02 CG. 2009.196
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei H***, vertreten durch Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei L***, wegen Leistung (Revisionsinteresse CHF 30.000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2010, 02 CG.2009.196-50, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.7.2010 (ON 39) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 2.136,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahren zu ersetzen.
Dem vom Beklagten gegen diesen Amtsbefehl erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Rekursentscheidung vom 26.8.2009 (ON 22) keine Folge. Bereits am 30.6.2009 hatte der Beklagte das Aktienzertifikat der T*** (Share Certificate No.1 1-100) beim Fürstlichen Landgericht hinterlegt (ON 10).
2.1 Am 7.7.2009 und damit innerhalb der ihm aufgetragenen Frist erhob der Kläger die Rechtfertigungsklage. Er begründete sein darin gestelltes Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der T*** zu übertragen, zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt:
Ungefähr im September/Oktober 2007 habe er mit dem Beklagten vereinbart, eine Gesellschaft mit dem Namen T*** nach dem Recht der St. Vincent and the Grenadines zu gründen. Der Beklagte habe es als Rechtsanwalt mit Treuhanderfahrung übernommen, am 24.10.2007 die T*** zu gründen. Der Kläger habe seinerseits am 19.12.2007 vereinbarungsgemäss den H*** mit Sitz in Vaduz gegründet. Nach der Gründungsvereinbarung sollte die Struktur zu je 50 % auf den Kläger und den Beklagten übertragen werden.
Ab Feber/März 2009 habe die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen immer schlechter funktioniert. Am 28.4.2009 sei der Beklagte aus den gemeinsamen Büroräumlichkeiten ausgezogen und habe dabei alle Akten und Aktien der T*** und des H*** mitgenommen. In der Folge habe der Beklagte den Kläger und auch den Geschäftsfreund N*** als einzelzeichnungsberechtigte Direktoren der T*** sowie den Kläger auch als Mitglied des Treuhänderrates des H*** abgewählt.
Entsprechend der Gründungsvereinbarung habe der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Herausgabeanspruch auf 50 % der Aktien-/Gesellschaftsanteile an der T***.
2.2 Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die Streitteile hätten zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung getroffen, wonach dem Kläger 50 % an der T*** in irgendeiner Form zustehen sollten. Eigentümerin und Inhaberin sämtlicher Aktien der T*** sei schon ab Gesellschaftsgründung S***, die Lebensgefährtin des Beklagten, gewesen. Zwischen den Streitteilen sei lediglich eine 50 %-ige Gewinnteilung für vom Kläger vermittelte Geschäfte und Honorare vereinbart worden.
Nachdem die Gründungsdokumente des H*** unterschrieben gewesen seien, sei seitens des Klägers nichts unternommen worden, obwohl er immer gesagt habe, dass riesige Projekte vor der Finalisierung stünden. Der Beklagte habe deshalb die Eintragung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister gezielt für zwei Monate hinausgezögert, weil noch keine Notwendigkeit bestanden habe, den Trust eintragen zu lassen. Erst am 18.2.2008 sei die gegründete Gesellschaft eingetragen worden.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war Klient des Advokaturbüros W***, in dem der Beklagte als Anwalt angestellt war. Aus der sich intensivierenden Geschäftsbeziehung ergab sich ein freundschaftliches Naheverhältnis. Ab Juni 2007 unterhielten die Streitteile gemeinsame Büroräumlichkeiten in der P***, wobei die Räumlichkeiten von der F***, gemietet wurden, bei der der Kläger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war. Der Beklagte war Untermieter der F***.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im September/Oktober 2007 vereinbarten die Parteien, eine Gesellschaft mit dem Namen T*** nach dem Recht der St. V*** gründen zu lassen, an der sie zu je 50 % beteiligt sein sollen bzw von der sie je 50 % der Aktien erhalten werden bzw von der je 50 % der Aktien auf sie übertragen werden sollen. Zudem vereinbarten sie, dass der Kläger einen Trust mit dem Namen H*** gründen lassen und in die T*** einbringen wird. Zusammengefasst vereinbarten der Kläger und der Beklagte, eine Struktur zu gründen, die ihnen je zu 50 % eigentümlich gehören soll bzw zu je 50 % in ihr Eigentum übertragen wird.
Am 24.10.2007 liess der Beklagte in St. V*** nach dem internationalen Gesetz über die Kapitalgesellschaften von 1996 die T*** mit einem Kapital von EUR 100,-- gründen und an diesem Tag im Register eintragen. Die Errichtung erfolgte über die Gesellschaft L***, dort E***. Die Aktien sind Inhaberaktien. Das Recht, die Aktien der Gesellschaft zu übertragen, ist nicht beschränkt. Zu ersten Direktoren mit Einzelzeichnungsrecht wurden der Beklagte und der Kläger bestellt, später dann auch N***.
Am 19.12.2007 wurde unter dem Namen H*** ein Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit mit Sitz in V***, errichtet. Treugeber war der Kläger. Der Treufond betrug CHF 30.000,--. Zu Mitgliedern des Treuhänderrates mit Einzelzeichnungsrecht wurden der Beklagte und der Kläger bestellt. Der Trust wurde am 18.2.2008 im Handelsregister eingetragen, wobei die Eintragung den Kläger und den Beklagten als Treuhänder mit Einzelunterschrift auswies. Die diesbezügliche Eintragung des Klägers wurde am 8.5.2009 wieder gelöscht. Beim Trust handelt es sich um eine tätige Firma mit einer Gewerbebewilligung, wobei der verantwortliche Geschäftsführer der Beklagte ist.
Für den H*** wurde bei der V*** ein Konto eröffnet. Dort wurden vom Kläger im "WB-Formular" vom 28.1.2008 der Kläger und S***, die Lebensgefährtin des Beklagten, als wirtschaftlich Berechtigte angegeben.
Die Löschung des Klägers als Treuhänder der H*** erfolgte dergestalt, dass mit dem vom Beklagten gefassten Aktionärsbeschluss der T*** vom 30.4.2009 der Kläger von seiner Funktion als Mitglied des Treuhänderrates enthoben wurde. Über Antrag des Beklagten vom 30.4.2009 wurde der Kläger auch im Handelsregister als Treuhänder des H*** gelöscht.
Am 18.12.2007, also einen Tag vor der Errichtung des H*** hatte der Kläger eine Zessionserklärung mit ua folgendem Wortlaut unterzeichnet: "(...) als Treugeber der Firma H*** (...) trete hiermit sämtliche mir in dieser Eigenschaft gemäss Gesetz und Statuten zustehenden Rechte und Pflichten mit sofortiger Wirkung an T*** (...) ab und erkläre ausdrücklich, dass alle meine Rechte an dem Treuunternehmen hiermit erloschen sind".
Die Gründung/Registrierung der beiden Gesellschaften wurde vom Beklagten organisiert bzw vorgenommen. Er verfasste - zum Teil auch mit N*** - sämtliche notwendigen Dokumente bzw liess diese verfassen. Das Aktienzertifikat Nr 1 über 100 Aktien der T*** zu je USD 1,-- (nicht Euro) wurde vom Beklagten gezeichnet und von ihm im Akt der C*** aufbewahrt und schliesslich über den im gegenständlichen Verfahren erlassenen Amtsbefehl vom 5.6.2009 beim Landgericht hinterlegt.
Ab Anfang 2009 funktionierte die Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen immer schlechter, schliesslich wurde sie im Frühjahr beendet.
Am 22.5.2009 hielten der Vertreter des Klägers und der Beklagte eine gemeinsame Besprechung ab. Dabei erklärte der Beklagte dem Rechtsvertreter des Klägers unter anderem, dass er im Umfang von 50 % der wirtschaftlich Berechtigte des H*** und der T*** ist.
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Veräusserung von Inhaberaktien vollziehe sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen. Die zwischen den Streitteilen zu Stande gekommene Vereinbarung, dass sie zu je 50 % an der T*** beteiligt sein sollen bzw von ihr je 50 % der Aktien erhalten werden bzw je 50 % der Aktien auf sie übertragen werden sollen, stelle den Titel für den Aktienerwerb dar. Das Aktienzertifikat befinde sich im Besitz bzw im Gewahrsam des Beklagten, der es nunmehr bei Gericht hinterlegt habe. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Herausgabeanspruch auf Übergabe der Aktien bzw Gesellschaftsanteile an der T***.
Das Berufungsgericht sah sich nicht veranlasst, auf die Mängelrüge des Beklagten einzugehen, weil es der Beklagte verabsäumt habe, den geltend gemachten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit näher auszuführen. Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften auch im Zusammenhang mit der Beweisrüge geltend gemacht worden sei, mangle es an dem Erfordernis einer getrennten Ausführung der Berufungsgründe und seien insoweit die Berufungsausführungen unbeachtet zu lassen.
Die Beweisrüge sei über weite Strecken nicht gesetzmässig ausgeführt, zum Teil auch nicht nachvollziehbar und insoweit unbeachtlich. Im Übrigen sei die Beweisrüge unbegründet. Das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen betreffend die Vereinbarung über eine 50 %-ige Beteiligung und das Einbringen des vom Kläger zu gründenden H***. In die T*** einer überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen, sodass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu übernehmen seien.
Die Revision führt zusammengefasst und im Wesentlichen aus:
5.1 Rechtsrüge:
Ein Vertrag komme erst zustande, wenn Leistung und Gegenleistung eine Äquivalenz darstellen bzw wenn jemand schlüssig beweise, dass er bei der Willensübereinkunft eine äquivalente Gegenleistung zur Verfügung gestellt habe. Andernfalls liege eine Schenkung vor. Der Revisionswerber habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass er alle Gründungskosten der T*** und auch des H*** getragen habe. Zudem verfüge er über die Rechtsanwaltsprüfung, eine Buchhaltungslizenz und die "Art 180a PGR-Zulassung". Im Gegenzug habe der Kläger nur seinen Namen "H***" zur Verfügung gestellt. Es sei weltfremd anzunehmen, dass der Revisionswerber (gemeint: der Revisionsgegner) nur für die Zurverfügungstellung seines Namens 50 % einer Buchhaltungs- und Treuhandfirma übertragen erhalte. Im Übrigen habe der Revisionsgegner nie über die Rechte an der Marke "H***" und "H***" verfügt.
5.2 Verfahrensrüge:
Wenn das Obergericht ausführe, dass die Berufungsgründe nicht richtig ausgeführt worden seien, hätte es einen Verbesserungsauftrag erteilten müssen. Dies habe das Obergericht aber nicht getan.
Das Obergericht übersehe, dass der Revisionsgegner fälschlicherweise die Zahlung der Gründungskosten für den H*** behauptet habe und er ohne Gegenleistung nie und nimmer Anteile an einer Gesellschaft habe erhalten können. Für die Zurverfügungstellung eines Namens allein (wörtlich: "wenn man nicht gerade J*** oder S*** etc heisst") könne man nicht 50 % einer Gesellschaft erwerben. Es sei wesentlich, dass seitens des Revisionsgegners keine Zahlung erfolgt sei. Dies führe dazu, dass eine Vereinbarung mit einer 50 %-igen Beteiligung nie bestanden habe und dass es auch nie zu einer Übertragung von Inhaberaktien der T*** gekommen sei. Die Aussage des Zeugen N***, auf die sich das Gericht berufe, beruhe auf dem Hörensagen. Auf eine derartige Aussage dürfe indes das Gericht sein Urteil niemals stützen.
Er führte im Wesentlichen aus:
6.1 Zur Rechtsrüge:
Die gesamte Rechtsrüge sei nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der Beklagte gehe von Wunschsachverhalten aus. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Ausführungen des Beklagten zu den Stichworten "Gegenleistung durch den Vertragspartner, Markenschutzgesetz, Sorgfaltsformulare der V*** etc" haben sollen.
6.2 Zur Verfahrensrüge:
Auch die Verfahrensrüge sei nicht ZPO-konform ausgeführt. Soweit der Revisionswerber zu rügen versuche, dass der Revisionsgegner die in Frage stehenden Gründungskosten des H*** nicht bezahlt habe, sei darauf hinzuweisen, dass ohnehin nicht festgestellt worden sei, der Kläger habe diese Gründungskosten getragen. Insoweit sei das Vorbringen irrelevant.
Der Revisionswerber habe weder das Gründungskapital zur Verfügung gestellt noch die Gründungskosten von CHF 3.148,80 gezahlt. Er habe keinen einzigen Vermögenswert in die Struktur eingebracht. Dem gegenüber habe der Revisionsgegner Umsätze getätigt. Nachweislich seien Erträge von ca CHF 60.000,-- und mehr generiert worden. Der Revisionswerber habe das Vertrauen des Revisionsgegners mehrfach ausgenützt und hinter seinem Rücken Vermittlungsgeschäfte über geheime Bankkonten abgewickelt.
Dazu hat der Senat erwogen:
7.1 Zur Verfahrensrüge:
7.1.1 Der Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO (= § 503 Z 2 öZPO) hat nur und ausschliesslich Mängel des Berufungsverfahrens zum Gegenstand, die, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist eine solche Mangelhaftigkeit von einer blossen Beweisrüge streng zu unterscheiden. Der Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung ausschliesslich Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht dient ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiellrechtlicher und formellrechtlicher Beziehung. Eine Mängelrüge kann deshalb niemals dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Dieses kommt durch die Würdigung der aufgenommenen Beweise zu Stande. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, in die freie Beweiswürdigung durch die Unterinstanzen einzugreifen (LES 1985, 86 mwN; LES 2002, 313; LES 2006, 493).
Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht - ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung - unüberprüfbar. Dazu gehört auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, ob es der Beweiswürdigung des Erstgerichts beitritt, ob es dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären. Der Revisionsinstanz steht also eine nochmalige Überprüfung der vom Berufungsgericht letztinstanzlich vorgenommenen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu (LES 1993, 58; LES 2002, 313; LES 2009, 17; LES 2009, 196 ua).
7.1.2 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bestand für das Obergericht keine Veranlassung, hinsichtlich der nicht gesetzmässig ausgeführten Berufungsgründe ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der § 84 ZPO beschränkt Verbesserungsaufträge auf Formgebrechen. Die fehlerhafte Ausführung eines Rechtsmittelgrundes gehört indes zu den Inhaltsmängeln (vgl LES 2008, 408).
Im Übrigen stellen sich von den obigen Rechtssätzen ausgehend die Ausführungen des Revisionswerbers ausschliesslich als eine in dritter Instanz unzulässige und damit nicht weiter zu beachtende Beweisrüge dar.
Wesentlich ist, dass das Berufungsgericht seiner - im Umfang der gesetzmässig ausgeführten Beweisrüge liegenden - Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu prüfen, nachgekommen ist und ausführlich begründet hat, warum es die vom Beklagten vorgetragenen Bedenken nicht für stichhältig erachtet, sondern die erstinstanzlichen Feststellungen für richtig hält. Ob die dabei angestellten Überlegungen allesamt richtig und überzeugend waren, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Auch der Vorwurf, das Gericht hätte auf keinen Fall die Feststellung über das Zustandekommen der gegenständlichen Vereinbarung auf die Aussage des N*** als Zeuge vom Hörensagen stützen dürfe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl RIS-Justiz RS0043131).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vom Revisionswerber vorgenommene Verknüpfung der Zahlung der Gründungskosten mit einer 50 %-igen Beteiligung an der T*** in keiner Weise zwingend ist. Selbst dann, wenn sämtliche Gründungskosten von ihm selbst getragen worden wären - was im Übrigen nicht festgestellt wurde - , ist eine Vereinbarung mit einer 50 %-igen Eigentumsbeteiligung, wie sie in den Sachverhalt Eingang gefunden hat, im Rahmen der Privatautonomie jedenfalls möglich und zulässig. Von einer "willkürlichen und weltfremden Annahme" kann nicht die Rede sein, nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger nach den Feststellungen am 18.12.2007 den von ihm gegründeten H*** an die T*** abgetreten und damit insoweit auch eine "Gegenleistung" erbracht hat.
Ausserdem liess der Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren die Feststellung, wonach sein Vertreter im Rahmen einer Besprechung am 22.5.2009 gegenüber dem Kläger unter anderem erklärt hat, dass der Kläger im Umfang von 50 % der wirtschaftlich Berechtigte des H*** und der T*** ist, unbekämpft. Diese Feststellung ist aber wesentlich, weil sich daraus in rechtlicher Hinsicht auch ein Anerkenntnis im Sinne des § 1375 ABGB, dass nämlich der Kläger Hälfteeigentümer der T*** geworden ist, ohne weiteres erschliessen lässt.
7.2 Zur Rechtsrüge:
7.2.1 Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO) liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der vom Berufungsgericht festgestellte bzw von ihm gebilligte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Hiebei muss der Revisionswerber konkret und bestimmt begründen, warum der - festgestellte - Sachverhalt materiellrechtlich falsch beurteilt wurde. Die blosse Anführung von Leerformeln bzw das Aufstellen blosser, nicht auf die Feststellungen gestützter Rechtsbehauptungen reichen nicht aus. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass diesfalls die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gar nicht zu überprüfen ist (LES 1999, 243; LES 2001, 35; LES 2002, 334; LES 2003, 36; LES 2006, 493; Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 6 mN aus der öRspr; RIS-Justiz RS0043312).
7.2.2 Unter Beachtung dieser Rechtssätze zeigt sich, dass die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt ist. Der Revisionswerber will die alles entscheidenden Feststellungen, wonach im September/Oktober 2007 zwischen den Streitteilen vereinbart worden ist, dass der Kläger zu 50 % an der zu gründenden Gesellschaft, nämlich der T***, Eigentum erhalten soll, nicht wahrhaben. Alle seine Ausführungen zielen in Wahrheit auf die vor dem OGH nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ab. Mit keinem Wort führt der Revisionswerber an, dass der festgestellte Sachverhalt materiellrechtlich falsch qualifiziert wurde. Damit haben die den oben angeführten Grundsätzen widersprechenden Revisionsausführungen unbeachtlich zu bleiben.
Im Übrigen hat der Beklagte im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhoben. Eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek aaO § 503 Rz 23).
Zusammengefasst bleibt damit die Revision zur Gänze erfolglos.
7.3 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kosten wurden tarifgemäss verzeichnet.
Vaduz, 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat