02 CG. 2007.83
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache des Sicherungswerbers X. Y., vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die Sicherungsgegner 1. U Aktiengesellschaft, vertreten durch den im Verfahren 6 NP.2007.20 bestellten Kollisionskurator lic.iur. K. K., Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, 2. N. M., vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Sicherung des Anspruches auf Feststellung der Nichtigkeit der bei der außerordentlichen Generalversammlung der Sicherungsgegnerin vom 23.07.2004 gefassten Beschlüsse und Untersagung der Eintragung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 23.07.2004 im Öffentlichkeitsregister (Streitwert: CHF 200'000,--), infolge Revisionsrekurses des Sicherungsgegners zu 2. gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.03.2010, 02 CG.2007.83, ON 27, mit dem dem Rekurs des Sicherungsgegners zu 2. gegen den Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.12.2009, ON 14, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Der Sicherungswerber und der Sicherungsgegner zu 2. vertreten jeweils die Ansicht, sie seien Mehrheitseigentümer sowohl der U als auch der Erstsicherungsgegnerin, also der U AG, 9495 Triesen.
Die U wurde am 02.12.1982 zunächst bis August 1986 als Ü AG gegründet und zu Register Nr. FL-0001.083.199-3 im Handelsregister eingetragen. Seit Gründung der U war der Sicherungswerber zunächst Eigentümer der Mehrheit der Aktien. 1992 oder 1993 hat er von seinem früheren Geschäftspartner Dr. F. G. die von diesem gehaltenen Aktien übernommen und wurde Alleineigentümer sämtlicher Aktien.
Am 23.06.1993 hat der Sicherungswerber die U gegründet und am selben Tag ins Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Sicherungswerber war ab Errichtung der Gesellschaft Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht, der Sicherungsgegner zu 2. wurde am 09.01.2001 ebenfalls als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht im Handelsregister eingetragen. Der Sicherungswerber hat ab der Errichtung zunächst sämtliche Aktien gehalten und auch das Kapital einbezahlt. Das Aktienkapital beläuft sich auf CHF 100'000.00, eingeteilt in 100 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00.
Diese Inhaberaktien befinden sich in einem vom Sicherungsgegner zu 2. gehaltenen Banksafe.
Nach Art 10 Abs 2 der Statuten der U AG wird die Generalversammlung vom Verwaltungsrat einberufen. Sie muss innert der Frist von einem Monat als außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/10 aller Aktionäre oder die Kontrollstelle dies beantragt. Ein solcher Antrag muss beim Präsidenten des Verwaltungsrates schriftlich eingereicht und begründet werden. Er muss insbesondere auch konkrete Angaben darüber enthalten, zu welchem Zweck die Generalversammlung einberufen werden soll. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt nach Art 13 Abs 1 der Statuten der Präsident des Verwaltungsrates. Der Sicherungswerber war einzelzeichnungsberechtigtes Mittglied des Verwaltungsrates und Repräsentant. Ein Präsident wurde nicht bestellt.
Mit Schreiben vom 10.05.2004 ersuchte N. M. (Sicherungsgegner zu 2.) den Sicherungswerber um Unterfertigung der von ihm ausgearbeiteten Einladung zur außergerichtlichen Generalversammlung der U AG auf Mittwoch, den 14.07.2004. Mit Schreiben vom 12.05.2004 an N. M. verweigerte X. Y. die Einberufung der Generalversammlung. In diesem Schreiben hält er wörtlich fest: "Du weisst, dass die in Deinem Besitz befindlichen 75 % der Aktien der U und der U AG mir gehören. Deine Mutter hat diese Aktien für mich treuhänderisch gehalten und sie war deshalb nicht berechtigt, Dir dieses Aktienpaket zu überlassen".
Am 26.05.2004 beantragte N. M. beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, es möge eine außerordentliche Generalversammlung der U einberufen. In seiner Äußerung vom 14.06.2004 sprach sich X. Y. gegen diesen Antrag aus und brachte insbesondere vor, dass nicht N. M. 75-%iger Aktionär an der U sei, sondern er selbst. Mit Beschluss vom 18.06.2004 hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Antrag des N. M. stattgegeben und eine außerordentliche Generalversammlung der U auf 23.07.2004 zur Behandlung im Beschluss aufgeführter Traktanden anberaumt. Gegen diesen Beschluss hat der Sicherungswerber rechtzeitig Beschwerde an das Fürstliche Landgericht erhoben. Der Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss ON 5 zu 7 ÖR.2004.005 vom 18.08.2004 keine Folge gegeben. Gegen diesen Beschluss hat der Sicherungswerber rechtzeitig den Rekurs vom 07.09.2004 erhoben.
In dieser Generalversammlung vom 23.07.2004 wurde N. M. als Vertreter von 75 % der Aktien behandelt, weshalb davon ausgegangen wurde, dass alle 100 Inhaberaktien vertreten waren. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: Abwahl von X. Y. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und als Repräsentant, Abänderung von Art 11 Abs 2 der Statuten, Aufhebung von Art 7 der Statuten, Bestellung von N. M. zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht sowie Frau M. O. und Frau M. P. zu Prokuristen mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
Die Löschung des Sicherungswerbers als Verwaltungsrat in der U erfolgte laut Beschluss der Generalversammlung vom 21.05.2004 und wurde am 25.05.2004 im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig mit der Löschung des Sicherungswerbers als Verwaltungsrat wurde der Sicherungsgegner zu 2. als Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht im Register eingetragen.
Hinsichtlich dieser Generalversammlungsbeschlüsse und der damit verbundenen Löschung des Sicherungswerbers als Verwaltungsrat und Eintragung des Sicherungsgegners zu 2. als Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsrecht wurde vom Sicherungswerber als Kläger gegen die U (also nicht auch gegen N. M.) das Verfahren 02 CG.2006.21 geführt. In diesem hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der U die Sachlegitimation fehle, da sie und ihr Verwaltungsrat N. M. eine notwendige einheitliche Streitpartei bilden, die nur gemeinsam geklagt werden könne. Der Sicherungsantrag wurde daher abgewiesen.
Bezüglich des gegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses vom 23.07.2004 waren zwischen dem Sicherungswerber und der U die Verfahren zu 02 CG.2005.73 und 08 CG.2004.299 anhängig.
Im Verfahren 06 NP.2007.20 wurde für die Sicherungsgegnerin zu 1. in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. K. K. ein Kollisionskurator zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bestellt.
Über Antrag des Sicherungswerbers wurde eine vorläufige Anordnung nach Art 272 EO erlassen (ON 5).
2). Der Sicherungswerber begehrt zur Sicherung der Feststellung der Nichtigkeit der bei der außerordentlichen Generalversammlung der Sicherungsgegnerin zu 1. vom 23.07.2004 gefassten Beschlüsse die Erlassung eines Amtsbefehls im Sinne der erstgerichtlichen Entscheidung (siehe unter Punkt 2. Spruch 1.). Diese Beschlüsse seien gefasst worden, ohne dass der Sicherungswerber als rechtmäßiger Mehrheitsaktionär das ihm nach Gesetz und Statuten zustehende Stimmrecht habe ausüben können, weil sich der Sicherungsgegner zu 2. unrechtmäßig in den Besitz der Aktien der Sicherungsgegnerin zu 1. gebracht habe und unter dem Vorwand, rechtmäßiger Eigentümer dieser Aktien zu sein, das Stimmrecht ausgeübt habe. Die Beschlüsse seien nichtig und von Anfang an ungültig. Die Klage auf Nichtigkeit sei an keine Frist gebunden.
Amtsbefehle könnten auch zur Sicherung von Feststellungsansprüchen erlassen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstands oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustands einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses erforderlich sei. Für solche Amtsbefehle greife die Beschränkung, dass eine einstweilige Verfügung den Prozesserfolg nicht vorwegnehmen dürfe, nicht. Es würden die Sicherungsgründe nach Art 276 Abs 1 EO vorliegen, weil einerseits der Sicherungswerber sowohl als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat als auch als Repräsentant abgewählt werden sollte, wodurch der Sicherungswerber jegliche Funktion und sein Mitwirkungs- und Einsichtsrecht betreffend die Sicherungsgegnerin zu 1. verlieren würde. Es werde ihm verunmöglicht, auf verschiedene Unterlagen der Sicherungsgegnerin zuzugreifen. Es liege eine objektive Gefährdung bzw ein drohender unwiederbringlicher Nachteil vor.
Der Zweitsicherungsgegner wolle die Erstsicherungsgegnerin vollständig unter seinen Einfluss bekommen. Auch die Verkürzung der Frist für die Einberufung einer Generalversammlung gemäß Art 11 Abs 2 der Statuten diene nur der Ermöglichung, möglichst schnell schwerwiegende wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen; dies zum Nachteil des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten der Aktien, nämlich des Sicherungswerbers. Es lägen beide Sicherungsgründe gemäß Art 276 Abs 1 EO vor.
Im Übrigen machte der Sicherungswerber weitere Gefährdungen geltend, wobei diesbezüglich auf die Seiten 21 bis 25 des Sicherungsantrages in ON 1 verwiesen wird.
3). Die Sicherungsgegner, damals beide vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Vaduz (die Kollisionskuratorbestellung für die Erstsicherungsgegnerin erfolgte erst danach) beantragten die Aufhebung der vorläufigen Anordnung und die Zurückweisung des Sicherungsantrages, allenfalls dessen Abweisung.
Im Wesentlichen wurden folgende Einwendungen erhoben:
-. Der Sicherungswerber habe einen Gerichtsstand bezüglich des Sicherungsgegners zu 2. weder behauptet noch bescheinigt. Ein Verbesserungsverfahren komme nicht in Betracht.
-. Der Sicherungswerber habe schon im Verfahren zu 2 CG.2004.266 (Weiterführung unter 2 CG.2005.73) ein Rechtssicherungsverfahren und zu 8 CG.2004.299 das Rechtfertigungsverfahren geführt. Diese Verfahren hätten dasselbe Rechtsschutzziel gehabt wie das gegenständliche Verfahren. Das Klagebegehren sei rechtskräftig abgewiesen worden, sodass der Einwand der entschiedenen Rechtssache (res iudicata) eingewendet werde.
-. Der Kläger (Sicherungswerber) sei nicht aktivlegitimiert, da er als Gesellschafter schon im Jahre 1995 ausgeschieden sei. Die Anfechtungsfrist nach Art 178 f PGR sei längst abgelaufen (§ 41 Abs 4 öGmbH-Gesetz).
-. Das PGR kenne ein (unbefristetes) Klagerecht gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verbandsperson (zB einer Aktiengesellschaft) nicht. Eine Regelung im Sinne des Art 706 b des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) sei dem liechtensteinischen PGR fremd.
-. 75 %iger Mehrheitsaktionär sei nicht der Sicherungswerber, sondern der Sicherungsgegner zu 2., sodass dem Sicherungswerber kein Sicherungsanspruch zustehe.
-. Der Sicherungsgegner zu 2. habe die Aktienrechte gutgläubig erworben.
-. Es bestehe auch zugunsten des Sicherungswerbers kein Sicherungsgrund. Zur Verhinderung bloßer Vermögensschäden sei ein Amtsbefehl nicht zu erlassen (Oberster Gerichtshof zu 2 CG.2006.21-23).
-. Der Antrag sei auch unschlüssig. Eine Rechtssicherung sei unzulässig, wenn keine Exekution geführt werden könne, was beim gegenständlichen Feststellungsanspruch zutreffe.
4). Die Erstsicherungsgegnerin teilte mit, dass zum Antrag des Sicherungswerbers keine formelle Äußerung erfolge. Sie verwies jedoch auf die Ausführungen des Sicherungsgegners zu 2. in ON 9, welchen vollumfänglich zugestimmt werde. Auch den diesbezüglichen Anträgen werde beigetreten.
5). Das Erstgericht hat zur Sicherung des Anspruches auf Feststellung der Nichtigkeit der bei der außerordentlichen Generalversammlung der Sicherungsgegnerin vom 23.07.2004 gefassten Beschlüsse und Untersagung der Eintragung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 23.07.2004 im Öffentlichkeitsregister wie folgt beschlossen:
1. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gegenüber wird angeordnet, dass folgende beantragte Eintragungen bei der Sicherungsgegnerin U AG, zu unterbleiben haben:
a. Abwahl von X. Y. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates
b. Abwahl von X. Y. als Repräsentant
c. Änderung des Art. 11 Abs 2 der geltenden Statuten der Sicherungsgegnerin, sodass dieser neu lautet:
"Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen."
d. Art 7 wird aufgehoben
e. Wahl von N. M. zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht
f. Wahl von M. O. und M. P. zu Prokuristen der Sicherungsgegnerin" (gemeint: Sicherungsgegnerin zu 1.) "mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
2. 2. Dieser Amtsbefehl gilt bis einschließlich dem 28. Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Sicherungswerber aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in dem noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahren Exekution führen kann.
3. Dem Sicherungswerber wird für die Einleitung eines Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehls eingeräumt.
4. Der Amtsbefehl wird auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten.
5. Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den der Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt, so hat der Sicherungswerber den Sicherungsgegnern für alle diesen durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten."
Hierzu stellte es neben dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt fest:
"Der Sicherungswerber hat seine (restlichen) 75 % der Aktien der Sicherungsgegnerin zu 1. und der U nie an H. M. verkauft. Es ist zwischen diesen beiden über die Aktien nie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, in dem der Sicherungswerber Aktien der U-Gesellschaften oder von einer von ihnen an H. M. verkauft oder sonst wie in ihr Eigentum übertragen hat. Ein solches Geschäft ist auch nicht von L. O. als Vertreter des Sicherungswerbers mit H. M. abgeschlossen worden. Der Sicherungsgegner zu 2. hat das immer gewusst.
Im Herbst 2003 haben H. M. und der Sicherungsgegner zu 2. zwei Schenkungsverträge unterzeichnet: Mit einem auf 01.01.2003 datierten Vertrag hat H. M. ihrem Sohn 600 Inhaberaktion" (gemeint: Inhaberaktien) "der U mit einem Nominalwert von CHF 300'000.00 geschenkt und mit einem auf 31.12.2003 datierten Vertrag 75 Inhaberaktion" (gemeint: Inhaberaktien) "der U mit einem Nominalwert von CHF 75'000.00. Die Verträge wurden im Herbst 2003 ausgefertigt und unterzeichnet und nicht an den jeweils angegebenen Daten."
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass die gesetzliche Vermutung, wonach der Besitzer von Inhaberaktien selbst als Fiduziar der aus den Aktien Berechtigte sei, im gegenständlichen Fall widerlegt sei. Die Aktien seien nie rechtsgültig an H. M. übertragen worden und der Sicherungsgegner zu 2. habe dies auch bei Abschluss des Schenkungsvertrages mit H. M. gewusst.
Damit seien die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse in der Generalversammlung vom 23.07.2004 statuten- und gesetzwidrig, da dort 75 % der Aktien nicht vertreten gewesen seien.
Mit den bekämpften Generalversammlungsbeschlüssen sei der Sicherungswerber als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und als Repräsentant abgewählt und der Sicherungsgegner zu 2. zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht gewählt worden. Wenn dem Sicherungswerber nicht die Möglichkeit gegeben werde, die von ihm gewollte Verhinderung der Eintragung dieser Änderungen im Sinne einer einstweiligen Zustandsregelung für das gegenständliche Verfahren zu verhindern, dann würde dem Sicherungswerber dadurch ein erheblicher Nachteil bzw ein unwiederbringlicher Schaden drohen. Eine solche abstrakte Gefährdung sei nach Art 276 EO ausreichend.
6). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs des Sicherungsgegners zu 2. Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden der neuerlichen Entscheidung vorbehalten. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde ausgesprochen.
Zur behaupteten rechtskräftig entschiedenen Streitsache stellte das Fürstliche Obergericht ergänzend fest:
"In den Verfahren 2 CG.2005.73 und dem Rechtfertigungsverfahren zu 8 CG.2004.299 war die U (jetzige Erstantragsgegnerin) alleinige Sicherungsgegnerin bzw beklagte Partei. Zur Abweisung des Klagebegehrens und Aufhebung des Amtsbefehles ist es nur deshalb gekommen, weil der nunmehrige Sicherungsgegner zu 2. nicht in das Verfahren einbezogen worden war, diese Parteien jedoch einheitlich Streitparteien im Sinne des § 14 ZPO sind."
In rechtlicher Hinsicht begründete im Wesentlichen und zusammengefasst das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
6.1). Der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache sei unberechtigt, weil der nunmehrige Sicherungsgegner zu 2. nicht Partei der erwähnten Vorverfahren gewesen sei und es daher an der Parteiidentität fehle. Eine Bindungswirkung bestünde nur dann, wenn durch das Urteil bzw die einstweilige Verfügung die Nichtigkeit zB eines Generalversammlungsbeschlusses erklärt werde, nicht jedoch im Falle einer abweisenden Entscheidung. Im gegenständlichen Fall sei außerdem das Begehren nur aufgrund der einheitlichen Streitgenossenschaft, auf die im Verfahren nicht Bedacht genommen worden sei, abgewiesen worden. Die Abweisung sei daher nicht aus materiell rechtlichen Gründen, sondern aus anderen Gründen, die nicht das geltend gemachte Recht betroffen hätten, erfolgt.
6.2). Auch eine Nichtigkeit wegen fehlender Zuständigkeit bzw inländischer Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Sicherungsgegners zu 2. sei unbegründet.
Der Sicherungswerber sei nicht verpflichtet gewesen, Zuständigkeitstatbestände konkret anzuführen. Vielmehr genüge ein erforderliches Tatsachensubstrat, das im gegenständlichen Fall vorgelegen sei (RIS-Justiz RS0046236).
Im Sicherungsantrag werde nämlich klar dargetan, dass es sich bei den Sicherungsgegnern um einheitliche Streitparteien handle, sodass der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 46 JN behauptet worden sei und vorliege (RIS-Justiz RS0113167).
6.3). Zur Aktivlegitimation:
Gemäß Art 179 PGR erlösche das Anfechtungsrecht "der Stimmberechtigten", wenn sie nicht ... "binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringen".
Aus dieser Bestimmung sei klar abzuleiten, dass anfechtungsberechtigt nur ein Stimmberechtigter, also hier ein Aktionär sei. Nach den Feststellungen sei der Sicherungswerber nach wie vor Mehrheitsaktionär und somit anfechtungslegitimiert. Die Tatsache, dass er als Verwaltungsrat und Repräsentant abgewählt worden sei, ändere daran nichts. Abgesehen davon sei der strittige Generalversammlungsbeschluss im Öffentlichkeitsregister noch nicht eingetragen.
6.4). Zur behaupteten Verfristung:
Grundsätzlich sei für die Anfechtung eines fehlerhaften Beschlusses die Einhaltung der Frist nach § 179 PGR erforderlich. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet sei, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden müsse bzw dass eine absolute Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen elementare Grundsätze der Rechtsordnung vorliege. Ein solcher Beschluss könne auch nach Ablauf der Frist gemäß Art 179 PGR angefochten werden (vgl SZ 50/51; öOGH 1 Ob 573/85; 4 Ob 527/94 ua).
Ausgehend davon, dass der Sicherungswerber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der außerordentlichen Generalversammlung vom 23.07.2004 Mehrheitsaktionär gewesen sei, liege ein Scheinbeschluss vor, da er von zur Beschlussfassung nicht berechtigten Personen gefasst worden sei. Es sei auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Sicherungswerbers auf Schutz des Eigentums (als Aktieninhaber) verletzt, sodass auch eine absolute Nichtigkeit gegeben sei. Auch in Österreich sähen die aktienrechtlichen Bestimmungen absolute Nichtigkeiten dann vor, wenn zB die Einberufung zur Hauptversammlung nicht im Sinne des § 106 Aktiengesetz erfolgt sei oder wenn der Vorstand (hier der Sicherungswerber als Verwaltungsrat) an der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung nicht mitwirken habe können (§ 199 iVm § 105 AG).
Die Einhaltung einer Frist sei daher nicht erforderlich gewesen.
6.5). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Frage, ob die 75 % der Aktien des Sicherungswerbers allenfalls auf den Rekurswerber übergegangen sind, seien unbedenklich. Das Erstgericht habe zwar keine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen, jedoch genügten die Verweise auf die jeweiligen Bescheinigungsmittel, zumal die Bescheinigungsmittel keiner Würdigung bedurft hätten. Dies gelte vor allem für den Inhalt des Aktes zu 2 CG.2007.114, insbesondere das Urteil in ON 55. Wenn das Erstgericht aufgrund dieses Urteils (das allerdings noch nicht rechtskräftig sei) den festgestellten Sachverhalt als bescheinigt angesehen habe, begegne dies keinerlei Bedenken. Eine Auseinandersetzung mit den vom Rekurswerber weiteren vorgetragenen Argumenten und Bescheinigungsmitteln wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Erstgericht dem erwähnten Urteil nicht die notwendige Bescheinigungskraft beigemessen hätte. Einem Urteil komme schon deshalb eine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es sich bei den diesbezüglichen Feststellungen nicht nur um eine Bescheinigung, sondern um einen Beweis handle, wenngleich dieses Urteil nur ein mittelbares Beweismittel sei. Die Beweiswürdigung im Sinne des Verweises auf das Urteil sei ausreichend und die Entscheidung sei insofern auch überprüfbar.
6.6). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers habe das Erstgericht zur Frage, ob der Sicherungswerber noch Aktionär sei oder ob die Anteilsrechte auf den Rekurswerber übergegangen seien, Tatsachenfeststellungen getroffen, die unbedenklich seien. Bei der Ausführung des Erstgerichts, es sei zwischen dem Sicherungswerbers und H. M. nie ein Rechtsgeschäft über die Aktien abgeschlossen worden, handle es sich insofern um eine Tatsachenfeststellung, als es sich beim hier in Betracht kommenden Rechtsgeschäft nur um eine Willenseinigung handeln könne.
6.7). Zur Übergabe von Inhaberaktien bzw zum Eigentumserwerb an Inhaberaktien verwies das Fürstliche Obergericht auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in LES 2006, 251 ff. Die Frage der Beweislast habe das Fürstliche Obergericht bereits in seiner Entscheidung vom 06.12.2007 zu 4 CG.2006.279-52 erörtert. Richtig sei, dass der Besitzer einer Inhaberaktie zur Ausübung des Stimmrechtes befugt sei. Allerdings sei auch ein Gegenbeweis zulässig. Der Besitz von Inhaberaktien sei nämlich lediglich eine Legitimation "im Verhältnis zur Gesellschaft" (vgl Oberster Gerichtshof vom 07.09.2006 zu 2 CG.2006.21, LES 2007, 289 ff), sodass der wirklich Berechtigte in seinem Vorgehen gegen den Besitzer dadurch nicht beschränkt werde (BGE 112 II 356, S 360). Die Vermutung des Eigentums nach § 509 SR entfalle bei zweideutigem Besitz. Wer also den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben habe, könne auf Herausgabe bzw auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen belangt werden (BGE 84 II 253, S 259; BGE 41 II 31/32).
Der Sicherungswerber habe den Gegenbeweis erbracht, dass der Sicherungsgegner zu 2. als Besitzer der Aktien nicht rechtmäßiger Aktieninhaber sei. Insofern sei die Vermutung nach § (gemeint: Art) 509 SR weggefallen bzw habe der Sicherungswerber sein Eigentum bescheinigt.
6.8). Der angefochtene Beschluss sei ausschließlich deshalb aufzuheben, weil das Erstgericht zur behaupteten Gefährdung keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Es habe nämlich lediglich eine Zustandsregelung im Sinne des Sicherungsantrages für berechtigt erachtet. Da dem Sicherungswerber nicht die Möglichkeit gegeben werde, die von ihm gewollte Verhinderung der Eintragung der beschlossenen Änderungen im Sinne einer einstweiligen Zustandsregelung zu verhindern, würde ihm ein erheblicher Nachteil drohen. Die Änderung im Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin zu 1. könnte - so das Erstgericht - für diese zu Vorkehrungen führen, die dem Sicherungswerber einen unwiederbringlichen Schaden zuführen könnten. Eine solche abstrakte Gefährdung sei nach Art 276 EO ausreichend.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 07.09.2006 zu 2 CG.2006.21, LES 2007, 289 ff ausgeführt - allerdings für das Rekursgericht nicht bindend -, dass das Fürstliche Obergericht (im Verfahren 2 CG.2006.21) die Bestimmung des Art 178 Abs 5 PGR übersehen habe, wonach das Gericht die Ausführung eines angefochtenen Beschlusses im Befehlsverfahren aufschieben könne, "wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht werde". Es handle sich hierbei um eine auch den Art 276 Abs 1 lit b EO ergänzende Regelung, die im Falle der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zum Tragen komme. Der Nachteil könne im Falle einer beschlussmäßigen Abberufung eines Verwaltungsrates zB in einem befürchteten Umsatzrückgang oder in der Beeinträchtigung des Unternehmensrufes bei Beendigung der Tätigkeit des abberufenen Verwaltungsrates gelegen sein. Eine einstweilige Verfügung könne auch dann erlassen werden, wenn nicht der Gesellschaft, sondern einem Gesellschafter ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Aus den Feststellungen des Rekursgerichtes lasse sich kein entweder der Sicherungsgegnerin oder dem Sicherungswerber drohender unwiederbringlicher Nachteil ableiten.
Aus diesen Ausführungen ergebe sich klar, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht nicht teile, eine Zustandsregelung sei erforderlich und es liege die konkrete Gefahr darin, dass der Sicherungsgegner zu 2. die Sicherungsgegnerin zu 1. ohne Änderung des Zustandes allein vertreten könne.
Es seien daher auch Feststellungen zu den vom Sicherungswerber behaupteten weiteren Gefährdungsumständen erforderlich, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei.
Aufgrund der einheitlichen Streitpartei der Sicherungsgegner wirke sich der Feststellungsmangel auch auf die Erstsicherungsgegnerin aus.
7). Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin zu 2. aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Revisionsrekurs beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag ON 1 abgewiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs geltend:
7.1). In seinem Rekurs gegen den Amtsbefehl ON 14 habe der Sicherungsgegner zu 2. unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung drei Rügen geltend gemacht: Die Rechtsrüge, dass Regelungsverfügungen nach Art 276 Abs 1 lit b EO nur erlassen werden dürften, wenn eine objektive Gefährdung konkret bescheinigt werde; die Rechtsrüge, dass der Amtsbefehl das Prinzip verletze, dass ein allfälliger Prozesserfolg im Hauptverfahren mittels einstweiliger Verfügung nicht vorweggenommen werden dürfe sowie die Rechtsrüge, dass bei Regelungsverfügungen nach Art 276 EO immer eine Interessenabwägung Platz zu greifen habe. Der Revisionsrekurswerber habe gestützt auf diese Rechtsrügen beantragt, dass der Antrag des Sicherungswerbers auf Erlass eines Amtsbefehls abgewiesen werde.
Mit diesen drei Rechtsrügen habe sich das Rekursgericht nicht (mit keinem Wort) auseinandergesetzt. Eine Begründung dafür, aus welchem Grund den drei Rechtsrügen keine Berechtigung zukomme, gehe dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zur Gänze ab. Dies ziehe Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe von § 483 Abs 2 ZPO iVm § 446 Abs 1 Z 9 ZPO, eventualiter Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich. Eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses sei in diesem Umfang unmöglich.
7.2). Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.2.1). Zur fehlenden Aktivlegitimation des Revisionsrekursgegners:
Der Revisionsrekursgegner sei für die Erhebung einer Stimmrechtsklage nach Art 178 PGR nicht aktivlegitimiert, weil er bei richtiger rechtlicher Anwendung der Beweislast- und Gutglaubensregeln nicht als Eigentümer einer Mehrheitsbeteiligung an der Sicherungsgegnerin zu 1. gelten könne. Das Rekursgericht hätte den Antrag ON 1 mangels Aktivlegitimation des Sicherungswerbers zur Erhebung einer Stimmrechtsklage nach Art 178 PGR abweisen müssen.
7.2.2). Zur Verfristung der vom Revisionsrekursgegner erhobenen Stimmrechtsklage:
Mit seiner Rechtfertigungsklage ON 18 habe der Revisionsrekursgegner eine Stimmrechtsklage nach Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR erhoben: In der Klage mache der Revisionsrekursgegner geltend, dass "zur Teilnahme unbefugte Personen an einem Beschluss mitgewirkt hätten".
Der Wortlaut des Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR korrespondiere mit jenem des Art 691 Abs 3 OR ("Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschluss mit").
Die Stimmrechtsklage nach Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR (und nach Art 691 Abs 3 OR) sei nichts anderes als "eine weitere Ausprägung der Anfechtungsklage" nach Art 178 Abs 1 PGR bzw nach Art 706 OR (Böckli, Schweizer Aktienrecht3, Zürich/Basel/Genf 2004, § 16 Randziffer 119, S 1957): Sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein habe der Gesetzgeber mit diesen beiden Bestimmungen eine besondere Form der allgemeinen Anfechtungsklage gegen (Generalversammlungs-)Beschlüsse von Verbandspersonen normiert.
Beide Bestimmungen knüpften eine Anfechtung von (Generalversammlungs-)Beschlüssen, deren Zustandekommen wegen der Teilnahme von Nichtberechtigten mangelhaft gewesen sei, an eine Anfechtungsfrist von zwei Monaten.
Die Qualifikation der vom Sicherungswerber erhobenen Rechtfertigungsklage ON 18 als einer Stimmrechtsklage nach Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR (=Art 691 Abs 3 OR) habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof ein seinem Beschluss vom 07.09.2006 im Verfahren zu 02 CG.2006.21, ON 23, ein einem vergleichbaren Fall bestätigt.
Das Rekursgericht irre in rechtlicher Hinsicht, weil eine auf Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR bzw auf Art 691 Abs 3 OR gestützte Stimmrechtsklage gesetzlich zwingend binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung (Generalversammlung) zu erheben sei. Dies ergebe sich aus der Natur einer solchen Klage und aus der dazu ergangenen Rechtsprechung und Lehre (LES 1984 S 42; siehe hierzu Art 706 a Abs 1 OR; Basler Kommentar zum Obligationenrecht II2, Basel/Genf/München 2002, Rz 12 zu Art 691 OR, 709).
Aus der Qualifikation der Rechtsbegehren des Revisionsrekursgegners als Stimmrechtsklage nach Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR folge, dass der mit einer solchen Klage bekämpfte (Generalversammlungs-)Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei. Anfechtbar binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung bzw der Generalversammlung (BK aaO, Rz 12 zu Art 691 OR, 709 f). Eine Differenzierung nach absolut nichtigen oder nur anfechtbaren Beschlüssen sei dem Gesetz fremd. Die Bestimmung von Art 178 Abs 4 letzter Fall PGR kenne nur eine mit Klage binnen zwei Monaten geltend zu machende Anfechtbarkeit von (General-)Versammlungsbeschlüssen.
In der vom Rekursgericht (S 16) zitierten Fundstelle 1 Ob 573/85 habe der österreichische Oberste Gerichtshof eben gerade nicht ausgesprochen, dass die Teilnahme eines vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters an der Abstimmung eine absolute Nichtigkeit des Beschlusses nach sich zöge. Ein Beschluss, der unter Mitwirkung eines vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters an der Abstimmung zustande gekommen sei, sei nur als nicht nach dem Gesetz zustande gekommen anzusehen und demnach Gegenstand der Anfechtung iSv § 41 des öGmbHG.
Auch das Erstgericht spreche im Amtsbefehl ON 14 zu Recht aus, dass die (Generalversammlungs-)Beschlüsse nicht absolut nichtig, sondern allenfalls "statuten- und gesetzwidrig" seien.
Dasselbe resultiere aus der zweiten vom Rekursgericht relevierten Fundstelle (4 Ob 527/94 öOGH).
Eine absolute Nichtigkeit von (Generalversammlungs-)Beschlüssen einer Verbandsperson sei demnach im österreichischen Rechtsbereich umstritten, im schweizerischen und liechtensteinischen Rechtsbereich werde dies übereinstimmend verneint.
Demzufolge sei eine Beschlussfassung durch Nichtberechtigte bzw durch zur Teilnahme unbefugte Personen nicht nichtig, sondern binnen zwei Monaten anfechtbar.
Das Eigentumsrecht des Revisionsrekursgegners werde durch die Beschlüsse in keiner Weise tangiert. Die Abwahl als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied berühre lediglich dessen Organstellung.
Durch sein Vorgehen im Verfahren zu 02 CF.2005.73 bzw 08 CG.2004.299, in denen er die falsche Partei ins Recht gefasst habe und seine Rechtsbegehren zu Recht abgewiesen worden seien, habe er die Möglichkeit zu einem zweiten Vorgehen gegen die von ihm bekämpften Beschlüsse verwirkt. Einem solchen Ansinnen stehe die materiell-rechtliche Verwirkungsfrist, die nach Art 179 Abs 1 PGR für Stimmrechtsklagen gleich welcher Art gelte, mit der Folge eines Verlustes seines Klagerechts entgegen.
7.2.3). Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung der angeblichen Eigentümerstellung des Sicherungswerbers:
Im Beschluss vom 07.09.2006 habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu 02 CG.2006.21 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage, ob der Sicherungswerber nach wie vor Eigentümer einer Mehrheitsbeteiligung an den U-Gesellschaften sei, um eine Rechtsfrage handle, die eine rechtliche Beurteilung zum Inhalt habe: Eine Eigentümerstellung des Sicherungswerbers an den beiden U-Gesellschaften (dort: U, hier: U AG) müsse sich aus einem entsprechenden Sachverhaltssubstrat ergeben.
Das Rekursgericht irre bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass die Vermutung nach § (recte) Art 509 SR weggefallen sei.
Aus Art 509 SR resultiere, dass der vom Erstgericht festgestellte Besitzer der streitgegenständlichen Inhaberaktien der Erstsicherungsgegnerin, der Sicherungsgegner zu 2. N. M., von Gesetzes wegen auch als Eigentümer dieser Aktien anzusehen sei (LES 2003, 55).
Diese Vermutung könne nur durch einen Hauptbeweis des Gegenteils beseitigt werden, also nur durch den Nachweis eines besonderen Vertragsverhältnisses, das von demjenigen, der eine Eigentümerstellung an den Aktien behauptet, dem Aktieninhaber entgegenzuhalten ist (Fasching, Zivilprozessrecht2, Rz 867, 457; Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1966, Rz 338 zu Art 8 ZGB; J 457/340, ELG 1947 bis 1954, 30).
Im Beschluss vom 07.09.2006, 02 CG.2006.21, habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf die Notwendigkeit konkreter Tatsachenfeststellungen über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung der Aktien durch den Sicherungsgegner zu 2. N. M. hingewiesen.
Solche konkreten Tatsachenfeststellungen, die der gesetzlichen Vermutung des Eigentums zu Gunsten des Sicherungsgegners zu 2. entgegen gehalten werden könnten, würden dem angefochtenen Beschluss und dem Amtsbefehl fehlen.
7.2.4). Zur Unkenntnis des Sicherungsgegners zu 2. N. M. über eine angeblich fehlende Verfügungsbefugnis seiner Mutter H. M.:
Der gutgläubige Erwerber von Inhaberaktien sei in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn diese dem Veräußerer ohne jede Ermächtigung zu deren Übertragung anvertraut worden seien. Dabei komme es auf die Verfügungsberechtigung des Veräußerers an (LES 2006 S 250 [S 258]).
Die Untergerichte hätten keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Sicherungsgegner zu 2. über eine angeblich fehlende Verfügungsberechtigung seiner Mutter H. M. an den streitgegenständlichen Aktien zu irgendeinem Zeitpunkt etwas gewusst habe. Diesbezüglich habe der Sicherungswerber auch nichts vorgetragen. Der Erwerb von Eigentum und die Übertragung einer Verfügungsberechtigung seien nicht das Gleiche. Selbst eine Verfügungsberechtigung ohne Eigentum (an den Aktien) wäre denkbar.
Auf Basis der Tatsachenfeststellungen der Untergerichte hätte der Antrag ON 1 daher abgewiesen werden müssen.
7.2.5). Zur Ersitzung durch H. M.:
H. M. könne den Gutglaubensschutz des Gesetzes für sich in Anspruch nehmen (Art 509 Abs 2 SR), wobei ihr guter Glaube gesetzlich vermutet werde (Art 3 ‚Abs 1 SR). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass H. M. an den streitgegenständlichen, als Sache zu behandelnden Aktien hilfsweise auch durch Ersitzung Eigentum erworben habe und ihr Sohn durch die Schenkungen im Jahr 2003 seinerseits Eigentum erworben habe.
8). Der Sicherungswerber hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Er beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt der Revisionsrekursgegner vor wie folgt:
8.1). Den vom Revisionsrekurswerber in seinem Rekurs erhobenen Rechtsrügen komme keine Berechtigung zu. Das Fürstliche Obergericht führe aus, dass der Amtsbefehl allein deshalb aufzuheben sei, da das Fürstliche Landgericht keine ausreichenden Feststellungen betreffend die Frage der behaupteten Gefährdung getroffen habe. Wenn keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, um über die Frage der objektiven Gefährdung befinden zu können, so sei erst recht nicht möglich, eine Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien vorzunehmen.
Gleichzeitig stelle sich die vom Sicherungsgegner zu 2. vermeintlich erkannte Problematik des Vorgreifens der Entscheidung in der Hauptsache durch die einstweilige Verfügung nicht, da eine solche erst auf Basis der nunmehr zu treffenden Feststellungen erfolgen könne.
Das Fürstliche Obergericht habe die Rechtsrügen des Sicherungsgegners zu 2. vollumfänglich berücksichtigt.
8.2). Die Bestimmung des Art 509 SR, wonach von einem Besitzer einer Sache vermutet werde, er sei deren Eigentümer, diene der Praktikabilität des Rechtes und könne durchaus falsch sein, weshalb dem Prozessgegner der Gegenbeweis für deren Unrichtigkeit offen stehe, wobei die Gesamtsituation aufgrund der Lebenserfahrung zu würdigen sei. Die Durchschlagskraft des Gegenbeweises hänge insbesondere von der Eindeutigkeit des Besitzes ab. Eindeutig sei ein Besitz dann, wenn die gesamten Umstände dafür sprächen, dass dem Besitzer dasjenige Recht zustehe, das er für sich in Anspruch nehme (vgl Stark in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB II2, Art 930, Rz 2 f).
Der Sicherungswerber habe den klaren und unwiderlegbaren Gegenbeweis zur Vermutung nach Art 509 SR erbringen und sein besseres Recht als Eigentümer bescheinigen können.
8.3). Soweit sich der Sicherungsgegner zu 2. auf einen vorgeblich gutgläubigen Erwerb der Aktien von H. M. berufe, verweist der Sicherungswerber auf die Feststellung des Fürstlichen Landgerichtes, wonach der Sicherungswerber zu 2. von der Ermangelung einer Willenseinigung zwischen dem Sicherungswerber und H. M. betreffend die Übertragung des Eigentums an 75 % der Inhaberaktien der U - und somit vom Fehlen eines entsprechenden Rechtsgeschäftes - zu jeder Zeit Kenntnis gehabt habe.
Dem Sicherungsgegner zu 2. sei bewusst gewesen oder habe ihm bewusst sein müssen, dass ungeachtet des Besitzrechtes der H. M., allein dem Sicherungswerber das Eigentumsrecht und somit die dingliche Verfügungsgewalt über die Inhaberaktien zugestanden sei.
8.4). Der Sicherungswerber mache in seiner Klage keineswegs Mängel an Generalversammlungsbeschlüssen geltend, welche lediglich Anfechtungsgründe nach Art 178 PGR darstellten. Vielmehr begehre der Sicherungswerber die Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Sicherungsgegnerin zu 1. vom 23.07.2004 infolge ihrer eklatanten Rechtswidrigkeit.
Bei den Generalversammlungsbeschlüssen der Sicherungsgegnerin zu 1. vom 23.07.2004 handle es sich um Schein- oder Nichtbeschlüsse, die als Rechtsfolge nicht die Anfechtbarkeit, sondern deren absolute Nichtigkeit nach sich ziehe.
Bei der Rechtfertigungsklage handle es sich um eine nicht fristgebundene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Generalversammlungsbeschlüsse. Eine Fristversäumnis liege demnach nicht vor, da Art 179 PGR ausschließlich auf Anfechtungsklagen in Anwendung zu bringen sei.
8.5). Dadurch, dass der Sicherungsgegner zu 2. bei der Generalversammlung am 23.07.2004 als vermeintlicher Eigentümer der Aktien aufgetreten sei und die damit verbundenen Rechte ausgeübt habe, habe er in das Eigentumsrecht des Sicherungswerbers eingegriffen. Die Verletzung des Eigentumsrechtes des Sicherungswerbers sei evident.
8.6). H. M. habe die Inhaberaktien nicht ersessen, zumal sie zu keinem Zeitpunkt gutgläubige Besitzerin hinsichtlich ihrer Stellung als Eigentümerin an den Aktien gewesen sei. Die Aktien seien ihr lediglich zur Verwahrung übergeben worden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass H. M. nie annehmen habe dürfen, sie wäre Eigentümerin der gegenständlichen Inhaberaktien.
8.7). Das Fürstliche Obergericht habe den als bescheinigt festgestellten Sachverhalt in jeder Hinsicht rechtlich richtig beurteilt.
9). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1). Das Fürstliche Obergericht hat dem Rekurs des Zweitantragsgegners im Sinne des Aufhebungsantrags Folge gegeben. Ausschließlich tragender Grund für diese Aufhebung war der Umstand, dass das Erstgericht zur behaupteten Gefährdung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (Pkt 4.7 des Aufhebungsbeschlusses). Dabei war tragender Grund für diese Aufhebung, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung LES 2007, 289 von Art 178 Abs 5 PGR als einer den Art 276 Abs 1 lit b EO ergänzenden Regelung, die im Fall der Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen zum Tragen komme, ausgegangen war. Die einstweilige Verfügung könne auch dann erlassen werden, wenn nicht der Gesellschaft, sondern einem Gesellschafter ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Es bedürfe daher nach Ansicht des Rekursgerichts auch Feststellungen zu den vom Sicherungswerber behaupteten weiteren Gefährdungsumständen, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei.
Das Rekursgericht hat seinem Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt im Hinblick auf die Aktivlegitimation und die Fristenfrage beigesetzt und auch deshalb, weil die in der vorzitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vertretene Rechtsansicht nicht bindend sei.
9.2). Zur Aktivlegitimation:
9.2.1). Das Erstgericht hat festgestellt, dass ein Verkauf der 75% Aktien vom Sicherungswerber an der Sicherungsgegnerin zu 1. an H. M. nie stattgefunden hat. Es sei zwischen beiden nie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, in dem der Sicherungswerber Aktien der U-Gesellschaften oder von einer von ihnen an H. M. verkauf oder sonst wie in ihr Eigentum übertragen hat. Auch sei ein solches Geschäft nie von Alois Schwendimann als Vertreter des Sicherungswerbers mit H. M. abgeschlossen worden, was dem Sicherungsgegner zu 2. auch immer bekannt gewesen sei (siehe Obergericht Seite 9 f).
Auf der Basis dieser bescheinigten Feststellungsgrundlage konnte das Fürstliche Obergericht noch nicht von der Aktivlegitimation des Sicherungswerbers ausgehen: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2006, 250, ausgesprochen, dass derjenige, der im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung von einer zur Eigentumsübertragung nicht berechtigten Person eine Inhaberaktie in das Eigentum übertragen erhält, dieses Eigentum auch dann erwirbt, wenn diese Aktie dem Veräußerer ohne Ermächtigung zu deren Übertragung anvertraut worden war. Ihr Fehlen wird durch den guten Glauben des Erwerbers geheilt, wobei maßgebend der gute Glaube im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes ist (vgl Art 512 SR).
Den Feststellungen der Untergerichte ist nun nichts zur Frage zu entnehmen, ob ein Rechtsgeschäft zwischen H. M. und dem Sicherungswerber mit einer Übertragung der (bloßen) Verfügungsberechtigung abgeschlossen wurde. Nach der oben zitierten Entscheidung ist aber diese Frage als Voraussetzung dafür zu klären, ob zum einen der Zweitsicherungsgegner von einer "verfügungsberechtigten Person" die Aktien übertragen erhalten hat, und zum anderen - sollte dies nicht der Fall gewesen sein -, ob der Zweitsicherungsgegner als Erwerber in diesem Zeitpunkt guten Glaubens hinsichtlich einer Verfügungsberechtigung seiner Vertragspartnerin gewesen war.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass die Bescheinigungsannahme, eine Person sei Eigentümer von Inhaberaktien, eine rechtliche Beurteilung darstellt und konkreter und tatsächlicher Feststellungen ua über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung hinsichtlich der Inhaberaktien, an denen nach sachenrechtlichen Bestimmungen das Eigentum erworben wird, bedürfe (LES 2007, 289). Nichts anderes hat hier zu gelten, wenn die Frage zu klären ist, ob dem die Aktien nicht besitzenden Antragsteller die Sachlegitimation für aus den Aktien abgeleitete gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen den die Aktien besitzenden Zweitantragsgegner zukommt. Unter Berücksichtigung der von den Streitteilen behaupteten Erwerbsvorgänge ist - zumindest auf Bescheinigungsbasis - die materielle Rechtsposition des Antragstellers und Zweitantragsgegners festzustellen.
9.2.2). Das Erstgericht wird daher die näheren Umstände und Vereinbarungen anlässlich der Übergabe der Inhaberaktien an H. M. und ebenso jene im Zusammenhang mit der Weiterübertragung dieser Aktien an N. M. im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens festzustellen haben. Insbesondere wird festzustellen sein, ob H. M. Treuhänderin des Sicherungswerbers war und bejahendenfalls, welche Verpflichtungen sie gegenüber dem Sicherungswerber als Treuhänderin übernommen hat, im Speziellen, ob sie etwa zu einer Weitergabe der Inhaberaktien an Dritte berechtigt war.
9.3). Zur behaupteten Verfristung:
Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des öOGH ausgesprochen, dass eine Anfechtungsfrist von Beschlüssen (hier: die Frist des Art 179 PGR) dann nicht einzuhalten ist, wenn ein Beschluss der Gesellschaft mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss bzw dass eine absolute Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen elementare Grundsätze der Rechtsordnung vorliegt (SZ 50/51; WBl 1987, 69 = SZ 58/88. Ein solcher Beschluss kann auch nach Ablauf der Frist gem Art 179 PGR angefochten werden. Eine derartige Nichtigkeit soll mit Feststellungsklage geltend gemacht werden können, für die die einmonatige Frist des § 41 öGmbHG nicht gilt. Der öOGH hat dies für Fälle anerkannt, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag.
Es muss hier nicht darauf eingegangen werden, unter welchen Voraussetzungen ein derart gravierender Beschlussmangel vorliegt, dass von einem nichtigen, und daher auch außerhalb der Anfechtungsfrist des Art 179 PGR bekämpfbaren Beschluss auszugehen ist: Jedenfalls besteht Einigkeit darin, dass Gesellschafterbeschlüsse, die gegen ein Strafgesetz, durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten sowie gegen zwingende Bestimmungen, insbesondere Gläubigerschutzvorschriften, verstoßen, nichtig sein sollen (Harrer, Haftungsprobleme bei der Gesellschaft mbH 81 ff). In der österreichischen Lehre (Thöni, Sittenwidrigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen - Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund? WBl 1992, 353 [359 f]) wird ua auch die Bestimmung des § 879 ABGB angewendet. Danach sollen Gesellschafterbeschlüsse (in der GmbH) auch dann sittenwidrig sein, wenn ihr Gesamtcharakter (Beweggrund, Zweck, Inhalt) oder ihr Zustandekommen gegen die guten Sitten verstößt (RdW 1994, 396 = SZ 67/103 = GesRZ 1995, 189).
Der öOGH hat auch in jüngster Rechtsprechung an dieser Meinung der Nichtanwendbarkeit der einmonatigen Frist des § 41 öGmbHG in den Fällen festgehalten, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag (SZ 72/15), wobei insbesondere auf Verletzungen des Beschlussprozedere gem § 34 öGmbHG - Beschlussfassung weder in einer Generalversammlung noch in der in dieser Gesetzesstelle für die schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise - abgehoben wurde (GesRZ 2008, 376 = RdW 2008/544, 583 = AnwBl 2009, 99; SZ 72/15; vgl schon SZ 50/51; ecolex 1999/160).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt vor diesem Hintergrund die Meinung des Fürstlichen Obergerichts (Seite 16), dass bloße Scheinbeschlüsse, also insbesondere solche, an denen Gesellschafter mitgewirkt haben, denen ein Stimmrecht ex ante mangels Gesellschaftereigenschaft nicht zugekommen ist, nicht der Anfechtungsfrist unterliegen. Nichtige Scheinbeschlüsse liegen auch dann vor, wenn ganz wesentliche Vorschriften des Prozedere bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung (hierzu wbl 2001/93, 133 = RdW 2001/375, 341 = ecolex 2002/349, 890) und bei der Beschlussfassung selbst verletzt wurden. Die Nichtigerklärung solcher Beschlüsse unterliegt nicht der Anfechtungsfrist des Art 179 PGR.
Im gegenständlichen Fall kann daher nicht von vornherein von einer Verfristung der Klage ausgegangen werden, sondern ist diese Frage dann zu klären, wenn feststeht, ob allenfalls ein nichtiger und damit nicht befristet bekämpfbarer (Schein)Beschluss gefasst wurde.
9.4). In LES 2007, 289 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu Art 178 Abs 5 PGR iVm Art 276 Abs 1 lit b EO ausgesprochen, dass das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses im Provisorialverfahren aufschieben kann, wenn ein der Verbandsperson drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Die zitierten Bestimmungen dienten auch dem Schutz individueller Interessen, sodass eine einstweilige Verfügung erlassen werden könne, wenn nur einem Gesellschafter ein unwiederbringlicher Schade droht. Es handelt sich hierbei um eine auch den Art 276 Abs 1 lit b EO ergänzende Regelung, die im Falle der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zum Tragen kommt. Der Nachteil kann im Fall einer beschlussmäßigen Abberufung eines Verwaltungsrates, zB in einem zu befürchtenden Umsatzrückgang oder in der Beeinträchtigung des Unternehmensrufes bei Beendigung der Tätigkeit des abberufenen Verwaltungsrates, gelegen sein. An diese Entscheidung hat das Fürstliche Obergericht den in seinem Aufhebungsbeschluss enthaltenen Ergänzungsauftrag an das Erstgericht angeknüpft (Obergerichts Seite 20 f). Wenn das Rekursgericht ausgehend von einer zutreffenden Rechtsmeinung der Rechtsansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (öOGH 03.09.2009, 2 Ob 367/58 ua; RIS-Justiz RS0042179).
Dem - unrichtig auf Abweisung des Sicherungsantrags - gerichteten Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners war daher im Ergebnis nicht Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts zu bestätigen.
10). Der Kostenvorbehalt ergibt sich aus § 52 Abs 1 ZPO. Ein spruchmässiger Kostenvorbehalt ist in allen Beschlüssen, durch die in Stattgebung des Rechtsmittels die Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer (ergänzender) Verhandlung zurückverwiesen wird, zu fassen (LES 2007, 314).
Vaduz, am 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat