02 CG. 2009.327
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch seinen Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei CO***, vertreten durch JP***, wider die beklagte Partei KK***, vertreten durch BG***, wegen CHF 719'996.90 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.01.2011, 02 CG.2009.327, ON 64, mit der der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 16.08.2010, ON 56, im Kostenpunkt Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen Teilnichtigkeit wird v e r w or f e n.
Im Übrigen wird der Revision k e i n e Folge gegeben. Die Revision im Kostenpunkt wird zurückgewiesen, dem Kostenrekurs wird keine Folge gegeben.
Dem Kostenrekurs des Beklagten wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 12.941,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Statutarischer Zweck der SA*** war seit einer am 05.11.1981 erfolgten Statutenänderung die Durchführung von Finanz- und Handelsgeschäften aller Art, der Handel mit und der Vertrieb von Waren aller Art, Exporte, Import- und Transportgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung, Beteiligungen, Anlage und Verwertung von Vermögenswerten aller Art, Durchführung aller mit diesem Zweck im Zusammenhang stehenden und vom Verwaltungsrat als im Interesse der Anstalt gehaltenen Finanz- und Handelstransaktionen.
Über das Vermögen der SA*** wurde mit Beschluss des Landgerichts Vaduz vom 06.09.1996 zu S 27/96-10 aufgrund des am 01.02.1996 gestellten Antrages der Firma EI***, Vaduz, das Konkursverfahren eröffnet und WH***, zum Masseverwalter bestellt.
Im Rahmen dieses Konkursverfahrens ersteigerte die Klägerin die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursitin gegen den Beklagten als deren früheren Verwaltungsrat sowie gegen Z*** als faktisches Organ der Anstalt um die Meistbote von CHF 265.000,-- und CHF 20.000,-. Neben diesem Erlös aus der Versteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche wurde als einziges Realisat der Masse der Konkursitin ein Kassa- und Barguthaben von CHF 94,65 erzielt.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 01.06.2001 wurde das Konkursverfahren gem Art 87 Abs 1 KO aufgehoben und die Löschung der SA*** im Öffentlichkeitsregister angeordnet.
Insoweit war der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Im Wesentlichen behauptet die Klägerin, der Beklagte habe sich jahrelang weder um die Geschäfte der Gesellschaft gekümmert, noch sei er in rechtlich relevanter Art und Weise in die Führung der Bücher und die Erstellung der Jahresabschlüsse der SA*** eingebunden gewesen. Er habe JZ*** weitgehend unkontrolliert schalten und walten lassen. Der Fürstliche OGH habe im Verfahren 1 C 472/97, sein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft. Aufgrund seines Verhaltens seien die Konkursgläubiger E*** und UH*** mit den an die Klägerin abgetretenen Forderungen zu Schaden gekommen. Die Forderungen seien nicht verjährt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete Verjährung ein. Es fehle ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Forderungsausfall und den ihm vorgeworfenen Versäumnissen.
Der OGH habe in seinem Urteil vom 04 05.2005, 1 C 472/97 ausgeführt, es müssten die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen auch hinsichtlich des formellen Verwaltungsrat als auch des faktischen Organs vorliegen. Diese lägen aber bei beiden Beklagten nicht vor. Es würde an einem Schaden und an einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten, das den behaupteten Schaden adäquat verursacht hätte, fehlen.
Der Klagsvertreter sei als Verwaltungsrat der E*** und als rechtsfreundlicher Vertreter des Konkursgläubigers UH*** am Konkursverfahren beteiligt gewesen. Spätestens nach Vorliegen des Verteilungsentwurfs samt Schlussbericht, worüber die Konkursgläubiger am 29.04.2000 durch Veröffentlichungen in beiden Landeszeitungen verständigt worden seien, habe der Forderungsausfall nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach festgestanden. Damit sei auch eindeutig festgestanden, dass die Gläubiger aus dem Konkurs keine weitere Befriedigung mehr erreichen würden. Schadenseintritt und Schadenshöhe seien daher gewiss gewesen. Die Verantwortlichkeitsansprüche seien damals der zweijährigen Verjährungsfrist unterlegen gewesen. Mit der erst mehr als drei Jahre später begehrten Vermittlung habe die Klägerin aber auch die heute geltende dreijährige Verjährungsfrist versäumt.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 07.09.2007, ON 16, das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der klagenden Partei mit Beschluss vom 30.01.2008, ON 24, Folge und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es hielt weitere Feststellungen Verjährungsfrage für erforderlich.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluss mit Beschluss vom 03.07.2008, ON 31, und legte dabei auch seine Rechtsansicht zur Verjährungsfrage dar.
Im nunmehr zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 16.08.2010, ON 56, neuerlich abgewiesen. Es verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten die mit CHF 138.377,54 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
"Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht und Inhaberin einer liechtensteinischen Treuhänderkonzession. HJ*** ist ihr Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht (Beilage A, Beilage B, Beilage C).
HJ*** war vom 10.11.1989 bis zur Löschung der Gesellschaft am 10.01.2001 Verwaltungsrat der E*** und zwar zunächst bis zum 12.10.1999 mit Einzelzeichnungsrecht und ab diesem Zeitpunkt mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Wirtschaftlich Berechtigter der E*** war UA (Beilage 8; hg. Akt 1C 472/97 insb. ON 50, Seite 6 oben).
Der Beklagte, ein konzessionierter liechtensteinischer Treuhänder, war vom 28.06.1983 bis 06.09.1996 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der SA***, welche am 04.10.1997 gegründet und am 05.10.1977 im Öffentlichkeitsregister eingetragen wurde. Zugleich hatte der Beklagte das Mandat als gesetzlicher Repräsentant dieser der SA*** inne (Beilage C, Beilage D; hg. Akt 1 C 472/97 insb. ON 93 Seite 2f).
Wirtschaftlich war die SA*** JZ*** zuzurechnen, mit welchem der Beklagte auch einen Mandatsvertrag abgeschlossen und dem er Blankozessionsurkunde vom 20.12.1983 die Gründerrechte der SA*** abgetreten hatte. Seit der Statutenänderung vom 05.11.1981 ist die SA*** eine kommerziell tätige liechtensteinische Sitzgesellschaft mit dem Zweck der Durchführung von Finanz- und Handelsgeschäften aller Art, Handel mit Vertrieb von Waren aller Art, Export-, Import- und Transitgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung, Beteiligungen, Anlage und Verwertung von Vermögenswerten aller Art sowie die Durchführung aller mit diesem Zweck im Zusammenhang stehenden und vom Verwaltungsrat als im Interesse der Anstalt gehaltenen Finanz- und Handelstransaktionen. Nach den Statuten hatte die SA*** als Organe, den Gründer als oberstes Organ, den Verwaltungsrat sowie die Kontrollstelle als Kontrollorgan. In die Kompetenz des Verwaltungsrates fielen nach den Statuten alle die Anstalt betreffenden Angelegenheiten, deren Beschlussfassung nicht ausdrücklich dem Gründer vorbehalten war, insbesondere hatte der Verwaltungsrat jedoch die Geschäftsführung, die Beschlussfassung über die Jahresrechnung, die Festsetzung des Reingewinnes sowie die Bestellung von General- und Spezialbevollmächtigten inne. Soweit die Statuten, die noch zu erlassenden Beistatuten, beziehungsweise Reglemente nichts anderes vorschrieben, bestimmte der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen wo und in welcher Weise die Geschäfte zu führen waren (Beilage AL; hg. Akt 1 C 472/97 insb. ON 93 Seite 2f).
Der Beklagte erteilte JZ*** über die Bankkonten der SA*** ein Einzelzeichnungsrecht. Des Weiteren stellte der Beklagte ihm am 15.12.1993 eine bis 31.12.1995 gültige Vollmacht aus, welche diesen ermächtigte die SA*** in allen Handels-und Rechtsverfahren und bei jeder Rechtsaktion zu vertreten. JZ*** hatte dadurch insbesondere das Recht Zahlungen zugunsten der Firma einzukassieren, Quittungen auszustellen, Verträge abzuschliessen oder mittels Kündigung aufzulösen, alle Änderungen und Annullierungen im Grundbuch durchzuführen, Nachforschungen und Gesuche einzureichen, Strafverfahren anzustrengen, Vereinbarungen zu treffen, Unstimmigkeiten zu klären, Schritte zu unternehmen, damit offizielle Rechtshandlungen und Rekurse rechtskräftig werden, Urteile aller Art vollstrecken zu lassen sowie Vollstreckungsschritte zu unternehmen und Pfändungen durchzuführen, kurz die Interessen der Firma in allen möglichen und für die Firma nützlichen Rechtsverfahren zu wahren (Beilage E).
JZ*** führte fast alle Geschäfte der SA*** . Der Beklagte war inhaltlich in die von JZ*** über die SA*** abgewickelten Geschäfte nicht involviert. Der Beklagte sah keinen Anlass die Ausübung dieser Vollmacht durch JZ*** zu kontrollieren. Er wurde nur ab und zu von JZ*** informiert, dass er dieses oder jenes Projekt im Laufen habe. Der Beklagte hatte ca. einmal im Monat telefonisch oder per Fax Kontakt mit JZ*** , wenn dieser etwas benötigte. Bis Ende 1995 hatte der Beklagte JZ*** zwei oder drei Mal persönlich getroffen. JZ*** hat sich selbst um sämtliche Finanzierungen gekümmert und Kunden gesucht. Der Beklagte sah sich auch nicht veranlasst, bezüglich der Geschäfte selbst irgendwelche Abklärungen zu treffen. Die Bücher der SA*** wurden im Büro des JZ*** im Tessin oder in den von der SA*** angemieteten Büros im Bürohaus S*** geführt. Der Beklagte hatte zum Büro in Schaan keinen Zugang. Obwohl ihm JZ*** einen Schlüssel versprach, hatte dieser nie einen erhalten. Der Beklagte hatte bei sich im Büro die Bilanzen und die Kontrollstellenberichte, über weitere Geschäftsunterlagen verfügte er nicht. (PV Beklagter in ON 13, Seiten 21 ff sowie hg.1 CG 472/97-ON 50, Seiten 7, 13 und 14 und ON 93 insb. Seite 14ff).
Die Kontrollstelle der SA*** war seit 1984 die A***. Diese übermittelte dem Beklagten die geprüften Bilanzen mit den entsprechenden Berichten sowie die Vollständigkeitserklärung zur Kenntnisnahme und Unterschrift. Der Beklagte hielt zu keinem Zeitpunkt Rücksprachen mit der Kontrollstelle. Ansprechpartner der Kontrollstelle bezüglich der Prüfung der Jahresabschlüsse war immer JZ*** . Dieser legte der A*** jeweils erst im November/Dezember des Folgejahres die Jahresabschlüsse zur Prüfung vor. Die A*** prüfte bei der SA*** nur stichprobenartig die Erfolgsrechnung, genauer überprüft wurden hingegen die Bilanzposten, die Aktiv- und Passivposten wurden vollständig nachgeprüft. Nur beim Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 1986 ist kein Vorbehalt nach Art 209 PGR von der A*** gemacht worden, bei allen anderen Jahresrechnungen hat die Kontrollstelle auf die mögliche Überschuldung hingewiesen. Die A*** hat die Genehmigung der Jahresrechnungen immer empfohlen, weil es die Aufgabe der Verwaltung einer Verbandsperson ist, allenfalls bezüglich dem Hinweis nach Art 209 a PGR tätig zu werden. Die A*** übermittelte die kontrollierten Jahresrechnungen zuerst JZ*** zur Unterzeichnung, in der Folge leitete sie diese an den Beklagten weiter. Der Beklagte hat die jeweiligen Vorbehalte nach Art 209 a PGR zwar realisiert, jedoch kamen von ihm keinerlei Rückfragen. Die letzte Jahresrechnung der SA***, welche von der A*** kontrolliert werden konnte, war jene für das Jahr 1993. Eine Prüfung der Jahresrechnung 1994 konnte nicht mehr erfolgen, weil der A*** trotz Mahnung die erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen nicht vorgelegt wurden. Die A*** beendigte daraufhin ihr Kontrollstellenmandat unter Einhaltung der erforderlichen Kündigungsfrist mit August 1996. Entsprechend konnte für das Jahr 1996 auch kein geprüfter Jahresabschluss für die SA*** erstellt werden (ZV PH***, hg. Akt 1 CG 472/97-ON 48, Seiten 6 ff und ON 93 insb. Seite 15ff.).
JZ*** setzte die SA*** für seine internationalen Immobiliengeschäfte ein, insbesondere für jene auf den Balearen-Inseln. Er erwarb entweder persönlich oder über die SA*** leere Mäntel von liechtensteinischen Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben hatten und kaufte auf den Namen dieser Gesellschaften auf der Insel lbiza Baugrundstücke, Altbauten oder noch im Rohbau stehende Neubauten. In der Folge verkaufte JZ*** die Aktienpakete der Gesellschaften an den Endabnehmer. Im Jahr 1993 beabsichtigte JZ*** von den zwei spanischen Banken CA*** und BP*** die in einem frühen Rohbaustadium stehende Überbauung in Es Cana auf der lnsel lbiza anzukaufen. JZ*** erwarb hierfür von HJ*** zunächst zwei leere Mäntel von liechtensteinischen Aktiengesellschaften, nämlich die FL*** und die HL***. Im September 1994 schloss er zu Gunsten der zwei liechtensteinischen Aktiengesellschaften mit den Verkäufern Kauf-Optionsverträge ab, wonach die Aktiengesellschaften gegen Bezahlung von Prämien das Recht eingeräumt wurde, die Überbauung in Es Cana zum ursprünglichen Kaufpreis zu erwerben. Die Mittel zur Bezahlung der vereinbarten Optionsprämien hatte sich JZ*** zu einem Teil durch ein Darlehen von FJ*** finanziert. Die Kaufoptionen nahm JZ*** jedoch letztlich nicht wahr (PV Kläger in ON 13, Seite 16 ff).
Im Jahr 1992 betrug das buchmässige Eigenkapital der SA*** CHF 508.193,--. Die Erträge sind am 31.12.1992 durch die Buchungen Ertrag aus Dienstleistungen CHF 211.200,- und übriger Ertrag CHF 240.000,-- entstanden. Die Beteiligung OS*** wurde am 28.03.1993 an UH*** zu CHF 800.000,-- verkauft. Im Jahr 1993 wurde die SA*** mit reichlich Liquidität versorgt. Von den Vermittlungserträgen von CHF 593.431,-- wurden CHF 475.000,-- auf das Konto der SA*** einbezahlt. PN*** erhöhte durch eine Bareinzahlung von CHF 500.000,-- sein Darlehen auf CHF 600.000,--. Durch den Verkauf der OS*** flossen CHF 800.000,-- zu. Die Beteiligung an der LO*** wurde zu einem Preis von CHF 1.380.000,--verkauft, wovon jedoch nur CHF 250.000,-- bei der SA*** eingegangen sind. UH*** überwies am 08.02.1993 einen Betrag von CHF 112.500,--, welcher als Darlehen eingebucht wurde. JZ*** hat buchmässig CHF 1.110.034,- abdisponiert, sodass er per 37.12.1993 der SA*** CHF 978.698,-- schuldete. Aus dem Verkauf der LO*** hatte JZ*** noch ein Restguthaben von CHF 860.000,--, welches er 1994 privat vereinnahmte. Die offen ausgewiesenen Wertberichtigungen und die Eigenmittel betrugen insgesamt CHF 675.293,--. Die Ein- und Auszahlungen in der Buchhaltung für das Jahr 1994 wiesen keine Unregelmässigkeiten auf. Im Jänner 1994 nahm die SA*** für die Finanzierung eines Um- und Ausbauprojektes auf dem Areal "Cala Yundal" von der Firma E*** ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 600.000,-- zu einem Zinssatz von 9 % auf. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht vereinbart. Der Darlehensbetrag wurde mit Valuta 17.01.1994 dem Bankkonto der SA*** bei der Bank in Liechtenstein AG (heute LGT) gutgeschrieben. Von diesem Darlehen erfuhr der Beklagte erst durch einen Telefonanruf durch den Klagsvertreter. Die Hauptaktiven der SA*** im Jahr 1994 waren die zwei Darlehen der HL*** und der FL*** in Höhe von CHF 1.490.000,--. Am 30.12.1994 entnahm JZ*** noch CHF 450.000,-- vom Konto der SA***. Da gegen JZ*** keine Exekutionen geführt wurden, empfahl die A*** die Abnahme der Jahresprüfung mit Hinweis auf Art 209 a PGR. Im Jahr 1995 trat bereits zu Beginn des Geschäftsjahres eine massive Verschlechterung im Vermögen und der Liquiditätslage der SA*** ein. Das Kassakonto zeigte sporadische Bareinzahlungen von JZ*** , zur Deckung laufender Kosten in Höhe von CHF 10.000,-- auf. Die letzte Einzahlung in Höhe von CHF 200.000,-- erfolgte am 31.03.1995, mit diesem Betrag wurden die Zinsen für das Darlehen von DB*** über CHF 201.886,90 bezahlt. Nach dieser Einzahlung erfolgten, abgesehen von einigen kleinen Einzahlungen JZ*** zur Erhaltung des Vaduzer Büros, keine geschäftsbezogenen Geldzuflüsse mehr. JZ*** bezog die Bankguthaben der HL*** und FL*** von je CHF 494.944,-- bis auf einen Betrag von CHF 6.317,--. Weiters liess er die bei der SA*** vorhandenen Aktiven auf sein Privatkonto umbuchen, sodass er gegenüber der SA*** Schulden in Höhe von CHF 1.986.234,-- hatte. Durch die Übertragungen der Vermögenswerte auf das Privatkonto hatte JZ*** die SA*** zur Gänze ausgehöhlt. Die Zahlungsunfähigkeit der SA*** trat schlagartig ein. Am 26.01.1995 buchte JZ*** die Beteiligung der SA*** in Höhe von CHF 300.000,-- aus, am 15.03.1995 erfolgten die Ausbuchungen des Debitors "lnhaber 213" in Höhe von CHF 130.575,80 und des Aktivums "Büro Ibiza Nr. 301" in Höhe von CHF 473.174,95, am 19.04.1995 wurde der Darlehensbetrag der OS*** in Höhe von CHF 140.000,-- ‚am 17.07.1995 die BM*** in Höhe von CHF 15.625,-- und am 31.12.1995 die Beteiligung der AL*** in Höhe von CHF 22.000,-- somit insgesamt CHF 1.081.375,75 ausgebucht. Am 31.03.1995 verfügte die SA*** zwar noch über die beiden Darlehen der HL*** und FL*** in Höhe von insgesamt CHF 1.490.000,--, diese verfügten jedoch offensichtlich über keine Substanz mehr. Der in der Bilanz vom 31.12.1995 ausgewiesene Wechsel des WC*** über CHF 2.500.000,-- konnte nicht eingelöst werden und ist daher als wertlos zu beurteilen. Die Zahlungsunfähigkeit der SA*** trat somit am 31.03.1995 ein. Der Beklagte hatte von den Vermögensverschiebungen keine Kenntnis. Er erstellte im ersten Quartal 1995 keine Zwischenbilanz. Diese hätte nämlich nach korrekter Erfassung der Aktiven und Passiven die Überschuldung der SA*** auf den 31.03.1995 aufgezeigt. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der SA*** hätte bis zum 30.06.1995 erfolgen müssen (Gutachten des Sachverständigen Dr. oec. Hans Zogg, Beilage 16, Seiten 11 ff. sowie dessen ZV in der Verhandlung vom 07.12.2006, ON 13, Seiten 26 ff.).
Die E*** beantragte im Oktober 1995 die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beim Vermittleramt der Gemeinde Vaduz, weil die SA*** das Darlehen in Höhe von CHF 600.000,-- nicht zurückzahlte. Der Beklagte anerkannte bei der Vermittlungsverhandlung am 18.11.1995 das Klagebegehren lautend auf Zahlung eines Betrages von CHF 600.000,- samt 9 % Zinsen seit dem 11.01.1994 sowie der Kosten von CHF 177,52. Da die SA*** trotz des Anerkenntnisses keine Zahlungen leistete, leitete die E*** am 22.12.1995 das Exekutionsverfahren gegen die SA*** ein, welches aber erfolglos blieb (hg. Akt 1 C 472/97, insb. ON 66 Seite 40 ff und ON 93 Seite 14 ff).
In der Folge stellte die E*** , vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat HJ*** , mit Schriftsatz vom 01.02.1996 beim Fürstlichen Landgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der SA***. Im Antrag wird unter anderem wörtlich ausgeführt: "Nachdem die bisherigen Exekutionsmassnahmen gegen die verpflichtete Partei somit weitestgehend erfolglos blieben, muss angenommen werden, dass die verpflichtete Partei zahlungsunfähig und überschuldet ist." Da das im Inland befindliche Vermögen nicht ausreichte, um die Kosten eines durchzuführenden Konkursverfahrens zu decken, trug das Fürstliche Landgericht der Antragstellerin, zugestellt an HJ*** am 24.06.1996, auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8.000,-- zu erlegen. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.09.1996 das Konkursverfahren eröffnet und WH*** zum Masseverwalter bestellt. lm Beschluss führt das Fürstliche Landgericht unter anderem aus, dass aus der beigezogenen Exekutionsakte [gemeint E 51/96] sowie aus der Bilanz- und Erfolgsrechnung hervorgehe, dass die Konkursitin derzeit zahlungsunfähig sei und glaubhaft dargetan worden sei, dass eine Überschuldung eingetreten sei. Die E*** meldete im Konkursverfahren Ansprüche in Höhe von insgesamt CHF 768.702,12 an, wovon der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 05.12.1996 CHF 765.596,12 als Forderung der vierten Konkursklasse anerkannte. Insgesamt wurden von den Gläubigern der Konkursitin Forderungen in Höhe von CHF 3.132.820,04 angemeldet und davon CHF 1.113.038,14 dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Der Masseverwalter beantragte im Zuge seines Berichtes zur Allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 05.12.1996 beim Fürstlichen Landgericht die Bewilligung der Versteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche sowie die Erlegung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von CHF 15.000,--. Hinsichtlich der bestrittenen Forderungen wurde von keinem der anmeldenden Gläubiger, OS*** , SA*** SA und JZ*** , eine Anordnungsklage eingebracht. Bei der besonderen Prüfungstagsatzung vom 23.10.1997 anerkannte der Masseverwalter eine Forderung der Gerichtskasse des Fürstlichen Landesgerichtes in Höhe von 4.855,20 in der zweiten Klasse und eine Forderung der Klägerin in Höhe von CHF 17.214,55 in der vierten Klasse dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze und bei einer besonderen Prüfungstagsatzung vom 04.06.1998 schliesslich die von UH*** angemeldete Forderung von CHF 153.193,80 mit dem Betrag von CHF 112.500,-- in der vierten Konkursklasse, wobei UH*** hinsichtlich des bestritten Teils seiner Forderung keine Anordnungsklage einbrachte. Bei der Versteigerung am 08.04.1997 wurden die Verantwortlichkeitsansprüche der SA*** gegen den Beklagten zum Meistbot von CHF 265.000,- der Klägerin und jene gegen JZ*** zum Meistbot von CHF 20.000,-- ebenfalls der Klägerin zugeschlagen. Der Masseverwalter konnte keine nennenswerten Aktiven der Konkursitin realisieren. Die Konkursitin hielt bei der Bank in Liechtenstein AG ein Bankguthaben von CHF 76,-- und ein Barguthaben von CHF 18,65, sodass sich unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Versteigerung der Verantwortlichkeitsansprüche ein Gesamtrealisat von CHF 285.094,65 ergab. Aufgrund des Teilverteilungsbeschlusses vom 16.07.1997 wurden der E*** ein Betrag von CHF 158.099,22 ausbezahlt. Mit Beschluss vom 14.01.1998 bewilligte das Gericht die gerichtliche Veräusserung der der Anordnungsklage zugrunde liegenden Rechtsansprüche der SA*** gegenüber der FL*** in Konkurs. Das Versteigerungsedikt wurde am 16.01.1998 publiziert. Beim Termin über die gerichtliche Veräusserung am 22.01.1998, an welchem die E*** und die Klägerin anwaltlich vertreten waren, wurden keine Angebote gemacht. Mit Beschluss des Landgerichts vom 01.12.1998 wurde die gerichtliche Veräusserung der der Anordnungsklage zugrunde liegenden Forderungen der SA*** in der Höhe von CHF 945.588,60 gegenüber der Firma HL*** in Konkurs bewilligt. Das Versteigerungsedikt wurde am 05.12.1998 publiziert. Zum Termin für die öffentliche Versteigerung vom 10.12.1998 ist niemand erschienen. In beiden Beschlüssen zur Bewilligung der Versteigerung wird angeführt, dass dem Masseverwalter zur Durchführung des Anordnungsprozesses nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.06.2001 wurde das Konkursverfahren über die SA*** aufgehoben, WH*** seines Amtes enthoben und die Löschung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister angeordnet. Am 13.09.2001 wurde die Löschung schliesslich vorgenommen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 17.12.1998 zedierte die E*** der Klägerin die vom Masseverwalter gegen die Konkursmasse der SA*** anerkannte Forderung in Höhe von CHF 765.596,12. UH*** zedierte der Klägerin seine gegen die Konkursmasse anerkannte Forderung in Höhe von CHF 112.500,-- mit Abtretungsvereinbarung vom 17.12.1998 (hg. Akt 1 C 472/97, insb. ON 66 Seite 40 ff und ON 93 Seite 14 ff; hg. Akt S 27/96 ON 1, ON 10, ON 53, ON 54, ON 55, ON 56, ON 69, ON 70, ON 72, ON 73).
Mit hiergerichts am 24.10.1997 durch Boten überreichter Klage machte die Klägerin die Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten geltend und begehrte die Bezahlung eines Betrages von CHF 1.602.357,24 samt Kosten und Zinsen. Das Verfahren wurde zur Aktenzahl 1C 472/97 geführt. Dazu weiter unten. Bereits im Vorfeld des Konkursantrags der E*** gab es Korrespondenz und Gespräche zwischen der E*** bzw. ihrem Verwaltungsrat, HJ*** der auch schon damals Verwaltungsrat der Klägerin war und dem für die SA*** auftretenden JZ*** . In einem Schreiben an JZ*** hat HJ*** am 31.10.1995 unter anderem wörtlich Folgendes festgehalten: "Unter diesen Umständen fällt es daher ausserordentlich schwer zu glauben, dass die Darlehensrückzahlung jetzt definitiv am 02.11.1995 erfolgen soll." Mit Schreiben vom 23.02.1996 teilte HJ*** der SA*** , zu Handen des Beklagten, mit, dass der von JZ*** "zahlungshalber übergebene Wechsel vom 28.12. 1995 über CHF 720'000.00, fällig gewesen am 20.02.1996, vom Wechselschuldner WC*** nicht eingelöst wurde und somit zu Protest gegangen ist. (...) Die Firma E*** wird den vom Schuldner WC*** nicht eingelösten Wechsel nächste Woche einklagen (...)." Mit Schreiben vom 15.04.1996 gab HJ*** der SA*** , wiederum zu Handen des Beklagten, die Kosten der fruchtlosen Inkassoversuche bekannt und forderte zum Ersatz derselben auf (Beilage T, Beilage U, Beilage 17, Beilage 18, Beilage 19; hg. Akt 1C 472/97 insb. ON 1).
Am 21.05.1997 richtete HJ*** unter dem Betreff "Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Sie als ehemaligen Verwaltungsrat der Firma SA*** namens der Klägerin ein Schreiben, in dem er dem Beklagten anbietet, als Gegenleistung zur Bezahlung des Betrags von CHF 1'112'492.99 die Abtretung der von der Klägerin am 08.04.1997 ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüche der SA*** gegen den 'Beklagten und gegen JZ*** vorzunehmen. Der Betrag von CHF 1'112'492.99 setzt sich gemäss diesem Schreiben aus dem Betrag von CHF 765'596.12 für "anerkannte Forderung E***" und dem Betrag von CHF 346'896.87 für "anerkannte Forderung IS***" zusammen (Beilage 23).
Die Klage zum Verfahren 1C 472/97 hat unter anderem folgenden Wortlaut:
Als die Firma E*** im August 1995 ihr längst zur Rückzahlung fälliges Darlehen in Höhe von CHF 600'000.00 zuzüglich der vereinbarten Zinsen in Höhe von 9 % pro Jahr von der Firma SA*** zurückforderte, wurde sie zunächst von JZ*** mit angeblich verlässlichen Zahlungsversprechen wochenlang hingehalten. Nachdem alle diese Zahlungsversprechen aber nicht eingehalten wurden, beantragte die Firma E*** am 31.10.1995 beim Vermittleramt der Gemeinde Vaduz die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gegen die Firma SA*** und machte im Rahmen dieses Verfahrens einen Betrag in Höhe von CHF 600'000.00 samt 9 % Zinsen seit dem 11.1.1994 geltend. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung über dieses Klagebegehren, die am 22.11.1995 vor dem Vermittleramt der Gemeinde Vaduz stattfand, anerkannte der Beklagte für die Firma SA*** von der Firma E*** geltend gemachten Betrag in Höhe von CHF 600'000.00 samt 9 % Zinsen seit dem 11.1.1994 zuzüglich Kosten in Höhe von ins- gesamt CHF 777.52 und versprach nochmals, dass dieser Betrag innert 4 Wochen bei sonstiger Exekution bezahlt werde. Obwohl der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bereits wusste, dass das von der Firma E*** der Firma SA*** überwiesene angebliche Darlehen in Höhe von CHF 600'000.00 von JZ*** sofort nach Eingang dieses Betrages auf dem Konto der Firma SA*** bei der Bank in Liechtenstein AG wieder abdisponiert und für andere Zwecke verbraucht worden war, anerkannte er anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 22.11.1995 für die Firma SA*** aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Firmeninhabers JZ*** diese Schuld. Es hätte ihm aber schon damals klar sein müssen, dass die Firma SA*** aufgrund der Manipulationen ihres Inhabers JZ*** nicht mehr in der Lage sein wird, diesen Betrag jemals zurückzuzahlen. (...)
JZ*** war aber nicht nur Inhaber der Fa. SA***, sondern auch Aktionär der Firma OS*** mit Sitz in E*** (Balearen-Insel Ibiza). Diese Gesellschaft erwarb Ende der 80er-Jahre auf der Insel lbiza in der dortigen Gemeinde S im Gebiet L ein grösseres Areal, das angeblich zur Gänze in der Bauzone lag und überbaut werden konnte. In diesem Areal stand ein altes Haus, welches von der Firma OS*** in eine luxuriöse Ferienvilla umgebaut würde. Diese Liegenschaft (Finca Nr....) wurde in der Folge von der Firma OS*** in die Firma LO*** , Vaduz, eingebracht. Anschliessend wurde dann das Aktienpaket dieser Gesellschaft nicht etwa von der Firma OS*** , sondern von der Firma SA*** an einen Schweizer Staatsbürger verkauft. Offenbar verfügten aber weder die Firma OS*** noch die Firma SA*** über die notwendigen finanziellen Mittel zum Um-und Ausbau dieses Hauses im Areal L. JZ*** suchte daher entsprechende Geldgeber und fand einen solchen schliesslich in der Person des schweizerischen Staatsangehörigen RJ*** bzw. dessen Firma IS***.. Dieser gewährte für die Realisierung dieses Bauvorhabens ein Darlehen in Höhe von insgesamt ESP 22'114'000.00 gegen das Versprechen, dass dieses Darlehen einschliesslich 10 % Zinsen nach Fertigstellung der Ferienvilla und Verkauf derselben zurückbezahlt werde. Laut einer Abrechnung der Firma SA*** vom 30.10.1995 hatte die Firma IS*** aufgrund dieses Darlehens ein Guthaben in Höhe von insgesamt ESP 29'275' 820.00 bzw. aufgerundet DEM 370'000.00. Weder die Firma OS*** noch die Firma SA*** war in der Folge aber offenbar in der Lage, dieses Darlehen einschliesslich Zinsen an die Firma IS*** zurückzuzahlen, obwohl die Firma SA*** in ihrem Schreiben vom 30.10.1995 noch angekündigt hatte, sie werde die Zahlung in die Wege leiten. In der Folge akzeptierte JZ*** für die Firma SA*** einen auf sie von der Firma IS*** gezogenen Wechsel. Da dieser Wechsel von der Firma SA*** jedoch nicht eingelöst wurde, wurde er am 29.11.1995 durch eine neue Tratte über DEM 376'192.40 ersetzt, fällig am 31.12.1995. Die entsprechenden Wechselerklärungen wurden für die Firma SA*** von JZ*** unterzeichnet, obwohl dieser nie bevollmächtigt war, für die Firma SA*** Wechselverpflichtungen einzugehen. Weiters verbürgte JZ*** diesen Wechsel für die Akzeptantin (SA***) persönlich. Auch dieser Ersatzwechsel wurde von der Firma SA*** dann aber nicht eingelöst und er musste von der Firma JS*** beim Landgericht Vaduz eingeklagt werden. Das diesbezügliche Verfahren war dort zur Geschäftszahl 1 C 32/96 anhängig und endete mit einer Verurteilung der Firma SA*** zur Bezahlung des eingeklagten Betrages einschliesslich Zinsen und Kosten. (...)
(...) Aus heutiger Sicht drängt sich daher die Vermutung auf, JZ*** habe die Firma SA*** ab- sichtlich mit Schulden belastet ohne Einbringung entsprechender echter Gegenwerte und diese dann in Konkurs gehen lassen. Solche Manipulationen waren aber nur möglich, weil der Beklagte als einziger Verwaltungsrat der Firma SA*** seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Kontrolle des von ihm bevollmächtigten Geschäftsführers JZ*** nie nachgekommen ist. (...)
Dem Beklagten ist es als einzigem Verwaltungsrat der Firma SA*** offensichtlich auch entgangen, dass deren Geschäftsführer JZ*** auch die Bilanzen dieser Gesellschaft jahrelang offensichtlich nach Belieben manipulierte und frisierte. (...)
Bei der Bilanz per 31.12.1995 fällt besonders auf, dass bei den Aktiven unter der Konto-Nr. 1695 ein Wechsel WC*** über CHF 2'500'000.00 eingebucht ist, obwohl dieser von JZ*** der SA*** in Tat und Wahrheit nie übergeben oder zur Verfügung gestellt wurde und dieser ausserdem völlig wertlos ist. (...)
Die von der Firma SA*** für die Geschäftsjahre 1992 bis und mit 1995 erstellten Jahresabschlüsse geben somit, die echte finanzielle Situation dieser Gesellschaft nicht wieder und sind alle manipuliert und "frisiert", was dem Beklagten als Verwaltungsrat der bilanzierenden Gesellschaft auf jeden Fall auffallen hätte müssen. In Wirklichkeit war die SA*** längstens per 31.12.1992 bereits überschuldet, sodass der Beklagte längstens im Jahre 1993 als ihr einziger Verwaltungsrat verpflichtet gewesen wäre, Konkurs anzumelden. Dazu hätte er schon deshalb Anlass gehabt, weil die Kontrollstelle der SA*** in ihren Revisionsberichten schon mehrere Jahre lang ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Überprüfung der Bewertung der Aktiven nicht möglich sei und mit dieser Begründung ihre Berichte stets mit entsprechenden Vorbehalten versehen und ausdrücklich auf eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft und auf Art. 209 PGR hingewiesen hatte. (...)
(...)
c) Im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma SA*** musste der Masseverwalter Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 1'113'038.14 anerkennen. Da diesen Verpflichtungen der Konkursitin keine echten und realisierbaren Aktiven gegenüberstehen, vermag sie diese Verpflichtungen nicht abzudecken und erleidet dadurch einen Schaden in dieser Höhe. (...)
c) anerkannte Konkursforderung gemäss
Ziffer 18, lit. c CHF 1'113'038.14
(...)"
In Ziff. 20 der Klage wird schliesslich zum Vorliegen eines Schadens, Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem dem Schädiger vorwerfbaren Verhalten sowie den Umständen, die das Verschulden des Beklagten begründen, Vorbringen erstattet (hg. Akt 1C 472/97 ON 1).
Im am 23.02.1998 hiergerichts durch Boten überreichten vorbereitenden Schriftsatz ON 6 stützt die Klägerin ihre Klage zu 1C 472/97 auch auf die Konkursforderung ihres Rechtsvorgängers UH*** ab. Dieser vorbereitende Schriftsatz hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"23) (...) In Tat und Wahrheit war die SA*** bereits per 31.12.1992, spätestens jedoch per 31.12.1993, hoffnungslos überschuldet. Der Beklagte hätte daher als Verwaltungsrat der Firma SA*** schon damals Konkurs anmelden müssen. Wer eine überschuldete Gesellschaft weiterführt und im Zuge der Weiterführung dieser Gesellschaft neue Darlehen aufnimmt, um damit alte zurückzuzahlen, macht sich dafür sehr wohl verantwortlich. (...)
Als solcher war er aufgrund des gesetzlichen Selbstkontrahierungsverbots gar nicht berechtigt, rechtsgültig Geschäfte mit sich selbst für Rechnung der Firma SA*** abzuschliessen. Offensichtlich interessierte sich der Beklagte aber überhaupt nicht dafür, welche Geschäfte JZ*** über die Firma SA*** abwickelte. Dieser konnte offenbar tun und lassen, was er wollte. (...)
(...) Es zeigt sich somit, dass nach den vorliegenden Jahresabschlüssen 1992 - 1995 die Firma SA*** im Jahre 1995 durch den Firmeninhaber JZ*** total ausgehöhlt wurde. Alle noch vorhandenen, möglicherweise realen Vermögenswerte wurden der Firma SA*** entzogen. Dafür wurde ein dubioser Wechsel WC*** in Höhe von CHF 2.5 Millionen eingebucht. Bei diesem Wechsel handelt es sich offensichtlich um ein vollständiges Non-Valeur. Der Beklagte hatte diesen Wechsel als Verwaltungsrat der Firma SA*** überhaupt nie in seinen Händen. Auch dem Konkursmasseverwalter Rechtsanwalt WH*** ist es bis heute offenbar nicht gelungen, diesen Wechsel ausfindig zu machen, Somit wurde bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1995 eine Wechselforderung eingebucht, die in Wirklichkeit nie bestand. Demgemäss hatte die Firma SA*** auch nie eine Chance, diese Wechselforderung zu realisieren. Sie hätte daher auf keinen Fall als Aktivum eingebucht werden dürfen. (...)
(...) Hingegen liegt das Verschulden des Beklagten in erster Linie darin, dass er sich als Verwaltungsrat der Firma SA*** all die Jahre hindurch überhaupt nicht um die Geschäfte dieser Gesellschaft gekümmert hat. Er hatte keine Ahnung davon, was JZ*** aufgrund der ihm jeweils erteilten Handlungsvollmachten für Rechnung und Risiko der Firma SA*** unternahm, wie die Bücher der beklagten Partei geführt und offensichtlich grob manipuliert wurden und dass JZ*** für die Firma SA*** und zu deren Lasten Jahre hindurch Darlehen von Drittpersonen aufgenommen hatte, ohne dass die dadurch beschafften Mittel der Firma SA*** effektiv zuflossen. ... Wenn der Beklagte in all den Jahren nur einigermassen mitverfolgt hätte, wie JZ*** die Bücher der Firma SA*** führte und wie er darin mit den Aktiven und Passiven manipulierte, wie er es gerade brauchte, hätte er schon vor Jahren erkennen müssen, dass JZ*** nicht vertrauenswürdig war und er daher diesem keine Handlungsvollmacht mehr ausstellen konnte. All die Jahre hindurch hat der Beklagte eine entsprechende Überprüfung und Überwachung des von ihm bestellten Handlungsbevollmächtigten aber nicht vorgenommen, sondern diesen tun und machen lassen, was diesem gerade einfiel. (...)
Der Beklagte verneint auch völlig zu Unrecht eine Rechtswidrigkeit und ein Verschulden seines Verhaltens als einziger Verwaltungsrat der Firma SA***. Die nicht rechtzeitige Einreichung des Konkurseröffnungsantrages ist immer eine rechtswidrige und verschuldete Unterlassung. ... Damit liegt aber ein klassischer Fall völliger Negierung aller Pflichten des einzigen Verwaltungsrates einer liechtensteinischen Gesellschaft vor. Nur dieses grob-fahrlässige Verhalten des Beklagten hat es JZ*** ermöglicht, über die Firma SA*** die beschriebenen Manipulationen abzuwickeln. (...)
(...) Die Verjährung der Schadenersatzansprüche der Firma SA*** gegen den Beklagten als ihren einzigen Verwaltungsrat kann somit frühestens mit der Konkurseröffnung am 6.9.1996 begonnen haben (...). Darüber hinaus beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bekanntlich erst ab Kenntnis vom Schaden zu laufen. Eine Kenntnis vom Schaden ist im gegenständlichen Falle frühestens mit der Konkurseröffnung anzunehmen. (...)"
(hg. Akt 1C 472/97 ON 6).
Die Klage wurde im erstinstanzlichen Verfahren kostenpflichtig abgewiesen (hg. Akt 1 C 472/97, insb. ON 16 Seite 40 ff und ON 93 Seite 14 ff).
Das Fürstliche Obergericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes mit der Ausnahme, dass die Kosten des Konkursverfahrens in Höhe von CHF 55.000,-- als Schaden der SA*** entstand und daher der Klägerin zuzusprechen waren (Urteil des FLOG vom 31.10.2002, 1 C 472/97).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab den Revisionen teilweise Folge, indem er das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abänderte, dass das klagsabweisende Ersturteil in Ansehung der von der Klägerin ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten hinsichtlich eines Betrages von CHF 1.547.357,24 s.A. als Teilurteil wiederhergestellt wird und hinsichtlich der Kosten des Konkursverfahrens zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird. In den Entscheidungsgründen führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, dass das Klagebegehren zu Recht vom Erstgericht als unschlüssig abgewiesen wurde. Des Weiteren hat es festgehalten, es sei nicht die masselose Verbandsperson geschädigt, sondern die einzelnen Gläubiger, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine Deckung gefunden haben (hg. Akt 1 C 472/97 Urteil ON 93 des FLOGH vom 03.04.2003).
Der von der Klägerin gegen diese oberstgerichtliche Entscheidung gerichteten Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte gab der Fürstliche Liechtensteinische Staatsgerichtshof mit Urteil vom 02.03.2004 keine Folge. Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 30.09.2004 unter Einbeziehung des Teilurteiles des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.04.2003 der Berufung teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass der Beklagte schuldig ist CHF 55.000,-- an die Klägerin zu bezahlen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 04.05.2005 der gegen dieses Urteil erhobenen Revision keine Folge (hg. Akt 1 C 472/97 Urteil ON 93 des FLOGH vom 03.04.2003).
Mit Schreiben vom 12.06.2001 an die Staatsanwaltschaft erstattete der für das Verfahren 1C 472/97 zuständige Landrichter unter Vorlage des Aktes samt beigezogenen weiteren Gerichts-, insbesondere Konkursakten, Strafanzeige gemäss § 53 Abs. 1 StPO gegen den Beklagten KK*** und gegen JZ*** . Am 04.07.2001 wurde daraufhin zur Aktenzahl 3 UR.2001.158 ein strafrechtliches Vorerhebungsverfahren gegen KK*** und JZ*** wegen Verdachtes des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB und allenfalls des fahrlässigen Konkurses nach § 159 StGB eröffnet. Mit am 30.01.2002 hiergerichts durch Boten überreichtem Schriftsatz vom 30.01.2002 hat die Klägerin, vertreten durch HJ***, im Strafverfahren ihren Privatbeteiligtenanschluss gemäss § 32 StPO erklärt. Die Anschlusserklärung hat unter anderem folgenden Wortlaut: (...)
Mit Schreiben vom 29.05.2006, hiergerichts eingelangt am 30.05.2006, hat die Staatsanwaltschaft das Erklären abgegeben, dass zur strafgerichtlichen Verfolgung des KK*** kein Grund gefunden wird. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 31.05.2006 wurde daraufhin das Strafverfahren gegen KK*** gemäss § 22 Abs. 2 StPO eingestellt und dies KK*** mit Schreiben vom 06.06.2006 und den Rechtsanwälten WS*** als Vertretern des PW*** mit Schreiben ebenfalls vom 06.06.2006 mitgeteilt. Letzteres Schreiben enthält auch die Bemerkung, dass binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Fürstlichen Landgericht gemäss § 173 StPO Antrag auf Einleitung der Untersuchung gestellt oder die Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht werden kann. Das Schreiben wurde der Kanzlei WS*** am 08.06.2006 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.12.2006, hiergerichts gleichentags eingelangt, hat die Staatsanwaltschaft das Erklären abgegeben, dass zu einer (weiteren) strafgerichtlichen Verfolgung des JZ*** kein Grund gefunden wird. Daraufhin hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 29.12.2006 die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung wurde der Kanzlei SP*** als Vertreter des JZ*** mit Schreiben vom 29.12.2006 vom Gericht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.12.2006 wurde die Einstellung auch der Kanzlei WS*** als Vertreter des PW*** mitgeteilt. Dieses Schreiben hat die Bemerkung enthalten, dass PW*** gemäss § 173 StPO berechtigt ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Landgericht den Antrag auf Einleitung der Untersuchung zu stellen oder die Anklageschrift oder einen Strafantrag einzubringen. Das Schreiben wurde der Kanzlei WS*** am 04.01.2007 zugestellt. Im Herbst 2006 hat HJ*** im Rahmen des gegenständlichen Zivilverfahrens davon Kenntnis erhalten, dass die gerichtlichen Vorerhebungen gegen KK*** im Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sind. Daraufhin hat er beim Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichts eine entsprechende Verständigung der klagenden Partei als Privatbeteiligte in diesem gerichtlichen Vorerhebungsverfahren reklamiert. Am 08.01.2007 hat er daraufhin vom Fürstlichen Landgericht eine Kopie des Verständigungsschreibens an den Verdächtigen KK*** vom 06.06.2006 zugestellt erhalten (Beilage CD, Beilage CE, Beilage CF, Beilage CG; PV Jehle ON 53, Seite 30, letzter Abs. [Vorbringen in ON 48, Seite 47]).
Mit Schriftsatz vom 01.12.2003 hat die Klägerin gegen den Beklagten Antrag auf Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung über eine Forderung in Höhe von CHF 719'996.90 samt 5% Zinsen seit dem 06.09.1996 gestellt. Am 29.01.2004 wurde vor dem Vermittler der Gemeinde Eschen die Vermittlungsverhandlung durchgeführt, an der HJ*** für die Klägerin, der Beklagte und dessen Rechtsvertreterin SM*** anwesend waren. In der Vermittlungsverhandlung haben beide Parteien den Vermittler um Vertagung der Vermittlungsverhandlung auf unbestimmte Zeit ersucht. Dies ist in der Folge geschehen. Die in der Vermittlungsverhandlung getroffenen Vereinbarungen und die erfolgte Vertagung haben folgenden Wortlaut: "Streitsache und Ergebnis der Vermittlung: Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution einen Betrag in Höhe von CHF 719'996.90 samt 5% Zinsen seit dem 6.9.96 zu bezahlen und ihr innert derselben Frist die gesamten Streitkosten zu ersetzen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass zwischen denselben Parteien auch wegen derselben Sache bei den Liechtensteinischen Gerichten (Obergericht, Oberster Gerichtshof u. Staatsgerichtshof) zu den Geschäftszahlen 1C 472/97 ein Zivilverfahren bzw. eine Kassationsbeschwerde anhängig sind, über welche noch keine abschliessenden Erledigungen ergangen sind, ersuchen beide Parteien das Vermittleramt der Gemeinde Eschen um Vertagung der heutigen Vermittlungsverhandlung auf einen Zeitpunkt bis in der Sache selbst eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
Beide Parteien verpflichten sich das Vermittleramt X zu informieren, wenn diese Voraussetzung eingetreten ist.
Somit wird die Vermittlungsverhandlung auf eine unbestimmte Zeit vertagt."
Das entsprechende gleichlautende Protokoll haben auch beide Parteienvertreter mit unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 13.05.2005 hat die klagende Partei, vertreten durch HJ*** , Antrag auf Anberaumung einer fortgesetzten Vermittlungsverhandlung gestellt. Daraufhin hat das Vermittleramt der Gemeinde X eine Vermittlungsverhandlung auf 14.07.2005, 15.30 Uhr, anberaumt. Mit Schriftsatz vom 05.07.2005 hat die Klägerin, wiederum vertreten durch HJ*** , die Abberaumung dieser Vermittlungsverhandlung beantragt und weiters "mit der Ansetzung eines neuen Termines für die fortgesetzte Vermittlungsverhandlung so lange zuzuwarten, bis eine der beiden Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag stellt". In diesem Schriftsatz wird vorgebracht, dass das Verfahren 1C 471/97 wohl mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.05.2005 abgeschlossen worden ist, dass der Beklagte das Urteil aber mittels einer Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten hat. Der Antrag hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Nach Auffassung beider Parteien ist es zweckmässig, vor einer Fortsetzung des beim Vermittleramt der Gemeinde Eschen seit dem 1.12.2003 anhängigen neuerlichen Vermittlungsverfahrens im vorausgegangenen Verfahren zu 1C 472/97 auch noch die Entscheidung des Liechtensteinischen Staats- als Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungsbeschwerde des Beklagten KK*** gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4.5.2005 abzuwarten. Nach Auffassung beider Parteien sollte daher das beim Vermittleramt der Gemeinde Eschen anhängige Vermittlungsverfahren noch so lange ruhend gestellt bleiben, bis der Liechtensteinische Staats- als Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerde des Beklagten KK*** gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4.5.2005 zu 1C 472/97 entschieden hat. Eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung der anwaltschaftlichen Vertretung des Beklagten KK*** vom 4.7.2005 liegt uns vor." Mit Schriftsatz vom 24.04.2006 hat die Klägerin, vertreten durch HJ*** wiederum Antrag auf Abberaumung einer fortgesetzten Vermittlungsverhandlung gestellt. In diesem Antrag wird darauf hingewiesen, dass der Staatsgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 03.04.2006 entschieden hat. Daraufhin wurde am 29.05.2006 vor dem Vermittleramt X die Vermittlungsverhandlung fortgesetzt, wobei die Streitsache unvermittelt geblieben ist und der Leitschein ausgestellt wurde (Leitschein; Beilage AF, Beilage AG, Beilage AH, Beilage Al, Beilage AJ, Beilage AK).
Weitere Feststellungen zum Konkursverfahren SA*** :
Am 05.12.1996 hat vor dem Landgericht die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Konkurssache der SA*** stattgefunden. Anwesend waren unter anderem der Masseverwalter und HJ*** , letzterer als Vertreter der Antragstellerin E*** . In der Prüfungstagsatzung hat der Masseverwalter Bericht in Form eines gesondert eingereichten Schriftsatzes vom 05.12.1996 erstattet. HJ*** hat in der Tagsatzung vorgebracht, dass nach Einreichung der Bilanz betreffend der Konkursitin keine Überschuldung gegeben gewesen wäre. Ausserdem gelte es für den Masseverwalter zu prüfen, ob nicht auch Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Herrn JZ*** bestünden, der Handlungsbevollmächtigter mit Handlungsvollmacht der Konkursitin gewesen sei und die Geschäfte effektiv geführt habe. Sohin wären diese auch zu versteigern. Der Beklagte hat erklärt, dass er jetzt das erste Mal von Forderungen der OS*** , von SA*** SA und Z*** höre. Der Bericht des Masseverwalters zur allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 05.12.1996 hatte unter anderem folgenden Wortlaut:
"Mit Schreiben vom 12.02.1996 wurde der Verwaltungsrat der Konkursitin aufgefordert, dem Gericht binnen 14 Tagen über das Vermögen der Konkursitin Auskunft zu geben. Mit Schreiben vom 12 März 1996 ist der Verwaltungsrat der Konkursitin dieser Aufforderung nachgekommen und hat dem Gericht eine Bilanz und Erfolgsrechnung der Konkursitin vorgelegt. Das Gericht hat aus der beigezogenen Exekutionsakte zu E 51/96 sowie aus der Bilanz und Erfolgsrechnung den Schluss gezogen, dass die Konkursitin derzeit zahlungsunfähig ist und glaubhaft dargetan wurde, dass eine Überschuldung eingetreten ist. (...)
Unmittelbar nach Konkurseröffnung und seiner Bestellung zum Masseverwalter hat dieser den letzten liechtensteinischen Verwaltungsrat der Konkursitin, d. h. Herrn KK***, um die Aushändigung sämtlicher relevanter Geschäftsunterlagen gebeten und wurden ihm vom Verwaltungsrat 5 Ordner übergeben, bei denen es sich im wesentlichen um buchhalterische Unterlagen (Rechnungen und Buchungsbelege sowie Bankbelege) handelt. Nach Besprechung vom 27.09.1996 mit HJ*** , rechtsfreundlicher Vertreter der EE Gläubigerin der Konkursitin, sowie vom 23.10.1996 mit Herrn JZ*** , Auftraggeber von Herrn K sowie Herrn KK***, Verwaltungsrat der Konkursitin, sowie einer Besprechung vom 27.11.1996 mit Herrn MB*** , Rechtsfreund derJS***, ebenfalls Gläubigerin der Konkursitin, sowie nach Durchsicht der dem Masseverwalter zugänglichen Unterlagen kann folgendes festgehalten werden:
Die Konkursitin war im Immobilienhandel und in der Erstellung von Immobilien tätig. Die Geschäftstätigkeit erstreckte sich hauptsächlich auf das Gebiet von Spanien, insbesondere lbiza. In Spanien war auch eine Gesellschaft unter der Firma SA*** S.A. als Immobilienmaklerin tätig. Dabei handelt es sich um eine selbständige Gesellschaft, die zur Konkursitin keine Rechtsbeziehung hat. Teilhaber dieser spanischen S.A. ist u. a. JZ*** . Ebenso existiert eine Gesellschaft unter der Firmierung SA*** S.A. in Lugano. Dabei handelt es sich um den Marktleader im Tessin, insbesondere im Bereich der Vermittlung von Villen und luxuriösen Appartements. Auch diese Gesellschaft steht in keiner direkten Beziehung zur Konkursitin. Die Konkursitin hat in der Vergangenheit zahlreiche Vermittlungsverträge abgeschlossen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die Vermittlung von Immobilienkäufen in Spanien. Auch hat sie Objekte gegen Kommission weiterverkauft. Die entsprechenden Maklerkommissionen sind auf das Konto der Konkursitin geflossen. Bei diesem Bankinstitut unterhielt die Konkursitin lediglich ein CHF-Konto. (...)
Auch wurde dem Masseverwalter regelmässig die Begleichung der offenen Forderung der Konkursitin durch JZ*** in Aussicht gestellt. Letztmals wurde die Veranlassung der Zahlung von JZ*** auf Donnerstag, 28. November 1996 in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei offensichtlich um die gleiche Vorgehensweise, die bereits die E*** in ihrem Antrag auf Fortsetzung des Konkursverfahrens vom 29 März 1996 antönte, wenn sie im Antrag ausgeführte, dass die "verpflichtete Partei und Antragsgegnerin trotz wiederholter Zahlungszusicherungen ... nicht in der Lage war, die betriebene Forderung zu begleichen. (...)
Aus der vom letzten Verwaltungsrat der Konkursen mit Schreiben vom 12.03.1996 dem Gericht eingereichten Bilanz per 06.03.1996 sind die folgenden Aktiven ersichtlich:
Die aufgezeigten Aktiven sind hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit äusserst fraglich und wahrscheinlich schwer einbringlich. (...)
Weiters bleibt zu prüfen, ob allenfalls irgendwelche Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem letzten Verwaltungsrat der Konkursitin bestehen. (...)
Aufgrund der zum Teil schwer nachvollziehbaren geschäftlichen Aktivitäten wären weitere aufwendige Abklärungen notwendig, zumal die Buchhaltung der Konkursitin hinsichtlich der bilanzierten Posten in Hinblick auf deren Werthaltigkeit nicht sehr aussagekräftig erscheint. Zudem wäre gegen WC*** eine aufwendige Wechselstreitigkeit zu führen. Auch besteht die Gefahr, dass in einigen Anordnungsklagen mit hohen Streitwerten die Konkursmasse vertreten werden muss. Auch hinsichtlich der Abklärung von allenfalls bestehenden Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Verwaltungsrat wären weitere umfangreiche Recherchen und Abklärungen vonnöten und es ist nicht auszuschliessen, dass gestützt auf diese Bemühungen eine Klage gegen den Verwaltungsrat eingereicht werden muss. (...)" (hg. Akt S 27/96 insb. ON 1, ON 6, ON 16 und ON 17).
In einem am 26.02.1997 hiergerichts durch Boten überreichten Antrag gemäss Art. 71 KO teilte der Masseverwalter unter anderem wörtlich Folgendes mit:
"Der Masseverwalter hat bereits in seinem Bericht zur allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 05. Dezember 1996 ausgeführt, dass hinsichtlich der Abklärung von allenfalls bestehenden Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Verwaltungsrat weitere umfangreiche Recherchen und Abklärungen vonnöten wären und es nicht auszuschliessen sei, dass gestützt auf die dabei erzielten Ergebnisse eine Klage aus Verantwortlichkeit gegen den Verwaltungsrat eingereicht werden müsse.
Nachdem gegen die vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen keine Anordnungsklagen eingebracht worden sind, beläuft sich der Gesamtbetrag der anerkannten Forderungen auf CHF 1.113 038,14. In dieser Höhe bestehen gegebenenfalls Ansprüche aus Verantwortlichkeit gegenüber KK***, Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin.
Es liegen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht nur gegen den Verwaltungsrat, sondern ebenfalls gegenüber JZ*** , faktisches Organ der Gemeinschuldnerin, Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus dem Titel der Verantwortlichkeit bestehen.
In Anbetracht der ungeklärten Beweislage, die ein aufwendiges Verfahren zur Folge hätte und im Hinblick darauf, dass risikoreiche Prozesse geführt werden müssten, für deren Kosten die Gemeinschuldnerin mangels ausreichender Masse nicht aufkommen kann, ist es dem Masseverwalter nicht möglich, überhaupt eine Prüfung allenfalls bestehender Verantwortlichkeitsansprüche der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Verwaltungsrat KK*** und dem faktischen Organ JZ*** vorzunehmen." (hg. Akt S 27/96 insb. ON 19).
In einem Schriftsatz vom 23.05.1997 teilte der Masseverwalter dem Landgericht im Konkursverfahren unter anderem Folgendes mit: "Am 22. Mai 1997 stellte der frühere Verwaltungsrat der Konkursitin, Herr KK***, gegenüber dem Masseverwalter den Antrag, im Zusammenhang mit der Abwehr der Verantwortlichkeitsansprüche aus dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat des SA*** i.K. beim Masseverwalter bezüglich sämtlicher in den Büroräumlichkeiten der Konkursitin im Bürohaus S*** sich befindenden Akten sowie sämtlicher Akten der Konkursitin im Zusammenhang mit ihrer Tochtergesellschaft HI*** und FR*** Einsicht nehmen zu können.
Der Masseverwalter hat zwischenzeitlich sämtliche Geschäftsunterlagen, wie sie sich im Bürohaus SC***, dort wiederum in den Büroräumlichkeiten des SA*** i.K. befanden, in seine Büroräumlichkeiten an der ***, 9490 Vaduz, verbracht. Es handelt sich dabei um ca. 200 Bundesordner zu diversen geschäftlichen Vorgängen." (hg. Akt S 27/96 ON 31).
Im Schlussbericht des Masseverwalters vom 01.03.2000, dessen Vorliegen am 29.04.2000 publiziert wurde, führt der Masseverwalter aus, dass mit der quotenmässigen Befriedigung des Honorars des Masseverwalters und der Ansprüche von TH*** und HJ*** sowie der Kosten für die Aufbewahrung der Konkursakten das Realisat zur Gänze erschöpft sei. Weiter wörtlich: "Zudem stehen dem Masseverwalter für seine Tätigkeit keine Mittel mehr zur Verfügung. Auch ist nicht zu erwarten, dass ein Gläubiger überhaupt noch bereit ist, einen Kostenvorschuss zu leisten" (hg. Akt S 27/96 ON 74, ON 75, ON 76).
Es kann nicht festgestellt werden, dass JZ*** die SA*** absichtliche in Konkurs geführt hat (Beweiswürdigung weiter unten)."
8.1. Die Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Verfahren 11 UR.2001.158 sei am 30.01.2002 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei nach dem oben Gesagten die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Eine absichtliche Schadenszufügung durch JZ*** sei nicht festgestellt und sei auch nicht die entsprechende zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
8.2. Das Erstgericht hat die Kosten gem § 41 ZPO der Klägerin mit CHF 138'377.54 für den ersten und zweiten Rechtsgang auferlegt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
9.1. Die solidarische Haftung mehrerer Personen bedeute nicht, dass die Verjährungsfrist gemeinsam zu laufen beginne, sie sei vielmehr gesondert zu beurteilen.
Es komme auch nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage allenfalls auch JZ*** für den vom Beklagten zu verantwortenden Schaden zu haften hätte.
Es komme somit darauf an, zu welchem Zeitpunkt der klagenden Partei bzw deren Zedenten die Tatumstände, die eine Haftung des Beklagten begründet hätten, soweit bekannt gewesen seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte. Im Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung habe der Masseverwalter noch die Auffassung vertreten, dass gegen WC*** eine aufwändige Wechselstreitigkeit zu führen sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Zedenten zu einer besseren Beurteilung als der Masseverwalter in der Lage gewesen seien und dass sie bereits am 05.12.1996 in der Lage gewesen wären, mit Erfolg eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten einzubringen.
Es sei jedoch dem Erstgericht zuzustimmen, dass der Beginn der Verjährungsfrist mit der Einbringung der Klage 1C 472/97 zu laufen begonnen habe. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gleichfalls auf Sorgfaltspflichtverletzungen und ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten gestützt gewesen, sodass die klagende Partei zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, nicht nur einen behaupteten Gesellschaftsschaden, sondern den Schaden der Zedenten einzuklagen.
Gehe man davon aus, dass spätestens mit der Einbringung der Klage 1C 472/97, also am 24.10.1997, die Verjährungsfrist gegen den Beklagten zu laufen begonnen habe, dann sei spätestens am 23.10.1999, also noch vor Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre, die Verjährung der Forderung eingetreten.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich nicht, dass dem Beklagten eine absichtliche Schadenszufügung im Sinne Art 226 Abs 1 PGR anzulasten wäre.
Der erst nach Ablauf dieser zweijährigen Verjährungsfrist erfolgte Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den Beklagten und das erst später eingeleitete Vermittlungsverfahren hätten daher ebenfalls keinen Einfluss auf die bereits zuvor eingetretene Verjährung der Klagsforderung.
9.2. Der Berufung im Kostenpunkt wurde teilweise Folge gegeben und der Kostenzuspruch an den Beklagten auf einen Betrag von CHF 125.671,79 reduziert. Zu Unrecht habe sich die Klägerin gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 22.03.2010 nach TP 3A ausgesprochen. Angesichts des Umfanges des Vorbringens der Klägerin sei die Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes zur Vorbereitung der Streitverhandlung vom 18.04.2010 zweck- und sachdienlich gewesen. Ferner sei der Zuspruch der halben Entscheidungsgebühr für die neuerliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang mit dem Gesetz im Einklang.
Das Erstgericht habe daher einen Betrag von CHF 12.705,75 zu Unrecht zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ergebe sich ein Zuspruch an den Beklagten in Höhe von CHF 21.336,65. Da der Beklagte mit der Anfechtung des Ersturteils im Kostenpunkt einen Teilerfolg in Höhe von CHF 12.705,75 gehabt habe, seien von diesem Kostenersatzanspruch des Beklagten die Kosten eines Kostenrekurses auf der Basis des ersiegten Betrages in Abzug zu bringen. Damit würde ein Kostenersatzanspruch des Beklagten in Höhe von CHF 20.309,57 verbleiben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
10.1. Zur behaupteten Teilnichtigkeit:
Die beiden Kostenentscheidungen laut Abs 3 und 4 des Spruchs seien nichtig, weil sich das Obergericht über die Bestimmungen des Art 3 Abs 8 GGG, Art 19 Abs 2 GGG, § 41 Abs 1 ZPO und § 50 ZPO hinweggesetzt habe. Es seien dem Beklagten Verfahrenskosten zugesprochen worden, die zwar in den Kostenverzeichnissen ON 22 und ON 55 geltend gemacht worden seien, dem Beklagten aber nie angefallen seien. Hinsichtlich der Details werde auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidungen verwiesen.
Auch bei grosszügigstem Ermessen hätte das Berufungsgericht dem Beklagten für das Revisionsrekursverfahren (Revisionsrekurs 17.03.2008, ON 25) keinerlei Kosten zusprechen dürfen. Diese Zusprüche seien gesetzeswidrig und nichtig. Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen zum Kostenrevisionsrekurs verwiesen.
10.2. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
10.2.1. Es sei zumindest zur Überraschung der Klägerin vom Vorsitzenden des Fürstlichen Obergerichts in der Berufungsverhandlung vom 19.01.2011 nach einer lediglich zehnminütigen Beratung des Gerichtshofs bekannt gegeben worden, dass im Berufungsverfahren überhaupt keine Beweise aufgenommen würden.
10.2.2. Wenn das Verhalten des JZ*** als absichtliche Schadenszufügung zu klassifizieren sei, unterliege dieses der zehnjährigen Verjährungsfrist. Dies gelte dann aber auch für den Beklagten als langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates. Das Fürstliche Obergericht hätte sich mit der ausführlichen Bekämpfung der Negativfeststellung des Erstrichters (Nichtfeststellbarkeit, dass JZ*** die SA*** absichtlich in Konkurs geführt habe) ernsthaft auseinandersetzen müssen und die diesbezügliche Rüge nicht einfach als rechtlich irrelevant abtun dürfen. Es sei dies eine schwere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
10.2.3. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in LES 2006, 475 und LES 2010, 73 entschieden, dass die Solidarhaftung mehrerer verantwortlicher Personen gem Art 226 Abs 2 PGR nicht nur dann bestehe, wenn eine der verantwortlichen Personen sich eine kriminelle Handlung zu Schulden kommen lasse. Eine absichtliche Schadenszufügung müsse nicht in jedem Fall gleichzeitig auch eine strafbare bzw kriminelle Handlung sein.
Es sei übersehen worden, dass JZ*** selbst einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Konkursverfahrens über die SA*** erlegt habe. Wer einen Kostenvorschuss leiste, damit über seine eigene Firma ein Konkurs eröffnet werde, könne nicht behaupten, die mit einem Konkurs unausweichlich verbundene Schädigung seiner Gläubiger sei nicht absichtlich herbeigeführt.
Die Solidarhaftung von JZ*** mit KK*** sei im vorausgegangenen Zivilverfahren 1C 472/96 definitiv entschieden worden.
Mangelnde Feststellungen über den Gang und die Ergebnisse des seinerzeitigen Konkursverfahrens über das Vermögen der SA*** , welche das Fürstliche Obergericht nunmehr als nicht relevant erkenne, würden das Verfahren mangelhaft machen.
Der Erstrichter habe Zinsen seit dem 09.06.1996 abgewiesen, wiewohl Zinsen erst ab dem 06.09.1996 geltend gemacht worden seien.
10.3. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Es würden Aktenwidrigkeiten aufgrund der Feststellungen des Erstrichters im Rahmen des zweiten Rechtsgangs in seinem Urteil vom 16.08.2010 vorliegen, die vom Berufungsgericht ohne jede Berichtigung, Änderung oder Ergänzung in sein Urteil vom 19.01.2011 übernommen worden seien.
10.4. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
10.4.1. Das Fürstliche Obergericht habe übersehen, dass auch im vorliegenden Fall die Solidarhaftung der für die Schadenszufügung verantwortlichen Personen die von ihm gewählte Lösung nicht zulasse. KK*** hafte für den den Gläubigern der SA*** entstandenen Schaden unabhängig davon, ob ihn eine leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder gar eine absichtliche Schadenszufügung im Sinne von Art 226 Abs 1 Satz 2 PGR vorgeworfen werden könne oder nicht. Damit sei geklärt, dass für KK*** im verfahrensgegenständlichen Fall die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, die frühestens mit der Konkurseröffnung am 06.09.1996 begonnen haben könne und deshalb am Tag der Einbringung der Klage vom 12.06.2006 noch auf keinen Fall abgelaufen sei.
10.4.2. Das Fürstliche Obergericht habe übersehen, dass der Beklagte gem § 1298 ABGB den Beweis zu erbringen gehabt habe, dass ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen kein Verschulden getroffen habe.
10.4.3. Es könne nicht mit Recht behauptet und festgestellt werden, es seien bei der Klägerin bereits am 24.10.1997 alle Voraussetzungen dafür gegeben gewesen, dass sie als Zessonarin der beiden SA*** -Gläubiger E*** und HE*** gegen den Beklagten eine Verantwortlichkeitsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen habe können.
10.5. Zur Behauptung der unrichtigen Kostenentscheidung:
10.5.1. Das Berufungsgericht habe zwei Beanstandungen der erstgerichtlichen Kostenentscheidung als unbegründet erachtet. Die Kostenentscheidung sei in Urteilsform ergangen und müsse daher trotz der Bestimmung des § 496 Abs 1 ZPO mittels Revision anfechtbar sein. Dies insbesondere deshalb, weil das Berufungsgericht über die Kosten des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Berufungsverfahrens erstinstanzlich entschieden habe und weil die Kostenentscheidung gem Abs 3 des Spruches des Urteils zumindest teilweise auch nichtig sei. Das Berufungsgericht habe aus Art 19 Abs 2 GGG den unrichtigen Schluss gezogen, dass der Zuspruch der halben Entscheidungsgebühr auch für das zweite Urteil des Erstgerichtes vom 16.08.2010 mit dem Gesetz in Einklang stehe. In Abschnitt I (allgemeine Bestimmungen) bestimme das GGG in Art 3 Abs 8 das Gegenteil, nämlich:
"Wird eine gebührenpflichtige erst- oder zweitinstanzliche Entscheidung im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens wieder aufgehoben, so ist für die die aufgehobene Entscheidung ersetzende neuerliche Entscheidung eine Gebühr nicht einzuheben."
Der Erstrichter habe nochmals eine Entscheidungsgebühr erster Instanz von CHF 1.700,00 zugesprochen, obwohl diese im Rahmen des zweiten Rechtsgangs vom Beklagten zu Unrecht geltend gemacht worden sei. Diese allgemeine Bestimmung gelte für alle Entscheidungsgebühren, auch wenn diese im GGG allenfalls anders, zum Beispiel als Beschlussgebühr, bezeichnet seien. Somit gelte sie auch für Entscheidungsgebühren im streitigen Zivilverfahren.
Auch in der vom Berufungsgericht abgeänderten Kostenentscheidung betreffend die Kosten des ersten Rechtsganges seien dem Beklagten gesetzwidrig zwei halbe Entscheidungsgebühren für die Urteile des Erstrichters ON 16 und ON 56 zugesprochen worden.
10.5.2. Beide Instanzen hätten übersehen, dass der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes vom 30.01.2008, ON 24, keine gebührenpflichtige Endentscheidung im Sinne Art 19 Abs 2 GGG sein könne. Somit seien weitere CHF 3.400,00 zu Unrecht zugesprochen worden.
10.5.3. Der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.07.2008, ON 31, sei keine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art 19 Abs 2 GGG gewesen und habe damit auch keine Entscheidungsgebühr ausgelöst. Überdies sei dem Rekurs des Beklagten keine Folge gegeben worden, sodass allein deshalb kein Zuspruch an den Beklagten erfolgen hätte dürfen.
10.5.4. Beim Zuspruch der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens an den Beklagten sei rechtswidrig eine hälftige Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 3.400,00 enthalten. Für das zweite Berufungsverfahren hätte keine anteilige Entscheidungsgebühr mehr zugesprochen werden dürfen. Überdies sei dem Berufungsgericht nicht aufgefallen, dass der Beklagte für eine bereits am 22.10.2010 erstattete Berufungsmitteilung auf der Basis des richtig errechneten Honorars von CHF 8.146,60 bereits 8 % Mehrwertsteuer belastet habe, obwohl dieser Mehrwertsteuersatz erst auf den 01.01.2011 von 7,6 % auf 8 % erhöht worden sei. Dem Beklagten sei daher an Entscheidungsgebühren bis dato CHF 11.900,00 zugesprochen worden, während richtigerweise nur CHF 5.100,00 (erste Instanz CHF 3.400,00, zweite Instanz CHF 6.800,00, jeweils die Hälfte) zuzusprechen gewesen seien. Damit seien CHF 6.800,00 ohne gesetzliche Grundlage an Entscheidungsgebührenanteilen zugesprochen worden.
10.5.5. Zu Unrecht seien folgende Kosten dem Beklagten zugesprochen worden:
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Beklagten aus:
11.1. Zur behaupteten Teilnichtigkeit:
Selbst wenn eine Nichtigkeit der Kostenentscheidungen vorläge, was nicht zutreffe, könne dies nicht zur gänzlichen Aufhebung des Urteils - wie beantragt - und Nichtigerklärung des gesamten vorausgegangenen Verfahrens führen, sondern höchstens zur Teilaufhebung des Urteils. Der Eventual- und der Subeventualantrag müssten der Abweisung verfallen.
11.2. Im Falle eines unrichtigen Gerichtsgebührenzuspruchs läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber eine Nichtigkeit vor. Eine schwere Verfahrensverletzung sei in der Kostenentscheidung nicht zu erblicken. Der Revisionsrekurs des Beklagten ON 25 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls notwendig gewesen, weshalb die Kosten gem § 41 Abs 1 ZPO auch zu ersetzen gewesen seien. Das Obergericht habe im ersten Rechtsgang seinen Aufhebungs- und Zurückverweisungbeschluss mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe nicht in allen Punkten die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichts geteilt. Daher könne dem Revisionsrekurs des Beklagten die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit nicht abgesprochen werden. Die Prozesshandlung müsse nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (Obermair, Kostenhandbuch Rz 109)
11.3. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Es fehle an einer Rüge zur Art der Einvernahme des Verwaltungsrates der Klägerin in der Verhandlung, auch fehle es an einem Vorbringen zur Wesentlichkeit des Verfahrensmangels. Die Rüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt.
11.4. Was die Überraschung der Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 19.01.2011 betreffe, dass im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen würden, stelle keine gesetzmässig ausgeführte Mängelrüge dar. Das Vorgehen des Obergerichtes sei auch nicht gerügt worden. Mit einer Verfahrensrüge könne nicht die Überprüfung des nach mängelfreier Erledigung der Beweisrüge endgültig feststehenden Sachverhalts erzwungen werden. Ein Verfahrensmangel setze die Verletzung von Verfahrensvorschriften voraus, der abstrakt die Eignung innewohne, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Das Obergericht habe sich sehr wohl mit der Beweisrüge der Klägerin auseinandergesetzt. Über die Solidarhaftung des Beklagten sei im Verfahren 1 C 472/96 nicht entschieden worden. Hinsichtlich der vermissten Feststellungen über Gang und Ergebnisse des Konkursverfahrens fehle es an einem Vorbringen zur Wesentlichkeit des angeblichen Verfahrensmangels.
11.5. Die Klägerin vermöge in keinem einzigen Fall die Wesentlichkeit der angeblichen Verfahrensmängel darzulegen. Es liege eine irrevisible Negativfeststellung vor, wonach nicht festgestellt werden könne, dass JZ*** die SA*** absichtlich in Konkurs geführt habe.
11.6. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
11.7. Die Klägerin rüge ausschliesslich Aktenwidrigkeiten im Ersturteil. Eine Aktenwidrigkeit, die dem Ersturteil anhafte, deren Geltendmachung in der Berufung jedoch versäumt worden sei, könne nach ständiger Rechtsprechung nicht als Revisionsgrund ins Treffen geführt werden, weil die in zweiter Instanz unterbliebene Rüge im Revisionsverfahren nicht nachholbar sei (Zechner in Faschin/Konnecny IV 503 Rz 176). In der Berufung ON 51 habe die Klägerin keine einzige Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Aktenwidrigkeiten würden aber auch ohnehin nicht vorliegen.
11.8. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Zumindest seit der Entscheidung LES 2010, 73 werde in Liechtenstein die sogenannte "differenzierte Solidarität" judiziert, wonach gegenüber den Beklagten, die nur für fahrlässiges Verhalten einzustehen hätten, die Verjährungsfrist drei Jahre betrage.
11.9. Aufgrund der nicht mehr revisiblen Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass JZ*** die SA*** absichtlich in Konkurs geführt habe, mangle es sowieso an einer Solidarhaftung, für welche die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung käme.
11.10. Wenn die Klägerin rüge, das Obergericht habe den Entlastungsbeweis des § 1298 ABGB übersehen, so sei dieser jedenfalls angeboten worden, nur sei es aufgrund der Verjährung des Klagsanspruchs gar nicht zur Überprüfung der entsprechenden Einwände gekommen. Eine unzulässige Beweislastumkehr sei es nicht, wenn das Obergericht festhalte, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nur dann zur Anwendung käme, wenn der Beklagte selbst - und nicht etwa JZ*** (was allerdings auch nicht erwiesen sei) eine solche Schadenszufügung absichtlich bezweckt hätte (ON 64, 36 Abs 1).
Die Klägerin entferne sich zudem vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt sei.
11.11. Es gebe keine Feststellungen dahin, dass der Klägerin erst im Laufe des Verfahrens zu 1C 472/97 verlässliche Informationen und Unterlagen darüber zugekommen seien, was dem Beklagten als Verwaltungsrat der SA*** konkret vorgeworfen werden könnte. Es ergebe sich vielmehr aus den Feststellungen, dass die Klägerin in ihrer Klage zu 1C 472/97 bereits über sämtliche notwendigen Erkenntnisse verfügt habe.
11.12. Der festgestellte Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung. Die Vorerhebungen gegen den Beklagten und JZ*** wegen Verdachts des betrügerischen Konkurses und allenfalls des fahrlässigen Konkurses seien eingestellt worden.
11.13. In der Rechtsrüge negiere die Klägerin die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verjährung differenziert zu beurteilen sei. Die Anwendung der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist erweise sich daher als richtig.
11.14. Zum Revisionsgrund der unrichtigen Kostenentscheidung:
Die Revision den Kostenpunkt betreffend der bereits vom Obergericht bestätigten Honorierung des Schriftsatzes ON 51 und der Entscheidungsgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens seien zurückzuweisen (§ 496 Abs 1 ZPO). Gleichlautende Kostenentscheidungen könnten nicht mehr angefochten werden.
Ebenso unzulässig sei die Revision im Kostenpunkt betreffend die halbe Entscheidungsgebühr für das Revisionsrekursverfahren. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung sei von der Klägerin mittels Berufung im Kostenpunkt nur hinsichtlich des Betrags von CHF 1.700,00 angefochten worden. Die restliche Entscheidungsgebühr sei mangels Bekämpfung rechtskräftig und könne nunmehr nicht durch Revision im Kostenpunkt angefochten werden.
Es sei unzutreffend, dass der Beschluss des OGH ON 31 keine enderledigende und gebührenpflichtige Entscheidung im Sinne von Art 19 Abs 2 GGG sei. Gem Art 19 Abs 2 GGG seien alle Endentscheidungen einer Instanz, unabhängig davon, ob sie in Urteil- oder Beschlussform ergehen, oder ob sei allenfalls im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens abgeändert oder wiederaufgehoben würden. Diese Kriterien erfülle die Revisionsrekursentscheidung des OGH ON 31, weshalb der Zuspruch der halben Entscheidungsgebühr richtig gewesen sei.
12.1. Eine Streitverkündung sei zur zweckenstprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht daher den Zuspruch des Erstgerichtes für die Streitverkündung bestätigen müssen.
12.2. Die Kommission vom 26.09.2006 habe zur Einsichtnahme in den Konkursakt SA*** gedient, was für die Klagebeantwortung notwendig gewesen sei. Die Beklagtenvertreter hätten den Beklagten nicht im gesamten Konkursverfahren vertreten. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2006 sei den Parteien zudem aufgetragen worden, die ON derjenigen Aktenstücke anzugeben, deren Beizug aus den Akten beantragt werde, widrigenfalls vom Beizug dieser Akten abgesehen werde. Es sei daher eine erneute Akteneinsicht notwendig gewesen. bei den beiden Kommissionen habe es sich daher um notwendige Prozesshandlungen gehandelt. Sie könnten nicht durch einen Anruf bei Gericht ersetzt werden. Richtigerweise hätte daher das Berufungsgericht auch die Kosten der Kommissionen vom 26.09. und 27.11. 2006 zusprechen müssen.
Zusammengefasst und im Wesentlichen führt die Rekursbeantwortung aus:
13.1. Es sei nicht zulässig, lediglich eine Rekurserklärung betreffend einen Totalbetrag abzugeben und es dann dem Rekursgericht zu überlassen, herauszufinden, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze. Es fehle eine Konkretisierung und Detaillierung auch im Rekursantrag. Der Rekurs sei nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
13.2. Es seien dem Beklagten für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang zu viel Kosten zugesprochen worden, seien ihm doch Entscheidungsgebühren gegen die klare Regelung des Art 19 Abs 2 GGG zugesprochen worden (Verweis auf die Revision der Klägerin).
Zu Recht sei die Tagsatzung vom 30.08.2006 nur gem TP 2 honoriert worden. Sie sei mit Verfügung des Erstgerichtes vom 03.07.2006 ausdrücklich als Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Beweisaufnahme anberaumt worden. Der Gegenstand dieser Verhandlung sei längst bekannt gewesen.
Die Tagsatzung vom 30.08.2006 sei im völligen Einvernehmen der Parteien als erste Tagsatzung abgehalten worden.
13.3. Den zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach die Streitverkündung vom 20.09.2006 nicht zu entlohnen sei, sei nichts beizufügen.
13.4. Die Kommissionen vom 26.09.2006 und 27.11.2006 seien Gegenstand des Einheitssatzes. Überdies wäre bei Kommissionen mit einem Zeitaufwand von insgesamt fünf halben Stunden nur ein Honorar in Höhe von CHF 1.100,00 (nie mehr als CHF 220.00 pro halbe Stunde) gegeben.
14.1. Zur Revision der Klägerin:
14.1.1. Zur behaupteten Teilnichtigkeit:
Diesen Rechtsmittelgrund erhebt die Revision zur Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts, wobei hier moniert wird, dass Verfahrenskosten zugesprochen würden, die nie angefallen seien und auch nicht mehr anfallen könnten. Der Revisionswerberin geht es um die zugesprochenen Entscheidungsgebühren, die dem Beklagten nicht angefallen seien. Für das Revisionsrekursverfahren seien keinerlei Kosten zuzusprechen gewesen. Weder ein Honorar noch eine Eingabengebühr noch eine anteilige Entscheidungsgebühr.
14.1.2. Die klagende Partei verkennt das Wesen der Nichtigkeitsgründe. Bei diesen handelt es sich um schwerwiegende Verstösse gegen prozessuale Grundsätze, die ohne dass es auf eine Kausalität des Verfahrensverstosses für die Entscheidung ankäme, jedenfalls die Nichtigkeit des Urteils begründen. Es handelt sich also um so schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, dass ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall auch von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels diese von Amts wegen aufgegriffen werden müssen (Kodek in Rechberger [Hrsg], ZPO3 § 477 Rz 2).
Ohne inhaltlich schon hier auf die Richtigkeit der Kostenentscheidung einzugehen, kann eine Nichtigkeit des Urteils, auch eine blosse "Teilnichtigkeit" jedoch ausgeschlossen werden, weil die Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung eine Nichtigkeit nicht hervorzurufen vermag (zu den Einzelheiten der Revision im Kostenpunkt siehe unten Rz 16).
Weder eine unrichtige Entscheidung darüber, ob Entscheidungsgebühren anfallen oder nicht, noch die Frage, ob für einen nicht erfolgreichen Revisionsrekurs Kosten zuzusprechen sind, berührt grundlegende Verfahrensvorschriften, sodass auch deren unrichtige Beantwortung nicht zu einer Nichtigkeit des § 441 ZPO führen kann.
Die Revision wegen behaupteter Teilnichtigkeit des angefochtenen Urteils war daher zu verwerfen.
14.1.3. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Vorauszuschicken ist, dass der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann gesetzmässig ausgeführt ist, wenn behauptet wird, welche Folge der Verstoss gegen die herangezogene Verfahrensvorschrift hat: Es ist bei seiner Ausführung grundsätzlich darzulegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte (Kausalität des Verfahrensmangels). Überdies können nur Verstösse gegen Verfahrensbestimmungen und solche Mängel bei der Urteilsabfassung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, die sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials beziehen (LES 2010, 150 ua).
Insbesondere dient dieser Revisionsgrund nicht dazu, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetzte (LES 2009, 196 ua).
Vor diesem Hintergrund liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor:
14.1.4. Über weite Strecken (Seite 11 ff) rügt die Revision angebliche Verfahrensfehler des Erstrichters. Ein Verfahrensmangel in erster Instanz kann im Revisionsverfahren dann nicht mehr gerügt werden, wenn dieser Mangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 8) oder durch das Berufungsgericht verneint wurde (LES 2008, 439). Die klagende Partei hat nun in ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts im zweiten Rechtsgang (ON 56) als Berufungsgründe unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung und die unrichtige Kostenentscheidung geltend gemacht (ON 57). Ein Verfahrensmangel des Erstrichters wurde nicht geltend gemacht. Daher ist es für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar, ob der "sachbearbeitende Erstrichter", wie ihn die Revision mehrfach nennt, angeblich einen Verfahrensmangel im zweiten Rechtsgang gesetzt hat.
Schon allein aus diesem Grund vermag sich die klagende Partei nunmehr nicht auf angebliche Verfahrensfehler erster Instanz im Gewande eines Verfahrensmangels zweiter Instanz zu berufen.
Die Ausführungen der Revision zum Revisionsgrund des angeblichen Verfahrensmangels sind, soweit sie Bezug nehmen auf einen Verfahrensmangel in erster Instanz, daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
14.1.5. Insoweit die Revision (Punkt 10) ausführt, es sei zumindest zur Überraschung der Klägerin gewesen, dass der Vorsitzende nach einer lediglich zehnminütigen Beratung des Gerichtshofs bekannt gegeben habe, dass im Berufungsverfahren überhaupt keine Beweise aufgenommen würden, so ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass es insbesondere in einem zweiten Rechtsgang schon von Vornherein nicht "überraschend" sein kann, wenn das Berufungsgericht nach einem ausführlichen ergänzenden Beweisverfahren in erster Instanz keine weiteren Beweise aufnimmt. Ein rechtlich erheblicher Verfahrensmangel kann darin nicht erblickt werden, ganz abgesehen davon, dass die Revisionswerberin ohnehin nicht ausführt, welchen Effekt diese "Überraschung" für den Ausgang des Verfahrens gehabt habe, sohin mangels Ausführungen zur Kausalität des Verfahrensmangels ohnehin nicht gesetzmässig ausgeführt ist.
14.1.6. Soweit zu Punkt 11 angebliche Verfahrensmängel des Berufungsgerichts aufgezeigt werden, führt die Revision nicht aus, inwiefern diese angeblichen Verfahrensmängel für die Entscheidung relevant sein sollten. Damit fehlt es auch hier an den Ausführungen einer Kausalität zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
14.1.7. Wenn die Revision zu Punkt 12 von einer "mutwilligen Negativfeststellung des Erstrichters" spricht, dann übersieht sie, dass die Beweiswürdigung der Unterinstanzen für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist (LES 2010, 94; LES 2009, 17; LES 2008, 431 ua). Im Übrigen ist bloss darauf hinzuweisen, dass sich das Fürstliche Obergericht aus (im Ergebnis, wie auszuführen sein wird: zutreffenden) rechtlichen Erwägungen (obergerichtliches Urteil Seite 36 Abs 1) nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht doch aus dem Verhalten von JZ*** allenfalls eine zehnjährige Verjährungsfrist für den Beklagten abgeleitet werden müsse.
Im Ergebnis zeigen sich diese Revisionsausführungen als untauglicher Versuch, die Beweiswürdigung des Erstrichters in dritter Instanz zu bekämpfen. Das die Revision (Seite 20) zu ihren Ausführungen betreffend das Verhalten des JZ*** sogar noch Beweise anbietet, zeigt, dass sie offensichtlich die vorgenannte Rechtsprechung der Irrevisibilität der untergerichtlichen Feststellung nicht zu akzeptieren vermag. Soweit im Rahmen der Ausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch rechtliche Ausführungen enthalten sind (Solidarhaftung, Verjährungsfrist) werden diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung behandelt.
14.2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Auch zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gilt, dass eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden kann (E 138 zu § 503 ZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO16). Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin in ihrer Berufung ON 57 gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts ON 56 den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht (siehe Seite 2 der Berufung). Es liegen daher die Voraussetzungen dafür, dass nun in dritter Instanz Aktenwidrigkeiten des Ersturteils - auf diese bezieht sich die Revision expressis verbis (Seite 22) - geltend gemacht werden können, nicht vor.
Ganz abgesehen davon würden aber die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten ohnehin nicht die prozessualen Voraussetzungen des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit erfüllen: Die Revision führt über Seiten angebliche Aktenwidrigkeiten aus (Seite 22 bis 28). Am Ende dieser Ausführungen wird wiederum Beweis angeboten. Keine einzige dieser geltend gemachten angeblichen Aktenwidrigkeiten ist als solche zu qualifizieren. Dieser Revisionsgrund setzt einen Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorganges und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus (LES 2005, 321). Aktenwidrigkeit ist entweder ein Übertragungsirrtum oder ein bewusster Übertragungswiderspruch (LES 2008, 106). Eine Aktenwidrigkeit kann überdies nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (E 122 zu § 503 ZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO16). Die Revision führt zu keiner der gerügten angeblichen Aktenwidrigkeiten (Seite 23 bis 28) aus, welche "wesentliche Bedeutung" diese angeblichen Aktenwidrigkeiten für das Urteil gehabt hätten. Abgesehen davon ist jedoch weiter nicht auf diese Ausführungen der Revision einzugehen, weil - wie bereits oben ausgeführt - bereits die Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts ON 56 eine Aktenwidrigkeitsrüge nicht enthalten hat und diese schon deshalb in der Revision nicht nachgeholt werden kann.
14.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
14.4. Hier steht nach den Ausführungen der Revision (Seite 31) im Vordergrund, ob das Verhalten des Beklagten KK*** als Verwaltungsrat der Firma SA*** der zehnjährigen Verjährung (Art 226 Abs 1 Satz 2 PGR) unterliegt. Es sei für den Beklagten die zehnjährige Verjährungsfrist gem Art 226 Abs 1 Satz 2 PGR anzuwenden, zumal er mit JZ*** solidarisch hafte. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs LES 2010, 73. Dies ist allerdings unzutreffend: Auch in dieser Entscheidung wurde der Grundsatz bestätigt, dass im Fall der Solidarhaftung mehrerer aus derselben Schadenszufügung verantwortlicher Organe von einer "differenzierten Solidarität" auszugehen sei: Dies bedeute, dass der Umfang der Ersatzpflicht von (solidarisch) verantwortlichen Personen auch gegenüber der Verbandsperson dann individuell bestimmt und entsprechend reduziert werde, wenn sein Verschulden gegenüber jenem des Mitorgans extrem in den Hintergrund trete. Dies sei zB dann der Fall, wenn ein Organ Unregelmässigkeiten bzw kriminelle Machenschaften gegenüber seinen Mitorganen so geschickt verschleiert habe, dass letzterem kein schwerer Vorwurf an der Nichtaufdeckung der Manipulation gemacht werden könne.
14.4.1. Ausgehend hiervon wurde in LES 2010, 73 vertreten, dass der Haftpflichtige der geschädigten Gesellschaft gegenüber geltend machen könne, dass ihn - im Vergleich zum anderen Organ - nur ein geringes Verschulden trifft oder für ihn ein Herabsetzungsgrund gelte. Vor diesem Hintergrund muss aber auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass ein unterschiedliches Verschulden dazu führt, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich des Beklagten völlig unabhängig von dem JZ*** zuzurechnenden Verschulden bzw der für diesen geltenden Verjährungsfrist zu bestimmen ist. Auch Öhri weist in seiner grundlegenden Untersuchung (Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007,100 [110 FN 104]) darauf hin, dass zu den Wirkungen der Solidarität auf die §§ 891, 893 f ABGB und die einschlägige Kommentierung und Rechtsprechung verwiesen werden könne und zB Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nur für das in Anspruch genommene Organ wirkten, nicht auch für allfällige weitere verantwortliche Organe.
14.4.2. Dies entspricht auch der herrschenden öLehre: P.Bydlinski (in KBB3 [2010] § 894 Rz 2 und 3)geht vom Grundsatz der blossen "Einzelwirkung" hinsichtlich der zwischen Gläubiger und Solidarschuldner nachträglich vorgenommenen Vereinbarungen aus. Gesetzliche Schuldänderungen folgen nach diesem Autor ebenfalls dem Einzelwirkungsprinzip: So insbesondere der Eintritt der Verjährung. Auch Kodek in Kletecka/Schauer [Hrsg] ABGB-ON [2010] § 894 Rz 6) lässt Verjährung nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner wirken. Auch nach Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [2008] §§ 893, 894 Rz 37) wirkt die Verjährung bei der Gesamtforderung bloss "subjektiv". Dies gelte sowohl für Verjährungsbeginn, Verjährungsfrist wie auch Verjährungsende und für die Unterbrechung und Hemmung des Verjährungsfristenlaufes. Ebenso stehen auf diesem Standpunkt Gamerith in Rummel (Hrsg), Kommentar zum ABGB3 I (2000) § 894 Rz 3 und Apathy/Riedler in Schwimann (Hrsg), Praxiskommentar zum ABGB3 IV (2006) § 894 Rz 4.
14.4.3. Der Verweis der Revision auf die Entscheidung vom 09.02.2006, 5 CG.99.165 (veröffentlicht in LES 2006, 475) vermag daran nichts zu ändern: Die dort zu Art 226 Abs 2 PGR ausgesprochene Solidarhaftung aller verantwortlichen Personen "unabhängig vom Grad ihres Verschuldens für den von ihnen mit verursachten Schaden" trifft keine Aussage darüber, ob die jeweils dem einzelnen Beklagten zustehenden Einredetatbestände, wie zB Verzicht, Stundung und Verjährung, subjektiv zu beurteilen sind. Solidarhaftung bedeutet nur, wie oben ausgeführt, dass es dem Gläubiger freisteht, wen er von mehreren Schuldnern in Anspruch nimmt, sodass jeder dem Gläubiger für das Ganze haftet (§ 891 ABGB; Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB3 § 891 Rz 42). Der Grundsatz der Solidarhaftung sagt aber nichts darüber aus, ob der einzelne solidarisch haftende Schuldner seinerseits Einredetatbestände dem Gläubiger entgegen halten kann, die sich von jenen eines anderen Solidarschuldners unterscheiden. Dies ist jedenfalls hinsichtlich der Einrede der Verjährung zu bejahen: Es ist ungeachtet der solidarischen Haftung unstrittig, dass Schulderlöschungsgründe, wie insbesondere die Verjährung, subjektiv wirken (MietSlg 44.406) und damit von jedem einzelnen Solidarschuldner dem Gläubiger entgegen gehalten werden kann.
14.4.4. In diesem Sinne hatte auch der öOGH mehrfach ausgesprochen, dass Verjährung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung subjektivwirkt, also nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner (wobl 1993/87, 121; OGH 29.05.1995, 1 Ob 1015/95 [unveröffentlicht]). In ÖBA 1989, 1219 (1221) formulierte der öOGH sogar ausdrücklich: "Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen, ihre Hemmung oder Unterbrechung tritt nur gegen jene Mitschuldner ein, gegen den der begründende Tatbestand gesetzt wurde."
14.4.5. Es zeigt sich daher, dass entgegen den Ausführungen der Revision die Frage der Solidarhaftung mehrerer nichts mit der Frage zu tun hat, ob gegenüber Einzelnen von mehreren Solidarschuldnern die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Daher gehen die wesentlichen Ausführungen der Revision im Rahmen ihrer Rechtsrüge an dieser Rechtsfrage vorbei, zumal die Revision über weite Strecken versucht, aus der von ihr behaupteten Solidarhaftung zwischen den Beklagten und JZ*** - auf die in diesem Kontext daher nicht weiter einzugehen ist -, eine zehnjährige Verjährungsfrist zu Lasten des Beklagten abzuleiten.
14.4.6. Entgegen den Revisionsausführungen (Seite 36) wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Voraussetzungen gem Art 226 Abs 1 PGR für die Verjährungsfrist von zehn Jahren zu beweisen (wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung). Nach dem von der Klägerin zitierten § 1298 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung des öOGH für den Vorsatz der Geschädigte beweispflichtig (stRsp SZ 5/53; JBl 1997, 390; JBl 1995, 248 [Apathy]; RIS-Justiz RS0028020). Entgegen den Revisionsausführungen hat daher das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil keineswegs den Exkulpationsbeweis nach § 1298 ABGB "umgedreht".
15.1.1. Nach den Feststellungen machte die Klägerin mit der am 24.10.1997 überreichten Klage Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten geltend und begehrte die Bezahlung eines Betrags von CHF 1.602.357, 24 s.A. (1 C 472/97). Nach den Feststellungen wurden darin diverse Verfehlungen des JZ*** behauptet, unter anderem auch, dass dieser die SA*** absichtlich mit Schulden belastet und in Konkurs geführt habe. Der Konkursmasse seien gegen den Beklagten Ansprüche in Höhe von CHF 1.113.038,14 zugestanden. In einem weiteren Schriftsatz stützte die Klägerin ihre Klage auch auf die Konkursforderung ihres Rechtsvorgängers UH*** ab. In diesem Schriftsatz wurde auf eine hoffnungslose Überschuldung der SA*** per spätestens 31. 12.1993 und die schon damals eingreifende Konkursantragspflicht des Beklagten abgestellt. Ferner wird zur mangelnden Überwachung des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Agenden des JZ*** , weiter ausgeführt. Der Beklagte habe sich überhaupt nicht um die Geschäfte der Gesellschaft gekümmert und habe keine Ahnung davon gehabt, was JZ*** unternommen habe.
15.1.2. Es ist unrichtig und nicht vom Sachverhalt gedeckt, wenn die Revision ausführt, dass der Klägerin erst im Laufe des Verfahrens zu 1 C 472/97 verlässliche Informationen und Unterlagen darüber zugekommen seien, was dem Beklagten als ehemaligen Verwaltungsrat der SA*** vorgeworfen werden könne. Vielmehr zeigen die oben angeführten Feststellungen, dass die Klägerin bereits in ihrer Klage zu 1 C 472/97 über die erforderlichen Erkenntnisse und Informationen verfügte, um eine Klage gegen den Beklagten einzubringen. Dies zeigt sich allein schon daraus, dass die Beklagte in jenem Verfahren ausführlich über die angeblichen Verfehlungen des Beklagten vorgebracht hat und die dortige Klage auf diverse Sorgfaltspflichtverletzungen und Fahrlässigkeiten, insbesondere die mangelnde Überwachung des JZ*** , gestützt hat. Insofern wäre sie verjährungsrechtlich auf der Basis des ihr bei Einbringung dieser Klage zur Verfügung gestandenen Informationsstandes bereits in der Lage gewesen, eine Klage "mit Aussicht auf Erfolg" zu erheben (ÖBA 2009, 144 [P.Bydlinski]; RIS-Justiz RS0034524; Madl in Kletecka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON § 1489 Rz 7).
Daher ist es zutreffend, wenn die Untergerichte ausgehend von der von diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden zweijährigen Verjährungsfrist das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen haben. Die Feststellungen der Untergerichte zum Kenntnistatbestand des § 1489 ABGB haben dies (im Sinne des obergerichtlichen Auftrages ON 31) klar ergeben, wobei auch Feststellungen aus dem vorangegangenen Verfahren 1 C 472/97 zu treffen waren.
15.1.3. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde überdies bereits am 21.05.1997 vom Rechtsvertreter der Klägerin unter dem Betreff "Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Sie als ehemaligen Verwaltungsrat der Firma SA***" namens der Klägerin die Bezahlung eines Betrages von CHF 1.112.492,99 aus der Abtretung der von der Klägerin am 08.04.1997 ersteigerten Verantwortlichkeitsansprüche der SA*** gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 23.02.1998 wurde der Anspruch überdies auch auf die Konkursforderung von UH*** gestützt und weitere Verschuldensmerkmale des Beklagten umfassend ins Treffen geführt (Obergericht Seite 17 ff).
15.1.4. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Wissensstand der Klägerin schon - allerspätestens - zu Beginn jenes Verfahrens, nämlich im Zeitpunkt der Abfassung der Klage 1 C 472/97 für eine Klagsführung gegen den Beklagten hinlänglich gegeben war.
15.1.5. Daher besteht kein Zweifel, dass mit Einbringung der Klage zu 1 C 472/97 die Verjährung zu laufen begonnen hat und daher noch vor Inkrafttreten der PGR-Novelle LGBl 2000/279 am 31.12.2000 abgelaufen war. Eine gesetzliche Verlängerung der Verjährungsfrist auf insgesamt drei Jahre für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach der alten Rechtslage noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist kommt daher im gegenständlichen Fall nicht in Frage (vgl dazu auch Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.07.2008, ON 31, 38 f).
15.1.6. Auf den Zeitpunkt der Abtretung der Konkursforderungen der E*** und des UH*** an die Klägerin kommt es im gegenständlichen Fall nicht an, zumal es nicht um die Verjährung von gegen die Schuldnerin SA*** gerichteten, an die Klägerin abgetretenen (Obergericht Feststellungen Seite 12) Konkursforderungen geht, sondern vielmehr um die Frage der Verjährung der behaupteten, gegen den Beklagten gerichteten Verantwortlichkeitsansprüche, welche die Klägerin im Zuge des Konkursverfahrens ersteigert hat. Die Revision (Seite 37) räumt auch ein, dass es von allem Anfang an um Verantwortlichkeitsansprüche gegen den langjährigen Verwaltungsrat der SA*** , den Beklagten, geht. Ganz abgesehen davon wird der Lauf einer begonnenen Verjährung durch eine Zession ohnehin nicht geändert (RdW 2010/520,513; OGH 25.06.1998, 2 Ob 148/98y). Es kommt daher nicht darauf an, wann ein in Kenntnis des die Verjährung auslösenden Sachverhaltes befindlicher Zessionar die Forderung eines Dritten, die dieser Verjährung unterliegt, an sich abtreten lässt. Der Zessionar, der sich in Kenntnis der laufenden Verjährung befindet, hat sich allemal diese Kenntnis auch hinsichtlich einer abgetretenen Forderung, deren Gläubiger diese Kenntnis noch nicht hatte, zurechnen zu lassen. Es ist daher verjährungsrechtlich nicht von Bedeutung, dass die Forderungen der E*** und des UH*** der Klägerin erst am 17.12.1998 abgetreten wurden. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen bereits in Kenntnis des verjährungsrechtlich massgeblichen Sachverhaltes.
15.1.7. Schliesslich wirft die Revision dem Fürstlichen Obergericht vor, sich nicht mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage auseinander zu setzen, ob der Beklagte eine "deliktische Haftung" zu vertreten habe. Dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht:
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden vielmehr die gegen den Beklagten eingeleiteten Vorerhebungen wegen des Verdachts des betrügerischen Konkurses (§ 156 StGB) und des fahrlässigen Konkurses (gem § 159 StGB) am 31.05.2006 eingestellt. Darüber hinaus wurde festgestellt (Obergericht Seite 10), dass der Beklagte von den Vermögensverschiebungen des JZ*** "keine Kenntnis" hatte. Eine für die von der Klägerin gewünschte Verlängerung der Verjährungsfrist erforderliche Wissentlichkeit oder Absicht (Art 226 Abs 1 Satz 2 PGR) wurde daher nicht festgestellt. Das Fürstliche Obergericht hat daher auch keinen Anlass, sich weiter mit dieser Frage in rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen.
16.1.1. Die Revision im Kostenpunkt ist unzulässig. Das Fürstliche Landgericht hat in seinem Urteil ON 56 der Klägerin einen Kostenersatz für den ersten Rechtsgang und das erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang mit insgesamt CHF 138.377,54 zur Zahlung an den Beklagten auferlegt. Das Fürstliche Obergericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Klägerin im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin nur mehr zur Zahlung eines Betrages von CHF 125.671,79 an Kosten an den Beklagten verurteilt wurde. Damit liegen konforme Entscheidungen im Kostenpunkt im Sinne des § 496 Abs 1 ZPO vor. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Urteil ist ein Beschluss, der mit Rekurs oder - im Falle der Anfechtung auch der Hauptsache - mit Berufung im Kostenpunkt angefochten werden kann. Wenn das Fürstliche Obergericht die Kostenentscheidung des Erstgerichtes bestätigt, was hier zum überwiegenden Teil der Fall ist -, so ist deren Anfechtung in dritter Instanz, abgesehen vom Fall der Abänderung des Ersturteils in der Hauptsache, ausgeschlossen (LES 2010, 24; LES 2008, 344).
16.1.2. Soweit sich die Revision im Kostenpunkt gegen die Bestimmung der Kosten des Berufungsverfahrens mit CHF 20.209,57 wendet, ist ihr entgegen zu halten:
Wenn sich die Revision diesbezüglich auf den Zuspruch der Entscheidungsgebühr zweiter Instanz (CHF 3.400,--) wendet, weil es sich bei diesem Beschluss nicht um eine gebührenpflichtige Endentscheidung im Sinne von Art 19 Abs 2 GGG handle, und daher eine Entscheidungsgebühr nicht habe erhoben werden dürfen, so ist sie auf Folgendes hinzuweisen: Art 19 GGG regelt die "Entscheidungsgebühr", Art 19 Abs 1 GGG setzt die Höhe der Entscheidungsgebühr fest, Art 19 Abs 2 GGG legt fest, welche Entscheidungen "gebührenpflichtig" sind. Nach dieser Bestimmung sind gebührenpflichtig "alle Endentscheidungen einer Instanz, unabhängig davon, ob sie in Urteils- oder Beschlussform ergehen und ob sie allenfalls im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens abgeändert oder wieder aufgehoben werden". Daran geht die Revision vorbei, weil nach dieser Bestimmung ganz klar auch eine abgeänderte oder aufgehobene Entscheidung, sei es das sie in Beschluss - oder Urteilsform erging, Gegenstand der Gebührenpflicht des Art 19 Abs 1 GGG ist. Insoweit daher die Revision im Kostenpunkt zu den Kosten des (zweiten) Berufungsverfahrens den Zuspruch der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 3.400,-- an den Beklagten rügt (Revision Seite 47 f), ist sie nicht berechtigt.
16.1.3. Ferner rügt die Revision im Kostenpunkt, der Beklagte hätte im Kostenverzeichnis vom 19.01.2011 für eine am 22.10.2010 erstattete Berufungsmitteilung an Stelle von 7,6 % MwSt bereits 8 % verzeichnet und seien diese vom Berufungsgericht zugesprochen worden, obwohl die MwSt für alle anwaltlichen Leistungen erst auf den 01.01.2011 auf 8 % erhöht worden sei. Es sei daher, ein Betrag von CHF 32,58 zu Unrecht dem Beklagten zugesprochen worden. Damit zeigt die Revision jedoch keinen Fehler des Berufungsgerichtes auf, da von einer Erstattung der Berufungsmitteilung nicht schon im Zeitpunkt ihrer schriftlichen Abfassung, sondern erst mit ihrem Vortrag in der Berufungsverhandlung auszugehen ist. Die Leistung wird daher aufgrund des zivilprozessualen Mündlichkeitsprinzips im Sinne von Art 3 lit c MWSTG in der Berufungsverhandlung erbracht. Diese fand jedoch am 19.01.2011 statt. Die Mehrwertsteuer wurde daher korrekt bereits mit 8 % im Kostenverzeichnis geltend gemacht.
Die Revision im Kostenpunkt ist daher im Hinblick auf die Bekämpfung der Kosten für das Berufungsverfahren nicht berechtigt.
17.1.1. Der Kostenrekurs des Beklagten bekämpft die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahin, dass anstelle von CHF 125.671,79 dem Beklagten CHF 136.677,54 zuzusprechen seien.
17.1.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof vermag den Ausführungen zur Tagsatzung vom 30.08.2006 nicht zu folgen. Entsprechend dem das Kostenrecht tragenden Grundsatz der Erfolgshaftung kann es bei der Entlohnung einer Tagsatzung nicht darauf ankommen, welche Vorbereitungszeit tatsächlich für den Rechtsanwalt angefallen ist:
Die Erläuterungen zu TP2 des Rechtsanwaltstarifs sehen diese Entlohnung im Zivilprozess ua für "Erste Tagsatzungen, auch wenn eine der in § 250 Abs 1 der Zivilprozessordnung genannten Prozesshandlungen vorgenommen wird" vor. Dies zeigt, dass die Entlohnung nach TP2 nicht bloss für eine "einfache erste Tagsatzung" mit blosser Bestreitung des Beklagten vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn über prozessuale Einreden des § 250 Abs 2 ZPO verhandelt und entschieden wird. Auch die Regelung des TP2 stellt daher auf die tatsächlich in der Tagsatzung vorgenommenen Prozesshandlungen, nicht aber auf die (allenfalls) notwendige Vorbereitung der Parteien bzw der Parteienvertreter ab. Selbst bei Vergleichsversuchen gebührt nur TP2, wiewohl ein substantielles Vergleichsverhandeln notwendig eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage voraussetzt (vgl Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 599). Insgesamt zeigt dies, dass allein die Frage der notwendigen Vorbereitung auf eine Verhandlung, die dann doch nicht im erwarteten Umfang bzw mit dem erwarteten prozessualen Fragen ablief, nicht entscheidend für die tatsächliche Entlohnung sein kann. Dies insbesondere auch deshalb, weil diese Tarifansätze nicht darauf abstellen, ob die besonderen Agenden einer ersten Tagsatzung zuvor vom Gericht angekündigt werden oder nicht, sondern nur auf die tatsächliche Durchführung dieser Verhandlungsgegenstände.
Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.08.2006, ON 4, dass der Kläger zunächst die Klage vorgebracht und wie in der Klage ON 1 beantragt hat. Die Beklagtenvertreterin hat bestritten und eine Frist von sechs Wochen für die Klagebeantwortung beantragt. Nachdem der Klagsvertreter erklärt hatte, dass er eine vierwöchige First für ausreichend erachte, wurde mit Beschluss der beklagten Partei eine Frist von vier Wochen zur Vorlage einer Klagebeantwortung eingeräumt.
Damit hatte die als Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausgeschriebene Verhandlung vom 30.08.2006 keinen von einer technisch ersten Tagsatzung im Sinne des § 250 ZPO abweichenden Inhalt, zumal nicht substantiell verhandelt wurde, sondern das Klagebegehren lediglich bestritten und vom Gericht die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung erteilt wurde. Insoweit entsprach daher diese Tagsatzung einer technisch ersten Tagsatzung. Daher ist nach dem hier auch zu berücksichtigenden "Erfolg" der Verhandlung und nach den Erläuterungen zu TP2 des Tarifs die zu honorierende Leistung jene, die für eine technisch erste Tagsatzung zuzusprechen ist, nämlich der Tarifansatz nach TP2.
Das Fürstliche Obergericht hat daher zu Recht die begehrten Kosten nach TP3 nicht zugesprochen.
17.1.3. Die Streitverkündung nach ON 5 hat das Fürstliche Obergericht ebenso zutreffend nicht entlohnt:
Dieser Schriftsatz konnte mit der Klagebeantwortung ON 7 verbunden werden und hätte diesbezüglich keine zusätzlichen Kosten verursacht. Ein eigener Schriftsatz war für die Streitverkündigung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Dies Streitverkündung ON 5 ist daher nicht zu entlohnen und die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auch diesbezüglich zutreffend.
17.1.4. Soweit die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils deshalb gerügt wird, weil zwei Kommissionen zur Akteneinsicht in den Konkursakt SA*** (für die Klagebeantwortung) und aufgrund eines gerichtlichen Auftrags zur Vorlage bestimmter Aktenstücke nicht entlohnt wurden, ist dem Kostenrekurs des Beklagten ebenso wenig Folge zu geben:
Zwei Kommissionen sind zur Informationsgewinnung für die in der Folge einzubringenden Schriftsätze ohne weiteres im Einheitssatz gedeckt und daher nicht separiert zu entlohnen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in LES 2006, 152 entschieden, dass auch für Erhebungen des Rechtsanwaltes bei Gericht und insbesondere für die Einsichtnahme in Gerichtsakten der Einheitssatz gebührt (vgl auch Obermaier, Kostenhandbuch Rz 541 Z 10).
Dem Kostenrekurs des Beklagten war daher insgesamt keine Folge zu geben.
17.1.5. Der Beklagte hat mit seiner Revisionsbeantwortung 100 % Abwehrerfolg errungen, sodass ihm die tarifmässig verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung in Höhe von CHF 13.968,90 zuzusprechen sind. Dagegen war die Klägerin mit ihrer Rekursbeantwortung zum Kostenrekurs erfolgreich, sodass ihr für diese ein Betrag von CHF 1.027,10 zuzusprechen ist. Diese Kostenbeträge sind gegenseitig zu verrechnen, sodass der Beklagte für das Revisionsverfahren einen Kostenersatzanspruch von CHF 12.941,80 hat. Diese Kosten waren dem Beklagten daher zuzusprechen.
Vaduz, am 05. Januar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat