02 CG. 2010.273
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker, lic.iur. Rolf Sele und Dr. Helmut Neudorfer als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Rechtssache der klagenden Partei FF***, vertreten durch PW***, gegen die beklagten Parteien 1. RF***, vertreten durch TS***, und 2. CT***, vertreten durch MP***, wegen CHF 4'070'625,52 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.08.2011 (ON 128), mit dem der Berufung der klagenden Partei vom 02.05.2011 (ON 116) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Erstbeklagten CHF 23'266,68 und der Zweitbeklagten CHF 23'268,08 an Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu bezahlen.
Die klagende Partei fordert von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 4'070'625,52 s.A. Sie bringt zusammengefasst vor:
Die FF*** habe sich bereits seit den Neunzigerjahren in einem finanziellen Engpass befunden. Ab dem Jahre 2000 habe sich ihre Liquidität weiter verschlechtert.
Die Erstbeklagte sei seit der Gründung der Gesellschaft Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Die Zweitbeklagte sei erstmals in der Generalversammlung vom 18.07.2000 als Revisionsstelle gewählt worden und habe diese Funktion bis 2003 bekleidet.
Bereits vor dem Jahre 2000 und dann nochmals in diesem Geschäftsjahr habe die Erstbeklagte, die für die Bilanzerstellung zuständig gewesen sei, zu geringe Abschreibungen vorgenommen. Die unterlassenen Abschreibungen hätten per 31.12.2000 den Betrag von CHF 1'091'694,28 erreicht. Darüber hinaus seien in der Jahresrechnung für das Jahr 2000 eine Reihe von Vermögensbestandteilen deutlich überbewertet bzw. zu Unrecht überhaupt aktiviert worden. Dadurch sei in der Jahresbilanz 2000 ein Eigenkapital der Gesellschaft von CHF 2'876'032,52 ausgewiesen, während bei korrekter Bilanzierung das tatsächliche Eigenkapital nur CHF 3'055,44 betragen habe. Die unrichtige Jahresrechnung für das Jahr 2000 sei der Generalversammlung vom 27.06.2001 vorgelegt worden. Die Zweitbeklagte habe die fehlerhafte Bilanz in ihrem Bericht nicht beanstandet und sie habe es unterlassen, die Generalversammlung auf diese Mängel hinzuweisen.
Beide Beklagten hafteten der Gesellschaft für den durch ihr Fehlverhalten entstandenen Schaden. Dieser bestehe darin, dass bei der konkursgerichtlichen Versteigerung der Liegenschaften nur ein Erlös von CHF 6'305'000,-- erzielt werden konnte statt des Verkehrswertes von CHF 9'064'017,--. Daraus resultiere ein Schaden von CHF 2'759'017,--. Hiezu kämen noch die Kosten des Konkursverfahrens in Höhe von CHF 1'311'608,52.
Mögliche Sanierungsschritte, durch die der Konkurs abgewendet hätte werden können, habe die Verwaltung nicht unternommen.
Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen.
Die Erstbeklagte wies den Vorwurf einer unrichtigen Bilanzerstellung zurück und behauptete, sie habe bei der Führung des Rechnungswesens und bei der Erstellung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2000 alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze einer ordentlichen Buchhaltung eingehalten. Die Generalversammlung vom 27.06.2001 habe ihr Entlastung erteilt, wodurch allfällige Schadenersatzansprüche untergegangen seien.
Die Zweitbeklagte wendete ein, es sei allein Aufgabe des Verwaltungsrates und nicht der Revisionsstelle zu bestimmen, in welcher Höhe Abschreibungen in die Bilanz aufzunehmen seien. Zudem treffe es nicht zu, dass die Abschreibungen in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2000 zu gering gewesen seien. Die von der klagenden Partei angewendete Methode zur Berechnung der Abschreibungen basiere auf den steuerlich zulässigen Höchstsätzen und nicht auf den betriebwirtschaftlich korrekten Abschreibungsbeträgen. Das Gleiche gelte auch für die angeblich zu hohe Bewertung einzelner Aktiva in der Bilanz bzw. für die Aktivierung wertloser Rechnungsposten. Für die Eröffnung des Konkurses im Jahre 2004 seien nicht die zu geringen Abschreibungen und die Überbewertungen von Aktiva massgebend gewesen sondern ganz andere Ursachen und zwar der Tod des technischen Leiters DF***, die Streitigkeiten mit dessen Erben, die Fälligstellung von Aktionärsdarlehen u.a.
Zwischen den von der klagenden Partei erhobenen Vorwürfen und der Eröffnung des Konkurses bestehe überdies kein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Der Zweitbeklagten sei nur ein beschränkter Prüfungsauftrag erteilt worden. Es sei nicht ihre Aufgabe, ein Urteil über die finanzielle Lage der Gesellschaft abzugeben oder Ratschläge für die Verbesserung der Unternehmensführung zu geben.
Bei den Bestimmungen der Art 196 und 197 PGR (alt) handle es sich um Schutzbestimmungen zu Gunsten der Gläubiger und nicht um solche zu Gunsten der Gesellschaft.
Beide Beklagten wendeten überdies Verjährung der Klagsforderung ein.
In einem Zwischenstreit darüber, ob im vorliegenden Rechtsstreit die alten, das heisst die vor der PGR-Novelle 2000 geltenden oder die mit dieser Novelle neu gefassten Bestimmungen des PGR Anwendung finden, stellte der OGH in seinem Beschluss vom 01.10.2010 (ON 107) klar, dass Ersteres zutreffe. Dementsprechend stützte die klagende Partei bei der Tagsatzung vom 22.12.2010 (ON 111) ihren Anspruch gegen die Zweitbeklagte auf die Verletzung der Bestimmungen der Art 196 und 197 PGR (alt) und gegen die Erstbeklagte auf die Bestimmungen des Art 208 PGR (alt).
Das Fürstliche Landgericht wies im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 04.04.2011 (ON 115) das Klagebegehren (neuerlich) ab und stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Die Firma FF*** war ein alteingesessenes Familienunternehmen, das in xx eine yy betrieb. Ab Mitte der Neunzigerjahre verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.
Die Erstbeklagte erledigte die kaufmännische Seite des Unternehmens, führte die Buchhaltung und erstellte die Jahresrechnung. Ihr Bruder DF*** war der technische Leiter des Betriebes.
Die Zweitbeklagte wurde für das Jahr 2000 zur Revisionsstelle der Gesellschaft bestellt. Der Wirtschaftsprüfer bei der Zweitbeklagten JG*** besprach mit der Erstbeklagten verschiedene Fragen der Bilanzerstellung, so auch die Abschreibungen für das Jahr 2000.
Am 28.05.2001 gab JG*** den Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2000 ab, der lautet wie folgt:
"Als Revisionsstelle Ihrer Gesellschaft haben wir die auf den 31. Dezember 2000 abgeschlossene Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft.
Wir haben festgestellt, dass
die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der Buchhaltung übereinstimmen.
Die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist,
bei der Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorschriften der Stauten eingehalten sind.
Aufgrund der Ergebnisse unserer Prüfungen empfehlen wir, die vorliegende Jahresrechnung mit einem Jahresverlust von CHF 12'448,63 zu genehmigen.
Ferner bestätigen wir, dass der Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verlustverrechnung Gesetz und Statuen entspricht.
Vaduz, 28. Mai 2001"
Am 27.06.2001 fand die ordentliche Generalversammlung der FF*** statt, bei der alle Aktionäre anwesend bzw. vertreten waren. Die Erstbeklagte und DF*** gaben den Geschäftsbericht ab. Sie berichteten, dass der Bruttoumsatz zurückgegangen sei, was sich negativ auf die Liquidität der Gesellschaft und die Abschreibungen ausgewirkt habe. Deshalb hätten nur Abschreibungen in Höhe von CHF 273'588,-- getätigt werden können. Der Geschäftsbericht wurde an alle Aktionäre verteilt und von diesen genehmigt. Dem Verwaltungsrat wurde Entlastung erteilt.
Bereits in den Jahren 1998 und 1999 bestanden wesentliche Indikatoren, die auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hindeuteten. Dasselbe galt auch für das Geschäftsjahr 2000. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr entsprachen nicht den Regeln einer ordentlichen Buchführung, dies insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Debitoren, einer Beteiligung an der IS***, unterbliebene Abschreibungen und Aktivierung von wertlosen Vermögensbestandteilen und Forderungen.
Gemäss der testierten Jahresrechnung für das Jahr 2000 wies die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust von CHF 12'448,67 und ein Eigenkapital von CHF 2'876'032,52 aus. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Korrekturen hätte sich tatsächlich ein Jahresverlust von CHF 2'873'831,86 und ein Eigenkapital von CHF 81'649,29 ergeben.
Zum Bilanzstichtag 31.12.2000 waren keine wesentlichen Sanierungsschritte eingeleitet. Die Verbindlichkeiten betrugen CHF 2,3 Mio. Die Kreditlimite waren ausgeschöpft und Sanierungsmassnahmen zur Beschaffung kurzfristiger Liquidität nicht erkennbar. Das Unternehmen war bereits zu diesem Zeitpunkt in seinem Bestand gefährdet.
Am 27.09.2001 verstarb unerwartet der technische Leiter und Verwaltungsrat DF***. Die dadurch in der betrieblichen Führung entstandene Lücke konnte nicht zufriedenstellend gefüllt werden. Darüber hinaus entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aktionären und den GF***. Dies hatte zur Folge, dass der Lohn für DF*** noch geraume Zeit weiterbezahlt werden musste und die Erben nach DF*** das gewährte Aktionärsdarlehen fällig stellten, was die Liquidität des Unternehmens weiter verschlechterte. Die Erstbeklagte gewährte der Gesellschaft im Dezember 2001 ein Aktionärsdarlehen von CHF 433'000,--, das sie im Februar 2003 auf über 1 Mio CHF erhöhte. Ihre Schwester SE*** gewährte ebenfalls ein Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 1 Mio. Eine beabsichtigte Erhöhung des Aktienkapitals scheiterte an den Erben nach DF***.
Nicht festgestellt werden kann, ob bzw. welche Sanierungsschritte ab Juli 2001 dazu geführt hätten, dass die FF*** nicht in Konkurs verfallen wäre.
Im Jahre 2003 wurden die Liegenschaften der Gesellschaft von der CO*** geschätzt. Der Verkehrswert der Liegenschaft Parzelle Nr. *** wurde mit CHF 139'400,-- und der Verkehrswert der Betriebsliegenschaft samt den dazugehörigen Gebäuden mit CHF 8'893'000,-- geschätzt. Diese Schätzung erfolgte unter der Prämisse, dass die Betriebsliegenschaft samt den Gebäuden an eine andere yyy verkauft werden und diese die Infrastruktur so nützen kann, wie die FF***. Bei Verkauf an andere Interessenten ergäben sich Abschläge, weil diese Anpassungen für die eigene Nutzung vornehmen hätten müssen. Eine Firma LT*** legte zwar ein Angebot für den Kauf der Liegenschaften, konnte jedoch schliesslich die Finanzierung nicht aufbringen.
In der Folge kam es zur konkursrechtlichen Versteigerung der beiden Liegenschaften. Für die Betriebsliegenschaft Parzelle Nr. *** wurde ein Versteigerungserlös von CHF 6'050'000,-- erzielt, für die Liegenschaft Parzelle Nr. *** ein solcher von CHF 205'000,--.
Nach Konkurseröffnung war die Fortführung des Betriebes und auch der Abschluss eines Nachlassvertrages mit den Gläubigern unmöglich. Es waren nur mehr liquide Mittel von CHF 28'000,-- vorhanden, denen Verbindlichkeiten in Höhe von rund CHF 14 Mio gegenüberstanden. Im Konkurs entstanden Kosten in Höhe von CHF 1'311'608,52.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, dass die Bestimmungen der Art 196 und 197 PGR betreffend die Berichterstattung durch die Revisionsstelle und die Pflicht der Verwaltung, gemäss Art 208 PGR das oberste Organ einzuberufen und diesem Anzeige zu machen, wenn sich das Eigenkapital um die Hälfte vermindert hatte und eine Liquidationsbilanz zu erstellen, keine Schutzgesetze zum Schutze der Gesellschaft seien, sondern ausschliesslich zum Schutze der Gesellschaftsgläubiger dienten.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung primär wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, subsidiär auch noch wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung. In der Berufung wird vor allem der Rechtsansicht des Erstgerichts, die genannten Gesetzesbestimmungen bezweckten nur den Schutz der Gläubiger, nicht der Gesellschaft, widersprochen.
Die Beklagten erstatteten Berufungsmitteilungen, worin sie die Rechtsansicht des Erstgerichts verteidigten.
Mit Urteil vom 04.08.2011 (ON 128) gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei keine Folge.
Das Berufungsgericht verwarf die subsidiär erhobene Beweisrüge und führte zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus:
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes bezweckten die Bestimmungen der Art 196 und 197 PGR (alt) sowie des Art 208 PGR (alt) auch den Schutz der Gesellschaft. Damit sei für die Klägerin jedoch nichts gewonnen. Werde ein Schutzgesetz verletzt, so trete hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweisumkehr ein, es reiche, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Gelinge es dem Schädiger allerdings, eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, könne die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Dann treffe den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des gesamten Schadens gesetzt habe. Im gegenständlichen Fall hätten die Beklagten die ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache für die Insolvenz der FF***, nämlich deren finanzielle und wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Notwendigkeit eines normgerechten Verhaltens der Beklagten, aufgezeigt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich die finanzielle Lage der FF*** ab Mitte der Neunzigerjahre immer mehr verschlechtert. Zum Bilanzstichtag 31.12.2000 seien rund CHF 2,3 Mio offene Verbindlichkeiten vorgelegen, die Kreditlimite seien ausgeschöpft und Sanierungsmassnahmen zur Beschaffung kurzfristiger Liquidität nicht erkennbar gewesen. Es ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen kein Hinweis darauf, ob bzw. welche Sanierungsschritte dazu geführt hätten, eine Insolvenz der FF*** zu verhindern. Damit treffe die Beweislast, dass bzw. welche Massnahmen gesetzt hätten werden können, um die Insolvenz abzuwenden, die Geschädigte.
Darüber hinaus sei auch auf die neuere Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage der Haftung für einen Folgeschaden nicht auf Grund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Geschehensablaufs sondern nach der Normadäquanz zu beurteilen sei. Dabei seien in Form eines beweglichen Systems Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen. Überdies sei die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergebe, dass die Belastungsmomente auf Seiten des Verletzten bzw. eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichts Folge gegeben und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, der klagenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
Die klagende Partei trägt in ihrer Revision zusammengefasst vor:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es obliege dem Geschädigten, den prima facies-Beweis dafür anzutreten, dass das rechtswidrige Verhalten des potentiell Haftenden kausal für den eingetretenen Schaden war, widerspreche der österreichischen Rechtsprechung. Diese vertrete zumindest überwiegend die Ansicht, bei Verletzung eines Schutzgesetzes finde eine völlige Umkehr der Beweislast für die Kausalität statt; das heisst, den rechtswidrig Handelnden treffe die volle Beweislast dafür, dass er sich vorschriftsmässig verhalten habe und/oder der Schaden auch bei vorschriftsmässigem Verhalten in diesem Ausmass eingetreten wäre. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht erbracht. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, die den Schluss zuliessen, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ab Mitte der Neunzigerjahre bereits zum Konkurs geführt hätte, auch wenn den Beklagten bei der Erstellung und Revision der Bilanz für das Jahr 2000 keine Pflichtwidrigkeiten vorgeworfen werden könnten. Es sei naheliegend, dass die mangelnde Information der Generalversammlung über die wahre wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dazu führte, dass die Erben nach DF*** das von diesem gewährte Aktionärsdarlehen fällig stellten und dass die Generalversammlung keine Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung sah. Bei ordnungsgemässer Aufklärung der Generalversammlung über die wirtschaftliche Lage hätten - theoretisch - verschiedene denkbare Möglichkeiten, wie etwa Einschüsse von Gesellschaftern, Verzicht von Banken auf Kreditrückzahlung, Verkleinerung des Unternehmens, Zusammenschluss mit anderen Unternehmungen bestanden, um den Konkurs abzuwenden. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden könne nicht bestritten werden.
Die Beklagten erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie beantragten, der OGH möge der Revision keine Folge geben und die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilen.
Die Erstbeklagte führt in ihrer Revisionsbeantwortung zusammengefasst aus:
Die Erstbeklagte stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es sich bei Art 208 PGR (alt) um ein Schutzgesetz zum Schutze der Gesellschaftsgläubiger, allenfalls der Gesellschafter, nicht aber der Gesellschaft selbst handle. Dies zeige insbesondere die Lehre und Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes zu Art 725 OR, der Rezeptionsgrundlage der zitierten liechtensteinischen Gesetzes-bestimmung.
Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass Art 208 PGR eine Schutznorm (auch) zum Schutz der Gesellschaft sei, mangle es an einem Beweis dafür, dass das Verhalten der Erstbeklagten kausal für den durch die Konkurseröffnung eingetretenen Schaden war.
Eine Umkehr der Beweislast finde nur hinsichtlich des Verschuldens, nicht aber hinsichtlich der Beweislast für die Kausalität statt. Zur Begründung der Haftung bedürfe es bei Übertretung eines Schutzgesetzes des vom Geschädigten zu erbringenden prima facie Beweises, den sein Gegner dadurch entkräften könne, dass er einen anderen möglichen Kausalverlauf aufzeige. Diesbezüglich sei auf die Feststellungen des Erstgerichts über die Ursachen des Vermögensverfalls der FF*** zu verweisen.
Im Weiteren holt die Erstbeklagte ihre Beweisrüge gegen die Feststellungen des Erstgerichtes bezüglich des ihr zu Last gelegten rechtswidrigen Verhaltens nach.
Die von der Zweitbeklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vorgetragenen Argumente decken sich im Wesentlichen mit denen der Erstbeklagten.
Auch die Zweitbeklagte ist der Ansicht, dass die Gesetzesbestimmungen, deren Verletzung ihr vorgeworfen werden, nur dem Schutz der Gläubiger und Aktionäre, aber nicht den der Gesellschaft selbst dienten.
Ebenso schliesst sich die Zweitbeklagte den Ausführungen der Erstbeklagten in deren Revision an, wonach die Klägerin nicht einmal einen prima facie Beweis für die Verursachung des Schadens durch die Verletzung von Schutzgesetzen seitens der Beklagten erbracht habe; auf jeden Fall sei der Konkursschaden nach den Feststellungen des Erstgerichts durch Umstände verursacht worden, die nichts mit der Revisionstätigkeit der Zweitbeklagten zu tun hätten.
Im Weiteren rügt auch die Zweitbeklagte die Feststellungen des Erstgerichts, aus denen dieses ein rechtswidriges Verhalten der Zweitbeklagten ableitet.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Revision und die Revisionsbeantwortungen sind zulässig und rechtzeitig erhoben.
Vorerst eine verfahrensrechtliche Klarstellung:
Die in den Unterinstanzen siegreich gebliebenen Beklagten holen in ihren Revisionsbeantwortungen Beweisrügen nach, die sich auf Feststellungen des Erstgerichts über ihr Fehlverhalten als Organe der FF*** (falsche Bilanzierung seitens der Erstbeklagten, Unterlassung von Hinweisen auf diese Mängel seitens der Zweitbeklagten) beziehen.
Grundsätzlich sind sie dazu berechtigt, dies allerdings unter zwei Voraussetzungen: Zum Einen unter der Voraussetzung, dass das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf erstinstanzliche Feststellungen stützt und zum Zweiten, dass die Beweisrügen für die Lösung der Streitsache relevante Feststellungen betrifft (LES 2006,357).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht stützen ihre Rechtsauffassungen auf die angefochtenen Feststellungen, sondern gelangen, wenn auch auf Grund unterschiedlicher Rechtsansichten, zum selben Ergebnis. Die angefochtenen Feststellungen sind daher in dem Sinn nicht entscheidungsrelevant, als selbst bei ihrer Richtigkeit der Klage kein Erfolg beschieden sein kann, wie im Folgenden noch näher zu begründen sein wird.
Gemäss Art 226 Abs 1 PGR steht die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen - dazu gehören gemäss Art 220 Abs 1 PGR die Verwaltung und die Kontrollstelle - unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag. Da die beiden Beklagten unbestrittenermassen diesem Personenkreis angehören, sind die gegen sie erhobenen Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung zu prüfen.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen ABGB, der Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen Schadenersatzrechtes, hat grundsätzlich der Geschädigte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt zu beweisen. Die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr beschlägt ausschliesslich die Frage des Verschuldens, nicht aber die der Kausalität (LES 1999, 191).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen die österreichische Lehre und Rechtsprechung dann, wenn der Schädiger ein Schutzgesetz, das derartigen Schäden vorbeugen soll, verletzt hat.
Die ältere österreichische Rechtsprechung kehrte in diesem Fall die Beweislast völlig um und bürdete in anloger Anwendung des § 1298 ABGB die gesamte Beweislast dem Schädiger auf mit der Begründung, dass im Zweifel eher der rechtswidrig Handelnde als der Geschädigte die Beweislast tragen soll (siehe die im Kommentar zum ABGB von Rummel3 in Rz 8 zu § 1311 ABGB von Reischauer zitierte Rechtsprechung).
Die neuere österreichische Lehre und Rechtsprechung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3, Band I, Rz 16/39, Harrer in Schwimann ABGB Praxiskommentar3 Band VI, Rz 35 zu § 1311 ABGB, Welser ZVR 1976, 7; Bydlinski JBl. 1992, 351) gestehen zwar dem Geschädigten eine Beweiserleichterung für den Nachweis der Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens zu, indem sie es genügen lassen, wenn der Geschädigte den prima facie Beweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs erbringt, räumen aber seinem Gegner die Möglichkeit ein, diesen Beweis dadurch zu entkräften, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzeigt.
Koziol (aaO Rz 16/39 und 40) führt dazu aus:
"Einzuräumen ist ferner, dass bei Entstehung eines Schadens ein Beweis des ersten Anscheins betreffend die Kausalität vorliegen kann, wenn die Übertretung eines Schutzgesetzes nachgewiesen wurde und überdies gerade jener Nachteil eingetreten ist, dessen Eintritt die verletzte Norm verhindern sollte. ... Wenn die neuere (!) Rechtsprechung dementsprechend das Vorliegen eines Anscheinsbeweises vertritt, so stösst dies daher im Gegensatz zur früher behaupteten Beweislastumkehr auf keine Bedenken."
In der FN 163 zitiert Koziol u.a. als Belegstellen, EvBl. 1977/246; EvBl. 1996/18 und fügt hinzu: "Der Schädiger braucht nur eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache aufzeigen; er muss also nicht den Beweis führen."
Ähnlich Harrer (aaO Rz 35 zu § 1311 ABGB):
"Nach stRsp (!) ist der strenge Beweis des Kausalzusammenhanges bei der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht erforderlich. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dem Schädiger, andere - gleichfalls in Betracht zu ziehende - Schadensursachen darzulegen. ... Zur Erschütterung der Annahme des wahrscheinlichen Zusammenhangs genügt die Möglichkeit einer ernstlich in Betracht zu ziehenden abweichenden Schadensentwicklung".
In der Revision beruft sich die klagende Partei zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf Reischauer in Rummel3 RZ 8 zu § 1311 ABGB. Es ist richtig, dass dieser Autor eine ganze Reihe von Entscheidungen des österreichischen OGH zitiert, die für eine völlige Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten sprechen. Er stellt aber dieser Rechtsprechung in Rz 9 zu § 1311 ABGB auch jene Entscheidungen gegenüber, die im Falle einer Schutzgesetzverletzung deren Kausalität nur prima facie annehmen und dem potentiell Haftenden die Entlastung ermöglichen, die Kausalität der Pflichtverletzung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Reischauer steht der Rechtsprechung, die im Falle der Schutzgesetzverletzung eine völlige Beweislastumkehr zu Lasten des potentiellen Schädigers befürwortet durchaus kritisch gegenüber und führt dazu aus, dass ein derartiger Beweis der Sache nach beinhaltet, dass das rechtswidrige Verhalten mit Sicherheit nicht kausal war. Für eine derart scharfe Beweisanforderung gäbe es wohl keine Grundlage.
Reischauer bietet daher nur bedingt eine taugliche Referenz für die von der klagenden Partei vertretene Rechtsansicht.
Der erkennende Senat folgt in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts jener differenzierenden Lehre und Rechtsprechung, die dem Geschädigten für den Beweis der Kausalität bei Verletzung eines Schutzgesetzes eine Beweiserleichterung insofern zugestehen, als er nur prima facia die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens für den Schadenseintritt beweisen muss, seinem Gegner aber die Möglichkeit einräumen, diesen Beweis dadurch zu entkräften, dass er einen ernstlich in Erwägung zu ziehenden anderen Kausalverlauf aufzeigt. Diese Lehre und Judikaturlinie sind aus nachstehenden Erwägungen vorzuziehen:
Der OGH hat bereits in der oben zitierten Entscheidung (LES 1998, 191) judiziert, dass § 1298 ABGB allein auf die Frage des Verschuldens, nicht auf die des Kausalzusammenhangs anwendbar ist. Es besteht kein Grund, die in dieser Gesetzesstelle normierte Beweislastumkehr für das Verschulden ohne gesetzliche Grundlage, bloss aus Billigkeitsgründen, auf die Kausalität auszudehnen, denn damit würde dem potentiellen Haftenden der kaum zu erbringende Beweis auferlegt, dass der Schaden mit Sicherheit nicht die Folge seiner Schutzgesetzverletzung ist, was dazu führen würde, dass er auch für völlig unwahrscheinliche Kausalabläufe zu haften hätte. Die hier und vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und denen seines Gegners.
Es liegen im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von Indikatoren vor, die nicht nur eine andere als die von der klagenden Partei behauptete Schadensursache aufzeigen, sondern einen anderen Kausalitätsverlauf sogar wesentlich wahrscheinlicher erscheinen lassen.
Hier ist an erster Stelle die Zeitspanne von 2 1/2 Jahren, die zwischen den festgestellten rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und der Konkurseröffnung liegt, zu beachten. Allein schon diese zeitliche Distanz spricht gegen die Kausalität der Verletzung der Schutzgesetze für den eingetretenen Schaden.
Zum Zweiten ist, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, die vom Erstgericht festgestellte äusserst gespannte Wirtschaftslage der Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 27.06.2001 ins Kalkül zu ziehen. Die Gesellschaft war nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits damals um ihren Bestand gefährdet und erholte sich auch in der Folge wirtschaftlich nicht.
Zum Dritten konnte die Klägerin keine realistischen und erfolgversprechenden Sanierungsschritte aufzeigen, die bei ihrer Durchführung zur Abwendung des Konkurses geführt hätten (siehe die Ausführungen des Erstgerichts im Urteil ON 79, Seite 20/21). Die Erstbeklagte versuchte durchaus, Sanierungsschritte einzuleiten. So stellten sie und ihre Schwester S*** zur Verbesserung der Liquiditätslage der Gesellschaft je ein Aktionsdarlehen von ca. 1 Mio CHF zur Verfügung. Die Erstbeklagte versuchte auch, eine Kapitalerhöhung durchzusetzen, was aber am Widerstand einer Aktionärsgruppe scheiterte, wie das Erstgericht feststellte.
Als Viertes traten zwischen der Generalversammlung vom 27.06.2001 und der Konkurseröffnung eine Reihe von Umständen hinzu, die in diesem Zeitraum die wirtschaftliche Lage des Unternehmens weiter verschlechterten. Dazu zählt der Tod des langjährigen technischen Leiters DF***, die hiedurch entstandene Lücke konnte nicht zufriedenstellend geschlossen werden, weiters die nach dem Tod von DF*** entstandenen Streitigkeiten zwischen den Aktionären und die Fälligstellung eines Aktionärsdarlehens durch die Erben von DF***.
Das Zusammenspiel all dieser Faktoren und nicht die Verfehlungen der Erstbeklagten bei der Bilanzerstellung für das Jahr 2000 bzw. die Unterlassung eines Hinweises auf diese Verfehlungen im Bericht der Zweitbeklagten führten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Insolvenz der Gesellschaft.
Es ist den Beklagten somit gelungen, den prima facia Beweis einer Kausalität ihres rechtswidrigen Verhaltens für den Konkursschaden dadurch zu entkräften, dass sie nicht nur eine ernstlich in Betracht kommende sondern eine überwiegend wahrscheinliche Möglichkeit einer anderen Ursache des eingetretenen Schadens aufzeigten.
Die in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage, ob nur die Gläubiger und Gesellschafter der FF***, nicht jedoch diese selbst, durch die Bestimmungen der Art 196 und 197 PGR (alt) sowie 208 PGR (alt) geschützt werden sollten, stellt sich im Bereich der Vertragshaftung nicht, denn im Allgemeinen (mit Ausnahme der Verträge zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte) ist der Vertragspartner, das heisst im vorliegenden Fall die Gesellschaft, das geschützte Rechtssubjekt.
Auf die im angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage der Normenadäquanz (Rechtswidrigkeitszusammenhang) braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Klage bereits am Mangel des erforderlichen Kausalitätsbeweises scheitert. Es liesse sich im Übrigen auch nur schwer argumentieren, dass die verletzten Schutznormen nicht, zumindest auch, der Abwendung eines Konkurses dienen.
Nach Art 208 Abs 2 PGR (alt) ist die Verbandsperson zu liquidieren, falls sich das Kapital um zwei Drittel verringert und das nicht mehr vorhandene Kapital nicht ersetzt oder auf die wirkliche Höhe herabgesetzt werden kann.
Eine Kapitalherabsetzung kam schon mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 355 PGR nicht in Frage. Die Bemühungen der Verwaltung neues Kapital durch eine Kapitalerhöhung zuzuführen, scheiterten, wie festgestellt, am Widerstand einer Aktionärsgruppe. Danach blieb nurmehr die Konkurseröffnung. Eine sofortige Liquidation hätte ohne Zweifel daran auch nichts geändert. Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass die Liquidation der Gesellschaft weniger Kosten verursacht und einen höheren Erlös bei der Verwertung der Liegenschaft erbracht hätte, als der Konkurs.
Aus all diesen Erwägungen war der Revison keine Folge zu geben, sondern das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 09.03.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat