keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Nach § 1173a Art.71 Abs.1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 44 [Empfangsbestätigung] und ON 45 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 224 Abs.1 Ziff.5 sowie § 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 46 [Empfangsbestätigung] und ON 47 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsgründe machte die Beklagte (Revisionswerberin) Nichtigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und gliederte ihr Vorbringen entsprechend. Ebenso gliederte der Kläger seine Einwendungen in der Revisionsbeantwortung. Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen der Beklagten unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten Nichtigkeit, als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung, als Drittes (nachstehender Abschnitt C) zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit und als Viertes (Abschnitt D) zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Hinzu kamen als Fünftes (nachstehender Abschnitt E) abschliessende Erwägungen.
A. NICHTIGKEIT
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit brachte die Beklagte (ON 45, S.2 f. [1]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht nehme an, dass ein Arbeitsvertrag nach § 1173a ABGB vorliege. Diese Annahme werde indes als selbstverständlich vorausgesetzt, nicht aber begründet. Das angefochtene Urteil sei deshalb in diesem Punkt weder rechtlich noch faktisch überprüfbar. Umstände, die zur rechtlichen Beurteilung wesentlich gewesen wären, habe das Fürstliche Obergericht "vollkommen ignoriert" (ON 45, S.3. [2. Abschnitt]).
12.2.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 45, S.3 [1.2]), legte die Beklagte dar, inwiefern hätte angenommen werden müssen, dass hier ein Vertrag SUI GENERIS vorliege, bei dem die Merkmale eines Arbeitnehmers, namentlich das Subordinationsverhältnis, in den Hintergrund gedrängt würden.
Der Kläger (ON 47, S.2 ff. [I]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.12): Die von der Beklagten angesprochene Nichtigkeit könne nur in drei näher ausgeführten (ON 47, S.3 [3]), hier nicht gegebenen Fällen geltend gemacht werden. Mit ihrer Nichtigkeitsrüge versuche die Beklagte lediglich, die von den Untergerichten vorgenommene Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Hierzu (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nach § 472 Ziff.1 in Verbindung mit § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO (? § 503 Ziff.1 mit § 477 Abs.1 Ziff.9 öZPO) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine angeordnete Berichtigung des Urteils nicht abgeholfen werden kann.
14.2.
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit (vorstehende Ziff.14.1) liegt vor, (1) wenn die Fassung der angefochtenen Entscheidung (Urteil oder Beschluss [§ 483 Abs.2 ZPO]) so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2) wenn die angefochtene Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3) wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine Berichtigung nicht abgeholfen werden kann. § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO (? § 477 Abs.1 Ziff.9 öZPO) umfasst drei Fälle (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2.A. Wien 1990] S.891, Rz.1760; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.12 zu § 477 öZPO; Herbert PIMMER in: Fasching/ Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.76 zu § 477 öZPO; OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 Erw.13.1):
1). mangelhafte Fassung der angefochtenen Entscheidung, so dass deren Prüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (erster Fall);
2). Widerspruch der Entscheidung mit sich selber (zweiter Fall);
3). Fehlen von Entscheidungsgründen (dritter Fall).
14.3.
Soweit die Beklagte (ON 45, S.2 unten f.) den ersten Fall (vorstehende Ziff.14.2 [1]) thematisierte, rügte sie, dass das Fürstliche Obergericht ein Arbeitsverhältnis als selbstverständlich vorausgesetzt habe, ohne dies zu begründen. Damit habe es "wesentliche Umstände" ignoriert, deren es zur Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses bedurft hätte. Der erste Fall nach § 472 Ziff.1 in Verbindung mit § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO setzt indes voraus, dass das angefochten Urteil nicht überprüft werden kann. Selbst eine blosse Scheinbegründung in Gestalt von allgemeinen Wendungen müsste sich auf das gesamte angefochtene Urteil erstrecken; es genügt nicht, dass nur einzelne Feststellungen oder die rechtliche Beurteilung logisch nicht nachvollziehbar begründet sind (OGH, Beschluss vom 06.06.2002 zu 10 CG.2001.463-22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2003 55 Erw.8.2).
14.4.
Im angefochtenen Urteil hatte das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.15 ff.) die Feststellung des Fürstlichen Landgerichts (ON 27, S.20 ff.) übernommen, wonach der Kläger ab September 2006 als Geschäftsführer (CEO) für die Beklagte tätig war und wonach die Parteien am 08.09.2006 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, den beide Untergerichte in der Folge (in deutscher Übersetzung) im Wortlaut, soweit hier wesentlich, wiedergaben. In der Folge beurteilten beide Untergerichte das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags (§ 1173a ABGB). Daraus erhellt zwanglos, dass beide Untergerichte die Tätigkeit des Klägers als CEO der Beklagten erkannten, jedoch - anders als die Beklagte - davon ausgingen, der ihr zugrunde liegende, im Einzelnen festgestellte Vertrag entspreche dem in § 1173a Art.1 ABGB definierten Begriff des Einzelarbeitsvertrags. Diese Subsumtion liess sich bei Bedarf ohne Weiteres überprüfen: sowohl durch übergeordnete Gerichte als auch durch die Parteien. Die Beklagte selber (ON 45, S.3 unten ff. [2]) sah sich denn auch durchaus imstande, die eben angesprochene Subsumtion als unrichtige rechtliche Beurteilung zu rügen (nachstehende Ziff.15).
14.5.
Soweit die Beklagte (ON 45, S.3 [1.2] den zweiten Fall (vorstehende Ziff.14.2 [2]) thematisierte, rügte sie, das angefochtene Urteil stehe mit sich in Widerspruch, weil der Kläger nach den Feststellungen bei der Beklagten als CEO tätig gewesen sei und die Verantwortung für das "Double-Winning"-Konzept innegehabt habe; deshalb habe kein Subordinationsverhältnis vorgelegen. Der zweite Fall nach § 472 Ziff.1 in Verbindung mit § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO betrifft indes nur den Spruch eines Urteils, nicht jedoch allfällige Widersprüche in den Entscheidungsgründen; er ist somit nur gegeben, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs einander logisch ausschliessen (OHG, Urteil vom 04.09.2008 zu 1 CG.2007.257, auszugsweise veröffentlich in: LES 2009 55 Erw.1.1). Der Spruch des angefochtenen Urteils (ON 44, S.2) bestand aus der teilweisen Gutheissung eines Leistungsbegehrens, aus der Abweisung eines (rechnerisch korrekt ermittelten) Mehrbegehrens, aus der Abweisung eines Feststellungsbegehrens und aus einem Kostenspruch. Inwiefern diese Aussprüche einander logisch ausschliessen sollten, vermochte die Beklagte nicht darzulegen und wäre auch nicht ersichtlich.
14.6.
Soweit die Beklagte (ON 45, S.3 unten) - wenn überhaupt - den dritten Fall (vorstehende Ziff.14.2 [1]) thematisierte, rügte sie lediglich, dass zur beanstandeten Subsumtion des festgestellten Vertrags unter die Bestimmungen des Arbeitsvertrags "keine bzw. nur rudimentäre Feststellungen gemacht" worden seien. Der dritte Fall nach § 472 Ziff.1 in Verbindung mit § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO würde indes voraussetzen, dass ein völliger Mangel der Gründe gegeben wäre; eine bloss mangelhafte, unvollständige oder rechtlich unschlüssige Begründung erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht (OGH, Beschluss vom 07.11.2008 zu 2 CG.2007.145, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 184 Erw.5.1). Dass beide Untergerichte die Tätigkeit des Klägers als CEO der Beklagten erkannten, jedoch - anders als die Beklagte - davon ausgingen, der ihr zugrunde liegende, im Einzelnen festgestellte Vertrag entspreche dem in § 1173a Art.1 ABGB definierten Begriff des Einzelarbeitsvertrags, wurde bereits dargelegt. Einen völligen Mangel der Gründe vermochte die Beklagte wiederum nicht darzulegen und wäre auch nicht ersichtlich.
14.7.
Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit erwies sich die Revision demnach - sofern überhaupt gesetzmässig ausgeführt - als nicht berechtigt.
B. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Beklagte (ON 45, S.3 unten ff. [2]) im Wesentlichen vor:
15.1.
Beim gegenständlichen Vertrag habe es sich um einen Vertrag SUI GENERIS gehandelt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 45, S.4), beanstandete die Beklagte erneut die Subsumtion des festgestellten Vertrags unter die Bestimmungen des Arbeitsvertrags nach § 1173a ABGB. Denn der Kläger habe bei der Beklagten eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Die besonderen für Arbeitnehmer geltenden Schutzbestimmungen, insbesondere auch die Bestimmungen über die Kündigungsfristen oder über den Kündigungsschutz kämen bei ihm nicht zum Tragen.
15.2.
Nach dem gegenständlichen Vertrag SUI GENERIS hätte der Kläger seine Leistungen weiter anbieten müssen, wenn er tatsächlich an einer Weiterführung des Vertragsverhältnisses interessiert gewesen wäre.
15.3.
Zum Vertrag SUI GENERIS habe das Fürstliche Obergericht keine Feststellungen getroffen; insofern leide das angefochtene Urteil an sekundären Feststellungsmängeln.
Der Kläger (ON 47, S.4 f. [II]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.15), indem er im Wesentlichen einwendete:
16.1.
Die Beklagte selber sei stets von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. In ihrer Berufungsschrift beziehe sie sich sogar ausdrücklich auf § 1173 Art.53 Abs.2 ABGB und rüge, das Fürstliche Landgericht habe diese Gesetzesbestimmung ausser Acht gelassen. Ihr widersprüchliches Revisionsvorbringen erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich.
16.2.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 47, S.4 f.), legte der Kläger dar, inwiefern die Untergerichte das gegenständliche Vertragsverhältnis in richtiger rechtlicher Beurteilung als Arbeitsverhältnis qualifiziert hätten.
Hierzu (vorstehende Ziff.15 und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag bestanden habe, beurteilt sich nach § 1173a Art.1 ABGB. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art.319 des Schweizerischen Obligationenrechts (CH-OR), wie denn das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht überhaupt auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht. Zu dessen Auslegung darf und soll deshalb schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Nach § 1173a Art.1 ABGB, soweit hier wesentlich, verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten bemessen wird. Vorrangige Kriterien, um einen Arbeitsvertrag von anderen Arbeitsverhältnissen abzugrenzen sind: die Arbeitsleistung (im Gegensatz zum Arbeitserfolg), die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, ein Dauerschuldverhältnis auf Zeit und ein Lohn als Entgelt (Manfred REHBINDER/Fritz STÖCKLI im Berner Kommentar VI, 2, 2, 1 [Bern 2010] Rz.42 zu Art.319 CH-OR; Rolf A. TOBLER/Christian FAVRE/Charles MUNOZ, Daniela GULLO EHM, Arbeitsrecht [Lausanne 2006, Ziff.1.1 ff. zu Art.319 CH-OR).
17.2.
Nach dem festgestellten Vertrag (vorstehende Ziff.3.2) verpflichtete sich der Kläger zu näher bestimmten Dienstleistungen (Ziff.1.2 des Vertrags), wobei seine wichtigsten Aufgabenbereiche jeweils von einem näher bezeichneten Organ der Beklagten festgelegt wurden; seine Beschäftigung (Ziff.5.1 des Vertrags) erfolgte auf Zeit, zunächst auf ein Jahr, später nach Massgabe einer allenfalls vereinbarten Verlängerung; seine Arbeitszeit (Ziff.1.3 des Vertrags) betrug mindestens 40 Stunden pro Woche. Sein Jahresgehalt von CHF 189'000.00 (Ziff.2.1 des Vertrags) wurde in gleiche Monatsraten geteilt, die nachträglich ausbezahlt wurden. Bereits diese wenigen Regelungen des festgestellten Vertrags enthalten die typischen Merkmale eines Arbeitsvertrags.
17.3.
Soweit die Beklagte den festgestellten Vertrag als Vertrag SUI GENERIS qualifizierte, betonte sie die arbeitgeberähnliche Stellung des Klägers als CEO. Beim Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einer juristischen Person und ihren Organen handelt es sich zwar um einen Innominatskontrakt oder, nach anderer Auffassung, um ein Doppelverhältnis, wobei in Bezug auf Entstehung, Wirkung und Beendigung zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der schuldrechtlichen Seite zu unterscheiden ist (Wolfgang PORTMANN im Basler Kommentar, Obligationenrecht I [4. A. Basel 2007] Rz.6 zu Art.319 CH-OR). Zwischen einer juristischen Person und einem Direktor oder Vizedirektor liegt jedoch in der Regel ein Arbeitsvertrag vor (BGE 128 III 129 Erw.1a S.131 ff.). Ein Arbeitsvertrag wird beispielsweise dann nicht angenommen (PORTMANN, Rz.18 zu Art.319 CH-OR, mit Hinweisen), wenn der zur Arbeitsleistung verpflichteten Vertragspartei ein eigener Kompetenzbereich zugeordnet wird, sie ihre Arbeit frei organisieren kann, ihre Vorsorgebeträge als Investition zur Verfügung stellt, ihr keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und mit ihr nicht über Arbeitszeit verhandelt wird; oder wenn die zur Arbeitsleistung verpflichtete Vertragspartei sich die Zeit selbst einteilen kann, das Einkommen nicht zum Voraus bestimmbar ist; oder wenn wirtschaftliche Identität besteht zwischen der juristischen Person und einem leitenden Organ, etwa bei einem Geschäftsführer der zugleich Alleinaktionär ist. Um all dies handelte es sich hier offensichtlich nicht. Nach dem festgestellten Vertrag (vorstehende Ziff.3.2) wurde der Kläger ausdrücklich verpflichtet, jederzeit sämtliche rechtmässigen Anweisungen zu befolgen und auszuführen, die er von näher bezeichneten Organen der Beklagten erhielt (Ziff.1.4 des Vertrags). Sein Gehalt (Ziff.2.1 des Vertrags), pro Jahr und pro Monat, war im Voraus bestimmt und unterlag "den gewöhnlichen gesetzlichen Quellenabzügen, darunter Einkommenssteuer und sonstige Abzüge". Seine Tätigkeit (Ziff.1.3 des Vertrags) war als "Vollbeschäftigung" umschrieben, das heisst, dass ihm Nebenbeschäftigungen zumindest grundsätzlich verwehrt waren; seine wöchentliche Arbeitszeit war mit mindestens 40 Stunden genau quantifiziert (Ziff.1.3 des Vertrags). Die wiedergegebenen Umstände, wie auch weitere in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Kriterien (Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL, Arbeitsvertrag [6. A. Zürich/Basel/Genf 2006] N 11 [S.85 f.] zu Art.319 CH-OR; REHBINDER/STÖCKLI, Rz.44 ff. zu Art.319 CH-OR: je mit Hinweisen) sprachen hier durchwegs klar gegen einen Vertrag SUI GENERIS. Der von der Beklagten vermissten näher ausgeführten Würdigung eines Vertrags SUI GENERIS (ON 45, S.5 unten [2.2]) bedurfte es deshalb ebenso wenig wie der von ihr (ON 45, S.6 [2.3]) ebenfalls vermissten ergänzenden Feststellungen (ON 45, S.6 [2.3]).
17.4.
Wie der Kläger zutreffend einwendete (ON 47, S.4 [6]), verstand die Beklagte den festgestellten Vertrag offenbar selber als Arbeitsvertrag, als sie im Berufungsverfahren (ON 31, S.14 ff. [1.6 und 1.7] die unrichtige Anwendung einzelner arbeitsvertraglicher Bestimmungen rügte.
17.5.
Die Beklagte rügte die ihres Erachtens unrichtige Qualifikation des festgestellten Vertrags und damit die Anwendbarkeit des Arbeitsvertragsrechts. Nur als Folge davon rügte sie, die Untergerichte hätten zu Unrecht die gegenständliche fristlose Entlassung als verspätet beurteilt. Dass und, gegebenenfalls, inwiefern die hierfür geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen unrichtig angewendet worden sein sollen, rügte sie zu Recht nicht. Denn eine fristlose Entlassung ist unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu erklären. Wer in Kenntnis des wichtigen Grundes mit der fristlosen Entlassung - über eine kurze Überlegungszeit hinaus - zuwartet, gibt damit zu erkennen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Ein Arbeitnehmer braucht nach Treu und Glauben nicht nachträglich mit einer fristlosen Entlassung zu rechnen. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Entlassung rechtfertigt, braucht allerdings keine unbedachten Spontanreaktionen auszulösen. Einem Arbeitgeber ist zu gestatten, sich innerhalb der Verwirkungsfrist namentlich in rechtlicher Hinsicht zu beraten und Erkundigungen einzuholen, bevor er wegen eines Vorkommnisses, das er (subjektiv) für vertrauenszerstörend erachtet, eine fristlose Entlassung ausspricht. Denn damit übt er unwiderruflich ein Gestaltungsrecht aus, mit nachteiligen Folgen für ihn, falls sich die fristlose Entlassung als (objektiv) ungerechtfertigt erweisen sollte (OGH, Beschluss vom 07.01.2009 zu 3 AG.2005.51, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 181 Erw.19). Ein Zuwarten über wenige Tage hinaus rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn es trotz zumutbaren Bemühungen längere Zeit dauert, bis sich der eine fristlose Entlassung rechtfertigende Verdacht zur Gewissheit erhärtet. Als angemessene Überlegungsfrist kommen in der Regel zwei bis drei Arbeitstage, in Ausnahmefällen eine Woche in Betracht. Wird die fristlose Entlassung später ausgesprochen, so ist sie verwirkt (Manfred REHBINDER im Berner Kommentar VI, 2, 2, 2 [Bern 2002] Rz.16 zu Art.337 CH-OR [? § 1173a Art.53 ABGB]; PORTMANN, Rz.13 zu Art.337 CH-OR; Adrian STAEHELIN im Zürcher Kommentar V, 2, c [Zürich 1996] Rz.35 zu Art.337 CH-OR; STREIFF/VON KAENEL, N 17 zu Art 337 CH-OR; Frank VISCHER, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht VII/1, III, [Basel/Frankfurt am Main 1994] S 180 f [3]: alle mit Hinweisen; OGH, Beschluss vom 04.03.2004 zu 10 AG.2001.43, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 157 Erw.15.3). Die fristlose Entlassung des Klägers, wie sie die Beklagte nach den Feststellungen (ON 27, S.2 und S.34 = ON 44, S.22 und S.26) mehr als einen Monat nach dem angeblich vertrauenszerstörenden Vorkommnis ausgesprochen hatte - soweit die Beklagte diesen Punkt unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens thematisierte, wird darauf zurückzukommen sein (nachstehender Abschnitt D) -, erwies sich somit nach richtiger rechtlicher Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 44, S.44 [vor 6.4.1]) als offensichtlich verspätet und deshalb als verwirkt.
17.6.
Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
C. AKTENWIDRIGKEIT
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit brachte die Beklagte (ON 45, S.7) im Wesentlichen vor: Das Fürstliche Obergericht halte fest, die Beklagte habe die vom Fürstlichen Landgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger aufgrund eines Burn-out-Syndroms tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei, nicht angefochten. Dies habe sie indes (in näher ausgeführtem Sinn (ON 45, S.7 [3, 2. Abschnitt]) sehr wohl getan, hierzu neues Vorbringen erstattet und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Der Kläger (ON 47, S.6 f. [III]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.18), indem er im Wesentlichen einwendete, eine falsche Wertung begründe keine Aktenwidrigkeit. Das Fürstliche Obergericht sei - unter Würdigung des Berufungsvorbringens und der Beweisergebnisse zur Arbeitsunfähigkeit zum Schluss gelangt, die Beklagte habe die diesbezüglichen Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts unbekämpft gelassen. Damit scheide eine Aktenwidrigkeit aus.
Hierzu (vorstehende Ziff.18 und Ziff.19) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
20.1.
Aktenwidrigkeit im Sinn von § 472 Ziff.3 ZPO (? § 503 Ziff.3 öZPO) liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht. Vorausgesetzt wird demnach ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.159 zu § 503 öZPO).
20.2.
Aktenwidrigkeit kann deshalb nur mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen vorliegen: im Sinn einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Akteninhalts aufgrund eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs (FASCHING, S.895, Rz.1771; KODEK, Rz.7 zu § 471 öZPO [? § 441 ZPO]; Walter H. RECHBERGER/Daphne-Ariane SIMOTTA, Zivilprozessrecht [7. A. Wien 2009] S.539, Rz.1021; ebenso die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs: Urteil vom 05.06.2008 zu 6 CG.1991.373, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 432 Erw.9.6; neuere Urteile (stellvertretend) vom 05.03.2010 zu Sv.2009.1 Erw.14.1 oder vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86).
20.3.
Das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.45 f. [6.4.2]) hatte im hier interessierenden Zusammenhang erwogen, dem Kläger obliege es, zu beweisen, dass er zu Recht der Arbeit ferngeblieben sei. Diesbezüglich habe er behauptet, wegen eines Burn-out-Syndroms arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das Fürstliche Landgericht habe, gestützt auf die aufgenommenen, vom Kläger angebotenen Beweise festgestellt, dass der Kläger tatsächlich, wie behauptet, ab dem 02.11.2009 bis zum 30.11.2009 zu 100% und danach noch bis Ende des Jahres 2009 zu 50% wegen eines Burn-out-Syndroms arbeitsunfähig und daher von seiner Ärztin, Dr. med. G. krankgeschrieben war. Damit sei dem Kläger der ihm obliegende Beweis gelungen. In der Folge erwog das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.46 [2. Abschnitt]), die Beklagte habe weder substantiiert behauptet noch bescheinigt, dass die von Dr. med. G. und lic. phil. I. ausgestellten Atteste, auf welche das Fürstliche Landgericht seine Feststellungen bezüglich des Burn-out-Syndroms vornehmlich gestützt habe, inhaltlich nicht wahr seien. Deshalb sei dem Beweisantrag der Beklagten auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht stattzugeben. In diesem Zusammenhang abschliessend, wies das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.46 [3. Abschnitt] nochmals darauf hin, dass die Beklagte die vom Fürstlichen Landgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger aufgrund eines Burn-out-Syndroms tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei, gar nicht angefochten habe.
20.4.
Aus den wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.11.3) ergab sich zunächst, dass die Untergerichte zu beurteilen hatten, ob der Kläger wegen eines Burn-out-Syndroms arbeitsunfähig war. Die Untergerichte erachteten die entsprechende Behauptung des Klägers sehr wohl als umstritten, weshalb sie hierüber Beweis aufnahmen. Ob die Beklagte die Behauptung eigens bekämpft habe, erwies sich insofern nicht als entscheidungswesentlich. Dass die Untergerichte die aufgenommenen Beweise anders würdigten als die Beklagte, betraf die im Revisionsverfahren nicht mehr zu erörternde Beweiswürdigung. Gleiches galt für die Frage, ob das Fürstliche Obergericht der erstgerichtlichen Beweiswürdigung beitrete, ob es eine Beweiswiederholung anordne oder Kontrollbeweise durchführe (KODEK, Rz.13 zu § 503 öZPO). Mit Aktenwidrigkeit im Sinn eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs hat all dies nichts zu tun. Die Beklagte (ON 45, S.7 [3, 2. Abschnitt] rügte übrigens nur, sie habe die Würdigung des Fürstlichen Landgerichts bekämpft; indem ihr das Fürstliche Obergericht jedoch vorhielt, weder substantiiert behauptet noch bescheinigt zu haben, dass die von Dr. med. G. und lic. phil. I. ausgestellten Atteste nicht wahr seien, nahm es eine Wertung vor, wie sie gerade nicht Gegenstand einer Aktenwidrigkeitsrüge sein kann (vorstehende Ziff.20.2).
20.5.
Auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
D. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte die Beklagte (ON 45, S.7 ff. [4]) im Wesentlichen vor:
21.1.
Das Fürstliche Landgericht habe das Vorbringen, das die Beklagte in der Tagsatzung vom 24.06.2010 erstattet habe, als unzulässig zurückgewiesen. Das Fürstliche Obergericht habe die Zurückweisung für unstatthaft, das Vorbringen jedoch für nicht wesentlich erachtet. Dies sei selbst dann unrichtig, wenn man den gegenständlichen Vertrag als Arbeitsvertrag und nicht als Vertrag SUI GENERIS qualifiziere.
21.2.
Das nicht zugelassene Vorbringen zeige nämlich, welche Kündigungsgründe vorgelegen seien. Zu Unrecht nehme das Fürstliche Obergericht an, die neu vorgetragenen Kündigungsgründe seien nicht wesentlich gewesen. Es habe nicht festgestellt, dass sich der dem Kläger vorgeworfene Datendiebstahl nach der fristlosen Entlassung ereignete und keine zusätzliche nochmalige fristlose Entlassung erfordert habe; vielmehr habe sie die bereits erfolgte fristlose Entlassung zusätzlich gerechtfertigt.
21.3.
Das Fürstliche Obergericht habe sich mit der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von 12 Monaten nicht auseinandergesetzt.
21.4.
Der Kläger sei fristlos entlassen worden, und zwar am 02.12.2009. Dem Entlassungsschreiben könne jedoch kein Kündigungsgrund entnommen werden; vielmehr seien die Kündigungsgründe gesondert eröffnet worden. Einer dieser Gründe sei die Verfehlung der "Double-Winning"-Ziehung vom 30.10.2009 gewesen. In der Zeit zwischen dem 30.10.2009 und dem 02.12.2009 hätten sich jedoch weitere Gründe ergeben, wie sie die Beklagte vorgebracht, vom Fürstlichen Landgericht jedoch zurückgewiesen und vom Fürstlichen Obergericht als nicht wesentlich qualifiziert worden seien.
21.5.
Soweit die Beklagte (ON 45, ab S.9 Mitte) vorbrachte, wie es sich bei einem Vertrag SUI GENERIS verhalte, kann darauf verwiesen werden: umso mehr, als sich dieses Vorbringen nicht als wesentlich erwies. Denn, wie bereits begründet (vorstehende Ziff.17), handelte es sich beim festgestellten Vertrag um einen Arbeitsvertrag, und nicht um einen Vertrag SUI GENERIS.
Der Kläger (ON 47, S.6 f. [IV]) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.21), indem er einwendete, die Beklagte rüge erneut die unrichtige Beweiswürdigung und die unrichtige Tatsachenfeststellung. Selbst wenn man den geltend gemachten Revisionsgrund darin erblicken wollte, dass das Fürstliche Obergericht das in der Tagsatzung vom 14.06.2010 erstattete Vorbringen für nicht wesentlich erachtete und die erstgerichtliche Entscheidung diesbezüglich bestätigte, könnte die Beklagte diese Mängelrüge nicht noch einmal im Revisionsverfahren wiederholen.
Hierzu (vorstehende Ziff.21 und Ziff.22) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
23.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.37 unten f.), erwog, dass die Zurückweisung des von der Beklagten in der Tagsatzung vom 24.06.2010 erstatteten Vorbringen zu Unrecht erfolgt sei. Indem es sich in der Folge mit diesem Vorbringen befasste, behob es den gerügten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Zusätzliche Mängel des Berufungsverfahrens wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
23.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.38 [2. Abschnitt] erwog indes weiter, mit dem zurückgewiesenen Vorbringen seien im Wesentlichen - abgesehen von den Behauptungen zum Burn-out-Syndrom (nachstehende Ziff.23.5) und zum angeblichen Datendiebstahl (nachstehende Ziff.23.6) - Pflichtverletzungen behauptet worden, die sich durchwegs vor dem Vorkommnis vom 30.10.2009 ereignet hätten, das seinerseits lediglich die "Spitze des Eisbergs" dargestellt haben soll, aufgrund dessen sich für die Organe der Beklagten herausgestellt habe, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht länger zumutbar sei.
23.3.
Die in dieser Erwägung (vorstehende Ziff.23.2) zunächst enthaltene Feststellung, die mit dem fraglichen Vorbringen behaupteten Pflichtverletzungen, hätten sich durchwegs vor dem 30.10.2009 ereignet, war - unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen - der Revision nicht zugänglich (FASCHING, S.945, Rz.1902; KODEK, Rz.1 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; ZECHNER, Rz.6 zu § 503 öZPO). Abgesehen davon, brachte die Beklagte hierzu lediglich vor, zwischen dem 30.10.2009 und dem 02.12.2009 hätten sich "weitere gravierende Gründe für eine fristlose Entlassung" ergeben, ohne auch nur anzudeuten, worum es sich dabei genau (was? wann? wie?) handelte und worin im Einzelnen die besondere Schwere gelegen haben soll.
23.4.
Aufgrund dieser im Revisionsverfahren massgebenden Feststellung (vorstehende Ziff.23.3) enthielt die gleiche Erwägung (vorstehende Ziff.23.2) sodann die rechtliche Beurteilung, wonach Pflichtverletzungen vor dem 30.10.2009 an der Verspätung der gegenständlichen fristlosen Entlassung nichts zu ändern vermöchten, weshalb das entsprechende Vorbringen nicht wesentlich sei. Diese rechtliche Beurteilung erwies sich, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.17.5), als richtig.
23.5.
Dass der Kläger wegen eines Burn-out-Syndroms arbeitsunfähig war, erachteten die Untergerichte für erwiesen (vorstehende Ziff.20.3 und Ziff.20.4). Auf die entsprechende Beweiswürdigung war im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen.
23.6.
Zum angeblichen Datendiebstahl, der sich nach den Feststellungen zumindest in strafrechtlicher Hinsicht nicht bestätigt hatte (vorstehende Ziff.3.22), erwog das Fürstliche Obergericht (ON 44, S.39 [3. Abschnitt]), dass er nach eigenem Vorbringen der Beklagten erst nach ausgesprochener fristloser Entlassung erfolgt sein soll. Damals sei das Arbeitsverhältnis indes bereits EX NUNC beendet gewesen, so dass dieser Vorwurf keine erneute fristlose Entlassung hätte rechtfertigen können. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, können zur Begründung einer fristlosen Entlassung nur Tatsachen genannt werden, die sich vor deren Empfang zugetragen haben (PORTMANN, Rz.10 zu Art.337 CH-OR, STREIFF/VON KAENEL, N 19 zu Art.337 CH-OR in Verbindung mit N 17 zu Art.335 CH-OR; TOBLER/FAVRE/MUNOZ/GULLO EHM, Ziff.1.5 zu Art.337 CH-OR; BGE 127 III 310 Erw.4a S.314, mit Hinweisen.).
23.7.
Auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
E. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision unter allen geltend gemachten Revisionsgründen als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.7, Ziff.17.6, Ziff.20.5 und Ziff.23.7), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Klägers (§ 54 ZPO; ON 47, S.8).
Vaduz, 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat