02 CG. 2008.201
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. FD***, 2. FD-P***, 3. AD***, und 4. YD***, alle vertreten durch Harry Gstöhl & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. PS***, dieser vertreten durch das Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger, Am Schrägen Weg 14, FL-9490 Vaduz, 2. FC***, 3. GL***, 4. ML***, 5. LL***, 6. PL***, 7. ND***, und 8. ED***, die Beklagten zu 2. bis 8. vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen Aufteilung (Streitwert CHF 2,805.093,--; in eventu Zahlung CHF 1,019.693,-- s.A.) über den Kostenrevisionsrekurs sowie die Revision der klagenden Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des F Obergerichtes vom 1.12.2010, 2 CG.2008.201-87, mit denen der Kostenrekurs der Klägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des F Landgerichtes vom 26.3.2009 (ON 54) als verspätet zurückgewiesen und ihrer Berufung gegen dieses Urteil keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Zur Revision:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen vier Wochen der Erstbeklagten den Betrag von CHF 19.547,30 sowie den Beklagten zu 2. bis 8. zu Handen deren Vertreter den Betrag von CHF 27.365,05 an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
II. Zum Kostenrevisionsrekurs:
Hingegen wird dem Kostenrevisionsrekurs der Klägerinnen F o l g e gegeben und werden die Kostenentscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes in ihrem das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 2. bis 8. betreffenden Teilen dahin abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten haben:
Punkt 2.2 des Ersturteils:
Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu 2. bis 8. binnen vier Wochen die mit CHF 47.264,95 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen;
Punkt II. des Berufungsurteils:
Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu 2. bis 8. binnen vier Wochen die mit CHF 41.852,06 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Hingegen sind die Beklagten zu 2. bis 8. zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägerinnen binnen vier Wochen die mit CHF 535,50 bestimmten Kosten des Kostenrekurses zu ersetzen.
Weiters sind die Beklagten zu 2. bis 8. schuldig, den Klägerinnen binnen vier Wochen die mit CHF 569,50 bestimmten Kosten des Kostenrevisionsrekurses zu ersetzen.
Nach dem Tod des MB*** wurde im Auftrag seiner Gattin SB*** sowie dessen Tochter AD*** am 13.5.1992 die PS***, eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, fiduziarisch errichtet und in diese Vermögen eingebracht. Insbesondere zwischen SB***, auf deren Seite AD*** stand, einerseits und BL***, ND*** und ED*** andererseits entstanden Streitigkeiten über die ihnen nach dem Tod des MB*** zukommenden Vermögenswerte.
Die Klägerinnen stützten ihr Klagebegehren zusammengefasst auf die Behauptung, dass SB*** gemeinsam mit AD*** nach dem Tod des Vaters MB*** () die vom Verstorbenen bei einer liechtensteinischen Bank gehaltenen Vermögenswerte vom Konto abdisponiert und auf ein Nummernkonto umgelegt hätten, wo es durch RA Dr. NS* bar behoben und letztlich in die Stiftung, deren Stiftungsrat ebenfalls Dr. NS* gewesen sei, eingebracht worden sei. All dies sei einzig zu dem Zweck geschehen, dieses Vermögen gegenüber den Klägerinnen zu verschleiern. Durch den physischen Abzug der Vermögenswerte von der Bank sei der Faden zwischen dem vorbestandenen Konto des Verstorbenen und der Beklagten abgeschnitten worden und habe RA Dr. NS*** mehrmals schriftlich das Vorhandensein von Guthaben des MB*** in Abrede gestellt. Durch ihre Mitwirkung bei den "Verschleierungsmassnahmen" habe die Tochter AD*** ihr gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater gemäss Art 792 iVm 801 CCF verloren, sodass den drei Klägerinnen als gesetzlichen Erben das in die Stiftung eingebrachte Vermögen zu je einem Drittel zustehe. Dabei habe es sich überwiegend um Vermögen des Erblassers MB*** gehandelt. Zwar habe auch die erblasserische Witwe SB*** ua über Liegenschaftsvermögen verfügt, welches während ihrer Ehe veräussert worden sei. Die daraus während der Ehe erzielten Erlöse seien aber überwiegend verbraucht oder AD*** zur Verfügung gestellt worden.
Die beklagte Stiftung, die ursprünglich einen Rechtsanspruch der Klägerinnen gegenüber ihr aus dem Titel des gesetzlichen Erbrechtes wie überhaupt mit dem Hinweis auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit und die Verselbständigung des ihr zugewidmeten Vermögens ihre Passivlegitimation bestritten hatte, anerkannte in der Folge unter Berechnung des Nachlasses des Verstorbenen die Aufteilungsguthaben der Klägerinnen in Höhe von zunächst mit je CHF 77.290,06 und später mit weiteren je CHF 180.964,19, worüber jeweils Teilanerkenntnisurteile ergingen (ON 56, 60, 82, 84).
Im Übrigen berief sich die Stiftung darauf, dass AD*** zum Zeitpunkt des Todes des MB*** über dessen Konto zeichnungsberechtigt und damit auch zu Dispositionen hierüber legitimiert gewesen sei. Die Gelder, auf die die Klägerinnen Anspruch erheben würden, seien zum grössten Teil Eigengut der Witwe gewesen und sei davon lediglich jener anteilige Betrag dem Erblasser MB*** zugestanden, der aus dem Verkauf der ehelichen Wohnung in Paris erzielt worden sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Witwe SB*** nach französischem Erbrecht den Fruchtgenuss an einem Viertel der Verlassenschaft habe, der mit 10 % des Kapitals zu verzinsen sei. Bei richtiger Berechnung des Eigengutes der Witwe und des Gemeinschaftsanteiles des Erblassers an der Gütergemeinschaft berechne sich der Erbteil der Klägerinnen mit je CHF 258.354,25, der mit den anerkannten Beträgen abgedeckt sei.
Von einer Unterschlagung der Nachlasswerte durch AD*** und damit einem Erbverlust könne ebenso wenig die Rede sein wie von angeblichen Schenkungen an diese.
Es beurteilte den von ihm festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
"Die hier zu beurteilenden erbrechtlichen und ehegüterrechtlichen Fragen richteten sich gemäss den Art 20 Abs 3 und 29 Abs 1 IPRG mangels einer Rechtswahl im Ehepakt nach französischem Recht.
Gemäss den Art 745 und 767 CCF seien die Klägerinnen nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit AD*** zu je einem Viertel zu Erbinnen berufen und komme der Witwe ein Nutzniessungsrecht bezüglich eines Viertels des Nachlasses zu.
Arglistige Machenschaften der AD*** und damit deren Ausschluss vom Erbrecht gemäss Art 792 CCF lägen schon deshalb nicht vor, weil diese ihre Mutter bei den Transaktionen der Gelder in Liechtenstein - diese Gelder hätten überdies zum grössten Teil aus dem Eigengut der Witwe gestammt - nur begleitet habe.
Die Klägerinnen hätten somit Anspruch auf ein Viertel des in der PS*** liegenden Vermögens, soweit es in den Nachlass des Verstorbenen falle.
Für die Überprüfung, welcher Teil des Vermögens nunmehr MB*** zuzurechnen sei, seien die ehegüterrechtlichen Bestimmungen massgebend. Das Ehepaar B*** habe eine Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, die nur jene Güter und Beträge erfasst habe, die den Ehegatten aufgrund ihrer Arbeit und als Erträge aus ihren persönlichen Gütern zugekommen seien. Ausgeschlossen von der Gütergemeinschaft seien die beweglichen und unbeweglichen Güter gewesen, die während der Ehe aufgrund von Schenkung, Erbschaft, Vermächtnissen erworben worden seien. Ausserdem bleibe schon dem Begriffe nach von der Gütergemeinschaft das - von der Witwe seinerzeit erhaltene - Heiratsgut ausgeschlossen. Wenn, wie hier, Vermögensmassen vermischt würden, seien bei der Auflösung drei unterschiedliche Vermögensmassen auseinanderzuhalten, und zwar die Eigengüter des Mannes, die Eigengüter der Frau und die Errungenschaft der Gemeinschaft. Im gegenständlichen Fall sei die Gütergemeinschaft mit dem Tode des MB*** am *** aufgelöst worden, sodass die Aufteilung in die drei Vermögensmassen mit diesem Stichtag vorzunehmen sei. Es sei also zunächst zu klären, welcher Teil des Vermögens Eigengut der Ehegattin und welcher Eigengut des Ehemannes gewesen sei, der Rest bilde die Errungenschaft.
Aus den Feststellungen ergebe sich, dass vom Verstorbenen kein Eigentum oder Erlöse aus Eigengut in das in Liechtenstein liegende Vermögen eingebracht worden sei. Demgegenüber sei in Bezug auf SB*** das Heiratsgut sowie die Erlöse aus den Verkäufen der ihr aus der Verlassenschaft nach ihrer Mutter zugekommenen Liegenschaften nach Liechtenstein transferiert worden. Nach dem Gesetz falle das Geld, das aus einer Veräusserung der eigenen Güter stamme und in die Gemeinschaft eingeflossen sei, bei der Auflösung der Gemeinschaft wieder als Eigengut zurück. Hingegen fielen die Erträge der Eigengüter der Gemeinschaft insoferne zu, als sie nicht verbraucht worden seien. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die Erlöse aus den Verkäufen des Eigengutes der SB*** mit der Anlage in Liechtenstein und der Vermengung mit Gemeinschaftsgut dem Gemeinschaftsgut zugefallen seien, dass aber bei Auflösung der Gemeinschaft mit dem Tod des MB*** die Witwe das Recht gehabt habe, dieses Eigengut wiederum aus der Gemeinschaft zu fordern. Damit könne zum Nachlass nach MB*** nur ein allfälliges Eigengut oder Erlöse daraus zuzüglich der Hälfte der Errungenschaft zählen. Da Eigengut von MB*** bzw Erlöse daraus nicht festgestellt hätten werden können, könne also im Nachlass nur die Hälfte der Errungenschaft sein.
In der Folge stellte das Erstgericht aufwändige Berechnungen des vom Verstorbenen hinterlassenen Nachlasses an, die im Ergebnis und per Vermögensstand zum 1.1.2000 in einem Betrag von CHF 968.956,50 mündeten. Jeder der drei Klägerinnen habe Anspruch auf ein Viertel, sohin CHF 242.239,--, der durch die von der Beklagten anerkannten Beträge von je CHF 258.254,19 abgedeckt sei.
Der Einwand der Klägerinnen, die Übertragung des Vermögens vom Konto der Witwe auf ein Konto des MB*** bedeute eine Schenkung, sei nicht berechtigt. Nach ständiger französischer Rechtsprechung sei die Voraussetzung einer Handschenkung nicht erfüllt, wenn Geld von dem Konto eines Ehegatten auf das Konto des anderen Ehegatten überwiesen werde, sofern der überweisende Teil über das letztgenannte Konto Verfügungsvollmacht gehabt habe. Im gegenständlichen Fall habe die Witwe diese Verfügungsvollmacht über das Konto bei der LL*** gehabt, sodass eine Eigentumsübertragung zufolge Schenkung nicht anzunehmen sei."
Das Berufungsgericht erachtete alle Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich, verneinte Verfahrensmängel und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung im Ersturteil an. Das in der Berufung erstattete Neuvorbringen der Klägerinnen sei nicht zielführend.
Auch der Einwand der Klägerinnen, dass die Beklagte zum Abzug der als Guthaben der Witwe errechneten Beträge gar nicht berechtigt sei, da die Witwe diese nicht von der Beklagten gefordert habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb die Witwe von der Beklagten die Auszahlung ihrer Ansprüche gestützt auf Güter- und Erbrecht hätte verlangen müssen. Es seien bekanntlich die Klägerinnen gewesen, die behauptet hätten, dass das Stiftungsvermögen ihnen zustehe, weil das gesamte Vermögen in den Nachlass nach ihrem Vater falle. Wenn nun die Beklagte im gegenständlichen Verfahren bewiesen habe, dass Teile des Stiftungsvermögens der hinter der Stiftung stehenden SB*** und der AD*** gehörten, hätten sich die Klägerinnen nicht damit zu befassen, ob die hinter der Beklagten stehenden erwähnten zwei Personen ihrerseits die Zahlung der ihnen zustehenden Beträge forderten, wie dies die Klägerinnen - teilweise mit Erfolg - getan hätten (Berufungsurteil S 33; vgl auch Vorbringen der Beklagten in der "Berufungsbeantwortung" ON 102 S 6, wonach die Witwe nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens berechtigt sei, von der Beklagten die Beträge, die ihr als Eigentum zuerkannt worden seien, ausbezahlt zu erhalten).
5.1 Das Berufungsurteil des Obergerichtes vom 21.6.2001 wurde von den Klägerinnen mit Revision mit dem primären Antrag angefochten, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hiebei machten die Klägerinnen im Wesentlichen geltend:
"Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege insbesondere in der Unterlassung der Einholung des von den Klägerinnen auch in der Berufungsschrift beantragten ergänzenden Rechtsgutachtens. Die Klägerinnen hätten aber nun ihrerseits von Herrn Prof. PS***, einer absoluten Autorität auf dem Gebiete des französischen Erb- und Ehegüterrechtes, ein Privatgutachten eingeholt, das mit der Revision vorgelegt werde.
Daraus ergebe sich, dass offenbar nicht nur die Parteien und ihre Vertreter selbst, sondern auch die Unterinstanzen bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache zum Teil sehr erheblichen Rechtsirrtümern unterlegen seien, wobei die Klägerinnen nicht anstünden, einzuräumen, dass dies auch auf einzelne bisher von ihnen eingenommene Rechtsstandpunkte zutreffe, hinsichtlich welcher Prof. S*** zu einem entsprechend begründeten völlig anderen Ergebnis komme. Dies betreffe zB insbesondere die Frage einer von den Klägerinnen bisher angenommenen Schenkung der Witwe an den Verstorbenen erfolgt dadurch, dass das Guthaben der Witwe bei der LL*** von ihr auf Konten des Vaters bei derselben Bank übertragen worden seien. Ebenso betreffe es die betragsmässig erheblich ins Gewicht fallende Frage, ob die Erlöse aus dem Verkauf verschiedener Immobilien durch die Witwe, die zunächst in die Schweiz und dann nach Liechtenstein transferiert worden seien, bei der Berechnung ihres Anspruches auf die sogenannte "récompense" zum Zeitpunkt ihres Transfers in Schweizer Franken umzurechnen seien oder aber mit dem Umrechnungskurs vom ***, dem Todestag ihres Vaters und damit auch dem Tag der Auflösung der Gütergemeinschaft.
Weiters komme Prof. S*** zum Ergebnis, dass die Witwe für ihre Mitgift entgegen der Annahme der Unterinstanzen keine récompense begehren könne, während er andererseits aber hinsichtlich der Schwester AD*** - abweichend von der Meinung der Unterinstanzen - völlig eindeutig feststelle, dass ein sogenannter recel im Sinne des Art 792 CCF mit den darin vorgesehenen Sanktionen vorliege. Vor allem aber sei Prof. S*** zu den bisher weder von den Parteien bzw ihren Vertretern noch von den Unterinstanzen thematisierten Ergebnis gekommen, dass auch hinsichtlich Frau SB*** ein sogenannter recel, und zwar im Sinne der Bestimmung des Art 1477 CCF mit den darin vorgesehenen Folgen vorliege, sodass von dem heute durch die beklagte Partei in Liechtenstein gehaltenen Vermögen die Witwe nur einen Betrag von CHF 612.645,-- zu erhalten habe, sodass - als Konsequenz daraus - das gesamte restliche, von der Beklagten gehaltene Vermögen den Klägerinnen zufalle.
Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevierten die Klägerinnen wiederum gestützt auf das Gutachten des Dr. S*** Feststellungsmängel vor allem mit Rücksicht auf den nunmehr behaupteten recel im Sinne des Art 1477 CCF begangen durch die Witwe.
Die angefochtene Entscheidung erweise sich in erster Linie als aufhebungsbedürftig und würden die Parteien daher, insbesondere die Klägerinnen, aufzufordern sein, ihr Vorbringen im Lichte der neuen rechtlichen Gesichtspunkte entsprechend zu ändern bzw zu ergänzen.
Diese Aufhebung des Berufungsurteiles werde auch Gelegenheit dazu bieten, die von Prof. PS*** angemahnte - weil bisher nicht vorgenommene - Liquidation der Gütergemeinschaft der Eheleute B*** vorzunehmen.
Für den Fall, dass der OGH die Sache dennoch für entscheidungsreif befinde, werde dem Eventualbegehren mit Ausnahme des der Witwe zustehenden Betrages von CHF 591.386,-- stattzugeben sein.
AD*** sei in erster Linie ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten des Nachlasses im Sinne des Art 792 CCF anzulasten. Sie habe festgestelltermassen gemeinsam mit der Witwe die auf dem Konto des Verstorbenen liegenden Vermögenswerte zunächst auf das eigens dafür eingerichtete Subkonto M*** ihres Nummern-Kontos *** bei der LL***, über welches sie allein zeichnungsberechtigt gewesen sei, transferieren und sie von dort - zwecks Spurenverwischung sogar physisch - auf die VP*** zugunsten der Beklagten durch deren einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat übertragen lassen, der dann seinerseits - nach aussen als anwaltlicher Vertreter der LL*** auftretend - konsequenterweise das Vorhandensein von Guthaben ihres Vater bei der LL*** im Zeitpunkt seines Todes schlichtweg in Abrede gestellt habe. Abgesichert sei dieses Beiseiteschaffen noch dadurch worden, dass AD*** den Beklagtenvertreter veranlasst habe, dass sie zur Erstbegünstigten der Beklagten bestellt werde, als welche sie sich auch als Zeugin im gegenständlichen Verfahren selbst bezeichnet habe.
Dieses Beiseiteschaffen bzw Verheimlichen der Vermögenswerte sei ihr auch durch mehr als vier Jahre erfolgreich gelungen und hätten die Klägerinnen die Suche nach diesen Vermögenswerten längst aufgegeben, bis dann durch einen Telefonanruf einer ehemaligen, von schlechtem Gewissen geplagten Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am 4.4.1997 erstmals der Name der Beklagten bekanntgegeben worden sei.
Der "recel" begangen durch die Witwe sei ebenfalls erwiesen und festgestellt. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gutachten des Prof. S***. Insoweit liesse sich also der Standpunkt vertreten, dass die tatsächlichen Feststellungen der Unterinstanzen ausreichten, wobei allerdings erneut eingeräumt werden müsse, dass das Thema "recel" begangen durch die Witwe bisher nicht Prozessgegenstand gewesen sei."
5.2 Die Beklagten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Mängel- und Rechtsrüge der Klägerinnen seien nicht berechtigt. Vor den Unterinstanzen sei eine Unterschlagung von einzelnen Gegenständen und Nachlasssachen durch die Witwe nie behauptet worden. Die unrichtigen Rechtsansichten in der Revision würden durch das Rechtsgutachten des Prof. PM*** vom 8.11.2001 widerlegt, welches zugleich mit der Revisionsbeantwortung vorgelegt wurde.
Zu Recht seien die Untergerichte davon ausgegangen, dass die Mitgift der Witwe deren Eigengut geblieben sei und AD*** keine Unterschlagung begangen habe, zumal nicht diese die Idee gehabt, sondern die LL*** den schlechten Ratschlag erteilt habe, dass das auf den Namen des Erblassers auf dem Konto bei der LL*** befindliche Vermögen vorerst auf ein Konto, dessen Inhaberin AD*** gewesen sei, und danach auf ein auf den Namen der Beklagten eröffnetes Konto transferiert werde.
Seine Entscheidung begründete der OGH wörtlich wie folgt:
"6.1 Zu allererst springt in der gegenständlichen Rechtssache in die Augen, dass die Unterinstanzen in einem Prozess zwischen den Klägerinnen, die nur drei - von fünf - Erben des Nachlasses nach MB*** sind, und der Beklagten, der als Stiftung liechtensteinischen Rechts eine selbständige Rechtspersönlichkeit zukommt, über Tat- und Rechtsfragen entschieden haben, die die Rechtspositionen auch und vor allem der AD*** als Miterbin und der Witwe SB*** als Vertragsteil des Ehepaktes und Erbin nach dem Verstorbenen wesentlich tangieren.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich entgegen der insoweit aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichtes (SB*** sei die Begünstigte der Beklagten) im erstinstanzlichen Verfahren ergeben hat, dass nicht die Witwe, sondern AD*** als Erstbegünstigte der PS*** vorgesehen war, das diesbezügliche Statut vom Beklagtenvertreter als Stiftungsrat aber nicht unterzeichnet wurde (ZV AD***, PV Dr. S***, beide in ON 49 S 6 f, 9 f).
Weder AD*** noch die Witwe waren und sind am gegenständlichen Rechtsstreit als Parteien beteiligt und wurden diese lediglich als Zeugen einvernommen.
Der Beklagten kommt keinerlei Kompetenz zu, die Genannten rechtsgeschäftlich und/oder prozessual zu vertreten und kann entgegen dem Standpunkt der Beklagten und des Berufungsgerichtes natürlich auch keine Rede davon sein, dass die Witwe ihre Ansprüche geltend machen könne (was sie in diesem Prozess ja gar nicht getan hat), nur weil die Klägerinnen die gegenständliche Klage eingeleitet hätten (Schriftsatz der Beklagten ON 92 S 14; Berufungsurteil S 33).
An all dem ändert der Umstand nichts, dass es sich bei AD*** und der Witwe um die "wirtschaftlichen Hinterfrauen" der Beklagten handelt, die, wie schon mehrfach erwähnt und von der Beklagten zu Beginn des Rechtsstreites auch eingewendet, von der Stiftung, ihrer Rechtspersönlichkeit und deren Vermögen wohl zu unterscheiden sind (vgl statt vieler nur LES 2000, 37).
6.2 Anders als beim internationalen Privatrecht, das aus Kollisionsnormen besteht, die bestimmen, welches materielle Privatrecht eines ausländischen Staates auf Fälle mit Auslandsberührung anzuwenden ist, wird das internationale Zivilprozessrecht vom Grundsatz der sogenannten lex fori beherrscht, wonach das jeweilige Gericht das Verfahrensrecht seines Landes anzuwenden hat (vgl Fasching, ZPR² Rz 2400; Rechberger in Rechberger KommzZPO² Rz 1 zu § 290).
Gemäss den §§ 390f, 411 ZPO wirkt die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur zwischen den Parteien eines Rechtsstreites. Dies folgt aus dem inneren Zusammenhang zwischen dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) und den subjektiven Grenzen der Feststellungswirkung eines Urteils: Die Wirkung einer Entscheidung darf grundsätzlich nicht eine Person treffen, die in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren keine ausreichende Gehörmöglichkeit hatte. Umgekehrt liegt in der erfolgten Gehörgewährung der tiefere Geltungsgrund der materiellen Rechtskraft: Nur wer zu seiner Sache als Partei oder Beteiligter des Zivilverfahrens gehört worden ist, braucht dazu in Hinkunft nicht mehr gehört zu werden (Rechberger in Rechberger, KommzZPO² Rz 27 vor § 390 mwN).
Dieser untrennbare Zusammenhang zwischen Rechtskraft und rechtlichem Gehör findet seinen Ausdruck in der prozessrechtlichen Bestimmung des § 14 ZPO.
Demnach und nach der hiezu einschlägigen Rechtsprechung des öOGH sowie des Senats (vgl LES 1998, 297) liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf mehrere Personen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO liegt dann vor, wenn wegen der Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht. Eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber mehreren Personen führen muss. In diesem Fall liegt eine sogenannte anspruchsgebundene Streitpartei vor (Fasching aaO Rz 374; Fucik in Rechberger aaO Rz 2 zu § 14 mwN; EvBl 1996/3 ua).
Jede anspruchsgebundene Streitgenossenschaft mehrerer Personen ist auch eine notwendige Streitgenossenschaft insoferne, als Klagen über derartige Rechte oder Rechtsverhältnisse nur dann Erfolg haben können, wenn alle gemeinsam Berechtigten (oder Verpflichteten) in einem einzigen Rechtsstreit entweder auf der Kläger- und/oder auf der Beklagtenseite beteiligt sind. Sind nicht alle der materiell-rechtlich nur gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten, somit alle notwendigen Streitgenossen an einem Prozess beteiligt, so muss die Klage nach überwiegender Judikatur des öOGH und einem Teil der österreichischen Lehre mangels Sachlegitimation (der klagenden oder beklagten Partei) abgewiesen werden (Rechberger/Simotta Grundriss des österr. ZPR 5. Auflg Rz 201 mwN; SZ 51/4; JBl 1965, 316 ua).
Die fehlende Sachlegitimation einer Prozesspartei ist von Amts wegen ohne Einwendung der beklagten Partei in jeder Instanz, somit auch vom OGH zwingend wahrzunehmen (Fasching Komm II 127, 194; SZ 30/186; SZ 34/186 ua).
6.3 Im Sinne der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Fall also ungeachtet des Rechtsstandpunktes der Parteien amtswegig zu prüfen, ob der gegenständliche Rechtsstreit zwischen Personen geführt wird, die auch gemeinsam nicht über den streitgegenständlichen Anspruch verfügen können bzw ob Gegenstand des Prozesses ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis ist, das "naturnotwendig" auch gegenüber solchen Personen nur einheitlich festgestellt werden könnte, die am Verfahren nicht beteiligt sind.
Dies leitet zur Frage über, ob die Streitteile berechtigt sind, über den Klagsgegenstand, der mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen ident ist, zu verfügen. Dies ist nach materiellem Recht zu beurteilen.
6.4 Zutreffend und von den Parteien unbekämpft hat das Erstgericht gemäss den Art 20 und 29 IPRG die Anwendung des französischen Sachrechts bejaht.
Diesen Überlegungen ist hinzuzufügen:
Die Anknüpfung der Verweisungsnorm des § 29 Abs 1 IPRG (§ 28 Abs 1 öIPRG) an das Personalstatut des Erblassers ist unter Einschluss von Rück- und Weiterverweisung zu verstehen (Art 5 IPRG = § 5 öIPRG; Schwimann in Rummel ABGB² Rz 2 zu § 28).
Nun behandelt das demnach erstberufene französische Kollisionsrecht das Mobiliar- und Immobiliarvermögen verschieden (kollisionsrechtliche Nachlassspaltung) und gilt für letzteres das Recht der gelegenen Sache, wogegen Mobilien nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu vererben sind (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich, Grdz Rz 5 und 6; Francesco de Meo in ZfRV 1987, 12 f mwN). Forderungen auf bewegliche Sachen (wie hier auf Geld) gelten nach französischem Recht als Fahrnisse kraft gesetzlicher Anordnung (Art 529 CCF; vgl Sonnenberger in Ferid-Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht² II 533). Es hat demnach bei der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers und damit der Anwendung des französischen Sachrechtes zu bleiben.
6.5 Im vorliegenden Fall sind zwei Tatbestände auseinanderzuhalten:
Zum einen wurde die zwischen den Ehegatten B*** bestehende Gütergemeinschaft durch den Tod des Erblassers aufgelöst. Dadurch entstand ein sogenanntes vertragsloses Miteigentum (indivision) im Sinne der Art 815 bis 815-18 CCF zwischen der Witwe einerseits und den Erben nach dem Verstorbenen andererseits in Ansehung des Vermögens der Gütergemeinschaft (Ferid/Sonnenberger aaO II 3 C 204 mwN).
Jeder Teilhaber einer solchen Gütergemeinschaft (indivisaire) hat bis zur Teilung einen ideellen Anteil (quote-part) an der indivision als solcher und an jedem einzelnen in die indivision fallenden Gegenstand. Eigentümer und damit verfügungsberechtigt hinsichtlich der zur indivision gehörenden Sachen wird der indivisaire erst mit der Zuweisung dieser Sache bei Teilung der indivision (Ferid-Sonnenberger aaO 3 C 206). Die Früchte und Erträge der gemeinsamen Sache fallen ebenfalls in die indivision, sodass jeder daran mit seinem Anteil beteiligt ist (Art 815-10 Abs 1 CCF).
Verwaltungsmassnahmen und Verfügungen über die gemeinsame Sache können die Teilhaber - die hier nicht vorliegenden Fälle zB einer Generalvollmacht oder von Erhaltungsmassnahmen ausgenommen - gemäss Art 815-3 CCF nur einstimmig vornehmen (Ferid/Sonnenberger aaO 3 C 211).
Vom Einstimmigkeitserfordernis ausgenommen sind nur geringfügige Geschäfte und besteht nach dem französischen Recht z.B. auch die Möglichkeit, dass das Gericht in einem Eilverfahren gewisse Ermächtigungen erteilt bzw Zwangsverwalter oder einen Miteigentümer als Verwalter einsetzt (Art 815-2, 4, 5, 6 CCF; vgl Ferid/Sonnenberger II 3 C 212).
Eine solche Rechtsgemeinschaft mit den dargestellten Eigenheiten insbesondere dem Einstimmigkeitsprinzip besteht bis zu einer Teilung, die entweder eine gütliche (partiage amiable) oder eine gerichtliche (partiage judiciarire gemäss Art 815 f CCF) sein kann. Grundsätzlich können die Miteigentümer die Teilung durch gütliche Vereinbarung herbeiführen. Kommt es dazu nicht, so kann die Teilung durch unverjährbare Klage erzwungen werden. Auch die tatsächliche Durchführung dieser Teilung erfolgt durch Vereinbarung. Ua bei einem "Widerspruch" zum Verfahren entscheidet hierüber das Gericht (Ferid/Sonnenberger aaO. II Rz 3 C 221 und 222).
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt für die gegenständliche Sache:
Die erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Erben nach MB*** hätte zu allererst eine Liquidierung der Gütergemeinschaft bzw eine Auseinandersetzung der ehegüterrechtlichen Beziehungen der beiden Eheleute B*** vorausgesetzt. Eine solche fand zu keinem Zeitpunkt statt und konnte auch im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgen, an dem die Witwe (als Partnerin der aufgelösten Gütergemeinschaft) und AD*** (als Miterbin) prozessual nicht beteiligt sind (Ferid/Sonnenberger Band III 5 B 25).
Den drei Klägerinnen - die nur drei von insgesamt 5 in Ansehung der aufgelösten Gütergemeinschaft Beteiligte sind - und der an diesem Rechtsverhältnis unbeteiligten Beklagten ist es schon nach den dargestellten Grundsätzen der einheitlichen Streitgenossenschaft verwehrt, über den Klagsgegenstand, der jedenfalls auch den Nachlass des Verstorbenen bestehend im Wesentlichen aus dessen Eigengut und seinen Anteil an der Gütergemeinschaft umfasst, Prozess zu führen.
Auf diesen Umstand weist im Übrigen Prof. S*** im vorgelegten Rechtsgutachten sinngemäss hin, wobei er in diesem Zusammenhang von einem Verfahren gegen die Beklagte, "in Wirklichkeit gegen ihre Mutter und Schwester A***" spricht. Aufgrund der dargestellten Gesetzeslage zu Recht vertritt der Genannte den Standpunkt, dass sich die mit dem Tod des Erblassers aufgelöste Gütergemeinschaft in eine Rechtsgemeinschaft (indivision) zwischen der Witwe und ihren Töchtern umwandelte, über deren ungeteilten Güter nur mit Zustimmung aller Teilhaber verfügt werden könne. Der Nachlass nach dem Verstorbenen könne erst nach der - hier nicht erfolgten - Liquidierung der Gütergemeinschaft richtig aufgeteilt werden (Rechtsgutachten S 2 und 10 f).
Nun kennt das liechtensteinische Prozessrecht keine "fiktive Partei". Beklagte ist allein die von den hier beteiligten Personen zu trennende Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Somit sind am gegenständlichen Rechtsstreit mit der Witwe und AD*** zwei Personen nicht beteiligt, die im Sinne der Ausführungen zu Pkt 6.2 entweder auf der Kläger- oder aber auf der Beklagtenseite zwingend in das Prozessrechtsverhältnis hätten einbezogen werden müssen. Allein dieser Umstand begründet, das sei schon vorweggenommen, den von Amts wegen auch in dritter Instanz wahrzunehmenden, nach österreichischer Judikatur zur Klagsabweisung führenden Mangel der Sachlegitimation (vgl LES 1998, 297). Darüber hinaus muss, was noch zu begründen sein wird, beiden Streitteilen in Ansehung des Streitgegenstandes das Prozessführungsrecht (die Prozesslegitimation) abgesprochen werden.
Ähnlich, wenngleich differenzierter, verhält sich die Sach- und französische Rechtslage in Bezug auf die erbrechtliche Auseinandersetzung nach MB***.
Dem französischen Recht ist der ruhende Nachlass mit eigener Parteifähigkeit nicht bekannt (Ferid/Sonnenberger aaO III 589). Wenngleich auch das französische Recht auf ein Nachlassverfahren im Allgemeinen nicht verzichten kann, fällt die Erbschaft dem Erben, aber auch mehreren Miterben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlassbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über ("Le mort saisit le vif" - vgl Ferid aaO 591). Gemäss Art 724 CCF treten die Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen und die Rechte des Verstorbenen mit der Verpflichtung ein, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Ferid aaO 610).
Beteiligt am Nachlass nach MB*** ist aber auch die Witwe, der, wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt wurde, ein sogenannter Niessbrauch an einem Viertel des Nachlasses zukommt (indivision en usofruit gemäss Art 815 - 18 Abs 1 CCF). Bei einer - wie hier - Miterbengemeinschaft erhebt sich allerdings in Anbetracht des in Art 1220 Satz 2 CCF enthaltenen Grundsatzes, dass Erben in Ansehung teilbarer Forderung in einer ihrer Erbberechtigung entsprechenden Quote berechtigt sind, die Frage, ob die zum Nachlass gehörenden Forderungen überhaupt Bestandteile der Nachlassmasse sind und nicht schon unmittelbar mit dem Erbfall an den einzelnen Miterben seiner Quote entsprechend übergehen. Nach einem Teil der französischen Lehre ist dieser Konflikt zwischen Art 1220 und Art 883 CCF dahin zu lösen, dass Art 1220 im Verhältnis des einzelnen Miterben zu den Nachlassschuldnern gilt, während im internen Verhältnis der Miterben, etwa zur Bewertung für Ausgleichung (rapports) usw Art 883 CCF massgebend ist (Ferid-Firsching aaO Rz 273 mwN).
Im übrigen gilt aber auch für die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft der bei der indivision dargelegte Grundsatz der Einstimmigkeit für alle auf das Gemeinschaftsvermögen bezugnehmenden Verwaltungs- und Verfügungsgeschäfte (Art 815-3 Abs 1 Satz 1 CCF; Ferid/Sonnenberger aaO III 5 D 130f).
6.6 Zurückkommend auf § 14 ZPO ist also festzuhalten, dass die Fragen, welches Eigengut und welcher vermögensrechtliche Anspruch der Witwe aus der aufgelösten Gütergemeinschaft zusteht, ob AD*** und, wie die Klägerinnen erstmals in der Revision entgegen dem Neuerungsverbot vortragen, auch die Witwe ihren Erbteil verwirkte und damit die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerinnen eine Forderung gegenüber der Beklagten haben, nur in einem solchen Rechtsstreit einer Klärung zugeführt werden könnten, an dem AD*** und die Witwe ebenfalls als Parteien beteiligt sind.
Damit haben die Klägerinnen unzulässigerweise mit ihrer Klage einen Anspruch geltend gemacht, über den sie nicht allein verfügen konnten. Umgekehrt hat die Beklagte im eigenen Namen den gegenständlichen Prozess über fremde Rechte bzw fremde Verpflichtungen geführt, über die sie materiell- und verfahrensrechtlich nicht disponieren konnte.
Nach der schon referierten österreichischen Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ist der Mangel der Sachlegitimation der Streitteile auch in dritter Instanz von Amts wegen aufzugreifen und ist die Klage allein aus diesem Grunde ohne Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Begehrens abzuweisen (Urteil des FL OGH vom 8.1.1998, 1 C 17/96-42 S 16 mwN).
Von einem Teil der österreichischen Lehre wird - der deutschen Rechtsprechung und Literatur bei gleicher Rechtslage (§ 50 d ZPO) folgend - zwischen der Sachlegitimation und der sogenannten Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) unterschieden (Holzhammer, Zivilprozessrecht² 78f; Ballon, Einführung in das österr. ZPR 7. Auflg., Rz 100 f; Fucik in Rechberger, KommzZPO², Rz 2 vor § 1).
Die Sachlegitimation (Rechtszuständigkeit) wird allein nach dem materiellen Recht beurteilt, zählt zum Klagegrund und hängt davon ab, ob dem Kläger das streitige Recht bzw dem Beklagten die streitige Verbindlichkeit zugehört. Fehlt sie, ist die Klage unbegründet und mit Urteil abzuweisen. Diese Sachlegitimation ist demnach keine Prozessvoraussetzung, sondern die Voraussetzung dafür, dass die beklagte Partei verurteilt wird.
Davon zu unterscheiden ist die Prozessführungsbefugnis (im Folgenden auch: Prozesslegitimation), worunter die Befugnis zu verstehen ist, über das behauptete, im Prozess streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Sie muss sowohl für den Kläger als auch für die beklagte Partei gegeben sein. Diese Prozesslegitimation hängt in den meisten Fällen, nicht aber immer und notwendigerweise von der materiell-rechtlichen Frage ab.
Der Mangel der Prozessführungsbefugnis führt, wie der einer anderen Prozessvoraussetzung ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Zurückweisung der Klage als unzulässig und ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen und aufzugreifen (BGHZ 31, 279 mwN; Beck'scher Kurz-Komm 56. Auflg I Grdz § 50 Rz 21; Stein/Jonas, KommzZPO 21. Auflg Rz 19 f vor § 50 III, IV; Rosenberg/Schwab ZPR 11. Auflg § 46 S 215 f; NJW 1994, 652 [654]).
Auch wenn ein Teil der österreichischen Lehre dem Institut der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) ablehnend bis neutral vor allem mit der Begründung gegenübersteht, dass dafür angesichts des Kriteriums der Sachlegitimation kein Bedürfnis besteht, so zeigt nach Ansicht des Senates der vorliegende Fall exemplarisch, dass darauf jedenfalls für das liechtensteinische Prozessrecht nicht verzichtet werden soll (vgl Fasching aaO Rz 345; Fucik in Rechberger aaO Rz 2 vor § 1).
Steht der in einem Prozess behauptete Anspruch nicht dem Kläger, sondern einer anderen Person zu (mangelnde Aktivlegitimation) oder steht der Anspruch dem Kläger nicht gegen die beklagte Partei, sondern gegen eine andere Person zu (mangelnde Passivlegitimation), ist die Klage wegen Unbegründetheit mit Urteil abzuweisen. Eine solche Abweisung äussert ihre Rechtskraftwirkung in der Sache insoweit, als damit im Verhältnis zwischen den Streitteilen für die Zukunft festgestellt ist, dass der Anspruch nicht zu Recht besteht.
Davon muss die Prozessführungsbefugnis unterschieden werden, die in gewissen Fällen - wie hier - von der Rechtsbefugnis abgespaltet sein kann. Nach dem schon erwähnten Grundsatz der Verflechtung zwischen Rechtskraft und rechtlichem Gehör kann zwar in der Regel niemand im eigenen Namen über ein fremdes oder ihm nicht allein gehörendes Recht (ohne Zustimmung des Mitberechtigten) prozessieren. Jedoch kennt auch das liechtensteinische materielle Recht verschiedene Fälle, in denen einer Partei die Prozesslegitimation zugebilligt wird, ohne dass eine Sachlegitimation im aufgezeigten Sinn vorläge. Es sind dies die Fälle der sogenannten Prozessstandschaft. Beispielsweise zu nennen ist in diesem Zusammenhang das Klagerecht kollektiver Verwertungsgesellschaften nach Art 50 URG, entsprechender Organisationen nach Art 10 UWG wie überhaupt das Klagerecht des Masseverwalters, der Aktiv- oder Passivprozesse für die Konkursmasse führt, ohne dass das materielle Recht ihm zustünde.
Ein anderes Beispiel für eine Prozesslegitimation ist das Klagerecht eines Einzelnen (von mehreren) Gläubigern im Falle einer sogenannten Gesamthandforderung nach § 890 Satz 2 ABGB. Grundsätzlich könnten in einem solchen Fall nur alle Gläubiger die Leistung fordern. Die zitierte Gesetzesstelle räumt dem einzelnen Gläubiger aber die Möglichkeit ein, die Leistung an alle Gläubiger oder deren gerichtliche Hinterlegung zu verlangen. In einem solchen Fall steht die Sachbefugnis nur allen Gläubigern gemeinsam zu, die Prozessführungsbefugnis dagegen jedem Einzelnen. Mehrere Kläger bzw Gläubiger bilden in diesem Fall keine einheitliche Streitpartei, sondern nur eine selbständige - nicht notwendige - Streitgenossenschaft ohne Rechtskraftwirkung der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung (Holzhammer, österr. Zivilprozessrecht² 79 f; Ballon, Einführung in das österr. Zivilprozessrecht, Streitiges Verfahren 7. Auflg S 78 f).
Wenn ein einzelner Gläubiger einer Gesamthandforderung mittels Klage die Leistung an sich verlangt, ist diese Klage mangels Prozesslegitimation zurückzuweisen, ohne dass darüber abzusprechen ist, ob die Forderung sachlich begründet ist oder nicht.
Es ist dies eine durchaus mit der gegenständlichen Problematik vergleichbare Sachkonstellation. Die Klägerinnen sind zwar in Ansehung des Prozessgegenstandes materiell-rechtlich in mehr oder minder grossem - hier bestrittenem - Umfang berechtigt, es fehlt ihnen jedoch in Ermangelung ihres alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrechtes in Ansehung des Streitgegenstandes die Prozessführungsbefugnis. Das sinngemäss Gleiche gilt vice versa für die Beklagte.
Der Senat gelangt jedenfalls im Einklang mit der schon zitierten österreichischen Lehre zur Überzeugung, dass die Prozessführungsbefugnis von der Sachlegitimation streng zu unterscheiden ist. Auch der von der österreichischen Zivilprozesslehre vertretene Ausschluss einer sog. Popularklage in Wettbewerbssachen beruht allein auf prozessualen Erwägungen. Nur eine deutliche Trennung zwischen der allein und immer materiell-rechtlich zu beurteilenden Frage der Sachlegitimation einerseits und der prozessualen Prozessführungsbefugnis andererseits stellt sicher, dass die Prozesslegitimation als Prozessvoraussetzung zwingend vor der materiell-rechtlichen Frage zu prüfen ist. Fehlt sie, ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen und ergibt sich schon aus dieser Entscheidungsform, dass damit nicht der sachlich-rechtliche Anspruch der klagenden Partei verneint wurde.
Das Fehlen der Prozesslegitimation als Prozessvoraussetzung muss, wie erwähnt, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen vor der Sacherledigung wahrgenommen werden und verhindert eine sachliche Beurteilung des Klagebegehrens, über das nicht mehr mit Rechtskraftwirkung und damit bindend entschieden werden kann. Das Fehlen der Prozessführungsbefugnis führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage als unzulässig (vgl Holzhammer aaO 80; Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 477; Fasching ZPR² 725, 733).
Es war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zu den Revisionsschriften ist - vorbehaltlich der Ausführungen zu Pkt 6.7 - nicht weiter Stellung zu nehmen (EvBl 1998/95). Die in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteile sind von der Nichtigerklärung des Verfahrens naturgemäss nicht betroffen."
7.1 Mit der nunmehr gegenständlichen, am 8.7.2008 eingebrachten Klage stellten die vier klagenden Parteien (beim Erstkläger handelt es sich um den Ehegatten der am *** verstorbenen AD***; bei den Klägern zu 2. bis 4. um die Kinder des Erstklägers und AD***) gegen die PS*** (Erstbeklagte) sowie gegen die Beklagten zu 2. bis 8. (die Beklagten zu 2. bis 6. sind die Kinder der BL*** [verstorben ]; die Beklagten zu 7. und 8. sind Kinder der SB und des MB***) folgendes Klagebegehren:
"Das Miteigentum der erstklagenden Partei zu 713786/2805093-Anteilen, der zweit- bis viertklagenden Partei zu je 101969/2805093-Anteilen, der zweit- bis sechstbeklagten Partei zu je 119026/2805093-Anteilen sowie der siebt- und achtbeklagten Parteien zu je 595133/2805093-Anteilen am Vermögen der Erstbeklagten, insbesondere den auf den Namen der Erstbeklagten unter der Portfolio-Nr. *** bei der VP*** erliegenden Vermögenswerten sowie den Forderungen gegenüber den zweit- bis sechstbeklagten Parteien in Höhe von jeweils CHF 53.028,36 und gegenüber den siebt- und achtbeklagten Parteien in Höhe von jeweils CHF 265.141,82 wird durch körperliche Teilung, Verkauf aus freier Hand und/oder Versteigerung mit Teilung des Erlöses aufgehoben."
In eventu wurde begehrt, die erstbeklagte Stiftung schuldig zu erkennen, der erstklagenden Partei den Betrag von CHF 713.786,-- und den zweit- bis viertklagenden Parteien jeweils den Betrag von CHF 101.969,--, jeweils samt 5 % Zinsen seit 19.2.2002, sohin den Gesamtbetrag von CHF 1,019.693,-- samt 5 % Zinsen seit 19.2.2002 zu zahlen, und zwar zu Handen der Klagevertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
7.2 Die Klägerinnen stützten ihr Klagebegehren auf die Ergebnisse des Vorprozesses 4 CG.2000.198 und insbesondere auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des OGH vom 14.2.2002.
Daraus sei abzuleiten, dass es sich beim Vermögen der Erstbeklagten um das Vermögen der Gütergemeinschaft der verstorbenen Eheleute B*** gehandelt habe. Die am *** verstorbene SB*** habe ihre Tochter AD*** in die frei verfügbare Quote von einem Viertel eingesetzt und kämen somit die restlichen drei Viertel ihres Nachlasses allen ihren anderen Nachkommen zu. Auch zwischen den Ehegatten D***, also dem Erstkläger und der verstorbenen AD***, habe eine durch den Tod Letzterer aufgelöste Gütergemeinschaft mit den im Einzelnen dargestellten ideellen Anteilen der Klägerinnen bestanden.
In weiterer Folge errechneten die Klägerinnen ausgehend vom Stand des Stiftungsvermögens per 30.9.2007 die "Anteile" der Streitteile auf näher dargestellte Weise.
Zur Begründung ihres Hauptbegehrens führten die Klägerinnen aus:
Wie aus dem "Urteil" des OGH ersichtlich sei, habe dieser das Vermögen der Stiftung mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft der Eheleute B*** gleichgesetzt. Dies ergebe sich insbesondere aus der zu 6.3 wiedergegebenen Wendung: "Dies leitet zur Frage über, ob die Streitteile berechtigt seien, über den Klagsgegenstand, der mit dem Nachlass nach MB*** im Wesentlichen ident sei, zu verfügen. Diese Frage sei nach materiellem Recht zu beurteilen."
Daraus folge, dass es sich beim Stiftungsvermögen um das aufzuteilende Miteigentum handle. Allerdings sei das Stiftungsvermögen durch die Auszahlungen an die drei Klägerinnen aufgrund des Anerkenntnisses der Stiftung geschmälert worden. Seit Zustellung des OGH-Urteils seien die dortigen Klägerinnen nämlich nicht mehr rechtmässige Besitzer dieser Gelder gewesen, zumal der OGH sämtliche Urteile und das ganze vorangegangene Verfahren als nichtig erklärt habe. Davon seien auch die beiden Teilanerkenntnisurteile umfasst gewesen. Somit seien die Zahlungen aus dem Stiftungsvermögen rechtsgrundlos erfolgt.
Die begehrte Aufhebung des Miteigentums durch körperliche Teilung etc werde durch die erstbeklagte Stiftung als formelle Vermögensträgerin vorzunehmen sein. Die Klägerinnen forderten daher die Erstbeklagte in der Klage auf, bei der Aufteilung die bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. bis 8. durch Aufrechnung geltend zu machen.
Der Vertreter der Erstbeklagten habe vorprozessual angekündigt, dass er sich gegen die vom OGH im Vorverfahren vertretene Ansicht wenden werde, wonach das Stiftungsvermögen mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft der verstorbenen Eheleute B*** gleichzusetzen sei und die Stiftung das aufzuteilende Miteigentum darstelle. Diese Nichtberücksichtigung des OGH-Urteils stelle jedoch einen Rechtsmissbrauch dar, der einen Durchgriff mit der Rechtsfolge rechtfertige, dass das Stiftungsvermögen das aufzuteilende Miteigentum darstelle. Das vom Erstbeklagten angekündigte Verhalten stelle ein geradezu klassisches "venire contra factum proprium" dar, womit die Stiftung den klagenden Parteien einen Schaden in Höhe ihrer Miteigentumsanteile zufügen würde. Würde nämlich die Erstbeklagte mit ihrem Standpunkt durchdringen, wäre es nicht nur den klagenden Parteien sondern auch den Beklagten zu 2. bis 8. verwehrt, ihr Miteigentum aufzuteilen und somit letztlich die Verfügungsgewalt über ihren Anteil zu erlangen. Für diesen Fall werde von den Klägerinnen von der Stiftung die Zahlung des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Betrages aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt.
Schliesslich stehe den Klägerinnen der ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Betrag auch aus dem Rechtsgrund des Anerkenntnisses zu. Die Stiftung habe nämlich im Vorprozess in Absprache mit SB*** und AD*** zwei Teilanerkenntnisse abgegeben. Damit habe die Stiftung auch die erbrechtlichen Ansprüche der SB*** und der AD*** und somit die der Rechtsvorgängerinnen der klagenden Parteien aufgrund des Ablebens des MB*** anerkannt.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.
8.1 Die erstbeklagte Stiftung berief sich darauf, dass das Klagebegehren schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen sei, da die Begünstigten einer Stiftung kein Miteigentum am Vermögen der Stiftung hätten. Deshalb und weil eine Erbengemeinschaft auch nicht ex lege in die Rechte verstorbener Begünstigten eintrete, sei das Miteigentumsaufhebungsbegehren abzuweisen. Ausserdem sei dieses Begehren nicht schlüssig, weil es nicht gegen die Erstbeklagte gerichtet sei sondern gegen die Zweit- bis Achtbeklagten, währenddem das Eventualbegehren nur gegen die Erstbeklagte geltend gemacht werde. Das Klagebegehren lasse sich aus der Klagserzählung in keinster Weise schlüssig nachvollziehen.
Nach § 6 Abs 3 der Statuten der Erstbeklagten bestehe für die Begünstigen kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Teile des Stiftungsvermögens oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung. Somit bestehe insbesondere kein Klagerecht der Begünstigten oder ihrer Nachfolger gegenüber der Stiftung selbst. Es sei daher auch das gegen die Erstbeklagte gerichtete Eventualbegehren bereits aus rein rechtlichen Überlegungen zurück- bzw abzuweisen.
Die von den Klägern aus der Entscheidung des OGH im Verfahren 4 CG.2000.198 gezogenen Schlüsse würden nicht den im oberstgerichtlichen Entscheid enthaltenen Vorgaben entsprechen.
8.2 Auch die Beklagten zu 2. bis 8. bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Zurück- in eventu Abweisung.
Das gegen sie gerichtete Klagebegehren stelle eine Miteigentumsaufhebungsklage im Sinne von Art 30 Abs 2 SR dar, was Miteigentum der Kläger sowie der Zweit- bis Achtbeklagten am Vermögen der Erstbeklagten voraussetzen würde. Begünstigte einer Stiftung seien aber niemals Miteigentümer des Stiftungsvermögens, weshalb das Klagebegehren, das sich inhaltlich als Rechtsgestaltungsbegehren darstelle, abzuweisen sei. Bestritten werde auch die Begünstigteneigenschaft der klagenden Parteien an der Stiftung.
Mit der gegenständlichen Klage werde die Aufhebung der zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsgemeinschaft (indivision) begehrt, die gemäss Beschluss des OGH vom 14.2.2002 im Vorprozess durch ein französisches Gericht in einer Art Nachlassverfahren zu erfolgen habe. Ein solches Verfahren sei zwischen den Klägern und den Beklagten zu 2. bis 8. seit dem 20.12.2007 beim Tribunal de Grande Instance d'Evry zur Aktenzahl Nr. RG 08/00537 anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen. Die nächste Verhandlung werde am 11.12.2008 stattfinden.
Entgegen ihrer Bezeichnung stellten sich die mit der Klage gestellten Begehren nicht als Haupt- und Eventualbegehren dar; solche könnten denknotwendigerweise nur dann vorliegen, wenn gegen dieselben beklagen Parteien ein Hauptbegehren und für den Fall dessen Nichtstattgebung ein Eventualbegehren gestellt werde. Vorliegendenfalls werde jedoch gegen die Zweit- bis Achtbeklagten ein Hauptbegehren in Form eines Rechtsgestaltungsbegehrens (Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft am Vermögen der Erstbeklagten) geltend gemacht und dann gegen die Erstbeklagte ein fälschlicherweise als Eventualbegehren bezeichnetes Leistungsbegehren erhoben, das schon deswegen nicht begründet sei, weil den Klägern eine Begünstigteneigenschaft in Ansehung der Stiftung gar nicht zukomme.
Auch sei zutreffend ein Haupt- und Eventualbegehren gestellt worden. Schwierigkeiten bereite nicht der Einbezug der zweit- bis achtbeklagten Parteien sondern die Einordnung der Stiftung. Diese sei nämlich einerseits Partei des Verfahrens, andererseits aber sei ihr Vermögen Gegenstand der Aufteilung. Dies resultiere aus der vom OGH im Vorverfahren vertretenen Auffassung, dass der dortige Klagsgegenstand, nämlich das Stiftungsvermögen, mit dem Nachlass des verstorbenen MB*** im Wesentlichen identisch sei. Die Stiftung sei zumindest formelle Rechtsträgerin des aufzuteilenden Vermögens, weshalb sie nicht nur als Objekt der Aufteilung sondern auch als Partei anzusehen sei. Zumindest müsse ihr rechtliches Gehör gewährt werden, wenn es um die Aufteilung ihres Vermögens gehe.
Das Landgericht stellte die §§ 6 und 13 der Statuten der erstbeklagten Partei vom 13.4.1992 fest. Der § 13 beinhaltet eine (vorliegend nicht relevante) Schiedsklausel.
Der die Begünstigung regelnde § 6 der Statuten hat folgenden Wortlaut:
"§ 6
Zuwendungen der Stiftungen an Begünstigte sind unentgeltlich; derartige Zuwendungen sind dem Sicherungsverfahren, der Zwangsvollstreckung, dem Konkurs- und Nachlassverfahren gegen die Stiftungsbegünstigten entzogen und damit nicht unterworfen.
Die Verpfändung oder Abtretung der Begünstigung ist ausgeschlossen.
Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung, zu.
Die Stiftungsbegünstigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Sie ist an die Person des Begünstigten gebunden und fällt nicht an seinen Nachlass."
Nach auszugsweiser Wiedergabe des Verfahrens 4 CG.2000.198 und der Ausführungen des OGH in dessen Beschluss vom 14.2.2002, insbesondere dessen Begründung zu 6.3 vertrat das Landgericht zusammengefasst die Auffassung, dass die Klage schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen sei. Hiezu führte das Landgericht - wörtlich - aus:
"Die Klage scheitert letztlich daran, dass die Kläger davon ausgehen, dass die Erstbeklagte Miteigentum der anderen Parteien sei. Die Erstbeklagte ist aber kein Vermögen, sondern eine eigene juristische Person. Sie kann daher nicht einfach - gegen ihren Willen - zwangsweise aufgeteilt werden. Nichts anderes aber wollen die Kläger mit ihrer Klage letztlich. Die klagenden Parteien nehmen auf den Beschluss Urteil des OGH zu 04 CG.2000.198 dahingehend Bezug, dass zum einen durch den Tod des MB*** die zwischen den Eheleuten bestehende Gütergemeinschaft aufgelöst und dadurch ein so genanntes vertragsloses Miteigentum (indivision) im Sinne der Art 815 - 815-18 des französischen Zivilgesetzbuches (CCF) zwischen SB*** einerseits und ihren Töchtern andererseits begründet worden sei und dass diese Rechtsgemeinschaft mit den damit verbundenen Eigenheiten, insbesondere dem Einstimmigkeitsprinzip, bis zur gütlichen oder gerichtlichen Teilung fortbestehe. Andererseits habe der OGH das Vermögen der Erstbeklagten mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft der verstorbenen Eheleute B*** gleichgesetzt und stelle sohin das Stiftungsvermögen das aufzuteilende Miteigentum dar (unter Hinweis auf 04 CG.2000.198 ON 125 insb. S 17 letzter Abs). Die von den klagenden Parteien an verschiedener Stelle zitierte Bemerkung des OGH lautet wie folgt: "Dies leitet zur Frage über, ob die Streitteile berechtigt sind, über den Klagsgegenstand, der mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen ident ist, zu verfügen."
Mit dieser Bemerkung hat der OGH nicht festgehalten, dass die Erstbeklagte im Miteigentum der anderen Parteien steht. Im Verfahren zu 04 CG.2000.198 wurde gegen die PS*** auf Zahlung von Erbansprüchen an die Kläger als gesetzliche Erben geklagt. Der OGH hob die Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts sowie das diesen vorausgegangene Verfahren wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis der Kläger als nichtig auf, da sie in diesem Rechtsstreit die Klage nur gegen die Stiftung richteten und damit mit der Witwe und ADzwei Erben des Nachlasses nach MB (am Verfahren) nicht beteiligt waren, welche aufgrund der unter den Erben bestehenden notwendigen (anspruchsgebundenen) Streitgenossenschaft nach ZPO 14 entweder auf der Kläger- oder aber auf der Beklagtenseite zwingend in das Prozessverhältnis hätten einbezogen werden müssen. Die Kläger haben in jenem Verfahren damit unzulässigerweise einen Anspruch geltend gemacht, über den sie nicht allein verfügen konnten. Umgekehrt hat die Stiftung im eigenen Namen einen Prozess über fremde Rechte bzw fremde Verpflichtungen geführt, über die sie materiell- und verfahrensrechtlich nicht disponieren konnten. Im Miteigentum der Erben stehen also die Erbansprüche, die auch gegen die Erstbeklagte gerichtet sein können. Damit steht aber nicht auch die Erstbeklagte selber im Miteigentum der Erben.
Die Parteien haben mit dem Tod des MB*** nicht Eigentum an der Stiftung erlangt, an einer Stiftung kann man nicht Eigentum haben. Die von den klagenden Parteien herangezogene Bemerkung des OGH kann nicht in dem Sinn verstanden werden, wie dies die Kläger machen: Es mag wohl richtig sein, dass das Stiftungsvermögen der PS*** wirtschaftlich betrachtet mit dem Nachlass des MB***, wie vom OGH in seiner Entscheidung angetönt, im Wesentlichen ident ist. Jedenfalls bildet die Stiftung jedoch ein Sondervermögen im Sinne von Art 25 Abs 1 TruG. Nach dem so genannten Erstarrungsprinzip löst sich eine Stiftung von der Person des Stifters in dem Augenblick, in dem sie durch das einseitige Rechtsgeschäft des Stiftungs-, Schöpfungs- und Bewidmungsaktes konstituiert ist. Der Wille des Stifters ist sodann in Stiftungsbriefen und in den Stiftungsstatuten gleichsam erstarrt, wodurch der Stifter auch jeden rechtlichen Zusammenhang mit der Stiftung verliert. Der Stiftungsfonds wird mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung verselbstständigt; er scheidet aus dem Vermögen des Stifters aus und bildet fortan als fremdes Gut das Vermögen der von da an selbst als Rechtssubjekt erscheinenden Stiftung (vgl. LES 1991, 91). Das Vermögen der PS*** ist damit nicht in den Nachlass des MB*** gefallen, sondern rechtlich selbstständig verblieben. In Ziff 7.3 (Anmerkung des OGH: hier wiedergegeben zu Punkt 6.3) des OGH-Beschlusses hat der OGH nur beiläufig erwähnt, dass der Klagsgegenstand mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen "ident" sei. Im Folgenden hat der OGH lediglich die durch das französische Recht begründete Rechtsgemeinschaft der Erben am Nachlass näher betrachtet, jedoch keinerlei Verbindung des Nachlasses mit dem Stiftungsvermögen, insbesondere keine rechtliche Identität mit diesem, erwähnt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Begünstigten einer Stiftung gemäss Art 94 Abs 3 TruG am Sondervermögen kein Miteigentum erwerben, sondern es sich dabei aufgrund der selbstständigen Rechtspersönlichkeit der Stiftung um fremdes Eigentum handelt, an dem die Begünstigten lediglich ein allfälliges Forderungsrecht geltend machen können, sofern ihnen nicht bloss eine Zuwendung nach billigem Ermessen des Stiftungsrates, sondern ein fixer Ertrag oder Vermögensteil unanfechtbar festgesetzt wird (Art 26 Abs 5 TruG). Ausserdem haben Begünstigte nach Art 94 Abs 3 TruG kein Recht zur Auflösung der Stiftung oder einen Anspruch auf Teilung des Stiftungsvermögens, es sei denn, es wurden andere Anordnungen getroffen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Das Miteigentumsaufhebungsbegehren ist auch deshalb wegen Unschlüssigkeit abzuweisen, weil es nicht gegen die Beklagte zu 1. gerichtet ist, sondern gegen die Zweit- bis Achtbeklagten, währenddem das Eventualbegehren nur gegen die erstbeklagte Partei geltend gemacht wird. Das Argument der Kläger, dass die Erstbeklagte in die Aufteilung ihres Vermögens miteinzubeziehen sei und deshalb auch Partei sei, ist so nicht richtig, da die Erstbeklagte kein Vermögen ist sondern eine eigene juristische Person."
Die Kostenentscheidung wurde - inhaltlich - auf § 41 ZPO gestützt. Das Landgericht nahm verschiedene Abstriche - auch - von der Kostennote der Beklagten zu 2. bis 8. vor und errechnet deren Kosten mit CHF 48.264,95.
Die Beklagten stellten in ihren Berufungsmitteilungen den Antrag, der Berufung der Klägerinnen keine Folge zu geben. Die Beklagten zu 2. bis 8. beantragten überdies die Zurückweisung des Kostenrekurses als unzulässig bzw verspätet.
Mit Urteil und Beschluss je vom 1.12.2010 wies das Obergericht den Kostenrekurs der Klägerinnen als verspätet zurück und gab deren Berufung keine Folge.
Das Berufungsgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Klägerinnen aus der Aussage des OGH in dessen Beschluss vom 14.2.2002, wonach der Klagsgegenstand mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen ident sei, nicht ableiten könnten, dass sie zusammen mit den Beklagten zu 2. bis 8. aufgrund ihrer Erbenstellung Miteigentümer des Stiftungsvermögens geworden seien. Eine Bindung an diesen Beschluss sei nur an dessen tragende Erwägungen gegeben. Keine Bindung bestehe an Ausführungen, die für die Entscheidung keine oder nur eine unbedeutende Rolle gespielt hätten. Bei der Erklärung des OGH, wonach der Klagsgegenstand mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen ident sei, handle es sich um ein sogenanntes obiter dictum. An die damit zum Ausdruck gebrachte Auffassung sei das Gericht im Folgeprozess nicht gebunden.
Auch gingen die Klägerinnen in ihrer nunmehrigen Klage selbst davon aus, dass das in die Stiftung eingebrachte Geldvermögen zu 63,23 % von SB*** und nur zu 36,77 % von MB*** gestammt habe.
Schliesslich nahm das Berufungsgericht zu der sich hier stellenden Rechtsfrage - wörtlich - wie folgt Stellung:
"Bevor die Kläger ihre erbrechtlichen Ansprüche nach MB*** geltend machen können, hätte daher die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten bzw seinen Rechtsnachfolgern stattfinden müssen. Nur so hätte geklärt werden können, welche Vermögenswerte in den Nachlass nach MB*** fallen und welche in den Nachlass nach SB**. Für eine separate Behandlung der Nachlassvermögen der Eheleute B*** spricht ferner, dass MB** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist, SB*** hingegen ein Testament hinterlassen hat. Zu ihrer Erbfolge sind AD*** bzw die Kläger insgesamt zu 7/16 Anteilen, die Zweit- bis Sechstbeklagte zu insgesamt 3/16 Anteilen und die Siebt- und Achtbeklagte zu je 3/16 Anteilen berufen.
Voraussetzung für die Miteigentumsaufhebungsklage ist, dass die Streitteile Miteigentum an dem aufzuteilenden Vermögen erlangt haben. Dies kann rechtsgeschäftlich oder aufgrund des Gesetzes erfolgen. Vorliegend machen die Kläger sowie die Zweit- bis Achtbeklagten geltend, sie hätten nach französischem Erbrecht als Kinder bzw deren Rechtsnachfolger im Zeitpunkt des Todes von MB*** kraft Gesetzes das Miteigentum an dem Vermögen der Stiftung erworben.
Dieser Behauptung stehen unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegen. Zunächst die Existenz der Erstbeklagten. Diese ist vor dem Tod des MB*** als Stiftung liechtensteinischen Rechts gegründet worden, und sind ihr die auf einem Gemeinschaftskonto der Eheleute B*** bei der LL*** befindlichen Vermögenswerte gewidmet worden. Mit dieser Widmung sind die Vermögenswerte aus dem Eigentum der früheren Berechtigten ausgeschieden und neu in das Eigentum der Stiftung übergegangen, die fortan als selbständige juristische Person Trägerin dieses Stiftungsvermögens geworden ist. Das Vermögen der Stiftung ist - wie das Erstgericht zu Recht erkannt hat - nicht in den Nachlass des MB*** gefallen, sondern rechtlich selbständig geblieben. Dadurch ist auch der Erwerb von Miteigentum durch die Streitteile am Stiftungsvermögen ausgeschlossen.
Eine wirtschaftliche Gleichstellung des Vermögens der juristischen Person mit der vor oder hinter ihr stehenden natürlichen Person könnte nur dann erwogen werden, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen sog. Durchgriff gegeben wäre. Das wäre dann der Fall, wenn die natürliche Person als Gründerin bzw wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt hat oder wenn sie mit Hilfe der juristischen Person ein Gesetz umgangen, vertragliche Verpflichtungen verletzt oder Dritte fraudulös geschädigt hat. In diesen im konkreten Einzelfall zu prüfenden Fällen wäre eine Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form geboten. Dass die juristische Person lediglich objektiv zweckwidrig verwendet wurde, reicht allein nicht aus. Diese Auffassung gründet sich in den Bestimmungen des Art 2 Abs 1 PGR, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Daraus erhellt, dass es sich beim sog. Durchgriff durch eine juristische Person auf die vor- oder dahinter stehende natürliche Person um ein ausserordentliches Abhilfemittel des Richters handelt (vgl für viele OGH vom 3.11.2005 in LES 2006, 373).
Dass vorliegend MB*** die Stiftung in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt hat, ist von den Klägern nicht einmal behauptet worden. Sie haben nur behauptet, dass SB*** wegen Streitigkeiten mit BL*** und der Siebt- und Achtbeklagten die PS*** habe gründen lassen und die Vermögenswerte bei der LL*** in die Stiftung eingebracht habe, wobei sie gleichzeitig aber einräumten, dass diese Gelder zu 63,23 % von ihr, die restlichen 36,77 % von MB*** herstammen würden. Aus diesen Gründen könnte - selbst wenn die Voraussetzungen für einen Durchgriff gegeben wären - eine Gleichstellung des Vermögens der Stiftung mit demjenigen des MB*** höchstens im Umfang von 36,77 % der eingebrachten Vermögenswerte erfolgen.
Die Erstbeklagte vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass sich erst die Klärung der ehegüter- und erbrechtlichen Fragen indirekt auf sie auswirken könnte, und zwar insofern, als dadurch den Berechtigten eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Stiftung geschaffen werden könnte. Bei diesen Ansprüchen kann es sich von vorneherein nur um obligatorische oder dingliche Ansprüche gegenüber der Stiftung handeln, nicht aber um Ansprüche auf Aufhebung des Miteigentums gegenüber den übrigen Miteigentümern.
Auch eine Auflösung der Stiftung kann vorbehaltlich einer anderen statutarischen Regelung nur stattfinden, wenn alle Beteiligten, nämlich Stifter, Stiftungsrat, Stiftungsbegünstigte inklusive Anwartschaftsberechtigte der Auflösung zustimmen würden. Diese Auflösung würde sich nach den Bestimmungen über die Liquidation richten und wäre das Liquidationsergebnis unter den Begünstigten (oder deren Gesamtrechtsnachfolgern) zu verteilen (vgl OGH vom 4.10.2001, 08 C 285/88).
Zu Recht vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Miteigentumsaufhebungsklage nur gegen die Zweit- bis Achtbeklagte und nicht auch gegen die Erstbeklagte zu richten ist. Mit der Miteigentumsaufhebungsklage wird die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft begehrt. Diese kann vorliegend nur zwischen den Klägern und den Zweit- bis Achtbeklagten bestanden haben, nicht aber gegenüber der Erstbeklagten, da das Stiftungsvermögen Objekt des Miteigentums ist.
Das Erstgericht ist daher begründet zur Auffassung gelangt, dass die Klage unschlüssig ist. Unschlüssig ist eine Klage nämlich dann, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen das von ihm gestellte Klagebegehren rechtlich nicht ableiten lässt: Insbesondere, weil sich der behauptete Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der Rechtsnorm subsumieren lässt, welche die mit dem Klagebegehren angestrebte Rechtsfolge vorsieht (vgl OGH vom 3.10.2007 in LES 2008, 246).
Soweit die Kläger geltend machen, dass sich das Erstgericht auch mit dem Eventualbegehren, gerichtet auf die Verurteilung der Erstbeklagten zur Bezahlung der dort genannten Beträge an die Kläger, hätte auseinandersetzen müssen, und darin auch einen Verfahrensmangel zu erkennen vermeint, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich das Erstgericht mit diesem Klagebegehren auseinandergesetzt und im Urteilstenor auch abgewiesen hat. Auch wenn die Begründung hiefür dünn ausfällt, kann von einer Nichterledigung des Begehrens nicht gesprochen werden, und zwar deshalb, weil letztlich die gleichen Gründe, die zur Abweisung des ersten Begehrens führten, nämlich dass vorgängig eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist, um überhaupt das Nachlassvermögen nach MB*** bestimmen zu können, auch massgeblich für die Abweisung dieses Begehrens gewesen sind. Daher ist auch keine Nichtigkeit gegeben.
Abgesehen davon handelt es sich bei dem von den Klägern bezeichneten Eventualbegehren effektiv um kein Eventualbegehren, weil sich dieses nur gegen die Erstbeklagte richtet und die begründenden Tatsachen völlig verschieden sind. Somit handelt es sich bei den beiden Begehren um vollständig verschiedene, auf unterschiedliche Anspruchsgrundlage gestützte und gegen unterschiedliche Beklagte gerichtete Klagebegehren."
Zum Kostenrekurs vertrat das Obergericht die Auffassung, dass die Zweit- bis Achtbeklagten zu Recht dessen Zurückweisung wegen Verspätung beantragt hätten. Das erstinstanzliche Urteil sei den Klägern am 30.3.2009 zugestellt worden und hätte der Kostenrekurs spätestens bis zum 14.4.2008 eingebracht werden müssen. Den Klägerinnen wäre für die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nur dann die längere Berufungsfrist zur Verfügung gestanden, wenn sie neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung mit Berufung im Kostenpunkt angefochten hätten. Wenn aber ein Berufungswerber gegen die Kostenentscheidung einen gesonderten Rekurs erhebe, stehe ihm dafür nur die 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung (Hinweis auf LES 2005, 392; EvBl 1987/189).
12.1 Gegen den (Kosten-)Beschluss und das Berufungsurteil des Obergerichtes richten sich der fristgerecht erhobene Kostenrevisionsrekurs sowie die rechtzeitige Revision der Klägerinnen. Diese fechten die Zurückweisung ihres Kostenrekurses wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und stellen den Antrag, in Stattgebung desselben die den Beklagten zu 2. bis 8. für das erstinstanzliche Verfahren zuerkannten Prozesskosten auf CHF 47.264,97 zu reduzieren.
Die Revision wird auf eine Rechtsrüge gegründet und mündet im Begehren auf Abänderung des Berufungsurteils im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung des Hauptbegehrens und allenfalls des Eventualbegehrens.
12.2 In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel der Klägerinnen keine Folge zu geben. Zum Kostenrevisionsrekurs äusserten sich die Beklagten zu 2. bis 8. nicht. Auf das in den Rechtsmittelgegenschriften enthaltene Vorbringen, das sich im Wesentlichen mit deren schon in erster und zweiter Instanz vertretenen Standpunkten deckt, wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Sodann verweisen die Revisionswerberinnen auf den Beschluss des OGH vom 14.2.2002 im Vorprozess, welcher die Grundlage für den gegenständlichen Rechtsstreit bilde. Aus den wörtlich zitierten Passagen der OGH-Begründung, insbesondere der rechtlichen Beurteilung des OGH, dass das Vermögen der Erstbeklagten, der damalige Klagsgegenstand mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen ident sei, folge, dass es sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes dabei in keiner Weise nur um ein obiter dictum gehandelt habe.
Eine der wesentlichen im Vorprozess zu klärenden Vorfragen habe darin bestanden, "woraus sich der Klagsgegenstand und damit das Vermögen der Erstbeklagten zusammensetze. Die Frage, welchen Ursprungs das Vermögen der Erstbeklagten sei, sei somit für das nunmehrige Verfahren eine wesentliche Feststellung und damit tragende Erwägung."
Eine Bindungswirkung werde von der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn zwei Prozesse in so engem inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatteten.
Da der OGH in seinem Beschluss auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine verbindliche Erklärung über die Vermögensmassen abgegeben habe, hätten sich die Gerichte im nunmehrigen Verfahren daran gebunden erachten müssen. Das Obergericht habe insbesondere verkannt, dass im gegenständlichen Rechtsstreit gerade die Aufteilung der Gütergemeinschaft bestehend in der Miteigentumsgemeinschaft am Vermögen der Erstbeklagten verlangt werde.
Somit forderten die Klägerinnen nunmehr genau das, woran letztlich das Vorverfahren gescheitert sei. Nachdem der OGH im Vorverfahren den Nachlass des MB*** mit dem Stiftungsvermögen gleichgesetzt und dessen Aufteilung gefordert habe, bevor die einstweiligen Miteigentümer - die Kläger und die Zweit- bis Achtbeklagten - ihre diesen Anteilen entsprechenden Forderungen gegenüber der Stiftung geltend machen könnten, sei das gegenständliche Klagebegehren genau auf diese Aufteilung gerichtet.
Das Klagebegehren sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keineswegs unschlüssig. Wie schon dargestellt, sei ja der OGH im Vorverfahren davon ausgegangen, dass einerseits die erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Erben nach MB*** erst eine Liquidierung der Gütergemeinschaft bedinge, an der AD*** und die Witwe aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses auch teilnehmen müssten, und andererseits, dass die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerinnen im Vorverfahren eine Forderung gegenüber der Stiftung hätten, nur in einem solchen Rechtsstreit einer Klärung zugeführt werden könne, an dem AD*** und die Witwe ebenfalls als Parteien beteiligt seien. Somit stelle das Vermögen der Erstbeklagten das aufzuteilende Miteigentum dar. Allerdings seien im Rahmen des Vorprozesses infolge von Teilanerkenntnissen seitens der Stiftung Auszahlungen erfolgt und sei damit das aufzuteilende Miteigentum geschmälert worden. Im Falle der Aufteilung seien diese Beträge daher zu berücksichtigen bzw gegen die Beklagten zu 2. bis 8. durch Aufrechnung geltend zu machen. Dies dergestalt, dass gegenüber den Beklagten zu 2. bis 6. jeweils CHF 53.028,36 und gegenüber den Beklagten zu 7. und 8. in Höhe von jeweils CHF 265.141,82 zu berücksichtigen seien. Da seitens der Unterinstanzen hiezu infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen getroffen worden seien, werde deren Unterbleiben als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerinnen wollten die rechtliche Selbständigkeit der Stiftung respektive der Erstbeklagten in Frage oder gar in Abrede stellen, sei abwegig. Tatsächlich habe der OGH im Vorprozess ein nach französischem Zivilrecht bestehendes vertragsloses Miteigentum einer Erbengemeinschaft an einem Stiftungsvermögen, gegenständlich das der Erstbeklagten bejaht, indem er das Vermögen des MB*** als mit dem Stiftungsvermögen im Wesentlichen ident qualifiziert habe. Sinn und Zweck des gegenständlichen Verfahrens sei daher die Aufteilung dieser Miteigentumsgemeinschaft, sodass jeder Miteigentümer in die Lage versetzt werde, seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte zu stellen bzw darüber zu verfügen. Die Miteigentumsgemeinschaft bestehe zwischen den klagenden Parteien sowie den Beklagten zu 2. bis 8. und sei das Stiftungsvermögen lediglich Objekt des Miteigentums. Nicht die Aufteilung der Stiftung werde begehrt sondern nur die Aufteilung der Miterbengemeinschaft.
Entgegen den vom Berufungsgericht vermissten Behauptungen seitens der Klägerinnen über die Zulässigkeit eines Durchgriffs auf die Stiftung hätten die klagenden Parteien schon in ihrer Klage vorgetragen, dass es als rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise seitens der Erstbeklagten zu werten sei, wenn diese die Aussagen im Beschluss des OGH (Gleichsetzung des Stiftungsvermögens mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft der verstorbenen Eheleute B***; das Stiftungsvermögen stelle das aufzuteilende Miteigentum dar) nicht umsetze. Faktisch habe damit der OGH mit seinen Aussagen einen Durchgriff vorgenommen.
Schliesslich sei auch die Abweisung des Eventualbegehrens verfehlt. Entsprechend und in Konsequenz der Darlegungen des OGH in seinem Beschluss im Vorverfahren forderten die Klägerinnen damit nichts anderes als die Vornahme der Aufteilung des Vermögens aus ihrer Miteigentums- bzw Miterbengemeinschaft. Da die Erstbeklagte formelle Trägerin des Vermögens sei, werde die begehrte Aufhebung des Miteigentums durch diese vorzunehmen sein. Allerdings habe es auch das Berufungsgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Den Klägerinnen stehe nämlich der ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Vermögenswert auch aus dem Rechtsgrund des Anerkenntnisses zu. Die seinerzeitigen Klägerinnen hätten im Vorprozess aufgrund ihrer erbrechtlichen Ansprüche das Stiftungsvermögen herausverlangt und habe die Stiftung in Absprache mit SB*** und AD*** zwei Teilanerkentnnisse abgegeben. Damit habe die Stiftung auch die erbrechtlichen Ansprüche der SB*** und der AD*** und somit der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber anerkannt.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Obergericht daher bei Abweisung des Hauptbegehrens die Beachtlichkeit des Eventualbegehrens berücksichtigen und dem darin gestellten Begehren auf Auflösung und Auszahlung des entsprechenden Miteigentumsanteils unter dem Titel des Schadenersatzes Folge geben müssen.
In ihrem Kostenrevisionsrekurs vertreten die Klägerinnen unter Hinweis auf österreichische Lehre und Rechtsprechung zusammengefasst den Standpunkt, dass sie in ihrer Rechtsmittelschrift gegen das Ersturteil zutreffend einen Kostenrekurs ausgeführt hätten, für den ebenfalls die vierwöchige Berufungsfrist zur Verfügung gestanden sei. Zwar möge die Bezeichnung "Berufung im Kostenpunkt" gebräuchlich sein. Dennoch könne den Klägerinnen die Ausführung ihrer Kostenrüge als Kostenrekurs im Rahmen der Berufung nicht schaden.
Da der OGH die Revisionsausführungen der Klägerinnen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Urteile für zutreffend erachtet, ist zunächst auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§§ 469a, 482 ZPO).
Überdies ist festzuhalten:
Die gegenständliche Klage beruht auf einer fundamentalen Fehlinterpretation des zu 4 Cg 198/2000 geführten Verfahrens (an dem die nunmehrigen Klägerinnen bzw deren Rechtsvorgängerin AD*** nicht beteiligt waren), des in diesem Rechtsstreit gefassten Beschlusses des OGH vom 14.2.2002 sowie dessen Bindungs- und Rechtskraftwirkung. Die Klägerinnen verkennen auch grundlegend das Wesen einer Stiftung und die Rechtszuständigkeit hinsichtlich deren Vermögens.
15.1 Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Deren Ausmass wird grundsätzlich nur durch den Spruch des Urteils oder eines Beschlusses bestimmt, für dessen Auslegung erforderlichenfalls die zur Individualisierung notwendigen Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (RS0041331; RS0041357 uva).
Die Bindungswirkung verbietet dem Richter eines Folgeprozesses, die (im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene) Vorfrage selbständig zu beurteilen. Der Richter des zweiten Prozesses hat die für ihn präjudizielle Entscheidung, ohne die Vorfrage zu prüfen und über diese zu verhandeln, seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen (vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 [2010] Rz 881).
Der OGH hat mit seinem Beschluss vom 14.2.2002 die im Vorprozess erhobene Klage zurückgewiesen, weil er den Klägerinnen in Ermangelung ihres alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrechtes in Ansehung des Streitgegenstandes die Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) absprach. Mit diesem Formalbeschluss wurde die Entscheidung über den von den Klägerinnen im Vorprozess geltend gemachten Rechtsschutzanspruch abgelehnt. Dieser Beschluss konnte nur nach Massgabe seines Spruchs Rechtskraftwirkung für die damit erledigte Klage erlangen und eine Bindungswirkung nur dahin entfalten, dass die beschlussmässig erledigte Klage rechtskräftig wegen Fehlens der Prozesslegitimation der klagenden Parteien zurückgewiesen wurde (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 Rz 25 mwN).
Die Klägerinnen im Vorprozess begehrten unter Berufung auf ihre Erbenstellung nach MB*** von der Stiftung die Zahlung jener Vermögenswerte, die nach den Klagsbehauptungen zu dessen Nachlass gehörten und die von der erblasserischen Witwe und AD*** in die Stiftung eingebracht worden seien. Dabei handelte es sich um keine Anfechtungsklage gemäss Art 560 Abs 1 PGR aF (nunmehr Art 552 § 38 Abs 1 PGR), die ua einem verkürzten Noterben (Pflichtteilsberechtigten) im Falle von Vermögenszuwendungen des Erblassers an eine Stiftung zu Gebote steht (vgl LES 2003, 100). Einerseits war ja die Stiftung nicht von MB*** errichtet worden. Andererseits verlangten die damaligen Klägerinnen nicht die Zahlung ihres (verkürzten) Pflichtteils sondern behaupteten, dass ihnen das ua in die Stiftung eingebrachte Nachlassvermögen nach MB*** zur Gänze zustehe, weil die - am Vorprozess nicht beteiligten - erblasserische Witwe SB*** und die vierte Tochter des Erblassers AD*** ihr Erbrecht verwirkt hätten. Abweichend von der seinerzeitigen Klage, das sei schon an dieser Stelle eingefügt, wurde in der nunmehrigen Klage behauptet, dass die seinerzeit in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte nur zu 36,77 % vom Erblasser MB*** und zu 63,31 % von seiner Ehegattin SB*** stammten. Insoweit erachten sich also die nunmehrigen Klägerinnen offenbar an den Vorprozess und den Beschluss des OGH selbst nicht für gebunden.
Der Gegenstand der Klage bzw der auf das gesetzliche Erbrecht gegründete Klagsanspruch im Vorprozess war auf die Zahlung der gesamten in die Stiftung von der erblasserischen Witwe und AD*** eingebrachten Vermögenswerte gerichtet.
Mit den zu Punkt 6. wiedergegebenen Erwägungen verneinte der OGH sowohl die Sach- und schliesslich auch die Prozesslegitimation der dortigen Klägerinnen. Die sowohl aus der aufgelösten Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten B*** als auch aus dem Nachlass nach MB*** resultierende Miteigentumsgemeinschaft der erblasserischen Witwe und ihrer Kinder sei noch nicht liquidiert und seien die Klägerinnen als nur drei von fünf an der (ungeteilten) Miteigentumsgemeinschaft Beteiligte schon aus prozessualen Gründen nicht befugt, Nachlassvermögen nach MB*** herauszuverlangen bzw über dieses Prozess zu führen.
Eine materielle Beurteilung der kontroversen Behauptungen der Streitteile im Vorprozess wurde vom OGH nicht vorgenommen und war für die Verneinung der Prozesslegitimation der Klägerinnen auch nicht erforderlich. Insbesondere auch nicht dahin, dass es sich beim Vermögen der Stiftung um das Vermögen der Gütergemeinschaft der verstorbenen Eheleute B** handle, das im Miteigentum von deren Erben stehe. Auch die von den Klägerinnen für zentral erachtete Passage aus dem OGH-Beschluss, mit der zur Frage übergeleitet wurde, "ob die Streitteile berechtigt seien, über den Klagsgegenstand, der mit dem Nachlass des MB*** im Wesentlichen ident sei, zu verfügen", rechtfertigt in keiner Weise die daraus von den Klägerinnen gezogenen Schlussfolgerungen. Zunächst kam dieser Aussage für die Verneinung der Prozesslegitimation der Klägerinnen keine wie immer geartete Relevanz zu. Damit sollte andererseits, wie sich auch aus den anderen Begründungsteilen ergibt (zB S 3 des OGH-Beschlusses), nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Klagsanspruch (Klagsgegenstand) im Vorprozess aus den schon dargestellten Gründen auf das gesamte nach den Klagsbehauptungen von MB*** stammende Vermögen gerichtet war, weil die Klägerinnen eben alle erbrechtlichen und sonstigen Ansprüche der erblasserischen Witwe und der AD*** (die am Verfahren nicht beteiligt waren) gegenüber dem Nachlass nach MB*** bestritten.
Im Übrigen wies der OGH in seinem Beschluss auch ausdrücklich darauf hin, dass die beklagte Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen nicht berechtigt sei, die Rechtspositionen der erblasserischen Witwe und der AD*** im gegenständlichen Verfahren zu vertreten (Punkt 6.1).
Die Rechtsauffassung der Klägerinnen, wonach sich aus dem Beschluss des OGH im Vorprozess ergebe, dass das Vermögen der Erstbeklagten das zwischen den Streitteilen aufzuteilende Miteigentum sei, entbehrt damit einer Grundlage.
15.2 Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweisen sich sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren von vorneherein als unberechtigt.
Mit dem Hauptbegehren wird die Aufhebung des Miteigentums der klagenden Parteien und der Beklagten zu 2. bis 8. am Vermögen der Erstbeklagten zu bestimmten Anteilen gemäss Art 30 Abs 2 SR (Art 651 Abs 2 ZGB) begehrt.
Die Klägerinnen unterstellen dabei irrigerweise ein Miteigentum der Streitteile am gesamten Stiftungsvermögen. Dabei übersehen sie, dass es sich bei der Erstbeklagten um eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des Privatrechts handelt, die - ipso iure - über eine gegenüber den Streitteilen verselbständigte Rechtssphäre und insbesondere auch über ein eigenes Vermögen verfügt. Charakteristikum der Stiftung ist es, dass einem "eigentümerlosen" Vermögen die Rechtspersönlichkeit zukommt. Genau genommen ist freilich das Vermögen nicht eigentümerlos sondern im Eigentum des Rechtsträgers Stiftung. Weder der Stifter noch die Begünstigten einer Stiftung sind Eigentümer oder Miteigentümer des Stiftungsvermögens (1 Ob 166/04z; Schauer in Schauer Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 1 Rz 4, 20; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 35 ff).
Das Hauptbegehren auf Aufhebung des "Miteigentums" der Streitteile am Vermögen der Erstbeklagten durch "körperliche Teilung, Verkauf aus freier Hand und/oder Versteigerung mit Teilung des Erlöses" war damit schon a limine wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit der Leistung abzuweisen (RS0012735; RS0045357; EvBl 1989/7).
Die Klagsabweisung war aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen auch deshalb unumgänglich, weil das Klagsvorbringen unschlüssig ist und das Hauptbegehren offenkundig einer Tatsachen- und Rechtsgrundlage entbehrte.
Die oben dargelegten elementaren Rechtsgrundsätze haben zwingend die Abweisung auch des Eventualbegehrens zur Folge, mit dem die Stiftung verpflichtet werden soll, den klagenden Parteien die ihren vermeintlichen Miteigentumsanteilen entsprechenden Anteile des Stiftungsvermögens auszuzahlen. Damit streben die Klägerinnen, das sei nur nebenbei bemerkt, faktisch ihren "Ausstieg" aus der Stiftung an, die im alleinigen Auftrag ihrer Rechtsvorgängerin AD*** und der erblasserischen Witwe SB*** errichtet wurde und auf deren Gestion auch nur sie, nicht aber die an der Stiftungserrichtung unbeteiligten Beklagten zu 2. bis 8. Einfluss nehmen könnten.
Dieses Eventualbegehren wurde in der Klage einerseits damit begründet, dass sich die Stiftung geweigert habe, sich der - wie zuvor dargestellt - unhaltbaren Auslegung des Beschlusses des OGH im Vorprozess durch die Klägerinnen anzuschliessen, wonach das Stiftungsvermögen mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft der verstorbenen Eheleute B*** gleichzusetzen sei und deshalb im Miteigentum der Streitteile stehe, was, so die Klägerinnen, einen Rechtsmissbrauch darstelle. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen besteht damit auch keine wie immer geartete schadenersatzrechtliche Grundlage für ihr Auszahlungsverlangen.
Offenkundig unberechtigt ist andererseits auch der in der Klage behauptete Rechtsgrund des Anerkenntnisses der Erstbeklagten. Die prozessualen Anerkenntnisse der Stiftung im Vorprozess erfolgten gegenüber den dortigen Klägerinnen und können deshalb von vorneherein keine Rechtsgrundlage für eine Zahlungspflicht der Stiftung gegenüber den nunmehrigen Klägerinnen bzw deren am Vorprozess gar nicht beteiligten Rechtsvorgängern SB*** und AD*** bilden.
Sachverhaltsfeststellungen wurden im Beschluss des OGH vom 14.2.2002 nicht getroffen und auch keine solchen aus den - als nichtig aufgehobenen - Urteilen des Landgerichtes vom 27.11.2000 und des Obergerichtes vom 21.6.2001 übernommen. Irrelevant sind damit ebenso die von den Vorinstanzen in diesem Vorprozess aufgrund dieser Feststellungen vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen.
Zum Fehlverständnis der Klägerinnen hinsichtlich des OGH-Beschlusses vom 14.2.2002 und dessen Rechtskraftwirkung wurde bereits Stellung genommen. Aus dessen Ausführungen ergibt sich im Übrigen in ihrem Zusammenhalt, dass die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 2. bis 8., die ja auch in Frankreich gelegene Vermögenswerte des MB***, so ua dessen Kontoguthaben bei der B*** umfasste, durch ein französisches Gericht in einem Nachlassverfahren zu erfolgen hat, welches - nach den Behauptungen der Beklagten zu 2. bis - 8. - bereits in Frankreich anhängig gemacht worden sein soll. In diesem Verfahren gehe es derzeit, so die Beklagten zu 2. bis 8. in ihrer Revisionsbeantwortung, immer noch um die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
Wenn die Revisionswerberinnen meinen, dass ungeachtet der zu Punkt 15.1 verneinten Rechtskraftwirkung des OGH-Beschlusses vom 14.2.2002 für das gegenständliche Verfahren dieser Beschluss jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur "Entscheidungsharmonie" verbindlich sei, ist ihnen entgegen zu halten, dass allein das Bedürfnis an Entscheidungsharmonie die Grundsätze der materiellen Rechtskraft nicht ausweiten kann (RS0102102; 5 Ob 12/99x mwN). Im Übrigen hat der OGH im Vorprozess keine Aussage in dem von den Klägerinnen behaupteten Sinne getroffen, die auch nur im Entferntesten als "Feststellung" des Miteigentums der Streitteile am Vermögen der Erstbeklagten gedeutet werden könnte.
Der OGH bejahte nicht, um es zu wiederholen, die Identität des Vermögens der Stiftung mit dem Nachlass des MB*** sondern brachte mit der von den Klägerinnen wiederholt zitierten Passage lediglich überleitend zu seinen eigentlichen Rechtsausführungen zum Ausdruck, dass die dortigen Klägerinnen ohne Beteiligung ihrer Miterben am Verfahren und unter Bestreitung von deren erbrechtlichen Forderungen Anspruch auf den gesamten Nachlass des MB*** erheben. Ob sich das Stiftungsvermögen allein aus dem Nachlassvermögen des Erblassers rekrutierte geschweige mit diesem ident war, war für die Verneinung der Prozesslegitimation irrelevant. Offenbar auch für die nunmehrigen Klägerinnen, die sich in ihrer Klage ja selbst darauf berufen, das Vermögen der Stiftung habe sich zu mehr als 63 % aus Vermögensteilen zusammengesetzt, die von SB*** eingebracht worden seien.
Da das Vermögen der Erstbeklagten nicht im Miteigentum der Streitteile steht, ist auch nicht weiter auf die kaum nachvollziehbaren Behauptungen in der Revision einzugehen, ob und inwieweit sich die aufgrund der Teilanerkenntnisurteile im Vorprozess erfolgten Zahlungen der Stiftung an die dortigen Klägerinnen auf deren "Miteigentumsanteile" auswirken, sodass von Feststellungsmängeln keine Rede sein kann.
Unverständlich sind auch die Revisionsausführungen, mit denen die Klägerinnen beteuern, nicht die rechtliche Selbständigkeit der Stiftung in Frage zu stellen. Offenkundig bestreiten sie aber, dass die Stiftung Eigentümerin des ihr seinerzeit zugewidmeten Vermögens wurde. Diese sei nur "formelle Trägerin des Vermögens".
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen und auch des Obergerichtes besteht in Ermangelung jeglichen aus dem OGH-Beschluss vom 14.2.2002 ableitbaren Sachverhaltssubstrats auch keine Tatsachengrundlage für eine objektiv zweckwidrige Verwendung der Erstbeklagten und umso weniger für einen auf die Bestimmung des Art 2 Abs 1 PGR gestützten Durchgriff der Klägerinnen auf das Vermögen der Stiftung. Es waren letztlich ja die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen, die nach dem Tod des MB*** Gelder von dessen Konten abdisponierten und in die Stiftung einbrachten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich die Erstbeklagte weigerte, die unhaltbare Interpretation des OGH-Beschlusses von Seiten der klagenden Parteien faktisch umzusetzen.
Auch die Revisionsausführungen zu dem gegen die Erstbeklagte gerichteten Eventualbegehren, dessen prozessuale Zulässigkeit hier nicht weiter zu erörtern ist, unterstellen zu Unrecht, dass das Vermögen der Erstbeklagten das aufzuteilende Miteigentum darstelle und den Klägerinnen der ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Vermögenswert zukomme. Die Anerkenntnisse der Erstbeklagten im Vorprozess erfolgten gegenüber den dortigen Klägerinnen und entfalteten keine Rechtswirkungen gegenüber den an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen. Dabei handelte es sich um prozessuale Anerkenntnisse der Stiftung gemäss § 395 ZPO (§ 395 öZPO) und damit um reine Prozesshandlungen, die den Klägern im Vorprozess das Recht gaben, die Fällung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen (2 Ob 96/08v; 2 Ob 53/06t). Die beiden im Vorverfahren ergangenen Teilanerkenntnisurteile des Landgerichtes vom 1.10.1999 und 28.3.2000 wurden mit dem Beschluss des OGH vom 14.2.2002 entgegen dem Klagsvorbringen nicht als nichtig aufgehoben (S 25). Warum die Stiftung auch gegen sie gerichtete erbrechtliche Ansprüche der nunmehrigen Klägerinnen anerkannt haben soll, ist unerfindlich und wird in der Revision nicht näher dargetan.
Das Urteil des Landgerichtes wurde dem Klagsvertreter am 30.3.2009 zugestellt.
Der in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 27.4.2009 mit der Berufung getrennt ausgeführte Kostenrekurs wurde am 27.4.2009 und damit innerhalb der Berufungsfrist zur Post gegeben.
Das Obergericht wies diesen Kostenrekurs als verspätet ab, weil er "gesondert" überreicht worden sei und in diesem Falle nur die 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung gestanden sei. Anders hätte es sich nach Meinung des Obergerichtes verhalten, wenn die Klägerinnen mit ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung mit "Berufung im Kostenpunkt" angefochten hätten. Für eine solche Kostenrüge hätte die längere Berufungsfrist gegolten.
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Die Rekursfrist gegen eine Kostenentscheidung erster Instanz beträgt zwar 14 Tage. Ist die Kostenentscheidung allerdings - wie hier - in einem Urteil enthalten, für dessen Anfechtung die vierwöchige Berufungsfrist zur Verfügung steht, kann der Kostenrekurs mit der Berufung verbunden bzw mit dieser gemeinsam ausgeführt werden, wobei dann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zum Tragen kommt (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 79 mwN). Genau dies hat der OGH auch in seiner im Berufungsurteil zitierten Entscheidung LES 2005, 392 zum Ausdruck gebracht.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob nun die Kostenentscheidung des Erstgerichtes mit einer Berufung im Kostenpunkt oder mit einem im Berufungsschriftsatz enthaltenen Kostenrekurs angefochten wird. Dies umso weniger, als sich der in der Praxis übliche Ausdruck "Berufung im Kostenpunkt oder Kostenrüge" aus der ZPO gar nicht ableiten lässt (Obermaier aaO Rz 77).
Das Berufungsgericht hat deshalb den Kostenrekurs der Klägerinnen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Die Klägerinnen rügten in diesem Rechtsmittel, dass sich unter Berücksichtigung der vom Landgericht vorgenommenen Abstriche aus der Kostennote des Beklagtenvertreters zu 2. bis 8. deren Kostenersatzanspruch richtigerweise mit CHF 47.264,95 (anstatt mit CHF 48.264,95) errechne. Diese Rüge trifft zu und ist dem Erstrichter ein offenkundiger Additionsfehler unterlaufen. Die Kostenberechnung der Klägerinnen wurde im Übrigen von den Beklagten zu 2. bis 8. in deren Rekursbeantwortung, in der sie allein die Zurückweisung des Kostenrekurses als verspätet verlangten, inhaltlich nicht bestritten.
Das Berufungsgericht hat deshalb den Beklagten zu 2. bis 8. auch zu Unrecht die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuerkannt.
In Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerinnen waren deshalb die den Beklagten zu 2. bis 8. mit insgesamt CHF 42.404,56 zugesprochenen Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens um die darin enthaltenen und auf die Rekursbeantwortung entfallenden CHF 552,50 zu kürzen, woraus sich der im Übrigen unangefochten gebliebene Kostenersatzanspruch für das Berufungsverfahren mit CHF 41.852,06 errechnet.
Die im Revisionsverfahren vollständig unterlegenen Klägerinnen haben der Erstbeklagten sowie den Beklagten zu 2. bis 8. die mit CHF 19.547,30 und CHF 27.365,05 tarifmässig verzeichneten Kosten zu ersetzen.
Umgekehrt haben die mit ihrem Kostenrekurs und Kostenrevisionsrekurs obsiegenden Klägerinnen gegenüber den Beklagten zu 2. bis 8. Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsmittelkosten. Auch diese wurden mit Ausnahme des mit der Berufung in einem Schriftsatz verbundenen Kostenrekurses (Berufung im Kostenpunkt), für den keine eigenen Gerichtsgebühren anfallen, tarifgerechnet verzeichnet.
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat