02 CG.2007.114
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei KL., ..., vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei BK., ..., vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert nach RATG: CHF 475.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.05.2010, 02 CG.2007.114, ON 71, mit dem der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.12.2009, ON 55, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Insoweit die Revision als Revisionsrekurs anzusehen ist, wird auch diesem k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit CHF 11.374,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.
Der Kläger brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass er Eigentümer von 75% der Aktien der X. AG und der XY. AG sei. Der Beklagte behaupte zu Unrecht das Eigentum an den konkret bezeichneten Aktien und Aktienzertifikaten. Der Beklagte habe aber weder das Eigentum vom Kläger noch von einer anderen Person rechtswirksam erworben und halte die Aktien sohin ohne rechtsgültigen Titel, weshalb er verpflichtet sei, sie an den Kläger herauszugeben.
Ende 1993 habe er erwogen, die sich zum damaligen Zeitpunkt zu 100% in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Aktien der beiden Gesellschaften zu verkaufen und habe O. mit der Führung von Verkaufsgesprächen beauftragt, die über ein halbes Jahr gedauert, jedoch zu keinem Abschluss geführt hätten. Aufgrund der gescheiterten Verkaufsverhandlungen habe der Kläger O. schliesslich den Auftrag erteilt, nicht mehr alle Aktien der beiden Gesellschaften zu verkaufen, sondern einen aktiven Partner mit einer Beteiligung von 25% bis 40% zu suchen. In der Person von L. sei ein solcher gefunden worden. Ende Juli 1995 habe er vom Kläger 25% der Aktien der X. AG gekauft. Kurze Zeit später hätten sich der Kläger und O. dahingehend geeinigt, dass an L. auch 25% der Aktien der XY. AG übergeben würden.
Die restlichen 75% der Aktien der beiden Gesellschaften seien weiterhin treuhänderisch bei O. geblieben, da dieser mit Zustimmung des Klägers L. vertraglich eine Option für einen weiteren Aktienzukauf eingeräumt habe. Diese 75% der Aktien habe O. in den Safe von M., der Mutter des Beklagten, gelegt. O. habe M. darauf hingewiesen, dass sie die Aktien der beiden Gesellschaften lediglich treuhänderisch für ihn bzw. für den Kläger halte bzw. in Verwahrung habe. Nun behaupte der Beklagte, seine Mutter habe ihm die Aktien beider Gesellschaften geschenkt. M. habe diese Aktien - so behaupte sie - vom Kläger im Laufe des Jahres 1994 käuflich erworben. Dies sei nicht wahr. Der Kläger habe niemals irgendwelche Aktien der beiden Gesellschaften an M. verkauft. Sie sei nie etwas anderes gewesen, als jemand, der die Aktien des Klägers treuhänderisch für diesen gehalten habe. Zu einem redlichen Erwerb der Aktien durch den Beklagten sei es nie gekommen. Da M. mangels eines gültigen Rechtstitels nie Eigentum an den Aktien bzw. Aktienzertifikaten erworben habe, habe sie diese auch nicht an den Beklagten mit der Wirkung übertragen können, dass dieser daran Eigentum erworben habe. Der Beklagte wisse über das Eigentum des Klägers an den Aktien der beiden Gesellschaften Bescheid und habe das auch stets gewusst, sodass er auf keinen Fall Eigentum an den Aktien kraft guten Glaubens erwerben habe können. Er sei deshalb zur Herausgabe verpflichtet.
Der Kläger habe auch ein rechtliches Interesse daran, dass gerichtlich festgestellt werde, dass der Beklagte derzeit nicht Aktionär der beiden Gesellschaften sei und dies auch niemals gewesen sei. Da der Beklagte zu Unrecht das Eigentum an 75% der Aktien an den beiden Gesellschaften behaupte, sei dem Kläger auch für sämtliche Entscheidungen und für sämtliche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen verantwortlich, die sich aus dem Handeln des Beklagten als 75%iger Aktionär der Aktien der beiden Gesellschaften ergäben.
Der Beklagte hat das Klagsvorbringen bestritten und im Wesentlichen vorgebracht, dass O. als Vertreter des Klägers seiner damaligen Gattin M. die klagsgegenständlichen Aktien in ihr Eigentum übertragen habe. Falls O. mit dieser Übertragung seine ihm vom Kläger erteilte Vollmacht überschritten und der Aktienverkauf an M. als falsus procurator des Klägers vorgenommen habe, so könne das der gutgläubigen Aktienerwerberin M. bzw. dem gutgläubigen Aktienerwerber BK. (Beklagter) nicht entgegengehalten werden. Der Kaufpreis für die Aktien habe neben auf den Kaufpreis angerechneten CHF 40'500.-- im Wesentlichen in einer Entschuldung des Klägers im Umfang von rund CHF 718'000.-- bestanden. M. habe als Käuferin die beiden wertlosen X. AG-Firmen erworben und sich zu einer Entschuldung des Klägers verpflichtet. Der Erwerb des 75%igen Mehrheitsanteils am Aktienkapital der X. AG und der XY. AG durch M. sei deshalb nicht in einem schriftlich abgefassten Vertrag niedergelegt worden, weil M. sowohl ihrem damaligen Ehemann O. als auch dem Verkäufer, nämlich dem Kläger, vertraut habe. Dem Kläger fehle es hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an einem notwendigen rechtlichen Interesse.
Das Erstgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, die Aktienzertifikate der X. AG, ..., mit den Nummern 1 bis einschliesslich 9 (beinhaltend jeweils 20 Inhaberaktien, als Z.-Aktien bezeichnet), mit den Nummern 10 bis einschliesslich 19 (beinhaltend jeweils 2 Inhaberaktien, als Z.-Aktien bezeichnet), mit den Nummern 30 bis einschliesslich 38 (beinhaltend jeweils 20 Inhaberaktien), mit den Nummern 39 bis einschliesslich 48 (beinhaltend jeweils 2 Inhaberaktien), mit den Nummern 49 bis einschliesslich 53 (beinhaltend jeweils 40 Inhaberaktien) sowie die Aktienzertifikate der XY. AG, ..., mit der Nummer 2 (beinhaltend 25 Inhaberaktien) und mit den Nummern 3 bis einschliesslich 12 (beinhaltend jeweils 5 Inhaberaktien) binnen vier Wochen an die klagende Partei herauszugeben (Spruchpunkt 1.). Weiters hat es festgestellt, dass der Beklagte nicht Aktionär der X. AG und der XY. AG ist und auch niemals Aktionär dieser Gesellschaften war (Spruchpunkt 2.). Der Beklagte wurde schuldig erkannt, dem Kläger die mit CHF 78'253.-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen (Spruchpunkt 3.).
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
"Die X. AG ... wurde am 02.12.1982 zunächst bis August 1986 als Z. AG gegründet und zur Register Nr. FL-... im Handelsregister eingetragen. Der Firmenzweck besteht unter anderem in Montage von und Vertrieb, Handel mit Bauelementen aller Art, insbesondere Decken- und Wandverkleidungen mit Wärme- und Kälte isolierenden, Feuer hemmenden, akustischen, optischen und dekorativen Eigenschaften, und anderen Bauartikeln, wie Beleuchtungskörper usw. Das Aktienkapital belief sich zunächst auf CHF 50'000.00, eingeteilt in 50 voll einbezahlt Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00, wurde 1984 dahingehend abgeändert, dass sich das Kapital wohl noch auf CHF 50'000.00 belief, allerdings eingeteilt in 100 voll einbezahlte Inhaberaktion zu je CHF 500.00. 1985 wurde das Aktienkapital auf CHF 100'000.00 erhöht, eingeteilt in 200 Inhaberaktien zu je CHF 500.00, 1989 auf CHF 300'000.00, eingeteilt in 600 voll einbezahlte Inhaberaktien zu CHF 500.00 und schliesslich 1992 auf CHF 400'000.00, eingeteilt in 800 Inhaberaktien zu je CHF 500.00. Auch dieses Kapital ist voll einbezahlt (liberiert). Die Gesellschaft wurde vom Kläger gegründet, welcher zunächst Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht war, ab 13.01.1994 auch Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht. Am 05.10.1995 wurde er als Geschäftsführer gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt war er auch Geschäftsführer der G. AG. Die Löschung als Verwaltungsrat erfolgte laut Beschluss der Generalversammlung vom 21.05.2004 und wurde am 25.05.2004 im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig mit der Löschung des Klägers als Verwaltungsrat wurde der Beklagte als Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht im Register eingetragen. Hinsichtlich dieser Generalversammlungsbeschlüsse und der damit verbundenen Löschung des Klägers als Verwaltungsrat und Eintragung des Beklagten als Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsrecht wurde von KL. als Kläger gegen die X. AG das Verfahren 02 CG.2006.21 geführt. In diesem hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der X. AG die Sachlegitimation fehlt, da sie und ihr Verwaltungsrat BK. eine notwendige einheitliche Streitpartei bilden, die nur gemeinsam geklagt werden kann. Sodann wurde das Verfahren 04 CG.2006.279 von KL. gegen BK. und die X. AG eingeleitet, welches unterbrochen ist (Beilage A, Beilage B, hg. Akt 02 CG.2006.21, hg. Akt 04 CG.2006.279; PV Kläger ON 52, Seite 30 Mitte).
Seit Gründung der X. AG war der Kläger zunächst Eigentümer der Mehrheit der Aktien. 1992 oder 1993 hat er von seinem früheren Geschäftspartner D. die von diesem gehaltenen Aktien übernommen und wurde Alleineigentümer sämtlicher Aktien (unstrittig, ZV U. ON 44 Seite 2).
Am 23.06.1993 hat der Kläger die XY. AG, ... gegründet und am selben Tag ins Öffentlichkeitsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist unter anderem der Handel und Vertrieb von Bauelementen aller Art, insbesondere Lüftungs- und Metalldecken, Ablufthauben, Zu- und Abluftfiltern mit Zubehör und anderen Bauartikeln wie Beleuchtungskörpern usw. Das Aktienkapital beläuft sich auf CHF 100'000.00, eingeteilt in 100 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00. Der Kläger war ab Errichtung der Gesellschaft Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht, der Beklagte wurde am 09.01.2001 ebenfalls als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht im Handelsregister eingetragen. Der Kläger hat ab der Errichtung zunächst sämtliche Aktien gehalten und auch das Kapital einbezahlt. In der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23.07.2004 wurde unter anderem der Beschluss gefasst, dass der Kläger als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats abgewählt und der Beklagte zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht bestellt wird. Diesbezüglich waren zwischen KL. und der XY. AG die Verfahren 02 CG.2005.73 und 08 CG.2004.299 anhängig. Nunmehr ist das Verfahren 02 CG.2007.83 zwischen KL. als Kläger und der XY. AG und BK. als Beklagte anhängig (Beilage C, Beilage D, hg. Akten 02 CG.2005.73, 08 CG.2004.299, 02 CG.2007.83).
Die Aktienzertifikate der X. AG mit den Nummern 1 einschliesslich 9 (beinhaltend jeweils 20 Inhaberaktien, als Z.-Aktien bezeichnet), mit den Nummer 10 bis einschliesslich 19 (beinhaltend jeweils 2 Inhaberaktien, als Z.-Aktien bezeichnet), mit den Nummern 30 bis einschliesslich 38 (beinhaltend jeweils 20 Inhaberaktien), mit den Nummern 39 bis einschliesslich 48 (beinhaltend jeweils 2 Inhaberaktien), mit den Nummern 49 bis einschliesslich 53 (beinhaltend jeweils 40 Inhaberaktien) sowie die Aktienzertifikate der XY. AG mit der Nummer 2 (einhaltend 25 Inhaberaktien) und mit den Nummern 3 bis einschliesslich 12 (beinhaltend jeweils 5 Inhaberaktien) befinden sich in einem vom Beklagten gehaltenen Banksafe (unstrittig und vom Beklagten zugestanden; vgl. Beilage 97 Seite 15).
Ab Mitte/Ende 1994 wollte der Kläger mehr in ... sein, wo er familiäre Verbindungen hat, nämlich zwei Kinder, eines davon geboren 1992. In der Folge war er ab Mitte/Ende 1994 bis 2004 jedes Jahr etwa zur Hälfte in Liechtenstein und in .... Er ist drei- bis viermal hin und her geflogen. Die behördliche Abmeldung nach ... erfolgte per 30.06.1994, die erneute Anmeldung in Liechtenstein am 12.05.2003. Gegen Ende 1993 hat der Kläger erwogen, seine Aktien der X. AG und der XY. AG zu verkaufen und hat O. mit der Führung von Verkaufsgesprächen beauftragt. Dieser oder auch die beiden zusammen haben letztlich U. mit der Führung von Verkaufsverhandlungen beauftragt, die dieser mit der S. AG, ..., geführt hat. Die Gespräche haben in etwa ein halbes Jahr lang gedauert, letztlich aber zu keinem Abschluss geführt. Nach deren Scheitern hat U. auch in seinem eigenen Namen Verhandlungen über einen allfälligen Erwerb der Aktien geführt und zwar mehrheitlich mit O. Es wurde aber insbesondere aufgrund verschiedener Preisvorstellungen keine Einigung erzielt (Beilage H, Beilage 98, Beilage 99; ZV U. ON 44, Seite 3 und Beilage Al, Seite 40ff; PV Kläger ON 52 Seite 29 letzter Absatz und Seite 30 Mitte, ON 52 Seite 29 oben bzw. Beilage 97 Seite 12 oben, Beilage AC Seite 11).
Der Kauf der Aktien durch den Kläger von D. wurde dem Kläger durch ein Darlehen von U. finanziert. KL. hat U. die Aktien der beiden Gesellschaften als Sicherheit übergeben. Nachdem der Verkauf sämtlicher Aktien nicht zustande gekommen ist, wurden die Aktien von U. an O. übergeben, welcher sie an M. weiter gegeben hat. Die Aktien wurden in einem Safe von M. aufbewahrt (ZV U. ON 44, insb. Seite 2 Mitte, PV Kläger ON 52, insb. Seite 31 unten und Seite 32 oben).
Ein am 02.07.1993 vom Kläger für die XY. AG verfasstes Schreiben an M. hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"BETEILIGUNGSANGEBOT
Sehr geehrte Frau M.
Beiliegend erhalten Sie das Kostenbudget der XY. AG, Triesen für die ersten 12 Monate.
Ich offeriere Ihnen eine Kapitalbeteiligung von 40% am Aktienkapital der XY. AG (nominal AK SFr. 100'000.--) zu einem errechneten inneren Kaufpreiswert von SFr. 400'000.--.
Dabei garantiere ich Ihnen eine jährliche Vorabgewinnbeteiligung von SFr. 80.000.--.
Dieses Beteiligungsangebot halte ich bis und mit 31. August 1993 offen.
Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen und verbleibe" (Beilage 14).
Ein vom Kläger für die X. AG verfasstes Schreiben vom 11.05.1994 an M. hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"BETEILIGUNG X. AG
Sehr geehrte Frau M.
Meine ausgeprägte Auslandtätigkeit veranlasst mich für meine Firma X. AG, ... mit Zweigniederlassung ... einen Partner zu suchen. Mein zukünftiger Partner sollte während meiner Abwesenheit ebenfalls im operativen Management tätig werden und fünfzig Prozent der Aktien übernehmen.
Eine unabhängige Bewertung der X. AG ergibt einen errechneten inneren Firmenwert von SFr. 1'238'000.--.
Ich bin bereit, Ihnen fünfzig Prozent vom Aktienkapital (nominell SFr. 400'000.--) für SFr. 500'000.-- (i.W. fünfhunderttausend) zu verkaufen.
Da wir schon einige Vorgespräche geführt haben und uns im Prinzip einig sind, bitte ich Sie nun um Ihre definitive Zusage." (Beilage 15).
O. hatte bis Anfang 1994 mit den X. AG Firmen nichts zu tun. Er war mit seiner Firma im Gebäude der Firma G. AG eingemietet, die ebenfalls dem Kläger gehörte (PV Kläger ON 52 Seite 29 oben bzw. Beilage AC Seite 11).
O. hat am 24.05.1993 im hiergerichtlichen Verfahren E 610/93 einen Offenbarungseid geleistet. Mit Schriftsatz von 03.06.1996 beantragte die C. als betreibende Partei die erneute Ablegung eines Offenbarungseids (Beilage AO).
Der Beklagte ist der Sohn von M. Diese wiederum war in den 90er-Jahren mit O. verheiratet oder ist das auch heute noch, die Eheleute leben nunmehr jedenfalls zumindest getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig (inhaltlich zugestanden).
Das Tagesgeschäft bei der X. AG machte bis Juni 1995 ein Herr R., dann O. Bis Mitte Februar 1995 hatte der Beklagte mit den X. AG-Firmen nichts zu tun. Nach Abschluss seines Wirtschaftsstudiums ist er dort eingestiegen und zwar zunächst als Praktikant. Er hat sich dann sukzessive eingearbeitet. Erst im November 2003 wurde mit ihm ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen mit einem Gehalt von monatlich CHF 27'000.00. Davor hat er ca. CHF 7'000.00 bis CHF 8'000.00 monatlich verdient (PV Kläger ON 52 Seite 29 oben bzw. Beilage AC, Seite 13, zweitletzter Abs.; PV Beklagter ON 52, Seite 34 oben bzw. Beilage AC, Seite 15, letzter Abs., ON 52, Seite 35, zweitletzter Abs.).
1994 ging es den X. AG-Firmen wirtschaftlich nicht gut. Der Kläger hatte unter anderem bei der A. in Bregenz im März 1990 einen Kredit über CHF 400'000.00 für die X. AG aufgenommen. Das Geld hat er für private Zwecke aus der X. AG genommen. Das Darlehen war bis Ende Februar 1992 befristet und wurde mit Schreiben der A. vom 18.03.1992 bis Ende Februar 1993 verlängert. Mit Schreiben vom 10.03.1995, das von der X. AG, vertreten durch den Kläger und auch vom Kläger als Bürge und Zahler persönlich durch Unterzeichnung einer Annahmeerklärung abgenommen wird, wurde der Kredit auf Ende Februar 1996 verlängert. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte schliesslich durch die von L. für 25% der Aktien bezahlten CHF 500'000.00 (PV Kläger ON 52, insb. Seite 32, letzter Abs. und Seite 33, Seite 29 oben bzw. Beilage AC, Seite 11 unten und Seite 12; Beilage AJ, Beilage 21, Beilage 22, Beilage 23, Beilage 24, Beilage AX, Beilage 11, Beilage 68).
In der Buchhaltung der X. AG wurde das Konto 1041 "Wertschriften" geführt. Es handelt sich dabei um eine Beteiligung an der Firma E. Ltd. in .... Diese ist wertlos geworden. Das Konto wurde per 01.01.1995 mit CHF 436'889.13 geführt und wurde per 01.10.1995, da die Beteiligung wertlos geworden war, ausgebucht. Die Bereinigung erfolgte über das Konto 7100 "Betriebsfremder Aufwand". Die Investition in die Firma E. hat der Kläger mit Geld der X. AG und für diese getätigt (Beilage 21, Beilage 32, Seite 4; PV Kläger ON 52, Seite 29 oben bzw. Beilage 97, Seite 14f, Beilage 23).
Aus dem Konto 1045 "Privat KL." in der Buchhaltung der X. AG wurde per 01.10.1995 eine Bereinigung über das Konto 7100 "Betriebsfremder Aufwand" in Höhe von CHF 170'116.14 vorgenommen (Beilage 21, Beilage 22, Beilage 23).
In der Buchhaltung der XY. AG wurde auf dem Konto 6120 "Übrige Erlösminderung" per 31.12.1997 als "Erlösminderung KK" ein Betrag von CHF 111'500.00 gebucht (Beilage 26, Beilage 27).
M. ist in der Bilanz der X. AG-Firmen nie als Schuldnerin anstatt des Klägers aufgeschienen (nach dem Grundsatz negativa non sunt probanda nicht zu beweisen, sondern lediglich zu behaupten, was im Verfahren durch den Kläger erfolgt ist; im Übrigen ZV M. ON 52, insb. Seite 25 Mitte und Seite 20 oben bzw. Beilage AC, Seite 8 unten).
Nach den gescheiterten Verkaufsverhandlungen mit der S. AG und U. erteilte der Kläger O. schliesslich den Auftrag, nicht mehr 100% der Aktien der X. AG und der XY. AG zu verkaufen, sondern einen aktiven Partner mit einer Beteiligung zwischen 40% und 60%, ev. auch mit einer Minderbeteiligung, zu suchen. Die X. AG Gesellschaften standen zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich wie bereits erwähnt nicht gut. Über die Firma F., Ingenieur- und Wirtschaftsberatung, wurde schliesslich L. gefunden und mit Kaufvertrag vom 28.07.1995 hat ihm O. als Verkäufer 25% der X. AG-Aktien mit einem Nennwert von CHF 100'000.00 zu einem Kaufpreis von CHF 500'000.00 verkauft. Wie im Kaufvertrag vereinbart trat L. in der Folge in die Geschäftsleitung der X. AG ein und wurde am 05.10.1995 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen. Gleichzeitig wurde O. zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht bestellt und der Kläger als Geschäftsführer gelöscht, wobei er als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen blieb. Kurz nach Abschluss des Kaufvertrags hat der Kläger an L. auch 25% der Aktien der XY. AG abgetreten (Beilage B, Beilage AF, Beilage AM, Beilage AN, Beilage 12, Beilage 51, Beilage 68; der mögliche Umfang der Beteiligung ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Firma F. an L. Die Abtretung von 25% der Aktien der XY. AG an L. ist inhaltlich letztlich zugestanden).
Mit Vollmacht vom 27.07.1995 hat der Kläger O. bevollmächtigt, die Aktien Nr. 49 bis 53 der X. AG mit einem Nominalwert von CHF 100'000.00 für CHF 500'000.00 zu verkaufen. Wörtlich ist angebracht: "Der Erlös wird zur Schuldentilgung der Fa. X. AG verwendet." Noch am 27.07.1995 hat der Kläger per DHL die Aktienzertifikate Nr. 49 bis 53 über je 40 Inhaberaktien zu einem Nennwert von CHF 500.00, insgesamt also über ein Aktienkapital von nominal CHF 20'000.00 an O. geschickt (Beilage AE, Beilage 53, Beilage 54, Beilage 55).
Ebenfalls am 27.07.1995, also einen Tag vor Unterzeichnung des Kaufvertrags mit L., haben O., der Beklagte, P. und Q. KL., beides Brüder des Klägers, eine Besprechung abgehalten. Darin wurde von O. angegeben, dass der Kläger nach wie vor Alleinaktionär der X. AG sei, er, O., aber die Inhaberaktien sicherheitsweise halte. Dabei wurde von O. und dem Beklagten das Angebot gemacht, die Führung der X. AG zu übernehmen, vorausgesetzt, sie kontrollieren auch die Firma. Es wurde ein mögliches Szenario einer Beteiligung von 25% mit Option auf insgesamt 35% eines "Ex-.....-Manns", O. 51% und der Kläger mit 14% diskutiert. Es wurde vereinbart, dass der Kläger von O. und seinem Bruder P. zu einer kurzfristig zu treffenden Lösung gedrängt werden soll (Beilage 53).
Am 28.07.1995, also einen Tag nach der oben erwähnten Besprechung und noch am gleichen Tag nach der erfolgten Vertragsunterzeichnung mit L. haben Generalversammlungen sowohl der X. AG als auch der XY. AG stattgefunden. In der Generalversammlung der X. AG wurde im Protokoll festgestellt, dass "100% des Aktienkapitals vertreten ist". Zur Tagesvorsitzenden wurde M. gewählt. Dabei wurden der Beklagte und L. zu Geschäftsführer bestellt, wobei dies nicht im Handelsregister durchgeführt wurde. In der Generalversammlung der XY. AG wurde ebenfalls festgestellt, dass 100% des Aktienkapitals vertreten sind und es wurde ebenfalls M. zur Tagesvorsitzenden gewählt. Auch hier wurden der Beklagte und L. zu Geschäftsführern bestellt (Beilage 4, Beilage 7).
Am 17.02.1995 hat der Beklagte den Entwurf eines Schreibens an den Kläger aufgesetzt, um diesem eine Sanierung der X. AG und der XY. AG bei einer Übernahme sämtlicher Aktien der beiden Gesellschaften durch den Beklagten vorzuschlagen (Beilage 39; PV Kläger ON 52, insb. Seite 29 Mitte).
Seine Pläne, die Aktien der X. AG-Firmen zu erwerben hat der Beklagte nie mit dem Kläger besprochen, sondern lediglich mit O. (PV Beklagter ON 52, Seite 34 oben bzw. Beilage AC, Seite 16, 1. Abs.).
2001 hat L. seine Aktien an den beiden X. AG-Gesellschaften an seine Schwester T. übertragen und diese ist deren Eigentümerin geworden (unstrittig).
Am 11.01.1996 wurde L. im Handelsregister als Verwaltungsrat der X. AG gelöscht. Er erstattete 1996 Strafanzeige gegen O., M. und gegen den Beklagten wegen Betrugs, da er sich insbesondere über den Wert der X. AG betrogen fühlte. Das Strafverfahren wurde zur Aktenzahl 8 Vr 6/96 geführt. O. wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Land- als Kriminalgericht vom 14.01.2000 vom Verdacht des Verbrechens des schweren Betrugs freigesprochen. Das Urteil ist mangels Rechtsmittelanmeldung in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren gegen M. und den Beklagten wurde eingestellt. Der Kläger wurde im Strafverfahren am 16.07.1998 und am 05.07.1999 als Zeuge einvernommen (Beilage B, Beilage 12, Beilage 16, Beilage 32; hg. Akt 8 Vr 6/96).
L. gegenüber wurde in den Verhandlungen zum Abschluss des Kaufvertrags M. als Aktionärin der X. AG-Gesellschaften bezeichnet und diese ist ihm gegenüber auch so aufgetreten (übereinstimmendes Vorbringen, inhaltlich unbestritten).
Am 24.07.1995 hat O. eine an seine damalige Frau .... M. gerichtete Erklärung unterzeichnet. Diese lautet unter anderem wörtlich wie folgt:
"Ich bin rechtmässiger Eigentümer und Inhaber aller Aktien der X. AG, ...... und der XY. AG ebenfalls ...... gewesen, frei allen Belastungen.
Diese Aktien habe ich vollständig an meine Frau, Frau M. verkauft und den Kaufpreis erhalten.
Die ihr übergebenen Bilanzen und Erfolgrechnungen sind vollständig und richtig und nach kaufmännischen und legalen Grundsätzen erstellt. Dafür garantiere ich.
Insgesamt bin ich in dieser Angelegenheit von Herrn KL. uneingeschränkt beauftragt, seine Interessen zu vertreten und für ihn auch dergestalte Rechtsgeschäfte rechtsgültig abzuschliessen und abzuwickeln."
(Beilage 2).
Am 02.07.1997 haben M. und der Kläger eine Erklärung mit unter anderem folgenden Wortlaut unterzeichnet:
"Erklärung
Aktienkauf X. AG
Ich habe das Aktienpaket von 75% der X. AG ab Frühjahr 1994 bis Spätherbst 1994 übernommen.
Der Kaufpreis kann nicht mehr rekonstruiert werden, da es sich teilweise auch um grössere Haftungsgarantien zu gunsten KL. handelte."
(Beilage 3).
In einer Besprechung vom 10.03.1997 hat der Beklagte D. gegenüber seine Mutter M. als Hauptaktionärin der X. AG-Gesellschaften bezeichnet (Beilage 74, ZV D. ON 36, Seite 21f; der Zeuge D. gibt an, dass er die handschriftliche Notiz Beilage 74 verfasst hat. Wenn darin angeführt ist, "Frau M. Hauptaktionärin", dann kann kein Zweifel bestehen, dass der Beklagte dem Zeugen D. gegenüber dies bei dieser Besprechung so gesagt hat.).
Ein an den Beklagten gerichtetes internes Memo von M. vom 18.12.1999 hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"1) X. AG
Ich habe Dir gestern gesagt, dass Dir zusichere, den Gewinn aus den 51% der X. AG und XY. AG mit Dir zu teilen.
Mit der Übergabe von X. AG und XY. AG Aktien bitte ich Dich noch um Geduld, da müssen noch ein paar andere Sachen in Ordnung kommen." (Beilage 71).
Am 17.06.2000 haben M., O. und der Beklagte im Restaurant ...... in ...... eine Besprechung hinsichtlich der X. AG-Gesellschaften abgehalten. Der Beklagte hat im Anschluss daran eine Aktennotiz verfasst mit unter anderem folgendem Wortlaut
Um eine Zusammenarbeit zu ermöglichen ist eine gute Behandlung auf Gegenseitigkeit Voraussetzung. (Handschriftlich: BK. versprach seine Mutter gut zu behandeln.)
O erarbeitet bis zum 19.7.2000 ein Konzept für einen Geschäftsführervertrag im Einvernehmen mit BK.
Von BK. nicht entnommene Gehälter 46 x 2 + 4 x 4 = 108 netto werden anerkannt. (Handschriftlich: Aufstellung erbeten.)
Wegen dem zukünftigen Gehalt von BK. wird Herr H. als Massstab bemüht (Handschriftlich: sowie die Geschäftsents[unleserlich])
BK. wird zugesichert, dass er zukünftiger Inhaber der X. AG sein soll.
M. sichert zu einen Teil der Aktien im Sommer 2000 an BK. zu übergeben."
Unterzeichnet wurde der Vermerk von allen drei Personen und zwar am 20.06.2000 bzw. 22.06.2000 (Beilage 36).
Die Protokolle der Generalversammlungen der beiden X. AG-Gesellschaften betreffend die Geschäftsjahre 1995 bis 2002 führen für 1995 M. als 75%-ige Mehrheitsaktionärin und dann, nämlich ab 1996, den Beklagten als Vertreter des 75%-igen Mehrheitsaktionariats an. Der Beklagte wurde jeweils von seiner Mutter M. schriftlich bevollmächtigt, sie an den Generalversammlungen zu vertreten. Die Protokolle der Generalversammlungen wurden zumindest zu einem überwiegenden Teil auch von O. mit unterzeichnet (Beilage 4, Beilage 6, Beilage 7, Beilage 8).
In den Steuererklärungen der Jahre 1999 bis und mit 2002 der XY. AG wurden als Inhaber des Gesellschaftskapitals angegeben: M. mit einer Beteiligung am Kapital in Höhe von CHF 75'000.00, in den Steuererklärungen 1999 und 2000 L. mit einer Beteiligung am Kapital in Höhe von CHF 25'000.00 und in den Steuererklärungen 2001 und 2002 T. mit einer Beteiligung am Kapital von 25% angegeben. Die Steuererklärungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 wurden vom Kläger unterzeichnet. Diese Steuererklärungen wurden zumindest zum Teil vom Beklagten erstellt (Beilage 26 in Akt 02 CG.2005.73; Beilage 10; PV Kläger ON 52, Seite 29 oben bzw. Beilage 97, Seite 9f und Seite 13, letzter Abs.; PV Beklagter ON 52, Seite 34 oben bzw. Beilage 97, Seite 18).
In den Steuererklärungen der X. AG für die Jahre 1999 bis 2002 wurden als Inhaber des Gesellschaftskapitals angegeben: M. mit einer Beteiligung am Kapital in Höhe von CHF 300'000.00 bzw. 75%, in den Steuererklärungen 1999 und 2000 L. mit einer Beteiligung am Kapital in Höhe von CHF 100'000.00 bzw. 25% und in den Steuererklärungen 2001 und 2002 T. mit einer Beteiligung am Kapital von 25% angegeben. Die Steuererklärungen wurden von O. unterzeichnet (Beilage 9).
Im Herbst 2003 haben M. und der Beklagte zwei Schenkungsverträge unterzeichnet: Mit einem auf 01.01.2003 datierten Vertrag hat M. ihrem Sohn 600 Inhaberaktion der X. AG mit einem Nominalwert von CHF 300'000.00 geschenkt und mit einem auf 31.12.2003 datierten Vertrag 75 Inhaberaktion der XY. AG mit einem Nominalwert von CHF 75'000.00. Die Verträge wurden im Herbst 2003 ausgefertigt und unterzeichnet und nicht an den jeweils angegebenen Daten (Beilage 28, Beilage 29; PV Beklagter ON 52, Seite 34 oben bzw. Beilage 97, Seite 16, 2. Abs.).
Der Beklagte hat in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 600 Aktien der X. AG und 75 Aktien der XY. AG deklariert. Im Oktober 2003 hat er T. gegenüber in einem Schreiben sein Interesse am Erwerb ihrer X. AG-Aktien bekundet (Beilage 72, Beilage 73, Beilage 101).
In seinen privaten Steuererklärungen für 2003 und 2004 hat der Kläger angegeben, dass er 55% der Aktien der X. AG hält. In seiner privaten Steuererklärung für 2004 hat er weiters auch angegeben, dass er 55% der Aktien der XY. AG (Beilage 75, Beilage 77).
In einem Schreiben von Dr. J. vom 03.03.2005 an M., verfasst im Auftrag von T., ist hinsichtlich M. von "Ihre Tätigkeit als jahrelange Hauptaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der X. AG" die Rede (Beilage 75).
Mit Schreiben vom 10.05.2004 ersuchte der Beklagte den Kläger um Unterfertigung der von ihm ausgearbeiteten Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der XY. AG auf Mittwoch, den 14.07.2004. Mit Schreiben vom 12.05.2004 an den Beklagten verweigerte der Kläger die Einberufung der Generalversammlung. In diesem Schreiben hält er wörtlich fest: "Du weißt, dass die in deinem Besitz befindlichen 75% der Aktien der X. AG und der XY. AG mir gehören. Deine Mutter hat diese Aktien für mich treuhänderisch gehalten und sie war deshalb nicht berechtigt, Dir dieses Aktienpaket zu überlassen" (im hg. Akt 02 CG.2005.73 Beilage B und Beilage D).
Mit Faxschreiben vom 30.04.2004 ersuchte der Beklagte den Kläger um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der X. AG auf den 21.05.2004. Der Kläger verweigerte mit Schreiben vom 09.05.2004 an den Beklagten die Einberufung der Generalversammlung und hält dabei unter anderem wörtlich das Gleiche fest wie zur gewünschten Generalversammlung der XY. AG (Beilage AQ).
Mit Schreiben vom 18.05.2004 hat V., die damalige Konzipientin von Rechtsanwalt Dr. P. , für die Anwaltskanzlei und diese als Vertreterin des Klägers an Rechtsanwalt W., dem Vertreter des Beklagten unter anderem wörtlich Folgendes festgehalten:
"Die Mutter von BK., Frau M., hat die KL. gehörenden 75% der Aktien der X. AG und der XY. AG, während den letzten Jahren treuhänderisch für KL. gehalten. Aufgrund dieses Treuhandverhältnisses war sie keinesfalls berechtigt diese Aktien an ihren Sohn, BK., weiterzugeben bzw. ihm zu überlassen. BK. ist demzufolge nicht rechtmässiger Aktionär der X. AG.
Aufgrund dieser Tatsache ist die von BK. auf den 21.05.2004, 10.30 Uhr, einberufene ausserordentliche Generalversammlung der X. AG nicht befugt, für die X. AG verbindliche Beschlüsse zu fassen bzw. Wahlen durchzuführen.
Für den Fall, dass diese ausserordentliche Generalversammlung dennoch abgehalten wird, wird KL. für die mit der Abhaltung dieser Generalversammlung und der Auswechslung der bisherigen Gesellschaftsorgane allenfalls entstehenden Schäden BK. haftbar machen und behält sich sowohl zivil- und als auch strafrechtliche Schritte vor."
Der damals ferienhalber abwesende Rechtsanwalt Dr. P. den Inhalt des Schreibens im Wesentlichen vorgegeben (Beilage AR; ZV P. ON 52, Seite 9, zweitletzter Abs.).
Der Kläger hat die verfahrensgegenständlichen Aktien nie an M. verkauft. Es ist zwischen diesen beiden über die Aktien nie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, in dem der Kläger Aktien der X. AG Gesellschaften oder von einer von ihnen an M. verkauft oder sonst wie in ihr Eigentum übertragen hat. Ein solches Geschäft ist auch nicht von O. als Vertreter des Klägers für diesen mit M. abgeschlossen worden. Der Beklagte hat das immer gewusst, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge mit M."
4.1) Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und M. nicht abgeschlossen worden sei. Demzufolge sei M. nie Eigentümerin der Aktien geworden. Für die Schenkung der Aktien an den Beklagten würde ihr demnach die Verfügungsbefugnis fehlen. Letzteres habe der Beklagte gewusst und habe deshalb die Aktien auch nicht gutgläubig erwerben können. Der Kläger als Eigentümer der Aktien habe demnach ein Recht auf Herausgabe derselben. Auch das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht. Da der Beklagte sich im Rechtsverkehr als Eigentümer der Aktien geriere bzw. geriert habe, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte nie Eigentümer der Aktien gewesen sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
5.1) Eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liege nicht vor. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Beweismittel würden keine Auswirkungen auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entfalten können. Bei den im Berufungsverfahren angebotenen Urkunden handle es sich um unstatthafte Beweismittel im Sinne des § 452 Abs 3 ZPO, da nicht einmal behauptet werde, dass der Berufungswerber zuvor nicht in der Lage gewesen wäre, diese anzubieten bzw in Vorlage zu bringen. Die unter Punkt A, 5. bis 9. angebotenen Beweismittel seien daher vom Berufungsgericht als unstatthaft zurückzuweisen.
5.2) Nach den Feststellungen seien die Aktien lediglich als "Sicherheit" vom Kläger gegeben worden, woraus sich eine Verkaufsbefugnis des Sicherungsnehmers nicht ableiten lasse.
Dass M. die Aktienzertifikate 49 bis 53 um CHF 500.000,-- erworben hätte, sei nicht festgestellt. Sie seien nämlich - ohne dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre - an die Mutter des Beklagten (gemeinsam mit anderen Aktienzertifikaten) übergeben worden. Eine Verfügungsberechtigung im Sinne einer Übertragung des Eigentums an Dritte (so an den Beklagten) sei darin nicht zu erkennen.
Es könne aus dem Sachverhalt nicht erschlossen werden, dass die Geschenkgeberin (M.) befugt gewesen sei, die in ihrem Safe verwahrten Aktien weiter zu veräussern.
Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und M., aus welcher diese eine Verfügungsbefugnis über die Aktien ableiten hätte können, sei nicht festgestellt, sodass das Verhalten des Klägers nach dem Monat Juli 1995 in rechtlicher Hinsicht nicht von Belang sei.
Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Eigentums an den Aktien durch M. lägen nicht vor.
Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung liege darin, ihm zu ermöglichen, Ansprüche (gegen den Beklagten) geltend zu machen, die durch die vom Beklagten behauptete (und auch eingenommene) Aktionärsstellung allenfalls entstanden, derzeit aber noch nicht bekannt seien.
Die erstgerichtliche Entscheidung sei daher vollinhaltlich zu bestätigen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision des Beklagten aus:
6.1) Nichtigkeit, eventualiter Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
In einer Reihe von Urkunden habe der Revisionsgegner eine Willenseinigung zwischen ihm und M. jahrelang schriftlich bestätigt. Er habe bestätigt, dass nicht er, sondern M. die Käuferin und Aktieneigentümerin sei. Auch der Vertreter des Revisionsgegners, O. habe dies mehrfach schriftlich bestätigt (Aufzählung von Urkunden). Das Obergericht habe in seiner Beweiswürdigung nicht erläutert, warum die in der Berufung aufgezählten Beweisurkunden ohne jede Bedeutung und damit unerheblich seien. Es liege eine mangelhafte Urteilsbegründung vor.
6.2) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Berufungsgericht habe sich mit dem Inhalt der Beweisrügen in den Unterabschnitten g., h. und i. von Abschnitt C der Berufung ON 56 nicht befasst. Die Rügen seien mit Floskeln übergangen worden. Es liege eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. Infolge dieser Mangelhaftigkeit könne die Rechtsfrage nach dem Eigentum an den Aktien nicht beurteilt werden. Schon das Feststellungsbegehren hätte konkreter Feststellungen über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung der Aktien durch den Revisionswerber und dessen Rechtsvorgängerin M. bedurft. Auch im Stadium des Revisionsverfahrens sei die Frage, auf der Basis welcher festzustellenden kausalen Vorgänge der Revisionsgegner nach dem Besitzübergang der Aktien auf M. denn nun ein Aktionär der beiden X. AG-Gesellschaften sein sollte, ungelöst.
6.3) Das Berufungsgericht hätte vom Revisionsgegner den Beweis darüber verlangen müssen, dass er mit M. ein Treuhandverhältnis eingegangen sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf einen
(Haupt-)Beweis darüber verzichtet, ob von einem Verwahrungsvertrag oder von einem Treuhandverhältnis auszugehen gewesen sei. Das Berufungsgericht habe die Beweislast unrichtig bewertet.
Das Landgericht habe im Beschluss vom 30.07.2010 im Verfahren 02 CG.2007.83, ON 37, die Ereignisvariante eines Treuhandverhältnisses mit M. verneint. Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit M. neben einem angeblichen Verwahrungsvertrag sei in erster Instanz nicht einmal vorgebracht und daher auch nicht festgestellt worden.
6.4) Das Berufungsgericht habe sich mit der Rechtsrüge, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis habe kommen müssen, dass zwischen dem Kläger und M. über den Verkauf einer 75%igen Mehrheitsbeteiligung ein Vertrag abgeschlossen worden sei, nicht auseinandergesetzt.
6.5) Unzulässige Zurückweisung von Beweismitteln:
Zu einer Zurückweisung der mit Berufung ON 56 vorgelegten Urkunden hätte es nur bei einer offensichtlichen Verschleppungsabsicht kommen dürfen. Eine solche Absicht werde vom Berufungsgericht nicht einmal ins Feld geführt. Das Berufungsgericht hätte die eingangs aufgeführten Beweismittel zulassen und aufnehmen müssen.
6.6) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Revisionsgegner hätte die von ihm aufgetischte Version von einem angeblichen "Komplott" - dass man über das Eigentum an den Aktien also gemeinschaftlich gelogen habe - beweisen müssen. Der Kläger hätte den Hauptbeweis über die näheren Umstände und Abreden (Vereinbarungen) mit der angeblich nur zum Schein installierten 75%igen Mehrheitseigentümerin M. erbringen müssen. Den Hauptbeweis darüber, welche näheren Umstände der Besitzübertragung und welche Abreden es mit dem heutigen Besitzer der Aktien, dem Revisionswerber gegeben habe. Es sei nicht der Revisionswerber, der zu beweisen habe, dass er sich auf die ihm günstige gesetzliche Vermutung des Art 509 SR zu Recht berufe. Es obliege vielmehr dem Revisionsgegner, sein angeblich besseres Recht an den Aktien zu beweisen. Eine solche Beweislastverteilung habe das Berufungsgericht dem Urteil weder zugrunde gelegt noch habe es dazu Feststellungen getroffen.
Die Feststellungen würden nicht ausreichen, dem Revisionswerber eine Abwesenheit seines guten Glaubens zu unterstellen und die dem Revisionswerber günstige gesetzliche Vermutung des Art 509 SR zu entkräften. Auf Basis der untergerichtlichen Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Frage des guten Glaubens anders lösen müssen. Das Berufungsgericht hätte den Schluss ziehen müssen, dass ein die gesetzliche Vermutung des Art 509 SR zerstörender (Haupt-)Beweis des Gegenteils nicht gelungen sei und dass demzufolge in rechtlicher Hinsicht nicht entgegengehalten werden könne, über die Einzelheiten der Vorgänge und eine angeblich fehlende Verfügungsmacht seiner Mutter irgendetwas Spezifisches gewusst zu haben.
Wo keine näheren Umstände und/oder Vereinbarungen festgestellt werden hätten können, könne man dem Revisionswerber auch kein Wissen oder Wissen-Sollen entgegenhalten. Folge sei, dass der Revisionswerber bei rechtlich richtiger Würdigung seines guten Glaubens nach wie vor als Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien zu gelten habe.
Für die Gutgläubigkeit des Revisionswerbers habe das erstgerichtlich abgeführte Beweisverfahren zahlreiche konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Der Revisionswerber sei ohnehin schutzwürdiger als der sich selbst der (angeblichen) jahrelangen systematischen Irreführung von Gericht, Behörden und Geschäftspartnern bezichtigende Revisionsgegner.
6.7) Es sei in den Feststellungen nicht davon die Rede, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge in spezifischer Weise gewusst habe, dass M. über die Aktien keine Verfügungsberechtigung zustünde.
Der bei den Generalversammlungen seit 1996 als Vertreter des 75%igen Mehrheitsaktionariats fungierende Revisionswerber könne die ihm gesetzlich zugestandene Gutgläubigkeit auch weiterhin in Anspruch nehmen und dem Revisionsgegner entgegenhalten; nämlich Gutgläubigkeit in Bezug auf die Verfügungsberechtigung seiner Mutter an den Aktien im Herbst 2003.
6.8) Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht unter Anwendung der Erfahrungssätze des täglichen Lebens und der Logik zum Schluss kommen müssen, dass die vom Revisionsgegner aufgetischte Version von einem "Komplott", an dem man (M. und BK.) sich zugunsten des Revisionsgegners, ohne irgend einen eigenen Nutzen, angeblich beteiligt habe, nicht stimmen könne. Auf der Basis einer solchen, als unterblieben gerügten richtigen rechtlichen Beurteilung hätte das Berufungsgericht das erstgerichtlich ergangene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abweisen müssen.
6.9) Das Berufungsgericht habe sich mit der Rechtsrüge in Unterabschnitt a von Abschnitt D der Berufung ON 56 zwar befasst, sei jedoch zu einem rechtlich unrichtigen Schluss gekommen. Es verbiete sich, den Inhalt der Erklärung Blg 2 als das Gegenteil dessen abzutun, was in dieser Erklärung geschrieben stehe. Richtigerweise sei diese Urkunde als Bestätigung des Verkaufs der Aktien zu Handen der Käuferin M. zu bewerten und hätte das Berufungsgericht diesen Inhalt der Erklärung Beilage B bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung bzw Auslegung dieser Urkunde erkennen müssen.
6.10) Das Vorbringen des Klägers, sowohl ein Treuhand- als auch ein Verwahrungsverhältnis, das eine Mal mit ihm selbst, das andere Mal mit O., sei unschlüssig. Die Klage hätte bereits wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden müssen.
6.11) Es werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt, dass ein besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und M. nicht festgestellt worden sei. Es hätte konkreter Feststellungen über das vom Kläger einmal so und einmal anders behauptete Treuhand- oder Verwahrungsverhältnis bedurft. Der Revisionsgegner habe nicht behauptet, dass er die Aktien im Safe von M. als "Sicherheit" verwahren habe lassen.
6.12) Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Unterinstanzen weder konkrete noch sonstige Feststellungen dazu getroffen, unter welchen näheren Umständen und Vereinbarungen die Aktienzertifikate 49 bis 53 in den Besitz von M. übertragen worden seien. Hätte das Berufungsgericht Feststellungen in diese Richtung getroffen, hätte es festgestellt, dass der Übertragung kein Treuhand- und/oder Verwahrungsvertrag und auch kein sonstiges, den Kläger zu einer Rückforderung berechtigendes besonderes Vertragsverhältnis zugrunde gelegen sei.
6.13) Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären Feststellungen zum Wert der beiden X. AG-Gesellschaften in den Jahren 1994 und 1995 zu treffen gewesen bzw wäre die Konkursreife festzustellen gewesen. Aus solchen Feststellungen würde sich entnehmen lassen, dass der Kläger daran interessiert gewesen sei, sich von beiden Firmen unter der Voraussetzung seiner eigenen Entschuldung zu trennen.
6.14) Es habe des Beweises eines Treuhand- und/oder Verwahrungsverhältnisses bedurft, um die gesetzliche Vermutung des Eigentums des Revisionswerbers zu entkräften. Der Kläger hätte sich von der angeblichen Treuhänderin bzw Verwahrerin Dividenden auszahlen lassen müssen; oder er hätte die Aktien - Inhaberaktien - von M. zurückgefordert; oder er hätte mit M. in seinem eigenen (angeblichen) Interesse einen schriftlichen Vertrag über das Halten und/oder Verwahren der Aktien durch diese abgeschlossen und für eine solche Leistung ein Honorar vereinbart und bezahlt. Aus den als unterlassen gerügten Feststellungen würde sich die Gutgläubigkeit des Revisionswerbers ergeben. Dass Feststellungen zum Verhalten des Revisionsgegners nach dem Juli 1995 unterblieben seien, sei auf unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zurückzuführen.
6.15) Beweisergebnisse in Richtung einer Scheckzahlung über DEM 46.000,-- würden vorliegen. Beweisergebnisse über die Entschuldung des Revisionsgegners würden in Form von Kontenauszügen der beiden
X. AG-Gesellschaften vorliegen.
6.16) Infolge freiwilliger Übertragung der Aktien in den Besitz von M. entfalle ein Herausgabeanspruch des Klägers.
6.17) Wie der Revisionswerber könne auch dessen Mutter für die Zeit ihres Besitzes nach Art 509 Abs 2 SR die gesetzliche Vermutung in Anspruch nehmen, Eigentümerin der Aktien gewesen zu sein. Der Revisionsgegner hätte M. in das Verfahren einbeziehen müssen, was nicht geschehen sei. Es liege daher fehlende Sachlegitimation vor.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Klägers aus:
7.1) Das Erstgericht sei in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass zwischen dem Kläger und M. weder ein Kaufvertrag noch ein sonstiges zum Eigentumserwerb an den Aktien taugliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei. Das Berufungsgericht habe die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebilligt. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte.
7.2) Der Beklagte habe sich mehrfach im Revisionsgrund vergriffen. Eine falsche Anwendung von Beweislastregeln würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung beinhalten.
7.3) Der einzige Zweck der Revision sei, den Kläger als "bösgläubig" hinzustellen, um ihn in ein möglichst schiefes Licht zu rücken. Dem diene auch die Bezeichnung der geschilderten Vereinbarung als "Komplott". An zentraler Stelle des klägerischen Vorbringens stehe die Tatsache, dass der Kläger sein Eigentum an den Aktien nie verloren habe, weil M. diese Aktien weder gekauft noch durch ein anderes als Eigentumserwerbstitel taugliches Rechtsgeschäft erworben habe, zum Zweiten die Tatsache, dass der Beklagte diese Aktien nicht gutgläubig von seiner Mutter geschenkt erhalten habe. Auf Basis der untergerichtlichen Feststellungen sei nicht der Kläger, sondern der Beklagte bösgläubig gewesen.
7.4) Der Beklagte hätte mehrfach Gelegenheit gehabt, die Urkunden, deren Einbeziehung in das Beweisverfahren für unstatthaft erklärt worden sei, vorzulegen, er habe dies aber nicht getan. Ein solches Verhalten indiziere Verschleppungsabsicht. Darüber hinaus seien die zurückgewiesenen Urkunden nicht entscheidungsrelevant, weil aus ihnen weder hervorgehe, dass Kaufpreiszahlungen seitens M. an den Kläger erfolgt seien, noch die Gutgläubigkeit des Beklagten durch diese Urkunden bewiesen werden könnten. Die gesetzliche Vermutung des Art 509 SR, wonach der Besitzer auch Eigentümer sei, komme zum einen deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger nach den Feststellungen den Gegenbeweis erbracht habe, dass M. die X. AG-Aktien nicht durch einen zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtstitel erworben habe, zum anderen, weil M. die X. AG-Aktien lediglich faktisch inne gehabt habe, daher nur unselbständigen Besitz daran erworben habe und die Vermutung des Art 509 SR nicht für unselbständige Besitzer gelte. Zum Dritten deshalb, weil bei unklaren und zweifelhaften Besitzverhältnissen, zu denen auch die Frage der Verfügungsberechtigung des Besitzers gehöre, die Vermutung des Art 509 SR nicht gelte. Der Beklagte habe nichts vorgetragen, das eine Verfügungsberechtigung von M. über die streitgegenständlichen Aktien gerechtfertigt hätte. Mehr, als das Erstgericht festgestellt habe, sei auch nicht geschehen.
7.5) Es habe sich als unwahr herausgestellt, dass mit dem Kläger ein Kaufvertrag mit M. abgeschlossen worden sei. Daher sei sie nicht berechtigt gewesen, über die Aktien zu verfügen.
7.6) Der Versuch des Beklagten, die Behauptung seines Eigentumsrechtes mit seinem guten Glauben zu rechtfertigen, scheitere an der Feststellung, der Beklagte habe immer gewusst, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge mit seiner Mutter M., dass weder der Kläger noch O. als sein Vertreter die X. AG-Aktien an M. verkauft oder sonst ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten, mit dem der Kläger diese Aktien in das Eigentum von M. übertragen habe.
7.7) Im Zusammenhang mit der Rüge des Verstosses gegen Logik und Erfahrung würde der Beklagte in Wirklichkeit versuchen, die Beweiswürdigung der Untergerichte umzustossen. Dies gelte auch hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Erklärung Beilage 2 (fortlaufende Nummern 50 bis 54).
7.8) Für ein "besonderes" Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und M. fehle jegliches Vorbringen seitens des Beklagten.
7.9) Die "Ausbuchung" der Schulden des Klägers in der Buchhaltung der X. AG-Gesellschaften würde nichts anderes bedeuten, als dass M. bzw der Beklagte namens der X. AG-Gesellschaften auf Forderungen dieser Gesellschaften gegenüber dem Kläger verzichtet hätten und dadurch die Aktiven entsprechend schmälerten. Diese "Entschuldungstheorie" wäre strafrechtlich als Untreue zu werten, was dem Beklagten bzw dessen Mutter M. wohl nicht unterstellt werden könne.
7.10) Die Behauptung eines sekundären Feststellungsmangels in Bezug auf das Verhalten des Klägers nach Juli 1995 (fortlaufende Nummern 71 bis 74) würde in Wahrheit nichts anderes bezwecken, als die Anfechtung der erstgerichtlichen Feststellung, dass der Kläger die X. AG-Aktien nicht an M. verkauft habe, sondern dass er weiterhin Eigentümer von 75% dieser Aktien geblieben sei. Die Anfechtung von Feststellungen sei im Revisionsverfahren ohnedies nicht statthaft. Dies gelte auch im Hinblick auf die Behauptung eines sekundären Feststellungsmangels in Bezug auf die Leistung einer Kaufpreiszahlung durch M. (fortlaufende Zahlen 75 und 76).
7.11) Da die Gerichte übereinstimmend festgestellt hätten, dass der Beklagte nicht gutgläubig gewesen sei, als er in den Besitz der X. AG-Aktien gelangt sei, seien die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb kraft guten Glaubens nicht erfüllt (Art 172 Abs 2 SR).
7.12) Eine Ersitzung der Aktien durch M. sei deshalb ausgeschlossen, weil M. genau gewusst habe, dass sie die Aktien weder gekauft noch aufgrund eines zur Eigentumsübertragung tauglichen Rechtstitels erworben habe. Ersitzung setze immer guten Glauben voraus (Art 196 Abs 1 SR).
7.13) Eine fehlende Passivlegitimation sei nicht gegeben, zumal sich die Eigentumsklage immer gegen denjenigen richte, der im Zeitpunkt der Klageerhebung ihr Besitzer sei. In die Rechte von M. werde in diesem Rechtsstreit nicht eingegriffen, prozesslegitimiert sei damit ausschliesslich der Beklagte.
8.1) Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in der Parallelentscheidung 02 CG.2007.83 vom 11.06.2010 darauf hingewiesen, dass zu klären sei, ob zum einen der Beklagte von einer "verfügungsberechtigten Person" die Aktien übertragen erhalten habe, zum anderen - sollte dies nicht der Fall gewesen sein -, ob er als Erwerber in diesem Zeitpunkt guten Glaubens hinsichtlich einer Verfügungsberechtigung der Vertragspartnerin M. gewesen sei. Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung LES 2006, 250 verwiesen, wonach derjenige, der im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung von einer zur Eigentumsübertragung nicht berechtigten Person eine Inhaberaktie in das Eigentum übertragen erhalte, dieses Eigentum auch dann erwerbe, wenn diese Aktie dem Veräusserer ohne Ermächtigung zu deren Übertragung anvertraut worden sei. Ihr Fehlen werde durch den guten Glauben des Erwerbers geheilt, wobei massgebend der gute Glaube im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes sei (Art 512 SR). Im gegenständlichen Fall bedürfe es konkreter und tatsächlicher Feststellungen ua über die Erwerbsvorgänge und die Besitzerlangung hinsichtlich der Inhaberaktien, an denen nach sachenrechtlichen Bestimmungen das Eigentum erworben werde (LES 2007, 289).
8.2) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun von den in diesem Verfahren von den Untergerichten getroffenen - wesentlichen - Feststellungen auszugehen: Dies ist zum einen die Feststellung (Obergericht Seite 18), wonach der Kläger die verfahrensgegenständlichen Aktien "nie an M. verkauft" habe. Es ist "zwischen diesen beiden über die Aktien nie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, in dem der Kläger Aktien der X. AG-Gesellschaften oder von einer von ihnen an M. verkauft oder sonst wie in ihr Eigentum übertragen hat. Ein solches Geschäft ist auch nicht von O. als Vertreter des Klägers für diesen mit M. abgeschlossen worden. Der Beklagte hat das immer gewusst, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge mit M. (Obergericht Seite 18).
8.3) Auf der Basis dieser wesentlichen Feststellungen ist den Urteilen der Untergerichte beizutreten: Zum einen steht damit fest, dass M. keinen zum Eigentumserwerb führenden rechtsgeschäftlichen Titel aufzuweisen vermag. Objektiv ist damit bereits eine rechtliche Beurteilung dahin möglich, dass M. nicht als "verfügungsberechtigte Person" die Aktien übertragen erhalten hat. Denn, eine andere Möglichkeit der Einräumung (nur) der Verfügungsberechtigung durch den Kläger an seine Mutter hat der Beklagte nicht nachgewiesen.
8.4) Die zweite Frage, ob der Beklagte seinerseits an eine Verfügungsberechtigung seiner Mutter M. glauben durfte, sohin allenfalls gutgläubig vom Nichtberechtigten Eigentum erlangt hätte, ist aus den folgenden Überlegungen zu verneinen:
8.5) Art 509 Abs 1 SR hat als Regelungsvorbild Art 930 Abs 1 ZGB, sodass Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts zur Auslegung dieser Gesetzesstelle herangezogen werden kann. Grundsätzlich gilt danach, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, als ihr Besitzer angesehen wird (Art 919 Abs 1 ZGB) und von diesem Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist (Art 930 Abs 1 ZGB). Diese Eigentumsvermutung entfällt allerdings dann, wenn der Besitz auf einem bloss "zweideutigen" Gewaltverhältnis über die Sache beruht (BGE 84 II 253).
8.6) Hieraus folgert zunächst, dass es an der Vermutungsbasis für das Eigentum der M. und deren Verfügungsbefugnis über die Aktien schon deshalb mangelt, weil das Feststellungsergebnis der Untergerichte eine rechtsgeschäftliche Aktion zwischen dem Kläger und M., die auf einen Verkauf oder sonst eine Eigentumsübertagung gerichtet gewesen wäre, verneint hat.
8.7) Da nun aber der Beklagte seinerseits "immer gewusst" hat, jedenfalls aber spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge mit seiner Mutter, dass derartige rechtsgeschäftliche Grundlagen zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht gegeben sind, konnte er auch nicht guten Glaubens darin sein, dass seine Mutter ihm das Eigentum an den Aktien recte übertragen kann. Grundsätzlich gilt, dass der Gutglaubensschutz nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch dann versagt, wenn die Unkenntnis des Erwerbers vom Rechtsmangel darauf zurückzuführen ist, dass er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte (Art 3 Abs 2 ZGB). Wird aber nicht die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich, wie die Bösgläubigkeit (BGE 121 III 345; BGE 122 III 1 S. 3).
8.8) Angesichts der oben genannten Feststellung war der Beklagte nicht guten Glaubens, wenn er das bloß faktische - weil nicht durch einen Rechtstitel für den Eigentumserwerb gedeckte - Vorhandensein von Aktien bei seiner Mutter kannte. Damit musste der Besitz der Aktien seiner Mutter für den Beklagten zumindest zweideutig sein. Dafür, dass der Beklagte etwa an eine dennoch gegebene Verfügungsbefugnis seiner Mutter glauben durfte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Solche Indizien liessen sich jedenfalls nicht aus einem Verwahrungsvertrag und regelmässig auch nicht aus einem Treuhandvertrag ableiten.
8.9) Dass der Beklagte dennoch einen ausnahmsweise gerechtfertigten Glauben an eine bestehende bloße Verfügungsbefugnis seiner Mutter über die X. AG-Aktien haben konnte, obwohl er - positiv von den Untergerichten festgestellt - gerade wusste, dass sie eben nicht Eigentümerin dieser Aktien sei, ist nicht erwiesen. Redlichkeit (guter Glaube) besteht grundsätzlich in der Überzeugung vom Eigentum und nur im Fall des Erwerbs von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens zumindest von der Verfügungsbefugnis des Veräusserers. Der gute Glaube geht schon bei leichter Fahrlässigkeit verloren (Eccher in KBB3 § 367 Rz 3). Nach den Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte gerade unklare und zweideutige Verhältnisse vorfand, eben deshalb, weil er wusste, dass seine Mutter nicht Eigentum an den gegenständlichen Aktien erworben hatte. Diese Situation musste jedenfalls Zweifel auch an einer blossen Verfügungsbefugnis über die Aktien erwecken, weil diesfalls nur eine ganz besondere Vertragssituation M. zur Veräusserung berechtigt hätte. Damit kommt dem Beklagten aber auch nicht die Vermutung des Art 509 Abs 1 SR zugute.
8.10) Die Vermutung des Art 509 Abs 1 SR (= Art 930 ZGB) gilt überdies nur im Hinblick auf selbständigen Besitz, den jedoch M. schon aufgrund der Feststellungen der Untergerichte nicht hatte: Gem Art 499 Abs 2 SR hat nur derjenige selbständigen Besitz, der die Sache "als Eigentümer besitzt". M. war jedoch nicht Eigentümerin, weil zwischen ihr und dem Kläger ein zum Eigentumserwerb führender Rechtstitel rechtsgeschäftlich nicht begründet wurde. Daher konnte sie nur unselbständigen Besitz - aus welchem Rechtsgrund immer - haben. Ein bloss unselbständiger Besitz jedoch reicht für die Vermutung des Eigentums gem Art 509 Abs 1 SR ohnehin nicht aus.
8.11) Dieses Wissen des Beklagten begründet schlechten Glauben, zumal der Umstand, dass sich Aktien zwar im Besitz seiner Mutter M. befanden, dieser Besitz aber nicht durch einen Eigentumstitel gerechtfertigt war, beim Beklagten erhebliche Zweifel an der Verfügungsberechtigung seiner Mutter, durch Schenkung an ihn über die Aktien zu disponieren, erwecken musste.
8.12) Es ist daher die rechtliche Beurteilung der Untergerichte zutreffend, dass von einem guten Glauben des Beklagten nicht auszugehen ist, zumal er wusste, dass seine Mutter keinen zum Eigentumserwerb führenden Rechtstitel mit dem Kläger vereinbart hatte.
8.13) Von einer Ersitzung der X. AG-Aktien während eines Zeitraums von 5 Jahren durch M. kann keine Rede sein. Auf der Basis der Feststellungen mangelte es M. an einem Rechtstitel zum Eigentumserwerb, was ihr demzufolge auch bekannt war. Gem Art 196 Abs 1 SR setzt die Ersitzung einer beweglichen Sache voraus, dass jemand diese Sache ununterbrochen und unangefochten während 5 Jahren im guten Glauben als Eigentum in seinem Besitze hat (Art 196 Abs 1 SR).
8.14) Dieser gute Glaube fehlte M., zumal sie wusste, dass sie nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Aktien war. Eine Ersitzung scheidet demzufolge aus.
8.15) Der Einwand des Beklagten, es hätte M. mit in das Verfahren einbezogen werden müssen, wobei der Beklagte offensichtlich auf eine "notwendige Streitgenossenschaft" abstellt, geht fehl. Dem Eigentümer steht es frei, jeden, der sich im Besitz seines Eigentums befindet, mit der rei vindicatio zu belangen. Dazu ist es nicht erforderlich, dritte Personen in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen. Wer sich zeitlich vor dem derzeitigen Besitzer der Sache seines Eigentums berühmte, muss nicht in das Verfahren miteinbezogen werden. Es ist irrig anzunehmen, dass im Falle die Vermutung des Eigentums nicht zugunsten des Beklagten sprechen sollte, was hier der Fall ist, diese Vermutung ersatzweise für seinen Rechtsvorgänger eingreife. Daher fehlt es auch an den Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft.
8.16) Zur behaupteten Nichtigkeit, eventualiter Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Was die Revision hier ausführt, ist der Versuch der Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung. Zunächst ist mit der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichthofs festzuhalten, dass ein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 472 Z 2 ZPO) nur dann im Zusammenhang mit der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes vorliegt, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2009, 17). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung stellt überdies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wird oder sich aus der vorhandenen Begründung nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (LES 2010, 94).
8.17) All dies kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden: Es hat sich nämlich mit der Beweisrüge ausführlich (Seite 19 ff) auseinandergesetzt, sodass im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ein Ansatzpunkt für einen Verfahrensmangel nicht zu finden ist.
8.18) Wenn freilich die Revision auf die mit der Berufung vorgelegten Urkunden verweist, dann ist dem Revisionswerber vorzuhalten, dass er hier offenkundig von unrichtigen prozessualen Voraussetzungen ausgeht: Es kann nämlich ungeachtet der beschränkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren ein neues Vorbringen der Partei, ebenso wie neue Beweismittel, bei Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen werden. Eine Prozessverschleppung kann grundsätzlich dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sich die Partei auf Umstände und Beweismittel, die ihr bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz bekannt sein mussten, erstmals im Rechtsmittelverfahren beruft (LES 2006, 376). Gem § 452 Abs 2, 3 ZPO kann daher das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweise auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn es in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden ist.
8.19) Wenn nun der Revisionswerber auf mit der Berufung vorgelegte Urkunden verweist, nach denen - so die Behauptung der Revision - der Revisionsgegner eine - hier streitgegenständliche - Willenseinigung zwischen ihm und M. angeblich jahrelang schriftlich bestätigt habe und M. danach als Käuferin und Aktieneigentümerin anzusehen sei, dann bleibt gänzlich unverständlich, wieso der Revisionswerber derartige Urkunden nicht schon in erster Instanz vorgelegt hat. Derartiges Vorgehen erfüllt den Vorwurf der Prozessverschleppung und war daher das Berufungsgericht im Recht, wenn es zu Spruchpunkt 1 die im Berufungsverfahren angebotenen Beweismittel als unstatthaft zurückgewiesen hat. Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Klage vom 10.06.2005 eingeleitet und nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit dem in der Verhandlung vom 06.09.2007 gefasstem Beschluss in erster Instanz geschlossen (ON 52). Dabei ist festzuhalten, dass vor diesem Beschluss ausdrücklich "im Einvernehmen mit den Parteienvertretern" festgehalten wurde, "dass im gegenständlichen Verfahren keine Beweisanbote offen sind". Spätestens hier wäre es am Beklagten gelegen, allfällige weitere Urkunden zum Beweisthema "Aktienkauf durch M." dem Erstrichter vorzulegen, allenfalls sich für deren Vorlage eine Frist zu erbitten. Diese Urkunden erst in der Berufung vorzulegen, ohne dass für diese verspätete Urkundenvorlage auch nur Gründe angegeben wurden, stellt eine offenkundige Verschleppungsabsicht dar. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden hat das Fürstliche Obergericht zu Recht zurückgewiesen.
8.20) Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass es als wesentliches Indiz für eine Verschleppungsabsicht anzusehen ist, wenn auf Frage des Erstrichters, ob weitere Beweisanbote gestellt werden bzw offen sind, die Parteien solche nicht behaupten, dann aber doch in der Berufung weitere Beweisanbote, ohne Begründung für deren Verspätung, stellen bzw Urkunden anbieten und/oder vorlegen. Solches Vorgehen ist als starkes Indiz für eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 452 Abs 3 ZPO anzusehen.
8.21) Mehrfach wird in der Revision von einem angeblichen "Komplott" gesprochen. Dabei geht die Revision aber nicht von den getroffenen Feststellungen aus: Danach ist von einem "Komplott" nicht die Rede, geschweige denn nehmen die hier entscheidungswesentlichen Feststellungen der Untergerichte auch nur irgendwie auf ein "Komplott" Bezug. Die Revision geht daher nicht von den massgeblichen Feststellungen aus und ist insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.22) Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Bereits oben wurde dargelegt, dass die Nichtbefassung des Berufungsgerichts mit Beweisrügen nur dann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darstellt, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung befasst hätte. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall und erfolgt daher auch diese Rüge, die der Beklagte abermals unter dem Blickwinkel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhebt (Seite 5 ff), auch hier zu Unrecht.
8.23) Wenn eine Mangelhaftigkeit darin erblickt wird, dass Feststellungen zu den Erwerbsvorgängen und zur Besitzerlangung an den Aktien fehlen, dann ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die Feststellungen der Untergerichte in diesem Zusammenhang für die rechtliche Beurteilung ausreichend sind. Dies betrifft - wie oben bereits ausgeführt - die Feststellungen, dass es zu einem auf Eigentumserwerb ausgerichteten Vertrag zwischen dem Kläger und M. nie gekommen ist und dieser Umstand dem Beklagten immer bewusst war. Damit ist die vom Revisionswerber vermisste "zusammenhängende Ereigniskette" im Sinne eines Nichtbestehens der von ihm gewünschten Ereignisse festgestellt. Auch sekundäre Feststellungsmängel liegen daher in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen der Revision nicht vor.
8.24) Die Revision verkennt, dass es nicht um eine Beweislast im Zusammenhang mit einem "Komplott" geht, sondern die Beweislast des Klägers dahin ging, einen angeblich guten Glauben des Beklagten beim Erwerb der Aktien durch die Schenkung seiner Mutter als nichtbestehend zu erweisen. Dieser Beweislast ist der Kläger nachgekommen, weil, wie oben ausgeführt, der Beklagte nicht guten Glaubens an ein Verfügungsrecht seiner Mutter sein konnte, wenn er wusste - was festgestellt ist -, dass seine Mutter nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Aktien ist und ein anderer Grund für eine allfällige Verfügungsberechtigung nicht festgestellt ist.
8.25) Vor diesem Hintergrund war letztlich auch nicht erforderlich, ein angebliches "Treuhandverhältnis" oder einen angeblichen "Verwahrungsvertrag" festzustellen. Hier liegt keine Verkennung der Beweislast durch die Untergerichte vor, wie dies die Revision vermeint, sondern wurden für eine rechtliche Beurteilung hinlängliche Tatsachenfeststellungen getroffen, die zur Klagsstattgabe führen müssen. Der Eigentumsklage, mit der der Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangt, ist dann Folge zu geben, wenn dem Kläger der Beweis seines Eigentums gelingt und dem Herausgabeanspruch keine schuldrechtlichen oder dinglichen Rechte des geklagten Besitzers entgegenstehen (LES 2009, 238). Genau diesen Beweis konnte der Kläger erbringen: Der Kläger hat sein Eigentum an den gegenständlichen Aktien nicht verloren, er hat es M. nicht übertragen. Rechte dinglicher Natur des Beklagten, die seinem Eigentum entgegenstünden, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Dass M. aufgrund eines Treuhandverhältnisses etwa befugt gewesen wäre, über die Aktien zu verfügen, behauptet die Revision selbst nicht (Seite 12 Abs 2), ganz abgesehen davon, dass dies eine höchst ungewöhnliche Situation wäre und daher die entsprechende Ausnahme von Seiten des Beklagten zu erweisen gewesen wäre.
8.26) Der Revisionswerber verkennt im Übrigen die Beweislast, wenn er für sich ins Treffen führen will, dass ein Verwahrungsvertrag mit M. nicht festgestellt wurde. Gerade dann, wenn ein solcher Verwahrungsvertrag zwischen dem Kläger und M. festgestellt worden wäre, wäre diese keinesfalls berechtigt gewesen, die Aktien zu verschenken. In Verwahrung genommene Gegenstände sind ohnehin weder Gegenstand der Zurückbehaltung, der Kompensation, noch - umso weniger - ein Gegenstand eigenmächtiger Verfügungen (vgl § 1440 ABGB).
8.27) Es reicht vielmehr der festgestellte Umstand, dass M. titellos Aktien verschenkt hat und der beschenkte Beklagte von dieser Titellosigkeit bestens Bescheid gewusst hat. Diese Vorgangsweise lässt den Kläger sein Eigentum nicht verlieren, er ist daher zur Rückforderung berechtigt.
8.28) Wenn die Revision darauf verweist, es seien in der Berufung 13 "Rechtsrügen" erhoben worden, wonach das Erstgericht auf der Basis der von ihm getroffenen Feststellungen zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin M. über den Verkauf einer 75%igen Mehrheitsbeteiligung an den beiden X. AG-Gesellschaften "ein Vertrag abgeschlossen worden ist", so zeigen diese Ausführungen, dass der Beklagte Rechtsfrage und Tatfrage vermischt. Ob eine Willenseinigung - sohin ein Vertrag - zwischen dem Kläger und M. zustande gekommen ist, ist eine Tatfrage, welche die Untergerichte verneint haben. Auch hier erweist sich die Revision als in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung der Untergerichte ausgerichtet und ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.29) Sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf ein vom Kläger zu beweisendes "besondere Vertragsverhältnis" liegen daher nicht vor.
8.30) Ebenso wenig liegen sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf den nach der Revision angeblich festzustellenden Firmenwert der beiden X. AG-Gesellschaften in den Jahren 1994 und 1995 vor: Es ist nicht streitgegenständlich, dass die beiden Gesellschaften "konkursreif" gewesen seien. Die Revision vermeint, dass sich aus solchen Feststellungen ein Verkauf der X. AG-Gesellschaften ergeben würde, weil ein solcher Verkauf für den Kläger einzig und allein Sinn gemacht hätte und in rechtlicher Hinsicht unbedenklich ist. Bereits aus dieser Zielsetzung zeigt sich, dass auch hier in Wirklichkeit Feststellungen gewünscht werden, die nicht entscheidungswesentlich sind, sondern vielmehr Umstände gegen die Beweiswürdigung der Untergerichte ins Treffen geführt werden sollen. Die Beweiswürdigung der Untergerichte ist jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbar.
8.31) Dies gilt auch für den angeblich sekundären Feststellungsmangel in Bezug auf das Verhalten des Klägers nach dem Monat Juli 1995. Das in diesem Abschnitt behauptete Verhalten des Klägers will der Beklagte als Indiz für die Übertragung des Eigentums an 75% der X. AG-Aktien an seine Mutter gewertet wissen. Hier will der Beklagte ebenso die Beweiswürdigung der Untergerichte erschüttern und vermisst in Wirklichkeit nicht entscheidungswesentliche Feststellungen. Gleiches gilt für das als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemachte Fehlen einer Feststellung in Bezug auf eine Kaufpreiszahlung über DEM 46.000,--. Die Untergerichte haben in ausreichender Beweiswürdigung das Nichtvorliegen eines auf Eigentumserwerb ausgerichteten Rechtsgeschäfts festgestellt. Der Beklagte bekämpft damit in Wirklichkeit unzulässig diese Feststellung und die zugrundeliegende Beweiswürdigung.
8.32) Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Revision das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts nicht zu erschüttern vermag.
8.33) Das Fürstliche Obergericht hat seine Entscheidung mit "Beschluss und Urteil" bezeichnet, wobei der Beschluss offensichtlich auf Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 (Zurückweisung der angebotenen Beweismittel, Verwerfen der Berufung wegen Nichtigkeit) bezogen war. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht und waren daher die Ausführungen in der Revision, insoweit sie Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 des Berufungsurteils erfassten, als Revisionsrekurs aufzufassen. Beiden Rechtsmitteln war im Ergebnis keine Folge zu geben.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat